PEM neu: „Kantendruck“ ab 2026 weiterhin ursprungsbegründend
Bedrucken spielt für die Ursprungsregelungen im Textilbereich eine große Rolle. Die genauere Definition im revidierten regionalen Übereinkommen der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) hat Befürchtungen ausgelöst, der sogenannte „Kantendruck“ könnte nicht mehr als ursprungsbegründend anerkannt werden.
Die GZD veröffentlichte ein Statement dazu:
„Grundsätzlich ist es mit den revidierten Regeln tatsächlich so, dass nicht mehr pauschal jede Form des Bedruckens anerkannt werden kann. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Erzeugnis eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion durch das Bedrucken erhalten hat. Dies kann im Einzelfall auch durch ein Bedrucken der Kante gegeben sein, vorausgesetzt der Druck ist beim zu exportierenden Erzeugnis noch vorhanden. Betrachtet werden muss das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhr.“
Gleiches gilt auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Betrachtet werden muss das Erzeugnis zum Zeitpunkt der physischen Lieferung der Waren.
Damit wird der Kantendruck weiterhin anerkannt, wenn er eine tatsächliche Funktion hat (zum Beispiel als wertbildende Maßnahme). Neben der Optik oder der Veränderung der Oberfläche kann der Druck beispielsweise auch der Weiterverarbeitung oder der Nachverfolgbarkeit dienen.