Nr. 70458
Handelsabkommen

Übersicht über bestehende Handelsabkommen

Im Außenhandel können aufgrund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz.

1. Freiverkehrspräferenz

Voraussetzung für den Zollvorteil ist,
  • dass sich die Waren im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, sie wurden bereits verzollt und versteuert.
Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.

2. Ursprungspräferenz

Voraussetzung für den Zollvorteil ist,
  • dass in der EU mehr als eine Minimalbehandlung stattfindet
  • dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen.
Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.

2.1 Ursprungsregeln

Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls Warenursprung und Präferenzen online recherchieren. Um den präferenziellen Ursprung zu erreichen und den Zollvorteil erlangen zu können, müssen die Ursprungsregeln erfüllt sein.

2.2 Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument (bis 6.000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder eine Registrierung als REX haben, können die Ursprungserklärung für Sendungen in unbegrenzter Höhe abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung, tragen dafür aber die für das jeweilige Abkommen maßgebliche Bewilligungsnummer in die Ursprungserklärung ein.
Viele Handelsabkommen verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Für Sendungen über 6.000 Euro ist
  • die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (Südkorea) oder
  • die Registrierung als Registrierter Exporteur (REX) (Kanada, Japan, ÜLG (10.000 Euro), Vietnam, Vereinigtes Königreich, Singapur, Côte d’Ivoire, Ghana, Neuseeland, Chile und Mercosur) vorgesehen.

    Der Zoll informiert mit dem Internetartikel Allgemeines zum REX. zu den Voraussetzungen und der Registrierung.

3. Handelsabkommen auf einen Blick

3.1 Tabellarische Darstellung

Aktuelle Änderungen sind grün hinterlegt.
Symbol Bedeutung
+ zusätzlich vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) erfasst. Hinweis: entfällt, falls ein gegenseitiges Abkommen besteht.
> einseitige Präferenzgewährung beim Import in die EU
< einseitige Präferenzgewährung beim Import in das jeweilige Land
<> gegenseitige Präferenzgewährung
F Freiverkehrspräferenz
U Ursprungspräferenz
EzU Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung
EA Ermächtigter Ausführer
REX Registrierter Exporteur
Ländergruppe, Land oder Gebiet* APS einseitig/
gegenseitig
Art der Präferenz Präferenznachweis
*in nicht alphabetischer Folge
Andorra (Waren der Kap. 25-97) <> F
Andorra (Waren der Kap. 1-24) <> U EzU, EUR.1 (für Waren der Kap. 1-24)
Andorra (Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403) < F
San Marino <> F T2, T2F, T2L, T2LF, PoUS
Island
Norwegen
Liechtenstein

<>

U
EzU, EUR.1 oder EA
Schweiz <> U EzU, EUR.1 oder EA
Türkei
(Waren d. Handelsregelung f. Agrarerzeugnisse)
<> U EzU, EUR.1 oder EA
Türkei (EGKS-Waren) <> U EzU, EUR.1 oder EA
Türkei (sonstige Waren, Regelfall) <> F A.TR/LE-TR
Israel <> U EzU, EUR.1 oder EA
Westjordanland und Gazastreifen <> U EzU, EUR.1 oder EA
Ägypten
Jordanien
Libanon
(Syrien)

<>

>

U

U

EzU, EUR.1 oder EA
Algerien
Marokko
Tunesien

<>

U
EzU, EUR.1 oder EA
Ceuta und Melilla <> U EzU, EUR.1 oder EA
Färöer <> U EzU, EUR.1 oder EA
Chile <> U EzU, REX
Mexiko <> U EzU, EUR.1 oder EA
CARIFORUM <> U EzU, EUR.1 oder EA
Überseeische Länder u. Gebiete (ÜLG) + >; z.T. <> U EzU, REX
APS (least developed countries LDC) + > U EzU mit APS-Wortlaut, REX
APS (other beneficiary countries OBC) + > U EzU mit APS-Wortlaut, REX
MAR (AKP): bestimmte Staaten Afrikas,
der Karibik und des Pazifiks
+ > U EzU, EUR.1
Albanien
Bosnien-Herzegowina
Serbien
Montenegro
Kosovo
Nordmazedonien

<>

U

EzU, EUR.1 oder EA
Georgien
Republik Moldau
Ukraine
<> U EzU, EUR.1 oder EA
West-Pazifik-Staaten (zur Zeit Fiji, Papua-Neuguinea und Samoa) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA (ab 1.9.2026: REX statt EA und EUR.1)
Republik Korea (Südkorea) <> U EzU, EA
CAS-Staaten (zur Zeit Kamerun) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA
ESA-Staaten z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA
Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste) + <> U EzU, REX
Andenstaaten (Peru, Kolumbien, Ecuador) <> U EzU, EUR.1 oder EA
CAM-Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama) <> U EzU, EUR.1 oder EA
SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA; Mosambik: EzU, REX
Ghana + <> U EzU, REX
Kanada <> U EzU, REX
Japan <> U EzU, REX
Singapur <> U EzU, REX
Vietnam <> U EzU, REX (in der EU ausgestellte Nachweise)
EzU, EUR.1 (in Vietnam ausgestellte Nachweise)
Vereinigtes Königreich (GB) <> U EzU, REX
Neuseeland <> U EzU, REX
Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC), zur Zeit Kenia + <> U EzU, EUR.1, EA
Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay), seit 1.5.2026
<>
U
EzU, REX
Die Mitglieder der Ländergruppen können Sie im Portal Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung sehen.

4. Neue Abkommen: Mit wem verhandelt die EU?

Die EU treibt die Diversifizierung ihrer Handelspartnerschaften, insbesondere in Asien, gezielt voran. Zuletzt sind die Verhandlungen mit Indien, Indonesien und Australien zum Abschluss gekommen. Diese Abkommen werden voraussichtlich im Jahr 2027 in Kraft treten.
Über die Internetseite Negotiations and Agreements erhalten Sie nicht nur einen Blick über bereits bestehende Handelsabkommen. Sie können sich auch über den aktuellen Verhandlungsstand mit neuen Abkommenspartnern informieren. Die interaktive Trade Agreements Map der EU gibt ebenfalls einen Überblick über die weltweiten Handelsbeziehungen der EU.
Ausgangsvermerk AGV

ATLAS: Erledigung von offenen Ausfuhren

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Was ist zu tun, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt?

1. Nachforschungsersuchen (Follow-up) in ATLAS

Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung enthalten.
Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird beim Teilnehmer automatisiert der Verfahrensstand nach 90 Tagen abgefragt.
Teilnehmer müssen die 90 Tage nicht abwarten, sondern können das Nachforschungsersuchen seit dem 20. September 2025 bereits nach 20 Tagen starten und offene Vorgänge früher erledigen. Die Information wurde in der ATLAS-Info 0835/25 veröffentlicht. Die Verkürzung der ursprünglichen 70-Tages-Frist war ein ausdrücklicher Wunsch der betroffenen Unternehmen.
Innerhalb von 60 Tagen nach Start des Verfahrens kann dann der Teilnehmer Informationen zum Verbleib der Ware abgeben (entweder Ausfuhr verzögert oder Ausfuhr erfolgt, Alternativnachweis liegt vor). Wenn die Ware die EU verlassen hat, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Binnenzollamt nachgewiesen werden. Diese Vorlagefrist endet nach 150 Tagen (90 Tage + 60 Tage), ansonsten wird die Ausfuhr für ungültig erklärt. Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung ist grundsätzlich keine Vorlage erforderlich (siehe Punkt 5). Durch die Alternativbelege wird das Ausfuhrverfahren zoll- und steuerrechtlich abgeschlossen, es wird ein Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt.
Wegen der Corona-Pandemie und der zahlreichen offenen AGV nach Großbritannien haben bis zum 1. November 2024 längere Vorlagefristen gegolten. Die Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0352/2022 zusammengefasst.
Hinweis: Mittelfristig sollen die Alternativbelege über das ATLAS-Modul ZELOS hochgeladen werden können, so dass die Vorlage beim Binnenzollamt entfällt.

2. Belege für den Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV)

Im Fall des Ausbleibens des AGV können Unternehmen für offene Ausfuhrvorgänge ihrem Binnenzollamt einen Alternativbeleg über die erfolgte Ausfuhr vorlegen. Das Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-AGV.
Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:
  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF2,
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben (zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)),
  • sonstige handelsübliche Belege (zum Beispiel Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen Deutschlands (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates. Umsatzsteuerrechtlich gilt diese Frist nicht.
Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden. Zollrechtlich wäre dies möglich.
Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.
Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.
Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben.“
Gemäß §§ 9 und 10 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist der AGV oder der Alternativ-AGV ein Regelnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. Daher sollten Alternativ-AGV beantragt werden, falls der AGV nicht automatisch zugestellt wird. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Alternativ-AGV durch das Binnenzollamt sind in der Verfahrensanweisung ATLAS unter Punkt 4.9.5 geregelt.
Die Belege, die zur Beantragung des Alternativ-AGV verwendet worden sind, müssen nicht mehr in Papierform separat aufbewahrt werden. AEO C können den Alternativ-AGV automatisch erhalten, ohne Belege vorlegen zu müssen, siehe Punkt 5.

3. Umsatzsteuer: nicht zumutbarer Alternativ-AGV

Falls der Alternativ-AGV nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden auch Transportbelege, wie die Spediteursbescheinigung, umsatzsteuerrechtlich anerkannt. Die bisherigen Belege werden dann anerkannt, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthalten und die Vorgangsnummer (MRN) enthalten. An den Nachweis des Unternehmers, dass dieser Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der vom Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer (MRN) der Ausfuhranmeldung enthalten. Falls diese falsch ist, kann sie nachträglich korrigiert werden.

4. Offene Ausgangsvermerke insbesondere nach Großbritannien über Calais

Seit dem Brexit besteht das Problem offener Ausgangsvermerke für Sendungen nach Großbritannien. Auch wenn insbesondere an der französischen Außengrenze prozedurale Verbesserungen getroffen worden sind, besteht das Problem in deutlich reduziertem Umfang weiter.
Ausfuhren über Calais: Der aktuelle Stand und notwendige Angaben wurden in der ATLAS Info 0988/26 veröffentlicht. Unter anderem sollte die Zollstelle Calais port tunnel bureau (FR620001) als vorgesehene Ausgangszollstelle gewählt werden.
Informieren Sie uns gerne weiter über Ihre Erfahrungen zu diesem Thema: Können Sie bestehende Probleme auf bestimmte Länder, Verkehrsträger oder Ausgangszollstellen eingrenzen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

Fehlende AGV/Alternativ-AGV für Sendungen nach Großbritannien wurden in den Jahren 2021 bis 2023 im Rahmen einer Billigkeitslösung umsatzsteuerlich als nicht möglich/nicht zumutbar klassifiziert. Dieser Beschluss der deutschen Finanzbehörden vom Juni 2022 getroffen und für das Jahr 2023 verlängert.
Weitestgehend Einigkeit besteht darin, dass es sich bei offenen Ausgangsvermerken nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln kann.
Für Versendungsfälle (Regelfall, mit Transportdienstleister) gelten dann die Nachweisregeln des § 10 Abs. 3 UStDV, außerdem muss die MRN enthalten sein.
Für Beförderungsfälle (Käufer oder Verkäufer transportiert selbst) gilt folgendes:
Der Nachweis erfolgt durch einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland, oder sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vermutlich der Regelfall), durch:
  • eine Rechnung,
  • einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und
  • eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers, die mindestens folgende Angaben enthält:
    • Name und Anschrift des Abnehmers,
    • Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung, einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG,
    • Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes,
    • Datum der Empfangsbestätigung und
    • Unterschrift des Empfängers bzw. dessen Beauftragten (im letzten Fall mit Nachweis der Bevollmächtigung).

5. Verfahrenserleichterung für AEO

Für Ausfuhranmeldungen eines Authorised Economic Operator (AEO), entfällt beim Nachforschungsersuchen die Pflicht, Alternativnachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die alternative Ausgangsbestätigung wird automatisiert vorgenommen, wenn der AEO auf das Nachforschungsersuchen mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ antwortet. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn zunächst kein Nachweis vorgelegen hat und später auf diese Antwort gewechselt wird. Die Details sind in der Verfahrensanweisung ATLAS unter 4.9.5 enthalten. Diese Regelung führt zu einer erheblichen Aufwandsreduzierung. Die Alternativnachweise müssen im Unternehmen vorliegen und sind für eine spätere Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Zollstelle in Einzelfällen vorzulegen. Dies wurde in der ATLAS-Info 0360/2022 als Ergänzung zur ATLAS-Info 0352/2022 etwas undeutlich nochmals klargestellt.
Zollinformationen

Zoll-Portal, EU-Trader-Portal, Newsletter Zoll

1. Deutsches Zoll-Portal

Das deutsche Zoll-Portal ist der zentrale digitale Zugang zu einer Vielzahl von Zolldienstleistungen. Gleichzeitig werden die Funktionen regelmäßig verbessert, der Zoll veröffentlicht dies detailliert. Zu den verfügbaren Zolldienstleistungen gehören:
  • seit 17. März 2026: ausschließlicher Zugang zur IAA Plus (Internetausfuhranmeldung Plus) (ATLAS-Info 0925/2026)
  • Beantragung und Verwaltung der EORI
  • Beantragung Verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA)
  • AEO/Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Warenursprung und Präferenzen: Beantragung Ermächtigter Ausführer, REX, verbindliche Ursprungsauskunft
  • Verlagerung der Buchführung
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub, Erstattung/Erlass aus Billigkeitsgründen
  • Antrag auf kostenpflichtige Amtshandlung (u.a. Gestellung außerhalb des Amtsplatzes)
  • Kfz-Steuer
  • Verbrauchsteuern/EMCS: weitere Steuerarten, generell Bewilligungen, Meldungen und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  • Bestellung steuerlicher Beauftragter
  • Zugang zum EU-Traderportal (u.a. für Bewilligungen, die in mehreren Mitgliedsstaaten gelten und für CBAM).
Sämtliche zollrechtliche Bewilligungen sowie die Teilnahme und Zertifizierung für ATLAS und EMCS können (bald) über das Zoll-Portal beantragt werden.

Zugang: Unternehmenskonto, Elster-Zertifikat und/oder Zoll-Ident-App

Erforderlich ist ein Unternehmenskonto sowie ein Elster-Zertifikat. Je nach Unternehmensgröße benötigen mehrere Mitarbeitende einen Zugang. Es können unterschiedliche Berechtigungen für die einzelnen Mitarbeitenden festgelegt werden. Die Ausstellung und Zuteilung unterschiedlicher Elster-Zertifikate ist relativ aufwändig und unbeliebt. Dieses Problem löst die Zollverwaltung mit der seit Mai 2024 verfügbaren Zoll-Ident-App. Damit benötigt nur noch der Hauptnutzer im Unternehmen ein Elster-Zertifikat. Für die weiteren Nutzer können individuelle Nutzer-Codes generiert werden, die Nutzer erhalten damit dann einen Zugang zum Zoll-Portal. Die Zoll-Ident-App ist in den jeweiligen App-Stores (App Shop bzw. App Store) enthalten.
Auch die Anmeldung über den Personalausweis ist möglich, dies ist eher für Privatpersonen geeignet. Die bisherige Papier-Antragstellung bleibt möglich, die Abwicklung über das Zoll-Portal dürfte aber im Vergleich deutlich schneller sein.

2. EU-Traderportal: Zugriff auf EU-Dienste

Über das EU-Traderportal werden Bewilligungen beantragt, die in mehreren EU-Mitgliedsstaaten gelten. Neben einigen sehr speziellen Bewilligungen ist das insbesondere die Zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr und neu auch für die Einfuhr. Weitere Bewilligungen wie der “zugelassene Aussteller (ACP)” laufen ebenfalls über das Trader-Portal: Diese sind für die vereinfachte Ausstellung von Statusnachweisen (PoUS/T2L) von Sendungen in steuerliche Sondergebiete innerhalb der EU erforderlich beispielsweise für die Kanarischen Inseln. Auch der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) läuft über das Berechtigungsmanagement des EU-Traderportals.
In der ATLAS Info 0416/23 werden die Einzelheiten zum EU-Traderportal geschildert. Für den Zugang zum EU-Traderportal ist zunächst ein Zugang zum deutschen Zoll-Portal erforderlich. Dieser erfolgt über die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ im Zoll-Portal (siehe 1.)

3. Newsletter-Angebot des Zolls

Der Zoll bietet auch einen Newsletter-Service für zahlreiche Themengebiete an. Anmeldung und Konfiguration auf der Seite des Zolls.

4. Weitere Verbesserung der Portale

Gerade das deutsche Zoll-Portal hat sich positiv entwickelt. Was kann oder sollte noch verbessert werden? Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem EU-Trader-Portal? Wir speisen Ihre Anforderungen direkt sowohl beim deutschen Zoll als auch bei der EU-Generaldirektion TAXUD ein. Melden Sie sich bei uns: auwi@stuttgart.ihk.de


Veranstaltung am 06.10.2026

5. Wirtschaftsgipfel Afrika

Der 5. Wirtschaftsgipfel Afrika findet am 6. Oktober 2026 in der Messe Stuttgart statt. Bereits seit 2018 veranstaltet das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, mit der IHK-Organisation und weiteren Partnern dieses etablierte Format und rückt die wirtschaftlichen Potenziale und Zukunftsperspektiven des afrikanischen Kontinents in den Fokus.
Afrika gewinnt für Unternehmen aus Baden-Württemberg zunehmend an Bedeutung. Die Staaten des Kontinents eröffnen attraktive Möglichkeiten zur Diversifizierung von Wertschöpfungs- und Lieferketten sowie den Zugang zu dynamisch wachsenden Zukunftsmärkten. Im Mittelpunkt des Gipfels stehen daher neue Perspektiven für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Baden-Württemberg und afrikanischen Partnern.
Neben Impulsvorträgen und Diskussionsrunden sorgen praxisorientierte Fachworkshops für konkrete Anregungen und Kontakte. Themen wie Automotive, Maschinenbau, Umwelttechnik, Energie und Finanzierung zeigen die vielfältigen Potenziale für Unternehmen auf. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren und neue Partnerschaften anzubahnen.
Weitere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: Wirtschaftsgipfel Afrika: Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg
Umfrage und Veranstaltung am 16.09.2026

Markterschließungskonzepte für Afrika

Die Anzahl und Vielfalt unternehmerischer Aktivitäten in Afrika wächst – vom Vertriebsaufbau über Produktionsüberlegungen bis hin zu wirtschaftsnahen CSR‑, Stiftungsprojekten und Ausbildungsprojekten. Gleichzeitig zeigen sich klassische Markteintrittsmodelle für mittelständische Firmen in vielen afrikanischen Ländern nur begrenzt tragfähig.
Die IHK Region Stuttgart hat daher eine Umfrage zu den Afrika-Aktivitäten von Firmen aus der Region Stuttgart lanciert und lädt zu einem Workshop “Neue Markterschließungskonzepte für afrikanische Märkte” am Mittwoch, 16.09.2026 (10:00 - 15:00 Uhr) ein. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen bei der traditionellen Markterschließung sollen neue Markterschließungsansätze - sowohl firmenindividuell als auch gemeinsam als Pilotprojekt mit der staatlichen Entwicklungsorganisation GIZ - ausgelotet werden.
Zielgruppe:
  • Unternehmen, die in Afrika bereits engagiert sind bzw. einen Ausbau planen
  • Geschäftsführungen, Bereichs‑ oder Abteilungsleitungen
  • Verantwortliche für Business Development, Internationalisierung oder Strategie
  • Unternehmensnahe Stiftungen mit wirtschaftlicher Ausrichtung
Thematische Schwerpunkte
  • Marktbearbeitung in afrikanischen Kontexten: Chancen & Hürden
  • Rolle von Politik, Institutionen und Programmen bei Markteintritten
  • Auswahl geeigneter Zielländer und Branchen
  • Pilotansätze und Kooperationsmodelle mit der GIZ
  • Anschlussfähigkeit an bestehende Programme (u.a. develoPPP.de, TradeConnect, ImpactConnect, German Desk, AWE, SI jobs)
Zielländer (Übersicht BMZ-Kooperationsländer)
Auswahl aus Partnerländern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Afrika mit besonderem Interesse seitens der deutschen Wirtschaft.
Umfrage
Umfrage & Einladung IHK-Workshop „Neue Markterschließungskonzepte für afrikanische Märkte“
Anmeldung:
Thomas Bittner, IHK-Arbeitskreis Afrika, Tel. 0711/2005-1230, E-Mail: thomas.bittner@stuttgart.ihk.de

Digitalisierung des Carnets

Carnets ATA/CPD beantragen

Aktuell: QR-Code statt Papierformular - Das Carnet ATA/CPD wird digital!

Seit 1. Juni 2026 gilt für die EU, die Schweiz und Liechtenstein, Norwegen und das Vereinigte Königreich: Das Carnet ATA ist digital, es wird elektronisch beantragt und ausgestellt - aktuell noch mit einer Papierversion als Rückfalloption. Weitere Länder folgen schrittweise, bis Ende 2027 das Papierformular vollständig abgeschafft wird.

Die Abfertigung des digitalen Carnets erfolgt seit 1. Juni 2026 an den EU-Zollstellen immer über einen QR-Code - auch wenn für das Zielland noch das Papierverfahren gilt. Damit wird die EU-Vorgabe umgesetzt, dass alle Zollverfahren digital zur Verfügung stehen müssen.

Details zum Verfahren lesen Sie auf der Internetseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK): Carnet: Der „Reisepass für Waren” wird digital.

Kurz und bündig informiert das DIHK-Merkblatt: Das volldigitale Carnet.

IHK-Webinar „Volldigitales Carnet nutzen”

Die IHK zeigt im kostenlosen Webinar, wie Sie das digitale Carnet mit der Carnet-App und der Desktop-Version nutzen. Neu ist, dass im e-ata-System der IHK nach erfolgter Ausstellung eine Carnet ID und ein Carnet PIN-Code generiert werden. Diese benötigen Sie, um die für die Zollabwicklung erforderlichen QR-Codes zu erstellen. Die digitale Nutzung und Verwaltung der QR-Codes erfolgt über die Carnet-App und/oder die Desktop-Version.

Termine:
04. September 2026
01. Dezember 2026
jeweils von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr

08. Oktober 2026
11. November 2026
jeweils von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Anmeldung über die IHK-Veranstaltungsdatenbank. (Suche über das Stichwort „Carnet”)


1. Carnet ATA/CPD – so geht’s

Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet ATA beantragen Sie elektronisch bei der IHK. Ihr einfacher Weg zum Carnet:
  • Im e-ata-System Ihrer IHK registrieren.
  • Nach Freigabe durch die IHK: Carnet elektronisch beantragen.
  • Bei Fragen: Dialog mit der IHK über das e-ata-System.
  • Sobald Ihr Antrag vollständig und korrekt vorliegt, stellt die IHK Ihr digitales Dokument aus.
  • Die papierlose Abfertigung erfolgt über QR-Codes, die mit Hilfe einer Carnet-App und/oder Desktop-Version erstellt und verwaltet werden.
  • Während der Übergangsphase bis Ende 2027 erhalten Sie das Dokument zusätzlich in Papierform. (Abholung oder Postversand).

2. Technische Voraussetzungen

Um Carnets online zu beantragen, benötigen Sie:

  • Internet-Anschluss
  • PC oder Laptop mit einem Internet-Browser
    Bitte einen aktuellen Browser verwenden, zum Beispiel Microsoft Edge, Google Chrome oder Safari. Mozilla Firefox oder Internet Explorer sind ungeeignet.
  • Zugang zum e-ata-System

Um die digitalen Carnets zu nutzen, benötigen Sie:

3. Zugang zum e-ata-System und Registrierung

Informationen zur Registrierung und zum Berechtigungssystem finden Sie im Handbuch Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung. (PDF-Datei · 1354 KB)

4. Carnets elektronisch beantragen

Nach Registrierung im e-ata-System und Freischaltung durch die IHK können Sie Carnets elektronisch beantragen. Informationen hierzu finden Sie im Handbuch Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung. (PDF-Datei · 1354 KB)
Sie haben Fragen zum Zollverfahren Carnet ATA/CPD und zur elektronischen Antragstellung? Wenden Sie sich an Ihre IHK. Wir beraten Sie gerne!

5. Bearbeitungszeit bei der IHK

Die IHK stellt Carnets innerhalb von maximal drei Werktagen aus, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag vollständig und fehlerfrei vorliegt.

6. Das Carnet ist ausgestellt. Wie geht es weiter?

Laden des digitalen Carnets und Erstellen der QR-Codes

  • Sie erhalten von der IHK eine eCarnet ID und einen eCarnet PIN code.
  • Sie laden das Carnet in die Carnet-App oder die Desktop-Version.
  • In der App/Desktop-Version generieren Sie die für die papierlose Abfertigung erforderlichen QR-Codes.
Eine ausführliche Anleitung zur Nutzung der Carnet-App und Desktop-Version stellt die DIHK in ihrem Internetartikel bereit: Carnet: Der Reisepass für Waren wird digital.

Kurz und bündig informiert das DIHK-Merkblatt: Das volldigitale Carnet.

Zusätzlich: Papiercarnet

  • Zusätzlich erhalten Sie während der Übergangsphase von der IHK ein Papiercarnet.
  • Bitte unterschreiben Sie das Papiercarnet in Feld J.

Eröffnung des Carnets beim Binnenzollamt

  • Legen Sie Ware, QR-Code und Papiercarnet Ihrem zuständigen Binnenzollamt vor.
  • Erst wenn das Zollamt die Abfertigung vorgenommen hat, können Sie das Dokument an der Grenze vorlegen.
  • Unterwegs denken Sie bitte daran, das Carnet sowohl dem EU-Grenzzoll als auch dem Zoll im Drittland vorzulegen und sich jeden Grenzübertritt bestätigen zu lassen.
  • Die Carnet-Checkliste für Reisende beschreibt alle an den Zollstellen vorzunehmenden Schritte.

7. FAQ zum digitalen Carnet

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) informiert auf Ihrer Website ausführlich zum digitalen Carnet und zur Anwendung der Carnet-App und Desktop-Version: Carnet: Der Reisepass für Waren wird digital.
Dual-Use-Güter exportieren

Die EU-Dual-Use-Verordnung

Mit der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) regelt die EU die Kontrolle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Sie legt fest, welche Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, bei der Ausfuhr genehmigungspflichtig sind. Welche Regeln gelten?

Aktuell: EU-Kommission evaluiert Dual-Use-Verordnung

Die EU-Kommission hat eine umfassende Evaluierung der EU-Dual-Use-Verordnung gestartet. Sie erfolgt in Form von Befragungen. Der Fragebogen für Stakeholder kann bis zum 11. September 2026 beantwortet werden und ist hier abrufbar. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 15. Oktober 2026 und ist hier abrufbar.
Im Fokus stehen Fragen
  • zum Umgang mit neuen und aufkommenden Technologien (emerging technologies)
  • zur Wirksamkeit der bestehenden Catch-All-Regelungen
  • zur stärkeren Harmonisierung der EU-Exportkontrollpraxis im Bereich der Allgemeingenehmigungen sowie bei Genehmigungsverfahren.
Zudem möchte die Kommission überprüfen,
  • ob weitere Technologien, Know-how-Transfers und andere bislang nicht oder nur eingeschränkt erfasste Sachverhalte künftig stärker in den Anwendungsbereich der Exportkontrolle einbezogen werden sollten.
Die Evaluierung berührt zentrale Weichenstellungen für die zukünftige Ausgestaltung des europäischen Exportkontrollrechts. Je mehr Rückmeldungen aus der Wirtschaft es gibt, desto besser. Deshalb: Machen Sie mit und geben Ihre Erfahrung aus der Praxis an die Politik weiter.
Der Fragebogen für Stakeholder ist umfangreich (92 Seiten!) und die Zeit zur Beantwortung ist zu knapp? Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart können uns Ihre Anmerkungen und Hinweise formlos per Mail an auwi@stuttgart.ihk.de schicken. Wir bündeln Ihre Rückmeldungen und geben Sie über unseren Dachverband die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ein.

1. Wichtige Begriffsbestimmungen

In der Exportkontrolle gelten zum Teil andere Definitionen als im Zollrecht. Das betrifft insbesondere die Begriffe Güter, Ausfuhr und Ausführer.

Güter

Der Güterbegriff in der Exportkontrolle umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

Ausfuhr

Unter Ausfuhr versteht man nicht nur die Lieferung eines Guts ins Ausland, sondern auch die Bereitstellung eines Guts zur Verwendung im Ausland. Die Regeln der EU-Verordnung betreffen also neben dem physischen Transport von Waren über die Grenzen auch den Transfer von Software oder Technologie über das Internet oder andere elektronische Medien.

Ausführer

Ausführer ist laut Definition in der EU-Dual-Use-Verordnung derjenige, der Vertragspartner des Empfängers der Waren im Drittland ist und der über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt (Artikel 2, Nr. 3). Somit kann es zu Abweichungen zwischen dem zollrechtlichen Ausführer und dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer kommen.

2. Genehmigungspflicht für gelistete Güter

Die EU-Dual-Use-Verordnung regelt den Umgang mit Dual-Use-Gütern, also Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Sie legt fest, welche Dual-Use-Güter bei Ausfuhr genehmigungspflichtig sind. Für besonders sensitive Dual-Use-Güter gilt, dass auch eine Verbringung innerhalb der EU nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

3. Welche Güter sind betroffen?

Anhang I

Der Gesetzgeber hat die genehmigungspflichtigen Güter anhand von technischen Parametern definiert und listet diese in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung.

Anhang IV

Anhang IV der Verordnung ist eine Teilmenge von Anhang I und beinhaltet besonders sensitive Dual-Use-Güter, die schon bei Verbringung, also Lieferung oder Bereitstellung innerhalb der EU, genehmigungspflichtig sind.

4. Welche Formen der Genehmigungen gibt es?

Einzelgenehmigung

Zum einen gibt es die Einzelgenehmigung. Diese ist über das zentrale ELANK-2-Portal der Aufsichts- uns Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Wichtige Hinweise für die Antragsteller hat das BAFA in seiner Broschüre Optimierte Antragstellung zusammengestellt.

Sammelgenehmigung

In der Praxis spielen Sammelgenehmigungen eine wichtige Rolle: Mit einer Sammelgenehmigung genehmigt das BAFA eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger und Endverwender in unterschiedlichen Ländern für einen angegebenen Gesamtwert oder eine Gesamtmenge. Auch in diesem Fall erfolgt die Antragstellung über das elektronische ELANK-2-Portal des BAFA.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Teil der EU-Dual-Use-Verordnung sind acht EU-weit geltende Allgemeine Genehmigungen (AGG). Dabei handelt es sich um eine Verfahrenserleichterung, die es Unternehmen ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtige Güter schnell und unbürokratisch ausführen zu können.
Bei den AGG legt der Gesetzgeber bestimmte Kriterien fest, zum Beispiel einen definierten Empfangsländerkreis, bestimmte Verwendungszwecke oder Wertschwellen. Erfüllt der geplante Geschäftsvorgang alle in einer AGG definierten Auflagen, dann kann die Ausfuhr unter Inanspruchnahme dieser AGG erfolgen. Es ist kein aufwändiges Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich, lediglich die Registrier- und Meldepflichten sind zu beachten.
Eine Übersicht über alle bestehenden AGG haben wir in unserem Internetartikel Allgemeingenehmigungen zusammengestellt.

5. Catch-All-Regelung: Wann gelten Beschränkungen für ungelistete Güter?

Auch den Umgang mit nicht gelisteten Gütern regelt die EU-Dual-Use-Verordnung. Hier können Beschränkungen aufgrund der beabsichtigten Verwendung des auszuführenden Guts im Empfangsland greifen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Ausführer von diesen kritischen Verwendungszwecken Kenntnis hat oder vom BAFA darüber unterrichtet worden ist. Die so genannte Catch-All-Regelung sind in den Artikeln 4, 5, 9 und 10 festgeschrieben.

Artikel 4

Artikel 4 der Verordnung regelt wie vorzugehen ist, wenn bekannt ist,
  • dass eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Flugkörpern für derartige Waffen beabsichtigt ist.
  • dass eine militärische Endverwendung beabsichtigt ist, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde.
Militärische Endverwendung definiert die Verordnung folgendermaßen:
  • den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind (in Deutschland Teil 1, Abschnitt A der Ausfuhrliste)
  • die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind
  • die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

Artikel 5

Die Dual-Use-Verordnung sieht in Artikel 5 Beschränkungen für nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung vor, wenn diese im Zusammenhang mit interner Repression und/oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet werden könnten.

Artikel 9 und 10

Ebenso regelt die Verordnung, dass jeder EU-Mitgliedsstaat für nicht in Anhang I gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen die Ausfuhr untersagen oder unter eine Genehmigungspflicht stellen kann. Solche nationalen Kontrolllisten werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Ausfuhr solcher national gelisteten Güter ist genehmigungspflichtig, wenn das BAFA den Ausführer förmlich darüber unterrichtet hat, dass die Güter für kritische Verwendungen im Sinn von Artikel 9 (öffentliche Sicherheit, Menschenrechtserwägungen) bestimmt sind oder sein können.

6. Informationspflicht bei Verbringung von gelisteten Gütern innerhalb der EU

Bei der Verbringung von in Anhang I gelisteten Gütern innerhalb der EU ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig sind (Artikel 11, Absatz 9). Dieser Vermerk muss in den „einschlägigen Geschäftspapieren” erfolgen, zum Beispiel dem Kaufvertrag, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

7. Was regelt die EU-Dual-Use-Verordnung noch?

Neben der Ausfuhr und Bereitstellung von Gütern regelt die Verordnung auch die Erbringung und Durchführung von
  • technischer Unterstützung
  • Vermittlungstätigkeiten
  • Durchfuhren
im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern.

8. Wo gibt es Informationen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert in zwei Merkblättern zur Verordnung:

Vorübergehende Einfuhr

Carnet Länderübersicht

Viele Länder akzeptieren für die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messewaren sowie Warenmustern das internationale Zollpassierscheinheft Carnet ATA (bzw. Carnet CPD für Taiwan). Die Übersicht zeigt, in welchen Ländern und für welche Zwecke das Carnet ATA nutzbar ist.
Neu aufgenommen: Welche Länder akzeptieren das digitale Carnet?
Ihr Empfangsland ist nicht dabei? Lesen Sie nach, wie die vorübergehende Einfuhr von Waren ohne Carnet ATA funktioniert.
Länder
und ISO-
Code
dCarnet Sprache Transit-
blätter
Berufs-
aus-
rüstung
Ausstel-
lungen /
Messen
Waren-
muster
Albanien (AL) - 2 - + + +
Algerien (DZ)
-
3, arabisch
-
+
+
-
Andorra (AD) -
2, 3, spanisch
-
+
+
+
Australien (AU)
Rücksprache mit IHK!
-
2
-
+
keine Kfz
+
+
Königreich Bahrain - 2 - - + -
Belarus/
Weißrussland (BY)
Bis auf Weiteres ausgesetzt!
-
2, 4, russisch
HS-Positionen
6stellig
-
+
+
+
Bosnien und Herzegowina (BA) - 2, 4 - + + +
Brasilien (BR)
seit 01.01.2022 bis auf Weiteres keine Carnets mehr möglich
- 2, 4 - + + -
Chile (CL) -
2, 4
-
+
keine Kfz
+
keine Kfz
+
keine KFZ
Volksrepublik China (CN)
Rücksprache mit IHK!
-
2, 4
4 Blätter
+
+
kurze WA-
Frist bei Kfz
+
Elfenbeinküste/
Côte d'Ivoire (CI)
-
2, 3
-
+
+
+
Französische Departements
(französisches Zollgebiet) (FR)
-
3
empfohlen
4 Blätter
+
+
+
Großbritannien (GB)
einschließlich Guernsey, Isle of Man,
Jersey, Gibraltar
+ 2 + + +
Hongkong (HK) -
2
zwingend
4 Blätter
+
+
-
Indien (IN)
Rücksprache mit IHK!
-
2
empfohlen
4 Blätter
+
(nur
bestimmte
Berufs-
ausrüstung,
bei der IHK
zu erfragen)
+
(nur
bestimmte
Messen,
bei der IHK
zu erfragen)
-
Indonesien (ID) - 2, 4 - + + -
Iran (IR)
Bis auf Weiteres ausgesetzt!
- 2,
arabisch (Farsi)
- + + +
Island (IS) -
2, 4, dänisch,
norwegisch,
schwedisch
-
+
+
+
Israel (IL)
Rücksprache mit IHK!
-
1, 2, 3, 4,
arabisch
-
+
+
+
Japan (JP)
Rücksprache mit IHK!
-
2, 4
-
+
+
+
Kanada (CA)
Rücksprache mit IHK!
-
2, 3
-
+ (N)
+ (N)
+
Kanaren,
Ceuta, Melilla
(Spanisches
Zollgebiet) (ES)
+
2, 3, 4,
portugiesisch
empfohlen
4 Blätter
+
+
+
Kasachstan (KZ) - 1, 2, 4, russisch - + + +
Katar (QA)
Rücksprache mit IHK!
- 2, 4 - - + -
Libanon (LB)
Rücksprache mit IHK!
-
2, arabisch
-
+
+
-
Macau (MO) - 2, chinesisch - +(N) + + (N)
Madagaskar - 3 - + + +
Malaysia (MY) -
2, 4
-
+
+
+
Marokko (MA) -
2, 3
-
+
+
+
Mauritius (MU) -
2, 3
-
+
+
-
Nord-Mazedonien (MK) -
2, 4
-
+
+
+
Mexiko (MX). Rücksprache mit IHK! - 2, 3, 4 - + + +
Moldawien (MD) - 2, 3, 4, russisch - + + +
Mongolei (MN) -
2
-
+
keine Kfz
+
-
Montenegro (ME) - 2, 3, 4 - + + +
Neuseeland (NZ) -
2, 3
-
+
+
+
Norwegen (NO) +
1, 2, 3, 4,
dänisch,
schwedisch
-
+
+
+
Pakistan (PK) - 2 - + + -
Peru (PE) - 2, 4 - + + -
Philippinen (PH) - 2 - + + +
Russland (RU)
Bis auf Weiteres ausgesetzt!
-
4
HS-Positionen
6-stellig
Minimum
8 Blätter
+
+
+
Saudi-Arabien (SA) - 2, 4 + + + -
Schweiz (CH) + 1, 3,
italienisch
Messen
4 Blätter
+ (N) + +
Senegal (SN) -
3
-
+ (N)
+ (N)
+ (N)
Serbien (CS) außer
Kosovo/Metohija
-
1, 2, 3, 4
4 Blätter
+
+
+
Singapur (SG) -
2
(N)
(N)
(N)
Sri Lanka (LK) -
2
-
+
+
+
Südafrika (ZA)
Rücksprache mit IHK!
-
2,
afrikaans
empfohlen
4 Blätter
+
+
+ (N)
Südkorea (KR) - 2, 4 empfohlen
4 Blätter
+ + +
Thailand (TH) -
2, 4
-
+
+
+
Türkei (TR)
Rücksprache mit IHK!
-
1, 2, 3, 4
empfohlen
4 Blätter
+
+
+
Tunesien (TN) -
3,
arabisch
-
+
+
-
Taiwan (TW)
Carnet CPD
-
2,
chinesisch
-
+
+
+
Ukraine (UA)
Bis auf Weiteres ausgesetzt!
- 2, 4,
russisch
- + + +
USA (US) - 2 - + - +
Vereinigte Arabische Emirate (AE)
Rücksprache mit IHK!
+
ab 09.11.2026
2, arabisch - - + -
Vietnam (VN) - 2 - + -
+ = Abkommen gilt; - = Abkommen gilt nicht; N= Nationales Abkommen, bitte IHK fragen.
Sprachen: 1= deutsch, 2= englisch, 3= französisch, 4= Landessprache
*) Obwohl oft mehrere Sprachen zulässig sind, kann jederzeit eine Übersetzung von der ausländischen Zollbehörde gefordert werden. Es empfiehlt sich daher, immer eine internationale übliche Handelssprache, z.B. Englisch, bei der Ausstellung des Carnets zu verwenden, um Grenzprobleme zu vermeiden.
**) Französische Departements inkl. Réunion, Franz. Guayana, Martinique, Guadeloupe
***) Südafrika inkl. Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland.
Welche Sprache im Einzelfall verwendet werden sollte, ob nationale Einschränkungen beim Verwendungszweck des Carnets bestehen oder wie viele Blätter zu beantragen sind, teilt Ihnen gerne Ihre IHK mit.
Veranstaltung am 02.10.2026

IHK Arbeitskreis USA

Für die meisten Unternehmen im US-Geschäft spielen die Marktgröße und dessen Stabilität eine Rolle. In den vergangenen Jahren haben sich die Vereinigten Staaten zum größten Zielmarkt für die deutsche Exportwirtschaft entwickelt.
Die Auswirkungen der US-Zölle auf deutsche Unternehmen sind keineswegs einheitlich und hängen stark von der Branche, dem Produkt sowie der Wettbewerbssituation ab. Außerdem, je stärker ein Produkt ein Alleinstellungsmerkmal besitzt oder in den USA wenige Alternativen existieren, desto weniger spürt der Hersteller die Zölle.
Für sehr viele Firmen bleibt der US-Markt der wichtigste Auslandsmarkt überhaupt, mit dem größten Wachstumspotenzial, und das unabhängig davon, welche Administration in Washington regiert.

IHK-Arbeitskreis USA

Sie sind ein produzierendes oder handelndes Unternehmen aus der Region Stuttgart? Im Arbeitskreis USA können Sie über das aktuelle Geschäft in und mit den Vereinigten Staaten sprechen. Drei bis vier Mal im Jahr geht es um Chancen und Konflikte im Handel mit den USA, aktuelle Ankündigungen aus Washington, Brüssel und Berlin oder Innovationen aus dem Silicon Valley. In diesem Kreis können Firmenvertreter Erfahrungen, Ideen und Sorgen teilen und vom Know-how und den Meinungen anderer lernen.
Der USA-Arbeitskreis tagt wieder am Freitag, 2. Oktober 2026 im Stuttgarter IHK-Haus. Schwerpunkthemen sind Impulse und Erfahrungsberichte zum Markteintritt in den USA:
  • Logistik. Export & Zölle mit Stefan Schäfer, CEO expectus GmbH/ expectus Inc.
  • Chancen und Herausforderungen beim Aufbau einer Tochtergesellschaft - Erfahrungsbericht von Christoph Dörr, Alabama Department of Commerce - European Office
  • USA-Standort & Industrieimmobilien - Einblicke durch Frank Petrolli, Evans General Contractors
  • Rechtliche Themen bei der Expansion in die USA - Elena L. Bauer, Attorney at Law (Alabama) und Of Counsel bei NuernbergerLegal
Sie wollen sich vernetzen und am 2. Oktober 2026 dabei sein? Dann melden Sie sich gerne über den angegebenen Kontakt auf dieser Seite an.

Carnet ATA

Türkei: Sonderregelungen für Carnets

Für die Nutzung eines Carnet ATA für Einreisen in die Türkei gelten eine Reihe von Sonderregelungen. Diese sind bei der Antragstellung und vor Ankunft im türkischen Zollgebiet zu beachten.

1. Was muss ich bei der Antragstellung beachten?

Die IHK zeigt, wie Sie ein Carnet ATA beantragen. Besonderheiten für die Türkei finden Sie nachstehend.

1.1. Angaben in Feld B „vertreten durch”

  • Hier ist der Vertreter oder die Vertreterin namentlich einzutragen, also diejenige Person, die mit dem Carnet reist bzw. die Zollabfertigung beim türkischen Zoll vornimmt. Kann er oder sie nicht namentlich genannt werden, dann ist eine Vollmacht erforderlich.

1.2. Vollmacht für Vertreter oder Vertreterin

  • Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht namentlich in Feld B angegeben ist, benötigt er oder sie eine vom Carnetinhaber unterschriebene und von der ausstellenden IHK bescheinigte Vollmacht.
  • Bitte laden Sie dieses Formular für eine Vollmacht (PDF-Datei · 70 KB) herunter und speichern es ab. Es handelt sich um ein beschreibbares PDF-Dokument. Bitte öffnen Sie das Dokument mit dem Adobe Reader. Dann können Sie es ausfüllen.
  • Laden Sie die ausgefüllte Vollmacht bei Antragstellung in das eCarnet-System hoch.
  • Die IHK bescheinigt die Vollmacht und übergibt sie Ihnen zusammen mit dem ausgestellten Carnet.
  • Bitte geben Sie diese Vollmacht derjenigen Person mit, die in der Türkei die Zollformalitäten erledigt.
Alternativ ist die Beglaubigung durch eine Botschaft, ein Konsulat oder einen Notar möglich.

Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist das Generalkonsulat Türkei in Stuttgart zuständig. Die Kontaktdaten sind wie folgt:
Generalkonsulat Türkei
Notariat
Kernerstraße 19/b
70182 Stuttgart
Telefon: 0711 16667330
E-Mail: konsulat.stuttgart@mfa.gov.tr

1.3. Warenliste als Excel-Datei mitführen

  • Zusätzlich zur Warenliste im Carnet ist eine spezielle Excelliste (XLSX-Datei · 10 KB) mit der Auflistung der Waren zu erstellen.
  • Diese Liste bitte auf einem Speichermedium (zum Beispiel USB-Stick) speichern und bei der Einfuhr dem türkischen Zoll übergeben.

2. Vor jeder Einfuhr und Wiederausfuhr: Anmeldung des Carnets über Registrierungsportal

Wer mit einem Carnet ATA in die Türkei einreist, muss über ein Registrierungsportal seine geplante Ankunft beim türkischen Zoll anmelden. Die Anmeldung über das Portal ist verpflichtend und hat vor Eintritt in das türkische Zollgebiet zu erfolgen. Das Portal ist in türkischer und englischer Sprache verfügbar. Vor der erstmaligen Nutzung des Portals ist eine passwortbasierte Anmeldung erforderlich.
Kann die Vorabanmeldung nicht vor Erreichen der türkischen Zollstelle durchgeführt werden, nehmen die Zollbeamten die erforderlichen Eintragungen vor. Dies führt in der Regel zu Verzögerungen bei der Abfertigung.
Fragen zur Vorabregistrierung des Carnets richten Sie bitte per Mail direkt an den Bürgenden Verband in der Türkei, Union of Chambers and Commodity Exchanges of Türkiye (TOBB)
sedef.yayla@tobb.org.tr oder serdar.moldibi@tobb.org.tr

3. Sie haben noch Fragen?

  • Bei Fragen zum Carnet und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihre ausstellende IHK.
  • Fragen zur Vorabregistrierung des Carnets in der Türkei richten Sie bitte per Mail direkt an den Bürgenden Verband in der Türkei, Union of Chambers and Commodity Exchanges of Türkiye (TOBB)
    sedef.yayla@tobb.org.tr oder serdar.moldibi@tobb.org.tr
Verschlankung von Prozessen

BAFA-Erklärverfahren

Ein neu eingeführtes „Erklärverfahren“ verspricht eine weitere Beschleunigung der Bearbeitungszeit für Ausfuhrgenehmigungen von gelisteten Dual-Use-Gütern beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das BAFA testet zurzeit eine neue Verfahrensart für bestimmte Ausfuhrvorhaben im Bereich gelisteter Dual-Use-Güter.
Unternehmen, die immer wieder identische oder vergleichbare gelistete Dual-Use-Güter für identische oder vergleichbare Sachverhalte exportieren, können sich beim BAFA für die Teilnahme an diesem Verfahren melden.
Die Idee dahinter: Unternehmen sollen im Antragsverfahren gegenüber dem BAFA verbindlich erklären,
  • dass es sich um gleichartige Güter (gleiche Listennummer) handelt,
  • die für einen identischen oder vergleichbaren Verwendungszweck bestimmt sind,
  • und für die das BAFA in den vorangegangenen fünf Jahren eine Einzelgenehmigung erteilt hat.
Diese zusätzliche, verbindliche Erklärung entlastet sowohl die Unternehmen, die deutlich weniger technische Dokumente hochladen müssen. Sie entlastet aber auch die Behörde, die auf zuvor geprüfte Sachverhalte und Entscheidungen zurückgreifen kann. Erklärtes Ziel ist es, Genehmigungen innerhalb kürzester Zeit treffen zu können und zugleich Ressourcen für komplexere Fälle zu gewinnen.
Das Erklärverfahren läuft seit März als Pilotprojekt mit anfangs 38 teilnehmenden Unternehmen. Zurzeit erfolgt die Evaluierung, anschließend plant das BAFA, es für geeignete Unternehmen und Güter zu öffnen. Bei Interesse oder Fragen zum Erklärverfahren wenden Sie sich bitte direkt an das BAFA: Bafa.DualUse@bafa.bund.de.
Veranstaltung am 14.10.2026

Öffentliche Aufträge in Europa

Europaweit investieren die öffentlichen Hände verstärkt in Digitalisierung, Cybersicherheit, Energie- und Umwelttechnik, nachhaltige Infrastruktur, Gesundheit sowie Sicherheit und Verteidigung. Für Unternehmen entstehen dadurch attraktive Geschäftsmöglichkeiten in zahlreichen Branchen.
14. Oktober 2026, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Webinar „Öffentliche Aufträge in Europa - Markchancen, rechtliche Vorgaben und Werkzeuge“
Trotz aller Potentiale nutzen viele Unternehmen die Chancen des europäischen Vergabemarktes bislang nur eingeschränkt. Komplexe Vergabeverfahren, umfangreiche Anforderungen, Sprachbarrieren und fehlende Marktkenntnisse schrecken häufig von einer Teilnahme ab. Dabei eröffnet die grenzüberschreitende Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen Unternehmen die Möglichkeit, neue Märkte zu erschließen, ihre Kundenbasis zu erweitern und langfristige Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Auftraggebern aufzubauen.
In unserem Webinar erhalten Sie einen Überblick über den europäischen Markt für öffentliche Aufträge. Sie erfahren, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei EU-weiten Vergabeverfahren gelten, wie Sie relevante Ausschreibungen effizient identifizieren und welche Besonderheiten bei Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich (Defence Procurement) zu beachten sind.
Zur Anmeldung gelangen Sie über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart.
Das Enterprise Europe Network und die IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg organisieren gemeinsam das Webinar.
Logo Enterprise Europe Network

Anforderungen beim Import

CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen. 2026 ist der Echtbetrieb gestartet: Nur Unternehmen, die den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können weiterhin CBAM-Waren importieren. Schrittweise kommt der Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie von CBAM-Erklärungen hinzu. Mit der Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts fallen Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von unter 50 Tonnen seit 1. Januar 2026 nicht mehr unter die CBAM-Regelungen.

1. Aktuelle Entwicklungen

IHK-Webinar am 14. Oktober 2026

Die IHK bietet am 14. Oktober 2026 erneut einen virtuellen Austausch zu aktuellen Entwicklungen bei CBAM an. Die Veranstaltung ist kostenlos. Wir bitten um Anmeldung.

Information und Anmeldung über die IHK Veranstaltungsdatenbank:
Webinar: CBAM: Regelphase, Kosten, aktuelle Fragestellungen - IHK Region Stuttgart 14. Oktober 2026.

1.1 FAQs der EU aktualisiert (28. Mai 2026), Korrektur einiger Standardwerte (31. Juli 2026)

Die EU hat ihre FAQs zu CBAM umfassend überarbeitet und aktualisiert. Das schafft etwas mehr Klarheit unter anderem zur Behandlung von Rückwaren, Nutzung von EU-Vormaterial, Verpackungen und vielem mehr.
Am 31. Juli 2026 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 veröffentlicht. Sie ersetzt die Standardwerte-Verordnung (EU) 2025/2621 in den Anhängen I und IV, rückwirkend zum 1. Januar 2026. Betroffen sind diejenigen zugelassenen CBAM-Anmelder, die Standardwerte nutzen.
Wesentliche Änderungen:
  • Ergänzung fehlender Länderwerte, Korrektur (Halbierung) bestimmter Werte für Taiwan, Korrektur falscher Warennummern
  • Anhang IV (Vorprodukte Aluminium) KN 7616 99 10 / 7616 99 90, Korrektur der Vorproduktwerte
  • Korrektur bestimmter Produktionspfade
Die kompletten Änderungen finden Sie in den Erwägungsgründen am Beginn der Verordnung.

1.2 CBAM-Verordnungen (Standardwerte, neue Produkte, Verifizierung) am 17. Dezember 2025 veröffentlicht, CBAM-Rechner

Zahlreiche Detailregelungen, die für den CBAM-Regelbetrieb notwendig sind, wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Dazu gehören die Berechnung der Emissionen, die neuen Standardwerte und Benchmarks, die Verifizierung von Emissionen aber auch die Vorschläge zur Ausweitung des CBAM-Warenkreises ab 2028 (Annex 1).
Die CBAM-Kosten können mit den veröffentlichten länder- und warenspezifischen Standardwerten sowie den Benchmarks und dem CO2-Preis ermittelt werden. CBAM-Rechner helfen dabei. Die national zuständigen Behörden haben bislang nur selten CBAM-Rechner zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme bilden die Niederlande, wir haben hier die englische Version dieses offiziellen Rechners verlinkt. Eine gezippte Excel-Datei muss heruntergeladen werden. Die Bedienung ist einfach, erforderlich sind lediglich die achtstellige Warennummer (CN-code), Ursprungsland, Jahr und das importierte Nettogewicht.

1.3 Erleichterungen CBAM seit 2026: 50-Tonnen-Bagatellschwelle und anderes

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung ist am 17.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft. Im Mittelpunkt dieses Teils der Omnibus-Initiative zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands steht die Einführung einer Bagatellschwelle: Künftig fallen daher nur noch Importeure in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, die jährlich insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren in die EU einführen (siehe 4.). Damit fallen zirka 90 Prozent der Importeure aus dem Anwendungsbereich von CBAM, dennoch werden 99 Prozent der grauen Emissionen erfasst. Die letzte Quartalsmeldung 2025 ist weiterhin erforderlich, da die neue Regelung erst ab 1.1.2026 gilt.

Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Bitte Informieren Sie sich über alle Änderungen und Ausnahmen auf der Internetseite der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde.
Die IHK-Organisation hat sich von Anfang an für Vereinfachungen und eine mengenmäßige Einschränkung des Anwendungsbereichs des CBAM-Regelwerks eingesetzt. Ihre Forderungen wurden mit der Änderung der CBAM-Verordnung damit teilweise umgesetzt.

1.4 Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ beantragen – Start der Regelphase am 1.1.2026

Ab dem 01.01.2026 beginnt die CBAM-Regelphase. Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle von 50 Tonnen jährlich müssen den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, um weiterhin von CBAM erfasste Güter importieren zu können. Der Antrag auf die Zulassung ist über das CBAM-Register (nicht im CBAM-Übergangsregister) zu stellen. Die Registrierung ist vorab (!) erforderlich. In der Importzollanmeldung wird per Unterlagencodierung angeben werden, ob man unterhalb der Schwelle liegt, zugelassener CBAM-Anmelder ist oder wenigstens einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter 6. und 7..
Falls Sie Schwierigkeiten mit der Registrierung haben, senden wir Ihnen gerne eine Anleitung zu. Schreiben Sie uns unter auwi@stuttgart.ihk.de

2. Hintergrund und Funktionsweise

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU seit 2005 . Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 , VO (EU) 2025/2083 und die CBAM-Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1773, VO (EU) 2025/486

3. Welche Waren fallen unter CBAM?

3.1 Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU

Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Die für 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.

3.2 Übersicht der betroffenen Waren

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das heißt CBAM greift dann, wenn diese Waren mit Ursprung in einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren 40 oder 42). Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Maßgeblich ist die in der Zollanmeldung enthaltene Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: ex 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer/KN. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

3.3 Ausweitung des Warenkreises 2028

Der Warenkreis soll frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2028 auf bestimmte weiterverarbeitete Produkte mit hohem Metallanteil ausgeweitet werden. Das betrifft unter anderem Waren der Kapitel 82, 84, 85, 87 und 90. Die vorgeschlagenen Warennummern finden Sie im Annex 1 des Verordnungsentwurfs.

4. Welche Ausnahmen gibt es? Schwellenwert von 50 Tonnen u.a.

Es gibt folgende Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der CBAM-Regelungen seit dem 01.01.2026:

4.1 Massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich

Die wichtigste Ausnahme bildet seit 01.01.2026 die Bagatellgrenze von 50 Tonnen: Wer weniger als 50 Tonnen der in Angang I genannten CBAM-Güter pro Jahr in die EU einführt, ist von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a CBAM-VO). Dies gilt auch für den zugelassenen CBAM-Anmelder, der die 50-Tonnen-Grenze nicht überschreitet. Wird die Schwelle jedoch überschritten, ist für die Einfuhr eine Zulassung als CBAM-Anmeldung erforderlich: Ohne Zulassung kein Import. Eine inzwischen abgelaufene Übergangsregelung hat eine Einfuhr auch dann ermöglicht, wenn vor der Einfuhr ein Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 gestellt worden ist (vgl. Art 17 Abs. 7a CBAM-VO).

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter 7. .

Tipp: Wichtig ist nun, eine gewissenhafte Prognose zu erstellen, mit welchen Mengen in Zukunft zu rechnen ist. Sollten Sie entgegen Ihrer Annahme die 50 Tonnen-Grenze überschreiten, darf die Ware so lange nicht eingeführt werden, bis der Antrag auf den Status einen zugelassenen CBAM-Anmelders positiv entschieden wurde. Negative Auswirkungen hat hingegen eine „vorsorgliche“ Antragstellung nicht. Die aus dem CBAM-Regelwerk folgenden Pflichten haben Sie nicht allein schon wegen des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, sondern erst bei Überschreiten der 50-Tonnen-Grenze.
Maßgeblich für die Berechnung der 50 Tonnen ist die in der Zollanmeldung angegebene Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren aller KN-Codes des Anhang I (vgl. hierzu 3.2) zusammengefasst pro Einführer und Kalenderjahr. Eine isolierte Berechnung des Gewichts beispielweise des Stahlanteils in der Ware findet nicht statt. Rückwaren zählen dazu.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die 50-Tonnen-Grenze nicht gilt für: Indirekte Zollvertreter sowie die Einfuhr von Wasserstoff und Strom. In diesen Fällen ist immer eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich.
Entnehmen Sie Einzelheiten zu diesem Thema bitte der DEHSt - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM).

4.2 Rückwaren mit und ohne EU-Ursprung

Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen und bei der Einfuhr als Rückwaren verzollt werden, fallen nicht unter CBAM. Rückwaren ohne EU-Ursprung falls unter CBAM: Sie müssen im jährlichen CBAM-Bericht erfasst werden und zählen auch zur 50-Tonnen-Schwelle. Die enthaltenen Emissionen werden mit Null gerechnet, es fallen keine Zertifikate an (Frage 7.20 der CBAM-FAQs).

4.3 Weitere Ausnahmen

Weitere Ausnahmen finden sich in den Absätzen 3 und 3a des Artikels 2 der CBAM-VO: nicht unter die CBAM-Regelungen fallen im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende CBAM-Waren und elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedsstaats erzeugt wurde sowie Wasserstoff desselben Ursprungs. Zudem gilt eine Ausnahme für Waren bestimmter Länder bzw. Gebieten des Anhangs III der CBAM-Verordnung.

NICHT MEHR unter die Ausnahmen fallen Kleinmengen, deren Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 Euro nicht übersteigt sowie Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden. Diese Ausnahmen sind mit den gesetzlichen Neuregelungen entfallen.

5. Übergangsphase 2023-2025 abgeschlossen

Die Einführung von CBAM erfolgte schrittweise ab dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Die Übergangsphase ist nun abgeschlossen. Der Übergangszeitraum diente vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Regelphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können.
Die Pflichten während des Übergangszeitraums bestanden im Wesentlichen aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung und rechtzeitige Abgabe des Quartalsberichts (Zollanmelder oder indirekter Vertreter)
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Weitere Informationen zur Übergangsphase finden Sie weiterhin unter 10.
Der letzte Bericht muss im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmen, die ab 2026 nicht mehr von den CBAM-Regelungen erfasst sind, weil sie den Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich nicht erreichen. Die Berichtspflicht für das letzte Quartal 2025 besteht trotzdem.
Die EU-Kommission hat für diese erste Phase den „Leitfaden für Importeure“ zur Verfügung gestellt. Bei Interesse finden Sie diesen weiterhin auf der Website der Kommission.

6. Regelphase seit 2026: zugelassener CBAM-Anmelder, Jahresberichte und Zertifikatshandel

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU geht ab dem 01.01.2026 in die nächste Phase. Nun gelten schrittweise neue, deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt: Die bisherigen Quartalsberichte in der Übergangsphase entfallen. Zur Einfuhr von CBAM-Waren bedarf es des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, soweit man den massenbasierten Schwellenwert überschreitet (beachten Sie die Ausnahmen). Zudem ist erstmals 2027 ein Jahresbericht, sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben.

7. Zugelassener CBAM-Anmelder – Wer muss einen Antrag stellen und wo ist er einzureichen?

Für einen möglichst reibungslosen Übergang in die Regelphase des CBAM ist es notwendig zu wissen, dass nun die Einfuhr von CBAM-Waren den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders voraussetzt und für diesen ein Antrag im CBAM-Register zu stellen ist. Dies sollte, soweit noch nicht geschehen, möglichst zeitnah erfolgen.

7.1 Wer muss einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder brauchen:
  • Indirekte Zollvertreter
  • Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) über 50 Tonnen pro Jahr
  • Einführer von Wasserstoff oder Strom
CBAM-Waren über der Bagatellschwelle können erst nach erteilter Zulassung (120 Tage) importiert werden.
Falls der Antrag auf Zulassung spätestens bis zum 31.03.2026 gestellt worden ist, kann auch vor der Zulassung vorläufig weiter importiert werden. Die erteilte Antragsnummer ist dann in der Einfuhranmeldung angeben. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.

7.2. Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen. Sie benötigen zunächst den Zugang zum CBAM-Register und stellen dann dort den Antrag bei der DEHSt.
Hierbei handelt es sich nicht um das CBAM-Übergangsregister, über das in der Übergangsphase die Quartalsberichte einzureichen waren. Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie sich bitte über das konkrete Vorgehen auf der Seite des Zolls.
Auf diesem Wege können Sie den Antrag stellen, wenn Sie in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekte Zollvertreter sind, da der Antrag grundsätzlich am Ort der Niederlassung zu stellen ist (Artikel 5 CBAM-Verordnung).
Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Die Bearbeitung der Anträge findet durch eine Beliehene, die KPMG Law, statt.
Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird.
Aktuell: Bislang sind in Deutschland ca. 3200 Anträge eingegangen (Stand Ende Februar 2026). Nach Informationen der DEHSt stehen die Anträge zahlreicher Unternehmen noch aus.
  • Die DEHSt informiert detailliert über die Einzelheiten zur Zulassung in der Regelphase: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?

    Bitte Informieren Sie sich zwingend über die Anforderungen an den Antrag bzw. die erforderlichen Unterlagen auf der Seite der DEHSt als Entscheidungsbehörde. Sie können von den Formulierungen im CBAM-Portal abweichen. Dieses ist von der EU-Kommission EU-weit einheitlich zur Verfügung gestellt worden, die konkrete Ausgestaltung erfolgt aber durch die national zuständigen Behörden. Daher kann es zu Abweichungen kommen.
  • Falls Sie Schwierigkeiten mit der Antragstellung haben, senden wir Ihnen gerne eine von uns erstellte Anleitung zu. Schreiben Sie uns unter auwi@stuttgart.ihk.de

8. Einfuhranmeldung für CBAM-Waren seit 2026: Besonderheiten

Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:
  • Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Weitere Fälle:
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
    Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.

9. Pflichten aus der CBAM-Verordnung: Kosten, Zertifikatshandel und CBAM-Erklärung

9.1 Grundlegende Abläufe

Die wesentlichen Pflichten aus der CBAM-Verordnung ab der Regelphase sind:
  • Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten: Die CBAM-Zertifikate werden über das CBAM-Register voraussichtlich ab dem 01.02.2027 erworben. Sie sind dann verpflichtet, bis zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen auf Ihrem Konto vorzuhalten, die Sie seit dem Beginn des Kalenderjahres eingeführten haben (Artikel 22 Absatz 2 CBAM-VO). Bis zum 30.09. jedes Jahres, müssen Sie CBAM-Zertifikate für die in Ihrer CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen auf Ihrem CBAM-Konto vorhalten. Das erste Mal am 30.09.2027 für das Jahr 2026.
  • Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung: In der CBAM-Erklärung berichten Sie die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben, beziehungsweise für welche Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben. Die Abgabe muss bis zum 30.09. jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026.
  • Falls die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch als zugelassener CBAM-Anmelder keine weitergehenden Verpflichtungen
Die in der Zollanmeldung enthaltenen Werte werden automatisch in das CBAM-Register übernommen. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Erstellung der Quartalsberichte eine erhebliche Erleichterung dar. Voraussetzung ist, dass korrekte Y-Codierung sowie die Zulassungsnummer bzw. die Registriernummer in der Einfuhranmeldung enthalten ist. Hier gibt es aktuell große Datenprobleme.
Aktuell: Die für die Berechnung des Zertifikaterwerbs notwendigen Standardwerte (korrigierte Verordnung 2026/1740) für fehlende Echtdaten wurden von der EU-Kommission vorgestellt sowie Vergleichswerte (Benchmarks) veröffentlicht. Sämtliche Verordnungen sind auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht.
  • Für die administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
  • Wenn Echtwerte verwendet werden, müssen dies von akkreditierten Prüfgesellschaften bestätigt sein. Der ausländische Hersteller beauftragt diese Prüfer. Die EU rechnet damit, dass die ersten Prüfer im September 2026 akkreditiert sein könnten. Falls es nicht genügend Prüfer für die Abgabe der CBAM-Erklärung für 2026 geben sollte, gibt es einen Alternativplan der EU, um zu verhindern, dass Standardwerte verwendet werden müssen.
Die genauen Anforderungen und Prozesse sind oft noch nicht abschließend geklärt (Umgang mit veredeltem EU-Material, Warenmuster, Erprobungswaren, leere Gitterboxen und vieles mehr). Es befinden sich zahlreiche sekundärrechtlichen Rechtsakte im Vorbereitungs- und Entscheidungsprozess. Hilfreich sind die im Mai 2026 überarbeiteten FAQs zu CBAM.

9.2 CBAM-Kosten mit Standardwerten ermitteln, Preise und Rückstellungen kalkulieren

Mit welchen Kosten muss man durch CBAM rechnen? Dies ist abhängig von den Emissionswerten bzw. den länder- und warenspezifischen Standardwerten sowie den Benchmarks und natürlich dem CO2-Preis. CBAM-Rechner helfen, die Kosten abzuschätzen. Diese sind zwingend für die eigene Preiskalkulation. Außerdem müssen Rückstellungen gebildet werden, da die CBAM-Kosten für 2026 erst 2027 zahlungswirksam werden.
Die national zuständigen Behörden haben bislang nur selten CBAM-Rechner zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme bilden die Niederlande, wir haben hier die englische Version dieses offiziellen Rechners verlinkt. Eine gezippte Excel-Datei muss heruntergeladen werden. Die Bedienung ist einfach, erforderlich sind lediglich die Warennummer (CN-code), Ursprungsland, Jahr und das importierte Nettogewicht. Der CBAM-Rechner ermittelt die Werte auf Basis der Standardwerte 2026 und der entsprechenden Vergleichswerte. Weiterhin bieten zahlreiche private Anbieter CBAM-Kostenrechner an, teils auch ohne Registrierung.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung des CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

10. Informationen zur Übergangsphase 2023-2025

Die in der Übergangsphase vorgeschriebenen Quartalsberichte mussten im CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. erstellt werden.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, letztmalig Ende Januar 2026, muss ein Quartalbericht im CBAM-Übergangsregister durch den Importeur oder den indirekten Vertreter abgegeben werden.
Was kann bei fehlenden Quartalberichten passieren? Je nach Importumfang können fehlende Berichte durch die DEHSt angefordert werden, dies ist im Oktober 2025 in größerem Umfang geschehen. Grundsätzlich können bei fehlenden Berichten Geldbußen verhängt werden.
Wichtig: Seit 2026 müssen Unternehmen registriert sein, um CBAM-Güter weiterhin importieren zu können, sofern die Menge über der Bagatellgrenze von 50 Tonnen liegt. Ein Kriterium ist die Zuverlässigkeit. Fehlende Berichte und vor allem Bußgelder können hierbei berücksichtigt werden. Wenn Sie fehlende Berichte noch abgeben möchten, kontaktieren Sie die DEHSt.

11. Echtbetrieb seit 2026: Zulassung und Zertifikatshandel

Seit 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt:
  • Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von CBAM-Gütern unter 50 Tonnen (Eigenmasse) fallen 2026 nicht mehr unter CBAM.
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Die Zulassung wird bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister). Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt seit dem 15.6.25 120 Tage. Prüfen Sie gelegentlich im CBAM-Register, ob Sie Benachrichtigungen erhalten. Die Weiterleitung an die normale Mailadresse scheint nicht immer zu funktionieren.
  • Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
  • Falls Sie Schwierigkeiten mit dem Zulassungsantrag haben, senden wir Ihnen gerne eine Anleitung zu. Schreiben Sie uns unter auwi@stuttgart.ihk.de
  • Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
  • Berechnung der eingebetteten direkten Emissionen der Einfuhrware in die EU. Nutzen Sie zur Berechnung der CBAM-Kosten zum Beispiel diesen Rechner der niederländischen Behörde. Eine gezippte Excel-Datei muss heruntergeladen werden. Die Bedienung ist einfach, erforderlich sind lediglich die Warennummer (CN-code), Ursprungsland, Jahr und das importierte Nettogewicht. Der Rechner bezieht sich auf ungünstige Standardwerte.
  • Falls Echtwerte zur Verfügung stehen, müssen diese durch zugelassene Prüfer bestätigt sein. Noch gibt es keine Akkreditierungen.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten Emissionen erforderlich sind. Für 2026 wird dies erst 2027 möglich sein.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 30.09. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind immer noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Berechnung der Emissionen wird 2026 vereinfacht, bestimmte Veredelungsvorgänge werden entfallen, ebenso die Betrachtung von EU-Vormaterial.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

12. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Sind die importierten Waren grundsätzlich von CBAM erfasst und in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt?
    Zur Erleichterung können Sie das CBAM Self Assessment Tool (Excel) der EU nutzen und prüfen anhand KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung).
  • Gilt für unser Unternehmen möglicherweise die 50-Tonnen-Bagatellgrenze?
  • Mit welchen Kosten muss man rechnen, welche Rückstellungen bilden? Nutzen Sie zur Berechnung der CBAM-Kosten zum Beispiel diesen Rechner der niederländischen Behörde. Eine gezippte Excel-Datei muss heruntergeladen werden. Die Bedienung ist einfach, erforderlich sind lediglich die Warennummer (CN-code), Ursprungsland, Jahr und das importierte Nettogewicht.
Für die Regelphase:
  • Übersicht zu zahlreichen Einzelfragen: überarbeitete EU-FAQs am 28. Mai 2026 neu veröffentlicht.
  • Status als zugelassener CBAM-Anmelder notwendig? Ohne diese Zulassung können Sie CBAM-Waren ab 2026 nicht mehr importieren, sofern sie über der Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr liegen.
  • Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann? Falls Sie Schwierigkeiten mit der Registrierung haben, senden wir Ihnen gerne eine Anleitung zu. Schreiben Sie uns unter auwi@stuttgart.ihk.de
  • Bei Konzernen und Unternehmensverbünden gilt die Registrierungspflicht für alle selbständigen Unternehmensteile, die unter einer eigenen EORI-Nummer einführen. Prüfen Sie ggf., ob hier eine Bündelung der Einfuhrvorgänge und damit der CBAM-Pflichten möglich und sinnvoll ist. Die CBAM-Kontonummer wird mit der Importzollanmeldung verknüpft.
  • Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt 120 Tage, bei Nachforderungen/Änderungen im Antrag etc. maximal 180 Tage.
  • Wer gibt die ab 2027 erstmalig erforderlichen jährliche CBAM-Erklärung ab? Diese Aufgabe kann auf einen Vertreter übertragen werden. Dies kann insbesondere bei Unternehmensverbünden eine sinnvolle Option sein.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden. Seit 2026 können auch wieder die dann neu berechneten neue Standardwerte verwendet werden. Nutzen Sie einen CBAM-Rechner.
  • Ab 2028 soll der Anwendungsbereich ausgeweitet werden auf Produkte mit hohem Metallanteil. Die vorgeschlagenen Produkte finden Sie im Annex 1.
Veranstaltungen 2026

Mit Strategie im USA-Geschäft

Für baden-württembergische Unternehmen sind die USA nach wie vor einer der wichtigsten Märkte. Zu überlegen sind zukünftige strategische Entscheidungen innerhalb Nordamerikas aufgrund sich verändernder Gegebenheiten. Bleiben Sie am Ball mit IHK-/AHK-Veranstaltungen:

IHK-Arbeitskreis USA

Für sehr viele Firmen ist der US-Markt der wichtigste Auslandsmarkt mit dem größten Wachstumspotenzial, und das unabhängig davon, welche Administration in Washington regiert. Tauschen Sie sich zu aktuellen Themen im USA-Geschäft mit anderen Unternehmen aus der Region Stuttgart aus und erweitern Sie Ihr Netzwerk im Arbeitskreis USA der IHK Region Stuttgart.
Am 2. Oktober 2026 stehen Fragen bei der Markterschließung in den USA im Fokus. Wie gelingt ein sicherer Markteintritt? Welche rechtlichen Fragen sind relevant? Was ist bei Logistik, Zöllen oder der Standortwahl zu beachten? Und wie funktioniert Vertrieb in den USA wirklich? Vier Experten teilen ihre Erfahrungen aus der Praxis: von Do’s und Don’ts im US-Markt über Export und Logistik bis hin zu Standortsuche und Vertriebsstrategien.

Im Anschluss gibt es Raum für Austausch mit den Referenten.
Der Arbeitskreis trifft sich quartalsweise. Sie möchten am 2. Oktober 2026 dabei sein? Melden Sie sich gerne bei den Ansprechpartnerinnen auf dieser Seite.

Ab September 2026: IHK-Webinarreihe Business Essentials North America

Sie haben sich bereits entschieden, den US-Markt zu erschließen? Dann benötigen Sie keine allgemeinen Informationen über Marktpotenziale oder Länderprofile, sondern konkrete Antworten auf die praktischen Fragen, die sich beim Einstieg in das Nordamerika-Geschäft stellen.
Mit der Webinarreihe „Business Essentials North America“ bieten wir kleinen und mittelständischen Unternehmen kompakte und praxisorientierte Einblicke in die wichtigsten Themen rund um den Geschäftsaufbau in den USA. Gemeinsam mit erfahrenen Experten beleuchten wir ausgewählte Anforderungen, die Unternehmen für einen erfolgreichen Markteintritt kennen sollten.
Jedes Webinar behandelt ein klar abgegrenztes Thema und vermittelt die wichtigsten Grundlagen sowie praktische Handlungsempfehlungen für den Geschäftsalltag.
Termine und Anmeldemöglichkeit im Überblick:
Die Teilnahme an einzelnen Terminen der Webinarreihe ist unabhängig voneinander möglich. So können Sie gezielt die Themen auswählen, die für Ihre aktuellen Herausforderungen und Vorhaben relevant sind.
Güterverkehr

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

2026: Sonderausnahmeregelung Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg
Extreme Niedrigwasserstände beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertragsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erlassen. In Baden-Württemberg gilt:
- Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.
- Das Land erteilt ais diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
- Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
- Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
- Die Ausnahmen gelten nun ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
- Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87) .
- Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
- Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Abs. 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1.500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den § 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Art. 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW, da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In § 30 Abs. 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
In Europa Geschäfte machen

Wo hakt es im Binnenmarkt? Teilen Sie Ihre Erfahrungen!

Im EU-Binnenmarkt gibt es trotz aller Harmonisierung bürokratische Stolpersteine. Wie können Unternehmen Einfluss nehmen?

Wie wollen Sie in Europa Geschäfte machen? Rahmenbedingungen mitgestalten über EU-Konsultationen!

Gesetzesinitiativen oder aber bestehende Rechtsvorschriften in Europa müssen praktikabel sein. Nutzen Sie das Sprachrohr der EU-Konsultationen über die Online-Plattform „Ihre Meinung zählt“. Wir veröffentlichen nachstehend aktuelle Umfragen.

EU-Konsultation zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Ab 12. August 2026 gilt schrittweise die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR). Die PPWR soll die Erfüllung verpackungsrechtlicher Pflichten im Binnenmarkt erleichtern. Auf Unternehmen, die Waren in andere EU-Staaten liefern, kommen damit jedoch zusätzliche Anforderungen zu. So zum Beispiel die Bestellung von Bevollmächtigten oder die Registrierung in nationalen Verpackungsregistern. Viele Details zur praktischen Umsetzung, zu Übergangsfristen und technischen Anforderungen müssen durch entsprechende Durchführungsverordnungen festgelegt werden.
Unternehmen können sich an der Konsultation bis zum 10. September 2026 beteiligen.

Survey zu Gold-Plating bei der Umsetzung von EU-Recht

Simplification, einschließlich der Bekämpfung von „Gold-Plating“, steht ganz oben auf der Agenda der EU-Kommission. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sollen dabei unterstützt werden, „Gold-Plating“ bei der nationalen Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsvorschriften zu erkennen und zu vermeiden. Davon profitieren Unternehmen, denen unnötige Komplexität, Kosten und Belastungen erspart wird.
Das sogenannte Goldplating bezieht sich auf eine Überumsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken. Betroffene Firmen sind mit unnötigen Kosten und Belastungen konfrontiert, ohne dass dabei zwangsläufig gegen EU-Recht verstoßen wird. Beispiele sind zusätzliche Kennzeichnungspflichten oder länderspezifische Melde- und Registrierungspflichten.
Die EU-Umfrage richtet sich an Stakeholder und KMU. Es soll ermittelt werden, wie sich Goldplating auf die Geschäftstätigkeit von Firmen auswirkt und welche
Hier geht es zur EU-Umfrage zu Gold-Plating, die bis 15. September 2026 offen ist.

Regeln im EU-Geschäft: Your Europe

Unternehmen haben bestimmte Rechte, die eventuell nicht immer EU-weit respektiert werden, wenn ein Land das einschlägige EU-Recht nicht vollständig umgesetzt hat. Your Europe ist das Online-Portal der EU, das helfen soll, Stolpersteine und Bürokratie in anderen Mitgliedsländern zu erkennen.
Über das Portal kommt man zu den nationalen Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Wie gründe ich eine Firma in Frankreich oder Portugal? Welche Steuern kommen auf mich zu als Gewerbetreibender? Oder wie sieht es aus mit dem Inverkehrbringen meiner Produkte in Polen oder Ungarn?
Erkunden Sie den virtuellen EU-Leitfaden Your Europe fürs Auslandsgeschäft.

Single Market Barriers Tracker (früher SMOT – Single Market Obstacles Tool)

Unternehmen können Probleme im Binnenmarkt über den Single Market Barriers Tracker (früher bekannt als SMOT – Single Market Obstacles Tool) melden. Die Europäische Kommission sammelt die Rückmeldungen anonym über das Tool, um zu sehen, wo Prozesse verbessert werden müssen.
Über das Portal YourEurope gelangt man zum SMOT.

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Ein weiterer Weg, sich zu Wort zu melden, geht über das KMU-Feedback. Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es anonym an die Europäische Kommission weiter.
Was haben Sie davon? Aus Ihren Fragen/Anregungen entwickelte Problemlösungen fließen in die EU-Gesetzgebung ein. #EENCanHelp!
Ansprechpartner für Ihre Rückmeldung an die EU finden Sie hier auf der Internetseite bei den Kontakten.
Logo Enterprise Europe Network

Probleme mit Behörden in der EU? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich europäische Behörden nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie:
  • Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Wenn EU-Recht durch eine Behörde in einem anderen Land falsch angewendet wird, kommt SOLVIT ins Spiel. Der kostenlose Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen steht Firmen und Einzelpersonen offen.
Die SOLVIT-Ansprechpartner suchen innerhalb von zehn Wochen nach Lösungen – am einfachsten ist der Kontakt über die Website.

YEA – Your Europe Advice

"Your Europe Advice" (YEA) ist ein kostenfreier Online-EU-Beratungsdienst, der im Auftrag der Europäischen Kommission betrieben wird. YEA besteht aus einem Team von etwa 60 Juristen, die alle 24 EU-Amtssprachen abdecken und sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den nationalen Rechtsvorschriften aller EU-Länder vertraut sind. Die Experten beantworten Fragen online in der vom Nutzer gewählten Sprache.
Länderinformationen

Großbritannien

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Außenhandelspartner für Baden-Württemberg. Die Bedeutung als Absatzregion ist in den letzten Jahren geschrumpft, aber es gibt durchaus Aussicht auf gute Geschäfte. Attraktive Branchen sind beispielsweise die Erneuerbaren Energien, Elektromobilität oder Künstliche Intelligenz.

Zehn Jahre später - was hat sich verändert seit dem Brexit-Referendum?

Schon vor zehn Jahren stimmten die Briten für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Was hat sich seitdem wirtschaftlich tatsächlich verändert – und was bedeutet der Brexit heute für deutsche Unternehmen?
Der Sommer-Podcast DIHK WirtschaftsWissen wirft einen Blick darauf, welche Folgen der Brexit für die deutsch-britischen Wirtschaftsbeziehungen hatte. Wie haben sich Handel, Wirtschaft und Wachstum verändert?
Hören Sie rein in den Podcast auf Spotify & überall, wo es Podcasts gibt.

Frühjahrsumfrage 2026: belebtes Stimmungsbild in UK

Die aktuell veröffentlichte Umfrage der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer in London zeigt ein deutlich verbessertes Stimmungsbild der deutsch-britischen business community:
  • 51  Prozent der befragten Unternehmen beurteilen ihre derzeitige Geschäftslage im Vereinigten Königreich positiv – ein klarer Anstieg gegenüber dem Herbst.
  • Weitere 35  Prozent sprechen von einer stabilen Situation, während nur sechs Prozent eine negative Lage melden. Trotz dieser erfreulichen Momentaufnahme bleiben die Erwartungen für die kommenden Monate gedämpft und haben sich im Vergleich zu vor sechs Monaten kaum verändert.
    Die Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Vereinigten Königreich fällt weiterhin verhalten aus.
  • Lediglich zwei  Prozent der Unternehmen rechnen mit einer Verbesserung,
  • 35 Prozent erwarten eine anhaltend schwache Konjunktur, und 63 Prozent bewerten die Wachstumsperspektiven pessimistisch.
  • Außerdem ist die Investitionsbereitschaft zurückgegangen: Nur noch 14  Prozent planen eine Expansion im Vereinigten Königreich, nach 23  Prozent im Herbst 2025 – ein Zeichen zunehmender Zurückhaltung.
  • Gleichzeitig beabsichtigen jedoch 31 Prozent der Unternehmen, zusätzliches Personal einzustellen, was auf eine weiterhin starke Nachfrage nach Arbeitskräften trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten hindeutet.
Der britische Markt bleibt attraktiv; demgegenüber stehen Herausforderungen wie politische Unsicherheiten, eine schwache Nachfrage, handelsbezogene Hemmnisse infolge des Brexits sowie steigende Energiekosten.
So sprechen sich die Unternehmen weiterhin für eine spürbare Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union sowie für den Abbau administrativer Hürden aus. Zugleich reagieren sie aktiv auf geopolitische Risiken - durch Nearshoring, die Diversifizierung in neue Märkte und den Aufbau größerer Lagerbestände.
Mehr zur aktuellen Stimmung in Großbritannien finden Sie in der Frühjahrsbefragung der deutsch-britischen Business Community.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten zu Großbritannien

Derzeit liegt das Vereinigte Königreich auf dem achten Platz der wichtigsten Absatzregionen für baden-württembergische Produkte.
Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichten finden Sie unter GTAI-Wirtschaftsinformationen Großbritannien.

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Ursprungsdokumentation

Lieferantenerklärung: Häufig gestellte Fragen

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union (EU) hat mit zahlreichen Ländern beziehungsweise Ländergruppen so genannte Präferenzabkommen geschlossen. Diese Präferenzabkommen sehen Zollvergünstigungen (Präferenzen) vor. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Je nach Zollhöhe kann der präferenzielle Ursprung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen, weil höhere Verkaufspreise auf diesem Wege ausgeglichen werden können. Außerdem fordern ausländische Kunden häufig den präferenziellen Ursprung.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, sind bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorzulegen.

2. Was ist eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Außerdem gibt es jeweils neben Einzelerklärungen (decken eine Sendung ab) die Form einer Langzeiterklärung. Diese deckt Sendungen gleichartiger Waren in einem Zeitraum bis zu zwei Jahren ab (Frage 14).
Die Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferanterklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wurden im Juli 2026 geändert. Hintergrund der Änderungen sind Anpassungen auf der Rückseite der LE und LLE. Zum einen sind die Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, um Kenia (KE), MERCOSUR sowie Wallis und Futuna (WF) ergänzt worden. Zum anderen wurden weitere Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen im Präferenzrecht vorgenommen. Die Angaben auf der Vorderseite der LE und LLE haben sich nicht geändert. Bitte nutzen Sie die aktualisierte Version der Lieferantenerklärungen. Falls nicht: Die bisherigen Formulare bleiben unverändert gültig.
Einzel-Lieferantenerklärung (LE) mit Präferenz (PDF-Datei · 64 KB)
Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) mit Präferenz (PDF-Datei · 69 KB)

(Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Das ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung der in der Erklärung benannten Ware: Welchen präferenziellen Ursprung hat diese Ware und für welche Abkommensländer gilt dieser. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. (siehe Fragen 1 und 3)
Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (siehe Frage 18). Die Inhalte sind seit 1. Mai 2016 geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex.

(Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Das ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Diese Form ist selten (siehe Frage 13).

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen

Weitere Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bis auf die haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen werden nachfolgend nicht behandelt.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als einzig möglicher Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung)(siehe Frage 11). Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem jeweiligen EU-Kunden erläutert, bei welchen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist (siehe Frage 1). Wenn eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt wird, muss auch auf jeder Handelsstufe die Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen (siehe Frage 6).

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten (siehe Frage 15). Falls der Inhalt einer Lieferantenerklärung nicht oder nicht mehr stimmt, muss der Lieferant seinen Kunden darauf hinweisen und die ausgestellte Lieferantenerklärung korrigieren oder widerrufen, je nach Fall rückwirkend oder für die Zukunft, für einzelne Waren oder generell. Das betrifft vor allem Langzeit-Lieferantenerklärungen. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (siehe Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung kann diese überprüfen lassen.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.
Ob in solchen Fällen zusätzlich eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung (siehe Frage 12).
Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung siehe Frage 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland, zum Beispiel in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Regelfall: Europäische Union

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung „Europäische Union” bzw. EU genannt. EU ist richtig und ausreichend, wenn in der Lieferantenerklärung mehrere Empfangsländer genannt werden (siehe Frage 9). Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. Die alleinige Angabe „Niederlande” ist nicht zulässig.
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.
Ebenfalls möglich ist der präferenzielle Ursprung eines Landes, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (siehe Frage 1). Voraussetzung dafür ist, dass diese Waren zuvor mit einem Präferenznachweis aus diesem Abkommensland in die EU importiert worden sind.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern des Regionalübereinkommens der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (PEM) (EU, EFTA, Färöer, Türkei, Mittelmeeranrainer, Westbalkanstaaten, Georgien, Ukraine und Moldau) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden (mit Einschränkungen in der aktuellen Übergangsphase (siehe Frage 20).
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (zum Beispiel Vereinigtes Königreich), und dem Einfuhrland (zum Beispiel Südkorea) in Kombination mit der EU kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen und welche Abkürzungen für Ländergruppen sind zulässig?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können diese Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (siehe Frage 12).
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. Eine Übersicht der möglichen präferenzberechtigten Empfangsländer und die jeweils aktuellen Änderungen stellen wir regelmäßig für Sie zusammen.
Weiterhin haben finden Sie eine allgemeine Übersicht über bestehende Handelsabkommen. Eine Übersicht der zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank der deutschen Zollverwaltung Warenursprung und Präferenzen online.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.

Nicht erforderlich ist die Verwendung von Vordrucken oder die Angabe der Verordnungsnummer. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelsdokument ausgestellt werden.
Zu den sonstigen Handelsdokumenten gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelsdokument verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben, die Angabe kann bei abweichenden Meinungen zwischen Lieferant und Kunden zu Schwierigkeiten führen. (Beispiel: der Lieferant sieht in der Ware Teile aus Metall, der Kunde sieht darin Teile für eine Maschine).

Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, das heißt der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger eindeutig hervorgehen.

Lieferantenerklärungen werden oft handschriftlich unterschrieben und dann beispielsweise per Mail verschickt. Werden Lieferantenerklärungen und die Rechnung elektronisch erstellt, können sie elektronisch „authentisiert” werden. Die verantwortliche natürliche oder juristische Person muss in jedem Fall namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA. Da diese Regelungen etwas aus der Zeit gefallen sind, werden Lieferantenerklärungen häufig auf einfacherem Weg ausgetauscht. Ab Juni 2028 gelten generell neue Regeln für Lieferantenerklärungen.

Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „EFTA” oder „MOEL” sind dagegen unzulässig. Die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft wird auf Lieferantenerklärungen nicht mehr verwendet und durch EU oder Europäische Union ersetzt.

Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden. (Fristen: Frage 14)

Nicht anerkannt werden so genannte Ausschluss-Klauseln in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.

Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „Ersatzteile für Pumpen” oder „alle von uns gelieferten Waren” reichen nicht aus.
Pan-Euro-Med-Zone: Wegen des Übergangs vom bisherigen PEM-Abkommen zum revidierten PEM-Abkommen kann ein Hinweis zu “revised rules” erforderlich oder klarstellend hilfreich sein. Seit 2026 entfällt diese Notwendigkeit (siehe Frage 20).

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
a) Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind.
Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, das heißt, eine reine Minimalbehandlung genügt nicht.
c) Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (zum Beispiel Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden (siehe Frage 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung werden in den jeweiligen Handelsabkommen definiert, sie sind nicht zwingend einheitlich. In der Praxis gibt es zwei übliche Vorgehensweisen um sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln für alle auf der Lieferantenerklärung genannten Länder eingehalten werden:
1. Kalkulation auf Basis der Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen/Abkommenszonen.
Vorteile: jede mögliche Präferenz wird erfasst, Erleichterungen in der PEM-Zone (revised rules) können genutzt werden.
Nachteile: Anspruchsvolleres Handling: mehrfache Berechnung, in LEen sind nur einzelne Länder enthalten
2. Kalkulation auf Basis der strengsten Ursprungsregel
Vorteile: eine Ursprungsregel (Schnittmenge), einmalige Ermittlung, maximaler Länderkreis auf der LE
Nachteile: nur dann Präferenz, falls die Bedingungen aller Abkommensländer erfüllt sind, Nutzung der großzügigeren Ursprungsregeln aus neueren Abkommen (u.a. PEM) eingeschränkt.

Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online geprüft werden. Eine Übersicht der Handelsabkommen finden Sie in unserem Artikel „Übersicht über bestehende Handelsabkommen“.

13. Wozu dienen „Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft”?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (LEoP) dokumentieren einzelne Produktionsschritte, die für sich genommen nicht ausreichen, um die jeweilige präferenzielle Ursprungsregel zu erfüllen. Falls mehrere Produktionschritte so dokumentiert werden, kann oft am Ende des Produktionsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt. LEoP werden normalerweise nur innerhalb der EU ausgestellt. Falls EU-Handelsabkommen die sogenannte volle Kumulation vorsehen, sind auch grenzüberschreitende LEoP möglich. Im Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich ist dies der Fall.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft können nicht als „Ersatz“-Ursprungsnachweise verwendet werden. Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Welche Fristen gelten für Langzeit-Lieferantenerklärungen und die rückwirkende Ausstellung?

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Üblich ist die unterjährige Ausstellung für das laufende Kalenderjahr, es sind aber alle anderen Gestaltungen möglich. Die rückwirkende Ausstellung ist auf ein Jahr beschränkt. Falls die Lieferung länger als ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum zurückliegt, können nur Einzel-Lieferantenerklärungen verwendet werden.
Eine Lieferantenerklärung ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsperiode noch ein gültiger Nachweis für die jeweils erfassten Waren. Maßgeblich ist hier der Lieferzeitpunkt. Beispiel: Im März 2025 soll Ware mit einem Präferenznachweis exportiert werden. Diese Ware ist im Jahr 2024 beim Unternehmen eingegangen. Die Präferenz muss mit der Langzeit-Lieferantenerklärung, Gültigkeitsperiode 2024, nachgewiesen werden. Eine Lieferantenerklärung für die Periode 2025 wäre hier wegen des Wareneingangs 2024 nicht maßgeblich.
Folgende Datumsangaben muss eine LLE enthalten:
  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen (siehe Frage 1).

Strafrechtliche Konsequenzen

Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, das heißt vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als zugesicherte Eigenschaft gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

16. Wie lange und in welcher Form müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. In Deutschland gelten die Regelungen der Abgabenordnung (AO). Für Lieferantenerklärungen, bei denen es sich um Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) handelt, gilt gemäß § 147 Abgabenordnung (AO) eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt ebenfalls die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (zehn Jahre). Lieferantenerklärungen können elektronisch aufbewahrt werden, da diese keine Präferenznachweise sind. Maßgeblich ist § 147 AO. Weitere Einzelheiten finden Sie im IHK-Artikel „Aufbewahrungsvorschriften für Zolldokumente”.

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenhandels. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß (siehe Frage 19).
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden (siehe Frage 8).
Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

19. Wozu dient der Kumulationsvermerk?

Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EU-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird. Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb des Gebiets des Abkommenspartners stattfindet.
Die PEM-Zone bietet erweiterte Kumulationsmöglichkeiten zwischen den beteiligten Ländern. Wenn dies genutzt wird, muss die Information weitergegeben werden: Auf der Lieferantenerklärung oder der EUR.1 (bis Ende 2025 auf der EUR-MED). Für „normale” Präferenznachweise muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden. In diesen Fällen wird „keine Kumulation angewendet” angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen.

20. Was bedeutet der Hinweis „Revised Rules” (bis 2024 „Transitional Rules”)?

2025 ist das revidierte Übereinkommen der Pan-Med-Zone in Kraft getreten, seit 2026 gelten nur noch die neuen Regeln. Wer den Ursprung nur nach den neuen Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024: „Transitional Rules”) angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln, ggf. parallel zu den bisherigen Regeln, akzeptieren.
Erfüllt eine Ware sowohl die „Revised Rules” als auch die bisherigen strengeren Pan-Euro-Med-Regeln, dann ist kein Vermerk erforderlich - aber möglich. Ein solcher Vermerk kann für das Jahr 2025 sinnvoll sein um klarzustellen, dass beide Regelsätze eingehalten werden. Es gibt hier keinen vorgesehenen Wortlaut, möglich sind Fomulierungen wie „bisherige PEM-Regeln und revised rules” oder „C und R”. Einzelheiten zu dieser Durchlässigkeit und anderen Punkten sind im Fachartikel Pan-Euro-Med-Zone und in einer Information der Generalzolldirektion vom 22.4.2026 enthalten.
Diese IHK-Information kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Bitte wenden Sie sich an Ihre IHK-Ansprechpartner.
Digitalisierung von Zollanmeldungen

Zollwertanmeldung in Mexiko

Ab 1. August 2026 sind Zollwertanmeldungen in Mexiko elektronisch einzureichen. Es erfolgt ein Abgleich mit zugrundeliegenden Preiskonditionen. Importeure müssen dem Zoll entsprechende Verträge vorlegen. Was bedeutet das für deutsche Ausführer?
Im Zuge der Digitalisierung von Zollprozessen ist ab 1. August 2026 eine elektronische Zollwertanmeldung Manifestación de Valor (MVE) in Mexiko verpflichtend. Der Abgleich mit zugrundeliegenden Verträgen und/oder anderen Dokumenten dient dem Ziel, eine Unterfakturierung bei der Importanmeldung zu verhindern.
Verantwortlich für die MVE ist grundsätzlich der mexikanische Importeur. Da dieser für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben haftet, verlangen viele Importeure derzeit zusätzliche Unterlagen von ihren ausländischen Lieferanten. Dazu können neben Rechnung, Bestellung, Zahlungs- und Transportnachweisen auch Verträge gehören, die für die konkrete Transaktion und die Ermittlung des Zollwerts relevant sind.
Nach Verständnis der Auslandshandelskammer (AHK) in Mexiko besteht jedoch keine allgemeine Verpflichtung, für jede Lieferung einen gesonderten umfassenden „signed commercial agreement“ abzuschließen. Häufig dürften Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Incoterms, Zahlungsbedingungen und gegebenenfalls ein bestehender Rahmenvertrag ausreichen.
Praxistipp: Wer von seinem mexikanischen Geschäftspartner aufgefordert wird, einen Vertrag zu unterzeichnen, sollte sich genau erläutern lassen, welche Angaben benötigt werden, und darauf achten, dass der Vertrag mit den tatsächlichen Geschäftsbedingungen übereinstimmt. Insbesondere sollte keine Verantwortung für die mexikanische Zollanmeldung oder die MVE übernommen werden.

Bei weitergehenden Haftungs- oder Zusicherungsklauseln empfiehlt sich eine Prüfung durch den mexikanischen Zollagenten beziehungsweise einen spezialisierten Rechtsberater.
Modernisiertes Agreement

EU-Mexiko-Abkommen

Mit dem modernisierten Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko folgt die EU konsequent den Weg, durch Agreements bilaterale Handelspartnerschaften zu stärken. Im Fall von Mexiko geht es um die längst überfällige, umfassende Modernisierung des seit über 25 Jahre bestehenden Abkommens.

1. EU stellt Abkommen mit Mexiko auf neue Grundlage

Das Modernised Trade Agreement wurde im Mai 2026 unterzeichnet, nun folgt die Ratifizierung. Um trotzdem die für den Warenverkehr neu vereinbarten Regeln zügig umzusetzen, wurde ein Interimsabkommen (Interim Trade Agreement ITA) geschlossen, der lediglich den Handelsteil abdeckt. Das Besondere an ITA ist: es bedarf keiner Ratifizierung durch 27 Mitgliedsstaaten, um ihn in Kraft zu setzen. Das kann durch die EU-Kommission erfolgen, weil sie in handelspolitischen Fragen die Befugnis dazu hat.

2. Wann treten die neuen Regeln in Kraft?

Aller Voraussicht nach im November 2026 soll der ITA in Kraft treten. Übergangsfristen für schwimmende Ware sind nicht vorgesehen. Was ändert sich für den Warenverkehr zwischen der EU und Mexiko?

2. Ursprungsregeln: Großzügig und leichter zu erfüllen

Das Abkommen enthält großzügigere warenspezifische Ursprungsregeln. Exemplarisch sei das Kapitel 84 genannt. Waren aus diesem Kapitel müssen gemäß dem modernisierten Abkommen alternativ entweder den Positionswechsel oder eine großzügige Wertschöpfungsregel (meist 50 Prozent-Regel) erfüllen. Damit folgt dieses Abkommen dem Muster neuerer Abkommen wie dem Regionalen Übereinkommen.

Was bedeuten die neuen Ursprungsregeln für Unternehmen?

Für Unternehmen bedeutet das:
  • Wer bisher die Ursprungsregeln erfüllt hat, wird diese in der Regel auch künftig erfüllen.
  • Für Unternehmen, die die Regeln bisher nicht erfüllt haben, lohnt es sich, neu zu prüfen. Vielleicht können künftig Zollvorteile genutzt werden.

3. Ursprungsnachweis: EUR.1 wird abgeschafft, REX ersetzt den EA

Ursprungserklärung löst EUR.1 ab

In Bezug auf den Ursprungsnachweis folgt das neue Abkommen konsequent der zeitgemäßen Linie der Verwaltung: weg von Papierdokumenten und Einzelfallprüfungen durch den Zoll, hin zu einer Verlagerung der Verantwortung auf die Unternehmen. So wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und damit die einzelfallbezogene Prüfung der Präferenz durch das Zollamt des Abgangslands vollständig abgeschafft. Statt dessen gilt als alleiniger Präferenznachweis die Ursprungserklärung auf der Rechnung, ab einem Wert von 6.000 Euro auszustellen von einem Registrierten Exporteur (REX).

REX löst den EA ab

Auch das ist eine konsequente Fortführung der neuen Linie, nach der die EU die bisherige Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“, durch eine Registrierung als „Registrierter Exporteur“ abgelöst. Wo liegt der Unterschied? Für beide Titel verlangt der Zoll organisatorische Maßnahmen im Betrieb, die sicherstellen, dass präferenzrechtliche Vorgaben sicher eingehalten und dokumentiert werden. Der Aufwand, EA zu werden, ist dennoch höher, weil vor Erteilung der Bewilligung eine ausführliche Arbeits- und Organisationsanweisung einzureichen ist, die das zuständige Hauptzollamt im Betrieb auf Herz und Nieren überprüft. Sowohl das Vorlegen einer Arbeits- und Organisationsanweisung als auch die Vor-Ort-Prüfung entfällt beim REX.

Was bedeutet diese Änderung für Unternehmen?

Unternehmen mit Exporten nach Mexiko, die noch nicht als REX registriert sind, sollten sich jetzt beim Zoll registrieren, um rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung eine REX-Nummer zu erhalten.

4. Wie werde ich REX?

Die Registrierung als Ausführer im REX-System können Sie unkompliziert und digital über das Zoll-Portal beantragen. Details zum Verfahren und zum Unterschied zwischen dem EA und dem REX lesen Sie in unserem Internetartikel: Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer (EA) und Registrierter Ausführer (REX) - IHK Region Stuttgart

5. Weitere Informationen

  • Den Text des Abkommens einschließlich der Ursprungsregeln können Sie auf der Website der EU-Handelsdirektion nachlesen: EU-Mexico agreement: Text of the agreement
  • Grundsätzliche Informationen zum Abkommen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der EU-Handelsdirektion: EU-Mexico
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 14.09.2026

Genehmigungsprozesse und BAFA-Anträge effizient managen

Eine korrekte und vollständige Einreichung von Anträgen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist entscheidend, um Verzögerungen, Rückfragen oder Ablehnungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu erheblichem zeitlichem und organisatorischem Mehraufwand führen und die Exportabwicklung nachhaltig beeinträchtigen.
Dieses Seminar vermittelt praxisnahes Wissen rund um das BAFA‑Antragsverfahren im Bereich der Exportkontrolle. Die Teilnehmenden erhalten einen fundierten Überblick über die verschiedenen Genehmigungsarten sowie über die elektronische Antragstellung über das Online‑Portal ELAN‑K2. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der praxisgerechten Nutzung von ELAN‑K2 – nicht nur zur Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen, sondern auch in Fällen, in denen Unsicherheit über eine bestehende Genehmigungspflicht besteht.
Das Seminar beantwortet zentrale Fragen zur Genehmigungspflicht und zeigt, wie Genehmigungsanträge korrekt und effizient über ELAN‑K2 beim BAFA gestellt werden.
Zielgruppe sind (angehende) Exportkontrollbeauftragte, Mitarbeitende aus Export, Vertrieb, Logistik und Compliance, die mit BAFA‑Genehmigungen befasst sind.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 14. September 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar am 04.08.2026

Digitales Carnet: Wie funktioniert's?

Am 1. Juni 2026 fiel der Startschuss für das volldigitale Carnet: Seit diesem Zeitpunkt fertigt der Zoll in der EU, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und Norwegen Carnets digital ab.

Was bedeutet das für Sie?

Die Antragstellung erfolgt wie bisher über das e-ata-Portal der IHK Region Stuttgart. Auch die Eröffnung (Nämlichkeitssicherung) beim Ausfuhrzollamt bleibt bestehen.

Was ist neu?

Neu ist, dass im e-ata-Portal nach erfolgter Ausstellung eine Carnet ID und ein Carnet-PIN-Code generiert werden. Diese benötigen Sie, um die für die Zollabfertigung erforderlichen QR-Codes zu erstellen. Die digitale Nutzung und Verwaltung der QR-Codes erfolgt über die Carnet-App und/oder die Desktop-Version.
In einer kostenlosen Webinar-Inforunde stellen wir Ihnen die Carnet-App und die Desktop-Version vor.

Termine

4. August 2026
4. September 2026
1. Dezember 2026
jeweils von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
8. Oktober 2026
11. November 2026
jeweils von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Zollstreit USA – Rest der Welt

US-Zölle – Rest der Welt

Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Die USA haben gegen den Rest der Welt unterschiedliche Zusatzzölle eingeführt. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen haben weitreichende Auswirkungen und haben die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv verändert.

1. US (Zusatz-) Zölle 2026 - allgemein

Zum 24. Juli 2026 ist die dritte Version der US-(Zusatz-)Zölle seit dem sogenannten Liberation Day im April 2025 in Kraft getreten. Die sogenannten reziproken IEEPA-Zölle wurden vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten als rechtswidrig erklärt, die Nachfolgezölle gemäß Section 122 CFR waren von vorneherein befristet. Nun folgt mit Wirkung zum 24. Juli 2026 ein Zollregime auf Basis der Section-301.

Der Zoll für EU-Ursprungswaren liegt bei 10 Prozent. Ein regulärer US-Zollsatz (MFN) von weniger als 10 Prozent wird mit dem neuen Section-301-Zoll auf 10 Prozent aufgefüllt. Liegt der reguläre US-Zollsatz bereits bei mindestens 10 Prozent, wird kein zusätzlicher Section-301-Zoll erhoben, dann wird nur der reguläre MFN-Zollsatz erhoben. Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.

Für Japan, Korea und die Schweiz gilt eine ähnliche Struktur wie für die EU, aber mit einem „Mindestzollsatz“ von 12,5% anstatt 10%.

Für weitere ausgewählte Handelspartner gilt ein Zoll von 10% plus MFN (Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, das Vereinigte Königreich und Trinidad und Tobago).
Für alle weitere Handelspartner (weitere 38 Länder, inkl. China) gilt ein Zollsatz 12,5% plus die jeweils anfallenden MFN-Zölle.

Güter die bereits von sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.

Diese Entwicklung hebt zwar weiterhin die Unsicherheit und Volatilität in den transatlantischen Handelsbeziehungen hervor, ist aber eine positive Entwicklung. Diese neue Struktur verringert nicht nur die Zollbelastung für EU-Exporteure, sondern stellt die EU, zusammen mit Taiwan, in einer klaren Position als jene Handelspartner mit dem "besten" Deal dar. Dies ist auch für die Europäische Wettbewerbsfähigkeit in den USA wichtig.

Dennoch bleibt vieles offen: das Ergebnis der sog. 301 Untersuchung zu Überkapazitäten ist noch offen, ebenso wie die 301 Untersuchung zur deutschen Pharmabepreisung.
Die US-Administration hat weiterhin zahlreiche Zölle mit unterschiedlichen Begründungen in Kraft gesetzt. Dazu gehören u.a. (nicht abschließend):
Warenspezifische Zusatzzölle:
  • Kupfer und Waren daraus (Section 232)
  • Autos und Autoteile: (Section 232) - hier Sonderregelungen für Waren aus der EU
  • Aluminium und bestimmte Waren daraus (Section 232)
  • Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus (Section 232)
  • Zölle auf Pharmazeutika (Section 232)
  • Zölle auf bestimmte Halbleiter (Section 232)
  • Zölle auf LKWs, LKW-Teile und Busse (Section 232)
  • Zölle auf Holz und Holzprodukte (Section 232)
Eine sehr gute Gesamtübersicht bietet die IHK Düsseldorf.
Prüfen Sie bei den US-Zöllen immer, ob Ihre Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert. Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet. Weiterhin gibt es inzwischen Zollrechner. Wir haben auf ein Beispiel verlinkt.
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können, die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
  • Weißes Haus Rubrik News:
    • Fact Sheets
    • Presidential Actions
  • Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
    • Executive Orders
    • Proclamations
    • Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte „Import”,„2025” dann „presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
  • Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Systems Messaging Service CSMS. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs
  • Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns unter auwi@stuttgart.ihk.de

2. Rückerstattung der IEEPA-Zölle weiterhin möglich

Am 20. April 2026 führte die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein. CAPE bietet einen vollständig elektronischen Prozess, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden.

Zurückfordern kann nur, wer die Zölle bezahlt hat. Dies ist der Importer of Records (IOR), also in der Regel der Kunde in den USA und nicht der deutsche oder EU-Exporteur.

Wann können auch deutsche oder EU-Unternehmen Rückerstattungen verlangen?

Nur in wenigen Fällen lassen sich deutsche oder EU-Unternehmen in den USA als Foreign Importer of Records registrieren, importieren auf ihren Namen und zahlen Zölle. In diesen wenigen Fällen wäre eine Rückerstattung möglich.
Indirekt: Wenn ein deutsches Unternehmen eine US-Tochter hat, die Ware importiert hat und von diesen Zöllen betroffen ist, dann kann die US-Tochter die Zölle zurückfordern.
Schwierig wird es, wenn der deutsche Exporteur seinen Verkaufspreis wegen der IEEPA-Zölle gesenkt hat. Dann müsste er mit dem US-Kunden verhandeln und ihn auffordern, ihm den gesenkten Betrag bzw. den zu erstattenden Zoll zu überweisen. Denn nur der US-Kunde hat die Erstattungsmöglichkeit.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:

Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?

Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit:
- One Page Overview: ACH Refund Enrollment
- Frequently Asked Questions: ACE Portal and ACH Refunds FAQs
- Training Video: Applying for an ACE Portal Importer Account and Enrolling in ACH Refunds
- Training Guide: ACE Portal Importer Account Application
- Training Guide: ACH Refund Enrollment in the ACE Portal
- Rejected ACH Refund Information: Replacement Refund Instructions

Die AHK New York bietet Unterstützung beim Prozess der Rückerstattung an. Sollte ein deutsches Unternehmen als Foreign Importer of Records selber Rückerstattungen beantragen, dann sollte das sorgfältig vorbereitet sein, denn die US-Administration wird sich im Zuge der Rückerstattung alle von diesem Importer bezahlten Zölle anschauen und stößt dann ggf. auf zu wenig gezahlte Zölle.

3. Section-232-Zollsystematik für Metallwaren und bestimmte Derivate

Mit der Proklamation vom 2. April 2026 wurden die US-Zusatzzölle nach Section 232 auf Aluminium, Stahl, Kupfer und bestimmte Waren daraus neu strukturiert. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich seit dem 6. April 2026. Der Zusatzzoll für die nun erfassten Waren wird grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht nur auf den Metallanteil.

1. 50 Prozent für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A).
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate, bei denen das hierfür verwendete Aluminium, der Stahl beziehungsweise das Kupfer vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde.

2. 25 Prozent für Stahl- und Aluminiumderivate sowie Kupferprodukte auf der Annex I-B Liste.
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium- und Stahlderivate sowie für Kupferprodukte, sofern das jeweils verwendete Metall vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde. Produkte mit einem geringeren Metallanteil von 15 Prozent (Gewichtsanteil) sind von den Section-232-Zöllen auf Stahl und Aluminium ausgenommen.

3. Für Stahl- und Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15 Prozent.
Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15 Prozent. Für Derivate, die zu mindestens 95 Prozent aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10 Prozent. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95 Prozent US-Aluminiumanteil höher sein als 10 Prozent gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10 Prozent.

4. Für Waren auf der Annex II Liste entfallen Zölle komplett.

Bei Stahl- und Aluminium Produkten werden regelmäßig Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens verlangt.

Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Zollproduktwert. Hier finden Sie die gesammelten Annex I bis IV.

ACHTUNG: Auch nach der neuen Section-232-Umstellung zum 6. April 2026 bleiben die Russland-Aluminiumzölle bestehen. Bei Aluminiumderivaten, die unter die US-Section-232-Maßnahmen fallen, ist die Angabe des Schmelz- und Gießlands kein bloßes Formalerfordernis. Wird „unknown/UN“ gemeldet, behandelt CBP den Vorgang zolltechnisch wie einen Fall der Russland-Aluminiumregelung; dies löst einen zusätzlichen Zoll von 200 % aus. Unternehmen sollten daher möglichst belastbare Lieferantenerklärungen bzw. Herstellernachweise zum Schmelz- und Gießland einholen, bevor die Ware in die USA eingeführt wird. Die GTAI fasst dies in der aktuellen Meldung vom 9. April 2026 genauso zusammen: Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivats nicht bekannt, ist „unknown/UN“ zu melden; dann sind je nach Kategorie 9903.85.67 oder 9903.85.68 anzugeben und es fallen 200 % an.

4. Weitere länderspezifische Zölle

4.1 Spezialfall China

Für Importe mit Ursprung China gilt seit dem 24. Juli 2026 grundsätzlich ein zusätzlicher US-Zoll nach den neuen Section-301-Maßnahmen im Zusammenhang mit der USTR-Untersuchung zu Zwangsarbeit. Die US-Regierung hat China der Ländergruppe zugeordnet, für die grundsätzlich ein zusätzlicher Zollsatz von 12,5 Prozent vorgesehen ist, soweit keine im Annex geregelten Ausnahmen greifen.
Unabhängig davon können für chinesische Ursprungswaren weiterhin bereits bestehende handelspolitische Zusatzmaßnahmen gelten. Hierzu zählen insbesondere frühere Section-301-Zusatzzölle, die ausschließlich für Waren chinesischen Ursprungs erhoben werden, sowie – je nach Ware – weitere handelspolitische Maßnahmen, beispielsweise nach Section 232.
Für die Praxis besonders relevant bleibt außerdem, dass die De-minimis-Zollbefreiung für niedrigwertige Sendungen weiterhin ausgesetzt ist. Dies betrifft E-Commerce-, Express- und Postsendungen aus China unmittelbar.
Die tatsächlich anfallende Zollbelastung hängt damit weiterhin von der Warennummer, dem Ursprung sowie den jeweils anwendbaren Sonderzollregimen ab. Eine Prüfung anhand der aktuellen Primärquellen (USTR, CBP und HTSUS) bleibt daher unerlässlich.

4.2 Aussetzung der De minimis-Regel weltweit

Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 ordnet die vollständige Abschaffung der 800-USD-Freigrenze für Warensendungen aus allen Länder seit 29. August 2025 an und hat weiterhin Gültigkeit. Diese Maßnahme stützt sich auf nationale Notstandsrechte und löst die bereits erfolgte China-Ausnahme ab. Das bedeutet, dass künftig jegliche Warensendung den regulären Importzollverfahren unterliegt – für alle Länder. Die Executive Order bestimmt, dass die De-Minimis-Befreiung „unabhängig von Wert, Ursprungsland, Transportart oder Anmeldeweg“ entfällt. Das heißt: Die Aussetzung selbst ist nicht ursprungs- oder versandlandbezogen – sie gilt schlicht für alle Sendungen. Für Nicht-Post­sendungen ist fortan eine reguläre Zollanmeldung mit allen ursprungsbezogenen Zöllen/Abgaben erforderlich.

Die Sonderregelungen für internationale Postsendungen bestehen daher grundsätzlich fort. Die konkrete Höhe der zu erhebenden Abgaben richtet sich jedoch nun nach den jeweils geltenden handelspolitischen Zusatzzöllen des Ursprungslandes. Durch den Wechsel vom IEEPA- über das Section-122-Regime hin zu den neuen Section-301-Maßnahmen sollten Unternehmen die jeweils aktuellen Vorgaben der CBP für Postsendungen regelmäßig prüfen.

Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.

5. Exkurs: Zusatzzölle auf Autos und Autoteile

Seit dem 3. April werden 25 Prozent (EU-Autos 15 Prozent ab dem 1. August 2025) Zoll auf importierte Autos und seit 3. Mai 2025 25 Prozent (EU-Autoteile 15 Prozent ab 1. August 2025) auf Autoteile erhoben. Waren, die von der zolltariflichen Einreihung für Teile eingestuft sind, jedoch keine Teile von Autos oder Autoteile sind, unter liegen nicht den Zöllen.
Der 25-prozentige Zoll (EU-Autos und -teile 15 Prozent) gilt zusätzlich zum regulären Zollsatz, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos und Autoteile gelten. Die Section 301-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Importeure von Autos, die unter das USMCA (aus Mexiko oder Kanada) fallen, können den US-Anteil ihrer Produkte beim US Department of Commerce zertifizieren und dann den Zoll in Höhe von 25 Prozent nur auf den Wert der nicht US-Anteile zahlen.

6. Exkurs: Ursprung und Zollwert

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für den länderspezifischen “reziproken” Zollsatz, der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage. Beides beeinflusst die Zollbelastung erheblich.

6.1. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung festgelegt?

Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.

6.2 US-Zollwert

Die aktuell gültigen Zollwertvorschriften der USA regeln, welche Beträge den importierten Waren hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht im Preis (Transaktionswert) enthalten sind: Verpackung, Verkaufsprovision, Beistellungen (Assists), Lizenzkosten, sofern diese Bedingung des Verkaufs in die USA sind. Ebenfalls geregelt sind die vom Transaktionswert abziehbaren Posten, wie Transport und Versicherung. Leistungen in den USA, die dem Verkauf nicht direkt zugeordnet werden können und auch keine Bedingung für den Verkauf sind, sind normalerweise nicht Bestandteil des Zollwerts.
Der Zollwert hat bei niedrigen Zöllen keine große Rolle gespielt. Nun kann sich eine genauere Betrachtung lohnen. Änderungen, auch der Verträge, sollten vorab gegebenenfalls mit dem US-Zollagenten besprochen werden.

7. Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist. Stellen Sie Verträge nicht ohne entsprechende Kompensation auf DDP um.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden. Prüfen Sie, ob weitere Posten im Preis enthalten sind, die nicht zum Zollwert gehören.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, werden zeitnah in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet. Zollrechner können unterstützen, wir haben ein Beispiel verlinkt.
  • Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen. Allerdings ist klar, dass die US-Regeln insbesondere für chinesische Erzeugnisse zu derartigen Praktiken führen.
  • Die Systematik der Metallzusatzzölle ändert sich laufend. Einzelheiten werden vom US-Zoll im CSMS oder in den FAQs für Stahl und Aluminium veröffentlicht.
  • Wenn Angaben zum Ursprung unsicher sind, dann sollte dies dem US-Importeur auch so offen kommuniziert werden
  • Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 09.09.2026

Ausfuhranmeldung erstellen mit der IAA Plus

Exportsendungen müssen zur Ausfuhr beim Zoll angemeldet werden. Die Zollverwaltung bietet mit der Internetausfuhranmeldung (IAA) Plus dafür eine kostenlose Schnittstelle zum Zollsystem ATLAS an.
Anhand eines Beispielfalls erstellen wir Schritt für Schritt eine Ausfuhranmeldung mit der IAA Plus: Codierungen, Verfahren, Art des Geschäfts, Verpackung. Sie erfahren, ausgehend von den einschlägigen Rechtsvorschriften, welche Felder Pflichtfelder sind und wie diese auszufüllen sind. Zusätzliche Funktionalitäten der IAA Plus, wie zum Beispiel die Vorlagenspeicherung, werden vorgestellt.
Ziel der Veranstaltung ist es, unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen die korrekte Erstellung von Ausfuhranmeldungen zu erlernen oder zu vertiefen.
Zielgruppe sind Mitarbeitende in Export, Versand, Logistik und Spedition, die Ausfuhranmeldungen mit der IAA Plus erstellen oder prüfen und ihr Wissen zu rechtlichen Vorgaben und praktischer Umsetzung vertiefen möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 9. September 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Russland-Ukraine-Krieg

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: 21. Sanktionspaket

Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/1848 das 21. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Im Mittelpunkt stehen weitere Maßnahmen gegen russische Energieeinnahmen, zusätzliche Beschränkungen im Finanz- und Kryptosektor sowie eine Reihe weiterer Handelsbeschränkungen. Ziel ist es, Russlands Wirtschaft weiter zu schwächen und es daran zu hindern, den illegalen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen. Gegen Sanktionsumgehungen richtet sich die Listung von 51 Unternehmen, auch in China, der Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Zudem wurden 218 Personen und Organisationen neu mit Finanzsanktionen belegt. Die Regelungen wurden am 23. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und traten einen Tag später in Kraft.
Für Unternehmen besonders relevant sind die erweiterten Export- und Importbeschränkungen:
  • Erweiterung bestehender Verkaufs- und Ausfuhrverbote (Erweiterung von Anhang VII)
    darunter: Nickelpulver, -metalle, -legierungen, Berylliumpulver, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie sowie speziell für Drohnen verwendete Luftfahrtgüter.
  • Erweiterung bestehender Kauf- und Einfuhrverbote (Erweiterung von Anhang XXI)
    darunter: Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien, Tallöl, Glaswaren und Autoteile.

Belarus: EU passt Sanktionen gegen Belarus an

Die EU hat mit der Verordnung (EU) NR. 2026/1864 vom 23. Juli 2026 auch die Maßnahmen gegen Belarus erneut ausgeweitet und weitgehend an die Sanktionen gegen Russland angepasst.

Details zu den Maßnahmen des 21. Sanktionspakets lesen Sie hier:

Maßnahmen gegen Umgehungsgeschäfte: No-Russia-Clause, Transitverbote, Anti-Circumvention Tool

No-Russia-Klausel und Transitverbote

Zu den Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern zählen insbesondere die No-Russia-Klausel und das Transitverbot, also das Verbot, bestimmte Waren durch russisches Staatsgebiet zu transportieren.

Was besagt die No-Russia-Klausel?

Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer ab 20. März 2024, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel).

Welche Güter sind betroffen?

Artikel 12g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt.
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
  • Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX)
  • Feuerwaffen (Anhang XXXV)
  • Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen und andere (Anhang XL)
Prüfen Sie die von Artikel 12g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1745. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Russia-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).

Für welche Länder gilt die No-Russia-Klausel?

Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII)
  • USA
  • Kanada
  • Vereinigtes Königreich
  • Australien
  • Neuseeland
  • Japan
  • Südkorea
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Island

Seit wann gilt die Regelung zur No-Russia-Klausel?

Die Regelung gilt seit 20. März 2024. Allerdings sieht Artikel 12g eine Altvertragsregelung vor. Das bedeutet:
  • Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, muss die Klausel erst ab spätestens 1. Januar 2025 verwendet werden (das ursprünglich festgelegte Datum 20. Dezember 2024 wurde mit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024 geändert).

Musterklausel und EU-Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.

Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Russland der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

Transitverbote

Um den Verbleib kritischer Güter in Russland zu verhindern, ist die Durchfuhr bestimmter gelisteter Güter durch russisches Staatsgebiet verboten. Dieses Verbot hat die EU kontinuierlich ausgeweitet, zuletzt mit dem 20. Sanktionspaket vom 23. April 2026. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten:
  • Gelistete Dual-Use-Güter
  • High-Tech-Güter (Anhang VII)
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
  • Feuerwaffen (Anhang XXXV),
  • bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 38, 72, 73, 84, 85, 87 und 90 Anhang XXXVII)
Praxistipp
Achten Sie auf die Lieferbedingung! Bei Abholung durch den Kunden oder Beauftragung einer Spedition durch den Kunden haben Sie keinerlei Einfluss auf den gewählten Transportweg. Die Lieferbedingung EXW entbindet Sie nicht von der Verantwortung als Ausführer. Das hat die EU in einem Fact Sheet im Juli 2025 klar gestellt.

Anti-Circumvention-Tool

Mit dem 20. Sanktionspaket hat die EU im April 2026 erstmals ihr Anti-Circumvention-Tool (Instrument gegen Sanktionsumgehung) in Kraft gesetzt und verbietet mit der Russland-Embargoverordnung bestimmte Exporte nach Kirgistan (Artikel 12f, Anhang XXXIII). Bei den betroffenen zwei Waren handelt es sich um sog. High-risk-Güter: Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metall (häufig im Einsatz zur Produktion von Rüstungsgütern) sowie von Geräten zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern und anderen Daten (geeignet zur Verwendung für Drohnen). Hintergrund ist, dass die Auswertung von Zolldaten auf Re-Exporte dieser Güter nach Russland hinweist.

Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).

Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).

Welche Waren sind betroffen?

Das Verbot bzw. die Nachweispflicht beim Import betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.

Welche Waren sind nicht betroffen?

Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
  • Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
  • Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter.
Ohne diese Begrenzung würde die Nachweispflicht ausarten.

Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?

Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.

Welche Nachweise sind möglich?

Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?

  • Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
  • Ausgenommen sind Importe aus den in der Verordnung genannten Partnerländer. Zurzeit sind dies Norwegen, die Schweiz und seit 24. Februar 2024 das Vereinigte Königreich.
  • Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
    • Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
    • Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.

Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?

  • Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

Import von Erdölerzeugnissen (KN Code 2710) - Nachweispflicht

Mit dem 18. Sanktionspaket hat die EU ein Kauf- und Einfuhrverbot von Erdölerzeugnisse (KN-Code 2710) eingeführt, wenn diese in einem Drittland aus russischem Rohöl (KN-Code 2709 00) gewonnen wurden. Bei Einfuhr gilt eine Nachweispflicht über den Ursprung des zur Rohöls.
Diese Regelung gilt ab dem 21. Januar 2026. Hierzu hat die EU-Kommission Leitlinien angekündigt. Diese liegen noch nicht vor.

1. EU-Sanktionen gegen Russland

Grundsätzliche Prüfschritte

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere weil russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

1.1 Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Alle Regelungen und Anhänge sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Diese so genannte Grundverordnung wird durch Änderungsverordnungen ergänzt und erweitert. Wir verlinken auf die konsolidierte Fassung , die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bitte beachten Sie: Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

1.2 Beschränkungen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter und weitere Güter bestimmter Anhänge durch russisches Staatsgebiet.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Das Beförderungsverbot gilt auch für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Seit 30. September 2023 gilt eine Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus jedem Drittland mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz.
  • Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck.)
  • Einfuhrverbote für Diamanten ab 1. Januar 2024.
  • Einfuhrverbot für Erdölerzeugnisse, wenn diese in einem Drittland aus Rohöl russischen Ursprungs gewonnen wurden (ab 21. Januar 2026). Es gilt eine Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung des Rohöls.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas (ab 25. April 2026)
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien.
  • No-Russia-Klausel: Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen. Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
  • Bereitstellungsverbote für bestimmte Software
  • Maßnahmen gegen die so genannte Schattenflotte
  • Umfassendes Verbot, gegenüber der Regierung Russlands und in Russland ansässiger Personen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen

1.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    Anhang VII Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
      Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien)
    • Werkstoffbearbeitung

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen.

1.4 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

2. EU-Sanktionen gegen Belarus

2.1 Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet. Bitte beachten Sie: bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

2.2 Beschränkungen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet und an die Russland-Sanktionen angepasst, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2026/1846 vom 23. Juli 2022.
Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.
Artikel 8g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
  • Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
  • Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
  • Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
  • Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
  • Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die von Artikel 8g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Belarus-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang Vba)
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Liechtenstein
  • Island
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese können Sie auch für die No-Belarus-Klausel verwenden. Eine entsprechende Klausel muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.

Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe), Halbleiterbauelemente, Elektronisch integrierte Schaltungen, Fotoapparate, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, bestimmte elektronische Geräte). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

2.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 203 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

3. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischja

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 wurde der geografische Geltungsbereich auf die besetzten Gebiete Cherson und Saporischja ausgeweitet.
Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim) angepasst.

Wesentliche Inhalte

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

4. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Auch die Amerikaner haben Sanktionen gegenüber Russland und Belarus verhängt. Die US-Sanktionen sind mit den EU-Sanktionen weitestgehend deckungsgleich. Alle güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland finden auch auf Belarus Anwendung.
Die wichtigsten güterbezogenen Exportkontrollen (nicht abschließend) für Russland und Belarus (konsolidiert in §746.8 EAR):
  • Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 sind künftig für Russland und Belarus genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz für den Export, Reexport und Transfer (in-country). Dies hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die sogenannte De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Es gilt weiterhin eine De-Minimis Schwelle von 25%. Da Russland der Ländergruppe D:5 hinzugefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für Güter des Suppl. 2 to Part 746, wenn Kenntnis einer Verwendung (direkt oder indirekt) im Öl- und/oder Gassektor vorliegt, siehe §746.8 (a)(4).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für den Export, Reexport, Transfer (in-country) für bestimmte Industriegüter nach Russland / Belarus – §746.8(a)(5 &6), siehe Suppl. 4 und 6 to Part 746.
  • Es gilt, ebenso wie in der EU, ein Luxusgüterembargo (§746.8 (a)(7) / Suppl. 5 to Part 746).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt (§744.21).
Exkurs De-Minimis für Russland / Belarus

Ein in Deutschland hergestelltes Gut ist dann „subject to the EAR“, wenn darin US-Güter verbaut sind. Hierfür bedarf es gegebenenfalls einer De-Minimis Kalkulation, die aber NUR dann gemacht werden muss, wenn das US-Vorprodukt in unverbautem Zustand für das Empfangsland des im Ausland hegestellten Gutes „kontrolliert“ und damit genehmigungspflichtig ist.
Für die verschärften güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland und Belarus lohnt daher ein genauer Blick. Neben Australien, Neuseeland und Großbritannien wurden die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen. Die genannten Länder haben ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert – siehe Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 (Suppl. 3). Diese Ausnahme gilt insofern als das im Ausland hergestellte Gut (foreign-made item), direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Für Russland und Belarus sind nunmehr auch Güter mit dem Kontrollgrund AT (Anti-Terrorism) sowie EAR 99 Güter, gelistet in den Suppl. 2, 4, 5 und 6 des §746.5 (hier: Russian and Belarusian Industry Sector Sanctions), kontrolliert und damit genehmigungspflichtig, jedoch nur für den Export bzw. Reexport als Handelsware.
Paragraph 746.8 (12) normiert eine Exclusion from scope of U.S.-origin controlled content. Demnach handelt es sich bei den oben genannten US-Produkten NICHT um „De-Minimis controlled content“, sofern die Lieferung des Endproduktes direkt aus einem in Suppl. 3 genannten Land (s.o.) nach Russland geht. Sind die genannten Bedingungen erfüllt, müssen somit entsprechende US-Produkte bei einer De-Minimis Kalkulation nicht berücksichtigt werden.

Implementierung zweier neuer Foreign Direct Product Rules für Russland:
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gibt fortlaufend (!) Neulistungen auf der Entity List, darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Das Bureau of Industry and Security hat eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt.
Weiterhin bestehen seitens der USA Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Unternehmen, Personen und Organisationen in Russland und Belarus, welche vom OFAC administriert werden. Besonderes Augenmerk gilt hier den Listungen auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals List), die aus einem RU/BY Sanktionsprogramm kommen. Einige Sanktionsprogramme, die Russland und Belarus betreffen, wurden jüngst mit den güterbezogenen Exportkontrollen verknüpft, d.h. SDN-Listungen aus diesen Sanktionsprogrammen sind somit grundsätzlich immer auch beim Handel mit US-Produkten zu beachten! Im Einzelnen sind dies:

[BELARUS-EO14038]
[BELARUS]
[RUSSIA-EO14024]
[UKRAINE-EO13660]
[UKRAINE-EO13661]
[UKRAINE-EO13662]
[UKRAINE-EO13685]

5. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen gegen die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).

6. Wo erhalte ich Informationen?


Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 22.09.2026

Chancen und Herausforderungen für zivile Zulieferer der internationalen Rüstungsindustrie

Zivile Unternehmen und Forschungseinrichtungen rücken zunehmend als Zulieferer und Kooperationspartner in den Fokus der internationalen Rüstungsindustrie. Geopolitische Spannungen, höhere Verteidigungsbudgets und neue Sicherheitsprogramme führen dazu, dass klassische „Non Defence Unternehmen“ plötzlich mit rüstungsrelevanten Gütern, Technologien und Projekten befasst sind.
Gerade für die Automobil(zulieferer-)industrie könnte eine Zusammenarbeit mit Defence-Start-ups eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Innovationspartnerschaften bieten, denn hier könnten wertvolle Ressourcen und langjährig aufgebaute Expertise mit Skalierbarkeit der Produktion genutzt werden.
Das Seminar vermittelt einen kompakten Überblick über die aktuellen exportkontrollrechtlichen Anforderungen, typische Risikofelder und praktische Handlungsoptionen für ein rechtssicheres Geschäft im Defence Umfeld.
Die Teilnehmenden sollen sicher zwischen Dual-Use-Gütern, sonstigen Rüstungsgütern und Kriegswaffen unterscheiden können, zentrale exportkontrollrechtliche Risiken wie militärische Endverwendung oder Umgehungsgeschäfte erkennen, die aktuelle Genehmigungspolitik inklusive privilegierter Güter/Länder und Allgemeiner Genehmigungen einordnen sowie die Besonderheiten des Technologietransfers und der Beschäftigung von Nicht-Deutschen im Defence-Bereich verstehen.
Die Zielgruppe umfasst Führungskräfte und Verantwortliche in Industrie‑, Technologie‑ und Forschungsunternehmen, die mit sicherheits- oder rüstungsnahen Projekten befasst sind. Angesprochen sind insbesondere Mitarbeitende aus Vertrieb, Einkauf, Projektmanagement, Compliance, Recht, Zoll sowie Forschung und Entwicklung.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 22. September 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
In Europa Geschäfte machen

Internationale Geschäftspartner finden

Sie suchen Zulieferer im Ausland? Sie wollen Ihre Produkte in anderen Ländern vertreiben? Die IHK Region Stuttgart als Partner im Enterprise Europe Network unterstützt Sie dabei!
Logo Enterprise Europe Network

Zulieferer finden auf der Supply Chain Resilience (SCR) Plattform

Geopolitische Herausforderungen zwingen Unternehmen dazu, ihre Lieferketten neu zu strukturieren, um die Produktionsfähigkeit zu gewährleisten. Wo findet man lieferbereite Firmen in Europa? Das Enterprise Europe Network hat dafür die Plattform "Supply Chain Resilience" aufgebaut.
Präsentieren Sie Ihr Unternehmen und finden Sie Geschäftspartner aus Europa, um sich Rohstoffe, Teile, Komponenten und/oder (Halb-)Fertigwaren oder Dienstleistungen zu sichern.
Für die folgenden Branchen ist die Supply Chain Resilience-Plattform interessant:
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Bauwesen
  • Digital- und Elektronik
  • Energieintensive Industrien
  • Gesundheit
  • Mobilität, Transport, Automobil
  • Grundstoffe
  • Erneuerbare Energie
  • Textilien
Informieren Sie sich darüber auf der Plattform Supply Chain Resilience des Enterprise Europe Network.

Status quo Lieferkette - Wie läuft es bei Ihnen?

Unterbrochene Lieferketten führen zu großen Herausforderungen mit negativen Auswirkungen. Wie betroffen sind die regionalen Unternehmen? Das Enterprise Europe Network analysiert regelmäßig die Folgen der Engpässe aufgrund der Rückmeldungen von betroffenen Unternehmen.
Beteiligen Sie sich an der Online-Umfrage Supply Chain Resilience Permanent Survey

Geschäftspartnersuche in der europäischen Kooperationsdatenbank

Finden Sie neue Geschäftspartner über die europäische Kooperationsdatenbank (Partnering Opportunity Database, kurz POD).
  • Recherchieren Sie nach Unternehmensprofilen in der Datenbank. Oder lassen Sie uns suchen. Wir helfen Ihnen gerne!
  • Drehen Sie den Spieß um und präsentieren Sie Ihr Firmenprofil in der Datenbank. Ihr Profil wird anonymisiert unter einer Referenznummer veröffentlicht. Dieser Service ist für Sie kostenlos - kommen Sie auf uns zu!
Was bringt die Suche in der Kooperationsdatenbank? In unserem Kurzvideo berichtet ein Unternehmen aus der Region Stuttgart über Erfahrungen damit #EENCanHelp.

Europaweite Kooperationsbörsen/B2B-Matchmaking

6./7. Oktober 2026: Quantum Effects: Business-Potenziale in Quantentechnologien entdecken auf der Messe Stuttgart

Die Quantum Effects 2026 bringt die internationale Quantum-Community für zwei Tage nach Stuttgart. Im Fokus stehen angewandte Quantentechnologien, industrielle Anwendungsfelder und der Austausch zwischen Unternehmen, Start-ups, Forschungseinrichtungen, Investoren und Investorinnen und Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen.
Die Quantum Effects bietet eine Plattform für Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und macht sichtbar, wie Forschung in marktreife Anwendungen überführt werden kann. Thematische Schwerpunkte sind unter anderem Quantencomputing, Quantensensorik und Quantenkommunikation. Darüber hinaus zeigt die Veranstaltung Anwendungspotenziale in Branchen wie Medizintechnik, Luft- und Raumfahrt, Chemie, Umwelttechnologien, künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen.

Quick Facts der Quantum Effects 2026:

  • 25+ Länder
  • 100+ Aussteller
  • 120+ internationale Speaker und
  • 2.500 internationale Teilnehmende
Gezielt vernetzen beim B2B-Matchmaking – organisiert vom Steinbeis Europa Zentrum im Rahmen des Enterprise Europe Network. In vorab vereinbarten 20-minütigen 1:1-Gesprächen können Teilnehmende gezielt neue Geschäfts-, Forschungs- und Innovationskontakte knüpfen.
Ob Sie selbst Quantentechnologien entwickeln, Anwendungspartner suchen, internationale Kooperationen aufbauen möchten oder Unterstützung bei Innovations- und Internationalisierungsthemen benötigen – das Matchmaking bietet einen effizienten Rahmen für konkrete Gespräche vor Ort. Ergänzend besteht die Möglichkeit zu Consultation Meetings mit Alexandra Fezer vom Steinbeis Europa Zentrum, um individuelle Fragen zu Kooperation, Internationalisierung und Innovationsunterstützung zu besprechen.

Anmeldung zum Matchmaking am 6./7. Oktober 2026

Zur Registrierung für Ihre Gesprächstermine am 6./7. Oktober 2026 gelangen Sie über die Veranstaltungsseite. Die Teilnahme am Matchmaking ist kostenfrei. Alle Meetings finden vor Ort auf dem Gelände der Messe Stuttgart statt. Die genaue Matchmaking Area / Standnummer wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
QuantumEffects2026-Header

11.-12. November 2026: b2b-Matchmaking auf der CEE Automotive Supply Chain 2026 in Žilina (Slowakei)

Das Enterprise Europe Network in der Slowakei lädt ein zu einer Kooperationsbörse nach Žilina (Slowakei). Organisiert wird diese Veranstaltung jedes Jahr gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie der Slowakischen Republik und Tschechiens, einmal in Olomouc (Tschechien) und einmal in Žilina (Slowakei).
Die Veranstaltung ist eine der größten Matchmaking-Plattformen der Automobilbranche in Mitteleuropa. Sie verbindet eine hochkarätige Konferenz mit gezielten B2B-Treffen und zieht mehr als 300 Teilnehmer aus der Automobilzulieferkette an.
Sie sind aus der Automobilindustrie, Technologieanbieter oder Tier-1- und Tier-2-Unternehmen? Dann sichern Sie sich jetzt Ihren Platz beim b2b-Matchmaking.
Als Kunde des Enterprise Europe Network erhalten Sie einen Rabatt von 20 Prozent auf das Eintrittsticket für die Konferenz und das Netzwerkevent sowie das Matchmaking: Codewort: EEN26CASC
Zur Registrierung für Ihre Gesprächstermine beim b2b-Matchmaking in der Slowakei geht es über die Veranstalterseite.
Weitere b2b-Veranstaltungen des Enterprise Europe Network in Europa finden Sie hier:
Europaweite & Virtuelle Veranstaltungen des Enterprise Europe Network

Business with Ukraine – Status quo and perspectives

Almost 15 % of imports from Ukraine to Germany in 2021 came from the motor vehicle and parts sector. Despite of the ongoing war the Ukrainian companies are operating. The best support right now is to place orders and to continue cooperation with the business community in Ukraine.

