Einfuhr in die EU

EU-Stahlschutzmaßnahmen: Melt & Pour Nachweise

Die EU veröffentlichte am 28. August 2026 mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 Details zu den Anforderungen an die Nachweise des Schmelz- und Gießlandes. Die Angaben sind ab 1. Oktober 2026 zum Zeitpunkt der Einfuhr verpflichtend vorzulegen.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Roheisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst auch das Wiedereinschmelzen von Schrott. Können die Einführer die geforderten Dokumente nicht vorlegen, wird die Einfuhr abgelehnt. Mit der Einführung dieser Nachweispflicht soll die Rückverfolgbarkeit verbessert werden. Die TARIC-Maßnahme 764 (Einfuhrkontrolle) wurde hierzu als Einfuhrbeschränkung neu eingestellt.
  • Eine Walzwerksbescheinigung (Mill Test Certificate), die das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie die Schmelznummer des eingeführten Stahls angibt. Diese Unterlage wird vom Stahlwerk/Walzwerk bei der Herstellung ausgestellt und begleitet regelmäßig die Ware bis zum Endkunden.
  • Wenn diese Angaben in der Walzwerksbescheinigung nicht enthalten sind, können ergänzend weitere Dokumente vorgelegt werden, die diese Informationen enthalten. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zollpapiere des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
  • Kann keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, können die Zollbehörden die oben genannten Dokumente als eigenständige Nachweise betrachten, sofern sie Angaben zum Schmelz- und Gießland sowie die Schmelznummer enthalten. Diese Regelung gilt für eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027.
Codierung Unterlage
C131 Walzwerkbescheinigung / Mill Test Certiicate
C132 Rechnung mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer
C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer
C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer enthalten
C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer
C136 Kostenrechnungs- oder Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer
C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer
C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer
C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer
Sind zwei oder mehr Unterlagen als Nachweis anzumelden, sind die Nachweise jeweils einzeln in der Zollanmeldung anzugeben.
Wenn das Land des „Schmelzens und Gießens“ durch die in genannten Unterlagen nachgewiesen wird, nehmen die Zollbehörden eine Dokumentenprüfung der vorgelegten Nachweise und Informationen vor. Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist mittels einer TARIC-Codierung anzugeben. Werden die Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ nicht mit geeigneten, nachprüfbaren Nachweisen belegt, so wird die Einfuhr abgelehnt.
Codierung “Melt & Pour”- Land des eingeführten Stahls
Y376 China
Y377 Indien
Y378 Indonesien
Y379 Vietnam
Y380 Malaysia
Y381 Algerien
Y382 Japan
Y383 Südkorea
Y384 Türkei
Y385 Iran
Y386 EU
Y387 sonstige Länder
Der Zoll weist in ATLAS-Info 1007/26 darauf hin, dass bestimmte Nachweise eine zwingende Vorlage bei der Zollstelle und eine entsprechende Überprüfung vorsehen. In diesen Fällen kann die Abfertigung länger dauern als gewohnt. Bitte berücksichtigen Sie dies in Ihren Verzollungsprozessen. Zudem weist der Zoll darauf hinwird darauf hingewiesenrordnungen, dass vielfach die Möglichkeit besteht, bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein alternatives Zollkontingent zu beantragen. Um eine bessere Behandlung dieser Überschneidungen zu erreichen, wird die Europäische Kommission in diesen Fällen die Zuteilung der beantragten Mengen um fünf Arbeitstage aufschieben.
Die Stahlschutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittstaaten. Grundsätzlich betrifft dies auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren. Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen und ist auf 28 Warenkategorien aufgeteilt. Innerhalb dieser Kontingente sind Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 %. Dieser wird zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern erhoben.
Die Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurde am 24. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Die länderspezifischen Kontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 ergänzt die Verordnung mit bilateralen Schutzmaßnahmen hinsichtlich Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht.