Sachsen vereinfacht Regeln für Rückzahlung der Corona-Soforthilfe des Bundes

Das sächsische Wirtschaftsministerium (SMWA) hat Ende Juni veranlasst, dass die mit der Umsetzung beauftragte Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) die Rückforderungen der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes vorläufig aussetzt. Am 10. Juli 2025 hat der sächsische Wirtschaftsminister Dirk Panter bei der SAB in Leipzig über das weitere Vorgehen informiert.
Im Ergebnis wird für den »Soforthilfe-Zuschuss Bund« eine unbürokratische und flexible Verlängerung der Rückzahlungsfrist angeboten. Die vereinfachten Regeln für die Rückzahlung schaffen jetzt Klarheit und Planungssicherheit für die sächsischen Unternehmerinnen und Unternehmer. Eine finanzielle Überforderung und Existenznöte werden vermieden.

Rückzahlungsfristen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist die Teilnahme am Rückmeldeverfahren und eine bestehende Forderung. Alle Rückzahlungspflichtigen profitieren von einer zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Ist eine Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich, können die Unternehmer zwischen folgenden Fälligkeiten wählen:
  • 12 Monate – Festzins 0,5 Prozent/Jahr
  • 24 Monate – Festzins 1,0 Prozent/Jahr
  • 36 Monate – Festzins 1,5 Prozent/Jahr
Diese verlängerten Zahlungsfristen beginnen nach Ablauf der zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten.

Befreiung von der Rückzahlung

Im Einzelfall können Unternehmerinnen und Unternehmer auch von der Rückforderung ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Rückforderung zu leisten. Die Forderung wird dann eingestellt.
In der Regel werden hierzu folgende Richtwerte herangezogen:
  • jährliche Gesamteinkünfte unterhalb von 35.000 Euro abzgl. Steuerlast (vor Sozialversicherungsabgaben) für Selbstständige
  • 23.000 Euro netto für nicht mehr selbstständige Antragsteller oder Rentner
  • Ausschlaggebend ist hier der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023
Diese Grenzwerte erhöhen sich generell um 7.000 Euro/Jahr für jedes Kind mit Kindergeldbezug.
Beim Vermögen gilt: Es werden ausschließlich freie Vermögenswerte oberhalb eines Betrages von 40.000 Euro berücksichtigt. Für jedes Kind mit Kindergeldbezug erhöht sich diese Grenze um weitere 15.000 Euro. Immobilienvermögen wird in aller Regel nicht angerechnet. Auf Antrag und nach Prüfung bleiben zusätzlich die Alterssicherung sowie das zur Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit Erforderliche außer Betracht.

Ab wann gelten die Regelungen?

Diese Regelungen gelten ab sofort. Sie beziehen sich ausschließlich auf Leistungsempfänger, die von einer Rückforderung des »Soforthilfe-Zuschuss Bund« betroffen sind und die Zahlung noch nicht geleistet haben. Sie können sich über das bereitgestellte Kontaktformular auf den Seiten der SAB zu den Erleichterungen melden. Ab September 2025 sollen die Erleichterungen über das SAB-Förderportal beantragbar sein. Ausgeschlossen sind Leistungsempfänger mit einer Rückforderung aufgrund mangelnder Mitwirkung und wegen Subventionsbetrugs. Rechtlich bereits abgeschlossene Fälle sind von dem neuen Verfahren nicht betroffen.
Die SAB hat auf ihrer Webseite einen detaillierten Frage-Antwort-Katalog zur Handhabung der Rückforderungen veröffentlicht.
Die Unternehmen können sich ab sofort über die Sonder-Hotline der SAB unter der Rufnummer 0351/49104999 zu den neuen Zahlungserleichterungen informieren bzw. beraten lassen.
Auch die IHK Dresden informiert und berät Sie zu den beschlossenen Erleichterungen.