Praxis & Ratgeber

Eintrag ins Transparenzregister Pflicht

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen Unternehmen seit August 2021 der Pflicht, ihren wirtschaftlich Berechtigten nach den Paragrafen 20 und 21 Geldwäschegesetz (GwG) in das Transparenzregister einzutragen. Mit Ende des Jahres 2022 sind alle Fristen zur Eintragung abgelaufen. Trotz Ablauf der Fristen und damit möglichen Bußgeldern ist laut Bundesfinanzministerium ein erheblicher Teil der Unternehmen der Eintragungspflicht noch nicht nachgekommen.
Geld in Waschmaschine, Symbol für Geldwäsche
Das Transparenzregister soll unter anderem Geldwäsche verhindern. © Franz Pfluegl/Fotolia
Die Fristen für die jeweiligen Rechtsformen wurden nach Paragraf 59 Absatz 9 GwG nun gestaffelt verlängert. Aktiengesellschaften, SEs und Kommanditgesellschaften auf Aktien können eine Eintragung nun fristgerecht noch bis zum 31. März 2023 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften sowie Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften haben nun bis zum 30. Juni 2023 Zeit, eine noch nicht erfolgte Eintragung nachzuholen, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen. In allen anderen Fällen verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember 2023.
Alle IHK-Mitgliedsunternehmen sollten der Eintragungspflicht schnellstmöglich nachkommen, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Eine Kurzanleitung zur Anlegung des Registereintrags gibt es online unter dem Stichwort „Fragen & Antworten“.