Carbon Boder Adjustment Mechanism
CBAM: Entwurf zur Anrechnung von CO₂-Preisen aus Drittländern
Am 13. Mai 2026 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Anrechnung von in Drittländern gezahlten CO₂-Preisen im Rahmen des europäischen CO₂-Grenzausgleichssystems veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 10. Juni 2026. Sie können uns gern trotzdem noch kurzfristig Ihre Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge mitteilen.
Der Entwurf (Scrollen Sie zum Ende der oben verlinkten Seite und klicken Sie auf “Draft Implementing Regulation - Ares(2026)4841230”) konkretisiert eine zentrale Frage für importierende Unternehmen. Unter welchen Voraussetzungen können bereits im Ausland gezahlte CO₂-Kosten bei der späteren Abgabe von CBAM-Zertifikaten berücksichtigt werden?
Der nun veröffentlichte Rechtsakt regelt detailliert, wie die Anrechnung eines CO₂-Preises aus einem Drittland technisch erfolgen soll. Dabei ist nicht die Emissionsmenge selbst maßgeblich, sondern die tatsächlich gezahlte CO₂-Belastung auf Produktebene. Die Reduzierung der erforderlichen CBAM-Zertifikate wird als Verhältnis zwischen dem effektiven CO₂-Preis im Drittland und einem von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzpreis berechnet. In Artikel 6 wird die Reduktion der CBAM-Zertifikate als Verhältnis zweier Geldbeträge berechnet. Im Zähler steht der effektive CO₂-Preis pro Tonne Ware und im Nenner ein von der EU-Kommission veröffentlichter Referenzpreis, also der Jahresdurchschnitt der CBAM-Zertifikatspreise. Dieser Wert wird dann mit der entsprechenden Importmenge multipliziert.
Ein Beispiel: Wer im Drittland effektiv 20 Euro je Tonne Ware zahlt und einem Referenzpreis von 80 Euro je Tonne CO₂e gegenübersteht, erhält eine Reduktion von 0,25 Zertifikaten je Tonne Ware. Die Emissionsintensität der Ware ist für diese Berechnung irrelevant.
Der Entwurf macht zugleich deutlich, dass nur tatsächlich entrichtete und nicht anderweitig kompensierte CO₂-Kosten angerechnet werden sollen. Deshalb müssen auch mögliche Entlastungen oder Rückerstattungen berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise kostenlose Zuteilungen, Steuererleichterungen, indirekte Strompreiskompensationen oder andere staatliche Ausgleichsmechanismen. Entscheidend ist somit der tatsächliche Netto-CO₂-Preis.
Es sind umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten vorgesehen. Unternehmen bzw. Anlagenbetreiber müssen unter anderem produktbezogene Emissionsdaten, Angaben zu den angewendeten CO₂-Preissystemen sowie entsprechende Berechnungen und Verifizierungen vorlegen. Die Berichte sollen grundsätzlich in englischer Sprache erstellt werden. Auch unabhängige Zertifizierungen sind vorgesehen.
Der Entwurf enthält zudem Regelungen zu Emissionsgutschriften und verschiedenen CO₂-Preismechanismen. Internationale Emissionsgutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens sollen nur begrenzt berücksichtigt werden. Für bestimmte grenzüberschreitende Gutschriften ist eine Begrenzung auf zehn Prozent vorgesehen. Nationale Ausgleichsgutschriften innerhalb offizieller CO₂-Bepreisungssysteme sollen hingegen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin voll nutzbar bleiben.
Praktisch relevant dürfte zudem sein, dass mehrere CO₂-Preismechanismen innerhalb einer Anlage zusammengefasst werden können. Auch vorgelagerte CO₂-Kosten aus Lieferketten sollen unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar sein. Dies könnte insbesondere für komplexe industrielle Lieferketten von Bedeutung sein.
Gleichzeitig schafft der Entwurf erstmals konkretere Rahmenbedingungen für die spätere Kostenanrechnung. Damit gewinnt für importierende Unternehmen die Auswahl konkreter Lieferanten und Produktionsanlagen weiter an Bedeutung. Künftig wird weniger das allgemeine CO₂-Preissystem eines Landes entscheidend sein, sondern vielmehr die tatsächlich nachweisbare CO₂-Belastung der jeweiligen Produktionsanlage.
Besonders relevant ist außerdem die vorgesehene rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2026, weshalb Unternehmen bereits jetzt damit beginnen sollten, Nachweise und Dokumentationen für Importe des laufenden Jahres systematisch zu sammeln. Die erste reguläre CBAM-Erklärung für diese Importe wird im Jahr 2027 fällig.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation haben Unternehmen, Verbände und weitere Beteiligte die Möglichkeit, praktische Erfahrungen, Herausforderungen und Verbesserungsvorschläge einzubringen. Insbesondere sollten hierbei Hinweise zur Umsetzbarkeit der Nachweisführung, zu den vorgesehenen Schwellenwerten oder zum Verwaltungsaufwand eine wichtige Rolle spielen. Ihre Rückmeldungen senden Sie bitte an ptak@regensburg.ihk.de. Wir freuen uns über Ihr Feedback, Einschätzungen aus der Praxis und Hinweise zu möglichen Auswirkungen.