Finanzministerium aktualisiert Pauschbeträge für Auslandsreisekosten

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 21. November aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekanntgemacht. Sie gelten ab dem 1. Januar 2024. Änderungen gegenüber den bislang geltenden Beträgen sind fett gedruckt.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
 
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Erstattung durch den Arbeitgeber anwendbar (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 128 des BMF-Schreibens vom 25. November 2020). Für den Abzug als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder als Betriebsausgaben (Unternehmer) können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend gemacht werden (R 9.7 Absatz 2 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 117 des BMF-Schreibens vom 25. November 2020).

Weitere Details sowie ein Anwendungsbeispiel finden sich in dem BMF-Schreiben.
Stand: 14.12.2023