IHK Region Stuttgart, as a member in the Enterprise Europe Network, organized the webinar Business with Ukraine - Status quo and perspectives in March 2023. Please take a look at the agenda.

To get a better overview of the current working conditions in spring 2023 and to identify future options we were glad to have

▶ Dr. Sergii Lisnitschenko, AHK Ukraine - German-Ukrainian Chamber of Industry and Commerce
▶ Field reports of German companies in Ukraine: Nora Strohmer, Eugen Fahrion GmbH & Co.KG und Martin Goebel, Kromberg & Schubert Ukraine
▶ Top speakers: Andre Fritsche, Taskforce "Ukraine-Russland" DIHK; Angela Mans, German Association of the Automotive Industry e.V. VDA, Olga Trofymova, Ukrainian Automotive and Mobility Cluster; Olga Shubina-Kurulenko and Olena Fesenko - Enterprise Europe Network partners Ukraine
▶ Statements of Johannes Jung, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg and Representatives of Export and Investment Credit Guarantees Felix Brücher and Herwig Maaßen.

In addition, the following Ukrainian companies showed their interest to expand cooperation with Baden-Württemberg:
Spheros Electron, Lviv; Spetztekhosnastka Ltd.,Kamianske; VDMais, Kiew; Vlad+, Kiew; Kvota, Ternopil; Megatex; Intercargotruck, Chercasy; Novovolynsk, Novovolynsk; Trading House Poltawa, Poltawa; Clixare, Odessa; Mokavto, Cherkassy; KSP Projects, Lviv; Rezinotechnika, Boryspil; Brave Technics, Vyshhorod; Microl, Ivano-Frankivsk;

If you want to look closer in business opportunities with Ukrainian companies please contact the team of the Enterprise Europe Network at IHK Region Stuttgart!
IHK-Spezial: Sie haben Fragen zur aktuellen Entwicklung in der Ukraine? Wir informieren auf der IHK-Internetseite über wichtige Themen.

Termine in Baden-Württemberg

Unsere Netzwerkpartner in Baden-Württemberg organisieren Veranstaltungen rund um das Geschäft in Europa. Sie finden aktuelle Termine auf der Internetseite des Enterprise Europe Network Baden-Württemberg.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 23.09.2026

Lieferantenerklärung für Fortgeschrittene: Organisation im Unternehmen

Der Lieferantenerklärungen gehören zu den am häufigsten ausgestellten Dokumenten. In der praktischen Handhabung ergeben sich aufgrund der komprimierten Darstellung vieler Informationen, die noch dazu häufigen Änderungen unterliegen, viele Fragen.
In diesem Format werden folgende Fragen des Lieferantenerklärungsmanagements behandelt:
  • Einholung und Prüfung von Lieferantenerklärungen,
  • Abbildung in den Stammdaten,
  • Umgang mit identischen Produkten von mehreren Lieferanten und Umgang mit unterschiedlichen Ursprungsländern.
Die Teilnehmenden können Lieferantenerklärungen korrekt anfordern, die enthaltenen Informationen weiterverarbeiten und in den Stammdaten abbilden.
Zielgruppe sind die Personen im Unternehmen, die für die Organisation von Lieferantenerklärungen zuständig sind.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 23. September 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr in der Bezirkskammer Böblingen statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 21.09. bis 23.09. und 28.09. bis 30.09.2026

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigerinnen und Einsteiger, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Grundlagen werden vorausgesetzt. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten.
Der Lehrgang der IHK-Exportakademie findet an sechs Tagen vom 21.-23. September und 28.-30. September 2026 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr in der IHK Region Stuttgart statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.09.2026

Zollforum Baden-Württemberg

Zollwissen praxisnah. Das bekommen Sie beim Zollforum Baden-Württemberg. Dieses Mal zu Gast in der IHK Region Stuttgart. Vertreter des Zolls und aus Unternehmen berichten über aktuelle rechtliche Entwicklungen und deren Umsetzung im Betrieb. Informieren und vernetzen Sie sich mit der regionalen Zoll-Community – so schaffen Sie den Spagat, die Anforderungen des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden im Unternehmen rechtssicher umzusetzen und trotz der stets komplexer werdenden Regelungen handlungsfähig zu bleiben.
Das Zollforum Baden-Württemberg – das Expertenforum mit Beiträgen zu aktuellen Themen rund um Exportkontrolle, Warenursprung & Präferenzen und Zoll:
Exportkontrolle
Defence Compliance im Spannungsfeld: Dual‑Use‑ und Rüstungsgüter richtig klassifizieren
Dr. Ulrike Jasper, Juristin Bereich Trade Compliance, AEB SE
Exportkontrolle erfolgreich umsetzen – Best Practices aus der Unternehmenspraxis
Ingrun Retzlaff, Export Control Officer, Accenture

Zoll
Die EU-Zollreform im Überblick – Relevante Änderungen für Unternehmen
Michael Sonntag, Director, Leisner Kern Steuerberatungsgesellschaft mbH
Stammdaten als Erfolgsfaktor – Grundlage einer effizienten Zollabwicklung in der Praxis
Andreas Sorg, Fachreferent Zoll, Rolls-Royce Power Systems AG
US‑Zollpraxis im Fokus: Aktuelle Einblicke
Juliane Eichler, LL.M., Director Legal Department, Attorney at Law, German American Chamber of Commerce, Inc.

Warenursprung und Präferenzen
Impuls: Lieferantenerklärungen korrekt handhaben - Neuerungen und worauf der Zoll grundsätzlich achtet
Franziska Müller, Sachbearbeiterin Warenursprung und Präferenzen, Hauptzollamt Stuttgart
Zukunft der EU-Handelsabkommen – Mercosur, Indien und neue Deals?
Klemens Kober, Leiter des Referats Handelspolitik, EU-Zollfragen, Transatlantische Beziehungen, DIHK

Zielgruppe sind Export- und Importmanager, Fach- und Führungskräfte im internationalen Vertrieb.
Die Veranstaltung der IHK-Exportakademie findet am 30. September 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr in der IHK Region Stuttgart statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 10.09.2026

EMCS: verbrauchsteuerpflichtige Waren clever befördern

EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein elektronisches System zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und im freien Verkehr. Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Transporte von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU im EMCS abgewickelt werden. Diese Verpflichtung betrifft Brauereien, Spirituosenhändler, Tabakerzeuger, Mineralölhersteller und Händler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, aber darüber hinaus auch alle Firmen der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie, die Alkohol zur Herstellung ihrer Produkte verwenden. Für Hersteller und Händler von Kraftstoffadditiven ist die Nutzung von EMCS seit dem 1. Januar 2013 verpflichtend.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die erforderlichen Nachrichten ordnungsgemäß erzeugen, Antworten empfangen und verarbeiten und alles im Logbuch dokumentieren. Für einen korrekten, zeitsparenden und angenehmen Arbeitsablauf.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche, Logistikerinnen und Logistiker.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 10. September 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Innovationskultur Silicon Valley

Innovationskultur Silicon Valley

Wenn wir an das Silicon Valley denken, kommen uns sofort Namen wie Apple, Google oder Nvidia in den Sinn. Wir denken an disruptive Innovationen, mutige Gründerinnen und Gründer, Milliardeninvestitionen in Zukunftstechnologien und eine Kultur, die Veränderung nicht als Risiko, sondern als Chance begreift. Genau diese Mischung aus Innovationsgeist, Tempo und Offenheit macht das Silicon Valley bis heute zum weltweit bekanntesten Innovationsökosystem – und bietet auch deutschen Unternehmen wertvolle Impulse für die eigene Zukunftsfähigkeit.
Von der Mechanisierung über die Elektrifizierung bis hin zur digitalen Vernetzung: Jede industrielle Revolution hat Wirtschaft und Gesellschaft grundlegend verändert. Innovationen entstehen heute schneller denn je. Künstliche Intelligenz, digitale Plattformen, vernetzte Produktionsprozesse und datengetriebene Geschäftsmodelle verändern die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen weltweit und definieren die Spielregeln ganzer Märkte neu.

Das Silicon Valley: globales Zentrum technologischer Innovation

An der US-Westküste werden die Zukunftstechnologien entwickelt, die Branchen transformieren und neue Märkte schaffen. Im Silicon Valley versammeln sich die Champions der Innovation. Hier sind die Pioniere, die den Weg für bahnbrechende Technologien ebnen, die Welt verändern und die Zukunft gestalten. Ihre Ideen und Entwicklungen haben nicht nur die Tech-Branche, sondern auch unser tägliches Leben nachhaltig beeinflusst. Sie alle teilen den Geist des Fortschritts und der Kreativität, das sogenannte Silicon Valley Mindset, das motiviert und inspiriert und entscheidend dafür ist, an disruptiven Lösungen zu arbeiten.

Das Silicon Valley Ökosystem

Was zeichnet das Silicon Valley besonders aus? Hier sind 78 Colleges und Universitäten zu finden, zudem 40 Tausend Startups und 1.200 Headquarters - darunter die der wichtigsten KI-Akteure wie Nvidia, Google, Anthropic, OpenAI und Figure. Das Silicon Valley dominierte im ersten Quartal 2026 die globale KI-Finanzierung: Rund 80 Prozent des weltweit investierten Kapitals flossen in die Region. In den USA lag der Anteil sogar bei 83 Prozent – das entspricht 198 Milliarden US-Dollar. Das geplante KI-Investment der Big Techs im Jahr 2026 beträgt 725 Milliarden US-Dollar.

Unterstützung für deutsche Unternehmen vor Ort

Die deutsche Auslandshandelskammer (AHK) in San Francisco unterstützt Unternehmen aus Baden-Württemberg dabei, die Chancen dieses dynamischen Innovationsökosystems zu nutzen und Geschäftspotenziale vor Ort zu erschließen.
DDas Innovation Solutions-Team der AHK USA-San Francisco baut eine Brücke in den Westen der USA und ins Silicon Valley. Ansprechpartnerin ist Simone Friese bei der AHK unter sfriese@gaccwest.com.
Die AHK USA-San Francisco informiert mit einem monatlichen Newsletter über die angesagtesten Tech-Trends aus dem Silicon Valley und dem Rest der Westküste der USA. Der “Silicon Valley Innovation Insight”-Newsletter bietet Innovatoren in Baden-Württemberg Einblicke in die Welt von morgen. Melden Sie sich über die Website der AHK USA-San Francisco an.

9. bis 20. November 2026: InnovationCamp BW im Silicon Valley

Unternehmen müssen ihre Geschäftsmodelle und Produkte immer schneller anpassen können, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Doch wie entdeckt man neue Geschäftsfelder und treibt innovative Lösungen voran, wenn man nicht genau weiß, wohin die Zukunft führt? Das Silicon Valley ist ein Ort, an dem die Zukunft geschrieben wird – und Sie können ein Teil davon sein.
Befindet sich Ihr Unternehmenssitz in Baden-Württemberg? Dann registrieren Sie sich für eine Teilnahme. Lernen Sie vor Ort, wie Sie Zukunftstechnologien erkennen, neue Geschäftsmodelle entwickeln und langfristige Erfolgsstrategien aufstellen.
Bis zu acht baden-württembergische KMU aus den Branchen Maschinenbau, Produktion und Software können für zwei Wochen ins Silicon Valley reisen, in eine der innovativsten Regionen der Welt. Tauchen Sie ein und nehmen Sie das proaktive Zukunftsdenken (Futures Literacy) mit nach Baden-Württemberg.
Das InnovationCamp wird von Baden-Württemberg International (BW_i) in Kooperation mit der AHK USA–San Francisco und mit Unterstützung der baden-württembergischen IHKs im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus durchgeführt.
Jedes Unternehmen nimmt mit einer individuellen Challenge des Geschäftsalltags teil und wird bei der Entwicklung neuer Ideen, Strategien und Produktentwicklungen begleitet.
Es erwartet Sie:
  • Einblicke in Tech-Trends wie KI, Robotics und autonome Systeme,
  • Mentoring durch erfahrene Innovationsexperten,
  • Workshops zu konkreten Lösungen und Geschäftsmodellen,
  • Zugang zu einem exklusiven Netzwerk im weltführenden Innovationsökosystem,
  • Treffen mit der Kohorte aus UnternehmerInnen, die über das
    InnovationCamp hinaus besteht.

Das InnovationCamp BW findet vom 9. bis 20. November 2026 statt. Anmeldeschluss ist der 20. September 2026.

Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Internetseite des InnovationCamp BW 2026

Hier geht’s zur Anmeldung über den Anmeldelink InnovationCamp BW 2026

Kontakt bei Baden-Württemberg International (BW_i): Maria.Weber@bw-i.de & Claudia.Hackel@bw-i.de
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 08.09.2026

Zollbetriebsprüfungen erfolgreich meistern - eine effektive Prüfungsvorbereitung

Mit der digitalen Betriebsprüfung wenden die Zollbehörden neue Prüfungstechniken an. Durch Einsatz des Programms IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) nimmt die Intensität von Prüfungen zu. Bei weniger Zeitaufwand lässt sich eine wesentlich größere Anzahl an Vorgängen prüfen (Vollständigkeits- statt Stichprobenprüfungen). Mittelständische Unternehmen stehen dabei vor Herausforderungen, denn es gilt sich unternehmensintern auf die jeweilige Zollprüfung vorzubereiten und die Prüfung möglichst effektiv für das Unternehmen zu gestalten. Das Seminar soll hier Sicherheit vermitteln, Alternativen und Varianten beleuchten und konkrete Vorgehensweisen vorschlagen.
Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden einen Überblick zu den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für einen erfolgreichen Prüfungsverlauf zu vermitteln.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich Zoll-Betriebsprüfungen/Auditierungen stellen oder diese vorbereiten müssen. Vorkenntnisse werden vorausgesetzt.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 8. September 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 26.08.2026

Zollbeauftragte im Unternehmen - Haftung und Pflichten

Welche Schlüsselfunktion sich hinter den Bezeichnungen "Zollbeauftragter", "Stabsfunktion Zoll" oder "Gesamtverantwortlicher Zoll" verbirgt und welche Aufgaben, Verantwortung, Rechte und Verpflichtungen der Benannte damit übertragen bekommt, ist nicht immer ausreichend im Unternehmen bekannt. Dieses Seminars informiert über zoll- und außenwirtschaftliche Schnittpunkte in Unternehmen und hilft den Teilnehmenden, Zollprozesse wirtschaftlich und sinnvoll zu organisieren.
Im Rahmen des Seminars werden die Rechten und Pflichten des Tätigkeitsfeldes besprochen und mögliche Optimierungsmöglichkeiten für den Arbeitsbereich behandelt.
Zielgruppe sind Zoll- und Logistikleitende beziehungsweise leitende Mitarbeitende, die in ihrem Unternehmen Zollbeauftragte sind oder dazu benannt werden sollen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 26. August 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 25.08.2026

Die Prüfung des US-Re-Exportkontrollrechts nach den EAR

Die USA haben ihr Exportkontrollrecht extraterritorial ausgestaltet. Das bedeutet, dass die amerikanischen Exportkontrollvorschriften unter den in den EAR genannten Bedingungen weltweit beachtet werden müssen.
Die EAR bieten in Supp. 1 zu § 732 einen Prüfbaum, der systematisch Schritt für Schritt durch die EAR führt und so eine strukturierte Prüfung der EAR ermöglicht. Wer sich strikt an die vorgegebenen Prüfpfade hält, hat die wesentlichen Problempunkte im Blick und dadurch die optimale Basis für die interne Organisation der US-Re-Exportkontrolle im Unternehmen.
Im Rahmen dieses Seminars werden Sie anhand des Prüfbaums Schritt für Schritt durch die EAR geführt. Sie erfahren welche Transaktionen in Ihrem Unternehmen in den Anwendungsbereich der EAR fallen und wie diese abgesichert werden können.
Zielgruppe sind Technikerinnen und Techniker, die Produkte nach dem US-Re-Exportkontrollrecht klassifizieren müssen. Alle Fach- und Führungskräfte, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 25. August 2026 von 09:00 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Geschäftsreise vom 28.09.-02.10.2026

New York: Delegationsreise für die Energiewirtschaft an die Ostküste der USA

In Zusammenarbeit mit der Renewables Academy (RENAC) organisiert die AHK USA-New York im Rahmen der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Delegationsreise nach New York.
Die Reise richtet sich an deutsche Unternehmen mit Lösungen für energieeffiziente Gebäude, unter anderem in den Bereichen
  • Gebäudetechnik
  • Energiemanagement
  • Gebäudeautomation
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie
  • intelligente Steuerungs- und Monitoringlösungen.
Vor dem Hintergrund der steigenden Anforderungen an die Energieeffizienz und Dekarbonisierung des Gebäudebestands bietet der New Yorker Markt derzeit interessante Geschäftsmöglichkeiten für deutsche Anbieter.
Ein zentraler Bestandteil der Reise sind individuell organisierte B2B-Gespräche mit potenziellen Geschäftspartnern und Kunden vor Ort.
Weitere Informationen zur Reise und zur Anmeldung finden Sie auf der Internetseite des Veranstalters.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 06.08.2026

Praxisworkshop: Präferenzkalkulation - Praxisnahe Fallbeispiele und Lösungen

Für Profis, die mitarbeiten, statt nur zuzuhören: Unsere Praxis-Workshops für Fortgeschrittene leben von aktiver Teilnahme, offenem Austausch und diskussionsstarken Fallarbeiten. Kurze Impulse, danach Praxis in Kleingruppen und im Plenum. Bitte planen Sie ein, Kamera und Mikrofon während der Sessions zu nutzen – nur so entsteht der echte Workshop-Flow mit schnellen Rückfragen, Feedback und direkt umsetzbaren Lösungen. Optional: Sie können eigene, anonymisierte Fälle aus ihrem Unternehmen vorab einreichen; wir sichten diese und integrieren passende Beispiele in die Fallarbeit.
Routine aufbauen, Fehler vermeiden, Prozesse beschleunigen. Durch konsequente Beteiligung entstehen klare Entscheidungswege und sofort nutzbare Lösungen.
Zielgruppe sind Mitarbeitende aus Export, Einkauf, Vertrieb, sowie Zoll- und Außenwirtschaftsabteilungen, die bereits Kenntnisse zur Präferenzkalkulation und zu Ursprungs- und Präferenznachweisen mitbringen. Der Workshop richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker, die ihre Kenntnisse anhand von Praxisfällen vertiefen und sicher anwenden möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 6. August 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Zollverfahren

Zollrechtliche Bewilligungen

Unternehmen können über zahlreiche zollrechtliche Bewilligungen verfügen. Diese Bewilligungen sind beispielsweise erforderlich,
  • wenn besondere Zollverfahren wie Zolllager, Verwendungs- oder Veredelungsverkehre (regelmäßig) genutzt werden sollen oder
  • wenn häufig importiert oder exportiert wird (zum Beispiel Anschreibung bei der Einfuhr oder SDE (Zugelassener Ausführer)) und damit die Standardverfahren viel zu aufwändig wären oder
  • wenn die besondere Zuverlässigkeit in Form des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gezeigt werden soll (AEO C; AEO C/S; AEO S)
Diese Bewilligungen werden vom örtlich zuständigen Hauptzollamt (HZA) erteilt und überwacht (Monitoring). Damit überprüft der Zoll, ob die Voraussetzungen und Abläufe im Unternehmen noch eingehalten werden.
Dieses Monitoring führt dazu, dass die Bewilligungsinhaber regelmäßig Post von ihrem HZA erhalten. Darin werden Informationen zu Änderungen im Unternehmen bzw. aktuellere Daten angefordert. Die HZÄ bemühen sich, nur wirklich notwendige neue Daten anzufordern. Falls Sie derartige Schreiben erhalten, sollten Sie darauf reagieren und sich bei Ihrem HZA melden. So lassen sich Unklarheiten und Fristen direkt klären.
Der Bewilligungs- und Monitoringprozess erfolgt bislang noch sehr analog. Die Generalzolldirektion (GZD) hat unsere Anregung aufgenommen, die Neuerteilung und Änderung von Bewilligungen schrittweise zu digitalisieren:

In einem ersten Schritt wurde der bestehende Fragenkatalog umfassend überarbeitet und gekürzt, soweit dies die Rechtsgrundlagen zulassen. Als Arbeitshilfe für Bewilligungsinhaber hat die GZD eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Fragenkatalogs veröffentlicht.

Das Prinzip „once only” soll konsequent umgesetzt werden. Damit sollen vorhandene Daten, beispielsweise bei zusätzlichen Bewilligungen, nicht noch einmal erhoben werden.

Neuanträge können über das Zollportal erfolgen. Änderungsanträge sollen im zweiten Halbjahr 2027 schrittweise möglich sein. Mittelfristig verfolgt die GZD das Ziel, vorausgefüllte Anträge zur Verfügung zu stellen. Ebenso soll der Datenaustausch über das Zollportal erfolgen. Bei Betriebsprüfungen besteht bereits die Möglichkeit, Daten in geschützte Bereiche hochzuladen.

Haben Sie Vorschläge zur Vereinfachung des Bewilligungs- und Monitoringprozesses? Geben Sie uns Bescheid: marc.bauer@stuttgart.ihk.de

Zolldeal mit den USA

EU-USA-Abkommen

Seit 1. Juli 2026 gilt: für Güter mit US-Ursprung gewährt die EU einseitig Zollvorteile. Aber aufgepasst: diese Präferenzen müssen mit der Einfuhrerklärung beantragt werden. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1455 vom 25. Juni 2026. Die IHK erklärt die Zusammenhänge.

1. Welcher Zollsatz gilt für US-Ursprungsware in der EU?

Seit 1. Juli 2026 gewährt die EU einseitig für alle Industriegüter mit US-Ursprung einen Präferenzzoll in Höhe von 0 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass der Zollvorteil (Präferenz) bei der Importanmeldung beantragt wird. Für eine Vielzahl von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten aus den USA gelten ebenfalls Zollvorteile. In den Anhängen I, II und III der Verordnung finden Sie die entsprechenden Warenkreise, gelistet nach Zolltarifnummer.

2. Welcher Zollsatz gilt für EU-Ursprungsware in den USA?

Grundsätzlich gilt für EU-Ursprungswaren in den USA ein maximaler Höchstsatz von 15 Prozent Zoll. Für bestimmte Warengruppen gelten andere Zölle. Die Details haben wir in unserem Artikel US-Zölle zusammengestellt.

3. Welche Ursprungsregeln gelten?

Das Besondere an diesem Abkommen ist: es wurden (noch) keine Präferenzursprungsregeln definiert. Entscheidend ist der handelspolitische Ursprung, der nach den Regeln des Unionszollkodes bestimmt wird. Informationen zur Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs haben wir im Artikel Der nichtpräferenzielle Ursprung zusammengestellt.

4. Welche Unterlagen müssen vorliegen?

Zwei Nachweise sind anzumelden und im Unternehmen vorzuhalten, falls der Zoll diese sehen möchte:
  1. Ursprungsnachweis
  2. Direktbeförderungsnachweis
Standardisierte Ursprungs- oder Direktbeförderungsnachweise sind nicht festgelegt. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 lediglich darüber, dass „der Anmelder über ausreichend Nachweise verfügen muss, dass die Ware ihren Ursprung in der USA hat und direkt aus den USA in die EU befördert wurde.”

5. Was muss ich bei der Zollanmeldung beachten?

Importeure müssen bei Einfuhren von US-Ursprungswaren die Präferenz beantragen, wie bei jedem anderen Präferenzabkommen - auch wenn es (noch) keine Präferenzregeln gibt, sondern der handelspolitische Ursprung zugrunde gelegt wird. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 und der ATLAS-Info 0973/2026 über die erforderlichen Angaben und Codierungen in der Zollanmeldung.

6. Hintergrund

Grundlage ist die gemeinsame Erklärung zwischen der EU und den USA. Auf diese haben sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump am 27. Juli 2025 geeinigt. Dem gingen eine Reihe von Zollmaßnahmen seitens der USA voraus, die sich negativ auf die Europäische Union auswirkten. Mit der politischen Einigung und der gemeinsamen Erklärung legte sich die EU auf eine Abschaffung der Zölle auf Industriegüter fest. Die USA verpflichteten sich im Gegenzug darauf, den Zoll auf EU-Ursprungsware auf einen Höchstsatz von 15 Prozent festzulegen.
Die EU-Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Sie enthält Schutzklauseln und regelt, in welchen Fällen die Zollvorteile für US-Produkte aufgehoben werden.

7. Weitere Informationen


Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 10.08. bis 11.08.2026

Crashkurs Zoll – Einstieg in die Praxis

Ein Unternehmen, das international tätig ist, kommt zwangsläufig mit der Thematik Zoll in Berührung. Um die Prozesse rund um die Zollabwicklung im Unternehmen optimal zu gestalten und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden, ist ein solides Grundwissen für die Mitarbeitende in der Zollabteilung unverzichtbar. Auch Mitarbeitende in Funktionen, die nicht direkt „zollverantwortlich“ sind, sollten ein gewisses Maß an Grundkenntnissen mitbringen. Durch die Sensibilisierung in sogenannten „Schnittstellenpositionen“ können Herausforderungen rund um die Zollabwicklung gemeistert werden, bevor Probleme durch Verstöße oder sogar Bußgelder entstehen. Erfahrungsgemäß erfolgt die Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen in der betrieblichen Praxis allerdings oft „on the fly“: Einmal etablierte Prozesse werden unhinterfragt übernommen und wichtige Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht berücksichtigt. Unser Einführungsseminar vermittelt ein solides, aktuelles Grundwissen der Zollabwicklung. Praxistipps und Fall
Das zweitägige Einsteigerseminar vermittelt praxisnah solide Grundlagenkenntnisse der Zollabwicklung, klärt Begrifflichkeiten und gibt die notwendige Sicherheit für Ihre alltägliche Tätigkeit.
Zielgruppe sind Mitarbeitende beziehungsweise Neueinsteigende mit keinerlei bzw. geringen Vorkenntnissen im Bereich Zoll & Außenwirtschaft, Mitarbeitende aus aufgabenfremden Bereichen (z. B. Vertrieb, Marketing, Controlling…), die Basiswissen zur Thematik benötigen oder nur oberflächlich in die komplexe Zollabwicklung eingearbeitet wurden.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 10. und 11. August 2026 jeweils von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 03.08.2026

Praxisworkshop: Importabwicklung effizient & rechtssicher – Zollwert, Verfahren, Prüfungen

Für Profis, die mitarbeiten, statt nur zuzuhören: Unsere Praxis-Workshops für Fortgeschrittene leben von aktiver Teilnahme, offenem Austausch und diskussionsstarken Fallarbeiten. Kurze Impulse, danach Praxis in Kleingruppen und im Plenum. Bitte planen Sie ein, Kamera und Mikrofon während der Sessions zu nutzen – nur so entsteht der echte Workshop-Flow mit schnellen Rückfragen, Feedback und direkt umsetzbaren Lösungen. Optional: Sie können eigene, anonymisierte Fälle aus ihrem Unternehmen vorab einreichen; wir sichten diese und integrieren passende Beispiele in die Fallarbeit.
Routine aufbauen, Fehler vermeiden, Prozesse beschleunigen. Durch konsequente Beteiligung entstehen klare Entscheidungswege und sofort nutzbare Lösungen.
Zielgruppe sind Profis und Fortgeschrittene, die Importvorgänge eigenständig steuern oder verantworten. Der Workshop richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker, die ihre Kenntnisse anhand von Praxisfällen vertiefen und sicher anwenden möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 3. August 2026 von 13:00 bis 16:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.07.2026

Häufige Fragen bei Zollanmeldungen

Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhren bilden oft komplexe Geschäftsvorfälle ab. In scheinbar einfachen Datenfeldern werden steuer- und außenwirtschaftsrechtlich relevante Informationen verarbeitet.
Um Fehler zu vermeiden, ist es entscheidend, die Bedeutung der abgefragten Angaben richtig einordnen zu können – von Beteiligtenkonstellationen über Verfahrenscodes und Unterlagencodierungen bis hin zu Zollwert und TARIC-Codes.
Die Teilnehmenden erhalten die notwendige Sicherheit, um Zollanmeldungen fachkundig zu beurteilen. Sie lernen, Angaben und Sachverhalte korrekt zuzuordnen, statt sich auf Vorlagen oder alte Vorgänge zu verlassen. Der Schwerpunkt liegt auf häufigen Fragestellungen und den wesentlichen Angaben im Tagesgeschäft, insbesondere bei den oft komplexen Themen Reparaturen und Retouren.
Zielgruppe sind Einsteigerinnen und Einsteiger, die regelmäßig mit Zollanmeldungen arbeiten oder diese prüfen – beispielsweise aus den Bereichen Export, Import, Versand, Einkauf oder Logistik.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 30. Juli 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Kontingente - Zusatzzölle - CBAM - Russland-Embargo

Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen

Die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen stellt Importeure vor große Herausforderungen. Gleich mehrere Regelungen aus unterschiedlichen Bereichen sind zu beachten.

1. Kontingente und Zusatzzölle der EU

Die europäische Stahlindustrie soll mit Kontingenten und Zusatzzöllen vor der massiv gestiegenen Importmenge ausländischer Eisen- und Stahlerzeugnisse geschützt werden.

1.1 bestehende Schutzmaßnahmen bis 30. Juni 2026

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Zollkontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Die Schutzmaßnahmen wurden mehrfach aktualisiert und verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1782, mit einer Verlängerung bis 30. Juni 2026.
Hier verlinken wir zur konsolidierten Fassung der Verordnung, in die alle Änderungsverordnungen integriert sind. Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um Waren ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).

Wie müssen Importeure vorgehen?

Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Website darüber, wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Genauere Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Seite Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontingente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.

1.2 Verschärfte Schutzmaßnahmen ab 1. Juli 2026

Die bisherigen EU-Stahlschutzmaßnahmen laufen am 30. Juni aus und werden am 1. Juli durch neue Maßnahmen ersetzt. Die länderspezifischen Kontingente sollen in der Woche zum 1. Juli 2026 veröffentlicht werden. Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Die Kontingentsmenge ist damit 47 Prozent niedriger als in der Periode 2019 bis 2026. Innerhalb der Kontingente fallen keine Zusatzzölle an. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern. Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Innerhalb der nächsten Monate prüft die EU-Kommission zudem die Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.
Am 1. Juli 2026 führt auch das UK neue Beschränkungen im Stahlhandel ein. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.

2. CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Ab 2026 müssen Importeure eine Zulassung als CBAM-Anmleder haben, sofern ihre jährliche Importmenge 50 Tonnen überschreitet. Umfangreiche Informationen finden Sie auf unserer CBAM-Seite.

3. Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zum Russland-Embargo.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 23.07.2026

Zollabwicklung mit und in der Schweiz

Die Schweiz ist nach wie vor ein wichtiger Handelspartner - Dank hoher Kaufkraft können hier noch immer gute Margen erzielt werden.
Auch wenn das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einen zollfreien Warenverkehr ermöglicht, sind auf beiden Seiten zollrechtliche Anforderungen und Regelungen, welche nicht immer identisch sind, zu beachten.
Dieses Seminar macht Sie fit für den Handel mit der Schweiz, eröffnet Ihnen und Ihrem Unternehmen weiteres Potenzial und gewährt Ihnen auch einen Einblick in das Schweizer Zollrecht. Praxisbeispiele runden die Veranstaltung ab und stellen eine Verfestigung des Erlernten sicher.
Zielgruppe sind Mitarbeitende aus Industrie- und Handelsunternehmen, die sich mit der Auftragsabwicklung Schweiz befassen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 23. Juli 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 22.07.2026

Spezialfälle im Fokus: Abwicklung von Reparatur-, Garantie- und Ersatzteillieferungen

Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bietet eine Vielzahl von Spezialitäten, mit denen die Sachbearbeiter im täglichen Geschäft konfrontiert werden. Die allermeisten Unternehmen sind stark exportorientiert. Bei vielen Unternehmen entstehen aber auch Rückwaren, Garantiefälle, Reparaturen, Veredelungen oder andere besondere Fälle deren zollfachliche Abwicklung korrekt und sicher ablaufen sollte. Diese Veranstaltung zeigt anhand von konkreten Beispielen alle Möglichkeiten auf, diese Spezialfälle abzuwickeln.
Ziel ist es, den Teilnehmenden praktische Handlungsempfehlungen für das Handling von besonderen Zollverfahren zu geben.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich im Tagesgeschäft mit zollrechtlichen Sonderfällen auseinandersetzen dürfen. Die Teilnehmenden sollten bereits mit der Bearbeitung von Ex- und Importzollabwicklung vertraut sein.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 22. Juli 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Länderinformationen

Irland

Irlands Wirtschaft wird stark von Hightech-Branchen dominiert wie Pharma, Biotechnologie und Medizintechnik, die große Exportanteile ausmachen. Gleichermaßen sind der starke IT-Sektor mit großen Tech-Firmen (Google, Apple) und der Sektor Finanzdienstleistungen wichtige Säulen. Die Republik Irland ist sehr investorenfreundlich und für internationale Unternehmen durch niedrige Steuern außerordentlich attraktiv.
IHK-Tipp: Sie entsenden Ihre Mitarbeitenden nach Irland und haben Fragen? Aktuelle Vorgaben zum Beispiel zu Anzeige- und Meldepflichten finden Sie im IHK-Beitrag Entsendung nach Irland.

Strength with unity - Irlands Ziele für die EU-Ratspräsidentschaft 2026

Ab 1. Juli 2026 übernimmt turnusgemäß Irland die Ratspräsidentschaft der EU aus den Händen Zyperns. In dem halben Jahr, das dafür zur Verfügung steht, möchte Irland die EU wirtschaftlich stärker und wettbewerbsfähiger machen. Was sind Ideen dahinter?
  • Es sind Vereinfachungen geplant und Omnibus-Initiativen, um die Bürokratie für KMU zu reduzieren
  • Der Binnenmarkt soll gestärkt werden mit der Umsetzung der EU-Binnenmarktstrategie und den Abbau der “Terrible Ten” (größte Binnenmarkthemnisse)
  • Eine gezielte Industriepolitik indem der Industrial Accelerator Act vorangetrieben und der Chips Act 2.0 weiterentwickelt werden
  • Stärkung globaler Handelsbeziehungen und Lieferketten mit Fokus auf Abkommen mit Thailand, Malaysia, Philippinen beziehungsweise VAE
  • Ausbau der Beziehungen zu USA, UK und EFTA-Staaten
  • Fortschritte in den zentralen Zukunftsfeldern wie Energie, Digitalisierung und Innovation.
Lesen Sie mehr über die Ziele der irischen Ratspräsidentschaft im Bericht aus Brüssel der DIHK.

Effekte der US-Handelspolitik auf Irland

Vor allem die Länder, bei denen die USA-Geschäfte einen hohen Anteil der Wirtschaftsleistung ausmachen, sind von der US-Handelspolitik der jüngsten Zeit betroffen. Irland ist besonder stark betroffen - aus dem Land gingen 2024 ein Drittel aller Exporte nach Amerika.
Viele US-Konzerne haben auf der grünen Insel Produktionsbasen errichtet, um von diesen aus internationale Märkte zu bedienen. Pharmaunternehmen wie Pfizer, Merck und Johnson & Johnson sind dadurch am Überlegen, zurück in die USA zu gehen. Das wäre für die irische Wirtschaft und auch den Staat mit Blick auf sinkende Steuereinnahmen fatal.
Mehr zu den Auswirkungen der Trumponomics siehe im Online-Artikel der GTAI.

Informationen zu Land und Politik

Länderinformationen sowie aktuelle Hinweise zu Irland erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amt.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu Irland finden Sie auf der Website der GTAI - Germany Trade & Invest.

Ihre Ansprechperson vor Ort

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 20.07.2026

Die Dual-Use Güterlisten – Klassifizierung von Gütern nach Anhang I der EG-VO und der Ausfuhrliste

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden. Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Sie werden einen Überblick über die Systematik und Struktur des europäischen und deutschen Exportkontrollrechts erhalten. Bestehende Genehmigungspflichten beim Export von gelisteten und nicht gelisteten Gütern werden ebenso angesprochen, wie möglicherweise in Betracht kommende Verfahrenserleichterungen.
Zielgruppe sind Entwicklerinnen und Entwickler, Technikerinnen und Techniker, Fach- und Führungskräfte, Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger und Sachbearbeitende, die für die Exportkontrolle und Produktklassifizierung zuständig sind.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 20. Juli 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 20.07.2026

Veredelungsverkehre: Aktiv. Passiv. Effektiv

Veredelungsverkehre kommen allen Unternehmen entgegen, die Waren über Grenzen bringen, um sie weiterverarbeiten zu lassen. Dabei wird zwischen aktiver und passiver Veredelung unterschieden. Auch mehrstufige Veredelungen, bei denen Sie von einem Besonderen Verfahren zum anderen übergehen sind möglich.
Bei der aktiven Veredelung ist die Ausbesserung, Be- und Verarbeitung von Nichtunionswaren, die wieder ausgeführt werden sollen, zollfrei. Bei der passiven Veredelung (bei vorübergehender Ausfuhr von Unionswaren), ist die Wiedereinfuhr im Allgemeinen zollbegünstigt. Allerdings müssen dabei Fristen eingehalten werden.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Zollvorteile nutzen können und gleichzeitig alle außenwirtschaftsrechtlichen Bedingungen erfüllen.
Zielgruppe sind Verantwortliche im Bereich Zoll, Export/Import.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 20. Juli 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 14.07.2026

Aktuelle EU-Embargos: Was ist zu beachten?

Das EU-Embargo gegen Russland hat gezeigt, wie schnell auch diejenigen Unternehmen in den Fokus der Exportkontrolle geraten, die zuvor ihre Exportaktivitäten ohne größere exportkontrollrechtliche Beschränkungen durchführen konnten.
Spätestens mit dem Embargo gegen Russland, einem für viele deutsche Unternehmen sehr wichtigen Handelspartner, haben sich diese Verhältnisse deutlich geändert. In begrenztem Umfang sind Handelsgeschäfte mit sanktionierten Ländern aber weiterhin möglich.
Die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung wichtigsten EU-Embargos für die deutschen Unternehmen sind vor allem die Embargos gegen Russland und Iran. Beide Embargos enthalten ein abgestuftes System an Verboten und Genehmigungspflichten, die eine sorgfältige Prüfung der einzelnen Regelungen erfordern. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen gegen die Verantwortlichen und das Unternehmen, die neben Geld- und Bußgeldstrafen auch zum Entzug von Verfahrenserleichterungen oder zur Ablehnung von Genehmigungsanträgen führen kann.
Unternehmen müssen also ihre internen Exportkontrollprozesse an die Embargos anpassen. Dann gelingt auch ein rechtskonformer Handel mit Embargo-Ländern.
Das Seminar informiert über die aktuell wichtigsten EU-Embargos für deutsche Unternehmen und veranschaulicht, worauf die Unternehmen besonders achten müssen. Dabei werden insbesondere strukturelle Fragestellungen und Herausforderungen diskutiert, die bei jedem Embargo zu beachten sind. Zudem werden praktische Tipps zum Aufbau eines effektiven Internal Compliance Systems gegeben.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte aus Export, Vertrieb, Einkauf, Logistik, Recht und Compliance sowie die Geschäftsleitungen international tätiger Unternehmen, die mit EU‑Embargos (insbesondere Russland und Iran) befasst sind oder ihre Exportkontrollprozesse anpassen müssen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 14. Juli 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 13.07.2026

Zollwertermittlung leicht gemacht: Praxisnahe Lösungen

Der Eine der zentralen Angaben beim Import ist der Zollwert der einzuführenden Waren.
Wird der für die Importabfertigung zugrunde gelegte Wert nicht richtig ermittelt und angemeldet, werden Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt und dies kann schnell als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung durch die Zollverwaltung verstanden werden. Andererseits sollen auch nicht mehr Eingangsabgaben gezahlt werden als notwendig. In diesem Fall ist zwar unter Umständen die Möglichkeit gegeben, sich als Importeur die zu viel gezahlten Eingangsabgaben erstatten zu lassen, aber das sind teilweise langatmige Antrags- und Erstattungsverfahren.
Deswegen ist eine richtige Ermittlung des Zollwerts sehr wichtig. Die Zollwertbestimmung bis ins Detail ist weitaus komplexer als bei den meisten Importeuren vermutet. Eine korrekte und prüfungssichere Zollwertberechnung ist unabdingbar, um die Abgaben in der richtigen Höhe zu entrichten und Probleme bei Einfuhrhandelsprüfungen zu vermeiden.
Im Seminar werden Ansatzpunkte, Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Zollwertermittlung und eventuelle Abzugs- und Reduzierungsmöglichkeiten behandelt. Außerdem wird vermittelt, wie im Rahmen einer Zollprüfung eventuelle Nachforderungen von nicht berücksichtigten Lizenzgebühren oder Entwicklungskosten vermieden werden können.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte im internationalen Vertrieb.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 13. Juli 2026 von 09:00 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 13.07.2026

Best Practice: effiziente Zollorganisation im Unternehmen

Ihr international agierendes Unternehmen kommt ursächlich grenzüberschreitendem Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwangsläufig mit der Thematik Zoll in Berührung?
Um die Vorschriftskonformität, aber auch die Wahrung Ihrer Firmeninteressen optimiert zu gestalten, ist es erforderlich Prozesse, Kompetenzen und Verständnis rund um die Zollabwicklung im Unternehmen optimal aufzustellen und anzugliedern, auch um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Aber auch „Schnittstellenpositionen“ müssen für die Herausforderungen rund um die Zollabwicklung sensibilisiert werden, bevor Probleme, Verzögerungen in den Lieferketten oder Verstöße, ja sogar Bußgelder entstehen. Unser Webinar zeigt Ihnen eine optimierte und individualisierte Organisation von optimaler Fachgebiets-Gliederung, Personalauswahl, Schulung, bis zur IT-Voraussetzung Ihrer Zollabteilung auf.
Seminarziel ist die Erkennung, wie Ihre Zollprozesse optimiert und individuell an die Strukturen Ihres Unternehmens angepasst werden, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
Nachdem wir die gängigen Prozesse der behördlich vorgeschriebenen Zollvorgänge erläutert haben, erarbeiten wir unternehmensorientiert wie eine, mit den erforderlichen Kompetenzen agierende Zollabteilung aufgebaut, besetzt und im Unternehmen platziert wird.
Zielgruppe sind Führungskräfte, Verantwortliche, Personalbeauftragte für den gesamten Bereich grenzüberschreitender Warenverkehr und Zoll.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 15. Juli 2026 von 09:30 bis 14:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
International

Neuerungen im Versandverfahren

Die zollrechtlichen Versandverfahren ermöglichen es, sowohl Zollverfahren von der Außengrenze in das Binnenland zu verlagern als auch Länder im Transit zu durchqueren. Den genauen Ablauf der unterschiedlichen Formen (unter anderem internes Versandverfahren (T2), externes Versandverfahren (T1), Carnet TIR) und die Abbildung des Versandverfahrens NCTS in ATLAS wird auf der Zollseite ausführlich beschrieben.
Die Einzelheiten zu den Förmlichkeiten des Versandverfahrens sind im Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 in Titel II Abschnitt II Kapitel 1 enthalten.
Zum 1. Juli 2026 treten folgende Erleichterungen in den Versandverfahren in Kraft. Insbesondere die Punkte 1 und 5 sind für die Praxis wichtig. Sie sind ein Ergebnis der regelmäßigen Gespräche zwischen der Generalzolldirektion und der IHK-Organisation sowie weiteren Wirtschaftsverbänden:
  1. Englische Warenbezeichnungen sind im Versandverfahren (ohne TIR-Verfahren) zulässig. Das gilt zunächst für Versandanmeldungen, die in Deutschland abgegeben werden.
  2. Enthält die Versandanmeldung Waren, die bereits in der EU zur (Wieder-)Ausfuhr überlassen worden sind, dann kann die in der Ausfuhrerklärung enthaltene fremdsprachige Anmeldung im Versandverfahren übernommen werden
  3. Anschluss-T1: Die Warenbeschreibung aus T1-Vorverfahren kann unter bestimmten Umständen anerkannt werden. Die Vorehensweise sollte mit dem zuständigen Zollamt abgestimmt werden.
  4. Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen ist optional, wenn der Empfänger außerhalb der EU, der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sowie Andorra oder San Marino ansässig ist und bestimmte Besonderheiten eingehalten werden. Auch hier sollte eine Abstimmung mit dem Zollamt erfolgen.
  5. Beendigung eines Versandverfahrens in der EU: Prüfung der Warennummer oder Warenbezeichnung in Versandverfahren durch Zugelassene Empfänger ist nicht erforderlich. Sollte der Zugelassene Empfänger dennoch eine Abweichung feststellen, vermerkt er dies im Entladekommentsr an seine Zollstelle.


Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 09.07.2026

Ausfuhrverantwortliche: Risikomanagement und Haftung

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände haften persönlich für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aus organisatorischen Defiziten des Unternehmens resultieren. Diese Haftung kann auch nicht delegiert werden. Die Geschäftsleitung hat hierbei vier Kernpflichten: die Organisations-, die Personalauswahl-, die Informations- und die Überwachungspflicht. Diese Pflichten und ihre Erfüllung müssen nachweisbar in die innerbetriebliche Exportkontrolle integriert werden. Nur dann gelingt es, eine Sanktionierung für Verfehlungen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Aktuelle Urteile belegen, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt und die Haftung für Compliance von den Behörden und Gerichten sehr weit verstanden wird. Daher sind ein Risikomanagement und eine Organisation für die innerbetriebliche Exportkontrolle für die Geschäftsleitung eines Exportunternehmens unerlässlich.
Inwieweit die Geschäftsführung für die innerbetriebliche Organisation der Exportkontrolle persönlich haftet, wie die Kernpflichten in der innerbetrieblichen Exportkontrolle umgesetzt werden können und wie Risiken vermieden werden können, werden in diesem Webinar behandelt. Maßnahmen zur persönlichen Enthaftung von Ausfuhrverantwortlichen werden vorgestellt.
Zielgruppe sind Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände exportierender Unternehmen, sowie gegebenenfalls deren Exportabteilungsleiterinnen und -leiter.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 9. Juli 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Ausfuhrverfahren

Vereinfachte Zollverfahren Ausfuhr

Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Wir haben alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die Verfahrenserleichterungen zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Exporteur (REX)) finden Sie in einem Extradokument.
Insgesamt sind folgende Vereinfachungen bei der Ausfuhr möglich:

1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes

1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert (konkludente/mündliche Zollanmeldung)

Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und
  • ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in Embargoländer geht und
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Der Ausführer gibt dann eine mündliche/konkludente Zollanmeldung ab, indem die Sendung bei der Ausgangszollstelle gestellt wird. Dies erfolgt regelmäßig durch einen bevollmächtigten Anmelder (Spediteur/Kurierdienst).
Folgende Punkte sind zu beachten:
  1. Der Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistische Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU). Diese Vereinfachung ist in Artikel 135 UZK-DA enthalten.
  2. Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610 Ziffer 115) definiert den Begriff „Ausfuhrsendung” wieder folgendermaßen: „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle an einen Empfänger nach demselben Bestimmungsland ausführt.” Die Definition „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.” ist nicht mehr in der Dienstvorschrift enthalten.
  3. Abweichend zu 2. stellt im Postverkehr (betrifft ausschließlich den Versand mit der Deutschen Post AG) immer das einzelne Paket eine Sendung dar.
  4. Eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen (ohne sachlichen Grund) führt nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung. Es ist dann für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. Zweck dieser Vorgabe ist es, einen Missbrauch der Wertschwelle zu verhindern.
  5. Die Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung gilt ohne eine Begrenzung auf den Sendungswert von 1000 Euro für zahlreiche Sonderfälle wie Umzugsgut; Rücksendung nach Wartung; Datenträger oder Container bzw. andere Umschließungen, sondern diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und vieles mehr.
  6. Ohne elektronische Ausfuhranmeldung muss eine summarische Anmeldung abgegeben werden. Dies erledigt meist der Transportdienstleister, der hierfür Daten von Ausführer benötigt.

1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert

Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird. Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. IV AWV (siehe 3.1).

2. Deutlich flexibler: zuständiges Binnenzollamt

Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss bei der Zollstelle abgegeben werden, in deren Bezirk der Ausführer oder der Subunternehmer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Dort beginnt das Ausfuhrverfahren. Dies hat zu einem Mehraufwand in der Logistik geführt. Seit 2022 gibt es Erleichterungen.

Speditionslager ändert örtliche Zuständigkeit

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern: Verpackte Ware kann bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland besteht. Bislang durfte noch kein Ausfuhrvertrag über die Ware bestehen. Das ist ein gravierender Unterschied.
Die Abgabe der Ausfuhrerklärung bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle ist nun in viel mehr Fällen möglich, unnötige Transporte entfallen. Die Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für Teilsendungen. Die Regelung findet sich in VSF A0610 Ziffer 203.
Anwendungsfälle:
  • Ware ist für die Ausfuhr bereit, die Abnahme verzögert sich. Die Ware wird extern zwischengelagert.
  • Ware von mehreren Subunternehmen wird für ein Projekt zentral gesammelt und konsolidiert.
Für das SDE-Verfahren (Zugelassener Ausführer, Punkt 4.2) bedeutet das, dass die bislang nicht bewilligungsfähigen zusätzlichen Verpackungs- und Verladeorte nun auch bewilligt werden können.

Mehrere Ladeorte, eine Ausfuhrsendung: eine Ausfuhranmeldung möglich

Weitere Möglichkeit: Seit März 2022 gibt es eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung an einen Empfänger im Drittland, falls die Ware sukzessive an mehreren Ladeorten aufgeladen wird. Da ATLAS pro Ausfuhranmeldung nur einen Ladeort zulässt, wurden bislang Sendungen entweder zunächst konsolidiert oder es wurden mehrere Ausfuhranmeldungen abgegeben. Alternativ können nun die einzelnen Bestandteile der Ausfuhrsendung in den einzelnen Lagern auf den LKW verladen werden, die Ausfuhranmeldung wird bei dem für den letzten Ladeort zuständigen Zollstelle abgegeben:
Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei der Binnenzollstelle zur Ausfuhr gestellt und angemeldet werden kann, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des SDE-Verfahrens (früher: zugelassener Ausführer) als Verpackungsort zugelassen werden.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen Empfänger handeln.

3. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr

3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung („vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)

In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt.

3.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung eine Zusammenfassung der Nachmeldung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Diese Bewilligung ist sehr selten.

4. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt

4.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (§ 12 Absatz IV AVW)

Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen oder einem anderen Ort stattfindet. Dieser Antrag muss spätestens am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten innerhalb der nächsten drei Tage eingetragen. Die Ware muss beschaut werden können, also noch unverpackt sein (oder wieder ausgepackt werden).
Ab 1. Juli 2026: Bei eiligen Fällen kann die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens/Verladens abgegeben werden. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Beschleunigung setzt in der
Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben unter „Zusätzliche Informationen (D.E. 12 02 000
000)“ sowie eine Ausdehnung des Verpackungs- und Verladezeitraums voraus. Einzelheiten sind in der ATLAS Info 0966/2026 ab Seite 5 unter www.zoll.de enthalten.
Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren (ab 68 Euro).

4.2 Zugelassener Ausführer/simplified declaration („vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ SDE)

Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA/SDE) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim ZA wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt (Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850 vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Die Antragstellung erfolgt normalerweise über das Zoll-Portal. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Der Warenkreis muss zwingend vom Unternehmen aktuell gehalten werden (Hinweis: hier können sich Erleichterungen ergeben). Der ZA gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die ZA-Bewilligung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist weiterhin keine Voraussetzung für den ZA. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden.
ZA-Bewilligungsinhaber können andere Unternehmen (Ausführer) direkt oder indirekt zollrechtlich vertreten (als Anmelder). Dies muss bewilligt sein. Eine Zustimmungserklärung des vertretenen Unternehmens ist bereits seit Mai 2016 nicht mehr erforderlich.
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes.

4.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung

Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.

5. Zentrale Zollabwicklung (CC): Zentralisierung der Ausfuhr in einem einzigen EU-Staat

Zu den relativ neuen Vereinfachungen gehört die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem (zum Beispiel ATLAS) zu steuern.

Verfahrensablauf der Zentralen Zollabwicklung (Beispiel)

  • Ein Unternehmen mit Sitz in Stuttgart hat Produktionsstätten und Verladeorte in Österreich und Polen.
  • Die in Österreich und Polen gefertigten Waren werden direkt aus diesen Ländern exportiert.
  • Die Anmeldung der Ausfuhren aus den beiden Ländern schickt das Stuttgarter Unternehmen (Bewilligungsinhaber) über das elektronische Zollsystem ATLAS an die zentral zuständige Zollstelle (die für das Stuttgarter Unternehmen zuständige, deutsche Ausfuhrzollstelle).
  • Diese Ausfuhrzollstelle ist die „überwachende Zollstelle”. Dort liegt die verfahrensrechtliche und fiskalische Verantwortung.
  • Die ausländischen Gestellungszollstellen, bei denen die Ausfuhr startet, werden in der ATLAS-Meldung angegeben.
Das Verfahren ist nicht auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen beschränkt (also: Zollanmeldung erfolgt durch die Muttergesellschaft in Deutschland, die Ausfuhr erfolgt aus einem Tochterwerk in einem anderen EU-Staat.) Die Ausfuhrabfertigung kann auch durch Subunternehmer, Speditionen, Verlader, Kommissionslager in anderen EU-Mitgliedsstaat abgewickelt werden. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Ausfuhrverfahrens beim Bewilligungsinhaber in Deutschland liegt. Dieser trägt das Risiko für Verfahrensfehler.

Vorteile der Zentralen Zollabwicklung

  • Das Zoll-Know-how kann an einem Standort konzentriert werden
  • Die Kommunikation erfolgt mit der eigenen, bekannten Zollstelle
  • Einheitliche Zollprozesse und ein gemeinsamer Qualitätsstandard können sichergestellt werden
  • Das Unternehmen spart Transportkosten, weil die Ausfuhr direkt aus Tschechien erfolgen kann.
  • Verzollungskosten können reduziert werden, weil im EU-Ausland keine Zollagenten mehr benötigt werden.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss über folgende Bewilligungen verfügen:
  • AEO C
  • Zugelassener Ausführer (vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung/SDE). Diese Bewilligung wird erweitert um Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten.
  • mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung (in Form der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr)
  • Die Antragstellung erfolgt normalerweise über das Zoll-Portal.
Nur wenige Waren sind ausgeschlossen:
  • keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren
  • keine Marktordnungswaren
Damit sind fast alle Waren möglich.

Außenhandelsstatistik: Datenaustausch funktioniert

In der Vergangenheit mussten die Daten für die Außenhandelsstatistik (Extrastat) den einzelnen Statistikbehörden im jeweiligen Mitgliedsstaat vom Unternehmen gemeldet werden. Die Abstimmung darüber, wie die Meldung erfolgen kann, war je nach Mitgliedsland zeitaufwändig und kompliziert oder schnell und einfach. Unter Umständen ist eine IT-Programmierung erforderlich.
2022 wurde der Datenaustausch zur zentralen Zollabwicklung zwischen den EU-Statistikämtern eingeführt (Customs Data Exchange). Die Statistikdaten werden damit direkt von der Statistikbehörde des Bewilligungslandes an die Statistikbehörden der Exportländer übermittelt. Im Beispiel leitet also das Statistische Bundesamt die Statistikdaten an die Behörden in Österreich und Polen weiter. Damit entfällt die Notwendigkeit separater Statistikmeldungen seitens des Unternehmens an die nationalen Statistikbehörden des Exportlandes. Nichtsdestotrotz verlangen einige Statistikbehörden in den Exportländern weiterhin eine separate Meldung der Daten durch die Unternehmen. Die Möglichkeit des Datenaustauschs führt nicht automatisch zu einer Einstellung der statistischen Berichterstattung an die Behörde des Exportlandes. Namentlich in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und einigen anderen EU-Staaten verzichten die nationalen Statistikbehörden bereits auf separate Meldungen.
Auf unsere Nachfrage hat uns Eurostat bestätigt, dass den nationalen Statistikämtern ihrerseits empfohlen wird, keine separaten Meldungen anzufordern. Die meldenden Unternehmen nun sollten auf die nationalen Behörden des Exportlandes zugehen und mit diesen klären, die Meldungen für die Zukunft aufgrund des Datenaustauschs zwischen den Statistikbehörden einstellen zu können.
Teilen Sie uns gerne Ihre Erfahrungen mit.

Fazit und Ansprechpartner

Gute Erfahrungen mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr gibt es unter anderem mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien und Frankreich. Bei Interesse sollte man das für das Unternehmen zuständige Hauptzollamt kontaktieren. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Arbeitsgebiet „Kontaktstelle Konsultationsverfahren”. Anträge zur Bewilligung der zentralen Zollabwicklung werden ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) elektronisch gestellt, dazu ist zunächst eine Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig.

Ausblick: Zentrale Zollabwicklung Einfuhr

Seit 2021 ist im Grundsatz auch die zentrale Zollabwickung Einfuhr möglich. Das bedeutet Einfuhr über mehrere EU-Staaten, Abrechnung in einem einzigen. Da die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern nationalen Regelungen unterliegen, ist hier zwingend eine Fiskalvertretung in allen Einfuhrstaaten erforderlich.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 06.07.2026

Grenzüberschreitende Reihengeschäfte

Die Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften innerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebiets wurden zum 1. Januar 2020 durch die sogenannten quick-fixes vereinheitlicht. In der Veranstaltung werden die Grundlagen vermittelt, damit Sie zielsicher die Reihen- bzw. Streckengeschäfte innerhalb der EU lösen können. Hierbei spielt der Zeitpunkt, an dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vorliegen muss, eine besondere Rolle. Auch die neuen Anforderungen an die Belegnachweise werden systematisch erläutert. Dabei wird exemplarisch dargestellt, wie die Umsetzung in einzelnen EU-Mitgliedsländern erfolgt ist. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Liefergeschäft mit dem Drittland erläutert.
Ziel des Webinars ist es, den Teilnehmenden sowohl ein Grundverständnis für die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche als auch umsatzsteuerrechtliche Betrachtung internationaler Reihengeschäfte zu vermitteln. Im Rahmen der EU-Geschäfte müssen darüber hinaus noch statistische Meldevorschriften beachtet werden. Praxisnahe Problematiken und Fragestellungen werden aufgegriffen und anhand praktischer Beispiele mit verschiedenen Sachverhaltsvarianten veranschaulicht und erläutert.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Sachbearbeitende im Vertrieb, Versand, Logistik, Supply Chain Management, die über fundierte Kenntnisse in der Außenhandelsabwicklung verfügen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 6. Juli 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.09.2026

Zollforum Baden-Württemberg

Zollwissen praxisnah. Das bekommen Sie beim Zollforum Baden-Württemberg. Dieses Mal zu Gast in der IHK Region Stuttgart. Vertreter des Zolls und aus Unternehmen berichten über aktuelle rechtliche Entwicklungen und deren Umsetzung im Betrieb. Informieren und vernetzen Sie sich mit der regionalen Zoll-Community – so schaffen Sie den Spagat, die Anforderungen des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden im Unternehmen rechtssicher umzusetzen und trotz der stets komplexer werdenden Regelungen handlungsfähig zu bleiben.
Das Zollforum Baden-Württemberg – das jährliche Expertenforum mit Beiträgen zu aktuellen Themen rund um Exportkontrolle, Warenursprung & Präferenzen und Zoll.
Zielgruppe sind Export- und Importmanager, Fach- und Führungskräfte im internationalen Vertrieb.
Die Veranstaltung der IHK-Exportakademie findet am 30. September 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr in der IHK Region Stuttgart statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
👉 Doppelt profitieren: Das Zollforum Baden-Württemberg auch in Kombination mit exklusivem Netzwerk-Dinner
Sichern Sie sich Ihren Platz beim limitierten Netzwerk-Dinner am Vorabend und genießen Sie persönlichen Austausch mit Expertinnen und Experten in besonderer Atmosphäre.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 01.07. bis 03.07.2026

Fokus Warenursprung und Präferenzen - 3-tägiges Intensivsminar

Nutzen Sie die Chancen präferenzbegünstigter Im- und Exportprozesse? Drei wichtige Schritte können zu Zollersparnis durch Freihandel führen: 1. Prüfung: Können Sie mit Ihren Waren von einem Präferenzabkommen mit einem Drittland profitieren? 2. Nachweisverwaltung: Haben und verwalten Sie bereits Präferenznachweise wie Lieferantenerklärungen oder Präferenztexte auf der Rechnung? 3. Kalkulation: Auf Basis der Erzeugnisse mit aktuellen Stücklisten muss die Präferenz kalkuliert werden. Gerne begleiten wir Sie bei diesen drei Schritten und zeigen aktuelle Entwicklungen auf, die für Sie von Bedeutung sein können.
Unser dreitägiger Intensivkurs thematisiert neben den rechtlichen Grundlagen ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis.
Zielgruppe sind Export- und Zollfachkräfte, die vertiefte Kenntnisse zur komplexen Thematik Warenursprung und Präferenzen erlangen möchten.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet vom 1. bis 3. Juli 2026 jeweils 09:00-16:00 Uhr (letzter Tag nur bis 13:00 Uhr) statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Änderungen 2026

Änderungen bei Lieferantenerklärungen – Neufassung 2028 veröffentlicht

Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen. Die ab 2028 geltenden Änderungen finden Sie am Ende.
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.

1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?

Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. Das Abkommen mit Mercosur ist seit 1. Mai 2026 anwendbar. Weitere Änderungen für 2026 sind noch nicht absehbar. Indonesien, Indien und Australien können nicht vor 2027 in Kraft treten.
Die letzten Neuerungen davor stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Damit können die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:

Zweiseitige Abkommen

Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mercosur (AR, BR, PY, UY (diese Ländernennung ist optional)), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer EInschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden. Die Einzelheiten finden Sie in der Informationen zu den Nachweisen EU-Türkei.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen

Einseitige Abkommen

(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.

Freiverkehrsabkommen

Andorra, San Marino

Voraussetzungen und Hinweise

Wichtig zu wissen:
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer, sofern es eine Schnittmenge gibt.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU

Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt

Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.

2. Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • für das Vereinigte Königreich gilt GB
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

3. Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (5/2024) wurde das Abkommen mit Neuseeland integriert sowie einige redaktionelle Änderungen bei den Erklärungen vorgenommen. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert. Die bisherigen Versionen können weiterhin verwendet werden. Kenia, Mercosur und noch folgende neuere Abkommen können Sie selbstständig ergänzen.
Bitte beachten Sie:
  • Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.

4. Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt für Lieferungen ab 2026

Das revidierte Pan-Euro-Med-Abkommen ist 2025 in Kraft getreten. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Die bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können bis Ende 2025 weiterhin genutzt werden. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.
Wenn die neuen Regeln genutzt werden, müssen diese für das Jahr 2025 mit dem Vermerk „Revised Rules“ gekennzeichnet werden. Bis Ende 2024 lautete der Vermerk „Transitional Rules“. Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden. Dafür hatten wir uns eingesetzt.
Ab 2026 entfallen alle Vermerke für zukünftige Gültigkeitsperioden. Wenn ab 2026 Lieferantenerklärungen für 2025 oder früher ausgestellt werden, muss die Verwendung der neuen Regeln ebenfalls vermerkt werden, die Verwendung der alten entsprechend nicht. Einzelheiten finden sich in einer ausführlichen und ergänzten Information der Generalzolldirektion.
Detaillierte Informationen zur Reform, Regeln und den beteiligten Handelspartnern finden Sie im IHK-Artikel Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone.
Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen war bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkommen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden Sie im IHK-Artikel PEM-Übereinkommen: Ursprung und Lieferantenerklärungen

5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten

Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.
Zu den weiteren Voraussetzungen für diese Vereinfachung lesen Sie bitte den Artikel Lieferantenerklärungen und Lohnveredelung.

6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 23.06.2028)

Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183) werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein, es werden Datenelemente vorgegeben und nicht mehr die Art des Austauschs. Die neuen Regelungen werden am 23.06.2028 in Kraft treten, sie sind im neuen Anhang 22-15 des UZK-IA enthalten. Dieser ist so nicht unmittelbar verständlich.
Erfolgreich auf internationalen Märkten

USA Länderinformationen

Die Vereinigten Staaten von Amerika zählen zu den wirtschaftlich einflussreichsten Ländern der Welt und sind für Baden‑Württemberg seit Jahren ein zentraler Handelspartner. Trotz Marktgröße, hoher Kaufkraft, Technologieorientierung und attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen sehen sich Unternehmen mit zunehmenden Herausforderungen konfrontiert. Sie können Chancen im US‑Markt weiterhin nutzen, müssen gleichzeitig aber strategisch auf ein komplexeres und dynamischeres Umfeld reagieren.

Deutsche Unternehmen in den USA weit vorne

Tochtergesellschaften von deutschen Firmen spielen eine große Rolle für die US-Wirtschaft. Das bestätigen die aktuellen German Business in the US-Zahlen. Deutschland ist mit 619 Milliarden US-Dollar aktuell
  • Viertgrößter ausländischer Direktinvestor in den USA
  • 6.200 deutsche Firmen beschäftigen in den USA fast 925.000 Arbeitnehmer, 318.000 davon im verarbeitenden Gewerbe
  • Der transatlantische Handel mit Gütern umfasst derzeit einen Wert von insgesamt 219 Milliarden US-Dollar.
In welchen Bundesstaaten deutsche Unternehmen vertreten sind, zeigt eine interaktive Karte auf der German Business in the USA-Website der AHK USA-Washington.

Direktinvestitionen in den USA ziehen 2025 an

Das US-amerikanische Bureau of Economic Analysis (BEA) hat die offiziellen Zahlen zu den ausländischen Direktinvestitionen in den USA für das Jahr 2025 veröffentlicht.
Den größten Zuwachs verzeichneten Investitionen aus Europa mit einem Plus von 350,2 Milliarden US-Dollar. Ein wesentlicher Wachstumstreiber waren die deutschen Direktinvestitionen, die gegenüber dem Vorjahr um etwa 49 Milliarden US-Dollar zulegten.
Mit Blick auf die Bestände nach dem sogenannten Ultimate Beneficial Owner (UBO), der obersten wirtschaftlich berechtigten Einheit innerhalb einer globalen Eigentümerstruktur, erreichten die deutschen Direktinvestitionen in den USA 706,2 Milliarden US-Dollar. Im Vorjahr lagen sie noch bei 677 Milliarden US-Dollar.
Deutschland ist damit weiterhin auf dem dritten Platz unter den wichtigsten ausländischen Investoren in den USA nach Japan und Kanada.

In welchen Branchen investieren deutsche Unternehmen verstärkt in den USA?

In den USA profitieren vor allem die industriellen Kernbranchen von den steigenden deutschen Direktinvestitionen. Deutsche Unternehmen versprechen sich dadurch international wettbewerbsfähig zu bleiben und sichern sich zudem den Zugang zum wichtigen US-Markt.
Der größte Investitionszuwachs entfiel 2025 auf das verarbeitende Gewerbe, allen voran die Produzenten elektrischer Ausrüstungen und Komponenten.
Deutsche Unternehmen investieren vor allem auch in die Automobilindustrie, den Maschinen- und Anlagenbau, die Chemiebranche sowie zukunftsorientierte Bereiche wie Automatisierungstechnik und erneuerbare Energien.

USA-Auswertung AHK World Business Outlook

Trotz einer spürbaren Erholung der Geschäftslage deutscher Unternehmen in den USA bleibt die Stimmung 2026 von Unsicherheit geprägt. Vor allem die US-Zollpolitik verursacht höhere Kosten, mehr Bürokratie und belastet Handelsströme. Viele Unternehmen reagieren mit Preiserhöhungen und stärkerer lokaler Produktion in den USA, während andere ihre Aktivitäten diversifizieren oder alternative Märkte erschließen.
Die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) befragen regelmäßig Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in aller Welt nach Stimmungslage und Erwartungen. Am “AHK World Business Outlook” haben sich auch in den USA aktive Unternehmen vom 16. März bis 10. April 2026 beteiligt.
Nach dem Zollschock des vergangenen Jahres bewerten die Betriebe in den Vereinigten Staaten ihre aktuelle Situation wieder deutlich besser. Gleichzeitig verharren die Erwartungen an die konjunkturelle Entwicklung vor Ort im negativen Bereich.
Mit den Kosten, die durch die US-Zollpolitik entstehen, gehen die Unternehmen strategisch um. Die US-Zollpolitik schlägt nicht nur auf Preise und Lieferketten durch – sie erzeugt erheblichen administrativen Mehraufwand.
59 Prozent der deutschen Unternehmen in den USA schätzen diesen Aufwand als moderat oder sogar erheblich ein. Neun Prozent mussten bereits zusätzliche Stellen schaffen oder externe Berater beauftragen.
Auf die Zollpolitik der Trump-Regierung reagieren die Betriebe mit einem breiten Bündel strategischer Maßnahmen – dabei gehen sie pragmatisch vor.
Das deutlichste Signal: Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) erhöhen ihre Preise, um gestiegene Importkosten aufzufangen. Die Zolllast wird damit überwiegend an US-amerikanische Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben.
Parallel dazu intensivieren die Unternehmen ihre lokale Wertschöpfung:
Rund 40 Prozent richten ihre Lieferketten stärker auf lokale Bezugsquellen aus. Knapp ein Drittel (32 Prozent) setzt auf das Prinzip "local for local" – also Produktion in den USA für den US-Markt. Nur acht Prozent planen eine Verringerung ihres US-Engagements; kein einziges Unternehmen will sich komplett aus dem Markt zurückziehen.
Den ausführlichen Bericht zur Stimmungslage in den USA finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

In Ihrem Interesse: TBI - Transatlantic Business Initiative

Gemeinsam mit dem Bundesverband der deutschen Industrie BDI haben die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) und der Bundesverband deutscher Banken (BdB) zur Flankierung der TTC-Bemühungen schon 2021 die Transatlantic Business Initiative (TBI) gegründet.
Diese Initiative setzt sich für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland, den USA und Kanada ein. In verschiedenen Lenkungskreisen bearbeiten die Partner die Themen Handels- und Investitionspolitik, Energie- und Klimapolitik, Digital- und Datenwirtschaft sowie Unternehmensfinanzierung ein.

USA – Aktuelle Daten und Wissenswertes

Ihre Ansprechpartner

Sie benötigen weitere Kontakte in den USA? Kommen Sie auf uns zu - wir vermitteln gerne über unsere Netzwerkpartner bei Ihren Fragen rund um die Markterschließung.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.06.2026

Klassifizierung von Emerging Technologies

Die Klassifizierung der eigenen Güter ist der Grundstein für die Exportkontrolle. Kritische Güter müssen identifiziert werden, um die güterbezogenen Beschränkungen einzuhalten. Die Klassifizierung von Emerging Technologies stellt Unternehmen und Fachleute vor neue Herausforderungen. In einer Welt, die von bahnbrechenden Innovationen und technologischen Durchbrüchen geprägt ist, wird es zunehmend wichtiger, neue Technologien korrekt zu identifizieren, zu bewerten und in bestehende rechtliche und regulatorische Rahmenwerke einzuordnen. Eine präzise Klassifizierung ist nicht nur entscheidend für die rechtliche und wirtschaftliche Einschätzung von Technologien, sondern auch für die strategische Ausrichtung und die Sicherstellung von Compliance-Anforderungen im Exportkontrollrecht. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Fähigkeiten in der Analyse und Klassifizierung von Emerging Technologies auszubauen und praxisorientierte Lösungen zu erlernen, um die Herausforderungen der digitalen Zukunft zu meistern.
Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die mit der Entwicklung, Bewertung oder dem Export innovativer Technologien betraut sind.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 30. Juni 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Forum am 10.06.2026

IHK-Jahrestreffen Zoll & Wirtschaft

Die IHK lädt zum Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft ein.
Im Stuttgarter IHK-Haus diskutiert die Zoll-Community der Unternehmen mit Zöllnerinnen und Zöllnern aus der Region. Auf der Agenda: aktuelle Themen aus Zoll, Exportkontrolle sowie Warenursprung und Präferenzen.
Termin: Mittwoch, 10. Juni 2026, 14:00 Uhr
Ort: Stuttgarter IHK-Haus, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart

Programm und Anmeldung: IHK-Veranstaltungsdatenbank.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Wir bitten um Anmeldung.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 07.-09.07. und 14.-16.07.2026

Zertifikatslehrgang Exportkontrollbeauftragte (IHK)

Sie sind bereits als Exportkontrollbeauftragte oder Exportkontrollbeauftragter tätig oder sollen oder wollen diese Funktion künftig übernehmen? Sie wünschen sich einen Überblick und nähere Einblicke zu den Themengebieten, die sie abdecken sollen? Dann ist die Weiterbildung zum beziehungsweise zur Exportkontrollbeauftragten (IHK) für Sie passend. Der Zertifikatslehrgang vermittelt strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Schwerpunkte liegen dabei auf den verschiedenen Facetten der Exportkontrolle in ihrem Unternehmen oder ihrer Forschungseinrichtung. Rechte, Pflichten und Haftungsfragen werden dabei ebenso beleuchtet, wie Hinweise zur Erstellung eines internen Exportkontrollsystems (ICP).
Der Zertifikatslehrgang vermittelt strategische, praxisorientierte Kenntnisse der komplexen außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Die Teilnehmenden können ihre Kenntnisse erweitern und Fachwissen aufbauen.
Zielgruppe sind (angehende) Exportkontrollbeauftragte.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet vom 7.-9. Juli und 14.-16. Juli 2026 (insgesamt sechs Lehrgangstage) jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 29.06.2026

Einreihung von Waren in die Zolltarifkapitel 84, 85 und 90

Die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif spielt eine wichtige Rolle im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich. Es wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Abgabenbelastung aus, es können sich auch weitere Folgen bei Genehmigungspflichten, Anwendung von Zoll-Kontingente und Antidumpingmaßnahmen, Angaben für die Ausfuhranmeldung und Vorgaben für die Präferenzkalkulation ergeben. Damit gehört die Warennummer oder Zolltarifnummer sicherlich zu einer der wichtigsten Stammdaten und auf ihre Richtigkeit sollte entsprechend geachtet werden. Zahlreiche spezifische Informationen müssen häufig insbesondere bei der Einreihung von technischen Geräten und Maschinen sowie Zubehör, Teilen und Warenzusammenstellungen beachtet werden. Für Abgrenzungen zwischen diversen Tarifpositionen gibt es oft Spezialregeln. Ein technisches Grundverständnis sowie fundierte Tarifkenntnisse sind deshalb unerlässlich.
Nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze der zolltariflichen Einreihung, werden die speziellen Regeln für den Warenkreis der Kapitel 84, 85 und 90 anhand vieler Beispiele erörtert. Außerdem wird auf die Art und rechtliche Bedeutung von Hilfsmitteln eingegangen. Es erfolgt auch ein Überblick, der dazu im Internet frei verfügbaren Hilfsmittel. Schlussendlich sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden Waren des benannten Warenkreises korrekt und begründbar einzureihen und auch eine für die Zollanmeldung notwendige „sprechende Warenbezeichnung“ zu finden. Tarifierungsbeispiele aus dem betrieblichen Umfeld können zur Besprechung im Seminar gerne im Vorfeld eingereicht werden.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich mit der Einreihung und Beschreibung von Waren beschäftigen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 29. Juni 2026 von 09:00 bis 15:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Sommerakademie 2026 der IHK-Exportakademie

Außenwirtschaft im Fokus – kompakt, praxisnah und auf den Punkt im Sommer weiterbilden

Nutzen Sie die Sommermonate, um Ihr Wissen gezielt zu erweitern und sich optimal auf kommende Herausforderungen im internationalen Handel vorzubereiten. Die Sommerakademie 2026 der IHK-Exportakademie bietet Ihnen kompakte, praxisnahe Weiterbildungen.
Bleiben Sie handlungsfähig in einem dynamischen Umfeld – mit aktuellem Know-how, direkt anwendbaren Lösungen und fundierten Einblicken für Ihre tägliche Praxis.
Unsere Programmübersicht in den Sommermonaten
Juni
  • Einreihung von Waren in die Zolltarifkapitel 84, 85 und 90
  • Zollbetriebsprüfungen erfolgreich meistern - eine effektive Prüfungsvorbereitung
  • Zertifikatslehrgang Exportmanager (IHK) - Lehrgang für Führungskräfte
  • Klassifizierung von Emerging Technologies
  • Lieferantenerklärung für Fortgeschrittene: Organisation im Unternehmen
Juli
  • Fokus Warenursprung und Präferenzen - 3-tägiges Intensivseminar
  • US Export Controls for National and EU Companies
  • Zollbeauftragte im Unternehmen - Haftung und Pflichten
  • KI in der Zollabwicklung
  • Customs for Beginners
  • Grenzüberschreitende Reihengeschäfte
  • Zertifikatslehrgang Exportkontrollbeauftragte (IHK)
  • Importmanagement - Zollprozesse bei der Einfuhr
  • Ausfuhrverantwortliche: Risikomanagement und Haftung
  • Zollwertermittlung leicht gemacht: Praxisnahe Lösungen
  • Aktuelle EU-Embargos: Was ist zu beachten?
  • Zertifikatslehrgang Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)
  • Best Practice: effiziente Zollorganisation im Unternehmen
  • Aufbau eines internen Exportkontrollsystems (ICP) - Organisation der internen Exportkontrolle
  • Praktische Exportabwicklung - Dokumente und Formulare
  • Veredelungsverkehre: Aktiv. Passiv. Effektiv
  • Die Dual-Use Güterlisten - Klassifizierung von Gütern nach Anhang I der EG-VO und der Ausfuhrliste
  • Konfliktmineralien und seltene Erden - Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
  • Spezialfälle im Fokus: Abwicklung von Reparatur-, Garantie-, und Ersatzteillieferungen
  • Zollabwicklung mit und in der Schweiz
  • Crashkurs Zoll - Einstieg in die Praxis
  • Fit für ITAR: Praxisorientierte Einführung in die US-Rüstungsexportvorschriften
  • Ursprungsnachweise managen und Präferenzen kalkulieren
  • Häufige Fragen bei Zollanmeldungen
August
  • Praxisworkshop: Importabwicklung effizient & rechtssicher – Zollwert, Verfahren, Prüfungen
  • Lieferantenerklärungen sicher erstellen und prüfen
  • Praktische Exportabwicklung - Dokumente und Formulare
  • Praxisworkshop: Präferenzkalkulation – Praxisnahe Fallbeispiele und Lösungen
  • Crashkurs Zoll - Einstieg in die Praxis
  • Die Prüfung des US-Re-Exportkontrollrechts nach den EAR
  • Möglichkeiten der vereinfachten Zollverfahren – Vorteile und Wege zur Nutzung
  • Ermittlung der richtigen Warennummer
September
  • Zwischen Innovation und Regulierung: Drohnenexporte und das Kriegswaffenkontrollgesetz
  • EMCS: verbrauchsteuerpflichtige Waren clever befördern
  • Crashkurs Zoll - Einstieg in die Praxis
Ausführliche Informationen zu den Seminaren und Lehrgängen sowie die Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Website der IHK-Exportakademie
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 23.06.2026

ATLAS Ausfuhr 3.0 - ein Spezialseminar

Das Seminar erläutert Fragen der Exportabwicklung mit ATLAS, die bei vielen Unternehmen für Unsicherheit sorgen: Was hat sich mit ATLAS AES 3.0 geändert?
Welche Vorteile und Pflichten ergeben sich aus der vereinfachten Zollanmeldung (früher: „Zugelassener Ausführer“)? Wie ermittelt man die richtigen Unterlagencodierungen für die Zollanmeldung? Wie lässt sich sicherstellen, dass die interne Organisation stimmt und dass Unternehmen bei der Abwicklung von Exportvorgängen und der ATLAS-Anmeldung rechtskonform handeln? Fragen gibt es auch häufig zum zollrechtlichen Nachforschungsverfahren (Follow-up). Dieses bietet die Möglichkeit fehlende Ausgangsvermerke im Nachgang zu erhalten. Sonderfälle wie die rückwirkende Zollanmeldung und die korrekte Abwicklung von Reparatursendungen runden das Programm ab.
Die Teilnehmenden lernen, Exportvorgänge in ATLAS AES 3.0 sicher, korrekt und effizient abzuwickeln – inklusive Unterlagencodierungen, vereinfachter Zollanmeldung, Follow-up-Verfahren und relevanter Sonderfälle.
Zielgruppe sind Mitarbeitende in Export, Zoll, Logistik und Außenhandel, die mit ATLAS Ausfuhr arbeiten oder ihre Kenntnisse zu AES 3.0 aktualisieren möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 23. Juni 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.06.-02.07. und 07.07.-09.07.2026

Zertifikatslehrgang Exportmanager (IHK) - Lehrgang für Führungskräfte

Sie sind verantwortlich und leitend im Exportbereich eines Unternehmens tätig? Sie wünschen sich Anregungen für Optimierungen und wollen kritisch Ihre Prozesse beleuchten? Dann ist die Weiterbildung zum Exportmanager (IHK) für Sie passend.
Der Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie GmbH in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart vermittelt strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Schwerpunkte liegen dabei auf den verschiedenen Facetten der Exportkontrolle und der Rolle der Zoll- und Exportkontrollbeauftragten im Unternehmen. Rechte, Pflichten und Haftungsfragen werden dabei ebenso beleuchtet, wie Hinweise zur Erstellung eines internen Exportkontrollsystem (ICP).
Der Zertifikatslehrgang vermittelt strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Bei einer Unterrichtsteilnahme von mindestens 80 Prozent und bestandenem Abschlussverfahren erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat.
Zielgruppe sind (angehende) Führungskräfte beziehungsweise Managerinnen und Manager mit Verantwortlichkeiten im Bereich Außenhandel, Zoll & Exportkontrolle, Zollverantwortliche in Unternehmen.
Mit dem Zertifikatslehrgang bietet die IHK-Exportakademie in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart eine umfangreiche Schulung für Führungskräfte im Bereich Außenhandel, die Fachwissen aufbauen oder erweitern möchten
Der Lehrgang der IHK-Exportakademie findet am 30. Juni - 2. Juli in Stuttgart und vom 7.-9. Juli 2026 online (insgesamt 6 Lehrgangstage) jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 16.06.2026

US-(Re)Exportkontrollrecht - Sind wir betroffen?

Das US-Exportkontrollrecht ist ein nationales Exportkontrollrecht, das für sich extraterritoriale Wirkung auch in Deutschland beansprucht. Die US-Behörden behalten sich die weltweite Zuständigkeit für die Kontrolle amerikanischer Güter im Handelsverkehr vor. Daher können auch nicht amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-Exportkontrolle in Berührung kommen.
Viele Unternehmen beziehen Güter aus den USA und liefern diese später, verbaut in deutschen Produkten oder auch unverbaut als Handelsware, an ihre Kunden weltweit weiter. Um solche Vorgänge rechtssicher abwickeln zu können, ist es unerlässlich, die Regelungen des US-(Re)-Exportkontrollrechts zu kennen. Aber auch bei deutschen Tochterunternehmen von US-amerikanischen Muttergesellschaften bestehen Unsicherheiten darüber, ob sie von den Beschränkungen des US-(Re)-Exportkontrollrecht betroffen sind.
Ob und inwiefern Ihr Unternehmen vom US-(Re)-Exportkontrollrecht betroffen ist und welche organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden sollten, erfahren Sie in diesem Online-Seminar.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten. Fach- und Führungskräfte aus dem Hochschul- und Forschungskontext oder mit Bezug zu Hochtechnologien, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten. Vorkenntnisse sind für dieses Seminar nicht notwendig.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 16. Juni 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 18.06.2026

Zoll im Einkauf: Kosten, Risiken und Alternativen frühzeitig steuern

Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende und Führungskräfte im Einkauf sowie an alle, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten oder treffen. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht die zolltechnische Abwicklung im Tagesgeschäft, sondern die strategisch wichtigen Aspekte der komplexen Zollwelt, die bereits vor einer Einkaufsentscheidung bedacht werden müssen.
Die Teilnehmenden erfahren, wie sie versteckte Einsparpotenziale erkennen und nutzen, anstatt aufwendige Verfahren einzusetzen, für die es oft einfachere und ebenso wirksame Alternativen gibt. Gleichzeitig sensibilisiert das Seminar für typische Zollrisiken, die zu erheblichen Nachforderungen und unerwarteten Mehrkosten führen können.
Zahlreiche Praxistipps und Checklisten unterstützen die Teilnehmenden dabei, das erworbene Wissen im Anschluss direkt in ihren Einkaufsalltag zu übertragen.
Das Seminar richtet sich an Personen, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten und treffen. Das Erkennen von Einsparmöglichkeiten und die Vermeidung von typischen Zollfehlern stehen im Fokus.
Zielgruppe sind Verantwortliche und Mitarbeitende von Einkaufsbereichen, oder Mitarbeitende, die strategische Entscheidungen vorbereiten und treffen; Zollverantwortliche.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 18. Juni 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHK-Webinar am 13.05.2026

Mercosur-Abkommen: präferenzieller Ursprung und Zollabbau

Seit 1. Mai 2026 sind Teile des Handelsabkommens zwischen der EU und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay in Kraft. Was bedeutet das konkret für EU-Unternehmen?
Wie funktioniert der Zollabbau? Welche Regeln sind zu erfüllen, um beim Export und beim Import Zölle zu sparen? Wie sehen die Nachweise aus und welche Auswirkungen hat das Abkommen auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungen?
Im IHK-Webinar erfahren Sie, was jetzt zu beachten ist.
Termin: Mittwoch, 13. Mai 2026, 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Preis: 50 Euro

Programm und Anmeldung über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 16.06.2026

Exportkontrolle in Aerospace und Defence

Die Exportkontrollvorschriften in Deutschland, der EU sowie den USA stellen anspruchsvolle Regelwerke dar, welche von außenpolitischen Zielen und Sicherheitsinteressen geprägt sind.
Infolge dieser Bestimmungen unterliegt der Export von bestimmten Gütern und Technologien strengen Kontrollen. Verstöße gegen diese Vorschriften können gravierende Konsequenzen für Unternehmen und deren Führungskräfte haben. Der Bereich Aerospace und Defence ist aufgrund der Art der Güter sowie aufgrund der Internationalität besonders von Exportkontrollen betroffen. Ein fundiertes Wissen über die relevanten Vorschriften und die damit verbundenen Genehmigungsanforderungen ist daher unerlässlich.
In diesem Seminar erwerben die Teilnehmenden Spezialkenntnisse im Exportkontrollrecht für den Bereich Aerospace und Defence und den Umgang mit den verbundenen Herausforderungen.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte aus Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Organisationen, die im Bereich Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung tätig sind und mit exportkontrollrechtlich sensiblen Produkten, Technologien oder Informationen arbeiten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 16. Juni 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 09.06.2026

Software als Dual-Use und Rüstungsgut in der Exportkontrolle: Klassifizierung, Grenzen, Umsetzung

Technologie- und Softwareexporte unterliegen sowohl im europäischen als auch im US-amerikanischen Exportkontrollrecht weitreichenden Regulierungen – mit erheblichen Unterschieden in Systematik, Reichweite und Risiko.
Dieses Seminar vermittelt einen strukturierten Überblick über die relevanten Kontrollregime und deren Anwendung auf Technologie- und Softwaretransfers. Besonderes Augenmerk gilt der extraterritorialen Wirkung des US-Rechts sowie den praktischen Compliance-Anforderungen für exportierende Unternehmen. Behandelt werden typische Risikosituationen für Unternehmen, etwa bei grenzüberschreitender Entwicklungszusammenarbeit, Cloud-Nutzung oder Technologietransfers innerhalb internationaler Konzernstrukturen. Ziel ist es, die Unterschiede und Wechselwirkungen der beiden Systeme zu verstehen und typische Compliance-Risiken frühzeitig zu erkennen.
Das Seminar schärft den Blick für die exportkontrollrechtliche Klassifizierung von Software in regulatorisch anspruchsvollen Umfeldern. Teilnehmende erwerben das methodische Rüstzeug, um Software präzise als Dual-Use-Gut oder militärisches Gut einzustufen, Genehmigungspflichten sicher zu bestimmen und Klassifizierungsentscheidungen in komplexen technologischen Konstellationen strukturiert, nachvollziehbar und rechtssicher zu dokumentieren.
Zielgruppe sind Mitarbeitende aus Exportkontrolle, Compliance, Produktmanagement, IT sowie Forschung und Entwicklung und Unternehmensjuristen, die Klassifizierungsentscheidungen für Software und technologiebezogene Produkte treffen oder an entsprechenden Prozessen mitwirken und deren rechtssichere Umsetzung verantworten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 9. Juni 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Handelsabkommen

EU-Mercosur-Abkommen – Ursprungsregelungen

Der Mercosur (kurz für „Mercado Común del Sur”, also Gemeinsamer Markt Südamerikas) besteht aus vier Mitgliedern: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt von mehr als zwei Billionen Euro bildet er die fünftgrößte Wirtschaftsregion der Welt und ist damit ein wichtiger Handelspartner für die EU. Nach der mehrheitlichen Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten hat das Europaparlament am 21. Januar 2026 das Abkommen zur juristischen Prüfung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Davon wird der Handelsteil des Abkommens bereits zum 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft gesetzt. Profiteure des Zollabbaus sind exportseitig vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch. Die präferenzrechtlichen Grundlagen für die Zollersparnis stellen wir Ihnen hier vor.

1. Inkrafttreten des Handelsabkommens EU-Mercosur

Seit 1. Mai 2026 ist der Handelsteil des Mercosur-Abkommens praktisch anwendbar.
Die IHK informiert in einem Webinar zu praktischen Fragen rund um Ursprungsregeln und -nachweisen, Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und erklärt an Beispielen, wie sich der Zollabbau konkret gestaltet.

Webinar: Mercosur-Abkommen: präferenzieller Ursprung und Zollabbau

Termin: Mittwoch, 13. Mai 2026, 9:00 bis 11:00 Uhr

Information und Anmeldung über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.

2. Wortlaut des Handelsabkommens EU-Mercosur

Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht. Wegen der Größe der Datei ist keine direkte Ansicht möglich, wählen Sie Ihre Sprache und folgen Sie den Anweisungen.
In der EU-Datenbank Access2Markets ist das Abkommen bereits gut abgebildet. In der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online wird dies bis 1. Mai 2026 der Fall sein.
Die nachfolgenden Verlinkungen beziehen sich noch auf den englischen Wortlaut des Handelsabkommens einschließlich aller Anhänge, der von der EU-Generaldirektion Handel veröffentlicht wurde.

3. Zollabbau

Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Die generellen Abbaustufen sind in Annex on tariff elimination schedule enthalten Die Dauer wird durch Buchstaben/Zeichen abgebildet, die sich dann in den beiden Tabellen zu den wechselseitigen Tarifzugeständnissen wiederfinden.

3.1 Abbaustufen Mercosur

Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind ab Seite 1294 enthalten. (im Amtsblatt —Anlage 10-A 2 (S.1301, Zollabbau Mercosur).In der Tabelle sind die im Mercosur verwendeten Warennummern (NCM) enthalten.

3.2 Abbaustufen EU

Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind im ab Seite 57 veröffentlicht (im Amtsblatt —Anlage 10-A 1 (S. 302, Zollabbau EU). Der Stand der Warennummern entspricht 2013 (KN2013). Falls Sie Ihre Warennummer nicht finden, kann das daran liegen, dass sich diese seitdem geändert hat. Diese Änderungen müssen dann nachvollzogen werden.

3.3 Interpretationshilfe der Tabellen

In der Spalte Abbaustufe wird jeweils der Zollabbau in Jahren abgebildet, wobei das Jahr des Inkrafttretens (2026) als Jahr Null dazugezählt wird. Zum 1. Januar 2027 tritt dann die zweite Stufe in Kraft.
Beispiel: Eine “10” in der Abbaustufe bedeutet bei einem Inkrafttreten im Mai einen Zollabbau über 10 Jahre und sieben Monate.
Der angegebene “Basiszollsatz” muss nicht den aktuell erhobenen Zollsätzen entsprechen. Diese finden Sie in der Access2Markets-Datenbank. Falls der aktuelle MFN-Zoll niedriger ist als die Basiszoll, dann wird dieser dem Abbau zu Grunde gelegt, ansonsten der Basiszoll.
Eine sehr gute Darstellung der Zollabbaustufen bietet die EU-Datenbank Access2Markets. Hier haben wir eine Beispielanfrage für einen Export einer Haushaltsspülmaschine nach Uruguay verlinkt. Die Datenbank zeigt den graduellen Zollabbau von 2026 bis 2041.

4. Ursprungsregeln

Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll Protocol on rules of origin) oder entsprechend der in Annex 3B gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln (Product-specific rules of origin)(Anhang 11-B im Amtsblatt) be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen. Die Einarbeitung der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online wird nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgen.
Ursprungsregeln nach Kapiteln:
Ursprungsregel
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1-24) hauptsächlich in der EU hergestellt, Positions (Vierstellerebene)- oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene)
Chemie, Pharmazeutika (Kapitel 25-38) hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kapitel 39-49) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination
Textil, Bekleidung (Kapitel 50-67) produktspezifische Regeln
Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kapitel 68-83) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Maschinen, Elektronik (Kapitel 84-85) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works
Beförderungsmittel (Kapitel 86-89) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40-50 Prozent ex works
Instrumente, Messgeräte (Kapitel 90-93) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-55 Prozent ex works
Möbel, Sonstiges (Kapitel 94-97) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works

5. Ursprungsnachweis, Lieferantenerklärungen

Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Bestehende REX-Registrierungen können verwendet werden.
Für Lieferungen aus den Mercosurstaaten in die EU können abweichend bestimmte Formen von Ursprungszeugnissen als Präferenznachweis vorgelegt werden. Die entsprechende ATLAS-Unterlagencodierung wird noch veröffentlicht.
Die Ursprungsangabe ist entweder EU oder Mercosur.
Da das Abkommen im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht worden ist, kann das Mercosurabkommen ab sofort auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Dies benötigt entlang der Lieferkette erfahrungsgemäß einen Vorlauf. Auch in den Lieferantenerklärungen ist die Angabe in Abschnitt der präferenzberechtigten Länder “Mercosur”, ein Klammerzusatz mit AR, BR, PY, UY ist vermutlich optional möglich. Warten Sie die Veröffentlichung der Generalzolldirektion ab.

6. Weitere Informationen

Weiterführende Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission und bei der GTAI.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 10.-11.06.2026

Zoll von A-Z: Praxisworkshop Exportieren in ein Drittland

Sehr oft müssen in mittelständischen Unternehmen die mit Exporten betrauten Personen alle Notwendigkeiten erfüllen können.
Das zweitägige Seminar zeigt genau das auf: Auf Basis eines konkreten Exportvorgangs in ein präferenzberechtigtes Drittland werden alle Aspekte wie Grundlagen, Warenursprung und Präferenzen, Exportdokumente und Exportkontrolle kompakt und praxisorientiert dargestellt. Immer mit dem roten Faden eines konkreten Exportvorgangs - mit allen Aspekten die notwendig sind.
Zielgruppe sind Export- und Zollsachbearbeitende, die im Unternehmen alle Themen abdecken müssen. Vorkenntnisse sind erforderlich.
Ziel des zweitägigen Webinars ist es, den Teilnehmenden an einem konkreten Beispiel alle Themen und Varianten eines Exportvorgangs aufzuzeigen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 10.-11. Juni 2026 jeweils von 09:00 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 12.05.2026

Aufbau eines internen Exportkontrollsystems (ICP) - Organisation der internen Exportkontrolle

Die Idee des innerbetrieblichen Exportkontrollprogramms (englisch: Internal Compliance Programme - ICP) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Jedes Unternehmen muss nachweislich über eine funktionierende innerbetriebliche Exportkontrolle verfügen und so im Zusammenspiel mit der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen die Einhaltung sämtlicher Vorschriften gewährleisten.
Schon jetzt wird in verschiedenen Bereichen von Rechts wegen vorausgesetzt und erwartet, dass ein Unternehmen über ein funktionierendes ICP verfügt. Ein ICP zahlt sich zum einen aus, wenn ein Ausführer privilegierende Verfahren nutzen will. Zum anderen ist es bei Haftungs- und Bußgeldfragen bedeutsam, wie ein Unternehmen organisiert ist. Auf nationaler, wie auf EU-Ebene werden ICP Programme empfohlen. Wie ein solches Kontrollsystem aufgesetzt werden kann, soll in diesem Webinar behandelt werden.
Ziel des Webinars ist es, den Teilnehmenden einen Überblick zu den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen und Umsetzungsanregungen zu vermitteln.
Zielgruppe sind Exportkontroll- und Zollbeauftragte, aber auch die für Aufbau- und Ablauforganisation und/oder Risikomanagement zuständige Einheiten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 12. Mai 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie 09.-11.06. und 16.-18.06.2026

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge.
Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigerinnen und Einsteiger, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Grundlagen werden vorausgesetzt. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten.
Der Lehrgang der IHK-Exportakademie findet an sechs Tagen vom 9.-11. Juni und 16.-18. Juni 2026 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 05.05.2026

German-Indonesian Business Forum 2026

Das Generalkonsulat der Republik Indonesien in Frankfurt, die IHK Region Stuttgart und die IHK Ulm laden herzlich am 5. Mai 2026 zum German-Indonesian Business Forum 2026 in die IHK Region Stuttgart ein.
Indonesien zählt zu den wachstumsstärksten Volkswirtschaften Asiens. Mit einem stabilen Wirtschaftswachstum von rund fünf Prozent pro Jahr, einer jungen Bevölkerung und einem großen Binnenmarkt bietet das Land attraktive Perspektiven für internationale Unternehmen. Zusätzlich wird das geplante Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indonesien den Marktzugang für europäische Unternehmen deutlich erleichtern und Handelshemmnisse schrittweise abbauen.
Das Forum bietet kompakte Einblicke in die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Geschäftsmöglichkeiten in Indonesien. Im Fokus stehen unter anderem das Investitionsklima, nachhaltiger Bergbau und die Weiterverarbeitung von Rohstoffen sowie praxisnahe Erfahrungen deutscher und indonesischer Akteure beim Markteintritt und bei Kooperationen vor Ort.
Das Programm umfasst Grußworte hochrangiger Vertreter Indonesiens, Fachvorträge von Experten sowie eine Podiumsdiskussion mit Vertretern aus Politik, Institutionen und Wirtschaft. Darüber hinaus bietet die Veranstaltung Raum für persönlichen Austausch und Networking mit deutschen und indonesischen Partnern.
Die Teilnahme ist kostenfrei, eine vorherige Anmeldung können Sie auf der Anmeldewebseite vornehmen: German-Indonesian Business Forum - IHK Region Stuttgart.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 12.05.2026

Einstieg in die Güterklassifizierung – Einordnung im Rahmen von Dual Use und Rüstungsgütern

Für viele Unternehmen ist der Einstieg in die Verteidigungs- und Sicherheitsbereiche interessant. Nicht nur, weil sich die sicherheitspolitische Lage seit einigen Jahren deutlich verschärft, sondern auch weil viele Staaten ihre Verteidigungshaushalte intensiv ausbauen. Für die Exportkontrolle bedeutet dies, dass die korrekte Güterklassifizierung zu einer strategischen Schlüsselkompetenz wird. Sie entscheidet, ob ein Gut als Dual-Use-Gut, als sonstiges Rüstungsgut oder gegebenenfalls als Kriegswaffe einzustufen ist und damit über Genehmigungsfreiheit, Genehmigungspflichten oder Verbote.
In diesem kompakten Seminar lernen Sie systematisch und praxisnah, wie Sie Ihre Güter anhand der maßgeblichen Güterlisten rechtssicher klassifizieren und insbesondere die Abgrenzung zwischen Zivilen-, Dual-Use- und Rüstungsgütern vornehmen.
Ziel ist es, Ihnen ein tragfähiges Grundlagenverständnis für die güterbezogene Exportkontrolle zu vermitteln und Sie in die Lage zu versetzen, Klassifizierungen im Unternehmen strukturiert und nachvollziehbar vorzunehmen oder zu überprüfen.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte aus Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Organisationen, die im Bereich Verteidigung tätig sind und mit exportkontrollrechtlich sensiblen Produkten, Technologien oder Informationen arbeiten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 12. Mai 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar am 13.05.2026

Grundlagenwissen Export

Beim Export aus der EU sind viele warenspezifische Vorschriften zu beachten. Mit dem Basisseminar Grundlagenwissen Export gibt die IHK Ihnen Hinweise zu den Punkten, die bei einem Exportgeschäft zu berücksichtigen sind und hilft Ihnen, den Start ins Auslandsgeschäft erfolgreich zu meistern.
Ziel des Webinars ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne Vorkenntnisse im Außenhandel einen grundlegenden Überblick über den Ablauf eines Exports zu geben. Das soll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Konsequenzen beim Außenhandel realistisch einzuschätzen.
Themen sind unter anderem
  • Zollabwicklung bei der Ausfuhr,
  • Hinweise zu möglichen Liefer- und Zahlungsbedingungen,
  • Dokumente für das Ausland.
Das Teilnahmeentgelt beträgt 25 Euro.
Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Für viele genehmigungspflichtige Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen AGG einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn die in der AGG festgelegten Kriterien eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 Bestimmte Chemikalien
  • EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.

2.1 Änderungen und Neubekanntgabe von AGG

Änderungen zum 31. März 2026

Das BAFA hat die neue AGG Nr. 47, eine Komplementärgenehmigung für Rüstungsgüter im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bekanntgegeben. Details zu dieser neuen AGG erklären BMWE und BAFA in einem neuen Merkblatt zur AGG Nr. 47. Zudem wurden die bestehenden AGG verlängert und inhaltlich angepasst. Dabei geht es zum einen um die Erweiterung oder den Ausschluss bestimmter privilegierter Empfangsländer, inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen und rein redaktioneller Anpassungen. Neu eingeführt wurde für die Dual-Use-AGG Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44 die Pflicht, vor der ersten Nutzung eine Sanktions-Compliance Erklärung zur unterzeichnen. Mit dieser erklärt der Ausführer, dass er die Sorgfaltspflichten des Russland-Embargos einhält. Das BAFA hat auf seiner Website Informationen zur Sanktions-Compliance Erklärung veröffentlicht.

Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 47 sowie die Anpassungen und Verlängerungen der bestehenden AGG informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 31. März 2026.
Änderungen zum 20. März 2026

Die Bundesregierung vereinfacht mit der neu geschaffenen AGG Nr. 48 die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in die Golfstaaten und die Ukraine.

Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 48 informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 20. März 2026.
Änderungen zum 1. Februar 2026

Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket wollen das Bundeswirtschaftsministerium und das BAFA Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle vereinfachen und beschleunigen. Hierzu hat das BAFA bestehende AGG für gelistete Dual-Use- und Rüstungsgüter erweitert. Zusätzlich sollen zwei neue AGG europäische Rüstungskooperationen stärken. Für das laufende Jahr 2026 ist zudem geplant, eine neue Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte im Rüstungsgüterbereich zu schaffen. Erklärtes Ziel der Maßnahmen soll es sein, sowohl die Wirtschaft als auch die Verwaltung deutlich zu entlasten.

Eine Übersicht über die Änderungen hat das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 30. Januar 2026 veröffentlicht.

2.2 Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2027)
  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen und Ventile)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler, Kondensatoren und Laser)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung)
  • Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter)
  • Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
  • Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)
  • Nr. 45 (Nichtsensitive Verbringungen mittels elektronischer Medien)
  • Nr. 46 (Ausfuhr u. Verbringung von Software und Technologie i.R.d. Europäischen Verteidigungsfonds)
  • Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zshg. mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (befristet bis 1. April 2028)
  • Nr. 48 (Ausfuhr u. Verbringung mit anschließender Ausfuhr v. Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken) (vom 20. März bis 15. September 2026)
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • AGG Anti-Folter
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland), gültig bis zum 31. März 2025.

3. AGG-Finder: Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.

5. AGG-Meldepflichten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in einem Merkblatt (Stand: Mai 2025) ausführlich zu den verschiedenen AGG und den verbundenen Registrier- und Meldeverfahren.

6. Sie haben noch Fragen?

Fragen zu den AGG können Unternehmen an das BAFA-Funktionspostfach richten: allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 08.05.2026

Software & Technologie im Fokus: EU- und US-Exportkontrollregime, Einordnung, Pflichten

Die exportkontrollrechtliche Einordnung von Software stellt Unternehmen vor besondere Herausforderungen: Wann gilt Software als Dual-Use-Gut, wann als Rüstungsgut – und welche Konsequenzen hat die Klassifizierung für Genehmigungspflichten und interne Prozesse? Anhand praktischer Beispiele wird gezeigt, wie Unternehmen Software klassifizieren, Genehmigungspflichten prüfen und typische Graubereiche – etwa bei Updates, Open-Source-Software oder cloudbasierter Bereitstellung – bewerten können. Ziel ist es, den Teilnehmern eine sichere Grundlage für Klassifizierungsentscheidungen und eine rechtssichere Exportpraxis zu vermitteln.
Das Seminar vermittelt ein fundiertes, systematisches Verständnis der exportkontrollrechtlichen Anforderungen für Software- und Technologietransfers im Spannungsfeld von EU- und US-Recht. Teilnehmende erkennen die Wechselwirkungen beider Regime, identifizieren kritische Risikosituationen in technologiegetriebenen Geschäftsmodellen – von der Cloud-Nutzung über internationale Entwicklungskooperationen bis hin zu konzerninternen Technologietransfers – und sind in der Lage, regulatorische Anforderungen sicher einzuordnen und handlungsorientiert umzusetzen.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte aus Exportkontrolle, Compliance, Außenwirtschaft, IT sowie Forschung & Entwicklung, Produktmanagement und Unternehmensjuristen, die mit der rechtssicheren Gestaltung internationaler Software- und Technologietransfers befasst sind oder Verantwortung für entsprechende Geschäftsprozesse tragen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 8. Mai 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 07.05.2026

Die Prüfung des US-Re-Exportkontrollrechts nach den EAR

Die USA haben ihr Exportkontrollrecht extraterritorial ausgestaltet. Das bedeutet, dass die amerikanischen Exportkontrollvorschriften unter den in den EAR genannten Bedingungen weltweit beachtet werden müssen.
Die EAR bieten in Supp. 1 zu § 732 einen Prüfbaum, der systematisch Schritt für Schritt durch die EAR führt und so eine strukturierte Prüfung der EAR ermöglicht. Wer sich strikt an die vorgegebenen Prüfpfade hält, hat die wesentlichen Problempunkte im Blick und dadurch die optimale Basis für die interne Organisation der US-Re-Exportkontrolle im Unternehmen.
Im Rahmen dieses Seminars werden Sie anhand des Prüfbaums Schritt für Schritt durch die EAR geführt. Sie erfahren welche Transaktionen in Ihrem Unternehmen in den Anwendungsbereich der EAR fallen und wie diese abgesichert werden können.
Zielgruppe sind Technikerinnen und Techniker, die Produkte nach dem US-Re-Exportkontrollrecht klassifizieren müssen. Alle Fach- und Führungskräfte, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 7. Mai 2026 von 09:00 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 12.05.2026

Im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich

Der britische Markt bleibt für deutsche Unternehmen wichtig. Das Land erreichte im Jahr 2025 mit rund 69 Millionen Konsumenten das zweithöchste Wirtschaftswachstum der G7 und bietet auch sechs Jahre nach dem Brexit spannende Potenziale in zahlreichen Branchen. Zu den Zukunftsfeldern zählen Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, Verteidigung, Life Sciences und Gesundheitswirtschaft sowie Energie und Umwelttechnik.

Online-Beratungstag für den britischen Markt

Sie interessieren sich für einen Markteinstieg auf dem britischen Markt oder wollen expandieren? Sie sind auf der Suche nach britischen Neukunden oder neuen Vertriebswegen? Ihre geschäftlichen Tätigkeiten im Vereinigten Königreich laufen zufriedenstellend, könnten aber erfolgreicher sein? Sie wollen Mitarbeiter nach Großbritannien entsenden oder Ihr Kunde bezahlt die Rechnung nicht? Dann lassen Sie sich zu diesen und weiteren Fragen von einem Experten der Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) in London in einem 45-minütigen Online-Einzelgespräch beraten.

Wer sollte teilnehmen?

Der Beratungstag eignet sich für Geschäftsleitungen, Verantwortliche für Export, Vertrieb und Logistik sowie Einkauf, Sales Manager International, Key Account Manager International sowie Verantwortliche im Business Development, ebenso wie Verantwortliche für Regulatory Affairs, Compliance, Zoll- und Außenwirtschaftsrechtsfragen.

Wann findet der Online-Beratungstag statt?

Die Gespräche am 12. Mai 2026 finden zwischen 9 und 17 Uhr statt. Den genauen Time-Slot geben wir Ihnen rechtzeitig nach Ihrer Anmeldung bekannt..

Anmeldung zu den individuellen Beratungsgesprächen

Melden Sie sich auf der IHK-Veranstaltungsseite zu den Beratungsgesprächen an. Bei der Anmeldung können Sie uns schon Ihre Fragen oder Gesprächsthemen bekannt geben.
Dies ist eine Veranstaltung des Enterprise Europe Network in Kooperation mit den Partnern IHK Südlicher Oberrhein und IHK Reutlingen.
Logo Enterprise Europe Network

Veranstaltung der IHK Exportakademie am 21.04.2026

Forum Exportkontrolle Academia

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Verfassungsschutz warnen inzwischen vor der möglichen Abschöpfung sensibler Forschungsergebnisse durch ausländische Gastforscherinnen und Gastforscher.
Somit stehen die Wirtschaft und die Forschungslandschaft in der Verantwortung, in Deutschland entwickelte Technologien, von denen große Innovationskraft ausgeht, vor Proliferation durch Drittländer zu schützen. Aus diesem Grund möchten wir Sie recht herzlich zu unserem “Forum Exportkontrolle Academia: Wissenschaft und Wirtschaft diskutieren internationale Forschungskooperationen entlang des Rheins” in Zusammenarbeit mit der IHK Karlsruhe einladen.
Die Veranstaltung der IHK-Exportakademie findet am 21. April 2026 von 10:45 bis 15:30 Uhr im Palais Brilon in Baden-Baden statt.
Das erwartet Sie:
  • Erläuterungen und Updates des BAFA zu Exportkontrolle und Embargos bei Forschungskooperationen
  • Best Practices der ETH Zürich zur Umsetzung und Berücksichtigung von Exportkontrolle und Embargos bei internationalen Forschungskooperationen
  • Impuls der Fraunhofer Gesellschaft zur Vertragsgestaltung internationaler Forschungskooperationen
  • Hochkarätig besetzte Podiumsdiskussion zu Forschungskooperationen und Exportkontrolle/Embargos – Erfahrungsaustausch aus dem Dreiländereck
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Akteuren aus Wissenschaft (Hochschulen und Forschungseinrichtungen) und Wirtschaft über Aufgaben, Chancen, Risiken und Best Practices auszutauschen und Antworten auf Ihre Fragen zu finden!
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 06.05.2026

Ausfuhrverantwortliche: Risikomanagement und Haftung

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände haften persönlich für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aus organisatorischen Defiziten des Unternehmens resultieren. Diese Haftung kann auch nicht delegiert werden. Die Geschäftsleitung hat hierbei vier Kernpflichten: die Organisations-, die Personalauswahl-, die Informations- und die Überwachungspflicht. Diese Pflichten und ihre Erfüllung müssen nachweisbar in die innerbetriebliche Exportkontrolle integriert werden. Nur dann gelingt es, eine Sanktionierung für Verfehlungen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Aktuelle Urteile belegen, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt und die Haftung für Compliance von den Behörden und Gerichten sehr weit verstanden wird. Daher sind ein Risikomanagement und eine Organisation für die innerbetriebliche Exportkontrolle für die Geschäftsleitung eines Exportunternehmens unerlässlich.
Inwieweit die Geschäftsführung für die innerbetriebliche Organisation der Exportkontrolle persönlich haftet, wie die Kernpflichten in der innerbetrieblichen Exportkontrolle umgesetzt werden können und wie Risiken vermieden werden können, werden in diesem Webinar behandelt. Maßnahmen zur persönlichen Enthaftung von Ausfuhrverantwortlichen werden vorgestellt.
Zielgruppe sind Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände exportierender Unternehmen, sowie gegebenenfalls deren Exportabteilungsleiterinnen und -leiter.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 6. Mai 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 20.-22.05.2026

Fokus Exportkontrolle - 3-tägiger Intensivkurs

Exportkontrolle reicht in jedes Geschäft hinein - so ist ein Sanktionslisten Screening auch im Inland bei jedem Geschäftskontakt durchzuführen. Bei Ausfuhren in kritische Länder müssen Embargos im Blick behalten werden. Ausfuhren von (möglicherweise) kritischen Gütern wie Dual-Use-Gütern oder mit einem kritischen Endverwendungszweck unterliegen Genehmigungspflichten.
Unser dreitägiger Intensivkurs thematisiert neben den rechtlichen Grundlagen der Exportkontrolle ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis. Anhand vieler Fallbeispiele werden die Vorgaben illustriert und erarbeitet. Das amerikanische Exportkontrollrecht, das für sich weltweite Geltung beansprucht, wird ebenso behandelt wie Fragen zur Haftung und Möglichkeiten zur "Enthaftung" - damit Ihnen empfindliche Strafen gegen Einzelpersonen als auch das Unternehmen erspart bleiben.
Zielgruppe sind Geschäftsführende, Exportkontrollbeauftragte und alle, die in Ihrem Alltag regelmäßig mit Exportkontrolle in Berührung kommen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet vom 20. bis 22. Mai 2026 jeweils von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 04.05.2026

Grenzüberschreitende Reihengeschäfte

Die Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften innerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebiets wurden zum 1. Januar 2020 durch die sogenannten quick-fixes vereinheitlicht. In der Veranstaltung werden die Grundlagen vermittelt, damit Sie zielsicher die Reihen- bzw. Streckengeschäfte innerhalb der EU lösen können. Hierbei spielt der Zeitpunkt, an dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vorliegen muss, eine besondere Rolle. Auch die neuen Anforderungen an die Belegnachweise werden systematisch erläutert. Dabei wird exemplarisch dargestellt, wie die Umsetzung in einzelnen EU-Mitgliedsländern erfolgt ist. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Liefergeschäft mit dem Drittland erläutert.
Ziel des Webinars ist es, den Teilnehmenden sowohl ein Grundverständnis für die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche als auch umsatzsteuerrechtliche Betrachtung internationaler Reihengeschäfte zu vermitteln. Im Rahmen der EU-Geschäfte müssen darüber hinaus noch statistische Meldevorschriften beachtet werden. Praxisnahe Problematiken und Fragestellungen werden aufgegriffen und anhand praktischer Beispiele mit verschiedenen Sachverhaltsvarianten veranschaulicht und erläutert.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Sachbearbeitende im Vertrieb, Versand, Logistik, Supply Chain Management, die über fundierte Kenntnisse in der Außenhandelsabwicklung verfügen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 4. Mai 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 28.04.2026

Ursprungsnachweise managen und Präferenzen kalkulieren

Je aufwändiger die Bearbeitung von Ursprungsnachweisen und die Präferenzkalkulation sind, desto unattraktiver ist der Wettbewerbsvorteil, der aus den Handelsabkommen resultiert.
Wollen Sie also am Freihandel partizipieren, lohnt es sich zunächst, Aufwand und Vorteile abzuwägen und die Möglichkeiten von IT-Unterstützung zu prüfen. Um Präferenzabkommen zu nutzen, müssen Sie die Waren entweder selbst herstellen oder Nachweise über die präferentielle Ursprungseigenschaft der Vormaterialien erbringen. Innerhalb der EU sind dafür Lieferantenerklärungen vorgesehen, im Handel über die EU hinaus, müssen Präferenznachweise, wie zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen oder ggf. Ursprungserklärungen auf der Rechnung, erbracht werden. Zudem müssen Sie prüfen, ob Ihre Ware (Warennummer) vom jeweiligen Abkommen erfasst ist und welche Voraussetzungen bestehen, um sie als präferenzberechtigte Ware exportieren zu können. Das heißt, Sie müssen ggf. kalkulieren. Lernen Sie daher in diesem Webinar, welche Nachweise benötigt werden und wie Präferenzkalkulationen durchzuführen sind.
Das Seminar gibt Antworten auf die Fragen: Auf was muss ich achten, um den präferentiellen Ursprung einer Ware sicherzustellen? Welche Ursprungsnachweise benötige ich und wie erhalte ich sie? Kann ich Aufgaben wie das Erneuern von Langzeit-Lieferantenerklärungen automatisieren? Zudem erlernen Sie die Prüfschritte einer Präferenzkalkulation und ermitteln anhand der Warennummern in den Abkommen die zutreffenden Listenregeln. Auch die weiterführende Themen Minimalbehandlung, allgemeine Toleranz, Baugruppenkalkulation und Kumulierung werden angesprochen.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche, Produktmanagerinnen und Produktmanager, Einkäuferinnen und Einkäufer.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 28. April 2026 von 09:00 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 29.04.2026

Sanktionslistenscreening

Das Sanktionslistenscreening ist nicht so einfach wie es scheint. Diese Erfahrung machen viele Unternehmen, wenn sie sich mit verschiedenen Sanktionslisten aus unterschiedlichen Ländern auseinandersetzen müssen.
Neben den Bereitstellungsverboten aus den Embargoregelungen der EU sind verschiedene US-Sanktionslisten auch für europäische Unternehmen relevant. Außerdem gibt es eine Reihe weiterer Länder, wie beispielsweise die Schweiz, die ebenfalls Sanktionslisten haben. Viele Unternehmen stellen sich angesichts der großen Anzahl an Listen die Frage, welche Listen muss ich überhaupt prüfen. Außerdem bestehen Unsicherheiten darüber wer, wann und wie oft geprüft werden sollte und wie mit sog. Treffern umzugehen ist. Im Praxispart wird die Trefferbearbeitung an Beispielfällen geübt, um Sicherheit beim Umgang mit Listentreffern zu gewinnen. Trefferbearbeitung bedeutet in einem ersten Schritt festzustellen, ob es sich bei dem kritischen Geschäftskontakt tatsächlich um eine Personenidentität, einen sog. "echten Treffer" handelt und anschließend beurteilen zu können, welche Rechtsfolgen dieser Treffer für das weitere Vorgehen mit sich bringt. Neben den unmittelbaren Bereitstellungsverboten, die mittels Software geprüft werden können, müssen in der EU auch die mittelbaren Bereitstellungsverbote beachtet werden. Eine vergleichbare Regelung normiert das amerikanische OFAC mit seiner 50%-Rule. Wir werden in diesem Praxispart sowohl auf die unmittelbaren als auch auf die mittelbaren Sanktionen eingehen.
Um die vielen Fragen zum Sanktionslistenscreening im Unternehmen rechtssicher umsetzen zu können, ist es unerlässlich die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Durch die Bearbeitung von Fallbeispielen erhalten Sie Sicherheit bei der Überprüfung von Listentreffern und beim Umgang mit mittelbaren Bereitstellungen und erfahren, welche Rechtsfolgen hinter den verschiedenen Sanktionslisten der EU, den US-Blacklists und den Listen weiterer Länder stehen.
Zielgruppe sind Verantwortliche für den Bereich des Sanktionslistenscreenings.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 29. April 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 23.04.2026

EMCS: verbrauchsteuerpflichtige Waren clever befördern

EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein elektronisches System zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und im freien Verkehr. Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Transporte von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU im EMCS abgewickelt werden. Diese Verpflichtung betrifft Brauereien, Spirituosenhändler, Tabakerzeuger, Mineralölhersteller und Händler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, aber darüber hinaus auch alle Firmen der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie, die Alkohol zur Herstellung ihrer Produkte verwenden. Für Hersteller und Händler von Kraftstoffadditiven ist die Nutzung von EMCS seit dem 1. Januar 2013 verpflichtend.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die erforderlichen Nachrichten ordnungsgemäß erzeugen, Antworten empfangen und verarbeiten und alles im Logbuch dokumentieren. Für einen korrekten, zeitsparenden und angenehmen Arbeitsablauf.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche, Logistikerinnen und Logistiker.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 23. April 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 27.04.2026

Zollabwicklung mit und in der Schweiz

Die Schweiz ist nach wie vor ein wichtiger Handelspartner - Dank hoher Kaufkraft können hier noch immer gute Margen erzielt werden. Auch wenn das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einen zollfreien Warenverkehr ermöglicht, sind auf beiden Seiten zollrechtliche Anforderungen und Regelungen, welche nicht immer identisch sind, zu beachten.
Dieses Seminar macht Sie fit für den Handel mit der Schweiz, eröffnet Ihnen und Ihrem Unternehmen weiteres Potenzial und gewährt Ihnen auch einen Einblick in das Schweizer Zollrecht. Praxisbeispiele runden die Veranstaltung ab und stellen eine Verfestigung des Erlernten sicher.
Zielgruppe sind Mitarbeitende aus Industrie- und Handelsunternehmen, die sich mit der Auftragsabwicklung Schweiz befassen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 27. April 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar am 02.04.2026

Rohstoffpartner Kanada – Chancen für deutsche Unternehmen

Die Rohstoffbasis ist riesig - Kanada ist global führend bei Batteriemetallen wie Nickel, Lithium, Kobalt oder Graphit und bietet Energieoptionen wie Uran und Wasserstoff. British Columbia spielt eine Schlüsselrolle, denn hier befindet sich die wichtigste Bergbauregion Kanadas. Hier gibt es Nickel, Kobalt, Titan und Seltene Erden. Der Star unter den Rohstoffen ist Kupfer – essenziell für Elektromobilität, Stromnetze und erneuerbare Energien.
In der Summe liefert Kanada eine seltene Kombination aus klassischen und Zukunftsrohstoffen. Deutschland hat die Zusammenarbeit im Bereich kritischer Mineralien schon seit einigen Jahren über politische Initiativen vertieft und beide Länder fördern gemeinsam Projekte.
Welche Trends und Entwicklungen gibt es im kanadischen Rohstoffsektor? Welche Potenziale stecken in Netzwerken wie dem German Mining & Resources Network? Und wie profitieren deutsche Unternehmen? Erfahren Sie mehr darüber in unserem Webinar.
Unsere Referenten sind:
  • Heiko Steinacher von der Germany Trady & Invest GmbH in Toronto
  • Lilly Schrank, Kompetenzzentrum Bergbau und Rohstoffe bei der AHK Kanada
  • und Lukas Josten, Representative Europe der Trade and Invest British Columbia.
Informationen zum Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der IHK-Veranstaltungsseite.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 22.04.2026

Zollbeauftragte im Unternehmen – Haftung und Pflichten

Welche Schlüsselfunktion sich hinter den Bezeichnungen "Zollbeauftragter", "Stabsfunktion Zoll" oder "Gesamtverantwortlicher Zoll" verbirgt und welche Aufgaben, Verantwortung, Rechte und Verpflichtungen der Benannte damit übertragen bekommt, ist nicht immer ausreichend im Unternehmen bekannt. Dieses Seminars informiert über zoll- und außenwirtschaftliche Schnittpunkte in Unternehmen und hilft den Teilnehmenden, Zollprozesse wirtschaftlich und sinnvoll zu organisieren.
Im Rahmen des Seminars werden die Rechten und Pflichten des Tätigkeitsfeldes besprochen und mögliche Optimierungsmöglichkeiten für den Arbeitsbereich behandelt.
Zielgruppe sind Zoll- und Logistikleitende beziehungsweise leitende Mitarbeitende, die in ihrem Unternehmen Zollbeauftragte sind oder dazu benannt werden sollen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 22. April 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 17.04.2026

Unterlagencodierung in ATLAS AES 3.0

Vor der Ausfuhr sind europäische sowie nationale Rechtsvorschriften (Verbote, Beschränkungen, Genehmigungspflichten) zu beachten. Je nachdem, ob Ihre Ware von den entsprechenden Regelungen betroffen ist, müssen bei der Ausfuhranmeldung entsprechende Ausfuhrunterlagen (codierte Unterlagen) gemeldet werden. Hierbei wird zwischen EU-weit gültigen und nationalen Unterlagencodierungen unterschieden. Das Seminar unterstützt auf dem Weg zur richtigen Codierung und zeigt auf, was es bei Unterlagencodierungen zu beachten gilt. Hätten Sie's gewusst? Codierte Unterlagen können ab AES 3.0 auf Kopf- und Positionsebene angegeben werden. Negativcodierungen werden zu "Sonstigen Verweisen".
Das Thema Unterlagencodierung wurde in AES 3.0 neu, anders und an der einen oder anderen Stelle auch besser aufgesetzt – wir bringen Sie auf Stand. Sie erhalten einen Überblick über europäische und nationale Maßnahmen sowie über Verbote und Beschränkungen. Zudem werden Sie auf Recherche- und Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen. Am Beispiel einer Teilnehmersoftware zeigen wir auf, wie eine korrekte Ausfuhrmeldung mit allen notwendigen Unterlagen und Codierungen zu erfassen ist. Selbst wenn es sich um Katzenfelle, Antiquitäten oder Kulturgüter handelt.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 17. April 2029 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 17.04.2026

Erfolgreich durch die Außenwirtschaftsprüfung: Praxistipps und rechtliche Sicherheit

Die Vorgaben des nationalen und EU-Exportkontrollrechts an Unternehmen sind umfangreich und komplex. Entsprechende Verfehlungen können mit zum Teil empfindlichen Sanktionen gegen die Unternehmen und ihre Unternehmensverantwortlichen geahndet werden. Ein wichtiges und von den Behörden zunehmend auch genutztes Instrument zur Überwachung der Einhaltung der Exportkontrollregularien ist die sog. Außenwirtschaftsprüfung. Viele Unternehmen fürchten eine Außenwirtschaftsprüfung, da ihnen Inhalt, Umfang und Reichweite dieser Prüfung nicht hinreichend bekannt sind. Eine gute Vorbereitung auf eine solche Prüfung ist jedoch essentiell, da die Prüfung – je nach Ergebnis – Ausgangspunkt für bußgeldrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts von exportkontrollrechtlichen Verstößen sein kann. Das Seminar gibt daher einen Überblick über den Inhalt und Ablauf einer Außenwirtschaftsprüfung und zeigt auf, welche Geschäftsbereiche des Unternehmens und welche Unterlagen zum internen Exportkontrollsystem vorrangig geprüft werden. Ergänzend wird auf die Frage eingegangen, ob und inwiefern die freiwillige Mitteilung von Unregelmäßigkeiten durch das Unternehmen sinnvoll bzw. geboten sein kann. Anhand von Praxistipps wird verdeutlicht, wie sich ein Unternehmen sinnvoll auf eine Außenwirtschaftsprüfung vorbereiten kann und sollte, um ein möglichst positives Prüfungsergebnis zu erzielen.
Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden einen Überblick über die effektivsten Vorbereitungsmaßnahmen für einen erfolgreichen Prüfungsverlauf zu vermitteln und zugleich die besten Verteidigungsstrategien gegenüber etwaigen behördlichen Vorwürfen zu erläutern.
Zielgruppe sind die Geschäftsführung, Ausfuhrverantwortliche, Exportkontrollbeauftragte, verantwortliche Exportmitarbeitende.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 17. April 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 15.04.2026

Die Ursprungskumulierung in den Freihandelsabkommen der EU

Die Europäische Union hat mit zahlreichen Vertragspartnern Handelsabkommen geschlossen, um auf der Basis einer Zollbegünstigung den Handel zwischen den Vertragspartnern zu fördern. Im Regelfall stützen sich die Zollermäßigungen oder Zollfreiheiten auf die präferenzielle Ursprungseigenschaft der gelieferten Waren. Kern einer systematischen Ursprungsprüfung ist die „ausreichenden Be- oder Verarbeitung“ mit ihren sehr differenzierten „erzeugnisspezifischen Verarbeitungsbedingungen“ inkl. der „Minimalbehandlungen“.
Dort, wo die betriebliche Präferenzkalkulation durch Überschreitung der zulässigen Anteile an Vormaterialien ohne EU-Ursprung scheitert, besteht in besonderen Fällen aber dennoch die Möglichkeit, zu einem präferenziellen Ursprung zu kommen: durch Kumulierung.
Das Thema der Kumulierung wird häufig aus Unwissenheit nicht in die betriebliche Präferenzkalkulation einbezogen. Sie erhalten einen intensiven Überblick über die Möglichkeiten der bi- und multilateralen Kumulierung. An ausgewählten Beispielen aus den unterschiedlichen Handelsabkommen der EU wird aufgezeigt, welche ursprungsrechtlichen Chancen in den präferenziellen Warenverkehren der EU bestehen, die Ursprungseigenschaft einer Ware dennoch bescheinigen zu können, um damit Zollvorteile in den Bestimmungsländern zu ermöglichen.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche mit guten Kenntnissen zum präferenziellen Ursprungsrecht.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 15. April 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 09.04.2026

Customs for Beginners

Ein Unternehmen, das international tätig ist, kommt zwangsläufig mit der Thematik Zoll in Berührung. Um die Prozesse rund um die Zollabwicklung im Unternehmen optimal zu gestalten und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden, ist ein solides Grundwissen für die Mitarbeitenden in der Zollabteilung unverzichtbar. Auch Mitarbeitende in Funktionen, die nicht direkt „zollverantwortlich“ sind, sollten ein gewisses Maß an Grundkenntnissen mitbringen. Durch die Sensibilisierung von Mitarbeitenden in sogenannten „Schnittstellenpositionen“ können Herausforderungen rund um die Zollabwicklung gemeistert werden, bevor Probleme durch Verstöße oder sogar Bußgelder entstehen. Erfahrungsgemäß erfolgt die Einarbeitung in der betrieblichen Praxis allerdings oft „on the fly“: Einmal etablierte Prozesse werden unhinterfragt übernommen und wichtige Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht berücksichtigt.
Zielgruppe sind Mitarbeitende mit keinerlei beziehungsweise geringen Vorkenntnissen im Bereich Zoll & Außenwirtschaft, Mitarbeitende aus aufgabenfremden Bereichen (beispielsweise Vertrieb, Marketing, Controlling…), die Basiswissen zur Thematik benötigen oder nur oberflächlich in die komplexe Zollabwicklung eingearbeitet wurden.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 9. April 2025 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt. Die Kurssprache ist Englisch.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Handelsabkommen

Handelsabkommen EU-Indien

Am 27.02.2026 hat die EU-Kommission den Text des EU-Indien Abkommens samt Anhängen veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass Modifikationen im Zuge der Rechtsförmlichkeitsprüfung möglich sind. Erst durch die Unterzeichnung wird der Text rechtlich bindend und anwendbar. Damit ist nicht vor 2027 zu rechnen.
In Kapitel 3 befinden sich die Regelungen zu Zollvorteilen und die spezielle Nachweisprozedur (Annex 3-C und 3-D) für Indien. Die Ursprungsregeln selbst fehlen noch, sie wären in Annex 3-B enthalten.
Das Abkommen beinhaltet neben deutlichen Zollsenkungen unter anderem auch eine Öffnung der jeweiligen Dienstleistungsmärkte.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 14.04.2026

Die Dual-Use Güterlisten – Klassifizierung von Gütern nach Anhang I der EG-VO und der Ausfuhrliste

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden. Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Sie werden einen Überblick über die Systematik und Struktur des europäischen und deutschen Exportkontrollrechts erhalten. Bestehende Genehmigungspflichten beim Export von gelisteten und nicht gelisteten Gütern werden ebenso angesprochen, wie möglicherweise in Betracht kommende Verfahrenserleichterungen.
Zielgruppe sind Entwicklerinnen und Entwickler, Technikerinnen und Techniker, Fach- und Führungskräfte, Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger und Sachbearbeitende, die für die Exportkontrolle und Produktklassifizierung zuständig sind.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 14. April 2026 von 09:30 bis 15:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie 14.04. bis 16.04. und 21.04. bis 23.04.2026

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigerinnen und Einsteiger, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Grundlagen werden vorausgesetzt. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten.
Der Online-Lehrgang der IHK-Exportakademie findet an sechs Tagen vom 14.-16. April und 21.-23.April 2026 (insgesamt 6 Lehrgangstage) jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
E-Commerce

Abschaffung zollfreier Kleinsendungen zum 1. Juli 2026

Am 11.Februar 2026 hat der Europäische Rat neue Zollvorschriften für Waren in kleinen Paketen, die in die EU eingeführt werden, formell gebilligt. Die neuen Vorschriften reagieren auf die Tatsache, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unlauterem Wettbewerb für EU-Verkäufer führt. Die Verordnung (EU) 2026/382 wurde am 18. Februar 2026 veröffentlicht.
Ab dem 1. Juli 2026 wird auch auf in die EU eingeführte Pakete mit einem Wert unter 150 Euro Zoll erhoben. Dabei wird es zwei unterschiedliche Arten geben:
  1. Exakte Verzollung nach dem Warenwert. Voraussetzung: Die Zollanmeldung enthält den vollen Datensatz (H1)
  2. Pauschale Verzollung mit drei Euro pro Warenposition, Abfertigung über IOSS (Import one stopp shop), reduzierter Datensatz (H7)
Bei der pauschalen Verzollung handelt es sich um eine provisorische Maßnahme, weil die erforderliche technische Infrastruktur (EU-Zolldatenhub) voraussichtlich erst zum 1. Juli 2028 bereitsteht. Basis ist die sechsstellige Warennummer (Harmonisiertes System). Falls sich im Paket vier Waren mit unterschiedlichen HS-Unterposition befinden, werden vier mal drei Euro Zoll erhoben. Ab Inbetriebnahme des EU-Datahub für e-Commerce-Sendungen erfolgt bei allen Sendungen eine exakte Berechnung. Die Abgaben werden von den Paketdienstleistern vom ausländischen Absender oder Auftraggeber erhoben und nicht vom Warenempfänger in der EU.
Zusätzlich wird, wie bislang auch, die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt. Weiterhin wird über eine pauschale Abfertigungsgebühr für Kleinsendungen beraten. Damit soll der Aufwand abgedeckt werden, der bei der Überpüfung der Sendungen hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen Regelungen entsteht. Die Abfertigungspauschale könnte ab Herbst 2026 anfallen.
Die Umsetzung dieser Maßnahme stellt Post- und Expressdienste vor erhebliche Herausforderungen, zumal die genaue Zuordnung der Kleinsendungen noch nicht abschließend geklärt ist.
Abgeschafft wird lediglich die Zollfreiheit für Kleinsendungen bis 150 Euro. Die weiteren außertariflichen Zollbefreiungen bleiben erhalten.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 31.03.2026

Zivile Unternehmen als Partner der internationalen Rüstungsindustrie – mehr Chancen als Risiken?

Zivile Unternehmen und Forschungseinrichtungen rücken zunehmend als Zulieferer und Kooperationspartner in den Fokus der internationalen Rüstungsindustrie. Geopolitische Spannungen, höhere Verteidigungsbudgets und neue Sicherheitsprogramme führen dazu, dass klassische „Non Defence Unternehmen“ plötzlich mit rüstungsrelevanten Gütern, Technologien und Projekten befasst sind. Das Seminar vermittelt einen kompakten Überblick über die aktuellen exportkontrollrechtlichen Anforderungen, typische Risikofelder und praktische Handlungsoptionen für ein rechtssicheres Geschäft im Defence Umfeld.
Die Teilnehmenden sollen sicher zwischen Dual-Use-Gütern, sonstigen Rüstungsgütern und Kriegswaffen unterscheiden können, zentrale exportkontrollrechtliche Risiken wie militärische Endverwendung oder Umgehungsgeschäfte erkennen, die aktuelle Genehmigungspolitik inklusive privilegierter Güter/Länder und Allgemeiner Genehmigungen einordnen sowie die Besonderheiten des Technologietransfers und der Beschäftigung von Nicht-Deutschen im Defence-Bereich verstehen.
Zielgruppe umfasst Führungskräfte und Verantwortliche in Industrie‑, Technologie‑ und Forschungsunternehmen, die mit sicherheits- oder rüstungsnahen Projekten befasst sind. Angesprochen sind insbesondere Mitarbeitende aus Vertrieb, Einkauf, Projektmanagement, Compliance, Recht, Zoll sowie Forschung und Entwicklung.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 31. März 2026 von 09:30 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 26.03.2026

Zollbeauftragte im Unternehmen – Haftung und Pflichten

Welche Schlüsselfunktion sich hinter den Bezeichnungen "Zollbeauftragter", "Stabsfunktion Zoll" oder "Gesamtverantwortlicher Zoll" verbirgt und welche Aufgaben, Verantwortung, Rechte und Verpflichtungen der Benannte damit übertragen bekommt, ist nicht immer ausreichend im Unternehmen bekannt. Dieses Seminars informiert über zoll- und außenwirtschaftliche Schnittpunkte in Unternehmen und hilft den Teilnehmenden, Zollprozesse wirtschaftlich und sinnvoll zu organisieren.
Im Rahmen des Seminars werden die Rechten und Pflichten des Tätigkeitsfeldes besprochen und mögliche Optimierungsmöglichkeiten für den Arbeitsbereich behandelt.
Zielgruppe sind Zoll- und Logistikleitende beziehungsweise leitende Mitarbeitende, die in ihrem Unternehmen Zollbeauftragte sind oder dazu benannt werden sollen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 26. März 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHRE NEUE AUSGABE

Außenwirtschaft aktuell 02-03/2026

Rahmenbedingungen verändern sich, neue Chancen entstehen – und mit ihnen steigen die Anforderungen an international agierende Unternehmen. Gerade in solchen Zeiten lohnt sich der Blick über den eigenen Markt hinaus.
Wie resilient ist Ihr Unternehmen aufgestellt? Unser Titelthema „Geopolitik im Wandel: Neue Optionen für Europa“ zeigt, wie Internationalisierung trotz Gegenwinds gelingen kann. Die Geostrategin Velina Tchakarova skizziert strategische Handlungsfelder und erklärt, warum Unternehmen geopolitische Faktoren in Entscheidungen integrieren sollten – um Resilienz aufzubauen und zu stärken. Lesen Sie ab Seite 4, welche Schwerpunkte sie setzt.
Außerdem haben wir folgende Themen in der neuen Außenwirtschaft aktuell 02-03/2026 (PDF-Datei · 1203 KB) für Sie zusammengestellt:
Lieferkettendiversifizierung: Wie Sie mit der Kooperationsdatenbank des Enterprise Europe Network (EEN) gezielt neue Partner finden
Erfahren Sie außerdem,
Afrika: …inwiefern sich der Kontinent zur letzten großen Wachstumsregion der globalen Automobilindustrie entwickelt.
Uruguay: …warum sich der Markteintritt in Uruguay als „Entry Hub“ in den Mercosur lohnen könnte.
Kanada: …welche Chancen sich für einen Markteinstieg in der Aerospace Branche Kanadas bieten
Rechtssicherheit:
USA: …welche Vorkehrungen Sie vor Ihrer Geschäftsreise in die USA treffen sollten.
Darüber hinaus erhalten Sie die neuesten Updates aus den Rubriken:
Finanzieren, Förderung und Ausschreibung von unserem Länder- und Branchenteam
Internationaler Warenverkehr/Global Trade von unserem Team Zoll und Exportkontrolle
Kurz vor Schluss
Chinesisches Neujahr 2026: Jahr des Pferdes
Wie immer am Ende des Magazins: ein Überblick über aktuelle Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart im Bereich International/ Außenwirtschaft.
Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Lektüre!
Ihre Redaktion International, IHK Region Stuttgart


Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.03.2026

US-(Re)Exportkontrollrecht – Sind wir betroffen?

