Grenzüberschreitender Güterverkehr - Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse können dann von der Fahrtenschreiberpflicht betroffen sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue Regelung gilt ab 1. Juli 2026.
  • Betroffen sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
  • Anhänger werden bei der Gewichtsberechnung mitgezählt.
  • Für bestimmte Werkverkehre gelten Ausnahmen.
  • Für rein innerdeutsche Transporte ändert sich nichts.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?

Wer grenzüberschreitend Güter transportiert, muss künftig bereits ab einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen die EU-Lenk- und Ruhezeiten beachten.
Zusätzlich müssen die betroffenen Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgestattet sein.
Wichtig: Bei Fahrzeugkombinationen zählt das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger.

Werkverkehr: Wann gilt eine Ausnahme von der Fahrtenschreiberpflicht?

Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen mehr als 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen sieht das EU-Recht eine wichtige Ausnahme für bestimmte Werkverkehre vor.
Die Ausnahme kann in Anspruch genommen werden, wenn insbesondere:
  • eigene Güter des Unternehmens transportiert werden,
  • die Beförderung dem eigenen Geschäftsbetrieb dient,
  • das Fahrzeug dem Unternehmen gehört oder von diesem genutzt wird,
  • der Fahrer für das Unternehmen tätig ist und
  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Wichtig: Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Werden Mitarbeiter überwiegend als Fahrer eingesetzt, greift die Ausnahme in der Regel nicht.

Was gilt für Handwerksbetriebe?

Für viele Handwerksbetriebe, Monteure und Servicetechniker dürfte die Werkverkehrsausnahme relevant sein. Wer beispielsweise Werkzeuge, Material oder Maschinen zur Baustelle transportiert und nur gelegentlich fährt, kann häufig von den Ausnahmen profitieren.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.

Wie kann ich eine Ausnahme bei einer Kontrolle nachweisen?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Nachweisliste gibt es nicht. Hilfreich sind jedoch Unterlagen, die die Tätigkeit des Fahrers und den Zweck der Beförderung belegen, zum Beispiel:
  • Arbeitsvertrag oder Stellenbeschreibung
  • Auftragsunterlagen
  • Lieferscheine
  • Einsatzpläne
Eine behördliche Bescheinigung für die Werkverkehrsausnahme gibt es nicht.

Benötige ich eine Fahrerkarte und Unternehmenskarte?

Ja, wenn Ihr Fahrzeug unter die Fahrtenschreiberpflicht fällt.
Dann benötigen:
  • Fahrer eine Fahrerkarte,
  • Unternehmen eine Unternehmenskarte.
Diese sind erforderlich, um die Daten des Fahrtenschreibers zu nutzen und auszulesen.

Ändert sich etwas für rein innerdeutsche Fahrten?

Nein. Die neue Regelung betrifft ausschließlich grenzüberschreitende Güterbeförderungen.
Für den innerdeutschen Verkehr gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften der Fahrpersonalverordnung.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme erfolgt stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.