CBAM: Hinweise zu TARIC-Unterlagencodierungen
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) hat wichtige Hinweise zur korrekten Verwendung von TARIC-Unterlagencodierungen im Rahmen des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) veröffentlicht. Betroffen sind insbesondere Importeure von CBAM-Waren sowie indirekte Zollvertreter. Die Informationen betreffen die Nutzung der Unterlagencodierungen Y128, Y238, Y195, Y135 und Y137 sowie die Pflichten bei Zulassungen, Antragsverfahren und Ausnahmen. Unternehmen sollten ihre Zollprozesse frühzeitig prüfen, um Fehler bei der Zollanmeldung und mögliche Risiken in der Importabwicklung zu vermeiden.
- Verlängerung der Anwendbarkeit der TARIC-Unterlagencodierung Y238
- Neue TARIC-Unterlagenkodierung Y195 und neue Registerfunktion für Einführer von über die explizite Kapazitätsvergabe nominierten Strom
- Hinweise zur Einfuhr militärischer Güter mittels TARIC-Unterlagencodierung Y135
- Hinweis zur Einfuhr von CBAM-Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts mittels TARIC-Unterlagencodierung Y137
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Die Deutsche Emissionshandelsstellen (DEHST) informiert zur Nutzung der TARIC-Unterlagencodierungen wie folgt:
Aufgrund von Nachfragen und beobachteter Fehler bei der Verwendung, möchten wir hiermit erneut Informationen zur korrekten Verwendung der TARIC-Unterlagencodierungen Y128 und Y238 geben. Insofern keine Befreiungen von CBAM auf Sie zutreffen (beispielsweise De-Minimis-Ausnahme durch massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen), benötigen Sie eine Zulassung oder einen bis zum 31.03.2026 gestellten aktiven Zulassungsantrag, um CBAM-Waren in eigenem Namen einführen zu können. Sofern Sie eine Zulassung haben, geben Sie in der Zollanmeldung die TARIC-Unterlagencodierung Y128 in Kombination mit Ihrer CBAM-Kontonummer an, die Ihnen mit Ihrer Zulassung erteilt wurde. Falls Sie stattdessen einen aktiven, bis zum 31.03.2026 gestellten Zulassungsantrag haben und von der Möglichkeit der vorläufigen Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 956/2023) Gebrauch machen wollen, geben Sie die TARIC-Unterlagencodierung Y238 in Kombination mit der Antragsreferenznummer Ihres Zulassungsantrags an.
Sollten Sie ein indirekter Zollvertreter sein, bestimmt die Angabe der CBAM-Kontonummer oder der Antragsreferenznummer in der Zollanmeldung darüber, ob Sie oder der vertretene Einführer die CBAM-Pflichten übernehmen (vergleiche TAXUD CBAM FAQ Frage 1.18.). Sollten Sie sich gemäß Artikel 5 Absatz 1a CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 956/2023) dazu bereit erklärt haben, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren und damit die CBAM-Pflichten zu übernehmen, so geben Sie Ihre CBAM-Kontonummer oder Antragsreferenznummer an. Sollten Sie sich nicht bereit erklärt haben, als zugelassener CBAM-Anmelder für den vertretenen Einführer zu fungieren, so müssen Sie die CBAM-Kontonummer (Y128) oder die Antragsreferenznummer (Y238) des vertretenen Einführers angeben. Sollten Sie nur für einen Teil der CBAM-Waren die Pflichten übernehmen wollen und für einen anderen Teil nicht, so müssen Sie zwei getrennte Zollanmeldungen abgeben (vergleiche Frage 7.9 der TAXUD CBAM-FAQ). Beachten Sie, dass Sie die Pflichtübernahme nur ablehnen können, wenn der Einführer in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist.
Verlängerung der Anwendbarkeit der TARIC-Unterlagencodierung Y238
Einführer, die ihren Antrag auf Zulassung bis zum 31.03.2026 gestellt haben, aber noch keinen Zulassungsstatus erhalten haben, können die TARIC-Unterlagencodierung Y238 derzeit bis zum 31.12.2026 in der Zollanmeldung angeben, um ihre CBAM-Waren einzuführen.
Im Falle der Angabe von TARIC-Unterlagencodierung Y238 ist auch die dem Antragsteller zugewiesene Antragsreferenznummer aus dem CBAM-Register anzugeben. Die Antragsreferenznummer hat das Format "APPL-DE-2026-ABC123456789012 [APPL-Länderkürzel-(Antragsjahr)-(Drei Buchstaben)(Zwölf Ziffern)].
