Gewährleistungslabel und GARAN-Label werden Pflicht
Ab dem 27. September 2026 müssen im Handel zwei neue EU-Label eingesetzt werden, die Kunden über gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantien informieren: das Gewährleistungslabel und, unter bestimmten Voraussetzungen, das Garantielabel (GARAN-Label). Das Label für Gewährleistung ist verpflichtend, das Label für die Garantie dagegen muss nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.
- Für wen gelten die neuen Pflichten?
- Welche Waren sind betroffen?
- Wann ist eine Kennzeichnung erforderlich?
- Wie müssen das Gewährleistungs- und GARAN-Label aussehen?
- Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
- Wo ist das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (GARAN-Label) anzubringen?
- Weitere Informationen
Die Vorgabe zur Nutzung einheitlicher EU-Etiketten betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops und beruht auf der EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo). Die Richtline wurde in Folge des sogenannten europäischen „Green Deals“ erlassen.
Ziel der harmonisierten EU-Labels ist insbesondere, Verwechslungen zwischen gesetzlichen Gewährleistungsrechten und freiwilligen Herstellergarantien zu vermeiden und Verbrauchern einen europaweit einheitlichen Informationsstandard bereitzustellen.
Durch die neuen Vorschriften entstehen keine neuen Gewährleistungs- oder Garantierechte für Verbraucher. Die gesetzlichen Rechte bestehen bereits heute. Neu ist die Vorgabe, hierüber vor Vertragsschluss mittels EU-weit einheitlicher Kennzeichnungen zu informieren.
Durch die neuen Vorschriften entstehen keine neuen Gewährleistungs- oder Garantierechte für Verbraucher. Die gesetzlichen Rechte bestehen bereits heute. Neu ist die Vorgabe, hierüber vor Vertragsschluss mittels EU-weit einheitlicher Kennzeichnungen zu informieren.
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Die Pflicht gilt für Händler, die Waren an Verbraucher (B2C) verkaufen. Erfasst sind sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops sowie Verkäufe über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail-, Katalog- oder Faxbestellungen) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
Reine B2B-Geschäfte sind von diesen Informationspflichten nicht betroffen.
Reine B2B-Geschäfte sind von diesen Informationspflichten nicht betroffen.
Welche Waren sind betroffen?
Die neuen Vorgaben gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte).
Die Informationspflichten gelten grundsätzlich auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Eine zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (z. B. auf ein Jahr) ändert nichts daran, dass über das Bestehen der Gewährleistungsrechte informiert werden muss.
Die Informationspflichten gelten grundsätzlich auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Eine zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (z. B. auf ein Jahr) ändert nichts daran, dass über das Bestehen der Gewährleistungsrechte informiert werden muss.
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
Ebenso sind nach Artikel 246 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausgenommen:
Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.
Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.
Wann ist eine Kennzeichnung erforderlich?
Das Label für Gewährleistung ist immer Pflicht, das Label für die Garantie (GARAN-Label) dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Garantie-Label ist nur verpflichtend, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie anbietet und diese Garantie
Das Garantie-Label ist nur verpflichtend, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie anbietet und diese Garantie
- für länger als zwei Jahre angeboten wird,
- ohne zusätzliche Kosten,
- für die gesamte Ware gilt und
- der Hersteller diese Informationen dem Verkäufer zur Verfügung stellt.
Wird die Garantie vom Hersteller nur für Einzelteile und nicht für die gesamte Ware angeboten, besteht keine Informationspflicht. Gleiches gilt, wenn der Hersteller z.B. einzelne Teile oder Verschleißteile von der Garantie ausschließt, da sich dann die Garantie nicht auf die gesamte Ware bezieht.
Wie müssen das Gewährleistungs- und GARAN-Label aussehen?
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Diese Vorlagen sind in den Practical Guidelines der EU-Kommission und zwar in den ZIP-Dateien „EU notice in all EU languages“ auch auf Deutsch hinterlegt.
Gewährleistungs-Label
Das Design ist unveränderbar: Layout, Proportionen, Farbgestaltung, Schriftarten oder Textbestandteile dürfen nicht angepasst oder in eigene Werbe-/Produktgrafiken und Designs integriert werden. Es dürfen ausschließlich die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Vorlagen verwendet werden.
