EU Sanctions Factsheet zum Incoterm “Ex Works” (EXW)
Eine der am häufigsten im globalen Handel verwendeten Lieferklauseln ist der Incoterm EXW. Die Nutzung ist nicht unproblematisch und birgt gerade im Drittlandsgeschäft Risiken und rechtliche Stolperfallen. Auch aus Sicht des EU-Sanktionsrechts ist die Verwendung kritisch zu betrachten. Die EU hat ein Fact Sheet mit Klarstellungen für die Unternehmenspraxis herausgegeben.
Key takeaway gem. EU-Kommission:
Die Anwendung der EXW-Regel entbindet einen Exporteur/Verkäufer nicht von der Verpflichtung, die EU-Sanktionen einzuhalten.
Die Anwendung der EXW-Regel entbindet einen Exporteur/Verkäufer nicht von der Verpflichtung, die EU-Sanktionen einzuhalten.
Das EU Sanctions Factsheet: Incoterms “Ex Works” rule (EXW) erklärt, wie der Incoterm EXW in Verbindung mit EU‑Sanktionsrecht zu verstehen ist: Auch bei Anwendung von EXW bleiben Exportierende weiterhin für die Einhaltung der Sanktionen verantwortlich, es gibt keine Ausnahmen, Erleichterungen oder verkürzte Pflichten.
Selbst wenn der Verkäufer bei EXW formal nicht für die Ausfuhr zuständig ist, kann er dennoch gegen Sanktionsvorgaben verstoßen – etwa indem er die Waren bereitstellt, obwohl ihm der spätere Endverbleib bzw. die Endverwendung bekannt ist oder bekannt sein hätte müssen. Als Verkäufer verliert man mit EXW sehr früh in der Lieferkette die physische Kontrolle über die Ware, umso wichtiger ist es, Hintergründe zu kennen und ggf. Infos einzuholen, wenn Red Flags erkennbar sind. Möglichkeiten sind Endverbleibserklärungen oder Ausschlussklauseln (auch die No-Russia-/No-Belarus-Klausel, wenn nötig), sowie Recherchen zum Käufer.
Die Empfehlung geht dahin, vor allem bei sensiblen Gütern oder potenziell risikobehafteten Empfängern den Incoterm EXW zu vermeiden und die Prüfung sorgfältig zu dokumentieren. Es gilt wie immer der Grundsatz: eine nicht dokumentierte Exportkontrolle hat nie stattgefunden!
Einen Überblick über alle Incoterms 2020, natürlich auch die EXW-Regelungen, finden Sie in unserem Infoartikel. Grundsätzlich ist EXW nicht die erste Wahl für Drittlandsgeschäfte.
Fazit
Verwendung von EXW entbindet niemanden von der Pflicht zur Sanktionskontrolle. Exportierende müssen weiterhin alle nötigen Compliance‑Maßnahmen ergreifen und Sorgfaltspflichten erfüllen, um die Einhaltung der EU‑Sanktionen zu gewährleisten – unabhängig vom gewählten Incoterm.