Praxis & Ratgeber

Permanenttragetaschen vor Gericht

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18. März 2025 entschieden, dass Permanenttragetaschen als Serviceverpackungen einzuordnen sind. Unternehmen, die solche Taschen anbieten, müssten demnach die Recyclingkosten tragen – unabhängig davon, ob die Taschen kostenpflichtig oder kostenfrei abgegeben wurden. Permanenttragetaschen sind robuste Einkaufstaschen aus synthetischen Materialien. Sie werden nach der allgemeinen Verkehrsauffassung typischerweise dazu angeboten, um noch im Geschäft mit Waren befüllt zu werden. Auf einen möglichen Zweitnutzen und eine Wiederverwendbarkeit kommt es nicht an.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln ist erstinstanzlich nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird nun direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt – ohne Zwischeninstanz. Sollte das Urteil dort bestätigt werden, wäre rechtsverbindlich geklärt: Die Abgabe solcher Tragetaschen verpflichtet zur Finanzierung des Recyclings.
Geklagt hatte ein Unternehmen aus dem Lebensmitteleinzelhandel gegen einen Einordnungsbescheid der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Auffassung der ZSVR. Die Entscheidung betrifft auch Drogerien, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshändler, Möbelhäuser mit Mitnahmeangebot oder Spielwarenhändler – kurz: alle, die ihren Kundinnen und Kunden sogenannte Permanenttragetaschen zur Verfügung stellen.
Für Unternehmen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln Folgen – nicht zuletzt angesichts der nahenden Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung am 15. Mai. Die ZSVR weist darauf hin, dass bei der Prüfung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die aktuelle Rechtsprechung sowie bereits veröffentlichte Einordnungsentscheidungen zwingend berücksichtigt werden müssen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wer Permanenttragetaschen in Umlauf bringt, sollte das Urteil ernst nehmen. Die rechtliche Klärung ist noch nicht abgeschlossen – doch wer jetzt versäumt, sich korrekt systembeteiligen zu lassen, riskiert rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Darum sollten Unternehmen:
  • die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Kenntnis nehmen,
  • den Katalog der ZSVR zur Einordnung von Verpackungen heranziehen,
  • die nötigen Informationen zur Vollständigkeitserklärung zeitnah prüfen.
Die ZSVR bietet umfassende Informationen und Links zum Thema auf ihrer Webseite an. Die vollständige Urteilsbegründung sowie weiterführende Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls online.

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