EmpCo - Bundestag beschließt kurzfristig Erleichterungen für Altbestände
Am 27.09.2026 traten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie über Umweltaussagen ohne Übergangsregelung im UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in Kraft. EmpCo steht für »Empowering Consumers for the Green Transition«
Kurzfristige Gesetzesänderung zu Altbeständen
Überraschend hat der Bundestag noch am 24. September 2026 eine Änderung des UWG beschlossen. Für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis 26.09.2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, wonach Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
- die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Keine echte Übergangsregelung
Für Altbestände an Waren soll die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27. September 2026 schon im Verkehr befunden haben. Nicht erfasst von der neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen und gedruckte Werbemittel. Die müssen seit 27. September 26 angepasst sein.
Dokumentation ist erforderlich
Unternehmen sollten insofern dokumentieren:
- wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
- welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
- was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
- die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist aber vorgesehen, dass die Regelung ab dem 27. September 2026 rückwirkend in Kraft tritt.