Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfreie Aktivrente
Ziel der Aktivrente ist es, das Weiterarbeiten im Alter attraktiver zu machen. Begünstigt sind alle Beschäftigten, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese liegt grundsätzlich bei 67 Jahren; für die Geburtsjahrgänge bis 1964 gilt eine Übergangsregelung. Entscheidend ist, dass der begünstigte Arbeitslohn für Tätigkeiten gezahlt wird, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich erbracht werden. Zahlungen für Leistungen aus der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind nicht begünstigt.
Die Steuerfreiheit gilt für laufende und einmalige Einnahmen aus aktiver, nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen, etwa Pensionen, fallen nicht unter die Aktivrente, da ihnen keine aktuelle Arbeitsleistung zugrunde liegt. Gleiches gilt für Abfindungen, für die sozialversicherungsrechtlich keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Steuerbefreiungen nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes – etwa die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.300 Euro jährlich oder Zuschläge für Sonntags , Feiertags und Nachtarbeit – bleiben unberührt und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet.
Begünstigter Personenkreis und erforderliche Beitragslage
Zum Kreis der Begünstigten gehören Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitslohn für eine aktive Beschäftigung beziehen. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Regelaltersrente oder andere Alterseinkünfte bezogen werden. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines Rentenbezugs auch nicht prüfen. Die Steuerbefreiung setzt allerdings voraus, dass für den begünstigten Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind und zwar auf Grundlage der ausdrücklich im Gesetz genannten Bestimmungen (§§ 168 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1d, Absatz 3, 172 Absatz 1, 172a Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Diese Anknüpfung an die sozialversicherungsrechtliche Beitragslage ist die zentrale Zugangsvoraussetzung der Aktivrente.
Nicht begünstigt sind Personengruppen, bei denen diese Beitragsvoraussetzung typischerweise nicht erfüllt ist. Hierzu zählen Selbstständige, weil sie keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund von Arbeitsentgelt leisten; eine mögliche spätere Einbeziehung wird im Rahmen einer Evaluierung bis Ende 2029 geprüft. Ebenfalls nicht begünstigt sind Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind, beamtete Versorgungsempfänger ohne aktuelle Beschäftigung, sowie Mini Jobber, da die Beiträge in der geringfügigen Beschäftigung auf einer anderen, im Gesetz nicht begünstigten Rechtsgrundlage beruhen. Auch beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH sind wegen fehlender Sozialversicherungspflicht nicht erfasst. Wer vorzeitig in Rente geht – sei es abschlagsfrei als besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren („Rente mit 63“) oder mit Abschlägen – kann den Freibetrag ebenfalls nicht nutzen.
Umfang der Steuerfreistellung und zeitanteilige Anwendung
Die Steuerfreiheit ist auf 2.000 Euro pro Kalendermonat begrenzt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Höchstbetrag von 24.000 Euro, wenn die begünstigte Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs ausgeübt wird. Das Monatsprinzip ist strikt zu beachten: Eine Verrechnung von nicht ausgeschöpften Freibeträgen aus einem Monat mit einem anderen Monat ist nicht zulässig. Die zeitanteilige Anwendung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der Einkommensteuer Veranlagung. Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe des Jahres, wird der Freibetrag nur für die tatsächlichen Beschäftigungsmonate gewährt.
Der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der steuerfreie Anteil nicht in die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes einfließt und damit keine indirekte Steuerbelastung auslöst. Steuerpflichtig bleibt jeweils nur der Anteil des monatlichen Arbeitslohns, der den Freibetrag von 2.000 Euro überschreitet.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Die Aktivrente ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts. Das Entgelt bleibt den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterworfen. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig Versicherungspflicht in Kranken und Pflegeversicherung, Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen und in der Rentenversicherung für die Arbeitnehmerseite nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil in allen vier Zweigen der Sozialversicherung weiterhin zu tragen. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beruht dabei auf § 172 Absatz 1 SGB VI und ist zugleich die relevante Rechtsgrundlage, an die die steuerliche Begünstigung anknüpft. Die lohnsteuerliche Steuerfreiheit und die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht sind strikt zu trennen.
Nachweis und Bescheinigungspflichten im Lohnsteuerverfahren
Arbeitgeber sind verpflichtet, den nach der Aktivrente steuerfreien Arbeitslohn im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Wird für ein weiteres Dienstverhältnis die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt worden ist. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die Dokumentation dient der eindeutigen Zuordnung der steuerfreien Beträge und verhindert eine Doppelberücksichtigung des Freibetrags bei mehreren Arbeitgebern. Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 kann nicht mehr geändert werden. Die Angabe des Steuerfreibetrags zur Aktivrente ist für das Kalenderjahr 2026 allerdings durch Nutzung eines bereits vorhandenen Zusatzwertes in den Mitteilungen zur Lohnsteuerbescheinigung möglich. Die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr kann dort unter Verwendung der exakten Bezeichnung „Steuerfreibetragsaktivrente“ erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Zusammenfassung
Die Aktivrente ist ein Instrument, um das Weiterarbeiten im Alter steuerlich zu fördern. Sie gewährt für aktive, nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Arbeitseinkünfte einen monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro – ohne Progressionsvorbehalt und ohne Anrechnung anderer Steuerbefreiungen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts bleibt unverändert; insbesondere ist die Rentenversicherungsbeitragslage des Arbeitgebers maßgebliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Für Arbeitgeber kommt es auf eine korrekte SV Beurteilung, die konsequente Beachtung des Monatsprinzips und eine belastbare Dokumentation im Lohnsteuerverfahren an. Der Bundesrat hat das Aktivrentengesetz am 19.12.2025 in abschließender Beratung verabschiedet. Das Gesetz ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.