Kabinett beschließt Anpassung des Chemikaliengesetzes an die neue F-Gase-Verordnung

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 5. November 2025 wird das Chemikaliengesetz an die neue EU-F-Gase-Verordnung angepasst. F-Gase sind fluorierte Gase. Damit werden die bisherigen nationalen Verbote § 12i bis §12k neu gefasst. Die europaweit direkt geltenden Verbote der EU-Verordnung wurden ebenso wie die Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 5 teilweise gestrichen.

Konkretisierung und Verschärfung der Verbote

Konkretisiert werden die Verbote der Bereitstellung von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine Quotenzuteilungen erhalten haben. Zudem werden die Sanktionsbestimmungen verschärft: Nunmehr können Behörden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einer vorübergehenden Suspendierung vom Verkehr mit F-Gasen ahnden.

Vereinfachung der Informationspflicht in der SCIP-Datenbank

In § 16f Absatz f wird die Informationspflicht von Lieferanten in die sogenannte SCIP-Datenbank um einen Datenpunkt reduziert: Der "Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" muss nicht mehr angegeben werden. SCIP steht für Substances of Concern in Products (Besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen).

Änderungen zu Sachkundeanforderungen geplant

Der Gesetzesentwurf enthält nicht die mit der Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung geplanten Anpassungen der Sachkundeanforderungen an Tätigkeiten mit F-Gasen. Dieser ist ebenfalls zeitnah geplant.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet und muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Die Länder müssen ihm nicht zustimmen.
Quelle: DIHK