Einfuhr in die EU

EU-Stahlschutzmaßnahmen: Melt & Pour Nachweise

Die EU veröffentlichte am 28. August 2026 mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 Details zu den Anforderungen an die Nachweise des Schmelz- und Gießlandes. Die Angaben sind ab 1. Oktober 2026 zum Zeitpunkt der Einfuhr verpflichtend vorzulegen.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Roheisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst auch das Wiedereinschmelzen von Schrott. Können die Einführer die geforderten Dokumente nicht vorlegen, wird die Einfuhr abgelehnt. Mit der Einführung dieser Nachweispflicht soll die Rückverfolgbarkeit verbessert werden.
  • Eine Walzwerksbescheinigung, die das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie die Schmelznummer des eingeführten Stahls angibt.
  • Wenn diese Angaben in der Walzwerksbescheinigung nicht enthalten sind, können ergänzend weitere Dokumente vorgelegt werden, die diese Informationen enthalten. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zollpapiere des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
  • Kann keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, können die Zollbehörden die oben genannten Dokumente als eigenständige Nachweise betrachten, sofern sie Angaben zum Schmelz- und Gießland sowie die Schmelznummer enthalten. Diese Regelung gilt für eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027.
Wenn das Land des „Schmelzens und Gießens“ durch die in genannten Unterlagen nachgewiesen wird, nehmen die Zollbehörden eine Dokumentenprüfung der vorgelegten Nachweise und Informationen vor. Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist mittels einer TARIC-Codierung anzugeben. Werden die Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ nicht mit geeigneten, nachprüfbaren Nachweisen belegt, so wird die Einfuhr abgelehnt.
Hintergrund und vorherige Verordnungen:
Die Stahlschutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittstaaten. Grundsätzlich betrifft dies auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren. Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen und ist auf 28 Warenkategorien aufgeteilt. Innerhalb dieser Kontingente sind Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 %. Dieser wird zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern erhoben.
Die Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurde am 24. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Die länderspezifischen Kontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 ergänzt die Verordnung mit bilateralen Schutzmaßnahmen hinsichtlich Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht.