Einführung eines zentralen Stiftungsregisters verspätet sich

Eigentlich sollte es zu Beginn des kommenden Jahres stehen - das neue bundesweite Stiftungsregister! Die mit der Errichtung und dem Betrieb eines solchen zentralen Registers verbundenen technischen Herausforderungen haben jedoch zu einer Verschiebung des Starts um zwei Jahre geführt. Avisierter Beginn ist nun der 1. Januar 2028.
Das neue Stiftungsregister wurde mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 festgeschrieben - siehe Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 46, vom 22. Juli 2021, Seite 2947 ff.).

Ziel und Einführung des Registers

Demnach sollte zum 01. Januar 2026 beim Bundesamt für Justiz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingerichtet werden, um für alle Stiftungen die erforderliche Transparenz und das Vertrauen im Rechtsverkehr zu erwirken.
Derzeit führen die Bundesländer jeweils eigene Stiftungsverzeichnisse, in dem die rechtsfähigen Stiftungen durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde eingetragen werden. Zusätzlich besteht eine Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten der rechtsfähigen Stiftungen im Transparenzregister.

Einzutragende Angaben im neuen Register

Mit Errichtung eines bundesweiten einheitlichen Stiftungsregisters sind
  • Name und Sitz der Stiftung,
  • Datum der Anerkennung
  • Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht
zur Eintragung anzumelden und einige weitere wichtige Dokumente, wie bspw. die Satzung, zu veröffentlichen.
Bei Verbrauchsstiftungen ist außerdem die Zeit zu hinterlegen, für die die Stiftung errichtet wurde. Die Anmeldung zur Eintragung hat in öffentlich beglaubigter Form durch die Vorstandsmitglieder der Stiftung oder berechtigte Liquidatoren der Stiftung zu erfolgen.
Es findet nun lediglich eine zeitliche Verschiebung, aber keine inhaltliche Veränderung zur Einführung des zentralen Stiftungsregisters, statt.

Regeln zur Anmeldung

Stiftungen, die bis zur Inbetriebnahme des zentralen Stiftungsregisters bereits Bestand hatten, sind innerhalb des darauf folgenden Jahres zur Eintragung anzumelden. Stiftungen, die nach Inbetriebnahme des zentralen Stiftungsregisters neu errichtet werden, sind mit Errichtung und Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde zur Eintragung anzumelden.
Es wird erwartet, dass das bundesweite Stiftungsregister wie auch das Handels- oder Gesellschaftsregister für Jedermann einsehbar sein wird. Regelungen zur Beschränkung dieser Einsichtnahmemöglichkeit im Hinblick auf Stiftungen wurden bislang nicht getroffen.
Die zeitliche Verzögerung des Beginns des Stiftungsregisters sollte daher durch die Stiftungsvorstände zum Anlass genommen werden, eine Anpassung der Stiftungssatzung dahingehend vorzunehmen, geheimhaltungsbedürfte, nicht zwingende Informationen zu streichen.

Fazit

Das neue Stiftungsregister wird – ebenfalls wie das Handelsregister – zukünftig eine Publizitätswirkung besitzen und somit die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr mit Stiftungen stärken.

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