Gastronomie-Update: Geplante Mehrwertsteuersenkung zum 1. Januar 2026
Gute Nachrichten für Gastronomen mit Vorbehalt: Der Bundestag hat die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf sieben Prozent beschlossen. Damit würde die steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Take-away ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft festgeschrieben.
Wichtig: Die Maßnahme ist aktuell noch NICHT rechtskräftig. Die finale Entscheidung fällt am 19. Dezember 2025 im Bundesrat. Trotz der noch bleibenden Unsicherheit müssen Sie die Umstellung vorbereiten.
Preisauszeichnung & Steuerklauseln
Um bei Angeboten für 2026 rechtssicher zu bleiben, weisen Sie explizit aus, dass der Preis bei einer Senkung auf sieben Prozent entsprechend angepasst wird. Bei B2B-Angeboten ist auch folgender Zusatz möglich: „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.“
Kassenumstellung „Punkt Mitternacht“
Kontaktieren Sie umgehend Ihren Kassen-Dienstleister. Zum 1. Januar 2026 müssen Speisen auf sieben Prozent umgestellt werden, während Getränke weiterhin bei 19 Prozent bleiben.
Sonderfall Silvesternacht
- Einzelbewirtungen bis 24:00 Uhr (31.12.2025): 19 Prozent auf Speisen
- Leistungen ab 00:00 Uhr (01.01.2026): sieben Prozent auf Speisen
- Silvester-Pauschalarrangements: Hier gilt für die enthaltenen Speisen komplett der neue Satz von sieben Prozent, wenn die Gesamtleistung erst am 1. Januar 2026 abgeschlossen ist
Gutscheine & Anzahlungen
- Einzweckgutscheine: Wurde ein Gutschein 2025 mit 19 Prozent MwSt. verkauft, bleibt es bei dieser Besteuerung, auch wenn er 2026 eingelöst wird (keine nachträgliche Korrektur). Nur bei einer Zuzahlung wird die Differenz mit dem dann gültigen Satz (sieben Prozent) versteuert.
- Mehrzweckgutscheine: Hier entsteht die Steuerpflicht erst bei Einlösung – dann zum im Jahr 2026 gültigen Satz.
Die Senkung bietet Ihnen Spielraum. Prüfen Sie, ob Sie die Steuerersparnis zur Stabilisierung Ihrer eigenen Marge nutzen oder durch Preissenkungen Ihre Attraktivität für Gäste steigern wollen. In jedem Fall müssen alle Speisekarten (auch digital) zum Stichtag aktualisiert sein.
IHK-Leistungen für die Tourismuswirtschaft
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