Der Das US-Exportkontrollrecht ist ein nationales Exportkontrollrecht, das für sich extraterritoriale Wirkung auch in Deutschland beansprucht. Die US-Behörden behalten sich die weltweite Zuständigkeit für die Kontrolle amerikanischer Güter im Handelsverkehr vor. Daher können auch nicht amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-Exportkontrolle in Berührung kommen.
Viele Unternehmen beziehen Güter aus den USA und liefern diese später, verbaut in deutschen Produkten oder auch unverbaut als Handelsware, an ihre Kunden weltweit weiter. Um solche Vorgänge rechtssicher abwickeln zu können, ist es unerlässlich, die Regelungen des US-(Re)-Exportkontrollrechts zu kennen. Aber auch bei deutschen Tochterunternehmen von US-amerikanischen Muttergesellschaften bestehen Unsicherheiten darüber, ob sie von den Beschränkungen des US-(Re)-Exportkontrollrecht betroffen sind.
Ob und inwiefern Ihr Unternehmen vom US-(Re)-Exportkontrollrecht betroffen ist und welche organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden sollten, erfahren Sie in diesem Online-Seminar.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten. Fach- und Führungskräfte aus dem Hochschul- und Forschungskontext oder mit Bezug zu Hochtechnologien, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sind und sich mit dem US-Re-Exportkontrollrecht vertraut machen möchten.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 30. März 2026 von 09:00 bis 12:30 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 25.03.2026

Importmanagement - Zollprozesse bei der Einfuhr

Der Mittelstand im Süden Deutschlands ist exportorientiert. Beinahe jedes Unternehmen importiert aber auch und das immer stärker. Das stellt mittelständische Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen, denn es sind unterschiedliche Abteilungen betroffen. Da bei der Einfuhr von Waren Abgaben und Abgabenbescheide entstehen, müssen Unternehmen verantwortlich und möglichst effizient mit diesem Thema umgehen. Das Seminar soll hier Grundlagen vermitteln, Alternativen und Varianten beleuchten und konkrete Vorgehensweisen vorschlagen.
Neben der Zollabfertigung muss sichergestellt werden, dass das Produkt die einschlägigen Vorschriften für den Vertrieb in der EU und in Deutschland erfüllt. Hierbei können viele Themen eine Rolle spielen, u.a die CE-Kennzeichnung, Umweltstandards und Entsorgungsvorschriften, Produktdeklarationen und vieles mehr. Das Seminar behandelt auch besondere Zollverfahren (Grundlagen) wie Aktive und Passive Veredelung und das Zolllagerverfahren.
Das Seminar vermittelt Grundlagen, Alternativen und Varianten der Importabwicklung, schlägt konkrete Vorgehensweisen vor und behandelt auch Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wie Aktive und Passive Veredelung, Umwandlung und das Zolllagerverfahren.
Zielgruppe sind Fachkräfte, die mit der Importabwicklung betraut sind oder diese Aufgabe übernehmen sollen.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 26. März 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Vorabregistrierung von Fracht

Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)

Der ägyptische Zoll nutzt das elektronische System „Advanced Cargo Information (ACI)” zur Vorabregistrierung von Fracht. Neu: Seit 1. Januar 2026 ist die Vorabanmeldung für Luftfracht über ACI verpflichtend. Seefracht ist seit Oktober 2021 über ACI anzumelden.

1. Ziel von ACI und Zeitplan

ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Außerdem soll das System die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ bündeln und verifizieren. Seit 1. Oktober 2021 ist das System für Seefracht verpflichtend. Zum 1. Januar 2026 folgt die Luftfracht.

1.1 Welche Sendungen sind von der ACI-Meldepflicht befreit?

Kuriersendungen bis zu einem Warenwert von 2.000 USD, die per Paketdienstleister transportiert werden, sind nicht meldepflichtig. Das Gewicht ist - entgegen früherer Informationen - unerheblich.

2. Ablauf: Wer macht was?

Es gibt zwei miteinander kommunizierende Systeme:
1) Nafeza (National Single Window System for Foreign Trade)
2) CargoX (ein von Nafeza zertifizierter Blockchain-Dienstleister)
  • Der ägyptische Importeur oder sein Agent registriert seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal Nafeza. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.
  • Der (deutsche) Exporteur registriert sich einmalig bei CargoX. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung in CargoX findet sich im User Manual. Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihre Umsatzsteuer-ID angeben. Damit können Sie Steuern sparen (siehe Punkt 3.1)
  • Die Daten des Importeurs im System Nafeza und die Daten des Exporteurs im System CargoX werden miteinander verknüpft und das Nafeza-System vergibt eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID), die sechs Monate gültig ist. Beide Parteien erhalten die ACID. Hinweis: bei zeitkritischer, zum Beispiel verderblicher Ware, kann die ACID auf Antrag sofort erstellt werden.
  • Der Exporteur lädt über CargoX relevante Versanddokumente hoch. Die Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten oder zwei Stunden vor Start des Flugzeugs abgeschlossen sein. Hinweis: Im Ursprungszeugnis kann die ACID-Nummer in Feld 5 (Bemerkungen), oder in Feld 1 (Absender) eingetragen werden.
  • Versanddaten können nach der Vergabe der ACID-Nummer noch verändert werden, die beteiligten Parteien aber nicht. Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind.
Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtdokumenten enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

3. Entstehen Kosten?

  • Die Kostenübersicht findet sich im User Manual für Cargo X unter Documents and pricing
  • Die Registrierung in CargoX ist kostenfrei.
  • Bei der sich daran anschließenden Verifizierung entstehen einmalige Kosten in Höhe von 15 USD.
  • Um CargoX für den Dokumentenversand nutzen zu können, muss der Exporteur über ein Guthabenpaket (CargoX units) verfügen. Ein unit entspricht einem USD.
  • Für jede Seefrachtsendung unter einer ACID-Nummer wird eine Bearbeitungsgebühr von 160 units berechnet, für Luftfracht bis Juni 2026 80 units.
  • Das Hochladen von Dokumenten wird pro Dokument mit 3 units berechnet, unabhängig vom Dokumentengröße und -seitenzahl. Momentan besteht eine Kostengrenze von 15 units – das heißt, wenn mehr als fünf Dokumente hochgeladen werden, erfolgt keine weitere Berechnung.
  • Derzeit entstehen bei Versand eines ACI-Envelopes (darin sind alle Dokumente für eine ACID-Nummer enthalten) Gesamtkosten von 175 units also 175 USD bei Seefracht und 95 USD bei Luftfracht.
Außerdem wissenswert:
  • Die erworbenen CargoX units sind gebunden an Benutzerkonten. Eine Übertragung auf ein anderes Benutzerkonto oder ein anderes Unternehmen ist nicht möglich.
  • Es gibt keine Verwendungsfrist und somit auch kein Verfallsdatum der CargoX units.

3.1 Bei Registrierung in Cargo X Umsatzsteuer-ID angeben und Steuern sparen

Bei der Registrierung in CargoX sollte der deutsche Exporteur darauf achten, dass er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt, auch wenn das keine Pflichtangabe ist. Andernfalls drohen höhere Kosten.
Hintergrund ist, dass der Betreiber der Plattform Cargo X ein in Slowenien ansässiges Unternehmen ist. Es übermittelt als Dienstleister die von Exporteuren hochgeladenen Dokumente und Daten in verschlüsselter Form nach Ägypten. Um dafür zu bezahlen, müssen die Exporteure Krediteinheiten erwerben. Die deutschen Exporteure, die diesen Blockchain-Dienst nutzen, nehmen also die Leistung eines EU-Unternehmens in Anspruch. Damit die Erbringung dieser Leistung mehrwertsteuerfrei erfolgen kann, benötigt das slowenische Unternehmen die Umsatzsteuer-ID ihres ebenfalls in der EU ansässigen Kunden. Liegt ihm diese nicht vor, erhält der deutsche Kunde eine Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer, kann diese aber nicht als Vorsteuer geltend machen.
CargoX erklärt auf seiner Website unter dem Stichwort VAT Verification/Tax Settings, wo die Angabe der Umsatzsteuer-ID erfolgt.

4. Was gibt es bei Dokumenten zu beachten?

  • Auf Rechnung und IHK-Ursprungszeugnis ist die Angabe der sendungsbezogenen ACID-Nummer verpflichtend.
  • Im Ursprungszeugnis können Sie die ACID-Nummer in Feld 5 (Bemerkungen), oder in Feld 1 (Absender) eintragen.
  • Die Angabe der Exporter Registration Number (erzeugt im CargoX-Portal) des Exporteurs sowie der Steuernummer des ägyptischen Importeurs hingegen ist – anders als ursprünglich berichtet – freiwillig und soll nur auf die Handelsrechnung geschrieben werden.
  • Um Verzögerungen zu vermeiden, können Sie vorläufige Dokumente hochladen. So kann zum Beispiel die Legalisation nach dem Hochladen erfolgen. Bei der Einfuhr in Ägypten müssen allerdings die vorschriftsmäßig ausgefertigten Dokumente vorliegen.
Mittelfristig soll die Papierform und damit auch die Legalisation bei einigen Dokumenten entfallen. Geplant ist, dass auch die Banken elektronisch eingebunden werden. Derzeit werden die Dokumente noch in Papierform übermittelt, um die Zahlung auszulösen.
Für deutsche Exporteure besteht Hoffnung, dass die Zollbehörden in Ägypten neben elektronischen Ursprungszeugnissen künftig auch elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen akzeptieren. Heute funktioniert dies meist nur in den Fällen, in denen keine Bescheinigung durch das ägyptische Generalkonsulat nötig ist.

5. System verlangt 10-stellige ägyptische Warennummer

Das System verlangt die 10-stellige ägyptische Warennummer anzugeben. Das stellt deutsche Exporteure vor ein praktisches Problem: die eigenen Warenwirtschaftssysteme arbeiten in der Regel mit der 8-stelligen EU-Warennummer. Tarifnummern von Empfangsstaaten in die Rechnung oder andere Handelspapiere zu integrieren, ist daher rein technisch nicht immer möglich. Eine Möglichkeit, die in den Drittländern gültigen Warennummern zu recherchieren, bietet die Access2Markets-Datenbank der EU. Der Aufwand könnte vermieden werden, wenn statt der 10-stelligen Warennummer der international harmonisierte 6-Steller (HS-Code) zur Pflichtangabe für den Exporteur würde.

6. Weitere Informationen

In Europa Geschäfte machen

Allianz mit Mehrwert: EU-27

Was in Brüssel entschieden wird, wirkt sich auf das Geschäftemachen in THE LÄND aus. Bei Problemen sind sich die Mitgliedstaaten der EU immer wieder uneinig, wie sie gelöst werden sollen. Ohne Zweifel, Frieden und Stabilität wiegen schwer in der Waagschale pro europäischer Union. Jedoch wird oft die Frage gestellt, was macht das gemeinsame Europa aus? Und, worin liegt der Mehrwert für Unternehmen?

Argumente für Europa

  • Im Binnenmarkt gibt es keine Zölle. Hürden beim Handel mit Waren und Dienstleistungen existieren - aber es wird stetig an Lösungen gearbeitet, diese zu vereinfachen. Auch wir Bürger bewegen uns innerhalb der EU ohne Einschränkungen und können wirtschaftlich tätig sein. Mit der Corona-Pandemie kam es erstmals wieder zu Schlangen oder Kontrollen an den Binnengrenzen.
  • Innerhalb der Eurozone gibt es eine Währung und in den 21 EU-Staaten zahlt man mit dem Euro. Umtauschgebühren und Wechselkursrisiken bei Transaktionen fallen somit weg.
  • Europa ist durch das Exportgeschäft mit den großen Wirtschaftsräumen der Welt verbunden. Der Global Player EU hat Gewicht - zum Beispiel in internationalen Organisationen, bei der Verhandlung von Handelsabkommen oder bei der Einigung auf Standards.
  • EU-Recht verschafft Planungssicherheit. Das bedeutet geringeren Verwal­tungsaufwand und bietet besseren Schutz, etwa durch europaweite Patente.
  • Die EU-Mitgliedsländer nehmen viel Geld in die Hände, um die Wirtschaft zu unterstützen. Gezielte Programme fördern grenzüberschreitende Spitzenforschung und unterstützen innovative kleine und mittlere Unternehmen. Dazu wurde 2008 das Enterprise Europe Network ins Leben gerufen. Die IHK Region Stuttgart ist von Anfang an als Partner in diesem europaweiten Netzwerk dabei.
  • Bei der Initiative ResourceEU geht es um die Versorgung der EU-Mitgliedstaaten mit kritischen Rohstoffen. Das Programm folgt laut EU-Kommission dem Vorbild der Energieinitiative REPowerEU und bündelt Maßnahmen zur Rohstoffbeschaffung, Kreislaufwirtschaft und strategischen Lagerhaltung. Insbesondere geht es darum, Abhängigkeiten von Importen, zum Beispiel aus China, zu verringern. Gestärkt werden sollen zudem wirtschaftliche Partnerschaften mit Australien, Kanada, Chile, Kasachstan und der Ukraine.
  • Häfen und Stromleitungen in Afrika, Fernstraßen durch Südostasien – die EU möchte sich mit der Konnektivitätsinitiative „Global Gateway“ enger mit Partnerländern vernetzen. Bis 2027 investiert “Team Europe” weltweit bis zu 300 Milliarden Euro in Energie, Transport, Digitales, aber auch Gesundheit, Bildung und Forschung, um nachhaltige Wertschöpfung und fairen Handel zu fördern und europäische Unternehmen bei der Markterschließung zu unterstützen.

Aktuelles aus der EU für Unternehmen

EU-Plattform für die Beschaffung von Energie und Rohstoffen

Die digitale EU-Plattform für Energie und Rohstoffe unterstützt europäische Unternehmen bei der Beschaffung von strategisch wichtigen Rohstoffen sowie Energieträgern. Die Bündelung der Nachfrage stärkt die Marktmacht der Unternehmen und verbessert langfristig Europas Position auf den globalen Beschaffungsmärkten.
Die Germany Trade and Invest GmbH - GTAI - hat die Funktion der Plattform für Energie und Rohstoffe in einem Online-Artikel beschrieben.
Abnehmer und Anbieter können sich auf der EU-Plattform registrieren und ihre Interessenbekundung einreichen. Ein Benutzerleitfaden gibt nützliche Hinweise zur Plattform.

News im Bericht aus Brüssel

Was plant die Europäische Union rund um Finanzierung oder in puncto Umwelt, Bildung, Freihandel, Steuern und weiteren Themen? Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) stellt aktuelle Informationen im Bericht aus Brüssel zusammen.

Support im Auslandsgeschäft durch das Enterprise Europe Network

Die IHK Region Stuttgart ist Partner im baden-württembergischen Enterprise Europe Network. Wir können Ihr Unternehmen in allen Phasen Ihrer Auslandsaktivitäten in Europa und darüber hinaus unterstützen.
Folgen Sie dem Enterprise Europe Network mit dem Hashtag #EENCanHelp in den sozialen Medien:
Facebook
LinkedIn
Logo Enterprise Europe Network

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 19.03.2026

Zoll im Einkauf: Kosten, Risiken und Alternativen frühzeitig steuern

Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende und Führungskräfte im Einkauf sowie an alle, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten oder treffen. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht die zolltechnische Abwicklung im Tagesgeschäft, sondern die strategisch wichtigen Aspekte der komplexen Zollwelt, die bereits vor einer Einkaufsentscheidung bedacht werden müssen.
Die Teilnehmenden erfahren, wie sie versteckte Einsparpotenziale erkennen und nutzen, anstatt aufwendige Verfahren einzusetzen, für die es oft einfachere und ebenso wirksame Alternativen gibt. Gleichzeitig sensibilisiert das Seminar für typische Zollrisiken, die zu erheblichen Nachforderungen und unerwarteten Mehrkosten führen können.
Zahlreiche Praxistipps und Checklisten unterstützen die Teilnehmenden dabei, das erworbene Wissen im Anschluss direkt in ihren Einkaufsalltag zu übertragen.
Das Seminar richtet sich an Personen, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten und treffen. Das Erkennen von Einsparmöglichkeiten und die Vermeidung von typischen Zollfehlern stehen im Fokus.
Zielgruppe sind Verantwortliche und Mitarbeitende von Einkaufsbereichen, oder Mitarbeitende, die strategische Entscheidungen vorbereiten und treffen; Zollverantwortliche.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 19. März 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Entbürokratisierung des Außenhandels

Zollverfahren und Handelsabkommen: Wo sind Verbesserungen möglich?

Außenhandel ist maßgeblich von Regeln der EU-Handelsabkommen und Prozessen der Zollabfertigung bestimmt. Die Vorgaben sind häufig komplex und schwer mit betrieblichen Abläufen und Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen.

Zollreform der EU: Chance zur Entbürokratisierung

In der EU laufen die Abstimmungen zu einer umfassenden Zollreform. Ein besonderer Fokus liegt darauf, den E-Commerce und die unterschiedlichen IT-Systeme in den Griff zu bekommen. In diesem Rahmen wird das EU-Zollrecht komplett überarbeitet. Darin liegt eine große Chance für Entbürokratisierung. Den ersten Schritt haben wir schon für Sie unternommen, indem wir das Thema mit einem Positionspapier von Eurochambres platziert haben. Nun wird eine EU-Arbeitsgruppe zur Verbesserung im ersten Quartal 2026 eingerichtet.
Viele Erleichterungen sind möglich, beispielsweise:
  • Abwicklung von Reparatursendungen,
  • Umgang mit Fehlern von Unternehmen und Zoll,
  • unnötige Daten, wie Datenelement „Beförderungsmittel beim Abgang“,
  • Lieferantenerklärungen bei Lohnveredelung,
  • Reform der Y-Codierungen,
  • Monatsbericht auf Basis der EORI abrufbar,
  • maschinenlesbare Verordnungen/Anhänge,
  • keine täglichen Änderungen des Zolltarifs
Wir benötigen Ihre Unterstützung: Was kann oder muss bei der Zollabfertigung vereinfacht werden. Senden Sie uns Ihre Beispiele: buerokratieabbau@stuttgart.ihk.de

Ideenpapiere der IHK-Organisation

Um die Situation zu verbessern, hat die IHK-Organisation schon in der Vergangenheit konkrete Verbesserungsvorschläge in zwei Ideenpapieren zusammengetragen. Diese dienen in der Kommunikation mit Behörden und Ministerien in Deutschland und den EU-Generaldirektionen Handel sowie Zoll und Steuern als Leitlinie. Beide Dokumente sind auf der Grundlage von Ideen aus dem Zollarbeitskreis der IHK Region Stuttgart entstanden.

1. Ideenpapier EU-Handelsabkommen

Die EU hat das weltweit umfassendste System von Handelsabkommen geschaffen. Ein wesentlicher Bestandteil der Abkommen ist der zollfreie Warenhandel mit Ursprungswaren. Es ist jedoch sehr kompliziert, die Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Ziel sollte es deshalb sein, sowohl die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs als auch dessen Nachweis mittels Lieferantenerklärungen zu vereinfachen. Damit würde die praktische Nutzung der Handelsabkommen erleichtert.
Wesentliche Punkte sind unter anderen:
  • Leichtere und weniger formelle Dokumentation, insbesondere innerhalb der EU bei Lieferantenerklärungen
  • Identische Ursprungsregeln in allen Abkommen schaffen
  • Ursprungskalkulation auf Basis von Werten aus der Kosten- und Leistungsrechnung ermöglichen
  • Erhöhung der Wertgrenzen für Ursprungserklärungen
Die vollständigen Vorschläge finden Sie im DIHK Ideenpapier zu Handelsabkommen.

2. Ideenpapier Zollabfertigung

Auch bei der Zollabfertigung ließen sich einige Regeln und Prozesse vereinfachen: Verschlankung des EU-Zolltarifs, spürbare Erleichterungen für Unternehmen mit AEO-Bewilligung und durchgängige Digitalisierung der bestehenden Abläufe würden zu einer Entlastung sowohl für den Zoll als auch für die Wirtschaft führen.
Weitere Punkte sind:
  • Rechtzeitige Ankündigung von Änderungen
  • Bessere Korrekturmöglichkeiten
  • Nutzbarkeit betrieblicher Daten, unter anderem beim E-Commerce
  • Formfreie Behandlung von (leeren) Mehrwegverpackungen: Umgesetzt!
  • Sicherstellen der einheitlichen Anwendung des EU-Rechts durch eine Clearingstelle
Die vollständigen Vorschläge finden Sie im DIHK Ideenpapier für Vereinfachungen im EU-Zollrecht.

Dokumente

Aufbewahrungsvorschriften für Zolldokumente

Die Frage nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und der Aufbewahrungsform für Außenhandelsdokumente wird häufig gestellt, deswegen haben wir diese Informationen zusammengefasst.

1. Was sind Zolldokumente?

Zu den Zolldokumenten gehören neben den im Regelfall elektronischen Zollanmeldungen auch alle Unterlagen, die einer Zollanmeldung nach Art. 162 und Art. 163 UZK beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.
Beim Import sind dies im Regelfall
  • elektronische Zollanmeldung
  • Handelsrechnung
  • Frachtdokumente
  • Präferenznachweise (Ursprungspräferenz: EUR.1, Ursprungserklärung, früher auch Ursprungszeugnis Form A; Freiverkehrspräferenz: A.TR) oder
  • vorgeschriebene Ursprungszeugnisse.
Beim Export sind dies im Regelfall
  • elektronische Zollanmeldung
  • Ausfuhrgenehmigungen oder
  • Nullbescheide
Diese Dokumente werden üblicherweise mit den Unterlagencodierungen auf der Zollanmeldung erfasst. Es geht nur um diejenigen Unterlagen, die zum einen gemäß elektronischem Zolltarif zwingend sind und die auch tatsächlich als Dokument vorliegen. Bei Angaben in Form von sogenannten Negativcodierungen (zum Beispiel Y901 (kein Dual-use-Gut), Y903 (kein Kulturgut) liegen keine Dokumente vor, diese Angaben müssen schlüssig nachvollziehbar sein). Die Exportrechnung muss der Zollanmeldung nicht beigefügt werden und zählt daher nicht als Zolldokument.
Beim Export werden viele Dokumente erstellt, die nicht für die Ausfuhrzollabfertigung wichtig sind, sondern im Zielland eine Wirkung entfalten sollen (Präferenznachweise, Ursprungszeugnisse, diverse Bescheinigungen). Diese für das Zielland wirksamen Dokumente sind im Original im Zielland einzureichen und liegen daher beim exportierenden Unternehmen höchstens noch als Kopie oder Datei vor. Deswegen fallen sie nicht unter die nachfolgend aufgeführten Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsformen. In der Praxis werden diese Kopien mit aufbewahrt, da die Vorgangsdokumentation sinnvollerweise nicht getrennt wird.

2. Aufbewahrungsform

a) elektronisches Original: elektronisch aufbewahren
Bei elektronisch abgegebenen Zollanmeldungen (ATLAS) muss die komplette Datenkommunikation, beginnend mit dem Antrag und endend mit dem abschließenden Ausgangsvermerk (AGV) oder Alternativ-AGV aufbewahrt werden. Da diese Daten in elektronischer Form (originär elektronische Daten) erstellt werden, sind diese auch in elektronischer Form aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in Papierform ist nicht ausreichend und allenfalls zusätzlich möglich. Der Datenverkehr (Logbuch) sollte durch das genutzte Zollprogramm aufgezeichnet werden. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Anbieter. Die Kriterien finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS unter Punkt 6.2 „Archivierung/ Aufbewahrung von Unterlagen und elektronischen Daten auf Beteiligtenseite“. Bei Nutzung der IAA Plus sollten Sie das zur Verfügung gestellte zip-file pro Vorgang herunterladen und speichern (siehe Gliederungspunkt 3.6 des IAA-Plus-Handbuchs).
b) Ausnahme: Aufbewahrung im Papier-Original
Der Grundsatz: Unterlagen, die einer Zollanmeldung nach Art. 162 und Art. 163 UZK beizufügen sind, müssen im Original aufbewahrt werden, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben (siehe oben). Das gilt dann, wenn es sich dabei „um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt" (§ 147 Abs. I Nr. 4a i.V.m. § 147 Abs. II Abgabenordnung). Betroffen sind somit in der Regel die Importvorgänge (zum Beispiel Gesundheitszeugnisse, Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnisse, EUR.1), unterschriebene Ursprungserklärungen, Freiverkehrsnachweis A.TR).
Falls die Ursprungszeugnisse, EUR.1 oder A.TR elektronisch erstellt worden sind, gibt es kein Papier-Original mehr.
Achtung: Falls eine Rechnung oder Handelsdokumente mit einem Zollstempel versehen sind, müssen diese ebenfalls im Original aufgehoben werden. Dies kann zum Beispiel bei Ausfuhrsendungen unter 1000 Euro der Fall sein, wenn für Umsatzsteuerzwecke die Rechnung mit einem Zollstempel versehen wird.
c) Regelfall: Aufbewahrung auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern
Für alle Unterlagen, die nicht gemäß b) im Original aufbewahrt werden müssen, ist die Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger zulässig, sofern auch alle anderen Unterlagen in dieser Form vom steuerpflichtigen Unternehmen aufbewahrt werden. Das gilt auch für alternative Nachweisdokumente im Fall offener Ausfuhranmeldungen. Dies kann unter anderem die Spediteursbescheinigung sein. Das Unternehmen kann also bei den meisten Dokumenten zwischen der Aufbewahrung im Papier-Original oder in bildlicher elektronischer Darstellung wählen.

3. Aufbewahrungsfrist - für Zolldokumente weiterhin 10 Jahre

In Deutschland kommen sechs, acht und zehn Jahre als Aufbewahrungsfrist in Frage (zuzüglich des laufenden Kalenderjahres). Für Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union gilt weiterhin eine Aufbewahrungsfrsit von zehn Jahren (Zolldokumente wie unter 1. ausgeführt). Auch der Ausgangsvermerk (AGV) und die zugehörige Datenkommunikation (Logbuch) in ATLAS sind zehn Jahre aufzubewahren. Dieselbe Frist gilt für die vorzulegenden/vom Zoll zurückgegebenen beziehungsweise in der Zollanmeldung zwingend mit einer Unterlagencodierung versehenen Dokumente (siehe oben).

4. Was gilt für Lieferantenerklärungen?

Lieferantenerklärungen gehören ebenfalls zu den Dokumenten, die gemäß § 147 I AO i.V.m. § 147 III AO zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Das hat die deutsche Zollverwaltung im Dezember 2019 klargestellt. Grund für die geänderte Einschätzung ist, dass Lieferantenerklärungen unter Artikel 15 I UZK gesehen werden. Da eine Lieferantenerklärung keine steuerlichen Wirkungen im Inland hat und und eine Überprüfung durch den Zoll ist rückwirkend nur drei Jahre (regelmäßig zuzüglich dem laufenden Jahr) im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines ausländischen Nachprüfungsersuchens möglich ist, dürfte die Auswirkung gering sein. Im Rahmen des INF4-Verfahrens könnten gegebenenfalls längere Fristen denkbar sein. Dies ist sehr selten.
Gemäß § 147 II AO können Lieferantenerklärungen elektronisch aufbewahrt werden, da Lieferantenerklärungen weder amtliche Urkunden noch „handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise“ sind. Unter Präferenznachweisen versteht man die grenzüberschreitenden Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen.

5. Aufbewahrungsort

Die Dokumente und Dateien müssen grundsätzlich im Inland aufbewahrt werden. Für eine Verlagerung der Buchführung ins Ausland ist eine Bewilligung des zuständigen Finanzamts und des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich. Der Antrag kann über das Zoll-Portal gestellt werden. Dokumente, die im Original aufbewahrt werden müssen, dürfen nicht ins Ausland verlagert werden.

6. Weitere Informationen

Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 24.03. bis 26.03.2026

Fokus Warenursprung und Präferenzen - 3-tägiges Intensivseminar

Nutzen Sie die Chancen präferenzbegünstigter Im- und Exportprozesse? Drei wichtige Schritte können zu Zollersparnis durch Freihandel führen: 1. Prüfung: Können Sie mit Ihren Waren von einem Präferenzabkommen mit einem Drittland profitieren? 2. Nachweisverwaltung: Haben und verwalten Sie bereits Präferenznachweise wie Lieferantenerklärungen oder Präferenztexte auf der Rechnung? 3. Kalkulation: Auf Basis der Erzeugnisse mit aktuellen Stücklisten muss die Präferenz kalkuliert werden. Gerne begleiten wir Sie bei diesen drei Schritten und zeigen aktuelle Entwicklungen auf, die für Sie von Bedeutung sein können.
Unser dreitägiger Intensivkurs thematisiert neben den rechtlichen Grundlagen ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis.
Zielgruppe sind Export- und Zollfachkräfte, die vertiefte Kenntnisse zur komplexen Thematik Warenursprung und Präferenzen erlangen möchten.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet vom 24. bis 26. März 2026 jeweils 09:00-16:00 Uhr (letzter Tag nur bis 13:00 Uhr) statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Regionales Übereinkommen

Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen

1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Das Regionale Übereinkommen hat einen zollfreien Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM) geschaffen. Dort gelten einheitliche Ursprungsregeln und eine einheitliche Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 gelten diese Regelungen als sogenannte Übergangsregelungen (TRANSITIONAL RULES) parallel zu den alten Regeln. Zum 1. Januar 2025 ist das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, die Übergangsregeln bleiben bis Ende 2025 parallel anwendbar. Seit 1. Januar 2026 gelten nur noch die Regeln des revidierten Übereinkommens - zumindest weitgehend. Die praktischen Auswirkungen finden Sie ab 4.

2. PEM: Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine
Die kursiven Staaten nehmen mit Stand Januar 2026 noch nicht an der reformierten PEM-Zone mit den vereinfachten Regeln teil. Einzelheiten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission, insbesondere in der Tabelle 1. Die für Algerien und Libanon anwendbaren Regeln finden Sie im Präferenzportal des Zolls.

3. Revidiertes regionales Übereinkommen (PEM neu/R)

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (R), zum 1. Januar 2026 gelten ausschließlich diese Regelungen. In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.

3.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich einfachere Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben. Das gilt immer, unabhängig davon, ob kumuliert wird.
  • Für Waren der Kapitel 1, 3, ex16 sowie die Industriegüter der Kapitel 25 bis 97 gilt die sogenannte Durchlässigkeit: Wenn die altenregeln erfüllt sind, gelten auch die neuen Regeln als erfüllt. Für die anderen Waren muss zwingend geprüft werden. Einzelheiten zur Vorgehensweise finden Sie auch im Fachartikel PEM und Lieferantenerklärungen.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Seit 1. Januar 2026 werden im Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls nur noch die neuen Ursprungsregeln angezeigt (R). Ein Vergleich mit den alten Regeln (C) ist möglich, wenn das Stichdatum auf 2025 oder früher gesetzt wird.
Nebenbemerkung 1: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.
Nebenbemerkung 2: Unternehmen, die ihre Präferenzen nicht abkommensspezifisch, sondern nach der strengsten Regel ermitteln, profitieren nicht von dieser Erleichterung - müssen sich aber auch nicht umstellen.

3.2. Übergangsregelungen im Jahr 2025 ("REVISED RULES")

2025 gab es zwei Staatengruppen:
  • CR (bzw. CT/R): Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
  • C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
Nutzung der neuen Regeln gemäß 3.1 (REVISED RULES):
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppe CR angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR muss dies auf der Ursprungserklärung /der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden. Den aktuellen Stand der einzelnen Staaten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission vom 13.11.2025, insbesondere in der Tabelle 1.
Die bisherigen strengeren Ursprungsregelungen können im Regelfall für alle Staatengruppen weiterhin verwendet werden, sofern es sich um Waren ab Kapitel 25 des Harmonisierten System handelt (Durchlässigkeit). Über Ausnahmen informieren wir an dieser Stelle, sobald das entsprechende Gutachten publiziert werden kann.

Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung übersichtlich dargestellt, weiterhin gibt es eine verständliche Beschreibung bei der Schweizerischen Zollverwaltung. Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert.

4. Präferenznachweise/Lagerware ab 2026

4.1 “Revised Rules”/Ägypten

2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln (R). Damit ist die Unterscheidung, welche Regel verwendet worden ist (C oder R) hinfällig, der Vermerk “revised rules” ist damit seit 2026 eigentlich unnötig.
Aber: Seit 2026 scheint Ägypten diesen Vermerk ergänzend bei Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verlangen. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Mittelmeeranrainer diesem Beispiel folgen. Marokko verlangt den Vermerk nicht mehr.

4.2 Nachweise für Lagerware gelten weiter

Präferenznachweise für Waren, die bis zum 31. Dezember 2025 bei einem Unternehmen eingegangen sind, gelten weiterhin uneingeschränkt. Nachweise bis Ende 2025 wurden meist auf Basis der alten Regeln (C) ausgestellt (ohne Vermerk), diese gelten auch nach Ende der sogenannten Durchlässigkeit weiter. Das betrifft Waren der Kapitel 1, 3, ex 16 und vor allem 25 bis 97.

4.3 Präferenzen zwischen den PEM-Staaten ohne EU

In den Präferenzbeziehungen zwischen den PEM-Staaten (ohne EU) gilt häufig noch das alte Abkommen (C). Dies wirkt sich auf die Kumulation aus, weil C und R nicht kombiniert werden können. Damit wird der Übergang komplex und in einer Nachweiskette muss das Verhältnis zwischen vor und ab 2026 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen zum Ursprung und Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden. Die Generalzolldirektion hat die unterschiedlichen Varianten ausführlich geschildert.
Statistik

Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Beim Meldeverfahren IDEV gibt es Änderungen (siehe 5).

1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Der Leitfaden zur Intrastat 2026 enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Anhang 5 beantwortet häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Intrastat.
Der Leitfaden wird jährlich aktualisiert. 2026 gab es nur wenige Änderungen, deswegen finden Sie hier wesentlichen die Änderungen aus 2025:
Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik aus 2025:

Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
- Eingang von 800.000 Euro auf 3 Mio. Euro
- Versendung von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro
Unternehmen, die die neuen Schwellen 2024 und mutmaßlich 2025 für die jeweilige Verkehrsrichtung unterschreiten, müssen nicht mehr melden. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.

- Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat

- Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich
die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".

- Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß § 30 und 31 AHStatDV)

- weitere Einzelheiten sind unter 6. aufgeführt.

2. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio. Euro (Versendungen) bzw. 3 Mio. Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 7. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

4. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik, insbesondere Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern.

5. Wie erfolgen die Meldungen?

Aktuell: Änderungen bei Dateimeldungen im INSTAT/XML-Format

Bitte beachten Sie folgende Änderung: Der Upload von Dateien im INSTAT/XML-Format mit dem Formular "Außenhandel - D - Intrahandel Dateimeldung" im Meldeverfahren IDEV wird über den Bezugszeitraum 2026 hinaus nicht möglich sein.

Ab Bezugszeitraum Januar 2027 müssen Dateien in diesem Format unter eStatistik.core gesendet werden.
Das Statistische Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass alle weiteren auf den IDEV-Seiten vorhandene Formulare auch über das Bezugsjahr 2026 hinaus zur Verfügung stehen. Auch der Import von CSV-Dateien bis zu einer Größe von 1MB in das Formular "Außenhandel - A - Intrahandel Formularmeldung" in IDEV ist über 2026 hinaus möglich.

Unternehmen, die 2026 erstmals Dateien im INSTAT/XML-Format senden, müssen den Dateiupload bereits jetzt direkt unter eStatistik.core vornehmen. Testdateien, die über das Online-Meldeverfahren IDEV gesendet werden, werden aktuell nicht mehr durch das Statistische Bundesamt geprüft. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits im INSTAT/XML-Format melden und beispielsweise aufgrund einer Systemumstellung, eines Updates oder eines neu hinzugekommenen Unternehmensteils einen Test durchführen möchten.

Weiterführende Informationen hat das Statistische Bundesamt auf den Hilfeseiten des Erhebungsportals veröffentlicht. Durch die rechtzeitige Veröffentlichung kann der Umstieg besser eingeplant werden.
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert.

6. Änderungen Außenhandelsstatistik 2025

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen in der Intrahandelsstatistik, kleinere weitere Änderungen. Diese betreffen sowohl die Intrahandelsstatistik als auch teilweise die Extrastat, also die statistischen Daten, die mit der Zollanmeldung abgegeben werden:
  1. Diese betreffen die Abgabe einer Fehlmeldung, falls in ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Berichtsmonat keine meldepflichtigen Warenbewegungen hat.
  2. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern für Zusammenstellungen und Sortimente (Kapitel 99) wurden etwas vereinfacht und unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Es gibt nur noch genehmigungspflichtige Sammelnummern für Waren der Kapitel 87 (9990 87), 88 (9990 88) und alle anderen (9990 99 25). Alle Genehmigungen können nun mehrfach verwendet werden.
  3. Unter der Warennummer 9990 99 25 können sowohl reguläre (geringwertige) Waren als auch Restposten, Konkurswaren, Gebrauchtwaren und Retouren angemeldet werden.
  4. Der Wert der einzelnen Waren in diesen Sortimenten darf 1000 Euro nicht übersteigen (bis 2024: 500 Euro), für Waren der Kapitel 1 - 24 sind das 400 Euro (bis 2024: 200 Euro)
  5. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen (Ausfuhr) ist wieder möglich. Achtung: Falls eine Ausfuhr in ein zollrechtliches Versandverfahren überführt wird, kann dies zu Rückfragen führen.
  6. Die Wertschwellen für die Nutzung der genehmigungsfreien Vereinfachungen des § 31 AHStatDV wurden verdoppelt:
    1. Bei Sendungen bis zu einem von nun 5000 Euro kann Zubehör unter der Warennummer der Hauptware angemeldet werden.
    2. Bei Sendungen über einem Wert von 5000 Euro dürfen Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör (Positionswert), die in verschiedene Warennummern einzureihen sind, der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert zugeordnet werden.
    3. Die Einzelheiten sind unter 6.1 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik im Detail ausgeführt.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über diese Änderungen zum 1. Januar 2022:

7. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

Mitgliedsstaat Währung Eingang Versendung
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 520.000 780.000
Dänemark DKK 13.000.000 10.000.000
Deutschland (2025) EUR 3.000.000 1.000.000
Estland EUR 230.000 130.000
Finnland EUR 600.000 600.000
Frankreich EUR 460.000 460.000
Griechenland EUR 150.000 90.000
Irland EUR 500.000 635.000
Italien EUR 200.000 0
Kroatien HRK 2.500.000 1.300.000
Lettland EUR 230.000 120.000
Litauen EUR 280.000 200.000
Luxemburg EUR 200.000 150.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich EUR 750.000 750.000
Polen PLN 4.000.000 2.000.000
Portugal EUR 350.000 250.000
Rumänien RON 900.000 900.000
Schweden SEK 9.000.000 4.500.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 140.000 200.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 12.000.000 12.000.000
Ungarn HUF 170.000.000 100.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland) GBP 500.000 250.000
Zypern EUR 180.000 55.000

Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 17.03. bis 19.03. und 24.03. bis 26.03.2026

Zertifikatslehrgang Exportkontrollbeauftragte (IHK)

Sie sind bereits als Exportkontrollbeauftragte/r tätig oder sollen oder wollen diese Funktion künftig übernehmen? Sie wünschen sich einen Überblick und nähere Einblicke zu den Themengebieten, die sie abdecken sollen? Dann ist die Weiterbildung zum/zur Exportkontrollbeauftragten (IHK) für Sie passend. Der Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie GmbH vermittelt strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Schwerpunkte liegen dabei auf den verschiedenen Facetten der Exportkontrolle in ihrem Unternehmen oder ihrer Forschungseinrichtung. Rechte, Pflichten und Haftungsfragen werden dabei ebenso beleuchtet, wie Hinweise zur Erstellung eines internen Exportkontrollsystems (ICP).
Der Zertifikatslehrgang vermittelt strategische, praxisorientierte Kenntnisse der komplexen außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Die Teilnehmenden können ihre Kenntnisse erweitern und Fachwissen aufbauen.
Zielgruppe sind (angehende) Exportkontrollbeauftragte.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet vom 17.-19. März und 24.-26. März 2026 (insgesamt sechs Lehrgangstage) jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar am 24.03.2026 und am 20.05.2026

Access2Markets: Recherchieren im EU-Außenhandelsportal

Das EU-Portal Access2Markets (A2M) bündelt wichtige Informationen für den Export und den Import.
Ausgehend von der konkreten Zolltarifnummer können Sie die im Empfangsland anfallenden Zölle und Steuern, aber auch die für die Einfuhrverzollung erforderlichen Dokumente recherchieren. Ein weiteres wichtiges Instrument der Datenbank ist ROSA, ein Tool zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs.
Im IHK-Webinar lernen Sie die Datenbank kennen. Erfahren Sie, wo und wie Sie welche Informationen finden und wie Sie zielführend in der A2M recherchieren.
Termine
  • 24. Februar 2026, 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • 20. Mai 2026, 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Programm und Anmeldung über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.
26.12.25 Verschiebung und Änderungen

EUDR - Entwaldungsverordnung Änderungen und Verschiebung

Gerade noch rechtzeitig wurde am 23.12.2025 die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat am 26.12.2025 in Kraft.
Sie ist hier im EU-Amtsblatt zu finden: Verordnung - EU - 2025/2650 - EN - EUR-Lex

Geänderte Rechtslage

  • Der Anwendungsbeginn wird nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhalten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
  • Eingeführt wird eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
  • Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
    • Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
    • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
    • Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
    • Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
    • Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
  • Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (dass heisst Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
  • In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
  • Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie ggf. ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
  • Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
  • Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)

Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
  1. Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
  2. Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364) (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt in der Warenverzeichnis Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
  3. Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
    • Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30.06.2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
  4. In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
  5. Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, dass heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
  6. Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
  7. Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, dass heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
  8. Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, dass heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30.12.2026, sondern ab 30.06.2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
  9. Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
    • Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. €;
    • Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. €
    • Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
  10. Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
  11. Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten bzw. von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen incl. Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, s.o.).
  12. Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (z. B. FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
  13. Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist im neuen EU-Portal EUDR Production zu finden.
Seit dem November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein und Auszugsweise Europäische Kommission
Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 10.03. bis 12.03. und 17.03. bis 19.03.2026

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Importabwicklung (IHK)

Mit dem Zertifikatslehrgang "Fachkraft für Importabwicklung" bietet die IHK-Exportakademie GmbH in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart eine umfangreiche Schulung für Mitarbeitende, die ihr Fachwissen im Bereich Import aufbauen oder erweitern möchten. Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Einreihung bei der Einfuhr, Zollwert und Zollverfahren beim Import, die Behandlung von Reparaturen und Rückwaren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen und die Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.
Der Zertifikatslehrgang vermittelt strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Bei einer Unterrichtsteilnahme von mindestens 80% und bestandenem Abschlussverfahren (Projektarbeit und 30-minütiges Fachgespräch) erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat.
Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigerinnen und Einsteiger, die mit Zoll- und Importthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Grundlagenkenntnisse werden dabei vorausgesetzt. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Import- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen, sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten.
Der Lehrgang der IHK-Exportakademie findet vom 10.03. bis 12.03. und vom 17.03. bis 19.03.2026 (insgesamt 6 Lehrgangstage) jeweils von 09:00-17:00 Uhr online statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Anleitung zum Ausfüllen

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026

Zollanmeldungen sind über das elektronische Zollsystem ATLAS zu erstellen. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen gibt verbindlich vor, wie Zollanmeldungen zu erstellen sind und welche Datenfelder für welches Verfahren vorgeschrieben sind.

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026

Jedes Jahr veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Website das aktuelle Merkblatt:
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2026 (MZSW)

Was ist neu?

Erstmals 2025 hat der Zoll auf seiner Website einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Ausgabe vom Vorjahr publiziert. Eine Überblicksfassung für 2026 liegt noch nicht vor.
Im Merkblatt selbst sind alle Änderungen gegenüber der Ausgabe 2025 durch kursive Schrift erkennbar. Das Merkblatt 2026 enthält unter anderem
  • eine komplette Überarbeitung der Förmlichkeiten im Versandverfahren. (ohne kursive Hervorhebung)
  • Klarstellungen einzelner Datenanforderungen, beispielsweise zum Datenelement Empfänger bei der Ausfuhr. Unternehmen, die an ihre ausländischen Tochterunternehmen liefern, sollten sich die Anmerkungen zu Datenelement 13 03 000 000 ansehen.

Weitere Hilfen zum Erstellen von Zollanmeldungen

  • Der Zoll stellt im Internet die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS bereit.
  • Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle des Zolls, die Internetzollanmeldung nutzen. Auf der Website des Zolls finden Sie Informationen und den Zugang zu den Internetzollanmeldungen, unter anderem der IAA Plus (Internetausfuhranmeldung Plus). Seit März 2026 erfolgt der Zugang zur IAA Plus über das Zoll-Portal
  • Alternativ können Unternehmen auch einen Zollagenten oder eine Spedition beauftragen, ihre Sendungen beim Zoll anzumelden.
International

Kanada

Kanada zählt zu den stabilsten Volkswirtschaften der Welt. Das zweitgrößte Land der Erde ist besonders reich an Bodenschätzen und setzt mit zahlreichen Abkommen auf freien Handel.
Bekannt ist Kanada dafür, offen und multikulturell aufgestellt zu sein. Diese Vielfalt findet sich in den Industriesektoren wieder: Zu den wichtigen Industrien zählen neben dem Bergbau das Verarbeitende Gewerbe, die Automobilindustrie, die Luft- und Raumfahrt, die Bau- und Immobilienbranche, der Bankensektor sowie die IT-Branche.

2. April 2026: Webinar “Rohstoffpartner Kanada - Chancen für deutsche Unternehmen”

Die Rohstoffbasis ist riesig - Kanada ist global führend bei Batteriemetallen wie Nickel, Lithium, Kobalt oder Graphit und bietet Energieoptionen wie Uran und Wasserstoff. British Columbia spielt eine Schlüsselrolle, denn hier befindet sich die wichtigste Bergbauregion Kanadas. Hier gibt es Nickel, Kobalt, Titan und Seltene Erden. Der Star unter den Rohstoffen ist Kupfer – essenziell für Elektromobilität, Stromnetze und erneuerbare Energien.
Deutschland hat die Zusammenarbeit im Bereich kritischer Mineralien schon seit einigen Jahren über politische Initiativen vertieft und beide Länder fördern gemeinsam Projekte.
Welche Trends und Entwicklungen gibt es im kanadischen Rohstoffsektor? Welche Potenziale stecken in Netzwerken wie dem German Mining & Resources Network? Und wie profitieren deutsche Unternehmen?
Erfahren Sie mehr darüber in unserem Webinar mit Heiko Steinacher von der Germany Trady & Invest GmbH in Toronto, Lilly Schrank vom Kompetenzzentrum Bergbau & Rohstoffe bei der AHK Kanada und Lukas Josten, Representative Europe der Trade and Invest British Columbia.
Zur Anmeldung zum kostenfreien Webinar geht es über die IHK-Veranstaltungsseite.

Neues zum Bundesregister für Kunststoffe (Federal Plastics Registry) in Kanada

Kanada hat sich zum Ziel gesetzt, den Plastikmüll einzudämmen. Unternehmen in Kanada sind schrittweise – je nach Produktkategorie und Berichtsphase – zur Meldung von Kunststoffprodukten und -verpackungen an die zentrale Plattform Federal Plastics Registry verpflichtet. Für ausländische Exporteure, zum Beispiel aus Deutschland, besteht keine direkte Meldepflicht. Dazu sind seit September 2025 in Kanada ansässige Entitäten (Importeure, Unternehmen etc.) verpflichtet.

Was ist mit dem Eintrag im kanadischen Bundesregister verbunden?

  • Kanadische Importeure benötigen detaillierte Informationen zu den verwendeten Kunststoffen (Materialtyp, Herkunft und Mengen) von den ausländischen Geschäftspartnern, da sie eigene Dokumentationen darüber erstellen müssen.
  • Die kanadische Regierung stellt einen standardisierten „Foreign Supplier Letter“ bereit, über den Importeure die erforderlichen Daten bei ihren deutschen Lieferanten anfordern können

Was müssen deutsche Unternehmen tun?

  • Prüfen Sie, welche Kunststoffarten und Produktgruppen Sie nach Kanada liefern.
  • Unter Schedule 1 finden Sie die Übersicht, für welche Produkte eine Meldepflicht besteht. In Schedule 5 ist angegeben, in welchem Umfang und in welcher Berichtsphase diese Produkte relevant werden.
  • Auch Produktverpackungen sind meldepflichtig, sobald sie in Kanada in Verkehr gebracht werden
Den Request for information from foreign suppliers - Canada.ca finden Sie auf der Internetseite der kanadischen Regierung.

Ebenso die im kanadischen Amtsblatt erschienene Gazette über den Link Canada Gazette, Part 1, Volume 158, Number 16: GOVERNMENT NOTICES.

Informationen zum kanadischen Bundesregister sind auf der Website Federal Plastics Registry - Canada.ca einsehbar.

Aktuelle Daten zu Land und Politik in Kanada

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Zollvorteile für Entwicklungsländer und registrierter Exporteur (REX)

Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS, englisch GSP) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile (Präferenz) ist die Erklärung zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX). Das Ursprungszeugnis Form A ist seit 2021 nicht mehr gültig.
Die Grundverordnung des APS wäre eigentlich Ende 2023 ausgelaufen. Weil man sich nicht auf Änderungen des Systems einigen konnte, wurde diese Verordnung bis Ende 2027 verlängert. Sie gilt einschließlich aller Graduierungen weiter. Am 1. Dezember 2025 hat man sich auf einen neuen Rahmen für das APS geeinigt, dieser soll nun bereits ab 2027 gelten. Die Verordnung wird 2026 veröffentlicht.

1. Wie funktioniert der registrierte Exporteur (REX) aus Entwicklungsländern?

Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System).

2. Welche Länder sind REX-Länder?

Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Benin, Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Bhutan (entfällt 2028), Cook-Inseln, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Jemen, Kap Verde, Kenia (entfällt 2027, bilaterales Abkommen nutzen), Kiribati, Kirgistan, Komoren, Kongo, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Mali, Malawi, Mauretanien, Mongolei, Mozambique, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Salomonen, Senegal, Sierra Leone, Sao Tomé und Príncipe, Sudan, Sri Lanka, Tadschikistan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu.
Bei der Einfuhr in die EU werden Zollvorteile nur gewährt, wenn als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird. Für Warensendungen über 6.000 Euro muss diese von einem REX ausgefertigt sein. Ursprungszeugnisse Form A werden nicht mehr akzeptiert. Kambodscha wurde wegen Menschenrechtsverletzungen aus dem APS ausgeschlossen.

3. Warenspezifische Aussetzung von Zollvorteilen: Indien, Indonesien, Kenia

Wettbewerbsfähige Sektoren können von Zollvorteilen ausgeschlossen werden. Dies ist bei den Ländern Indien, Indonesien und Kenia der Fall. Bis Ende 2025 gilt die Verordnung (EU) 2022/1039
Ab Januar 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/1909 Für Kenia und Indonesien ändert sich nichts.
Für Indien hingegen werden ab Januar 2026 weitere Warenkapitel (25-27, 40, 87-89) von den APS-Zollvorteilen ausgenommen.

4. Wie lautet der Wortlaut der REX-Erklärung zum Ursprung?

Wortlaut für REX-Länder

Als Ursprungsnachweis dient eine „Erklärung zum Ursprung“. Diese kann bei Sendungswerten bis 6.000 Euro von jedermann abgegeben werden, über 6.000 Euro nur vom REX. Der Wortlaut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB)ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten.
  • Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
  • Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird. Weitere Informationen zum REX im Warenverkehr mit APS- und ÜLG-Staaten stellt der Zoll auf seiner Website bereit. Der Anhang 22-07 soll 2026 überarbeitet werden.

5. Kann die REX-Nummer überprüft werden?

Der EU-Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer prüfen. Die Überprüfung der REX-Nummer ist in einer EU-Datenbank möglich. Deren Zuverlässigkeit soll ausgebaut werden.

6. Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Generell gilt: eine einmalige Registrierung gilt für alle Anwendungsfälle.

Warenverkehr mit APS-Staaten

Im Warenverkehr mit APS-Staaten gelten lediglich Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU. Deswegen ist die Registrierung für Unternehmen in der EU ist nur bei folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer im Zusammenhang mit dem APS-System.

Warenverkehr mit ÜLG

Der Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten wurde zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls auf den REX umgestellt. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Notwendigkeit einer Registrierung als EU-Unternehmen ist nicht erkennbar.

Verwendung des REX für zweiseitige Handelsabkommen

Die EU setzt den REX auch mehr und mehr in bilateralen Handelsabkommen ein, anstelle der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Die Handelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan, Vietnam und auch das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sind die ersten Anwendungsfälle. Die Ursprungserklärung für die zweiseitigen Abkommen hat einen anderen Wortlaut als die REX-Erklärung mit APS-Staaten. Einen Vergleich zwischen Ermächtigtem Ausführer und REX haben wir für Sie aufbereitet.
Zollanmeldungen

ATLAS: Codierungen und Embargos

1. Unterlagencodierungen in Zollanmeldungen

Beim Import und beim Export müssen Unternehmen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Diese sogenannten Verbote und Beschränkungen sind Waren- und Länderspezifisch und umfassen Exportkontrollvorschriften genauso wie Regelungen aus dem Bereich Umwelt oder Kulturgüter. In Zollanmeldungen lässt sich mit Hilfe von Unterlagencodierungen angeben, ob eine Vorschrift für die jeweilige Ware einschlägig ist oder nicht.
Aktuell führen Codierungen im Rahmen der EU-Umweltgesetzgebung zu einem erhöhten Aufwand. Dies betrifft vor allem Codierungen zur F-Gas-Verordnung (TARIC-Maßnahme 724 und 765). Wir haben gegenüber der EU eine Stellungnahme mit Vereinfachungsvorschlägen abgegeben. Wie sind Ihre Erfahrungen: auwi@stuttgart.ihk.de
Seit Januar 2026 spielen CBAM-Codierungen beim Import eine Rolle. Mit der Codierung Y137 wird dann beispielsweise angezeigt, dass die jährliche Einfuhrmenge unter 50 Tonnen liegt. Einzelheiten zu den CBAM-Codierungen sind in der ATLAS-Info 0881/2025 und im Fachartikel zu CBAM beschrieben.

Was ist eine Genehmigungscodierung?

Ist für die Ausfuhr oder Einfuhr einer Ware eine Genehmigung erforderlich, wird die Art der verwendeten Genehmigung in der Zollanmeldung durch eine Genehmigungscodierung angezeigt. Mit dem Code gibt der Ausführer darüber hinaus an, dass ihm eine Genehmigung vorliegt bzw. er eine Allgemeine Genehmigung nutzt.

Was ist eine Negativcodierung?

Falls eine Ware nicht unter eine Vorschrift fällt, werden sogenannte Negativcodierungen verwendet. Diese beginnen meist mit dem Buchstaben Y (Y-Codierung). Eine der häufigsten Negativcodierungen lautet Y901. Diese Codierung sagt aus, dass eine Ware nicht von der EU-Dual-Use-Güter-Liste erfasst ist und zumindest aus diesem Grund keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Negativcodierungen werden seit dem ATLAS-Release 3.0 in das Feld “Sonstige Verweise” eingetragen.
Achtung: Bei Lieferungen nach Iran, Libyen, Somalia und Nordkorea müssen Codierungen, auch Negativcodierungen angegeben werden. Diese sind im EZT nicht enthalten, weil dies nach “nach abgestimmter fachlicher Bewertung als nicht umsetzungsrelevant eingestuft” worden ist.Der elektronische Zolltarif erhebt nicht den Anspruch, alle denkbaren Erklärungspflichten vollständig abzubilden.”

Muss ich codieren?

Pro Ware können mehrere Unterlagencodierungen erforderlich sein. Negativcodierungen sind eigentlich nicht zwingend anzugeben, können aber zu einer zügigen Zollabfertigung beitragen. Eine Alternative kann eine sehr klare Warenbeschreibung sein, dies ist in der Praxis aber oft nicht möglich. Bei CBAM ist die Codierung zwingend
Genehmigungscodierungen sind verpflichtend anzugeben. Ebenfalls verpflichtend anzugeben ist ein vorliegender Nullbescheid (3LLD/NB).
Falls eine Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr vorliegt, ist es sinnvoll diese freiwillig anzugeben (3LLG/AzA), da dies zu einer beschleunigten Abfertigung beiträgt.

Generelles Vorgehen für die Prüfung von Unterlagencodierungen

  1. Den Zusammenhang zwischen der Zolltarifnummer, dem Zielland (oder dem Versendungsland bei der Einfuhr) und den Codes stellt der Elektronische Zolltarif (EZT) her. Ob eine Vorschrift inhaltlich einschlägig ist, müssen Sie individuell prüfen. Das ist oft einfach („kein Katzenfell enthaltend”), erfordert manchmal aber auch tiefgehende technische oder inhaltliche Prüfungen, beispielsweise bei Lieferungen in Embargoländer.
  2. Eine gute Zusammenstellung zu Codierungen im Zusammenhang mit Exportkontrollvorschriften oder Embargomaßnahmen bietet das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungen, elektronische Abschreibung“, herausgegeben von der Generalzolldirektion. Dort werden, regelmäßig aktualisiert, auch die embargospezifischen Codes eingearbeitet.
  3. Eine weitere Informationsquelle ist CIRCABC, die Austauschplattform der EU. In der öffentlichen Gruppe “TARIC and quota data and information” werden Zollnomenklaturen und Änderungen des TARIC sowie der entsprechenden Maßnahmen veröffentlicht. Zusammengestellte Änderungen finden sich im TARIC public bulletin.

2. Codierungen für Embargoländer

Lieferungen in Embargoländer sind vom Ausführer besonders sorgfältig zu überprüfen, um keinen Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften zu begehen. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Regelungen noch verändern. Zusätzlich zu den inhaltlichen Prüfungen bestehen auch detaillierte Codierungsanforderungen, mit denen diese Prüfung gegenüber dem Zoll dokumentiert wird.
Im Zusammenhang mit den Embargomaßnahmen gegen Russland und Belarus sind zahlreiche zusätzliche Codierungen geschaffen worden. Wahrscheinlich werden weitere folgen. Wie kann man den Überblick behalten?
Achtung: Seit 21. Oktober 2024 ist beim Export von bestimmten Waren in die meisten Drittländer weltweit zusätzlich die Angabe möglich, ob mit diesem Kunden eine “No Russia Clause” (Y227) bzw. “No Belarus Clause” (Y230) vereinbart worden ist. Damit wird dem Kunden unter anderem der Weiterverkauf nach Russland/Belarus verboten. Veröffentlicht wurde die Information am 24. Oktober 2024 in der ATLAS – Info 0669/24. Diese Negativcodierung ist optional.

Vorgehen für die Prüfung der Codierungen für Embargoländer

  1. Prüfung auf Produkt-/Warennummernebene mit Hilfe des EZT. Dort finden sich unter dem Stichwort „Bedingungen” unterschiedliche Codierungen. Pro Maßnahme kann nur eine richtig sein: Die Beschränkung ist einschlägig, die Ware fällt unter eine Ausnahmeregelung (beispielsweise Altvertrag) oder die Ware fällt nicht darunter.
  2. Inhaltliche Prüfung: Abgleich der jeweiligen Embargoregelungen mit den Angaben im EZT, der Zusammenstellung unter Zoll.de und der Embargoverordnung einschließlich ihrer verschiedenen Änderungsverordnungen (Beispiel Russland). Eine Übersicht über die Prüfschritte für Güterlieferungen finden Sie in unserem Artikel Sanktionen: Russland-Belarus-Ukraine unter Punkt 2.
  3. Zusätzlich können Sie die Zusammenstellung im Handbuch nutzen. Diese erleichtert die Übersicht deutlich.
  4. Es macht keinen Sinn, alle denkbaren Codes abzubilden. Zollämter verlangen auch nicht wahllos alle Codes, das wäre falsch. Sollten Codes verlangt werden, die sich nicht aus dem EZT ergeben, sprechen Sie dies mit der Zollstelle ab.
Warennummer im Außenhandel

Warenverzeichnis 2026 und verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1. Bedeutung

Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.
Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.

2. Aufbau der Warennummer: international-EU-Deutschland

Die Grundlage der Warennummer bildet das internationale sechsstellige Harmonisierte System (HS).
Die jeweiligen nationalen Zolltarife bauen weltweit darauf auf. Meist werden weitere Ziffern hinzugefügt, falls keine Notwendigkeit zu einer genaueren Untergliederung besteht, wird „ausgenullt”. Für die EU gilt:
  • Ausfuhr aus der EU und Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur, KN), HS + zwei Ziffern
  • Einfuhr in die EU: 10-stelliger TARIC, KN + zwei Ziffern
  • Besonderheit: Einfuhr nach Deutschland: 11-stellige Codenummer, TARIC + eine Ziffer
Der Aufbau der Warennummer hat praktische Folgen

2.1. Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer

Beispiel (aus www.zoll.de) gebundenes Kinderbuch
Codenummer
49 Kapitel – Harmonisiertes System
4901 Position – Harmonisiertes System
4901 99 Unterposition – Harmonisiertes System
4901 9900 Unterposition – Kombinierte Nomenklatur
4901 9900 00 Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten
4901 9900 009 Codenummer – Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

2.2. Warennummer und Zölle, Steuern, Verbote und Beschränkungen

Je nach Verwendung sind zolltechnische Maßnahmen mit der jeweiligen Warennummer verbunden:
  • Codenummer: EU-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen (unter anderen Antidumpingmaßnahmen), deutsche Steuersätze (Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern); Verbote und Beschränkungen, wie Einfuhrverbote, Beschränkungen, Quoten und Kontingente, erforderliche Unterlagen. Damit sind dann Unterlagencodierungen oder Negativcodierungen verknüpft.
  • Kombinierte Nomenklatur: im Wesentlichen Ausfuhrverbote und -beschränkungen, auch hier sind Unterlagencodierungen und Negativcodierungen verknüpft.
Ein Abgleich der Codierungen ist unter anderem über den Elektronischen Zolltarif möglich.

2.3. Abgleich ausländischer Warennummern

Da die Warennummern nur bis zur sechsten Stelle weltweit einheitlich sind, kommt es häufig zu unterschiedlichen Anforderungen zwischen Importeur und Exporteur, wobei jeder Beteiligte die eigene Warennummer anwenden muss. Die außerhalb der EU verwendeten Warennummern können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Bei Abweichungen im Bereich der ersten sechs Stellen gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Einreihung.

3. Warenverzeichnis 2025 und 2026 und Warenverzeichnis Suchmaschine

Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Das gilt für die oben genannten aufgespaltenen Warenpositionen.
Mit der Warenverzeichnis Suchmaschine steht ein intuitiveres Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.

4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen Fassung 2019

Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) (siehe Seite XIII) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:
  • unvollständigen Waren
  • Mischungen
  • Verpackungen
  • Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
    • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
    • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
    • größere Warennummer sticht kleinere
Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019 der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Dieses Hilfsmittel wird nicht jedes Jahr neu aufgelegt. Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die aktuelle Fassung ist am 29. März 2019 herausgegeben worden.

5. Auskünfte zur richtigen Warennummer

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:

5.1 Unverbindliche Auskünfte

  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen. Wir haben eine Anleitung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 284 KB)hinterlegt.
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”.
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • Wenn Sie die Warennummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen.

5.2 Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

  • Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Einzelheiten zur vZTA beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite, vZTA-Anträge müssen über das Zoll-Portal gestellt werden.

Hinweise zu vZTAs

  • vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  • Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  • vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen.


IHK Region Stuttgart

Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen sinken zum 1. Januar 2026 leicht

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte von der EU-Kommission geändert – nun ist es wieder soweit -- ab dem 1. Januar 2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht gesunken. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2026 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Die aktuellen Schwellenwerte nach den Verordnungen 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Kommission betragen
  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.404.000 statt bisher EUR 5.538.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 216.000 statt bisher EUR 221.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 140.000 statt bisher EUR 143.000.
  • Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.404.000 statt bisher EUR 5.538.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: EUR 432.000 statt bisher EUR 443.000.

Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich EUR 1 Mio. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.

Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant. Da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sog. Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. .Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Wichtig zu wissen ist noch, dass die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte lediglich für zwei Jahre, also bis 31. Dezember 2027, begrenzt ist.
Personen- und güterbezogene Sanktionen

Iran-Embargo

In der EU gelten verschiedene restriktive Maßnahmen gegen Iran. Diese richten sich gegen die militärische Kerntechnik, gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und gegen die militärische Unterstützung Russlands im Angriffskrieg gegen die Ukraine.

1. Maßnahmen gegen Irans Atomprogramm

1.1 Snap-Back: EU setzt ausgesetzte Sanktionen wegen Nuklearaktivitäten wieder in Kraft

Mit Wirkung vom 30. September 2025 hat die EU die 2016 mit dem multilateralen Atom-Vertrag (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) ausgesetzten restriktiven Maßnahmen wieder in Kraft gesetzt. Hintergrund ist, dass Iran sich nicht an die darin festgeschriebenen Vereinbarungen hinsichtlich seines Atom-Programms gehalten hat. Grundlage ist die Verordnung (EU) 267/2012, wieder in Kraft gesetzt mit der Verordnung (EU) 2025/1975.
Im Warenhandel betrifft das unter anderem:
  • ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran (Waffenembargo)
  • ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
  • Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
  • ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
  • Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
  • ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen. Bestehende Listungen wurden erweitert.

1.2 Neue ATLAS-Codierungen

Mit dem Wiederinkrafttreten der Sanktionen wurden auch neue ATLAS-Codierungen geschaffen. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0847/25 über die neuen Genehmigungs- und Negativcodierungen.

1.3 Ausstieg der USA aus dem Atom-Abkommen

Die USA hatten schrittweise bereits im August und im November 2018 die 2016 ausgesetzten Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft gesetzt.
Zu diesen Sanktionen gehören:
  • Listung wichtiger iranischer Personen und Unternehmen
  • Sanktionen gegen Banken, die iranische Öl- und Gasbranche sowie den iranischen Kfz-Sektor
  • Erneute exterritoriale Sanktionen gegen nicht-amerikanische Unternehmen mit bestimmten Iran-Geschäften (secondary sanctions, vollumfänglich ab November 2018)
Das US-Finanzministerium hat Erläuterungen veröffentlicht.

1.4 Reaktion der EU: Neufassung der Blocking-Verordnung

Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Danach werden Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden in Anwendung der US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Fragen zum aktualisierten Gesetz beantwortet der Leitfaden zur Blocking-Verordnung. Daneben hat die EU-Kommission eine Website eingerichtet, auf der sie alle einschlägigen Informationen und Dokumente bereitstellt.

2. Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen

Grundlage dieser Maßnahmen bildet die Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Hierbei handelt es sich um Bereitstellungsverbote und güterbezogene Beschränkungen.

3. Maßnahmen gegen die militärische Unterstützung Russlands durch Iran

In den Jahren 2023 und 2024 hat die EU weitere restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands durch Iran umgesetzt (Verordnung (EU) 2023/1529). Diese beinhalten im Wesentlichen:
  • Handelsbeschränkungen für Komponenten von unbemannten Luftfahrzeugen
  • Transaktionsverbot mit Häfen und Schleusen
  • Listung von Fluggesellschaften

4. Wo finde ich Informationen?

Das Iran-Embargo ist komplex. Iran-Geschäfte sind sorgfältig zu prüfen und die Prüfergebnisse sind gut zu dokumentieren.
Veranstaltung am 17.11.2026

Baden-Württembergischer Internationaler Beratungstag (IBT) 2026

Die Weltwirtschaft ist im Wandel – mit ständig neuen Herausforderungen für baden-württembergische Unternehmen. Die enge internationale Vernetzung hat den Südwesten zu einer der außenhandelsstärksten Regionen Deutschlands gemacht. Gleichzeitig erhöht sich die Anfälligkeit gegenüber globalen Krisen. Vor diesem Hintergrund werden Strategien nötig, die das Auslandsgeschäft optimieren. Holen Sie sich beim Internationalen Beratungstag 2026 im Rahmen der GlobalConnect in Stuttgart frische Ideen für Ihre internationale Strategie.

GlobalConnect 2026 und Baden-Württembergischer Internationaler Beratungstag

Unter dem Titel „Außenwirtschaftliche Resilienz in Zeiten globaler Machtpolitik“ greift die GlobalConnect in diesem Jahr wieder atuelle Themen rund um die Weltwirtschaft in Expertenvorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops auf. Gedacht ist die Konferenz vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen als Plattform zum Austausch rund um internationale Handelsfragen.
Organisiert wird die Konferenz vom Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus gemeinsam mit Wirtschaftsorganisationen des Landes Baden-Württemberg: Messe Stuttgart, Handwerk International Baden-Württemberg, Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag, enterprise europe network, Baden-Württemberg International und Unternehmer Baden-Württemberg.

Ihr Draht in internationale Märkte: Baden-Württembergischer Internationaler Beratungstag

Ob Mittelstand oder Start-up: Der Internationale Beratungstag lohnt sich. Marktexperten der deutschen Auslandshandelskammern aus über 50 Ländern stehen einen Tag lang mit fundiertem Wissen und praktischen Tipps in Stuttgart bereit, um Sie zu Ihren individuellen Interessen und Fragen rund um das Auslandsgeschäft und internationale Kooperationen kostenfrei zu beraten. Nutzen Sie die Gelegenheit zum direkten Austausch. In individuellen Beratungsgesprächen erhalten Sie praxisnahe Informationen zu Marktpotenzialen, Geschäftschancen und Herausforderungen in Ihrem Zielmarkt, rechtlichen Fragestellungen sowie wertvolle Kontakte vor Ort.

Lets´go international – Wo, Wie, Wann?

Veranstaltungsort der GlobalConnect und des Baden-Württembergischen Internationalen Beratungstags am 17. November 2026 ist das Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle in Stuttgart. Die Teilnahme ist kostenfrei und beinhaltet die Gesprächstermine mit den AHKs beim Internationalen Beratungstag.
In Kürze geht es über die Veranstaltungsseite zur Registrierung und Anmeldung für den Internationalen Beratungstag auf der GlobalConnect 2026.
Selbst recherchieren

Access2Markets

Unter einer Adresse Zollsätze, Einfuhrbestimmungen, zuständige Behörden, Informationen zu Handelsabkommen recherchieren – das geht mit Access2Markets, dem Außenhandelsportal der EU-Kommission. Ziel der Anwendung ist es, allen Unternehmen den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern.
Die Datenbank Access2Markets beinhaltet Daten zu Zöllen und Einfuhrbestimmungen für 135 Drittstaaten, darunter auch kleinere Länder wie Antigua und Barbuda, Eswatini oder die Seychellen. Gerade bei kleineren Ländern ist es sonst oft schwierig, verlässliche Informationen zu erhalten.
Ein Erklärvideo der EU-Kommission führt Sie durch die Online-Anwendung.
Der Bereich „My Trade Assistant” oder „Mein Handelsassistent” liefert die wesentlichen Informationen.

Exporte und Importe

Im Bereich „Waren und ROSA” sind Daten für den Import in die EU und den Export in Drittländer enthalten. Auch Details für innergemeinschaftliche Lieferungen können recherchiert werden, etwa besondere Verbrauchsteuersätze in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.

Tipps für die Exportrecherche in Access2Markets

1. Es ist erforderlich, ein Exportland einzugeben. Dies sollte immer ein EU-Staat sein, auch wenn die Ware tatsächlich nicht aus der EU in ein Drittland geht, beispielsweise bei Transitgeschäften.
2. Es ist ebenfalls erforderlich, die Ware bis auf die einzelne Tariflinie zu definieren, das heißt eventuell bis zur zehnten Stelle der Warennummer, je nach Zielland. Die vierstellige Position reicht nicht aus.
3. Drittlands- und Präferenzzölle werden angezeigt. Informationen zu Steuern, Ursprungsregeln, Verfahren und Formalitäten (hier finden sich die notwendigen Dokumente aus Importeurssicht) sowie Handelshemmnissen können über ein Menüband auf der linken Seite aufgerufen werden.
4. Falls Sie lediglich eine Übersicht auf Basis des Vierstellers und keine Zollsätze für ein konkretes Produkt benötigen, sollten Sie einfach eine beliebige Warennummer in diesem Bereich auswählen und dann in den Unterpunkt „Zölle einer Tarifposition” oder „Tariffs under a heading” gehen. Dort finden Sie eine Übersicht.

Ursprungsregeln/ROSA

Schrittweise werden die präferenziellen Ursprungsregeln aller EU-Handelsabkommen integriert. Weiterhin ist ein Vergleich der Ursprungsregeln unterschiedlicher EU-Handelsabkommen möglich, so wie dies auch auf der WuP Online-Seite des deutschen Zolls möglich ist. ROSA ist eine interaktive Checkliste, mit deren Hilfe Unternehmen ermitteln können, welche Regeln ihre Waren erfüllen müssen, damit diese einen präferenziellen Ursprung erhalten. Das Ergebnis kann dokumentiert und ausgedruckt werden. Ein Ursprungsrechner ist nicht enthalten. Zollabbaustufen aus Handelsabkommen sind unter dem Punkt „Zölle” im Trade Assistant integriert.

Sanktionen der EU und gegen die EU

Sanktionen der EU gegen Drittländer sind mit den Importinformationen der jeweiligen Drittländer verknüpft. Diese Informationen sind nur ein erster Anhaltspunkt und ersetzen keine genaue Prüfung durch das exportierende Unternehmen. Vorübergehend wurden die russischen und belarusischen Sanktionen gegen die EU zur Information mit aufgenommen. Die EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus haben wir für Sie zusammengestellt.

Handelsstatistiken

Es sind sämtliche Handelsdaten der EU für den Import oder Export auf Produkt- und Länderebene verfügbar. Es kann auf Basis der einzelnen Mitgliedsstaaten recherchiert werden oder für die gesamte EU.

Trade barriers

Bestehende Handelsbarrieren im Ausland können direkt an die Generaldirektion Handel der EU gemeldet werden. Diese Funktion ist im Trade Assistant unter „Trade Barriers” integriert. Die zentrale Anlaufstelle der EU zur Meldung von Handelsbarrieren wird auf der Startseite angezeigt. Dort können Sie sich beschweren, wenn Sie mit Handelshemmnissen in Drittländern konfrontiert sind. Unsere Erfahrungen mit dieser Anlaufstelle sind gut.

Dienstleistungen und Investitionen (im Aufbau)

Seit 2022 steht ein Handelsassistent für Dienstleistungen und Investitionen zur Verfügung. Dieser Bereich enthält Informationen über die Anforderungen, die EU-Unternehmen erfüllen müssen, um ihre Dienstleistungen in Länder außerhalb der EU zu exportieren beziehungsweise zu erbringen. Derzeit liegen Informationen über die Erbringung von zahlreichen unterschiedlichen Dienstleistungen in Kanada, im Vereinigten Königreich, Hongkong, Japan, Norwegen, der Schweiz und den USA vor. Nach und nach werden weitere Sektoren und Länder hinzugefügt.

Öffentliche Auftragsvergabe (im Aufbau)

Der Handelsassistent für die Auftragsvergabe ist nun sichtbarer. Der Handelsassistent kann EU-Unternehmen dabei helfen, herauszufinden, wie sie an öffentlichen Ausschreibungen außerhalb der EU teilnehmen können. Derzeit liegen Informationen für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Island, Japan, Kosova, Liechtenstein, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Südkorea, Schweiz, das Vereinigte Königreich und die USA vor. Ebenso werden Institutionen unterstützt, die international ausschreiben möchten.
International

Leitlinien für Warenzusammenstellungen

Gemeinsam verpackte Waren werden gerne als Warenzusammenstellung bezeichnet und unter einer einheitlichen Warennummer importiert oder exportiert. Dies ist attraktiv, weil das Set, das im Unternehmen im Regelfall unter einer eigenen Produktnummer geführt wird, nicht für Zollzwecke wieder aufgelöst werden muss.
Warenzusammenstellungen, aufgemacht für den Einzelverkauf, müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche (Unter-)Positionen im Warenverzeichnis in Betracht kommen (die ersten sechs Stellen der Warennummern müssen sich in mindestens einer Stelle unterscheiden).
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus Waren, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (gemeinsamer Zweck).
  • Die Warenzusammenstellung ist so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignet.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, wird die Warenzusammenstellung regelmäßig nach dem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht. Die EU-Leitlinien für Warenzusammenstellungen gelten nicht für Waren, bei denen der Begriff „Zusammenstellung“ bereits im Wortlaut der Warennummer enthalten ist.
Beispiel für eine Warenzusammenstellung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 5 b) des Warenverzeichnisses:
Bade-/Verwöhnset, das aus Duschgel, Schaumbad, Seife und Körperlotion sowie einem Schwamm besteht und in einen Stoffbeutel verpackt ist. Würde man diesem Set jedoch noch Hausschuhe hinzufügen, ist mehr als die Befriedigung eines Bedürfnisses angesprochen. Seife, Schaumbad, etc. sind der Hauptpflege zuzuordnen, während die Schuhe der Bekleidung dienen.
Sobald eine Ware innerhalb der Warenzusammenstellung den oben genannten Kriterien nicht entspricht, ist jede Ware getrennt einzureihen.

Präferenzen

Zur Prüfung einer Präferenzregel ist die Einreihung in die richtige Warennummer wesentlich. Bei Warenzusammenstellungen ist zu beachten, dass sie insgesamt als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Ein Anteil an Nicht-Ursprungserzeugnissen von 15 Prozent ist erlaubt. Umschließungen (Stoffbeutel, Schachteln, etc.), die wie das Erzeugnis eingereiht werden (nicht gesondert in Rechnung gestellt), werden bei der Prüfung mit berücksichtigt. Hier finden Sie eine Beispielrechnung.

Handelspolitischer Ursprung

Warenzusammenstellungen kann ein gemeinsamer Ursprung gegeben werden, wenn die gesamte Warenzusammenstellung unter einer Warennummer eingereiht werden kann. Ob die Kriterien einer Warenzusammenstellung eingehalten werden, kann durch eine Zolltarifauskunft des Zolls nachgewiesen werden.
Das bloße Kommissionieren von Waren zu einer Warenzusammenstellung ist als Minimalbehandlung nicht ursprungsbegründend (Art. 34 UZK-DA). Ein gemeinsamer Ursprung der Zusammenstellung erfolgt auf Basis des Ursprungs der Teile. Zu den Teilen gehören auch mehrfach verwendbare Umschließungen gemäß Allgemeiner Vorschrift 5 (AV5). Je nach Warennummer der Zusammenstellung entscheidet der größte Anteil des Werts oder des Gewichts über den Ursprung der Zusammenstellung.
Falls die Bestimmung auf Basis des Wertes erfolgt, ist für zugekaufte Bestandteile der Einkaufspreis maßgeblich, bei selbst hergestellten Bestandteilen der für die Kalkulation verwendete Teilepreis.
Be- oder Verarbeitungen, die an eingekauften Teilen vorgenommen werden, können den Ursprung dieser Teile ändern. Dies wird jeweils auf Basis der normalen Ursprungsregeln berücksichtigt.
Bei fehlenden Ursprungsinformationen zu den Bestandteilen ist die Anwendung von Art. 34 UZK-DA nicht möglich. Dann kann kein gemeinsamer Ursprung des Sets festgestellt werden.
Handelsabkommen

Regionales Übereinkommen: Ursprungsermittlung und Lieferantenerklärungen

Seit 1. Januar 2025 ist das revidierte Regionale Übereinkommen für den Pan-Euro-Med-Raum (PEM) in Kraft. Ein Kernelement sind vereinfachte Ursprungsregeln. Bis Ende 2025 können für Industriegüter die bisherigen PEM-Regeln oder die neuen PEM-Regeln angewendet werden, wobei dies zusätzlich davon abhängt, welche Regelungen das jeweilige PEM-Zielland akzeptiert.
Für die Umstellung gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Diese hängen insbesondere von der Warenart ab (Gilt die Durchlässigkeit der Ursprungsregeln?) und der bisherigen Verwendung der Ursprungsregeln.

Was versteht man unter Durchlässigkeit?

Bei der Durchlässigkeit geht es um ein Grundprinzip während der Umstellung 2025: Durchlässig sind die alten, eher strengeren Ursprungsregeln gegenüber den neuen, einfacheren. Das bedeutet: Wenn man die alten Regeln erfüllt hat, hat man auch die neuen erfüllt. Das gilt für alle Industriegüter (Kapitel 25-97). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1-24) gilt die Durchläsigkeit nur für Waren der Kapitel 1, 3 und verarbeitete Fischerzeugnisse aus Kapitel 16.

1. Ursprungsermittlung - Vorgehensweisen

In den Handelsabkommen der EU sind gelegentlich für dieselbe Warenposition je nach Land unterschiedliche Ursprungsregeln festgelegt. Dies kann beispielsweise in der Zoll-Datenbank „WuP-Online“ unter der Rubrik „Gegenüberstellung der Verarbeitungsliste“ überprüft werden. Bei abweichenden Regeln ist entweder individuell zu kalkulieren oder die Kalkulation erfolgt nach der strengsten Regel (worst case), mit der alle anderen Ursprungsregeln erfüllt werden. Diese Vorgehensweise ist verbreitet, hat aber zur Folge, dass die Vereinfachungen durch die PEM-Umstellung nicht genutzt werden können.

Wie erfolgt die Umstellung bei abkommensspezifischer Kalkulation?

Diese setzt voraus, dass je Abkommen individuell kalkuliert wird. Bei der Umstellung der PEM-Regeln ist der zum Zeitpunkt der Kalkulation angewendete Umstellungsstand pro Land zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Diese Methode erlaubt es, die Möglichkeiten der Präferenzen voll auszuschöpfen, sie erfordert aber ein aufwändigeres und aktuelles System im Hintergrund. Es muss bei der PEM-Umstellung entschieden werden, welcher Regelsatz für die Kalkulation verwendet wird.

Wie erfolgt die Umstellung bei der Nutzung der strengsten Regel („worst case-Methode“)?

Unternehmen, die diese „worst case-Methode“ nutzen, haben eine zentrale Aufgabe: Sie müssen sicherstellen, dass die Ursprungsregeln, die sie bislang verwenden, auch nach der Umstellung auf das revidierte PEM-Übereinkommen tatsächlich noch die strengsten Regeln darstellen.
  • Für Waren, für die die Durchlässigkeit gilt (alle Waren ab Kapitel 25 sowie Kapitel 1, 3, ex Kapitel 16), sollte das gegeben sein. Trotzdem ist eine einmalige Überprüfung, beispielsweise über WuP-Online, erforderlich. Die Prüfung und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren, beispielsweise in einer vorhandenen Arbeits- und Organisationsanweisung. Unternehmen, die bislang automatisiert die Ursprungsregeln der bisherigen PEM-Zone nutzen, können diese nach der Überprüfung weiterhin verwenden. Maßgeblich ist, dass die verwendeten Ursprungsregeln die Einhaltung der Präferenzregeln aller genutzten Abkommen gewährleistet. Beispiel: Es kann weiterhin mit einer strengeren 30%-Regel gerechnet werden, auch wenn eine 50%-Regel möglich wäre.
  • Für Waren, für die die Durchlässigkeit nicht gilt (Kapitel 2, 4-24 ohne verarbeitete Fischerzeugnisse), ist die Überprüfung der Ursprungsregeln jetzt elementar. Die Umstellung auf das revidierte PEM-Übereinkommen führt in vielen Fällen zu anderen Regeln. Hier müssen die Auswirkungen qualitativ beurteilt werden. Beispiel: Gewicht statt Wert als Kriterium für Vormaterialien. Andere Fertigungsprozesse genannt. Es ist nicht gewährleistet, dass es weiterhin eine Ursprungsregel gibt, die für alle EU-Handelsabkommen anwendbar ist.

Was muss bei der Nutzung der strengsten Ursprungsregel sonst noch beachtet werden?

Nichts, wenn die einmalige Überprüfung erfolgreich abgeschlossen ist: Es sind keine Vermerke erforderlich (revised rule, transitional rule), es ist keine Umstellung der Kalkulation erforderlich, Lieferantenerklärungen können unverändert ausgestellt werden.

Was ist der Nachteil der Nutzung der strengsten Regel?

Es werden naturgemäß nicht alle Spielräume der einzelnen Ursprungsregeln in den unterschiedlichen Handelsabkommen ausgenutzt.

2. Lieferantenerklärungen: Umstellungsbedarf erkennen und reduzieren

2.1 Konzentration auf Standardfälle mit gemeinsamen Merkmalen

Lieferantenerklärungen können, je nach abgebildeten Sachverhalten sehr schnell sehr komplex werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf Lieferantenerklärungen, die alle folgenden Merkmale erfüllen:
  • Es sind neben den PEM-Staaten auch weitere/alle Länder genannt, mit denen die EU Abkommen abgeschlossen hat.
  • Keine Kumulation
  • Kein Vermerk zu „transitional rules“/„revised rules“
Die Notwendigkeit der Überprüfung richtet sich bei diesen Lieferantenerklärungen nach den erfassten Waren: Gilt für diese die Durchlässigkeit oder nicht?

2.2 Regelfall: Durchlässigkeit gilt, Gültigkeit bis Ende 2025

  1. Lieferantenerklärungen mit Waren, für die die Durchlässigkeit gilt (Waren ab Kapitel 25 bzw. Kapitel 1, 3, ex Kapitel 16)
  2. Gültigkeitsdatum bis Ende 2025
  3. Merkmale aus 2.1 sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesen Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die alten PEM-Regeln eingehalten werden, sofern beim jeweiligen Land eine Wahlmöglichkeit zwischen alten und neuen Regeln besteht. Wegen der Durchlässigkeit sind damit automatisch die Regeln des revidierten Übereinkommens (also die neuen Regeln) erfüllt.
Die Lieferantenerklärung kann unbegrenzt weiterverwendet werden, es sind keine ergänzenden Vermerke zu „transitional rules“/ „revised rules“ nachzufordern.

2.3 Regelfall: Durchlässigkeit gilt, Gültigkeit ab 2026

  1. Lieferantenerklärungen mit Waren, für die die Durchlässigkeit gilt (Waren ab Kapitel 25 bzw. Kapitel 1, 3, ex Kapitel 16)
  2. Gültigkeitsdatum ab 2026
  3. Merkmale aus 2.1 sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesem Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die neuen PEM-Regeln des revidierten Übereinkommens eingehalten werden.
Es gibt ab 2026 keine Vermerke mehr („transitional rules“/ „revised rules“)

Fazit bei Durchlässigkeit:

Die Lieferantenerklärung sieht unverändert aus, es ist nicht erkennbar, welche Ursprungsregeln verwendet worden sind. Wichtig: Bei der Erstellung der Lieferantenerklärung muss sichergestellt sein, dass die bei einer Kalkulation verwendeten präferenziellen Ursprungsregeln die Präferenzursprungseigenschaft in allen auf der Lieferantenerklärung genannten Abkommensländern erfüllen.

2.4 Keine Durchlässigkeit, Gültigkeit bis Ende 2025

  1. Lieferantenerklärungen mit Waren, für die keine Durchlässigkeit gilt (Kapitel 2, 4-24 ohne verarbeitete Fischerzeugnisse). Sonderfall
  2. Gültigkeitsdatum bis Ende 2025
  3. Merkmale aus 2.1 sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesen Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die alten PEM-Regeln eingehalten werden, sofern beim jeweiligen Land eine Wahlmöglichkeit zwischen alten und neuen Regeln besteht.
Es gibt keine Aussage dazu, ob die Regeln des Revidierten Übereinkommens erfüllt sind. Die Lieferantenerklärung kann für PEM-Staaten dann nicht verwendet werden, wenn die revidierten Regeln eingehalten werden sollen. Deren Einhaltung muss mit den entsprechenden Vermerken („transitional rules“/ „revised rules“) gekennzeichnet werden.

2.5 Keine Durchlässigkeit, Gültigkeit ab 2026

  1. Lieferantenerklärungen mit Waren, für die keine Durchlässigkeit gilt (Kapitel 2, 4-24 ohne verarbeitete Fischerzeugnisse). Sonderfall.
  2. Gültigkeitsdatum ab 2026
  3. Merkmale aus 2.1 sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesem Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die neuen PEM-Regeln des revidierten Übereinkommens eingehalten werden, weil die alten nicht mehr existieren.
Es gibt keine Vermerke mehr („transitional rules“/ „revised rules“)

Fazit ohne Durchlässigkeit:

Die Lieferantenerklärung sieht unverändert aus, es ist nicht erkennbar, welche Ursprungsregeln verwendet worden sind. Wichtig: Die die Lieferantenerklärung erstellende Person stellt sicher, dass die bei einer Kalkulation verwendeten präferenziellen Ursprungsregeln die Präferenzursprungseigenschaft in allen auf der Lieferantenerklärung genannten Abkommensländern erfüllen. Wegen der teilweise vorhandenen inhaltlichen Abweichungen zwischen den alten und den revidierten Regeln muss die Überprüfung sorgfältig erfolgen. Man sollte nicht bis 2026 warten.
Einfach und schnell Ursprungszeugnisse online beantragen

Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

1. eUZ-Webanwendung: Ihr einfacher Weg zum Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse (UZ) und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen – beantragen Sie elektronisch bei der IHK. Ihr einfacher Weg zum UZ:
  • In der eUZ-Webanwendung registrieren.
  • UZ elektronisch beantragen.
  • Bei Fragen: Dialog mit der IHK über die eUZ-Webanwendung.
  • Sobald Antrag vollständig und korrekt vorliegt: IHK bewilligt UZ.
  • Das digitale UZ (dUZ) kann in Form eines fälschungssicheren, nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments mit IHK-Siegel und Unterschrift heruntergeladen werden. Sie können das dUZ direkt an Ihre Kunden senden ohne Papierausdruck. Das funktioniert weltweit.
  • Alternativ oder zusätzlich ist der Ausdruck auf einem amtlichen, unnummerierten Vordruck möglich.

2. Technische Voraussetzungen

Der IT-Dienstleister der IHKs, die IHK Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH (GfI), informiert auf ihrer Webseite über die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der eUZ-Webanwendung.

3. Zugang zur eUZ-Webanwendung und Registrierung

  • Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie örtlich zuständigen IHK auf. Ihre örtlich zuständige IHK finden Sie einfach über den IHK-Finder.
  • Die IHK schickt Ihnen den Link und Ihren persönlichen Registrierungscode zu.
  • Registrieren Sie sich in der eUZ-Webanwendung.
  • Danach können Sie UZ beantragen.

4. UZ beantragen

Eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen der Felder im UZ haben wir in unserem Artikel Ausstellung von Ursprungszeugnissen zusammengestellt. Informationen über Funktionen und Einstellungen finden Sie im eUZweb-Onboard Quickguide der IHK-GfI. Darüber hinaus können Sie auf der Webseite der IHK-GfI mbH die Videoanleitungen nutzen.
Sie haben Fragen zur eUZ-Webanwendung und zur elektronischen Antragstellung? Wenden Sie sich an Ihre IHK. Wir beraten Sie gerne!

5. Bearbeitungszeit bei der IHK

Die IHK bearbeitet Ihre Dokumente in der Regel innerhalb eines Tages (bei Eingang bis 30 Minuten vor Ende der Servicezeiten).

6. UZ als volldigitale Urkunde

Nach Bewilligung durch die IHK in der eUZ-Webanwendung erhalten Sie das von der IHK gesiegelte und unterschriebene UZ als volldigitale Urkunde (dUZ), in Form eines fälschungssicheren, nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments. Dieses können Sie herunterladen, abspeichern und elektronisch an Ihre Kunden oder Ihre Bank weiterleiten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Dokument auszudrucken.

7. Verifizierungsportal

Mit dem IHK-Verifizierungsportal können ausländische Empfänger für jedes elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis überprüfen, ob es echt ist und die angegebene IHK dafür die Verantwortung übernimmt.
In Feld 8 des Ursprungszeugnisses ist pro Ursprungszeugnis ein individueller Verifizierungscode angegeben. Diesen Code kann man zusammen mit der Ursprungszeugnisnummer und dem ausstellenden Land auf der Internetseite https://cert.ihk.de eingeben und erhält dann die Auskunft, ob die angegebene IHK das Ursprungszeugnis mit diesem Code wirklich ausgegeben hat und dafür verantwortlich ist.
Alternativ ist die Prüfung und Verifizierung auch über den QR-Code auf dem Dokument möglich.

8. Sie benötigen ein Papierdokument? Was müssen Sie beachten?

  • Die Beantragung und Bewilligung des UZ erfolgt auch in diesem Fall über die eUZ-Webanwendung.
  • Für den Ausdruck verwenden Sie unnummerierte amtliche Vordrucke.
  • Die Vordrucke erhalten Sie bei der IHK: Außenhandelsformulare bestellen.

Wie werde ich über Störungen informiert?

Über technische Störungen an der eUZ-Webanwendung informiert die IHK-GfI direkt. Dazu ist es notwendig, dass Sie sich einmalig beim Service-Portal der IHK-GfI anmelden.
Kenia

Kenia: Ursprungszeugnisse seit 1. Juli 2025 Pflicht

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass seit dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Seit Juli 2025 werden bei uns deutlich mehr Ursprungszeugnisse für Kenia beantragt als bislang.

Hinweis: Seit 15. September 2025 steht das volldigitale Ursprungszeugnis zur Verfügung
Ein Ursprungszeugnis für Kenia ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Ausführers;
2. Name und Anschrift des Einführers;
3. Ursprungshafen;
4. Genaue Beschreibung der Waren;
5. Menge der Waren;
6. Ursprungsland; und
7. Bestimmungsland.
Das sind bis auf den Punkt “Ursprungshafen” übliche Anforderungen für Ursprungszeugnisse. Die Anerkennung der ausgestellten Ursprungszeugnisse erfolgt nach unseren bisherigen Erfahrungen reibungslos. Welche Erfahrungen machen Sie mit Kenia? Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns: auwi@stuttgart.ihk.de
Genehmigungspflicht bei Export

Ausfuhrliste und Anhänge Dual-Use-Verordnung

Für die Ausfuhr bestimmter Güter ist eine Genehmigung erforderlich. Ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht sind die vom Gesetzgeber in Güterlisten definierten technischen Parameter. Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

1. Die Güterlisten im Einzelnen

Ausfuhrliste

In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 34 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er- oder eine 1900er Kennungsnummer.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung

Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.

2. Aktualisierung der Listen

2.1 Aktualisierung der Ausfuhrliste 2024

Das BAFA hat am 23. Juli 2024 über die Aktualisierung der Ausfuhrliste durch die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung informiert und eine Gegenüberstellung der Änderungen veröffentlicht.
Neu aufgenommen wurden bei den national erfassten Dual-Use-Gütern neben bestimmter Software und Technologie
  • Cryo-CMS Schaltkreise
  • Parametrische Signalverstärker
  • Kryogene Kühlsysteme
  • Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen
  • Rasterelektronenmikroskope
  • Kryogene Wafer-Prüfausrüstung
  • Quantencomputer
Neu ist, dass das übliche fünfstellige Nummerierungssystem Kategorie (0-9) Gattung (A-E) Kennung 901-999 um eine vorangestellte 1 erweitert wurde und so das Nummerierungssystem nun nicht nur fünf- sondern zum Teil sechsstellig ist. So lautet zum Beispiel die Güterlistennummer von Quantencomputern 4A1906.
Die Änderungen sind am 23. Juli 2024 in Kraft getreten. Unternehmen müssen prüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind.

2.2 Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste 2025/26

In der Regel fasst die EU den Anhang I der Dual-Use-Verordnung einmal jährlich neu und trägt damit den Änderungen in den internationalen Exportkontroll-Regimen Rechnung.
Das jüngste Update hat die EU-Kommission mit einer Delegierten Verordnung am 8. September 2025 auf den Weg gebracht. Der neue Anhang tritt voraussichtlich im November 2025 in Kraft.
Neben einigen Änderungen in den Begriffsbestimmungen gibt es auch Änderungen in einzelnen Listeneinträgen. Neu eingeführt wurde eine 5xx-Kennung für neue Dual-Use-Technologien. Diese Kennung bezeichnet Güter, die von der EU kontrolliert werden. Ihre Aufnahme in die EU-Dual-Use-Güterliste beruht nicht auf Beschlüssen der internationalen Exportkontroll-Regime.
Die 5xx-Kennung soll in Zukunft die 19xx Kennung in der Ausfuhrliste ersetzen. Bis das der Fall sein wird, haben nun zum Beispiel Quantencomputer zwei Kennungen: 4A506 in der EU-Dual-Use-Güterliste und 4A1906 in der Ausfuhrliste. Beim nächsten Update der Ausfuhrliste sollen die 19xx-Kennungen in der Ausfuhrliste entfallen.
Neu aufgenommen wurden folgende 5xx-Güterlistennummern:
  • 1C513 Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen
  • 2E503 Technologie für Beschichtungssysteme
  • 3A501 Elektronische Bauelemente und Baugruppen
  • 3B501 Fertigungsausrüstung von Halbleiterbauelementen
  • 3B503 Rasterelektronenmikroskop (REM)-Ausrüstung
  • 3B504 Kryogene Wafertestausrüstung
  • 3C507 Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien
  • 3D507 Software zur Extraktion von Layout-Daten
  • 3E501 Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen
  • 4A506 Quantencomputer
  • 4A507 Rechner, „elektronische Baugruppen“ und Bauteile
Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind!

3. Wo finde ich die aktuellen Güterlisten?

4. Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig oder sechsstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe (Zahl) Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 oder eine 19 ist; Beispiel: 2A991 oder 3A1904
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 2B009
Nach Artikel 11 Satz (9) EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

5. Regelmäßig prüfen – technische Fachabteilung einbinden

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-Use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein.

6. Wie kann das Stichwortverzeichnis helfen?

Das BAFA stellt mit dem Gemeinsamen unverbindlichen Stichwortverzeichnis der Ausfuhrliste und des Anhangs I der Dual-Use-Güterliste ein gutes Hilfsmittel zur Orientierung in den Güterlisten bereit. Die Suche erfolgt nach Stichworten, Treffer zeigen mögliche Listennummern an. Wichtig ist es, unterschiedliche Stichworte zu wählen, weil die Terminologie in den Unternehmen oft von der Begrifflichkeit der Behörde abweicht. Klassisches Beispiel hierfür ist das Stichwort „Unbemanntes Luftfahrzeug”, das lange Zeit für „Drohne” im Stichwortverzeichnis stand. Inzwischen ist auch die gängigere „Drohne” zu finden.

7. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?

Nicht rechtsverbindlich, aber sehr praktisch für die Interpretation der Listen ist das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA. Es führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern. Der IHK-Artikel Umschlüsselungsverzeichnis erklärt, wie dieses Tool funktioniert.

8. Wie kann der Elektronische Zolltarif online helfen?

Ebenfalls nicht rechtlich verbindlich ist der Elektronische Zolltarif online (EZT online). Auch dieses Hilfsmittel führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.

Ursprungsrecht

Der nichtpräferenzielle Ursprung

Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Der nichtpräferenzielle Ursprung muss von präferenziellen Ursprung unterschieden werden, letzterer kann nur innerhalb von Handelsabkommen angewendet werden und muss die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

1. Warum gibt es den nichtpräferenziellen Ursprung?

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist ein wichtiges Merkmal bei der Zollabfertigung. Deswegen wird diese Angabe in Zollanmeldungen verlangt. Durch die zunehmende Komplexität im Außenhandel steigt weltweit die Zahl der Regelungen, die auf den handelspolitischen Ursprung Bezug nehmen. Je nach handelspolitischem Ursprung
  • kann der Import der Ware verboten sein oder können Quoten oder Mengenbeschränkungen angewendet werden
  • können unterschiedliche Zollsätze außerhalb von Handelsabkommen angewendet werden. Beispiel: US-Zölle
  • können Zulassungen erforderlich sein. Beispiel: CBAM
Wichtig: Das importierende Land entscheidet, ob der nichtpräferenzielle Ursprung eine Rolle spielt, die Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung stammen vom Exporteur.

2. Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs: Ursprungszeugnis

Im Normalfall wird die Information zum Warenursprung einfach über Handelsdokumente und Rechnungen vom Exporteur zum Importeur weitergegeben. Manchmal muss er auch förmlich nachgewiesen werde. Das geschieht dann beim nichtpräferenziellen Ursprung mit dem IHK-Ursprungszeugnis. Es gibt viele Gründe dafür:

1. Staatliche Vorgaben

  • Pflichtdokument für die Einfuhrabfertigung in vielen Ländern außerhalb der EU. Einzeheiten finden sich in der Datenbank Access2Markets
  • Steuerung handelspolitischer Maßnahmen: Mengenbeschränkungen und Strafzölle knüpfen am Warenursprung an
  • Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge: auch hier gibt es in der Regel Vorgaben zum Ursprung

2. Kundenwunsch

  • ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des Qualitätsversprechens „Made in Germany” verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Made in Germany.
  • Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis

3. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung ermittelt?

Jede Ware hat einen nichtpräferenziellen Ursprung. Dieser wird auf Basis der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Dieses Grundprinzip der Welthandelsorganisation (WTO) zum Ursprung gilt weltweit. Auf genauere Ursprungsregeln konnte man sich nicht einigen. Manche Staaten haben daher für einzelne Produkte oder generell genauere Ursprungsregeln für den Import definiert. Deren Anwendung erfolgt nur punktuell - aus nachvollziehbaren Gründen: Es ist praktisch meist unmöglich, den nichtpräferenzeillen Ursprung pro Importland festzulegen.
Das Grundprinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung wird in der EU in Artikel 60 II UZK definiert. Das Grundprinzip ist erfüllt, wenn die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führt. Das Erzeugnis muss dadurch eine erhebliche qualitative Veränderung erfahren haben.

Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge

Der unbestimmte Begriff der wesentlichen Be- und Verarbeitung muss ausgelegt werden. Aus der jahrzehntelangen Praxis der IHKs haben sich folgende Vorgänge als eindeutig nicht ursprungsbegründend herauskristallisiert:
  • einfache Montagevorgänge
    Beispiel 1: nicht ursprungsbegründend wäre das Zusammensetzen eines Kugelschreibers aus Teilen, die selbst keinen deutschen Ursprung haben
    Beispiel 2: ursprungsbegründend hingegen wäre die Montage eines Rechners
  • Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o. ä.)
  • Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
  • Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
  • Anbringen von Prüfzeichen o. ä.
  • Vorgänge, die in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u. a. für die Regelungen von Medizinprodukten
  • Vorgänge, nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
  • Minimalbehandlungen gemäß Artikel 34 UZK-DA. In Art. 34 UZK-DA wird auch festgelegt, wie die Ursprungsermittlung im Fall von Minimalbehandlungen erfolgen muss.

4. Ermittlung des Ursprungs in der Praxis

In aller Regel lässt sich der handelspolitische Ursprung ohne größere Schwierigkeiten allein durch eine Betrachtung der letzten betrieblichen Fertigungsstufen ermitteln. Der Ursprung der eingesetzten Vormaterialien wird nur bei Zweifelsfällen mit betrachtet. Dies reduziert die Anforderungen an die Dokumentation deutlich, da der Ursprung der Vormaterialien oft wechselt oder nicht bekannt ist. Die Verlagerung der letzten Produktionsstufe in ein anderes Land führt häufig zu einer Änderung des Ursprungs.
Das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung hat gegenüber einer fixen Prozentregel den entscheidenden Vorteil einer gerechteren und flexiblen Ursprungsermittlung. Dies zeigen folgende Beispiele:
  • Eine Regel mit fixer Wertschöpfung hängt sowohl vom jeweils erzielten Verkaufspreis als auch von der Preisentwicklung der Vormaterialien ab. Falls der Verkaufspreis (etwa durch Sonderrabatte) sinkt oder der Preis von Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern steigt, ändert sich der Ursprung. Und dies obwohl sich an der Herstellung nichts geändert hat.
  • Die Herstellung einer Heftklammer aus einem Stahlreifen ist sicherlich eine wesentliche Bearbeitung, obwohl die Wertschöpfung recht gering ist. Der flexible handelspolitische Ursprung ermöglich das richtige Ergebnis.
  • Durch große Handelsspannen und den Einsatz bulgarischen Verpackungsmaterials kann der präferenzielle EU-Ursprung in einigen Fällen erreicht werden. Diese ungewollte Möglichkeit gibt es bei der Vorgabe einer konkreten letzten Be- oder Verarbeitung nicht.
Trotzdem bleiben Grenzfälle bei der Ursprungsermittlung übrig. Das gilt oft bei der Montage mit Waren aus vielen unterschiedlichen Ursprungsländern. Hier können die unverbindlichen Interpretationsrichtlinien der EU hilfreich sein. Sie sind in der Ursprungsdatenbank des Zolls abgebildet. Ihre IHK berät Sie zur Anwendung des nichtpräferenziellen Ursprungs in unterschiedlichen Konstellationen.

Weitere Möglichkeiten der Ursprungsermittlung im Ursprungszeugnis

Seit der Anwendbarkeit des Unionszollkodex am 1. Mai 2016 kann der nichtpräferenzielle Ursprung für das IHK-Ursprungszeugnis auch auf alternativen Wegen ermittelt werden. Basis hierfür ist Artikel 61 (3) UZK:
  • Anwendung der Listenregeln für einige Waren gemäß Anhang 22-01 UZK-DA
  • Anwendung des Ursprungsrechts des Empfangslandes
In der Praxis werden diese Varianten für das Ursprungszeugnis nicht genutzt, weil sie zu einem Mehraufwand führen. Die IHK setzt diese Varianten der Ursprungsermittlung daher nur auf Antrag des Unternehmens ein. Der Mehraufwand für das Unternehmen besteht darin, dass die genaueren Regelungen nachgewiesen werden müssen bzw. ein drittländisches Ursprungsrecht beschafft und interpretiert werden muss.

5. Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs beim Import in die EU

Generell wird für alle Maßnahmen des EU-Zollrechts das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung angewendet. Falls allerdings die zu prüfende Ware im Anhang 22-01 UZK-IA enthalten ist, konkretisieren die dort enthaltenen Regeln das allgemeine Prinzip. Der Anhang 22-01 UZK-IA wird regelmäßig ergänzt. Maßnahmen des EU-Zollrechts umfassen unter anderem den Zolltarif, Antidumping- und Antisubventionszölle sowie verbindliche Ursprungsauskünfte. Für Waren, die nicht vom Anhang 22-01 erfasst werden, gibt es unverbindliche Interpretationsrichtlinien. Die Regelungen sind im WuP-Portal des Zolls abgebildet. Unverbindlich bedeutet, dass das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung auch anders angewendet werden kann. Das ist eine Folgerung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-210/22 vom September 2023): Die Regelungen des Anhangs 22-01 für bestimmte Rohre sind ungültig, weil sie zu eng gefasst sind. Daher müssen auch alternative Ursprungsregelungen zugelassen werden. Die Ursprungsermittlung durch die IHKs erfüllt diese Vorgaben.

6. Fazit

Für den Export und das Ursprungszeugnis gilt weiterhin grundsätzlich das praxisnahe und wirtschaftsfreundliche Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Die Ursprungsangaben des Exporteurs bzw. das Ursprungszeugnis werden im Importland anerkannt.
Bei der Anwendung besonderer handelspolitischer Maßnahmen oder auch besonderer Zölle kann der Zoll des Importlandes den handelspolitischen Ursprung auf Basis eigener Einschätzungen und Regeln festlegen. Dies geschieht bislang sehr selten. Ob sich dies durch die neuen Maßnahmen (US-Zölle, CBAM) ändert, bleibt abzuwarten.

Warenverkehr

Zollunion EU–Türkei: Nachweise

1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden. Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein.
Ursprungszeugnisse sind seit 2021 ausdrücklich nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen generell, sich vorab mit dem türkischen Importeur abzustimmen.
Nachweis Ursprung Auswirkung Voraussetzung Wer stellt aus?
A.TR weltweit normaler Drittlandszollsatz entfällt Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Eisen- und Stahlerzeugnisse Zoll/Ermächtigter Ausführer
EUR.1/
Ursprungs-
Erklärung
EU, TR normaler Drittlandszollsatz entfällt präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Sonderzöllen präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich Unternehmen
Ursprungszeugnis weltweit Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Sonderzöllen nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 deutlich seltener IHK
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zoll in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den nicht reduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus. Machen Sie andere Erfahrungen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

2. Türkiye statt Turkey

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei.
Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann in Türkiye geändert werden.

3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen: landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

3.1 Import in die EU: Elektronische Ausstellung von Dokumenten in der Türkei

In der Türkei elektronsch ausgestellte A.TR werden in der EU grundsätzlich anerkannt. Mit dem Beschluss 2025/1239 wurde die Grundlage dafür geschaffen und Kriterien festgelegt. Dies sind: die elektronisch ausgestellte A.TR entspricht dem bekannten Formularmuster, die Echtheit ist Online überprüfbar und jede A.TR hat eine individuelle Serinnummer. Der Beschluss gilt bereits rückwirkend zum 8. Juli 2024. Während der Corona-Krise wurde befristet auf manuelle Unterschriften verzichtet, nach Auslaufen dieser Sonderregelung war die Anerkennung elektronisch erstellter A.TR mit Unsicherheit behaftet.
Bislang galten volgende Regelungen:
  • A.TR aus der Türkei werden in folgenden Fällen ohne Unterschrift des türkischen Zolls akzeptiert:
    - türkischer Exporteur verfügt über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (eckiger Sonderstempel)
    - Normalverfahren: A.TR verfügt über QR-Code und einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
    - Normalverfahren: A.TR verfügt über einen Nassstempel und das Ausstellungsdatum liegt vor dem 4. Mai 2024
    Falls dies nicht erfüllt ist, wird die A.TR vermutlich nicht anerkannt und Zölle fallen an. Eine unterschriebene/korrekte Version der A.TR kann beim EU-Zoll innerhalb von drei Jahren nachträglich vorgelegt werden, um die entstandenen Zölle erstattet/erlassen zu bekommen. Einzelheiten wurden vom Zoll veröffentlicht.
Für die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED u.a. aus der Türkei wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU C/2024/3107 die rechtliche Grundlage geschaffen. Damit können diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED anerkannt werden, wenn sie im System "MEDOS" erstellt sind und über die notwendigen Aufdrucke (QR-Code, Link) verfügen, auch wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind. weitere Punkte sind im Amtsblatt der EU L2025/16 vom 9.1.2025 enthalten

3.2 A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze. Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Gelegentlich gehen A.TR verloren. Dann wird ein Duplikat ausgestellt. Seit Juli 2024 gilt: Ermächtigte Ausführer dürfen auch für Duplikate die vorabgestempelten Formulare verwenden und müssen diese Duplikate nicht mehr vom Binnenzollamt abfertigen lassen. Eine Anpassung der Bewilligung ist dafür nicht erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (Movement Reference Number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Wir haben Ausfüllvorlagen für die A.TR sowie die EUR.1 für Sie hinterlegt.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom türkischen Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese beziehungsweise mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen entspricht weitestgehend den “normalen” Lieferantenerklärungen innerhalb der EU. Als präferenzberechtigte Empfangsländer können grundsätzlich die Mitgliedstaaten der Pan-Euro-Med-Zone genannt werden.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden. Bei einer Weiterlieferung innerhalb der EU wird der türkische präferenzielle Ursprung mit einer normalen Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex dokumentiert.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll in der Türkei, wie unter 4. beschrieben, vermieden werden.

4. Sonderzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr einer Vielzahl von Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern. Durch die Änderung des Zollgesetzes reicht als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR aus.

Ausgleichssteuern

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt. Eine haben wir für Sie hinterlegt.
Die GTAI bietet Übersichten zu den betroffenen Produkten und handelspolitischen Maßnahmen

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Stuttgart zuständig. Kontakt:
Generalkonsulat Türkei
Notariat
Kernerstraße 19/b
70182 Stuttgart
Telefon 0711 16667330
konsulat.stuttgart@mfa.gov.tr
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Deutsch-Türkische Handelskammer Istanbul
Frau Satı Gör Tekbaş
Telefon +90 (212) 3630500

WTO-Handelsabkommen

ITA und TFA: Zollfreie IT-Produkte und Regeln für den Zoll

1. Information Technology Agreement (ITA)

Das Abkommen für Informationstechnologie (ITA) ist relativ unbekannt, fördert aber seit fast 30 Jahren die Verbreitung von Technologiegütern, indem diese beim Import in die teilnehmenden Staaten jeweils zollfrei gestellt werden – unabhängig vom Ursprung der Waren. Eine Weltkarte der Teilnehmerstaaten zeigt den Umfang. Auch WTO-Mitglieder, die dem Abkommen nicht beitreten, können ihre entsprechenden IT-Produkte zollfrei in die teilnehmenden Länder exportieren, während sie selbst weiterhin Zölle auf ihre Importe erheben dürfen.
Das ITA verhindert nicht, dass zusätzliche Zölle erhoben werden können - wie beispielsweise in den USA.
Das ursprünglich 1996 geschlossene Abkommen wurde 2016 um weitere Waren erweitert, die im weitesten Bereich noch zur Informationstechnologie gehören, wie beispielsweise
  • Endprodukte wie Multimediaprodukte (GPS, DVD-Spieler, Smart Cards, CDs, DVDs), Drucker, Fotokopierer, Tintenpatronen, Elektronik (Fernsehkameras, Videorecorder, digitale Autoradios, Digitalempfänger), Medizingeräte (Scanner, MRTs, Maschinen für Tomografie, Zahnmedizin, Augenheilkunde), Videospiele und Konsolen, Router und Umschalter, Mikroskope und Teleskope, Waagen und Geldwechselmaschinen, Lautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, Telekommunikationssatelliten.
  • Teile und Komponenten wie Halbleiter, Komponenten von Fernsehern, Smartphones, Medizingeraten etc. (z.B. Laser, LED-Module, Touchscreens, Mess- und Wiegeinstrumente, Umschalter, Elektromagneten, Verstärker), Chips (MCOs), Luft- und Raumfahrtinstrumente.
  • Maschinenwerkzeuge zur Produktion von Leiterplatten, Halbleitern und anderen IT-Produkten.
ITA hat auch Folgen für die Änderungen der Warennummern 2024: Die Warennummern 8517 6990 und 8544 7000 werden jeweils aufgespalten, und teilweise der Position 9013 zugeführt. Da diese unter das ITA fällt, sind diese Waren jetzt zollfrei.
Eine Erweiterung auf zusätzliche Produkte wird vorbereitet.
Handeln Sie mit Technologiegütern, die zum ITA passen und fallen auf diese Güter Zölle in der EU oder in wichtigen Zielmärkten an? Wenn ja, melden Sie uns die entsprechenden Güter mit den zugehörigen Zolltarifnummern. Wir sammeln diese und leiten sie konsolidiert an die WTO weiter. auwi@stuttgart.ihk.de

2. Trade Facilitation Agreement (TFA)

Ein zentrales Ziel des TFA ist die Vereinfachung der Zollabwicklung, um den internationalen Handel einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten. Wichtige Einzelpunkte sind Regeln über die Einführung eines autorisierten Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie eine Risikoanalyse, mit der die Anzahl der Warenuntersuchungen an der Grenze verringert werden kann. Verderbliche Waren sollen zeitnah freigegeben werden.
Wichtig sind auch Transparenzvorschriften zur Gesetzgebung, damit neue Beschränkungen nicht erst bekannt werden, wenn Güter an der Grenze ankommen. Weitere Beispiele betreffen die Einführung einer elektronischen Abwicklung der Zahlungen für Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben oder die Trennung der Warenfreigabe von der endgültigen Festsetzung der Zölle gegen Sicherheitsleistung. Wir haben die Einzelheiten des Bali-Pakets und eine Bewertung durch die EU hinterlegt. Das TFA bietet auch ein Prüfraster für neue gesetzliche Vorgaben.
Programm zur Förderung von internationalen Kooperationen

BMWE Programm – Partnering in Business with Germany (PG)

Die IHK Region Stuttgart ist ein Durchführungspartner für das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanzierte Programm “Partnering in Business with Germany”. Das PG ist ein wichtiges Instrument der deutschen Außenwirtschaftsförderung und bereitet Führungskräfte ausländischer Unternehmen gezielt auf die Geschäftsanbahnung und Wirtschaftskooperationen mit deutschen Unternehmen vor - mit Erfolg für beide Seiten.
Im Rahmen des Programms absolvieren jährlich Führungskräfte der 18 Partnerländer aus Asien, Osteuropa, Afrika und Lateinamerika ein zweieinhalbwöchiges Programm in Deutschland. Die Ziele sind Geschäftsanbahnung, Erschließung neuer Absatzmärkte und Wirtschaftskooperationen zwischen den deutschen KMUs und den jeweiligen Unternehmen aus den Partnerländern.

Wirtschaftsdelegation aus Indonesien im Herbst 2026

Vom 28. September bis 15. Oktober 2026 wird eine Wirtschaftsdelegation aus Indonesien in der Region Stuttgart sein, um gezielt Kontakte zu deutschen Unternehmen zu knüpfen und deutsch-indonesische Kooperationen aufzubauen.
Vertreten sind bei den indonesischen Unternehmen folgende Schwerpunkte:
  • erneuerbare Energien und Recycling (Wasser - und Abfallmanagement)
  • IoT-Sensortechnologien
  • Lebensmittelproduktion (Gewürze, Kakao, Kokosnussprodukte, Trockenfrüchte, Soßen)
  • Agrartechnologien (vor allem Ernte- und Düngetechnik)
  • Holz- und Bambusverarbeitung, insbesondere im Bereich Wohnaccessoires
  • industrielle Fertigung (Kabelrinnen-/trassen, Gummi- und Silkonprodukte und weitere)
Die indonesischen Unternehmen suchen primär nach interessierten Abnehmern und Distributoren für ihre Produkte, sowie nach Technologien zur Effizienz- und Nachhaltigkeitssteigerung in der Produktion. Angestrebt werden der Einkauf von Technologien made in Germany sowie das Aufzeigen von Investitionsmöglichkeiten für deutsche Unternehmen in Indonesien.
Indonesien entwickelt sich zu einem der spannendsten Märkte in Südostasien und bietet deutschen Unternehmen vielfältige Möglichkeiten für neue Partnerschaften. Lernen Sie die Delegation im Herbst 2026 kennen - wir organisieren gerne einen Besuch in Ihrem Unternehmen, organisieren individuelle Gesprächstermine oder binden Sie in das Delegationsprogramm ein. Kommen Sie bei Interesse einfach auf uns zu!

Branchenübergreifend

Die Delegationen sind meistens branchenübergreifend aufgestellt – zum Beispiel aus den Bereichen Automobilindustrie, Lebensmittelindustrie, Metallverarbeitung, usw. Die Teilnehmer sprechen gut Englisch und kommen mit konkreten Kooperationsideen nach Deutschland. Beide Parteien legen gemeinsam Grundlagen für eine langfristige Zusammenarbeit und knüpfen aussichtsreiche Kontakte. Viele Unternehmen aus der Stuttgarter Region und deutschlandweit haben über das Programm bereits neue Kooperationspartner weltweit gefunden.
Durch Ihre Teilnahme am PG profitiert Ihr Unternehmen in vielerlei Hinsicht:
  • Direktkontakte zu internationalen Kooperationspartnern
  • Besuch der Wirtschaftsdelegationen in Ihrem Unternehmen
  • Aufnahme in das weltweite Netzwerk von Partnering in Business with Germany
  • Marketing für Ihr Unternehmen auf ausländischen Märkten
Das Programm findet in einem hybriden Format statt. Sie haben die Möglichkeit die Dienstleistungen, Produkte und Produktionsstätte Ihres Unternehmens den ausländischen Managern virtuell oder in Präsenz vorzustellen, ins direkte Gespräch zu kommen und sich auszutauschen. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kann so nach guten Lösungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit gesucht werden.
Sind Sie auf der Suche nach einem konkreten Geschäftspartner aus Ihrer Branche, vermitteln wir Ihnen gern direkte, individuelle Gespräche mit einem oder mehreren Programmteilnehmenden. Sprechen Sie uns einfach an!
Partnering in Business with Germany ist ein Instrument der Außenwirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Im Auftrag des BMWE ist die Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit der Durchführung des Programms beauftragt.


Rohstoffknappheit

China kontrolliert Export von Seltenen Erden

Seit April 2025 werden deutsche Importeure von Seltenen Erden und Seltene-Erden-Magnete mit Endverbleibserklärungen aus China konfrontiert. Was steckt dahinter?

1. China führt Exportkontrollen für Seltene Erden ein

China hat Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Rohstoffe, unter anderem Seltene Erden und Seltene-Erden-Magnete in Kraft gesetzt, als Reaktion auf US-Exportkontrollbeschränkungen für Halbleiter sowie US-Strafzölle. Hierzu hat China die fraglichen Rohstoffe als Dual-Use-Güter klassifiziert. Um diese aus China ausführen zu können, sind Ausfuhrgenehmigungen erforderlich, zu beantragen von den chinesischen Exporteuren. Zu den Dokumenten, die für eine Ausfuhrgenehmigung vorzulegen sind, zählen auch Endverbleibserklärungen der Kunden.

2. Zweistufiges Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren läuft in zwei Stufen: Zunächst in der jeweiligen Provinz des Lieferanten und danach über das chinesische Wirtschaftsministerium (MOFCOM).

3. Endverbleibserklärungen der Kunden

Zu den Dokumenten, die der chinesische Lieferant vorlegen muss, um eine Exportgenehmigung zu beantragen, zählen Endverbleibserklärungen (EVE) der Unternehmen, die die kontrollierten Rohstoffe aus China beziehen. Die Endverbleibserklärungen unterscheiden sich je nach Provinz. Oft wird darin eine Weitergabe an das US(-Militär) ausgeschlossen. Bei falschen Angaben zum Endverbleib sind Strafmaßnahmen vorgesehen, unter anderem der Ausschluss aus dem Handel mit diesen Rohstoffen.

4. Genehmigungsdauer

Genehmigungen sollen innerhalb von 45 Tagen vorliegen, so das Ziel des in China zuständigen Wirtschaftsministeriums MOFCOM. Allerdings ist von längeren Zeiten auszugehen.

5. Praxistipps

  • Unternehmen sollten prüfen, wie das Weiterlieferungsverbot in der EVE formuliert ist. Handelt es sich „nur“ um die Bestätigung, dass man die seltenen Erden bzw. das daraus hergestellte Produkt nicht direkt in die USA weiterliefert, dann wäre das weniger problematisch als eine pauschale Garantie, dass diese nicht in die USA gelangen. Denn damit übernähme man die Verantwortung für weitere Lieferanten in der Kette.
  • Der vom Importeur in der EVE angegebene Endverbleib bzw. die Endnutzung sollte so allgemein wie möglich formuliert werden. So lässt sich bei veränderter Endnutzung vermeiden, dass ein neuer Genehmigungsantrag gestellt werden muss.
  • Unternehmen könnten versuchen, kritische Passage zu streichen und sehen, ob der Genehmigungsantrag so akzeptiert wird.
  • Keine weiteren Angaben wie Company Profiles, Kundenlisten, Produkt- und oder Technikbeschreibungen beifügen. Diese Anforderung besteht laut Gesetz nicht.
  • Wird in der Erklärung der Transportweg abgefragt, so empfiehlt es sich Air Freight anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich und erfahrungsgemäß ist der Genehmigungsprozess langwierig. Seefracht könnte dann zum entscheidenden Zeitfaktor werden.

6. Wer kann helfen?

AHK Greater China

Bei Problemen und Fragen steht die AHK Greater China (Auslandshandelskammer) als Ansprechpartnerin bereit. Die AHK ist sensibilisiert und hat einen direkten Draht zum MOFCOM.
Kompetenzzentrum für Bergbau und Rohstoffe, AHK Greater China
Frau Ye Lijuan, Director
ye.lijuan@china.ahk.de, Telefon +86-20-8755 1299

EU-Kommission

Die EU-Kommission hat ein Online-Tool eingerichtet, über das EU-Unternehmen dringende laufende Anträge melden können. Es soll der Kommission ermöglichen, die zuständigen chinesischen Ministerien gezielt auf stockende Genehmigungsprozesse anzusprechen. Der Zugang erfolgt über das zentrale EU-Login.

Russland-Embargo

CNC-Maschinen: Sanktionsumgehung vermeiden

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat auf seiner Website das Hinweispapier Sanktionsumgehung betreffend CNC-Fräs- und Drehmaschinen veröffentlicht.
Das Merkblatt vom 6. Mai 2025 weist auf die sektorspezifischen Risiken der russischen Beschaffungsbemühung bei Werkzeugmaschinen und deren Ersatzteilen hin. Diese hochpräzisen Maschinen zählen zu den kriegswichtigen Gütern. Anhand von Best Practice-Beispielen erläutert das BMWE, wie Exporteure anhand von Compliance-Maßnahmen das Risiko von Sanktionsumgehung erkennen und vermeiden können.

EU-Sanktionen

Sanktionsumgehung: ex works und Verantwortung des Ausführers

Die EU-Kommission hat im Zusammenhang mit den von den EU verhängten Sanktionen gegen Russland und Belarus ein Fact Sheet zur Verwendung des Incoterms ex works veröffentlicht.
Die englischsprachige Publikation EU sanctions factsheet “ex works” rule (EXW) erläutert in aller Kürze, was die Incoterms sind, was die Regel ex works besagt und welche Verpflichtungen Ausführern im Zusammenhang mit EU-Sanktionen - unabhängig von der gewählten Lieferbedingung - zukommen.
Die EU-Kommission formuliert als Fazit: die Verwendung der Klausel ex works (EXW) entbindet den Ausführer nicht von seinen in den Embargo-Verordnungen festgeschriebenen Verpflichtungen.
Zusatzzölle

EU erhöht Zoll auf Waren mit russischem Ursprung

Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 hat die EU zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Lebensmitteln und bestimmten landwirtschaftlichen Waren sowie Düngemitteln mit Ursprung in Russland oder Weißrussland beschlossen.

Welche Maßnahmen wurden getroffen?

  • Für bestimmte Lebensmittel und andere landwirtschaftliche Produkte mit Ursprung in Russland oder Belarus wird seit 20. Juli 2025 ein Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent erhoben.
  • Für bestimmte Düngemittel mit Ursprung in Russland oder Belarus wird ein gestaffelter gewichtsbezogener Zusatzzoll erhoben. Die Staffelung erfolgt jahresweise, beginnend mit 40 Euro/Tonne am 1. Juli 2025 bis zu 430 Euro/Tonne ab 1. Juli 2028. Zugleich wurden jährliche Kontingente festgelegt. Werden diese mengenmäßigen Beschränkungen erreicht, greift für alle weiteren Importe im jeweiligen Kalenderjahr der höchste festgelegte Zusatzzoll.

Welche Waren sind betroffen?

Die von den Zusatzzöllen und Kontingenten betroffenen Waren sind in den zwei Anhängen der Verordnung (EU) 2025/1227 aufgelistet:
  • Anhang I (Lebensmittel und andere landwirtschaftliche Produkte aus Kapitel 01 bis 53)
  • Anhang II (mineralische oder chemische Düngemittel aus Kapitel 31)

Anzeige im elektronischen Zolltarif (EZT online)

Der elektronische Zolltarif zeigt die Zusatzzölle an, wenn der maßgebliche Zeitpunkt entsprechend eingestellt ist.

Stick oder Cloud? Standard- oder Individualsoftware?

Softwareverkauf ins Ausland

Die Behandlung von Softwareverkäufen in andere Länder oder aus anderen Ländern stellt Unternehmen vor zahlreiche Fragen. Zu beachten sind neben umsatzsteuerlichen Fragestellungen auch Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der Statistik. Am Ende dieses Textes finden Sie eine Übersicht der einzelnen Meldeerfordernisse.

1. Zollanmeldungen

1.1 Verkörperte Software

Software unterliegt dem Zollrecht, wenn sie als Ware erfasst werden kann. Das ist dann der Fall, wenn sie sich auf oder in einem greifbaren Gegenstand befindet. Das kann ein Datenträger, wie ein USB-Stick oder eine Steuerung beziehungsweise eine Maschine sein. Die Software ist dann quasi verkörpert. Nur wenn Sie Software auf einem Datenträger in die EU importieren oder in ein Land außerhalb der EU exportieren, wird diese Sendung zollrechtlich behandelt. Diese Behandlung folgt den zollrechtlichen Regelungen:
  • Zollanmeldung spätestens ab 1.000 Euro Warenwert (Ausfuhr), bei der Einfuhr immer
  • Die Warennummer/Zolltarifnummer für die verkörperte Software folgt aus dem verwendeten Datenträger/der Maschine. Es gibt keine eigene Warennummer für Software.
  • Die weitere Behandlung (Zollsatz, Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrbedingungen) ergibt sich aus der Warennummer des Datenträgers/der Maschine
  • Der Wert (Zollwert) ergibt sich aus dem Wert des Datenträgers einschließlich Software.
Normalerweise fällt für verkörperte Software kein Zoll an, sofern sie sich auf üblichen Datenträgern befindet. Die Warennummern dieser Datenträger sind in der EU und in den meisten Staaten weltweit zollfrei. Grundlage hierfür ist das Information Technology Agreement. Trotzdem sind Zollanmeldungen zu erstellen. Die Sendungen unterliegen den sonst anfallenden Steuern wie der Umsatzsteuer.

1.2. Nicht verkörperte Software

Software, die nicht per Datenträger oder Gerät verschickt, sondern heruntergeladen wird (Download, Cloud,...) oder für die ein Zugriff gewährt wird, zählt zollrechtlich nicht als Ware. Es gibt keine passende Zolltarifnummer/statistische Warennummer und auch keinen HS-Code. Eine Zollanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. International ist diese Regelung mit einer Ablauffrist versehen. Ab 2026 können Zölle auf Downloads erhoben werden.
Fazit: Zollrecht und Zollverfahren nur bei verkörperter Software
Die Zollfreiheit für elektronische Übertragungen, darunter fällt auch nicht verkörperte Software, beruht auf einem WTO-Moratorium. Dieses Moratorium wurde immer wieder verlängert, letztmalig auf der 13. WTO-Ministerkonferenz. Falls auf der 14. Ministerkonferenz (mutmaßlich im Frühjahr 2026) keine Einigung in dieser Frage erzielt wird, läuft das Moratorium zum 31. März 2026 aus - also im zeitigen Frühjahr 2026. Danach könnten Staaten wto-konform Zölle und Steuern auf elektronische Übertragungen erheben.

2. (Zoll-)Wert und Rechnung

Für verkörperte Software gelten die üblichen Regeln zur Bestimmung des Zollwerts: Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag ist maßgeblich. Anzumelden sind der Wert des Datenträgers und der Wert der Software. Sollte keine Zahlung erfolgen, gilt trotzdem die grundlegende Zollwertdefinition: Der Zollwert beinhaltet alle der Transaktion zu Grunde liegenden Kosten und Zahlungen, aber keine Steuern. Anteilige Frachtkosten und insbesondere Entwicklungskosten gehören grundsätzlich zum Zollwert.
Beim Export stellt sich die Frage, wie die Handelsrechnung aufgemacht sein sollte. Wie die Vorschriften außerhalb der EU sind, lässt sich nicht abschließend sagen. Da bei den wichtigsten ausländischen Handelspartnern mit Software bespielte Datenträger ebenfalls zollfrei sind, ist eine Aufspaltung des Rechnungsbetrages auf der Ausfuhrrechnung in Datenträger und Software nicht mehr zwingend. Beim Export in Länder, in denen auf den Datenträger Zoll anfällt, ermöglicht die Aufspaltung hingegen, dass die Software bei der Einfuhr in diese Länder nicht mit Zoll belastet wird.
Manchmal ist Software bereits bei der Lieferung mit bestimmten zusätzlichen Funktionen ausgestattet aber noch nicht freigeschaltet. Wenn der Kunde diese nutzen möchte, erfolgt eine nachträgliche Freischaltung, die zusätzlich berechnet wird. Falls die Nutzung dieser zusätzlichen Softwarefunktionen zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht feststeht, gehört der daraus resultierende Rechnungsbetrag auch nicht mehr zum Zollwert. Die nachträgliche Freischaltung ist zollrechtlich irrelevant, es gelten die Regelungen für nicht-verkörperte Software.
Fazit: Die Vereinbarungen (Preis, Umfang) zum Zeitpunkt der Ausfuhr sind maßgeblich

3. Ursprung von Software

Der Ursprung einer Ware wird durch das Herstellungsland bestimmt. Die ursprungsrechtlichen Regelungen stammen aus dem Zollrecht (präferenzieller Ursprung und nicht-präferenzieller Ursprung). Diese Regelungen können folglich nur für verkörperte also greifbare Software angewendet werden, weil nur diese zollrechtlich als Waren gelten. Auch der wettbewerbsrechtliche Ursprungsbegriff (Made in Germany) dürfte sich nicht für eine Ursprungsdefinition von unverkörperter Software eignen. Somit ist nach unserer Einschätzung nur für Software einschließlich Datenträger oder einschließlich Maschine eine ganzheitliche Ursprungsbestimmung möglich.
Fazit: Ursprung nur für verkörperte Software

4. Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle

Fragen zum Umgang mit Software in der Exportkontrolle gewinnen aufgrund der rasanten technischen Entwicklung an Bedeutung. Der Praxisleitfaden Software in der Exportkontrolle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 964 KB) (Stand März 2023) der IHK Region Stuttgart gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der allgemeinen EU-Exportkontrolle bei der Ausfuhr und Verbringung von Software.
Die Unterscheidung, ob Software verkörpert oder nicht verkörpert ist, spielt für die Exportkontrolle keine Rolle. Die Regeln der Exportkontrolle legen fest, ob für die Ausfuhr der Software ins Ausland eine Genehmigung erforderlich ist – unabhängig davon, ob dies per Datenträger, Download oder sonstiger Zurverfügungstellung geschieht.
Die Ausfuhr von Software muss vorher genehmigt werden, wenn diese von den Güterlisten (Ausfuhrliste oder Anhang I EU-Dual-Use-Güter-Verordnung) erfasst ist. Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.
Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig (Allgemeine Software-Anmerkung ASA). Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.

Ausfuhrdefinition der Exportkontrolle

Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).
Beispiele für Ausfuhren:
  • Übermittlung von Software (auf Datenträger oder elektronisch)
  • Verlagerung des Servers in Drittstaaten und nachfolgendes Abspeichern
  • Zugriffsmöglichkeit aus dem Ausland
Neben den üblichen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.
Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Re-Exportvorschriften bestehen können. Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (unter anderem Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die us-amerikanischen Hersteller untersagt.
Fazit: Exportkontrolle gilt immer, tatsächliche Genehmigungspflichten sind selten.

5. Lieferungen innerhalb der EU: Intrahandelsstatistik

Innergemeinschaftliche Softwareumsätze sind grundsätzlich auch für die Intrahandelsstatistik zu melden, wenn es sich sowohl um verkörperte Software - der Transfer also auf physischen Datenträgern erfolgt - als auch um Standardsoftware handelt. In der Praxis heißt das, dass Sie für Softwareerzeugnisse, die umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind (vergleiche Nummer 6), Intrastatmeldungen abgeben müssen. Meldepflichtig sind Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Warenversendungen jährlich einen Wert von 1.000.000 Euro überschreiten. Bei innergemeinschaftlichen Eingängen beträgt die Meldeschwelle 3.000.000 Euro pro Jahr. Weitere Informationen finden Sie unter Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.
Fazit: Intrahandelsstatistik nur für verkörperte Standardsoftware

6. Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt zum einen vom Vertriebsweg ab. Zum anderen ist sie abhängig von der Einordnung der Software als Standardsoftware oder nicht standardisierte Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.
Wird Software auf elektronischem Weg (zum Beispiel Internet) überlassen, ist unabhängig von der Einordnung als Standard- oder Individualsoftware umsatzsteuerlich immer von einer so genannten sonstigen Leistung auszugehen. Wird die Software hingegen auf einem Datenträger (beispielsweise CD oder USB-Stick) zur Verfügung gestellt, ist nach der Art der Software zu unterscheiden. Für Individualsoftware ist auch hier von einer so genannten sonstigen Leistung auszugehen. Für Standardsoftware ist in diesem Fall hingegen von einer Lieferung auszugehen. Es gilt damit folgende Einordnung:
wie Standardsoftware Individualsoftware
verkörpert (u.a. Datenträger) Lieferung Sonstige Leistung
Elektronisch (u.a. Internet) Sonstige Leistung Sonstige Leistung
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der ins Ausland übermittelten Software folgt hieraus Folgendes:

Lieferung

(1.1) Europäische Union, B2B: Wird innerhalb der EU Standardsoftware auf einem Datenträger geliefert, sind bei Lieferungen zwischen Unternehmern die hierfür allgemein geltenden Grundsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden. Das heißt, die Lieferung kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen innergemeinschaftlich steuerfrei erfolgen. Die Rechnungsstellung ist dann ohne Mehrwertsteuerausweis möglich. Einzelheiten hierzu finden Sie unter „Steuerfreie Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmen”.
(1.2) Europäische Union, B2C: Wird die Software einem Nichtunternehmer/Privatperson überlassen, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, ob die Privatperson den Datenträger in Deutschland einkauft beziehungsweise abholt. In diesem Fall ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und mit deutscher Mehrwertsteuer zu berechnen. Wird der Datenträger dagegen ins Gemeinschaftsgebiet versendet, ist für die Lieferung bis zum Überschreiten einer von dem jeweiligen Land, in das die Lieferung erfolgt, festgelegten Lieferschwelle regelmäßig ebenfalls von einem in Deutschland steuerbaren Umsatz auszugehen, das heißt es ist mit deutscher Mehrwertsteuer zu fakturieren. Ab Überschreiten der Lieferschwelle verlagert sich die Steuerbarkeit jedoch in den anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer dieses Landes in Rechnung zu stellen ist und dort gegebenenfalls eine Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken zu erfolgen hat. Einzelheiten hierzu finden Sie unter „Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt”.
Zollrechtliche Besonderheiten sind bei Lieferungen innerhalb der EU nicht zu beachten.
(2) Drittland: Wird die Ware an einen im Drittland ansässigen Empfänger geliefert, gelten die allgemeinen Grundsätze für Ausfuhrlieferungen, das heißt die Lieferung kann regelmäßig als steuerbefreite Ausfuhrlieferung erfolgen. Zu den zollrechtlichen Besonderheiten vergleiche oben.

