Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich
Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern.
Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben:
- Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind von den Pflichten befreit.
- Fristen: Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (statt 31. Mai).
- Zulassung: Nur wer die Schwelle überschreitet, muss sich als „zugelassener CBAM-Anmelder“ registrieren.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Sie überwacht die Registrierung und die Abgabe der Erklärungen.
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Gerhard Laudwein
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