Dauerhafte Steuersenkung auf Speisen seit 1. Januar in Kraft

Die steuerliche Gleichstellung ist beschlossene Sache: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent – unabhängig davon, ob der Verzehr vor Ort oder als Take-away erfolgt. Nach dem Beschluss des Bundestages hat der Bundesrat der Neuregelung am 19. Dezember 2025 final zugestimmt. Für die praktische Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 22. Dezember 2025 ein Schreiben zu Vereinfachungsregelungen bei Kombiangeboten veröffentlicht.

Pauschalregelung für Buffets, Frühstücke und Pauschalangebote

Bei Kombiangeboten von Speisen und Getränken zu einem Gesamtpreis ist eine Aufteilung der Entgelte zwingend erforderlich, da unterschiedliche Steuersätze gelten:
  • Speisen: 7 Prozent
  • Getränke: 19 Prozent
Die Aufteilung kann auf zwei Wegen erfolgen:
  1. Kalkulatorisch: nach dem tatsächlichen Wareneinsatz.
  2. Pauschal: Gemäß BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt wird. Für bestimmte weitere Leistungen innerhalb solcher Pauschalangebote (z. B. das sogenannte Business-Package bei Hotelübernachtungen) sinkt der anzusetzende Anteil ab 2026 wieder von 20 Prozent auf 15 Prozent des Pauschalpreises.
Eine saubere Dokumentation der gewählten Aufteilungsmethode ist dringend zu empfehlen.

Wichtige Hinweise für den laufenden Betrieb

  • Kassensysteme: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassenprogrammierung die Trennung zwischen Speisen und Getränken gemäß den neuen Pauschalsätzen oder Einzelnachweisen korrekt abbildet.
  • Preisauszeichnung: Prüfen Sie Ihre Speise- und Getränkekarten auf die korrekte Angabe der Bruttopreise unter Berücksichtigung der neuen Steuersätze.
  • Gutscheine: Achten Sie bei der Einlösung darauf, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Bei Einzweckgutscheinen ist der Zeitpunkt der Gutscheinausgabe für die Besteuerung entscheidend. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuerpflicht erst bei Einlösung.

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