Das Lieferkettengesetz wird entschärft

Das Bundeskabinett hat Anfang September eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Der Bundestag wird das Änderungsgesetz voraussichtlich Anfang 2026 verabschieden. Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht entfällt. Bisher mussten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht wird, auch rückwirkend, gestrichen. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung der Berichte bereits eingestellt.
Hand hält Paragraphen Symbol in die Sonne am Himmel
© Robert Kneschke/AdobeStock
Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen geplant: Bußgelder gibt es künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen. Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.
Die LkSG-Novelle tritt Anfang 2026 in Kraft. Doch das Thema ist damit nicht erledigt: Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2028 umsetzen muss. Nach aktuellen Plänen wird die EU die Richtlinie von 2024 jedoch abschwächen. Sie gilt zunächst nur für große Unternehmen – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.
Mehr Informationen zum Thema Lieferketten liefert die Fachseite der IHK Nord Westfalen.