Sonstige Leistung

(1) Sonstige Leistung B2B: Ist die Softwareüberlassung aufgrund der vorstehenden Einordnung als sonstige Leistung anzusehen, liegt der Leistungsort bei der Überlassung der Software an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Das heißt, die Leistung ist nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnungsstellung kann damit regelmäßig ohne deutsche Mehrwertsteuer erfolgen. Einzelheiten finden Sie unter Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland.
(2) Sonstige Leistung B2C: Erfolgt eine elektronische Dienstleistung sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer/Privatpersonen sind diese Leistungen am Wohnsitz des Kunden steuerbar. Das bedeutet insbesondere, dass deutsche Unternehmer, die diese Dienstleistungen an Privatpersonen im Ausland (EU und Drittland) erbringen, die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. In diesem Fall fällt keine deutsche Mehrwertsteuer an. Es gelten die Regelungen des jeweiligen ausländischen nationalen Steuerrechts.
Innerhalb der EU gibt es eine Vereinfachung: Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er Dienstleistungen für seine Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen muss, existiert ein vereinfachtes Deklarationsverfahren, die sogenannte kleine einzige Anlaufstelle (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Einzelheiten finden Sie unter Abrechnung elektronischer Dienstleistungen.
Fazit: Für die Umsatzsteuer gilt: verkörperte Standardsoftware zählt als „Lieferung”, alles andere als „sonstige Leistung”

7. Meldepflichten im Auslandszahlungsverkehr

In allen Fällen, die umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung angesehen werden, muss ab einem Rechnungsbetrag von 50.000 Euro eine Zahlungsmeldung an die Bundesbank erstellt werden. Dies ist bei ein- und ausgehenden Zahlungen aus oder nach Deutschland der Fall. Die Meldeerfordernisse für die deutsche Zahlungsbilanz sind in Paragraf 63 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Die in diesem Zusammenhang getätigten Entwicklungskosten, Lizenzen und ähnliches sind elektronisch unter der Kennzahl 613 (Nutzung von Software, Regelfall) oder unter 633 (Kauf/Verkauf von Software) zu melden.
Bei Individualsoftware, die aus Drittländern auf Datenträgern geliefert wird, ist ab einem Wert von 50.000 Euro sowohl eine Zollanmeldung als auch eine Meldung im Auslandszahlungsverkehr abzugeben.
Fazit: Meldepflicht Zahlungsverkehr grundsätzlich bei „sonstigen Leistungen”, aber auch bei verkörperter Individualsoftware

8. Softwarelieferungen – Übersicht der Meldepflichten auf einen Blick

Ohne Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Besonderheiten für Lieferungen an Privatpersonen.
  1. Meldungen für den Warenverkehr? Welche?
    Meldeschwelle Ausfuhranmeldung 1.000 Euro pro Vorgang, Wert der Software ist zu berücksichtigen
    Meldeschwelle Intrastat jährlicher Umsatz mit anderen EU-Mitgliedsstaaten 1.000.000 Euro (Versendung) beziehungsweise 3.000.000 Euro (Eingang), seit 2025.
  2. Ursprungsbestimmung möglich?
  3. Exportkontrolle einschlägig?
  4. Welche umsatzsteuerliche Behandlung?
  5. Meldungen für den Zahlungsverkehr?
    Meldeschwelle 50.000 Euro pro Vorgang (bis Ende 2024: 12.500 Euro)
wie, wohin/woher Standardsoftware Individualsoftware
Software auf Datenträger,
innerhalb der EU
  1. Intrastatmeldung
  2. ja
  3. immer
  4. Innergemeinschaftliche Lieferung
  5. nein
  1. Keine Intrastatmeldung
  2. ja
  3. immer
  4. Sonstige Leistung
  5. ja
Software auf Datenträger,
Drittländer (nicht EU, nicht Deutschland)
  1. Zollanmeldung
  2. ja
  3. immer
  4. Steuerfreie Ausfuhrlieferung
  5. nein
  1. Zollanmeldung
  2. ja
  3. immer
  4. Sonstige Leistung
  5. ja
Elektronische Übertragung,
in andere oder aus anderen Staaten (EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer)
  1. Keine Intrastatmeldung oder Zollanmeldung
  2. nein
  3. immer
  4. Sonstige Leistung
  5. ja
  1. Keine Intrastatmeldung oder Zollanmeldung
  2. nein
  3. immer
  4. Sonstige Leistung
  5. ja

Länderinformation

Die Republik Korea (Südkorea)

Südkorea gehört zu den leistungsstärksten Volkswirtschaften Asiens – technologisch hochentwickelt, global vernetzt und wirtschaftlich stabil. Für deutsche Unternehmen eröffnen sich in diesem innovationsgetriebenen Umfeld zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten.

Wirtschaft auf Wachstumskurs

Mit einem Exportvolumen von über 684 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 ist Südkorea inzwischen der sechstgrößte Exporteur der Welt. Besonders in der Halbleiterindustrie, im Maschinenbau, im Schiffbau und im Bereich Gesundheit wächst die Nachfrage nach internationalen Technologien und Know-how.
Obwohl die Wirtschaft 2023 unter globalen Unsicherheiten litt, hat sich der Außenhandel 2024 deutlich erholt – und auch 2025 wird mit einem weiteren Wachstum gerechnet. Die Exportabhängigkeit der koreanischen Wirtschaft (rund 70 % des BIP) macht das Land zu einem attraktiven Partner für internationale Unternehmen.

Branchen mit Potenzial

  • Halbleiter & Hightech
    Südkorea ist weltweit führend in der Chipproduktion. Der Sektor erholt sich rasant – 2024 lag das Exportwachstum bei über 40 %. Für deutsche Hersteller von Maschinen, Mess- und Prüftechnik bieten sich ideale Anknüpfungspunkte.
  • Schiffbau & maritime Industrie
    Nach Jahren der Konsolidierung zeigt der südkoreanische Schiffbau wieder klare Aufwärtstendenzen. Deutsche Zulieferer sind gefragt – vor allem bei technischer Ausrüstung und Komponenten.
  • Maschinenbau & Industrieanlagen
    Trotz eines leichten Rückgangs in 2024 bleibt die Nachfrage nach hochspezialisierten Anlagen, Automatisierungslösungen und Industrie 4.0-Komponenten hoch.
  • Ernährung & Gesundheit
    Insbesondere funktionale Lebensmittel und Gesundheitsprodukte liegen im Trend. Die demografische Entwicklung sowie ein hoher Innovationsgrad im Gesundheitswesen sorgen für stabile Nachfrage.

Chancen für den Mittelstand - aber auch Herausforderungen kennen

Südkorea ist offen für Kooperationen – insbesondere mit innovativen Mittelständlern. Unternehmen, die schnell, flexibel und technologieorientiert agieren, finden hier einen wettbewerbsfähigen Markt mit verlässlichen Rahmenbedingungen.
Trotz positiver Rahmenbedingungen ist der Markteintritt mit Herausforderungen verbunden:
  • Lokale Regularien, insbesondere im Lebensmittel- und Pharmabereich
  • Geopolitische Unsicherheiten, z. B. durch US-Zölle oder innenpolitische Spannungen
  • Starke lokale Wettbewerber mit hoher Innovationsgeschwindigkeit
Eine sorgfältige Markteintrittsstrategie und starke lokale Partner sind entscheidend für den Erfolg.

Ihre Ansprechpartner vor Ort

International

US-(Re-)Exportkontrolle

1. Aktuelle Auflage erschienen -
Leitfaden “Fragen des US-(Re-)Exportkontrollrechts”

Erstmalig 2018 hat die IHK Region Stuttgart einen Leitfaden zu den komplexen Fragestellungen des US-(Re-)Exportkontrollrechts in Auftrag gegeben. Erstellt von Dr. Ulrike Jasper von der AEB SE, wird in dem Leitfaden das komplexe Thema US-(Re-)Exportkontrolle systematisiert und die wichtigsten Prüfschritte dargestellt. Ausgehend von der europäischen Exportkontrolle wird an entsprechender Stelle die US-(Re-)Exportkontrolle gegenübergestellt. Es werden dabei die güterbezogenen Exportkontrollen und die Finanzsanktionen gesondert dargestellt.

Der Leitfaden wird laufend aktualisiert und fortgeschrieben, um den jeweils aktuell gültigen Sachstand abzubilden.
Er ist aktuell in 6. Auflage erschienen und kann über die IHK-Exportakademie bezogen werden.

2. In welchen Konstellationen findet das US-(Re-)Exportrecht Anwendung?

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht administriert.
Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind viele Unternehmen verunsichert, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmungen einhalten müssen.
Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Bezug zum US-Recht. Somit sollten sich Unternehmen, bevor sie mit den umfangreichen Prüfungen der US-(Re-)Exportkontrollvorschriften beginnen, fragen, ob ihre Geschäfte überhaupt einen US-Bezug aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (u.a. § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-(Re-)Exportkontrollrecht. Daher fragen international tätige Unternehmen bei ihren Lieferanten immer häufiger nach, ob deren Produkte eventuell amerikanischen (Re-)Exportgenehmigungspflichten unterliegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig nach der ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gefragt. So kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht exportieren. Damit greifen die US-Regelungen tief in die Ausfuhrgeschäfte deutscher Unternehmen ein.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen (Achtung: komplexe Anteilswarenregeln)
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: ggf. abweichende Defintion in den US-Embargoverordnungen)

2. Die wichtigsten Prüfschritte

1. US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung exportiert bzw. reexportiert werden sollen. Darunter fallen nicht nur 100% US-Waren (US-origin), sondern auch im Ausland hergestellte Waren und Güter ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Waren, Technologie oder Software (De minimis). „Kontrolliert“ heißt in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in unverbautem Zustand genehmigungspflichtig (bezogen auf das Empfängerland der im Ausland hergestellten Ware) wären. Aus einem in Deutschland hergestellten Produkt wird nur dann ein US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De minimis Schwelle enthalten sind. Die De minimis Schwelle liegt grundsätzliche bei 25 Prozent. Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1 (derzeit Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea) und die Ländergruppe E:2 (derzeit nur Kuba), hier liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Einen genauen Überblick bietet die Guidance on reexports, exports from abroad, and transfers (in-country) of U.S.-origin items or foreign-made items subject to the EAR
Ferner sind US-Waren unter Umständen auch jene ausländischen Waren, die nach einer Foreign Direct Product Rule direktes Produkt von US-Software oder Technologie sind und in bestimmte Empfangsländer geliefert werden.
Achtung: Mittlerweile gibt es diverse Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen. Ganz besonderes Augenmerk ist hier auf die Empfangsländer Russland und China zu legen, für die in den letzten 2 Jahren eigene Foreign Direct Product Rules geschaffen wurden. Ob eine US-Ausfuhrgenehmigung nötig ist, bestimmt sich nach Endprodukt, Bestimmungsland und dem Endverwendungszweck bzw. Endverwender.
Sehr gute Hilfestellung bieten hier die Decision Tools des BIS.

2. ECCN?

Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Ware, die (re)exportiert werden soll eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) hat. Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.
Praxistipp: Struktur und Inhalte der CCL gleichen in großen Teilen der Güterliste der Dual-Use-Verordnung der EU bzw. der deutschen Ausfuhrliste. Die Ausfuhrlistenposition (AL) und die amerikanische ECCN sind in ihrer Systematik gleich: Wie die EG-Dual-Use Verordnung verfügt die CCL über zehn Kategorien (categories), fünf Produktgruppen (product groups) sowie Kennungen (classification).
US-Güter, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten die Codierung „EAR99“. Waren mit dieser Codierung benötigen in der Regel keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn es wird eine der 10 General Prohibitions (Allgemeinen Verbote) der EAR (§ 736) berührt, z.B. Export in ein Embargoland oder Handel mit einer gelisteten Person.
Wichtig: Ein Dual-Use Gut ist nur dann mit einer ECCN zu versehen, wenn es sich um ein Gut handelt, das nach dem güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR (§734.3) ein US-Produkt ist (siehe Punkt 1).

3. EAR99?

EAR99-Güter sind der Großteil der Verbrauchsgüter, die grundsätzlich der Zuständigkeit des US-Wirtschaftsministeriums unterfallen, aber NICHT in der Güterkontrollliste genannt sind. Dabei handelt es sich um eine Auffang-(„catch all“-) Klassifizierung. EAR99-Güter werden ebenfalls vom Geltungsbereich der EAR (Export Administration Regulation) erfasst und können daher unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. reexportlizenzpflichtig sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer oder dem Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht. Die Embargos werden vom Office of Foreign Assets Controls administriert. Diese Behörde untersteht dem US-Department of Treasury. Eine Genehmigungspflicht besteht für EAR99-Produkte derzeit grundsätzlich für die Bestimmungsziele Kuba, Iran, Syrien und Nordkorea. Für diese vier Länder sind EAR99-Produkte im Sinne der De minimis-Rule „kontrolliert“, für alle anderen Länder nicht.
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Re-Exporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten im US-(Re-)Exportkontrollrecht:
Office of Foreign Assets Controls (OFAC), US Department of the Treasury
Wirtschafts- und Handelssanktionen basierend auf der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele (US-Embargos), Verwaltung der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste (Finanzsanktionen)
Directorate of Defense Trade Controls (DDTC), US State Department
Staatliche und private Ausfuhren von Verteidigungsgütern

4. US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person nach §772.1 EAR hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede nach US-Recht organisierte juristische Person
  • Jede sich in den USA aufhaltende Person

3. Wohin wird exportiert?

Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“). Für die Frage der Genehmigungspflicht eines (Re-)Exports kommt es im amerikanischen Exportkontrollrecht auf das Bestimmungsland an. Für alle ECCN-gelisteten Güter wurde die Commerce Control List mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR), unterlegt. Die ECCN und der sogenannte „Commerce Country Chart“ in Kombination, definieren, ob die Ware der US-(Re-)Exportkontrolle unterliegt.
„Reasons for control” (nicht abschließend) können sein:
  • Chemical & Biological Weapons
  • Nuclear / Nonproliferation
  • National Security
  • Missile Technology
  • Regional Stability
  • Firearms Convention
  • Crime Control
  • Anti-Terrorism
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.

4. Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten. Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Zunächst gilt es, sich einen Überblick über die wesentlichen US-Listen zu verschaffen. Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.

5. Überblick über die wesentlichen US-Sanktionslisten

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

  • Denied Persons List – DPL
  • Entity List – EL
  • Unverified List – UL
Diese Listen sind für alle US-Produkte zu beachten.
Es gibt weitere Listen, wie z.B. die Military End-User List, die ggf. beachtet werden müssen.

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Besonderes Augenmerk verdienen die Listen des OFAC. Im Besonderen ist dies die Specially Designated Nationals Liste (SDN) und die OFAC-CSL (Non-SDN). Für die Listen des OFAC gilt die sogenannte 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist. Grundsätzlich gelten die Listen des OFAC für US-Personen. Ausnahmen bestehen in erster Linie für einzelne Sanktionsprogramme der SDN Liste, so z.B. für Iran, Russland und Nord Korea.
Die OFAC-CSL ist die Konsolidierung verschiedener Einzellisten des OFAC, die NICHT in der SDN-Liste zu finden sind. Die OFAC-CSL ist grundsätzliche nur für US-Personen relevant. Für die Listen des OFAC gilt die 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen ganz unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Diese finden sich im Einzelnen auf der Homepage des OFAC. Das OFAC hat für die richtige Nutzung und Lesbarkeit der SDN-Liste ein Anleitungsvideo erstellt.
Nur wer die einzelnen Sanktionsprogramme beachtet, kann zu richtigen Prüfergebnissen kommen. Bei den SDN-Listungen handelt es sich um Finanzsanktionen. Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln – § 744.8 EAR.
Die SDN-Liste ist in Teilen mit unserer CFSP-Liste deckungsgleich. Hinter jedem Eintrag auf der SDN-Liste findet sich in eckigen Klammern ein Suffix, der Hinweis auf das Sanktionsprogramm gibt, aus dem der Listeneintrag kommt.
Die Liste der Programme, für welche End-User Kontrollen nach §744 EAR gelten, wurde jüngst um einige Sanktionsprogramme erweitert – siehe § 744.8 EAR. Diese sind somit grundsätzlich immer auch beim Handel mit US-Produkten zu beachten! Im Einzelnen sind dies:

[BELARUS-EO14038]
[BELARUS]
[RUSSIA-EO14024]
[UKRAINE-EO13660]
[UKRAINE-EO13661]
[UKRAINE-EO13662]
[UKRAINE-EO13685]
[FTO] – Foreign Terrorist Organization
[SDGT] – Specially Designated Globasl Terrorists
[NPWMD] – Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction
[ILLICIT DRUGS-EO14059]
[SDNT] – Narcotics Trafficking Sanctions Regulations
[SDNTK] – Foreign Narcotics Kingpin Sanctions Regulations
[TCO] – Transnational Criminal Organizations
Achtung Secondary Sanctions
Nicht-US-Personen können nach der Aufkündigung des Atomabkommens mit dem Iran 2016 durch Sekundärsanktionen (Secondary Sanctions) betroffen sein. Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind. Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten oder Dollar Geschäften zu beachten. Die zu beachtenden Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder einer Kombination aus diesen. Des Weiteren sind die Einträge in der Regel mit dem Hinweis “subject to secondary sanctions” versehen.
Auch für Russland gilt es genau hinzuschauen. Am 25. Juli 2017 hat das US-Repräsentantenhaus ein umfassendes Gesetzespaket, den Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) mit verschärften Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Die Maßnahmen sehen unter anderem drastische Finanzierungsbeschränkungen vor und erlauben Sanktionsmaßnahmen auch gegen drittländische (deutsche) Unternehmen, die sich beispielsweise an Energieprojekten beteiligen. Geschäfte mit gelisteten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Sanktionen gegen deutsche Unternehmen führen.
Exkurs: Verschärfungen beim Handel mit Chinas Chipindustrie
Seit Oktober 2022 haben die USA den Handel mit Chinas Chip- und Halbleiterindustrie massiv beschränkt. Die Regelungen sollen die Entwicklung und Produktion von bestimmten Halbleitern und Supercomputern in China verhindern. Aus Sicht der USA benötigt China diese für die Modernisierung des Militärs sowie die Herstellung von Massenvernichtungswaffen.
Um die beschriebenen Ziele zu erreichen, normieren die neuen Vorschriften Kontrollen für:
- Lieferungen von nicht gelisteten Gütern bei der Kenntnis bestimmter Endverwendungen
- Lieferung von Gütern “subject to the EAR” nach sog. Foreign Direct Product Rules
- Aktivitäten von US-Unternehmen und einzelnen US-Bürgern
Die Regelungen sind umfangreich und vielschichtig, benötigen in Einzelfällen keinen direkten US-Bezug und erfordern eine umfassende Prüfung.

6. Compliance

Die Einhaltung des US-(Re-)Exportkontrollrechts stellt viele deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt kaum Empfehlungen wie ein Compliance-Management-System aussehen könnte, dessen Ausgestaltung sich an dem Risikoprofil des Handels mit US-Waren ausrichtet.
Das Office of Foreign Asset Controls (OFAC), das die US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen administriert, hat eine Compliance-Empfehlung für Unternehmen herausgegeben und beschreibt die wesentlichen Elemente eines Sanctions Compliance Programs (SCP). Die Handlungsempfehlungen richten sich an Unternehmen, die unmittelbar dem US-Recht unterworfen sind (US-Persons) sowie an ausländische Unternehmen, die Handel in bzw. mit den Vereinigten Staaten oder US-Personen oder Handel mit US-Waren oder Dienstleistungen in Ländern betreiben, die seitens der USA mit einem Embargo belegt sind. Das OFAC bietet eine Übersicht aller bestehender US-Sanktionsprogramme.
„A Framework for OFAC Compliance Commitments“ umfasst 12 Seiten und ist in englischer Sprache auf der Homepage des U.S. Department of the Treasury hinterlegt.
Das Dokument erläutert, unter welchen Umständen sich das Vorhandensein eines ICP mildernd auf die Bewertung eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht auswirkt. Zudem werden einige kritische Punkte (‚root causes‘) erörtert, die in der Vergangenheit am häufigsten zu einer Feststellung von Verstößen führten.
Die Compliance-Empfehlungen des OFAC ergänzen an dieser Stelle diejenigen des Bureau of Industry and Security, der Behörde, die die Einhaltung der allgemeinen Export Administration Regulations (EAR) überwacht.
Je nach Fallkonstellation finden Unternehmen in den verlinkten Dokumenten Handreichungen wie sie die Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle bestmöglich einhalten können.
Auch 2025 bietet das Bureau of Industry and Security wieder Schulungen zum Thema Complying with U.S. Export Controls an. Mitarbeitende des BIS vermitteln in Onlineschulungen alle Grundlagen zum Thema US-Exportkontrolle und informieren zu aktuellen Änderungen der Export Administration Regulations (EAR). Bitte prüfen Sie hierzu regelmäßig den aktuellen Seminarplan.

Export, Import, Gütergruppen und Partnerländer

Außenhandel Baden-Württemberg 2025

Wie hat sich der Außenhandel in Baden-Württemberg im vergangenen Jahr entwickelt? Die Jahresbilanz zeigt die wichtigsten Trends bei Export und Import, die wichtigsten Handelspartner des Südwestens sowie die zentralen Gütergruppen – inklusive Rankings zum Download.

Jahresrückblick: Leichte Erholung im Außenhandel

Der baden-württembergische Außenhandel hat im vergangenen Jahr leicht an Fahrt gewonnen. Zwar übertrafen die Ausfuhren das Vorjahresniveau nur moderat, doch ein solcher Anstieg war zur Jahresmitte kaum zu erwarten. Nach einem frühen Zuwachs im März blieb das Exportvolumen über mehrere Monate hinweg unter oder lediglich knapp auf dem Wert des Vorjahres. Erst ab September gewann das Exportgeschäft wieder deutlich an Schwung. Insgesamt legten die Südwestausfuhren um 0,6 Prozent zu und erreichten einen Warenwert von 241,1 Milliarden Euro. Etwas dynamischer entwickelten sich die Einfuhren. Nach Baden-Württemberg gelangten Waren im Wert von 218,5 Milliarden Euro, was einem Plus von 1,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Export
  • 2025: 241,5 Milliarden Euro
  • 2024: 239,8 Milliarden Euro
  • + 0,6 % zum Vorjahreszeitraum
Import
  • 2025: 218,5 Milliarden Euro
  • 2024: 216,0 Milliarden Euro
  • + 1,1 % zum Vorjahreszeitraum

Top 10 Gütergruppen: Export unter Druck, Import zieht an

Exportgütergruppen

AH_25_Grafik_1
Die Automobilindustrie, der Maschinenbau und die Pharmawirtschaft stellen den wertmäßigen Kern der baden-württembergischen Exportwirtschaft dar. Auf diese zentralen Wirtschaftszweige entfällt mehr als die Hälfte (51,0 Prozent) der gesamten Ausfuhren. Allerdings mussten alle drei Schlüsselbereiche im Jahr 2025 Rückgänge hinnehmen: So sanken die Ausfuhren von Kraftwagen und Kraftwagenteilen um 3,3 Prozent auf 50,5 Milliarden Euro, die Maschinenexporte gingen um 4,2 Prozent auf 45,9 Milliarden Euro zurück und der Export pharmazeutischer und ähnlicher Erzeugnisse verringerte sich um 1,9 Prozent auf 26,8 Milliarden Euro. Nur drei der zehn umsatzstärksten Gütergruppen verzeichnen deutliches Wachstum. Die Ausfuhren von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektrischen und optischen Erzeugnissen stiegen um 1,2Prozent auf 18,3Milliarden Euro. Deutlich kräftiger zogen die Metallexporte an, die um 15,9Prozent auf 13,7Milliarden Euro wuchsen, und die Ausfuhren von Nahrungs- und Futtermitteln, die um 17,1Prozent auf 7,3Milliarden Euro zulegten.

Importgütergruppen

AH_25_Grafik_2
Der baden-württembergische Import ist deutlich breiter aufgestellt und verteilt sich auf eine größere Zahl von Warengruppen. Rund die Hälfte (52,3 Prozent) der Südwestimporte entfällt auf fünf Bereiche. Dazu gehören Kraftwagen und Kraftwagenteile mit einem Importwert von 29,9 Milliarden Euro, Maschinen im Wert von 23,3 Milliarden Euro, chemische Erzeugnisse mit 9,7 Milliarden Euro, Datenverarbeitungsgeräte mit 9,4 Milliarden Euro sowie pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse, die 19,2 Milliarden Euro erreichen.
In einigen dieser Warengruppen legten die Importe im Vergleich zum Vorjahr zu. Besonders deutlich war der Anstieg bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen, die um 6,3 Prozent zulegten. Die Einfuhren chemischer Erzeugnisse stiegen um 2,6 Prozent. Datenverarbeitungsgeräte sowie elektrische und optische Erzeugnisse verzeichneten ebenfalls ein Plus von 4,4 Prozent. Die übrigen der fünf meistgefragten Gütergruppen wurden dagegen weniger nachgefragt als im Vorjahr (Maschinen: minus 1,1 Prozent; Pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse: minus 7,3 Prozent).

Top 10 Partnerländer: Handelsströme im Wandel

Zielländer der Südwestausfuhren

Die Vereinigten Staaten blieben trotz der zollpolitischen Maßnahmen 2025 der wichtigste Absatzmarkt für baden-württembergischen Ausfuhren. In kein anderes Land exportierte Baden-Württemberg so viele Waren wie in die Vereinigten Staaten. Die Ausfuhren erreichten 2025 einen Wert von 30,4Milliarden Euro. Damit lagen die Exporte in die USA nach Umsatz rund dreimal so hoch wie jene nach Polen (9,9Milliarden Euro) und etwa doppelt so hoch wie die Ausfuhren in die Niederlande (15,9Milliarden Euro). Die jüngsten Entwicklungen geben jedoch Anlass zur Sorge. Das Exportgeschäft mit den USA befindet sich seit 2022 im Rückgang. 2023 sank der Exportumsatz im Vorjahresvergleich um 7,6Prozent, 2024 um 4,3Prozent und 2025 schließlich um 12,7Prozent. Besonders stark betroffen waren im letzten Jahr die Ausfuhren von Kraftwagen und Kraftwagenteilen (minus 13,4Prozent), pharmazeutische Erzeugnisse (minus 19,9Prozent) und Maschinenexporte (12,8Prozent). Diese rückläufige Entwicklung spiegelt sich auch im Anteil der USA an den Gesamtexporten Baden‑Württembergs wider. Während die Vereinigten Staaten 2023 und 2024 noch jeweils 14,5Prozent des baden‑württembergischen Exportvolumens ausmachten, sank ihr Anteil 2025 auf 12,6Prozent.
Auch im Exportgeschäft mit China setzt sich seit 2022 ein deutlicher Abschwung fort. Der Anteil der China-Ausfuhren an den gesamten Exporten Baden-Württembergs sank von 7,5Prozent im Jahr 2023 auf 6,6Prozent im Jahr 2024 und weiter auf 5,5Prozent im Jahr 2025. Der Rückgang der erzielten Umsätze fällt dabei sogar stärker aus als im Handel mit den USA. 2025 verringerten sich die Exporte in die Volksrepublik gegenüber dem Vorjahr um 15,0Prozent auf 13,4Milliarden Euro. Besonders stark betroffen war die Automobilindustrie, deren Ausfuhren von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen um 36,9Prozent einbrachen. Auch die Maschinenexporte gingen spürbar zurück und lagen 8,3Prozent unter dem Vorjahreswert, wenn auch weniger drastisch als im Automobilsektor.
Baden-Württemberg exportiert traditionell einen großen Teil seiner Waren in die Europäische Union, und daran änderte sich auch 2025 nichts. Der Anteil der EU-Ausfuhren an den gesamten Exporten lag 2023 und 2024 bei rund 47Prozent und stieg im vergangenen Jahr auf 48,7Prozent. Insgesamt wurden Waren im Wert von 117,5Milliarden Euro in die EU geliefert.
Der Handel mit den Euroländern trug besonders zum Wachstum bei. Deren Anteil an den Gesamtexporten nahm von 34,7Prozent auf 35,9Prozent zu. Der Exportumsatz in die Eurozone erreichte 2025 rund 86,6Milliarden Euro. Viele der wichtigsten europäischen Partnerländer verbuchten im Vorjahresvergleich deutliche Zuwächse: Frankreich und Italien jeweils plus 2,9Prozent, Österreich plus 5,9Prozent, Polen plus 7,3Prozent und Spanien plus 9,1Prozent.
Steigende Exportanteile verzeichnete Baden-Württemberg zudem bei Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Ihr gemeinsamer Anteil am gesamten Exportvolumen erhöhte sich von 8,9Prozent im Jahr 2024 auf 10,7Prozent im Jahr 2025. Besonders dynamisch entwickelte sich dabei der Handel mit der Schweiz, deren Bedeutung für die Südwestexporte in den vergangene zwei Jahren spürbar zunahm und zum zweitwichtigsten Exportmarkt Baden-Württembergs avancierte. Ihr Anteil an den Gesamtausfuhren stieg 2024 auf 8,4Prozent und erreichte 2025 sogar 10,2Prozent. Auch der Exportumsatz wuchs kräftig: 2024 um 9,9Prozent und im vergangenen Jahr um weitere 22,2Prozent auf insgesamt 24,6Milliarden Euro. Getragen wurde diese Entwicklung vor allem durch eine stark steigende Nachfrage nach pharmazeutischen Erzeugnissen, deren Ausfuhren 2025 um 40,8Prozent zulegten, sowie durch wachsende Metallexporte, die um 25,3Prozent zunahmen.
Zielländer der Südwestexporte 2025
1. Vereinigte Staaten 30,4 Mrd. Euro - 12,7 % zum Vorjahr
2. Schweiz 24,6 Mrd. Euro + 22,2 % zum Vorjahr
3. Frankreich 18,3 Mrd. Euro + 2,9 % zum Vorjahr
4. Niederlande 15,9 Mrd. Euro - 1,7 % zum Vorjahr
5. China 13,4 Mrd. Euro - 15,0 % zum Vorjahr
6. Italien 12,5 Mrd. Euro + 2,9 % zum Vorjahr
7. Österreich 11,9 Mrd. Euro + 5,9 % zum Vorjahr
8. Vereinigtes Königreich 11,2 Mrd. Euro - 0,1 % zum Vorjahr
9. Polen 9,9 Mrd. Euro + 7,3 % zum Vorjahr
10. Spanien 8,2 Mrd. Euro + 9,1 % zum Vorjahr

Herkunftsländer der Südwesteinfuhren

An der Spitze der wichtigsten Herkunftsländer für Südwestimporte steht China. Aus der Volksrepublik gelangen Waren im Wert von 20,7 Milliarden Euro nach Baden-Württemberg. Das ist ein Zuwachs von 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Trotz dieses Wachstums blieb der Anteil Chinas an den gesamten Südwestimporten nahezu unverändert und lag 2025 bei 9,5 Prozent (2024: 9,4 Prozent).
Nur knapp dahinter folgt die Schweiz, deren Lieferungen in den Südwesten einen Wert von 20,0 Milliarden Euro erreichten. Die Einfuhren aus dem Nachbarland verzeichneten einen deutlichen Anstieg von 7,3 Prozent. Besonders stark erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr die Nachfrage Baden-Württembergs nach chemischen Erzeugnissen (plus 79,5 Prozent) sowie nach Metallen (plus 52,6 Prozent). Der Anteil der Schweiz an den Gesamteinfuhren stieg entsprechend von 8,6 Prozent im Jahr 2024 auf 9,2 Prozent im Jahr 2025.
Auch die Vereinigten Staaten konnten ihre Stellung im südwestdeutschen Importmarkt weiter ausbauen. Die Bezüge aus Übersee stiegen um 3,2Prozent auf 18,8Milliarden Euro. Stark zugelegt haben die Importe pharmazeutischer Erzeugnisse, deren Wert gegenüber dem Vorjahr um 35,9Prozent anwuchs. Der Anteil der USA an den gesamten Einfuhren des Landes stieg nur leicht und erreichte 8,6Prozent nach 8,4Prozent im Vorjahr.
Der Handel mit den Niederlanden hat 2025 deutlich an Dynamik verloren. Vor allem die Importe aus dem Nachbarland gingen zurück: Mit 10,1Milliarden Euro lagen die Einfuhren 18,0Prozent unter dem Vorjahreswert. Deutlich rückläufig war die Einfuhr pharmazeutischer und ähnlicher Erzeugnisse, deren Wert um 81,1Prozent sank. In der Folge verringerte sich der Anteil der Niederlande an den gesamten Einfuhren Baden‑Württembergs von 5,7Prozent im Vorjahr auf 4,6Prozent.
Herkunfsländer der Südwestimporte 2025
1. China 20,7 Mrd. Euro + 2,6 % zum Vorjahr
2. Schweiz 20,0 Mrd. Euro + 7,3 % zum Vorjahr
3. Vereinigte Staaten 18,9 Mrd. Euro + 3,2 % zum Vorjahr
4. Italien 15,3 Mrd. Euro + 1,8 % zum Vorjahr
5. Frankreich 13,0 Mrd. Euro + 2,5 % zum Vorjahr
6. Tschechien 10,7 Mrd. Euro + 14,5 % zum Vorjahr
7. Niederlande 10,1 Mrd. Euro - 18,0 % zum Vorjahr
8. Polen 9,6 Mrd. Euro + 3,6 % zum Vorjahr
9. Österreich 9,6 Mrd. Euro + 2,2 % zum Vorjahr
10. Ungarn 6,4 Mrd. Euro - 0,7 % zum Vorjahr

Download der Außenhandel-Rankings

Alle Details zu den wichtigsten Außenhandelspartner sowie den führenden Export- und Importgütern finden Sie in unseren Außenhandel-Rankings:
BW BRD
Außenhandelspartner Top 10 Partner 2025 (PDF-Datei · 130 KB) Top 50 Partner 2025 (PDF-Datei · 160 KB)
Gütergruppen Top 30 Güter 2025 (PDF-Datei · 147 KB) Top 30 Güter 2025 (PDF-Datei · 149 KB)

Methodische Hinweise zur Außenhandelsstatistik

Die in diesem Artikel dargestellten Export- und Importzahlen stammen vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg sowie Statistischen Bundesamt (Destatis) und beziehen sich auf nominale Umsätze. Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Handelszahlen vorläufig sind und auf Schätzungen des Statistischen Bundesamts beruhen. Sie werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Der aktuelle Stand der Daten entspricht dem Zugriffszeitraum Februar 2026.
Auf Bundesländerebene kommt es bei den Außenhandelsergebnissen aus erhebungstechnischen Gründen zu unterschiedlichen Darstellungsarten: Die Ausfuhren werden nach dem Konzept des Spezialhandels nachgewiesen, die Einfuhren nach dem Konzept des Generalhandels. Im Falle des Südwestens umfasst der Spezialhandel im Wesentlichen nur die Waren, die aus der Erzeugung und der Be- oder Verarbeitung in Baden-Württemberg stammen und ins Ausland ausgehen. Im Unterschied zum Generalhandel sind Ausfuhren von Waren aus bzw. Einfuhren auf Lager im Spezialhandel nicht enthalten. Im Generalhandel werden alle nach Baden-Württemberg direkt aus dem Ausland eingehenden Waren erfasst (ausgenommen Durchfuhren, die lediglich aus Transportgründen eingehen). Die Saldierung der Aus- und Einfuhrergebnisse, d. h. die Berechnung einer Handelsbilanz, ist für Baden-Württemberg aufgrund der unterschiedlichen Abgrenzung daher methodisch nicht sinnvoll.
Zölle und Einfuhrbestimmungen selbst recherchieren

Zolldatenbanken

1. Ausfuhr aus der EU: ATLAS-Codierungen und Beschränkungen

Bei der Ausfuhr aus der EU fallen keine Zölle oder Steuern an. Trotzdem muss eine Ausfuhrzollanmeldung mit zahlreichen Daten erstellt werden.

1.1 Elektronischer Zolltarif (EZT) online

Die Beschränkungen bei der Ausfuhr und die erforderlichen ATLAS-Codierungen können Unternehmen in der Datenbank EZT-online recherchieren.

1.2 CIRCABC

CIRABC ist die Austauschplattform der EU. In der öffentlichen Gruppe TARIC and quota data and information werden Zollnomenklaturen und Änderungen des TARIC veröffentlicht. Zusammengestellte Änderungen finden sich im TARIC Public Bulletin.

2. Einfuhr in Drittländer: Zölle, Steuern und Einfuhrbestimmungen

Sie exportieren Ware in Drittländer? Dann können Sie eine Vielzahl von Informationen über die Einfuhrbestimmungen und Zollabgaben folgenden Datenbanken entnehmen.

2.1 Access2Markets

Die Zoll- und Umsatzsteuersätze des Empfangslandes sowie anfallende Gebühren lassen sich in der Datenbank Access2Markets recherchieren. Die Datenbank wird von der EU Kommission bereitgestellt. Sie beinhaltet neben den Zoll- und Steuersätzen in Drittländern auch detaillierte Informationen zu den Einfuhrbestimmungen für bestimmte Waren(gruppen), zu den erforderlichen Begleitdokumenten sowie Angaben zu den präferenziellen Ursprungsregeln. Teilweise sind die Inhalte in deutscher Sprache wiedergegeben.
Ein Erklärvideo der EU-Kommission zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert und was Sie recherchieren können. Hilfreich sind auch die Antworten auf die Häufig gestellten Fragen.

2.2 GTAI: Zoll und Einfuhr kompakt

Suchen Sie detaillierte Informationen zu den Einfuhrbestimmungen ausgewählter Drittländer? Dann werden Sie auf den Seiten der Germany Trade & Invest (GTAI) fündig. Für die Recherche ist eine kurze Registrierung erforderlich. Die Nutzung ist jedoch kostenlos.

3. Einfuhr in die EU: Zölle, Steuern, Einfuhrbestimmungen, ATLAS-Codierungen

Sie importieren Ware aus Drittländern in die EU? Dann können Sie Zollabgaben und Einfuhrbestimmungen in der EU folgenden Datenbanken entnehmen.

3.1 TARIC-Datenbank

Die Zollsätze für den Import in die Europäische Union können Sie recherchieren in der TARIC-Datenbank. Auch diese Datenbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt. Hinweis: Sie können unterschiedliche Sprachen einstellen.

3.2 EZT-online

Die deutsche Zollverwaltung bietet alternativ den Elektronischen Zolltarif (EZT) in der Datenbank EZT-online an. Der EZT enthält die für die Einfuhr erforderliche elfstellige Codenummer. Diese beinhaltet zusätzlich zu den Daten des TARIC nationale Daten (z.B. Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer) sowie die für die ATLAS-Meldungen erforderlichen Codierungen.
Die Zollverwaltung hat ein Benutzerhandbuch für den elektronischen Zolltarif (EZT-online) erstellt und im Internet veröffentlicht. Alle aktuellen Änderungen im EZT-online werden unter dem Link „Mitteilungen” angezeigt.
Für beide Datenbanken benötigen Sie die Warennummer (Zolltarifnummer/Codenummer) der fraglichen Ware zur Recherche. Details zur Warennummer und zur Frage, wie Sie diese ermitteln, können Sie im IHK-Internetartikel Warenverzeichnis nachlesen. Eine Interpretationshilfe bieten die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019.

3.3 CIRCABC

CIRABC ist die Austauschplattform der EU. In der öffentlichen Gruppe TARIC and quota data and information werden Zollnomenklaturen und Änderungen des TARIC veröffentlicht. Zusammengestellte Änderungen finden sich im TARIC Public Bulletin.

3.4 Access2Markets

Mithilfe der Anwendung Access2Markets, die von der Europäischen Union bereitgestellt wird, können Sie, ausgehend von der Warennummer, neben Zöllen, Verbrauch- und Umsatzsteuer die weiteren Anforderungen an einen Import für alle EU-Mitgliedsstaaten recherchieren. Hier finden Sie auch die für die jeweiligen Regelungen zuständigen Behörden in jedem EU-Mitgliedsstaat.

Länderinformationen

Hongkong

Hongkong bleibt eine stabile und dynamische Wirtschaftsregion in Asien, die auf Diversifizierung, technologische Innovation und den Ausbau traditioneller Sektoren wie Handel und Logistik setzt. Besonders der Dienstleistungssektor spielt eine zentrale Rolle

Wirtschaft in Hong Kong

Die Wirtschaft Hongkongs verzeichnete ein solides Wachstum. Im Jahr 2024 stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2,5 Prozent. Die Inflationsrate blieb mit 1,8 Prozent moderat, während das Pro-Kopf-BIP 66.488 US-Dollar erreichte. Trotz dieser positiven Entwicklungen wird erwartet, dass die Staatsverschuldung bis 2029 auf 16,1 Prozent des BIP ansteigen könnte, getrieben durch Investitionen in Infrastrukturprojekte. Der Außenhandel zeigte ebenfalls eine starke Entwicklung und liegt mit einem Wachstum von 9,6 Prozent über dem Niveau von 2019. Besonders Exporte nach Vietnam, China und Taiwan haben zu diesem Anstieg beigetragen.
Der Hong Kong International Airport (HKIA), der 2024 über 4,3 Millionen Tonnen Fracht umschlug, wird mit einem neuen Drei-Landebahnen-System bis 2035 seine Kapazität um 50 Prozent erhöhen. Grenzüberschreitende Logistikdienste in die Greater Bay Area werden durch moderne Infrastruktur und neue Technologien wie Frachtdrohnen weiter vereinfacht.
Der Tourismussektor hat ebenfalls an Dynamik gewonnen: Bis September 2024 wurden 32,6 Millionen Besucher gezählt, ein Anstieg von 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Mit Wellness-, Kreuzfahrttourismus und Großveranstaltungen möchte Hongkong noch mehr Übernachtungsgäste anziehen und seine Position als internationales Reiseziel stärken.
Als führender Finanzplatz für den Offshore-Handel mit Renminbi (RMB) bleibt Hongkong eine wichtige Drehscheibe. Der Hang Seng Index legte 2024 um 15 Prozent zu, während die Emission von RMB-Anleihen weiter ausgebaut wurde. Über 30 Clearingbanken weltweit nutzen Hongkong für die RMB-Zahlungsabwicklung, was die Bedeutung des Standorts zusätzlich unterstreicht

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


International

Länderinformation China

China ist weiterhin der wichtigste Importmarkt und der fünftgrößte Exportpartner Baden-Württembergs. Trotz seiner Bedeutung wird das Chinageschäft zunehmend herausfordernd: Die wirtschaftliche Erholung verläuft schleppend, der Binnenkonsum bleibt schwach, und geopolitische Spannungen – insbesondere mit den USA – nehmen zu.

Wirtschaftliche Lage und Ausblick

Die Weltbank rechnet 2025 mit einem moderaten Wachstum von 4,5 Prozent. Doch strukturelle Probleme wie die Immobilienkrise, eine hohe regionale Verschuldung und fehlende Sozialreformen bremsen die Dynamik. Der Handelskonflikt mit den USA hat sich verschärft, auch durch neue Zölle und Exportkontrollen – etwa bei seltenen Erden und Schlüsseltechnologien.

Relevanz für deutsche Unternehmen

Für deutsche Unternehmen bedeutet das:
  • Die Exporte nach China sind 2024 um 6,4 Prozent gesunken, besonders im Automobilsektor.
  • Die Risiken für global agierende Firmen steigen – etwa durch politische Unsicherheiten, Lieferkettenprobleme und regulatorische Hürden.
  • Viele Unternehmen setzen daher auf De-Risking und prüfen ihre Abhängigkeit vom chinesischen Markt kritisch.

Geschäftsklima deutscher Unternehmen in China: Zwischen Unsicherheit und Investitionsbereitschaft

Am 4. Dezember 2024 veröffentlichte die Deutsche Handelskammer in China die Ergebnisse der Geschäftsklimaumfrage 2024/25. Befragt wurden 546 Mitgliedsunternehmen zu ihren Erwartungen, Herausforderungen und Chancen im chinesischen Markt. Die Ergebnisse zeichnen ein gemischtes Bild:
  • 60 Prozent der Unternehmen nehmen eine Verschlechterung der chinesischen Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr wahr.
  • Nur ein Drittel erwartet eine Verbesserung in der eigenen Branche im kommenden Jahr.
  • Dennoch planen 92 Prozent, ihre Geschäftstätigkeit in China fortzusetzen.

Zentrale Erkenntnisse der Umfrage

  • Branchenausblick auf historischem Tiefstand: Die Erwartungen an die Branchenentwicklung sind so niedrig wie selten zuvor.
  • Herausfordernde Marktbedingungen: Unternehmen stellen sich auf ein schwieriges Umfeld ein.
  • Lokalisierung 3.0: Viele Firmen reagieren mit einer stärkeren lokalen Verankerung.
  • Wettbewerbsdruck bleibt hoch: Trotz Unsicherheiten treiben Konkurrenz und Marktpotenzial weiterhin Investitionen an.
  • Innovationsvorsprung schmilzt: Der technologische Vorsprung deutscher Unternehmen nimmt ab.
  • Regulatorische Hürden: Lokaler Protektionismus ist die größte Herausforderung.
  • Chinesische Expansion als Chance: Die globale Expansion chinesischer Unternehmen wird als bedeutende Geschäftschance gesehen.

Blitzumfrage Mai 2025: Auswirkungen des Handelskonflikts

Die Blitzumfrage vom Mai 2025 zeigt, dass der Handelskonflikt zwischen den USA und China die Geschäftserwartungen deutscher Unternehmen weiter belastet:
  • Zölle als größtes Hindernis: 76 Prozent der Unternehmen nennen US-Zölle, 63 Prozent chinesische Zölle als größte Belastung.
  • Mehr Auswirkungen durch US-Maßnahmen: 75 Prozent spüren die Folgen neuer US-Handelsmaßnahmen, 57 Prozent die chinesischer Gegenmaßnahmen.
  • Lokalisierung als Reaktion: 38 Prozent beschleunigen ihre Lokalisierungsstrategien in China.
  • Wirtschaftsausblick trübt sich ein: 56 Prozent erwarten eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in den nächsten sechs Monaten – ein Anstieg um 40 Prozentpunkte gegenüber Mai 2024.
  • Gedämpfte Umsatz- und Gewinnerwartungen: Nur 29 Prozent rechnen mit steigenden Umsätzen bis Ende 2025, nur 18 Prozent mit höheren Gewinnen.
  • Investitionsbereitschaft bleibt stabil: 50 Prozent planen weiterhin Investitionen in den kommenden zwei Jahren.
  • Appell an die Politik: Zwei Drittel der Unternehmen wünschen sich ein aktiveres, informierteres China-Engagement der Bundesregierung.
Trotz wachsender Unsicherheiten und geopolitischer Spannungen bleibt China für deutsche Unternehmen ein strategisch wichtiger Markt. Die Mehrheit setzt auf Anpassung, Lokalisierung und langfristige Präsenz; fordert aber zugleich stärkere politische Unterstützung.
Die vollständige Geschäftsklimaumfrage 2024/25 finden Sie auf der Webseite der Außenhandelskammer Greater China.

Landesspezifische Einfuhrbestimmungen

Ihre Ansprechpartner vor Ort


EU-Verordnung 2025/40

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) 2025

Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich für die nationale Umsetzung der Vorgaben.

Worum geht es?

Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verpackungsverordnung (Packaging und Packaging Waste Regulation, PPWR) im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft.
Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Für die Unternehmen erfordern die Änderungen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen (Artikel 3)?

Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Personen, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigenen Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
  • Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
  • Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
  • Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
  • Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten. Aber Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt. Aber Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.

Worauf müssen Unternehmen künftig achten?

Konformität von Verpackungen

Ab dem Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung gelten die grundlegenden, neuen Regeln zur Konformitätsbewertung von Verpackungen mit den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR. Die konkreten Übergangsfristen richten sich nach den Vorgaben in diesen Artikeln.

Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)

Es werden Anforderungen bezüglich der Konzentration bestimmter Stoffe eingeführt, insbesondere für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der Grenzwert für diese Stoffe liegt jeweils bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten. (Artikel 5 Abs. 5)

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (Artikel 6 Abs. 2). Bis 2028 wird die EU-Kommission konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen. Bis 2030 wird die EU-Kommission Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Durchführungsrechtsakte für Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einführen.
1,5 Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen sind in Artikel 6 Abs. 11 formuliert.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei muss ein Recyclinganteil von mindestens 70 % erreicht werden. Innovative Verpackungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf Jahre lang in den Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030
(Artikel 7 Abs. 1)
Ab dem 1. Januar 2040
(Artikel 7 Abs. 2)
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil.
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET.
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen.

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)

Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.

Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)

Die folgenden Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein: Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse.

Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)

Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. (Anhang IV zum Gesetzestext)

Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)

Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn diese den Bedingungen der neuen Verpackungsverordnung genügen. Diese gelten ab Geltungsbeginn. (Artikel 11 Abs. 1)

Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)

Wirtschaftsakteure, die wieder verwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind. (Artikel 26 Abs. 1) Ab Geltungsbeginn müssen wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem integriert werden. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen übereinstimmen. (Artikel 27) Zusätzlich gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssysteme. (Artikel 28)

Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)

Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30. Juni 2027 erlässt die Kommission ein Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Mindestquote ab 2030 Mindestquote ab 2040
Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) 40 %; 100 % (B2B) 70 %
Umverpackungen in Form von Kisten 10 % 25 %
Getränkeverpackungen 10 % 40 %

Informationspflichten (Artikel 12, 13)

Ab Geltungsbeginn: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung.
Ab 2026: QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028:
  • Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung.
  • Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Genaue Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten (Artikel 24, 28, 32, 44, 55)

Ab Geltungsbeginn müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen. (Artikel 28, Artikel 32)
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben. (Artikel 44)
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung. (Artikel 55)
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor. (Artikel 44 Abs. 8)

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)

Ab dem 1. Januar 2030 gilt:
  • Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen. (Artikel 24)
  • Bestimmte Verpackungsformate (Anhang V) dürfen unter spezifischen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Artikel 25)

Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)

Die Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (Artikel 43 Abs. 1):
  • Bis 2030 um mindestens 5 Prozent
  • bis 2035 um mindestens 10 Prozent
  • bis 2040 um mindestens 15 Prozent

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)

Ab 2027 treten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft.
  • Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren.
  • Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.
  • Die Kosten für die Umsetzung der EPR sind von den Herstellern zu tragen.
  • Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. (Artikel 50 Abs. 1)
  • Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllen.

Recyclingziele (Artikel 52)

Ab 2026 gilt das Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie verschiedene
Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien, die in den Verpackungsabfällen enthalten sind. (Artikel 52 Abs. 1)
Ab 2030 gilt das erhöhte Recyclingziel von 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie die erhöhten Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien. (Artikel 52 Abs. 1

Übersicht

Änderung Start Relevanz für...
Rollen Erzeuger Händler Marktplätze Systeme Verbraucher
Geltungsbeginn X X X X
Stoffbeschränkungen (K) Geltungsbeginn X (X)
Recyclingfähigkeit (K) ab 2030 X (X)
Mindestrezyklatanteile (K) ab 2030 X (X)
Biobasierte Kunststoffe (K) ab 2028 (X) (X)
Kompostierbarkeit (K) ab 2027 X (X)
Minimierung (K) ab 2030 X (X)
Wiederverwendung/-befüllung (K) Geltungsbeginn X X X X
Kennzeichnungspflichten (K) Geltungsbeginn X (X) X
Informations-/Hinweis-/Meldepflichten Geltungsbeginn X X X
Formate/Mogelpackungen (K) ab 2030 X (X)
Konformitätsbewertung Geltungsbeginn X (X)
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027 (X) (X)
Reduzierung von Verpackungsabfällen ab 2030 (X)
Pfand- und Rücknahmesysteme ab 2029 X X
Recyclingziele ab 2026 X X
X = Direkt betroffen
(X) = Indirekt betroffen, z.B. über Sorgfaltspflichten
K = Über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen

EU-Leitlinien zur Unterstützung der neuen Verpackungsvorschriften

In dem von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Nächste Schritte: Der Leitfaden der Kommission wird vor seiner förmlichen Annahme in alle EU-Amtssprachen übersetzt.
Einfuhren zentral anmelden

CCI: Zentrale Zollabwicklung Import

Die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr oder englisch: Centralised Clearance Import (CCI) zählt zu den wichtigsten künftigen Vereinfachungen in der Zollabwicklung. Mit CCI wird die Importabwicklung zentralisiert. Doch wie läuft CCI konkret?

1. Wie funktioniert CCI?

Bei CCI laufen alle Importanmeldungen eines Unternehmens in einem zentralen überwachenden Zollamt am Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt. Damit wird die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörde wesentlich erleichtert. Das überwachende Zollamt ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr. Grenzzollstellen und überwachende Zollstelle wiederum tauschen die für die Freigabe der Ware erforderlichen Daten miteinander aus. Die sonst üblichen Transitverfahren werden überflüssig.

2. Fallbeispiel

Ein Unternehmen mit Sitz in Stuttgart importiert Ware aus den USA. Diese kommt per Seefracht in Rotterdam an. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Unternehmens erstellt eine ATLAS-Importanmeldung und schickt diese an das kontrollierende Zollamt (Supervising Customs Office SCI) in Stuttgart. Nach dort erfolgter Prüfung und Kontrolle werden die Daten an das Zollamt in Rotterdam (Presentation Customs Office PCI) geschickt. Rotterdam prüft auf eventuelle national erforderliche Codierungen und schickt die Daten wieder zurück an das SCI nach Stuttgart. Dort wird die Ware frei gegeben, das Unternehmen kann sofort über die Ware verfügen.

3. Vorteile

  • Unternehmen benötigen Zollpersonal nur noch an einem Standort.
  • Die Zollabwicklung liegt vollständig in der Hand der Unternehmen und muss nicht über Dienstleister abgewickelt werden. Die Steuerung und Kontrolle der Dienstleister und die Kosten für diese entfallen.
  • Alle Daten sind in einem System und von dort aus abzugreifen. Das erleichtert es Unternehmen, Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Import zu erfüllen (zum Beispiel CBAM, EUDR, LKSPG und andere).
  • Versandverfahren sind nicht mehr notwendig.
  • Unternehmen gewinnen an Flexibilität. Sie können schneller über die Ware verfügen und ihre Logistikprozesse optimieren.
  • Betriebsprüfungen finden nur an einem Standort statt.

4. Nachteile

  • Unternehmen benötigen für die Nutzung von CCI eine Bewilligung. Hierzu ist das EU-Trader-Portal zu nutzen, das nicht besonders anwenderfreundlich ist.
  • Es handelt sich um ein komplexes IT-Verfahren und wie alle IT-Verfahren kostet die Umsetzung Zeit und Geld.
  • In der Zentrale fällt mehr Arbeit an, unter Umständen muss Personal aufgestockt werden.
  • Noch nicht alle EU-Mitgliedsstaaten nehmen an CCI teil.
  • Noch nicht alle Verfahren sind möglich.
  • Das Verfahren befreit nicht von der Meldepflicht im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer.

5. Zeitplan für die Umsetzung

CCI soll in zwei Phasen umgesetzt werden. Phase 1 startete am 1. Juli 2024. In dieser ersten Phase funktioniert die zentrale Einfuhranmeldung nur für Standardzollanmeldungen sowie für bestimmte Waren (verbrauchsteuerpflichtige Waren und Marktordnungswaren sind ausgenommen) und bestimmte Zollverfahren (vorübergehende Verwendung ist ausgenommen). Ebenso ist CCI für den Handel mit steuerlichen Sondergebieten ausgenommen. In ATLAS wurde im Februar 2026 der neue Verfahrensbereich „Zentrale Zollabwicklung im Einfuhrverfahren CCI” integriert. Darüber informiert der Zoll in seiner ATLAS-Info 0914/2026.

5. Fazit

Die zentralisierte Einfuhrabfertigung verspricht Erleichterung. Im Moment ist sie jedoch noch mit erheblichen Einschränkungen verbunden und die Anwendung ist Pionierarbeit. Größter Stolperstein ist momentan, dass ihre Nutzung CCI Unternehmen (noch?) nicht von der EUST-Meldepflicht befreit.

6. Weitere Informationen

International

Änderungen im Meldewesen Bundesbank

Bisher mussten grenzüberschreitende Geldbewegungen von mehr als 12.500 Euro an die Bundesbank gemeldet werden. Dies betrifft alle nicht von der Extrahandelsstatistik (durch die Zollverwaltung erhohen) erfassten Geschäfte, also Zahlungen und Erträge für (Dienst-)Leistungen, die entweder aus dem Ausland bezogen oder im Ausland erbracht werden. Nach 20 Jahren wurde diese Schwelle im Rahmen der Bürokratieentlastungsverordnung angepasst. Die Meldeschwelle wurde zum 1. Januar 2025 auf 50.000 Euro erhöht.
Weitere wichtige Neuerungen:
  • Ablösung der Papier-Vordrucke und Einreichungsformat
  • Änderungen im Reiseverkehr
  • Änderungen für die Seeschifffahrt
  • Harmonisierung der Meldefristen
  • Neue Plichtfelder für Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen
  • Kennzahlen für Kryptowerte
  • Technisch: Zeichensatz
Details zu den Änderungen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Bundesbank
Ausfuhranmeldungen

Wie funktioniert ATLAS-Ausfuhr?

Ausfuhranmeldungen werden mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erstellt.

1. Wann muss ich (k)eine ATLAS-Ausfuhranmeldung machen?

Grundsätzlich ist für jede Ausfuhrsendung eine elektronische Ausfuhranmeldung mit ATLAS oder der Internetausfuhranmeldung Plus (IAA+) zu erstellen. Lediglich bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, entscheidet das exportierende Unternehmen, ob es diese Sendung elektronisch anmeldet oder nicht. Die Wertschwelle bezieht sich auf den Grenzübergangswert „Frei deutsche Grenze“. Das bedeutet, dass auf den Warenwert anteilige Frachtkosten addiert werden müssen.
Weitere Informationen finden sich im Artikel IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr auf der Website des deutschen Zolls.

2. Ablauf des Ausfuhrverfahrens mit ATLAS

  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Den Zugang zu ATLAS erhalten Unternehmen entweder mit einer Zollsoftware, mit der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder sie lassen die Anmeldung Vertretung durch einen Zollagenten erstellen. Zugang zur IAA Plus ab März 2026 über das Zoll-Portal
  2. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird im ATLAS-System das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet ist mindestens der Barcode der Ausgangszollstelle vorzulegen. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer ZA/SDE/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt. Die Ware muss nicht beim Zoll vorgeführt werden. ATLAS gleicht den Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) mit den angemeldeten Daten ab. Der Bewilligungsinhaber SDE muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden. Es kann sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  6. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten.
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist in den meisten anderen EU-Staaten nicht erforderlich, weil dort das Ausfuhrverfahren an der Grenzzollstelle und nicht wie in Deutschland bereits beim Binnenzollamt beginnt. Daher kann das ABD dort auch planmäßig entfallen. Für Deutschland musste eine Lösung gefunden werden, um die Informationen des Binnenzollamts der Grenzzollstelle mitteilen zu können. Hierzu wird das Betriebskontinuitätsverfahren genutzt, zur Unterscheidung dient die Abkürzung BK-ABD. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0637/2024 unter 2. enthalten.

Seit 23. November 2024 ist das neue BK-ABD online - wobei aktuell beide Versionen vorkommen können. Dies hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.
Auf dem BK-ABD sind die Daten des Ansprechpartners im Unternehmen enthalten. Dies ist nicht beabsichtigt und wird beim nächsten Wartungsfenster korrigiert. Bis zur Umstellung können diese Angaben bei Bedarf entweder auf dem Ausdruck des BK-ABD unkenntlich gemacht werden oder Dummywerte zur Person übermittelt werden.

Wo finde ich Details zum Verfahrensablauf?

3. ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

Am 30. November 2023 endete laut ATLAS-Info 0510/2023 die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland. Der Releasewechsel hat zu erheblichen Umstellungen geführt. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht abschließend.
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen.
    Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben:
    • Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
    • Wenn der Beförderer eine EORI hat, muss er diese dem Anmelder mitteilen. Zum Umgang mit einer TCUIN stehen weitere Details in der ATLAS-Info 0501/2023
    • Ist das Kennzeichen unbekannt, kann alternativ zum mutmaßlichen Kennzeichen auch die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel „LKW” im Landverkehr).
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023.
  • Es gibt nur noch EX für alle Drittländer (EU ist entfallen) oder CO, falls die Ware in ein steuerliches EU-Sondergebiet geht, wie beispielsweise die Kanarischen Inseln.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023.
    Wichtige Ausnahme: Bei Lieferungen in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein und Andorra kann die “0” gemeldet werden, Sicherheitsdaten sind weiterhin nicht erforderlich. ATLAS-Info 0501/2023
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen sind teilweise in andere Datenfelder einzutragen: Negativcodierungen (Y000) in “sonstige Verweise”. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • —Bewilligungsnummern im neuen Format eingeben (Beispiel zugelassener Ausführer):
    • alt: DE8888ZA8888,
    • neu: DESDE8888ZA008888
  • —Alt: Bezugsnummer; neu: LRN (local reference number), frei wählbar. Erst nach Annahme der Zollanmeldung entsteht die MRN. —Bei Zurückweisung der Anmeldung LRN verändern, sonst folgt eine Fehlermeldung.

Wo finde ich weitere Informationen zu AES 3.0?


Wir vertreten Ihre Interessen

Exportkontrolle entbürokratisieren

Mit einem Ideenpapier zur Vereinfachung von Verfahren in der Exportkontrolle hat die DIHK dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) konkrete Vorschläge zur Entlastung von Unternehmen, zu mehr Transparenz und zur Entbürokratisierung vorgelegt.
Ein Beispiel ist die Forderung nach der Schaffung einer Datenbank, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Auskünfte zur Güterliste veröffentlicht, ähnlich wie die Zolldatenbank zur Erteilung verbindlicher Zollauskünfte. Damit erhofft sich die IHK-Organisation ein Hilfsmittel, damit Unternehmen Fragen und Einzelfälle anhand vergleichbarer Fälle besser einschätzen können.
Das Ideenpapier ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Arbeitskreises Exportkontrolle der IHK Region Stuttgart und der IHK Düsseldorf entstanden.
International

Entsendung nach Österreich

Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Durchführung von Dienstleistungen nach Österreich entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Besondere Regelungen bestehen für Leiharbeit und Tätigkeiten in der Baubranche. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Österreich überprüft werden.

1. Dienstleistungsanzeige

Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erfolgen muss. Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben. Reglementierte Gewerbe sind zum Beispiel das Baugewerbe, Elektrotechnik, Heizungstechnik aber auch Tätigkeiten wie Immobilienvermakelung und Unternehmensberatung.
Hinweis: Welche Gewerbe reglementiert sind, ergibt sich aus § 94 GewO (Österreich). Spiegelbildlich veröffentlicht das Wirtschaftsministerium eine regelmäßig aktualisierte bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe mit Tätigkeiten, für die keine Dienstleistungsanzeige erforderlich ist.
Die Dienstleistungsanzeige dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis erfolgt in Form der sogenannten , die für die gewerbliche Wirtschaft von der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer und für das Handwerk von der jeweils regional zuständigen Handwerkskammer ausgestellt wird. Die Dienstleistungsanzeige muss jedes Jahr erneuert werden, sofern Einsätze in Österreich geplant sind. Die Erneuerung der Dienstleistungsanzeige wird in das Dienstleistungsregister eingetragen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten müssen postalisch oder online über das Portal des Wirtschaftsministeriums gemeldet werden.

2. Mitarbeiterentsendemeldung

a) Allgemeines

Von der Dienstleistungsanzeige zu unterscheiden ist die Mitarbeiterentsendemeldung (sog. ZKO3-Meldung). Zweck der Mitarbeiterentsendemeldung ist die Kontrolle der Einhaltung der wesentlichen Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Österreich. Die auf Entsendungen anzuwendenden Regeln finden sich im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).
Der Arbeitgeber hat daher generell die Pflicht, nach Österreich entsendete Arbeitnehmende bei der „Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Die Meldung hat ausschließlich online zu erfolgen. Informationen hält das Ministerium auf seiner Internetseite bereit. Sie muss vor der Ausführung des Auftrags und damit vor Beginn der Tätigkeit in Österreich erfolgen. Die ehemals geltende Wochenfrist ist abgeschafft worden.
Hinweis: Handelt es sich bei den entsendeten Mitarbeitenden nicht um Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz, wird die ZKO3-Meldung automatisch an den Arbeitsmarktservice in Österreich (AMS) weitergeleitet. Der AMS überprüft sodann die Entsendung und bestätigt oder untersagt die Beschäftigung der betroffenen Person im Inland. Da die Entscheidung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, empfehlen wir in diesen Fällen, die Meldung bei der ZKO so früh wie möglich durchzuführen.
Nicht alle dienstlichen Einsätze in Österreich sind meldepflichtig. Für die folgenden Tätigkeiten ist gem. § 1 Abs. 5 LSD-BG keine ZKO3-Meldung einzureichen, wenn die Entsendung ausschließlich zur Erbringung der betroffenen Tätigkeit erfolgt und es sich um einen Einsatz von geringen Umfang und kurzer Dauer (< 1 Woche) handelt:
  • geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen,
  • die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen,
  • die Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen (Nicht: Märkte, Volksfeste, Weihnachtsmärkte etc.)
  • Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen,
  • Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit die entsandte Person ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat,
  • Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Nicht: Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung)
Darüber hinaus sind auch die folgenden Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 6-9 LSD-BG nicht meldepflichtig:
Ausnahme bei konzerninternen Entsendungen
  • Vorübergehende Entsendungen einer Fachkraft innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns, wenn die Entsendung weniger als zwei Monate pro Kalenderjahr umfasst und entweder:
    • zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit oder
    • zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion oder
    • für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Service-Arbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen erfolgt.
Ausnahmen bei sonstigen Entsendungen
  • Entsendungen zu Schulungszwecken
  • Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Transportbereich
  • Lieferung oder Abholung von Waren
  • Entsendungen von Personen im Hochlohnbereich (Stand 2025: 7.740 EUR brutto pro Monat)
  • Austausch-, Weiterbildungs- und Forschungsaufenthalte
  • Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von zuvor gelieferten Waren unerlässlich sind und von entsandten Arbeitnehmenden des Verkaufenden oder Vermietenden mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.
Hinweis: Das Erfordernis des “geringen Zeitaufwands” bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anlieferung und dem Aufbau von zuvor gelieferten Waren ist sehr eng auszulegen. Bereits eine Tätigkeit von mehreren Stunden ist nicht mehr von dem Ausnahmetatbestand abgedeckt, sodass in diesen Fällen eine ZKO3-Meldung abzugeben ist. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Meldeportals ("Anlieferung von Waren und Folgearbeiten").
Grundsätzlich muss jede Entsendung individuell gemeldet werden. Vorratsmeldungen sind grds. nicht zulässig. Ausgenommen sind Rahmenmeldungen für bis zu 6 Monate bei konzerninternen grenzüberschreitenden Entsendungen sowie Sammelmeldungen für den Fall, dass Mitarbeitende während einer Entsendung Dienstleistungen für mehrere Dienstleistungsempfänger erledigen.

b) Mitarbeiterüberlassung

Von der Mitarbeiterentsendung zu unterscheiden ist die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die geschuldete Arbeitsleistung nicht für den Arbeitgeber, sondern gegenüber einem Dritten erbracht wird. Der Mitarbeitende wird hierzu in den Betrieb des Dritten eingegliedert und untersteht für den Zeitraum der Überlassung seiner Fachaufsicht und seinen Weisungen.

Die Überlassung von Arbeitnehmenden nach Österreich muss ebenfalls über ein gesondertes Formular an die ZKO gemeldet werden (ZKO4-Meldung).
Hinweis: Die Überlassung von Arbeitskräften ist ein reglementiertes Gewerbe iSd § 94 GewO, sodass stets zusätzlich eine Dienstleistungsanzeige (s.o.) vorgenommen werden muss.

c) Baubranche

Bei Entsendungen und Überlassungen zum Zweck der Erbringung von Bauarbeiten gelten über die allgemeinen Bestimmungen hinaus noch weitere Regelungen, die beachtet werden müssen.
Hierzu gehört insbesondere die Zahlung monatlicher Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich Urlaub an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), um den entsendeten bzw. überlassenen Arbeitnehmenden die Ausbezahlung ihres Urlaubsanspruchs zu ermöglichen (in Österreich ist ausschließlich die BUAK für Leistungen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zuständig). Informationen zum genauen Ablauf des Verfahrens finden sich auf der Meldeplattform des österreichischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
Hinweis: Welche Tätigkeiten als Bauarbeiten gelten und damit den speziellen Regeln für Entsendungen und Überlassungen in der Baubranche unterfallen, regelt § 2 BUAG.
Entsendungen und Überlassungen zu Bauarbeiten unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Meldepflichten (ZKO3/ ZKO4 Meldung). Die Daten werden bei einem Einsatz im Baubereich dann automatisch an die BUAK weitergeleitet. Bei Einsätzen, die die Dauer von einem Kalendermonat überschreiten muss jedoch zusätzlich bis zum jeweils 15. des Folgemonats eine “Folgemeldung” online über das Portal eBUAK erfolgen.

3. Aufenthaltsrechtliche Meldungen

Unabhängig von der entsenderechtlichen Meldung und der Dienstleistungsanzeige unterliegen alle Personen, die in Österreich eine Unterkunft beziehen, aufenthaltsrechtlichen Meldepflichten.
Bezieht der entsendete Mitarbeitende seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Gasthof, etc.), so wird die Meldepflicht in der Regel durch Eintragung in die Gästeliste erbracht. In allen anderen Fällen muss der Mitarbeitende sich innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) persönlich oder postalisch melden und einen Meldezettel beantragen. Vor Verlassen des Landes hat sich der Mitarbeitende wieder abzumelden. Nähere Informationen zur Anmeldung finden sich hier.
Eine weitergehende Meldepflicht in Form einer Anmeldebescheinigung besteht für EU-Staatsangehörige nach Ablauf von drei Monaten. Die Anmeldebescheinigung wird durch den Landeshauptmann bzw. die zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Weitere Informationen zur Anmeldebescheinigung finden sich hier.

4. Mitzuführende Unterlagen

Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
  • ZKO3-Meldung,
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel (Gehaltsabrechnung),
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des der entsandten Person für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
  • A1-Bescheinigung.
Bei kurzen Entsendungen von weniger als 48 Stunden sind in Österreich hingegen nur die folgenden Unterlagen mitzuführen:
  • ZKO3-Meldung,
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • A1-Bescheinigung.
Es wird empfohlen, die Unterlagen in Papierform bereitzuhalten. Grundsätzlich sind auch digitale Kopien zulässig, sofern diese unmittelbar während der Kontrolle zugänglich sind (bspw. auf einem mitgeführten Laptop).
Alle erforderlichen Unterlagen können gem. § 12 Abs. 1 LSD-BG noch einen Monat nach Beendigung der Entsendung angefordert werden. Zudem kann gem. § 26 Abs. 1 LSD-BG bis zu einem Jahr nach Beendigung der Entsendung (bspw. bei Prüfung einer neuen Entsendemeldung) eine Überprüfung vorheriger Entsendungen vorgenommen werden. Die Unterlagen sollten daher für min. ein Jahr nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden.
Hinweis: Bei Nichtbeachtung der Anzeige- und Meldepflichten ist mit empfindlichen Verwaltungsstrafen zu rechnen. Bitte beachten Sie dazu auch, dass die Kontrolldichte in Österreich zugenommen hat. Zudem ist es zu empfehlen, bereits im Voraus gegenüber den Behörden eine einzelne im Unternehmen für den Entsendevorgang verantwortliche Person zu benennen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich liegt für alle Vorgänge in einer GmbH nämlich bei der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt, so trifft die Verantwortung jeden einzelnen von ihnen. Für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung wird jeder von ihnen in vollem Umfang bestraft. Die Strafen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer werden aufsummiert.

5. Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards

Bei allen Arbeitseinsätzen in Österreich sind die zwingenden lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften am Arbeitsort einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
Die folgenden Vorschriften müssen bei Entsendungen nach Österreich stets beachtet werden:
  • Mindestvergütung
    Gem. § 3 Abs. 3 LSD-BG muss entsendeten Mitarbeitenden min. das Entgelt gezahlt werden, dass österreichischen Arbeitnehmenden für vergleichbare Tätigkeiten zukommt. Zwar besteht in Österreich kein bundesweit geltender einheitlicher Mindestlohn. Allerdings gibt es eine Vielzahl an Kollektivverträgen, die (u.a.) verpflichtende Regelungen zur Mindestvergütung in bestimmten Branchen vorsehen. Regelmäßig sehen Kollektivverträge zudem die Zahlung eines 13. und 14. Monatsgehalts vor. Diese zusätzlichen Gehälter sind dem entsendeten Mitarbeitenden dann anteilig nach der Dauer der Entsendung auszuzahlen.
Hinweis: Eine Übersicht über alle Kollektivverträge findet sich auf der Webseite kollektivvertrag.at. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt zudem ein nützliches Online-Tool zur Verfügung, mit dem der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag identifiziert werden kann.
  • Urlaub
    Gem. § 4 Abs. 2 LSD-BG besitzen entsendete Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer 5-Tages-Woche beträgt der Urlaubsanspruch jährlich 25 Tage. Besitzt die entsandte Person einen Urlaubsanspruch von weniger als 25 Tagen pro Jahr, so behält er den während der Entsendung angesparten zusätzlichen Urlaubsanspruch.
  • Höchstarbeits- und Ruhezeiten
    Die nominelle wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Höchstarbeitszeit beträgt pro Tag (inkl. Überstunden) 12 Stunden, pro Woche dürfen nicht mehr als 60 Stunden gearbeitet werden. Allerdings darf die Arbeitszeit innerhalb einer Zeitspanne von 17 Wochen nicht höher als 48 Stunden liegen. Zu beachten sind hier allerdings die teilweise stark abweichenden kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen, die Vorrang vor dem Gesetz haben.
  • Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
    Gem. § 3 Abs. 7 LSD-BG sind dem Arbeitnehmenden nur die Kosten zu ersetzen, die ihm entstehen, wenn er von seinem regelmäßigen Arbeitsplatz in Österreich zu einem anderen Arbeitsplatz in Österreich reist. Nur Kosten für Reisen von einem Arbeitsort in Österreich zu einem anderen sind damit umfasst (bspw. bei mehreren Einsatzorten während einer Entsendung). Die angefallen Kosten für die Entsendung von und die Rückreise nach Deutschland müssen hingegen nicht ersetzt werden.
Hinweis: Ausgenommen von der Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen sind Tätigkeiten, die gem. §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 3 LSD-BG unter das sog. “Montage-Privileg” fallen. Dies betrifft Entsendungen zum Zweck der Montage, Inbetriebnahme (inkl. Schulung) oder Reparatur von “Anlagen”, die durch das entsendende oder ein konzernangehöriges Unternehmen gefertigt wurde. Maschinen gelten ausdrücklich nicht als Anlagen im Sinne der Norm. Auch entfällt hierdurch nicht die Pflicht zur Abgabe der ZKO3-Meldung.
Bei Entsendungen, die die Dauer von einem Jahr überschreiten, gelten darüber hinaus alle Regelungen des österreichischen Arbeitsrechts, sofern diese im Vergleich mit den deutschen Regelungen günstiger für die betroffenen Arbeitnehmenden sind.

6. Sozialversicherung und Lohnsteuer

Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem Kalenderjahr, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Österreich abzuführen. Zum Nachweis dafür, dass auf die entsandte Person weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Übersicht “Arbeiten in Österreich” auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen:
Carnet ATA

Saudi-Arabien: Carnet seit 1. Juni 2024 möglich

Saudi-Arabien akzeptiert für vorübergehende Einfuhren das Zolldokument Carnet ATA. Die Hinterlegung einer Sicherheit ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Möglich sind Importe für folgende Verwendungszwecke

  • Messe- und Ausstellungswaren
  • Berufsausrüstung
  • Warenmuster
  • Waren für Unterricht, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke

Akzeptierte Sprachen sind

  • Englisch
  • Arabisch

Vorabanmeldung der Carnets

IHK-Empfehlung
Bitte setzen Sie sich mit Ihrer IHK in Verbindung, um Details der Vorabanmeldung zu besprechen!
Binnenmarkt

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

1. Wozu dient die EU-Bescheinigung?

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, eventuell einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der sogenannten EU-Bescheinigung erbracht werden, den die IHK Region Stuttgart ihren Mitgliedsunternehmen und deren Angestellten (personenbezogen) ausstellt.
Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.

2. Informationen und Antragstellung

Ab dem 1. Juli 2024 werden EU-Bescheinigungen für Antragsteller aus Baden-Württemberg zentral durch die IHK-Rhein-Neckar ausgestellt. Informationen zur Antragstellung und Kontaktdaten sind dort hinterlegt.

Die IHK Region Stuttgart auf Social Media

Da sein, wo gesucht wird.

In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt.

Angebot speziell für Azubis

Für junge Menschen und Auszubildende in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den AzubiGuide.
  • Welche Ausbildungsberufe gibt es?
  • Was muss ich im Azubialltag wissen und beachten?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
Follow us!
Handelsabkommen EU-Kanada

CETA: Zollabbau und Ursprungsregeln

Die provisorische Anwendung des Freihandelsabkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada erfolgt seit September 2017. Sofort praktisch wirksam wurde die Abschaffung beziehungsweise Senkung von Zöllen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Regelungen des Abkommens.

1. Abbau von Zöllen

Fast 99 Prozent der Zölle der beiden Volkswirtschaften baut CETA ab. Bereits bei Inkrafttreten des Abkommens wurde der Großteil der Zölle abgeschafft. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf Null gesenkt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente – beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais – unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein – Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte. Für Wein und Spirituosen beseitigt CETA die Zollabgaben sowie alle Handelshemmnisse. Zudem gilt ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung (Draw-Back-Verbot).

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der präferenzielle Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren nur teilweise auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt. Gut nachzulesen sind sie im Präferenzportal des Zolls (Warenursprung und Präferenzen online).
Der Wortlaut der Ursprungsregeln ist gewöhnungsbedürftig:
„Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.”
Diese Regel ist großzügig, sie entspricht einer Wertschöpfungsregel in Höhe von 50 Prozent. Entgegen dem Wortlaut wird bei „Wechsel innerhalb der Position” kein Unterpositionswechsel verlangt. Das CETA-Merkblatt des Zolls informiert ausführlich darüber, wie die Regeln zu verstehen sind.
Hinweis: Auch ohne CETA fallen in Kanada für viele Waren keine Zölle an. In diesem Fall bringt die Nutzung von Präferenzen keinen Mehrwert. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten in den Bereichen Autos, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse.

3. Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Der Wortlaut der Ursprungserklärung entspricht dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden.
Alternativ zur Ursprungserklärung kann der präferenzielle Ursprung im CETA-Abkommen theoretisch auch mit grenzüberschreitenden Lieferantenerklärungen dokumentiert werden. Die Lieferantenerklärungen gibt es in Form von Langzeit- und Einzelerklärungen. Diese Lieferantenerklärungen sind nicht mit den innerhalb der EU genutzten Lieferantenerklärungen zu verwechseln.

3.1 Besonderheiten bei Exporten nach Kanada

Bis zu einem Ursprungswarenanteil von 6.000 Euro in der Sendung kann die Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein. Eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer gilt nicht für Kanada.

3.2 Besonderheiten bei Importen in die EU

Der EU-Importeur kanadischer Ursprungswaren muss kein REX sein. Der kanadische Exporteur gibt unabhängig von dem Sendungswert seine Unternehmensnummer (Business Number) in der Ursprungserklärung an.

4. Weitere Informationen

Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich über CETA, unter anderem mit einem Merkblatt CETA. Dieses stellt die Präferenzregeln und geforderte Nachweisdokumentation ausführlich dar. Ebenfalls finden sich dort Informationen zur Registrierung als REX.
Zölle sparen

EU-Neuseeland Abkommen

Das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist seit 1. Mai 2024 in Kraft. Ein Ziel des Abkommens ist es, den bilateralen Handel durch den Abbau von Zöllen und der Harmonisierung von Standards zu intensivieren. Die EU erwartet für die nächsten zehn Jahre ein Handelswachstum um bis zu 30 Prozent.

1. Zollabbau

Es ist ein vollständiger Zollabbau für Waren mit präferenziellem Ursprung Neuseeland (NZ) bzw. EU vorgesehen. Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen nach Neuseeland reduzieren sich die Zölle zum Beispiel von bisher bis zu 10 Prozent auf 0 Prozent.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Neuseelands gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregeln sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) und/oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie

3. Ursprungsnachweise

3.1 Erklärung zum Ursprung (REX)

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen, gilt die Erklärung zum Ursprung (EzU) als Ursprungsnachweis. Diese kann auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb des Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro überschreitet, dann kann die Ursprungserklärung nur durch einen REX ausgestellt werden.

Der Wortlaut in deutscher Sprache

[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___ bis ___ [1]
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ...[2]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … [3] sind.
[1] maximaler Zeitraum: zwölf Monate
[2] EU-Ausführer tragen hier ab einem Wert von 6.000 Euro ihre REX-Nummer ein. NZ-Ausführer tragen hier die von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code” ein.
[3] Neuseelands oder der Europäischen Union

Der Wortlaut in englischer Sprache

[For multiple shipments]: Period from ___ to ___ [1]
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...[2]) declares that, except where otherwise clearly indicated, the products are of … [3] preferential origin.

3.2 Gewissheit des Einführers

Das Abkommen sieht wie die Handelsabkommen mit Japan und mit Großbritannien vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.
Die IHK empfiehlt, die Regelung „Gewissheit des Einführers” nur anzuwenden, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

4. Weitere Informationen

Länderinformation Vietnam

Vietnam

Die vietnamesische Wirtschaft wächst dynamisch und hat sich zu einem wichtigen Produktions- und Exporthub in Südostasien entwickelt. Mit einer jungen Bevölkerung und guten Investitionsbedingungen bietet Vietnam attraktive Chancen für Unternehmen.

Aktuelle Veranstaltungen zu Vietnam

Weiter Informationen folgen in Kürze.

Wirtschaftsprofil Vietnam

Vietnam gehört heute zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt, mit einer stabilen politischen Lage und einem kontinuierlichen Anstieg der Exporte sowie ausländischer Investitionen. Ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg Vietnams ist die junge und wachsende Bevölkerung von fast 100 Millionen Menschen, welche das Land auch zu einem attraktiven Absatzmarkt machen. Aber auch als Beschaffungsmarkt gewinnt Vietnam zunehmend an Bedeutung – Unternehmen profitieren hier von niedrigen Löhnen, guten Investitionsbedingungen und diverser Freihandelsabkommen. Aufgrund geopolitischer Entwicklungen gewinnt Vietnam immer mehr an Attraktivität und Aufmerksamkeit.

Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EVFTA) trat am 1. August 2020 in Kraft und ist nach dem Freihandelsabkommen mit Singapur das zweite Abkommen, welches zwischen der EU und einem südostasiatischen Land abgeschlossen wurde. Weitere Informationen zum EU-Vietnam-Abkommen sind im folgenden IHK-Artikel zusammengefasst.

Internationaler Warenverkehr

Vietnam gehört seit dem 1. Mai 2022 zu den über 70 Ländern, die dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten sind. Das Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren vereinfacht den temporären Import von Waren nach Vietnam. Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Carnet -ATA für Vietnam.

Branchenüberblick

Vietnam hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsakteur in Südostasien entwickelt, besonders im Bereich der Fertigung und der Exporte von Elektronik, Textilien und landwirtschaftlichen Produkten. Vor allem die Elektronikindustrie, in der Unternehmen wie Samsung und LG tätig sind, hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen.
Die wichtigsten Exportgüter von Vietnam nach Deutschland kommen aus dem Bereich Maschinenbau, chemische Erzeugnisse und Fahrzeuge. Im Gegenzug kommen überwiegend Elektronikprodukte, Textilien und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Vietnam nach Deutschland. Geplante Großprojekte im Bereich Infrastruktur und Energie bieten vielversprechende Kooperationsmöglichkeiten für deutsche Unternehmen.

Vietnam – Generelle Daten und Wissenswertes

Ihre Ansprechpartner vor Ort

International

Geschäftsreisen nach Großbritannien

Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise im Vereinigten Königreich einen Reisepass. Im Unterschied zu Dienstreisen in die Schweiz oder EU-Länder ist keine Entsendemeldung nötig. Je nachdem, wie lange die Reise dauert beziehungsweise, was vor Ort gemacht werden soll, kann ein Visum für den Aufenthalt erforderlich sein. Wir zeigen die wichtigsten Wege für Geschäftsreisende auf.
Über die Modalitäten bei Geschäftsreisen in das Vereinigte Königreich informiert die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in einem Merkblatt “Arbeitnehmerentsendungen in das Vereinigte Königreich” auf der Internetseite im Bereich Post-Brexit Handelsinformationen.
Mit dem Visa-Checker der britischen Regierung können Unternehmen prüfen, ob ein Visum für die Einreise erforderlich ist.
IHK-Tipp: Informieren Sie sich über das Thema Entsendungen weltweit im Online-Beitrag des IHK-Servicecenter Recht International.

Im Vorfeld zu prüfen: Gewerberechtliche Vorgaben

Eventuell ist für eine bestimmte Tätigkeit in Großbritannien eine gewerberechtliche Lizenz erforderlich. Das kann online geprüft werden über die Liste der erlaubnispflichtigen Gewerbe der britischen Regierung.

Visumfrei nach Großbritannien

Must have: Electronic Travel Authorization (ETA) für Reisende aus Drittstaaten nach Großbritannien und Nordirland. Auch deutsche Staatsangehörige müssen die Einreisegenehmigung vorlegen, um visumfrei einzureisen. Die Ausstellung kostet 20 GBP.

Die Reisegenehmigung kann man über die Website der britischen Regierung beantragen oder die UK ETA App. Die App kann man aus dem Google Play oder Apple App Store herunterladen.

Sonderfall Grenzgänger/Frontier Worker

Seit 1. Juli 2021 benötigen EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb von Großbritannien eine Erlaubnis, um als Grenzgänger einzureisen und dort eine Tätigkeit auszuüben (“frontier worker permit”). Die Tätigkeit im Vereinigten Königreich muss schon vor 2021 mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt worden sein. Ausnahmen bestehen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Covid.

Kurze Geschäftsreise über die Besucherroute

„Kurze Geschäftsreisen“ sind über die Visitor Route ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis möglich, sofern die Gründe dafür im „PA-(Permitted Activities)Katalog“ der britischen Einreisebestimmungen enthalten sind. Das können Meetings, Betriebsbesuche oder Markterkundungsreisen sein. Länger als sechs Monate darf die Geschäftsreise nicht dauern. Es ist empfehlenswert, Nachweise zur geplanten Aktivität, zur Unterkunft und zum Rückflug während des Aufenthaltes mitzuführen. Die britische Regierung hat eine Liste von Nachweisen im Internet veröffentlicht.

Die Inbetriebnahme einer Maschine oder die Schulung dazu werden oft als verbundene „After-Sales-Dienstleistung“ angeboten. Wenn diese im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf steht, kann mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls ohne Visum in Großbritannien eingereist werden.
IHK-Tipp: Gleichen Sie Ihren Einreisegrund online mit dem Permitted Activities Katalog der britischen Regierung ab. After-Sales-Dienstleistungen fallen unter PA 7 (Manufacture and supply goods to the UK).

Weitere Gründe für die Einreise über die Besucherroute

Die Einreise über die Besucherroute wird für weitere Anlässe möglich: Konzernintern (Intra-Corporate Activities - PA5 im Permitted Activities Katalog) können nicht nur interne Projekte innerhalb der britischen Tochter- oder Muttergesellschaft unterstützt werden. Zusätzlich dürfen Aufträge bei Kunden der britischen Konzerngesellschaft ausgeführt werden. Allerdings nur gelegentlich. Außerdem müssen diese Aktivitäten Teil eines Projektes oder einer Dienstleistung sein, die von der britischen Gesellschaft an den Kunden erbracht wird, nicht direkt von der deutschen.
Das Arbeiten auf Distanz, also im Home Office, wird leichter. Zukünftig darf man als Visitor in das Vereinigte Königreich einreisen und von dort aus für seinen deutschen Arbeitgeber arbeiten, vorausgesetzt, das Arbeiten ist nicht der Hauptzweck des Aufenthalts. Die neue Regelung (remote working – Permitted Activity PA4 (h)) erlaubt nicht, britischen Kunden vor Ort irgendwelche Dienstleistungen zu erbringen.
Mehr zum britischen Einwanderungsrecht finden Sie im Online-Artikel der GTAI – Germany Trade & Invest.

Geschäftsreisen mit Visum

Sofern ein Visum beantragt werden muss, ist der britische Geschäftspartner gefordert. Er muss eine Sponsorship Licence von der britischen Behörde UK Visas & Immigration halten und den Entsendekräften des EU-Unternehmens das Certificate of Sponsorship zuweisen. Damit können diese dann ihr Visum beantragen.

Das sogenannte CSS-(Contractual Service Supplier)-Visum benötigen Dienstleister, die vertraglich geschuldete Leistungen erbringen. Mit dem Visum kann man maximal zwölf Monate in Großbritannien bleiben. Es ist an hohe Berufsqualifikationen geknüpft. In einer Positivliste führt die britische Regierung Berufe wie Steuerberater oder Architekt auf, die mit dem CSS-Visum ins Land kommen können.

Unterlagen auf einer Geschäftsreise

Verträge oder Vertragsentwürfe (in englischer Sprache), Eintrittskarten für Messen, Hoteltickets oder Terminvereinbarungen mit / Einladungsschreiben des Kunden sollten mitgeführt werden. Empfehlenswert ist ein Schreiben des Arbeitgebers über Art/Tätigkeit und Dauer der Entsendung.

A1-Bescheinigung

Das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem auch die Entsendung von Mitarbeitern. Bei einer Auslandsbeschäftigung, die nicht länger als 24 Monate dauert, besteht für den entsandten Mitarbeiter Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland. Zum Nachweis darüber muss der Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse mitführen.
Mehr erfahren Sie in den Informationen für Entsendemitarbeiter der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).

Reisepass für mitgeführte Waren - Carnet ATA

Oft führen Geschäftsreisende Ausstellungsstücke, Warenmuster oder Berufsausrüstung mit sich mit. Auch diese Gegenstände brauchen einen “Pass”, das sogenannte Carnet ATA. Das erspart dem Reisenden Zoll- und Steuerabgaben im Vereinigten Königreich und dient als Zollanmeldung in der EU und in Großbritannien.
IHK-Tipp: Sie erhalten ein Carnet ATA bei Ihrer IHK. Details zum „Reisepass für Waren“ und die Kontaktdaten des Teams Zoll/Exportkontrolle finden Sie auf unserer Internetseite.
In Europa Geschäfte machen

Enterprise Europe Network

Der europäische Wirtschaftsraum bildet den größten gemeinsamen Markt der Welt. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bietet sich der EU-Binnenmarkt an, um grenzüberschreitend Geschäfte zu machen. Das Enterprise Europe Network unterstützt mit vielen Dienstleistungen!

Partner für KMU: Enterprise Europe Network

  • Sie stehen in Kontakt mit einer Firma im Ausland und wollen mehr über den Markt vor Ort wissen?
  • Ihr Unternehmen braucht neue Zulieferer oder Vertriebspartner?
  • Die Finanzierung Ihres Projekts ist ungeklärt und Sie brauchen Informationen über Förderprogramme?
  • Sie wollen sich an öffentlichen Ausschreibungen in der EU beteiligen und suchen einen Lotsen durch Vergaberegeln?
Logo Enterprise Europe Network
Seit 2008 gibt es das Berater-Netzwerk Enterprise Europe Network für kleine und mittlere Unternehmen, die in Europa neue Märkte erschließen möchten. Die IHK Region Stuttgart ist Partner im baden-württembergischen Enterprise Europe Netzwerk neben weiteren Industrie- und Handelskammern, dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Steinbeis-Europa-Zentrum, Handwerk International und Baden-Württemberg International.
Übersicht über die Partner der EEn in Baden-Württemberg
Die EU fördert das Enterprise Europe Network, deshalb sind viele Angebote für Unternehmen kostenfrei.
Die IHK Region Stuttgart ist Ihr lokaler Ansprechpartner, egal, ob Sie erst einsteigen oder bereits etabliert sind auf der internationalen Bühne #EENCanHelp!

Was können wir für Sie tun?

Sind Sie neugierig auf die Arbeit des Enterprise Europe Network? Erfahren Sie mehr im YouTube-Video unseres baden-württembergischen Netzwerks.
Länderinformationen

Brasilien

Brasilien steht derzeit im Fokus der internationalen Wirtschafts- und Handelspolitik. Die Deutsch-Brasilianischen Wirtschaftstage, die Fortschritte bei der Umsetzung des EU-Mercosur-Abkommens, der Beginn von Zollerleichterungen sowie hochrangige Besuche europäischer und deutscher Regierungsvertreter haben die bilateralen Beziehungen zusätzlich gestärkt. Gleichzeitig schafft das bevorstehende Wahljahr 2026 neue Dynamiken im politischen und wirtschaftlichen Umfeld des Landes.
Vor dem Hintergrund globaler Diversifizierungs- und Resilienzstrategien treibt Brasilien zudem den Ausbau seiner internationalen Handelsbeziehungen voran und verhandelt über weitere Freihandelsabkommen, unter anderem mit Kanada und Südkorea. Damit positioniert sich das Land zunehmend als wichtiger Partner in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten.
Wenn Sie im Zuge des EU-Mercosur-Abkommens Geschäftspartner, Handelsvertreter oder Vertriebskanäle in Brasilien suchen, empfehlen wir Ihnen gerne auch die Publikationen der AHK Brasilien. Sprechen Sie uns gerne an!

Bergbau

Wie in mehreren Ländern Südamerikas zählt auch in Brasilien der Rohstoffsektor zu den Gewinnern der steigenden internationalen Nachfrage nach kritischen Mineralien. Dies wurde Anfang 2026 auch bei Veranstaltungen in Deutschland deutlich, bei denen zahlreiche Vertreter brasilianischer Rohstoffregionen präsent waren. Der Rohstoffsektor soll Brasiliens Agrarwirtschaft und Industrie ergänzen und zusätzliche Wachstumsimpulse schaffen. Ziel ist der Ausbau nachgelagerter Wertschöpfungsstufen und der heimischen Verarbeitungsindustrie, um einen größeren Teil der Wertschöpfung im Land zu halten.
Mit Kanada ergeben sich dabei potenzielle Synergien: Beide Länder verfügen über bedeutende Rohstoffvorkommen, verfolgen den Ausbau ihrer Verarbeitungsindustrien und setzen auf eine stärkere Einbindung in internationale Lieferketten. Ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen Mercosur und Kanada könnte den Handel mit Rohstoffen, Vorprodukten und Industriegütern zusätzlich erleichtern.
Dass brasilianische Ministerium für Bergbau und Energie hat einen langfristigen Entwicklungsplan für den Rohstoffsektor vorgestellt. Ein zentrales Ziel des Bergbauplans Plano Nacional de Mineração (PNM 2050) ist es, den Anteil Brasiliens an der weltweiten Produktion kritischer Mineralien von derzeit 8,3 auf 12,2 Prozent zu erhöhen, so auch die nachgelagerte Verarbeitungsindustrie.
Für Deutschland sind insbesondere die Wachstumsbranchen (DERA - Homepage - Zukunftstechnologien) des ökologischen und digitalen Wandels sowie die Luft- und Raumfahrtindustrie eng mit einer sicheren Versorgung mit kritischen Rohstoffen verbunden. Eine breitere Diversifizierung der Bezugsquellen soll Abhängigkeiten von einzelnen Lieferländern reduzieren und die Resilienz der Wertschöpfungsketten stärken. Vor diesem Hintergrund baut die EU ihre Rohstoffpartnerschaften innerhalb und außerhalb Europas aus.
Im März 2025 hat die Europäische Kommission 47 strategische Rohstoffprojekte innerhalb der EU ausgewählt, darunter drei Vorhaben in Deutschland. Ziel ist die Sicherung und Diversifizierung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen für europäische Wertschöpfungsketten. Ergänzend wurden im Juni 2025 erstmals 13 strategische Projekte in Drittstaaten benannt. Dazu zählt das São Miguel Paulista Nickel and Cobalt Refinery Restart Project in Brasilien. Projektträger ist die Jervois Brasil Metalurgia Ltda. Das Vorhaben umfasst die Modernisierung und Wiederinbetriebnahme einer Raffinerie für Nickel und Kobalt.
Für Fragen zum Markteintritt oder zur Geschäftserweiterung in Brasilien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie mit Marktinformationen, Kontakten und Angeboten zur Geschäftsanbahnung.
Mercosur-Kompakt Markterkundungsreise in der Woche vom 9. bis 13. November 2026
Geschäftsanbahnungsreise Bergbau und Rohstoffe 29. November - 4. Dezember 2026

Weitere Branchenentwicklungen

Ein weiterer Bereich mit Potenzial ist die Umwelt- und Kreislaufwirtschaft. Im Zuge der angestrebten Reindustrialisierung und des Ausbaus grüner Energiequellen rücken Themen wie Abfallmanagement, Waste-to-Energy, Recycling und Kreislaufwirtschaft stärker in den Fokus.
Darüber hinaus gewinnt die Produktion nachhaltiger Flugkraftstoffe (Sustainable Aviation Fuels, SAF) an Bedeutung. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass auch rohstoffreiche Länder anfällig für Störungen in Lieferketten sind. Dadurch wächst die Nachfrage nach Technologien für Ressourceneffizienz, Recycling und Versorgungssicherheit (auch Verteidigung).
Darüber hinaus gewinnt die Produktion nachhaltiger Flugkraftstoffe (Sustainable Aviation Fuels, SAF) an Bedeutung. Petrobras hat bereits seine erste SAF-Charge produziert. Impulse setzt das Gesetz Combustível do Futuro, das ab 2027 eine Beimischung erneuerbarer Kraftstoffe im brasilianischen Luftverkehr vorschreibt. Auch in Europa werden die Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe schrittweise verschärft. Im Rahmen der EU-Verordnung ReFuelEU Aviation gilt seit 2025 eine SAF-Mindestquote von 2 Prozent, die bis 2030 auf 6 Prozent ansteigen soll.

Handel Brasilien und Baden-Württemberg

Brasilien war auch 2025 ein wichtiger Handelspartner Baden-Württembergs. Die Exporte nach Brasilien beliefen sich auf rund 1,88 Milliarden Euro und lagen dadurch 1,7 Prozent unter dem Vorjahreswert von 1,92 Milliarden Euro. Brasilien belegte Rang 25 unter den Exportmärkten Baden-Württembergs und hatte einen Anteil von 0,8 Prozent an den Gesamtausfuhren. Vor Brasilien liegt Portugal und nach Brasilien auf Platz 26 liegt Irland. Nun bleibt abzuwarten, wie hoch der Wachstum Ende 2026 ausfallen wird. Die Zahlen liegen gegenwärtig nicht vor.
BWBRA_F
Allerdings: Nach einem leichten Rückgang der Exporte im Jahr 2025 verlief der Start in das Jahr 2026 positiv. Von Januar bis April 2026 erhöhten sich die Ausfuhren Baden-Württembergs nach Brasilien um 7,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum und erreichten bereits im ersten Quartal rund 669 Millionen Euro. Die vorläufige Anwendung des EU-Mercosur Abkommens wird auch zum Wachstum beitragen.
Die Importe aus Brasilien gingen um 6,8 Prozent auf rund 878 Millionen Euro zurück, nach 942 Millionen Euro im Jahr 2024. Im Ranking der Herkunftsländer für Importe lag Brasilien auf Rang 36. Der Anteil an den gesamten Einfuhren Baden-Württembergs betrug 0,4 Prozent.
Bei Exporten handelt sich vor allem um Maschinen, Fahrzeuge und Kfz-Teile sowie chemische und pharmazeutische Erzeugnisse. Nach Deutschland importiert werden hauptsächlich mineralische und pflanzliche Produkte sowie Lebensmittel, Getränke und Tabak.
Die Handelsbeziehungen zwischen Brasilien und Deutschland reichen viele Jahrzehnte zurück. Bereits in den 50er Jahren haben sich große deutsche Unternehmen angesiedelt und so zum Aufbau der brasilianischen Industrie beigetragen. Rund 1300 deutsche Unternehmen haben heute.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Vor Ort können Sie Kontakt zu den deutsch-brasilianischen Auslandshandelskammern (AHK) und mit der deutschen Botschaft aufnehmen.
Für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen

Unterstützung für mittelständische Unternehmen

Lieferkettensorgfaltspflichten: vom Nationalen Aktionsplan über das LkSG zur CSDDD

Im Jahr 2016 etablierte die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem Ziel, die 2011 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht umzusetzen – unter Einbindung der Privatwirtschaft. Die Initiative stellte eine Weiterentwicklung der CSR-Richtlinie der EU dar (Novellierung 2024 – CSRD-Richtlinie)
Wesentlicher Bestandteil des NAP war ein Monitoring von Unternehmen durch die Bundesregierung, das von 2018 bis 2020 stattfand. Ziel war es, einen Überblick zu bekommen, ob bis 2020 mindestens 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmensprozesse integriert haben.
  1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (Risikoanalyse)
  3. Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf Betroffene und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerde-Mechanismus
Im Abschlussbericht des NAP-Monitoringprozesses (24. Februar 2021) wurde festgestellt, dass weniger als 50 Prozent der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die NAP-Anforderungen umgesetzt haben. Die Teilnahme am Monitoring-Prozess war für die Unternehmen freiwillig. Viele Unternehmen nutzten die Möglichkeit, um darzulegen, vor welchen Herausforderungen sie bei der Umsetzung stehen und wie hoch der damit verbundene Aufwand ist.
Das Monitoring bildete die Grundlage für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG). Es erfasst seit 1.1.2023 Unternehmen mit weniger als 3000 Mitarbeitenden und seit 1.1.2024 Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden. In der Praxis stehen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vor vielen Fragen, wenn es darum geht, internationale Lieferketten nachzuverfolgen. Dennoch sind KMU als Zulieferer dieser Unternehmen in die Thematik involviert.
Ende Juli 2024 trat die EU-Richtlinie (2024/1760) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD) in Kraft. Diese muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dazu erfolgt eine Anpassung des bereits existierenden LkSG.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen von der EU-Vorgabe betroffen sind Unternehmen mit Sitz in der EU mit mindestens 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro weltweit. Für sie gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also ab 2029. Erfasst werden vom EU-Gesetz auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten. Unternehmen mit entsprechenden Nettoumsätzen in der EU fallen ebenfalls unter die EU-Richtlinie. Ebenfalls unter die Richtlinie fallen ab 2029 Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von 80 Millionen Euro, wenn mehr als 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet werden.

Zeitliche Umsetzung

Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst

Kontrollbehörde

Kontrolliert wird das LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, das Handreichungen entwickelt und veröffentlicht, unter anderem auch zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei:
  • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • die Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Online-Tools & Initiativen

Auf Bundes- und Landesebene wurden viele Initiativen gestartet und Tools kreiert, die speziell KMU bei Fragen rund um die Prüfung der bestehenden Lieferketten sowie bei der Neuausrichtung unterstützen sollen.
So bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) mit dem CSR-Risiko-Check ein kostenloses Online-Tool. Mit diesem können Unternehmen, die im Export-/Importgeschäft aktiv sind oder im Ausland Produktionsstätten haben schnell valide Informationen zu potenziellen CSR-Risiken entlang ihrer Lieferkette erhalten, insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern. Der CSR Risiko-Check wurde von MVO Nederland entwickelt und wird vom niederländischen Außenministerium finanziert. Die deutschsprachige Version des CSR Risiko-Check wird von UPJ gemeinsam mit MVO Nederland sowie dem Helpdesk der AWE umgesetzt.
Darüber hinaus wurde das Portal KMU-‎Kompass entwickelt. Es enthält zwei Online-Tools. Zum einen den Sorgfalts-Kompass. Mit diesem können Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und managen. Er unterstützt dabei, Geschäftsprozesse und Lieferkette genau(er) unter die Lupe zu nehmen. Hier finden sich Beispiele zu Verhaltenskodex (Code of Conduct) von deutschen KMU aus verschiedenen Branchen sowie von den bayerischen Industrie- und Handelskammern im Rahmen des Umweltpaktes Bayern entwickelte Mustertexte für einen Verhaltenskodex für Lieferanten (auf Deutsch und Englisch). Er ermöglicht eine erste Orientierung oder einen Abgleich mit einem bereits bestehenden Verhaltenskodex. Der Standard-Kompass hilft KMU hingegen bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen, und Siegel, die Kunden von ihnen sowie Vorlieferanten verlangen. Auch das Portal Siegelklarheit hilft Verbrauchern, Regierungen und Unternehmen, Umwelt- und Sozialsiegel besser zu verstehen.
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus die Initiative global verantwortlich BW initiiert und geht 2024 in die Verlängerung. Die Dokumentationen zu den Informationsveranstaltungen sowie ein interaktiver Online-Leitfaden sind auf der Webseite der Initiative abrufbar.

IHK-Angebote

Webseite

Die IHK Region Stuttgart unterstützt Unternehmen, vor allem jene, die nicht direkt sondern indirekt von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sind, auf ihrem Weg der globalen gesellschaftlichen Verantwortung. Informationen zum LkSG / CSDDD wurden auf der IHK-Webseite Lieferkettengesetz gebündelt.
Mit Blick auf das Thema CSRD hat die IHK die CSRD-Reihe 2024 als Wegweiser für die Nachhaltigkeitserklärung etabliert.

KMU-Praxisleitfaden & Umfrage

Zudem wurde ein IHK-Praxisleitfaden zum (LkSG) speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen erstellt ( Dokumentnummer 6043324)
Gemeinsam mit dem Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) und der Hochschule Albstadt-Sigmaringen wurde 2022 eine Umfrage zum LkSG und Nachhaltigkeitsthemaitk gestartet. Die Auswertung finden Sie in der Ausgabe 01-02-2022 der Außenwirtschaft-Aktuell.

Veranstaltungen

Regelmäßig finden Seminar zu einzelnen Aspekten des LkSG bzw. zu CSDDD statt. Veranstaltungsdaten und Anmeldemöglichkeiten finden Sie in der IHK-Veranstaltungs-Datenbank.

Netzwerke

Auch das CSR-Frühstück der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg bietet Informationen, Best-Practice-Beispiele und Gelegenheiten zum Austausch. Anfang 2023 hat die IHK Region Stuttgart den Round-Table ESG in`s Leben gerufen.
Branchentrends International

Medizintechnik auf internationalen Märkten

Netzwerk Medizintechnik

Globaler Wachstumsmarkt Medizintechnik und Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft zählt in Deutschland weiterhin zu den wichtigsten Wachstumsbranchen. Sie ist ein zentraler Pfeiler der Versorgung, zugleich aber auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor, Beschäftigungsmotor und Innovationstreiber. Im Jahr 2025 erwirtschaftete die Branche eine Bruttowertschöpfung von 498,4 Milliarden Euro und stand damit für 12,4 Prozent der gesamtwirtschaftlichen Leistung. Rund 7,7 Millionen Menschen waren in der Gesundheitswirtschaft beschäftigt. Damit arbeitet inzwischen etwa jede sechste erwerbstätige Person in Deutschland in diesem Bereich.
Besonders international ausgerichtet ist die industrielle Gesundheitswirtschaft. Sie verbindet Forschung, Produktion, Handel und digitale Anwendungen und bleibt ein starker Innovationstreiber. Auch die Medizintechnik behauptet ihre wichtige Rolle: Deutsche Unternehmen sind weltweit für Qualität, Spezialisierung und technologische Kompetenz bekannt. Gerade in den Bereichen Diagnostik, digitale Versorgung, vernetzte Anwendungen und spezialisierte Medizinprodukte bestehen weiterhin gute Exportchancen.

Entwicklungstrends einzelner Märkte

Japan bleibt einer der wichtigsten Medizintechnikmärkte weltweit. Treiber sind vor allem die alternde Bevölkerung, der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen sowie die hohe Nachfrage nach innovativen Lösungen. Besonders gefragt sind bildgebende Diagnostik, orthopädische Anwendungen, Robotik, KI und digitale Medizintechnik. Für ausländische Anbieter ist der Markt attraktiv, verlangt aber gute Vorbereitung und starke lokale Partner.
Vietnam zählt zu den dynamischsten Wachstumsmärkten in Südostasien. Das Land investiert verstärkt in Krankenhäuser, medizinische Infrastruktur und moderne Versorgungslösungen. Da der Markt weiterhin stark importabhängig ist, ergeben sich gute Chancen für deutsche Unternehmen – insbesondere in den Bereichen Diagnostik, Kardiologie, Diabetesversorgung, Zahnmedizin und Krankenhausausstattung. Gleichzeitig nimmt der Wettbewerbsdruck zu.
Rumänien gewinnt innerhalb Europas weiter an Bedeutung. Der Ausbau und die Modernisierung von Kliniken sowie die Digitalisierung des Gesundheitswesens sorgen für steigende Nachfrage nach Medizintechnik, Krankenhausausstattung und digitalen Lösungen. Besonders gefragt sind bildgebende Systeme, Verbrauchsmaterialien sowie IT- und Sicherheitslösungen für medizinische Einrichtungen. Deutsche Firmen sind in Rumänien Marktführer bei den Gesamtimporten; in der Regel erfolgt der Absatz über Vertretungen oder Vertriebspartner. Im Bereich der Krankenhausausstattung erfolgt die Beschaffung von Ausrüstung meist über Lieferanten für Geräte, Verbrauchsartikel, Mobiliar und Laborausrüstung. Einen Einblick in Ausschreibungen gewährt unter anderem das rumänische öffentliche Beschaffungssystem SEAP.
Nigeria bleibt ein Markt mit erheblichem Nachholbedarf. Die medizinische Unterversorgung, die stark wachsende Bevölkerung und steigende Investitionen in Gesundheitsinfrastruktur schaffen mittelfristig attraktive Absatzchancen. Der Bedarf ist vor allem in den Bereichen diagnostische Bildgebung, Orthopädie, Prothetik, Patientenhilfen, Dentalprodukte und medizinische Verbrauchsgüter hoch. Gleichzeitig bleibt das Umfeld herausfordernd. Importabhängigkeit, Währungsrisiken, regulatorische Hürden und fragmentierte Vertriebsstrukturen erschweren den Markteintritt. Erfolgreich sind in der Regel Unternehmen, die mit verlässlichen lokalen Partnern zusammenarbeiten und eine hohe Anpassungsfähigkeit mitbringen. Für Anbieter mit einem langfristigen Marktblick kann Nigeria dennoch ein strategisch relevanter Zukunftsmarkt sein. Der Markt gilt als stark fragmentiert und in seinen Strukturen undurchsichtig. Potenzielle Vertriebspartner für den nigerianischen Markt können unter anderem über die internationalen Messen Medica in Düsseldorf und Arab Health in Dubai identifiziert werden. Eine weitere wichtige Kontaktmöglichkeit ist die jährlich in Nigeria stattfindende Messe Medic West Afrika.



Beschaffungen der Vereinten Nationen

Mit den Vereinten Nationen ins Geschäft kommen

Kürzlich erschienen ist der statistische Jahresbericht 2023 der Vereinten Nationen. Er enthält eine detaillierte Übersicht über die von 41 UN-Organisationen eingekauften Produkte und Dienstleistungen. Das Beschaffungsvolumen betrug 2023 auf rund 25 Milliarden US-Dollar. Die größte Einkaufsvolumen hatten UNICEF (5,2 Milliarden US-Dollar), das World Food Programme – WFP (4,5 Milliarden US-Dollar) und das UN-Generalsekretariat (UN Procurement Division), das auch für Einkäufe für die UN-Blauhelmeinsätze tätigt (3 Milliarden US-Dollar). Neben Zahlen zum Einkaufsvolumen einzelner UN-Organisationen ist auch eine detaillierte Aufschlüsselung nach Produkten / Dienstleistungen gemäß dem Produktcode UNSPSC möglich. Im Anhang des Berichts findet sich zudem eine Übersicht der vergebenen Aufträge.
Zentrale Plattform der Vereinten Nationen für die Registrierung von Lieferanten ist United Nations Global Market Place (UNGM) . Für Unternehmen, die registriert sind, ist es wichtig, die eigene Registrierung immer wieder zu prüfen bzw. auf eventuelle Anfragen von UN-Organisationen zu reagieren - auch wenn Ausschreibungen nicht passen bzw. ein Angebot nicht unterbreitet werden kann. Auch für bereits registrierte Unternehmen ist es notwendig, beim ersten Einloggen den UN Supplier Code of Conduct zu akzeptieren.
Die Registrierung erfolgt in drei Stufen: Die Basisregistrierung und zwei weitere Registrierungsstufen (Level 1 & Level 2), die weitergehende Angaben (Referenzschreiben, Finanzielle Dokumente) verlangt. Bei einigen UN-Organisationen sind die Basisinformationen ausreichend und die Bestätigung der Registrierung als Lieferant erfolgt zeitnah. Für Organisationen, die höhere Ansprüche stellen, muss das komplette Registrierungsniveau durchlaufen werden.
Aktuelle Ausschreibungen und vergebene Aufträge werden ebenfalls über die UNGM-Plattform veröffentlicht
Unternehmen, die sich näher mit dem UN-Einkauf beschäftigen möchten bzw. mit UN-Einkaufsvertretern in Kontakt kommen wollen bieten die drei UN-Procurement-Anlaufstellen der Auslandshandelskammern (AHK) an den UN-Einkaufsstandorten in New York/USA und Kopenhagen/Dänemark und in Mailand/Italien Unterstützung.
Dienstleister und Lieferanten habe regelmässig die Möglichkeit sich über die Geschäfts- und Kooperationsmöglichkeiten mit den Vereinten Nationen zu informieren, etwa beim EU-UN-Procurement Forum, das von am Headquarter der Vereinten Nationen in New York aktiven Wirtschaftsvertretungen der EU-Länder (AHK New York) alljährlich im April organisiert wird.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finden jährlich Informationsreisen für Einkäufer der Vereinten Nationen im Rahmen von ausgewählten Branchen-Messen beziehungsweise Themen in Deutschland statt. Deutsche Unternehmen erhalten Informationen aus erster Hand über das UN-Beschaffungswesen, können sich über Branchenentwicklungen austauschen und mit deutschen Fachreferenten und UN-Einkäufern in Kontakt kommen.
Im folgenden Weblink finden Sie ein Interview „How to do Business with the United Nations” mit Joscha Kremers von der Einkaufsabteilung von United Nations Procurmenet Division (UNPD) in New York.
TIPP
2024 haben Unternehmen anlässlich von drei Sonderprojekten im Rahmen des Markterschließungsprogramms (MEP) des Bundes die Gelegenheit, mehr über das UN-Beschaffungswesen zu erfahren und ihre Produkte und Dienstleistungen UN-Einkäufern zu präsentieren.

Umwelttechnolgien i.R. der Messe IFAT (13.-17.05.2024)
UN-Beschaffung AHK New York / USA

Luftfahrtindustrie i.R. der Messe ILA (5.-7.06.2024)
UN-Beschaffung – AHK Italien

Verpackungen / Verpackungstechnik i.R. der Messe Fachpack (24.-26.09.2024)
UN-Beschafffung AHK Dänemark



International

Ausschreibungs-Datenbanken

Der Nutzen der Datenbankrecherche

Aus den von internationalen Entwicklungsbanken und -institutionen finanzierten Projekten und Programmen ergeben sich für Consultants und Lieferanten vielfältige Geschäftschancen. Die Ausschreibungsbekanntmachungen dazu werden in unterschiedlichen Datenbanken veröffentlicht. Sie enthalten wichtige Marktinformationen, wie zum Beispiel ausschreibende Stellen oder Ansprechpersonen, Informationen darüber, welche Unternehmen in die engere Wahl gekommen sind (short list) beziehungsweise, wer den Zuschlag erhalten hat und zu welchem Preis. Generell besteht ein starker Trend zur Darstellung der Ausschreibungsbekanntmachungen im Internet, meist sogar kostenlos.

Ausschreibungsdatenbank der GTAI

Informationen zu Ausschreibungen staatlicher und halbstaatlicher Stellen aus Entwicklungs- und Schwellenländern – im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit von bilateralen und multilateralen Entwicklungsorganisationen kofinanziert – enthält die Datenbank „Internationale Ausschreibungen und Projekte” der Germany Trade & Invest (GTAI). Hier findet man außerdem Ausschreibungen, welche die EU im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit finanziert (inklusive EU-Vorbeitrittshilfe) sowie Ausschreibungen aus EU-Mitgliedsstaaten in Mittel- und Osteuropa mit einer Auftragssumme unter den Schwellenwerten.

EU-weit öffentliche Aufträge finden

Eine der wichtigsten Quellen ist die europäische Ausschreibungsdatenbank Tenders Electronic Daily (TED). Unabhängig von der Originalsprache der Bekanntmachung findet man hier anhand der CPV-Klassifizierung (Common Procurement Vocabulary) öffentliche Aufträge (Hinweis: die Abfragemaske kann auf Deutsch eingestellt werden).
In TED werden jeden Tag Projektinformationen von mehr als 100 Staaten sowie Ausschreibungsbekanntmachungen der öffentlichen Hand aller 27 EU-Staaten veröffentlicht. Letztere findet man hier, sobald die Auftragshöhe die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden: 143.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger Vergabestellen: 221.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern und Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro
  • Bauaufträge der öffentlichen Hand: 5.538.000 Euro
Interessant sind die Aufträge für Unternehmen aller Branchen. Über 250.000 öffentliche Einrichtungen, darunter Behörden, Krankenhäuser sowie EU-Institutionen wie die EU-Kommission, das EU-Parlament oder die Europäische Investitionsbank geben jährlich über 2.400 Milliarden Euro für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus beziehungsweise projektieren Programme. Das entspricht rund 14 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU.

Auf der Suche nach Entwicklungsprojekten

Die EU präsentiert ihre internationalen Hilfs-, Kooperations- und Entwicklungsprogramme in EU-Drittstaaten (unter anderem Global Europe) über das Portal International Partnerships (ehemals EuropeAid). Projektinformationen und Ausschreibungen dazu werden – abgesehen von der TED-Datenbank – auch auf dem Webportal “Funding & tender opportunities” veröffentlicht. Nicht nur Neuaufträge und Vorinformationen zu geplanten Ausschreibungen werden veröffentlicht, auch die Ergebnisse der Verfahren (Namen des Bestbieters und Zuschlagspreis).

Portale der Weltbank und Entwicklungsbanken

Eine wichtige Quelle für Ausschreibungsinformationen war bis 31. März 2025 Development Business. Sie war das offizielle Veröffentlichungsorgan
  • der Weltbank
  • der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB)
  • der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB)
  • der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) und
  • der Karibischen Entwicklungsbank (CDB)
Development Business enthielt zudem Ausschreibungen von folgenden Organisationen:
  • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
  • Nordamerikanische Entwicklungsbank (NADB)
  • Schwarzmeer Handels- und Entwicklungsbank (BSTDB)
  • Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration (BCIE)
  • Islamische Entwicklungsbank (IDB)
  • Millennium Challenge Corporation (MCC)
  • Westafrikanische Entwicklungsbank (BOAD)
  • Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)
  • Eurasische Entwicklungsbank (EDB)

Tipps: IHK-Ausschreibungsdienst nutzen

Ausschreibungsdatenbanken zu durchforsten, gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Verständlich, bei der großen Menge an Daten. Allein innerhalb der EU gibt es täglich mehrere Hunderte neuer Bekanntmachungen. Verschiedene Anbieter sind bei der Suche nach den relevanten Ausschreibungen behilflich.
Kostenlos stellt die IHK-Auftragsberatungsstelle einmal in der Woche Bekanntmachungen im IHK-Ausschreibungsdienst bereit.
Ausführliche Informationen rund um internationale Entwicklungsprojekte finden Sie auf folgender IHK-Webseite.
Carnet ATA/CPD

Carnet ATA/CPD – IHK-Reisepass für Waren

Interaktiver Beratungsablauf Carnet A.T.A./C.P.D.

Mit dem interaktiven Beratungsablauf zum Carnet A.T.A./C.P.D. in der IHK Export-App finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt. Machen Sie den Online-Check!

1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollverfahren, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zolldokument sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Das Video erklärt, wie das Carnet ATA funktioniert:
Das alternative Zollverfahren „Vorübergehende Einfuhr mit Hinterlegung einer Sicherheit” beim Drittlandszoll ist weltweit möglich!

2. Das digitale Carnet

Stichtag 1. Juni 2026: Das Carnet wird digital - QR-Code statt Papierformular. Was das für Sie bedeutet, lesen Sie in unserem Artikel: Carnets beantragen.

3. Was bedeutet Carnet ATA?

„Carnet“ ist französisch und heißt „Heft”. Die Abkürzung „ATA“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet ATA“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.

4. Was ist das Carnet CPD?

Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

5. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • keine weiteren Ausfuhr- und Einfuhrdokumente erforderlich
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben

6. Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.

7. Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

8. Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Ihre zuständige IHK finden Sie ganz einfach über den IHK-Finder.

9. Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?

Das Carnet ist in fast 80 Staaten möglich. Welche Länder Carnet ATA akzeptieren, zeigt diese Carnet-Länderübersicht.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

10. Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?

Die meisten Staaten haben die drei „Basisanwendungen“ ratifiziert:
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung

Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte oder ähnliches; ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster (commercial samples – échantillons)

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung (professional equipment – matérie professionnel)

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Film und Fernsehen. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.

Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für

  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

11. Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und damit verzollt und versteuert worden sein.

12. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Allianz Trade (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

13. Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

14. Wie beantrage ich ein Carnet?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das e-ata-System Ihrer IHK. Den Zugang zum e-ata-System der IHK Region Stuttgart und Informationen zur elektronischen Antragstellung finden Sie im Artikel Carnets beantragen.

15. Welche Kosten entstehen?

  • Bei elektronischer Antragstellung entstehen Druckkosten in Höhe von 0,50 Euro zuzüglich MWST pro Blatt.
  • IHK-Ausstellungsgebühr: 90 Euro.
  • ICC-Entgelt (ICC= International Chamber of Commerce): 12 Euro zuzüglich MWST. Die Rechnungstellung des ICC-Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer), Breite Straße 29, 10178 Berlin, USt-IdNr. DE 358 130 526; das ICC-Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG.
  • Versicherungsentgelt des IHK-Rückbürgen Allianz Trade für die Kautionsversicherung (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland ab).
    Warenwert Versicherungs-
    entgelt
    bis 9.999,99 Euro 46 Euro
    10.000 - 24.999,99 Euro 79 Euro
    25.000 - 49.999,99 Euro 138 Euro
    50.000 - 149.999,99 Euro 250 Euro
    150.000 - 299.999,99 Euro 455 Euro
    300.000 - 499.999,99 Euro 750 Euro
    für jede weiteren 500.000 Euro 500 Euro
  • Beispiel (ohne Druckkosten) bei einem Warenwert von 20.000 Euro:
    • IHK-Ausstellungsgebühr 90 Euro
    • ICC-Entgelt 12 Euro (umsatzsteuerpflichtig)
    • Versicherungsentgelt 79 Euro
    • Gesamt 181 Euro netto/183,28 brutto
Länderinformationen

Indien

Indien ist die drittgrößte Volkswirtschaft Asiens und entwickelt sich allmählich zu einer wirtschaftlichen Großmacht. Mit bald anderthalb Milliarden Menschen bietet dieser Markt große Geschäftschancen für die deutsche Wirtschaft.
Die Republik Indien gehört zu den Top 30 Handelspartnern Deutschlands und Baden-Württembergs. Für Indien ist die EU der drittwichtigste Handelspartner. Seine wirtschaftliche Bedeutung soll in Zukunft an Bedeutung gewinnen.
Bisher zielte Indiens Handelspolitik eher auf eine Marktabschottung als auf eine Marktintegration ab. Angesicht zunehmender Herausforderungen in den globalen Handelsbeziehungen und weltwirtschaftlicher Entkoppelungsbewegung könnten Indien und die EU jedoch von engeren Handelsbeziehungen profitieren. Die Chancen sieht auch die indische Regierung. Gespräche über ein Freihandelsabkommen wurden daher Anfang des Jahres nach neun Jahren Pause wieder aufgenommen und sollen so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Die Europäische Union beabsichtigt sogar bis Ende 2023 ein Abkommen mit Indien auszuarbeiten.
In den Aspekten der Berufsbildung, Wissenschaft und Innovation zählt Indien auch zu den Schwerpunktländern der internationalen Kooperation Deutschlands. Die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich Wissenschaftsbereich besteht seit rund 60 Jahren. Einen Überblick über die Kooperationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Darüber hinaus hat die indische Regierung im Jahr 2020 eine Initiative zur Reduzierung der Importabhängigkeit gestartet. Die Initiative Self-Reliant India soll ausländischen Investoren umfangreiche Förderprogramme bieten, um die Produktionskapazitäten in 13 ausgewählten Industriesektoren aufzustocken, damit Indien zukünftig unabhängiger wird.
Das Interesse deutscher Unternehmen an Indien wächst rasant. Hier finden Sie wichtige Informationen für die Markterschließung und -erweiterung in Indien.

Steuern im Indiengeschäft

Die Umsatzsteuer in Indien

Die indische Umsatzsteuer (Goods and Services, GST) wurde am 1. Juli 2017 vereinheitlicht. Seither sind Steuersätze zwischen 0 bis 28 Prozent möglich. Für die meisten Dienstleistungen liegt der Steuersatz jedoch bei 18 Prozent.
Für deutsche Unternehmen ohne Betriebsstätte ist die Umsatzsteuer nicht relevant. Sie sind von der Einführung der GST nicht direkt betroffen.
  • Bei Exporten nach Indien ist die GST nicht auf Rechnungen auszuweisen.
  • Bei Importgeschäften ist die IGST aufzuführen.
  • Bei Dienstleistungen greift das Reverse-Charge Verfahren. Die erhobene GST wird dem indischen Kunden auf die Nettorechnung aufgerechnet, welche er beim lokalen Fiskus für das deutsche Unternehmen abführt.

Die Quellensteuer bei Dienstleistungserbringungen in Indien

Generell unterliegen Dienstleistungen in Indien einer Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent (Withholding Tax). Die Abführung variiert nach Geschäftspräsenz des deutschen Unternehmens.
Wenn deutsche Unternehmen ohne Betriebsstätte Rechnungen an ihre indischen Kunden erstellen, so wird die indische Seite kurze Zeit später darum bitten, bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Grund dafür ist die Dokumentationspflicht indischer Unternehmen bei Überweisungen an ausländische Unternehmen. Sie sind verpflichtet die Existenz dieser Unternehmen nachzuweisen.
Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem indischen Geschäftspartner mitgeteilt werden:
  • Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Tax Residency Certificate)
  • Formular 10F
  • No-Permit Establishment Erklärung (No PE-Declaration)
Erhält das indische Unternehmen all diese Angaben, so kann die indische Quellensteuer über den Zahlungsleistenden abgeführt werden. Der Zahlungsempfänger (deutsches Unternehmen) erhält somit die Differenz des Dienstleistungsbetrags minus der einzubehaltenden Steuer.
Liegen die o.g. Angaben nicht vor, wird ein höherer Steuersatz nach indischem Recht zugrunde gelegt. Dieser liegt aktuell bei 20 Prozent.

Fall 2: Regelung für Unternehmen mit steuerlicher Registrierung (PAN)

Für deutsche Unternehmen, die über eine Permanent Account Number (PAN) verfügen und somit steuerlich in Indien registriert sind, muss die Nummer auf den Rechnungen hinterlegt sein.
Mit der PAN Nummer ist das Unternehmen nach indischem Recht theoretisch verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Niederlassungsformen

Unternehmen, die ihre Geschäftsaktivitäten in Form einer Niederlassung erweitern wollen, haben in Indien verschiedene Möglichkeiten.
Eine Repräsentanz bietet eine eingeschränkte Geschäftsaktivität im Zielmarkt an. Für Indien bieten sich folgende Formen an:
  • Das Liaison Office / Representative Office ermöglicht einem Unternehmen den Markt zu sondieren. Die Geschäftsaktivitäten sind auf das Marketing und Repräsentationsaufgaben limitiert.
  • Die Betriebsstätte / Branch Office ist eine unselbstständige Zweigniederlassung. Bei dieser Niederlassungsform sind Import und Export von Waren, Erbringung von Dienstleistungen und Forschungstätigkeiten erlaubt. Produktionstätigkeiten sind jedoch ausgeschlossen. Betriebsstätte sind darüber hinaus steuerpflichtig und müssen sich im indischen Handelsregister eintragen lassen.
  • Ein Projektbüro / Project Office kann bei zeitlich begrenzten Projekten, die länger als 6 Monate veranschlagt sind, gegründet werden.
Eine weitere Form ist die Gründung einer indischen Gesellschaft. Oftmals wird in der Praxis die Private Limited Company (Pvt. Ltd.) gewählt, die in etwa der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. Hierbei gibt es zwei Ausführungen:
  • Die Private Limited Company (Pvt. Ltd.) ist die gängigste Form
  • Die Limited Liability Partnership (LLP) wird vor allem bei Freiberuflern wie Ingenieuren, Beratern und Anwaltskanzleien genutzt.
Planen Sie eine Niederlassung in Indien? Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung.

IHK India Desk

Der indische Markt bietet für baden-württembergische Unternehmen viele Möglichkeiten. Sowohl als Exportmarkt als auch als Partner für innovative Vorhaben ist Indien noch ein unterschätzter Markt. Dabei lohnt es sich, Indien genauer anzuschauen. Insbesondere als strategischer Ausgangspunkt in Asien kann Indien ein attraktiver Absatz- und Sourcing-Markt sein.
Die IHK Region Stuttgart ist eines der 18 Schwerpunktkammern für Indien. Mit dem India Desk bietet sie ihren Mitgliedsunternehmen ein erweitertes Beratungs- und Informationsangebot an. Die India Desks tauschen sich regelmäßig aus, arbeiten intensiv mit der AHK Indien zusammen und weisen regelmäßig auf Indien-Veranstaltungen hin.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales, Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Webinar am 11.12.2023

Brasilien im Fokus - Branchenentwicklungen und Markteinstieg

Langjährige Handelsbeziehungen, historische Verbindungen, die Präsenz zahlreicher deutscher Unternehmen vor Ort und das starke Image von "Made in Germany" erleichtern uns heute den Marktzugang zu Brasilien.
Informieren Sie sich in unserem Webinar am 11.12.2023 über das vielfältige Branchenspektrum und die Markteinstiegsmöglichkeiten, die Brasilien zu einem sehr attraktiven Land machen. Gewinnen Sie praxisnahe Einblicke von brasilianischen Experten zu den Themen Vertragsgestaltung, Steuermodelle und Importbedingungen.
Programm und Anmeldung über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.
Veranstaltung am 24.10.2023

25. Stuttgarter Gefahrguttag

Wir freuen uns, Sie herzlich zum tradionellen 25. Stuttgarter Gefahrguttag 2023 einzuladen, einer wichtigen Plattform in der Region Stuttgart für Unternehmen und ihre Mitarbeiter zum fachlichen Austausch und zur Diskussion über aktuelle Entwicklungen im Gefahrgutmanagement.
Unter dem diesjährigen Motto "Sicherheit im Umgang mit Gefahrgut: Praxisnahe Umsetzung und aktuelle Erkenntnisse" werden wir mit Hilfe von informativen Fachvorträgen gemeinsam Einblicke in die Neuerungen erhalten und lösungsorientierte Verfahren kennenlernen. Begleitet werden die Vorträge von einer Fachausstellung.
Datum und Uhrzeit: 24. Oktober 2023, 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart
Programm und Anmeldung: Nähere Informationen erhalten Sie über die Veranstaltungsseite.
Wir bieten darüber hinaus ausreichende Bereiche für das Netzwerken und zur Diskussion mit Experten aus der Gefahrgutbranche.





Wasserstoffmärkte, Teil 2

Deutsche Förderprojekte

H2Global – Bundesinitiative zum Markthochlauf für Wasserstoffprodukte

Über das Förderinstrument H2Global soll der internationale Markthochlauf für nachhaltige Wasserstoffprodukte beschleunigt werden. Das Deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt hierfür Fördermittel zur Verfügung und ermöglicht langfristige Abnahmeverträge mit festen Kriterien, um eine bislang fehlende Investitionssicherheit zu ermöglichen. Die Vergabe erfolgt über die HINT.CO GmbH (Hintco), eine hundertprozentige Tochter der H2Global Stiftung. Zurzeit laufen bereits Vergabeverfahren für den Import von grünem Ammoniak, grünem Methanol und Biokraftstoffen nach Europa. Weitere Informationen zu Förderungen über H2Global finden Sie auf der Seite des BMWK.

Exportinitiative Umweltschutz (EXI)

Die Initiative ist erfolgreich mit neuen Projekten im Bereich grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie gestartet. Die NOW GmbH setzt im Rahmen der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) mit internationalen Partnern Kooperationen in Namibia, Ghana, Brasilien, Neuseeland und den Philippinen um und treibt damit die Entwicklung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien voran.

HygO in Namibia

Das Projekt HygO steht für ein Wasserstoff- (Hydrogen) und Trinkwasser (Oxygen)-Biotop. Damit soll unter anderem eine Wasserstoffstrategie etabliert und eingesetzt werden, um eine verlässliche und CO2-neutrale Stromversorgung in Namibia voranzutreiben.
Projektpartner sind das Fraunhofer-Institut für Werkzeugmaschinen und Umformtechnik (IWU), die Texulting GmbH, die Haver & Boecker oHG und die Krenkel Abwassertechnik GmbH sowie eine Reihe deutscher und afrikanischer assoziierter Partnerorganisationen.

GH2GH in Ghana

Mit dem Projekt GH2GH sollen Wasserstofftechnologien in Energiesysteme in Subsahara-Afrika implementiert werden. Die technische und wirtschaftliche Erprobung sowie Anpassung erfolgen derzeit in einem Pilotprojekt unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Anforderungen. Projektpartner sind die Hochschule Bochum, Green Power Brains und die SFC Energy AG. Eine Übersicht zu weiteren Projekten bietet der Projektfinder der NOW GmbH.

Internationale Projekte der DIHK Service GmbH

Das Projektteam „Chambers for GreenTech” der DIHK Service GmbH und die Auslandshandelskammern (AHKs) sind über die NOW GmbH in Projekte zur Internationalisierung deutscher Umwelttechnologie involviert.
Auf den Philippinen und in Neuseeland wurden bereits Analysen zum Einsatzpotenzial von grünem Wasserstoff durchgeführt.
In Brasilien liegt der Fokus auf der Erzeugung von grünem Wasserstoff in Kläranlagen. Weitere Informationen zu GreenTech- Projekten finden Sie auf der Webseite der DIHK Service GmbH.

Projektentwicklungsprogramm für Subsahara-Afrika, Asien und den Nahen Osten – PEP

Das Projektentwicklungsprogramm PEP (gefördert aus Mitteln der Exportinitiative Energie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) ist für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert, die in Subsahara-Afrika, Asien und dem Nahen Osten aktiv werden wollen oder sich an Referenz-Projekten beteiligen. Projektträger ist die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit.
Mehr zu den German Training Weeks für die Projektenwicklung sowie weitere Auslandsmaßnahmen mit einem Bezug zum Thema grüner Wasserstoff sind auf folgender Webseite der Exportinitiative Energie zu finden.
Thomas Bittner, Ulrike Modery, Fachreferenten Team Branchen International; IHK Region Stuttgart

Zolltarif

Schweiz hat 2024 Industriezölle abgeschafft

Zum 1. Januar 2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Industriegüter sind Waren, die ab Kapitel 25 im Zolltarif gelistet sind (Also alle Warennummern, die mit einer 25 oder einer höheren Zahl beginnen). Gleichzeitig wurde der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht.
Einzelheiten hat der Schweizer Zoll auf einer eigenen Internetseite ausführlich zusammengestellt.
Bewertung:
  • Trotz der Abschaffung der Zölle bleibt die Zollabfertigung in der Schweiz natürlich erhalten. Seit Januar 2024 einfach über die Grenze zu fahren ist keine gute Idee. Also: Weiterhin Zollanmeldung für die Ausfuhr aus der EU und für die Einfuhr in die Schweiz.
  • Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs, dessen Ziel Zollersparnis ist, kann in vielen Fällen für Lieferungen in die Schweiz seit 2024 entfallen. Damit entfallen auch die Nachweise (Ursprungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1).
  • Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und - verarbeitet oder unverarbeitet - in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, wird auch der präferenzielle Ursprung weiterhin ermittelt werden müssen. Auch hierüber informiert die Schweizer Zollverwaltung in einer Zusammenstellung. Klären Sie dies mit Ihren Schweizer Kunden.
  • EU-Exporteure mit einer Bewilligung als Ermächtigte Ausführer können Erklärungen zum Ursprung auch nachträglich erstellen, anstelle der nicht mehr veränderbaren Rechnung können dafür auch Lieferscheine oder ähnliche Dokumente verwendet werden.
  • Die Abschaffung der Industriezölle ist fast revolutionär, die Vereinfachung des Schweizer Zolltarifs ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung. Beide Maßnahmen sollten auch in der EU zumindest geprüft werden. Insbesondere der EU-Zolltarif ist komplex und inkonsistent.
Aktueller Podcast

Außenwirtschaftspodcasts der IHK Region Stuttgart

Podcast #9 – Expertentipps: Die Incoterms richtig anwenden – 04.07.2023

Zur Vereinfachung internationaler Kauf- und Lieferverträge sind Incoterms aus dem globalen Handel nicht mehr wegzudenken. Dennoch gibt es bei Ihrer Verwendung immer wieder Fragen. Wie werden Incoterms richtig verwendet, in welchem Verhältnis stehen sie zu anderen Verträgen und was ist in der Praxis besonders zu beachten? Wenn auch Sie sich solche Fragen stellen oder wissen wollen, welche Rolle Incoterms bei der Forderungssicherung spielen und wie in Unternehmen für die korrekte Einhaltung der Incoterms gesorgt werden kann, dann hören Sie rein in den Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart.
Im Gespräch mit Robert Kuss, Fachanwalt für Transportrecht und Internationales Wirtschaftsrecht und Geschäftsführer der Kanzlei KUSS Rechtsanwälte und Johannes Brand, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht von der Kanzlei BUSE beleuchten Silke Helmholz, Syndikusrechtsanwältin der Stabsstelle Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik, IHK Region Stuttgart, und Tim Hagemann, Rechtsassessor derselben Stabsstelle, das wichtige Thema Incoterms.

Podcast #8 – Neue Entwicklungen zum Lieferkettengesetz – 14.12.2022

Ab dem 01.01.2023 werden Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette verpflichtet. Ganz besonders betroffen sind dabei international aufgestellte Unternehmen. Dabei gibt es auf Unternehmerseite oft noch viel Unklarheit zur Umsetzungspflicht, zu Haftungsfragen und zum Umgang mit der Aufsichtsbehörde. Im achten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart beantworten wir die wichtigsten Fragen und beleuchten weitere neue Entwicklungen.
Matthias Führich, Syndikusrechtsanwalt des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik , führt durch das Gespräch. Interviewpartner ist Frau Silke Helmholz, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin in demselben Referat.

Podcast #7 – Der Russland-Ukraine-Konflikt – 14.03.2022

Der Russland-Ukraine-Konfikt bringt vor allem den Menschen im zweitgrößten Flächenland Europas viel Leid. Aktuelle Nachrichten und Bilder aus der Regionen erschüttern und machen uns betroffen. Betroffen von den Ereignissen ist auch die deutsche Wirtschaft. Unser aktueller Außenwirtschaftspodcast informiert Sie über die wichtigsten außenwirtschaftlichen Fragen und Themen, die Sie als Unternehmen nun beachten müssen.
Im Außenwirtschaftspodcast informieren Barbara Effenberger, Teamleiterin und Ländereferentin für Osteurpoa und Russland, Herr Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, Herr Thomas Bittner, Experte zum Thema Internationaler Zahlungsverkehr, sowie Matthias Führich, Jurist im Internationalen Wirtschaftsrecht.
Durch das Gespräch führt Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.

Podcast #6 – Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – 12.01.2022

2021 wurde das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, besser bekannt als Lieferkettengesetz, beschlossen. Unternehmen werden mit dem Gesetz verpflichtet zu prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit gegen Aspekte wie Arbeitsschutz, Mindestlohn, Gesundheit, Umweltstandards verstößt.
Im Außenwirtschaftspodcast informieren Referatsleiterin und Syndikusrechtsanwältin Silke Helmholz sowie Syndikusrechtsanwalt Matthias Führich über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und geben eine Praxiseinschätzung, was auf die Unternehmen zukommt.
Durch das Gespräch führt Rechtsassessorin Anna Belkaceme.

