Anwendungsschreiben zur Kleinunternehmerregelung

Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer an EU-Vorgaben angepasst und ist nun auch grenzüberschreitend anwendbar. Wie die Finanzverwaltung die neuen Vorschriften auslegt, erläutert sie in einem Anwendungsschreiben, mit dem auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst wird.
Neuregelungen für Kleinunternehmer in Deutschland
Zum 1. Januar 2025 sind die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung angehoben worden. Der Vorjahresumsatz darf nun maximal 25.000 Euro betragen (bislang: 22.000 Euro) und der Umsatz des laufenden Jahres maximal 100.000 Euro (bislang: 50.000 Euro). Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss. Dabei kommt es auf die Vereinnahmung des Entgeltes an.
In Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE wird dieser Passus anhand eines Beispiels erläutert. Zudem wird deutlich gemacht, dass im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit die Grenze von 25.000 Euro maßgebend ist und nicht die des laufenden Jahres in Höhe von 100.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Abschnitt 19.7 UStAE enthält Erläuterungen und Beispiele zum Wechsel der Besteuerungsform. Neu in den UStAE aufgenommen werden insbesondere Ausführungen zu Rechnungen von Kleinunternehmern (Abschnitt 14.7a), zur Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 19.4 UStAE) sowie den Verzicht darauf (Abschnitt 19.5).
Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Seit 2025 kann im EU-Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die EU-weiten Umsätze im Vorjahr und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten. Zudem müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu ist ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Außerdem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer benötigt. Diese ist mit dem Suffix „EX“ gekennzeichnet. Die Gültigkeit kann über ein Bestätigungsverfahren im Webportal der EU-Kommission überprüft werden (SME on-the-Web)
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung). Auch auf der Seite der EU-Kommission sind Informationen zur EU-Kleinunternehmerregelung verfügbar: Informationsportal EU-KU-Regelungen. Leider ist der dort vorgesehene Simulator noch nicht verfügbar. Auch haben bislang noch nicht alle 27 Mitgliedstaaten Informationen zu den jeweiligen nationalen Vorschriften und insbesondere zu den Schwellenwerten eingepflegt.
In den Abschnitten 19a.1 bis 19a.4 UStAE erläutert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen und auch die laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG.
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Stand: 22.04.2025