500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen

Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Regelungen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) angepasst, um die Anwendung für Unternehmen zu vereinfachen. Künftig sind Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm von der Abgabe nach dem Gesetz ausgenommen. Dies gilt ebenso für leere Lebensmittelbehälter wie beispielsweise Mitnahmeboxen oder Salatschalen.
Mit der neuen Mengenschwelle wird die Umsetzung des Gesetzes praxistauglicher gestaltet und eine klarere Abgrenzung für betroffene Betriebe geschaffen.

Einführung der neuen Mengenschwelle

Die 500-Gramm-Grenze wurde am 3. November 2025 durch eine Verwaltungsvorschrift des Umweltbundesamtes eingeführt und auf der Plattform DIVID veröffentlicht. Die DIVID-Startseite wurde entsprechend angepasst.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen, die bislang Mengenmeldungen für Verpackungen abgegeben haben, die oberhalb dieser neuen Schwelle liegen, sollten ihre Meldungen an das UBA überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Hintergrund zum Einwegkunststofffondsgesetz

Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie beispielsweise Getränkebecher, Tüten, Folienverpackungen oder Zigarettenfilter zu einer jährlichen Abgabe an den Einwegkunststofffonds. Über diesen Fonds können Kommunen ihre Kosten für Reinigung und Abfallbewirtschaftung erstatten lassen.

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