Neue TARIC-Unterlagenkodierung Y195 und neue Registerfunktion für Einführer von über die explizite Kapazitätsvergabe nominierten Strom
Für Einführer, an welche über den Weg der expliziten Kapazitätsvergabe Stromkapazitäten zur Einfuhr vergeben wurde, wurde die neue TARIC-Unterlagencodierung Y195 geschaffen. Diese Unterlagencodierung kann von diesen Einführern in der Zollanmeldung angegeben werden, um ihre Waren einzuführen, solange die Zulassung noch nicht erteilt wurde.
Im Gegensatz zu anderen Einführern müssen Einführer von Strom, welcher über den Weg der expliziten Kapazitätsvergabe vergeben wurde, keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen (Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EU) 2023/956). Stattdessen müssen diese Einführer innerhalb eines Monats, nachdem Sie die Stromeinfuhr nach Deutschland in der Zollanmeldung deklariert haben, Dokumente gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vorlegen. Dies kann ab jetzt über die Funktion „Provide information for import of electricity“ im CBAM-Register erfolgen. Nach erfolgter Prüfung wird der Zulassungsstatus über das CBAM-Register gewährt.
Beachten Sie, dass diese Einführer nicht im Land der Niederlassung die Zulassung beantragen müssen, sondern in dem Land, in dem die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert wird.
Hinweise zur Einfuhr militärischer Güter mittels TARIC-Unterlagencodierung Y135
Aufgrund von Nachfragen und beobachteter Fehler bei der Verwendung, möchten wir hiermit erneut Informationen zur korrekten Verwendung von TARIC-Unterlagencodierung Y135 geben.
Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, unterfallengemäß Artikel 2 Absatz 3 CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 956/2023) nicht dem Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung. Beachten Sie, dass eng definiert ist, welche Einfuhren dies betrifft (Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Europäischen Kommission). Es betrifft vornehmlich Waren, die zwischen Streitkräften (beispielsweise zwischen NATO-Stützpunkten) befördert werden, und nicht den Verkehr mit Handelsgütern wie Waren, die von einem Handelsunternehmen an Streitkräfte der EU verkauft werden. Für letztere Waren gelten die Pflichten nach der CBAM-Verordnung. Für Einfuhren, die von der Ausnahme betroffen sind, kann für Zollzwecke der NATO-Vordruck 302 gemäß Artikel 1 Absätze 50 und 51 der Verordnung (EU) 2015/2446 (UCC-DA) genutzt werden.
Hinweis zur Einfuhr von CBAM-Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts mittels TARIC-Unterlagencodierung Y137
Aufgrund von Nachfragen und beobachteter Fehler bei der Verwendung, möchten wir hiermit erneut Informationen zur korrekten Verwendung von TARIC-Unterlagencodierung Y137 geben. Wenn Sie im Kalenderjahr kumulativ voraussichtlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen werden, können Sie die De-minimis-Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a der CBAM-Verordnung geltend machen, indem Sie in der Zollanmeldung die TARIC-Unterlagencodierung Y137 angeben. Beachten Sie, dass alle Einfuhrmengen im Kalenderjahr der EORI-Nummer des Einführers zugerechnet werden – auch die, die über einen indirekten Zollvertreter eingeführt werden. Sobald der massenbasierte Schwellenwert kumulativ überschritten ist, ist eine Verwendung von TARIC-Unterlagencodierung Y137 unzulässig. Sobald Sie davon ausgehen, dass Sie den Schwellenwert im Kalenderjahr überschreiten, ist Y128 (oder Y238) die zu verwendende TARIC-Unterlagencodierung (vergleiche Frage 7.23. der TAXUD CBAM FAQ). Im CBAM-Register können Sie einsehen, welche Warenmengen Ihrer EORI-Nummer zugeschrieben werden. Dort erhalten Sie außerdem die Mitteilung „Threshold exceeded“, wenn der massenbasierte Schwellenwert kumulativ überschritten wurde. Im eigenen Namen können Sie danach nur in zwei Fällen selbst Waren einführen: entweder als zugelassener CBAM-Anmelder unter Angabe von TARIC-Unterlagencodierung Y128 in Kombination mit Ihrer CBAM-Kontonummer oder aber unter Angabe von TARIC-Unterlagencodierung Y238 in Kombination mit Ihrer Antragsreferenznummer – sofern Sie bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben. Alternativ sind Einfuhren über einen zugelassenen indirekten Zollvertreter auch nach Überschreitung des Schwellenwerts möglich, wenn dieser sich bereit erklärt, die CBAM-Pflichten zu übernehmen.