Freihandelsabkommen

EU-Mercosur-Abkommen: Vorläufige Anwendung

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen kann ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden. Die Europäische Union hat den Mercosur-Ländern die vorläufige Anwendungsurkunde für das Interimshandelsabkommen entsprechend notifiziert.
Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen (iTA) gilt ab dem 1. Mai vorläufig zwischen der EU und allen Mercosur-Ländern. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gewährleistet die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Produkte ab dem ersten Tag und schafft somit vorhersehbare Regeln für Handel und Investitionen. Unternehmen, Landwirte sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU können somit sofort von den Vorteilen des Abkommens profitieren. Gleichzeitig sind sensible Sektoren der EU-Wirtschaft durch robuste Schutzmaßnahmen umfassend geschützt.
→ Am 17.04.2026 hat die EU-Kommission im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR und der Nutzung eines "Ursprungszeugnisses" für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren veröffentlicht. Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen legt fest, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung anerkennt. Aus diesem muss hervorgehen, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen.
Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde mit der oben verlinkten Bekanntmachung veröffentlicht. Da die Formulierung auf dem UZ keine Hinweise auf die ausstellende Behörde enthält, können sowohl ausländische Zollbehörden als auch ausländische IHKs (oder Verbände) mit der Aufgabe betraut sein.
Das Mercosur Ursprungszeugnis kann als Vornachweis für die Beantragungung eines IHK Ursprungszeugnisses verwendet werden. Für die Nennung eines Einzelstaates ist allerdings ein zusätzliches Handelsdokument erforderlich, aus dem das konkrete Ursprungsland (z.B. Brasilien) hervorgeht.

→ Am 04.05.2026 veröffentlichte die Kommission zudem den zugesagten Leitfaden zu den Ursprungsregeln in englischer Sprache.
Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich, soll aber die Anwendung der Regelungen erleichtern.

Am 11.05.2026 stellte der Zoll nochmal die korrekte Angabe auf den (Langzeit-)Lieferantenerklärungen dar: Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist die offizielle Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten „MERCOSUR” zu verwenden. Die Nennung von „MERCOSUR” ist zwingend erforderlich, die Nennung der einzelnen Staaten nicht. Sie können allerdings optional zusätzlich in Klammern genannt werden.
Das Abkommen eröffnet einen gemeinsamen Markt mit rund 720 Millionen Menschen und senkt Zölle in großem Umfang. Von der Leyen betonte, dass Europa durch diesen Schritt seine wirtschaftliche Stärke, Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit erhöhen will. Unternehmen, Beschäftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so schnell wie möglich von den neuen Handelsmöglichkeiten profitieren.
Weitere Informationen zum Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur finden Sie auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern, sowie unter Fragen und Antworten zum Partnerschaftsabkommen EU-Mercosur und EU-Mercosur. GTAI stellt Das Handbuch zum EU-Mercosur-Abkommen zur Verfügung.
Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt vom 27.02.2026 veröffentlicht: EUR-Lex - 22026A00186.

Da Teile des Abkommens bereits 2019 verhandelt wurden, mussten einzelne Anhänge bereits aktualisiert/überarbeitet werden. Dies erkennt man am Hinweis “revised”. Die Ursprungsregeln ähneln denen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen, wie Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel, sowie produktspezifische Regelungen.

Die Erklärung zum Ursprung dient als Ursprungsnachweis auf Handelsdokumenten. Für Sendungen mit präferenzberechtigten Waren im Wert über 6.000 Euro ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Bereits vorhandene Registrierungen können verwendet werden. Sollte sich der Warenkreis ändern, müssen Sie die Waren natürlich in die Bewilligung aufnehmen lassen. Die REX Bewilligung gilt nur für hinterlegte Zolltarifnummern.

Das Abkommen wurde in „WuP Online” (bei der Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten zu finden als MERC (MERCOSUR)) sowie in „Access2Markets” aufbereitet.
Bitte beachten Sie bei der Ermittlung der Zölle, dass das Mercosur-Abkommen stark auf Zollabbaustufen setzt. Nicht alle Waren sind von vorneherein komplett zollfrei. Der Zollabbau erfolgt schrittweise und zieht sich teilweise über 15 Jahre. Zudem gibt es einige Waren, für die die Zölle unverändert bestehen bleiben.