Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Mit einer neuen Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen. Der Koalitionsausschuss hatte sich am 27. November 2025 auf die Verlängerung verständigt.
Ziel: Beschäftigung sichern, Fachkräfte halten, Planungssicherheit schaffen.

Wer hat Anspruch?

Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn
  • mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von über 10 % betroffen ist,
  • der Arbeitsausfall vorübergehend ist und
  • wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen.
Nicht förderfähig sind saisonale oder branchenübliche Arbeitsausfälle.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

  • 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts
  • 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind

Arbeitsausfall vermeiden

Unternehmen müssen alles Zumutbare tun, um Kurzarbeit zu vermeiden, z. B.:
  • Einsatz in anderen Tätigkeitsbereichen
  • Abbau von Überstunden und Arbeitszeitguthaben
  • Inanspruchnahme von Erholungsurlaub
  • Einbringen von Minusstunden (sofern zulässig)

Bezugsdauer – Regelungen ab 1. Januar 2026

  • Bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für bestehende Fälle (befristet bis 31.12.2026)
  • 12 Monate Bezugsdauer für erstmals ab dem 1.1.2026 angezeigte Kurzarbeit
  • Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Monat der KUG-Zahlung
  • Unterbrechungen über 3 Monate führen zu einer neuen Bezugsdauer (neue Anzeige erforderlich)
Ziel der Verlängerung: Mehr Planungssicherheit bei konjunkturellen Schwankungen.
Anzeige, Antrag und weitere Informationen
Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit stehen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.