PFAS-Beschränkung für Feuerlöschschäume tritt in Kraft
Ab dem 23. Oktober 2030 dürfen Feuerlöschschäume, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Für bestimmte Anwendungsbereiche gelten jedoch gestaffelte Übergangsfristen und Sonderregelungen.
Übergangsfristen und Sonderregelungen
- Tragbare Feuerlöscher: Inverkehrbringen nur bis 23. Oktober 2026, bei alkoholbeständigen Löschschäumen bis 23. April 2027.
- Luftfahrt, Schifffahrt und Offshore-Anlagen: Längere Übergangsfristen und zusätzliche Anforderungen, etwa ein verpflichtender Managementplan.
- Ausbildung und Prüfung: Verwendung bereits in Verkehr gebrachter PFAS-haltiger Löschschäume ist in begrenztem Umfang und bis spätestens Ende 2030 erlaubt.
Zudem gelten ab dem 23. Oktober 2026 neue Kennzeichnungspflichten für betroffene Produkte und Geräte.
Ergänzung bestehender Regelungen
Mit der neuen Verordnung werden bestehende PFAS-Beschränkungen, etwa zu Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA), erweitert. Sie ist jedoch nicht identisch mit der geplanten umfassenden PFAS-Beschränkung, die noch in der EU beraten wird und deutlich mehr Anwendungsbereiche betreffen soll.
EU-Regelung
Die Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 ergänzt den Anhang XVII der REACH-Verordnung um eine neue Ziffer 82 zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. Die vollständige Verordnung ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
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