Klarstellung zu Lizenz und Registrierung im F-Gas-Portal
Es wurde eine Korrektur zur ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht. Eine weitere Korrektur der deutschen Fassung stellt nun klar, dass eine Lizenz und somit eine Registrierung im F-Gas-Portal bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich ist.
Hintergrund der Korrekturen
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung bestand ein Widerspruch zwischen Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und den Artikeln 22 Absatz 1 sowie 23 Absatz 3. Während Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a die Registrierungspflicht für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, festlegte, erweiterten Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 diese Pflicht auch auf Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase "zu ihrem Funktionieren benötigen", unabhängig davon, ob sie bereits befüllt sind.
Die Europäische Kommission hat diesen Widerspruch erkannt und entsprechende Korrekturen veröffentlicht. Insbesondere wurde der Zusatz "oder zu ihrem Funktionieren benötigen" aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Fassung entfernt. Damit ist klargestellt, dass unbefüllte Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase lediglich für ihren Betrieb benötigen, aber diese noch nicht enthalten, nicht der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal unterliegen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen, die unbefüllte Einrichtungen importieren oder exportieren, müssen sich demnach nicht im F-Gas-Portal registrieren. Dies betrifft beispielsweise Hersteller oder Händler von Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die ohne Kältemittel geliefert werden. Für befüllte Einrichtungen bleibt die Registrierungspflicht unverändert bestehen.