Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026
Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:
Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
Anzugeben sind EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Anzugeben sind EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
Anzugeben sind EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000.
Anzugeben sind EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000.
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
Anzugeben sind EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000.
Anzugeben sind EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000.
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
Weitere Fälle:
Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie der ATLAS-Info auf der Internetseite der Generalzolldirektion entnehmen.
Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie der ATLAS-Info auf der Internetseite der Generalzolldirektion entnehmen.