Abfallrechtliche Änderung für Batterien und Batteriezwischenfraktionen

Die Europäische Kommission hat am 5. März 2025 eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses im Hinblick auf batteriebezogener Abfälle beschlossen. Der entsprechende delegierte Beschluss (EU) 2025/934 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG wurde am 20. Mai 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 09. Dezember 2026.

Neue Abfallarten und geänderte Abfallschlüssel

Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 wurden zahlreiche neue Abfallarten für Abfälle aus der Batterieherstellung, Altbatterien und Zwischenfraktionen aus der Behandlung von Altbatterien eingeführt. Das bisherige Kapitel 16 06 „Batterien und Akkumulatoren" wird umbenannt in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien" und ist nun deutlich differenzierter. Bereits bestehende Abfallschlüssel werden zum Teil angepasst (z.B. 19 02 11* wird zu 19 02 13*).

Einstufung als gefährliche Abfälle

Die Änderungen führen dazu, dass fast alle Altbatterien als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Darüber hinaus werden die Zwischenstufen aus der Behandlung von Altbatterien (insbesondere die „Schwarze Masse“) mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen als gefährliche Abfälle eingestuft.

Umsetzung in deutsches Recht

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) arbeitet an der zeitnahen Übernahme in die deutsche Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Der EU-Beschluss ist jedoch bereits unmittelbar rechtsverbindlich.

Betroffene Unternehmen Anpassungsbedarf

Der Kreis der Betroffenen umfasst insbesondere Unternehmen, die mit der Erfassung, Beförderung, Sortierung und Behandlung batteriebezogener Abfälle befasst sind.
Aufgrund der zahlreichen angepassten und neu eingeführten Abfallarten sollten betroffene Unternehmen rechtzeitig damit beginnen, die bis 9. Dezember 2026 erforderlichen Anpassungen vorzubereiten, insbesondere:
  • Anpassung der Anlagengenehmigungen,
  • Anpassung bzw. Neubeantragung Anzeigen / Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
  • Anpassung von Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikaten sowie Entsorgungsnachweisen
  • Umstellung von Entsorgungsverträgen
  • Anpassung der IT-Systeme (z.B. das elektronisches Abfallnachweisverfahren)
  • Anpassung von Notifizierungen bei der Abfallverbringung

Energie, Umwelt und Klimaschutz praktisch angehen

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