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Recht und Steuern: Neues für 2025
Wie in jedem neuen Jahr gibt es auch 2025 einige Änderungen, die bereits zum 1. Januar in Kraft getreten sind oder zum Jahreswechsel bereits berücksichtigt werden sollten. Hier ein Überblick:
- Mindestlohns steigt auf 12,82 Euro
- Sozialversicherung: Bemessungsgrenze steigt
- Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes auf Arbeitgeber (SBGG)
- Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) bringt Formerleichterung
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kommt im Juni
- Produktsicherheitsverordnung und der Produkthaftungsrichtlinie beschäftigen die Unternehmen auch 2025
- Das ändert sich bei der Steuer
Mindestlohns steigt auf 12,82 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2025 auf 12,82 Euro brutto (2024: 12,41 Euro) brutto. Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 26. Juni 2023 ihren Beschluss zur Anpassung ab 1. Januar 2024 gefasst. Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt, ob eine Anpassungen erforderlich ist.
Sozialversicherung: Bemessungsgrenze steigt
Die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen wieder. Die Bezugsgröße von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung beträgt 5.512,50 Euro (2024: 5.175 Euro) im Monat. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für 2025 8.050 Euro im Monat (2024 waren es 7.550 Euro in den alten Bundesländern).
Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes auf Arbeitgeber (SBGG)
Das am 1. November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie auf Anfrage eines (auch ausgeschiedenen) Mitarbeiters Dokumente wie Arbeitsverträge und Zeugnisse mit den geänderten Daten neu ausstellen müssen. Zudem können sich Geschlechtsänderungen auch auf Quotenregelungen in Gremien (z.B. Betriebsrat) auswirken.
Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) bringt Formerleichterung
- Die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG können seit dem 1. Januar unter bestimmten Voraussetzungen in Textform, beispielsweise per E-Mail abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsverträge künftig per E-Mail abschließen können. Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie im Gaststättengewerbe. Zudem bedürfen Befristungsklauseln auch künftig der Schriftform. Eine Ausnahme hiervon bildet die Altersbefristung.
- Sowohl eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers automatisch endet (sog. Altersbefristung gem. § 41 SGB VI), als auch das mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze sind ab 1. Januar 2025 in Textform möglich.
Der Anspruch auf Elternzeit (Elternzeitantrag nach § 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 BEEG) können ab 1. Mai 2025 in Textform geltend gemacht werden. Im Gegenzug können Arbeitgeber gegebenenfalls einen Teilzeit-Antrag in der Elternzeit ebenfalls in Textform ablehnen. - Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber aushangpflichtige Gesetze (z.B. ArbZG, JArbSchG) über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
Künftig können Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (= qualifizierte elektronische Signatur) erteilen. - Das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge wird gestrichen. § 550 BGB ist nunmehr mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für länger als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kommt im Juni
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hierbei Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Regelungen ausgenommen. Die Kontrolle der Standards werden durch die Marktüberwachungsbehörden sichergestellt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützt bei der Koordinierung sowie der Kommunikation mit der Europäischen Kommission und den übrigen EU-Mitgliedstaaten.
Produktsicherheitsverordnung und der Produkthaftungsrichtlinie beschäftigen die Unternehmen auch 2025
Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist bereits zum 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Sie brachte einige wichtige Änderungen im Verbraucherschutz für in den Verkehr gebrachte Produkte auf dem EU-Markt mit sich. Die Auswirkungen werden Unternehmen in diesem Jahr weiterhin beschäftigen. Nicht zuletzt hat die EU-Produkthaftpflichtrichtlinie 2024/2853, die ebenfalls am 8. Dezember in Kraft trat, Auswirkungen auf die Unternehmen. Der nationale Gesetzgeber hat hier jedoch noch zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie umzusetzen und das bestehende Produkthaftungsgesetz anzupassen. Ziel der neuen Richtlinie ist es unter anderem, dass Verbraucher, die von fehlerhaften Produkten betroffen sind, leichter Zugang zu Entschädigungen erhalten. Ebenso sollen Entwicklungen im E-Commerce und neuen Technologien, insbesondere Software und KI, berücksichtigt werden.
Das ändert sich bei der Steuer
Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) ändert einiges. So setzt der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Maßnahmen um. Größere Anpassungen gibt es unter anderem in der Umsatzsteuer:
Die Regelungen für Kleinunternehmer werden umfassend überarbeitet. Die Umsatzgrenzen werden angehoben von 22.000 auf 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und von 50.000 auf 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.
Doch Vorsicht: Galt bisher im laufenden Jahr eine Prognose, kommt es künftig bei Überschreiten der 100.000-Euro-Umsatzgrenze zu einem sofortigen unterjährigen Wechsel zur Regelbesteuerung (sogenannter Fallbeileffekt). Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind aber steuerfrei. Abgestellt wird künftig auf den Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, die Berechnung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten.
Zudem wird erstmals eine EU-weite Kleinunternehmerbesteuerung als Option eingeführt. Im Inland ansässige Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für im EU-Ausland steuerbare Umsätze die Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem besonderen Meldeverfahren, das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird. Hierfür wird eine Kleinunternehmer-IdentNr. erteilt. Parallel arbeitet die EU-Kommission an einem KMU-Webportal.
www.stuttgart.ihk.de,Dok-Nr. 1843632
www.stuttgart.ihk.de,Dok-Nr. 1843632
Seit 1. Januar gilt die E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Für Rechnungsaussteller gibt es Übergangsfristen. Erst nach deren Ablauf ist die Verwendung einer E-Rechnung tatsächlich verpflichtend. Allerdings müssen alle Unternehmen sicherstellen, dass sie E-Rechnungen ab 2025 empfangen können. Mit dem JStG 2024 wird klargestellt, dass Rechnungen von Kleinunternehmen im Sinne von § 19 UStG nicht als E-Rechnung ausgestellt werden müssen. Dennoch bleiben auch Kleinunternehmer zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet.
www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 5864496
www.stuttgart.ihk.de, Dok-Nr. 5864496
Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen wird ebenfalls reformiert. Der Anwendungs- bereich umfasst künftig Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung und berufliche Umschulung. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Neu geregelt wird eine Steuerbefreiung für Privatlehrer, die lediglich Schul- und Hochschulunterricht erbringen. Die Regelung gilt nur für natürliche Personen. Im Rahmen von Subunternehmerstrukturen gilt § 4 Nr. 21 lit. b) bb) UStG unverändert fort, das heißt, dass die unterrichtende Einrichtung eine Bescheinigung benötigt.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wurde die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro und des Kinderfreibetrags auf 6.612 Euro zum 1. Januar 2024 beschlossen.
Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassensysteme mit tSE künftig ihrem Finanzamt melden. Seit 2019 ist die Meldepflicht ausgesetzt, da es kein Verfahren gab. Zum 1. Januar 2025 steht das elektronische Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Ab dem 1. Juli des Jahres müssen neu angeschaffte Systeme innerhalb eines Monats gemeldet werden. Für bereits bestehende gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.
Ab 2025 wird die reformierte Landesgrundsteuer erhoben. Viele Kommunen haben bereits die neuen Hebesätze festgesetzt. Wann aber die neuen Grundsteuerbescheide verschickt werden. Den aktuellen Stand finden Sie hier
Ob und inwieweit das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), mit dem unter anderem Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt werden sollen, nach dem Ende der Ampel-Koalition weiterverfolgt wird, ist unklar. Eventuell kann sich die Politik noch auf einen Abbau der kalten Progression verständigen.
Jessica Stoof und Sebastian Schieder, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Jessica Stoof und Sebastian Schieder, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
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