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Eintrag ins Transparenzregister Pflicht
Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen Unternehmen seit August 2021 der Pflicht, ihren wirtschaftlich Berechtigten nach den Paragrafen 20 und 21 Geldwäschegesetz (GwG) in das Transparenzregister einzutragen. Mit Ende des Jahres 2022 sind alle Fristen zur Eintragung abgelaufen. Trotz Ablauf der Fristen und damit möglichen Bußgeldern ist laut Bundesfinanzministerium ein erheblicher Teil der Unternehmen der Eintragungspflicht noch nicht nachgekommen.

Alle IHK-Mitgliedsunternehmen sollten der Eintragungspflicht schnellstmöglich nachkommen, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Eine Kurzanleitung zur Anlegung des Registereintrags gibt es online unter dem Stichwort „Fragen & Antworten“.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel