Zollabwicklung
Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldung
Ab dem 01.07.2026 kommt es zu Erleichterungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen. Die Initiative der Generalzolldirektion steht im Zusammenhang mit den Zielen der Bundesregierung, Unternehmen zu entbürokratisieren und zu entlasten.
Ausfuhr
Zur Beschleunigung eiliger Ausfuhrsendungen kann der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes dann gemäß § 12 Abs. 4 AWV auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens abgegeben werden. In diesem Fall kann die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung beantragt werden.
Im derzeitigen Verfahren erfolgt die Überlassung der Zollanmeldung grundsätzlich zum Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums am Folgetag. Künftig ist die Überlassung in eiligen Fällen jedoch bereits unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung möglich, d. h. unabhängig vom Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums.
Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Beschleunigung setzt in der Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben unter „Zusätzliche Informationen (D.E. 12 02 000 000)“ sowie eine Ausdehnung des Verpackungs- und Verladezeitraums voraus. Für die Anmeldung ist Codierung „X0000“ für die Angabe von ergänzenden Hinweisen zu nutzen:
→ Hinweis auf den Eilbedarf der Sendung
→ Hinweis auf das sofortige zur Verfügung stehen der Waren am angemeldeten Verpackungs- und Verladeort
→ Beantragung der sofortigen Überlassung
Unverbindliches Beispiel:
„Wir bitten aufgrund des Eilbedarfs unserer Sendung um vorzeitige Überlassung am heutigen Tag. Die Ware steht ab sofort für Zollkontrollen zur Verfügung.“
Der Eilbedarf muss nicht konkret begründet werden.
→ Zeitpunkt der Gestellung: Datum und Uhrzeit sind unmittelbar auf den Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung festzulegen.
→ Zeitpunkt des Endes der Ladetätigkeit: Datum und Uhrzeit sind immer auf den nächsten Werktag und innerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Ausfuhrzollstelle festzulegen.
→ Hinweis auf den Eilbedarf der Sendung
→ Hinweis auf das sofortige zur Verfügung stehen der Waren am angemeldeten Verpackungs- und Verladeort
→ Beantragung der sofortigen Überlassung
Unverbindliches Beispiel:
„Wir bitten aufgrund des Eilbedarfs unserer Sendung um vorzeitige Überlassung am heutigen Tag. Die Ware steht ab sofort für Zollkontrollen zur Verfügung.“
Der Eilbedarf muss nicht konkret begründet werden.
→ Zeitpunkt der Gestellung: Datum und Uhrzeit sind unmittelbar auf den Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung festzulegen.
→ Zeitpunkt des Endes der Ladetätigkeit: Datum und Uhrzeit sind immer auf den nächsten Werktag und innerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Ausfuhrzollstelle festzulegen.
Die Annahme des Antrags gem. § 12 Abs. 4 AWV und die Entscheidung über die sofortige Überlassung liegen weiterhin im Ermessen der Ausfuhrzollstellen. Ein Rechtsanspruch auf die sofortige Überlassung besteht nicht.
Versand
Folgende Vereinfachungen bestehen ab 01.07.2026 bundesweit einheitlich bei allen Versandzollstellen in Deutschland:
- englischsprachige Warenbeschreibungen in Versandanmeldungen werden zugelassen (automatisiert erstellte deutschsprachige Übersetzungen sind erlaubt, bei Unklarheiten können zusätzliche Infos nachgefragt werden)
- Warenbezeichnungen aus der (Wieder-)Ausfuhranmeldung in der jeweiligen Sprache der (Wieder-)Ausfuhranmeldung können unverändert in die Versandanmeldung T1/T2/T2F übernommen werden. Versandanmelder T1/T2/T2F und Abgangszollstellen müssen diese Warenbezeichnungen in der Versandanmeldung nicht erneut prüfen.
- Wird einT1-Vorverfahren in Deutschland beendet und sollen diese Waren unverändert oder aufgeteilt mit in Deutschland eröffneten Versandverfahren T1 weiter befördert werden (Anschluss-T1), wird die bereits durchlaufene Prüfung bei der Abgangszollstelle des T1-Vorverfahrens anerkannt.
- Erleichterung bei der Pflichtangabe des Empfängers (verschiedene Fallkonstellationen)
- keine Pflicht des zugelassenen Empfängers im Versandverfahren beim Wareneingang, Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen
- Vereinfachungen in Bezug auf die Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen, die Anwendung der Stempel im Betriebskontinuitätsverfahren sowie die Anmeldung für Umzugsgut in die Schweiz.
Die neuen Regelungen gelten vorerst nur für Versandanmeldungen T1/T2/T2F (ohne TIR-Verfahren), die in Deutschland abgegeben werden. Anmeldungen für andere Bereiche (Ausfuhr, Einfuhr und vorübergehende Verwahrung) bleiben von den neuen Versandregelungen unberührt. Es besteht keine Verpflichtung zur Nutzung der Erleichterungen.
ATLAS-ZELOS
Ebenfalls ab dem 01.07.2026 tritt die verpflichtende Nutzung von ZELOS (Zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen) im Einfuhrbereich in Kraft. Trotz der fachlichen Vorteile und der Informations- und Unterstützungsmaßnahmen der Zollverwaltung wird ZELOS bislang nur eingeschränkt genutzt. Im Rahmen des Ziels zum Bürokratieabbau soll die Nutzung nun forciert werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung bedeutet für die Wirtschaftsbeteiligten und die Softwareanbieter entsprechende Entwicklungs- und Anpassungsaufwände.
Ab sofort können 167 weitere Unterlagen über ZELOS in Kopie angemeldet werden. Die Änderungen können der Codeliste I0255 im Bereich Einfuhr entnommen werden.