Ihre Meinung ist gefragt zum Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffabfällen

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an der Festlegung von EU-weiten Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffabfällen. Die Kriterien sollen es den Unternehmen ermöglichen, klare Vorgaben zu erhalten, unter welchen Bedingungen Kunststoffabfälle als Sekundärrohstoffe und nicht mehr als Abfall gelten. Diese Kriterien werden insbesondere für Unternehmen, die Kunststoffabfälle recyceln oder weiterverarbeiten, von großer Bedeutung sein.
Wir bitten Sie, die folgenden Fragen in Ihrer Stellungnahme zu beantworten. Ihre fachliche Einschätzung ist entscheidend für eine fundierte Rückmeldung an die Europäische Kommission.

Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffabfällen

Bitte bewerten Sie die vorgeschlagenen Kriterien und klären Sie folgende Punkte:
  • Sind die vorgeschlagenen Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft praktikabel?
  • Welche technologischen Anforderungen werden an Kunststoffabfälle gestellt, damit diese als Rezyklat in den Binnenmarkt eingeführt werden können?
  • Sind diese Kriterien mit bestehenden nationalen und internationalen Standards vereinbar?

Erklärung zur Einhaltung der Kriterien in Artikel 5 der Verordnung

Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen eine Erklärung zur Einhaltung der festgelegten Kriterien abgeben. Bitte beantworten Sie folgende Fragen:
  • Wie sinnvoll und praktikabel ist die Implementierung einer solchen Erklärung aus Ihrer Sicht?
  • Welche zusätzlichen Anforderungen oder Informationen wären notwendig, um die Einhaltung dieser Kriterien nachweisen zu können?

Weitere Bemerkungen und Empfehlungen

Bitte geben Sie an, ob Sie weitere Aspekte oder Empfehlungen zur Umsetzung der End-of-Waste-Kriterien haben. Dies könnte beispielsweise die Qualitätssicherung von Rezyklaten oder die Rückverfolgbarkeit der Materialien betreffen.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Einschätzung und bitten um Rücksendung bis zum 20. Januar 2026 an die genannte Ansprechpartnerin.
Die Verordnung und den Anhang finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.