Das Etikett enthält einen QR-Code zum EU-Portal “Ihr Europa” ("Your Europe"). Dort finden Verbraucher weiterführende Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie.
Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen, haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Als Mindestgröße wird für das Label DIN A4 vorgeschrieben, größere Varianten (A3, A2, A1) sind erlaubt.
Bei Online-Verträgen muss das Gewährleistungslabel farbig dargestellt werden. Die Möglichkeit einer schwarz-weißen Darstellung besteht nur außerhalb von über Online-Benutzeroberflächen geschlossenene Fernabsatzverträgen.
Das Etikett enthält einen QR-Code zum EU-Portal “Ihr Europa” ("Your Europe"). Dort finden Verbraucher weiterführende Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie.
Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen, haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Als Mindestgröße wird für das Label DIN A4 vorgeschrieben, größere Varianten (A3, A2, A1) sind erlaubt.
Bei Online-Verträgen muss das Gewährleistungslabel farbig dargestellt werden. Die Möglichkeit einer schwarz-weißen Darstellung besteht nur außerhalb von über Online-Benutzeroberflächen geschlossenene Fernabsatzverträgen.
GARAN-Label (Garantie-Label)
Das Garantie-Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien enthält ebenfalls einen QR-Code. Dieser verweist auf zusätzliche Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und deren Bedeutung für Verbraucher. Beim Garantie-Etikett für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden. An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben „XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission sind Garantiedauern grundsätzlich in vollen Jahren anzugeben. Halbjahresschritte (x,5) sind zulässig. Einstellige Jahreszahlen werden ohne führende Null dargestellt. Die Bezeichnung „Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt. Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen, haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Kennzeichnung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Im Onlinehandel muss das Label farbig neben dem Produktbild eingefügt werden. Die harmonisierte Kennzeichnung kann dabei in einem geschachtelten Format dargestellt werden. Wichtig ist, dass die vollständige Grafik beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Touchscreens vollständig erscheint.
Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden.
Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:
Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:
Im stationären Handel wird empfohlen, das Label für Gewährleistung gut sichtbar z.B. im Kassenbereich auszuhängen oder im Kassenraum aufzustellen. Das Label muss aber nicht an jeder Ware angebracht werden. Die Darstellung geht farbig oder schwarz/weiß.
Im Online-Handel: Die EU-Regelung schreibt keine konkrete Platzierung (z. B. direkt neben dem Kaufbutton) ausdrücklich vor. Rein formal genügt es daher, dass das Label vor Vertragsschluss zugänglich ist, solange dies leicht erkennbar, verständlich sowie in hervorgehobener Weise passiert. In der Praxis kommen insbesondere die Produktdetailseite oder ein klar gekennzeichneter Bereich im Checkout-Prozess vor Abschluss der Bestellung in Betracht.
Im Onlinehandel muss das Label zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden. Wird das Label in die AGB integriert, ist darauf zu achten, dass auch die PDF-Datei farbig ist. Zusätzlich könnte das Label als separater Anhang in die Bestätigungs-E-Mail aufgenommen werden.
Wo ist das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (GARAN-Label) anzubringen?
Auch hier muss zwischen dem stationären Handel und Online-Handel unterschieden werden.
Im stationären Handel muss die harmonisierte Kennzeichnung für die Garantie produktnah z.B. direkt auf der Ware oder der Verpackung oder an dem Regal, in dem die Ware platziert wird, angebracht werden, farbig oder schwarz/weiß.
Im stationären Handel muss die harmonisierte Kennzeichnung für die Garantie produktnah z.B. direkt auf der Ware oder der Verpackung oder an dem Regal, in dem die Ware platziert wird, angebracht werden, farbig oder schwarz/weiß.
Im Onlinehandel muss das Label farbig neben dem Produktbild eingefügt werden. Die Kennzeichnungspflicht endet nicht auf der Produktdetailseite. Sofern eine kennzeichnungspflichtige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie besteht, muss das Garantie-Label zusätzlich im Warenkorb bzw. auf der letzten Bestellseite für jedes betroffene Produkt angezeigt werden.
Die Buchstaben "XX" sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
Auch dieses Label muss zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden.
Auch dieses Label muss zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der europäischen Kommission und beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.