Podcast #5 – Brexit: Regeln bei der Produktkennzeichnung am Beispiel UKCA – 29.09.2021

Der Brexit hat in den deutsch-britischen Handelsbeziehungen zu zahlreichen Neuregelungen geführt, die Unternehmen nun beachten müssen. Am Beispiel der neuen UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed), die das CE-Zeichen auf dem britischen Markt ersetzt, erläutern wir, welche Neuregelungen zu beachten sind und wo Unternehmen Unterstützung finden.
Im fünften Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart beantwortet Thomas Schaal vom Britischen Generalkonsulat in München Fragen rund um das Thema UKCA-Kennzeichnung und gibt hilfreiche Tipps für Unternehmen. Durch das Gespräch führen Dagmar Jost, Länderreferentin und Brexit-Ansprechpartnerin, und Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.
Der Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart – #5 Brexit: UKCA-Kennzeichnung steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Weitere Informationen zur UKCA-Kennzeichnung:
Auf unserer Sonderseite Brexit-Update finden Sie alle relevanten Informationen zum Brexit und zu aktuellen Entwicklungen.
Die AHK Großbritannien hält für Unternehmen auf ihrer Brexit-Sonderseite wichtige Informationen für den Handel mit Großbritannien bereit und aktualisiert diese laufend.
Informationen zur UKCA-Kennzeichnung mit Liste der betroffenen Waren finden Sie auf der folgenden Seite der britischen Regierung.
Datenbank UK Market Conformity Assessment Bodies (UKMCAB) mit offiziellen Stellen, die Konformitätsbewertungen für den britischen Markt vornehmen.

Podcast #4 – Leichtbau: Potenziale und internationale Bedeutung einer Zukunftstechnologie – 11.02.2021

Der Leichtbau beziehungsweise die Leichtbauweise zählt zu einem der Zukunftsthemen in den Bereichen Bau und Konstruktion. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff Leichtbau, warum sind Leichtbauweisen so wichtig für unsere Zukunft und welche Auslandsmärkte sind für den Leichtbau besonders relevant?
Erfahren Sie mehr zu diesen und weiteren Fragen im vierten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart. Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International, führt durch das Gespräch mit Nadja Rest, Managerin für International Business Development bei der Leichtbau BW GmbH.

Podcast #3 – Der Brexit und Fragen zu Zoll und Warenverkehr – 02.12.2020

Zum 1. Januar 2021 wird der Brexit fühlbare Realität. Das Vereinigte Königreich wird zum Drittland, eine neue Zollgrenze entsteht wieder in Europa. Welche Konsequenzen das für die Wirtschaftsbeziehungen und den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird und welchen Aufwand das verursacht, diese Fragen werden von uns näher beleuchtet.
Im dritten Außenwirtschaftspodcast informiert Zollexperte Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, über aktuelle Entwicklungen und gibt Praxistipps, was Unternehmen in den nächsten Wochen unbedingt zu beachten haben.
Durch das Gespräch führt Syndikusrechtsanwältin und Leiterin des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik, Frau Silke Helmholz.

Podcast #2 – Aktuelle Entwicklungen und Prognosen im Maschinen- und Anlagenbau – 26.11.2020

Die Corona-Pandemie hatte in diesem Jahr massive Auswirkungen auf das In- und Auslandsgeschäft verschiedener Branchen, so auch auf den innovativen und stark exportorientierten Maschinen- und Anlagenbau. Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, welche konkreten Auswirkungen die derzeitige Corona-Krise bisher auf die Branche hatte, und vor allem, wie die Prognosen für das kommende Jahr aussehen.
Im zweiten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart informiert der Bereich Branchen International im Gespräch mit Dr. Astrid Engels, Referentin für Außenwirtschaft und Vertrieb beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), über aktuelle Entwicklungen und Prognosen im Maschinen- und Anlagenbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf Auslandsmärkte.
Durch das Gespräch führt Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.

Podcast #1 – Der Brexit mit Blick auf Handelspolitik und rechtliche Fragen – 24.09.2020

In der deutschen Wirtschaft wächst die Sorge vor einem Scheitern der Nach-Brexit-Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien. Kommt es zu keinem gemeinsamen Handelsabkommen, so drohen ab 2021 die Einführung von Zöllen, die Unterbrechung von Lieferketten und weitere Unwägbarkeiten.
Die Abteilung Außenwirtschaft der IHK Region Stuttgart nimmt den Brexit als Anlass, um in einem neuen Format – im Podcast – über das Thema zu berichten.
In der aktuellen Episode berichten Referatsleiterin und Syndikusrechtsanwältin Silke Helmholz, Rechtsreferent Matthias Führich und Rechtsreferendarin Anna Belkaceme.
Güterlisten

Das Umschlüsselungs-Verzeichnis

Bei der Überprüfung, ob Ware in der Ausfuhrliste oder der Dual-Use-Güterliste gelistet ist, leistet das Umschlüsselungsverzeichnis gute Dienste.

1. Was ist das Umschlüsselungsverzeichnis?

Das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist ein Instrument, das Unternehmen dabei hilft, anhand der Warennummer zu prüfen, ob ihre Güter als Rüstungsgüter oder Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) klassifiziert und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig sind.

2. Wo finde ich das Umschlüsselungsverzeichnis?

Das BAFA stellt das Umschlüsselungsverzeichnis auf seiner Website im Bereich Güterlisten bereit. Dort finden Sie neben den Verlinkungen zur Ausfuhrliste und zu Anhang I der Dual-Use-Güterliste auch einen Link zum Umschlüsselungsverzeichnis.

3. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen? Fälle aus der Praxis

Ist meine Ware ein Dual-Use-Gut? Viele Unternehmen stehen vor dieser Frage und sind unsicher, wie sie eine mögliche Listung in den Güterlisten (Ausfuhrliste und Dual-Use-Güterliste) feststellen können. Liegt die Information über eine Listung der Waren nicht im Unternehmen vor, kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen.

Welche Fälle kommen in der Praxis häufig vor?

Bei der Zollanmeldung verlangt ATLAS bei bestimmten Warennummern eine Aussage des Exporteurs darüber, ob die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, weil sie auf einer Güterliste gelistet ist. Da eine Warennummer sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Waren umfassen kann, sind hierzu spezifische Codierungen erforderlich. So gibt der Exporteur zum Beispiel mit der Codierung Y901 an, dass es sich nicht um ein Dual-Use-Gut handelt.
Oftmals verlangen Kunden Angaben darüber, ob die gelieferten Güter in einer Güterliste, also der Ausfuhrliste oder der Dual-Use-Güterliste, gelistet sind und damit nur mit Genehmigung ausgeführt werden dürfen.
Zu Non-Dual-Use-Erklärungen informiert die IHK in ihrem Artikel Angaben von Vorlieferanten zur Genehmigungspflicht einer Ware

4. Wie funktioniert das Umschlüsselungsverzeichnis?

Die Recherche in den Güterlisten selbst ist für viele Unternehmen schwierig, weil diese nach einer anderen Systematik als das Warenverzeichnis aufgebaut sind. Das Umschlüsselungsverzeichnis hingegen geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Da die Warennummer in der Regel im Unternehmen vorhanden ist, wird den Exporteuren so die technische Prüfung erleichtert. Ausgehend von der Warennummer führt das Verzeichnis zu den einschlägigen Positionen der Dual-Use-Güterliste und der Ausfuhrliste hin. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter.
Jedes Kapitel des Umschlüsselungsverzeichnisses ist in zwei Teile, Teil A (Allgemeines) und Teil B (Besonderes) gefasst. Es empfiehlt sich, die Suche in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
  • Suchen Sie zunächst in Teil B nach der konkreten Warennummer.
  • Steht Ihrer Warennummer eine Ausfuhrlistennummer gegenüber, dann prüfen Sie den erläuternden Text.
  • Treffen die dort beschriebenen technischen Parameter auf Ihre Ware zu, dann müssen Sie einen Abgleich mit dem Listeneintrag in der Güterliste vornehmen.
  • Prüfen Sie den Wortlaut der entsprechenden Listennummer in der Güterliste, um festzustellen, ob die dort beschriebenen technischen Eigenschaften mit denen Ihres Gutes übereinstimmen. Ist das der Fall, dann ist Ihre Ware gelistet.
  • Finden Sie in Teil B Ihre Ware nicht, dann prüfen Sie Teil A des Kapitels. Dort sind Kriterien genannt, die auf alle Waren aus diesem Warenkapitel zutreffen, unabhängig davon, ob die Einzelnummer aufgeführt ist oder nicht. Ggf. erwächst aus diesen Kriterien eine Genehmigungspflicht für Ihre Ware.

5. Wer muss prüfen?

Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden.
Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exporteur nicht, da sie nicht rechtsverbindlich ist.
Ebenfalls wichtig: Eine verwendungsbezogene beziehungsweise empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft.
Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre Exportkontrolle und das BAFA.
Zollbestimmungen weltweit

Geschenke über die Grenze

Informieren Sie sich über die Zollbestimmungen von Geschenken an Geschäftspartner weltweit und erhalten Sie einen Überblick über die kulturellen Besonderheiten, die es zu beachten gibt.
Im Zeitalter weltweiter Warenströme denkt kaum jemand daran, dass das Geschenk im Reisegepäck oder im Postpaket beim Zoll Probleme bereiten könnte. Doch nicht in allen Ländern gibt es Sonderregeln für Geschenke, so dass sie häufig wie ganz normale Handelsware abzufertigen sind. Ärgerlich ist aber der damit verbundene Papierkrieg sowie der Zeitverlust. Völlig unerträglich wird die Angelegenheit, wenn bei Paketsendungen der Beschenkte selbst die Zollformalitäten abwickeln muss und Einfuhrabgaben zu entrichten hat. Und schließlich dürfen bestimmte Waren überhaupt nicht eingeführt werden und erreichen deshalb nie ihr Ziel.
Die länderspezifischen Informationen finden Sie auf der Website der IHK Heilbronn-Franken in jeweils nach Kontinenten sortierten Auflistungen.
Import

Vereinfachte (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen

Die (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen ist seit dem 14. März 2023 konkludent möglich. Diese Änderung des EU-Zollrechts beendet ein jahrelanges Ärgernis.

Anwendungsfall

Erhalten Sie leere Behälter zurück oder zum Befüllen? Dann ist das Ihr Thema.
Bisherige Abwicklung: Ware wird in Mehrwegbehältern (Wannen, Mehrwegladungsträgern, Tanks, Gitterboxen, Zollsprache: Umschließungen) exportiert. In der Ausfuhrzollanmeldung werden die exportierten Waren deklariert, die Umschließungen werden erwähnt. Falls die Umschließungen ohne Ware in die EU eingeführt werden, musste meist eine förmliche Zollanmeldung für diese Umschließungen abgegeben werden. Entweder sind Zölle entstanden oder es musste die vorherige Ausfuhr der einzelnen Umschließungen nachgewiesen werden (Rückware). Alternativ mussten Verwendungsscheine ausgestellt werden. Die Handhabung war eher zufällig, der Aufwand immens.

Neuregelung

Die (Wieder-)Einfuhr von Umschließungen kann nun durch das Überschreiten der Grenze (konkludent) erfolgen, es sind keine Nachweise mehr erforderlich. Die Umschließungen müssen lediglich unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen. Das sind beispielsweise Logos.
Eine entsprechende Regelung für Datalogger ist in Vorbereitung.

Einzelheiten zur Handhabung und erste Erfahrungen

Wichtig: Die konkludente Anmeldung kann zur vorübergehenden Verwendung oder als Rückware erfolgen. Die Zollstellen sind informiert, nur bei begründetem Zweifel Rückwarennachweise nach Art. 253 Abs. 1 UZK-IA zu fordern – was bei vertrauenswürdigen Unternehmen faktisch nie der Fall sein sollte. Bei konkludenter Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung sind keine Unterlagen vorzulegen insbesondere Artikel 165 UZK-DA greift nicht.
Anwendung bei vorangehendem Versandverfahren: Bei einer konkludenten Anmeldung beantragt das importitierende Unternehmen die manuelle Erledigung der Gestellung (ATB), auch nachträglich und formlos beantragen (Kapitel 4.5.5.3 (1) VA ATLAS).
Haben Sie die diese Regelung bereits genutzt: Wie sind Ihre Erfahrungen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

Bewertung

Die Neuregelung kann Unternehmen und Zoll von überflüssiger Bürokratie entlasten und erleichtert gleichzeitig die Nutzung von Mehrweg-Umschließungen – Entbürokratisierung und Umweltschutz in einem. Mit dieser Neuregelung wird eine langjährige IHK-Forderung umgesetzt, beginnend im Jahr 2017. Jetzt geht es darum, die Regelung zu nutzen und umzusetzen.
Wichtig: Die Regelung betrifft die EU, nicht die Behandlung in anderen Staaten aus denen oder in die die leeren Umschließungen transportiert werden. Bei durchgängigen zollrechtlichen Versandverfahren sollte das berücksichtigt werden.



Serviceangebot

Außenhandelsformulare bestellen

Internationale Warenlieferungen sind für Exporteure und Importeure meist mit einer Vielzahl von Formularen verbunden, wobei in der Regel Originalvordrucke ausgefüllt werden müssen.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind bei der IHK Region Stuttgart erhältlich, zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR und Ursprungszeugnisse.
Bestellung:
Sie können Formulare für die Außenwirtschaft hier bestellen. Falls Sie weitere Informationen oder Formulare benötigen, die in der Abfrage nicht enthalten sind, senden Sie bitte eine E-Mail an: auwiformulare@stuttgart.ihk.de
Eine kleine Auswahl an Ausfüllvorlagen für bestimmte Exportdokumente finden Sie in unserem Artikel
Bei Rückfragen zu den einzelnen Formularen stehen Ihnen die unter Kontakt genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerne beratend zur Seite.
Weitergabe von Wissen weltweit

Technologie und Software in der Exportkontrolle

1. Exportkontrolle: Technologietransfer als Risiko

Die Beschränkungen, die der Gesetzgeber Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Transfer von sensiblem Know-how auferlegt, sind komplex. Um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern, legt das Außenwirtschaftsrecht fest, dass Güter mit bestimmten technischen Eigenschaften beim Export der Kontrolle unterliegen und nur mit Genehmigung ausgeführt werden dürfen. Die Güterlisten enthalten neben den Waren selbst auch Software und Technologie. Denn das Wissen darum, wie kritische Waren entwickelt, hergestellt und verwendet werden, stellt ein Risiko dar, können doch mit dem Wissen um das Wie die gefährlichen Güter tausendfach produziert werden. Die Kontrolle der Weitergabe von sensiblem (gelisteten) Know-how ist deshalb nachvollziehbar und folgerichtig.
Doch was genau wird kontrolliert? Was versteht die Exportkontrolle unter Technologie und welche Formen der Weitergabe gibt es?

2. Begriffsbestimmung Technologie

Für die Frage, ob Technologie in den Güterlisten erfasst ist und damit der Exportkontrolle unterliegt, kommt es darauf an, was genau unter Technologie im Sinne der Exportkontrolle zu verstehen ist. Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung definiert Technologie als spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig und unverzichtbar ist. Einschränkungen und Ausnahmen sind ebenfalls dort und zwar in der Allgemeinen Technologie-Anmerkung beschrieben.
In der Systematik der Güterlisten findet sich die Technologie innerhalb jeder Kategorie unter der Kennung E. Zum Beispiel 0E001, 0E002... für Technologie im Zusammenhang mit Kerntechnischen Materialien, Anlagen und Ausrüstung oder 6E001, 6E002... für Technologie im Zusammenhang mit Sensoren und Lasern.
Die Weitergabe gelisteter Technologie kann in Form eines Exports erfolgen oder aber, indem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Unternehmens eine Form der technischen Unterstützung erbringt.

3. Technologie-Export

Die Exportkontrolle versteht Technologie-Export als aktive Lieferung von Wissen ins Ausland sowie Bereitstellung von Wissen zur Nutzung im Ausland. Das Recht differenziert dabei zwischen verkörpertem und unverkörpertem Wissen.

3.1 Verkörpertes Wissen

Unter verkörpertem Wissen versteht man Know-how, das sich auf Papier, Plänen, Sticks oder anderen Datenträgern befindet und so verkörpert ins Ausland exportiert wird. Hierbei könnte es sich um Fertigungsunterlagen, Konstruktionspläne, Formeln und ähnliche technische Unterlagen handeln.

3.2 Unverkörpertes Wissen

Beim Technologie-Export von unverkörpertem Wissen werden die Daten oder das Know-how mittels Telefon, E-Mail oder anderen Formen der nicht-gegenständlichen Datenübertragung ins Drittland übermittelt. Aber auch das Bereitstellen sensibler Daten zum Download in einer Cloud zählt als Technologie-Export. Problematisch ist das Cloud-Szenario dann, wenn der Zugriff von überall her (also auch von Drittländern) ohne Zugangsbeschränkung erfolgen kann oder wenn der Cloud-Server, der die Daten hostet, in einem Drittland steht. Ob ein Zugriff auf die kritischen Daten erfolgt oder nicht, ist dabei irrelevant. Ausschlaggebend ist alleine die Bereitstellung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen sein Intranet auf einer Cloud lagert, auf das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weltweit einen Zugriff haben.

4. Technische Unterstützung

Technische Unterstützung ist immer dann gegeben, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unverkörpertes sensibles Wissen in der Regel mündlich weitergibt. So ist jede Form der technischen Hilfestellung, Beratung, Schulung oder Unterweisung als technische Unterstützung zu werten. Heikel ist, dass bei der technischen Unterstützung der Auslandsbezug nicht immer offensichtlich ist, weil sie ortsunabhängig erbracht werden kann. Technische Unterstützung liegt zum Beispiel vor, wenn eine deutsche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer deutschen Firma einen Vortrag vor einem internationalen Fachpublikum hält – unabhängig davon, ob das in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Drittland passiert.

5. Technologietransfer im innerbetrieblichen Exportkontrollsystem (ICP)

Wie die betriebsinterne Umsetzung der Prüfschritte und der Kontrolle erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber setzt auf die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen. Er legt lediglich fest, dass keine Verstöße erfolgen dürfen. Deshalb haben die meisten Unternehmen zur eigenen Absicherung innerbetriebliche Exportkontrollsysteme (Internal Compliance Programmes ICP) eingerichtet. Grundsätzliche Informationen zum ICP finden Sie in unserem Artikel Compliance im Export: Innerbetriebliches Exportkontrollsystem.
Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung sind Unternehmen gut beraten, in der Belegschaft eine Sensibilisierung und Awareness für die Risiken des Technologietransfers zu schaffen und Kontrollmechanismen dafür im ICP zu verankern.

Welche Faktoren sind entscheidend?

Wie in der klassischen Exportkontrolle geht das Risiko des Technologietransfers von folgenden vier Faktoren aus:
1. Handelt es sich um gelistete Technologie?
2. Habe ich Kenntnis von einer kritischen (militärischen) Endverwendung?
3. Liefere ich die Technologie in ein Embargoland?
4. Ist der Empfänger mit Sanktionen belegt?

Tipps für die Umsetzung in der Praxis

Die innerbetriebliche Kontrolle des Technologie-Exports lässt sich durch Sperr- und Freigabemechanismen weitgehend regeln. So könnten Dateien mit sensiblen Inhalten für den Versand als Anhang in einer E-Mail gesperrt sein und erst nach Prüfung durch den oder die Exportkontrollbeauftragte(n) freigegeben werden. Ebenso ließe sich mit der Einsichtnahme und dem Download von kritischem Wissen aus der Cloud verfahren.
Die Kontrolle der technischen Unterstützung hingegen gestaltet sich viel schwieriger. Denn wie und durch wen sind reisende Mitarbeitende zu kontrollieren, die sensibles Know-how mit sich herumtragen? Hier hilft nur ein solides, im Unternehmen gelebtes und von der Unternehmensleitung getragenes ICP, das alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Abteilungen sensibilisiert, mit einfachen und nachvollziehbaren Regeln. Denn nur so ist man bei möglichen Verstößen gegen den Vorwurf gefeit, man habe vorsätzlich gehandelt.

6. Exkurs: Grundlagen zum Umgang mit Software in der Exportkontrolle

Eng verknüpft mit den Fragen zum Technologietransfer sind Fragen zum Umgang mit Software aus exportkontrollrechtlicher Sicht. Das Thema gewinnt aufgrund der rasanten technischen Entwicklung an Bedeutung und ist ein wichtiges Element eines ICP.
In einem Praxisleitfaden (Stand März 2023) gibt die IHK Region Stuttgart einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der allgemeinen EU-Exportkontrolle bei der Ausfuhr und Verbringung von Software: Software in der Exportkontrolle. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 964 KB)

7. Weitere Informationen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert in Leitfäden ausführlich zum Thema:

Ursprungsregeln mit Präferenzportal ermitteln

Wie lauten die Ursprungsregeln für den präferenziellen Ursprung?

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt dazu, dass diese Waren in bestimmte Länder zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert werden können. Die Ware wird dadurch billiger.

Grundlage: Handelsabkommen

Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von
  • Präferenzabkommen, die die Europäische Union mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die so genannten
  • autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Union einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.
Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Die Übersicht aller bestehenden Handelsabkommen hilft dabei.
Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Dies kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die erforderlichen Informationen verfügt. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, denn die Ursprungsregel knüpft meist an die HS-Position der Ware an. Die HS-Position entspricht den ersten vier Stellen der Warennummer.

Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden

Die deutsche Zollverwaltung bietet mit dem Präferenzportal Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Ursprung allgemein im Warenwirtschaftssystem hinterlegt oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.

Wie funktioniert das Präferenzportal?

I) Zentrales Auswahlfeld
Länderausfwahl:
2-stelligen internationalen Länderabkürzung (ISO-Alpha-Code) oder Ländernamen eingeben
Verarbeitungsliste: Eingabe der HS-Position (4-stellig)
Stichtag ändern: Suche erfolgt stets zum aktuellen Datum. Frühere Regelungen können aber durch zurücksetzen des Stichtages recherchiert werden
Eingabefeld Suchen anklicken
II) Linke Navigation - Gegenüberstellung der Verarbeitungsliste
Hier können zu einer bestimmten HS-Position (4-stellig) die dazugehörigen Regeln der Verarbeitungsliste entweder für alle Regelungen oder für ausgewählte Länder recherchiert werden.
Besonderheit bei Kanada und Japan: Bedingt durch den abweichenden Aufbau der Verarbeitungsliste werden die Gegenüberstellungen am Ende der Darstellung aufgeführt.
Hier finden Sie einen direkten Zugang zum Präferenzportal.

Ermittlung der Präferenz

Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
  • Wertschöpfungsregel (zum Beispiel „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“):
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
    Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für die Wertschöpfungsregel (XLS-Datei · 32 KB).
  • Positionswechsel (zum Beispiel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
    Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für den Positionswechsel. (XLSX-Datei · 15 KB)
Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.

Preisänderungen und Präferenzen

Preisänderungen haben insbesondere bei Anwendung der Wertschöpfungsregel einen direkten Einfluss darauf, ob der präferenzielle Ursprung zustande kommt oder nicht. Faustregel: steigende Preise von Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung sowie fallende Ab-Werk-Preise des Enderzeugnisses sind kritisch für den präferenziellen Ursprung.
Grundlage für die Berechnung ist immer der konkrete Ab-Werk-Preis (AWP) des jeweiligen Erzeugnisses. Allgemeine Listenpreise können nur verwendet werden, wenn diese tatsächlich bezahlt werden. Rabatte, die zum Zeitpunkt des Versands feststehen, müssen abgezogen werden.
Um nicht jeden Verkauf einzeln kalkulieren zu müssen, werden für den AWP oft niedrige Schwellenpreise verwendet. Diese Vorgehensweise findet aber ihre Grenzen, wenn die Preise der eingesetzten Vormaterialien (ohne präferenziellen Ursprung) volatil sind. In diesem Fall muss häufiger kalkuliert werden.
Eine Alternative kann die Anwendung der sogenannten Worst-Case-Methode darstellen: Hier führen Preisschwankungen nicht zwingend zu Neukalkulationen. Die Schwankungen werden dadurch abgepuffert, dass der niedrigste AWP, der niedrigste Einkaufspreis für Vormaterial mit präferenziellem Ursprung und der höchste Einkaufspreis für Vormaterial ohne präferenziellen Ursprung kombiniert werden.
Die Verwendung eines gleitenden Durchschnittspreises, der üblicherweise automatisch kalkuliert wird, kann erst für wenige Abkommen verwendet werden. Das sind bislang das Abkommen mit Großbritannien sowie die Übergangsregeln für das Regionalübereinkommen. Der Durchschnittspreis ist damit dann anwendbar, wenn eine Kalkulation pro Abkommen vorgenommen wird. Weitere Informationen hat der Zoll veröffentlicht.

Beratungsablauf Präferenzen

Verschaffen Sie sich einen Überblick zum Thema und testen Sie unseren Beratungsablauf zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs in der IHK Export-App!
Bescheinigungsservice

Legalisierung und Ländervorgaben

VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023

Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden SIe sich bitte an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw. Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw. E-Mail).

BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig. Apostillen auf Verwaltungsurkunden bleiben von dieser Änderung unberührt und können wie bislang bei der zuständigen Apostillen-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium.
Bei der Endbeglaubigung handelt es sich um ein Unterschriftsbeglaubigungsverfahren, dass derzeit rechtlich nicht möglich ist, wenn die Dokumente nicht originalhandschriftlich unterzeichnet sind.

Daher können von den IHKs im elektronischen Verfahren ausgestellte Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen nicht endbeglaubigt werden.
Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie zudem auf unserer Internetseite unter Legalisation und Apostillen.

Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr im Original vorzulegen

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann anschließend gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:
Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich

Die AHK Ägypten informiert, dass gemäß Mitteilung Nr. 430 von 2021 des Finanzministers über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Dafür müssen sie den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen, wonach folgende Dokumente der Zollanmeldung vom ägyptischen Importeur beizufügen sind:
  • Liefergenehmigung und Kopie des Frachtbriefs (außer bei vorheriger elektronischer oder manueller Freigabe)
  • Detaillierte Handelsrechnung als Ersatz für die Verpackungserklärung (inklusive detaillierter Verpackungsdaten für den Wareneingang)
  • Ursprungsnachweis bei Antrag auf Anwendung einer Zollbefreiung oder -präferenz und in allen anderen Fällen gemäß der Liste der Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Einfuhr- und Ausfuhrgesetzes
Im Zweifel ist durch Rücksprache mit dem Importeur zu klären ob eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Bei Fragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466 | Fax: +202 3336 8026 | Email: jasmin.hussein@ahk-mena.com

Ägypten: Änderung der Konsulatsgebühren

Die ägyptische Botschaft in Berlin hat über eine eine Erhöhung der Konsulatsgebühren im Oktober 2021 informiert.
Die Gebühren haben sich folgendermaßen geändert:
  • Die Legalisierungsgebühr für kommerzielle Dokumente beträgt pro Exemplar 203,00.
  • Die Legalisierungsgebühr für private Dokumente beträgt 78,00 Euro pro Exemplar.
  • Die Gebühr für die Legalisierung von Übersetzungen beträgt pro Dokument 78,00 Euro zusätzlich zu den 203,00 Euro bzw. 78,00 Euro pro deutschem Original.
Gebühren können weiterhin nur in bar (zum Beispiel den Dokumenten beiliegend oder durch Kurier- oder Auftragsdienste) bezahlt werden.

Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren

Die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin hat gegenüber der Handelskammer Hamburg am 4. Januar 2021 bestätigt, dass die Einreichung zu legalisierender Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die GHORFA erfolgen muss. Handelsdokumente können stattdessen direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden. Gemäß der Website der jordanischen Konsularabteilung, steht der Legalisierungsweg über die GHORFA dennoch weiterhin als Alternative offen.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt, sich bei Fragen an die Konsularabteilung der jordanischen Botschaft in Berlin zu wenden.

Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten

Für die Ausfuhr nach Libyen sind in der Regel legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen erforderlich. Die Dokumente müssen ausschließlich über die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry an die Botschaft von Libyen eingereicht werden.
Die Dokumente können per Post oder Kurierdienst, Servicebüro oder durch einen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Bei Postsendungen muss ein frankierter Rückumschlag beigefügt sein. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Weitere Informationen zur Legalisierung, den erforderlichen Dokumenten, anfallenden Gebühren und zur Bezahlung finden Sie auf der Seite der Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry.

Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten

Seit 1. November 2019 müssen alle Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden. Davon ausgenommen sind Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten und Bills of Lading.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Dokumente, die von der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate legalisiert werden müssen, können auf deren Internetseite hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Anschließend können die Dokumente unter dem Pfad “Services > Attest Offical Documents > Attestation Type > Certificates > Certificates Issued outside UAE > other Certificates” hochgeladen werden.

Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten

für die Länder:
  • Bahrain
  • Irak
  • Jemen
  • Jordanien
  • Katar
  • Kuwait
  • Oman
  • Saudi-Arabien
  • Syrien
  • Vereinigte Arabische Emirate
wird unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente ohne Vorlegalisierung durch die GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung in die Türkei

Die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmenden in die Türkei berührt regelmäßig Arbeitsvertragsrecht, Einreise- und Arbeitsmigrationsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Was im konkreten Fall getan werden muss, hängt von Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit vor Ort ab.

1. Arbeitsvertrag

Werden Arbeitnehmende vorübergehend in die Türkei entsandt, kann der Auslandseinsatz im Einzelfall bereits vom bestehenden Arbeitsvertrag und dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst sein. Bei längeren oder organisatorisch komplexeren Einsätzen empfiehlt sich regelmäßig eine ergänzende Entsendevereinbarung.
Sie schafft Rechtssicherheit und sollte insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
  • die Dauer des Einsatzes,
  • den Tätigkeitsbereich,
  • die Vergütung,
  • etwaige Auslandszuschläge,
  • Reisekosten,
  • Unterkunft,
  • Rückkehrbedingungen sowie
  • sozialversicherungs- und steuerbezogene Mitwirkungspflichten.
Auch die Frage des anwendbaren Rechts sollte ausdrücklich adressiert werden. Im Fall einer nur vorübergehenden Entsendung bleibt der gewöhnliche Arbeitsort rechtlich regelmäßig beim bisherigen Tätigkeitsstaat, sofern die Auslandsbeschäftigung im Voraus befristet ist.

2. Einreise in die Türkei

Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise in die Türkei für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen grundsätzlich visumfrei möglich. Diese Erleichterung eröffnet die Einreise für touristische und bestimmte geschäftliche Aufenthalte (bspw. Kundenmeetings, Teilnahme an Schulungen, Vertragsverhandlungen).
Soll in der Türkei jedoch eine Arbeitsleistung erbracht werden, kann dies nicht ohne Weiteres im Rahmen einer visumsfreien Einreise abgewickelt werden. In diesen Fällen ist für den Einsatz entweder eine Arbeitserlaubnis erforderlich oder die Beantragung einer Arbeitserlaubnisbefreiung. Die rechtliche Einordnung richtet sich also nicht allein nach der Aufenthaltsdauer, sondern vor allem nach Art und Zweck der Tätigkeit.

3. Arbeitserlaubnisbefreiung

Für bestimmte kurzfristige Einsätze sieht das türkische Recht eine Arbeitserlaubnisbefreiung vor. Dabei handelt es sich um ein offizielles Dokument, das innerhalb seiner Geltungsdauer zur Beschäftigung und zum Aufenthalt in der Türkei berechtigt. Der Zeitraum, für den das Dokument zur Erbringung von Arbeitsleistungen berechtigt, ist vom jeweiligen Ausnahmetatbestand abhängig. Zuständig für die Ausstellung ist das türkische Arbeitsministerium.

a) Antragsverfahren

Für die Stellung des Befreiungsantrags außerhalb der Türkei ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-Muafiyet gestellt werden.
Wichtig: Nach einem erfolgreichen Antrag auf Arbeitserlaubnisbefreiung besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Befreiung der selben Art. Die Umgehung der vorgesehenen Höchstdauer durch mehrere konsekutive Befreiungsanträge ist somit nicht möglich.

b) Befreiungstatbestände

Eine vollständige Liste aller Befreiungstatbestände findet sich in Art. 48 der Durchführungsverordnung zum Internationalen Arbeitsgesetz (türk.).
Die wichtigsten Befreiungstatbestände für deutsche Unternehmen im Überblick:
Art. Befreiungstatbestand Höchstdauer Betroffene Einsatzbereiche
48/b Montage, Installation, Wartung, Reparatur, Schulung im Zusammenhang mit exportierten/importierten Waren, Maschinen und Anlagen 3 Monate Zentraler Tatbestand für Maschinenbau, Anlagenbau, Service, Inbetriebnahme, technische Einweisung, After-Sales-Einsätze
48/c Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung: Weiter als 48/b, Einsatz muss bei Antragsstellung ausführlich dokumentiert und begründet werden 3 Monate Relevant für Beratung, IT, Engineering, Audit, Projektleistungen, sonstige grenzüberschreitende Services
48/ç Nicht in der Türkei ansässige Organmitglieder, Gesellschafter und höchste Vertreter türkischer Gesellschaften 3 Monate Relevant für deutsche Muttergesellschaften mit türkischer Tochter, JV oder Beteiligung; etwa für Board-Tätigkeit, Gesellschafteraufsicht, Managementpräsenz
48/d Im Ausland lebende Personen türkischer Herkunft, die von den türkischen Behörden entsprechend gemeldet wurden 3 Monate Kann für deutsche Unternehmen mit entsprechendem Personalbestand praktisch nützlich sein; persönlicher Sondertatbestand, nicht allgemein für alle Entsandten
48/m Personen, die in EU-finanzierten Programmen oder Projekten in der Türkei eingesetzt werden Dauer der Aufgabe Relevant für Beratungen, Projektträger, NGOs, Think Tanks oder Unternehmen in IPA-/EU-Projekten

c) Erforderliche Dokumente und Angaben

Im Rahmen des Befreiungsantrags müssen die folgenden Informationen und Unterlagen eingereicht werden:
  • biometrisches Foto,
  • Passunterlagen,
  • Ausbildungsangaben,
  • Einsatzangaben,
  • die den jeweiligen Befreiungstatbestand belegenden Unterlagen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnisbefreiung finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.

4. Arbeitserlaubnis

Für Tätigkeiten, die nicht unter einen gesetzlichen Befreiungstatbestands (Art. 48 Durchführungsverordnung) fallen oder die Höchstdauer einer Befreiung überschreiten ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich. Auch nach einem erfolgreichen Erlaubnisantrag besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Erlaubnis.
Im Gegensatz zur Arbeitserlaubnisbefreiung bedarf es für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis grundsätzlich eines Arbeitsvertrags zwischen dem betroffenen Mitarbeitenden und einem türkischen Unternehmen (i.d.R. das Einsatzunternehmen).
Hinweis: Oft wird zum Abschluss eines “pro forma” Arbeitsvertrags zwischen dem entsandten Mitarbeitenden und dem türkischen Kunden geraten, bei dem in Wirklichkeit jedoch weder eine Vergütung durch das türkische Unternehmen noch ein (vorübergehendes) Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Von einer solchen Konstellation ist allerdings abzuraten, da es sich rechtlich gesehen um ein unwirksames Scheingeschäft handelt, mit der Folge, dass auch das Arbeitsvisum wegen Täuschung seine Wirksamkeit verliert.

a) Antragsverfahren

Auch bei der Arbeitrserlaubnis ist zwischen Inlands- und Auslandsanträgen zu unterscheiden. Bei einem Auslandsantrag ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-İzin gestellt werden.

b) Erforderliche Dokumente und Angaben

Für die Beantragung der Arbeitserlaubnis werden die folgenden Dokumente und Angaben benötigt:
  • Arbeitsvertrag (Arbeitnehmender - türk. Unternehmen)
  • Passkopie,
  • ggf. übersetzter Ausbildungsnachweis,
  • Handelsregisterunterlagen und Finanzunterlagen des türkischen Unternehmens, sowie
  • ggf. branchenbezogene Zusatznachweise
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung der türkischen Arbeitserlaubnis finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.

5. Sozialversicherung

Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmende weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine Bescheinigung über das anzuwendende Recht (T/A 1) beim zuständigen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse oder Rentenversicherung) beantragt werden. Weitere Informationen zum Inhalt und zur Beantragung finden sich in der Übersicht Arbeiten in der Türkei auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands DVKA.

6. Steuerrecht

Steuerlich sind bei Entsendungen in die Türkei vor allem die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns und ein mögliches Betriebsstättenrisiko zu prüfen. Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verbleibt das Besteuerungsrecht unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA beim Ansässigkeitsstaat, wenn die entsandte Person sich innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, die Vergütung von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Insbesondere bei Bau-, Montage- und Installationsprojekten sowie bei langfristigen Vertriebstätigkeiten ist daneben gesondert zu prüfen, ob durch den Aufenthalt eine in der Türkei unternehmenssteuerpflichtige Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA entsteht ("sog. Betriebsstättenrisiko").

7. Weitere Informationen

Verkehrswirtschaft

Güterverkehr EU – UK

Neue Pflichten im Güterverkehr nach Großbritannien ab 13. Februar 2023:
Ab dem 13. Februar 2023 gelten neue Regelungen zur Bekämpfung der illegalen Einreise für Transportunternehmen. Der Güterverkehr wird verstärkt genutzt, um illegal in das Vereinigte Königreich einzureisen. Vor allem Stausituationen werden genutzt, um sich in Fahrzeugen zu verstecken. Der einzige Weg, empfindliche Strafen pro „blindem Passagier“ möglichst zu vermeiden, ist ein Sicherheitskontrollsystem, auf das LKW-Fahrerinnen und -Fahrer eingeschult und welches bei jeder Fahrt lückenlos dokumentiert werden sollte. Informationen dazu (auch auf Deutsch verfügbar) sind in der offiziellen Guideline der Britischen Regierung sowie auch im neu publizierten Handbuch für Speditionsunternehmen (in Englisch) zu finden.

Neuerungen seit dem 1. Januar 2022:
Um weiterhin Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) über einen GVMS-Grenzort befördern zu können, müssen Sie sich für das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden.
Hierzu hat die britische Regierung auf ihrer Internetseite ein Merkblatt veröffentlicht. Außerdem gibt ein detailliertes Handbuch für Speditionen, Frachtführer und Fahrer (in Englisch) unter anderem Hinweise, welche Dokumente beim Warentransport zwischen der EU und Großbritannien benötigt werden, welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an Häfen und welche neuen Grenzkontrollverfahren gelten.
Stand: Februar 2023
Außenwirtschaft aktuell

Die Fabrik der Zukunft: Was deutsche KMU vom Silicon Valley lernen können.

Was für manche noch futuristisch klingt, ist für andere Realität: Smart Production, so ein greifbarer Begriff für die Zukunft der Industrie, meint schlicht die Vereinfachung von Prozessen durch die Vernetzung von Informationstechnologie, Künstlicher Intelligenz und Automatisierung. Das Silicon Valley ist einer der Vorreiter weltweit und kann deutschen Firmen viele Anregungen liefern.
Dampfkraft, Elektrizität und Digitalisierung haben die Industrie-Phasen der Vergangenheit revolutioniert, heute sind wir mitten in der vierten industriellen Revolution. Die intelligente Vernetzung von Maschinen und Abläufen mithilfe von Informations- und Kommunikations-technologie krempelt alle Aspekte der Produktion und des Vertriebs um, nicht nur die Fertigung. Zu Industrie 4.0 gehören Schlagworte wie Internet of Things (IoT), Cloud und Edge Computing und Künstliche Intelligenz (KI). All diese Technologien wirken sich längst auf die Industrie von heute aus und führen zu einem neuen Industrieverständnis.
Neue Anwendungen beinhalten Echtzeit-Transparenz in den Abläufen, KI und Datenanalyse, um die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und den Weg für eine autonome Planung zu ebnen. Eine Fabrik der Zukunft zeichnet sich also durch eine weitreichende Digitalisierung aller Fertigungsverfahren, von der Fabrikhalle bis hin zu Produktdesign, Lieferkette, Produktion, Vertrieb und Verkauf aus. Die Vernetzung von Maschinen und die Anbindung von KI-Lösungen wird in den nächsten zehn Jahren nicht mehr wegzudenken sein. Intelligente Fertigungsprozesse sorgen für eine bessere Kommunikation zwischen den Systemen und arbeiten effizienter, was Kosten spart und für mehr Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit sorgt. Große globale Akteure wie Siemens, Intel und Tesla haben bereits solche Fabriken der Zukunft gebaut.

The Future of Manufacturing in Silicon Valley

Im Tech-Mekka Silicon Valley setzen Unternehmen solche Technologien bereits täglich ein, häufig implementiert in bestehende Systeme. Dabei sind sie nicht als zusätzlicher „Schnickschnack” gedacht, sondern setzen direkt an aktuelle Problemstellungen an, wie sie beispielsweise die weltweite Lieferketten-Krise ausgelöst hat. Deren Implikationen auf die gesamte Wirtschaft haben die höchste Inflationsrate seit 40 Jahren ausgelöst. Dass es keine langfristige Lösung sein kann, gestiegene Kosten an die Kunden weiterzugeben, ist klar. Die Situation erfordert neue Wege, die beschritten werden müssen, um auf lange Sicht erfolgreich zu sein. Es muss weiter in Produktivitäts- und Effizienzlösungen investiert werden, um das Ruder herumzureißen – und genau dabei kann Industrie 4.0 helfen.

Von den Playern des Silicon-Valley-Ökosystems lernen

Was bedeutet das für den deutschen Mittelstand? Was man sich vom Silicon Valley abschauen kann, ist vor allem dessen Innovationskultur: Aufgeschlossenheit, Risikobereitschaft und Experimentierfreude sind gerade in Krisenzeiten wichtig, denn innovative Unternehmen sind widerstandsfähiger und reagieren flexibler auf Veränderungen. Innovationen finden nicht in einer Blase statt. Das Silicon Valley ist erfolgreich, weil es als Ökosystem den Austausch unterschiedlicher Akteure enorm fördert. Diesen Spirit will die AHK USA – San Francisco nach Deutschland transportieren und bietet Programme an, mit deren Hilfe Unternehmen fit für die Zukunft werden können. Best Practives aus dem Silicon Valley, Hilfestellung bei der Entwicklung von neuen Lösungen, Informationen und Anregungen: Unternehmen erhalten im Valley Anstöße, um zu Hause eigene Innovationsprojekte aufsetzen zu können. Egal ob es sich darum handelt, neue Geschäftsfelder und Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz zu finden, 3D-Druck, Prozessautomatisierung und Robotik zu entdecken oder Strategien aufzusetzen, die bei der digitalen Transformation des Produktionsprozesses helfen – ein Blick ins Silicon Valley kann die nötige Inspiration bieten.
Dazu dient unter anderem ein Workshop, bei dem durch Innovationsmethoden Fragestellungen für die Unternehmen identifiziert werden, die als Leitfaden bei den Gesprächen mit den Akteuren im Valley dienen. Durch begleitendes Mentoring wird das gelernte Wissen auf die eigene Situation angewendet und bei einem Workshop im Nachgang werden greifbare Meilensteine als Ziele festgelegt. Natürlich werden auch „Best Practises“ einbezogen – was machen Start-ups, Big Tech und die hiesige Forschung, das man auf die eigene Situation anwenden kann? Eine wichtige Fragestellung hierbei ist, wie man von der Inspiration und einem Lösungsansatz im Silicon Valley zur Umsetzung zurück im Firmenalltag in Deutschland die Brücke schlagen kann. Diese Phasen können eine Anleitung geben:

Phase 1: Vorüberlegung – Welche Ziele hat mein Unternehmen?

Teilnehmende Unternehmen haben die größten Erfolgschancen, wenn sie mit konkreten Zielen im Gepäck ein solches Innovationsprogramm antreten. Betrachten wir das Beispiel von Herstellern aus der Sanitärbranche. Für sie ist es wichtig zu wissen, wie disruptiv
die Entwicklungen in ihrem Marktumfeld sein werden und wie Investoren darauf blicken. Im Hinblick auf konkrete Lösungen stellt sich dann die Frage, wie das Geschäftsumfeld angepasst werden kann, um flexibler auf den Markt reagieren zu können. Obwohl es für den branchenübergreifenden Fachkräftemangel keine einfache Lösung gibt, lohnt es sich, zu evaluieren, wie das Berufsfeld in dieser Branche attraktiver gestaltet werden könnte und neue Ansätze bezüglich Arbeitszeit und Arbeitseinteilung einzubeziehen.
Aus Unternehmersicht gilt es unter anderem rechtliche, kommunikative, digitale und strategische Herausforderungen zu überwinden: Im Sales-Prozess kann die Kooperation mit Banken kritisch und durch rechtliche Verordnungen und die DSGVO kompliziert sein. Eine Online-Lösung, welche ermöglicht, dass der Verkauf direkt über den Kunden abgewickelt werden kann, wäre technisch vorstellbar, ist aber bisher in Deutschland nicht verbreitet. Des Weiteren gibt es im Bereich der Automatisierung bei der Erstellung und Betreuung von Verträgen enormes Potenzial. Im Sinne von Smart Metering und Smart Home Readiness werden erste Schritte gemacht, allerdings haben hier viele Unternehmen noch große Lücken. Strategisch wichtig wären Ansätze der Transformation von der Produktlösung hin zur Service-Lösung zu schaffen, beispielsweise weg von der Heizung als Produkt hin zu Wärme als Service.

Phase 2: Welche Handlungsfelder lassen sich daraus ableiten?

Geschwindigkeit der Digitalisierung, Preiserhöhungen, Lieferengpässe und Fachkräftemangel sind branchenübergreifend Herausforderungen für alle Unternehmen. Um einen Perspektivwechsel zu ermöglichen, ist der Abstand zum Tagesgeschäft hilfreich: Ein Paradigmenwechsel hin zum agilen Mindset kann dazu führen, dass man sich mit neuen digitalen Geschäftsmodellen auseinandersetzt. Neue Technologien breiten sich rasant aus, so etwa der schrittweise Einsatz von Robotern in Arbeitsprozessen. Dies kann dabei helfen, die Folgen des Fachkräftemangels zum Teil zu mildern. Darüber hinaus ist es wichtig, sich mit der Transformation der Arbeitswirklichkeit zu beschäftigen. Schlagworte wie New Work und Work-Life-Balance sind längst bekannt – aber trotzdem oft noch nicht im deutschen Berufsalltag angekommen. Viele Tech-Unternehmen aus dem Valley zeigen bei sogenannten Site-Visits, wie ein moderner Arbeitsplatz und zeitgemäße Führung aussehen kann. Für deutsche Unternehmen kann es relevant sein zu sehen, welchen Einfluss Gründerkultur und Agile Thinking hier haben und zu prüfen, welche Aspekte sich auf die Arbeitsprozesse und Firmenkultur in Deutschland übertragen lassen.

Phase 3: Best Practices – Wie kann es gelingen?

Die Firma DocuSign beispielsweise liefert mit ihren Lösungen zur interdisziplinären Digitalisierung des Kommunikations- und Management-Prozesses Ansätze, welche mit nach Deutschland transferiert werden können. Im Bereich der Produktion wiederum wird viel von digitalen Zwillingen und autonomem Fahren gesprochen. Ein Besuch beim Unternehmen Nvidia zeigt, wo die Trends hingehen und wie daraus praktische Lösungen entstehen können. Ein anderes Beispiel: Unternehmen im Sanitärbereich haben derzeit noch eine große Nachfrage und können sich auf die Steigerung der Produktivität konzentrieren. Allerdings werden die im Valley schon jetzt diskutierten nachhaltigen Lösungen, die beispielsweise Wasserstoff als Basis für Wärmespeicher nutzen, einen enormen Einfluss auf die in Zukunft gefragten Produkte haben. Wer sich frühzeitig mit diesen Trends auseinandersetzt, wird künftig einen klaren Wettbewerbsvorteil haben.

Interesse am Innovations-Katalysator Silicon Valley?

Im Silicon Valley bekommt man immer eine gute Portion Inspiration für Innovationen und die nötige Motivation, das Gesehene und Gelernte auch umzusetzen. Die Kombination aus greifbaren Anwendungsbeispielen und einem parallelen Mentoring, das einen Vor- und Nachbereitungs-Workshop einschließt, hilft bei der Projektumsetzung und vielleicht sogar ganz direkt dabei, die Fabrik von morgen zu bauen.
Während Unternehmen Impulse für ihr Tagesgeschäft in Deutschland von einem Einblick ins Silicon Valley mitnehmen können, ist es wichtig, daraus konkrete Ziele und nachhaltige Handlungsschritte abzuleiten. Fassbaren Hürden wie dem Personalmangel kann mithilfe von Automatisierung entgegengewirkt werden – das wissen viele, aber manchmal fehlt es an praktischen Lösungen und ersten Ansätzen für die individuelle Situation. Angeregt durch konkrete Beispiele und vorgelebte Lösungen vor Ort, kann es Mut machen, neue Themen wie Mitarbeitermotivation offener zu denken. Die „kalifornische“ Herangehensweise, sich mehr inhaltlich als hierarchisch auszurichten, was sich auch positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirkt. Aus einer fortgeschrittenen Digitalisierung und einem offenen Mindset, wie es im Silicon Valley vorzufinden ist, können sich zudem ertragreiche(re) Geschäftsmodelle entwickeln. Damit das klappt, bedarf es vor allem zweier Veränderungen: die Prozesse zu hinterfragen und für Neues und das Neu-Erfinden offen zu werden.
Lisa Eschborn und Juliane Nandra, AHK USA – San Francisco
Warenverkehr mit GB

TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland mit ein. Es wurde im Amtsblatt der EU L149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden und ein Ursprungsnachweis vorliegt.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in der Datenbank Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.

Wichtig zum Verständnis des Abkommens sind zwei Punkte:

  1. Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass GB-Ware bei einer Weiterlieferung aus der EU in die Schweiz keine Präferenzvorteile erhält. Auch Lieferantenerklärungen für GB-Ursprungsware sind nur sehr eingeschränkt sinnvoll. GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren, den sie ursprünglich hatte.
  2. Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware
  • vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder von GB gewonnen oder hergestellt wurde
  • oder dass sie die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt.
Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan und sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind im Präferenzportal WuP online des deutschen Zolls hinterlegt. Alternativ sind sie auch in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten.

3. Ursprungsnachweis: Erklärung zum Ursprung (EzU)

Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung (EzU) ab einem Wert von 6.000 Euro nur anzufertigen von einem REX. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich.

3.1 Welche Handelsdokumente sind möglich?

Als Besonderheit im Rahmen dieses Abkommens gilt: Die Erklärung zum Ursprung ist nach dem Wortlaut des Artikels 56 „auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen.”
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die EzU somit nicht auf einem bestehenden Handelsdokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung, …) abgegeben werden, sondern es ist auch ein gesondertes Dokument mit dem Briefkopf des Ausführers möglich.

3.2 Wie ist der Wortlaut der EzU?

Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter Anhang 7 ab Seite 1113 oder im Präferenzportal WuP online der deutschen Zollverwaltung. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:

Deutscher Wortlaut:

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union

Englischer Wortlaut:

“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”
  • Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden.
  • Sie müssen nicht unterschrieben werden.

3.3 Was ist eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM)?

Es ist auch eine Erklärung zum Ursprung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb von zwölf Monaten möglich (EzUM). Dazu wird die EzU um eine Gültigkeitsdauer ergänzt. Dies kann bei Werksverkehren mit gleichbleibenden Warenverkehren sinnvoll sein. Die Warenbeschreibung muss hinreichend genau sein.

Bis Mitte Januar 2023 wurde von den Zollverwaltungen die Rechtsauffassung vertreten, dass EzUM ungültig seien, wenn deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission nun korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausstellungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Mit anderen Worten: Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung existiert haben. Für bezahlte Zölle bei der Einfuhr in die EU kann eine Erstattung beantragt werden.

3.4 Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die EzU von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine EzU abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.5 Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die EzU muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.6 Gewissheit des Einführers

Falls keine EzU des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen nicht ausreichen, fällt Zoll an.

3.7 Nachträgliche Präferenz

Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet.

4. Lieferantenerklärungen (LE)

Unternehmen können das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung als Zielland aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.

Wie benenne ich das Vereinigte Königreich in einer LE?

Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind in allen Amtssprachen der EU folgende Bezeichnungen möglich:
  • Vereinigtes Königreich
  • Großbritannien
  • GB
Nicht möglich ist die Benennung von Landesteilen wie England.

Sonderfall: Grenzüberschreitende LE

Bitte beachten: Bei den im Abkommen in Anhang 6 ab Seite 1105 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

5. Weitere Merkmale des Abkommens

Zollfreiheit für Reparatursendungen

Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung (Artikel 24). Allerdings ist es nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion Taxud der EU erforderlich, hierfür eine aktive oder passive Veredelung anzumelden. Das schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.

Für Kenner des Präferenzrechts

  • Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
  • Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
  • Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
  • Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
  • Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.

6. Wo finden Sie weitere Informationen?

  • Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage detailliert zum Abkommen und hat ein
  • umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird.
  • Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls in unseren Brexit-FAQ.

International

RCEP - Handelsabkommen

Hintergrund

Das Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (kurz RCEP) ist ein ASEAN-getriebenes Abkommen, das 15 Mitgliedstaaten umfasst und auf fast 30 Prozent der Weltwirtschaftsleistung, -handel und -bevölkerung entfallen. Mitgliedstaaten sind die zehn ASEAN-Länder (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) sowie Australien, China, Japan, Neuseeland und Südkorea.
Ziel des Abkommens ist primär der Abbau von tarifären Handelshemmnissen. Etwa 90 Prozent aller Zölle sollen in den kommenden 20 Jahren abgebaut werden.
Nach 31 Verhandlungsrunden und acht Jahren Vorbereitung ist das größte Freihandelsabkommen der Welt am 1. Januar 2022 ist RCEP in Kraft getreten.

Freihandelsabkommen und Zollabbau

Beim RCEP handelt es sich um eine Freihandelszone und nicht um eine Zollunion. Daher bleiben die jeweiligen nationalen Zolltarife der Teilnehmerstaaten erhalten. Die bestehenden Zölle zwischen den RCEP-Ländern werden für Ursprungserzeugnisse dieser Länder abgebaut. Die Zollhöhe ist dabei sehr unterschiedlich: Zwischen den ASEAN-Staaten gibt es bereits bislang fast keine Zölle, auch deren Zolltarife gegenüber Drittstaaten sind niedrig. Die größten Ersparnisse wird es im Handel zwischen China und Japan sowie zwischen Japan und Südkorea geben. Die Zölle entfallen nicht sofort, sondern sind jeweils im bilateralen Verhältnis in Tarifvereinbarungen festgelegt. Die Zollabbaustufen können sich bei sensiblen Erzeugnissen auf bis zu 20 Jahre erstrecken. Die Einzelheiten finden sich in Kapitel 2, Sec. A, Art. 2.4 (1) RCEP, die Zeitpläne und -abbaustufen in Anhang I „Schedules of Tariff Commitments“)

Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise

Die bereits bestehenden Ursprungsregeln und Nachweise der RCEP-Staaten (unter anderem zwischen den ASEAN-Staaten) sollen harmonisiert und zusammengefasst werden. Kapitel 3 „Rules of Origin“ legt u.a. fest, welche Waren vom Abkommen erfasst werden und daher für eine Zollpräferenzbehandlung in Frage kommen. Anhang 3A enthält produktspezifische Regeln (Product-Specific RulesPSR, vgl.), die die Anforderungen zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren festgelegen. Bei der Ermittlung des Warenursprungs dürfen Vorleistungen aus allen 15 RCEP-Staaten verwendet werden (Diagonale Kumulation). Der präferenzielle Ursprung muss mit einem RCEP-Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Abschnitt B des Kapitels 3 beinhaltet die technischen Einzelheiten des Verfahrens.

Nichttarifäre Maßnahmen und Zollverfahren

In den Kapiteln 2 und 4 werden verwaltungstechnische Erleichterungen und Harmonisierungen festgelegt. Dazu gehören insbesondere Erleichterungen bei Importlizenzen, eine Obergrenze von Gebühren und Lizenzkosten sowie ein harmonisiertes Antragsverfahren. Zollverfahren und Formalitäten werden ebenfalls transparenter gestaltet, die Abfertigung und Freigabe der Waren muss innerhalb festgelegter Fristen von 6 bzw. 48 Stunden erfolgen.

Handel mit Dienstleistungen

Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Region zu verbessern, indem sie Regeln zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung sowie zur Meistbegünstigung festlegen. Sie konzentrieren sich jedoch hauptsächlich auf den Handel mit Finanz, Telekommunikations- und professionellen Dienstleistungen. Konkret verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Umsetzung der Erleichterungen durch sogenannte Negativlisten.

Investitionen

Das RCEP enthält ein Kapitel über den Schutz gegenseitiger grenzüberschreitenden Investitionen. Konkret sind dies Regelungen zum Schutz vor Enteignung, vor unfairer Behandlung und vor Diskriminierung von Investoren. Etwas auffällig ist, dass der Investitionsschutz nicht in den Bereich der Streitbeilegung des Abkommens fällt.

Geistiges Eigentum

Die RCEP-Länder sind eine wichtige Quelle für geistiges Eigentum. Im Jahr 2019 kamen nach Informationen der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) von den über drei Millionen weltweiten Patentanmeldungen mehr als zwei Drittel aus RCEP-Ländern. Damit war es nur konsequent, dass Schutzrechte zum geistigen Eigentum auch im Abkommen verankert wurden, mit dem Ziel eine wirksame regionale Zusammenarbeit, ein gemeinsames Schutzniveau und Durchsetzungsmöglichkeiten zu schaffen. Konkret enthält das Abkommen ein recht umfangreiches Kapitel mit Regelungen insbesondere zu Urheberrechten, Marken, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchsmustern und Designs, Patenten und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Das TRIPS-Abkommen der WTO (Trade Related Aspects of Intellectual Property) dient dem RCEP dabei als Minimalstandard; an einigen Stellen geht das RCEP jedoch über das Schutzniveau von TRIPS hinaus, beispielsweise im Bereich des digitalen Urheberrechts. Das Schutzniveau ist insgesamt recht beachtlich, wenngleich die Durchsetzungsanforderungen viel Spielraum für die nationale Umsetzung der Regeln lassen - so gibt es hier beispielsweise relative großzügige Übergangsfristen.

Elektronischer Handel

Die Bestimmungen in diesem Bereich ermutigen die Mitgliedsländer, elektronische Mittel für Handelsverfahren einzuführen und diese parallel zum traditionellen Rechtsrahmen zu nutzen. Sie bieten weiteren Schutz für personenbezogene Daten von Anbietern und Verbrauchern, die den elektronischen Handel nutzen, und behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Datentransfer. Konkret werden die Vertragsparteien aufgefordert, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ein günstiges Umfeld für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft, einschließlich des Schutzes der persönlichen Daten der Nutzer des elektronischen Geschäftsverkehrs, und der den Schutz der Verbraucher beim elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet. Das Kapitel über den elektronischen Geschäftsverkehr behandelt auch einige datenbezogene Fragen durch Bestimmungen über den Standort von Datenverarbeitungsanlagen und die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen auf elektronischem Wege.

Öffentliches Beschaffungswesen

Das Abkommen enthält ein separates Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen. Hier gibt es jedoch keine konkreten Marktzugangsregelungen und es ist eher allgemein gehalten. Immerhin enthält es jedoch wechselseitige Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass die nationalen Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Vertragspartei ist außerdem angehalten, die Veröffentlichungen im Interesse der Transparenz nach Möglichkeit elektronisch und in englischer Sprache vorzunehmen. Etwas weniger Gewicht erhalten diese Verpflichtungen, weil die Regelungen des Abkommens zur Streitbeilegung nicht für die Bestimmungen des Kapitels zum öffentlichen anwendbar sind.

Arbeitnehmerschutzrechte

Das Thema der Arbeitnehmerschutzrechte ist komplett aus dem Abkommen ausgeklammert. Hier muss jedoch erwähnt werden, dass auch andere Handelsabkommen wie zum Beispiel CETA sich in der Regel nur mit einem Verweis auf allgemeine Standards und Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) begnügen und mit eher weicheren Formulierungen wie "verstärkten Anstrengungen" arbeiten.

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des RCEP oder über die Nichtübereinstimmung oder Nichterfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen können nach den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts beigelegt werden. Das Verfahren wird dabei nur in englischer Sprache geführt. Das Verfahren wird von einem dreiköpfigen Panel geführt und ist grundsätzlich abschließend. Auffallend ist, dass zahlreiche Kapitel des RCEP-Abkommens vom Streitschlichtungsmechanismus ausgeschlossen sind, so zum Beispiel das Kapitel zum Öffentlichen Beschaffungswesen.

Bedeutung für deutsche/europäische Unternehmen

Die RCEP-Staaten sind für die EU wichtige Handelspartner. Im Jahr 2019 betrugen die Importe aus den RCEP-Mitgliedsländern in die EU 31.5 Prozent. 20 Prozent der EU-Exporte gingen in RCEP-Länder. Der asiatisch-pazifische Raum war bisher ein wichtiger Absatzmarkt für technisch anspruchsvolle Güter. Für die EU könnte das RCEP-Abkommen eine Herausforderung in ihrer bisher wettbewerbsstarken Position technischer Güter bedeuten, da mit reduzierten Handelsbarrieren zwischen den RCEP-Mitgliedsländern Handelsströme umgelenkt werden können. Die Produktion und der Handel innerhalb der RCEP-Region würde im Gegensatz zum Import in die RCEP-Länder günstiger werden.
Robin Hoenig, Bereichsleiter der AHK Singapur für das Kompetenzzentrum Handelspolitik in Asien/ASEAN, erwartet zwei Effekte bei baden-württembergischen Unternehmen:
  • mithilfe des RCEP können deutsche Unternehmen zollfrei in die Region exportieren. Voraussetzung ist, dass Unternehmen im Hoheitsgebiet der Vertragspartner produzieren und die Ursprungsvorschriften einhalten.
  • RCEP dient als zusätzliches Instrument im internationalen Handel. Sollten Unternehmen aufgrund komplizierter Wertschöpfung nicht in der Lage sein, regionale Freihandelsabkommen wie etwa das ASEAN-China Freihandelsabkommen anwenden können, so können sie auf RCEP zurückgreifen.
Auch auf Bundesebene wird das neue Abkommen grundsätzlich als positive Entwicklung angesehen. In einem offiziellen Schreiben wird berichtet, dass die Stärkung der regionalen Integration durch RCEP ein Beitrag zur international regelbasierten Wirtschaftsordnung sei. Das sei gerade in der jetzigen Zeit, die von Handelskonflikten und protektionistischen Tendenzen geprägt ist, besonders wichtig. An und für sich können auch europäische Unternehmen, die im Indo-Pazifischen-Raum tätig sind, von RCEP profitieren. Zollabbau und der Abbau von regulatorischen Handelshemmnissen könne ihnen erlauben, Produktion und Lieferketten zu diversifizieren, was den Konsumenten in Europa zugutekäme.
Ebenso wurde jedoch unterstrichen, dass Unternehmen, die nicht in Asien produzieren, sondern nur dorthin exportierten, mit dem Abkommen Nachteile erfahren könnten, falls europäische Exportprodukte durch Erzeugnisse aus der neuen Freihandelszone ersetzt würden.
Auch wenn nur geringfügige Zollsenkungen zu erwarten sind, da der Handel durch bereits bestehende Handelsabkommen weitestgehend liberalisiert wurde, wird das RCEP-Abkommen handelsschaffende Effekte haben. Experten gehen davon aus, dass Indien und die USA am stärksten von diesen Handelsumlenkungseffekten betroffen sein werden.
Branchentrends International

Trends im Maschinen- und Anlagenbau

Netzwerk Maschinen- und Anlagenbau

Lokale Produktion zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit

Um sich auf internationalen Märkten weiterhin eine gute Wettbewerbsposition zu erhalten, setzen deutsche Unternehmen zunehmend auf lokale Standorte weltweit. Zum einen sollen damit Vertrieb und Service sowie teilweise auch die Produktion nah am Abnehmer sein. Zum anderen ist die Nähe zu Forschung und Entwicklung wichtig, um die immer höher werden Ansprüche an Benutzerfreundlichkeit und Design bei Kunden zu erfüllen. Mit einer hohen Orientierung an Kundenansprüchen hat sich der deutsche Maschinen- und Anlagenbau auch bisher eine in Untersegmenten führende Wettbewerbsstellung gesichert, vor allem bei Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen, Landtechnik, Reinigungssystemen, Druck- und Papiertechnik sowie Holzbearbeitungsmaschinen.
Europäische Märkte, Nordamerika und Asien werden auch künftig im Fokus für den Absatz deutscher Maschinen- und Anlagenbauer stehen. Neben der Beobachtung von Megatrends wie Dekarbonisierung, Automatisierung, Digitalisierung und der Aufbau von resilienten Lieferketten lohnt es sich, individuelle Entwicklungen auf möglichen Zielmärkten im Blick zu behalten, um bei entsprechend guten Investitionsbedingungen aktiv zu werden.

Südosteuropa

In Europa haben mittel- und osteuropäische Märkte an Absatzpotenzial gewonnen. In Serbien ist derzeit eine besonders hohe Nachfrage nach Maschinen und Anlagen zu beobachten. Serbiens Verarbeitendes Gewerbe ist vor allem von Kleinst- und Kleinunternehmen geprägt. Den Großteil machen die Lebensmittelproduktion, die Metallverarbeitung und die Holzverarbeitung aus. Die wenigsten Unternehmen produzieren eigene Maschinen und Anlagen, sodass der Bedarf überwiegend über Investitionen aus dem Ausland gedeckt wird. Die derzeit hohe Nachfrage, von der auch deutsche Unternehmen profitieren können, ist bedingt durch konjunkturell positive Entwicklungen in Serbien und staatlich geförderte Investitionen für Käufe seitens serbischer Unternehmen.
Ähnlich gute Investitionsbedingungen bietet der rumänische Maschinen- und Anlagenbau, denn auch hier wird ein großer Anteil des Bedarfs über ausländische Investitionen gedeckt. Deutschland ist für Rumänien der größte Maschinen- und Anlagenlieferant und kann auch weiterhin von aktuellen Trends profitieren. Die rumänische Regierung investiert derzeit in den Aufbau Rumäniens als Forschungs- und Entwicklungsstandort für die Halbleiterindustrie. Positiv auf die Nachfrage im Maschinen- und Anlagenbau wirkt sich außerdem aus, dass Rumänien im Zuge der Diversifizierung von Lieferketten als Produktionsstandort und Zulieferer immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Brasilien

Der brasilianische Markt für Maschinen und Ausrüstungen wächst stetig. Die Prognosen hinsichtlich der Investitionsstärke in Brasilien unterliegen zwar aufgrund politischer und finanzieller Entwicklungen immer wieder Schwankungen. In einzelnen Bereichen zeichnen sich aber klare Entwicklungen mit einem wachsenden Bedarf ab. Allen voran zählt hierzu die Landwirtschaft, die mit mehr als einem Viertel die Wirtschaftsleistung Brasiliens erwirtschaftet. Es besteht ein wachsender Bedarf an Agrarmaschinen sowie an Lösungen und Ausrüstungen für die Sparte Smart Farming. Auch im Baugewerbe sowie im Bergbau besteht Investitionsbedarf für Modernisierungsvorhaben. Außerdem soll im industriellen Bereich der fortschreitenden Deindustrialisierung mit moderneren Produktionstechnologien entgegengewirkt werden. Digitalisierungs- und Automatisierungsprojekte, die bereits staatlich vorangetrieben werden, werden so den Investitionsbedarf in moderne Maschinen und Anlagen erhöhen.

Asien

Asiatische Zielmärkte gewinnen für deutsche Maschinen- und Anlagenbauunternehmen zunehmend an Bedeutung. Märkte mit aktuell stark wachsender Nachfrage sind zum Beispiel Japan und Taiwan. In Taiwan wird für den Maschinenbausektor zwischen 2023 und 2025 ein Wachstum um 30 Prozent erwartet, vor allem in den Bereichen Industrieroboter, Baumaschinen und metallverarbeitende Maschinen. Durch das 2022 um drei weitere Jahre verlängerte Reshoring-Programm zur Produktionsverlagerung zurück nach Taiwan ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage und Investitionsbereitschaft zu rechnen. Im Bereich Industrie 4.0 bestehen für deutsche Unternehmen derzeit gute Kooperationsmöglichkeiten bei der Implementierung intelligenter Produktionsverfahren im Werkzeugmaschinenbau. Generell entwickelt sich gerade ein hoher Bedarf an Werkzeugmaschinen in den Bereichen Elektronik, grüne Energien und dem Gesundheitssektor.
Auch in Japan entwickelt sich die Maschinenbaubranche gerade positiv. Japanische Unternehmen (vor allem Großunternehmen) planen vielfach Neuinvestitionen, besonders in den Bereichen Fabrikautomatisierung und Energieversorgung sowie in der Halbleiterindustrie. Im Bereich Digitalisierung erhalten Unternehmen Steuererleichterungen oder Steuergutschriften, um ihre Produktivität durch neue Ausrüstungen und Technologien dynamischer und wettbewerbsfähiger zu machen. Im Bereich Elektromobilität und in der Halbleiterbranche sorgen geplante Kapazitätserweiterungen für eine gute Auftragslage. Der Maschinenbau zählt zu den Kernindustrien Japans und deutsche Unternehmen können trotz einer Wettbewerbssituation mit japanischen Unternehmen mit innovativen Technologien und kundenspezifischen Lösungen punkten. In den Fokus rücken dabei zunehmend auch Drittmarktgeschäfte mit südostasiatischen Ländern, Indien und afrikanischen Ländern.
Quelle: GTAI (Germany Trade & Invest)
International

Entsendung nach Belgien

Arbeitnehmende, die vorübergehend Dienstleistungen in Belgien erbringen wollen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit in der Regel eine Limosa-Meldung an die belgischen Behörden abgeben. Dies gilt auch für Selbstständige in bestimmten Sektoren. Hinzu kommen weitere Melde- und Nachweispflichten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien oder in reglementierten Berufen. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren, welche Voraussetzungen bei Entsendungen nach Belgien zu erfüllen sind.

1. Limosa-Meldung und Befreiungstatbestände

a) Limosa-Meldung

Arbeitnehmende, die gewöhnlich außerhalb Belgiens beschäftigt sind und vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten, müssen von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit über das Portal Limosa gemeldet werden. Eine Bagatellgrenze für Einsätze von kurzer Dauer gibt es nicht; auch eine Entsendung von wenigen Tagen oder sogar Stunden muss grundsätzlich gemeldet werden.
Für Selbstständige besteht die Limosa-Meldepflicht aktuell nur bei Tätigkeiten in den drei abschließend festgelegten Risikosektoren:
  • Baugewerbe,
  • Fleischsektor,
  • Reinigungsgewerbe.
Hinweis: Die Meldung dient den belgischen Behörden dazu, Informationen über den Einsatz zu erhalten und gegebenenfalls im Rahmen von Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die zwingenden Mindestanforderungen des belgischen Arbeitsrechts eingehalten werden und alle notwendigen Dokumente mitgeführt werden.
Nach Abschluss der Online-Meldung wird eine Limosa-Bescheinigung angezeigt. Sie muss dem belgischen Auftraggeber oder Dienstleistungsempfänger vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Wird bei einer meldepflichtigen Tätigkeit keine Limosa-Bescheinigung vorgelegt, muss der Auftraggeber oder Endnutzer deren Fehlen vor Tätigkeitsbeginn elektronisch den belgischen Behörden melden. Diese Kontrollmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine natürliche Person die Arbeiten ausschließlich für private Zwecke ausführen lässt.

b) Befreiungstatbestände

Abhängig von Art und Dauer der Tätigkeit bestehen verschiedene Befreiungstatbestände. Dazu gehören insbesondere:
  • Erstmontage oder Erstinstallation gelieferter Güter: Die Arbeiten müssen Bestandteil des Liefervertrags und für die Inbetriebnahme erforderlich sein. Sie müssen von qualifizierten oder spezialisierten Beschäftigten des liefernden Unternehmens ausgeführt werden und dürfen höchstens acht Tage dauern. Für Tätigkeiten im Bausektor gilt diese Ausnahme nicht.
  • Dringende Reparatur- oder Wartungsarbeiten: Spezialisierte Techniker, die dringende Arbeiten an Maschinen oder Anlagen durchführen, die ihr Arbeitgeber an das belgische Unternehmen geliefert hat, können bei einem Aufenthalt von höchstens fünf Tagen pro Monat befreit sein.
  • Internationale Transporte: Für bestimmte Tätigkeiten im internationalen Personen- und Güterverkehr bestehen Ausnahmen. Für Kabotage und den Straßentransport gelten besondere Regelungen.
  • Wissenschaftliche Kongresse und begrenzte geschäftliche Besprechungen: Für Besprechungen im kleinen Kreis gilt die Befreiung nur innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen.
  • Privilegierte Personengruppen: Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für Wissenschaftler, international anerkannte Künstler, Sportler, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen.
Wer regelmäßig sowohl in Belgien als auch in einem oder mehreren anderen Staaten arbeitet, kann gemäß Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 eine vereinfachte Limosa-Meldung für bis zu zwölf Monate abgeben, wenn die betreffende Person:
  • nicht in Belgien wohnt,
  • ihre Tätigkeit strukturell in Belgien und mindestens einem weiteren Staat ausübt,
  • einen wesentlichen Teil der Tätigkeit in Belgien erbringt und
  • sich deshalb häufig für kurze berufliche Aufenthalte in Belgien aufhält.Diese kann jeweils um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden. Für Tätigkeiten im Baugewerbe und in der Zeitarbeit steht die vereinfachte Meldung nicht zur Verfügung.
Ändern sich Zeitraum oder Einsatzorte, muss die Meldung angepasst beziehungsweise verlängert werden. Entfällt der Einsatz, ist die Meldung zu annullieren.
Hinweis: Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Limosa-Meldung einschließlich den anwendbaren Befreiungstatbeständen finden Sie auf der offiziellen Webseite „Working in Belgium” (auf Deutsch).

2. Verbindungsperson und Unterlagen

Ein ausländischer Arbeitgeber muss eine natürliche Person als Verbindungsperson für die belgische Arbeitsinspektion benennen. Diese Person kann der Arbeitgeber selbst sein, eine angestellte Person des Unternehmens oder eine externe Person. Ein Wohnsitz in Belgien ist nicht erforderlich. Bei einer Limosa-pflichtigen Tätigkeit werden die Daten der Verbindungsperson in der Limosa-Meldung angegeben.
Auch bei der höchstens achttägigen, nicht dem Baugewerbe zuzurechnenden Erstmontage oder Erstinstallation muss eine Verbindungsperson gemeldet werden, obwohl für die Tätigkeit selbst eine Limosa-Ausnahme besteht (siehe oben). In diesem Fall sind die Daten gesondert an die belgische Arbeitsinspektion zu übermitteln.
Der Arbeitgeber muss der belgischen Arbeitsinspektion auf Anforderung insbesondere die folgenden Dokumente vorlegen:
  • den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument,
  • Angaben zur Vergütung und zu Entsendungsleistungen,
  • tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen mit Beginn, Ende und Dauer der Arbeit sowie
  • Nachweise über die Lohnzahlung.
Die Dokumente dürfen in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Die Behörde kann eine Übersetzung ins Deutsche, Französische, Niederländische oder Englische verlangen.

3. Mindestanforderungen des belgischen Arbeitsrechts

a) Allgemeines

Für die in Belgien geleistete Arbeit muss der deutsche Arbeitgeber die zwingenden belgischen Arbeitsbedingungen einhalten. Dazu gehören insbesondere Arbeitszeit und Ruhezeiten, gesetzliche Feiertage, Mindesturlaub, Arbeitsschutz, Nichtdiskriminierung und die belgischen Mindestentgeltbedingungen. So gilt in Belgien eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden, viele Tarifverträge sehen allerdings auch kürzere Arbeitszeiten vor. Überstunden sind zwar möglich, müssen aber mit zusätzlichen Aufschlägen (an Werktagen in der Regel 50%) vergütet werden.
Das geschuldete Mindestentgelt sowie die sonstigen zwingenden Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz sowie aus den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen der zuständigen belgischen paritätischen Kommission. Maßgeblich für die Bestimmung sind insbesondere die Haupttätigkeit des Unternehmens, die ausgeübte Funktion und die Qualifikation des Arbeitnehmers.
Zum Mindestentgelt können neben dem Grundlohn auch verbindliche Zulagen und sonstige Vergütungsbestandteile gehören. Die aktuellen Sätze sind über salairesminimums.be beziehungsweise die Entgeltinformationen des FÖD Beschäftigung abrufbar.
Hinweis: Bei einer höchstens achttägigen Erstmontage oder Erstinstallation, die Bestandteil eines Liefervertrags und für die Inbetriebnahme erforderlich ist und nicht dem Baugewerbe zuzurechnen ist, muss weder eine Limosa-Meldung abgegeben werden (siehe oben) noch müssen die belgischen Entgelt- und Mindesturlaubsregelungen angewandt werden
Überschreitet die tatsächliche Entsendung zwölf Monate, gelten ab dem ersten Tag des 13. Monats zusätzliche belgische Arbeitsbedingungen.

b) Verbot der Arbeitnehmerüberlassung

Übt der belgische Auftraggeber einen Teil der Arbeitgeberbefugnisse aus, liegt eine in Belgien grundsätzlich verbotene Arbeitnehmerüberlassung vor. Soll tatsächlich Personal zur Arbeitsleistung unter der Leitung des belgischen Unternehmens überlassen werden, muss vor Beginn geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme, eine vorherige Genehmigung oder eine regionale Zulassung als Zeitarbeitsunternehmen erforderlich ist. Eine unerlaubte Überlassung kann unter anderem zu einem fingierten unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem belgischen Nutzer führen.

4. Reglementierte Berufe und Qualifikationsnachweise

Vor dem ersten Einsatz ist anhand der amtlichen belgischen Liste zu prüfen, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit in Belgien ein reglementierter Beruf ist. Ist der Beruf nicht aufgeführt, ist für die vorübergehende Dienstleistung keine Anerkennung der Berufsqualifikation nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie erforderlich. Tätigkeitsbezogene Genehmigungen, Zulassungen oder Sicherheitsnachweise können unabhängig davon vorgeschrieben sein.

5. A1-Bescheinigung und Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Belgien keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für den Arbeitnehmenden online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über das SV-Meldeportal beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Frankreich und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der DVKA-Seite Arbeiten in Belgien.

6. Arbeiten mit Immobilienbezug

a) 30bis-Arbeitsmeldung

Bei Arbeiten an Immobilien muss zusätzlich zur Limosa-Meldung geprüft werden, ob der Vertrag vor Arbeitsbeginn vom Hauptauftragnehmer (dem Vertragspartner des Dienstleistungsempfängers in Belgien) beim belgischen Landesamt für Soziale Sicherheit gemeldet werden muss ("30bis-Arbeitsmeldung").
Tätigkeiten für die eine Meldung erforderlich ist sind:
  • Bau-, Montage-,
  • Installations-,
  • Reparatur-,
  • Instandhaltungs- und
  • Reinigungsarbeiten an Gebäuden oder fest eingebauten Anlagen.
Die Meldepflicht richtet sich nach dem Nettoauftragswert und der Zahl der Subunternehmer. Ohne Subunternehmer ist die Meldung ab einem Auftragswert von 30.000 Euro ohne Mehrwertsteuer erforderlich. Wird genau ein Subunternehmer eingesetzt, ist sie ab 5.000 Euro ohne Mehrwertsteuer erforderlich. Werden mindestens zwei Subunternehmer eingesetzt, muss der Auftrag unabhängig vom Auftragswert gemeldet werden. Das Landesamt für Soziale Sicherheit stellt hierfür Beispiele zur Berechnung der Schwellenwerte bereit.
Hinweis: Bei einer zeitlich begrenzten oder mobilen Baustelle sowie bei Asbestsanierungsarbeiten muss sie spätestens 15 Kalendertage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Werden die Schwellenwerte erst während der Ausführung überschritten oder kommen weitere Subunternehmer hinzu, muss die Meldung unverzüglich nachgeholt beziehungsweise ergänzt werden.
Ein ausländischer Hauptauftragnehmer benötigt für die Arbeitsmeldung eine belgische Unternehmensnummer. Fehlt diese Nummer, wird er im Rahmend es elektronischen Meldeverfahrens zu einem Antragsformular weitergeleitet; die Arbeitsmeldung kann erst nach Zuteilung der Unternehmensnummer abgeschlossen werden. Es ist daher vor Aufnahme der Arbeit in Belgien genügend Zeit für die Beantragung und Erteilung einzuplanen. Ausländische Subunternehmer können dagegen unter ihrer ausländischen Umsatzsteuer- oder Identifikationsnummer in die Meldung aufgenommen werden. Weitere Informationen hierzu lassen sich dem FAQ des Landesamts für Soziale Sicherheit entnehmen ("Was gilt für ausländische Auftraggeber und Subunternehmer?").

b) Checkinatwork (CAW)

Bei Bau- und sonstigen Arbeiten an Immobilien – ausgenommen Reinigungsarbeiten – ist eine CAW-Anmeldung vor Ort zwingend vorgeschrieben, wenn der Gesamtwert der Arbeiten am betroffenen Arbeitsort 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer erreicht oder überschreitet. Maßgeblich ist der Gesamtwert der Arbeiten am Arbeitsort, nicht nur der Wert des einzelnen Vertrags des deutschen Unternehmens.
Die Anwesenheit jeder dort arbeitenden Person muss vor deren Arbeitsaufnahme für den jeweiligen Arbeitstag registriert werden. Die Registrierung kann unter anderem dadurch erfolgen, dass der betroffene Arbeitnehmende die Nummer oder den QR-Code der Limosa-Bescheinigung vor seinem Arbeitsbeginn einscannt. Weitere offizielle Informationen zum Ablauf der Registrierung und dem täglichen Check-In finden Sie auf dem Portal Limosa.

c) Einbehaltung von Rechnungsbeträgen

Bei den von Artikel 30bis erfassten Tätigkeiten (siehe oben) müssen Auftraggeber, Auftragnehmer und Subunternehmer vor der Zahlung einer Rechnung im Rahmen einer amtlichen Statusabfrage prüfen, ob der jeweilige Vertragspartner belgische Steuer- oder Sozialschulden hat. Zeigt die Abfrage „grün“ an, ist keine Einbehaltung vorzunehmen. Bei einer roten Anzeige muss der im Onlinedienst ausgewiesene Prozentsatz vom Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer einbehalten und an die angegebene belgische Behörde überwiesen werden.
Die Einbehaltungspflicht gilt allerdings nicht für natürliche Personen, die Arbeiten ausschließlich zu privaten Zwecken ausführen lassen. Da sich der Schuldenstatus eines Unternehmens ändern kann, sollte die Abfrage unmittelbar vor jeder einzelnen Zahlung durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur Einbehaltungspflicht finden sich auf der Webseite des Landesamts für Soziale Sicherheit.
Zollvorteile, Erleichterungen

Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

1. Präferenznachweise

Durch Handelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird gegenüber dem Empfangsland dokumentiert, indem pro Warensendung entweder

2. Verfahrenserleichterungen: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

Die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen werden zunehmend durch Erklärungen zum Ursprung (EzU) ersetzt, die eigenverantwortlich von dazu berechtigten Unternehmen auf Handelsdokumenten erstellt werden. Die berechtigten Unternehmen verfügen über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) und/oder eine Registrierung als Registrierter Exporteur (REX). Der Wortlaut der EzU wird durch die Bewilligungsnummer/Registriernummer des Unternehmens ergänzt. Die Bewilligung/Registrierung erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Antragstellung erfolgt über Antragsformulare oder über das Zollportal.

Die Vorteile der beiden Vereinfachungen

  • Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Erstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Öffnungszeiten müssen nicht berücksichtigt werden, Wege entfallen.
  • Formale Fehler an Dokumenten können nicht entstehen, Warenverkehrsbescheinigungen können nicht verloren gehen.
  • In zahlreichen neueren Abkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über den EA oder/und den REX verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.

Verantwortung und Aufbewahrungsfrist

  • Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs erfolgt in eigener Verantwortung des Unternehmens.
  • Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

3. Wann gilt der REX? Wann gilt der EA?

Die jeweiligen Handelsabkommen legen fest, welche der beiden Erleichterungen anwendbar ist. Der REX ist in den neuen Handelsabkommen enthalten (Kanada, Japan, Vietnam, Vereinigtes Königreich, Neuseeland). Auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt dieser zunehmend den Ermächtigten Ausführer.
Das gilt zum Beispiel für Singapur und Chile: Beide Abkommen wurden modernisiert, statt des Ermächtigten Ausführers gilt seitdem nur der REX. Für Mexiko wird die Änderung im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Bestehende Bewilligungen/Registrierungen gelten automatisch für neu vereinbarte Abkommen. Eine Übersicht, welche Erleichterung wo gilt, haben wir in unserem Internet-Artikel Übersicht über bestehende Handelsabkommen hinterlegt.

4. Besonderheiten der Erleichterungen

4.1. Ermächtigter Ausführer (EA)

Ermächtigte Ausführer dürfen zum einen Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder anderen Handelsdokumenten) ohne Wertgrenze ausstellen, zum anderen für den Warenverkehr EU-Türkei vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden. Im Regelfall wird ein Monatsvorrat durch das Zollamt vorab gestempelt.

EA: Voraussetzungen

Antragstellende Unternehmen müssen einen Bewilligungsprozess beim Hauptzollamt durchlaufen. Dabei prüft der Zoll, ob die eigenverantwortliche Ermittlung des präferenziellen Ursprungs möglich ist und ob sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind (Gesamtverantwortlicher Präferenz). Diese Organisation wird mit Hilfe einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert.

EA: Antragstellung

Der Zoll behandelt auf seiner Themenseite Ermächtigter Ausführer zahlreiche Fragestellungen rund um das Thema. Dort ist auch das elektronische Antragsformular 0448a als Voraussetzung für die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers hinterlegt. Alternativ kann die Antragstellung über das Zollportal erfolgen.
Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart erhalten auf Anfrage ein unverbindliches Beispiel für eine AuO. Schreiben Sie an auwi@stuttgart.ihk.de.

EA: Erstellung einer AuO

  • Die praktische Schwierigkeit bei der Erstellung einer AuO liegt nach Erfahrung der IHK darin, dass für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs abteilungsübergreifende Prozesse zu definieren sind. Einkauf, Produktion, Vertrieb müssen eingebunden sein. Außerdem ist eine gemeinsame Datenbasis zwingend, ein gemeinsames ERP-System zumindest hilfreich.
  • Die AuO dient primär der internen Organisation und erst in zweiter Linie der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Eine Darstellung der Prozesse mit Hilfe eines Flussdiagramms erleichtert oft das Verständnis, ebenso die Einbindung des Qualitätsmanagements. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (unter anderem ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind.
  • Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verursachen Kosten. Es ist oft sinnvoll, sich zu überlegen, für welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer man gegebenenfalls darauf verzichtet. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, ebenso der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

4.2 Registrierter Exporteur (REX)

Der REX kann sowohl im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen als auch im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer genutzt werden. Dabei wird der jeweils in den Abkommen bzw. im APS vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung um die REX-Nummer ergänzt.

REX: Voraussetzungen

Für den REX ist eine Registrierung beim Hauptzollamt erforderlich, die betriebliche Organisation wird zunächst nicht geprüft, es wird auch keine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt.

REX: Registrierung

Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 0442 oder über das Zollportal. Die größte Schwierigkeit bei der Antragstellung besteht darin, die präferenzberechtigten Waren einschließlich Warennummer aufzuzählen und hier nichts zu vergessen. Es empfiehlt sich eine Zusammenfassung zu Kapiteln. Ein Merkblatt des Zolls informiert umfassend.
Gehen Sie davon aus, dass die Einhaltung der Regelungen im laufenden Betrieb durch den Zoll überprüft wird.

Magazin Außenwirtschaft aktuell

Weihnachten in der Ukraine und in Stuttgart

Slavimo Isusa! Zweimal Weihnachten in der Ukraine

Die Ukraine ist Europa eng verbunden und das nicht erst seit dem Assoziierungsabkommen mit der EU 2014 oder dem Kandidatenstatus als EU-Beitrittsland 2022. So wird auch seit 2003 schon alljährlich der Europatag in der Ukraine gefeiert. In Friedenszeiten finden auf den zentralen Plätzen von Kiew, Charkow, Odessa, Lemberg und anderen großen Städten zahlreiche Veranstaltungen über Kultur und Geschichte europäischer Länder statt, es gibt Konzerte, Präsentationen und vieles mehr.

Glühwein und Lichterketten im Dezember

Die enge Verbindung zu Europa zeigt sich aber nicht nur hier – sie ist alljährlich auch an Weihnachten zu spüren. Da sich die meisten Ukrainerinnen und Ukrainer, gut 75 Prozent, als orthodoxe Christen bezeichnen, hat das Weihnachtsfest nach dem julianischen Kalender am 7. Januar seinen festen Platz in der ukrainischen Tradition. 2017 jedoch ist das “europäische” Weihnachten der Katholiken und Protestanten hinzugekommen: Seither feiert man in der Ukraine einfach beide Weihnachtsfeste – und der 25. Dezember ist ebenso wie der 7. Januar ein gesetzlicher Feiertag. So kommt es auch, dass ab dem 14. Dezember in vielen ukrainischen Städten Weihnachtsmärkte ihre Tore öffnen. Gemütliche Holzhäuser, Lichterketten, Märchenfiguren, Weihnachtslieder, die aus Lautsprechern schallen, dazu der Geruch von Glühwein und Zimt – vieles davon dürfte uns in Deutschland äußerst vertraut erscheinen. Hier ist die ukrainische Tradition besonders in den Speisen und den feilgebotenen Souvenirs greifbar. Und da die Ukrainerinnen und Ukrainer eine stolze Nation vertreten, die ihre Kultur auch im Ausland bereitwillig weiterleben, wird es dieses Jahr auch in Stuttgart einen ukrainischen Stand auf dem Weihnachtsmarkt geben, an dem man ukrainische Gerichte probieren und traditionelle kleine Geschenke kaufen kann.

Sternsinger und ein großes Festmahl im Januar

Das zweite – historische – Weihnachtsfest nach dem julianischen Kalender hingegen wartet mit einigen Unterschieden auf. In der Ukraine geht diesem Fest eine 40-tägige Fastenzeit voraus, die am 28. November beginnt und am 7. Januar endet. Der Heiligabend am 6. Januar wird von vielen Traditionen begleitet, die nach wie vor auch von Generation zu Generation weitergegeben werden. Das Schmücken der festlich gedeckten Tafel ist dabei ein besonderes Highlight.
Das Abendessen selbst beginnt mit dem Erscheinen des ersten Sterns am Himmel. Das wichtigste Weihnachtsgericht ist Kutya, das aus Weizengrütze unter Zugabe von Rosinen, Honig und Mohn zu bereitet wird. Im Anschluss folgt eine weitere wichtige Besonderheit: Es werden zwölf Fastengerichte serviert, wobei unterschiedliche Meinungen darüber herrschen, ob die Zahl auf die zwölf Apostel oder auf die zwölf Monate eines Jahres zurückgeht.
Dekoriert wird traditionell mit dem sogenannten Diduch (“Großvater”) – einer Garbe aus Weizenhalmen, die den Geist der Vorfahren symbolisiert und für Wohlbefinden, Reichtum und die Familie steht. Am Abend ziehen Sternsinger durch die Straßen und viele Jungen und Mädchen bereiten selbst Lieder und Gedichte vor, für die sie von Nachbarn mit Süßigkeiten oder etwas Geld belohnt werden. Auch der Brauch, zu Weihnachten ein Krippenspiel aufzuführen, hat eine uralte Tradition in der Ukraine, diese soll sogar auf das 17. Jahrhundert zurückgehen.
Am Morgen des 7. Januar begrüßen sich die Menschen in der Ukraine mit dem Satz: “Christus ist geboren!”, auf den Angesprochene traditionell mit “Lobe ihn!” antworten. Sodann versammelt man sich zum Weihnachtsgebet in der Kirche – und genießt gemeinsam beim anschließenden großen Familienfest, dass die lange Fastenzeit nunmehr zu Ende ist.
Vira Rudych, IHK Region Stuttgart
Außenhandelsdokumente

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen

1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis (UZ)?

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland darüber, ob ein Ursprungszeugnis oder die Bescheinigung von Handelsrechnungen erforderlich sind.

2. Wer stellt Ursprungszeugnisse aus?

Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

3. Welcher Ursprung wird bescheinigt?

3.1 Wie wird der Ursprung ermittelt?

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs erklären wir in unserem Artikel Der nichtpräferenzielle Ursprung.

3.2. Welcher Ursprung ist möglich?

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das Ursprungsland erbringen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, ist es so auszufüllen, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann

4. Welche Ursprungsnachweise akzeptiert die IHK?

4.1 Wie wird der Ursprung bei Handelsware nachgewiesen?

Als Ursprungsnachweis können folgende Dokumente dienen:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
  • bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern
  • Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447.
    Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
  • Herstellererklärung mit Ursprungsangabe direkt vom Hersteller.
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.

4.2 Wie wird der Ursprung bei eigengefertigter Ware nachgewiesen?

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

5. Wie beantrage ich ein Ursprungszeugnis?

Der Antrag ist elektronisch über die eUZ-Webanwendung zu stellen. Nach Registrierung durch die IHK sind die Antragsteller in der Lage, Ursprungszeugnisse zu beantragen.
Die IHK prüft die Dokumente und bewilligt diese. Das Unternehmen erhält das digitale UZ in Form eines nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments. Alternativ oder zusätzlich kann der Antragsteller das Dokument im Unternehmen ausdrucken.
Details zum Verfahren erläutert die IHK im Artikel Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

6. Wie ist der Antrag auszufüllen?

Hinweise zu einigen Feldern:
Feld 1:
Hier ist die Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister oder im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind möglich, sofern davor die korrekte Firmierung angegeben wurde. Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich.
Die genaue Anschrift muss angegeben werden.
Falls erforderlich, kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Liste der offiziellen Staatennamen und deren Kürzel haben wir im Artikel Länderverzeichnis hinterlegt. Im Ursprungszeugnis können Sie sowohl die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die offizielle Bezeichnung verwenden. Die Bezeichnungen Europa oder Amerika, sowie die Angabe von Ländergruppen (z. B. EWR, AKP-Staaten), sind nicht akzeptabel.
Wird das UZ für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Im Regelfall für Vermerke der IHK. Kann freigelassen werden (L/C Nr., Rechnungs-Nr. oder die ACID-Nummer darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist eine allgemein-verständliche Warenbezeichnung zur Identifikation der Ware. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-No. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Sollte der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreichen, kann diese auf einem neutralen Blatt fortgesetzt oder auf ein Handelsdokument verwiesen werden. Auf dem neutralen Blatt ist „Anhang zu Ursprungszeugnis Nr. …” oder „attachment to certificate of origin no. …” anzugeben. Beides darf nicht Ihren Firmenstempel tragen oder unterschrieben sein und ist unter „Anhänge zu Feld 6” hochzuladen.
Wenn die Warenbezeichnung in Feld 6 ausreichend gegeben ist, jedoch weitere Handelsdokumente (z.B. Rechnung, Packliste) genannt sind, werden diese unter „Nachweise“ hochgeladen.
Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.
Weitere Erklärungen des Herstellers und länderspezifische Erklärungstexte sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich.
Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden.
Achtung: Boykott-Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware, zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Angaben sind Aussagen des Unternehmens. Das Unternehmen ist daher auf der Rückseite zu nennen. Eine Bekräftigung durch die IHK erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen (z.B. Konsulats- und Mustervorschriften) vorgesehen ist, der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite stehen.
Angaben zu Zolltarifnummern und ausländischen Nummern kann die IHK nur in begründeten Einzelfällen bekräftigen, wenn dies nachweislich im Empfangsland gefordert oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist. Dies ist durch den Exporteur nachzuweisen.

7. Bescheinigt die IHK auch Handelsrechnungen?

Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) eingereicht werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung ergibt. Die Bescheinigung erfolgt ebenfalls online über die eUZ-Webanwendung. Das Verfahren haben wir dargestellt in unserem Artikel Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ).
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen.
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig.
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

8. Wie hoch sind die Gebühren?

Die Gebühr für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen von Handelsrechnungen sowie sonstigen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen inklusive der jeweils erforderlichen Durchschriften beträgt 12 Euro. Die Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Region Stuttgart, Abschnitt B, Außenhandel.

9. Was ist zu tun, wenn das Empfangsland eine Legalisation verlangt?

Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft.
Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.
Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr erläutern wir in unseren Artikeln Legalisierungen und Ländervorgaben sowie Legalisation und Apostillen.
Länderinformationen

Chile

Chile gilt seit Jahrzehnten als eine der wirtschaftlich stabilsten und offensten Volkswirtschaften Lateinamerikas. Zudem gehörte es zu den ersten südamerikanischen Staaten, mit denen die EU ein umfassendes Handelsabkommen schloss. Das Assoziierungsabkommen trat bereits 2003 in Kraft und wurde zuletzt modernisiert. Diese enge wirtschaftliche Verflechtung stärkt die Beziehungen in den Bereichen Handel, Investitionen und Rohstoffe.
Vor allem der Bergbau macht den Andenstaat zu einem strategisch wichtigen Partner: Als weltweit größter Kupferproduzent und Inhaber der größten Lithiumreserven spielt Chile eine zentrale Rolle für die Energiewende und die Transformation hin zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft.

Investitionen und Handel

Chile spielt bei deutschen Auslandsinvestitionen eine kleinere Rolle im Handel sticht Chile allerdings als stabil wachsender Markt hervor.

Investitionen

Zu den wichtigsten ausländischen Investoren in Chile zählen Kanada, die USA sowie mehrere europäische Länder wie die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich. Ein erheblicher Teil der ausländischen Investitionen entfällt auf den Bergbau, insbesondere auf Projekte im Kupfer- und Lithiumsektor.
Deutschland spielt als Investor in Chile eine vergleichsweise kleinere Rolle, da deutsche Direktinvestitionen in Südamerika traditionell stärker auf größere Märkte wie Brasilien ausgerichtet sind. Als Handelspartner ist Deutschland jedoch von hoher Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Rohstoffe, Bergbau, Energie und Industrie.

Handel

Der Handel zwischen Baden-Württemberg und Chile hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten insgesamt positiv entwickelt, wobei Baden-Württemberg durchgehend einen deutlichen Handelsüberschuss erzielt. Die Exporte nach Chile stiegen preisbereinigst von rund 110 Mio. Euro im Jahr 2002 auf etwa 360 Mio. Euro im Jahr 2025 und erreichten damit den höchsten Wert im betrachteten Zeitraum.
Präsentation1
Die Einfuhren aus Chile entwickelten sich deutlich volatiler. Nach einem Anstieg bis zum Höchststand von rund 215 Mio. Euro im Jahr 2018 gingen die Importe in den Folgejahren spürbar zurück und lagen 2025 bei etwa 111 Mio. Euro. Trotz dieser Schwankungen haben sich die Einfuhren langfristig gegenüber dem Ausgangsniveau der frühen 2000er Jahre erhöht.
Insgesamt zeigt die Entwicklung eine wachsende wirtschaftliche Verflechtung zwischen Baden-Württemberg und Chile. Besonders dynamisch entwickelten sich die Exporte Baden-Württembergs, während die Importe stärker von Schwankungen geprägt waren, die unter anderem auf Veränderungen der Rohstoffpreise und der Nachfrage nach chilenischen Rohstoffen zurückzuführen sein dürften. 2025 erreichte der Handelsüberschuss Baden-Württembergs mit rund 249 Mio. Euro einen der höchsten Werte im Beobachtungszeitraum.

Branchen

Seit Anfang 2026 hat Chile eine neue Regierung. Der Bergbau und die Rohstoffwirtschaft gehören in Chile, wie in vielen Ländern Südamerikas, zu den wichtigsten wirtschaftlichen Schwerpunktsektoren. Die neue Regierung setzt auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung von Investitionen sowie die Beschleunigung von Genehmigungsprozessen, insbesondere in den Bereichen Bergbau, Energie und Infrastruktur. Vor dem Hintergrund der global steigenden Nachfrage nach Kupfer, Lithium und weiteren kritischen Rohstoffen bleiben die Modernisierung des Bergbausektors, die Erschließung neuer Projekte sowie Investitionen in Digitalisierung und Nachhaltigkeit zentrale Prioritäten der wirtschaftlichen Entwicklung.

Chile setzt auf Wertschöpfung, Infrastruktur und Energiewende

Klar ist: Künftig wird nicht mehr allein die Rohstoffförderung, sondern die gesamte Wertschöpfungskette die Industrielandschaft rohstoffreicher Länder prägen. Chile treibt vor diesem Hintergrund seine Position als strategischer Partner für die Energiewende und nachhaltige Wertschöpfung weiter voran. Mit der deutsch-chilenischen Netzwerkplattform PaNaBat haben Forschungseinrichtungen und Unternehmen beider Länder eine neue Zusammenarbeit entlang der Lithium- und Batteriewertschöpfungskette gestartet. Ziel ist der Ausbau von Forschung, Innovation und Technologietransfer rund um Batterierohstoffe und nachhaltige Produktionsverfahren.
Gleichzeitig investiert Chile massiv in seine Infrastruktur. Die Erweiterung des Hafens San Antonio, des wichtigsten Seehafens des Landes, soll die Umschlagkapazitäten deutlich erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Exportstandorts stärken. Für Unternehmen aus Baden-Württemberg ergeben sich dadurch potenzielle Zulieferchancen unter anderem in den Bereichen Logistik, Automatisierung, Hafentechnik sowie Umwelt- und Sicherheitstechnik.
Auch im Energiesektor entstehen neue Geschäftsmöglichkeiten. Die Andenländer planen den Ausbau grenzüberschreitender Stromverbindungen, um die Versorgungssicherheit angesichts zunehmender Dürrerisiken zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erleichtern. Die von der EU unterstützten Projekte schaffen Nachfrage nach Netztechnik, digitalen Steuerungssystemen, Speichertechnologien und Ingenieurdienstleistungen.

Chile baut Position als KI-Standort in Lateinamerika aus

Verschiedene Staaten in der Region investieren in den Ausbau ihrer digitalen Infrastruktur und die Stärkung ihrer KI-Kompetenzen. Besonders Chile positioniert sich zunehmend als Standort für Künstliche Intelligenz und digitale Innovation. Das Land setzt auf den Ausbau entsprechender Infrastruktur sowie auf internationale Kooperationen im Bereich KI und kritischer Rohstoffe. Damit unterstreicht Chile seinen Anspruch, eine wichtige Rolle im entstehenden KI-Ökosystem Lateinamerikas einzunehmen. Gespräche für Partnerschaften werden international geführt.

Agrarwirtschaft

Die Landwirtschaft zählt zu den bedeutenden Exportsektoren Chiles. Besonders stark ist das Land bei Obst, Wein, Fischereiprodukten und Haselnüssen. Chile steigt zu den wichtigsten Produzenten von Haselnüssen auf. Zudem belegt Chile in der Lachszucht weltweit den zweiten Platz. Wasserknappheit und die Folgen des Klimawandels erhöhen den Druck auf die Branche, wodurch effiziente Wasser- und Agrartechnologien zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Aktuelle Informationen zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Magazin Außenwirtschaft aktuell

Green IT: Vom Stromsparmodus zum globalen Mindset

Internationale Geschäftsbeziehungen mit Langfrist-Perspektive gestalten: Bei diesem Ziel sollte das Thema Nachhaltigkeit hohe Priorität genießen. Gut zu wissen: Auch jeder kleine Schritt trägt zu einem positiven Effekt bei und Aspekte wie verbesserte Effizienz, CO2-Vermeidung und längere Produktlebenszyklen wirken sich außerdem positiv auf die Kostenkalkulation aus. Wie eine solche Transformation gelingen kann, erläutert Harald Behnstedt, Geschäftsführer der ICP Computers for Life, die Green IT zu ihrem Markenkern macht.

Green IT als Konzept

Hört man von Green IT, steht oft unmittelbar die Frage im Raum: Was versteht man darunter? Der Begriff “Green IT” ist nicht eindeutig zu fassen. Oftmals wird er mit stromsparenden Computersystemen und mit vielen verschiedenen Bedeutungen verbunden, wie es zum Beispiel auch beim Begriff “Bio” der Fall ist.
Tatsächlich handelt es sich um einen Sammelbegriff für umweltverträgliche Technologie-Produkte und -Dienstleistungen mit dem Ziel, diese möglichst ressourcenschonend zu nutzen. Die Maßnahmen erstrecken sich über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts, was die Optimierung des Ressourcenverbrauchs während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung der Geräte beinhaltet. Seinen Anfang nahm Green IT in den 1990er-Jahren. Die unabhängige Umweltschutzbehörde Environmental Protection Agency (EPA) führte 1992 das “Energy-Star”-Label für energiesparende Monitore und andere Geräte ein. 1993 kam der erste “Green PC” mit der Auszeichnung “Blauer Engel” auf den Markt. Seit den 2000er-Jahren gewinnt der Begriff immer mehr an Bedeutung, da sich auch Großkonzerne des Themas angenommen haben.

Mehr als Stromsparmodus: Globale Prozesse im Blick haben

Befasst man sich als Industriecomputer-Hardwarelieferant mit Green IT, stellt man schnell fest, dass es mit dem Einschalten des Stromsparmodus am PC nicht getan ist. Die Technik des Computers ist bereits heute in der Lage, in verschiedenen Betriebszuständen Strom einzusparen. Im industriellen Umfeld, in dem in der Regel Maschinen und Computer im 24/7-Betrieb laufen, hilft ein Stromsparmodus nicht. Hier kann nur eine besonders hohe Effizienz der Elektronik zu einer Verbesserung beitragen. Laufen Systeme ständig unter Hochleistung, muss die Verlustleistung der Elektronik möglichst gering sein, um neben Stromeinsparung auch Abwärme zu reduzieren. Geringe Abwärme wirkt sich maßgeblich auf die Lebensdauer des Systems aus.
Neben Produktanpassungen ist es unvermeidlich, den Blick auf seine eigene Unternehmung zu richten. Es ist notwendig, alle Prozesse im Unternehmen im Hinblick auf eine Optimierung zu beleuchten und auch externe Partner im Ausland – etwa Produktionsstätten und Lieferanten – zu sensibilisieren. Die Entwicklung, in der die Produkte hinsichtlich ihrer Lebensdauer und ihres Energieverbrauchs verbessert werden können, und den Vertrieb, der den Kunden bei der optimalen Produktkonfiguration berät. Das Marketing, das für das Herausstellen des Mehrwertes von Green IT zuständig ist, und den Einkauf, der die Wahl der Transportarten optimieren kann. Im Produktmanagement geht es um das Einbinden der Lieferanten und im After-Sales darum, die Systeme weiter am Leben erhalten zu können. Der Geschäftsleitung obliegt die Aufgabe, alle mitzunehmen – Mitarbeitende wie Stakeholder, national wie international.

Grüne Potenziale im internationalen Handel erkennen

Als Handelsunternehmen für Industriecomputer-Produkte und als Dienstleister rund um die Implementierung von Computersystemen haben wir uns für ICP das Ziel gesetzt, umfassend nachhaltig zu agieren und dabei gezielt auch unsere internationalen Geschäftspartner in diesen Prozess einzubinden.
Bei der Entwicklung unserer Umweltpolitik habe ich die Formel V3K ins Leben gerufen. Die drei Vs stehen für Vermeidung, Verlängerung und Verwertung. K steht für Kompensation. In dieser Reihenfolge können wir Prozesse oder Produkte betrachten. Können wir negative Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden, können wir die Nutzung verlängern, können wir etwas wiederverwerten, können wir negative Umwelteinflüsse kompensieren? Ob wir nun unser Gebäude betrachten, in dem wir arbeiten oder produzieren, oder ein Produkt, ist nicht von Belang. Optimierungs- und Vermeidungspotenzial findet sich überall.

Globale Abhängigkeiten – Zwickmühle oder Chance für einen klugen Schachzug?

Woher kommen Komponenten, die wir für unsere Industriecomputer verwenden? Seit 1995 beziehen wir diese von taiwanesischen Firmen, die unter anderem in China produzieren. Der globale Handel hat dies möglich gemacht. Zwei Seiten hat diese Medaille dennoch. Eine gewisse Abhängigkeit von den asiatischen Märkten kann nicht von der Hand gewiesen werden. Betriebswirtschaftliche Gründe haben zum Offshoring geführt. Deutschland konnte sich als Standort für den weltweiten Halbleitermarkt nicht durchsetzen. Der Fertigung im asiatischen Raum konnte nichts entgegengesetzt werden. Umso mehr jedoch gilt es, diese Kooperationen so zu gestalten, dass Nachhaltigkeit darin einen möglichst großen Niederschlag findet.

Nachhaltigkeit in globalen Geschäftsbeziehungen einfordern

Der globale Handel liefert uns große Chancen, das Thema Green IT umzusetzen. Seit 1995 arbeiten wir intensiv mit Partnern wie der IEI Integration Corp. in Taiwan zusammen. Durch den engen Austausch wandern Bedürfnisse unserer Kunden in die Entwicklung neuer Produkte. So können Green-IT-Konzepte beispielsweise direkt in die Produktentwicklung in Taiwan einfließen. Kundenanforderungen, die umweltfreundliche Produkt- oder Transportverpackungen betreffen, gesetzliche Vorgaben, nachhaltige Liefermethoden, Absatzplanungen, Lagerungen, Komponentenbeschaffung und vieles mehr können in die Verhandlung mit internationalen Geschäftspartnern eingebracht und gemeinsam umgesetzt werden. Ein Beispiel: In unserem Unternehmen reduzieren wir den Ausstoß von CO2, indem wir gemeinsam mit internationalen Partnern unsere Lieferarten optimieren. Weg vom Flugzeug, mit dem derzeit höchsten CO2-Ausstoß, hin zu Bahn oder Schiff. Pro Tonne Fracht können wir so den CO2-Ausstoß von 5t auf 150 kg reduzieren. Wo der Faktor Zeit keine kritische Rolle spielt, ist diese Einsparung nicht nur umweltbewusst, sondern kann überdies auch kosteneffizient sein, wenn sich die in die Höhe geschossenen Preise in der internationalen Seefracht – wie es zu erwarten ist – wieder ein Stück weit beruhigen.

Nearshoring für mehr Nachhaltigkeit?

Near- und Re-Shoring werden uns neue Möglichkeiten geben, auf Produkte zurückzugreifen, die zu einem geringeren CO2-Fußabdruck führen können. Schon jetzt profitieren einige Branchen davon, Produktionsstandorte zu wählen, die keine weiten Lieferwege mit sich bringen. In der Halbleiterfertigung ist Europa derzeit noch wenig attraktiv. Dennoch könnte der Standort Europa auch für asiatische Firmen interessant werden, um die Halbleiterfertigung weiter zu stärken. Bis dahin bleibt es uns überlassen, das Möglichste zu tun, um auch in der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern in Asien negative Umwelteinflüsse zu vermeiden.

Mit kleinen Schritten zum großen Unterschied

Womit fängt man an? Von heute auf morgen umstellen und “grün” sein, ist utopisch. Abzuwarten, bis eine Verordnung – etwa die nationale Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie – zur Umsetzung zwingt, hilft uns nicht weiter. Wir haben uns entschieden, schrittweise vorzugehen und mit den auffälligsten und dringlichsten Themen zu beginnen. Den aktuellen Status ermitteln, Ziele definieren, lokal und international Potenzial zur Einsparung erkennen, englischsprachige Informationsseiten für internationale Lieferketten erstellen, neue Kommunikationswege schaffen … Das Mindset baut sich von alleine auf, da sich Green IT in alle Bereiche der Firma erstreckt und der Blick auf das Tun mit der Nachhaltigkeitsbrille vieles zutage fördert, was verbessert werden kann.
Da die Klimaerwärmung omnipräsent und spürbar ist, haben wir bei ICP den Fokus auf CO2-Einsparung gelegt. Wir erfassen unseren CO2-Fußabdruck, bei dem uns das Ecocockpit der IHK unterstützt, und wollen so weitere Anhaltspunkte erhalten, um unseren CO2-Ausstoß in Zukunft weiter zu verringern. Parallel dazu sollen erweiterte Anforderungen im Produktmanagement dazu beitragen, unnötigen CO2-Ausstoß zu vermeiden. Eine kleine Optimierung unseres Portfolios zeigt dabei bereits auf dem Papier große Auswirkungen. Bei unseren Green-IT-Produkten wurde die Beschaffungsmethodik angepasst, um den Transport klimaneutral zu gestalten. die Umschichtung unseres internationalen Handelsvolumens von Luftfracht auf Seefracht führt zu einer Reduktion des CO2-Ausstoßes von 97 Prozent, die restlichen drei Prozent werden durch Moorzertifikate kompensiert. Die Lieferung an den Kunden erfolgt mit Dienstleistern, die klimaneutral zustellen.

Grün und günstig?

Im Hinblick auf langfristige internationale Geschäftsbeziehungen ist das Anpassen von Transport- und Produktionsbedingungen unter Nachhaltigkeitsaspekten aus unserer Sicht der wichtigste Schritt für jedes international agierende umweltbewusste Unternehmen. Darüber hinaus kann man viele kleine Schritte gehen, um einen positiven Effekt zu erzielen. Nicht zu vergessen ist dabei: Aspekte wie verbesserte Effizienz, Energieeinsparung, reduzierter Verlust durch Abwärme, CO2-Vermeidung und längere Produktlebenszyklen wirken sich außerdem positiv auf die Kostenkalkulation aus, was angesichts aktueller Preissteigerungen etwas beim Strom große Auswirkungen haben kann.
Harald Behnstedt, Geschäftsführer, ICP Computers for Life, www.green-industrial.com
Freihandel

Abkommen EU-Vietnam: Ursprungsregeln und Nachweise

Seit 1. August 2020 ist das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen.

1. Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut. Über die EU-Datenbank Access2Markets können Sie die aktuelle Zollhöhe in Vietnam prüfen. Die Abbaustufen treten immer zum Jahresbeginn in Kraft.

1.1 Export: Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse

Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse (siehe auch Zeitplan Vietnam Appendix 2-A-2, ab Seite 672).
Fast alle Maschinenbauerzeugnisse können beispielsweise direkt nach Abschluss des Abkommens zollfrei nach Vietnam eingeführt werden. Die restlichen Maschinenbauerzeugnisse folgen nach fünf Jahren. Daneben werden circa 50 Prozent aller Pharmazeutika zollfrei ab Inkrafttreten, der Rest wird spätestens nach sieben Jahren zollfrei. Im Bereich Kraftfahrzeuge und -teile kommt die vollständige Zollfreiheit nach zehn Jahren. Lediglich für sensible Agrarprodukte, unter anderem Reis, Pilze oder Thunfisch, bleiben Zollkontingente bestehen.
Zollsatz ohne Freihandelsabkommen Zollsatz ab Inkrafttreten
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kap. 1-24) 0-55 Prozent Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika (Kap. 25-38) 0-25 Prozent bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kap. 39-49) 0-35 Prozent Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung (Kap. 50-67) 0-30 Prozent circa 70 Prozent zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kap. 68-83) 0-45 Prozent Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik (Kap. 84-85) 0-30 Prozent Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach 5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel (Kap. 86-89) 0-78 Prozent Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte (Kap. 90-93) 0-25 Prozent Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges (Kap. 94-97) 0-25 Prozent Zollfreiheit nach 3 Jahren

1.2 Import: Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse

Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von sieben Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein (siehe auch Zeitplan EU Appendix 2-A-1, ab Seite 169 ). Es ist sichergestellt, dass die Importzölle der EU in keinem Fall höher sind, als die APS-Zölle. Das wäre theoretisch zu Beginn möglich, wenn die Abbaustufen durch das Abkommen kleiner sind, als die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz und dem APS-Zollsatz.
Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.
Die verschiedenen Abbaustufen entnehmen Sie den allgemeinen Bestimmungen (Annex 2-A), ab Seite 162.

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln ähneln den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern wie auch jenen, die in anderen Handelsabkommen, beispielsweise Singapur, Anwendung finden. Die Ursprungsregeln sind im Ursprungsprotokoll (Annex II, ab S. 1.341) festgelegt. Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.

Kumulierung

Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor:
  • die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam
  • die ASEAN-Kumulierung.
Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Mittelfristiges Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln.
Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) ist im November 2019 in Kraft getreten. Die Verhandlungen mit Indonesien sind im Sommer 2026 zum Abschluss gekommen, voraussichtlich wird dieses Abkommen im Jahr 2027 in Kraft treten.
Parallel entwickelt sich in der Region mit RCEP die größte Freihandelszone der Welt. Eine direkte Kombination des Abkommens EU-Vietnam mit RCEP ist nicht vorgesehen. Es ist aber durchaus möglich, die Abkommen nacheinander zu nutzen, indem EU-Waren in Vietnam ursprungsbegründend be- oder verarbeitet werden. Informationen zur RCEP-Freihandelszone finden Sie auf der Website des RCEP.

3. Ursprungsnachweise

3.1 Export: Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Präferenznachweis für alle Warensendungen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese hat den üblichen Wortlaut. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrer zuständigen Zollbehörde (in Deutschland das zuständige Hauptzollamt) als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam. Der Zoll informiert auf seiner Website ausführlich über den REX.

3.2 Import: Ursprungsnachweise ausgestellt in Vietnam

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen.
Das APS-System ist seit 2023 nicht mehr anwendbar, daher entfällt auch die APS-Erklärung zum Ursprung als Nachweismöglichkeit. Für Sendungen, die seit 2023 verzollt werden, ist die EUR.1 oder bei Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung mit anderem Wortlaut erforderlich.
Magazin Außenwirtschaft aktuell

Stabsübergabe in Stuttgart: Dr. Susanne Herre ist neue Hauptgeschäftsführerin

Am 1. Novmeber 2022 fand in der IHK Region Stuttgart der Wechsel in der Hauptgeschäftsführung statt. Ein Datum, auf das ich mich aufgrund der damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten für die Wirtschaft und den Standort Region Stuttgart sehr freue. Die Rahmenbedingungen hätten jedoch kaum herausfordernder sein können.
Die IHK ist als Beraterin der Wirtschaft und Sprachrohr der Politik gefragter denn je.
Statt wirtschaftlicher Erholung durch einen normalisierten Umgang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hat der am 24. Februar dieses Jahres eingeleitete russische Angriffskrieg auf die Ukraine die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen international erschüttert. Die ohnehin strapazierten Lieferketten sind nicht mehr nur pandemiebedingt, sondern auch durch die getroffenen Wirtschaftssanktionen beeinträchtigt. Auch die ohnehin angespannten Energiepreise steigen durch die sich zuspitzende Gasmangellage zusätzlich und sind wesentlicher Treiber einer der Höhe nach lange nicht mehr gekannten Inflation. Folgen sind unter anderem ein historisch schwacher Euro und eine seit 2008 erstmals wieder negative Außenhandelsbilanz. In dieser Situation ist die IHK Region Stuttgart als Partnerin ihrer Mitgliedsunternehmen in einer der exportstärksten Regionen Europas mit einem hohen Anteil an energieintensiven Unternehmen besonders gefragt. Dies gilt für Service und Beratung, aber auch für die Gespräche mit der Landes- und Bundespolitik.
Unsere internationalisierte Wirtschaft braucht starke Partner
Mit dem Abwehrschirm der Bundesregierung ist ein wichtiger Schritt zur Dämpfung der Folgen der Energiekrise und damit in Richtung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit gelungen. Weitere müssen folgen, unter anderem in Form eines dringlichen Gesamtkonzepts zum Ausbau der regenerativen Energien und der Deckung des Gesamtenergiebedarfs der deutschen Volkswirtschaft.
Richtig ist es auch, Abhängigkeiten strategisch abzubauen, um die uns derzeit treffenden Auswirkungen in den Lieferketten zu reduzieren. Mit Sorge sind gleichzeitig jedoch die zunehmend protektionistischen Reaktionen zu betrachten, wie sie sich jüngst auch im Wahlausgang Italiens zeigen. Weder wirtschaftliche noch politische Abschottung machen uns stark. Das zeigt die Wirksamkeit der aktuellen Sanktionspolitik gegen Russland überdeutlich. Unsere Wirtschaft ist hoch internationalisiert und braucht ein starkes, geeintes und vernetztes Europa. Hierfür einzutreten lohnt sich und vor diesem Hintergrund sind Handelshemmnisse abzubauen, EU-Handelsabkommen auszubauen und es gilt, die WTO zu stärken. Die Herausforderungen sind groß. In diesem Sinne freue ich mich auf Ihre Unterstützung für eine starke Wirtschaft in der Region Stuttgart und eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen!
Ihre Dr. Susanne Herre, IHK Region Stuttgart

Magazin Außenwirtschaft aktuell

Baden-Württemberg schlägt Brücke ins Baltikum

Sie stehen verstärkt im EU-Rampenlicht: Die drei Länder des Baltikums Estland, Lettland und Litauen. Grund sind die internationalen Sanktionen gegen Russland und Weißrussland als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Diese haben drastische Auswirkungen auf den bilateralen Handel der baltischen Länder miteinander. Dennoch gehören alle drei zu den größten Verfechtern einer harten Sanktionspolitik. Zudem treiben sie die Diversifikation ihrer Energiebezugsquellen und die Harmonisierung ihrer Gas- und Stromleitungen mit den europäischen Netzen sowie den Ausbau der Windkraft- und Solarenergie voran.
Die Wirtschaft indes wuchs bis 2021 kontinuierlich: Mit einem Zuwachs von 8,3 Prozent lag Estland 2021 an der Spitze, gefolgt von Litauen (5 Prozent) und Lettland (4,5 Prozent). Auch wenn die Länder nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit 1991 und dem EU-Beitritt 2004 ihre Handelsbeziehungen gen Westen ausgerichtet haben: Russland war bedeutender Handelspartner und die Sanktionen treffen hart.

Der Ausblick

Das Baltikum hat bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass man sich an veränderte politische und ökonomische Bedingungen schnell anpassen kann. Nach wie vor sind die Voraussetzungen für eine stärkere Kooperation und für Investitionen exzellent: Niedrige Gewerbesteuern und freie Wirtschaftszonen locken. Dazu kommen die sich in allen Lebensbereichen durchsetzende Digitalisierung sowie neue Geschäftsmodelle und Innovationen. Mit der Marke e-Estonia und der papierlosen Abwicklung von Wahlen, mit elektronischen Rezepten und Blockchain- und Cybersecurity-Lösungen macht sich Estland längst international einen Namen. Auch Litauen und Lettland nutzen die Digitalisierung, besonders in der industriellen Fertigung und Logistik. Litauen hat es zudem geschafft, sich als Standort für Elektrokomponenten in der Automobilindustrie zu positionieren – nicht zuletzt durch hohe Investitionen aus Deutschland.
Trotz Corona und Ukrainekrieg liegt das Wirtschaftswachstum der drei Länder seit Jahren über dem EU-Durchschnitt. Eine geringe Verschuldung und steigende Löhne sorgen für wachsenden Konsum. Alle drei Länder haben gut ausgebildete Arbeitskräfte. Litauen hat den höchsten Anteil an Absolventen technischer Studiengänge in der EU, eine unkomplizierte Verwaltung und IT-Infrastruktur. Im Ease-of-Doing-Business-Ranking von 2020 (Weltbank) liegen alle drei Länder unter den TOP 20 – vor Deutschland.
Die Ostseehäfen des Baltikums waren bisher wichtige Logistik- und Transitbrücke nach Russland und Weißrussland. Nun gibt es angesichts des gekappten Handels Pläne, die Infrastruktur für Energieerzeugung und Distribution auszubauen. Vorbild ist das Flüssiggas-Terminal “Independance” in der litauischen Hafenstadt Klaipeda.

Fachkräfte

Eine Herausforderung ist in allen drei Ländern der Fachkräftemangel, insbesondere in den großen Wirtschaftszentren rund um Vilnius, Riga und Talinn. Es lohnt daher der Blick auf andere regionale Industriestandorte, besonders in Litauen. Abgesehen von Vilnius und Kaunas sind hier die Hafenstädte Klaipeda, Siauliai, Panevezys und Alytus zu nennen. Litauens Ruf in der Hochschulbildung ist gut: Man verfügt über 41.500 Ingenieurspezialistinnen und -spezialisten und über 31.5000 Fachkräfte im IT-Bereich.

Geschäftschancen

Gute Geschäftschancen für deutsche Anbieter bieten sich im Zuge von Projekten aus dem Wiederaufbauplan der EU und aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE). Hohe Priorität hat der Ausbau der Off- und Onshore-Windenergie sowie der Photovoltaik (PV). Damit soll auch die Importabhängigkeit beim Strom verringert werden. Auch der Verkehrsbereich soll grüner werden: Ein Großteil der Investitionen fließt in Ladeinfrastruktur und den Ausbau des Öffentlichen Personen- und Nahverkehrs, weiterhin ist die Nachfrage nach energieeffizientem Bauen stark gestiegen.
Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart

Länder und Märkte

Afrika – Markt der Zukunft?

Für deutsche Unternehmen bieten sich neue Investitionschancen auf dem afrikanischen Kontinent. Urbanisierung, Digitalisierung und Produktionsstandort spielen dafür eine zentrale Rolle.

Globale Krisen lehren umdenken

Weltweite Geschäftsbeziehungen haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Die COVID-19-Pandemie ließ Logistikkosten in die Höhe schnellen und Lieferketten platzen. Der Krieg in der Ukraine bringt das gesamte Osteuropageschäft ins Wanken und teilweise zum Erliegen. Viele Firmen fragen sich daher, wo „die Reise hingeht“ und welche Märkte zukünftig für den Absatz, aber auch für die Herstellung ihrer Produkte interessant sein können. Insbesondere in Baden-Württemberg ist die Exportorientierung der Unternehmen mit einer Exportquote von 57 Prozent besonders hoch. Angesichts all dieser Überlegungen stehen die Zeichen für den afrikanischen Kontinent auf Wachstum.

Was sind die Faktoren, die für Afrika sprechen?

  • In Afrika gibt es einen immer größer werdenden Trend der Urbanisierung. Bis 2040 sagen Experten ein Bevölkerungswachstum in den Städten Afrikas auf eine Milliarde Menschen voraus. Damit ist die Urbanisierung laut Weltbank die wichtigste Transformationskraft für den afrikanischen Kontinent. Die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen steigt damit enorm.
  • Der zweite Faktor ist der Vormarsch der Digitalisierung auf dem afrikanischen Kontinent, der eine Vielzahl von Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftsmodellen eröffnet.
  • Die Mittelschicht in Afrika wächst rasant. Damit verbunden sind wachsende Einkommen, die wiederum einen gesteigerten Konsum initiieren.
  • Dies bringt längerfristig Investitionen in Bildung und ein höheres Bildungsniveau mit sich, und damit auch eine größere Attraktivität als Produktionsstandort.
Die baden-württembergische Wirtschaft hat die Bedeutung Afrikas bereits erkannt. 2.000 hiesige Unternehmen sind dort aktiv, vor allem in Südafrika, Ägypten, Marokko, Tunesien und Algerien. Aber auch Länder wie Nigeria, Ghana, Tansania und die Elfenbeinküste ziehen nach.
Ausbaufähig sind die Geschäfte mit Afrika allemal, stehen sie in der Handelsbilanz doch erst bei circa zwei Prozent des gesamten Außenhandels. Eine der größten Herausforderungen bleibt der Devisenmangel vieler afrikanischer Länder und damit die Finanzierung der Transaktionen. Trotz aller Hindernisse liegt die wirtschaftliche Zukunft für viele Unternehmen in Afrika. Ein breites Spektrum an Veranstaltungen, Initiativen und Programmen auf Bundes- und Landesebene zielt darauf ab, Firmen bei ihrer Markterschließung in Afrika zu helfen. Hier sei als ein Beispiel der „Afrika-Gutschein“ genannt, den Firmen bei einer Beratung zu Afrika einlösen können. Die Antragstellung erfolgt über die Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Barbara Effenberger und Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart

Außenhandel

Zoll und Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit

1. Zollgrenze EU-GB

Seit 1. Januar 2021 besteht – trotz Freihandelsabkommen – eine normale Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich (GB) und der Europäischen Union.
Die praktischen Auswirkungen des Brexits für den Warenverkehr haben wir in den Häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Warenverkehr zwischen der EU und GB zusammengestellt. Die häufigsten Abfertigungsprobleme finden Sie unter 3. unten

Zollanmeldungen für Großbritannien, keine Änderung für Nordirland

Trotz Freihandelsabkommen ist eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland, Wales) erforderlich. Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland
  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der Grenze für den Warenverkehr.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen mit britischen Unternehmen berücksichtigt werden.

Alle Warenverkehre betroffen

Seit GB ein Drittland ist, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es für:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
  • ...
Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne. GB ist seit 2021 nach der Schweiz das zweithäufigste Carnet-Zielland aus Deutschland. Seit 1. Juni 2026 wird das digitale Carnet ATA eingesetzt.

Rückwaren

Im Warenverkehr zwischen GB und der EU gilt jetzt die übliche Rückwarenregelung (kein Zoll, keine Steuer bei der nachgewiesenen Wiedereinfuhr). Für Waren, die vor dem 1. Januar 2020 aus der EU nach GB geliefert wurden, gilt: Wenn solche Waren aus GB in die EU27 zurückkommen, ist eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung möglich. Als Nachweis der Lieferung nach GB dient beispielsweise ein Lieferschein oder eine Gelangensbestätigung.

2. GB: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

Die für GB geltenden Zollsätze und Einfuhrbestimmungen lassen sich in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren.

Zolldienstleister

Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of custom agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer in GB die Verzollung übernimmt.

Zolltarif – Wie hoch sind die Zölle?

Der Zolltarif des Vereinigten Königreichs entspricht in weiten Teilen dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor. Die für GB geltenden Zollsätze und Einfuhrbestimmungen lassen sich in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren.
Aufgrund des Handelsabkommens gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Details zum Abkommen, den geltenden Ursprungsregeln und -nachweisen haben wir im IHK-Artikel EU-UK Abkommen zusammengestellt.

Zollformalitäten, Einfuhrbestimmungen – Wie funktioniert die Verzollung in GB?

Das von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung in GB und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

Zollsystem CDS

Das britsche Zollsystem CDS basiert, trotz Brexit, auf dem EU-Unionszollkodex. Daher sind der Aufbau der Anmeldungen und die Datenanforderungen in CDS weitgehend identisch mit denen in der EU bzw. in ATLAS. Beispielsweise gibt es die Unterlagencodierung Y901. Die Anforderung, den Ursprung beim Import anzugeben, resultiert aus dieser Datengleichheit: Beim Import in die EU muss der nicht-präferenzielle Ursprung ebenfalls angegeben werden.

3. Beispiele für Abfertigungsprobleme

Die häufigsten noch bestehenden Abfertigungsfragen in abnehmender Häufigkeit:
1. offene Ausfuhrvorgänge: Auch nach Monaten werden zahlreiche Ausfuhrverfahren nach GB nicht von den EU-Grenzzollstellen erledigt. Auch KEP-Sendungen sind deutlich betroffen. Hinweise zur Erledigung offener Ausgangsvermerke finden Sie in unserem Artikel.
2. Forderung nach Angabe des Warenursprungs oder von EORI-Nummern in Rechnungen; Keine Akzeptanz von QU: Dies liegt nun an der Einführung von CDS (siehe 2.). Bei unbekanntem Ursprung: Sitz des Lieferanten.
3. Keine Zollvorteile beim Import in die EU trotz Ursprungsnachweis:
  • (Wieder)Einfuhr von EU-Ursprungsware in die EU: Hier fällt der normale Zollsatz an
  • Nutzung von sogenannten Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen, wobei das Ausstellungsdatum der Erklärung nach dem Beginn des Gültigkeitsdatums liegt: Wird aus schwer nachvollziehbaren Gründen nicht anerkannt.
    Problem gelöst: Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission im Januar 2023 korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden.

4. Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen. Bei diesem Thema wird – im Gegensatz zu Zollverfahren und Exportkontrolle – nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das Vereinigte Königreich, die Kennung ist GB.

Seit 2021: Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Es handelt sich um ein bilaterales Abkommen. EU-Ursprungsware ist im Vereinigten Königreich zollfrei, GB-Ware in der EU. Eine zollfreie Weiterlieferung der GB-Ware beispielsweise in die Schweiz ist nicht möglich. Als grenzüberschreitender Nachweis dient die Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Bei Warenwerten über 6.000 Euro muss der Nachweis aus der EU in Richtung GB eine REX-Nummer enthalten. Bei Nachweisen aus GB muss hingegen die GB-EORI des Lieferanten angegeben sein. Details zum Abkommen, den Ursprungsregeln und -nachweisen finden Sie in unserem Artikel EU-UK Abkommen.
Das Vereinigte Königreich ist kein Teil der PEM-Zone und auch nicht des Revidierten Übereinkommens.

Altregelung: Lieferantenerklärungen bis 2020

Seit 1. Januar 2021 sind GB-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr als EU-Waren präferenzberechtigt. Lieferantenerklärungen aus GB (hier einschließlich Nordirland) bis Ende 2020 sind nach dem Brexit und dem Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich ungültig.
Lieferantenerklärungen aus der EU27 bis Ende 2020 gelten normal weiter. Ausnahme: Sollte in der Erklärung allerdings neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf den nationalen/nicht-präferenziellen Urspung GB enthalten sein, hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „GB-Ursprung”. Folge: Diese Ware verliert ihre Präferenzeigenschaft.

Handelsabkommen GBs mit anderen Staaten

Die britische Regierung hat eine Übersicht über die Handelsabkommen veröffentlicht, die GB verhandelt hat. Insbesondere für deutsche Unternehmen mit Produktionsstätten in GB ist es wichtig zu wissen, ob und welche Zollvorteile aus Handelsabkommen seit dem Brexit genutzt werden können. Faktisch wurden die bestehenden Abkommen der EU mit diesen Staaten einfach kopiert. EU-Ursprungsware kann in diesen Abkommen kumuliert, also angerechnet werden.
Beispiel Abkommen GB-Schweiz
Im Abkommen GB-Schweiz kann EU-Ware als präferenzberechtigt angerechnet werden. Damit kann beispielsweise EU-Vormaterial in GB verbaut und auf die Ursprungsregel angerechnet werden, wenn diese Ware in die Schweiz geliefert wird. Andersherum gilt dies ebenso. Quelle: Schweizer Zirkular No. 071-13-GB-001 BREXIT 06

5. CE-Kennzeichnung

In GB wird eine UKCA-Kennzeichnung eingeführt. Die CE-Kennzeichnung bleibt weiterhin gültig, die mehrmals verlängerte Übergangsfrist wurde im Juli 2023 gestrichen. Für Nordirland war dies ohnehin immer der Fall, weil Nordirland weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes ist.

Einfuhr von GB-zertifizierten Produkten in die EU

Zertifikate von britischen Zertifizierern haben ihr Gültigkeit in den 27 übrigen EU-Mitgliedsstaaten verloren. Demnach können betroffene Produkte nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
Laut Germany Trade and Invest (GTAI) haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
  • Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.

Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten nach GB

In GB wurde das neue Konformitätszeichen UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) eingeführt. Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA marking über die neue Markierung. Wichtig: Mit dem CE-Zeichen markierte Produkte ohne zeitliche Befristung weiterhin nach GB geliefert werden. Das CE-Zeichen bleibt parallel zum UKCA-Zeichen gültig.

6. Exportkontrolle

Lieferungen nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) werden als Ausfuhren betrachtet und unterliegen den entsprechenden exportkontrollrechtlichen Bestimmungen. Gelistete Güter dürfen nur mit Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. Für Lieferungen nach Nordirland, die als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, ist unter Umständen eine Verbringungsgenehmigung erforderlich, wie vor dem Brexit auch. Als Verfahrenserleichterung wurde die Allgemeine Genehmigung EU001 um das Bestimmungsland Vereinigtes Königreich erweitert.
Nähere Informationen finden Sie im IHK-Artikel Allgemeine Genehmigungen (AGG). Das BAFA informiert ausführlich auf seiner Website zum Thema Brexit.
Branchen International

Cybersecurity: IT-Sicherheit made in Europe

Cybersecurity: IT-Sicherheit made in Europe

Dass es zu einem Cyberangriff kommen kann, ist den meisten Firmen bewusst. Auch, dass sich die Komplexität und Häufigkeit von Cyberangriffen in den kommenden Jahren vervielfachen wird. Cyberattacken gelten weltweit als die größte Bedrohung für das Geschäft, noch vor der COVID-19-Pandemie. Der Branchenverband Bitkom e.V. meldet in seiner aktuellen Studie: 2020/21 haben Cyberangriffe Schäden von 220 Milliarden Euro in der deutschen Wirtschaft verursacht. Das ist ein Rekord. Eine Schadenssumme, die mehr als doppelt so hoch ist wie 2018/19: Nicht nur die Schäden sind gestiegen, auch die Anzahl der betroffenen Unternehmen hat sich vervielfacht. Laut Bitkom sind 2018/19 noch sieben von zehn Firmen Opfer einer Cyberattacke geworden, 2020/21 waren es bereits neun von zehn. Zudem handelt es sich um eine globale Bedrohung, die nicht vor Ländergrenzen haltmacht.
Diese Entwicklung führt dazu, dass der weltweite Markt für Cybersicherheit laut Statista durchschnittlich eine jährliche Wachstumsrate von über zehn Prozent verzeichnet. In Europa wird der Wert eines Cybersicherheitsmarkts auf 130 Milliarden Euro geschätzt und er wächst jährlich um 17 Prozent. Wie agiert die EU?

Was tut die EU, um die Unternehmen zu unterstützen?

Seit 2020 gibt es eine einheitliche EU-Strategie für die Cybersicherheit. Die Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Cyberangriffen soll erhöht werden. Und mit dem EU-Rechtsakt zur Cybersicherheit wurde zudem ein EU-weites Zertifizierungssystem eingeführt. Außerdem erhält die Agentur der EU für Cybersicherheit ENISA ein neues und umfassenderes Mandat, wird also schlagkräftiger. ENISA kann die EU-Mitgliedsstaaten, EU-Organe und andere Interessenträger bei der Bewältigung von Cyberangriffen unterstützen.
Eine gute Nachricht: 18 der 20 Länder mit dem höchsten Cybersicherheitsindex weltweit sind europäische Länder. Und die EU verfügt über mehr als 60 000 Cybersicherheitsunternehmen und mehr als 660 Kompetenzzentren im Bereich Cybersicherheit. Die Unternehmen sind also nicht auf sich allein gestellt.
Dorothee Minne, IHK Region Stuttgart
Internationale Wirtschaft

Renaissance der Fertigung in Europa

Die gestörten Lieferketten und der russische Einmarsch in die Ukraine haben die einst hochgelobte Globalisierung und den Glauben an einen grenzenlosen Welthandel infragegestellt. Der Auslöser für die einsetzende Neubewertung des Engagements in China und Asien sind die ab dem Jahr 2021 explodierenden Logistikkosten. Die Frachtraten auf der Referenzroute Schanghai-Rotterdam erreichten im vergangenen Jahr nie gesehene Höhen. Die über lange Jahre bei etwa 2.000 US-Dollar stabilen Kosten sprangen hoch bis zeitweise über 15.000 US-Dollar pro 40-Fuß-Container. Mittlerweile hat sich der Markt zwar etwas beruhigt, angesichts der Engpässe gehen Fachleute aber von einer Stabilisierung auf hohem Niveau aus.

