Wiedereinführung der Iran-Sanktionen

Zum 30. September 2025 traten zahlreiche zuvor ausgesetzte Iran-Sanktionen erneut in Kraft. Hintergrund ist, dass der UN-Sicherheitsrat nicht verlängert hat, die bisherigen Ausnahmeregeln aufrechtzuerhalten – damit greift wieder der automatische „Snapback“-Mechanismus, wie im Atomabkommen (JCPOA) vorgesehen.
Damit verbunden ist die Rückkehr von Maßnahmen, die zwischen 2006 und 2010 durch Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats angeordnet wurden, sowie eigenständige Sanktionen der EU.
Unternehmen mit Handels-, Finanz- oder Dienstleistungskontakten zum Iran oder zu iranischen Akteuren sind betroffen und sollten jetzt prüfen, wie weit ihre Geschäftstätigkeit eingeschränkt oder verboten wird oder ob bzw. welche Genehmigungen erforderlich sind.
Betroffene Bereiche:
  • Verkauf, Lieferung, Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb und Beförderung von Rüstungsgütern sowie entsprechenden Dienstleistungen in oder aus dem Iran
  • Beschränkungen bei Dual-Use-Gütern gemäß Anhang II der Iran-Embargoverordnung
  • die Einfuhr, den Kauf und den Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie damit verbundenen Dienstleistungen
  • Verkauf oder Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verkauf oder Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
  • bestimmte Marineausrüstung
  • Verbot bestimmter Software
  • Verbot der Ausfuhr von Banknoten iranischer Währung
Neben den Handelssanktionen gibt es auch wieder Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die den Finanz- und Verkehrssektor betreffen. Es bleibt verboten, direkt oder indirekt Gelder oder Ressourcen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die gelistet sind.
Nicht alle Geschäfte sind vollständig verboten. Kann die Embargoverordnung keine spezifische Regelung vorsehen, bleiben ergänzende Vorschriften wie die Dual-Use-VO, AWV oder andere allgemeine Exportkontrollregelungen bestehen. Zudem bleiben bestehende Genehmigungspflichten und Verbote aus der Iran-Menschenrechtsverordnung und anderen Regelwerken wirksam.
Einige der zurückgeführten Verbote gelten nicht für Verträge, die vor dem 30. September 2025 abgeschlossen wurden, sofern deren Ausführung bis 1. Januar 2026 abgeschlossen ist. Für dieses „Altvertragsprivileg“ ist keine Genehmigung des BAFA notwendig.
Auch die sogenannte Blocking-Verordnung (Verordnung EG Nr. 2271/96) bleibt relevant: Sie schützt EU-Unternehmen davor, ausländischen Sanktionen nachzukommen, die mit EU-Recht im Widerspruch stehen.
Wir befinden uns damit wieder in einer Situation, die an die Zeit der strengsten Phase des Iran-Embargos anlehnt. Einige Besonderheiten des Iran-Embargos sind wichtig zu wissen, da sie in dieser Form nur dort zu finden sind:
  • Sanktionsadressaten: Erfasst werden auch iranische Personen – also natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz im Iran. Dazu zählen auch Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle iranischer Personen befinden, sei es direkt oder indirekt. Damit können auch Transaktionen außerhalb Irans betroffen sein, wenn eine iranische Person beteiligt ist.
  • Finanztransaktionen: Geldüberweisungen unterliegen erneut strengen Vorgaben. Zahlungen ab 10.000 EUR müssen gemeldet, solche ab 40.000 EUR vorab genehmigt werden.
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