Kurzarbeitergeld 2026: Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert

Um Unternehmen in der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage zu unterstützen, hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes (KUG) befristet verlängert. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate beziehen. Die Sonderregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026.
Ziel der Verlängerung ist es, Arbeitsplätze zu sichern, qualifizierte Fachkräfte im Unternehmen zu halten und Betrieben mehr Planungssicherheit bei konjunkturellen Schwankungen zu geben.
Wichtig: Die verlängerte Bezugsdauer ändert nichts an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Unternehmen müssen die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllen und Kurzarbeit weiterhin bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn
  • mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist,
  • der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist sowie
  • wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis den Arbeitsausfall verursachen.
Nicht förderfähig sind saisonbedingte oder branchenübliche Arbeitsausfälle.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt
  • 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts,
  • 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

Arbeitsausfall möglichst vermeiden

Kurzarbeit ist als vorübergehende Entlastung gedacht. Unternehmen sind deshalb verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Arbeitsausfall zu vermeiden.
Dazu gehören beispielsweise:
  • Einsatz der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen,
  • Abbau von Überstunden und Arbeitszeitguthaben,
  • Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, soweit möglich,
  • Nutzung von Minusstunden, sofern arbeitsrechtlich zulässig.

Welche Bezugsdauer gilt ab 2026?

Für das Kurzarbeitergeld gelten folgende Regelungen:
  • Für bereits bestehende Kurzarbeitsfälle kann die Bezugsdauer bis zu 24 Monate betragen. Die verlängerte Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026.
  • Für Kurzarbeit, die erstmals ab dem 1. Januar 2026 angezeigt wird, beträgt die reguläre Bezugsdauer grundsätzlich 12 Monate.
  • Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Monat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
  • Wird die Kurzarbeit länger als drei Monate unterbrochen, beginnt bei einer erneuten Anzeige grundsätzlich eine neue Bezugsdauer.

Weitere Informationen und Antragstellung

Die Anzeige von Kurzarbeit sowie der Antrag auf Kurzarbeitergeld erfolgen über die Bundesagentur für Arbeit. Dort finden Unternehmen außerdem aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen, Antragsverfahren und Fristen.
Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Informationen der Bundesagentur für Arbeit.
Die IHK Dresden unterstützt Unternehmen mit Informationen rund um Kurzarbeit sowie bei Fragen zur Fachkräftesicherung und Personalplanung.