Nicht nur Transportkosten verursachen Kopfzerbrechen

Langfristige Lieferzeiten und der schwer einschätzbare Zeitpunkt der Anlieferung zwingen Unternehmen, Lagerbestände aufzubauen. Ein eher schleichender Effekt ist der lange vernachlässigte rapide Anstieg der chinesischen Löhne und Gehälter. In der von Industrieunternehmen beliebten Küstenregion Schanghai/Shenzen erreicht das durchschnittliche Einkommen mittlerweile rund 58 Prozent des Niveaus von Deutschland, jedoch mit immensen Unterschieden zwischen gewerblichen Mitarbeitenden und Angestellten. Ein europäischer Konzernchef monierte sogar vo Kurzem, dass sein Werkleiter in Zhuhai mehr verdiene als dessen europäischer Kollege.
Die rasant steigenden Personalkosten gehen einher mit Produktivitätsdefiziten. In China müssen Industrieunternehmen – im Unterschied zu Deutschland – wegen der hohen Fluktuation mit einem Abschlag von mindestens zehn Prozent rechnen. Die Zeichen mehren sich: Im Reich der MItte sind die Tage des Personalkostenvorteils gezählt.
Logistik und Kosten sind allerdings nicht die einzigen Herausforderungen. Spätestens seit dem Einmarsch Russlands in der Ukraine wächst die Sorge vor der geringen Berechenbarkeit autokratischer Staaten. Auch China hat Konflikte mit seinen Nachbarn. So schwelt die Frage der Unabhängigkeit des Inselstaats Taiwan. Dieses Jahr hat die Volksrepublik seinen abtrünnigen Nachbarn mit Eintritten im Luftraum und in das Seegebiet so häufig provoziert wie selten zuvor. Ein bewaffneter Konflikt würde eine der am meisten befahrenen Seestraßen auf der Welt stilllegen. Dabei erscheint das Thema Menschenrechte mit der Ablehnung der Hermes-Bürgschaften für VW in China fast nebensächlich.
In der Führung europäischer Unternehmen brodelt es: Eigene Analysen zur Bewertung des chinesischen Engagements werden erarbeitet, eine Reihe von Unternehmensberatungen führen “Manufacturing Footprint”-Analysen durch. Die Ergebnisse sind für die Geschäftsführung häufig überraschend, teilweise sogar schockierend: Vor allem bei voluminöseren Produkten stellt sich immer wieder heraus, dass sogar die Fertigstellung im Hochlohnland Deutschland preiswerter ist als die Herstellung in und Belieferung des europäischen Marktes aus China. Ein Ausweichen auf andere asiatische Standorte, beispielsweise Vietnam, ist nicht nachhaltig: Die politische Instabilität bleibt, die hohen Frachtkosten nach Europa ebenso. Eine Funktion des asiatischen Standorts als regionaler Hub zur Versorgung von Originalgeräteherstellern (OEM) ist wegen der Gefahr kurzfristiger Handelseinschränkungen in Abnehmerländern zweifelhaft. Die uns bekannten Diskussionen enden in der Regel mit der Entscheidung für eine Local-for-Local-Fertigung, das heißt einer Herstellung der Waren in dem Wirtschaftsraum, in dem die Waren auch abgesetzt werden.

Schon in vollem Gang: Rückverlagerung nach Europa

Die Local-for-Local-Strategie führt zu einer Zurückverlagerung von Fertigung in die EU. Dieser Prozess hat in aller Stille bereits begonnen. Die Unternehmenslenker agieren vorsichtig, ein Konflikt mit den IM Hinblick auf Verlagerungen sensiblen chinesischen Staatsorganen soll vermieden werden, zumal eine Fertigung zur Versorgung des lokalen asiatischen Markts weiterhin erforderlich ist. In Deutschland und Mittel- beziehungsweise Osteuropa ist dieser Trend erkennbar, die Standortsuchen haben stark zugenommen. Eines der wichtigsten Kriterien ist dabei die Verfügbarkeit von Arbeitskräften, die mittlerweile nicht nur in Deutschland, sondern zunehmende auch bei unseren östlichen Nachbarn Mangelware ist.
Um von der Rückverlagerung aus Asien profitieren zu können, ist die Lösung der Fachkräftefrage unerlässlich. Sinnvoll und kurzfristig alternativlos ist eine gesteuerte Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften. Dabei darf eine kluge Einwanderungspolitik nicht mit der Flüchtlingspolitik gleichgesetzt werden.
Dr. Peter Orban, Geschäftsführer der Orban Consulting GmbH
Forum für Export und Internationalisierung

An einem Tag um die Welt: GlobalConnect 2022

GLOBAL.NACHHALTIG.ERFOLGREICH
Erfahren Sie mehr zum Thema Produktionsverlagerung, Nearshoring, resiliente Lieferketten und zum Lieferkettengesetz in den Podiumsdiskussionen, Workshops und Veranstaltungen der GlobalConnect, dem Forum für Export und Internationalisierung am 15. November 2022. Auf der Veranstaltungsseite finden Sie nähere Informationen zum Programm und zur Anmeldung.
Wir leben in unruhigen Zeiten. Die Erwartungen der Wirtschaft für das Auslandsgeschäft sind im Sommer 2022 für alle Zielregionen eingebrochen – Fachkräftemangel, Lieferengpässe und steigende Kosten sind deutlich spürbar und bereiten vielen Unternehmen Sorgen. Wie können Risiken verringert werden? Und wer hilft dabei, sich zu orientieren?
Was die notwendigen Schritte auf dem internationalen Geschäftsparkett angeht, haben nicht nur kleinere Unternehmen Fragen, auch Global Player suchen Antworten. Für beide bietet die GlobalConnect die ideale Plattform. Unter dem Motto Global.Nachhaltig.Erfolgreich greifen wir gemeinsam mit den baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern die Themen auf, die für deutsche Unternehmen relevant sind, um angesichts weltweiter Verwerfungen zu bestehen.

Kompaktes Update Außenwirtschaftswissen

Ob Neue Märkte, Zukunftsbranchen oder die Folgen der Pandemie, der Welthandel bleibt spannend. Spüren Sie den Puls der Außenwirtschaft bei unseren Podiumsdiskussionen, Vorträgen oder Workshops – zum Beispiel beim Wirtschaftsgipfel Afrika der GlobalConnect oder in der IHK-Länderkonferenz zu den USA. Wie sieht es mit den Potenzialen für die deutsche Wirtschaft weltweit aus und was ist angesichts der Zwischenwahlen bei unserem Top-Handelspartner USA zu bedenken? Einen Branchenschwerpunkt legt das Forum auf Cybersecurity, ein Thema, das die gesamte Wirtschaft durch weltweit zunehmende Attacken betrifft. Abgerundet wird das Programm durch ein Wissens-Update für Managerinnen und Manager im Außenhandel: das Zollforum Baden-Württemberg.

Mit Beratung und Networkung zum internationalen Erfolg

Unternehmen müssen Trends, die Konkurrenz und ihre Zielgruppen kennen und beobachten, um erfolgreich zu sein. Das gilt insbesondere auch im Auslandsgeschäft. Doch wenn man nicht bereits im avisierten Land aktiv ist, gestaltet es sich oft schwierig, das richtige Insiderwissen und hilfreiche Vor-Ort-Kontakte zu sammeln. Hier kommen die Deutschen Außenhandelskammern (AHKs) ins Spiel. Mit der individuellen Beratung durch die Länderprofis im Rahmen des Internationalen Beratungstags (IBT) bringen Sie Ihr Auslandsgeschäft voran. auch wer neue Geschäftspartnerschaften in Europa sucht, ist hier richtig. Veretzen Sie sich bei der Kooperationsbörse des Enterprise Europe Network (EEN) mit anderen Unternehmen.
Tassilo Zywietz, Geschäftsführer Außenwirtschaft, IHK Region Stuttgart
Für Sie vor Ort

Außenwirtschaft in der Bezirkskammer Göppingen

Das noch junge Gebäude der Bezirkskammer Göppingen bietet Platz für Veranstaltungen und Raum zum Netzwerken. Monika Oppel vom Team der Außenwirtschaft schätzt vor allem die familiäre Atmosphäre im Haus und dass Mitgliedsunternehmen hier persönliche Beratung zu ihren individuellen Fragen erhalten.

Was macht die Bezirkskammer Göppingen und was macht sie aus?

Monika Oppel: Die IHK Bezirkskammer Göppingen ist die erste Adresse für Unternehmen im Kreis Göppingen. Wir gestalten Zukunft sind kundenorientiert, nah und digital. Die „neue“ IHK Bezirkskammer Göppingen liegt sehr zentral – in unmittelbarer Nähe des Göppinger Bahnhofs und Busbahnhofes (ZOB). Die Innenstadt von Göppingen ist mit den dort befindlichen Hotels und Einkaufsmöglichkeiten zu Fuß direkt und schnell erreichbar.
Das Gebäude bietet viel Platz für Veranstaltungen, Vorträge sowie Weiterbildungen und Prüfungen für die IHK- Mitgliedsunternehmen. Wir vermieten zudem sehr gut ausgestattete Konferenz- und Veranstaltungsräume in unterschiedlicher Größe. In der Bezirkskammer arbeiten 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die immer ein offenes Ohr für unsere Kunden haben.
Im Bereich Außenwirtschaft werden die Unternehmen von Hale Tarhan und mir, Monika Oppel, betreut. Unterstützung erhalten die beiden Kolleginnen von der Referatsleiterin Stefanie Suppan. In der Bezirkskammer Göppingen sind die Mitarbeitenden meist für mehrere Aufgabengebiete zuständig, man unterstützt sich gegenseitig und jeder springt ein, wenn Not am Mann ist. Die Atmosphäre ist sehr familiär. Besonders im Bereich Außenwirtschaft wird es nie langweilig. Eintretende Änderungen sind hier fast an der Tagesordnung.

Welche Dienstleistungen bieten Sie im Bereich Außenwirtschaft an?

Der Export ist für die Wirtschaft im Kreis Göppingen enorm wichtig, die dabei einzuhaltenden Regeln sind für die Unternehmen jedoch teilweise sehr kompliziert. Um die Exporttätigkeit besser zu unterstützen, bietet die IHK Bezirkskammer Göppingen mehrmals jährlich Exportveranstaltungen vor Ort an.
Das Thema elektronisches Ursprungszeugnis liegt uns sehr am Herzen. Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit bereits um Ursprungszeugnisse und andere für den Außenhandel dienende Dokumente bescheinigen zu lassen. Seit Beginn der Pandemie ist der Anteil an elektronischen Bescheinigungen stark gestiegen. Die elektronische Abwicklung bietet viele Vorteile. Zudem ist sie nicht kompliziert. Es muss nicht einmal eine Software oder App heruntergeladen werden. Durch die Digitalisierung sparen die Unternehmen Zeit und Geld ein, da Botenfahrten oder sonstige Kosten für die Übersendung der Dokumente entfallen. Wir freuen uns, in diesem Zusammenhang viele positive Rückmeldungen von den Unternehmen zu erhalten.

Was ist die Stärke der Bezirkskammern?

Trotz zunehmender Digitalisierung sind wir selbstverständlich auch weiterhin vor Ort als Ansprechpartner für die Mitgliedsunternehmen da. Die persönliche Beratung durch das Team ist uns nach wie vor sehr wichtig. Das Thema Carnet ATA nimmt nach der Pandemie wieder mehr Fahrt auf. Hierzu gibt es immer wieder Beratungsbedarf, ebenso wie zu den weiteren zahlreichen Themen aus dem breiten Spektrum der Außenwirtschaft, aktuell natürlich vor allem im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg, dessen Auswirkungen viele Fragen bei den Unternehmen auslösen.
Das Interview führte Thirza Albert, IHK Region Stuttgart
German Centres Worldwide

China 30.60: Transformation zur Klimaneutralität

Das Unternehmen Agora Energiewende, Thinktank und Politiklabor mit Sitz in Berlin hat kürzlich im German Centre Beijing sein China-Büro eröffnet. Gemeinsam mit lokalen Partnern unterstützt Agora Energiewende die chinesische Regierung bei der Entwicklung der richtigen regulatorischen Anreize, damit der Strommarkt grüner wird. „Noch ist Kohle wichtigster Energieträger in China“, sagt Kevin Tu, Managing Director von Agoras China-Büro. „Jetzt ist der politische Wille zur Zusammenarbeit da, damit China seine ambitionierten Ziele auch erreichen kann.“ Kurz vor der Weltklimakonferenz im Herbst 2021 in Glasgow hatte China seine aktualisierten Klimaschutzpläne vorgelegt. Das Land plant eine gewaltige Transformation: In 2030 will China den Höchststand bei den CO2-Emissionen erreichen und dann bis spätestens 2060 klimaneutral sein.
Diese Selbstverpflichtung hat auch Auswirkungen auf die deutschen Unternehmen, die in China mit Niederlassungen und Produktionsstätten präsent sind und den Nachhaltigkeitsanforderungen gerecht werden müssen. Gleichzeitig sind die Klimaziele auch Chance für deutsche Unternehmen, mit innovativen Produkten und integrierten Dienstleistungen Teil der Lösung zu sein.
Was das konkret und praktisch bedeutet, beantwortet die Seminarreihe „China 30.60“, die vom German Centre Beijing und der AHK Greater China entwickelt wurde. Hier teilen Praktikerinnen und Praktiker ihre Erfahrungen, Vorgehensweisen und Best Practices. Auf diese Weise ist eine Austauschplattform von Unternehmen für Unternehmen entstanden. Näheres dazu finden Sie auf der Website des German Centre Beijing.

Erneuerbare Energien sind zentral

Die Erzeugung von Strom aus Windenergie ist ein vergleichsweise junger, aber schnell wachsender Markt in China. Er wird von vier chinesischen OEMs dominiert, die große Windparkanlagen bauen. Für Markus Schlosser von CRRC Voith, einem deutsch-chinesischen Joint Venture, ergeben sich Potenziale vor allem im Service-Bereich. „Da kommen wir ins Spiel“, sagt Schlosser. „Je mehr Anlagen es gibt, umso mehr Kapazitäten und Kompetenzen werden gebraucht für Instandsetzungen, Nachrüstungen oder die Implementierung smarter und digitaler Lösungen. Schnelle Reaktionszeiten, gute Ingenieure und Technologien, mit denen sich Prozesse optimieren und Kosten signifikant reduzieren lassen, sind Merkmale, mit denen wir uns eine gute Reputation im Markt erarbeitet haben“.
Für Unternehmen, die in China produzieren, stellt sich die Frage, wie von fossilen auf erneuerbare Ressourcen umgestellt werden kann. Beim Strom stehen Unternehmen vor der Entscheidung „make or buy“. Solarstrom zu produzieren beispielsweise ist zwar am aufwändigsten, kann unter den richtigen Voraussetzungen jedoch zu erheblichen Energieeinsparungen und Kostensenkungen führen. Am anderen Ende der Möglichkeiten steht der Emissionshandel, der einfach, aber teuer ist. Wichtig ist, sich mit den lokalen Regularien vertraut zu machen, um wirtschaftlich wie nachhaltig sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Grüne Produktion: deutsche Nachhaltigkeitsgrundsätze in China umsetzen

In den letzten Jahren hat Chinas Produktionssektor einen großen Schub in Richtung Nachhaltigkeit erfahren. Zhao Haina vom Pekinger VDMA-Büro geht davon aus, dass „die Umsätze der Industrie für den Umweltschutz von 7,5 Billionen Renminbi im Jahr 2020 auf 11 Billionen Renminbi im Jahr 2025 steigen werden.“
In der Zwischenzeit haben viele deutsche Unternehmen eine klare Nachhaltigkeitsstrategie, die gerade für produzierende Unternehmen in China die Rahmendaten zur Reduktion von Emissionen vorgeben. Die GEA-Gruppe verfolgt das Ziel, die eigenen Treibhausgasemissionen (THG) entlang seiner gesamten Wertschöpfungskette bis 2040 auf netto null zu reduzieren. Bis 2030 sollen die THG-Emissionen aus eigenen Aktivitäten (Scope 1 und 2) um 60 Prozent und die THG-Emissionen aus Kundennutzung der Produkte (Scope 3) um 18 Prozent gesenkt werden. Klare Empfehlung in China ist, sich die lokalen Produktionsprozesse genau anzuschauen und mit erfahrenen Beratern zusammen zu arbeiten, um alle lokalen regulatorischen Anforderungen und Spezifika zu berücksichtigen.

Green Buildings: Umfassende Standards gelten noch nicht überall

Der Bausektor ist in China für 51 Prozent der CO2-Emissionen verantwortlich. Würde der Energieverbrauch weiter gehen wie bisher, würde sich der CO2-Ausstoss bis 2050 verdoppeln. Aus diesem Grund hat China in den letzten Jahren umfassende Standards erlassen, um die Treibhausemissionen zu reduzieren. Tatsächlich gelten diese jedoch momentan nicht für Industrie- und Produktionsgebäude, sondern bisher nur für neue Wohngebäude und neue öffentliche Gebäude in Städten und Gemeinden.
Die Delta Immo Tec GmbH, ein internationales Architektur- und Ingenieurbüro, hat für Dräxlmaier in Shenyang eine nachhaltige Fabrik geplant und gebaut. „Bei Planung und Bau einer energieeffizienten Fabrik in China sollte man sich an Vorgaben der Zentrale in Deutschland orientieren, aber gleichzeitig sinnvolle Benchmarks und Standards anwenden, die die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen“, sagt Benedikt Ertl von Delta Immo Tec. „Funktionierende praktische Ansätze sind zum Beispiel Nutzung von Fabrikdächern zur Solarstromerzeugung, effektive Gebäudedämmung, energieeffiziente Pumpen und Kompressoren, tageslichtgesteuerte Beleuchtungssysteme sowie Zähl- und Verbrauchsmesssysteme.“ Am Ende der Bauphase und im Betrieb steht dann in jedem Fall die Evaluation: Wurden die eigenen CO2-Ziele erreicht – und rechnet sich die Investition?
In der Fabrik von Dräxlmaier wurde viel Technologie aus Deutschland verbaut. Top-Technologie „made in Germany“ findet in China also ihre Nische. Benedikt Ertl betont jedoch: „Achten Sie darauf, dass Sie alle notwendigen Zertifizierungen haben, um Ihre Technik nach China exportieren zu können.“
Ute Papadopoulos, German Centre GmbH, Jochen Tenhagen, German Centre Beijing
Internationale Handelspolitik

Investitionsschutz

Investitionsschutz ist ein völkerrechtliches Instrument, das Unternehmen vor willkürlichen Eingriffen und entschädigungsloser Enteignung bei Auslandsinvestitionen schützen soll. Dieser Artikel gibt einen Überblick über zentrale Regelungen, aktuelle Entwicklungen sowie wegweisende Urteile des EuGH (Achmea und Komstroy). Zudem zeigt er die Konsequenzen für deutsche Unternehmen und deren Investitionsvorhaben auf.

1. Was bedeutet Investitionsschutz für Unternehmen?

Investitionsschutz bedeutet, Investoren genießen für ihre Investitionen im entsprechenden Gastland völkerrechtlichen Schutz durch einen Vertrag. Grundlage dafür ist ein Investitionsschutzvertrag. Global gesehen gibt es eine Vielzahl solcher bilateraler Investitionsschutzverträge (Bilateral Investment Treaties – (BITs)) (>3.000). An rund 1.400 dieser Verträge sind Mitgliedsstaaten der EU beteiligt. Gäbe es keinen Investitionsschutz, wäre es für einen Investor schwierig, sich vor Entschädigung oder willkürlichem Verwaltungshandeln zu schützen. Daher enthalten Investitionsschutzverträge etliche Standards, die Investoren schützen, wie zum Beispiel:
  • Schutz vor entschädigungsloser Enteignung,
  • Gebot der fairen und gerechten Behandlung,
  • voller Schutz und Sicherheit,
  • Meistbegünstigung,
  • Inländerbehandlung (Schutz vor Diskriminierung),
  • Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen, sog. "Umbrella"-clause,
  • uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.
Mittels der Investor-Staat-Streitbeilegung (Investor-State Dispute Settlement (ISDS)) vor internationalen Schiedsgerichten sollen Investitionsschutzstreitigkeiten beigelegt werden. ISDS-Klauseln ermöglichen es Investoren Schiedsverfahren nach bestimmten Schiedsordnungen wie den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for the Settlement of Investment Disputes (ICSID)) einzuleiten. Der Vorteil liegt unter anderem darin, dass der Investor nicht der nationalen Gerichtsbarkeit des Gastlandes unterworfen ist und sein Rechtsschutz nicht von der Effizienz und Rechtssicherheit des Rechtssystems im jeweiligen Mitgliedstaat abhängt. In modernen Handelsabkommen sind Kapitel zum Thema Investitionsschutz mittlerweile integraler Bestandteil.

2. Einzelne Abkommen

a) Abkommen der EU mit Kanada (CETA)
aa) Überblick
Das Abkommen der EU mit Kanada („CETA“) ist das erste Abkommen der EU mit modernem Investitionsschutz. Vor dem Hintergrund der Kritik seitens der Öffentlichkeit zu dem ursprünglich vorgesehenen Investor-Staat Streitbeilegungs (ISDS)-System entstand die Idee, die Streitbeilegung zu modernisieren und so für ein öffentlich-legitimiertes Investitionsgericht einzutreten. So soll ein öffentlich-legitimiertes CETA-Investitionsgericht geschaffen und eine Rechtsbehelfsinstanz eingerichtet werden. Langfristig streben die Vertragsparteien die Überleitung dieser Gerichtsbarkeit in einen multilateralen Investitionsgerichtshof an. CETA soll Vorbild für zukünftige Abkommen sein. Es ist damit neben dem Abkommen mit Vietnam das erste Abkommen mit einem Verweis auf die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs. Im Rahmen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL)) sollen die konkreten Bestandteile und Zuständigkeiten eines solchen Gerichtshofs in diversen Arbeitsgruppen ausgehandelt werden.
Im Wesentlichen enthält das Investitionsschutz-Kapitel in CETA
  • Grundsatz der Inländergleichbehandlung (Art. 8. 6)
  • Meistbegünstigung (Art. 8.7)
  • Grundsatz gerechter und billiger Behandlung (Art. 8.9)
  • Schutz vor Enteignungen und enteignungsgleichen Maßnahmen (Art. 8.12)
  • Freier Kapitaltransfer (Art. 8.13)
Zum 21. September 2017 traten die in der ausschließlichen Kompetenz der EU liegenden Abkommensteile des CETA-Abkommens vorläufig in Kraft. Diese provisorische Anwendung umfasst zwar weite Teile des Abkommens, unter anderem jedoch nicht den Investitionsschutzteil. Außerdem haben Deutschland, Österreich, Belgien und Polen in einer Zusatznote erklärt, ihre Zustimmung zu der vorläufigen Anwendbarkeit wieder zurückziehen zu können. Hintergrund ist hier, dass für Deutschland noch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aussteht. Der EuGH nahm in Form eines Gutachtens anlässlich einer Anfrage des Königreichs Belgien jedoch bereits Stellung.
bb) Gutachten des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des in CETA geregelten Streitbeilegungsmechanismus mit Unionsrecht
Der EuGH hat sich anlässlich einer Anfrage des Königreichs Belgien geäußert zur Vereinbarkeit des CETA-Abkommens mit
- der Autonomie der Unionsrechtsordnung
- dem Gleichheitsgrundsatz
- dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer eigenen CETA-Investitionsgerichtsbarkeit, als auch deren Übergehen in einen multilateralen Investitionsgerichtshof, im Rahmen handelsrechtlicher Abkommen möglich, aber an enge Voraussetzungen gebunden ist. Einer solchen Investitionsgerichtsbarkeit darf keine Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts übertragen werden und diese darf keine Urteile erlassen, die dem unionsrechtskonformen Handeln der Unionsorgane entgegenstehen. Diese Kriterien erfüllt hingegen der im CETA-Abkommen verfasste Streitbeilegungsmechanismus, da die in CETA vorgesehenen Gerichte ausschließlich Vorschriften des CETA-Abkommens auslegen und anwenden dürfen.
Zudem ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gegeben. Im Wesentlichen war vom Königreich Belgien vorgebracht worden, dass nach CETA nur ausländische, nicht aber inländische Investoren klageberechtigt sind. Nach Ansicht des EuGH fehlt es insofern aber an der Vergleichbarkeit, vergleichbar sind nur kanadische Investoren in der EU mit europäischen Investoren in Kanada. Maßgeblich sei der Schutzweck, der sich gerade auf ausländische Investitionen in der EU bzw. Kanada beziehe.
Aufgeworfen wurde auch die Frage der Vereinbarkeit des CETA-Abkommens mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht. Das finanzielle Risiko der Einreichung einer Klage beim CETA-Gericht kann für kleinere und mittlere Unternehmen so hoch sein, dass sie von der Erhebung einer Klage absehen. Dem EuGH genügt, jedenfalls im Rahmen der Gutachtensanfrage, die in der Erklärung Nr. 36 festgehaltene Verpflichtung zur Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu diesen Gerichten für kleinere und mittlere Unternehmen. Es handelt sich um die, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des CETA in das Ratsprotokoll aufgenommene, Erklärung (Nr. 36) der Kommission und des Rates zum Investitionsschutz und zum Investitionsgerichtshof.
Umsetzen soll dies der von den Vertragsparteien eingesetzte gemischte CETA-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU und Vertretern Kanadas zusammensetzt und für alle Fragen zuständig ist, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien sowie die Umsetzung und Anwendung des Abkommens betreffen. In seiner ersten Sitzung vom 26. September 2018 wurden hierzu mehrere Empfehlungen verabschiedet. Konkrete Maßnahmen in Bezug auf eine Vereinfachung und Verbesserung des gerichtlichen Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vorrangig soll durch die Vertragsparteien zunächst die Bereitstellung von Informationen gefördert und entsprechende Kontaktstellen und Websites eingerichtet werden.
Zusammenfassend bietet das Gutachten des EuGH hilfreiche Ausführungen dazu, wie zukünftige internationale Abkommen ausgestaltet werden müssen. Festzuhalten bleibt aber auch, dass der Gestaltungsspielraum durch die Vorgaben wesentlich eingeengt ist.
cc) CETA vor dem Bundesverfassungsgericht
Auch vor dem Bundesverfassungsgericht stand CETA auf dem Prüfstand. Zahlreiche Verfassungsbeschwerden und eine Organklage einer Bundestagsfraktion gegen die vorläufige Anwendung des europäisch-kanadischen Freihandelsabkommens wurden jedoch zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht äußerte jedoch teilweise Zweifel an CETA.
Streitpunkt war der im Juli 2016 erfolgte Vorschlag der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union, die Unterzeichnung von CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und das Abkommen abzuschließen. Im Oktober 2016 beschloss der Rat die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA, womit das Abkommen im September 2017 vorläufig in Kraft trat.
Die Beschwerdeführer rügten die erforderlichen Kompetenzen der EU zum Abschluss des CETA-Abkommens und trugen vor, dass es sich um einen kompetenzwidrigen Rechtsakt handelt (ultra vires). Hintergrund ist, dass die EU nur in den von den Mitgliedsstaaten zugewiesenen Bereichen Kompetenzen besitzt. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das in CETA enthaltene Investitionsschutzkapitel nicht der Fall. Die Nichtablehnung von CETA durch die Bundesregierung verletze Gestaltungsrechte des Bundestages aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG und Verstoße gegen Grundsätze des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.
Abschluss der Hauptsacheverfahren: Am 2. März 2022 entschied das BVerfG schließlich in der Hauptsache und wies die Verfassungsbeschwerden endgültig ab (Beschluss veröffentlicht am 15. März 2022). Das Gericht erkannte keine Verletzung von Grundrechten oder des Demokratieprinzips. Nach Auffassung des BVerfG ist die CETA-Architektur – einschließlich des Investitionsschutzkapitels – mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern bestimmte Auslegungs- und Anwendungsvorbehalte sowie vertragliche Klarstellungen beachtet werden.
Damit ist der Weg für eine endgültige Ratifizierung von CETA durch Deutschland frei. Ob und wann das Investitionsschutzkapitel in Kraft tritt, hängt jedoch weiterhin von der Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten ab.
b) Abkommen der EU mit Singapur
Das mit dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur verbundene und noch zu ratifizierende Investitionsschutzabkommen enthält typische Klauseln moderner Investitionsschutzregeln der EU, dabei insbesondere ein besonderes Investitionsgerichtshofsystem zur Streitbeilegung, welches dem Mechanismus von CETA ähnelt. Im Hinblick auf konkrete Investitionschutzregeln ist ferner normiert:
  • Schutz vor erzwungenen Enteignungen sowie Enteignungen ohne angemessene Entschädigung (Art. 2.6)
  • Schutz vor dem Widerruf von Gewerbeerlaubnissen
  • Schutz vor Beschränkungen im internationalen Kapitaltransfer (Art. 2.7)
c) Abkommen der EU mit Vietnam
Das mit dem Handelskabkommen zwischen der EU und Vietnam in Verbindung stehende Investitionsschutzabkommen wurde bislang nicht ratifiziert. Wie das Abkommen mit Singapur, enthält es ein besonderes Investitionsgerichtshofsystem sowie spezielle Investitionsschutzregeln. Grundsätzlich sind Investitionen in Vietnam vor staatlicher Enteignung geschützt, es sei denn diese geschehen nach angemessener Entschädigung, nach öffentlichem Interesse, nach einem rechtsstaatlichen Verfahren und diskriminierungsfrei.

3. Reform des Investitionsschutzes

Im Zuge der Verhandlungen um das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA („TTIP“) folgte im Jahr 2014 eine intensive Debatte um das bis dato existierende Streitbeilegungssystem ISDS. ISDS steht für ‚Investor-State Dispute Settlement‘, also Investor-Staat-Streitbeilegung vor (privaten) internationalen Schiedsgerichten.
Aufgrund der Proteste gegenüber ISDS entwickelte die EU die Idee eines permanenten Investitions-Gerichtssystems, also eines rechtsstaatlichen Mechanismus, der wiederum das System der bilateralen Intra-EU-BITs ersetzen und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten könnte.
In diesem Zusammenhang machte vor allem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fall Achmea Schlagzeilen. Dabei ging es um einen Schiedsspruch, den ein niederländisches Versicherungsunternehmen gegen den slowakischen Staat erwirkte. Darin kritisierte der EuGH die begrenzte Überprüfbarkeit der Schiedssprüche der Investor-Staat-Schiedsgerichte und entschied, dass die Intra-EU-BITs gegen EU-Recht verstoßen. Infolgedessen leitete die EU-Kommission 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedsstaaten Rumänien, Österreich, Niederlande, Schweden und die Slowakei ein und forderte sie auf, die internen BITs zu beenden. Durch das Urteil des EuGH werden auch die deutschen Intra-EU-BITs in Frage gestellt:
Die EU-Mitgliedstaaten haben in einer Vereinbarung vom 15. Januar 2019 die Aufhebung aller innereuropäischen Investitionsschutzabkommen (Intra-EU-BITs) beschlossen. Sie sehen dies als notwendige Konsequenz des EuGH-Urteils in der Rechtssache Achmea vom März 2019, wonach Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Basis der Intra-EU-BITs unionsrechtswidrig seien.
Am 5. Mai 2020 unterzeichneten sodann die Mitgliedsstaaten das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Abkommen setzt die Rechtsgrundlage zur Beendigung EU-interner bilateraler Investitionsschutzabkommen und ist rechtliche Folge des Achmea-Urteils. In der Anlage des Abkommens sind alle vom Abkommen beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge aufgelistet.
Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Enwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen beschlossen – das Gesetz wurde sodann am 15. Januar 2021 ausgefertigt und ist am 21. Januar 2021 in Kraft getreten. Nachdem am 10. Mai 2021 die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt wurde, ist das Übereinkommen am 9. Juni 2021 für Deutschland in Kraft getreten.
Neu hinzugekommen ist das sogenannte Komstroy-Urteil des EuGH vom 2. September 2021 (Rs. C-741/19). Darin hat der Gerichtshof die in „Achmea“ aufgestellten Grundsätze bestätigt und ausgeweitet: Auch die Schiedsklausel des Energiecharta-Vertrags (ECT) sei im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit sie Schiedsklagen innerhalb der EU ermögliche. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben in der Folge ihren Austritt aus dem ECT angekündigt bzw. prüfen diesen, da hier grundlegende Konflikte mit der Autonomie des Unionsrechts befürchtet werden.
Hinweis: Trotz Achmea/Komstroy werden intra-EU-ICSID-Schiedssprüche in den USA weiterhin vollstreckt. Die Bundesbezirksgerichte in Washington, D.C. gaben den Anträgen der Gläubiger trotz Einwänden der EU-Staaten in den vergangenen Jahren immer wieder statt. Derzeit laufen hierzu Berufungsverfahren und eine Befassung des US Supreme Court im NextEra-Fall erscheint möglich.

4. Multilaterale Investitionsgerichtshöfe

Seit Mai 2015 gehen die Überlegungen in Richtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes. Dieser soll, ähnlich wie die Welthandelsorganisation für Handelsstreitigkeiten, der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten dienen und international verankert werden. Die EU verspricht sich von einer zentralen, multilateralen Institution effizientere Verfahren und verbesserte Transparenz. Von den EU-Mitgliedsstaaten ernannte, unabhängige Richter sollen frei von Interessenskonflikten agieren können.

5. Rechtsgrundlage für Investitionsschutzgarantien

Investitionsschutz- und Investitionsförderungsverträge (IFVs) stellen zudem die Rechtsgrundlage für die Investitionsschutzgarantien des Bundes dar. Diese sichern Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländer gegen politische Risiken ab. Zu den politischen Risiken gehören unter anderem Enteignungen, enteignungsgleiche Eingriffe, Krieg und der Bruch von staatlichen Zusagen. Voraussetzung für die Übernahme einer Investitionsgarantie ist neben der Förderungswürdigkeit der Projekt insbesondere ein ausreichender Rechtsschutz im Anlageland durch genannte Abkommen. Zudem sichert der Bund nur Projekte ab, die sozial-, umwelt- und menschenrechtlich unbedenklich sind.
Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Investition durchgeführt wird. Für den Antrag gibt es keine konkrete Mindestantragssumme. Investitionsgarantien können nur für förderungswürdige Projekte übernommen werden. Dazu muss das Projekt Arbeitsplätze in Deutschland sichern oder schaffen und die Entwicklung des Anlagelandes fördern. Zudem muss die Investition in ihren Umwelt-, Sozial- und menschenrechtlichen Auswirkungen unbedenklich sein. Deutsche Unternehmen sind explizit aufgefordert, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu beachten und ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie sie im deutschen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte formuliert ist.
Die Garantie des Bundes ist für jede Kapitalanlage und deren Erträge durch einen Höchstbetrag in Euro begrenzt. Der Höchstbetrag der Garantie setzt sich zusammen aus dem Höchstbetrag der Garantie für die Kapitaldeckung und dem Höchstbetrag der Garantie für die Ertragsdeckung. Die Investitionsgarantie kann im Einzelfall mit einer Deckungsbeschränkung versehen werden.
Über die Anträge entscheidet ein interministerieller Ausschuss unter Federführung des Wirtschaftsministeriums und unter Mitwirkung von Sachverständigen aus der Wirtschaft. Die Prüfung selbst erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Investitionsvorhabens. Weitere Informationen sowie eine ausführliche Beratung über Absicherungsmöglichkeiten bietet die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC). PwC bearbeitet die Investitionsgarantien im Auftrag der Bundesregierung als Mandatar.

6. Hinweise für Unternehmen

Investitionsentscheidungen in bestimmten Mitgliedsstaaten der EU sind angesichts des nunmehr reduzierten Schutzes seit der EuGH-Entscheidung im Fall Achmea einer neuen rechtlichen Risikobewertung unterworfen.
Beispiel: Investor-Staat-Schiedsgerichte können sich zukünftig auf Grundlage von Intra-EU-BITs im Dilemma befinden, entweder ihre Zuständigkeit abzulehnen oder zu riskieren, dass ihr Schiedsspruch wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht aufgehoben wird. Des Weiteren hat das EuGH-Urteil Auswirkung auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf Grundlage von Intra-EU-BITs bereits erlassen wurden. Wenn ein auf Grundlage eines Intra-EU-BITs konstituiertes Schiedsgericht einem ausländischen Investor Schadensersatz zugesprochen hat, könnte dieser bei Vollstreckung des Schiedsspruches innerhalb der EU Schwierigkeiten haben. Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in Einklang mit dem EuGH-Urteil zu entscheiden. Investoren bliebe dann keine andere Wahl als zu versuchen, Vollstreckung außerhalb der EU zu betreiben.
Infolge des Komstroy-Urteils vom 2. September 2021 gilt diese Problematik nun auch für den Energiecharta-Vertrag (ECT), soweit es sich um Streitigkeiten zwischen EU-Investoren und EU-Mitgliedstaaten handelt. Damit wird die Durchsetzung von Ansprüchen für Investoren weiter erschwert, sofern sie vor einem ECT-Schiedsgericht innerhalb der EU klagen.
Es bleibt also abzuwarten, ob wegen dieser EuGH-Rechtsprechung Investoren künftig vermehrt Drittstaaten als Sitz eines Schiedsgerichts wählen. Die Entscheidungen Achmea und Komstroy könnten aber Bestrebungen vorantreiben, Investor-Staat-Streitigkeiten zukünftig vor einem ständigen Investitionsgerichtshof entscheiden zu lassen.
Für Sie vor Ort

Außenwirtschaft in der Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen

Zwei Standorte und ein engagiertes Team: Die IHK-Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen in allen Fragen des Außenhandels. Dabei fördert sie besonders auch den Austausch der Mitgliedsunternehmen untereinander – zum Beispiel im Arbeitskreis Außenwirtschaft, wie Alexander Flick vom Team der Außenwirtschaft berichtet.

Wie ist die Abteilung Außenwirtschaft aufgestellt und was macht sie aus?

Alexander Flick: Die Außenwirtschaftsabteilung in unserer Bezirkskammer ist mit einem neuen Team besetzt, das voller Tatendrang an die Aufgabe herangeht, unsere Mitgliedsunternehmen in Sachen Import, Export und weiteren internationalen Handelsbeziehungen zu unterstützen. Unsere Bezirkskammer verteilt sich auf die beiden Standorte Esslingen und Nürtingen. Es ist eine Besonderheit, dass wir im Landkreis zwei Standorte persönlich betreuen. Der Bereich Außenwirtschaft ist am Standort Esslingen angesiedelt.
Meine Kollegin Andrea Schock und ich beraten die Mitgliedsunternehmen und stellen die physischen Bescheinigungen aus, die für viele internationale Vorgänge erforderlich sind.
Unterstützt werden wir dabei von den Kolleginnen Corinna Kobus, die auch den Arbeitkreis Außenwirtschaft betreut, und von den Kolleginnen Sigrun Schütt und Marijana Hiebl.
Noch eine Besonderheit: Wir haben viele Teilzeitbeschäftigte und leben so unter anderem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dies erfordert weiterhin eine besonders gute Kommunikation im Hinblick auf eine einheitliche Bescheinigungspraxis. Wir sind also ständig im engen Austausch und weil darüber hinaus vier Augen sowieso immer mehr sehen als zwei, werden auch kleinere Abweichungen schnell aufgespürt und können rechtzeitig behoben werden.

Wie hat sich Ihre Arbeit in den letzten Jahren verändert?

Unsere Arbeit ändert sich parallel mit den großen Umbrüchen, die die Unternehmen unserer Region derzeit erleben. Davon erfahren wir zum Beispiel hautnah im Arbeitskreis Außenwirtschaft. Hier berichten die Firmen von ihren aktuellen Problemen, von Spezialfällen und von Schwierigkeiten, denen sie begegnen. Moderiert von uns als Bezirkskammer bringen sich die Unternehmen aus dem Alltagsgeschäft heraus gegenseitig auf den aktuellsten Kenntnisstand und lernen voneinander – die Unternehmen empfinden das als äußerst hilfreich. Wer Interesse an diesem Arbeitskreis hat, kann gern meine Kollegin Corinna Kobus ansprechen.
Seit Beginn der Pandemie ist natürlich der Anteil der elektronischen Bescheinigungen stark gestiegen – die Nachfrage danach und das Interesse daran sind seither ungebrochen hoch.Was den persönlichen Kontakt betrifft, so haben wir zwei Dinge beobachtet: Einerseits waren die Unternehmen während der Pandemie sehr dankbar, dass wir weiterhin für sie vor Ort da waren. Andererseits möchten wir natürlich unseren Mitgliedsunternehmen auch die Vorteile der digitalen Lösungen aufzeigen – schließlich bietet das auch für sie Erleichterungen und ist überdies auch nachhaltiger.

Welche Branchen der Außenwirtschaft sind in Esslingen zentral?

Wir sitzen in einer Gegend mit viel Automobil, es gibt viele Zulieferer und auch viel Technologie, vor allem im Bereich Metall und Maschinen. So stellen wir vermehrt Bescheinigungen in diesen Branchen aus. Gleichzeitig etabliert sich die Region immer mehr zu einem relevanten Standort im Bereich elektronischer Werkzeugbau, also Power Tools wie Akkuschrauber oder Akkubohrer. Ursprungszeugnisse und Carnets sind die Dokumente, die in diesem Bereich am häufigsten virtuell oder auf Papier über den Schreibtisch wandern.
Das Interview führte Thirza Albert, IHK Region Stuttgart.
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendungen nach Brasilien

Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Brasilien entsenden, gibt es verschiedene rechtliche Pflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Brasilien überprüft werden.

1. Aufenthaltserlaubnis

Geschäftliche Aufenthalte in Brasilien sind für deutsche Staatsbürger grundsätzlich ohne vorherige Beantragung eines Visums möglich, wenn die Dauer des Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet und der Aufenthalt nicht durch die brasilianische Seite vergütet wird. Die 90 Tage können nicht verlängert werden. Für längerfristige geschäftliche Aufenthalte muss ein Geschäftsreisevisum (VIVIS) beantragt werden.
Hinweis: Besitzt der entsendete Mitarbeitende keine deutsche Staatsbürgerschaft, gelten gegebenenfalls andere Voraussetzungen. Die für die jeweiligen Länder anwendbaren Regelungen finden sich auf der Webseite des brasilianischen Außenministeriums.
Zu den geschäftlichen Zwecken, für die deutsche Staatsangehörige kein Visum benötigen, gehören insbesondere die Teilnahmen an Messen, Konferenzen und Fortbildungen sowie administrativen Besprechungen und Meetings.
Wichtig: Gemäß Art. 19 des Dekrets 12.657 vom 7. Oktober 2025 fallen seit März 2026 auch Aufenthalte zum Zweck der technischen Unterstützung und des Technologietransfers von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen unter die “geschäftlichen Zwecke”, für die deutsche Staatsbürger kein Visum benötigen.
Nach Angaben des brasilianischen Außenministeriums schließt dies auch Montage- und Reparaturarbeiten von nach Brasilien exportierten Geräten und Anlagen, sowie technische Beratungsleistungen mit ein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass:
  1. Keine Bezahlung des entsandten Arbeitnehmenden durch ein in Brasilien ansässiges Unternehmen erfolgt; und
  2. Es sich um After Sales Services für eine Anlage oder Maschine des Entsendeunternehmens handelt oder um Services, für die das Entsendeunternehmen vertraglich als Service Provider vorgesehen ist oder ein direkter Service-Vertrag zwischen dem Entsendeunternehmen und dem brasilianischen Unternehmen besteht.
In allen übrigen Fälle (auch bei längerfristigen Aufenthalten) ist zwingend ein Arbeitsvisum vorausgesetzt. Auch für entgeltliche Praktika wird ein Arbeitsvisum benötigt.
Entsendeten Arbeitnehmenden steht zunächst das Arbeitsvisum “VITEM V” offen. Die maximale Aufenthaltsdauer mit diesem Visum beträgt zwei Jahre und kann im Anschluss um weitere zwei Jahre verlängert werden. Damit VITEM V gewährt wird, muss der Arbeitnehmende entsprechende Arbeitserfahrung und / oder eine geeignete Ausbildung nachweisen. Ferner ist es für die Erteilung eines Arbeitsvisums notwendig, dass eine Arbeitsgenehmigung vorgelegt werden kann. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen erfolgt durch das brasilianische Arbeitsministerium. Weitere Informationen zur Beantragung finden sich auf der Webseite der brasilianischen Vertretungen in Deutschland.
Hinweis: Neben VITEM V bestehen noch weitere (speziellere) Arbeitsvisa. Dies betrifft bspw. Aufenthalte zur Gründung eines eigenen Unternehmens oder zum Erwerb einer Immobilie mit einem Mindestwert von BRL 1.000.000,00 (VITEM IX). Eine vollständige Liste mit allen zur Verfügung stehenden Visa stellt das brasilianische Außenministerium bereit.

2. Arbeitsrecht

Für die arbeitsrechtliche Einordnung einer Entsendung nach Brasilien ist insbesondere der Zeitraum des Aufenthalts vor Ort ausschlaggebend. Soll der Arbeitnehmende maximal drei Monate in Brasilien verbleiben, kann dies ohne Entsendevertrag im Rahmen einer Dienstreise und ohne Berücksichtigung im deutschen Arbeitsvertrag erfolgen. Das maßgebliche Arbeitsrecht bleibt weiterhin das deutsche.
Bei einem längeren Aufenthalt empfiehlt sich der Abschluss eines Entsendevertrags, dem dann beispielsweise zu entnehmen ist, dass das deutsche Arbeitsrecht weiterhin einschlägig ist. Wird keine gesonderte Vereinbarung in Form eines Entsendevertrags geschlossen, ist das Arbeitsrecht desjenigen Ortes einschlägig, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. bei einem längerfristigen Aufenthalt des Arbeitnehmenden vor Ort, Brasilien.
Alternativ zu einer Entsendung ist es möglich, den Arbeitnehmenden bei einer lokalen, brasilianischen (Tochter-)Gesellschaft einzustellen. Auch dann ist das brasilianische Arbeitsrecht vollumfänglich einschlägig.
Das brasilianische Arbeitsrecht ist im Vergleich zum deutschen sehr arbeitnehmerfreundlich, da der brasilianische Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich der Arbeitnehmende in der schwächeren Verhandlungsposition befindet. So sind Arbeitsverträge grundsätzlich unbefristet; eine Befristung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Es ist zwingend, ein 13. Monatsgehalt zu zahlen und die Probezeit beträgt maximal 90 Tage. Die weiteren einzuhaltenden Arbeitnehmerschutzrechte sind in der brasilianischen Bundesverfassung (Constituicao Federal) und im chinesischen Arbeitsgesetzbuch CLT normiert. Darüber hinaus sind Kollektivverträge zu beachten, welche seit der Arbeitsrechtsreform 2017 Vorrang vor dem Gesetz haben. Das bedeutet, dass Gewerkschaften und Unternehmen untereinander Arbeitsbedingungen aushandeln können, die vom Gesetz abweichen, und zwar nicht unbedingt zum Vorteil der Arbeitnehmenden. Nicht abdingbar sind jedoch der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung, Mindestlohn, Jahresurlaub, Elternzeit, Kündigungsfrist, Ruhestand, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und das Streikrecht (Art. 611 CLT).
Deutsche, die einen Teil ihres Entgelts aus Deutschland beziehen, müssen nichtsdestotrotz Sozialabgaben und Einkommensteuer in Brasilien zahlen. Dass ein Teil des Entgelts aus dem Ausland stammt, ist im Rahmen des Antrags auf das Visum anzugeben.
Eine Entsendemeldung ist nicht erforderlich.

3. Sozialversicherung

Grundsätzlich hat jeder Staat das Recht über den Anwendungsbereich des eigenen Sozialversicherungssystems zu entscheiden. Das bedeutet, Deutschland und Brasilien können eigenständig entscheiden, ob nach Brasilien entsandte Arbeitnehmende in Deutschland oder in Brasilien der Sozialversicherung unterliegen.
Um sicherzustellen, dass es nicht zur Doppelversicherung in Deutschland und Brasilien kommt oder überhaupt kein Versicherungsschutz besteht, haben Brasilien und Deutschland in 2009 ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Entscheidend für die Frage, unter welches Sozialversicherungsrecht ein von Deutschland nach Brasilien entsandter Mitarbeitender fällt, ist der Ort, von dem aus der Mitarbeitende der Tätigkeit tatsächlich nachgeht. Der Ort, an dem der Arbeitnehmende seinen Lebensmittelpunkt hat (bspw. in Fällen, in denen die Familie des entsandten Arbeitnehmenden in Deutschland bleibt), ist dahingehend nicht maßgeblich.
Das Abkommen erstreckt sich vorrangig auf die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss auch, dass Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem zwischenstaatlichen Abkommen koordiniert werden, es hier also zur Doppelversicherung kommen kann.
Grundsätzlich verbleibt ein Arbeitnehmender vollständig im deutschen Sozialversicherungssystem, wenn er höchstens 24 Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Brasilien entsandt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die dort zu erfüllende Tätigkeit im Auftrag und auf Rechnung seines deutschen Arbeitgebers ausgeführt wird.
Überschreitet die Entsendung 24 Monate, greift ab dem 25. Monat das brasilianische Sozialversicherungsrecht, wenn Arbeitgeber und –nehmer nicht Abweichendes vereinbaren. Für eine abweichende Regelung ist eine Ausnahmevereinbarung notwendig, die Arbeitgeber und –nehmer gemeinsam beim GKV-Spitzenverband zu stellen haben. Die Ausnahmevereinbarung greift einheitlich für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Es gibt hier jedoch keinen Automatismus, sondern es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Institutionen.
In Brasilien tätige Arbeitnehmende, die in der deutschen Sozialversicherung erfasst sind, erhalten von der Krankenkasse eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (BR/DE 101). Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist zusätzlich an das zuständige brasilianische Ministerium zu schicken.
Ist stattdessen das brasilianische Sozialversicherungsrecht einschlägig, muss der Arbeitgeber Beitrage abführen für die Kranken-, Renten- und Sozialversicherung (INSS – 20%), die Arbeitsunfallversicherung (SAT – in der Regel 1% - 3%), je nach Wirtschaftsbereich an die für diesen zuständigen Institutionen (Sistema S – ca. 5% in Abhängigkeit vom Wirtschaftszweig) sowie Einzahlungen auf das Konto des Arbeitnehmenden zur Vermögensbildung (Arbeitslosen- und Rentenfonds, FGTS – 8%). Zusätzlich sehen viele Tarifverträge weitere Leistungen verpflichtend vor. Für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge werden die Registrierungsnummer für Ausländer (Registro Nacional de Estrangeiro – RNE) und die Steuernummer (Cadastro de Pessoa Física – CPF) benötigt.

4. Steuer

Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Ein 1975 zwischen den Staaten abgeschlossenes Abkommen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch die deutsche Bundesregierung aufgekündigt.
Wer in Deutschland eine Wohnung unterhält oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wird ein Arbeitnehmender also nach Brasilien entsandt, behält in Deutschland aber weiterhin seine Wohnung, ergibt sich daraus eine unbeschränkte Steuerpflicht und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz für den Zeitraum der Entsendung nach Brasilien verlagert wurde. In Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige müssen ihr Welteinkommen, d.h. auch Einkünfte aus brasilianischer Quelle, in Deutschland der Besteuerung unterwerfen.
Wer mit einem temporären Visum aber ohne Arbeitsvertrag nach Brasilien einreist, ist ab dem 184 Tagen in Brasilien als steuerpflichtig einzuordnen; nicht relevant ist, ob die 184 Tage an einem Stück in Brasilien verbracht oder (innerhalb eines 12-Monatszeitraums) immer wieder unterbrochen wurden. Wer bereits bei Einreise einen unbefristeten Aufenthaltstitel hält oder einen lokalen Arbeitsvertrag hat, ist ab der Einreise nach brasilianischem Recht ebenda steuerpflichtig.
Die Besteuerung erfolgt, indem eine pauschale Quellensteuer von 25% auf Einkünfte aus brasilianischer Quelle erhoben wird. Auch die Steuer von Arbeitnehmenden wird – vergleichbar der Lohnsteuer in Deutschland – durch Einbehalt bei Auszahlung erhoben. Weitere – ausländische Einkünfte wie bspw. Vermietungseinkünfte aus deutschen Wohnungen – müssen im Rahmen einer Jahreserklärung in Brasilien erklärt werden.
Im Normalfall, in dem ein entsandter Arbeitnehmender einen Wohnsitz in Brasilien unterhält und seine Wohnung in Deutschland beibehält, wird sein Welteinkommen entsprechend sowohl in Deutschland als auch in Brasilien der Besteuerung unterworfen. Zwischen Brasilien und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, d.h. es erfolgt keine Zuordnung des Besteuerungsrechts zu einem einzigen Land: In anderen Worten - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wie Löhne und Gehälter, werden in beiden Ländern der Besteuerung unterworfen.
Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte entsandter Arbeitnehmender wird dennoch durch nationale Vorschriften verhindert: Brasilien sieht grundsätzlich im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips vor, dass im Ausland gezahlte Steuern auf die brasilianische Steuer angerechnet werden können. Voraussetzung ist der Nachweis, dass der jeweils andere Staat selbiges Vorgehen auf in Brasilien gezahlte Steuern anwendet.
Dieser Nachweis erfolgt dadurch, dass dem brasilianischen Finanzamt die entsprechend geltenden Gesetze und Vorschriften des anderen Staates vorgelegt werden. Die Quellen sind durch einen zertifizierten Übersetzer zu übersetzen und durch das brasilianische Konsulat in Deutschland zu bestätigen. Alternativ kann eine amtliche Erklärung durch die deutsche Finanzverwaltung erfolgen, die die Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips auch in Deutschland bestätigt.
Da Deutschland ausländische Steuern, die bezahlt und nicht mehr erstattet werden können, ebenfalls anrechnet, kann eine Doppelbesteuerung der Einkünfte in beiden Ländern also vermieden werden. Allerdings führt die gegenseitige Anrechnung dazu, dass das Steuerniveau stets auf die höhere Steuer der beiden Länder hochgeschleust wird.
Bescheinigung von Dokumenten fürs Ausland

Legalisation & Apostillen

Sie möchten oder müssen deutsche Urkunden oder Handelsdokumente im Ausland verwenden? Dazu verlangen ausländische Behörden oft eine Bestätigung der Echtheit dieser Dokumente. Besteht eine solche Vorgabe, kommt es oft zu Unsicherheit bezüglich des möglichen Verfahrens und der Verteilung von Zuständigkeiten. Um diese Unklarheiten auszuräumen, werden die beiden möglichen Verfahrenswege im Folgenden vorgestellt, um insbesondere den Zuständigkeitsbereich der IHK abzugrenzen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei international angewandten Verfahren zur Verwendung öffentlicher Urkunden im Ausland: der Apostille und der Legalisation.
Beide Verfahren dienen der Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde fürs Ausland. Der Hauptunterschied besteht jedoch darin, durch wen diese Bestätigung erbracht werden muss. Während die Legalisation eine Bestätigung durch eine konsularische Vertretung des Landes, in dem die Urkunde anschließend verwendet werden soll, verlangt, erfolgt diese im Falle der Apostille durch eine vom Staat dazu bestimmte inländische Apostille-Behörde.
Welches Verfahren für Sie in Frage kommt hängt ab vom Bestimmungsland und der Art des Dokuments, das sie in diesem Land verwenden möchten.

Apostille

Bei der Erteilung einer Apostille handelt es sich um ein vereinfachtes, direkteres Verfahren, da die Beteiligung des Konsularbeamten im Bescheinigungsprozess wegfällt. Ist das Bestimmungsland dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten ist prinzipiell keine Legalisation nötig. Dies gilt zu prüfen. Das Auswärtige Amt führt diesbezüglich eine Liste der dem Abkommen beigetretenen Länder. Jüngstes Beitrittsland ist die Volksrepublik China (einschließlich Hongkong und Macao), welches im März 2023 dem Haager Übereinkommen beigetreten ist. Seit dem 07. November ist somit keine Legalisation mehr notwendig.
Des Weiteren muss abgeklärt werden, ob das Dokument überhaupt Gegenstand des Übereinkommens ist. So schließt das Haager Abkommen (Artikel 1) neben Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind, auch „sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen(de)“ Urkunden von der Verwendung der Apostille aus.

Bearbeitungsweg

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, so kann die Ausfertigung einer Apostille direkt bei der zuständigen Apostille-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium. Für den Sonderfall des notariell beglaubigten privaten Dokuments (s.u.) obliegt die Aufgabe dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten. Das Auswärtige Amt stellt eine Übersicht der zuständigen Apostille-Behörden zur Verfügung.
Die Alternative zur Apostille stellt für die Verwendung in Ländern, die dem Haager Abkommen nicht beigetreten sind, eine Legalisation dar. Dasselbe gilt beispielsweise auch für Handelsdokumente, die ja vom Gebrauch der Apostille ausgeschlossen sind.

Legalisation

Unter Legalisation versteht man die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde durch eine Vertretung des Landes, in dem die Urkunde anschließend verwendet werden soll. Dieser Prozess ist mehrstufig, da öffentliche Urkunden, bevor sie der konsularischen Vertretung zur Legalisierung vorgelegt werden können, vorbeglaubigt werden müssen. In Abhängigkeit vom Dokument unterscheidet man verschiedene Legalisierungsketten.
Für Handelspapiere führt die Legalisierungskette von der IHK über das Konsulat ins Ausland. Gerichtliche und notarielle Urkunden sehen zusätzlich meist einen weiteren Beglaubigungsschritt durch den Landgerichtspräsidenten vor. Dieser bestätigt sozusagen nochmals die Unterschrift bzw. das Dienstsiegel des Notars, bevor das Dokument ans Konsulat geht. Verwaltungsurkunden wie beispielsweise Personenstandsurkunden werden vom Regierungspräsidium vorbeglaubigt. Schauen Sie sich die Informationen des Auswärtigen Amts zum internationalen Urkundenverkehr an.
Zu beachten ist, dass von bestimmten Ländern zusätzlich zu den genannten Schritten eine Vorlegalisierung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) verlangt wird. Dieses führt dann eine Endbeglaubigung durch und bestätigt damit sozusagen nochmals die Korrektheit der Bescheinigung bevor die Urkunde dem Konsulat vorgelegt wird.
Der Bescheinigungsservice der IHK Region Stuttgart führt eine hilfreiche Liste mit besonderen Ländervorgaben für die Legalisierung von Dokumenten.

Bearbeitungsweg

Für Sie heißt das konkret, dass Dokumente, die einer Legalisation bedürfen, zunächst bei der IHK oder einem Notar vorgelegt werden müssen. Hierbei gilt es stets die sachliche Zuständigkeit zu überprüfen. Danach müssen Sie sich mit der vorbeglaubigten Urkunde an die ausländische konsularische Vertretung wenden. Ist zusätzlich eine Vorlegalisierung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder eine Beglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten von Nöten, muss dort die Urkunde natürlich vor dem Gang zum Konsulat vorgelegt werden. Beachten Sie hierbei bitte auch anfallende Gebühren und Bearbeitungszeiten. Im Zweifelsfall ist eine Abklärung mit dem jeweiligen Konsulat hinsichtlich der nötigen Beglaubigungsschritte zu empfehlen.

Sachliche Zuständigkeit der IHK

Im Allgemeinen fallen die Bescheinigung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (§1 Abs.3 IHKG) in den Zuständigkeitsbereich der IHK. Es gilt jedoch stets zu prüfen, ob die Zuständigkeit rechtlich nicht anderen Stellen zugewiesen ist.
Dies ist beispielsweise der Fall bei Bescheinigungen, die eine Wiedergabe aus einem öffentlichen Register darstellen (z.B. Handelsregisterauszug). Hierfür ist die Zuständigkeit gesetzlich Notaren zugewiesen (§ 21 BNotO). Dies gilt ebenso für öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB). Des Weiteren weist § 34 MPG dem Regierungspräsidium beispielsweise die Zuständigkeit für Verkehrsfähigkeits-Bescheinigungen für Medizinprodukte zu. Für Apostillen des Bundes ist grundsätzlich das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Aufgrund der Fülle von Zuständigkeitsregelungen können an dieser Stelle jedoch leider nur einige Beispiele genannt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sowohl vom jeweiligen Zielland als auch von der Art des Dokuments abhängt, ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist. Handelsdokumente müssen jedoch, soweit vom Ausland gefordert, üblicherweise legalisiert werden. Der Bescheinigungsservice der IHK umfasst dabei Handelspapiere, die nicht in die Zuständigkeit anderer Stellen fallen und bei denen die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer IHK Region Stuttgart.

Möglichkeit des Legalisations- bzw. Apostillenverfahren für private Urkunden

Private Urkunden, wie beispielsweise eigenhändige Testamente, formlose Kaufverträge oder Vollmachten könnten nicht unmittelbar in das Legalisations- bzw. Apostillenverfahren gehen. Hier ist zunächst eine notarielle Beglaubigung notwendig. Erst dadurch wird die private Urkunde zur öffentlichen Urkunde und das eigentliche Legalisations- bzw. Apostillenverfahren kann beginnen.
Internationale Forderungsbeitreibung

Grenzüberschreitende Mahnverfahren

Wenn Sie gegen einen Schuldner im Ausland schnell Ihre Forderung durchsetzen wollen, gibt es unterschiedliche Wege. Der Artikel gibt einen Überblick über das grenzüberschreitende (deutsche) Mahnverfahren, das europäische Mahnverfahren und das europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen. Überdies werden aktuelle Rechtsfragen bei der Forderungsbeitreibung im Vereinigten Königreich dargestellt.
der Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

1. Grenzüberschreitendes (deutsches) Mahnverfahren

1.1 Was ist ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist eine schnelle und abgekürzte Alternative zum normalen Klageverfahren. Es kann nicht nur gegen im Inland ansässige Schuldner zum Zuge kommen, sondern auch über die Grenze gehen. Da hierbei immer zugleich ein anderer Staat involviert ist, gelten hierfür besondere Regeln.
Ansonsten unterscheidet sich das grenzüberschreitende Mahnverfahren vom Prinzip her nicht vom innerstaatlichen Mahnverfahren. Es beginnt ebenfalls damit, den Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen. Bei einem Widerspruch des Schuldners kann sich ein streitiges Gerichtsverfahren anschließen. Bei Untätigkeit kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Legt der Antragsgegner dagegen Einspruch ein, folgt wiederum ein streitiges Gerichtsverfahren. Bleibt er untätig, erhält man einen Vollstreckungsbescheid. Auch ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren ist daher nur dann sinnvoll, wenn es um wahrscheinlich unbestrittene Forderungen geht.

1.2 Wann kann ich überhaupt ein Mahnverfahren in grenzüberschreitenden Fällen durchführen?

a) Diese Möglichkeit haben Sie immer dann, wenn Deutschland mit dem anderen Staat die Zustellung eines Mahnbescheides in eben diesem Staat vereinbart hat. Dies gilt zurzeit für die folgenden Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Zum Vereinigten Königreich siehe unten – 4. Hinweise zum Brexit.
Befindet sich Ihr Schuldner in einem dieser Staaten, können Sie ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchführen.
b) Möglich ist dies auch, wenn der Schuldner zwar nicht selbst in einem der genannten Staaten greifbar ist, aber dort einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Zustellungsbevollmächtigte können etwa sein: Anwälte, Steuerberater, und sonstige Personen, bei denen man aufgrund des Berufs von erhöhter Zuverlässigkeit ausgehen darf.

1.3 Bei welchem Gericht muss ich das grenzüberschreitende Mahnverfahren starten?

Die deutschen Gerichte werden nur dann tätig, wenn sie für die „Hauptsache” (also das, worüber Sie sich mit Ihrem Gegner ganz normal vor Gericht streiten würden) „international zuständig” sind (a). Lässt sich dies bejahen, muss man noch herausfinden, welches Gericht innerhalb Deutschlands das für den konkreten Fall zuständige Mahngericht ist (b).
a) Die internationale Zuständigkeit klärt, ob überhaupt deutsche Gerichte für die Entscheidung zuständig sind. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht erst einmal dann, wenn die Parteien dies wirksam vereinbart haben. Oft sind solche sogenannten Gerichtsstandsklauseln unklar formuliert. Häufig anzutreffen ist etwa: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart”. Erheblich mehr Rechtssicherheit schafft die Formulierung: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile Stuttgart”.
Beachten Sie zudem eine beliebte Falle: Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung legen die Parteien für etwaige Streitigkeiten einen bestimmten Ort fest. Dies kann Ihnen aber auch mit einer „Erfüllungsortvereinbarung” im Vertrag untergejubelt werden. Wenn es etwa harmlos heißt „Erfüllungsort ist Warschau”, kann vor einem dortigen Gericht auch geklagt werden. Oft soll an dem vereinbarten Erfüllungsort nämlich gar nicht geleistet werden, er ist bloßes Mittel einer verdeckten Gerichtsstandsvereinbarung. Geschieht dies zu offensichtlich, können solche Konstruktionen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht anerkannt werden.
Eine deutsche internationale Zuständigkeit ergibt sich weiterhin aus gesetzlichen Regeln. Sie sind nicht gerade leicht zu durchschauen, weshalb Sie meistens nicht umhinkommen, juristische Experten hinzuzuziehen. Verhältnismäßig einfach ist es noch, wenn es um einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geht. Besonders praxisrelevant ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 7 Nr.1 EuGVVO). Er kommt nur für Ansprüche aus Verträgen in Betracht. Bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen ist Erfüllungsort dann der Ort, an dem die Ware bzw. die Dienstleistung nach dem Vertrag zu liefern bzw. zu erbringen war. Beauftragt zum Beispiel ein französisches Unternehmen für das Design seiner Produkte eine Agentur in Wiesbaden, ist Wiesbaden auch der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht werden muss (es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart). Zahlt der französische Auftraggeber nicht, kann die Agentur vor einem Gericht in Wiesbaden ihr Honorar einklagen. Eine deutsche internationale Zuständigkeit liegt also vor. Der erste Schritt ist damit getan, nun kommt es darauf an, unter allen deutschen Gerichten das richtige herauszufinden.
Etwas schwieriger gestaltet sich die Bestimmung des international zuständigen Gerichts außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihr Schuldner seinen Wohnsitz in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern in einem sogenannten Drittstaat hat (Art. 6 EuGVVO, mit Verweis auf Ausnahmen von diesem Grundsatz).
Hier kommt es für die Zuständigkeitsfrage zunächst darauf an, ob mit dem betreffenden Drittstaat ein Staatsvertrag geschlossen wurde, der Regelungen über die internationale Zuständigkeit enthält. Solche Staatsverträge existieren derzeit auf europäischer Ebene zwischen der EU und der Schweiz, Norwegen und Island (Luganer Übereinkommen, weitgehend parallel zur EuGVVO). Darüber, ob auf nationaler Ebene Staatsverträge zwischen Deutschland und dem fraglichen Drittstaat bestehen, können Sie sich mithilfe des Länderteils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) einen ersten Eindruck verschaffen. Existiert kein solcher Staatsvertrag, wie zum Beispiel im Verhältnis zu Russland oder Japan, richtet sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach nationalem Recht. Da das deutsche Recht keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit kennt, sind die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 12ff. ZPO in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Dabei enthält § 29 ZPO einen Art. 7 EuGVVO vergleichbaren Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Wo dieser liegt, bestimmt sich dabei nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.
Daraus folgt für das oben genannte Beispiel: Handelt es sich anstelle eines französischen Unternehmens also beispielsweise um ein japanisches Unternehmen, welches eine Agentur in Wiesbaden beauftragt, sind für die Honorarklage gemäß § 29 ZPO analog auch in diesem Fall deutsche Gerichte international zuständig.
Streben Sie ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung Ihrer Forderung nicht wie im Beispiel vor deutschen Gerichten, sondern in einem Drittstaat an, prüfen auch dessen Gerichte zunächst, ob sie für das Verfahren international zuständig sind. Diese Prüfung erfolgt dabei anhand des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts. Zumal für das gerichtliche Verfahren im Übrigen auch das nationale Zivilverfahrensrecht des betreffenden Drittstaats anzuwenden ist, welches weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise die zwingende Vertretung durch einen Anwalt vorsehen kann, sind Sie auch hier gut beraten, fachlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Für das obengenannte Beispiel Japans enthält das japanische Zivilprozessgesetz (international auch Code of Civil Procedure, CCP) Regelungen über die internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte in dessen Art. 3-2 bis Art. 3-10. Die dort normierten Gerichtsstände ähneln teilweise den Regelungen der ZPO und EuGVVO. So finden Sie beispielsweise in Art. 3-3 einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Danach sind japanische Gerichte für Klagen international zuständig, die einen Anspruch auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Gegenstand haben, wenn der im Vertrag festgelegte Erfüllungsort oder gemäß dem im Vertrag gewählten Recht der Erfüllungsort der betreffenden Verpflichtung in Japan liegt.
b) An welches einzelne deutsche Gericht Sie Ihren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids richten müssen, hängt davon ab, wo Sie und Ihr Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei Personen nach deren Wohnsitz. Bei Unternehmen stellt man auf den Sitz ab; dies ist im Zweifel der Ort, an dem es seine Verwaltung hat.
Die verschieden Varianten können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Antragsteller hat allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
(häufigster Fall)
Nicht der Antragsteller, aber der Antragsgegner hat
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
Keiner von beiden hat Gerichtsstand
in Deutschland
Amtsgericht an dem Ort des allgemeinen Gerichtsstandes
des Antragstellers beziehungsweise in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein das jeweils eingerichtete
zentrale Mahngericht;
für BW das Amtsgericht Stuttgart.
Amtsgericht Berlin-Wedding Amtsgericht an dem Ort, an dem sich auch das Gericht der
Streitsache nach den Regelungen über die internationale
Zuständigkeit befindet.
c) Ist kein deutsches Gericht international zuständig, können Sie in aller Regel am Wohnsitz Ihres Schuldners im Ausland das Mahnverfahren durchführen. Das bedeutet zunächst, dass Sie das Verfahren vor einem fremden Gericht durchführen müssen. Hierfür benötigen Sie stets anwaltliche und sprachkundige „Vor-Ort”-Hilfe, um die ausländischen Dokumente richtig auszufüllen und zustellen zu können. Andererseits hat dies auch seine Vorteile: grenzüberschreitende Zustellungen und Vollstreckungen sind dann entbehrlich, da hier lediglich eine gewöhnliche Inlandzustellung erforderlich wäre. Ebenso könnte die Vollstreckung innerstaatlich erfolgen, da das Vermögen des Schuldners in aller Regel dort liegen wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen nun aber, wie das Verfahren weitergeht, wenn ein deutsches Gericht für Ihr Mahnverfahren zuständig ist.

1.4 Was muss ich in den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides schreiben?

Zunächst benutzen Sie am besten den für inländische Verfahren eingeführten amtlichen Vordruck „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides”, den Sie im Schreibwarenhandel erhalten. Beim Ausfüllen beachten Sie bitte folgendes:
a) Ihre Forderung müssen Sie (unter der Zeilen-Nummer 32 ff. des Vordrucks) mit Rechnungsangaben identifizieren und in Euro (siehe Zeilen-Nummer 1 des Vordrucks) beziffern. Können Sie die Forderung nur in einer ausländischen Währung bezeichnen, verlangt das Gericht zusätzlich den entsprechenden Umrechnungskurs.
b) Anzugeben ist (unter der Zeilen-Nummer 45 des Vordrucks) das Gericht der Streitsache. Ihrem Antrag hinzufügen müssen Sie auch eine Begründung, warum das von Ihnen angegebene Gericht zuständig ist. Machen Sie sich dazu erst klar: das Mahngericht startet nach Ihrem Antrag nur das Mahnverfahren; läuft es erfolglos ab, bleibt Ihnen, ein normales Gerichtsverfahren durchzuführen. Dieses findet dann vor dem jetzt schon von Ihnen zu benennenden Gericht der Streitsache statt. Soweit sich diese Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Erfüllungsortvereinbarung ergibt, fügen Sie die entsprechende schriftliche Vereinbarung Ihrem Antrag hinzu. Ansonsten müssen Sie die internationale Zuständigkeit gesondert begründen, wozu Sie Rechtsrat benötigen werden.
c) Nicht kümmern müssen Sie sich um Übersetzungen. Dies veranlasst das Gericht. Da der Schuldner die Annahme des Mahnbescheids verweigern kann, wenn er die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist eine Übersetzung in aller Regel notwendig. Die Übersetzungskosten müssen Sie vorschießen. Soweit möglich, sollten Sie Ihrem Antrag auch eine Übersetzung streitentscheidender Passagen hinzufügen, zum Beispiel aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Vertrag.
d) Denken Sie bitte auch an die „normalen” Anforderungen des Mahnverfahrens, die bei einem grenzüberschreitenden Fall ebenso erfüllt sein müssen. So ist immer notwendig, dass Sie eine Geldforderung gegen einen anderen besitzen. Ein Mahnverfahren ist überdies nur sinnvoll, wenn diese Forderung wahrscheinlich nicht bestritten wird. Ansonsten läuft es ohnehin auf ein Gerichtsverfahren hinaus. Ist die Forderung hingegen unbestritten, erhalten Sie schneller und kostengünstiger einen Vollstreckungstitel als im herkömmlichen Klageverfahren.

1.5 Wie läuft das Verfahren nach meinem Antrag weiter?

a) Das Mahngericht prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und leitet die Zustellung im Ausland ein. Anschließend liegt es am Schuldner, ob er auf die im Mahnbescheid enthaltenen Hinweise reagiert. Zahlt er (und zwar auch die Verfahrenskosten), ist der Fall erledigt. Ansonsten kann er gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Dazu hat er mindestens zwei Wochen Zeit, längstens jedoch bis das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Der Widerspruch führt dazu, dass es nun zu einem normalen gerichtlichen Streitverfahren kommt.
b) Reagiert der Schuldner jedoch nicht, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Über die erfolgreiche Zustellung werden Sie mit einer „Zustellungsnachricht” informiert, der Sie auch das genaue Datum der Zustellung entnehmen können. Außerdem erhalten Sie dabei einen bereits mit Geschäftsnummer, Betreff und Rücksendeanschrift versehenen „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides”. Mitunter dauern die Rücklaufzeiten der Zustellungsnachricht sehr lange. Dann ist es ratsam, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen, bevor der Zustellungsnachweis zurückgekommen ist. Bei Verstreichen der Sechs-Monatsfrist verliert der Mahnbescheid nämlich seine Wirkung.
c) Im anschließenden Vollstreckungsverfahren prüft zunächst das deutsche Gericht, ob der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt werden kann, das heißt insbesondere ob die erwähnten Fristen eingehalten sind. Ist dies der Fall muss das deutsche Gericht das zuständige ausländische Gericht einschalten, das dann entscheidet, ob die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung auf sein eigenes Staatsgebiet ausgedehnt werden kann.
d) Dieses lange Verfahren können Sie mit dem Europäischen Vollstreckungstitel vermeiden. Aus ihm kann im EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks) direkt vollstreckt werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung im Vollstreckungsstaat bedarf.
Um diese Erleichterung zu nutzen, müssen Sie mit dem Vollstreckungsbescheid beantragen, dass dieser als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Dafür gibt es auf dem „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides” eine entsprechende Möglichkeit zum Ankreuzen.
Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erhalten nur unbestrittene Geldforderungen. Deshalb darf Ihr Schuldner dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen haben. Ein Einspruch leitet nämlich wiederum in ein gerichtliches Verfahren über.

1.6 Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten des Mahnverfahrens hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Sämtliche Kosten müssen Sie als Antragssteller indes erst einmal vorschießen.
a) Hierbei schlagen zunächst die Übersetzungskosten mit einem Richtwert von 200 bis 300 Euro zu Buche.
b) Hinzu kommen die Zustellungskosten für den Mahnbescheid. Sie variieren je nach Staat zwischen 50 bis 150 Euro. Außerdem erhebt das Amtsgericht eine Prüfgebühr in Höhe von 20 Euro. Gleiches gilt dann für den Vollstreckungsbescheid. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kostet noch einmal 15 Euro. Sie ist damit aber erheblich billiger als das ansonsten einschlägige Anerkennungsverfahren im Ausland, für das Sie wegen der dafür notwendigen Zustellungen in diesem Land überdies einen ausländischen Anwalt einschalten müssen. In jedem Fall kommen schließlich noch die Gerichtskosten nach Wert Ihrer Forderung hinzu.
c) Anhand dieser Kosten sehen Sie: ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren lohnt sich nur dann, wenn bei Ihrem Schuldner über die eigentliche Forderung hinaus genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Alternativ sollten Sie immer überlegen, ob er nicht auch im Inland Vermögen besitzt, in das Sie vollstrecken können.

2. Europäisches Mahnverfahren

2.1 Was ist das Europäische Mahnverfahren?

Das Europäische Mahnverfahren ist keine zwingende Vorgabe für Mahnverfahren in der EU. Vielmehr bietet es eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. Daneben bleibt das herkömmliche grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt. Rechtsgrundlage des Europäischen Mahnverfahrens ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006.

2.2 Bei welchem Gericht kann ich das Europäische Mahnverfahren starten?

Für das Europäische Mahnverfahren beantragt man keinen Mahnbescheid, sondern den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dieser Antrag ist grundsätzlich in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz beziehungsweise – bei Unternehmen – seinen Sitz hat. Daher muss man - wie beim grenzüberschreitenden Mahnverfahren - wiederum die „internationale Zuständigkeit” prüfen (siehe oben A. Frage 3). Lässt sich eine deutsche internationale Zuständigkeit bejahen (etwa durch eine Gerichtsstandvereinbarung oder über den Erfüllungsort) ist in Deutschland allein das Amtsgericht Wedding zuständig. Es fungiert als Europäisches Mahngericht für Deutschland.

2.3 Wo finde ich Formulare für das Europäische Mahnverfahren?

a) Alle notwendigen Formulare sind auf der Homepage des Europäischen Mahngerichts für Deutschland abrufbar; mit Informationen und Ausfüllhinweisen. In den Formularen kann man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung.
b) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unterscheidet sich noch in einigen weiteren Punkten vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. So ist der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt anzugeben, gegebenenfalls auch näher zu erläutern. Ebenfalls sind Beweise zu nennen und die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen. Dieses geschieht indes regelmäßig mit den vorgegebenen Codes.
c) In der Anlage 2 zum Antrag können Sie zudem erklären, dass das Verfahren im Fall eines Einspruchs nicht automatisch in ein Gerichtsverfahren übergeleitet werden soll. Ihrem Antragsgegner wird diese Angabe nicht mitgeteilt. Damit lassen sich möglicherweise unnötige Gerichtskosten vermeiden.

2.4 Wie läuft das Europäische Mahnverfahren ab?

Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich.

2.5 Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens liegen in einer ähnlichen Größenordnung wie die des grenzüberschreitenden Mahnverfahrens (siehe oben A Frage 6). Da wegen der weitgehend codierten Eingabe in den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Übersetzungen wesentlich einfacher sind, sind die Übersetzungskosten regelmäßig deutlich niedriger.

2.6 Was sind die Vor- und die Nachteile des Europäischen Mahnverfahrens?

Das Europäische Mahnverfahren läuft schneller ab als ein herkömmliches grenzüberschreitendes Verfahren. Dies liegt daran, dass es sozusagen in einem Rutsch abläuft. Statt zweier Schritte (Erlass eines Mahnbescheids und daran anschließend Erlass eines Vollstreckungsbescheids) kommt es mit einem Schritt aus: der Europäische Zahlungsbefehl ist ohne weitere Formalitäten in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) vollstreckbar. Daher benötigt man auch nur eine Zustellung!
Nachteil des Europäischen Mahnverfahrens ist, dass der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls höhere formale Anforderungen als ein Mahnbescheid stellt: anzugeben sind nämlich der der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt und die Beweismittel.

3. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Für geringfügige Forderungen (das heißt für Forderungen bis 5000 Euro) bietet sich in der EU (wiederum mit Ausnahme Dänemarks) als Alternative zum Mahnverfahren das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen an. Hierbei handelt es sich zwar um kein Mahnverfahren, aber um weitere Möglichkeit, seine Forderung grenzüberschreitend schnell durchzusetzen.
Informationen und Formblätter dazu sind abrufbar beim Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.

4. Hinweise zum Brexit

Mit dem Ende der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 gilt das Recht der Europäischen Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Das betrifft auch das Europäische Mahnverfahren sowie das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Die Betreibung von Forderungen gegen Schuldner im Vereinigten Königreich ist somit - je nach Gerichtszuständigkeit – nur noch über das nationale deutsche Mahnverfahren oder über das nationale britische Mahnverfahren möglich.
Hinweis: Die Betreibung von Forderungen im Vereinigten Königreich mittels deutschem Mahnverfahren ist (bei deutschem Gerichtsstand) nach überwiegender Auffassung statthaft. Allerdings kann es aufgrund der derzeit unübersichtlichen Rechtslage dazu kommen, dass der Rechtspfleger des deutschen Mahngerichts seine Zuständigkeit in der Sache zunächst ablehnt und sodann anwaltliche Unterstützung erforderlich ist. Da dies das Mahnverfahren in die Länge zieht und zusätzliche Kosten verursachen kann, empfehlen wir gründlich zu prüfen, ob nicht alternative Methoden der Forderungsbeitreibung (bspw. Inanspruchnahme eines Inkasso-Dienstleisters) in Frage kommen.

4.1 Internationale Zuständigkeit

a) Die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte kann sich zunächst einmal aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergeben. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung legen die Parteien für etwaige Streitigkeiten einen bestimmten Ort fest. Ist dieser z.B. London, folgt daraus die ausschließliche internationale Zuständigkeit britischer Gerichte. Eine solche Vereinbarung ist nach geltendem Recht wirksam. Das Vereinigte Königreich hat im September 2020 und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Beitritt zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.06.2005 (HGÜ) erklärt, das die ausschließliche Zuständigkeit bei wirksamen Gerichtsstandsvereinbarungen in den Vertragsstaaten gewährleistet. Das HGÜ, zu dessen Mitgliedern auch die EU selbst zählt, verpflichtet die Vertragsstaaten, Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Kaufleuten anzuerkennen und die aufgrund solcher Vereinbarungen ergangenen Urteile in einem vereinfachten Verfahren ihrerseits anzuerkennen und zu vollstrecken.
b) Wurde dagegen kein Gerichtsstand vereinbart, kann die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit kompliziert werden. Mit Ende der Übergangsphase hat nämlich die bislang einschlägige EUGVVO ihre Rechtswirksamkeit im Vereinigten Königreich verloren. Die Gerichte ermitteln somit ihre eigene Zustän­digkeit jeweils nach dem Recht an ihrem eigenen Gerichtsort („lex fori“): die Gerichte im Vereinigten Königreich aus Sicht briti­schen Rechts, die EuGVVO-Staaten aus deren Sicht.
Das Handelsabkommen TCA hat hier keine eindeutige Regelung getroffen.

4.2 Mahnverfahren nach nationalem britischem Recht

Sowohl das Europäische Mahnverfahren als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen finden am dem 01. Januar 2021 vorbehaltlich einer Einigung keine Anwendung mehr, sodass bei internationaler Zuständigkeit britischer Gerichte für die Beibringung von Forderungen im Vereinigten Königreich auf nationales britisches Recht zurückgegriffen werden muss.
Dieses eröffnet Gläubigern einer Geldforderung die Möglichkeit, gegen im Vereinigten Königreich ansässigen Schuldner ein Versäumnisurteil (default judgement) zu erwirken. Gläubiger können so ihre Forderungen in einem zügigen und standardisierten Urteilsverfahren vor den Bezirksgerichten (County Courts) geltend machen.
Der Antrag auf Erlass eines default judgments, ist jedoch nur statthaft bei Klagen auf einen bestimmten Geldbetrag (oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Geldsumme) sowie bei Warenlieferungen, wenn dabei der Klageantrag dem Beklagten die Alternative der Zahlung des Lieferwertes lässt. Nicht zulässig sind Anträge auf Versäumnisurteile, wenn der Streitgegenstand den „Consumer Credit Act 1974“ (englisches Verbraucherkreditgesetz) betrifft. Sobald das Bezirksgericht die Klage dem Schuldner zugestellt hat, hat dieser 14 Tage Zeit, mit einer Empfangsbestätigung (Acknowledgement of Service) zu antworten, um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann der Kläger beantragen, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Andernfalls hat der Beklagte weitere 14 Tage, seine Klageerwiderung einzureichen. Unterlässt er dies, kann der Kläger wiederum ein Versäumnisurteil ersuchen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Geldforderungen bis zu einer Höhe von 10.000 Pfund über das britische Online-Portal Money Claim Online ein reguläres Mahnverfahren zu eröffnen. Über das Portal wird dann das sogenannte N1-Claim-Formular eingereicht. Im Verfahren wird die Angabe einer lokalen Postadresse vorausgesetzt. Hierbei ist es jedoch ausdrücklich zulässig, die Adresse eines im Vereinigten Königreichs zugelassenen Solicitors anzugeben – soweit dieser damit einverstanden ist.
Bei komplexeren Rechtsfragen und einem Streitwert ab 15.000 Pfund steht zudem der Weg zum High Court offen. Dieser ist allerdings mit deutlich höheren Kosten verbunden und ohne fachanwaltliche Unterstützung nicht gangbar.
Erwähnenswert ist, dass die überwiegende Mehrzahl der Mahnklagen vor britischen Gerichten nicht angefochten wird.
Abschließend empfiehlt es sich, bei Verträgen mit britischen Geschäftspartnern einen Gerichtsstand zu vereinbaren, da das Vereinigte Königreich aller Voraussicht nach dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen verbindlich beitreten wird. Wenngleich die Durchsetzung von Forderungen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU komplizierter werden dürfte, wird sie auch in Zukunft möglich sein.
Für Sie vor Ort

Außenwirtschaft in der Bezirkskammer Ludwigsburg

Die Bezirkskammer Ludwigsburg hat eine bewegte Geschichte. Was von der Gründung bis heute gleich geblieben ist: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Mitgliedsunternehmen der Region da, auch wenn es schwierig wird. Herausforderungen begegnet man am besten mit Kreativität, berichtet Ute Minßen vom Team der Außenwirtschaft.

Liebe Frau Minßen, die Gründung Ihrer Bezirkskammer fällt in eine interessante Zeit. Warum?

Ute Minßen: Die IHK in Ludwigsburg wurde 1946 „gemäß Anordnung der US-Militärregierung“ gegründet. Am 5.7.1946 erschien ihr erstes gedrucktes Mitteilungsblatt, in dem es damals unter anderem um die Eisen- und Stahlbewirtschaftung, die Notversorgung der Bevölkerung mit Schuhen und Passierscheine für die britische Zone ging. 1967 ist die Bezirkskammer in ihr aktuelles Gebäude in der Ludwigsburger Kurfürstenstraße 4 umgezogen.

Wie viele Mitgliedsunternehmen hat Ihre Bezirkskammer?

Im Landkreis Ludwigsburg haben wir knapp 31.000 Mitgliedsunternehmen, darunter ca. 400, die regelmäßig exportieren.

Welche Dienstleistungen bieten Sie im Bereich Außenwirtschaft an?

Fast 25.000 Dokumente für den Außenhandel, insbesondere Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen, haben wir in Ludwigsburg in 2021 geprüft und bescheinigt. Über 90 Prozent davon werden bereits elektronisch eingereicht. Künftig wird das auch bei den Carnet A.T.A. möglich sein, von den wir im letzten Jahr trotz Pandemie 127 ausgestellt haben. Eng verzahnt mit dem Bescheinigungsgeschäft erfolgen im Jahr cirka 6.000 Auskünfte und Beratungen rund um die Export- und Importabwicklung, bei Bedarf auch vor Ort im Unternehmen.

Und wie lief das während der Coronapandemie?

In der Pandemie haben wir intensiv für die Nutzung elektronischer Exportdokumente wie elektronischer Ursprungszeugnisse (eUZ) geworben. Zu diesem Zweck haben wir sogar einen eUZ-Webtalk ins Leben gerufen. Mittlerweile werden bei uns über 90 Prozent der Außenwirtschaftsbescheinigungen elektronisch eingereicht. Bei Carnets ist das leider noch nicht möglich, daher hatten wir für die Carnets A.T.A. vorübergehend eine Art Außenstelle auf dem Hof einer Kollegin eingerichtet. Bei den Unternehmen kam das sehr gut an.

Mit welchen ausländischen Regionen sind Ihre Bezirkskammern besonders eng verbunden?

Der Landkreis Ludwigsburg hat Partnerschaften mit dem Oberen Galiläa in Israel, mit Yichang in Zentralchina, der Provinz Bergamo in Norditalien und dem Komitat Pest in Ungarn. Daraus ergeben sich für uns unregelmäßige Kontakte. Aus Yichang hatten wir schon einmal einen Praktikanten.

Was ist die Stärke der Bezirkskammern?

Unsere Stärke ist die Nähe zu unseren Mitgliedsunternehmen. In unsere tägliche Arbeit bringen wir auch unser Netzwerk ein – wir haben gute Kontakte zum Landkreis, den Kommunen und zu vielen weiteren Netzwerkpartnern.
Das Interview führten Juline Brodbeck und Thirza Albert, IHK Region Stuttgart

Für Sie vor Ort

Außenwirtschaft in der Bezirkskammer Rems-Murr

Weltmarktführer und viele Hidden Champions: Die Region Rems-Murr ist besonders von Maschinenbau und Verpackungsindustrie geprägt. Die IHK-Bezirkskammer unterstützt die Unternehmen gezielt im Außenhandel. Dabei sind die persönlichen Gespräche und Beratungen besonders wertvoll, berichtet Anja Wollpert vom Team der Außenwirtschaft.

Liebe Frau Wollpert, Ihre Bezirkskammer ist in einem interessanten Gebäude untergebracht, richtig?

Anja Wollpert: Genau, das Gebäude in Waiblingen, in dem die Bezirkskammer Rems-Murr übrigens schon seit über 30 Jahren untergebracht ist, hat aufgrund seiner architektonischen Besonderheiten sogar einen Architektenpreis erhalten. Es ist ein funktionales, auch heute noch modernes Kammergebäude, in dem wir Prüfungen für Aus- und Weiterbildungen oder Fachveranstaltungen organisieren und Außenwirtschaftsdokumente ausstellen.

Wie viele Mitglieder hat die Bezirkskammer Rems-Murr?

Mit unseren 22 Mitarbeitenden betreuen wir über 25.000 Mitgliedsunternehmen aus dem Landkreis. Neben den bekannten Weltmarktführern, wie Stihl und Kärcher zählen zu den Mitgliedsunternehmen auch zahlreiche Hidden Champions aus dem Maschinen- und Sondermaschinenbau. Und insbesondere der Verpackungsmaschinenbau für die Ernährungs- und Pharmaindustrie ist bei uns vertreten.

Welche Dienstleistungen bieten Sie im Bereich Außenwirtschaft an?

Wir stellen Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen und Carnets aus, beraten insbesondere im Bereich Exportabwicklung, aber auch bei allen anderen Fragen, die im Rahmen des internationalen Warenverkehrs aufkommen, je nach Kombination von Zielland und Ware. Beratungsbedarf besteht vor allem zu den allgemeinen Einfuhrbestimmungen in den Zielländern, zur optimalen Ausstellung der Exportdokumente, aber auch zum Exportkontrollrecht. Zum Glück lassen sich inzwischen fast zwei Drittel der Exportdokumente auf elektronischem Wege ausstellen, denn durchschnittlich haben wir hier mehr als 8000 pro Jahr.

Am meisten wird vermutlich in andere EU-Staaten exportiert? Um welche Güter handelt es sich hauptsächlich?

Ja, viele Exporte gehen in andere EU-Länder, aber auch die Vereinigten Arabischen Emirate gehören zu den Hauptexportländern der Rems-Murr-Unternehmen und früher auch die Russische Föderation. Der Exportschwerpunkt liegt im (Sonder-) Maschinen- und Werkzeugbau sowie der Elektrotechnik.

Mit welchen ausländischen Regionen ist Ihre Bezirkskammer besonders eng verbunden?

Mit dem Rayon Dmitrow in Russland haben der Landkreis und die IHK viele Jahre lang partnerschaftliche Beziehungen gepflegt und auch mit dem Komitat Baranya in Ungarn. Bei den gegenseitigen Besuchen sind Wirtschaftsgespräche immer ein fester Bestandteil. Unsere Partnerregionen interessieren sich immer besonders für unser duales Ausbildungssystem. Wir betreuen auch immer wieder ausländische Wirtschaftsdelegationen und unterstützen sie dabei, Kontakte mit unseren regionalen Unternehmen zu knüpfen.

Worin liegt Ihrer Meinung nach die Stärke der Bezirkskammern?

Unsere Stärke liegt vor allem in der Nähe zu unserem Mitgliedsunternehmen und unseren guten Kontakten zum Landkreis, den Kommunen und den vielen weiteren Netzwerkpartnern. Für meine Arbeit im Bereich Standortpolitik helfen mir besonders die vielen persönlichen Kontakte zu Unternehmensinhabern und Exportverantwortlichen.
Das Interview führten Juline Brodbeck und Thirza Albert, IHK Region Stuttgart.
Internationale Lieferketten

Lieferketten-Checkliste für kleine Unternehmen

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – (K)ein Thema für kleine Unternehmen?

Durch das neue Lieferkettengesetz sind große Unternehmen zukünftig per Gesetz verpflichtet zu prüfen, inwieweit die Geschäftstätigkeit gegen Aspekte wie Arbeitsschutz, Mindestlohn, Gesundheit und Umweltstandards verstößt. Die Unternehmenspflichten gelten ab 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab 2024 sinkt die Anwendbarkeitsschwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Und durch eine EU-Richtline könnte der Anwendungsbereich in Zukunft auf bis zu 250 Arbeitnehmer abgesenkt werden.
Wenn Sie nun erleichtern aufatmen, weil Sie beispielsweise ein kleiner spezialisierter Automobilzulieferer unterhalb dieser Schwellenwerte sind, müssen wir Sie aber leider enttäuschen. Mittelbar könnten Sie trotzdem betroffen sein – nämlich durch von großen Geschäftspartnern gestellte und bereits auf das Lieferkettengesetz abgestimmte Liefer- und Werkverträge, in welchen diese wiederum ihre eigenen Verpflichtungen entlang der Lieferkette weiterreichen. Sie sind jedoch nicht schutzlos. Im Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie besonders achten müssen und welche Klauseln Sie kritisch sehen sollten und eventuell nachverhandeln können.

Mittelbare Wirkung innerhalb von Liefer- und Werkverträgen

Durch den im deutschen Wirtschaftsrecht normierten Grundsatz der Vertragsfreiheit sind Unternehmen grundsätzlich frei in der Gestaltung von Liefer -und Werkverträgen. Ihre Grenzen findet die Vertragsfreiheit jedoch im (auch zwischen Unternehmern geltenden) AGB-Recht. Insbesondere dürfen keine Klauseln enthalten sein, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und die intransparent sind (§ 307 Abs. 1 BGB).

Kritische Klauseln

In der Praxis haben sich im Zusammenhang des Lieferkettengesetz insbesondere drei Klausel-Gruppen als kritisch herausgestellt:
  • Zunächst einmal problematisch sind Garantieerklärungen. Durch eine Garantie erklärt sich ein Schuldner bereit, ohne ausdrücklichen Verschuldensnachweis zu haften. Eine damit entstehende fast „uferlose“ Haftung wird grundsätzlich auch vom Bundesgerichtshof kritisch gesehen, könnte diese doch eine unangemessene Benachteiligung darstellen (BGH NJW 2006, 47).
  • Auch kritisch sind allzu weitreichende Auditklauseln. Unangekündigte Unternehmensbesuche sind nur dann in Ordnung, wenn diese den Betriebsablauf nicht stören, ein gewisser Anlass vorliegt, keine Gefahr für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht und wenn es keine datenschutzrechtlichen Bedenken gibt. Auch eine Auslagerung der Auditierung auf eine Drittpartei ist kritisch. Hier sollte es zumindest eine separate Vertraulichkeitserklärung geben und es sollte eventuell ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Unternehmens vereinbart werden.
  • Zuletzt sind auch Vertragsstrafen kritisch. Hier sollte eine vorherige (schriftliche) Androhung erfolgen. Zudem muss die Klausel klar verständlich sein und die Höhe der Vertragsstrafe sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Pflichtenverstoßes stehen.

Praxistipps

  • Nutzen Sie unsere Hinweise auf „kritische Klauseln“ als Verhandlungsbasis, aber lassen Sie den Prozess nicht bewusst eskalieren. Eine harte Auseinandersetzung bis hin zur Stufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung sorgt in der Regel für ein zerrüttetes Geschäftsverhältnis.
  • Nutzen Sie in der Verhandlung stichhaltige juristische Sachargumente.
  • Konzentrieren Sie sich in der Verhandlung auf einige wenige Aspekte. Dies erhöht Ihre Erfolgschancen, insbesondere wenn der Geschäftspartner bereits eine starke Verhandlungsposition hat.
Sie haben Fragen? Gern beraten wir Sie.
Matthias Führlich, IHK Region Stuttgart
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach China

Für Unternehmen, die Mitarbeitende auf eine Dienstreise oder für längere Zeit nach China entsenden, gilt es zahlreiche Vorschriften zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit überprüft werden.

1. Meldepflicht

Eine Arbeitnehmerentsendung in die Volksrepublik China erfordert keine separate behördliche Entsendemeldung.

2. Arbeits- und Entsendevertrag

Kurzfristige Aufenthalte können in der Regel im Rahmen der hausinternen Dienstreiseregelung abgedeckt werden. Hier sollten Arbeitgebende jedoch die Grenzen ihres Direktionsrechts – insbesondere bei Reisen ins Ausland - kennen. Bei längeren Entsendungen ab circa 6 Wochen bietet sich oftmals der Abschluss eines gesonderten Entsendevertrages an sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Ruhensvereinbarung hinsichtlich des inländischen Arbeitsvertrages. Bei längeren Aufenthalten sollte über eine direkte lokale Anstellung in China nachgedacht werden. Unabhängig davon empfiehlt sich aus steuerrechtlichen Gründen der Abschluss eines lokalen Vertrages zusätzlich zum Entsendevertrag (siehe unten).
Hinweis: Während der gesamten Dauer der Entsendung unterliegt der entsendete Mitarbeitende dem chinesischen Arbeitsrecht. Neben den Regelungen des Arbeitsvertrags müssen also auch die chinesischen gesetzlichen Bestimmungen bspw. zur Höchstarbeitszeit und Überstundenvergütung beachtet werden. Einen Überblick zu den wichtigsten Regelungen finden Sie auf unserem Merkblatt Arbeitsrecht in China.

3. Visum und Arbeitsgenehmigung

Für die Einreise nach China gibt es verschiedene Visa-Arten:
  • Das M-Visum (Geschäftsvisum) eignet sich für Aufenthalte bis zu 90 Tage und kann auch zu einem 6- oder 12- monatigem Multiple Entry Visum erweitert werden.
  • Das Z-Visum ist für Ausländer geeignet, die für eine chinesische Firma bzw. für eine lokale Niederlassung einer ausländischen Firma nach China reisen und wirtschaftlich tätig werden.
  • Das D-Visum erlaubt den ständigen Aufenthalt in China
Hinweis: Bis 31.12.2026 genießen deutsche Staatsangehörige für Reisen zu geschäftlichen und touristischen Zwecken, zum akademischen und kulturellen Austausch sowie für Besuchsreisen und zum Transit Visumsfreiheit, wenn der Aufenthalt die Dauer von 30 Tagen nicht überschreitet. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der chinesischen Botschaft.
Die meisten Geschäftsreisen, die früher mit Geschäftsreisevisum (Typ M) möglich waren, sind seit 2015 nur noch mit einem Arbeitsvisum (Typ Z) und einer Arbeitserlaubnis möglich. In einigen Sonderfällen können kurzzeitige Tätigkeiten, z.B. Montageaufenthalte oder Schulungen, von bis zu 90 Tagen durch ein M-Visum durchgeführt werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen ist jedoch ein Z-Visum erforderlich. Um die genauen Voraussetzungen zu erfahren, empfehlen wir die ständige chinesische Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beziehungsweise die Visa Application Service Center (Berlin, Frankfurt, Hamburg, München, Düsseldorf) zu kontaktieren. Sie informiert und entscheidet über die erforderliche Visakategorie. Das für die Einreise nach China erforderliche Visum muss zwingend vor der Reise bei diesen Anlaufstellen persönlich eingeholt werden. Achten Sie auch darauf, dass die Dienstleistungen sowie die Kosten voneinander abweichen können.
Einmal in China angekommen muss sich der Mitarbeitende jederzeit mit einem Reisepass mit gültigem Visum gegenüber der Polizei ausweisen können. Er hat sich darüber hinaus einer Gesundheitsprüfung zu unterziehen, die meistens vor Ort durchgeführt wird.
Ein Arbeitsvisum ist jedoch nur in Kombination mit einer Arbeitsgenehmigung („Foreigner’s Work Permit“) gültig, welches der zukünftige Arbeitgebende in Namen des Visumsantragssteller bei der Behörde beantragt. Seit 2017 werden Antragssteller beim Beantragungsverfahren über ein Punktesystem geprüft. Je nach Qualifikation, Erfahrung und Fähigkeiten des Bewerbers, fällt dieser in die Kategorie A, B oder C.
  • Kategorie A (> 85 Punkte): hochqualifizierte Fachkräfte
  • Kategorie B (60 – 85 Punkte): professionelle Fachkräfte
  • Kategorie C (< 60 Punkte). Geringqualifizierte, ungelernte Arbeitskräfte oder im Dienstleistungssektor
Eine Einstufung ist nicht immer einfach, da neben den oben genannten Kriterien auch Faktoren wie Universitätsabschluss, Jahreseinkommen, Alter, Arbeitsort und Berufserfahrung des Arbeitnehmenden und Sprachkenntnisse hineinspielen.

4. Aufenthaltserlaubnis

Neben dem Visum und der Arbeitsgenehmigung ist zudem eine Aufenthaltserlaubnis („Working-purpose Residence Permit“) notwendig. Inhaber eines Z-Visums müssen nach Ankunft in China, spätestens aber 30 Tage nach Einreise, ihr Arbeitsvisum in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln lassen. Nur dann findet die Arbeitserlaubnis Geltung. Zu beachten ist hierbei, dass die jeweilige lokale Behörde unterschiedliche Anforderungen an den Antrag und die erforderlichen Unterlagen stellen kann.

5. Sozialversicherung

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China besteht seit 2002 ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung, in Kraft getreten am 4. April 2002). Für den Arbeitnehmenden, der nach China entsandt wird, gelten damit während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach China weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (Art. 4 des Abkommens). Zudem gibt es Möglichkeiten einer Ausnahmevereinbarung (Art. 8 des Abkommens). Das Abkommen betrifft jedoch nur die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Insbesondere die praxisrelevante Krankenversicherung und Unfallversicherung sind ausgenommen. Was die Abführung von Beiträgen in das chinesische Sozialversicherungssystem betrifft, gibt es regionale Unterschiede. In Städten wie Peking, Tianjin, Shenzhen und Nanjing sind die Sozialbeiträge auch für Ausländer aus Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen obligatorisch, dies hat das chinesische Arbeitsministerium in einem entsprechenden Beschluss klargestellt, während in Shanghai keine Abgabenpflicht besteht. Die entsprechende Sonderregelung für Shanghai ist jedoch am 15.08.2021 formell abgelaufen. In der Praxis ergibt sich bezüglich Sozialversicherung noch ein weiterer Fallstrick: Die Rückzahlung von ersparten Anwartschaften beim dauerhaften Verlassen Chinas stellt sich immer wieder als komplex dar, insbesondere eine Überweisung ins Ausland. Vertiefte Informationen hierzu hat die GTAI in einem gesonderten Artikel zur Sozialversicherung in China zusammengefasst.

6. Steuerrechtliche Aspekte

In der Praxis vertreten die chinesischen Steuerbehörden mitunter die Ansicht, dass bei einer Entsendung und Tätigkeitsausübung in China eine lokale „Betriebsstätte“ begründet wird. Eine solche „Betriebsstätte“ kann dann der chinesischen Körperschaftssteuer unterlegen, die im Regelfall 25 Prozent beträgt. Ferner könnte die Betriebsstätte noch eine Business Tax von fünf Prozent und/oder die Dienstleistungen mit einer Mehrwertsteuer von sechs Prozent auslösen. Die Risiken lassen sich vermeiden, wenn der Mitarbeitende lokal bei einer lokalen chinesischen Gesellschaft angestellt wird. In der Praxis wird deswegen nicht selten – zusätzlich zur Entsendung – noch ein zusätzlicher lokaler Arbeitsvertrag abgeschlossen. Soll der Arbeitsvertrag mit einem lokalen Repräsentanzbüro einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen werden, so ist zu prüfen, ob das Repräsentanzbüro zum Abschluss befähigt ist.
Country of Origin Labelling

Made in Germany – Ursprungsbezeichnung und Qualitätsbegriff

1. Einleitung

Die Warenmarkierung „Made in Germany“ erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Hierbei empfiehlt es sich jedoch dringend, die in dieser IHK-Information beschriebenen rechtlichen Kriterien zu beachten, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist. Grundlegend ist folgendes: die Warenmarkierung „Made in Germany“ bezieht sich immer auf das Produktionsland eines Erzeugnisses und damit auf dessen Ursprung. Die Herkunft einer Ware hingegen bezieht sich auf das Versendungsland (wo die Ware herkommt). Die Herkunft kann sich somit schnell ändern, der Ursprung hingegen nur, wenn maßgebliche Be- und Verarbeitungsvorgänge stattfinden.
Die Warenmarkierung “Made in Germany” ist rechtlich unabhängig von den Regelungen der beiden zollrechtlichen Warenursprünge (präferenziell und nichtpräferenziell/handelspolitisch). In der Praxis gibt es viele Berührungspunkte, die eine Gesamtbetrachtung sinnvoll erscheinen lassen.

2. Entwicklung des Begriffs „Made in Germany“

Die Warenmarkierung „Made in Germany“ gilt in zahlreichen Branchen seit Jahrzehnten als Nachweis einer besonders hohen Produktqualität. Ihre Entstehung verdankt sie einem britischen Gesetz, dem Merchandise Marks Act von 1887. Zweck dieses Gesetzes war, britische Verbraucher vor Täuschungen über den Ursprung importierter deutscher Waren zu schützen. Im Laufe der Zeit wandelte sich aber der ursprünglich negativ besetzte Begriff „Made in Germany“ in sein Gegenteil und entwickelte sich zu einem besonderen Qualitätszeichen. Aus diesem Grund ist „Made in Germany“ heute als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren national und international geschützt.

3. Besteht eine Kennzeichnungspflicht mit „Made in Germany“? – IHK-Studie

Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten entscheidet darüber, ob eine Warenmarkierung oder Etikettierung mit „Made in ...“ möglich bzw. erforderlich ist.

3.1 Kennzeichnung innerhalb Deutschlands

Innerhalb Deutschlands besteht bislang kein Zwang, den Ursprung an einer Ware anzugeben. Die Kennzeichnung einer Ware mit „Made in Germany“ ist also freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen bislang nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein (beispielsweise „Made in China”).

3.2 Kennzeichnung innerhalb der EU

Stand der Gesetzgebung
Innerhalb der EU gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Informationsquellen aufgeführt, zum Beispiel Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg; Begleitpapiere für den Außenhandel, Mendel-Verlag; EU-Datenbank Access2Markets und andere.
Bisherige Versuche, eine eu-einheitliche Markierungspflicht für Konsumgüter einzuführen, wurden regelmäßig zurückgezogen, zuletzt 2013 im Rahmen des Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets (KOM (2013), 78) Das Thema kann jederzeit wieder aufleben.

3.3 Kennzeichnung weltweit – Neuauflage der IHK-Studie zur Ursprungskennzeichnung

Außerhalb der EU schreiben zahlreiche Staaten der Welt die Warenmarkierung „Made in Herstellungsland“ ausdrücklich vor. Bei fehlender Markierung ist die Vorgehensweise der ausländischen Zollverwaltungen ausgesprochen uneinheitlich: sie reicht von der Tolerierung über Geldbußen bis zur Forderung nach Nachetikettierung und erst anschließender Freigabe. Bei wiederholten Verstößen kann im Extremfall ein Einfuhrverbot für künftige Lieferungen ausgesprochen werden.
Als grundlegende internationale Vereinbarung gilt das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel „Lübecker Marzipan“, „Aachener Printen“) und Firmierungen. Gemeinsam ist den Regelungen, dass eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge hat.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung mit „Made in Germany“ besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der EU zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Die Form der Warenmarkierung und die inhaltlichen Voraussetzungen werden eigentlich vom Empfangsland definiert. In der Praxis kann dies selten überprüft werden, daher wird in der Regel die abgegebene Ursprungsmarkierung inhaltlich akzeptiert. Eine andere Vorgehensweise hätte zur Folge, dass das Empfangsland beispielsweise darüber entscheidet, ob ein Produkt tatsächlich “Made in Germany“ ist oder nicht.
IHK-Studie Ursprungskennzeichnung (CoOL) in 121 Drittländern und der EU
Die IHK Region Stuttgart hat in 121 Ländern untersuchen lassen, ob es Markierungs- oder Etikettierungsvorschriften gibt, für welche Waren diese gelten und ob die Vorschriften im Zollrecht oder im Verbraucherschutz geregelt sind. Die Besonderheit dieser Untersuchung besteht darin, dass vor Ort recherchiert worden ist. Daher sind die Ergebnisse verlässlich. Hier finden Sie die Studie zu den Markierungsvorschriften, Stand 12/2019. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 393 KB) Die unverbindliche Übersicht zeigt, welche Länder für welche Erzeugnisse eine Ursprungsmarkierung verlangen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung „Made in EU“ in einigen Staaten nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, Syrien, USA, Venezuela und die Ukraine.

4. Was gilt inhaltlich: Rechtsgrundlagen

Falls sich der Hersteller entscheidet, die Ware mit dem Zusatz „Made in Germany“ zu kennzeichnen, muss dies im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Eine falsche oder irreführende Kennzeichnung kann zu Strafen und Beschlagnahme führen. Wann ist die Kennzeichnung richtig? Da es keine spezifische gesetzliche Regelung für “Made in Germany” gibt, gibt es beispielsweise auch keine festen Ursprungsregeln dafür. Die Ableitung erfolgt aus verschiedenen Rechtsquellen.
Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe „Made in Germany“ selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft, bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft nicht möglich. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich.

4.1 Zollrecht

Artikel 60 II Unionszollkodex (UZK) regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines bestimmten Landes wird. Er basiert auf der allgemeinen Ursprungsregel der Welthandelsorganisation (WTO) und bildet die Grundlage für den handelspolitischen Warenursprung (nicht-präferenzieller Ursprung). Dieser Ursprung wird grundsätzlich angewendet für das von den IHKs ausgestellte Ursprungszeugnis. Artikel 60 II UZK ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung „Made in Germany", allerdings bietet die einfache Regelung der „letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (...) in einem dazu eingerichteten Unternehmen“ einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen und schließt in aller Regel eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise aus.
Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung, weil dessen Regelungen nur innerhalb von Abkommensräumen gelten.

4.2 Wettbewerbsrecht

Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex „Made in Germany“ finden sich in dem für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) seit seiner Neufassung nicht mehr ausdrücklich. Dies liegt daran, dass dort Ursprung und Herkunft, vermutlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers der EU-Richtlinie verwechselt wurden. Trotzdem darf die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken. Werbung mit falschen geografischen Ursprungsangaben ist ausdrücklich verboten.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Da „Made in Germany“ besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.
Für die Kennzeichnung „Made in Germany“ muss also stets die Frage gestellt werden, welche Produktmerkmale für die Qualität wesentlich sind.

4.3 Markengesetz

Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geografische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher.

5. Regelungskonkurrenz

Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage ist eine Auslegung der Bestimmungen erforderlich. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung „Made in Germany“ durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Dies liegt daran, dass die Auslegung nach UZK auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich.
Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. In diesen Fällen empfehlen wir, mit Ihrer IHK Kontakt aufzunehmen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung „Made in Germany“ geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen.
„Made in Germany“ in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung: qualitätsbegründende Behandlung
Warenmarkierung „Made in ...“
Rechtsgrundlagen:
  • Gesetz über den Beitritt des Deutschen Reichs zum Madrider Abkommen, 21. März 1925
  • § 5 UWG
  • Markengesetz
  • Einfuhrbestimmungen der einzelnen Länder
„Made in Germany“ in der zollrechtlichen Beurteilung: ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung
handelspolitischer Ursprung
Rechtsgrundlage:
  • VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) Artikel 59 bis 63 sowie
  • Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) Artikel 31 bis 36

6. Reine Ländernennung oder Zertifizierung als Alternativen?

6.1 Markierungsbeispiele und deren Beurteilung

Gelegentlich werden Produkte lediglich mit der Firma und dem Land des Unternehmenssitzes markiert (Beispiel: Bauer GmbH, Deutschland). Sollte in einem ausländischen Exportmarkt eine Warenmarkierung vorgeschrieben sein, so ist eine reine Nennung eines Landes in der Regel nicht ausreichend.
Ist eine reine Ländernennung als Markierung irreführend, wenn es sich um in einem anderen Land hergestellte Ware handelt, wenn zum Beispiel die Bauer GmbH in Deutschland indische Taschenlampen vertreibt? Dies wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 bejaht (Fundstelle: BGH NJW-RR 1995, 493-494; BGH MDR 1995, 279), daher kann Handelsunternehmen eine solche Markierung nicht empfohlen werden.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schreibt für Konsumgüter allerdings vor, dass der Name des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist. Insofern ist eine neue Rechtslage entstanden, die eine Irreführung durch reine Adressnennung wieder weniger wahrscheinlich macht.
Markierungsbeispiele und Einschätzung der Markierung
Fall: Ein deutsches Unternehmen Fa. Bauer GmbH mit Sitz in Stuttgart hat in Thailand ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Bauer Ltd.). Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Thailand hergestellten Produkte möglich:
Bauer
richtig
Bauer, Stuttgart
falsch*) denn es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland), zumindest aber irgendwo in Deutschland produziert
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Sitz Stuttgart
problematisch! wohl falsch*)
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Stuttgart
falsch*)
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Deutschland
falsch*)
Bauer, Stuttgart, Made in Thailand
richtig
Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Worldwide
richtig
Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine „Made in...“ – Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus.
Designed by Bauer, Stuttgart
richtig
Vertrieb Bauer, Stuttgart
richtig
Made by Bauer
richtig
*) Anmerkung: Die deutschen Zollstellen nehmen die oben genannten Markierungen für sich alleine noch nicht zum Anlass einer Beschlagnahme.
Wenn aber die oben genannten Markierungen erwarten lassen, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf einen unzutreffenden Ursprung schließen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über den wahren Ursprung irren werden, dann muss beschlagnahmt werden.

6.2. Zertifizierung oder Eintragung von „Made in Germany“

Private Dienstleister bieten die Zertifizierung des Produktionsprozesses an. Bei der Einhaltung bestimmter Kriterien wird eine Art Zertifikat ausgestellt, durch das „Made in Germany“ untermauert werden soll. Weiterhin gibt es privat initiierte Datenbanken, in die man sich eintragen lassen kann, und mit denen ebenfalls eine Art Nachweis über „Made in Germany“ erbracht werden soll. Die Nutzung solcher Dienstleistungen ist selbstverständlich freiwillig und legt keinesfalls fest, ob die Markierung „Made in Germany“ zu Recht erfolgt und einer Überprüfung standhält. Diese Dienstleistungen müssen vor dem Hintergrund des eigenen Marketingkonzepts bewertet werden und sollten in ihrer Aussage nicht im Widerspruch zu den dann tatsächlich gelieferten Waren stehen.

7. Rechtsfolgen fehlerhafter Kennzeichnung

Wer im geschäftlichen Verkehr mit fehlerhaften Kennzeichnungen arbeitet, kann in Deutschland auf Unterlassung und – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung – auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 UWG). Da bei falschen geografischen Ursprungsangaben nicht nur die Interessen der Berechtigten, sondern auch die der Verbraucher betroffen sind, sind neben dem unmittelbar Verletzten und den Mitbewerbern auch die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände klagebefugt.
Ferner droht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte gem. § 151 MarkenG bzw. dem Madrider Abkommen Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung.
Magazin Außenwirtschaft aktuell

International Business

Mit internationalen Partnern arbeiten, weltweite Trends erkennen, rechtssicher agieren, globale Kommunikation beherrschen, digital flexibel sein: Die Außenwirtschaft aktuell hilft Ihnen, gute Entscheidungen im Auslandsgeschäft zu treffen.

Aktuelle Themen der Außenwirtschaft

IHRE NEUE AUSGABE
Сentral business district with modern downtown skyscrapers and passenger bus on the road, Addis Ababa, Ethiopia © Vadim Nefedov

Exportchancen entstehen oft dort, wo man genauer hinsieht. Die neue Ausgabe beleuchtet Afrika, Lieferkettenrisiken, Rohstoffstrategien und Märkte wie die Schweiz und Indonesien aus KMU-Perspektive.

IHRE NEUE AUSGABE
Awesome view of scenic gate at Gangori Bazaar, Jaipur, India © gettyimages

Über das EU‑Indien‑Abkommen als Markt der Superlative, den Megatrend Asien, Reformakteur Argentinien, über Synergien in der Außenwirtschaftsförderung sowie über EU-Vergaben in Sicherheit und Verteidigung.

MERCOSUR
The Capital City of Buenos Aires in Argentina © gettyimages

Argentinien bewegt sich im Spannungsfeld zwischen spürbarem Reformfortschritt und weiterhin bestehenden strukturellen Risiken.

IHRE NEUE AUSGABE
low res _ AdobeStock_Titelbild (1) © © PX Media – stock.adobe.com

Wo trotz geopolitischer Unsicherheit neue Chancen entstehen: Mercosur im Aufbruch, Vietnams Umwelttechnik, Taiwans Resilienz und internationale Kooperationen im Bereich KI für den Mittelstand.

KI-Hubs weltweit
Medical technology concept. Remote medicine. Electronic medical record. © getty images

Das Vereinigte Königreich bietet deutschen Unternehmen ein dynamisches, innovationsfreundliches und wachstumsstarkes Umfeld für KI-Anwendungen. Lesen Sie hier mehr zur KI-Spitze in Europa.

KI-Hubs weltweit
Man in wheelchair and colleague in data center running AI tools © getty images

Indien wächst als KI-Hub rasant und bietet einen außergewöhnlichen Pool an Fachkräften. Lesen Sie mehr zu Kooperationsmöglichkeiten für deutsche Unternehmen.

KI-Hubs weltweit
AWIN Frankfreich KI low res GettyImages © getty images

Internationale Investoren im Bereich KI orientieren sich nach Frankreich und seinen forschungsstarken KI-Clustern. Erfahren Sie mehr zur französischen Spitzenforschung und KI-Infrastrukturen.

IHRE NEUE AUSGABE
Titelbild_AdobeStock_1639961487 © Adobe Stock

Neue Optionen für Europa: Wie Internationalisierung trotz Gegenwinds gelingen kann. Außerdem Markteinblicke in Afrikas Automobilindustrie, Uruguays Wasserwirtschaft und den Aerospace-Sektor in Kanada.

IHRE NEUE AUSGABE
Titel Kooperation-1725849578 © Getty Images

Neue Märkte, starke Ideen: Erfahren Sie, wie gezielte Kooperationen, nachhaltige Strategien und internationale Innovationen Ihr Unternehmen voranbringen.

Südkorea
AWIN Südkorea low res-1257892405 © Getty Images

Die Republik Korea ist einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands in Asien: Wir haben den neuen Präsidenten der Deutsch-Koreanischen Juristischen Gesellschaft (DKJV) zum möglichen Markteinstieg in Südkorea befragt.

USA
Iconic view of Brooklyn Bridge with Manhattan skyscrapers © gettyimages

Neue US-Zölle bereiten deutschen Unternehmen Sorgen um ihre USA-Exporte. Die AHK-USA, New York, gibt Empfehlungen für die Nordostküste.

USA
USA Fahne

Wie blicken baden-württembergische Unternehmen auf das Geschäft mit den USA? Wir haben die AHK-USA, Chicago, nach ihren Erfahrungen dazu gefragt.

Nordamerika
Golden Angel atop Monument in Mexico City © gettyimages

Mexiko spielt eine Schlüsselrolle für resiliente Lieferketten und technologische Kooperationen – ein Blick auf aktuelle Entwicklungen zeigt, warum.

Europäische Union, Teil 3
EEN_iStock-neu 1328677027 © Foto:istock

Das Enterprise Europe Network (EEN): Ein Netzwerk mit rund 500 Institutionen aus der EU hilft bei individuellen Fragen zu ausländischen Märkten weiter.

ASEAN
Dragon bridge which is one of many icon of Da Nang city. © gettyimages

Die Association of Southeast Nations (ASEAN) bietet deutschen Unternehmen vielfältige Geschäftschancen.

Außenwirtschaft Spezial
digitale Weltkarte © Adobe Stock

Wie Geopolitik unternehmerische Entscheidungen beeinflusst.

Messegeschäft, Teil 1
Different flags of various countries © getty images

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Messebeteiligungen

Messegeschäft, Teil 2
blurred business people © getty images

Ein Leitfaden für ausstellende Unternehmen herausgegeben vom Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA)

Internationales Wirtschaftsrecht
A large container cargo ship in motion © getty images

Was bei der Einbeziehung der ICC-Incoterms in den Vertrag beachtet werden muss, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Aktuelle Zahlen und Fakten

241 Milliarden Euro betrugen die Ausfuhren Baden-Württembergs im Jahr 2024. Damit ist Baden-Württemberg das exportstärkste Bundesland, dicht gefolgt von Bayern.

37 Prozent mehr “Sonstige Fahrzeuge” hat Baden-Württemberg in 2024 eingeführt. Darunter fallen unter anderem Schiffe, Schienen-, Raum- und Luftfahrzeuge, Krafträder oder Kinderwägen.

10 Prozent Wachstum verzeichneten die Ausfuhren Baden-Württembergs in die Schweiz 2024 zum Vorjahr. Das Land steht damit bei den Exportumsätzen an zweiter Stelle.

Enterprise Europe Network

In Europa Geschäfte machen
Logo Enterprise Europe Network

Europa ist Ihr Markt? Die IHK Region Stuttgart ist Partner im weltweit größten Netzwerk zur Förderung von KMU im Auslandsgeschäft. Erfahren Sie mehr darüber, was wir für Ihr Unternehmen tun können.

Finanzierung und Förderung
Euopaflaggen in Brüssel © gettyimages/artJazz

Die Finanzierungsprogramme der EU sind nicht leicht zu durchschauen. Doch was zunächst wie ein Buch mit sieben Siegeln erscheint, folgt einer Systematik. Wer diese kennt, findet die richtige Förderung fürs eigene Projekt leichter.

Geschäftspartnerschaften finden
junge Frau und junger Mann bei einer Beratung © getty images/seb_ra

Die Abwertung der Lira ist einer der Gründe: Die Türkei erlebt eine erhöhte Nachfrage aus dem Ausland. Eine EEN-Kooperationsbörse lotete die Rolle türkischer und osteuropäischer Zulieferer für hiesige Firmen aus.

Für Sie vor Ort

Die Bezirkskammern der IHK Region Stuttgart

Gut informiert im Außenhandel: Die Bezirkskammern Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Waiblingen informieren rund um den Außenhandel, stellen Dokumente aus und kennen ihre Unternehmen oft persönlich sehr gut.

Arbeitsrecht

Homeoffice und mobiles Arbeiten im Ausland

Rechtsgrundlage für die Arbeit im Home-Office
Ein Recht auf Home-Office haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand (August 2021) grundsätzlich nicht (vgl. aktuell gültige Corona-Arbeitsschutzverordnung).
Ansonsten darf der Arbeitnehmer nur dann im Home-Office arbeiten, wenn er dies mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Hierfür empfiehlt sich zwingend eine schriftlich fixierte Vereinbarung.
Diese sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Beginn und Ende der Home-Office-Zeit, gegebenenfalls abweichende Regelung während der Probezeit
  • Arbeitszeiten
  • Arbeitsmittel, welche der Mitarbeiter zur Verfügung stellt und solche, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
  • gegebenenfalls private Nutzungsmöglichkeiten der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
  • gegebenenfalls Pauschale für die Kosten für die Unterhaltung des Home-Office-Arbeitsplatzes
  • Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Datenschutz
  • Pflicht des Arbeitnehmers zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit
  • Länder, von denen der Arbeitnehmer aus Home- bzw. Mobile-Office ausüben darf
  • gegebenenfalls Informationspflichten über den Aufenthalt des Arbeitnehmers
Da je nach Aufenthaltsstaat des Arbeitnehmers unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen auf den Arbeitgeber zukommen können, sollte dringend geregelt werden, in welchen Staaten der Arbeitnehmer mobil arbeiten darf.
Wenn mehrere Staaten in Frage kommen, sollte der Arbeitnehmer sich zudem verpflichten, dem Arbeitgeber seinen aktuellen Aufenthalt mitzuteilen, damit dieser die Einhaltung der jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften sicherstellen kann. Außerdem kann er nur so gegebenenfalls seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nachkommen, zum Beispiel wenn sich die Sicherheitslage im jeweiligen Aufenthaltsstaat verschlechtert.

Aufenthaltsrechtliche Überlegungen

Ist der Arbeitnehmer zum Aufenthalt im jeweiligen ausländischen Staat berechtigt?
Bürger der Europäischen Union genießen in der EU zahlreiche Erleichterungen: Innerhalb eines anderen EU-Mitgliedsstaates ist ein Aufenthalt ohne besondere Erlaubnis möglich, Art. 7 Abs. 1 a) u. b) EU-RL 2004/38/EG. In den Staaten, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), aber nicht der EU sind, also Island, Liechtenstein und Norwegen, ist außerdem ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten Dauer erlaubnisfrei möglich. Dasselbe gilt aufgrund eines bilateralen Abkommens auch für die Schweiz. Bei allen länger andauernden Aufenthalten in diesen oder sonstigen Nicht-EU-Staaten muss das jeweilige nationale Aufenthaltsrecht des Aufenthaltsstaates beachtet werden.
Mehr Informationen hierzu:
Zusätzlich sind bei der Einreise die jeweiligen Corona Bestimmungen in Erfahrung zu bringen und zu beachten. Darüber hinaus sind neben dem Aufenthaltsrecht gegebenenfalls die nationalen Meldebestimmungen einzuhalten.

Arbeitserlaubnis

Neben dem Recht zum Aufenthalt kann zudem eine Arbeitserlaubnis notwendig sein. Innerhalb der EU genießen die Unionsbürger hierbei Freizügigkeit. Das heißt, dass sie für die Arbeit in einem anderen EU-Staat keine Arbeitserlaubnis benötigen. Dies gilt ebenso für die Schweiz.
Für alle sonstigen Staaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.

Arbeitsrechtliche Überlegungen

Arbeitszeit

Auch bei der Arbeit im Home- bzw. Mobile-Office gilt das Arbeitszeitgesetz. Da eine Überwachung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nur sehr eingeschränkt möglich ist, sollte der Arbeitgeber seine Pflicht zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit daher an den Mitarbeiter delegieren. Außerhalb der Arbeitszeiten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet.

Arbeitsmittel und Aufwendungsersatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Einrichtung des Home-Office zuständig und trägt auch die damit verbundenen Kosten. Es ist jedoch nicht zwangsläufig notwendig, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitnehmer kann auch eigene Arbeitsmittel verwenden, die entsprechenden finanziellen Aufwendungen hierfür können gegebenenfalls durch Kostenpauschalen kompensiert werden Die Einzelheiten sollten durch Vereinbarung geregelt werden.

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Bei den Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz müssen zwei Fälle unterschieden werden: Beim Home-Office im eigentlichen Sinne arbeitet der Arbeitnehmer von einer Wohnung aus, die nicht nur vorübergehend als Lebensmittelpunkt eingerichtet ist. Ist der Arbeitnehmer hingegen nur kurzfristig an einem Ort, zum Beispiel im Rahmen eines Aufenthalts in einem Hotel oder einer Ferienwohnung, so arbeitet er im Mobile-Office. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung auf beide Fälle Anwendung.

Zusätzliche Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates

Möglich ist jedoch, dass über die deutschen Arbeitsschutzregeln hinaus auch noch die Regeln des Aufenthaltsstaates anwendbar sind. In der EU wird dieser Sachverhalt durch die Rom-I-Verordnung geregelt: Sollte der Arbeitnehmer dauerhaft in einem anderen EU-Staat arbeiten als in dem Land, in dem er angestellt wurde, so darf sein Arbeitsschutzniveau nicht unter das des Aufenthaltsstaates sinken. Das heißt, dass nationale Arbeitsschutzvorschriften anzuwenden sind, soweit diese in ihrem Schutzniveau weitergehend sind, als die Vorschriften, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Weiterhin können sich in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten auch weitere Arbeitsschutzregelungen nach dem jeweiligen nationalen Recht ergeben. Insofern sollte der Arbeitgeber stets vorab prüfen, wie stark das Arbeitsschutzniveau des jeweiligen Aufenthaltsstaates ist.

Sozialversicherungsrechtliche Überlegungen

Europäischer Wirtschaftsraum sowie die Schweiz

Die Regelungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einbeziehung der Schweiz wurden vereinheitlicht. Die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Union findet daher auch in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island Anwendung.
Es gilt der Grundsatz, dass eine Person in demjenigen Mitgliedsstaat sozialversicherungspflichtig ist, in welchem sie ihre Tätigkeit ausübt. Zudem kann eine Person für bis zu 24 Monate ins EWR-Ausland (oder die Schweiz) entsandt werden, ohne dass sich die Sozialversicherungspflicht ändert. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Entsendung durch den Arbeitgeber veranlasst wird.
Sollte eine Person in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung dauerhaft ausüben, ordnet Art. 13 VO (EG) 883/04 folgendes an:
Wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird (mindestens 25% der gesamten Arbeit wird im Wohnsitzstaat erbracht), so ist der Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig. Ebenso richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Wohnsitzstaat, wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Unternehmen tätig ist, die ihre Sitze in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben. Sollte aber nur ein unwesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, so ist der Arbeitnehmer im Staat des Unternehmenssitzes sozialversicherungspflichtig.
Aufgrund der Corona-Pandemie ergibt sich noch eine zusätzliche Besonderheit für Grenzgänger, die in Deutschland beschäftig sind, aber in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen:
  • Arbeitnehmer gelten auch dann weiterhin in Deutschland als sozialversicherungspflichtig, falls sie ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie nunmehr ganz oder teilweise im Home-Office erbringen. Als Nachweis der Versicherung gilt auch hier die A1-Bescheinigung.
Mehr Informationen auch unter:

Drittstaaten

Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat die Bundesrepublik zudem Sozialversicherungsabkommen mit einer Reihe von Staaten abgeschlossen. Eine Liste dieser Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden. Bei Staaten, mit denen kein derartiges Abkommen besteht, ist zu empfehlen, die jeweilige Rechtslage vorab in Erfahrung zu bringen. So kann ein fehlender Versicherungsschutz oder eine Doppelversicherung vermieden werden.

Steuerrechtliche Überlegungen für den Arbeitnehmer

Fraglich ist die Besteuerung von Arbeitnehmern, die sich zeitweise oder vorübergehend auch außerhalb von Deutschland aufhalten. Grundsätzlich finden für die steuerliche Behandlung sowohl die Regeln des Arbeitgeberlandes als auch des Aufenthaltsstaates Anwendung, wobei gegebenenfalls zwischen den Staaten bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind.
Die Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuer in Deutschland fällt weg, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik hat, vgl. § 1 Abs. 1 EStG. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt außerhalb der Bundesrepublik, wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Ausland aufhält, vgl. § 9 S. 2 Abgabenordnung. Innerhalb der Europäischen Union sind Angestellte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen nur in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig. Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums findet sich eine Liste der Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Sollte kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen, kann die im Ausland gezahlte Steuer gegebenenfalls auf die deutsche Steuerbelastung angerechnet werden, § 34c EStG.

Datenschutz

Auch im Home- oder Mobile-Office sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Daten und Unterlagen müssen vor der Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden. Viele Informationen zum Schutz und der Sicherheit von Daten für mobiles Arbeiten finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik „Tipps für sicheres mobiles Arbeiten“.

Homeoffice als Betriebsstätte im Ausland

Wenn ein Mitarbeiter im Ausland eine Tätigkeit ausführt und hierzu zum Beispiel Verträge abschließt, so kann es sich nach dem Recht des jeweiligen Staates unter Umständen um eine Betriebsstätte handeln, was wiederum für das Unternehmen steuerliche Pflichten und Belastungen auslösen kann. Neben teils umfangreichen Registrierungs- und Deklarationspflichten können sich zudem auch Gewinnabgrenzungserfordernisse ergeben, deren Nichtbeachtung Strafen und Bußgelder nach sich ziehen kann. Insofern ist eine vorherige Prüfung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen dringend anzuraten. Arbeitgeber sollten prüfen, ob nach den nationalen Vorschriften des Aufenthaltsstaates eine Steuerpflicht ausgelöst wird, wenn Arbeitnehmer dort mobil arbeiten möchten. Als nächstes ist zu klären, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Aufenthaltsstaat des Mitarbeiters und dem Staat des Unternehmenssitz besteht. Wenn dies der Fall ist, so ist zu prüfen, ob die Steuerpflicht aufgrund der Regelungen dieses Doppelbesteuerungsabkommens wieder entfällt. Hierbei ist im Einzelfall die Hinzuziehung einer auf das Zielland spezialisierten Steuerberatungskanzlei zu empfehlen, insbesondere auch weil es zwischen dem Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens und der praktischen Anwendung durch die Finanzverwaltung Diskrepanzen geben kann.

Leitlinien der OECD zur Interpretation der DBS im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen basieren auf dem OECD-Musterabkommen. In den im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien der OECD spricht sich diese für eine großzügige Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die zunehmende Home-Office-Arbeit aus. So sollen Personen, die nur aufgrund der COVID-19-Pandemie in einem anderen Staat arbeiten, nicht automatisch eine ausländische Betriebsstätte gründen. Allerdings sind die Staaten, die Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Musterabkommen abgeschlossen haben, nicht an die Leitlinien der OECD gebunden. Insofern ist die Rechtslage individuell zu beurteilen und insbesondere der Standpunkt der jeweils zuständigen Steuerbehörden vorab in Erfahrung zu bringen. Die OECD-Leitlinien können aber gerade bei Staaten, deren DBA sich an dem OECD-Musterabkommen orientieren, als Argumentationshilfe dienen und gegebenenfalls dazu führen, dass die Staaten eine Neubeurteilung im Vergleich zu Sachverhalten vor der Pandemie durchführen.
Informationen zur Rechtslage und der Verwaltungspraxis in bestimmten Ländern können bei lokalen Behörden sowie den deutschen Auslandshandelskammern angefragt werden.

Interkulturelles Management

“The stranger sees only what he knows”

“The stranger sees only what he knows”

Dieses afrikanische Sprichwort drückt aus, dass der Mensch seine Aufmerksamkeit immer erst auf die Elemente einer Kultur richtet, die ihm bekannt sind. Denn aus anthropologischer Perspektive verstehen wir nur, was wir bereits kennen und einordnen können. Obgleich Kulturen individuell und einzigartig sind, sucht der Menschen damit immer nach Gemeinsamkeiten. Ist das der richtige Weg?
Das erschwerte Erkennen von Unterschieden oder dem Potenzial von Diversität bringt in der internationalen Zusammenarbeit Herausforderungen mit sich. Die Differenz in den Unternehmenskulturen führt zu unterschiedlichen Ausrichtungen in der Organisationsentwicklung und hat insbesondere in internationalen Kooperationen eine große Bedeutung. Unterschiedliche Arbeitsweisen, Arten der Kommunikation und Entscheidungsmuster führen oftmals zu Missverständnissen und sind Hürde beim Erreichen von Kooperationszielen. Zentraler Faktor ist dabei der Mensch als Akteur und seine kulturelle Perspektive.
Doch welche kulturell bedingten Ansichten sind für die internationale Kooperation vom Vorteil? Eröffnet uns ein anderer Blickwinkel die Möglichkeit, Kooperationsziele auf eine andere, vielleicht bessere Art, gemeinsam zu erreichen? Wir zeigen Ihnen die Einzigartigkeit von Mosambiks Kultur in direktem Vergleich zu Deutschland. Anhand von Praxisbeispielen möchten wir verschiedene kulturelle Perspektiven und deren Auswirkung auf die Kooperation analysieren. Dabei greifen wir unter anderem auf Erfahrungen zurück, die wir in unserem Kooperationsprojekt zwischen der IHK Region Stuttgart und der mosambikanischen Handelskammer gesammelt haben.

Perspektivwechsel Kultur

Neben praktischen Erfahrungen aus dem genannten Projekt bezieht sich diese Analyse auf die fundierten Ergebnisse einer weltweiten, interkulturellen Erhebung von Hofstede.
Kulturelle Dimensionen im Überblick: Die Grafik zeigt eine Klassifizierung kultureller Dimensionen nach dem Anthropologen Geert Hofstede. Hohe Punktzahlen bestimmen eine hohe Ausprägung der jeweiligen Dimension.

Machtdistanz: Die Rolle von Hierarchie und Partizipation

Die hohe Punktzahl von 85 in der Dimension Machtdistanz soll veranschaulichen, dass die mosambikanische Gesellschaft sehr hierarchisch organisiert ist und Entscheidungen „von oben“ sofort angenommen werden. Der niedrige Punktewert von Deutschland (35) bezeugt hingegen die Wichtigkeit in Bezug zu den Themen Gleichstellung, Partizipation und die Entwicklung hin zu flachen Hierarchien. Führungskräfte müssen in Deutschland nicht nur eine Machtposition innehaben, sondern auch Expertise vorzeigen. So erhöhen sich die Chancen auf den Aufstieg mit einer längeren Abteilungs- bzw. Organisationszugehörigkeit. In Mosambik sind der Einsatz und die Akzeptanz von Führungskräften nicht zwingend von der Expertise abhängig.
Im Zentrum dieser Dimension steht dabei die Verteilung von Macht. Während die Chancen der Aufgabendelegation in Deutschland genutzt und somit Aufgaben eigenverantwortlich erledigt werden können, ist die Zurückhaltung in Mosambik eine Herausforderung. Dies könnte am bestehenden hierarchischen Rollenverständnis liegen oder seinen Ursprung darin haben, dass Regeln nicht schriftlich festgehalten werden. Strukturen oder Prozesse, welche in einem Gespräch geklärt werden, sind damit für die Belegschaft nicht automatisch autoritätsgebend.
In internationalen Kooperationen ist es aus unserer Sicht essenziell, dass die Mitarbeitenden ermächtigt und befähigt werden, aktiv an den Unternehmensaktivitäten teilzunehmen, Verantwortung zu übernehmen und auch eine Fehlerkultur zu etablieren. Insbesondere ganzheitliche Unternehmensentscheidungen müssen von den Mitarbeitenden getragen werden. Denn die Belegschaft ist Träger, Multiplikator und auch Überlieferer der nicht verschriftlichen Unternehmenskultur. Dabei spielt der Kommunikationsweg eine wichtige Rolle. In Mosambik zum Beispiel erfolgt die Kommunikation durch Gesprächstermine oder Telefonate. Der schriftliche Kommunikationsweg über E-Mail, wie er in Deutschland favorisiert wird, findet hingegen wenig Anklang in der mosambikanischen Arbeitsweise.
Für die Herangehensweise als Unternehmen oder B2B-Partner, um Mitarbeitende zu ermächtigen, gilt es, gemeinsam an Organigrammen mit klaren Rollenzuweisungen und dazugehörigen Kommunikationskanälen zu arbeiten. Agile Methoden zeigen sich hierbei als hilfreich, um hierarchische Strukturen aufzuweichen und Entscheidungswege neu zu definieren.

Einzelne oder das Team: Was ist wichtiger?

