Wichtige Erinnerung – Antrag auf Zulassung für Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026

Zum 01.01.2026 beginnt die CBAM-Regelphase. CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism. Unternehmen, die ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen – als Einführer oder indirekter Zollvertreter – benötigen den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (Artikel 5 CBAM-VO (EU) 2023/956). Wir empfehlen, die Zulassung noch 2025 zeitnah über das CBAM-Register zu beantragen.

Wesentliche Punkte im Überblick

  • Zulassungspflicht ab 01.01.2026: CBAM-Waren dürfen grundsätzlich nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden (vgl. Art. 4 CBAM-VO).
  • Neue Mengenschwelle: Mit der CBAM-Omnibus-Reform (CBAM-Omnibus I, COM (2025) 87) gilt ab 01.01.2026 eine Schwelle von 50 t CBAM-Waren/Jahr. Wer diese 2026 überschreitet, muss zugelassen sein oder spätestens im 1. Quartal 2026 einen Zulassungsantrag gestellt haben (Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO), um Abweisungen oder Sanktionen zu vermeiden.
  • Indirekte Zollvertreter: Benötigen immer den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders bzw. müssen einen Antrag gestellt haben – unabhängig von der Warenmenge.

Regeln für Einfuhren ohne Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

Die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ohne Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist mit Inkrafttreten der CBAM-Omnibus-Reform nur in den folgenden Fällen möglich:
  • Sie führen pro Jahr weniger als 50 Tonnen an CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) in das Zollgebiet der Europäischen Union ein und nehmen keinen indirekten Zollvertreter in Anspruch. In diesem Fall ist dies bei der Zollanmeldung der CBAM-Waren anzugeben. Falls Sie einen indirekten Zollvertreter in Anspruch nehmen, muss dieser unabhängig von der Warenmenge zugelassen sein. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom müssen Sie als Einführer unabhängig von der Einfuhrmenge zugelassen sein.
  • Sie haben vor dem 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt. In diesem Fall können Sie bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen (vergleiche Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung). Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31.03.2026 eingehen. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.