Neuigkeiten im Fahrerlaubnisrecht für Berufskraftfahrer und Unternehmen des Gütertransports und der Personenbeförderung

Die Fahrerlaubnisverordnung mit ihren Anlagen stellt Verkehrsunternehmen, aber auch ausländische Berufskraftfahrer mitunter vor Schwierigkeiten. Diese treten insbesondere dann auf, wenn Speditionen und Verkehrsbetriebe Berufskraftfahrer mit Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten einstellen wollen. Seit vielen Jahren gibt es hier Ausnahmen, die Fahrerlaubnisse verschiedener Länder auch ohne eine theoretische und praktische Prüfung anerkennt. Aufgrund geopolitscher Veränderungen, aber auch geschuldet durch den Bedarf an Fahrpersonal hat das Bundesministerium hat mit Verordnung vom 17. August 2026 umfangreiche Änderungen in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) veröffentlicht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Montenegro und die Ukraine wurden neu in die Staatenliste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen.
  • Die Regelungen für Albanien, Israel und Kosovo wurden angepasst beziehungsweise erweitert.
  • Zahlreiche ausländische Fahrerlaubnisklassen können dadurch ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben werden.
  • Die Anerkennung einer Fahrerlaubnis bedeutet nicht automatisch die Anerkennung der Berufskraftfahrerqualifikation.
  • Unternehmen sollten daher vor dem Einsatz eines Fahrers sowohl die Fahrerlaubnis als auch die Berufskraftfahrerqualifikation prüfen.

Welche Länder werden neu in die Anlage 11 aufgenommen?

Die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fahrerlaubnisse aus bestimmten Drittstaaten in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können.
Mit den Änderungen wurden Montenegro und die Ukraine neu aufgenommen. Für Albanien, Israel und Kosovo wurden bestehende Regelungen angepasst.

Welche Änderungen ergeben sich für die genannten Länder?

Albanien

Die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D, D1E, D und DE werden ohne eine theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt worden sind, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde Auskunft über Besitz und Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
Für die Klasse AM ist eine praktische Prüfung in Deutschland zur Umschreibung nachzuweisen.

Israel

Die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A und B werden ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben.

Kosovo

Die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden ohne eine theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben.

Montenegro

Alle Fahrerlaubnisklassen werden ohne eine theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben.

Ukraine

Die Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden ohne eine theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben. Die Prüfung des Schutzstatus nach der geltenden Verordnung VO (EU) 1280/2022 entfällt.
Die ukrainischen Fahrerlaubnisklassen C und D haben die Besonderheit, dass diese in der Ukraine auch ohne Vorbesitz der Klasse B erteilt werden. Für einen prüfungsfreien Umtausch in Deutschland ist jedoch der Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zwingend notwendig. Es können daher vereinzelt Fälle auftreten, bei denen der Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis der Klassen C und/oder D in Deutschland erst die Klasse B erwerben muss, um dann die o. g. Klassen prüfungsfrei umschreiben lassen zu können.

Hinweis für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrerqualifikationsnachweise der neu in Anlage 11 der FeV aufgenommen Länder werden grundsätzlich nicht anerkannt (§6 BKrFQG). Der Besitzstand existiert nur, sofern die Fahrerlaubnisklasse C vor dem 10. September 2009 und/oder die Fahrerlaubnisklasse D vor dem 10. September 2008 erteilt wurde.
Anderenfalls muss die Grundqualifikation in Deutschland neu erworben werden.
Eine weitere wichtige Änderung im Fahrerlaubnisrecht ist die Streichung in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7. Sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorliegen, so wird diese anerkannt, unabhängig davon, ob in Spalte 12 die Eintragung der Schlüsselzahl „70“ vorliegt. Bisher musste in diesen Fällen geprüft werden, ob eine Umschreibung eines nicht-prüfungsfreien Drittstaates der Anlage 11 FeV, gegeben ist.

Was ist für den Inhaber einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis zu tun?

Zuerst sollte die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und den spezifischen Klassen geprüft werden. Sofern die gültig ist und durch die Anlage 11 anerkannt ist, muss geprüft werden, ob die Berufskraftfahrerqualifikation ebenso anerkannt wird. Danach kann die Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgeschrieben werden. Die dafür vorzulegenden Unterlagen sowie die anfallenden Kosten sind bei der jeweiligen Behörde zu erfragen.

Welche Vorteile ergeben sich für Kraftverkehrsunternehmer?

Der Markt an potentiell verfügbarem Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr vergrößert sich, während die Hürden für eine Einstellung niedriger werden. In Zeiten des Fahrermangels ergeben sich so größere Spielräume in der Touren- und Personaleinsatzplanung.

Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation bei der IHK Dresden

Wir bieten jährlich rund zehn Prüfungstermine für die beschleunigte Grundqualifikation der Fahrerlaubnisklassen C und D an.
Nach der technischen Umsetzung können die Prüfungen neben Deutsch auch in folgenden Sprachen abgelegt werden:
Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.
Informationen zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, Voraussetzungen und aktuellen Prüfungsterminen finden Sie auf unserer Themenseite Berufszugang.