Insolvenzrecht

Hilfe bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die Preisexplosion bei Energie und innerhalb vieler Lieferketten, verbunden mit der hohen Verunsicherung in vielen Märkten führen einige Unternehmen an die Grenze der Planbarkeit. Dies bringt kaufmännische Schwierigkeiten mit sich, ist aber auch mit enormen ­Haftungsrisiken verbunden. Die Bundesregierung hat darauf reagiert, indem sie das „Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) erlassen hat.
Grundsätzlich ist die Situation so: Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen Krisen frühzeitig erkennen und die Interessen ihrer ­Gläubiger schützen, um nicht persönlich zu haften. Besonders wichtig ist es, eine Insolvenzantragspflicht rechtzeitig zu erkennen. Doch: was ist „rechtzeitig“? Seit jeher gibt es in Deutschland zwei zwingende Insolvenzantragsgründe, nämlich: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit ist recht einfach zu entdecken: jeder Geschäftsführer kann sehen, ob die Liquidität genügt, um bestehende Zahlungs­verpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Sollte das nur kurz (weniger als drei Wochen) oder in geringem Umfang (weniger als zehn Prozent der fälligen ­Gesamtverbindlichkeiten) nicht gelingen, liegt lediglich eine sogenannte „Zahlungsstockung“ vor. Ist der Engpass größer oder dauert er länger, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden. Unverzüglich bedeutet, spätestens nach drei Wochen.

Überschuldung ist schwer zu ermitteln

Viel schwieriger ist es, Überschuldung zu ermitteln. Dies vor allem deshalb, weil die hierfür erforderlichen Daten im Unternehmen nicht vorliegen, sondern in der Regel erhoben werden müssen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft geringer ist als ihre Schulden. Zugrunde ­gelegt werden dabei die Zerschlagungswerte, also der Erlös, der durch die Veräußerung aller Ver­mögensgegenstände erzielt werden kann. Hierbei dürfen stille ­Reserven ­einbezogen und Verbindlichkeiten mit ­qualifiziertem Rangrücktritt ausgenommen werden. Selten reichen allerdings die Zerschlagungswerte zur Deckung der verbleibenden Verbindlichkeiten. Dies liegt an den drastischen Abschlägen, die bei einem raschen Abverkauf angenommen werden müssen.
Sollte also die Überschuldungsberechnung negativ ausfallen, kommt es darauf an, ob die Gesellschaft eine positive Fortführungsprognose hat – und zwar für die kommenden zwölf Monate. Hierfür muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Gesellschaft während dieser Zeit finanziert ist, also: zahlungsfähig bleibt. Daher das Erfordernis einer zwölfmonatigen Liquiditätsplanung.

Dank SanInsKG reicht bis Ende 2023 eine viermonatige Liquidität

Diese ist umso wichtiger, je „knapper“ es werden könnte. Freilich: eine profitable Gesellschaft dürfte in der Regel auch ohne konkrete Planung wissen, dass ihre Liquidität erhalten bleibt. Fehlt auch eine solche, positive Prognose, ist unverzüglich, spätestens aber nach sechs Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Dank SanInsKG reicht bis Ende 2023 eine viermonatige Liquidität
Um den aktuellen Schwierigkeiten einer Fortführungsprognose zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun zur Erleichterung das SanInsKG verabschiedet: Seit dem 9. November 2022 genügt es, wenn das Unternehmen in ­einem viermonatigen Planungshorizont liquide bleibt. Diese Erleichterung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Aber: was bringt das in der Praxis?
Zunächst ist klarzustellen, dass diese Erleichterung nur denjenigen offensteht, deren Insolvenzantragsfrist nicht bereits vor dem 9. November ver­strichen war. Das bedeutet allerdings auch, dass sechs Wochen vor diesem Datum, also am 28. September 2022, noch eine positive Prognose für zwölf Monate vorgelegen haben muss. Anderenfalls greift die Prognoseverkürzung nicht.

Trotz Erleichterung ist Vorsicht geboten

Wenn also eine Gesellschaft heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen muss, vor Ende des dritten Quartals 2023 zahlungsunfähig zu werden, ist trotz der Erleichterung Vorsicht geboten! Solche Szenarien sind übrigens nicht selten: wenn zum Beispiel ein Betriebsmittelkredit vor dem 28. September 2023 endfällig wird. Auch wenn derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Liquidität für die Finanzierung der laufenden Verluste bis einschließlich des dritten Quartals 2023 genügt, ­besteht bereits heute die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Das Schwierige hieran ist auch, dass die hiermit verbundenen Haftungsansprüche der Geschäftsführung erst im Nachhinein vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Neben seinen ohnehin beachtlichen Beweiserleichterungen hat der Insolvenzverwalter dann einen zusätzlichen Vorteil: Zu diesem Zeitpunkt ist die positive Prognose bereits fehl­gegangen. sodass er exakt ableiten kann, welche Liquiditätsfolgen sich aus welchen Ursachen ergeben haben. Der betroffene Geschäftsführer muss sich hingegen damit verteidigen, dass im Vorhinein ein positiver Verlauf und vollkommen andere Liquiditätsfolgen „überwiegend wahrscheinlich“ gewesen seien. Dies ist eine kaum sicher lösbare Aufgabe.

Tipp für die Praxis:

Es empfiehlt sich stets, eine Liquiditätsplanung aufzustellen. Je knapper die ­Liquiditätsdeckung im Unternehmen ist, umso detaillierter sollte eine solche ­Planung sein. Idealerweise wird eine ­Darstellung auf Wochenbasis erstellt und in einem vernünftigen Rhythmen überwacht. Trotz der Erleichterungen des „SanInsKG“ sollte sie die kommenden zwölf Monate abdecken. Zeichnet sich ab, dass diese Planung für weniger als zwölf Monate positiv bleibt, sollte geprüft ­werden, ob die jüngsten, gesetzlichen ­Erleichterungen überhaupt greifen.
Zur Selbstkontrolle und auch um gerüstet zu sein, falls sich die Prognose im Nachhinein als falsch erweist, empfiehlt es sich, gedankliche Zwischenschritte zu gehen:
  • Wo weichen meine Prognoseprämissen vom aktuellen Zustand ab?
  • Wie kommt es zu diesen Abweichungen?
  • Welche Risiken sind einbezogen worden, welche Wahrscheinlichkeit ist dem Eintritt der Risiken beigemessen worden?
  • Welche Anhaltspunkte haben zu dieser Wahrscheinlichkeitserwägung geführt?
  • Welche Risikovermeidungsstrategien sind implementiert worden und woher kommt die Annahme von deren Wirksamkeit?
  • Welche Ersatzlösungen stehen zur Verfügung?
Freilich: eine solche Liquiditätsüber­wachung  bindet ­Management­kapazität und ist zum Teil auch kostspielig, wenn externe Berater benötigt werden. Manchmal hilft hier aber auch der Steuerbe­rater.
Leider verursachen solche Kosten genau im falschen Moment Hemmungen – und die Gefahren einer Insolvenzverschleppung wird zu spät sichtbar. Insofern gilt weiterhin: eine saubere Planung hat sich noch immer gelohnt!
Gunnar Mueller-Henneberg, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 1-2.2023, Rubrik Rat&Tat