Die geringe Ausprägung beim Thema Individualismus mit nur 15 Punkten steht für eine eher kollektivistische Gesellschaft in Mosambik. Auf der Grundlage, dass neue Kooperationspartnerschaften die konkrete Zusammenarbeit in den Fokus stellen, kann Kollektivismus als förderlich betrachtet werden. Wir möchten behaupten, dass in Mosambik die Teamarbeit kulturell bedingt mehr im Vordergrund steht. Obwohl Individualismus innerhalb der Institution immer mehr an Bedeutung gewinnt, eröffnet die Projekterfahrung den Eindruck, dass die Bedeutung des Gesamterfolgs dennoch gegenüber dem Arbeitsalltag des Einzelnen überwiegt.
Unsere Projektumsetzung hat gezeigt, dass sofern Verantwortungsbereiche an Mitarbeitende von „oben“ zugewiesen werden, diese mit Selbstverständlichkeit nicht nur für den eigenen Tätigkeitsbereich, sondern für das gesamte Team übernommen werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der hohen kollektivistischen Tendenz ist das Vertrauen und die Loyalität. Die Zusammenarbeit mit neuen Arbeitsweisen oder Unternehmensaktivitäten knüpft nicht nur an einzelne Individuen an, sondern an das gesamte Institutions-Kollektiv. Sich gemeinsam weiterzuentwickeln ist der Grundstein für die Organisationsentwicklung und ein wichtiger Faktor bei der Erreichung des Unternehmenserfolgs. Es gilt diese Charakteristika beim Projekt-Partner positiv zu nutzen und damit Veränderungen optimal zu implementieren und ganzheitlich zu Institutionalisieren.

Belastbar planen oder jederzeit flexibel sein können: Was ist besser?

Langfristig angelegte Partnerschaften oder Kooperationen erfordern auch eine langfristige Planung. In dieser kulturellen Dimension unterscheiden sich die Arbeitsweisen der Fokusländer am meisten. Kurzfristige Planungen mit fehlendem Weitblick, wie sie kulturell bedingt in Mosambik vermehrt geschehen, sind für internationale Kooperationsprojekte auf den ersten Blick nicht vorteilhaft. Oftmals besteht die Herausforderung darin, kommende Probleme frühzeitig zu erkennen und vorab zu vermeiden bzw. zu lösen. Die deutsche Arbeitsweise hingegen verzeichnet detaillierte Planungen und bringt wenig Akzeptanz für Risiken mit sich. Laut Hofstede ermöglicht die deutsche Sichtweise wenig Spielräume für spontane Improvisation oder kurzfristiges Umdenken, überzeugt aber mit guten Planungsinstrumenten und Umsetzungsmaßnahmen. Eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Vorteilshaftigkeit kann hier nicht gegeben werden, da beide kulturellen Aspekte Vor- und Nachteile mit sich bringen.
Je nach Prozess oder Schnelllebigkeit der Unternehmensaktivität haben auch kurzfristige Pläne großes Potenzial. Flexibel zu agieren, Ideen schnell aufzugreifen sowie der Umgang mit Ad-hoc-Entscheidungen sind klare Vorzüge in Mosambik. In Anbetracht unserer von Digitalisierung, Pandemie, Krieg und weiteren globalen Transformationsprozessen geprägten Zeit gewinnt der Bezug zu Schnelligkeit und Flexibilität immer mehr an Bedeutung. Aus diesem Gesichtspunkt sind Anpassung an geozentrische Rahmenbedingungen oder die innovative Entwicklung des Produktportfolios womöglich einfacher in der mosambikanischen Kultur umzusetzen.

Interkulturell und situativ denken lernen

Unsere Arbeit in Mosambik hat gezeigt, dass neue Ideen und Veränderungen beim Projektpartner gerne gesehen sind und mit großer Offenheit hinsichtlich der Aufbau- und Ablauforganisation angenommen werden. Ebenfalls ist ein großes Talent für Improvisation zu verzeichnen. Exemplarisch zeigte sich dies darin, dass während einer Online-Veranstaltung im Stadtviertel Polana der Strom ausgefallen ist. Durch das Talent zu Ad-hoc-Veränderungen konnte das Webinar dennoch weitergeführt werden, ohne dass Teilnehmende überhaupt etwas bemerkten.
Basierend auf den Projekterfahrungen ist damit zusammenzufassen, dass diese kulturelle Perspektive ein großes Potenzial aufzeigt. Eine Aufweichung hin zur westlichen Arbeitsweise wäre nicht primär förderlich. Innerhalb von Projekten sollte daher situativ entschieden werden, welche kulturellen Rahmenbedingungen sich mehr für die Wertschöpfung eignen. Unterschiedliche Herangehensweisen zwischen Lang- und Kurzfristigkeit können für verschiedene zeitliche Projektabschnitte vorteilshaft sein. Bedeutend erscheint es, dass innerhalb der langfristigen Planung genug Spielräume für Improvisation bereitgestellt werden. Nur so kann das kulturell bedingte Potenzial ganz ausgeschöpft werden.
Als deutsches Unternehmen gilt es darüber hinaus zu berücksichtigen, dass viele Menschen in Entwicklungsländern mit der großen Herausforderung konfrontiert sind, die täglichen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Kurzfristiges Denken erscheint damit für das Alltagsdenken der Mosambikaner und Mosambikanerinnen essenziell.

Für Unternehmen lohnt sich der Perspektivwechsel

Die Analyse der vier dargestellten Dimensionen ergibt spannende Ergebnisse. So scheint, dass in Unternehmen oftmals die deutsche Perspektive als vorteilhaft betrachtet wird und damit die Erwartungshaltung ein Umdenken anderer Kulturen beinhaltet. Doch hingegen dieser These weisen beide Kulturen förderliche Eigenschaften für Wirtschaftskooperationen auf. Je nach Situation oder Arbeitsbereich ist es sinnvoll, die eigenen kulturellen Werte und Normen zu reflektieren und neu zu bewerten.
Auf Seiten Deutschlands sind insbesondere die starke Partizipation der Mitarbeitenden, die Dezentralisierung von Aufgaben und die langfristige Planung förderlich. Die mosambikanische Kultur entfaltet ihre Vorzüge unter anderem durch den Kollektivismus und die Umgangsweise mit Improvisation und Change. Die Berücksichtigung des interkulturellen Managements und die Einflüsse auf das internationale Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf Mosambik wurden bisher wenig diskutiert, sind jedoch für gemeinsame Kooperationsziele und deren Umsetzung relevant. Zur erstmaligen Einordnung stellt die gegebene Untersuchung eine fundierte Grundlage dar.
Konstanze Kampfer, Langzeitexpertin im Kammerpartnerschaftsprojekt zwischen der IHK Region Stuttgart und der mosambikanischen Handelskammer, und Markus Geng, Student Medienmanagement an der Hochschule der Medien Stuttgart
Kältetechnik in Afrika

Bitzer: Wir glauben an die afrikanischen Märkte

Der Spezialist für Kälte und Klimatechnik Bitzer mit Hauptsitz in Sindelfingen baut Kälte- und Klima-Komponenten in über 90 Ländern. Das neu eröffnete Büro an der Elfenbeinküste ist bereits die fünfte Niederlassung des Unternehmens in Afrika. Warum Afrika? Für Viola Huth, Managerin Business Development Africa, bietet der Markt vor allem durch die erstarkende Mittelschicht gute Absatzchancen. Wir haben sie zum Interview getroffen.

Bitzer in Afrika – Interview zu Erfahrungen, Learnings und Zukunftsprojekten

Was bewegt die Bitzer Gruppe, sich auf dem afrikanischen Markt zu engagieren?

Viola Huth: Die Bitzer Gruppe exportiert schon seit knapp 30 Jahren über ihre Tochtergesellschaften in Südafrika oder Frankreich nach Afrika. Allerdings haben wir beobachtet, dass unsere Produkte in vielen Märken in Afrika zu finden waren – jedoch teilweise auch Kopien; verkauft über Handelsstrukturen, die wir nicht steuern konnten. Wir beschlossen daher 2015 unser Geschäftsmodell zu erweitern. Wir möchten näher an unsere Kunden heranrücken. Daher haben wir 2016 unsere erste Niederlassung in Kenia gegründet. 2017 kamen dann Senegal und Nigeria dazu. Und jüngst, 2022, wurde unsere Niederlassung in der Elfenbeinküste eröffnet.

Welche Auswirkungen hatte die Corona-Pandemie auf Ihr Afrika-Geschäft?

Die Pandemie hat uns nur hinsichtlich eingeschränkter Reisetätigkeit betroffen, unsere globalen Umsätze sind jedoch erfreulicherweise nicht eingebrochen. In Afrika waren die Folgen aber viel gravierender und betrafen neben den gesundheitlichen Aspekten auch die Wirtschaft und Ernährungssituation.
Was unser Afrikageschäft generell angeht: Wir profitieren vom veränderten Einkaufsverhalten der wachsenden Mittelschicht beziehungsweise von der industriellen Entwicklung in afrikanischen Ländern. Die lebensmittelverarbeitende Industrie, die Zulieferindustrie sowie der Lebensmitteleinzelhandel wachsen. Und dieser stationäre Handel hat einen entsprechenden Bedarf an Kältetechnik. Wir möchten dort mit unseren Servicepartnern diesen Kunden einen besseren Service bieten. Denken Sie auch daran, dass unsere Produkte im Warentransport eine wichtige Rolle spielen. Bis Obst, Gemüse und andere Produkte im stationären Handel ankommen, müssen sie richtig gekühlt werden. Unterbrochene Lieferketten haben natürlich negative Auswirkungen auf die Kühlkette.
Foto: Frédéric Chanay (Area Sales Manager, BITZER France) und Amadou Diouf (Branch Office Manager, BITZER Sénégal)

Wie schätzen Sie das Marktpotenzial für Ihre Produkte in Afrika ein?

Wir glauben an die afrikanischen Märkte. Die Landwirtschaft und die lebensmittelverarbeitende Industrie bieten großes Wachstumspotenzial – zumal afrikanische Exporte von Fisch, Obst, Gemüse und anderem nach Europa steigen. Auch die Klimatisierung von Gebäuden ist und bleibt ein Thema. Und auch die Kühlung von industriellen Prozessen gewinnt an Bedeutung.

Warum die Elfenbeinküste?

Die Elfenbeinküste ist für uns ein interessanter Markt, da es dort einen OEM-Kooperationspartner gibt, der substanzielle Umsätze macht und unsere Produktkomponenten in komplette Kühllösungen integriert. Hinzukommt die allgemeine positive wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Das Land ist zudem wie der Senegal, in dem wir auch aktiv sind, Mitglied der UEMOA, der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion, der acht vorwiegend frankophone westafrikanische Staaten angehören. Durch unsere Aktivität in den beiden Ländern erhalten wir so theoretisch Zugang zu einer Zollunion mit 130 Millionen Menschen und einer einheitlichen Währung.
Um den grenzüberschreitenden Handel zu beleben, müssen allerdings weitere Handelshemmnisse abgebaut und funktionierende Zollverfahren etabliert werden. Dieses Ziel verfolgt das am 01. Januar 2021 gestartete panafrikanische Freihandelsabkommen AfCFTA (African Continental Free Trade Area).

Was sind die Herausforderungen bei der Marktentwicklung in Afrika?

In Afrika braucht alles seine Zeit. Ich hatte kürzlich in Ihrer Publikation „Außenwirtschaft Aktuell“ das Interview mit Herrn Boué von der Firma Klingele gelesen. Er meinte, man müsse bei der Bearbeitung der afrikanischen Märkte die europäische Brille absetzen. Dem kann ich nur zustimmen. Ich war bereits vor meiner Zeit bei Bitzer fünf Jahre in Nigeria für Firmen und Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit aktiv und weiß daher, wie das „Business made in Africa“ tickt.
Eine Herausforderung bleibt für uns das Thema Qualifizierung, vor allem von Servicetechnikern. Das Berufsbild des Kältetechnikers gibt es in vielen technisch ausgerichteten Berufsbildungseinrichtungen vor Ort nicht. Wir müssen also selbst aktiv werden. Mit unserer 2016 eröffneten Schaufler Academy, dem internationalen Schulungs- und Trainingszentrum von Bitzer, sind wir sehr gut aufgestellt. Für uns interessant sind weiterhin die Partnerschaften mit mehreren lokalen Bildungsinstituten in Kenia, im Senegal und in Nigeria.

Nutzen Sie staatliche Förderangebote?

Diese politische Flankierung ist auch für uns sehr gut. Wir sind zwar nach EU-Definition, weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kein klassisches mittelständisches Unternehmen, sondern gehören als unabhängiger Spezialist für Kälte- und Klimatechnik eher dem „gehobenen Mittelstand“ an. Aber auch für uns sind diese Angebote interessant. So haben wir das develoPPP.de beziehungsweise das Vorläuferprogramm PPP-Fazilität der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) bereits in Asien genutzt. Für ein von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) finanziertes Projekt – ebenfalls in Asien – haben wir eine Solar-Eismaschine für Kleinfischer mitentwickelt.
Mit dem Netzwerk der Auslandshandelskammern (AHK) arbeiten wir ebenfalls gerne und eng zusammen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung unserer neuen Geschäftsstelle in Kenia 2016 haben wir an einer von der AHK Ostafrika organisierten Geschäftsanbahnungsreise im Rahmen der Exportinitiative Energie teilgenommen. Auch beim Aufbau der Niederlassung in Nigeria im Jahr 2017 hat uns die AHK unterstützt. Im Februar 2022 haben wir an einem Pilotprojekt der AHK Ostafrika teilgenommen, das unter anderem eine kostenlose Beratung von maximal 40 Stunden beinhaltete. Wir konnten so eine Marktanalyse in Tansania und Uganda durchführen lassen.
In der Elfenbeinküste freuen wir uns bereits jetzt auf die Zusammenarbeit mit der lokalen AHK, die laut der IHK Region Stuttgart im zweiten Halbjahr 2022 eröffnet werden soll. Interessant finden wir auch das neueste Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerk Afrika können Unternehmen mit maximal 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise 50 Millionen Euro Umsatz „Beratungsgutscheine Afrika“ beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Auch hier sind die AHKs sowie weitere private Beratungsinstitutionen in der Umsetzung aktiv.

Sie haben selbst langjährige Erfahrungen in Afrika gesammelt – gibt es ein prägnantes Learning?

Als junge Frau, die sich für die Entwicklungshilfe interessierte, engagierte und tätig wurde, wollte ich 2010 ganz Nigeria verändern und zu einem Aufschwung verhelfen, musste jedoch ganz schnell feststellen, dass ich es war, die sich anpassen musste, um akzeptiert zu werden. Dies lässt sich leicht auf die Geschäftskultur übertragen. Wir müssen heute unsere Bitzer Produkte adaptieren und dem afrikanischen Markt anpassen.
Foto: Das Office der BITZER GmbH im Sénégal mit einem ECOLITE/Verflüssigungssatz.

Wie sieht für Sie intelligente Entwicklungshilfe in Afrika aus?

Die Bitzer Gruppe hat schon viele CSR-Aktivitäten und -Projekte in Afrika durchgeführt und umgesetzt. Nachhaltigkeit ist für uns eine globale Aufgabe. Unsere Vision ist „Improve the quality of life“. Hier gehen wir nicht nur an unseren Standorten in die Verantwortung. Wir unterstützen Aufgaben, die uns und unseren Mitmenschen am Herzen liegen. So ist unser dänisches Tochterunternehmen Bitzer Electronics 2015 eine Partnerschaft mit „Engineers Without Borders International“ eingegangen und unterstützt all die gute Arbeit, die geleistet wird, um eine nachhaltige und bessere Zukunft für diejenigen zu schaffen, die sie wirklich brauchen. Unterstützung für Menschen in Not zu schaffen, ist Teil unserer gesellschaftlichen Verantwortung.
Bitzer Electronics etwa unterstützt Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung in Kenema, Sierra Leone am OTC (Opportunity Training Center) und veröffentlicht einen eigenen Social Responsibility Report. Weiterhin spenden wir – zum Beispiel haben wir einen Verflüssigungssatz an das lokale, öffentliche AIC Kijabe Hospital in Kenia gespendet, ein weiterer ging an das Institute for Industrial Training in Nigeria. Über die Stiftung The Schaufler Foundation, Mitgesellschafterin der Bitzer Firmengruppe, engagieren wir uns auch in Uganda im Bereich Agrarforstprojekte, um nachhaltige Zukunftsperspektiven zu schaffen.
Als weltweit agierendes Unternehmen veranstaltet Bitzer Kunden- und Distributorentreffen auf der ganzen Welt. Die entstehenden CO2-Emissionen können und sollen jedoch kompensiert werden – zum Beispiel durch die Initiative „GreatGreenWall“ in Afrika. Das Projekt pflanzt Bäume auf dem ganzen Kontinent: Vom Senegal in Westafrika bis nach Dschibuti in Ostafrika erstreckt sich der Grünstreifen über eine Länge von mehr als 7.000 km. Wir werden die hier beteiligten Länder auch weiterhin unterstützen.
Das Interview führte Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart

Invest for Jobs: Sonderinitiative Ausbildung vergibt Projektfinanzierungen in Afrika

Die Invest-for-Jobs-Initiative bzw. die Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zielt darauf ab, Investitionshemmnisse zu beseitigen und gute Arbeitsplätze und Ausbildungsmöglichkeiten in den Partnerländern zu schaffen. Die acht Partnerländer sind: Ägypten, Äthiopien, Côte d'Ivoire, Ghana, Marokko, Ruanda, Senegal und Tunesien.
Für fünf der insgesamt acht Partnerländer wurde am 1.6. eine neuer Aufruf gestartet, Projektvorschläge einzureichen: Senegal, Ghana, Cote d`Ivoire, Ruanda, Tunesien. Der regionale Wettbewerb sieht Bewerbungen für vier Arten von Projekten vor:
  • Gemeinwohlorientierte Projekte, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Das Projekt generiert keine Einnahmen und ist nicht gewinnorientiert: Die Fazilität deckt bis zu 90 % der Investitionskosten.
  • Gemeinwohlorientierte Projekte, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Das Projekt generiert Einnahmen, ist aber nicht gewinnorientiert: Die Fazilität deckt bis zu 75 % der Kosten.
  • Gewinnorientierte Projekte, welche Arbeitsplätze im Privatunternehmen sowie auch in anderen Unternehmen schaffen: Die Fazilität deckt bis zu 50 % der Kosten.
  • Gewinnorientierte Projekte, welche die Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatunternehmen fördern: Die Fazilität deckt bis zu 25 % der Kosten.
Zuschüsse der Fazilität Investitionen für Beschäftigung liegen zwischen 1 Mio. und 10 Mio. Euro pro Projekt. Antragsteller sind verpflichtet, Eigenmittel beizutragen, um eine Projektfinanzierung zu erhalten. Mehr dazu finden Sie auf der Webseite der Invest-for-Jobs-Initiative.





Investieren in China

Gesellschaftsgründung in China

Um erfolgreich auf dem chinesischen Markt agieren zu können, ist für deutsche Unternehmen oftmals die Gründung einer Tochtergesellschaft vor Ort notwendig. Welche Möglichkeiten es dabei gibt und was im Einzelnen zu beachten ist, erklärt dieser Artikel.
Hinweis: Seit 01. Juli 2024 ist die die aktuelle Novelle des chinesischen Gesellschaftsrechts in Kraft. Was dabei für deutsche Unternehmen zu beachten ist, erklärt unser ausführlicher Artikel „Große Novelle des Gesellschaftsgesetzes der VR China“.

1. Rechtsformen beim Markteintritt in die VR China

Rechtsquellen des chinesischen Gesellschaftsrechts sind das Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsgesetz, Company Law) in der Fassung vom 29. Dezember 2023, das Gesetz über Einzelpersonenunternehmen sowie das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (Partnership Enterprises Law).
Durch das neue Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen (Foreign Investment Law) am 1. Januar 2020 wurden der bisherige Rechtsrahmen des chinesischen Gesellschaftsrechts neu geordnet. Die bisherigen Gesetze und Regelungen zum Gesellschaftsrecht wurden aufgehoben. Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law) wurden ebenfalls am 1. Januar 2020 verabschiedet.
Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist wie auch in den meisten anderen internationalen Rechtsordnungen auf das Vermögen der Kapitalgesellschaft beschränkt. Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Ausnahmefällen unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

2. Repräsentanzbüro

Die einfachste Form einer ausländischen Marktpräsenz in China ist die Eröffnung einer Repräsentanz. Unter einem Repräsentanz-Büro (Representative Office) versteht man eine ständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens in China. Es zählt nicht zu den chinesischen Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, da es rechtlich unselbstständig ist und in seiner Geschäftstätigkeit vollkommen vom ausländischen Unternehmen abhängig bleibt. Im Vergleich zu einer Direktinvestition in Form einer Kapitalgesellschaft stellen Repräsentanz-Büros eine relativ kostengünstige Möglichkeit dar, auf dem chinesischen Markt vertreten zu sein.
Repräsentanz-Büros ist es allerdings untersagt, operative Geschäfte in der VR China zu betreiben. Das bedeutet, dass Repräsentanzen lediglich Hilfstätigkeiten für ihre ausländische Gesellschaft ausführen dürfen und in China einfach gesprochen lediglich eine Art „Schaufensterfunktion“ hat. Gewinne darf eine Repräsentanz nicht erzielen. Aus diesem Grund ist der Rahmen der gestatteten Tätigkeiten hauptsächlich beschränkt auf:
  • Marktforschung, Ausstellungs- oder Werbeaktivitäten für Produkte oder Dienstleistungen des ausländischen Unternehmens
  • Verbindungs- und Kontaktaktivitäten im Zusammenhang mit Warenverkauf, Dienstleistungen, Beschaffungen und Investitionen des ausländischen Unternehmens in China
Obwohl ein Repräsentanz-Büro zwar keine unmittelbare Geschäftstätigkeit entfalten darf, unterliegt es trotzdem in China der Steuerpflicht nach der „Cost-Plus“-Methode, d.h. es wird letztlich anhand seiner Ausgaben, wie Gehälter und Miete etc., besteuert.
Die Gründung eines Repräsentanz-Büros erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:
  • Behördliche Genehmigung bei der Administration for Market Regulation (AMR) sowie Ausstellung des Registrierungszertifikates;
  • Einreichung der Investment-Informationen (z. B. Handelsregisterauszug) beim Handelsministerium; Anfertigung offizieller Stempel und Veröffentlichung in dem hierfür vorgesehenen Medium;
  • Anmeldung bei der Steuerbehörde;
  • Eröffnung eines lokalen Bankkontos. Hier entscheiden sich viele deutsche Unternehmen aus Praktikabilitätsgründen beim Umgang mit chinesischen Geschäftspartnern für eine chinesische Bank;
Heutzutage ist die Repräsentanz ein eher weniger beliebtes Investitionsvehikel für ausländische Investoren. Die Zahl der deutschen Unternehmen, die sich für die Errichtung der Repräsentanz entschieden haben, ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Der Grund hierfür liegt darin, dass keine operativen Geschäfte vorgenommen werden dürfen, was die Geschäftsentwicklung einschränkt. Es ist für einen Investor, der den Markt in China gut erschlossen hat, auch nicht möglich, die Repräsentanz in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, sodass die Form der Repräsentanz den betrieblichen Anforderungen nicht gerecht wird. Des Weiteren haben die zuständigen Behörden eine Reihe von Vorschriften erlassen, in denen strenge Regeln für die Errichtung, Existenz und Auflösung der Repräsentanz vorgeschrieben werden. Außerdem ist eine Repräsentanz im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft nachteilhafter, was die Personaleinstellung betrifft. Die Beschäftigung der chinesischen Mitarbeitenden muss durch einen Personaldienstleister erfolgen, während die ausländischen Mitarbeitenden nur von der Muttergesellschaft an Repräsentanz entsendet werden können. Eine direkte Personaleinstellung durch das Representative Office findet also nicht statt.

3. Office-In-Office-Lösung

Viele Unternehmen erachten es als schwierig, Auslandstätigkeiten zu koordinieren, ohne ständig lokal präsent zu sein. Sowohl die deutschen Auslandshandelskammern in China als auch die staatliche Investitionsförderungsagentur Baden-Württemberg International bieten deswegen über „Office in Office“ eine Alternativmöglichkeit des Markteintritts an. Dabei wird dem deutschen Unternehmen in den eigenen Geschäftsräumen der Auslandshandelskammer bzw. von Baden-Württemberg International ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und in Abstimmung Mitarbeitende rekrutiert, die sich um die Bereiche Einkauf und Qualitätskontrolle, Sales, Vertrieb und Marketing sowie technischen Support und After-Sales-Service kümmern.
Dadurch, dass keine Gesellschaftsgründung erfolgen muss, ist diese Variante des Markteintritts mit weniger Bürokratie und Risiken verbunden und zudem etwas schneller . In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmen nach ein paar Jahren dann aber doch zur Gründung einer eigenständigen Gesellschaft.
Hinweis: Die AHK Greater China bietet im Rahmen ihrer Markteintritts-Services mit den “Incubations Solutions” (IBS) beispielsweise eine eigene Office in Office Lösung an und kann auch darüber hinaus beim Aufbau einer Präsenz vor Ort unterstützen.

4. Kapitalgesellschaft

Die meisten in China aktiven deutschen Unternehmen entscheiden sich zur Gründung einer Kapitalgesellschaft und hier entweder zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder zu einem Joint Venture.

a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Seit Inkrafttreten des neuen Gesellschaftsrechts gibt es keine gesondert geregelte Form des WFOE mehr. Auf diese mit der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaften (Limited Liability Companies), deren Anteile zu 100 Prozent von einem ausländischen Investor (als Alleingesellschafter) beziehungsweise mehreren ausländischen Investoren gehalten werden, findet nun unmittelbar das Company Law (Art. 47 ff.) Anwendung.
Die Limited Liability Company wird oft als 100-prozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt.
Als GmbH aufgestellte Unternehmen müssen einen öffentlich einsehbaren Jahresbericht nach den „Provisional Rules on Enterprise Information Disclosure“ mit den wesentlichen Informationen zum Unternehmen vorlegen.

b) Joint Venture

Unter einem Joint Venture in China versteht man ein gemeinsam geführtes Unternehmen unter Beteiligung von mindestens zwei Partnern, wobei einer der Partner aus China stammt. Zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels vereinen zwei oder mehrere Unternehmen idealtypisch ihre Unternehmensstärken. Mit dem Inkrafttreten des neuen Foreign Investment Law wurden die Gesetze über Sino-Foreign Equity Joint Ventures (EJV) und Sino-Foreign Contractual Joint Ventures (CJV) sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und es gilt erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz in China, das chinesische Gesellschaftsgesetz.
Beim Markteintritt in China ist unter anderem zu berücksichtigen, dass in China Kenntnisse der chinesischen Sprache und Kultur sowie ein persönliches Netzwerk auch im geschäftlichen Bereich noch immer ein Vorteil sein können. Ein chinesischer Joint Venture Partner, der über die richtigen Beziehungen verfügt, kann die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen erleichtern und einen wesentlichen Beitrag zum geschäftlichen Erfolg leisten. Allerdings kann in einem JV die Alltagskooperation zum Teil mit erheblichen Konflikten verbunden sein. JV stellen in China unter Managementgesichtspunkten die anspruchsvollste und komplizierteste Unternehmens- und Investitionsform dar. Das Risiko des Scheiterns eines JV ist keineswegs geringer als bei einem hundertprozentigen Tochterunternehmen. Wie die Erfahrung lehrt, ist dieses Risiko beim JV unter Umständen sogar noch höher. Auch gibt es bestimmte Risikofaktoren, die praktisch nur beim Joint-Venture existieren:
  • Im Joint Venture ist die Abhängigkeit vom Geschäftspartner groß. Eine Due-Diligence-Prüfung, zumindest aber eine Prüfung des chinesischen Handelsregisters wird unbedingt empfohlen. In der Vergangenheit gab es sogar Fälle, in welchen der chinesische Geschäftspartner nicht einmal über eine ordnungsgemäße Geschäftslizenz verfügte. Die AHK China kann Sie beim der Prüfung des Geschäftspartners unterstützen.
  • Die Beziehung zum Joint Venture Partner muss gepflegt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich ein gutes persönliches Verhältnis der Joint Venture Partner oft entscheidend auf den wirtschaftlichen Erfolg auswirkt. Der hierfür notwendige zeitliche Aufwand sollte nicht unterschätzt werden. Die Industrie- und Handelskammer Krefeld hat einen Leitfaden zu diesem und anderen interkulturellen Themen zusammengestellt.
  • Bei einer paritätischen Besetzung des Vorstands kann es unter Umständen zu einer Blockadesituation (“Joint Venture Deadlock”) kommen – eventuell ist es sinnvoll, hier bereits im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Auflösung der Blockade zu treffen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft (temporär) handlungsunfähig wird.
  • Sinnvoll ist es auch, nur einen einzigen Geschäftsführenden zu benennen – eine Doppelspitze von einem ausländischem und einem chinesischen Geschäftsführenden hat sich gerade im Hinblick auf eine (gerade für chinesische Mitarbeitende wichtige) klare interne Unternehmenshierarchie immer wieder als problematisch herausgestellt.
  • Insbesondere wenn die Gesellschaft in der technischen Entwicklung tätig ist, macht es Sinn, sich schon vorher über das Thema der gewerblichen Schutzrechte Gedanken zu machen. Wem stehen die Verwertungsrechte für entwickelte und angemeldete Erfindungen zu? Inwiefern darf die Marke von den einzelnen Joint-Venture-Partnern genutzt werden? Hier ist es wichtig, bereits im Vorfeld klare Regelungen zu treffen.
Hinsichtlich der Kapitalanlage gibt es einige Vorgaben zu beachten: Der Anteil eines ausländischen Investors an einem EJV sollte früher nicht weniger als 25 Prozent betragen. Nach der Bekanntmachung des Staatsrates über die Verkündung des Systems zur Reform des Kapitalregistrierungssystems ist im Jahr 2014 die Beschränkung des ausländischen Investorenanteils am JV weggefallen.
Das Stammkapital ist derjenige Betrag, der in dem von dem Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt oder Articles of Association) vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich einzuzahlen ist und bei der Administration for Market Regulation (AMR) eingetragen werden muss. Die Einzahlung kann auf einmal oder in Raten erfolgen. Die Kapitaleinlagefrist wurde durch die neuste Novelle des Gesellschaftsrechts begrenzt und beträgt gem. § 47 Company Law nun fünf Jahre.
Die Kapitaleinlagen eines JV können als Bar-, Sacheinlagen, geistige Eigentumsrechte, Landnutzungsrechte und andere nach dem Recht übertragbare, nicht in Geld bestehende, aber in Geld bewertbare Vermögensgegenstände geleistet werden. Gewinn und Verlust des JV werden zwischen den Investoren im Grunde im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung am Stammkapital aufgeteilt. Seit Inkrafttreten des Foreign Investment Law ist es möglich, die Gewinnverteilung durch eindeutige Vereinbarung in der Satzung oder durch schriftlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung flexibel zu gestalten.

c) Aktiengesellschaft

Seit 1995 können ausländische Investoren auch Aktiengesellschaften in China gründen. Die Aktiengesellschaft kann als börsennotierte oder nicht börsengängige AG gegründet werden. Des Weiteren kann eine Aktiengesellschaft in zwei Formen, nämlich durch Gründung (promotion method) oder durch Einwerbung (share float method), errichtet werden. Sie kann zwei bis 200 Aktionäre haben. Mehr als deren Hälfte müssen ihren Wohnsitz in China haben. In Bezug auf Kapitalgesellschaften bestehen seit 2014 keine Mindestkapitalvoraussetzungen mehr, es sei denn gesetzliche Sonderregelungen finden Anwendung (etwa für Banken und Versicherungen). Organe sind Aktionärshauptversammlung (Art. 111 ff. CL), Vorstand (Art. 120 ff. CL) sowie Aufsichtsrat (Art. 130 ff. CL).
Im Insolvenzfall greift das Unternehmenskonkursgesetz. Wegen den relativ strengen Gründungsvoraussetzungen haben Aktiengesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung in der Praxis bisher keine besondere Bedeutung erlangt. So dürfen die Förderer beispielsweise ihre Aktien auch in dem ersten Jahr nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht veräußern.

5. Steuerrechtliche Besonderheiten

In chinesischen Gesellschaftsrecht gibt es einige steuerrechtliche Besonderheiten. Von Bedeutung ist zunächst einmal der einheitliche Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent nach dem Enterprise Income Tax Law, wobei es in gewissen Branchen, wie zum Beispiel im Hochtechnologiebereich, einen ermäßigten Steuersatz gibt. Repräsentanzbüros werden etwas niedriger besteuert – durchschnittlich in Höhe von 11 Prozent der in China anfallenden Kosten.
Zudem sind nach chinesischem Steuerrecht auch Betriebsstätten von der Steuer erfasst: Nicht-steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 25 Prozent basierend auf fiktiven Gewinnen.
Zuletzt erhebt der chinesisches Staat bei Investments deutscher Muttergesellschaften in China auf etliche Transaktionen wie zum Beispiel bei Dividendenausschüttungen oder bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf chinesischer Tochtergesellschaften eine sogenannte Quellensteuer (withholding tax). Diese Quellensteuer kann jedoch mit Bezug auf das deutsch-chinesische Doppelbesteuerungsabkommen zumindest teilweise auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden.

6. Kapitalverkehrskontrollen

Die Rückführung von Gewinnen wird immer noch durch bestehende chinesische Kapitalverkehrskontrollen erschwert. Oberste chinesische Aufsichtsbehörde ist dabei die Devisenmanagement­behörde „SAFE”. Es gilt grundsätzlich eine Berichts­pflicht von Bartransaktionen von Finanz­institutskunden für Ein­zahlungen und Abhebungen von > 50.000 RMB. Privatpersonen haben eine Devisenumtauschquote im Gegenwert von 50.000 US-Dollar pro Kalender­jahr bzw. 10.000 US-Dollar pro Transaktions­tag.
New Work

Homeoffice im Ausland

Manch ein Arbeitgeber möchte seinem Team ermöglichen, vor einer schönen Naturkulisse zu arbeiten, für andere ist es der Hoffnungsschimmer beim Thema Fachkräftemangel: Die Idee, Arbeitskräfte im eigenen Unternehmen einzusetzen, die vom Ausland aus arbeiten, gewinnt immer mehr Popularität. Aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht gilt es jedoch Einiges zu bedenken, bevor man diese Option ermöglichen kann.
Veranstaltungstipp: Vertiefen Sie Ihr Wissen zum Thema Homeoffice im Ausland in unserem Webinar am 20. Juli 2022 von 14 bis 17 Uhr. Neben allgemein gültigen Informationen gehen die Referentinnen und Referenten exemplarisch auf die Zielländer Spanien, Frankreich und Dänemark ein.

Fachkräfte und Flexibilität

Studien zeigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nach der Covid-19 Pandemie einen Teil der Arbeitszeit von zu Hause aus erledigen möchten, viele erwarten sogar, häufiger zu Hause als im Büro sein zu können. Nachdem die neue Arbeitswelt auf diese „remote work“ eingestellt ist, werden auch zunehmend Wünsche geäußert, das „Homeoffice“ ins Ausland zu verlegen. Die darin enthaltenen Arbeitsmuster scheinen nach der Covid-19-Pandemie Teil des Maßnahmenkatalogs beim „War for Talents“ zu sein, wenn man as attraktiver Arbeitgeber gelten möchte. Aus rechtlicher Sicht sollten Sie die folgenden Punkte bedenken.

Was sagt der Arbeitsvertrag?

Nur in seltenen Fällen dürfte die Frage nach der Zulässigkeit des „Homeoffice im Ausland“ von bereits bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen gedeckt sein. Wenn Mitarbeitenden die Möglichkeit des vorübergehenden Homeoffice im Ausland erlaubt werden soll, sollten Arbeitgeber eine individuelle internationale Mobile-Work-Vereinbarung abschließen. Denn nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegt die Bestimmung des Tätigkeitsorts grundsätzlich erst einmal dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ist im Arbeitsvertrag geregelt, von wo aus Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, kann davon nur einvernehmlich abgewichen werden.
Selbst wenn die Parteien sich auf das sogenannte mobile Arbeiten verständigt haben und es den Mitarbeitenden freigestellt ist, an welchem Ort sie ihre Arbeitsleistung erbringen, beschränkt sich diese Abrede grundsätzlich auf eine Tätigkeit innerhalb Deutschlands. Mitarbeitende können daher nicht ohne Weiteres verlangen, aus einem ausländischen Homeoffice arbeiten zu dürfen. Auch die vom Gesetzgeber (temporär) eingeführte Homeoffice-Angebotspflicht erstreckt sich nicht auf eine Tätigkeit im Ausland. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber mit einer Zusatzvereinbarung für Klarheit sorgen.
Weiterhin sollte auch der Betriebsrat einbezogen sein. Aus kollektivrechtlicher Sicht ist der durch den im Rahmen des „Betriebsrätemodernisierungsgesetzes“ neu eingefügte § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten, wonach der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit hat, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. So sollten in einer kollektiven Vereinbarung mit dem Betriebsrat die allgemeinen Rahmenbedingungen des mobilen Arbeitens festgehalten werden.

Welchem Arbeitsrecht unterliegen die Mitarbeitenden?

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Dieses richtet sich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Homeoffice im Ausland. Bei lediglich kurzzeitigen vorübergehenden Einsätzen ändert sich der gewöhnliche Beschäftigungsort und damit das anzuwendende Recht nicht. Wenn jedoch Mitarbeitende dauerhaft mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland erbringen, werden sie wohl nicht mehr dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen. Nicht weniger kompliziert wird es dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abwechselnd sowohl im Inland als auch im Homeoffice im Ausland tätig werden sollen. In diesen Fällen ist die Geltung des anwendbaren Rechts vom Einzelfall abhängig.

Wie macht sich das jeweils geltende Arbeitsrecht in der Praxis bemerkbar?

Feiertage

Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die Regelungen zu Feiertagen gelegt werden. Wird grundsätzlich das deutsche Arbeitsrecht vereinbart, so kann dies dazu führen, dass Mitarbeitende, die vom deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt werden, an deutschen Feiertagen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG haben. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Umgekehrt werden ausländische gesetzliche Feiertage nicht von § 2 EFZG erfasst, wenn auf den Arbeitnehmenden im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Hier sollten Absprachen getroffen werden, wie beide Parteien damit umgehen wollen.

Mindestlohn

Ein weiterer Aspekt, der beim Homeoffice im Ausland bedacht werden muss, ist die Einhaltung des Mindestlohns im Einsatzland. Insbesondere innerhalb Europas sind in vielen Ländern nach Umsetzung der Änderungs-Richtlinie (2018/957/EU) grundsätzlich ab dem 1. Tag sämtliche die „Entlohnung“ ausmachenden Vergütungsbestandteile im Aufnahmestaat, die per Gesetz oder per allgemeinverbindlichem Tarifvertrag gelten, einzuhalten. Damit soll weitestgehend der Grundsatz des „Equal Pay“ mit vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Aufnahmestaat umgesetzt werden. Es können gerade in Fällen des Homeoffice im Ausland am Einsatzort Nachweispflichten für den Arbeitgeber entstehen. Eine Entgeltanpassung muss nur in den Fällen erfolgen, in denen die vergleichbaren Entgelte im Aufnahmestaat höher sind. Der Entgeltvergleich ist theoretisch jedoch immer erforderlich, da sonst keine Kontrollmöglichkeit für Behörden vor Ort bestehen.

Stichwort Workation

Homeoffice im Ausland soll nach der Vorstellung einiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders gut geeignet sein, Arbeit und Urlaub zu kombinieren. „Workation“ als Symbiose von Urlaub (vacation) und Arbeit (work) soll die „Work-Life-Balance“ verbessern. Die Vorstellung, morgens die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und nachmittags am Strand zu liegen, scheint für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstrebenswert. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sind dabei jedoch arbeitsrechtliche Hürden zu beachten. Leider sind diese Arbeitsmodelle mit den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes nicht unbedingt vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen erlauben grundsätzlich nur eine tageweise, nicht jedoch stundenweise Gewährung von Urlaub, jedenfalls solange Beschäftige noch Anspruch auf mindestens einen vollen Urlaubstag haben.

Visum, Arbeitserlaubnis und Meldepflichten

Nach Klärung der verbindlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Mitarbeitende sollten Arbeitgeber, die das Homeoffice im Ausland für einen begrenzten Zeitraum zulassen, auch klären, ob durch das Tätigwerden im Ausland ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis benötigt wird. Eine Verlagerung dieser Pflichten auf die Angestellten ist nicht immer empfehlenswert. Sollte es etwa passieren, dass eine falsche Visumskategorie (etwa ein Touristenvisum statt eines Businessvisums) genutzt wird, so kann dies zu persönlichen Konsequenzen für die Mitarbeitenden und zu Nachteilen für den Arbeitgeber führen.
Während der kurzzeitigen Einsätze in einem anderen EU-Land benötigen Mitarbeitende keine Arbeitserlaubnis und keine Aufenthaltsgenehmigung. Auch ist kein Einreisevisum notwendig. Bürgerinnen und Bürger aus den Mitgliedstaaten der EU haben das Recht, in jedes andere EU-Land einzureisen, ohne spezielle Formalitäten erledigen zu müssen. Sie benötigen aber immer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Ausweisdokumente noch mindestens drei Monate gültig sind.
Unabhängig von Visum und Arbeitserlaubnis können abhängig vom jeweiligen Einzelfall jedoch auch beim Homeoffice im Ausland Meldepflichten bestehen. Aufgrund der sogenannten Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU gibt es innerhalb Europas gesteigerte Arbeitgeberpflichten, die zu Melde- und Registrierungspflichten führen, auch bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU. Ziel ist die Einhaltung von Mindeststandards hinsichtlich Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaubsregelung, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung.
Demzufolge sind in vielen EU-Mitgliedstaaten umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfüllen. In der Regel sind auf Meldeportalen Mitarbeiterdaten zu erfassen und es sind Dokumente bei der Dienstreise mitzuführen.

Sozialversicherung und Steuern

Ferner sollte das Homeoffice im Ausland auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht richtig aufgesetzt werden. Da der Begriff „Homeoffice im Ausland“ nichts über den Inhalt, die Dauer und die Beweggründe des Einsatzes im Ausland aussagt, ist es denkbar, dass auch beim Homeoffice im Ausland der Verbleib im heimischen Sozialversicherungssystem nachgewiesen und eine Sozialversicherungspflicht im Einsatzstaat vermieden werden kann. Es ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu klären, ob – bei Einsätzen innerhalb Europas – ein Fall der Verordnung VO EU 883/2004 vorliegt, die bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU/EWR und der Schweiz den sozialversicherungsrechtlichen Status beantwortet.
Wenn das Homeoffice im Ausland eine bestimmte Einsatzdauer übersteigt, können für den Arbeitgeber Lohnsteuerpflichten im Ausland entstehen. In steuerlicher Hinsicht sollten Arbeitgeber deshalb klären, ob Deutschland mit dem beabsichtigten Einsatzland ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) geschlossen hat. Sollten Mitarbeitende lediglich einzelne Tage im Ausland tätig werden, hat bei Vorhandensein eines DBA der Tätigkeitsstaat üblicherweise für diese Tage grundsätzlich kein Besteuerungsrecht, wenn der Einsatz 183 Tage im jeweiligen Ausland nicht überschreitet. Der Teufel steckt jedoch auch hier im Detail, da es je nach Abkommen darauf ankommt, ob sich die einzelnen Mitarbeitenden weniger als 183 Tage im Kalenderjahr/12-Monatszeitraum bzw. Steuerjahr (je nach Land) in dem jeweiligen Staat aufhalten. Dementsprechend sollten die Voraussetzungen im Vorfeld geprüft werden. Lesen Sie hierzu auch unseren den Beitrag “Lohnsteuerrisiken beim Homeoffice”.

Stichwort Betriebsstätte

Aus Arbeitgebersicht sind in Bezug auf Steuern auch Betriebsstättenrisiken nicht zu unterschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des Homeoffice das Risiko einer (ertragsteuerlichen) Betriebsstätte im Ausland entsteht. Dabei sind insbesondere die Faktoren der Dauerhaftigkeit und der Verfügungsmacht im Zusammenhang mit der Homeoffice-Betriebsstätte zu prüfen (OECD-MK Art. 5 Z 18). Ein Homeoffice kann zur Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland werden, wenn es dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird. Dies kann nach Einschätzung von ausländischen Finanzbehörden dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert. Die bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung des Homeoffice eines Arbeitnehmers ist mangels ausreichender Verfügungsmacht in der Regel nicht betriebsstättenbegründend. Es ist deshalb aus steuerlicher Pflicht zu prüfen, ab wann nicht mehr von einer bloß gelegentlichen Nutzung gesprochen werden.

Fazit

Gerade im eingangs genannten „War for Talents“ können Arbeitgeber die Frage des Homeoffice im Ausland zu ihren Gunsten nutzen. Sie sollten dann das Recht zum Homeoffice im Ausland jedoch unter einen Zustimmungsvorbehalt stellen, um die rechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Grundlagen im Vorfeld des Einsatzes im Ausland klären zu können.
Christian Speckert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner, Kanzlei Rödl & Partner, Stuttgart

Magazin Außenwirtschaft aktuell

Neues aus Zoll und Warenvekehr

Russland-Ukraine-Krieg

Wir halten Sie auf dem Laufenden zu den Sanktionsmaßnahmen der EU und der USA gegen Russland und Belarus. Genauere Informationen und alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf unserer Russland-Ukraine-Sonderseite und im Artikel EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus.

Sechstes Sanktionspaket gegen Russland und Belarus verabschiedet

Das Paket beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:
  • Ölembargo: Verbot von fast 90 Prozent aller russischen Öleinfuhren bis Ende 2022
  • Ausschluss der Sberbank und damit der größten russischen Bank aus dem Zahlungssystem SWIFT
  • Verbot diverser Dienstleistungen für russische Unternehmen
  • Aussetzung der Sendetätigkeiten von drei russischen Staatsmedien, die in den vergangenen Wochen und Monaten Fehlinformationen verbreitet haben
  • Weitere Exportverbote (Erweiterung des Güterliste für High-Tech-Güter, insbesondere Chemikalien, Anhang VII)

Russland-Embargo: Ersatzteile und Zubehör

Die Generalzolldirektion und das Bundesministerium für Wirtschaft und Kultur haben eine Klarstellung zur Erfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht. Demnach müssen drei Kriterien erfüllt sein, damit ein Ersatzteil erfasst ist:
Das Ersatzteil
  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein und
  • einen Wert von mehr als 300 Euro haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) bestimmt sein.
Sollte das Ersatzteil oder das Zubehör nicht für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) bestimmt sein, lässt sich das durch einen entsprechenden Nachweis widerlegen. Bemessungsgrundlage für den Wert ist grundsätzlich das in Rechnung gestellte Entgelt. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Die Meldung finden Sie unter auf der Webseite der Zolls unter dem Titel Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht.

Russland nicht länger im Geltungsbereich der AGG

Mit der Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 hat die EU Russland als Bestimmungsland aus den drei Allgemeinen Genehmigungen EU 003, EU 004 und EU 005 gestrichen. Die Streichung dient lediglich der Klarstellung, da die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Russland durch die Russland-Embargoverordnung ohnehin verboten ist. Detaillierte Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Neues Gesetz zur wirksamen Durchsetzung von Sanktionen in Kraft

Am 28. Mai 2022 ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG I) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Das SDG I soll einen wirkungsstarken operativen Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten. Mit den Anpassungen im AWG wurden die Befugnisse der zuständigen Behörden bei Ermittlungen erweitert. Zudem werden sanktionierte Personen verpflichtet, ihr Eigentum unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Logistikdienstleister, die z. B. Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen übernehmen.

Sanktionsinformationen im EU-Portal Access2Markets

Das EU-Portal Access2Markets wurde um folgende Informationen zu Sanktionen erweitert:
  • EU-Sanktionen, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
  • Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von EU-Einfuhren vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass A2M mit Ausnahme von Russland und Belarus noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält. In unserem Beitrag zum Access2Markets-Portal finden Sie weitere Informationen.

Rechtssicherheit durch Verbindliche Zollwertauskunft

Die Einführung eines neuen Instruments zur Zollwertermittlung, der Verbindlichen Zollwertauskunft (VZWA), steht kurz bevor. Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil jeder Einfuhrzollanmeldung, bestimmt die Höhe der zu zahlenden Zollabgaben und ist Grundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Die Ermittlung des korrekten Zollwerts ist aber mitunter schwierig. Neben dem reinen Warenwert sind weitere Elemente wie Transportkosten, interne Verrechnungspreise oder anfallende Lizenzgebühren zu berücksichtigen. Das neue Instrument, für das sich die IHK-Organisation seit Jahren einsetzt, soll Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen schaffen. Es soll für eine EU-weit einheitliches Procedere sorgen und Streitigkeiten mit den Zollbehörden verhindern. Bereits bislang gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte und verbindliche Ursprungsauskünfte.

Wie Inflation und steigende Transportkosten die Präferenz gefährden können

Lieferkettenprobleme und Preissteigerungen können sich auf den präferenziellen Ursprung auswirken. Das gilt vor allem dann, wenn der Ursprung auf Basis einer Wertschöpfungsregel ermittelt wird. In einer Wertschöpfungsregel wird der Preis der Vormaterialen ohne präferenziellen Ursprung, also ohne präferenziellen Nachweis, ins Verhältnis zum tatsächlich erzielten Ab-Werk-Preis gesetzt. Beispielwortlaut: „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet“.

Welche Faktoren haben positiven Einfluss auf die Erlangung der Präferenz?

  • mehr Vormaterialien mit präferenziellem Nachweis, insbesondere Lieferantenerklärungen
  • höhere Preise für diese Vormaterialien (nur positiv für die Präferenz)
  • höhere Ab-Werk-Preise für das Enderzeugnis
  • wegfallende Rabatte

Welche Faktoren haben negativen Einfluss auf die Erlangung der Präferenz?

  • geänderte Vorprodukte oder wechselnde Bezugsquellen ohne präferenziellen Nachweis
  • höhere Preise von Vorprodukten ohne präferenziellen Nachweis
  • steigende Frachtkosten für Importware ohne präferenziellen Ursprung, weil diese Frachtkosten Teil des Zollwerts sind

Was sind die Folgen?

Aufgrund der höheren Volatilität bei Preisen und Materialien sollten Unternehmen ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen im Blick behalten. Falls der dort bestätigte Präferenzursprung bei neuen Lieferungen für einzelne Produkte nicht mehr gelten sollte, ist das dem Kunden mitzuteilen.

ITA: Zollfreiheit für IT-Produkte

Zum 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 stehen die letzten Zollsenkungen des Information Technology Agreements (ITA) an. Dieses multilaterale Abkommen zum Handel mit Technologie-Gütern führt zu Zollfreiheit für definierte IT-Produkte auf den wichtigsten Märkten weltweit – unabhängig von deren Ursprung. Für nachstehende Zolltarifnummern halbieren sich bei Einfuhr in die EU die Importzölle zum 1. Juli 2022 und entfallen ein Jahr später vollständig:
  • 8521 9000
  • 8527 2120, 8527 2152 8527 2159, 8527 2900
  • 8528 7119, 8528 7199
  • 8529 9065, 8529 9092, 8529 9097
  • 9002 9000

Wie geht es weiter mit ITA?

Das Abkommen soll perspektivisch um weitere Waren ergänzt werden. Viele Produkte sind vom ITA noch nicht erfasst, weil es sie zum Zeitpunkt der letzten Erweiterung noch nicht gegeben hat oder sie erheblich weiterentwickelt wurden. Dazu gehören Waren aus den Bereichen Industrie 4.0, Smart Home und Smart Cities, autonomes Fahren und Interkonnektivität. Die Welthandelsorganisation (WTO) bereitet daher eine Erweiterung des ITA um weitere Produkte vor. Mehr zum Hintergrund und zu den begünstigten Waren finden Sie in unserem Beitrag zum Information Technology Agreement.

Carnet ATA: für Vietnam möglich

Vietnam ist das 79. Land, das dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten ist. Unternehmen können das Carnet für Ausstellungen und Messen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art einsetzen. Vielleicht kommt auch für Ihr Vorhaben ein Carnet ATA in Frage? Mit dem interaktiven Beratungsablauf zum Carnet A.T.A. /C.P.D. in der IHK Export-App finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob Sie ein Carnet nutzen können. Machen Sie den Online-Check!

Laufender Zahlungsaufschub: Verbesserungen

Bislang haben nur Unternehmen mit mindestens 25 Einfuhren pro Jahr ein Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Nun ist dies auch für Unternehmen mit wenigen Einfuhren möglich, sofern die jährlich aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuer mindestens 120.000 Euro beträgt. Unternehmen, die nur einzelne Container importieren profitieren dann auch von der verlängerten Zahlungsfrist zum Ende des zweiten Monats nach dem Import. Ebenfalls klären konnten wir, dass ein Unternehmen mehrere gleichartige Konten erhalten kann, wenn dies beispielsweise wegen der Übersichtlichkeit sinnvoll scheint. Die Einzelheiten zum Aufschubkonto haben wir in unserem Online-Angebot für Sie zusammengestellt.

Katar: Einfuhrverzollung wieder nur mit Originaldokumenten möglich

Seit April 2022 verlangt Katar, dass die für die Importabwicklung benötigten Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen wieder im Original beizubringen sind. Liegen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vor, muss eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 USD, geleistet werden. Gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen wird diese zurückerstattet. Wegen Corona und der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Zollbehörden und Unternehmen hatte Katar seit März 2020 Kopien für die Zollanmeldung akzeptiert. Diese Erleichterung wurde nun aufgehoben.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse (eUZ) und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Für Fragen steht Ihnen Frau Rabab El-Tanamly, Senior Consultant in der AHK-Repräsentanz in Doha, Katar unter rabab.eltanamly@ahkqatar.com oder info@ahkqatar.com zur Verfügung.

Ägypten: Erleichterungen bei den Zahlungsbedingungen, weitere Waren von L/C-Pflicht ausgenommen

Die ägyptische Regierung hat am 10. Mai 2022 weitere Waren vom Zwang zur Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiven (L/C) ausgenommen. Hierzu gehören Produktionsmittel und Rohstoffe. Importgeschäfte für diese Waren können wieder per Cash against Documents (CAD) abgewickelt werden. Dies melden die AHK in Kairo und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Details sind aufgrund fehlender offizieller Mitteilungen bisher nicht bekannt. Wir empfehlen deshalb, dass sich Exporteure mit ihren Kunden und Geschäftsbanken zur konkreten Anwendung der neuen Ausnahmeregelungen direkt in Verbindung setzen.
Hintergrund: Seit 22. Februar 2022 dürfen Importgeschäfte nach Ägypten mit wenigen Ausnahmen nur noch über die Eröffnung von Akkreditiven (L/C) abgewickelt werden. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zentralbank von Ägypten einzuholen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum ACI in Ägypten.

Türkei: Vereinte Nationen erkennen Namensänderung von „Turkey“ in „Türkiye“ an

Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen den Antrag der Türkei offiziell akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. Für Ursprungszeugnisse und Carnets ATA bleibt die Länderbezeichnung „Turkey“ (bzw. deutsch „Türkei“) bis auf weiteres möglich. Bislang liegen keine offiziellen Mitteilungen des türkischen Zolls zum Umgang mit der Namensänderung in Handels- und Zolldokumenten vor
Diesen Beitrag finden Sie im Magazin Außenwirtschaft aktuell, Ausgabe Juli/August 2022. Stets aktuelle Informationen zum internationalen Warenverkehr finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Internationales.
Internationale Geschäftsbeziehungen

Was das neue Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen bedeutet

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hat, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gemeinsam mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Initiative für ein Sorgfaltspflichtengesetz (im Gesetz selbst als „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ bezeichnet) übernommen. In diesem Kontext wurde am 16. Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das Gesetz legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte fest. Unternehmen werden im eigenen Interesse dazu angehalten, drohende Verstöße gegen die Menschenrechte zu erkennen und abzustellen.

Welchen Zweck hat das Gesetz

Grundgedanke des Gesetzes ist der Schutz von Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, wobei sich das Sorgfaltspflichtengesetz an dem weiten Menschenrechtsbegriff der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung orientiert, der auch arbeits- und sozialrechtliche Standards sowie den Umweltschutz umfasst. Soweit also bestimmte Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können, werden auch diese vom Gesetzentwurf umfasst.
Unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten wie Bußgeldern geht mit der Verantwortung multinational agierender Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte auch die Möglichkeit der privaten Rechtsdurchsetzung als Teil des Menschenrechtsschutzes einher. So können sich Geschädigte künftig vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen.

Für wen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?

Das Sorgfaltspflichtengesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt und hat insgesamt 24 Paragrafen. Das Gesetz ist ab 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland anwendbar. Ab 2024 sinkt die Anwendbarkeitsschwelle auf 1.000 Arbeitnehmer, wobei anschließend eine erneute Evaluierung stattfinden soll.

Das Risikomanagementsystem

Unternehmen werden diverse Sorgfaltspflichten auferlegt, die zudem von organisatorischen Pflichten und Veröffentlichungspflichten flankiert werden. Von zentraler Bedeutung ist die Einrichtung und wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagementsystems. Hierzu ist die Zuständigkeit einer Person zu benennen, die die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit informiert. In diesem Zusammenhang sollen potenzielle und tatsächliche Risiken von Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen oder auch Umweltschädigungen identifiziert, ihrer Verwirklichung vorgebeugt sowie Verletzungen beendet werden. Das Risikomanagement beinhaltet auch die Risikoanalyse, nämlich die Prüfung, an welcher Stelle der Lieferkette ein potenzielles Risiko für Menschenrechte besteht. Darunter fällt die Betrachtung sämtlicher Prozesse von der Gewinnung der Rohstoffe über die Produktherstellung bis hin zur Lieferung an den Endkunden beziehungsweise der (End-)Verwertung. Unternehmen müssen anschließend Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen die Menschenrechte vorzubeugen, diese zu minimieren und zu beheben.

Unmittelbare und mittelbare Zulieferer

Betroffene Unternehmen müssen gewährleisten, dass es sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei ihren eigenen Lieferanten, also den unmittelbaren Zulieferern, zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt. Mittelbare Zulieferer bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe müssen abgestuft überprüft werden, eine Risikoanalyse jedoch muss nur dann vorgenommen werden, wenn Beschwerden der Mitarbeiter des mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen.
Sowohl bei der Pflicht zur Risikoanalyse als auch bei der Verpflichtung zur Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht handeln und der Abbruch der Geschäftsbeziehungen sollte nur Ultima Ratio sein.

Vereinbarungen mit Lieferanten treffen

So könnten im Vorfeld beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen. Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzer, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.

Risikoanalyse und Maßnahmen veröffentlichen

In einer Grundsatzerklärung müssen betroffene Unternehmen zudem insbesondere die Ergebnisse der Risikoanalyse und die getroffenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen niederlegen und jährlich auf der Homepage unter anderem über die identifizierten Risiken sowie die zukünftige Strategie berichten.

Haftung der Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten

Der Gesetzentwurf enthält keine eigenständige Haftungsregelung, sodass Fragen der Haftung für die Verletzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich den allgemeinen Regeln unterliegen. Dass deutsche Gerichte über einen Sachverhalt entscheiden, der in einem anderen Staat stattgefunden hat, ist nicht ungewöhnlich. Denn für Klagen gegen ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind die deutschen Gerichte international zuständig (Art. 4 Absatz 1, 63 EuGVVO). Allerdings müssen die Gerichte gemäß Art. 4 Absatz 1 ROM II-VO in erster Linie das Recht des Staates anwenden, in dem der Schaden eingetreten ist.

Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?

Ein praktisches Beispiel: Wenn sich beispielsweise mangels Brandschutz in einer Fabrik im Ausland ein Unfall ereignet, kommt deutsches Recht im Regelfall gar nicht zur Anwendung, vielmehr gilt das Recht am Brandort. Die Befürchtung, dass geschädigte Mitarbeiter in diesem Fall keine ausreichende Kompensation ihrer Schäden erhalten könnten, weil Defizite in der lokalen Rechtsordnung und Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung bestehen könnten, ist verständlich - demgegenüber wird deutsches Recht häufig als schutzintensiver wahrgenommen. Dennoch gilt es, den völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen nicht außer Betracht zu lassen: Eine ausländische Rechtsordnung sollte nicht deshalb abgelehnt werden, weil der dortige Rechtsstandard als ungenügend empfunden wird. Es gilt darauf hinzuwirken, dass bei internationalen Lieferkettengeschäften Lösungen auch auf internationaler Ebene erreicht werden Eine intensivere Kooperation mit den jeweiligen Regierungen zur Einhaltung internationaler Standards wäre sinnvoll mit dem Ziel, dass die betroffenen Länder die Rechtslage vor Ort verbessern.
Dies kann sich jedoch ändern. So hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments am 11. September 2020 den Entwurf eines Berichts mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen veröffentlicht, der auch eine Änderung der Rom-II-VO vorsieht. Nach einem neuen Art. 6a Rom-II-VO soll der Geschädigte bei einer Menschenrechtsverletzung innerhalb der Lieferkette ein Wahlrecht haben. Ansprüche sollen neben dem nach Art. 4 Absatz 1 Rom-II-VO ermittelten Recht auch auf das Recht am Handlungsort, das Recht am Sitz oder am Tätigkeitsort der Muttergesellschaft gestützt werden können. Damit können Geschädigte Ansprüche auch nach deutschem Recht geltend machen, wenn der Sachverhalt zum Beispiel auf einer Geschäftsführerentscheidung in Deutschland beruht, also dem Handlungsort.
Künftig möglich sein soll nach dem derzeitigen Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes jedenfalls, dass sich Geschädigte im Wege der Prozessstandschaft sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch Gewerkschaften vor deutschen Gerichten vertreten lassen können, wenn es um Verstöße gegen Standards in der Lieferkette geht.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen?

Es ist zu erwarten, dass nicht nur Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe direkt betroffen sind, die Auswirkungen des Sorgfaltspflichengesetzes auf ihre unternehmerischen Abläufe spüren werden. Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, was deren menschenrechtlich und umweltbezogen verantwortungsbewusstes Handeln betrifft, gibt es seit Längerem. Diese Tendenz dürfte durch das Gesetz bestärkt werden. Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können. Nicht selten ist das gerade für kleinere Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.
Da der Regelungsansatz des Sorgfaltspflichtengesetzes in der jetzigen Form durchaus anspruchsvoll ist, bleibt zu hoffen, dass kleine und mittelständische Betriebe durch ihre übersichtlichen Strukturen Vorteile ziehen können und dadurch in die Lage versetzt werden, auf ihr Geschäft bezogene Risiken frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Diese - wie die gesamte gewerbliche Wirtschaft - sind sich ihrer Verantwortung des Ehrbaren Kaufmanns durchaus bewusst. Es gibt unzählige Beispiele für Unternehmen, die schon jetzt und ohne rechtliche Verpflichtung, die Wahrung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten zu einem zentralen unternehmerischen Prinzip erklärt haben. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung des Gesetzes flankiert wird von entsprechenden Tools, Hilfestellungen und zielgerichteten Informationen, sodass Unternehmen in dieser Haltung gestärkt werden können.
Gleichzeitig müssen kleinere Unternehmen Achtgeben, sich nicht durch neue Verpflichtungen einseitig benachteiligen zu lassen. Auch im Geschäftsverkehr hat die Vertragsfreiheit seine Grenzen und insbesondere zu weitreichende Auditklauseln sowie unklare Vertragsstrafenregelungen können von Gerichten als “unangemessene Benachteiligung” eingestuft und für unwirksam erklärt werden.

Übersicht zu den Sorgfalts- und Handlungspflichten

Diese Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu:
  • Einführung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
  • Pflicht zu Folgemaßnahmen:
    • Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.
    • Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.
    • Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.
  • Der Abbruch der Geschäftsbeziehung gilt nur als ultima ratio.
  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Beschwerdemechanismus und Berichterstattungspflicht etablieren
  • Bemühenspflicht und Prinzip der Angemessenheit umsetzen
Internationales Wirtschaftsrecht

Das chinesische Datenschutzgesetz PIPL

Rechtsrahmen

Die chinesische Legislative hat am 20.08.2021 das neue Gesetz zum Schutz persönlicher Daten (Personal Information Protection Law – PIPL) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 01.11.2021 in Kraft. Es schafft einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten und baut auf bereits bestehender Gesetzgebung auf, namentlich dem chinesischen Verbraucherschutzgesetz von 2014, dem Cybersecurity-Gesetz (CSL) von 2017, den Zivilrechtsreformgesetzen von 2017 und 2021, dem Datensicherheitsgesetz (DSL) von 2021, sowie den bereits bestehenden sogenannten nationalen Datenschutzleitlinien.

Hintergrund

Das PIPL soll in erster Linie Tätigkeiten der Datenerhebung und Datenverarbeitung der chinesischen Privatwirtschaft und der größeren in China tätigen Internetkonzerne regulieren und dient gleichzeitig als präventives Instrument zur Schadensbegrenzung bei Datendiebstahl und bei Datenlecks – so haben die chinesischen Behörden im Jahr 2020 allein 107 größere Datenlecks registriert. Für deutsche Unternehmen hat das Gesetz Relevanz, weil es ausdrücklich auch auf ausländische Unternehmen Anwendung findet. Zudem gilt es auch dann, wenn die Daten chinesischer Kundinnen und Kunden bzw. Konsumentinnen und Konsumenten außerhalb des Landes erhoben und verarbeitet werden.

Grundsätze

  • Mit dem PIPL wird ein einheitlicher Rechtsrahmen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen.
  • Klare Regeln zur Rechtmäßigkeit von Datenerhebung und -verarbeitung. Gab es vorher relative Unklarheit, wann die Datenverarbeitung rechtmäßig war, legt das neue Datenschutzgesetz fest, dass eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, nämlich wenn
    • Eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt und dieser vorher über die Vorgänge der Datenerhebung und -verarbeitung informiert wurde
    • Zur Erfüllung eines Vertrages, wenn die betroffene Person Vertragspartei ist
    • Zur Durchführung der Personalverwaltung im Unternehmen
    • Zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Verpflichtungen
    • Als Reaktion auf plötzliche Zwischenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Schutz des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Personen unter Notfallbedingungen
    • Handlungen im öffentlichen Interesse für die Nachrichtenberichterstattung und Medienaufsicht in einem angemessenen Rahmen
    • Andere Umstände vorliegen, die sich aus spezifischen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften ergeben
  • Staatliche Stellen sind vom Datenschutzgesetz grundsätzlich ausgenommen.
  • Die Datenverarbeitung darf nicht den Zweck haben, dass dies zur Gestaltung personalisierter Handelsbedingungen geschieht und dadurch beispielsweise personalisierte Preise generiert werden.
  • Extraterritoriale Geltung: Besonderheit ist, dass das Datenschutzgesetz nicht nur für Unternehmen in China gilt, welche in China personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, sondern nach Artikel 3 PIPL auch extraterritorial gilt, also wenn im Ausland personenbezogene Daten von chinesischen Bürgerinnen und Bürgern erhoben und verarbeitet werden, und zwar dann, wenn diese der Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen oder der Analyse des Verhaltens dienen. Von den Regelungen betroffen sein kann damit also auch ein Unternehmen, welches in China lediglich über eine Handelsvertretung tätig ist.
Beispiel: Das Unternehmen für Kältetechnik in Rottweil ist zwar in China aktiv, hat dort aber keine eigene Tochtergesellschaft. Es unterhält jedoch direkte Kundenbeziehungen nach China und legt hierfür personalisierte Kundendaten zur Bereitstellung der Produkte an. Hierbei muss es die Regeln zur Rechtmäßigkeit der Datenerhebung nach dem PIPL einhalten, beispielsweise nur solche Daten erheben, die auch wirklich für die Durchführung der Vertragsbeziehung erforderlich sind. Im Zweifelsfall ist es ratsam, direkte Einwilligungen der betroffenen Kunden einzuholen.
  • Betroffenenrechte: Das Gesetz stattet die Betroffenen in den Artikeln 44-49 PIPL mit einem generellen Auskunftsrecht bezüglich Datenerhebung und Datenverarbeitung aus und gibt ihnen das Recht eine Kopie der Daten zu erhalten, Daten zu berichtigen und ggf. den Widerruf einer Einwilligung zu erteilen.

Internationaler Datentransfer

Für deutsche Unternehmen von besonderer Relevanz ist der grenzüberschreitende Datentransfer. Der die Volksrepublik China verlassende internationale Datentransfer wurde durch das Cybersecurity-Gesetz (CSL) stark reguliert. Namentlich geschah dies durch Artikel 37 CSL, der eine Pflicht zur Datenlokalisierung in China und dass Daten grundsätzlich innerhalb Chinas gespeichert werden müssen, vorsieht und durch Artikel 35 CSL, welcher für den Auslandsdatentransfer grundsätzlich eine Sicherheitsbewertung erforderlich gemacht hat. Das PIPL sieht nun Erleichterungen vor. Spezifisch muss nur noch eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen in den Auslandsdatentransfer (Artikel 39 CSL)
  • Erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung durch die chinesischen Behörden oder eine lizensierte Agentur (Artikel 40 PIPL)
  • Verwendung von chinesischen Standarddatentransferklauseln
In der Praxis reicht jedoch regelmäßig allein die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen (Artikel 39 CSL) nicht aus. Der Rechtsrahmen des Cybersecurity-Gesetz (CSL) setzt nämlich in den allermeisten Städten und Provinzen bereits ein eigenes Erfordernis zur Einführung einer behördlichen Sicherheitsüberprüfung durch das sogenannte Multi Level Protection Scheme.
Besondere Hürden gibt es zudem beim internationalen Datentransfer persönlicher sensibler Daten wie Medizindaten und im Kontext kritischer Infrastruktur, wie Kommunikationssysteme, Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Verwaltung und der Rüstungsindustrie.
Für gewisse Branchen haben die zuständigen Regulierungsbehörden bereits ein Katalog zu sogenannten „wichtigen Daten“ veröffentlicht. Falls dies der Fall ist und Sie solche wichtige Daten verarbeiten, müssen regelmäßige Risikobewertungen durchgeführt und die Berichte der zuständigen Behörde übermittelt werden.

Sanktionsmechanismen des Gesetzes

Registrieren die chinesischen Behörden eine Verletzung der neuen Datenschutzvorgaben, so können empfindliche Sanktionen verhängt werden. Diese gehen über die Einziehung der illegalen Gewinne, Geldbußen bis 50 Mio. RMB oder 5 Prozent des Vorjahresumsatzes gegenüber dem Unternehmen und Geldbußen bis 1 Mio. RMB gegenüber direkt verantwortlichen Personen. In schweren Fällen kann auch die zur Handlungsfähigkeit des Unternehmens notwendige Geschäftslizenz entzogen werden. Genannt ist außerdem, dass verantwortliche Personen für eine bestimmte Zeit eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder leitender Angestellter untersagt werden kann. In der Praxis ist bislang noch nicht klar, inwiefern der Sanktionsrahmen von den Behörden auch tatsächlich ausgeschöpft wird und ob ausländische Unternehmen hier nach gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Beispiel: Ein Unternehmen für Werkzeugtechnik aus Böblingen unterhält eine Tochtergesellschaft in Peking. Die Tochtergesellschaft nutzt personenbezogene Daten der chinesischen Kunden, um automatisch personalisierte Preise zu erstellen. Die chinesischen Behörden könnten dies als Verstoß gegen die Bestimmungen des PIPL werten. In der Konsequenz könnte der Tochtergesellschaft ein empfindliches Bußgeld oder gar der Entzug der Geschäftslizenz drohen.

Weiterführende Literatur

Import

Import: Gestaltungsmöglichkeiten bei Aufschubkonten (Zoll/Einfuhrumsatzsteuer)

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen beim Import nach Deutschland von der seit 1. Dezember 2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.

Hintergrund

Aufschubkonten für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erlauben eine nachträgliche, gesammelte Zahlung aller Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbeträge der Importe eines Kalendermonats. Einzelheiten zu diesen Konten, Rahmenbedingungen und die zuständigen Hauptzollämter finden Sie in der Veröffentlichung des deutschen Zolls. Auch mit eigenen Aufschubkonten kann ein Dienstleister die Einfuhrabfertigung vornehmen, dieser muss lediglich wissen, dass er das Aufschubkonto des Auftraggebers nutzen soll. Vorteil: Die entsprechende Bereitstellungsprovision entfällt, außerdem ist die Zahlung insolvenzgesichert.

1. Seit 2022: Aufschubkonto für Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen

Grundsätzlich gilt: Unternehmen mit mehr als zwei Einfuhrsendungen pro Monat, also mindestens 25 Einfuhrsendungen pro Jahr können den laufenden Zahlungsaufschub beantragen.
Die Generalzolldirektion (GZD) hat die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Aufschubkontoart „Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung“ erweitert: Auch Unternehmen, die weniger als 25 Einfuhrsendungen pro Jahr importieren, können einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen. Maßgeblich ist dann der EUSt-Betrag, dieser muss geplant mindestens 120.000 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einem jährlichen Zollwert der Importe von fast 632.000 Euro beim Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Von der Erweiterung profitieren also Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen aber mit hohen Importsummen. Der Vorteil eines Aufschubkontos besteht unter anderem darin, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst am 26. des zweiten Folgemonats nach der jeweiligen Einfuhr fällig wird und nicht sofort.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf der Website des Zolls.

2. Klarstellung: Mehrere gleichartige Aufschubkonten pro Unternehmen möglich

Die GZD hat ebenfalls auf Nachfrage der IHK-Organisation klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere Aufschubkonten bewilligt werden können. Das können auch mehrere Konten des gleichen Kontotyps sein. Mehrere Konten können die interne Buchhaltung für einzelne Unternehmensbereiche oder Niederlassungen erleichtern. Falls für den Kontotyp eine Bürgschaft erforderlich ist, reicht bei mehreren gleichartigen Konten eines Unternehmens (= Aufschubnehmer) eine Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) über den gesamten erforderlichen Referenzbetrag (= Aufschubsumme). Der Aufschubnehmer muss aber in seinem Antrag festlegen, wie hoch für jedes einzelne Aufschubkonto die jeweilige Aufschubsumme (Referenzbetrag) sein soll.
Zur Verhinderung einer Überschreitung von Aufschubsummen werden die aufgeschobenen Abgabenbeträge systemseitig mit den (für das jeweils in Anspruch genommene Aufschubkonto) festgelegten Aufschubsummen plausibilisiert. Kommt es zu einer Überschreitung, weil die aufgeschobenen Einfuhrabgaben höher sind als die festgelegte Aufschubsumme, wird das Konto gesperrt.
Finanzierung und Förderung

EU-Förderprogramme im Überblick

Durchblick im EU-Bürokratie-Dschungel

Die Europäische Union ist ein komplexes Gebilde und wird häufig mit viel Bürokratie in Verbindung gebracht. Angesichts von 27 Mitgliedsländern und einem hohen Abstimmungsbedarf ist dies nicht ganz verwunderlich. Dass mittlerweile 80 Prozent der deutschen Gesetzgebung ihren Ursprung in Brüssel haben dürfte vielen bekannt sein. Auch, dass die EU viel Geld ausgibt für die Forschungs- und Innovationsförderung, den Klimaschutz, die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie für die Entwicklung von Schwellen- und Entwicklungsländern wird häufig vor dem Hintergrund von rund 1000 Einzelprogrammen, Fonds, etc. teil kontrovers diskutiert. Aber welche Fördersystematik steckt dahinter und wie profitieren davon Unternehmen tatsächlich? Unser Überblick bringt Licht ins Dunkel.

Der Finanzrahmen

Zunächst muss unterschieden zwischen jenen EU-Finanzmitteln in Form von Darlehen und Zuschüssen, die seitens der EU-Kommission dezentral über Verwaltungseinheiten in den Mitgliedsstaaten verteilt werden und jenen, die die EU selbst oder mittels spezieller Agenturen verwaltet und programmiert.
Den Rahmen bildet der mehrjährige Finanzrahmen. Dieser umfasst für die aktuelle Förderperiode 2021 bis 2027 ein Volumen in Höhe von 1.074 Milliarden Euro (ein Plus von 12 Prozent gegenüber der Förderzeitraum 2014 bis 2020) und ein zusätzliches Aufbauinstrument mit der Bezeichnung „Next Generation EU“ (NGEU) im Wert von 750 Milliarden Euro.

Diese vier Kategorien sollten Sie kennen:

1. Bereichsbezogene Finanzierungsmöglichkeiten

Mit dieser Finanzierungsart werden vorwiegend spezifische Themen wie Umwelt, Forschung und Bildung, Digitalisierung, Kreativität gefördert. Diese Programme sind komplex und nicht leicht zugänglich, bieten aber große Chancen für eine Zusammenarbeit mit weiteren Partnern in Europa. Mit dem Beginn der neuen EU-Förderperiode (2021 bis 2027) geht das neunte Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe an den Start und löst das Programm Horizont 2020 (2014 bis 2020) ab. Umweltthemen werden vom Programme for the Environment and Climate Action LIFE adressiert. Das Programm Creative Europe / Media adressiert die Herausforderungen, vor denen die audiovisuelle Branche (Produzenten und Spieleentwickler).
Unternehmen oder andere Organisationen können sich für die Programme in der Regel direkt bewerben. Dazu ist eine Registrierung auf dem Teilnehmer-Portal notwendig. Von Bedeutung ist, dass die Projekte eine transnationale Komponente haben. Abhängig vom Programm können sich auch Industrievereinigungen, Unternehmensverbände, Unternehmensdienstleister und/oder Beratungsdienstleister bewerben. Die Kofinanzierung ist die allgemeine Regel: Die Unterstützung der EU besteht in der Regel aus Zuschüssen, die lediglich einen Teil der Kosten eines Projekts decken.
Auch die Programme der EU-Außenhilfe bergen Geschäftsmöglichkeiten durch die Beteiligung an Ausschreibungen. Die EU ist die größte Geberinstitution weltweit und unterstützt EU-Kandidaten-Länder in Südosteuropa, Staaten in der EU-Peripherie in Nordafrika sowie weitere Schwellen- und Entwicklungsländer beim Aufbau von Infrastrukturen im Verkehrs-, Energie, Gesundheits- und Bildungsbereich. Zentrales Instrument ist mit dem Start der neuen Förderperiode das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDCI), das die Instrumente für die Entwicklungszusammenarbeit (EZI), für Nachbarschaftshilfe (ENI), das Partnerschaftsinstrument (PI) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) vereint.
Mit dem neuen NDICI wird auch die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor intensiviert. Durch vielfältige Fördermöglichkeiten sollen zusätzlich private Investitionen für nachhaltige Entwicklung mobilisiert werden. Durch den Europäischen Fonds für Nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern unterstützt werden. Der EFSD+ wird durch eine Garantie für Außenmaßnahmen (External Action Guarantee – EAG) in Höhe von 53,4 Milliarden Euro gesichert, die auch den westlichen Balkan abdeckt.
Die Mittelzuweisung für einzelne Länder, Regionen oder thematische Programme erfolgt weiterhin über festgelegte Mehrjahresprogramme (Multiannual Indicative Programmes – MIP) sowie Jahresaktionsprogramme (Annual Action Programmes – AAP). Die Gesellschaft German Trade and Investment (gtai) stellt diese Projektbewilligungen nach Veröffentlichung durch die EU-Kommissionen zur Verfügung.
Die Ausschreibungspraxis der EU bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Vergabeverfahren werden weiterhin durch das Vergabehandbuch PRAG (Practical Guide to Contract Procedures for EU External Actions) geregelt. Unternehmen können sich auf dem Ausschreibungs- und Projektportal für von der Europäischen Kommission verwaltete Finanzhilfen und Aufträge bewerben (unter anderem Horizon Europe, Creative Europe, LIFE, EU External Action – RELEX).
Im Jahr 2020 gingen Aufträge im Wert von 10, 5 Milliarden Euro (4733 Einzelaufträge) an 1947 deutsche Institutionen. 54 Prozent flossen in Unternehmen des Privatsektors. Der Anteil der Zuschüsse betrug 81 Prozent.

2. Struktur- und Investitionsfonds

Im Rahmen des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bilden der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds sowie der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER / LEADER) mit ihren verschiedenen themenbezogenen Programmen und Gemeinschaftsinitiativen, die in den Regionen durchgeführt werden, die bedeutendsten Gemeinschaftsinstrumente zur KMU-Förderung. Die Begünstigten dieser Fonds erhalten einen direkten Beitrag zur Finanzierung ihrer Projekte. Die Verwaltung der Programme und die Auswahl der Projekte erfolgen auf nationaler und regionaler Ebene.
Ergänzt werden die ESF- und EFRE-Programme durch REACT-EU. Die Abkürzung steht für „Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe“ (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas) und ist Teil des Aufbauinstruments „NextGenerationEU“, das die EU 2020 zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19 Pandemie etabliert hat. In Baden-Württemberg wird das Programm durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg im umgesetzt. Unternehmen profitieren insbesondere durch eine Erweiterung der Fördermöglichkeiten für Trainingshonorare Ihrer Inhouse-Trainings etwa für die Erhöhung der Ausbildungsbereitschaft, der betrieblichen Weiterbildung oder dem Coaching zur Neuausrichtung von Geschäftsmodellen.
Hinweise auf die Beteiligungsmöglichkeiten an EFRE, ESF und ELER/LEADER geförderten Projekten in Baden-Württemberg finden sich auf den folgenden Webseiten:
Da die EU offen legen muss, wie sie öffentliche Gelder ausgibt finden sich auf den Webseiten auch Projektbeispiele und die Listen der Begünstigten der ESI-Fonds. So wurden im Rahmen des ESF in Baden-Württemberg von 2014 bis 30.9.2021 rund 7.300 Einzelpersonen und Unternehmen gefördert. Im Rahmen des EFRE waren es im gleichen Zeitraum rund 300 Organisationen.

3. Finanzierungsinstrumente

Die meisten Finanzierungsinstrumente stehen Unternehmen nur indirekt, also über nationale Finanzintermediäre, zur Verfügung. Viele davon werden vom Europäischen Investmentfonds (EIF) verwaltet, d.h. die EU bürgt bei regionalen Kreditinstituten, Business Angels, Venture Capital oder sonstigen Risikokapitalgebern. Sie treffen die Entscheidung, ob EU-Finanzmittel in Form eines Kredits an antragstellende Unternehmen bzw. Existenzgründer vergeben werden.
Über die EU-Webseite YourEurope – Access2Finance lassen sich die einzelnen Finanzierungs-Programme – nach Bundesland aufgeschlüsselt – recherchieren. Ein Großteil betrifft Kleinstkredite und Darlehen zu attraktiven Konditionen, Bürgschaften und Risikokapital im Bereich der Existenzgründung. Europaweit profitieren laut EU-Kommission davon jährlich rund 200.000 Unternehmen.

4. Unterstützung für die Internationalisierung von KMU

Wirtschaftsorganistionen wie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern bieten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Unterstützung beim Auf- und Ausbau ihrer internationalen Geschäfte und bei der Suche nach Finanzierungsquellen und Förderinstrumenten und ergänzen diesen Service im Rahmen ihrer europäischen Aktivitäten im Enterprise Europe Network als Teil des Single Market Programmes (SMP) der EU.

Das Angebot des Enterprise-Europe-Network-Teams der IHK Region Stuttgart

Das EEN-Team der IHK Region Stuttgart unterstützt Sie gern.
  • Wir informieren über Geschäftschancen in Europa (Access2Markets) und darüber hinaus.
  • Sie beraten zu EU-Förderprogrammen und Finanzierungsmöglichkeiten.
  • Wir unterstützen bei der Suche nach Geschäftspartnern in Europa und bei der Beteiligung an internationalen öffentlichen Ausschreibungen.
  • Wir leiten Ihr Feedback zu Hemmnissen beziehungsweise Beschränkungen beim Marktzutritt an die EU weiter.
Was können wir für Sie tun?
Tipp: Individuelle Beratung mit Innocheck-BW: Um kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Scale-ups in Baden-Württemberg beim Zugang zu EU-Fördergeldern zu unterstützen, haben das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und das Steinbeis Europa Zentrum das Portal innocheck-bw eingerichtet.

Rechtssicher auf Auslandsmärkten

Handelszentrum Hongkong: Besser als der bröckelnde Ruf?

Negativ-Schlagzeilen über Hongkong reißen nicht ab. Erst der Niederschlag der Demokratiebewegung und nun Coronachaos. Auch immer mehr Expats verlassen die Stadt, trotz wachsender Wirtschaft und brummendem Finanzmarkt. Wie sieht die Zukunft des Handelszentrums aus?

Mehr als 500 deutsche Unternehmen vor Ort

Hongkong, übersetzt „Duftender Hafen“, ist seit Jahrzehnten ein Dreh- und Angelpunkt der internationalen Geschäftswelt; in der ehemaligen britischen Kolonie, die 1997 an die Volksrepublik China zurückgegeben wurde und auf dem Papier bis 2047 eine autonome Verwaltung zugesichert bekommen hatte, treffen Kultur und Wirtschaft aus Ost und West aufeinander. Der britische Einfluss ist weiterhin spürbar; Englisch ist als offizielle, gleichberechtigte Amtssprache konstituiert. Über 500 Unternehmen aus Deutschland sind hier ansässig und unterhalten eine Niederlassung, Tochtergesellschaften oder ein Hauptquartier für Geschäfte in Asien.

„Freiester Wirtschaftsstandort der Welt“

Viele hatten befürchtet, dass Hongkongs Status als Finanzzentrum und als dem “freiesten Wirtschaftsstandort der Welt“ bröckeln könnte. Während die politisch libertär-konservative Denkfabrik Fraser Institute aus Vancouver Hongkong weiterhin auf Platz 1 listet, hat die amerikanische Heritage Foundation Hongkong jedoch, aufgrund der von Peking gesteuerten Politik, komplett aus ihrer Rangliste gestrichen.
Mit Singapur auf den Fersen, warnen Experten, könnte Hongkong dieses Jahr auch beim Fraser Institute vom Thron gestoßen werden. Dies auch wegen der Null-COVID-Strategie und der damit verbundenen Reise- und Freiheitsbeschränkungen, die jedoch Ende März etwas gelockert wurden. Gleichwohl verbuchte Hongkong 2021 ein Wirtschaftswachstum von 6,4 Prozent.

Hong Kong als Teil der Greater Bay Area

Dieses Wachstum möchten viele Unternehmen nutzen: Hongkong fungiert weiterhin als Schmelztiegel der internationalen Finanzmärkte. Neue Tech-Firmen, insbesondere chinesische Unternehmen, verlagern nach Hongkong, um ihr Geschäft zu skalieren. Ein Grund dafür ist wohl auch, dass chinesische Unternehmen aufgrund der anhaltenden Spannungen zwischen Peking und Washington oft nicht mehr in der Lage sind, sich an den amerikanischen Börsen notieren zu lassen.
Umgekehrt nutzen auch westliche Unternehmer Hongkong als wirtschaftliches Eingangstor für den asiatischen Markt. Eine Vielzahl von Unternehmen betreiben hier das gesamte Asien-Geschäft, auch wegen seiner zentralen geografischen Lage im Herzen der ,Greater Bay Area‘, dem größten und am dichtesten besiedelten Stadtgebiet der Welt. Dieser wachsende Wirtschaftsraum mit etwa 71 Millionen Menschen, vernetzt die südöstlichen Provinzen und Städte der Volksrepublik Chinas und wird von Peking stark gefördert.

Territorialitätsprinzip bei der Steuer

Auch die Bürokratie anderer Staaten treibt Unternehmer in den Duftenden Hafen: Hier lassen sich innerhalb weniger Tage und mit geringen Kosten Gesellschaften gründen. Auch das Steuersystem ist übersichtlich. Während etwa in den USA und Deutschland das „Welteinkommensprinzip“ praktiziert wird, welches zu einer Berücksichtigung sämtlicher, weltweit erzielter Einnahmen führt, herrscht in Hongkong das „Territorialitätsprinzip“. Dabei wird nur Einkommen besteuert, das in Hongkong erwirtschaftet wurde.

Keine Umsatz-, Kapital- oder Mehrwertsteuer

Ebenso sind die Steuern übersichtlich: eine Umsatz- oder Mehrwertsteuer gibt es nicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht steuerpflichtig, die persönliche Einkommenssteuer ist niedrig. Die Körperschaftssteuer beträgt 8,25 Prozent für die ersten zwei Millionen HKD Gewinn, darüber wird mit 16,5 Prozent versteuert.
Der Wettkampf um günstige Steuerbedingungen geht aber auch an der Europäischen Union nicht unbemerkt vorbei: Hongkong steht seit dem 5. Oktober 2021 auf der EU-Beobachtungsliste für Steuerzwecke. In die Liste wird aufgenommen, wessen Steuerpraktiken missbräuchlich genutzt werden könnten. Hongkong hat jedoch unterstützend reagiert und sich verpflichtet, das Steuergesetz zu ändern und 2023 entsprechende Maßnahmen umzusetzen; es wird allerdings beim Prinzip der territorialen Besteuerung bleiben.

Bleiben die Investoren?

Nach Einsetzung des sogenannten Sicherheitsgesetzes 2020 wurden mehr als 100 prodemokratische Aktivisten festgenommen, viele andere flohen ins Ausland, zahlreiche Zeitungen und Organisationen wurden aufgelöst oder verboten. Investoren fragen sich, ob sie und Ihre Investitionen in Hongkong noch sicher und sinnvoll sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Regierung einen Mittelweg mit Anreizen finden möchte, um weiterhin Investoren anzuziehen. Trotz geschrumpfter Freiheiten, trotz restriktiver Corona-Beschränkungen, Hongkong lockt weiterhin chinesische und internationale Unternehmen und Investoren an.
Stefan Schmierer und Philipp Beckmann, Ravenscroft & Schmierer Hongkong
Internationale Lieferbedingungen

Incoterms® 2020

1. Die Bedeutung der Incoterms

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 „Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln” heraus, die als Incoterms (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind die Incoterms immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden. Die aktuelle Fassung der Incoterms® 2020 ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Bei den Incoterms handelt es sich um weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen, Handelsgeschäft ermöglichen. Die Incoterms haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der Incoterms kann Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten vorgebeugt werden und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Vertragsparteien vermindert werden. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrunde liegende Recht.

2. Die elf Klauseln der Incoterms 2020 im Überblick

Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung den Incoterms 2010. Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) wurde in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert.
EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

3. Die Einteilung der Incoterms

Die Incoterms lassen sich in zweierlei Hinsicht einteilen:

3.1 Einteilung nach Transportarten

Die Incoterms lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen:
  • Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten sind: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP.
  • Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten sind: FAS, FOB, CFR, CIF.

3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung

Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:
  • Gruppe E - Abholklausel (EXW)
  • Gruppe F - Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB)
  • Gruppe C - Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CFR, CIF, CPT,CIP)
  • Gruppe D - Ankunftsklauseln (DAP, DPU, DDP)
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.

4. Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms

Der Lieferweg einer Ware vom Versandort zum Bestimmungsort wird durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabepunkt in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die Incoterms. Grundsätzlich gilt: Für die Wegstrecke bis zum Übergabepunkt ist der Verkäufer, danach ist der Käufer zuständig.

4.1 Hauptfunktionen der Incoterms

Im Rahmen ihres Regelungsbereichs regeln die Incoterms hauptsächlich,
  • welche Verpflichtungen jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke übernehmen muss;
  • welche Kosten jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke zu tragen hat;
  • wer welches Risiko abdeckt.

4.2 Nebenfunktionen der Incoterms

Daneben wird geregelt,
  • wer die Warendokumente beschaffen muss, wer dafür die Kosten trägt und wer einen eventuell entstehenden Zoll zu zahlen hat;
  • wer welche Transportdokumente beschaffen muss und wer dafür die Kosten zu tragen hat;
  • wer für wen die Ware versichern und wer dafür die Kosten übernehmen muss;
  • wer den anderen Partner, wann und worüber informieren muss;
  • wer die Warenprüfung machen und wer die Kosten dafür übernehmen muss;
  • wie die Ware verpackt werden und wer die Verpackung zahlen muss.

5. Die einzelnen Klauseln

5.1 E-Gruppe

Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über.
EXW - Ex Works/Ab Werk ... benannter Ort
Die EXW-Klausel ist eine reine Abholklausel. Sie bestimmt nur die Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Auch das Verladen und Freimachen zur Ausfuhr ist nicht Sache des Verkäufers. Die Ware muss nur verpackt und gekennzeichnet sein.
Die EXW- Klausel ist aus folgenden Gründen nur mit Bedacht anzuwenden:
Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, sich um die Ausfuhranmeldung zu kümmern und gegebenenfalls die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel ungeeignet. EXW überlässt die Ausfuhrpflichten nämlich komplett dem Käufer. Dieser kann aber ohne Mitwirkung durch den Verkäufer faktisch oft nicht imstande sein, die Ware auszuführen, insbesondere weil ihm benötigte Informationen fehlen. Somit ist es in solchen Fällen in der Regel besser, die FCA-Klausel anzuwenden.

5.2 F-Gruppe

Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf ihn über.
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer ... benannter Übergabeort
Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich. Die Klausel ist für alle Transportarten verwendbar. Sie eignet sich sehr gut für den Container-Transport.
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff ... benannter Verschiffungshafen
Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar.
FOB - Free On Board/Frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen
Free on Board bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen. Diese Klausel ist ebenfalls nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich jedoch nicht, wenn die Ware dem Frachtführer bereits übergeben wird bevor sie sich an Bord des Schiffes befindet.

5.3 C-Gruppe

Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über.
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Der Verkäufer trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (mit Mindestdeckung im Umfang der Institute Cargo Clauses C) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat zudem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Auch diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar und für den Container-Transport in der Regel nicht geeignet. Für letzteres ist CIP anzuwenden.
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei ... benannter Bestimmungsort
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar.
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag im Umfang der Institute Cargo Clauses A auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr. Die Klausel ist ebenfalls für alle Transportarten anwendbar.

5.4 D-Gruppe

Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
DAP - Delivered At Point/Geliefert ... benannter Ort
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert ... benannter Ort entladen
Geliefert benannter Ort entladen bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten zu tragen. Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal” handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort
DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.

6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2020

Die aktualisierte Fassung der Incoterms enthält einige Anpassungen und Änderungen.
  • Die Incoterms® Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird geändert zu DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wodurch künftig jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein kann und kein “Terminal” sein muss.
  • Die Incoterms® 2020 tragen dem nachgewiesenen Marktbedarf in Bezug auf Konnossements mit „On-Board“-Vermerken und der FCA Incoterms®-Klausel Rechnung
  • Übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks
  • Die Incoterms® 2020 passen den Versicherungsschutz in den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis an
  • Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in FCA, DAP, DPU und DDP die Geschäftspraxis, dass immer mehr Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln berücksichtigen die weltweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und enthalten künftig klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitspflichten und der damit verbundenen Kosten
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln passen das Regelwerk an die neuen, globalen Handelspraktiken an.

7. Praxisrelevante Fragestellungen

  • Die Incoterms® können auch in Kombination mit den Verpflichtungen aus dem deutschen Verpackungsgesetz relevant werden. Das Verpackungsgesetz verpflichtet die nach dem Gesetz definierten Hersteller mit der Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Als Hersteller gilt dabei regelmäßig derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Hier wird an denjenigen angeknüpft, der bei Grenzübergang die rechtliche Verantwortung an der Ware hat, also das Verlustrisiko trägt. Wird also beispielsweise die Incoterms®-Klausel DAP vereinbart und der Lieferort in Deutschland festgelegt, so schuldet der Verkäufer die Lieferung und trägt auch das Verlustrisiko bei Grenzübertritt. Er gilt damit als Hersteller und muss die Verpackungen gegebenenfalls bei einem Dualen System beteiligen und sich für diese Verpackung registrieren und die Datenmeldungen übernehmen. Falls der Versandhändler die Ware wiederum umverpackt und an den Endverbraucher sendet, ist er für die Lizenzierung der zusätzlichen Versandverpackungen veranwortlich und muss sich gegebenenfalls ebenfalls registrieren. Wichtig: Das deutsche Verpackungsgesetz gilt nur für Waren/Verpackungen, die in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden. Wenn die importierte Ware ins europäische Ausland weitervertrieben wird, gilt die jeweilige Gesetzgebung des Ziellandes.
  • Die Incoterms® Lieferklausel FOB legt fest, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Tatsächlich bedeutet der Begriff “Liefern an Bord des Schiffes”, dass der Container/Ware selbst auf dem Schiff physisch aufsetzt. In früheren Fassungen der Incoterms® ging das Risiko auf den Käufer über, wenn die Ware über die Reling des Schiffes geht. Dies war jedoch nicht immer unproblematisch, da das Risiko überging, wenn sich die Ware in der Luft befand, während der Verkäufer für die Verladung auf das Schiff verantwortlich war. Seit Incoterms® 2010 wird die Reling des Schiffes nicht mehr erwähnt. Gemeinhin geht man nun vom physischen Aufsetzen der Ware auf dem Schiff selbst aus.
  • Im Hinblick darauf, dass Incoterms® – Klauseln lediglich “Standardlieferklauseln” sind, können diese im konkreten Vertrag entsprechen der Grundsätze der Vertragsfreiheit noch weiter angepasst werden. Anpassungen sollten dann jedoch in Maßen und soweit vorgenommen, klar gekennzeichnet werden. Zudem sollten keine Anpassungen im “Kernregelungsbereich” der Klauseln, also insbesondere im Hinblick auf die zollrechtlich essentiellen Ein- und Ausfuhrverpflichtungen, vorgenommen werden.

8. Anwendungshinweise

Bei der Anwendung der Incoterms sollten Sie folgende Hinweise beachten:
a) Wählen Sie die für Ihr Verkaufsgeschäft passende Klausel
  • Die gewählte Klausel der Incoterms sollte für die von den Parteien gewünschte Pflichtenverteilung passend sein.
  • Zudem ist darauf zu achten, dass die Klausel auch für das gewählte Transportmittel (Schiff oder sonstige Transportmittel) geeignet ist.
  • Die Regelungsinhalte der einzelnen Klauseln sind nicht zwingend, sondern können von den Parteien nach ihren Vorstellungen modifiziert werden. Bei Modifikationen ist aber unbedingt darauf zu achten, dass diese eindeutig und unmissverständlich erfolgen und zudem die Strukturprinzipien der jeweiligen Klausel beziehungsweise ihrer Gruppe respektieren.
b) Vermerken Sie die gewählte Incoterms-Klausel ausdrücklich in Ihrem Kaufvertrag
  • Die Incoterms werden nur gültig, wenn Sie explizit im Kaufvertrag vereinbart werden.
  • Im Kaufvertrag sollte auch aufgeführt werden, welche Incoterms-Version maßgeblich sein soll. Bei Verwendung der Incoterms® 2020 sollte daher der Zusatz „Incoterms® 2020” angefügt werden. Die vollständige Bezeichnung der Incoterms lautet: „Incoterms® 2020 rules by the International Chamber of Commerce (ICC)”.
c) Benennen Sie den Liefer- bzw. Bestimmungsort so exakt wie möglich
  • Damit die Klauseln ihren Zweck erfüllen können, sollte der Liefer- bzw. Bestimmungsort ausdrücklich bestimmt und so genau wie möglich benannt werden (je nach Klausel z.B. genaue Adresse des Werks, des Spediteurs, des Kunden, des Hafens etc.)
  • Ein unklarer Ort kann zu Rechtsunsicherheiten führen
d) Beachten Sie, dass die Klauseln keinen vollständigen Kaufvertrag darstellen
  • Die Incoterms-Klauseln regeln lediglich einige der Primärpflichten des Kaufvertrages. Damit ergänzen und modifizieren sie das an sich maßgebliche Kaufrecht, können es jedoch nicht in allen Bereichen ersetzen. Regelungsbereiche, die von den Incoterms nicht umfasst sind (zum Beispiel der Eigentumsübergang, die Rechtsfolgen eines Vertragsbruches oder die Zahlungsbedingungen) werden durch ausdrückliche Bedingungen im Kaufvertrag oder durch das diesem Vertrag zugrunde liegende Recht bestimmt.
  • Die Incoterms-Klauseln legen verbindliche Pflichten lediglich im Verhältnis des Verkäufers zum Käufer fest, begründen jedoch keine Pflichten oder Rechte gegenüber anderen Parteien. Zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Verpflichtungen sind die erforderlichen weiteren Verträge durch Verkäufer und Käufer mit Dritten (zum Beispiel Spediteuren) gesondert einzugehen.

9. Literatur

Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2020 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich und kann über folgende Webseite bestellt werden.
Weitere Informationen zu den Incoterms® und ihrer Entwicklung erhalten Sie darüber hinaus auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris.
Seit Juni 2021 bietet die ICC eine kostenlose ICC Incoterms® 2020 – App an. Die App enthält grundlegende Informationen zu jeder Lieferklausel und bietet Zugriff auch weitere Ressourcen wie Podcasts und Aufsätze.

Einfuhrbestimmungen Amerika

Lebensmittelexport in die USA

Deutsche Unternehmen, die Lebensmittel, Getränke oder Nahrungsergänzungsmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder lagern, die für den Verbrauch in den Vereinigten Staaten bestimmt sind, müssen sich bei der U.S. Food & Drug Administration (FDA), registrieren lassen.

FDA – Lebensmittelüberwachung in den USA

Die FDA ist die behördliche Lebensmittelüberwachung und gleichzeitig Arzneimittelbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika.
Die FDA kontrolliert zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in den USA die Sicherheit und Wirksamkeit
  • von Lebensmitteln und Tiernahrung („Food“)
  • von Medikamenten („Drugs“) sowie
  • medizintechnischen Geräten („Medical Devices“).

Registrierung

In- und ausländische Betriebe, die Lebensmittel für den US-Markt herstellen, verarbeiten, verpacken oder lagern, müssen bei der FDA registriert sein.
Unternehmen können sich über die Internetseite der FDA registrieren.

U.S. FDA-Agent

Bei der Registrierung muss ein U.S. FDA-Agent angeben werden. Das kann eine Firma oder eine Einzelperson sein, die in den USA ansässig ist und der US-Gesetzgebung unterliegt. Der FDA-Agent ist direkter Ansprechpartner für die Lebensmittelbehörde in allen Belangen des Unternehmens sowie seiner Produkte.

Transportankündigung

Jeder Transport von Lebensmitteln in die USA muss der FDA im Voraus angekündigt werden. Die Ankündigung („Prior Notice“) erfolgt über die Internetseite der FDA. Angegeben werden müssen
  • eine Beschreibung des Artikels
  • der Name des Herstellers und des Spediteurs
  • das Ursprungsland des Artikels sowie
  • der geplante Zollhafen zum Eintritt in die USA

Alle zwei Jahre Update erforderlich

Der U.S. FDA Food Safety Modernization Act (FSMA) verlangt alle zwei Jahre eine Erneuerung der FDA-Registrierung. Darum müssen sich alle deutschen Unternehmen kümmern, die Lebensmittel in die USA exportieren wollen oder am Export beteiligt sind (Agenten, Distributeure, Be- und Verarbeiter, Lebensmittellager etc.).
Die Erneuerung der FDA-Registrierung erfolgt über die Food and Drug Administration.

Wer unterstützt beim Lebensmittelexport

Die deutsche Auslandshandelskammer USA (AHK) in New York berät zum Lebensmittelexport in die Vereinigten Staaten. Außerdem fungiert die AHK als FDA-Agent für deutsche Unternehmen.

Branchen International

Zukunftsfähige Lieferketten in der Automobilwirtschaft

Komplexe Produktionen und globale Abhängigkeiten

Die weltweit mit Abstand höchste Nachfrage nach Batterien kommt derzeit und auch zukünftig aus dem Bereich der Elektromobilität. Sie ist somit zentral für die im Südwesten so wichtige Automobilindustrie, die ihrerseits in einem entscheidenden Transformationsprozess steckt. Die EU hat klare Pläne, heimische Produktionsstandorte aufzubauen und zu fördern, doch die Abhängigkeiten in den komplexen Produktionsprozessen sind groß. Zudem belasten pandemiebedingte Störungen der internationalen Lieferketten und die Herausforderungen des Krieges in der Ukraine die Betriebe. Zurzeit mangelt es, hiervon verursacht, zum Beispiel an Kabelbäumen.

Die Produktionskette „Batteriesystem“

Ein 2022 veröffentlichtes Themenpapier der Landesagentur emobil BW und des Clusters Elektromobilität Süd-West zeigt, wie zukunftsfähig Lieferketten in der Produktionskette „Batteriesystem“ ausgestaltet sind. Es zeigt: Baden-württembergische Firmen sind international sehr abhängig bei der Beschaffung von Batterien für elektrische Antriebe. Über 80 Prozent der Rohstoffe und Komponenten werden in Asien, insbesondere China, gewonnen und gefertigt. Der europäische Anteil an der weltweiten Batterieproduktion für Automotive-Anwendungen lag im Jahr 2020 bei ca. 7 Prozent. Wenn bis 2030 ein Produktionsanstieg in Europa auf ca. 17 Prozent erwartet wird, reicht das nicht aus, um dem prognostizierten weltweiten Batteriebedarf zu decken. Daher gilt es, die Lieferketten noch widerstandsfähiger zu gestalten.

Weltweiter Ausbau der Kapazitäten

Die steigende Nachfrage sorgt dafür, dass weltweit Produktionskapazitäten für Batteriezellen aufgebaut werden. Das Themenpapier zeigt, wo schon heute Investitionen und Wirtschaftspotenziale in neue Fertigungsstätten in Europa, den USA und Asien geplant sind. In Deutschland werden unter anderem in Grünheide (max. 200 GWh, Tesla), Salzgitter (max. 24 GWh, Northvolt/Volkswagen) oder Ellwangen (bis zu 2 GWh, Varta) Kapazitäten aufgebaut.

Zukunftsfähige Lieferketten für die Automotive-Branche

Das Themenpapier ist Teil der e-mobil BW-Studie „ReLike: Smarte Lieferketten und robuste Strategien für die Transformation“. Diese Studie vertieft die Analyse des Themenpapiers und gibt Handlungsempfehlungen für Politik und Unternehmen, um angesichts aktueller Krisen resiliente Lieferketten aufzubauen. Alle Publikationen finden Sie kostenfrei unter www.e-mobilbw.de.
Stephan Braun und Laura Halbmann, Landesagentur e-mobil BW
Die Landesagentur e-mobil BW treibt im Netzwerk mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand die Industrialisierung und Markteinführung zukunftsfähiger Mobilitätslösungen voran. Damit stärkt sie langfristig den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg und verfolgt eine regionale Strategie zur flächendeckenden Etablierung klimafreundlicher und vernetzter Mobilität.

Nearshoring

Near Nearer Niederlande

Preisexplosion im Welthandel: Was tun?

Fragt man Jan van Schaik, Vertriebsleiter EMEA & Asia Shapes der Ensinger GmbH in Nufringen nach den größten Belastungen im internationalen Geschäft, so antwortet er in Zahlen:”“2019 kostete ein Container aus Asien 4.000 Euro. Im Jahr 2022 lag der Preis bei 19.000 Euro. Geschlossene Häfen, Produktionsstätten im Lockdown und nicht zuletzt der Stau im Suezkanal machte es schwer, überhaupt an freie Container zu kommen. Entsprechend hat sich die Nachfrage nach Luftfrachtoptionen erhöht - begleitet ebenfalls von gewaltigen Preissteigerungen. Von 2,50 Euro pro Kilo Luftfracht erhöhten sich die Preise bis 2020 auf acht Euro pro Kilo – und die Verfügbarkeit blieb dennoch stark begrenzt.” Was der Vertriebsleiter beschreibt, dürfte vielen Unternehmen der Region bekannt vorkommen – verbunden mit der Frage: Was nun? Wie können wir das internationale Geschäft aufrechterhalten, wie die extremen Kosten abfedern?

OEMs blicken zum Nachbarn: Nähe als Lösung?

Jan van Schaik, selbst Niederländer, sieht in Kooperationen zwischen den Niederlanden und Deutschland vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen einige Chancen – vor allem für sogenannte OEMs (Original Equipment Manufacturers). Es sei zu erwarten, dass deutsche Hersteller ihre Sourcing-Strategien in Zukunft noch weiter diversifizieren werden. Die Nachfrage nach regional hergestellten Produkten könnte also steigen und auf diese Weise weitere niederländische Zulieferer bei deutschen Unternehmen ins Spiel bringen.
Weiterhin sei im OEM-Markt derzeit eine Entwicklung weg von einfachen technischen Teilen hin zu montierten oder vormontierten Modulen zu beobachten. Schließen sich Unternehmen mit verschiedenen Portfolios – etwa aus den beiden Nachbarländern – hierbei strategisch zusammen, könnten solche baufertigen Module auf breiterer Basis angeboten werden. Es sei außerdem nicht davon auszugehen, dass die Logistikkosten in nächster Zeit wieder sinken werden; der Bedarf an strategisch platzierten Produktions- oder Vertriebsstandorten werde also weiterhin hoch sein, so van Schaik.

Rohstoff- und Materialknappheit lehrt umzudenken

Auch beim öffentlichen Netherlands Business Support Office (NBSO) in Stuttgart, einer Vertretung der niederländischen Regierung, beobachtet man derzeit, dass viele südwestdeutsche Unternehmen ihre Fühler in unterschiedliche Richtungen ausstrecken. Bei einigen von ihnen bietet sich eine Kooperation mit niederländischen Partnern an und rückt deshalb zunehmend in den Fokus, eine Erfahrung, die Dr. Astrid Engels, Referentin Außenwirtschaft beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. VDMA bestätigt.
Die Unternehmen im Bereich Maschinenbau – so berichtet Dr. Engels – beschäftige derzeit, wie sinnvoll Beschaffung außerhalb von Europa ist, ob sie auf doppelte Beschaffungsquellen zurückgreifen oder ihr Teilespektrum reduzieren. Weiterhin prüften die Unternehmen, so Engels, ob Rahmenverträge mit Lieferanten sinnvoll seien, ob und wann Lieferkettentransparenz gegeben sei und wie sie ihr Risikomanagement bewältigen. Interessante Ansätze gebe es auch zu der Frage, ob man Versorgungsengpässe mittels 3D-Printing überbrücken könne.

Der lokale Draht zu den Niederlanden

Unternehmen, die Kooperationsmöglichkeiten mit niederländischen Partnern prüfen möchten, können sich an das NBSO wenden: Anliegen des Handelsbüros ist es, die Vernetzung deutscher und niederländischer Unternehmen in den für die Niederlande erfolgreichen Branchen Gesundheitswirtschaft sowie Leichtbau und Fahrradinfrastruktur, aber auch bei aktuell besonders gefragten und besonders herausgeforderten Branchen wie dem Maschinenbau und der Logistik zu fördern. Seit der Gründung im Jahr 2005 hilft das NBSO in Stuttgart ca. 200 niederländischen Unternehmen im Jahr bei ihrer Geschäftsanbahnung in (Südwest)-Deutschland.
Das Dienstleistungsangebot besteht aus dem Erstellen von Marktinformationen, Hilfe bei der Kooperationspartnersuche und der Anbahnung technologischer Zusammenarbeit oder Investitionsförderung, Organisation von Delegationsreisen und Pitch-Events und vieles mehr, um den Austausch zwischen niederländischen KMUs und deutschen Partnern zu fördern. Das NBSO Stuttgart wird von der niederländischen Außenhandelsagentur RVO als Teil des Ministeriums für Wirtschaft und Klima finanziert.
Die Aufgaben werden in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsabteilungen der niederländischen Botschaft in Berlin sowie den beiden Generalkonsulaten in Düsseldorf und München und dem Honorarkonsul in Stuttgart, Herrn Albrecht Kruse (hier im Bild) wahrgenommen.
Gerne hilft Ihnen das NBSO bei Ihren Fragen zum niederländischen Markt, möglichen Kooperationspartnern oder anderen Anliegen weiter.
Mirjam Mulder, NBSO Stuttgart

Netherlands Business Support Office (NBSO) Stuttgart
Chief Representative: Agaath Hulzebos
Deputy Representative: Mirjam Mulder
Neue Adresse ab dem 01.06.2022:
Königstraße 80
70173 Stuttgart
+49 15901819812 | +49 15758169984
agaath.hulzebos@minbuza.nl | mirjam.mulder@minbuza.nl
www.sieunddieniederlande.nl | www.linkedin.com/in/nbsostuttgart
Geschäftspartnerschaften finden

Osteuropa und Türkei: Chancen bei der Suche nach neuen Lieferanten

Die Türkei verzeichnet eine wachsende Nachfrage aus dem Ausland – nicht zuletzt aufgrund der drastischen Abwertung der türkischen Lira in den letzten Jahren. Gegenüber 2020 stiegen die Ausfuhren 2021 um rund ein Drittel auf nun 225 Milliarden US-Dollar.

Gefragte Exportbranchen der Türkei

Nach Angaben des Kreditversicherungsunternehmens Coface konnten 26 Sektoren in der Türkei beim Export zulegen. An der Spitze der Ausfuhren rangiert die Automobil- und Zulieferindustrie. Sie verzeichnete 2021 ein Wachstum von 15 Prozent auf rund 29 Milliarden US-Dollar. Auf Rang zwei und drei folgen die Chemiebranche mit einem Anstieg um 39 Prozent und der Stahlsektor mit einem Plus von 77 Prozent. Der Außenhandel hat für die Türkei eine tragende Säule. Fast die Hälfte des Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP), das 2021 preisbereinigt um rund zwölf Prozent stieg, geht auf die Nettoexporte (Exporte abzüglich Importe) zurück.

EEN-Partner bringt 500 Firmenvertreter aus 31 Ländern zusammen

Um auszuloten, inwieweit türkische, aber auch osteuropäische Lieferanten für Firmen aus der Region Stuttgart interessant sein könnten, nahm die IHK Region Stuttgart am 27. April 2022 an einer virtuellen Kooperationsbörse teil. Organisator war der langjährige Partner im Enterprise Europe Network in der Türkei, die IHK Eskişehir, mit Beteiligung europäischer Clusterverbände. Mehr als 500 Firmenvertreter der Automobil-, Eisenbahn- und Luftfahr- und Zulieferindustrie aus 31 Ländern beteiligten sich an der virtuellen Kooperationsbörse. Die IHK Region Stuttgart konnte sich mit Unternehmen aus der Türkei, der Slowakei und Ungarn austauschen – exemplarisch stellen wir Ihnen ein paar Firmen vor:

Beispiele für mögliche Kooperationspartner

Kale Savunma / Türkei

Das Unternehmen ist in der Metallbearbeitung aktiv und verfügt über vertikale Bearbeitungszentren, CNC-Drehmaschinen, CNC-Schiebeautomaten, Universaldrehmaschinen, Universalfräser, Revolver, KMG, Lasermarkierungs- und Schweißmaschinen. Die Kunden sind in folgenden Industrien aktiv: Verteidigung, Luft- und Raumfahrt, Medizintechnik, Energie, Automobil und Möbel.

Anasan Hidrolik A.Ş. / Türkei

Hersteller von LKW-Hubarbeitsbühnen, selbstfahrenden Arbeitsbühnen, abschleppbare Arbeitsbühnen, Bergungsbühnen, mobile Kräne

Sheldon Invest Kft / Ungarn

Kunststoffverarbeitung, Spritzgießen, Automatisierung. Montage von Kunststoffteilen inline neben der Produktionsanlage oder mit einer einzigartigen Einzweckmaschine. Entwicklung von flexiblen Fertigungssystemen für die Metallbearbeitung

Rudolph Usinados SK s.r.o. / Slowakei

Herstellung von mechanischen Komponenten mit Know-how in der Zerspanung für allgemeine und Automobilindustrie

Fokus Ukraine: Ukrainian Automotive Cluster

Die Ukraine, insbesondere der westliche Teil, ist ein wichtiger Standort der internationalen Automobil-Zulieferindustrie. Eine Übersicht der bereits in der Ukraine aktiven Unternehmen findet sich auf der Webseite von Ukraine Invest. Nicht zuletzt, um Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten für Menschen zu schaffen, die innerhalb des Landes in den Westen der Ukraine geflüchtet sind, wird hier an einer weiteren Entwicklung und am Wiederaufbau der Ukraine gearbeitet.
Die komplette Übersicht der teilnehmenden Firmen und deren Profile sind auf der Veranstaltungs-Webseite der IHK Eskisehir hinterlegt.

Neu im EEN: Die Sector Group Mobility Transport Automotive

Die IHK Region Stuttgart ist seit 2022 Mitglied der neu gegründeten Sector Group Mobility-Transport-Automotive im Enterprise Europe Network und möchte damit zu einer stärkeren Vernetzung der europäischen Regionen beitragen, für die sowohl Automobil-/ Luft- und Raumfahrt- sowie Eisenbahnindustrie beziehungsweise deren Zulieferindustrie ein bedeutender Wirtschaftsfaktor ist.
Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart
Sie möchten mit den genannten Unternehmen in Kontakt treten? Rufen Sie uns an!

Nearshoring als Exitstrategie

Bulgarien - der Nearshoring-Hotspot?

Immer mehr Unternehmen suchen gezielt Lieferanten aus dem europäischen Ausland, um ihre Lieferstrukturen resilienter zu gestalten und damit den vielschichtigen globalen Herausforderungen besser begegnen zu können. Wie Nearshoring aussehen und in welchen Branchen es besonders gut umsetzbar scheint, lässt sich derzeit in Bulgarien beobachten.

Handel mit Bulgarien auf Rekordniveau

2021 war in der Geschichte der deutsch-bulgarischen Handelsbeziehungen ein Rekordjahr: Der Handel erreichte ein Volumen von 9,8 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anstieg von 18,7 Prozent im Vergleich zu 2020. Bulgariens Exporte nach Deutschland beliefen sich auf 5,26 Milliarden Euro und lagen um 14 Prozent über dem Vorjahreswert. Die Einfuhren aus Deutschland nach Bulgarien beliefen sich auf 4,53 Milliarden Euro, was einem Anstieg von 24 Prozent gegenüber 2020 entspricht. Damit überstiegen die bulgarischen Exporte das sechste Mal die Importe aus Deutschland innerhalb der vergangenen 30 Jahre.
Deutschland ist das fünfte Jahr in Folge größtes Lieferland Bulgariens.
Deutsche Unternehmen betrachten das Land am Schwarzen Meer jedoch nicht nur als Absatzmarkt, sondern immer mehr auch als Investitionsstandort. Liebherr Hausgeräte etwa ist seit 1999 in Plovdiv aktiv. Seitdem ist das Unternehmen dreimal expandiert. Die zweitgrößte Stadt Bulgariens hat sich in den letzten 20 Jahren zu einem der wichtigsten Industriezentren Südosteuropas entwickelt, Hunderte internationaler Unternehmen sind vor Ort.

Der Produktionsstandort steht hoch im Kurs

Bulgarien profitiert neben der Mitgliedschaft in der EU und der NATO von einer im EU-Vergleich überdurchschnittlich guten Einbindung seiner Wirtschaft in die internationale Wertschöpfung und punktet mit vergleichsweise günstigen Lohn- und Lohnnebenkosten. Zudem stehen für viele Investitionen EU-Fördermittel bereit. Die von der neuen reformorietierten Regierung angekündigte Einführung von EURO ab 2024 dürfte den Standort Bulgarien noch attraktiver machen. Laut Angaben der Germany Trade & Invest haben deutsche Firmen allein im Jahr 2020 rund 308 Millionen Euro in Bulgarien investiert.
Der größte Teil des Geldes floss in den Aufbau neuer Produktionsstandorte, zumeist in exportorientierten Branchen wie die IT-Industrie, die Elektroindustrie und die Automobilindustrie. So hat der deutsche Elektroauto-Hersteller Next.e.GO Mobile 2021 den Bau einer neuen Mikrofabrik in Lowetsch mit einer Investition in Höhe von 140 Millionen Euro angekündigt. Die neue Mikrofabrik soll Anfang 2024 fertig sein. Damit wäre das Aachener Unternehmen der erste Autohersteller in Bulgarien. Auch verschiedene Automobilzulieferer beabsichtigen, in neue Produktionsanlagen in Bulgarien zu investieren und auch neue Fertigungen in das Land zu transferieren.

Bedeutung von Forschung und Entwicklung wächst

Bulgarien positioniert sich zunehmend auch als ein Standort für Forschung und Entwicklung. Das Land verfügt über einen dynamischen IT- und IKT-Bereich, der sich innerhalb des für Unternehmen vertrauten Umfeldes der EU befindet. Hier besteht ein großes Potenzial für deutsche Unternehmen auf der Suche nach Nearshoring und –sourcing von Dienstleistungen.
So geschehen bei Lidl. Das Unternehmen hat vor vier Jahren ein IT-Kompetenzzentrum in Sofia eröffnet: Das „Lidl Digital“ konzentriert sich auf die Entwicklung von Plattformen, Systemen und Lösungen für den Onlinehandel. Auch das Bosch Engineering Center im Sofia Tech Park expandiert und erhöht seine Belegschaft auf über 450 Mitarbeiter. Es ist das zweites Engineering Center in der Hauptstad undes soll zu einem Zentrum für die Entwicklung kompletter Produkte werden. In dem neuen Zentrum entwickeln fast 400 Softwareexperten innovative Technologien für die Automobilindustrie in Bereichen wie Fahrassistenz, automatisiertes Fahren und Elektromobilität.
Das Zusammenspiel vieler Faktoren lässt Bulgarien also als prüfenswerte Option vor allem für jene Unternehmen erscheinen, die im Bereich IT, IKT, aber auch im Bereich Automotive und Elektronik resiliente Produktions- und Lieferstrukturen suchen und die Themen Nearshoring und Sourcing von Dienstleistungen innerhalb der EU auf der außenwirtschaftlichen Agenda haben.
Amir Alizadeh, Leiter Geschäftsfeld International, IHK Ulm, Kompetenzzentrum Südosteuropa

Blickpunkt Europa

IHK und EEN arbeiten zusammen

Unternehmen im Auslandsgeschäft begleiten

Neue Märkte erschließen, Geschäftspartner gewinnen und innovative Technologien entdecken – für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eröffnet das Ausland neue und einmalige Gelegenheiten. Damit möglichst viele Unternehmen davon profitieren, unterstützt das Enterprise Europe Network (EEN) Baden-Württemberg zu Themen wie Internationalisierung, Markterschließung und Außenwirtschaft – und kann dabei auf ein Netzwerk aus internationalen Partnern zurückgreifen. Bereits seit 2008 ist die IHK Region Stuttgart Partner im EEN. Die aktuelle Förderperiode geht bis Sommer 2025.

Weltweit größtes Netzwerk zur Beratung von KMU

Ins Leben gerufen wurde das EEN von der Europäischen Union. Es bildet das weltweit größte Netzwerk zur Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Unterstützungsangebote sind vielfältig: Dazu zählen die Abwicklung grenzüberschreitender Aufträge, die Erschließung neuer Auslandsmärkte oder die Teilnahme an europäischen Projekten. Die Experten bieten individuelle Beratungen, Informationsveranstaltungen und branchenspezifische Unternehmerreisen zur Markterkundung an.
Insbesondere bei individuellen Anliegen und Fragen zu ausländischen Märkten kann das Netzwerk weiterhelfen. Durch die enge internationale Vernetzung sind länderspezifische Marktinformationen oder der Kontakt zu Experten kein Problem.

Weltweite Kontakte nutzen – Kooperationspartner finden

Zentral ist auch die Unterstützung bei der Suche nach Kooperationspartnern. Kleinen Betrieben fällt es oft schwer, im Ausland Fuß zu fassen. Mithilfe der Datenbank oder im Rahmen von Kooperationsbörsen können potentielle Geschäftspartner im Ausland gefunden werden. Das EEN unterstützt auch bei der Beteiligung an europäischen Förderprogrammen – vor allem im Bereich Forschung und Innovation – und bei der Optimierung des betriebsinternen Innovationsmanagements. Zudem besitzt das Netzwerk eine Feedback-Funktion. Falls Unternehmen Probleme mit den europäischen Rahmenbedingungen haben, beispielsweise bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, gibt das EEN die Rückmeldung direkt an die Europäische Kommission weiter.

2022 bis 2025 Digitalisierung, Resilienz, Nachhaltigkeit – kostenfreie Angebote für Unternehmen

In der neu begonnenen Förderperiode werden weitere Maßnahmen angeboten, die Firmen dabei unterstützen, die politischen Strategien der Europäischen Union umzusetzen. Ein Schwerpunkt ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit der Unternehmen, indem der Übergang zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen von den Fachleuten des EEN begleitet wird. Auch die Digitalisierung soll mit verschiedenen Maßnahmen noch weiter vorangetrieben werden. In Zusammenarbeit mit weiteren Netzwerken auf europäischer Ebene werden Betriebe dabei unterstützt, ihre Geschäftsprozesse anzupassen, digitale Technologien zu nutzen und neue Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Mitteln zu entwickeln. Auch das Thema Krisen-Resilienz rückt in den Fokus. Das Netzwerk wird verstärkt Betriebe dabei unterstützen, widerstandsfähiger zu werden, sich vollständig von den Folgen der Corona-Krise zu erholen und gestärkt daraus hervorzugehen. Dank der Förderung der Europäischen Kommission und regionaler Kofinanzierung ist ein Großteil der Angebote kostenfrei.

Weitere Informationen finden Sie unter www.enterprise-europe-bw.de.

Internationales Wirtschaftsrecht

Ukrainekonflikt: Rechtliche Einordnung und Auswirkungen

Seit geraumer Zeit sorgt der russische Einmarsch in der Ukraine für großes Leid. Die Folgen der Invasion erschüttern auch die deutsche Wirtschaft, die in vielfältiger Weise vom Krieg selbst und seinen Folgen betroffen ist. Der Artikel klärt die wichtigsten Rechtsfragen.

1. Völkerrecht

Mit der Anerkennung der sogenannten “Volksrepubliken” in Donezk und Luhansk am 21.02.2022, der Anordnung und letztlich dem Umsetzung der Vollinvasion russischer Streitkräfte in das Territorium der Ukraine hat Russland die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine verletzt und damit eklatant das geltende Völkerrecht gebrochen. Unser Artikel gibt einen Überblick zur Rechtslage und skizziert die Auswirkungen, erhebt dabei aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität.
Konkret könnte Russland Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, der die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt verbietet, verletzt haben. Dies kann in der formierten Truppenansammlung im ukrainischen Grenzgebiet und dann in jedem Fall im bewussten und offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gesehen werden. Russland hat sich massiv in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt (Art. 2 Abs. 7 UN-Charta) und deren territoriale Integrität verletzt, eine wichtigen Komponente der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UN-Charta). Und bereits zuvor, nämlich durch die systematische Einbürgerung von Ostukrainern könnte Russland den Tatbestand der verbotenen Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates nach Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta erfüllt haben. So hat die russische Regierung alleine in 2014 mehr als 143.000 Einwohnern der Krim russische Pässe ausgestellt. Dies könnte völkerrechtlich als Destabilisierungsversuch und verbotene Einmischung gewertet werden.
Der russische Präsident Putin rechtfertigt sein Vorgehen damit, angeblich eigene Staatsangehörige in der Ostukraine schützen zu wollen und spricht in diesem Zusammenhang von der Verhinderung eines Genozids. Tatsächlich befinden sich in der Ukraine – insbesondere in den Gebieten der Ostukraine – eine nicht unerhebliche Anzahl russischer Staatsbürger und das Rechtsinstitut der humanitären Intervention zur Rettung eigener Bürger wurde bereits in der Vergangenheit von anderen Staaten herangezogen, so etwa von Deutschland beim Einsatz der GSG 9 in Mogadischu zur Befreiung deutscher Geiseln aus dem entführten Flugzeug  „Landshut”. Allerdings müssen auch wirklich schwere Übergriffe auf diese Menschen drohen, die ausländische Regierung sich nicht bereit zur Kooperation zeigen und die Intervention muss verhältnismäßig sein. Die Situation in der Ostukraine und die Intensität des russischen Eingriffs lassen erhebliche Zweifel am Rechtfertigungsgrund zu.
Zuletzt stellt sich auch die Frage nach der praktischen Relevanz. In der Theorie besteht zwar tatsächlich die Möglichkeit, das russische Vorgehen vor den Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen zu bringen. Allerdings hat sich Russland nicht der Jurisdiktion des Gerichtshofs unterworfen. Eine weitere Möglichkeit der Sanktionierung könnte ein direktes Tätigwerden des UN-Sicherheitsrat sein, der die Hauptverantwortung für die Friedenssicherung trägt. Dieser ist jedoch faktisch durch das Vetorecht Russlands blockiert. Zuletzt denkbar ist noch eine Anklage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, welchem sich Russland tatsächlich unterworfen hat. Diesem fehlen aber die Mittel, Russland zu zwingen, einer Entscheidung des Gerichts auch tatsächlich nachzukommen. Bereits in der Vergangenheit hat Russland missliebige Entscheidungen des EGMR ignoriert.

2. Zivilrecht und Auswirkungen auf Verträge

a) Verträge und Höhere Gewalt

Zivilrechtlich hat der Konflikt durch die Ausfälle von Flugverbindungen, die Störung von Lieferketten, den Erlass von Sanktionen und andere behindernde Umstände auch Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Im besten Fall wurde in den Vertrag bereits vorsorglich eine Klausel zur Höheren Gewalt aufgenommen, in welchem ein militärischer Konflikt nicht bereits bewusst ausgeschlossen wurde und welcher das weitere Vorgehen regelt. Enthält der Vertrag keine solche Klausel, so gilt das Gesetz. Nach deutschem Recht kann dann nach unverzüglicher gegenüber dem Vertragspartner ausgesprochener „Force-Majeure-Anzeige” entsprechend dem Rechtinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine Anpassung des Vertrags beispielsweise in Form der Verlängerung von Lieferfristen verlangt werden. Etwaige Schadenersatzansprüche hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Der Rücktritt vom Vertrag ist im Hinblick auf den im deutschen Zivilrecht verankerten Grundsatz der Vertragstreue nur im Einzelfall möglich. Möglicherweise treffen die Unternehmen auch Schadenminderungspflichten oder die Verpflichtung, eine Sonderlieferung zu veranlassen. Zur Ermittlung der Pflichten ist jedoch eine genaue Analyse des Vertrages notwendig.
Wurde für das Vertragsverhältnis durch eine Rechtswahlklausel wirksam ein anderes anwendbares Recht als das deutsche Recht vereinbart, kann das Ergebnis anders sein:
  • Englisches Recht: Hier gibt es keine explizite Regelung zur Höheren Gewalt. Allerdings gibt es die richterrechtliche Rechtsfigur der „Frustration of Contract“. Eine „Frustration“ setzt voraus, dass die Erfüllung des Vertrages dauerhaft unmöglich ist oder sich wegen nachträglicher äußerer Umstände der Charakter des Vertrages grundlegend verändert. Die Faktoren oder Umstände müssen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien liegen und dürfen bei Vertragsschluss nicht bekannt oder voraussehbar gewesen sein. Zu bedenken ist, dass die Gerichte das Institut der „Frustration“ sehr eng auslegen – eine bloße Erschwerung der geschuldeten Leistung oder eine Erhöhung der Kosten beim Leistungserbringer reichen – wie im deutschen Recht für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB – nicht aus. Beruft sich allerdings eine Partei erfolgreich auf „Frustration“, dann erlischt die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, und der Vertrag wird in aller Regel aufgelöst. Eventuell schon erbrachte Leistungen können grundsätzlich zurückgefordert werden.
  • Ukrainisches Recht: Soweit im Vertrag keine speziellere Regelung vorgesehen ist, tritt gemäß Art. 218 WirtGB und Art. 617 ZGB eine Befreiung von der Haftung für Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ein, wenn der Schuldner beweisen kann, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung infolge von Höherer Gewalt unmöglich geworden ist. Hierbei müssen Umstände vorliegen, die zur Nichterfüllung des Vertrages geführt haben und für beide Vertragsparteien außerordentlich und objektiv unabwendbar waren. Darüber hinaus tritt per Gesetz nach Art. 263 ZGB eine Hemmung der Verjährungsfrist ein. Die Hemmung der Verjährung wird erst wieder aufgehoben, wenn der Umstand der Höheren Gewalt nicht mehr besteht.
  • Russisches Recht: Im russischen Recht ist eine Regelung zur Höheren Gewalt gesetzlich verankert. Nach Art. 401 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation haftet eine Partei, die eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat für die sich daraus ergebenden Folgen, es sei denn, die Partei weist nach, dass die ordnungsgemäße Erfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt wird dabei als außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand definiert, wobei wirtschaftliche Gründe wie beispielsweise die mangelnde Verfügbarkeit von Waren auf dem Markt oder die schlechte finanzielle Lage alleine grundsätzlich keine Höhere Gewalt darstellen. Bezüglich der Rechtsfolge enthält das russische Recht in Art. 451 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation eine dem § 313 Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung: Hiernach kann – ähnlich wie im deutschen Recht – im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung oder Auflösung des Vertrages verlangt werden.
  • Recht von Belarus: Auch hier gibt es eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Haben sich Umstände, auf deren Grundlage der Vertragsabschluss zustande gekommen ist, schwerwiegend verändert, kann der Vertrag gemäß Art. 421 ZGB angepasst oder gegebenenfalls sogar aufgehoben werden. Die Änderung von Umständen gilt als schwerwiegend, wenn sie sich derart verändert haben, dass die Parteien, sofern sie dies hätten vernünftigerweise vorhersehen können, den Vertrag gar nicht oder zu ganz anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Gemäß Art. 203 ZGB ist die Verjährung gehemmt, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund Höherer Gewalt unmöglich war. Ab dem Tag, an dem der Umstand der höheren Gewalt nicht mehr besteht, läuft die Verjährungsfrist weiter. Gerichte in Belarus stufen alleine eine schwierige finanzielle Lage einer Vertragspartei oder eine Änderungen des Währungswechselkurses nicht als Höhere Gewalt ein.
  • UN-Kaufrecht: Ist UN-Kaufrecht anwendbar, regelt Art. 79 Abs. 1 CISG den Fall der Höheren Gewalt. Danach hat eine Vertragspartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Im Unterschied zur fast deckungsgleichen deutschen Rechtslage, trifft die durch die Höhere Gewalt behinderte Vertragspartei explizit eine Informationspflicht: Sie muss die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der vertraglichen Pflicht informieren. Tut sie dies nicht, so verliert sie ihr Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen. Ein Recht auf Kündigung des Vertrags aufgrund Höherer Gewalt enthält Art. 79 CISG nicht.
    Hinweis: Handelt es sich um einen internationalen Handelskauf zwischen Unternehmern, die ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens haben, so ist UN-Kaufrecht automatisch einschlägig, sofern es nicht vorher bewusst von den Parteien ausgeschlossen wurde. Sowohl Deutschland, als auch die Ukraine und Russland sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsabkommens.
b) Auswirkungen der EU-Sanktionen auf Altverträge
Eine wichtige Rechtsfrage ist, wie und in welchem Umfang sich Sanktionen auf bereits geschlossene Verträge auswirken. Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäfte. Allerdings sehen die Sanktionsverordnungen teilweise Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. So gilt beispielsweise nach der EU-Verordnung 833/2014, die aktuell durch die EU-Verordnung 2022/328 erweitert wurde, für Dual-Use-Güter (Artikel 2) und bestimmte Schlüsseltechnologien wie Halbleiter und Hightech-Güter (Artikel 2a): Für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, besteht eine Altvertragsregelung, wonach die Vertragserfüllung (Lieferung) weiterhin möglich sein kann. Gleiches gilt für die verschärften Sanktionen gegen Belarus. Die Anwendung dieser Regelung bedarf jedoch der Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Genehmigungsantrag ist vor dem 1. Mai 2022 einzureichen. Vor Inkrafttreten der Sanktionen erteilte Genehmigungen werden überlagert. Sie besitzen daher keine Gültigkeit mehr und müssen erneut elektronisch beim BAFA beantragt werden.

b) Risiken durch russische Zwangsverwaltung und strafrechtliche Verantwortlichkeit

In Russland aktive Unternehmen müssen gleichermaßen auch das Thema russischer Gegensanktionen beachten. Insbesondere die möglichen behördlichen Maßnahmen des Verfahrens der externen Verwaltung (Zwangsverwaltung) und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Beendigung der Geschäftstätigkeit durch ausländische Investoren sind hierbei relevant.
Bezüglich der Zwangsverwaltung gilt, dass eine solche gegenüber ausländischen Unternehmen durch russische Behörden angeordnet werden kann, wenn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Aktien einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, die mit einem "unfreundlichen" Staat verbunden sind gehören (Deutschland gilt als solcher Staat) und wenn der Buchwert des Vermögens des Unternehmens gemäß Jahresabschluss zum letzten Bilanzstichtag 1 Milliarde Rubel überstiegen hat. Zudem muss nach dem 24. Februar 2022 eine der folgenden Tatsachen vorgelegen haben:
  • das Unternehmen muss das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen haben, sich der Ausübung ihrer Befugnisse entzogen und das russische Unternehmen „faktisch" ohne Management belassen haben, was dessen wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft;
  • das Unternehmen muss Handlungen (Unterlassungen) begangen haben, die zu einer erheblichen Minderung des Wertes des Vermögens des Unternehmens und/oder zu dessen Unfähigkeit geführt haben, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
  • das Unternehmen muss Handlungen (Unterlassungen) begangen haben, die zur Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens geführt haben und die gegen die russischen Rechtsvorschriften verstoßen.
Bezüglich strafrechtlicher Verantwortlichkeit liegt eine solche bei den folgenden Handlungen vor:
  • Einstellung der Aktivitäten in Russland durch einen ausländischen Investor (Schließung einer Produktion usw.) von den russischen Behörden (sogenannte vorsätzliche Insolvenz) oder
  • Völlige Einstellung der Geschäftstätigkeit in den Bereichen Energiesicherheit, Ernährungssicherheit, Gesundheitsschutz und Informationssicherheit (sogenannte Bedrohung der nationalen Sicherheit).
Eine russische Verbraucherinitiative hat in diesem Zusammenhang der russischen Regierung und Staatsanwaltschaft eine Liste ausländischer Tochterfirmen, die in Zukunft verstaatlicht werden könnten, übermittelt, welche unsere Kollegen der GTAI veröffentlicht haben. Über die Rechtskraft dieser Liste kann jedoch bislang keine Aussage getroffen werden. Betroffene deutsche Unternehmen kann derzeit nur eine umfassende Risikoabwägung empfohlen werden. Auf jeden Fall sollten sich Unternehmen umfassend von in Russland tätigen Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen, bevor Entscheidungen getroffen oder tatsächliche Handlungen vorgenommen werden.

c) Risiken durch russische Legalisierung von Parallelimporten

Die russische Regierung hat mit föderaler Rechtsverordnung Nr. 506 zahlreiche Parallelimporte legalisiert. Die Rechtsverordnung erlaubt es dem russischen Einzelhandel ab sofort direkt, Produkte aus dem Ausland ohne direkte Genehmigung des Markeninhabers einzuführen. Rechte am geistigen Eigentum des ursprünglichen Produzenten sind hier dann nur noch sehr eingeschränkt durchsetzbar. Bislang galt nach russischem Recht für sämtliche Warenimporte der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, also dass beim Import die grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers immer erforderlich ist und dass diese Rechtsposition sich erst nach diesem Import “erschöpft”.
Der für die Verordnung maßgebliche Warenkatalog wird vom Ministerium für Industrie und Handel auf der Grundlage von Vorschlägen der anderen föderalen Ministerien erstellt. Insbesondere liegt ein Bezug zu technischen Fertigungsprodukten vor. Eine entsprechende Liste sollte zeitnah veröffentlicht werden. Es gibt bisher keine Informationen dazu, dass die Legalisierung von Parallelimporten pauschal auf alle Produkte ausgeweitet werden soll.
Parallelimporte sind ein rechtlicher Graubereich und stellen für Importeure eine Möglichkeit dar, klassische Vertriebswege zu umgehen.
Überdies hat die russische Regierung mit dem föderalen Gesetz Nr. 46 vom 4. März 2022 und der Verordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 ihren heimischen Unternehmen und Einzelpersonen erlaubt, Erfindungen, Gebrauchsmuster und Industriedesigns von Eigentümern aus feindseligen Ländern ohne deren Zustimmung und ohne Zahlung einer Entschädigung zu nutzen. Die Verordnung sieht eine Entschädigung in Höhe von 0 Prozent der Einnahmen der Person vor, die ein Patent verwendet, zahlbar an Patentinhaber die verbunden sind mit ausländischen Staaten, die " unfreundliche" Handlungen gegenüber russischen juristischen Personen und Einzelpersonen begehen. Die Liste der „unfreundlichen" Staaten umfasst aktuell 48 Länder.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Der AEO: Grundlagen, Voraussetzungen, Nutzen

1. Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?

