BMUKN veröffentlicht Referentenentwurf zur Anpassung der AbwV und BBodSchV
BMUKN veröffentlicht Referentenentwurf zur Anpassung der AbwV und BBodSchV
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgelegt. Damit sollen BVT-Schlussfolgerungen (BVT – Beste Verfügbare Technik) zur Abfallbehandlung, Abfallverbrennung und Papierherstellung umgesetzt werden. Die Änderungen betreffen unter anderem die Papierherstellung, Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie Abfallbehandlungs- und -verbrennungsanlagen.
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgelegt. Damit sollen BVT-Schlussfolgerungen (BVT – Beste Verfügbare Technik) zur Abfallbehandlung, Abfallverbrennung und Papierherstellung umgesetzt werden. Die Änderungen betreffen unter anderem die Papierherstellung, Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie Abfallbehandlungs- und -verbrennungsanlagen.
Referentenentwurf auf der Internetseite des BMUKN
In der Abwasserverordnung sollen folgende BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden:
- Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 (Abfallbehandlung)
- Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 (Abfallverbrennung)
- Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 (Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton)
Eigentlich müsste die Umsetzung der Europäischen Schlussfolgerungen 4 Jahre nach ihrer Veröffentlichung erfolgen. Gründe für die Verspätung führt der Entwurf nicht an. Mit der Novelle werden mehrere Anhänge der Abwasserverordnung (AbwV) vollständig neu gefasst.
- Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
- Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
- Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Wesentliche Regelungsinhalte
Das BMUKN schätzt, dass der Wirtschaft durch die Anpassungen der Anhänge 23, 27 und 33 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 100 Millionen Euro und jährlich zusätzlich 31 Millionen Euro Kosten entstehen. Einen erheblichen Teil dieser Kosten machen Investitionen in die Getrennthaltung von Niederschlagswasser aus. Durch die Erleichterungen im Anhang 28 soll die Wirtschaft dagegen um jährlich 10,3 Millionen Euro Kosten entlastet werden. Die erweiterten oder neuen Anforderungen sollen laut BMUKN auch Nicht-IED-Anlagen (IED - Industrie-Emissions-Richtlinie) betreffen. Diese über das EU-Recht hinausgehenden Anforderungen begründet das Ministerium mit der Gleichbehandlung aller Anlagen.
Neu gefasste Anhänge mit Änderungen
Laut Begründung enthalten die neu gefassten Anhänge unter anderem folgende Änderungen:
- Anhang 23 (biologische Abfallbehandlung): Das BMUKN fasst den Anwendungsbereich neu, dadurch würden neue Anlagen unter der Anhang 23 fallen. Betroffen sind insbesondere Kompostier-, Biogas- und Mechanisch-Biologische-Abfallbehandlungsanlagen (MBA). Erweiterte Anforderungen laut Begründung: Neue Anforderungen an TOC, abfiltrierbare Stoffe und TNb (gesamter gebundener Stickstoff); Anpassung der Messpflichten; erweiterte Vorgaben zur Getrennthaltung von Niederschlagswasser.
- Anhang 27 (mechanisch/chemisch-physikalische Behandlung): Zusätzliche TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und PFC-Grenzwerte (PFC - per- und polyfluorierte Chemikalien) und Messungen; Jahresbericht als neue Berichtspflicht.
- Anhang 28 (Papierindustrie): Dieser Anhang betrifft laut Begründung nur 6 Anlagen zur Herstellung von Spezialpapieren in Deutschland. Für sie soll vom Grenzwert „Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ in bestimmten Fällen Ausnahmen genutzt werden können.
- Anhang 33 (Abfallverbrennung): Laut Begründung betreffen die Änderungen in Deutschland insgesamt 20 Abfallverbrennungsanlagen. Neue Grenzwerte für CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf)/TOC und Schwermetalle, sowie erweiterte Betreiberpflichten (Monatsmessungen, Jahresberichtspflicht).
In einem Artikel 2 wird die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in § 8 Absatz 7 Satz 1 (Zulassung der Verfüllung einer Abgrabung) um den Begriff Tagebau erweitert. Damit soll ein "redaktionelles Versehen" korrigiert werden.
Der Referentenentwurf wurde noch nicht im Kabinett beschlossen. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch offen.
(Quelle: DIHK)
Umwelt- und Energieberatung der IHK Dresden
Unternehmen stehen vor vielfältigen Umwelt- und Energieanforderungen – von Gesetzen über Klimaneutralität bis zu Förderfragen. Auf unseren Internetseiten Umwelt- und Energieberatung erhalten sie dazu kostenlose, unabhängige Beratung und Unterstützung in rechtlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Belangen.