Pflicht ab 2026: Entsendebescheinigungen für Abkommensländer digital beantragen
Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz erfolgt die Antragstellung für A1-Bescheinigungen bereits seit einiger Zeit vollständig digital. Neu ist ab 2026, dass die digitale Antragspflicht nun auch für Entsendungen in Drittstaaten gilt, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Gemäß § 106c SGB IV sind Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (sogenannte „SVA-Bescheinigungen“) durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Dies erfolgt entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal, analog zum etablierten A1-Verfahren für EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.
Das elektronische Verfahren gilt für verschiedene Fallkonstellationen: für Personen, die in einen Abkommensstaat entsandt werden, für Personen, bei denen aus anderen Gründen die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bescheinigt wird (Ausnahmevereinbarung), für Selbstständige, die vorübergehend in einem Abkommensstaat tätig werden, sowie für Fälle, in denen eine Ausnahmevereinbarung beantragt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DVKA oder z.B. der Techniker Krankenkasse.
Quelle: Rödl