Neue gesetzliche Anforderungen für Werbung mit Umweltaussagen
Mit der EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) werden ab dem 27.09.2026 in Deutschland strengere Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen eingeführt. Ziel ist die Bekämpfung von Greenwashing und die Stärkung des Verbraucherschutzes durch bessere Transparenz.
Was ist künftig verboten
Die Neuregelungen führen zu mehreren Per-se-Verboten und Hürden für typische „grüne“ Claims.
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „öko“ oder „energieeffizient“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte, überdurchschnittliche Umweltleistung konkret belegt und für Verbraucher nachvollziehbar dargestellt wird.
Auch Marken-, Produktnamen und Firmennamen mit Umweltaussagen fallen in den Anwendungsbereich.
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „öko“ oder „energieeffizient“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte, überdurchschnittliche Umweltleistung konkret belegt und für Verbraucher nachvollziehbar dargestellt wird.
Auch Marken-, Produktnamen und Firmennamen mit Umweltaussagen fallen in den Anwendungsbereich.
Zulässig bleiben konkrete Umweltaussagen über belegbare Umweltleistungen, wenn sie zutreffen und nachprüfbar sind.
Klimaneutralitäts- und Kompensationsclaims wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimaschonend“, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen, sind zukünftig gegenüber Verbrauchern unzulässig.
Zukunftsversprechen (zum Beispiel „klimaneutral bis 2030/2045“) gelten als irreführend, wenn sie nicht durch einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen und regelmäßiger externer Kontrolle gestützt werden, der öffentlich einsehbar ist.
Strenge Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel und Labels dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittüberwachung beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel sind zukünftig unzulässig.
Nachhaltigkeitssiegel sind keinesfalls nur Siegel mit Umweltaussagen. Der Gesetzgeber hat auch Zeichen oder Marken, die eine Aussage zu sozialen Merkmalen von Geschäftstätigkeiten, Verfahren oder Produkten treffen, einbezogen, wie z.B.: „Faire Bezahlung“ oder „keine Kinderarbeit“ oder „Gleichstellungsgeprüft“
Nachhaltigkeitssiegel sind keinesfalls nur Siegel mit Umweltaussagen. Der Gesetzgeber hat auch Zeichen oder Marken, die eine Aussage zu sozialen Merkmalen von Geschäftstätigkeiten, Verfahren oder Produkten treffen, einbezogen, wie z.B.: „Faire Bezahlung“ oder „keine Kinderarbeit“ oder „Gleichstellungsgeprüft“
Keine Abverkaufsregelungen oder Übergangsfristen
Stichtag für die Geltung der strengen Vorgaben ist der 27.09.2026. Ab diesem Tag müssen alle geschäftlichen Handlungen (Werbung, Verpackungen, Online-Shops, Social Media etc.) den neuen Vorgaben entsprechen, unabhängig davon, wann die Ware produziert, importiert oder erstmals in Verkehr gebracht wurde. Soweit noch nicht geschehen, sollte daher unbedingt im Unternehmen eruiert werden, welche Umweltangaben und Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden und ob sie den Vorgaben entsprechen. Anderenfalls drohen Abmahnungen und sogar Bußgelder.
Rechtlich auf der sicheren Seite
Orientierung zu wirtschaftsrechtlichen Themen sowie hilfreiche Formate finden Sie auf der Seite „Recht & Steuern“.