Sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus für Dozenten bis Ende 2027 verlängert
Die sozialversicherungsrechtliche Übergangsregelung für Dozenten, Lehrbeauftragte und Honorarkräfte wird bis Ende 2027 verlängert. Damit können Lehrkräfte an Hochschulen und Bildungseinrichtungen weiterhin mit deren Zustimmung sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die Regelung verschafft Bildungsträgern und Lehrenden Rechtssicherheit, bis eine gesetzliche Neuregelung zum Statusfeststellungsverfahren vorliegt.
Hintergrund
Das Herrenberg-Urteil und die Folgen. Das Bundessozialgericht hat mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ die Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrkräften verschärft. In vielen Fällen wurden Dozenten und Honorarkräfte als abhängig Beschäftigte eingestuft, was zu erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führte und zahlreiche Bildungsträger in ihrer Existenz bedrohte.
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV
Um die negativen Folgen abzumildern, wurde mit § 127 SGB IV eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Sie fingiert für Lehrkräfte auf Honorarbasis – sofern bei Vertragsschluss beide Parteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen und die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt – bis zum 31. Dezember 2026 eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung. In dieser Zeit werden keine Beitragsnachforderungen erhoben und Statusfeststellungen, die zur Versicherungspflicht führen würden, grundsätzlich nicht durchgeführt.
Verlängerung bis Ende 2027 geplant
Angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten und der noch ausstehenden gesetzlichen Neuregelung zum Statusfeststellungsverfahren soll die Übergangsregelung nun bis Ende 2027 verlängert werden. Ein entsprechender Gesetzesantrag wurde initiiert und soll zeitnah beschlossen werden. Damit bleibt die sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf Honorarbasis mit Zustimmung der Lehrkraft bis zum 31. Dezember 2027 möglich.
Voraussetzungen und Verfahren
Die Anwendung der Übergangsregelung setzt voraus, dass
- bei Vertragsschluss beide Parteien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen und
- die Lehrkraft ihre Zustimmung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vertragspartner erklärt. Die Zustimmung ist vertragsbezogen und muss dokumentiert werden. Ohne Zustimmung gilt die allgemeine Versicherungspflicht bereits vor 2027.
Rechtssicherheit für Bildungsträger und Lehrkräfte
Für Bildungseinrichtungen bedeutet die Regelung, dass bis Ende 2027 keine Beitragsnachforderungen oder Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Lehrkräfte behalten ihre Gestaltungsfreiheit, da sie die Zustimmung verweigern oder widerrufen können.
Ausblick
Die Verlängerung der Übergangsregelung verschafft allen Beteiligten Zeit. Bildungsträger und Lehrkräfte sollten die Anforderungen und Dokumentationspflichten weiterhin sorgfältig beachten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an einer dauerhaften gesetzlichen Lösung für das Statusfeststellungsverfahren. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat hierfür Vorschläge erarbeitet.
Rechtlich auf der sicheren Seite
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