Exportdokumente
Norwegen: Neuregelung für Pflanzengesundheitszeugnisse
Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde hat das BMLEH darüber informiert, dass Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die aus anderen EU-Staaten als Deutschland stammen und über Deutschland nach Norwegen eingeführt werden sollen, ab dem 01.08.2026 von zwei Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet werden müssen.
Ursprünglich lag die Frist bei 01.05., wurde nun aber verlängert zum 01.08.2026.
Konkret bedeutet das, dass ab 01.08.2026 sowohl ein
- Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie ein
- Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr
als Begleitpapiere vorliegen müssen. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss dabei für das Zielland Norwegen ausgestellt sein. Vorausfuhrzeugnisse als Anhang von Pflanzengesundheitszeugnissen akzeptiert Norwegen dann nicht mehr. Ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland ist also auch dann vorzulegen, wenn der Export nicht direkt aus diesem Land nach Norwegen erfolgt.
Die entsprechenden Anforderungen sind in § 20 der norwegischen „Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge” zu finden.
Die für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zuständigen Pflanzenschutzdienste wurden bereits informiert. Das BMLEH steht mit der norwegischen Behörde in Kontakt, um mittelfristig ein vereinfachtes Verfahren zu verhandeln, das den Regelungen des europäischen Binnenmarkts entspricht.