GRW-RIGA neu gefasst und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht
Das GRW-Programm wurde deutlich entschlackt. Zusätzliche sächsische Ergänzungen oder Ausschlüsse entfallen – das sorgt für mehr Einheitlichkeit und Transparenz. Damit steigert der Freistaat Sachsen die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft, trägt zur Sicherung von Arbeitsplätze bei und schafft gezielte Anreize für neue Investitionen. Am 4. Juni 2026 wurde die Richtlinie im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Die neu gefasste Förderrichtlinie GRW-RIGA bringt für die Investitionsförderung in Sachsen zahlreiche Verbesserungen und Erleichterungen. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst:
- Wegfall sächsischer Sonderregelungen
Damit ist die Richtlinie kürzer und klarer. Die bisherigen Regelungen zu sozialen und ökologischen Kriterien entfallen. - Höhere Förderquote: Wiedereinführung Grenz-Bonus mit Tarif kombinierbar
In C-Fördergebieten mit Grenzbonus (Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) wird bei tarifgebundener Vergütung ein Grenzbonus von 10 Prozent auf den regulären Fördersatz gewährt. - Vereinfachter Fördereinstieg für kleine und mittlere Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen genügt bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 die Erhöhung der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 Prozent (statt 10 Prozent). Die Voraussetzungen müssen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes erfüllt sein.
Darüber hinaus genügt für KMU ebenfalls bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 das Über-steigen des sog. AfA-Kriteriums um mindestens 25 Prozent (statt 50 Prozent). - Ausschließliche Sicherung von Arbeitsplätzen auch ohne soziale Nachhaltigkeitskriterien
förderfähig
Eine Antragstellung kann nunmehr auch unter der Voraussetzung der Steigerung der Produktivität um 10 Prozent bei gleichbleibender Beschäftigung/Bruttolohnsumme erfolgen. Eine Tarifbindung oder tarifgleiche Vergütung ist nicht mehr erforderlich.
Diese Regelung gilt ebenfalls befristet für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028. - Branchenausschlüsse eindeutig über Negativliste gemäß Koordinierungsrahmen definiert
Sachsen verzichtet auf weitere Branchenausschlüsse und öffnet die Förderung damit für weitere Branchen (z. Bsp. z. B. Großhandel und bestimmte Dienstleistungsbranchen). - Tourismusförderung
Hier ist die Antragsvoraussetzung einheitlich auf eine Mindestbettenanzahl von 15 harmonisiert. Nachweise für Klassifizierungen und Zertifizierungen entfallen. - Investitionskostengrenze
Diese steigt auf 1.000 T€ je geschaffenem bzw. 750 T€ je gesichertem
Dauerarbeitsplatz.
Alle Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der SAB-Internetseite .
Die IHK Dresden berät und unterstützt Sie bei der Vorbereitung Ihres Investitionsvorhabens. Dabei beraten wir Sie auch zu Finanzierungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin.
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