Umsatzsteuer-ID-Prüfung künftig nur noch online möglich

Ab dem 20. Juli 2025 können Anfragen zur Überprüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) ausschließlich über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gestellt werden. Dies gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Prüfungen. Die bislang möglichen schriftlichen und telefonischen Wege entfallen vollständig. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt bestehen; dies erfolgt dann über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle.
Das Bundesfinanzministerium ändert mit Schreiben vom 6. Juni 2025 den Abschnitt 18e.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in dem das Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn erläutert wird. Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE, der bisher eine schriftliche Mitteilung des BZSt für den Fall vorsah, dass die Anfrage telefonisch gestellt worden ist, wird gestrichen.
Hintergrund
Unternehmen benötigen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen den Nachweis, ob ihr Kunde über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hängt die Steuerfreiheit davon ab, bei einem unternehmerischen Kunden hat es Auswirkungen auf den Ort der sonstigen Leistung innerhalb der EU. Daher ist es ratsam, die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. des Kunden regelmäßig zu prüfen. Die sogenannte qualifizierte Bestätigung beinhaltet Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer.
Über den folgenden Link ist das Bestätigungsverfahren beim BZSt abrufbar: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn
Weitere Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen finden sich über die folgenden Link:
Stand: 04.07.2025