Ein Unternehmen, das den Status AEO (Authorized Economic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können diesen Status bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge. Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Authorised Economic Operator (AEO).

2. Gegenseitige Anerkennung

Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern, die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Die gegenseitige Anerkennung besteht mit folgenden Ländern:
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Japan
  • USA
  • VR China
  • Vereinigtes Königreich
  • Republik Moldau
  • Kanada
In diesen bilateralen Warenverkehren sollte durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht werden.

3. Gültigkeit und Varianten

Die Bewilligung eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Den AEO gibt es in folgenden Varianten:
  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Customs“ (AEO C). Die Bedingungen für diese Variante gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
  • AEO-Zertifikat „Sicherheit/Security“ (AEO S)
  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO C/S).

4. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
  1. Bislang angemessene Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften (Artikel 39 a UZK),
  2. Zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 39 b UZK),
  3. Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 c UZK),
  4. Praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 d UZK) sowie
  5. Geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 39 e UZK)- nur von AEO S zu erfüllen).
Punkt 1 bedeutet, dass es weder durch das Unternehmen noch durch verantwortliche Mitarbeiter in der Vergangenheit schwere Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit – also nicht im privaten Umfeld – gegeben haben darf. Nur für verantwortliche Personen des Unternehmens bzw. Personen, die für die Zollangelegenheiten (leitend) zuständig sind, kann der Zoll deren Steueridentifikationsnummer anfordern (EuGH-Urteil Rechtssache C-496 in 1/2019).
Punkt 4 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein/e Mitarbeiter/in im Unternehmen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in der Zollabwicklung verfügt.
Beim AEO S und AEO C/S muss das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden. Diese Vorschrift wurde vom Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Juli 2012 bestätigt.

5. Bewilligungspraxis/Fragebogen zur Selbstbewertung

Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Die Antragstellung erfolgt über den Internetantrag AEO (IAEO) im Zoll-Portal. Informationen zum Verfahren und den Zugang zum Fragebogen zur Selbstbewertung finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung. Von zentraler Bedeutung für einen AEO ist die Installation eines Internen Kontrollsystems (IKS). Dies beinhaltet alle zollrelevanten Abläufe und vor allem den Umgang mit Fehlern. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien der EU zum AEO.

6. Welche Vorteile ergeben sich für den AEO aus dem Unionszollkodex (UZK)

Generelle Vorteile für den AEO sind seltenere Zollkontrollen sowie die grundsätzliche Möglichkeit, den Ort der Zollkontrollen zu bestimmen.
Weiterhin gelten für vereinfachte Verfahren im wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für den AEO C, damit wird eine Antragstellung für vereinfachte Verfahren leichter. Zwingend ist der AEO C dafür aber nicht.
Weitere Erleichterungen werden AEO eingeräumt, beispielsweise müssen bei der Beendigung offener Ausfuhrverfahren (Follow-up) keine Belege beim Ausfuhrzollamt vorgelegt werden.
Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für einige Verfahrenserleichterungen. Dies sind:
  1. Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  2. Zentrale Zollabwicklung
  3. Eigenkontrolle
  4. Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag
Die Punkte 2 und 3 haben noch keine praktische Relevanz, der Punkt 4 hingegen kann sehr wesentlich sein, weil durch das EU-Zollrecht seit 2016 wesentlich häufiger Sicherheiten verlangt werden.

7. Fazit

  • Der AEO hat sich einigermaßen etabliert, auch wenn die Vorteile nach Einschätzung von Unternehmen kaum spürbar sind.
  • Viele Verfahrenserleichterungen sind ohne AEO-Bewilligung problemlos möglich.
  • Eine Überlegung wert ist der AEO C wegen der Reduktion von Sicherheiten. Falls Sie zusätzliche Sicherheitsleistungen erbringen müssen, bietet sich der AEO C an.
  • Der AEO-Status und die Zertifizierung zum Bekannten Versender (Luftfrachtsicherheit) laufen nicht mehr vollkommen unabhängig voneinander (Verordnung (EU) 687/2014)
  • Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der AEO ein ähnliches Thema sein wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten ihren Kunden, die über den AEO-Status verfügen, die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern. Damit müssen sie selbst nicht AEO werden. Hinweise zur Sicherheitserklärung gibt die Zollverwaltung auf ihrer Website.
E-Commerce

Black Friday, Tik-Tok, Kundenhotline: Onlinehandel in den USA

Die Vereinigten Staaten gelten als wichtigstes Exportland sowohl für die gesamte Bundesrepublik Deutschland als auch für Baden-Württemberg. Nicht nur Großkonzerne exportieren in die USA, auch mittelständische Unternehmen sind aktiv im Geschäft mit den USA. Aufgrund der Pandemie und den daraus folgenden Reisebeschränkungen und Lieferengpässen sind bei den Vertriebsaktivitäten unerwartete Herausforderungen, aber auch beachtenswerte Verkaufschancen entstanden. Seit 2018 hat sich der E-Commerce-Umsatz in den USA fast verdoppelt und er wird in den kommenden Jahren weiter steigen. Wie können sich die Unternehmen auf dem digitalen nordamerikanischen Markt sichtbar machen und neue Leads akquirieren?

Der erste Eindruck zählt – die Webseite

Einer der ersten Aspekte, die man berücksichtigen sollte, um sich erfolgreich im E-Commerce in den USA zu etablieren, ist die Erstellung einer kundenorientierten und an den amerikanischen Markt angepassten Webseite. Eine Webseite dient als attraktive Visitenkarte des Unternehmens und sollte besonders gut in englischer Sprache gepflegt sein. Gute Inhalte mit wirksamen Schlüsselworten lassen die Sichtbarkeit der Unternehmenswebseite bei den nicht gesponserten Ergebnissen im Suchmaschinenranking weit oben erscheinen. Auch die in den USA weit verbreitete Nutzung von Google Analytics ermöglicht es, das Verhalten von Besuchern auf der Webseite zu analysieren, um sich dementsprechend optimal zu positionieren.
Eine international ausgerichtete Unternehmenswebseite mit einer US-amerikanischen Anschrift und Telefonnummer für die Kundenhotline signalisieren eine unkomplizierte Kundenbetreuung. Auch Kommentare, die zeitnah beantwortet werden, und ein Live-Chat über die Homepage stehen für ein kontaktfreudiges Unternehmen und werden von den Kunden stark geschätzt. Weiterhin sehr beliebt und verbreitet und im Sinne eines guten Customer Service wertvoll sind kurze Lieferzeiten mit kostenlosen oder günstigen Versandkosten sowie ein kostenloser und einfacher Rückgabeprozess.

Cyber Monday & co: Online-Verkaufen auf Amerikanisch

Wenn man in den USA als Onlinehändler große Umsätze erwirtschaften will, empfiehlt es sich, Rabatttage wie „Black Friday“ und „Cyber Monday“ rund um Thanksgiving zu nutzen. Auch an anderen nationalen Feiertagen wie dem Labor Day, Memorial Day und President’s Day sind die amerikanischen Käufer größtenteils aktiv auf den Onlinekaufkanälen.
Besonders viel Wert wird beim Onlineshopping auf eine ansprechende Präsentation der Produkte gelegt. Eine anschauliche grafische Darstellung mit authentischen Produktbildern und Produktvideos zusammen mit dem Verkaufspreis (ohne Steuer) ist optimal und gut angesehen.

Social-Media-Präsenz ist unverzichtbar

Eine aktive Präsenz des Unternehmens auf den Social-Media-Kanälen hat sich vor allem mit Blick auf die jüngeren Onlinekäufer als sehr erfolgreich gezeigt. Diese lassen sich auf den sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder Tik-Tok sowie Videoplattformen wie Vimeo oder YouTube inspirieren und treffen ihre Kaufentscheidungen bereits dort.
Die Kanäle gewinnen zunehmend an strategischer Bedeutung im Business-to-Consumer-Vertrieb – zum Teil bieten sie sogar die Möglichkeit, direkt auf dem Social-Media-Profil des Unternehmens Produkte zu verkaufen
Für die Interaktion im Business-to-Business-Geschäft werden in den USA vor allem die Plattformen LinkedIn und LinkedIn Sales Navigator verwendet. Die kostenlose Plattform vereinfacht die Vernetzung zwischen unterschiedlichen Vertriebspartnern. Durch die Suchfunktion ist eine digitale Verknüpfung zu den Unternehmensseiten und den Mitarbeiterprofilen möglich.
Der LinkedIn Sales Navigator richtet sich vor allem an Vertriebler, erfordert allerdings ein kostenpflichtiges Abonnement. Der Vorteil ist, dass es zusätzliche Funktionen zur Unterstützung des digitalen B2B-Vertriebs zur Verfügung stellt. Für das B2B-Geschäft kommen zudem die E-Marktplätze Amazon Business, Thomas Net oder Alibaba zum Einsatz. Das Verkaufen von Produkten auf diesen Vertriebsplattformen ist jedoch mit bestimmten Voraussetzungen und mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Perspektiven im Onlinehandel

Für ein problemloses Online-Handelsgeschäft ist es empfehlenswert, sich im Voraus über lokale Rechtsvorschriften und staatliche Rahmenbedingungen zu informieren. Die Frage, ob der E-Commerce erfolgreicher als der „Standardvertrieb“ mit einer physischen Organisation in den USA ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Jedoch wächst der E-Commerce in den USA stetig in den letzten zwei Jahren und wird voraussichtlich auch in den kommenden Jahren häufig von Käufern gewählt.
Fulvia Scarioni, IHK Region Stuttgart

Länderinformationen

Argentinien

Schlägt jetzt die Stunde Argentiniens?

Im ersten Jahr seiner Amtszeit gelang es Präsident Javier Milei, die Inflation in Argentinien nahezu zu halbieren. Dennoch bleibt sie mit knapp 118 Prozent im Dezember 2024 auf einem extrem hohen Stand. Laut IWF wird für 2025 ein Wirtschaftswachstum von 5 Prozent und für 2026 ein Wachstum von 3,8 Prozent prognostiziert. Ähnlich sieht es der Chief Economist Outlook 2025 des World Economic Forum. 64 Prozent der Befragten gehen von einem überwiegend moderatem Wirtschaftswachstum in Lateinamerika aus. Das argentinische Wirtschaftsministerium meldete erstmals wieder einen Haushaltsüberschuss 2024. Das sind gute Neuigkeiten.

Ein Blick auf die Wirtschaftszweige

Argentinien ist nach Mexiko und Brasilien die drittgrößte Industrienation in Lateinamerika. Der Bergbau und die Industrie machen 24,4 Prozent aus, während Handel, Gaststätten und Hotels einen Anteil von 21,8 Prozent haben.
Die Agrarindustrie in Argentinien hat in den letzten Jahren unter einer schweren Dürre gelitten und sieht sich zunehmend extremen Wetterereignissen ausgesetzt, was auch finanzielle Auswirkungen hatte. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) spielen in der argentinischen Landwirtschaft eine bedeutende Rolle, was jedoch in Europa auf Vorbehalte stößt. Ein weiteres wichtiges Thema sind Agrochemikalien: Während in Argentinien vielfach auf konventionelle Produkte gesetzt wird, besteht in Europa eine wachsende Nachfrage nach weniger toxischen Alternativen, was eine Marktlücke für neue Anbieter darstellen könnte. Insbesondere wenn die argentinischen Agrarindustrie mehr nach Europa exportieren möchte. Zudem gewinnen Off-Season-Produkte an Bedeutung, ähnlich wie in Europa. Dies erfordert verstärkte Investitionen in moderne Lagertechnik und innovative Verpackungslösungen, um Qualität und Haltbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten und die Exportfähigkeit zu steigern.
Als einer der weltweit führenden Agrarexporteure verfügt das Land zudem über ein großes Vorkommen an zukunftsweisenden Rohstoffen (Blei, Eisenerz, Erdöl, Erdgas, Kupfer, Lithium, Mangan, Uran, Zink, Zinn). Das Interesse steigt, mehr Wertschöpfung im eigenen Land durch nachgelagerte Produktionsstufen zu schaffen, wie das bei vielen Rohstoffländern der Fall ist. Zusätzliche Einnahmen werden erwartet, sobald die geplante Gas-Pipeline nach Brasilien in Betrieb genommen wird.
Weitere Informationen zum Bergbau finden Sie in der neusten Zielmarktanalyse der AHK Argentinien.
Die Reise- und Tourismusbranche erlebt einen Aufschwung. Bis Ende 2025 ist die Eröffnung von 70 neuen Hotels vorgesehen. Der Sektor beschäftigt aktuell rund 1,2 Millionen Menschen im Land, und über 32.000 Studierende absolvieren derzeit ein Studium im Bereich Tourismus.

Gefahr einer Deindustrialisierung vs. neue Dynamik in Schlüsselsektoren?

Im Jahre 2024 ging noch aus dem Bericht der United Nation Industrial Development Organization "World Manufacturing Production 2024” hervor, dass die industrielle Produktion Argentiniens eher rückläufig ist. Zudem ist sie nicht sehr wettbewerbsfähig und hat Nachholbedarf. Der Primärsektor soll stärker gefördert werden. Präsident Milei legt den Fokus mit dem "Anreizsystem für Großinvestitionen“ (RIGI) auf Großprojekte in Schlüsselsektoren wie Bergbau, Öl & Gas, Energie, Technologie, Stahlindustrie, Forstwirtschaft, Infrastruktur und Tourismus. Auch Zulieferbereiche für den Primärsektor wie auch Landmaschinen- und die Lebensmittelindustrie profitieren.
Während internationale Aufmerksamkeit häufig den umfassenden Reformen im Finanz- und Steuerbereich gilt, zieht der reale Wirtschaftssektor zunehmend das Interesse strategischer Investoren auf sich. Insbesondere in den genannten Schlüsselsektoren lassen sich klare Investitionstrends erkennen: Moderne Technologien, Effizienzsteigerung und der Ausbau technischer Kapazitäten rücken in den Fokus.
Besonders der Energiesektor profitiert vom steigenden Strombedarf, nicht zuletzt durch wachsende Aktivitäten im Rohstoffabbau. Parallel dazu entstehen neue Projekte im Bereich Lithium und Kupfer, die spezialisierte technische Dienstleistungen in oft entlegenen Regionen benötigen. Zum Beispiel die Andenregionen und in Patagonien. Auch Industrieunternehmen selbst investieren zunehmend in Automatisierung, Wartung und Effizienzmaßnahmen. Hinzu kommt eine erneute Belebung im Bau- und Infrastrukturbereich – von Verkehrswegen bis hin zu Energie- und Wasserversorgungssystemen.

Aussichten für das Exportgeschäft deutscher Unternehmen

Ein Blick auf die Handelszahlen zeigt, dass die Nachfrage nach deutschen Investitionsgütern eher schwach ist. Gegenwärtig sind circa 200 deutsche Unternehmen in Argentinien aus allen Branchen aktiv. Bei den Exportstatistiken nimmt Argentinien bei den baden-württembergischen Exporten Platz 59 ein. Tendenz weiter rückläufig.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das EU-Mercosur Handelsabkommen zukünftig haben wird. Mit niedrigeren Einfuhrzöllen steigt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Technologieanbieter. Daher sind die Entwicklungen in der argentinischen Industrie zu beobachten. Bei bestehenden Lücken ist der Einsatz deutscher Technologie wie Ersatzteile denkbar, vorausgesetzt, das Devisenangebot verbessert sich weiterhin. Viele Investitionen werden noch zurückgehalten.
Weitere Informationen zum EU-Mercosur erhalten Sie unter: EU-Mercosur Abkommen – Ursprungsregelungen Zollabbau - IHK Region Stuttgart

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Teilen Sie gerne Ihre Erfahrungsberichte mit uns über die Ansprechpartner auf dieser Seite.
Bei Rechtsfragen unterstützt das German Desk der Auslandshandelskammer Argentinien.
Für weitere Rechtsupdates lohnt sich ein Blick auf die Länderinfoseite zu Argentinien auf der GTAI-Homepage.


Marktchancen in Südamerika

Industrie 4.0 und Bergbau in Peru

Mehr als die Hälfte der peruanischen Exporte gehen auf den Bergbau zurück. Rund ein Fünftel der ausländischen Direktinvestitionen fließt in Peru in den Bergbau. Parallel nimmt die gesellschaftliche und technologische Entwicklung rasant zu – die Vernetzung von Maschinen und Abläufen, kurz Industrie 4.0 ist ein Megatrend.

Bergbau in Peru

Peru zählt zu den Top-Bergbauländern weltweit. Hier betreiben große nationale und multinationale Konzerne Weltklasseminen für Kupfer, Gold,. Silber, Zink und Zinn. Mit dem Projekt Quellaveco von Anglo American geht dieses Jahr die erste sogenannte digitale Mine Perus in Produktion. Die Kupfermine Quellaveco liegt in Moquegua im Süden Perus und stellt die aktuell größte Einzelinvestition (5,3 Mrd USD) in Peru dar. Automatisierung, Fernbetrieb- und -wartung waren schon vor 2020 ein Thema, wurden aber durch die Pandemie stark befördert. Nach einem erfolgreichen Start von Quellaveco ist zu erwarten, dass weitere Projekte nachziehen in Sachen Automatisierung und Industrie 4.0.

Einsatzmöglichkeiten von Industrie 4.0

Die Minen und Lagerstätten liegen meist schwer zugänglich, oft über 4000m NN und weit entfernt von der Hauptstadt Lima wo sich die Zentralen fast aller Bergbaufirmen befinden. Auch auf dem Minengelände sind die Wege oft beschwerlich. Die Möglichkeit, Anlagen aus der Ferne zu überwachen, Wartungsbedarf früh zu erkennen und so Produktionsunterbrechungen zu vermeiden steigern die Produktivität, senken Kosten und helfen Prozesse zu optimieren. Besonders Förderanlagen, Pumpstationen und die Prozesssteuerung bieten Potenzial für die Implementierung von Industrie 4.0. Da die Preise der Produkte der Bergbaubetriebe über internationale Rohstoffbörsen bestimmt werden, sind Produktivitätssteigerung und Kostensenkung die einzigen Stellschrauben, um den Gewinn zu steiger. Industrie 4.0 bietet hier exzellente Möglichkeiten.

Nachhaltigkeit im Bergbau

Die großen Betriebe arbeiten mit internationalen Standards bezüglich Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Industrie 4.0 hilft , das Monitoring zu verbessern und im Falle eines Problems schneller eingreifen zu können, damit Bevölkerung und Umwelt nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch Bergeteiche kann man beispielsweise mit Sensoren auf das Niveau 4.0 bringen und so Tragödien wie den Dammbruch der Mine in Brumadinho 2019 vermeiden, der für viele hundert Menschen tödlich endete.

Marktchancen für Baden-Württemberg

Open Innovation und Ideenwettbewerbe werden in der Branche immer stärker genutzt, um neue Lösungen zu finden: Hier können innovative Technologien platziert werden. Unabdingbar für den Geschäftserfolg in Peru ist es, vor Ort präsent zu sein, etwa mit einer Vertretung oder Niederlassung. Baden-württembergische Unternehmen wie Bosch, Festo, Voith, SICK und SEW Eurodrive sind bereits in Peru aktiv.

Unterstützung vor Ort

Das Kompetenzzentrum ist ein vom BMWK gefördertes Projekt und dient als Plattform, um deutsche Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen mit Akteuren im peruanischen Bergbau zusammenzubringen, und zwarin Form von Konferenzen, Webinaren, Delegationsreisen und Publikationen ebenso wie durch maßgeschneiderte Dienstleistungen. Auch Coworking-Arbeitsplätze im AHK Büro sind im Angebot.
Sie möchten mehr über Ihre Möglichkeiten in Peru oder anderen Ländern Südamerikas erfahren? Unser Länderreferent für Nord- und Südamerika Michael Früh berät sie gern unter 0711 2005-1915 oder michael-frueh@stuttgart.ihk.de.
German Centre Mexico

Recycling in Mexiko: Wachstumsmarkt made in Germany

Recycling auf höchstem Niveau

Das deutsche Familienunternehmen Stadler Anlagenbau unterhält die derzeit größte und modernste Recyclinganlage in Lateinamerika. Claudia Sheinbaum Pardo, Vertreterin der Stadtregierung von Mexico-City, und Gautier Mignot, Botschafter der Delegation der Europäischen Union, haben diese 2021 eingeweiht. Stadler ist mit einer brasilianischen Tochter im mexikanischen Markt aktiv und seit der Gründung einer mexikanischen Tochter auch Kunde des German Centres Mexico. „Zunächst haben wir über unsere Gesellschaft in den USA Anfragen aus Mexiko erhalten“, sagt der Geschäftsführer Willi Stadler. „Durch die ersten Projekte haben wir das Geschäftspotenzial in Mexiko gesehen und erkannt, dass es sich lohnt, dort eine Vertriebsniederlassung zu gründen.“

Technologie made in Germany

Die neue Anlage schafft 400 Arbeitsplätze und verarbeitet täglich 1.000 Tonnen Hausmüll aus der Megametropole. Jede Tonne Recyclingplastik spart zwischen 1,5 und 3,2 Tonnen Treibhausgase ein gegenüber neuem Plastik. In einer Stadt, in der täglich 12.000 Tonnen Hausmüll anfallen, passt die neue Anlage mit seiner Technologie „made in Germany“ genau in das Konzept der Stadtregierung, nachhaltiger zu werden und Emissionen zu reduzieren.

Stark für den Klimaschutz

Die Deutsch-mexikanische Industrie- und Handelskammer (CAMEXA), schätzt das Potenzial des Recyclingsektors auf ein Volumen von mehr als drei Milliarden Dollar. Zwar gehört Mexiko mit knapp 1,9 Millionen Tonnen recycelten Plastikabfällen zu den Vorreitern in Lateinamerika, trotzdem ist noch viel Arbeit zu leisten, die Bevölkerung und Unternehmen für den Umwelt- und Klimaschutz stärker zu sensibilisieren.

Cluster deutscher Unternehmen für Nachhaltigkeit im German Centre

Im German Centre Mexico hat sich in den letzten Jahren ein kleines Cluster deutscher Unternehmen zusammengefunden, die wie Stadler einen Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft leisten wollen. „Für Heidelberg und unsere Branche ist der Verpackungssektor einer der wichtigsten Motoren für die weltweite wirtschaftliche Entwicklung. Hier nachhaltige Verpackungslösungen und eine geregelte Abfallbewirtschaftung in den verschiedenen Bereichen zu integrieren, kommt ganz klar dem Umweltschutz zugute“, sagt René de Villa, Vertriebsleiter von Heidelberg Mexico.
Diese Einschätzung teilt Bernd Schreiber, Leiter von Multivac Mexico: „Recycling ist ein strategisches Thema, dem wir uns verpflichtet haben. Durch die Zusammenarbeit mit Stadtregierungen, Unternehmen und Organisationen wie der CAMEXA können wir Initiativen entwickeln und so einen Rahmen schaffen, der auch regulatorisch eine Kultur für Recycling fördert und weitere Geschäftspotenziale eröffnet.“
Willi Stadler geht davon aus, dass er mit seiner Firma im mexikanischen Markt kontinuierlich wachsen kann. Er hat bisher nur gute Erfahrungen gemacht und betont die Gastfreundschaft der mexikanischen Bevölkerung, die gut ausgebildeten Arbeitskräfte und die Zuverlässigkeit seiner lokalen Partner. „Wir hatten gleich zu Beginn unsers Projekts in Cuautla de Morelos ein großartiges Erlebnis mit unserem Auftraggeber. Er hat uns zur Besichtigung der Deponie eingeladen. Mit dem Berater der LBBW Mexico, die das Projekt finanziert hat, hat er uns auf die Ladefläche seines Lkw verfrachtet und wir haben Ort und Material für unsere neue Anlage gesichtet.“
Die Frage, welchen Tipp er für deutsche Mittelständler hat, die über einen Markteintritt in Mexiko nachdenken, beantwortet er ohne Zögern: „Das German Centre ist eine gute Anlaufstelle! Gemeinsam mit der CAMEXA bekommen Sie dort richtig gute Informationen, man kann sich gut unterhalten und Erfahrungsberichte austauschen. Das hilft, einem die Scheu vor dem Markteintritt zu nehmen. Der Markt hat Potenzial, ganz sicher auch für viele weitere Branchen.“
Ute Papadopoulos, German Centre for Industry and Trade GmbH und Nick Junge, German Centre Mexico.


Länder und Märkte

Recruiting in den USA: Ein Personalmarkt im Umbruch

Mit dem offiziell verkündeten Ende der Corona-Pandemie zeichnen sich in den USA die Umrisse eines neuen Arbeitsmarktes ab. Nach der sogenannten „Great Resignation“, einer erstaunlichen Welle von Kündigungen, teils ausgelöst von großzügigen Zahlungen an Beschäftigte während der Pandemie, folgt bei vielen Job-Wechslern nun die Ernüchterung auf dem Fuß.

The Great Regret

Vielen wird erst jetzt bewusst, dass nicht jeder neue Job es erlaubt, die persönlichen Interessen voll auszuleben oder ausschließlich von zu Hause zu arbeiten. Auch dringt die Erkenntnis durch, dass ein Arbeitsplatzwechsel nicht automatisch zur Erfüllung von Versprechungen führt. Dieser öffentlich wahrnehmbare Bewusstseinswandel hat seinerseits bereits einen medienwirksamen Slogan erhalten: “The Great Regret”.
Aber die Verwerfungen der letzten zwei Jahre haben auf dem amerikanischen Arbeitsmarkt definitiv zu einer neuen Realität geführt. Manche Änderungen sind schlicht Manifestationen bereits bekannter Trends, so etwa das Ausscheiden der Babyboomer-Generation aus dem Arbeitsmarkt oder das steigende Desinteresse jüngerer Arbeitnehmer, im produzierenden Gewerbe tätig zu sein. Aber auch die Pandemie hat neue Realitäten geschaffen. Hybride Arbeitsmodelle, der Ersatz von persönlichen Meetings durch virtuelle Konferenzen und die rapide Digitalisierung aller Geschäftsprozesse sind unumkehrbare Trends.

Die richtige Zeit, es besser zu machen

Mit dem abrupten Wegfall der Corona-Einschränkungen ist für deutsche Muttergesellschaften jetzt die Zeit für eine Bestandsaufnahme gekommen. Welche Änderungen im Verhältnis der amerikanischen Niederlassungen zu deren Mitarbeitern sind notwendig? Und wo hilft die Unternehmenskultur eines deutschen Arbeitgebers im Hinblick auf das Finden und Binden von Fachkräften?
Das Ansehen deutscher Arbeitgeber in den USA hat jüngst zugenommen. Die Loyalität gegenüber den Beschäftigten, die Bereitschaft, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und das oft langfristige Denken deutscher Führungskräfte wird von vielen amerikanischen Arbeitnehmenden erkannt und geschätzt. Denn es steht im Kontrast zu manchen amerikanischen Unternehmen, die ihre Mannschaft bei den ersten Anzeichen einer Krise radikal reduzieren.
Bekannt sind auch viele Berichte von Unternehmen, welche zuerst staatliche Zuschüsse einsammelten und dann einen Gutteil ihrer Belegschaft entließen. Wenn deutsche Unternehmen ihr vorbildliches Verhalten im Personalmarketing stärker publik machen, wird ihr Ansehen bei potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern gesteigert. Während dieser Aspekt bei der Fachkräftegewinnung eine Rolle spielt, gibt es auch einige Trends, die alle Aspekte der US-Niederlassung oder Tochter eines deutschen Unternehmens betreffen und die deshalb zur Chefsache gemacht werden sollten.

Steigende Gehälter, lockende Benefits

Zuerst sind da die schnell ansteigenden Lohnforderungen der Arbeitnehmer. Seit Mitte 2021 berichten Unternehmen - zunächst in der verarbeitenden Industrie - von Forderungen der Belegschaft auf deutliche Erhöhungen der Stundensätze. Aus Mangel an Alternativen mussten Unternehmen diesen Wünschen oft stattgeben. Ein Anstieg von 15 auf 25 US-Dollar pro Stunde war nicht ungewöhnlich. Große Firmen wie FEDEX, UPS oder Amazon zeigten sich als Vorreiter. Eingesessene Unternehmen mussten nachziehen.
Zeigte sich dieser Trend zuerst bei auf Stundenbasis vergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, so setzte er sich bald auch bei Angestellten fort. Wer neue Mitarbeitende gewinnen wollte, musste wesentlich höhere Einstiegsgehälter anbieten. Um dann wiederum den Abstand zwischen Neueinsteigern und schon lange im Unternehmen Beschäftigten aufrechtzuerhalten, kam es zu einem Dominoeffekt und auch die Gehälter der langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden nachgebessert.
Mit etwas Verzögerung, aber umso größerer Wirkung stiegen auch die Gehälter der Führungskräfte steil an - 30 Prozent höhere Basissaläre und die schnellere Ausbezahlung von variablen Vergütungselementen wurden zu Standardforderungen bei der Gehaltsverhandlung. Gegenwärtig zu beobachten ist auch eine verstärkte Nachfrage nach Unternehmensbeteiligungen oder Long Term Incentives. Auch Nebenleistungen, sogenannte Perks oder Benefits, werden immer wichtiger wenn es darum geht, neue Arbeitskräfte zu rekrutieren und Fluktuationen zu verringern. In Deutschland sind diese Nebenleistungen vom Gesetzgeber genau definiert. In den USA hingegen sind sie meist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Belegschaft bzw. einzelnen Mitarbeitenden.

Sozialversicherung gibt Sicherheit

Überraschend für deutsche Manager ist ebenfalls oft, dass auch die Krankenversicherung, Altersvorsorge sowie Urlaubs- und Krankentage nicht vorab geregelt, sondern Teil der Verhandlungen sind. Die Wichtigkeit “to get it right” ist enorm: Umfragen bestätigen immer wieder, dass diese Sozialleistungen enorm wichtig sind. Die Bedeutung der freiwilligen aber de facto doch notwendigen Leistungen haben zahlreiche Unternehmen erkannt und setzen sie auf allen Ebenen um. Selbst Unternehmen mit einem hohen Anteil ungelernter Arbeitskräfte wie Starbucks oder McDonalds bieten solide Nebenleistungen an.
Die Krankenversicherung ist für US-Arbeitnehmer oftmals sogar der wichtigste Grund, einem Arbeitgeber treu zu bleiben, selbst wenn andere Gründe für einen Wechsel sprechen. Das amerikanische System ist in diesem Punkt ausgesprochen flexibel - einen Fakt, den sich deutsche Unternehmen zunutze machen können: Die Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber meist nicht vorgeschrieben und stellt somit eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Alle Komponenten des Versicherungsschutzes sind flexibel gestaltbar. So bieten Anwartschaftszeiten, die Höhe des Arbeitnehmerbeitrages und die Möglichkeit, auch Familienmitglieder in die Versicherung aufzunehmen, einer Betriebsstätte gute Möglichkeiten, sich von anderen Unternehmen positiv abzuheben.
Deutschen Unternehmen ist oft unbekannt, dass durch den Wechsel des Arbeitgebers auch der Versicherungsträger wechselt. Häufig passiert es, dass vertraute Ärzte dann nicht im Netzwerk der neuen Versicherung sind und nicht mehr konsultiert werden können. Auch hier gibt es für deutsche Arbeitgeber gute Möglichkeiten, sich positiv abzuheben: Der Gesetzgeber bietet viel Gestaltungsspielraum.

Altersvorsorge macht attraktiv

Fast ebenso wichtig für den amerikanischen Arbeitnehmer ist das Thema Altersvorsorge. Von besonderer Bedeutung sind die sogenannten 401(k)-Pläne. Während das Grundprinzip einfach ist, haben Unternehmen auch hier enormen Gestaltungsspielraum. Grundlegend ist die Möglichkeit, dass Arbeitnehmende einen Teil ihres Bruttogehaltes in verschiedene Anlagemöglichkeiten investieren, der Arbeitgeber gibt seinerseits einen Teil dazu. Auch mit dieser Option lassen sich Arbeitskräfte langfristig binden - vor allem, wenn überdies Möglichkeiten der Gewinnbeteiligung integriert werden.
Die Kosten der Nebenleistungen und deren Verwaltung ist jedoch vor allem für kleinere Unternehmen aufwendig. Dennoch bestehen einige Möglichkeiten, den Kostenrahmen nicht zu sprengen. Spezialisierte Anbieter, die die Belegschaften mehrerer Firmen kombinieren, können aufgrund ihrer Marktmacht gute Konditionen mit Finanzinstitutionen und Versicherungsanbietern verhandeln und diese an ihre Kunden weitergeben. Kleinere Unternehmen wie auch die Niederlassungen deutscher Mittelständler, haben somit die Möglichkeit, Leistungen anzubieten, die der oft größeren Konkurrenz ebenbürtig sind.

Chancen als deutsches Mutterunternehmen nutzen

Der amerikanische Absatzmarkt ist vor allem im Blick auf die politischen Entwicklungen in Osteuropa und China noch wichtiger geworden. Amerikanische Arbeitnehmer sind hochproduktiv und die hohen Lohnsteigerungen relativieren sich, wenn man berücksichtigt, dass über Dekaden das Einkommensniveau in den USA stagnierte oder inflationsbedingt sogar rückläufig war. Deutsche Arbeitgeber können mit einer Kombination deutscher Tugenden mit der Berücksichtigung der Besonderheiten des US-Arbeitsmarktes ein hohes Potenzial abschöpfen.
Tilman Bender, TH Bender & Partners, Inc. www.thbender.com, info@thbender.com
EU-Lieferkettengesetz

EU-Richtlinie zu Lieferketten wird konkretisiert

In Deutschland stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz ab 2023 verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen auf. Die entsprechende europäische Regelung ist seit Langem gefordert und nimmt nun konkrete Gestalt an.

Der lange Weg zum Entwurf

Seit 2020 steht die Erarbeitung eines EU-Lieferkettengesetzes, wie es vor allem Deutschland und Frankreich in nationaler Fassung kennen, auf der Agenda der EU-Kommission. Im letzten Jahr wurde die angekündigte Veröffentlichung eines entsprechenden Entwurfs insgesamt dreimal ohne Angabe von Gründen verschoben, zuletzt im Dezember 2021.
Dabei beschäftigt die Debatte um die Sicherstellung internationaler Menschenrechts- und Umweltstandards durch Unternehmen den europäischen Gesetzgeber schon länger. In einer 2020 von der Kommission vorgestellten Studie sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine branchenübergreifende, europäische Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten aus. Gleichzeitig gab nur ein Drittel an, entsprechende Maßnahmen freiwillig zu ergreifen. Die Kommission kündigte hierauf an, entsprechend gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Unabhängig davon forderte das EU-Parlament die Kommission im März 2021 zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz auf.

Richtlinienentwurf schließt zivilrechtliche Haftung ein

Fast zwei Jahre später, am 23. Februar 2022, präsentierte die Kommission den lang erwarteten Richtlinienentwurf. Ein erster Blick zeigt, dass dieser deutlich weiter geht als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere sieht er eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor und stellt umfassende Anforderungen an deren Strategie zur Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten, welche sich auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken. Betroffen werden - unabhängig von ihrem Sitz - Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“, zum Beispiel die Textilindustrie, tätig sind.
Der Entwurf ist als Richtlinie vorgesehen, welche nicht unmittelbar gilt, sondern von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Dabei ist es durchaus möglich, dass es zu unterschiedlichen Regelungen innerhalb Europas kommt. Der Vorschlag muss nun vom EU-Parlament und den Mitgliedsstaaten im Ministerrat angenommen werden, sodass abzuwarten bleibt, ob und wann er europaweit verbindlich wird.

DIHK-Vizepräsidentin Marjoke Breuning begrüßt den Vorschlag, äußert aber Kritik an der Form der EU-Richtlinie

In einer Pressemeldung des BWIHK äußert sich Marjoke Breuning wie folgt zu dem Entwurf: „Da der Vorschlag der Europäischen Kommission grundsätzlich in seiner Zielsetzung überzeugt, geht es uns darum, diesen Vorschlag mitzugestalten. Der Entwurf der EU-Kommission für eine EU-weite Lieferkettenrichtlinie geht deutlich über das in Deutschland beschlossene Gesetz zur Lieferkettensorgfaltspflicht hinaus. Die EU-Regelung sieht eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette und eine zivilrechtliche Haftung vor. Unternehmen haften demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern indirekt auch für deren Zulieferer. Die Möglichkeiten der Unternehmen sind hier begrenzt. Und die Kontrolle wird umso schwieriger, je weiter man in der Lieferkette zurückgeht“, so Marjoke Breuning, Vizepräsidentin des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK) und Präsidentin der IHK Region Stuttgart, der im BWIHK für Rechtsfragen zuständigen IHK. Breuning weiter: „Die bürokratischen und rechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten fallen damit wesentlich umfangreicher aus als von vielen Unternehmen erwartet.“
Um das angestrebte Level Playing Field zu erreichen, ist eine Verordnung notwendig. Eine EU-Richtlinie ist nicht geeignet.
„Positiv zu beurteilen ist“, so die BWIHK-Vizepräsidentin, „dass die EU-Regelung auch Unternehmen einschließt, die in Europa zwar wirtschaftlich tätig sind, hier aber keinen Sitz haben. Dadurch wird vermieden, dass europäischen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Um jedoch Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auszuschließen und das angestrebte Level Playing Field zu erreichen, ist eine Verordnung notwendig und eine EU-Richtlinie nicht geeignet. Letztere führt regelmäßig zu unterschiedlichen Umsetzungen in nationales Recht zwischen den EU-Staaten und der Vorschlag der EU-Kommission fördert damit allein den europäischen Flickenteppich.“
Dennoch sei es wichtig, die Anforderungen nicht nur als Bürde, sondern als Chance zu begreifen. Wer dadurch seine Reputation stärke, könne das erfolgreich in der Akquise einsetzen. Da die EU-Mitgliedsstaaten und das Europa-Parlament dem Vorschlag noch zustimmen müssten, ehe er in der EU umgesetzt werde, gehe die Diskussion um den Entwurf jetzt erst so richtig los, betont Breuning abschließend.

Weiterführende Informationen

Den Entwurf der EU-Kommisson können Sie hier als PDF nachlesen. Begleitend dazu werden häufig gestellte Fragen in diesem FAQ beantwortet, ein kurzes Factsheet gibt einen Überblick.
Den Entwurf zur Änderung der CSR-Richtlinie finden Sie hier zum Nachlesen, weiterhin hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine Entwaldungsfreie-Produkte-Verordnung zusammengestellt.
Weitere Informationen zum geplanten deutschen Lieferkettengesetz sowie Hintergründe und Wissenswertes zum Thema Lieferketten finden Sie auf unserer Themenseite Internationale Lieferketten
Rebecca Schüssler, IHK Region Stuttgart
JEFTA

EU-Japan-Abkommen

Das bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan betrifft über 30 Prozent des Welthandels. Damit ist das EU-Japan-Abkommen eines der größten, das die EU je abgeschlossen hat. Es ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Den Wortlaut finden Sie im Amtsblatt der EU.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen. Eine Übersicht gibt es in der Präferenzdatenbank des deutschen Zolls: Warenursprung und Präferenzen online, Länderauswahl Japan

1. Zollabbau

Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU bzw. Japans vereinbart. Dieser tritt bei vielen Waren sofort in Kraft, bei anderen wurden Abbaustufen in den Zeitplänen Japans und der EU vereinbart. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei.
Weiterhin gilt: In Japan sind viele Waren ohnehin zollfrei, unter anderem Waren der Kapitel 84, 85 und 87. Dort wirkt sich das Abkommen nicht aus.

Über die Marktzutrittsdatenbank Access2Markets können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware auch ohne Präferenz in Japan zollfrei ist.
Der Zeitplan Japans sieht für die Einfuhr von Fischereiprodukten mit EU-Ursprung (HS-Code 03.01-02) eine Abbaufrist von im Schnitt zehn Jahren vor. Den vollständigen Abbauplan Japans finden Sie in Annex 2A des Abkommens.
Der Zeitplan der EU für Wareneinfuhren aus Japan sieht zum Beispiel für Fischereiprodukte (HS-Code 03.01-03.02) eine 15 Jahre dauernde Abbaufrist, im Automobilbereich (HS-Code 87.03) hingegen „nur“ sieben Jahre vor, bis zollfrei eingeführt werden kann. Den vollständigen weiteren Abbauplan der EU finden Sie ebenfalls in Annex 2A.

2. Ursprungsregeln

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export: nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben.
Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Die Ursprungsregeln sind in der Präferenzdatenbank des Zolls (Warenursprung und Präferenzen WuP online) eingearbeitet. Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und KFZ-Teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) die Ursprungsregeln im Lauf der Jahre strenger werden. Diese entnehmen Sie den allgemeinen Ursprungsregelungen auf Seite 33.
Das Abkommen enthält weitere Regelungen:
  • eine Liste nicht ausreichender Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen)
  • buchmäßige Trennung von identischer Ware mit und ohne Präferenzeigenschaft ist automatisch bewilligt
  • kein Draw-back-Verbot, das bedeutet, dass unverzollte Ware verarbeitet werden darf
  • Regeln zum Nachweis der Nichtmanipulation
  • Kumulationsregeln zwischen japanischer und EU-Ursprungsware
  • grenzüberschreitende Anrechnung von Be- und Verarbeitungsschritten ist möglich, die noch nicht zum präferenziellen Ursprung geführt haben
Der Zoll informiert in seinem Merkblatt EU-Japan-EPA ausführlich darüber.

3. Ursprungsnachweis und Ursprungskriterium

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Lieferungen aus der EU nach Japan

Die Erklärung zum Ursprung wird für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro um die REX-Nummer ergänzt. Daher ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan.
Bei Sendungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro ist keine REX-Nummer erforderlich. Falls Unternehmen ausschließlich Sendungen im Wert bis 6.000 Euro nach Japan versenden, ist keine Registrierung erforderlich.

Lieferungen aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.

Generelle Anforderung: Angabe der angewandten Ursprungsregel

Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest Händlern nicht vor. Auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden, weil die codierte Angabe der Ursprungsregeln in die Rechnung integriert werden muss. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer hohen Nutzung des Handelsabkommens bei.

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
Deutsche Version, Lieferung aus der EU nach Japan:
(Zeitraum: von ____________ bis ____________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ….….(3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien(4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
Hinweise zu den Fußnoten
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Ansonsten kann die Angabe komplett entfallen.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form „DEREX12345678”. Für japanische Exporteure ist das unabhängig vom Sendungswert die 13stellige „Japan Corporate Number”.
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
„1” für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
„2” für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
„3” für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
„4” bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.
Falls sich die Erklärung zum Ursprung auf mehrere Waren bezieht, deren Ursprung auf unterschiedlichen Regeln beruht, dann müssen die Ursprungskriterien den einzelnen Waren eindeutig zugeordnet werden.

Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers”). Über die erforderlichen Informationen verfügen regelmäßig nur Konzerngesellschaften mit Zugang zur Präferenzkalkulation.

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

Die EU-Guidance „Statement on Origin for multiple shipments of identical products” vom 31. Januar 2020 stellt klar, dass eine EzU für Mehrfachsendungen auch nach der Ausfuhr ausgefertigt werden kann. Wichtig dabei: das Anfangsdatum darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. Das Merkblatt EU-Japan-EPA des Zolls ist entsprechend aktualisiert.

4. Nachprüfung des Ursprungs

Im Gegensatz zu anderen Abkommen überprüft der Zoll im Abkommen mit Japan bei der Einfuhr den präferenzielle Ursprung. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
  • eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
  • eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
  • bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Uns liegen hierüber zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen vor. Da die Informationen unter Umständen vertraulich sind, können sie vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dieser muss sie vertraulich behandeln. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Im Merkblatt des Zolls wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Der japanische Zoll hat auf seiner Homepage erklärt, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Ein Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.

Welthandelsordnung

WTO-konforme Zollerhöhungen

Nach Jahren der allgemeinen Senkung von Zöllen steht nun häufiger die Frage im Raum, ob Zollsätze auch wieder erhöht werden können. Die WTO-Verhandlungen schaffen allgemeine Regeln für alle Mitglieder und spezifische Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedsregierungen. Die spezifischen Verpflichtungen sind in Dokumenten aufgeführt, die als „Konzessionszeitpläne“ (schedules of concessions) bezeichnet werden, die spezifische Tarifkonzessionen und andere Verpflichtungen widerspiegeln. Die Mitglieder haben sich auf diese Konzessionen im Rahmen von Handelsverhandlungen, wie der Uruguay-Runde, verständigt.

Maßgeblich: gebundene Tarife

Für den Handel mit Waren im Allgemeinen bestehen diese in der Regel aus maximalen Tarifniveaus, die oft als „gebundene Tarife“ (bound rates) oder „Bindungen“ (bindings) (GATT Artikel II) bezeichnet werden. Neben den gebundenen Tarifen gibt es die „angewandten Tarife“ (applied rates). Das sind Tarife, die die Mitglieder aktuell berechnen. Diese können niedriger sein als die gebundenen Tarife. Wenn das der Fall ist, ist eine Erhöhung auf das Niveau der gebundenen Tarife jederzeit WTO-konform möglich. Dieser Spielraum wird von einigen Ländern genutzt, zum Beispiel von Mexiko.
Einen Tarif über die gebundene Rate hinaus zu erhöhen ist WTO-konform nur mit Mühe möglich. Um dies zu tun, müssen sie mit den am meisten betroffenen Ländern verhandeln und das könnte zu einer Entschädigung für den Handelsverlust der Handelspartner führen. Gleichzeitig können sich die betroffenen Länder durch den Streitbeilegungsprozess (dispute settlement process) Abhilfe schaffen. Wenn eine Verletzung von WTO-Regeln festgestellt wird, dürfen die betroffenen Staaten ihrerseits Strafzölle gegen die Produkte des regelverletzenden Landes erheben. Unternehmen haben keinen Einfluss auf diese Auswirkungen und sind durch ihre Produkte zufällig von den Erhöhungen betroffen oder eben nicht.
Sie können die zolltariflichen Bestimmungen (bound rates und applied rates) auch online prüfen und miteinander vergleichen. Die Datenbanken sind in englisch:
Problematisch ist es, wenn sich große WTO-Mitglieder über die Regeln hinwegsetzen, indem sie Notstände vorschieben.

Meistbegünstigung, Zollhöhe und Entzug der Privilegien

WTO-Mitglieder verpflichten sich, gegenüber allen anderen WTO-Mitgliedern dieselbe Zollhöhe anzuwenden. Das ist das Prinzip der Meistbegünstigung (MFN, Most Favoured Nations) und wird in den Zolltarifen oft als MFN-Rate abgebildet. Abweichungen nach unten sind im Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollunionen erlaubt.
Der Zoll"Deal" zwischen der EU und den USA erfüllt schwerlich die WTO-Regeln.
In Extremfällen kann Staaten das Privileg der Meistbegünstigung entzogen werden. Russland hat zum 16. März 2022 den Most-Favoured-Nation-Status innerhalb der WTO verloren. Diese außergewöhnliche Maßnahme wurde von der EU in Kooperation mit den Staaten der G7 und weiteren Verbündeten (Albanien, Australien, Island, der Republik Korea, Moldavien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen) beschlossen. Praktisch bedeutet das, dass Russland wichtige Privilegien als WTO-Mitglied entzogen werden und Russland ökonomisch weiter von der Weltwirtschaft isoliert wird. Damit können für Importe aus Russland zusätzliche Zölle erhoben werden, die Begrenzung durch die gebundene Tarife gilt nicht mehr. Falls ein Zollzuschlag erhoben werden sollte, ist es wahrscheinlich, dass dessen Höhe von den G7-Staaten und anderen gemeinsam festgelegt werden wird.

Wer trägt die Zölle?

Bei internationalen, aber auch nationalen Handelsgeschäften spielen die sogenannten Incoterms eine wichtige Rolle. Die Incoterms sind weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung ermöglichen. Sie haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Die Incoterms regeln unter anderem auch wer (Käufer oder Verkäufer) für die (Straf-)Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die bei der Ausfuhr fälligen Kosten der Zollformalitäten trägt. Es gibt derzeit elf verschiedene Incoterms® 2020-Klauseln.
Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Berechnung der Frist erfolgt auf Basis der Verordnung (Euratom) 1182/71. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass für alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge eine regelmäßige Rückkehrpflicht in den Niederlassungsmitgliedstaat gilt. Die Fahrzeuge müssen spätestens acht Wochen nachdem der Niederlassungsmitgliedstaat verlassen wurde, zu “einer Betriebsstätte” in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Gegenüber den für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Niederlassungsmitgliedstaat muss ein Nachweis erfolgen können, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wurde. Auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr wurde ein Fragen-Antworten-Katalog zur Rückkehrpflicht hinterlegt.

2. Änderungen seit 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    - Gewerbeauskunft
    - Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheinigungen
    - Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    - Steuerbescheinigungen
    - Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    - Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können seit dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2023
Außenwirtschaftsausschuss

Weltweit engagiert: Ein starkes Ehrenamt

Der Außenwirtschaftsausschuss der IHK Region Stuttgart erörtert Fragen des Import- und Exportgeschäftes der regionalen Wirtschaft und gibt wichtige Impulse für praktikable Lösungen bei Herausforderungen im Außenhandel. Im Oktober 2022 wurden zwei neue Mitglieder in den Ausschuss berufen. Wir stellen sie Ihnen vor.
Michael Maurer, Leiter des Bereichs Global Trade & Export Finance, Landesbank Baden-Württemberg, und Joachim Burandt, Bereichsleiter Verkauf, ANDREAS STIHL AG & Co. KG wurden im Oktober 2022 von der Vollversammlung in den Außenwirtschaftsausschuss der IHK Region Stuttgart berufen. Krieg, Pandemie, instabile Lieferketten, Klimakrise und strategische Rivalitäten. Wir möchten Ihnen die beiden neuen Mitglieder vorstellen und haben sie gefragt, wie in diesen herausfordernden Zeiten Zukunft regional und international gestaltet werden kann.

Was sind aus Ihrer Sicht international die wichtigsten Stellschrauben für die Zukunft?

Joachim Burandt: Zu einer der wichtigsten internationalen Stellschrauben zählt für mich aus wirtschaftlicher Sicht die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Politik mit dem Ziel, den Wandel in der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit verträglich zu gestalten und den freien Handel mit fairen internationalen Wettbewerbsbedingungen zu fördern.
Michael Maurer: Dem stimme ich zu. Weiterhin wesentlich bleibt ein kontinuierliches, aber besonnenes Investment in die Globalisierung. Deutschland wird auch künftig die Rolle eines wichtigen Industriestandorts mit starker Außenhandelsorientierung behalten. Die Marktpotenziale bleiben insbesondere im asiatischen Raum sehr hoch. Dass China wichtig bleibt, steht für mich außer Frage. Dennoch ist es im ureigenen Interesse unserer Volkswirtschaft und jedes einzelnen Unternehmens, die in vielen Teilen entstandenen Abhängigkeiten zu einzelnen Partnern zu reduzieren. Dies kann nur über die Knüpfung
grenzübergreifender strategischer Partnerschaften in Schlüsselindustrien, den Aufbau profunder Handelsbeziehungen zu neuen Märkten und die Verabschiedung weiterer Freihandelsabkommen gelingen.

Wie behalten Sie in einer Welt voller Herausforderungen den Durchblick?

Maurer: Beruflich wie privat verfolge ich das Weltgeschehen sehr interessiert. Der tägliche Austausch mit Kunden und Geschäftspartnern hilft mir persönlich sehr, eigene Eindrücke und Wahrnehmungen zu schärfen – oder auch zu korrigieren. In besonderer Weise schätze ich den Blick von „außen“, aus anderen Regionen und Ländern. Dabei bleiben die Herausforderungen zwar die gleichen, bekommen aber häufig einen stärkeren Akzent
hin zu Chancen und Möglichkeiten. Und nicht selten empfinde ich aus diesen Perspektivwechseln auch ein gewisses Maß an Demut, die in einer heimischen Perspektive oft keinen Platz findet.
Burandt: Als Leiter des Vertriebs weltweit bin ich in der glücklichen Lage, mir von den Weltmärkten vor Ort einen persönlichen Eindruck verschaffen und auf ein großes Netzwerk an Kollegen und Geschäftspartnern zum Erfahrungsaustausch zurückgreifen zu können.
Als beratendes Organ der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setzt der Außenwirtschaftsausschuss auf vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Was hat Sie persönlich von dieser Arbeit überzeugt?

Burandt: Ich freue mich auf den Austausch mit Vertretern der Wirtschaft in unserer Region zu aktuellen wirtschaftlichen Themenstellungen, das Einbringen der STIHL-Erfahrung aus der Marktbearbeitung von ca. 160 Ländern und auf die Arbeit an pragmatischen Entscheidungshilfen für die Politikberatung der IHK und des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK).
Maurer: Der Außenwirtschaftsausschuss der IHK der Region Stuttgart ist hochkarätig besetzt und besitzt aufgrund der hohen Dichte an international orientierten Industrieunternehmen in der Region ein ganz besonderes Gewicht. Somit trägt die Arbeit im Außenwirtschaftsausschuss wesentlich zum Ziel des oben beschriebenen Durchblicks bei.
Das Interview führte Silke Helmholz, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), IHK Region Stuttgart
Internationales Steuerrecht

Freistellungsoption im Steuerabzugsverfahren

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) wurde eine Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Ziel des Gesetzes ist unter anderem eine Vereinfachung im Bereich der Abzugsteuern. Das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG wurde abgeschafft.
Stand: Januar 2025
In Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung besteht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die Abzugsteuer nach § 50a EStG zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen, ohne dass für den Einzelfall ein Antrag auf Freistellung gestellt werden muss. Diese sog. Freistellungsoption besteht in Fällen der Vergütungen für Rechteüberlassungen (oder vergleichbare Sachverhalte) nach
§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner den Steuerabzug aufgrund eines bestehenden DBA insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat.
Die Freistellungsoption unterliegt nach aktuellem Stand einer Freigrenze in Höhe von 10.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger. Sie gilt für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2023. Für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2024 betrug die Freigrenze 5.000 Euro.
Der Vergütungsschuldner muss die Abzugsteuer nach § 50a EStG zwar anmelden, ist aber nicht verpflichtet, sie einzubehalten und abzuführen, wenn er im laufenden Kalenderjahr an einen Vergütungsgläubiger Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zahlt, die die Freigrenze von 5.000 EUR insgesamt nicht übersteigen.
Der Vergütungsschuldner hat daher bei der Anwendung der Freistellungsoption bei jeder einzelnen Vergütung anhand des einschlägigen DBA (dort in der Regel Art. 12) zu prüfen, ob er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ganz oder teilweise unterlassen darf. Für die Prüfung verweist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insbesondere auf die Reststeuersatzliste.
Besteht kein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Vergütungsgläubigers ist der gesetzliche Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag für alle Zahlungen vorzunehmen.
Auf der Seite des BZSt sind weitere allgemeine Informationen und diverse Beispiele in einem FAQ-Katalog abrufbar.

Textilbranche

Innovative Transformation zur Nachhaltigkeit

Die Textil- und Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg weist ein hohes Know-how entlang der textilen Wertschöpfungskette auf, trotzdem sind Unternehmen sowohl im Import als auch im Export stark von der Außenwirtschaft abhängig. Südwesttextil bietet ein breites Leistungsspektrum der Unterstützung im Bereich Fachkräfte und Märkte über Beratung in den Bereichen Recht, Betriebspraxis, Umwelt und Produkte bis hin zu einer starken Öffentlichkeitsarbeit und zukunftsweisenden Projekten im Bereich Nachhaltigkeit und Bildung.

Unterstützung durch Partnerschaften

Partnerschaften sind für den Verband dabei eine wichtige Basis, um die Mitgliedsunternehmen in herausfordernden Zeiten zu unterstützen. Beim Thema Innovationsmanagement kooperierte Südwesttextil bereits mit der IHK Reutlingen und mit den Qualifizierungsverbünden Baden-Württemberg, einem innovativen Gemeinschaftsprojekt mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit und Südwestmetall. Hier unterstützt der Verband beispielsweise insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden. Denn der Fachkräftemangel fordert die Branche ebenso heraus wie internationale Rohstoff- und Lieferengpässe, steigende Regulierungen und Energiepreise innerhalb der EU sowie die komplexen Herausforderungen im Bereich Nachhaltigkeit und Klimaschutz.

Textil für Morgen – Nachhaltige Entwicklung

Mit dem durch den Fonds Nachhaltigkeitskultur des Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) geförderten Projekt „Textil für Morgen“ strebt der Verband die Vernetzung der Branche für die innovative Transformation in Richtung Nachhaltigkeit an. „Die Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung gibt uns einen klaren Rahmen vor und wir als Verband möchten mit unseren Projekten einen wesentlichen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der Branche leisten.“ Dafür ist unter anderem Ende des Jahres 2021 die Online-Plattform www.textilfuermorgen.de veröffentlicht worden.
Im Bereich Zoll und Außenwirtschaft hat Südwesttextil dank der Unterstützung durch zwei Zollberater ein weiteres Kompetenzfeld aufgebaut. Langjährig konnte der Verband auf Harald A. Neun (CCIT Neun) als internen Zollberater mit spezifischer Erfahrung in der Textilbranche zurückgreifen. Zusätzlich konnte 2018 durch das Engagement von Michael Regula (my-customs) ein Arbeitskreis Zoll und Außenwirtschaft als Forum zum Netzwerken angeboten werden. Zwischenzeitlich können die Mitglieder direkt und mit besonderen vergünstigten Konditionen auf beide Berater zurückgreifen.

Präferenzrecht – Potenzial für Einsparungen und Reformen

Textil kann viel – das ist nicht nur das Motto des Verbands, sondern sollte auch Anwendung im Präferenzrecht finden. Ziel ist, Zollabgaben zu sparen. Nicht mehr und nicht weniger. Das hat naturgemäß beim Import von Waren die größte Bedeutung – zumal es Abgaben an die EU sind und nicht an den deutschen Staat. Alle tätigen Importe: Sie, Ihre Kunden und Lieferanten. Und jeder hat ein Interesse daran, so wenig Abgaben wie möglich zu bezahlen. Derzeit sind es 51 Abkommen, sechs davon sind einseitig, das heißt nur in Richtung EU nutzbar. Am Ende bleiben etwa 90 Länder, um Abgaben beim Import beidseitig einzusparen.
Michael Regula von my-customs betont mit Blick auf seine langjährige Erfahrung: „In der vielfältigen Textilbranche, die längst nicht nur Bekleidung abbildet, sondern in der gerade technische Textilien immer mehr an Bedeutung gewinnen, sind ein Hauptproblem die veralteten Präferenzabkommen: Sie spiegeln nicht die technischen Weiterentwicklungen der Textilbranche wider.“ Auch EU-Garnhersteller haben es schwer gegenüber ihren asiatischen Mitstreitern. Man muss wissen, dass zur Gewebeherstellung das Garn komplett in der EU gefertigt sein muss. Es reicht nicht, wenn das Filament in der EU gezwirnt und das Gewebe in der EU gewebt wird.
Auch das Filament muss aus der EU stammen. Verglichen mit der Maschinenbranche ist das eine klare Benachteiligung. Das liegt unter anderem daran, dass in den sogenannten Listenregeln mit Prozessschritten und nicht mit Prozentsätzen gearbeitet wird und auch hier die Regeln veraltet sind: Zum Beispiel wird ein Gewebe mit asiatischem Garn in Deutschland gewebt. Mehr nicht. Wenn ich sehe, mit welchem Aufwand heutzutage das Weben erledigt wird (700 Garnspulen auf einer 40 Meter langen Wickelmaschine, die ihren programmierten Dienst tun), muss mein gesunder Menschenverstand sagen, dass ohne Zweifel eine EU-Wertschöpfung stattfindet. Und das in jedem Fall. Aber nein, so ist es leider aus Perspektive der Abkommen nicht, da hier dieser Prozessschritt nicht vorgesehen ist. Dass es vor 40 Jahren anders war, ist klar. Aber seitdem haben sich die Abkommen nicht geändert. Die Technik schon.

Netzwerken für mehr Aufmerksamkeit

Auch Harald A. Neun kritisiert die Reformfestigkeit und sieht in Partnerschaften und Netzwerken in der Verbandswelt Möglichkeiten, kleine Erfolge für die Textiler zu gewinnen: „In der Praxis auftretende Schwierigkeiten in der Zollabwicklung oder im internationalen Warenaustausch diskutieren wir zusammen mit dem Gesamtverband textil + mode in Berlin in Außenhandels-Arbeitskreisen des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI). Verbesserungsvorschläge werden dann an Behörden, Bundesministerien oder EU-Institutionen herangetragen.“
Auch kurzfristige, temporär verfügte gesetzliche Verordnungen, wie zum Beispiel zu Beginn der Corona-Pandemie das Exportverbot von persönlicher Schutzausrüstung wie Mund- und Nasenmasken, das zu massiven Versorgungsproblemen auch innerhalb der EU führte, konnte durch eine schnelle Intervention über dieses Netzwerk thematisiert und letztendlich schnell einvernehmlich gelöst werden.

Aktuelle Herausforderungen

Aktuell beschäftigen die Textil- und Bekleidungsindustrie intensiv die stark steigenden Rohstoffpreise und explodierenden Frachtkosten vor allem aus Fernost. Sie beeinflussen maßgeblich den Zollwert und erhöhen damit spürbar die Zollabgaben (Windfall-Profits für den Fiskus!). Vor allem die Textilindustrie ist von dieser Entwicklung mit hohen Importzollsätzen von bis zu 12 Prozent, die Schuh-Industrie sogar von bis zu 17 Prozent überproportional betroffen. Erste Vorschläge zu einer entlastenden, alternativen Zollwertberechnung werden derzeit auf Realisierbarkeit geprüft.
Rebekka Rüth, Südwesttextil e. V., in Zusammenarbeit mit Michael Regula, www.my-customs.de und Harald A. Neun, www.ccit-neun.de
Tipp: Kennen Sie schon den Podcast “Textil für Morgen” über die Zukunft & Nachhaltigkeit in der textilen Branche von Südwesttextil, dem Verband der baden-württembergischen Textil- und Bekleidungsindustrie? Hier können Sie sich die Beiträge anhören oder den Podcast abonnieren!

Rechtssicher auf Auslandsmärkten

Produkthaftung in den USA - ein kalkulierbares Risiko?

Warum sich Unternehmen nicht von der US-Produkthaftung abschrecken lassen sollten

Eine Produkthaftungsklage in den USA ist für viele deutsche Hersteller einer der wesentlichen Gründe dafür, sich eventuelle US-Unternehmungen genau zu überlegen. Doch auch wenn Produkthaftungsklagen in den USA durchaus üblich sind und der Zuspruch von Schmerzensgeld in den USA im Vergleich zu Deutschland meist mit höheren Summen verbunden ist, so sind die zu erstattenden Schäden einer Produkthaftungsklage in beiden Ländern ähnlich.

Punitive damages: In Deutschland nicht vollstreckbar

Selbst in Fällen, in denen die in Deutschland unbekannten „Punitive damages“ als Teil einer Schadensersatzzahlung ausgesprochen werden, besteht kein Grund zur Sorge: Diese über den tatsächlichen Schaden hinausgehenden Strafen, die auf die Sanktionierung des Fehlverhaltens abzielen, sind dem deutschen Rechtssystem unbekannt und können daher in Deutschland nicht vollstreckt werden. Somit wären beispielsweise auch die zwei Millionen US-Dollar Punitive damages, welche McDonalds für zu heißen Kaffee zahlen sollte, in Deutschland nicht vollstreckbar. Sollte ein deutscher Hersteller allerdings Vermögenswerte in den USA haben, kann gegen diese vollstreckt werden.

Schutz gegen Produkthaftungsklagen

Voraussetzung dafür, dass sich amerikanische Gerichte überhaupt für deutsche Produkte in den USA zuständig erachten, ist, dass ein sogenannter „Minimum contact“ zwischen dem deutschen Hersteller und den USA besteht. Ein solcher liegt meist dann vor, wenn der deutsche Hersteller in den USA geschäftlich präsent ist, etwa durch eine Tochtergesellschaft, regelmäßige Geschäftsbeziehungen oder Werbung für das Produkt auf dem US-Markt. Liegt ein Minimum contact eines deutschen Herstellers vor, so stellt sich die Frage, wie dieser sich am besten gegen eine Produkthaftungsklage schützen kann.

Auf saubere Dokumentation achten

Zunächst gilt es, ein fehlerfreies Produkt herzustellen, da Bestandteil jeder Produkthaftungsklage ein fehlerhaftes Produkt ist. Der Fehler kann bei der Herstellung, dem Design oder durch eine fehlerhafte Dokumentation entstanden sein. Die meisten Produkte deutscher Hersteller sind qualitativ hochwertig und durchlaufen mehrere Qualitätsprüfungen, sodass ein Fehler bei der Herstellung oder dem Design meist ausgeschlossen werden kann. Für deutsche Hersteller ist daher die fehlerhafte Dokumentation oft das größere Risiko. Hierbei ist das sogenannte „Failure to warn“ zu beachten, also das Versäumnis, auf Gefahren hinzuweisen.

Warnhinweise nutzen

Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass der Hersteller die Pflicht hat, den Anwender des Produktes vor potenziellen Gefahren, die dem Produkt innewohnen, zu warnen und aufzuzeigen, wie diese Gefahren minimiert werden können, etwa durch das Tragen von Schutzkleidung. Hierbei muss grundsätzlich auf Gefahren aufmerksam gemacht werden, die bei der vorgesehenen Anwendung des Produktes entstehen bzw. die dem Hersteller bekannt sind, etwa durch Kundenrückmeldungen. Typischerweise werden solche Gefahren durch Warnhinweise in der Dokumentation bzw. am Produkt selbst gekennzeichnet.

Empfehlenswert: Produkthaftpflichtversicherung

Neben der Tatsache, dass das Produkt selbst fehlerfrei sein sollte, sollten weitere Maßnahmen getroffen werden. Es empfiehlt sich, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die USA miteinschließt. Hierbei muss man beachten, dass es durchaus „globale“ Produkthaftpflichtversicherungen gibt, die die USA explizit ausschließen. Es sollten daher auch bestehende Versicherungen geprüft werden, bevor ein Produkt in die USA verkauft wird.

Vereinbarungen innerhalb der Lieferketten prüfen

Auch die Vereinbarungen innerhalb der Vertriebskette sollten geprüft werden. Relevant ist hier zum Beispiel, über welche Vertriebswege das Produkt in die USA gelangt und ob es vielleicht Produkte gibt, die nicht in die USA geliefert werden sollen. Für solche „Nicht-US-Produkte“ sollten deutsche Hersteller entsprechende Vertragsregelungen mit ihren Partnern haben, die den Weiterverkauf in die USA untersagen, da das Nichtwissen von der Lieferung in die USA keinen Haftungsausschluss nach sich zieht. Für US-Produkte verläuft der Verkauf meist über einen oder mehrere US-Distributoren. In den USA haftet grundsätzlich jede Partei in der Vertriebskette für das verkaufte Produkt gleich wie der Hersteller (gesamtschuldnerisch). Es kommt somit nicht darauf an, ob der Hersteller oder ein Vertriebspartner den Fehler verursacht hat. Die Vertriebsvereinbarungen sollten diesen Umstand widerspiegeln.

Freistellungsregeln vereinbaren

Der deutsche Hersteller sollte Freistellungs- und Erstattungsregelungen vereinbaren, die ihn im Falle des Verschuldens des Vertriebspartners von den Kosten der Schäden befreien. Ein solches Verschulden kann etwa durch die falsche Lagerung, die falsche Installation etc. auftreten. Ebenso sollte der Hersteller deutlich auf die Produktspezifikationen hinweisen und diese sollten ebenfalls Vertragsbestandteil werden. Muster einer Haftungsfreistellungsklausel Die folgende Musterklausel, die Rechtsanwalt Christian Burghart, Schumann Burghart LLP, formuliert hat, kann als Beispiel für eine mögliche Regelung dienen. Ihre Verwendung entbindet nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung und ist unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen. Es kann keinerlei Haftung dafür übernommen werden, dass die Musterklausel für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist.
Gleiches gilt, wenn der deutsche Hersteller seine Produkte zum Beispiel über eine Lizenz von einem anderen Hersteller produzieren lässt. Auch hier gilt, dass der deutsche Hersteller als Inhaber des Designs weiterhin als Hersteller in der Haftung steht. Sollte der Fehler des Produkts allerdings durch den Lizenzpartner entstanden sein, sollten auch hier Freistellungs- und Erstattungsregelungen für den deutschen Hersteller bestehen.
Das Produkthaftungsrisiko in den USA besteht und sollte ernst genommen werden. Es ist aber mit den aufgezeigten Maßnahmen beherrschbar und muss keinen deutschen Hersteller von Geschäften in den USA abhalten.

Muster einer Haftungsfreistellungsklausel

Die folgende Musterklausel, die Rechtsanwalt Christian Burghart, Schumann Burghart LLP, formuliert hat, kann als Beispiel für eine mögliche Regelung dienen. Ihre Verwendung entbindet nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung und ist unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen. Es kann keinerlei Haftung dafür übernommen werden, dass die Musterklausel für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist.
Indemnification
Distributor shall indemnify, hold harmless, and, at Manufacturer’s written request, defend Manufacturer, its managing members, employees, agents, successors and permitted assigns (collectively, “Indemnified Party”) against any and all claims, losses, damages, deficiencies, liabilities, actions, judgements, settlements, awards, penalties, interest, fines, costs, or expenses, including attorneys’ fees, that are incurred by Indemnified Party (collectively, the “Losses”), arising out of or related to any third party claim, including a customers’ claim, alleging direct or indirect damages, including bodily injury, death of any person, or damage to real or tangible personal property caused by Distributor; provided, however, that Distributor shall have no obligation to indemnify the Indemnified Party with respect to any claim arising out of the gross negligence or willful misconduct of Manufacturer.

Veranstaltung zu Italien

Italien

Aktuelle Daten zu Land und Politik in Italien
Italien ist eine der wichtigsten Volkswirtschaften in Europa und in der Welt. Länderinformationen sowie aktuelle Hinweise zu Italien erhalten Sie beispielsweise auf der Website des Auswärtiges Amt.

Aktuelle Wirtschaftsdaten zu Italien

Gemessen am nominalen Produktionswert ist Italien hinter Deutschland der zweigrößte Industriestandort Europas. Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu Belgien finden Sie auf der Webseite der GTAI.

Ihr Ansprechpartner in Italien

Video
(Interview mit Sebastian Euchenhofer, AHK Italien)

Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Frankreich

Für Unternehmen, die Mitarbeiter auf eine Dienstreise oder für längere Zeit nach Frankreich entsenden, gilt es zahlreiche Vorschriften des besonders komplexen französischen Arbeits- und Entsenderechts zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit überprüft werden.

1. Mitarbeiterentsendung

Nicht jedes Tätigwerden deutscher Arbeitnehmender in Frankreich stellt notwendig eine Entsendung im rechtlichen Sinne dar. Hierunter fallen nur Tätigkeiten, die zusätzlich die folgenden Kriterien erfüllen:
  • Das Entsendeunternehmen ist außerhalb Frankreichs ansässig und übt dort dauerhaft einen wesentlichen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeiten aus. Insbesondere Briefkastenfirmen, die nur eine Repräsentanz oder eine sonstige Niederlassung ohne operatives Geschäft im Ausland besitzen, fallen nicht unter diese Kategorie.
  • Der betroffene Mitarbeitende muss bereits vor der Entsendung bei dem Entsendeunternehmens angestellt gewesen sein. Eine gezielte Einstellung zum Zweck des Tätigwerdens in Frankreich gilt daher nicht als Entsendung im rechtlichen Sinne.
  • Darüber hinaus muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Das Entsendeunternehmen erbringt im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Leistungen für ein französisches Unternehmen;
    • Das Entsendeunternehmen erbringt Leistungen für eine in Frankreich ansässiges Unternehmen, das zur eigenen Unternehmensgruppe gehört (bspw. eine Tochtergesellschaft);
    • Der betroffene Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin wird von Entsendeunternehmen auf eigene Rechnung entsendet, ohne dass ein Geschäftsvertrag zu einem französischen Unternehmen besteht (bspw. Markterkundung, Arbeitsbesprechungen, Interne Fortbildungen etc.);
    • Bei dem Entsendeunternehmen handelt es sich um eine ausländische, behördlich zugelassene Zeitarbeitsfirma, die Arbeitnehmer an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen überlässt.
Eine formelle Höchstdauer für die Entsendung besteht nicht. Allerdings sollte beachtet werden, dass bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union nach Ablauf von 24 Monaten in der Regel Sozialversicherungsbeiträge im Zielland der Entsendung entrichtet werden müssen.

2. Entsendemeldung

Liegt eine Entsendung im rechtlichen Sinne vor, so muss das Entsendeunternehmen eine Entsendemeldung an die zuständige Arbeitsinspektion übermitteln, bevor der entsendete Mitarbeiter seine Tätigkeit in Frankreich aufnimmt. Die Entsendemeldung erfolgt zentral über das Portal SIPSI der französischen Arbeitsverwaltung. Die Sprache des Portals kann am oberen rechten Rand der Homepage auf Deutsch eingestellt werden.
Hinweis: Bei der Einschaltung von Sub-Unternehmen obliegt zunächst diesen als direkten Arbeitgebern die Pflicht, die entsendeten Mitarbeiter zu melden. Allerdings kann der Auftraggeber dann, wenn das beauftragte Sub-Unternehmen seinen entsenderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von den französischen Behörden zur Einhaltung der Pflichten verpflichtet und ggf. in Haftung genommen werden. Daher sollten Sub-Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der entsenderechtlichen Anforderungen verpflichtet und entsprechende Nachweise (bspw. die SIPSI-Meldung) eingefordert werden.
Im Rahmen der Entsendemeldung müssen dabei die folgenden Angaben gemacht werden:
  • Name, Firmenangaben und Rechtsform des Entsendeunternehmens sowie Angaben aus dem deutschen Handelsregister;
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich (s.u.);
  • Angaben zu Zeit und Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit des entsandten Arbeitnehmenden sowie zur Entlohnung und der Arbeitszeit während der Entsendung.
Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung und der Benennung eines Vertreters sind:
  • Selbständige und Geschäftsführer.
  • Entsendungen “auf eigene Rechnung”, d.h. Einsätze, bei denen weder direkt noch indirekt (bspw. als Sub-Unternehmende) ein Vertragsverhältnis zu einem Kunden in Frankreich besteht. Hierzu zählen beispielsweise firmeninterne Besprechungen sowie der Besuch von Messen oder Fortbildungsveranstaltungen.
Hinweis: Bei Entsendungen auf eigene Rechnung entfällt nur die Pflicht zur Vorabanmeldung der Arbeitnehmerentsendung. Auf Verlangen der Arbeitsaufsichtsbehörde sind die mitzuführenden Unterlagen (s. Abschnitt 3) unverzüglich vorzulegen. Lediglich für die Vorlage des Gesundheitszeugnisses besteht eine Frist zur Vorlage innerhalb von 15 Tagen.
  • Bei Anlieferung oder Abholung von Waren, ohne weitere Erbringung von Dienstleistungen.
  • Einsätze von Künstlern, die an nicht mehr als 90 Tagen, während 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Frankreichtätig sind.
  • Sportler, Schiedsrichter, Mitglieder des Sportlerbetreuerteams, offizielle Delegierte, die an der Durchführung oder an der Organisation von Sportveranstaltungen für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen, während 12 aufeinanderfolgenden Monaten beteiligt sind.
  • Auszubildende, die im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausbildungsverträgen vorübergehend in Frankreich arbeiten und deren Anwesenheit 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet. Der Auszubildende darf sich jedoch nicht nur zum Zweck der Ausführung von Dienstleistungen in Frankreich aufhalten.
  • Teilnehmende an Symposien, Seminaren und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen; Gastprofessoren und Gastforscher, die Lehrtätigkeiten mit einer Dauer von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten ausüben.
Hinweis: Eine vollständige Liste der von den Meldevorschriften ausgenommenen Tätigkeiten findet sich in Art. 1 der Verordnung vom 4. Juni 2019 (franz.).
Bei Entsendungen im Baugewerbe (Hoch-/Tiefbau, Ausbau, Innenausbau) muss zusätzlich die Berufsidentifikationskarte „Carte d’Identification Professionnelle BTP“ beantragt und mitgeführt werden. Der Antrag kann online über das Portal der Union de Caisses de France gestellt werden. Beim Einsatz von Drittstaatsangehörigen muss zudem gegebenenfalls eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden.

3. Mitzuführende Unterlagen

Gem. Art. R1263-1 des Arbeitsgesetzes (franz.) sind während der Entsendung die folgenden Dokumente durch den benannten Vertreter vor Ort während der Entsendung mitzuführen und den französischen Behörden auf Verlangen auszuhändigen:
  • A1 Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers;
  • Arbeitsvertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen) des entsandten Mitarbeiters;
  • Gehaltsabrechnungen oder andere Lohnnachweise;
Hinweis: Gem. Art. R1263-1 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (franz.) müssen umfangreiche Lohnabrechnungen nur für Entsendungen mitgeführt werden, die eine Dauer von einem Monat überschreiten. Für kürzere Entsendungen reicht hingegen jedes Dokument aus, aus dem sich die Mindestvergütung des entsandten Arbeitnehmenden ergibt.
  • Stundenzettel der Mitarbeiter für jeden Arbeitstag in Frankreich;
  • Gesundheitszeugnis.
Hinweis: Erforderlich ist gem. Art. R4624-24 des Arbeitsgesetzes (franz.) ein ärztlicher Beleg darüber, dass die entsandte Person an einer medizinischen Kontrolluntersuchung teilgenommen hat, die der gängigen französischen Praxis entspricht. Insbesondere muss aus dem Dokument hervorgehen, dass die Person gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit auszuführen ohne eine Gefahr für sich oder andere Personen darzustellen und er über berufsspezifische Gefahren und Präventionsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.
Dokumente, aus denen das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht sowie die Anzahl der erfüllten Aufträge und der erwirtschaftete Umsatz in Frankreich ergeben, müssen seit März 2023 nicht mehr mitgeführt werden.
Alle Dokumente müssen grundsätzlich in französischer Sprache bereitgestellt werden. Die AHK Frankreich bietet deutschen Unternehmen sowohl die Vertretung vor Ort als auch die Übersetzung der Dokumente ins Französische an. Es wird empfohlen, die Unterlagen in Papierform bereitzuhalten. Grundsätzlich ist es auch in Ordnung, wenn lediglich eine digitale Kopie vorgezeigt werden kann, diese muss jedoch unmittelbar zugänglich sein (eine gespeicherte Version auf einem mitgeführten USB-Stick genügt nicht).

4. Benennung eines Vertreters in Frankreich

Das Entsendeunternehmen muss einen Vertreter vor Ort benennen, der die mitzuführenden Unterlagen verwahrt und diese im Fall einer Kontrolle vorlegen und dazu Auskunft geben kann. Der Vertreter muss in der Lage sein, sich in französischer Sprache auszudrücken. Vertreter können sowohl juristische Personen als auch eine natürliche Personen sein. Auch der entsandte Mitarbeiter selbst und sogar der Kunde dürfen als Vertreter benannt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, jederzeit auf alle erforderlichen Unterlagen zugreifen zu können. Auch die AHK Frankreich kann als Vertreter vor Ort fungieren.

5. Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Unternehmen, die Mitarbeiter zur Ausübung eines reglementierten Berufs/Gewerbes entsenden wollen, müssen alle Anmeldungen, Genehmigungen, Nachweise oder Zeugnisse vorlegen können, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich sind. Reglementierte Berufe sind z.B. der des Architekten, Wirtschaftsprüfers, Immobilienmaklers, Anwalts, Heilberufe, Tätigkeiten in der Versicherungsbranche, Wachmann, etc.
Hinweis: Eine Liste mit reglementierten Berufen finden sich auf der Webseite der französischen Behörde INPI. Darüber hinaus bietet auch die Europäische Union eine länderübergreifende Datenbank zu den in den Mitgliedsstaaten reglementierten Berufen an, die auch in deutscher Sprache verfügbar ist.

6. Einhaltung französischen Arbeitsrechts

Während der Dauer der Entsendung müssen die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen in Frankreich eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass der französische Mindestlohn von derzeit 1.766,92 EUR pro Monat bzw. 11,65 EUR pro Stunde (Stand: Juli 2024) nicht unterschritten werden darf.
Der angegebene Mindestlohn berechnet sich auf der Grundlage der in Frankreich geltenden 35-Stunden-Woche. Arbeitet der entsendete Mitarbeiter mehr als 35 Stunden pro Woche in Frankreich, so ist diese Zeit grundsätzlich als Überstunden zu vergüten. Bestehen keine abweichenden Regelungen in einem anzuwendenden Tarifvertrag, so sind die ersten 8 Überstunden einer Kalenderwoche mit jeweils 25%, jede weitere Stunde mit jeweils 50% zusätzlich zu vergüten.
Hinweis: Enthält der Arbeitsvertrag nur eine Pauschalvergütung ohne Zahlung von Überstunden, kann dies von den französischen Behörden als Schwarzarbeit gewertet werden. Daher empfiehlt sich bei Entsendungen nach Frankreich dringend der Abschluss einer Zusatzvereinigung zum Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung.
Die Kosten für Transfer, Unterkunft und Verpflegung können regelmäßig nicht mit dem Lohn verrechnet werden. Auch auf die Einhaltung der absoluten Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche muss beachtet werden. Eine Arbeitszeit von 44 Stunden pro Woche darf nicht länger als 12 Wochen am Stück überschritten werden.
Für die meisten Sektoren bestehen zudem verbindliche Tarifverträge. In vielen Sektoren (bspw. im Automobil-, IT-, Telekommunikations- und Bausektor) bestehen teilweise deutlich höhere tarifliche Mindestlöhne, an die das entsendende Unternehmen gleichfalls gebunden ist. Vor einer Entsendung ist daher zunächst zu recherchieren, ob für die im Rahmen der Entsendung ausgeübte Tätigkeit ein verbindlicher Tarifvertrag besteht, der von den gesetzlichen Mindeststandards abweichende Regelungen vorsieht.
Hinweis: Zur Feststellung, ob ein Tarifvertrag für eine bestimmte Tätigkeit Anwendung findet und welche Regelungen dieser enthält, bietet die französische Verwaltung ein Recherche-Tool (franz.) für betroffene Unternehmen an.

7. Sozialversicherungsrecht (A1-Bescheinigung)

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Frankreich keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmenden online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über das SV-Meldeportal beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Frankreich und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der DVKA-Seite Arbeiten in Frankreich.
Weitere Informationen:
Global verantwortlich handeln

Nachhaltigkeit: CSR in Konzern und Unternehmen

Die gesellschaftliche Verantwortung eines Unternehmens (Corporate Social Responsibility, CSR) enthält drei Komponenten: ökonomisch, ökologisch und sozial. Das Gleichgewicht dieser drei Komponenten macht ein Unternehmen nachhaltig erfolgreich.
Ökonomische Maßnahmen wirken schnell; soziale und ökologische Aspekte wirken eher mittel- bzw. langfristig. Eine reine ökonomische Fokussierung erzielt kurzfristig Erfolge, erzeugt jedoch mittel- und langfristig Risiken. CSR als ganzheitlicher Ansatz verankert die Werte des Unternehmens im Kerngeschäft und ermöglicht eine schlüssige Außendarstellung der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft.

CSR – die Übersetzung von Unternehmenswerten in die Praxis

Unternehmen streben nachhaltige Gewinne an, welche Beiträge des Unternehmens zur Gesellschaft ermöglichen, zum Beispiel Steuerzahlungen, Kaufkraftgenerierung und Zulieferstrukturen. CSR geht darüber hinaus, indem es eine nicht-finanzielle Klammerfunktion über die Aspekte des Unternehmens darstellt. Die Kernprozesse werden hierbei an den Unternehmenswerten ausgerichtet und dienen als unternehmenseinheitliche Richtschnüre für alle Bereiche. Dies setzt die abstrakten Werte in praxisorientierte Prozesse um und schafft eine einheitliche Kommunikationsplattform für die Führungskräfte und Mitarbeiter. Daher ist eine gut definierte, unternehmensspezifische und mit klaren Prozessen unterlegte CSR-Strategie ein mächtiges Werkzeug der modernen Unternehmensführung.
Ein Beispiel einer unternehmensweit anwendbaren quantitativen Metrik ist der CO2-Fußabdruck. Andere Aspekte ergeben sich zum Beispiel aus den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustain-able Development Goals, SDG). Ein solider Wertedialog im Unternehmen kann die Ziele und Metriken definieren, an denen das Unternehmen sich selbst messen möchte und die es auch nach außen tragen kann.

CSR betrifft alle Aspekte eines Unternehmens

In Unternehmen, die ihre Verantwortung in der Gesellschaft ernst nehmen und ihr Handeln an ihr ausrichten, sind alle Aspekte des Unternehmens von CSR betroffen. Durch bewussten Umgang mit den Wechselwirkungen der Unternehmensaktivitäten können vielfältige positive Effekte erzielt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
  • Stärkung der Innovationsfähigkeit
  • Erweiterung der langfristigen Sichtweise der Mitarbeiter
  • Stärkung des Kundennutzens in Produkten und Prozessen
  • Produktivitätssteigerung in allen Bereichen
  • Mitarbeiterbindung und -gewinnung
  • Reduzierung von Risiken, zum Beispiel in Lieferketten
  • oder zukünftiger Regulierung
  • Beitrag zu gesellschaftlichen Zielen (zum Beispiel die Senkung des CO2-Ausstoßes)
  • Steigerung der Attraktivität für Investoren
  • Reduzierung von gesetzlichen (Compliance-)Risiken

Positive Effekte in der Unternehmenskommunikation

CSR kann insbesondere bei den großen aktuellen Herausforderungen nachhaltige Beiträge leisten, etwa bei Personalthemen und Innovationsfähigkeit. CSR stärkt gegenseitiges Vertrauen, Entfaltung der persönlichen Stärken und Identifizierung mit dem Unternehmen – kritische Aspekte für die vorstehenden Herausforderungen. Zudem steigt die Resilienz des Unternehmens gegen unvorhergesehene Krisen und Umbrüche.
Oft betonte Effekte in der Unternehmenskommunikation, ebenso wie die Reduzierung von Compliance-Risiken, folgen aus den vorstehenden wertschöpfenden Aspekten. „Tue Gutes und rede darüber“ – wichtig ist das „Tun“, denn das „Darüber-Reden“ ist dann eine natürlich Folge. Nicht andersherum.

Gemeinsam an CSR arbeiten

CSR steigert die funktionsübergreifende Kooperation und begünstigt gemeinsame Innovationen. Eine Arbeitsgruppe mit Beteiligung der relevanten Bereiche und Funktionen ist oft effektiver als eine einzelne CSR-Abteilung, denn in der Gruppe werden alle Perspektiven und Interessen für das ganze Unternehmen abgedeckt. Dies erfolgt oft durch ein anfängliches Beratungsprojekt und wird typischerweise von einem CSR-Beauftragten koordiniert.
Von Anfang an sollten Ziele definiert und ihre Erreichung kontrolliert werden. Hierbei beginnt man mit breit gefassten Zielen und schärft diese dann sukzessive. Ziele sollten anspruchsvoll, messbar und erreichbar sein. Ein erster umfassender Schritt kann die Ausarbeitung einer CSR-Strategie sein, die beispielsweise die SDG auf das eigene Unternehmen herunterbricht und für einen mittelfristigen Zeitraum (zum Beispiel fünf Jahre) messbare Ziele definiert.
  • Welche Ziele sind für das Unternehmen und die im Unternehmen tätigen Gruppen relevant?
  • Wie werden die Ziele relativ zueinander gewichtet?
  • Mit welchen Metriken werden der Status und die Zielerreichung erfasst?
  • Wie transparent möchte das Unternehmen mit den CSR-Aspekten umgehen?
CSR ist eine Reise, nicht ein Ziel. Es ähnelt somit anderen kontinuierlichen Verbesserungsprozessen im Betrieb.
Als Kernprozess der modernen Unternehmensführung kann es einen nachhaltigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen leisten und uns auch in der internationalen Konkurrenz stärken.
Lutz Berners Kopie
Lutz Berners, Geschäftsführender Gesellschafter, Berners Consulting GmbH

Weiterführende Links zum Thema

Compliance im Export

Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP)

Die Zahl der Embargos und der Genehmigungspflichten im Export nehmen zu. Betroffen sind alle Unternehmen, die Außenhandel betreiben. Da die rechtlichen Vorgaben komplex sind und sich häufig ändern, ist es unerlässlich, die betriebliche Exportkontrolle zu systematisieren.

1. Vier Kernfragen der Exportkontrolle

Die Anforderungen an ein innerbetriebliches Exportkontrollsystem oder Internal Compliance Programme (ICP) lassen sich in vier Kernfragen zusammenfassen, die es zu prüfen und zu beantworten gilt, um ungenehmigte Ausfuhren zu vermeiden.
An wen liefere ich?
Gegen einzelne politische Gruppierungen, Personen oder Organisationen können Wirtschaftssanktionen verhängt sein. Ein „Treffer“ auf den entsprechenden (Namens-)Listen führt unmittelbar zu einem Verbot.
Wohin liefere ich?
Gegen einige Länder liegen Embargomaßnahmen vor. Das kann bedeuten, dass ein ansonsten unkritisches Vorhaben durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig oder sogar untersagt ist.
Was liefere ich?
Grundlage der Prüfung ist die Güterklassifizierung gemäß den Grundlagen des Exportkontrollrechts.
Für welche Zwecke liefere ich?
Im Zusammenhang mit bestimmten (militärischen) Endverwendungen beziehungsweise der Herstellung/Verbreitung von Kernwaffen gibt es Beschränkungen.

2. Anforderungen an ein ICP

Aus den vier Kernfragen der Exportkontrolle ergeben sich folgende Anforderungen, die ein ICP erfüllen sollte:

Personalauswahlpflicht

  • Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen
  • Eine Ausfuhrverantwortliche oder einen Ausfuhrverantwortlichen (Leitung) mit folgenden Aufgaben benennen: Festlegung und Leitung des ICP; Einrichtung einer Exportkontrollstelle; Festlegung der Mitarbeiterkompetenzen; Sicherstellung des Informationsflusses
  • Mindestens eine Person als Exportkontrollbeauftragte oder Exportkontrollbeauftragten benennen und mit folgenden Aufgaben betrauen: verantwortlich für die Umsetzung des ICP; zentrale Ansprechperson für Zoll und BAFA; agiert im Auftrag der oder des Ausfuhrverantwortlichen
  • eine Ausfuhrbeauftragte oder ein Ausfuhrbeauftragter als Bindeglied zu Mitarbeitenden in den jeweiligen Fachbereichen
  • weitere Prüfstellen (siehe Punkt 4)

Weiterbildungspflicht

  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden: Gibt es gelistete Güter im Unternehmen beziehungsweise wie kann man sie auf dem Lieferschein erkennen?
  • Sicherstellung entsprechender Qualifizierungen

Organisationspflicht

  • Arbeits- und Verfahrensanweisung, die interne Organisation festlegt und Zuständigkeiten klar regelt
  • Einbindung betriebsinterner Bereiche (beispielsweise Konstruktion, Einkauf, Vertrieb, Produktmanagement)
  • Güterlistenkontrolle durch entsprechende Prüfsoftware
  • Sanktionslistenprüfung installieren
  • Umsetzung der Prozesse immer wieder überprüfen
  • Sorgfältige Stammdatenpflege im Warenwirtschaftssystem

Überwachungspflicht

  • Gewährleisten, dass Zuständigkeiten und Organisationsabläufe eingehalten werden
  • Kontrollstrukturen einrichten (Stichproben, Systemprüfungen)
  • Dokumentation von Prüfschritten und entsprechende Aufbewahrungssystematik von Exportunterlagen

3. Vorteile eines ICP

Der Vorteil einer systematisierten Exportkontrolle liegt darin, dass
  • die bestehenden betrieblichen Abläufe auf Vollständigkeit und Sinnhaftigkeit überprüft werden
  • klare, zielorientierte Abläufe und Ansprechpersonen sowie Vertretungen definiert werden
  • durch den standardisierten Ablauf weniger Fehler geschehen und diese eher auffallen und behoben werden können
  • die Auswirkungen von Fehlern und mögliche Strafen tendenziell geringer ausfallen
Ein betriebliches Exportkontrollsystem ist aber nur dann gut, wenn es verständlich ist und in der täglichen Arbeit gelebt werden kann. Daher bietet es sich an, bestehende Dokumentationen oder Qualitätsmanagementsysteme zu nutzen und die Exportkontrolle darin zu integrieren. Eine Arbeits- und Organisationsanweisung mit Aufgaben des Bereichs „Exportkontrolle“ sowie detaillierten Anweisungen zur Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben sollte das Herzstück des ICP bilden. Sie sollte einfach und nachvollziehbar formuliert sein und allen Mitarbeitenden zur Verfügung stehen.

4. Exemplarischer Aufbau eines ICP

Es gibt keine Struktur, die auf jedes Unternehmen anwendbar ist. Je nach Unternehmensform sollte unterschieden werden, ob eine zentrale oder dezentrale Struktur gewählt wird. Wichtig ist, dass das Thema Exportkontrolle so weit oben wie möglich angesiedelt ist. Der oder die Ausfuhrverantwortliche muss ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands sein. Operativ tätig werden die Exportkontrollverantwortlichen, die der oder dem Ausfuhrverantwortlichen direkt berichten und über die Kompetenz verfügen müssen, kritische Ausfuhrvorgänge zu stoppen.

5. Weitere Informationen zum ICP

Für weitere Informationen zum Thema ICP sprechen Sie Ihre zuständige IHK an.
Wirtschaftszusammenarbeit in Afrika

Die innovative Wirtschaft für Afrika gewinnen

Als Mitinitiator des Afrikagipfels Baden-Württemberg fördert Claus Paal das Engagement der IHK-Mitgliedsunternehmen in den aufstrebenden Staaten Afrikas. Für das Magazin Außenwirtschaft aktuell hat er die neue Geschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer Mosambik, Teresa Muenda, sowie Konstanze Kampfer zum Interview getroffen. Letztere arbeitet als Langzeitexpertin im IHK-Kammerpartnerschaftsprojekt, das vom Bundesministerium für Internationale Zusammenarbeit finanziert wird.
Claus Paal: Frau Muenda, herzlichen Glückwunsch zu Ihrer neuen Position! Mit welchen Zukunftsvisionen für Ihre Kammer treten Sie Ihr Amt an?
Teresa Muenda: In Mosambik ist die Mitgliedschaft in der Handelskammer freiwillig, daher ist es unsere Vision, zu einer aktiven Handelskammer mit einem umfassenden Dienstleistungsangebot zu werden, durch welches die Unternehmen ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erheblich verbessern können. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sollen sich bei uns zu Hause fühlen.
Claus Paal: Viele Unternehmen unserer Region haben wachsendes Interesse an den aufstrebenden Staaten Afrikas, was ich persönlich sehr begrüße, dennoch haben dabei viele Mosambik noch nicht auf dem Radar. Wo sehen Sie Wachstumsbranchen, die auch für europäische Investoren interessant sind?
Teresa Muenda: Zu den Wachstumsmärkten gehören insbesondere der Rohstoffsektor, die Baubranche und der Fremdenverkehrssektor. Wir möchten deutsche Unternehmen einladen, mit unserer Unterstützung diese neuen Wachstumsmärkte zu erschließen. Die Mosambikanerinnen und Mosambikaner sind sehr herzliche und fleißige Menschen, das Klima hier ist angenehm warm und die Möglichkeiten der Investitionen sind weitreichend
Claus Paal: Frau Kampfer, Sie sind seit 2020 die fachliche Beraterin vor Ort und kennen beide Kammern gut. Welchen Herausforderungen steht die mosambikanische Kammer gegenüber und wie kann die Stuttgarter Kammer sie unterstützen?
Konstanze Kampfer: Der Generator piept, der Strom fällt aus, das Internet bricht zusammen, unser Projektkoordinator in Mosambik „friert ein“. Ein übliches Szenario. Mit viel Geduld beraten wir unseren engagierten Partner vor Ort in der Verbesserung grundlegender institutioneller Strukturen; zum Beispiel im Prozessmanagement und Personalwesen. So haben wir ein breit angelegtes Weiterbildungsprogramm für die Mitarbeitenden entwickelt und schulen sie zur Verbesserung der internen Prozessabläufe.
In der Zusammenarbeit mit Ländern auf dem afrikanischen Kontinent müssen wir neue Ansätze entwickeln.
Claus Paal: Neben der klassischen Entwicklungshilfe benötigen wir bessere Instrumente, um die wirtschaftliche Entwicklung in Afrika voranzubringen. Aus meiner Sicht ist dabei ein Ansatz, der innovativen Wirtschaft unseres Landes die Möglichkeiten und Chancen in Afrika aufzuzeigen – und so eine bilaterale, wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Länder aufzubauen. Ein Projekt wie das Kammerpartnerschaftsprojekt hilft, diese Chancen zu nutzen.
Warennummern/Zolltarifnummern

Harmonisiertes System 2022

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels (HS) ist eine elementare Grundlage für den internationalen Warenhandel. Es bildet die ersten sechs Stellen der Warennummer/Zolltarifnummer und wird weltweit von fast allen Staaten und deren Zollverwaltungen angewendet. Auf Basis des HS ist eine Recherche der im Ausland anfallenden Zölle und Steuern sowie der erforderlichen Unterlagen und der einschlägigen Regelungen, beispielsweise über das EU-Portal Access2Markets, möglich.

1. Überblick zum HS 2022

Das HS 2022 ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Der technische Fortschritt und geänderte Handelsmuster sowie Umweltaspekte sollen damit besser abgebildet werden. Insgesamt gibt es 351 Änderungen im HS 2022, darunter 77 im Bereich Chemie (Abschnitt VI, insbesondere Kapitel 29, 30 und 38), 58 im Bereich Holz (Abschnitt IX, insbesondere Kapitel 44), 21 bei Textil und Bekleidung (Abschnitt XI, insbesondere Kapitel 61 und 62), Umstellungen bei Glasfasern (Kapitel 70), 27 bei Metallen (Abschnitt XV), 63 bei Maschinen (Abschnitt XVI) und 22 bei den Beförderungsmitteln (Abschnitt XVII, Aufführung von Elektrofahrzeugen).
Neue HS-Positionen sind 0309 (Fischmehle), 2404 (neuartiger Tabak) 3827 (Mischungen von HFCs), 8485 (3-D-Drucker, additive Fertigung), 8524 (Panels für Flachbildschirme), 8549 (Elektroschrott), 8806 (unbemannte Fluggeräte/Drohnen), 8807 (Teile von Flugzeugen). Die betreffenden Waren werden aus anderen Warenpositionen umgruppiert.
Weiterhin auffällig sind, unter anderen, die Änderungen bei Glasfasern in Kapitel 70, Placebos Position 3006, Metallbearbeitungsmaschinen Position 8462.
Es gibt auch zahlreiche neue Unterpositionen, unter anderem für Smartphones (8517 13).

2. Änderungen gegenüber HS 2017

Die WTO hat ein Online-Werkzeug zum Vergleich der unterschiedlichen HS-Versionen veröffentlicht. Damit können alle Versionen beliebig miteinander verglichen werden.
Wir empfehlen, die Auswirkungen der HS-Änderungen auf das eigene Unternehmen rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu prüfen. Damit können Sie einschätzen, ob es größere Auswirkungen geben wird. Die HS-Änderungen können einen Anpassungsbedarf bei anderen Themenfekdern verursachen. Das gilt unter anderem für:
  • die Präferenzkalkulation (durch die Änderung wird eine andere Ursprungsregel angewendet, das wäre allerdings falsch: Die bisherige Regel muss weiterhin verwendet werden.)
  • Warenlisten in zollrechtlichen Bewilligungen
  • die Gültigkeit bestehender verbindlicher Zolltarifauskünfte
  • besondere Beschränkungen, die das HS nutzen. Unter anderem CBAM, Russland-Embargo, EUDR und andere
Da erfahrungsgemäß nicht alle Länder weltweit die Umstellung auf das HS 2022 zeitgleich schaffen werden, kann es in Einzelfällen zu Importverzögerungen kommen.

3. Kombinierte Nomenklatur 2025/2026 und Warenverzeichnis 2025/2026

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) 2026, der gemeinsame Zolltarif der EU, basiert auf dem HS 2022. Sie enthält die gültigen Zollsätze bei der Einfuhr in die EU auf. Die ab 1. Januar 2026 gültige Fassung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 31. Oktober 2025, Verordnung (EU) 2025/1926. Die seit 1. Januar 2025 gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2025, wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 31. Oktober 2024, Verordnung (EU) 2024/2522.
Die Einzelheiten zum aktuellen Warenverzeichnis und zum Warenverzeichnis 2026 einschließlich der Gegenüberstellung alter und neuer Warennummern haben wir für Sie aufbereitet.
Pressemitteilung

Neue Herausforderungen in der Außenwirtschaft erfolgreich meistern

Mit verschiedenen Angeboten und einem Arbeitskreis unterstützt die Bezirkskammer Unternehmen vor Ort in ihren Exportangelegenheiten.
Unternehmen, die im Ausland tätig sind, sind vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. „Der Krieg in der Ukraine beeinflusst weiterhin Lieferketten und Standorte von Unternehmen. Auch immer neue bürokratische Hürden beeinträchtigen viele international agierende Betrieben“, sagt Marion Oker, Geschäftsführerin der IHK-Bezirkskammer Böblingen. „Umfangreiche Berichtspflichten, das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) und die Beantragung von Visa für Mitarbeitende oder Geschäftspartner sind nur einige Anforderungen, die gerade kleine Unternehmen nicht mehr stemmen können.”
Unser Außenwirtschafts-Team bietet hier unzählige Dienstleistungen, unter anderem Beratung im Exportgeschäft.“ Die IHK-Organisation treibt die Digitalisierung in der Außenwirtschaft weiter voran. Neben dem elektronischen Ursprungszeugnis ist die Antragstellung von Carnets auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Unternehmen können sich einfach registrieren und dann Anträge über eine Webanwendung einreichen. Das Carnet wird dann von der IHK erstellt und gedruckt.

Einsteiger- und Fortgeschrittenenseminare Exportwissen

Die IHK-Bezirkskammer Böblingen bietet im Bereich der Außenwirtschaft neben ihren Leistungen und Services für exportierende Unternehmen auch im neuen Jahr Einsteiger- und Fortgeschrittenenseminare für Fragestellungen rund um die Exportabwicklungen an. Die Diese Seminare zum Exportwissen schulen Fachkräfte in exportorientierten Unternehmen, die häufig unter Zeitdruck eine große Anzahl an Ausfuhrdokumenten rechtskonform bearbeiten müssen.
Das nächste Einsteigerseminar Zoll findet im zweiten Quartal 2026 in der Bezirkskammer in Böblingen statt.

Zollarbeitskreis trifft sich regelmäßig

Ein weiteres Angebot, dass die Bezirkskammer anbietet, ist der Zollarbeitskreis, in dem sich rund 45 Mitglieder verschiedenster Unternehmensgrößen austauschen. Dieser trifft sich mehrmals im Jahr in der Bezirkskammer in Böblingen. „Wir sind sehr stolz, dass wir in der Bezirkskammer Böblingen den Zollarbeitskreis mit vielen aktiven Teilnehmenden haben. Der Zollarbeitskreis tauscht sich bereits seit vielen Jahren aus und konnte durch die Vernetzung viele Synergien erzeugen.“, sagt Tilo Ambacher, stellvertretender Geschäftsführer und Außenwirtschafts-Verantwortlicher.
Der Arbeitskreis steht auch für neue Mitgliederinnen und Mitglieder offen.
Investieren in Afrika

Man muss die europäische Brille absetzen

Mit Unterstützung der DEG investiert die Klingele Group verstärkt in Afrika. Wir haben Guillermo Boué, Exportmanager und Leiter eines neuen Verarbeitungswerks im Senegal nach seinen Erfahrungen mit dem Markt und der Investitionsförderung gefragt.
Die Klingele Group mit Sitz in Remshalden gehört zu den fünf größten Herstellern von Wellpapperohpapier und Verpackungen aus Wellpappe in Deutschland und ist in Europa, Mittel- und Südamerika und seit 2013 auch auf dem afrikanischen Kontinent aktiv. Für den Aufbau eines Verarbeitungswerks im Senegal erhält Klingele finanzielle Unterstützung von der staatlichen Deutschen Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft (DEG) mit dem Programm AfricaConnect. Guillermo Boué, Exportmanager der Tochtergesellschaft Klingele Embalajes Canarias, wird das neue Werk leiten.

Was hat Sie bewegt, auf den afrikanischen Kontinent zu gehen?

Guillermo Boué: Die Klingele Group exportiert seit mehr als 40 Jahren über ihre Tochtergesellschaft Klingele Embalajes Canarias in Santa Cruz de Tenerife ins westliche Afrika. Im Jahr 2013 beschlossen wir, unser Geschäftsmodell zu verändern. Wir möchten näher an unsere Kunden heranrücken. Deshalb bauten wir unsere ersten Werke in den nur rund 1000 Kilometer entfernten mauretanischen Küstenstädten Nouakchott und Nouadhibou auf. Landwirtschaft und Fischerei sind die bedeutendsten Wirtschaftszweige dort. In einem nächsten Schritt soll die Produktion von Wellpappeverpackungen für Westafrika von Teneriffa nach Senegal verlagert werden und von Teneriffa sollen in Zukunft nur noch die Wellpappenbögen eingeführt werden. So wollen wir die Nachfrage aus mehr als acht westafrikanischen Ländern befriedigen. Letztes Jahr haben wir 640 Container nach Westafrika exportiert.

Welche Auswirkungen hatte die Coronakrise?

Die Pandemie hat unsere Organisation auf eine harte Probe gestellt. Der Export von Agrar- und Fischereierzeugnissen ist im Vergleich zum Vorjahr um 30 Prozent gestiegen. Wir mussten eine unerwartet hohe Nachfrage aus Europa befriedigen. Das war nur dank unserer lokalen Werke in Afrika und unserer langen Export- und Logistikexpertise möglich. Wir möchten trotz der Pandemie unsere Strategie weiterverfolgen, mehr Kundennähe zu schaffen, um einen besseren Service zu bieten und nicht zu sehr von der internationalen Seelogistik abhängig zu sein. Ich denke, nahe am Kunden zu sein, ist der Schlüssel zum Erfolg. Außerdem ist Westafrika ein sehr vielversprechender Markt, da der Prozentsatz des jährlichen Wirtschaftswachstums zwischen sieben und zehn Prozent liegt, wobei er während der Pandemie ein wenig fiel.

Was hat Sie motiviert, die Expansion in Westafrika fortzusetzen?

Wir konzentrieren uns aktuell auf Westafrika, weil wir glauben, dass wir in Landwirtschaft und Fischerei ein großes Wachstum erzielen können. Der Export von Lebensmitteln wächst jedes Jahr. Senegal wird im nächsten Jahr mit 10,8 Prozent das am schnellsten wachsende Land sein. Außerdem profitiert das Land von politischer Stabilität. Hinzu kommen logistische Gründe, weshalb Senegal ein guter Standort für unser neues Werk ist. In unserem Geschäft spielen Logistikkosten eine große Rolle. Vom Senegal aus gibt es gute Verbindungen zu den Kanarischen Inseln. Anders als Mauretanien ist Senegal außerdem Mitglied der UEMOA, der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion, der acht westafrikanische Staaten angehören. Durch den Senegal erhalten wir so Zugang zu einem riesigen Markt mit freiem Warentransit zwischen den Ländern. Hier sollen Verpackungen für landwirtschaftliche Produkte wie Obst und Gemüse gefertigt werden.

Was sind die Herausforderungen bei der Marktentwicklung in Afrika?

In Afrika braucht alles seine Zeit. Die Administration läuft sehr langsam und man braucht viel Geduld. Man muss sozusagen seine europäische Brille absetzen und durch die afrikanische Brille sehen. Wichtig ist es, die Dinge auf die richtige Art und Weise zu tun – und nicht auf die schnellste. Senegal ist ein eher ruhiges Land und wir profitieren von politischer als auch religiöser Stabilität. In Mauretanien war es schwierig, gut ausgebildete Mitarbeitende zu finden, zumal unsere Werke zu 100 Prozent aus einheimischen Arbeitskräften bestehen. Im Senegal hingegen gibt es viele berufsbildende Schulen, sodass wir leichter qualifizierte Kräfte finden.

Welche Erfahrungen haben Sie mit der finanziellen Unterstützung durch die DEG gemacht?

Für unser Senegal-Projekt hat sich die DEG als Finanzierungspartner angeboten. Wir hatten zuvor bereits Erfahrungen mit COFIDES, dem spanischen Pendant der DEG beim Aufbau unserer Werke in Mauretanien gemacht. Die DEG erwartet viel Berichterstattung und kontrolliert noch mehr als COFIDES. Wir haben dafür aber Verständnis. Die Unterstützung ist sehr gut. Durch die Finanzierung konnten wir unsere Expansion in Westafrika zeitlich vorziehen. Klingele befindet sich gerade in einer Phase großer Investitionen. Ohne die DEG hätte der Aufbau des Werks in Senegal wahrscheinlich noch Jahre warten müssen. Außerdem dient uns die DEG auch als politische Flankierung. So konnten wir beispielsweise schneller Visa für unsere Mitarbeitenden bekommen. Die DEG gibt zwar keine konkreten Ziele vor, etwa mit Blick auf die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze, aber sie ermutigt uns, so viele einheimische Mitarbeiter wie möglich zu beschäftigen, einen Mehrwert für das Land zu generieren und so umweltfreundlich wie möglich zu agieren. So wird unser Werk auch zu 100 Prozent aus erneuerbarer Energie, insbesondere Sonnenenergie, betrieben werden. Wir versuchen Mitarbeiter vor allem durch den Kontakt mit lokalen Berufsschulen zu finden. In der ersten Phase suchen wir etwa 40 Mitarbeiter, die alle aus der Region stammen werden, die einzige Ausnahme bin ich als Werksleiter.

Wie wirken sich die aktuellen Lieferengpässe auf Ihre Pläne aus?

Unser Ziel war es, die Produktion im Senegal bereits im Januar 2022 aufzunehmen. Das Produktionsgebäude ist bis Ende des Jahres auch fertig. Allerdings können bestimmte Maschinen erst im April oder Juni 2022 geliefert werden. Auch die Container-Knappheit macht sich durch die gestiegenen Transportkosten bemerkbar. Die Kosten für den Transport desselben Containers von China nach Dakar sind fast zehnmal höher als im letzten Jahr.

Welchen Tipp geben Sie anderen Unternehmen, die den Markt erschließen möchten?

Meine schwierigste Aufgabe ist es, die afrikanische in die deutsche Kultur zu „übersetzen“. Das Leben in Afrika ist völlig anders: Menschlicher Kontakt ist von grundlegender Bedeutung, die Art und Weise, wie wir leben, ist sehr langsam, schnelle Geschäfte funktionieren nicht. Man muss eine Beziehung zu den Menschen aufbauen, sich um die Probleme seiner Mitarbeitenden kümmern und Seite an Seite mit ihnen arbeiten, um ihr Vertrauen zu gewinnen. Auch deutsche Manager müssen das Land mehrere Male besuchen, um zunächst eine persönliche Beziehung aufzubauen. Nur dann wird ein Projekt auf lange Sicht funktionieren.
Das Interview führten Thomas Bittner, Fachreferent Förderprogramme und -projekte bei der IHK Region Stuttgart, Catherine Renner, Studentin der internationalen BWL im Praxissemester, und Dorit Miller, Marketing Managerin der Klingele Group.
Ländermärkte

ASEAN: Die Supermacht Asiens?

Asien-Pazifik als Weltwirtschaftsmotor

In unserer ASEAN-Serie stellen wir Ihnen in diesem Beitrag die Region vor, nehmen in Teil 2 den Bereich Industrie 4.0 in den Blick und geben Ihnen in Teil 3 Gelegenheit, im “Branchencheck ASEAN” die wichtigsten Branchen in der Region kennenzulernen.
Der asiatische Kontinent ist eine wirtschaftlich interessante und dynamische Region. Asien-Pazifik hat in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich an weltwirtschaftlicher Bedeutung gewonnen, in besonderem Maß gilt das für die südostasiatischen Länder.
Mit einer Bevölkerung von rund 620 Millionen Menschen und einem stabilen Wirtschaftswachstum von fast fünf Prozent ist die Region die siebtgrößte Volkswirtschaft der Welt.
Im asiatischen Vergleich steht ASEAN (engl. Association of Southeast Asian Nations) vor Indien mit 4,0 Prozent und nähert sich dem chinesischen Wirtschaftswachstum an (5,8 Prozent). Bis 2050 könnte sie auf Rang vier vorrücken.Der Wirtschaftsraum ASEAN wurde 1967 von Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand gegründet. Später kamen Brunei, Vietnam, Laos, Myanmar und Kambodscha dazu. Der Staatenbund will die Zusammenarbeit auf wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ebene stärken.

Die Wirtschaftslage im Überblick

2018 erwirtschaftete ASEAN rund drei Billionen US-Dollar, das entspricht ungefähr dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Frankreichs. Die Wirtschaftskraft der ASEAN-Länder unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. So trugen die fünf größten Volkswirtschaften Indonesien, Thailand, Singapur, Malaysia und die Philippinen 2018 mehr als 85 Prozent zum regionalen BIP bei. Starke Wachstumsraten weisen die Entwicklungs- und Schwellenländer Laos, Kambodscha, Myanmar und Vietnam vor. Bis zum Coronajahr lagen diese zwischen vier und sieben Prozent.

Starker Außenhandel

ASEAN ist eine exportorientierte Wirtschaftsregion: Mehr als 90 Prozent des regionalen Bruttoinlandsprodukts generieren Exporte. Ausländische Unternehmen, die in der Region produzieren, sind Treiber dieses Exports. Insbesondere der Außenhandel mit Ländern außerhalb ASEAN ist stark. Bei Importen und Exporten liegt der Außenhandelsanteil mit Ländern außerhalb ASEAN bei rund 80 Prozent. Deutschlands Außenhandel mit ASEAN ist vor allem durch den Import aus Südostasien geprägt. Im Jahr 2020 betrug er über 44 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich dazu lag der Export von Deutschland nach ASEAN im gleichen Zeitraum bei knapp 26 Milliarden US-Dollar. Der wichtigste Importmarkt für deutsche Produkte ist Vietnam (25 Prozent), gefolgt von Malaysia (20 Prozent) und Thailand (15 Prozent).

Die Auswirkungen der Handelskonflikte

Darüber hinaus profitiert die Region von den anhaltenden Handelskonflikten zwischen den USA und China sowie von den steigenden Produktions- und Lohnkosten in den bisherigen asiatischen Produktionsländern. Internationale Firmen, die bisher in China, Japan, Südkorea oder Taiwan aktiv waren, wenden ihren Blick verstärkt in Richtung Südostasien. ASEAN bietet niedrige Löhne und viele bilaterale und multilaterale Freihandelsabkommen. Im November 2020 wurden mit dem Abkommen RCEP (Regional Comprehensive Economic Partnership) die Weichen für den größten weltweiten Freihandelsraum geschaffen. Mit dem Inkrafttreten 2022 sollen der Handel zwischen den Mitgliedsländern sukzessive erleichtert und die regionale Kooperation und Integration gestärkt werden.
Gerne beraten wir Sie auch persönlich zu den ASEAN-Ländern und möglichen Geschäftschancen.
Stella Metzger, IHK Region Stuttgart


Der IHK-Außenwirtschaftsausschuss

Starkes Ehrenamt mit klaren Zielen

Mit unternehmerischem Weitblick und der Erfahrung des Tagesgeschäfts in einer stark exportorientierten Region diskutiert der Außenwirtschaftsausschuss der IHK Region Stuttgart wichtige Fragen des Außenhandels der regionalen Wirtschaft und gibt Impulse für praktikable Lösungen. Er berät auch die IHK-Vollversammlung zu wichtigen Fragen und Weichenstellungen für die Region. Welche Wünsche und Erwartungen haben die Ausschussmitglieder für das neue Jahr und unsere Region und was macht ihr ehrenamtliches Engagement im Außenwirtschaftsausschuss der IHK Region Stuttgart aus? Wir haben einige von ihnen um eine kurze Einschätzung gebeten.
„Weitsicht und verlässliche politische Weichenstellungen wünsche ich der Region Stuttgart, die Grundvoraussetzung für ein gutes Management in unsicheren Zeiten. Ich engagiere mich im Außenwirtschaftsausschuss der IHK, weil die Wirtschaft ein Sprachrohr braucht und weil die Unternehmensvertreter einen professionellen Austausch mit anderen Unternehmen brauchen.”
Gabriele Greiner, Managing Director, Landesbank Baden-Württemberg, LBBW German Centre GmbH

„Für 2022 wünsche ich der Wirtschaftsregion Stuttgart, Wachstumspotenziale zu erschließen, um den Wegfall der Arbeitsplätze, bedingt durch den Strukturwandel in der Automobilindustrie, zu kompensieren und den Vorsprung im Wettbewerb mit den wirtschaftlich aufstrebenden Regionen der Welt erfolgreich zu verteidigen und auszubauen. Ich engagiere mit ehrenamtlich im Außenwirtschaftsausschuss, um den Werkzeugmaschinenbau als wichtige Säule unseres wirtschaftlichen Erfolgs und Wohlstands zu vertreten und meinen Beitrag zu leisten, um Entscheidungen der Politik über die IHK im Sinne unserer Industrie und der Wirtschaftsregion Baden- Württemberg zu beeinflussen.”
Udo Stolz, Vice President Worldwide Sales and Marketing, Gleason Corporation

„Im Außenwirtschaftsausschuss möchte ich die Position der Region zum Thema Nachhaltige Industrie (Standorte, Gebäude und Prozesse) vernetzen und das Thema zum ,Exportartikel‘ und zu einem USP für Baden-Württemberg machen. Für 2022 wünsche ich uns eine Beruhigung und eine Handhabe in der Corona-Lage, außerdem gute Fachkräfte aus dem Ausland.”
Steffen Klingler, Geschäftsführer, KOP GmbH

„Im regelmäßigen Austausch mit versierten Kolleginnen und Kollegen sowie Gastrednerinnen und -rednern im Außenwirtschaftsausschuss der IHK Region Stuttgart kann man bestens über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben. Der Region wünsche ich die weitgehende Überwindung aller pandemiebedingten Einschränkungen und der daraus erwachsenden ökonomischen wie sozialen Folgen.”
Jörg Göttling, Head of Export, SATA GmbH & Co. KG

„Wirtschaftliche Stabilität unter Corona-Rahmenbedingungen, das ist mein Wunsch für die Region. Im Außenwirtschaftsausschuss möchte ich meine langjährigen, praktischen internationalen Erfahrungen in die IHK und damit in die Region Stuttgart einbringen.”
Johann Bauer, Geschäftsführender Gesellschafter, „IMG“ Bauer & Partner GmbH

„Normalität in einer Zeit nach Corona – das wünsche ich unsrer Wirtschaftsregion.”
Ursula Bettels, Director, Regional Head TFCS, Deutsche Bank AG

„Ich engagiere mich ehrenamtlich im Außenwirtschaftsausschuss, um die Bedeutung und vor allem die Chancen der Globalisierung für die Exportregion Stuttgart besser zu kommunizieren. Der Region wünsche ich einen spürbaren Aufschwung, der auch und vielleicht gerade durch die Möglichkeiten und Chancen der ökologischen und digitalen Transformation der Wirtschaft getragen wird.”
Martin Büttner, Geschäftsführer, Georg Büttner Verwaltungs-GmbH

„Ich wünsche der Region Geduld und Durchhaltevermögen, die schwierigen Zeiten der aktuellen (Außenwirtschafts-)Konjunktur zu meistern und weiterhin kreativ, tolerant und nachhaltig in die Innovationskraft der Region zu investieren. Im Außenwirtschaftsausschuss möchte ich einen Beitrag zur Gestaltung einer nachhaltigen Außenwirtschaft leisten, in der die nächsten Generationen von der weltweiten Vernetzung und dem weltweiten Austausch profitieren können.”
Alejandro Palacios-Tovar, Executive Director, conttigo consulting & services

„Ein weiterhin kluges und entschlossenes Agieren, um die vielfältigen Umbrüche nicht nur in wirtschaftlicher Art zu meistern – das ist es, was ich unserer Region wünsche. Im Außenwirtschaftsausschuss ist mein Anliegen, zur Theorie-Praxis-Kommunikation im Bereich des internationalen Managements beizutragen.”
Prof. Dr. Michael-Jörg Oesterle, Dekan Fakultät 10, Betriebswirtschaftl. Institut, Universität Stuttgart

„Wirtschaftlich und wissenschaftlich fundierte Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen sind aus meiner Sicht essenziell für 2022. Im Außenwirtschaftsausschuss möchte ich meine internationalen Erfahrungen für die Region einfließen lassen und mein Netzwerk erweitern.”
Christian Erles, Scientific Docent, SRH

„Der Wirtschaftsregion Stuttgart wünsche ich vor allem einen erfolgreichen Wandel der Industrielandschaft. Im Außenwirtschaftsausschuss engagiere ich mich, um mit den Ausschusskolleginnen und -kollegen gemeinsam Einfluss auf politische Entscheidungen im Außenhandel nehmen zu können.”
Sven Rösel, Prokurist, Schuler Pressen GmbH

„Dass sich die globalen Lieferketten wieder auf einem normalen Niveau einpendeln, das wünsche ich unserer Wirtschaftsregion für das Jahr 2022.”
Rüdiger Bub, Leiter Logistik, MAHLE GmbH

„Ganz viele persönliche internationale Begegnungen, in Form von Messen, Kongressen, Meetings und Events aller Couleur – das ist mein Wunsch für 2022. Im Außenwirtschaftsausschuss möchte ich das „internationale Image“ der Wirtschaftsregion Stuttgart weltweit stärken.”
Bernhard Müller, Bereichsleiter International, Landesmesse Stuttgart GmbH

„Für 2022 wünsche ich der Wirtschaftsregion Stuttgart die Möglichkeit, sich aus dem Hier und Jetzt zu lösen und sich wieder mit uneingeschränktem Fokus den Zukunftsthemen zu widmen. Ich engagiere mich ehrenamtlich im Außenwirtschaftsausschuss, um im Team meinen Beitrag zu leisten, ausgehend von diversen Erfahrungen und Zielen die bestmöglichen Antworten auf die relevanten Fragen zu finden.”
Harald Klaiber, Kaufmännischer Geschäftsführer der INDEX-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky
Hier finden Sie weitere Informationen zum Außenwirtschaftsausschuss, zu seinen Aufgaben und allen Mitgliedern.
Praxistipps Exportkontrolle

Export zwischen USA und China

Die US-Sanktionslisten verbieten nicht nur US-amerikanischen, sondern auch ausländischen Unternehmen den Handel mit auf der Liste genannten Unternehmen. Das aktuelle chinesische Exportkontrollrecht wiederum verbietet ausländischen Unternehmen, die US-Sanktionen zu befolgen. Unser Praxisratgeber zeigt, wie Sie den Überblick behalten und rechtssicher agieren.

Exportkontrolle in China und USA: Ein unlösbarer Widerspruch?

Im Dezember 2020 ist die neue chinesische Exportkontrolle in Kraft getreten, die sich unter anderem gegen die Exportkontrolle der USA und ihre Sanktionslisten wendet. China will damit verhindern, dass ausländische Firmen wegen der US-Sanktionslisten auf Exportgeschäfte mit chinesischen Unternehmen verzichten. Zu diesem Zweck hat China seinerseits Sanktionslisten erlassen, in die ausländische Unternehmen aufgenommen werden sollen, wenn diese die US-Sanktionslisten befolgen. Auf den ersten Blick erscheint die Kollision für EU-Unternehmen vorprogrammiert: Beachten diese die US-Exportkontrolle mit ihren US-Listen, können sie von China mittels Aufnahme in die chinesischen Sanktionslisten sanktioniert werden. Beachten sie die chinesische Exportkontrolle und ignorieren die US-Listen, können sie von den USA sanktioniert werden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass ein solches Szenario keineswegs eintreten muss. Vielmehr gilt: Es ist möglich, sowohl die US- als auch die chinesischen Sanktionslisten zu beachten. Dies setzt jedoch eine differenzierte Betrachtung des Konzepts und Inhalts der US- und der chinesischen Exportkontrolle und ihrer jeweiligen Sanktionslisten voraus.

Konzept und Inhalt der US-Sanktionslisten

Im Gegensatz zu den EU-Sanktionslisten verbieten die US-Sanktionslisten nicht pauschal den Handel mit den in den Listen aufgeführten Unternehmen.

I. Handelsverbot für US-Güter

Zunächst differenzieren einige US-Sanktionslisten nach dem Handelsgut. So legen sie fest, dass hinsichtlich der gelisteten Unternehmen Handelsbeschränkungen nur dann gelten, wenn US-Güter geliefert werden sollen. Der Export von Nicht-US-Gütern an gelistete Unternehmen wird nicht untersagt. Nach der US-Exportkontrolle gibt es drei Konstellationen, wann – mit Blick auf ein Auslandsgeschäft außerhalb der USA – ein US-Gut vorliegt:
  • Das Gut wurde in den USA hergestellt.
  • Ein im Ausland produziertes Gut enthält US-Bestandteile mit einer Wertgrenze von mehr als 25 Prozent (10 Prozent bei Embargoländern).
  • Ein im Ausland produziertes Gut basiert auf einer sensitiven US-Technologie (und soll in bestimmte kritische Länder geliefert werden).
Hierzu gehören beispielsweise die US-Sanktionslisten Entity List, Denied Persons List und die Military End-User List.

II. Handelsverbot für US-Personen

Weiterhin differenzieren die US-Sanktionslisten danach, welche Unternehmen die Handelsbeschränkungen mit den gelisteten Unternehmen zu beachten haben und welche nicht. So regeln einige US-Sanktionslisten, dass nur eine US-Person die Handelsbeschränkungen zu beachten hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Unternehmen, die keine US-Personen sind, die Vorgaben dieser US-Sanktionslisten auch nicht berücksichtigen müssen.
Nach der US-Exportkontrolle wird eine US-Person definiert als
  • eine natürliche Person mit einer US-Staatsangehörigkeit, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,
  • eine natürliche Person, die sich in den USA aufhält, unabhängig von ihrer Nationalität,
  • nach dem US-Recht gegründete Gesellschaft einschließlich ihrer nichtselbstständigen Niederlassungen im Ausland.
Daraus folgt, dass EU-Unternehmen – da nach EU-Recht gegründet – keine US-Personen sind. Eine Ausnahme gilt gegebenenfalls dann, wenn ein US-Mitarbeiter in verantwortlicher Position (Management) für die Exportgeschäfte des EU-Unternehmens zuständig ist. Zu dieser Kategorie zählen beispielsweise die Sanktionslisten Foreign Sanctions Evaders List und die Non-SDN Iranian Sanctions Act List.

III. Weltweites Handelsverbot für alle Güter

Schließlich existieren auch US-Sanktionslisten, deren Handelsverbote sich ausdrücklich an alle Unternehmen weltweit richten, unabhängig davon, ob sie US-Güter exportieren oder US-Unternehmen sind. Somit dürfen auch EU-Unternehmen keinen Handel mit den dort gelisteten Unternehmen betreiben. Das Handelsverbot gilt gleichermaßen für US- und Nicht-US-Güter. Zu dieser Kategorie zählen beispielsweise die Sanktionslisten SDN List und die Liste der Section 231(e) America‘s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA).

Konzept und Inhalt der chinesischen Sanktionslisten

Aktuell bestehen drei chinesische Sanktionslisten, die sich an ausländische Unternehmen richten: die Restricted List, die Unreliable Entity List und die Anti-Sanctions List.

I. Restricted List

Die Restricted List soll diejenigen ausländischen Unternehmen aufführen, die gegen die Regelungen der chinesischen Exportkontrolle verstoßen haben, indem sie aus China bezogene Güter zweckwidrig bzw. missbräuchlich verwendet haben. Den chinesischen Unternehmen ist es dann verboten, weitere Güter an diese gelisteten Unternehmen zu liefern.
Die Restricted List verbietet somit nicht, die US-Sanktionslisten zu befolgen. Sie zielt allein darauf ab, ausländische Unternehmen für eine missbräuchliche Endverwendung der importierten chinesischen Güter zu bestrafen.

II. Unreliable Entity List

In die Unreliable Entity List sollen ausländische Unternehmen aufgenommen werden, die Exportgeschäfte mit chinesischen Unternehmen aussetzen bzw. beenden. Gegen die ausländischen Unternehmen können unter anderem Bußgelder verhängt werden.
Auf den ersten Blick könnte hier für die EU-Unternehmen eine Kollision mit den US-Sanktionslisten drohen. Denn diese verbieten unter anderem Exportgeschäfte mit bestimmten chinesischen Unternehmen. Ein prominentes Beispiel ist der Handel mit Huawei, das auf der US-Entity List geführt wird. Bei näherer Betrachtung gibt es aber keine Kollision. Denn China will (offenbar) nur dann die Beendigung von Exportgeschäften mit chinesischen Unternehmen sanktionieren, wenn sie grundlos erfolgt.
Für China ist ein Exportstopp aber dann nicht grundlos, wenn die US-Sanktionslisten den ausländischen Firmen tatsächlich ein Exportgeschäft mit dem gelisteten chinesischen Unternehmen untersagen. Grundlos wäre eine Beendigung jedoch dann, wenn die US-Sanktionslisten ein Exportgeschäft mit dem gelisteten chinesischen Unternehmen erlauben, die ausländischen Firmen gleichwohl – ohne differenzierte Betrachtung des Inhalts der jeweiligen US-Sanktionsliste – ihre Exporte an das gelistete chinesische Unternehmen einstellen.
Beispiel: Wie oben ausgeführt, verbietet die US-Entity List „nur“ die Lieferung von US-Gütern. Sofern ein EU-Unternehmen den Export von US-Gütern an Huawei einstellt, liegt ein Grund für den Exportstopp vor. Sollte ein EU-Unternehmen aber auch die Lieferung von Nicht-US-Gütern an Huawei unter Verweis auf die US-Entity List einstellen, wäre dies nach Ansicht Chinas ein grundloser Exportstopp, da die US-Entity List diese Lieferung gar nicht verbietet.
III. Anti-Sanctions List
Die Anti-Sanctions List soll ausländische Unternehmen benennen, die gegen China gerichtete völkerrechtswidrige Rechtsakte befolgen und daher den Handel mit chinesischen Unternehmen beenden. Nach Ansicht Chinas verstoßen die US-Sanktionslisten gegen das Völkerrecht. Chinesische Unternehmen können dann wegen der ausbleibenden Lieferungen Schadenersatz von den gelisteten ausländischen Unternehmen fordern.
Auch hier droht nur scheinbar eine Kollision mit den US-Sanktionslisten. Denn die Eintragung in die Anti-Sanctions List soll (offenbar) nur dann erfolgen, wenn die ausländischen Unternehmen die Aussetzung des Handels mit China ausdrücklich damit begründen, dass sie die US-Sanktionslisten befolgen.
Sofern die EU-Unternehmen also ihre Entscheidung, von bestimmten China-Exporten Abstand zu nehmen, auf andere nachvollziehbare Gründe stützen (Preis, Finanzierung etc.), findet die Anti-Sanc-tions List keine Anwendung. Hinzu kommt, dass bislang noch keine (US-)Rechtsakte benannt wurden, die nicht befolgt werden dürfen.
Zudem gilt auch hier, dass China einen Exportstopp (offenbar) nur dann als unzulässig ansieht, wenn die einschlägige US-Sanktionsliste das konkrete Exportgeschäft mit dem gelisteten chinesischen Unternehmen gar nicht verbietet.

Fazit und Ausblick

Es ist möglich, sowohl die US- als auch die chinesischen Sanktionslisten zu beachten.
Die Reform der chinesischen Exportkontrolle und die Einführung neuer chinesischer Sanktionslisten führen (bislang) nicht zu einer Kollision mit den US-Sanktionslisten. Die EU-Unternehmen können die US-Sanktionslisten befolgen, ohne zugleich eine Eintragung auf einer chinesischen Sanktionsliste zu befürchten. Dies setzt aber voraus, den Inhalt und die Vorgaben der einzelnen US- und chinesischen Sanktionslisten genau zu kennen.
Im Gegensatz zu den EU-Sanktionslisten verbieten nicht alle US-Sanktionslisten den gesamten Handel mit den gelisteten Unternehmen. Es gibt drei Kategorien von US-Sanktionslisten:
  • Verbot des Handels nur mit US-Gütern
  • Verbot des Handels nur für US-Unternehmen
  • Umfassendes Verbot des Handels für alle Unternehmen
Bei der Kategorie „Verbot des Handels mit US-Gütern“ sollten EU-Unternehmen sorgfältig prüfen, ob das Exportvorhaben tatsächlich US-Güter umfasst. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob verwendete US-Bestandteile ihre Produkte zu einem US-Gut werden lassen. Bei der Wertberechnung der US-Bestandteile sind beispielsweise ungelistete US-Bestandteile (EAR99) regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
Sofern unternehmensintern festgelegt ist, dass bei einem US-Sanktionslistentreffer ein generelles Exportverbot gilt, sollten „offiziell“ andere Gründe hierfür angeführt werden. Denn die chinesischen Sanktionslisten erlauben nur nicht, dass der Lieferstopp mit den US-Sanktionslisten begründet wird. Das Gleiche gilt für etwaige Sanktionsklauseln in Verträgen. Auch hier sollte nach Möglichkeit auf ausdrückliche Erklärungen verzichtet werden, die US-Sanktionslisten zu befolgen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Philip Haellmigk, LL.M., Kanzlei HAELLMIGK
IHK-Tipp: Lassen Sie sich kostenlos und interaktiv beraten!

Unser interaktiver Beratungsablauf leitet Sie individuell Schritt für Schritt durchs Thema US-(Re-)Exportkontrolle - einfach und für jede/n dauerhaft kostenfrei nutzbar in der Export App. Wie? Das erklärt Ihnen unsere Kollegin Meike Refardt Erklärvideo zum Beratungsablauf.
Wenn Sie umfassenden Input und einen systematischen Überblick über das ganze Thema suchen: Im praxisnahen Leitfaden zu Fragen des US-(Re-)Exportkontrollrechts erklärt Ihnen Dr. Ulrike Jasper, AEB SE, das komplexe Thema kompakt, gut verständlich und auf dem aktuellsten Stand. Das Gutachten wurde von der IHK Region Stuttgart in Auftrag gegeben und ist gegen eine Schutzgebühr über die Export App bestellbar.
Ursprungszeugnisse

(Langzeit-)Erklärung-IHK als Ursprungsnachweis

Die (Langzeit-)Erklärung-IHK ist eine weitere Möglichkeit, einem Kunden innerhalb Deutschlands den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vornachweis verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten wird diese Erklärung häufig anerkannt, seit Anfang 2023 wird die Erklärung IHK auch von Schweizer IHKs anerkannt, sofern sie von einer deutschen IHK bescheinigt ist.
Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden. Sie muss nicht unterschrieben werden, sofern die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist. In der aktuellen Fassung der Erklärung-IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 165 KB) besteht die Wahl, ob die Erklärung unterschieben wird oder nicht. Erläuterungen finden sich in Fußnote Nr. 9.

Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Mitgliedsstaates der EU

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung-IHK kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung in der Europäischen Union nur, falls diese in der Schweiz vorgelegt werden soll. Andernfalls ist keine Bescheinigung notwendig.

Erklärung-IHK für Drittlandswaren

Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren, also für Waren mit einem Ursprung außerhalb der EU, abgegeben werden. Falls die Erklärung-IHK als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen und gebührenpflichtig. Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:
  1. Der Zeitraum liegt in der Vergangenheit, damit ist der Nachweis des Ursprungs zweifelsfrei möglich
  2. Wenn der Zeitraum in der Zukunft liegt, muss es gesichert sein, dass sich der zu bescheinigende Ursprung während der Gültigkeitsperiode nicht ändern wird. Dies kann bei der Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.
Die maximale Dauer für eine Langzeit-Erklärung mit drittländischem Ursprung beträgt 12 Monate. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, entscheidet das Unternehmen. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde einen Nachweis, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis zu beantragen.
Die (Langzeit-)Erklärung-IHK mit dem aktuell gültigen Wortlaut Stand 12/2021 stellen wir Ihnen als ausfüllbares PDF-Dokument (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 165 KB)zur Verfügung.
Warenverkehr nach dem Brexit

Brexit FAQ

1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021? Was passiert bei offenen Ausgangsvermerken?

Seit 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
  1. Normale Exportrechnung erstellen, keine besonderen Formvorschriften (siehe Punkt 3).
  2. Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EU-EORI muss vorhanden sein.
  3. Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
  4. Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt.
  5. Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden, im Regelfall durch die Spedition.
  6. Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
Es besteht immer noch das Problem, dass zahlreiche Ausfuhrverfahren an der Außengrenze nicht abgeschlossen werden, die Sendung ist damit zoll- und steuerrechtlich nicht erledigt. Einzelheiten zum Verfahren finden Sie im IHK-Fachartikel ATLAS: Erledigung von offenen Ausfuhren. Ab 2026 könnte sich das Problem entschärfen, weil dann auch in Frankreich auf die aktuelle Version des EU-Ausfuhrsystems umgestellt wird. (AES 3.0).

2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?

Rechnungen nach GB unterliegen grundsätzlich keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht, wenn eine Erklärung zum Ursprung (Frage 17) darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI (Zollregistriernummer) des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Informationen zu den EORI kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden, weil diese Information missbraucht werden kann.
Die Angabe des Ursprungs kann sich auf den präferenziellen und/oder den nicht-präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung beziehen. Der präferenzielle Ursprung im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und GB wird mit der Erklärung zum Ursprung abgegeben (Fragen 14 und 18). Die Ursprungsangabe ist hier „EU“ oder „Europäische Union“.
Die Angabe des nicht-präferenziellen Ursprungs auf der Rechnung ist hilfreich. Die Angabe „QU“ für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Die Angabe „EU“ auf der Positionsebene reicht aus.

3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?

  1. Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das nur dann relevant, wenn diese vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager, ...)
  2. GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht, dieser ist in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und GB entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
  3. Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Target Operating Model hinterlegt.
  4. Die britische Einfuhrumsatzsteuer wird separat vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Voraussetzung: Eigentumsübergang ist erfolgt.

4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?

Nein. Bewilligungen wie beispielsweise der Zugelassene Ausführer (SDE) gelten automatisch für das Vereinigte Königreich. Auch eine bestehende REX-Registrierung gilt für GB. Lediglich im Versandverfahren müssen die Bürgschaftsurkunden angepasst werden. Für den Import sollte die Höhe der Aufschubkonten überprüft werden oder überlegt werden, ob Aufschubkonten nun sinnvoll sind.

5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?

In GB muss seit 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU findet häufig bereits in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland statt. Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird häufig das so genannte Verfahren 42 angewendet. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. So entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann in GB eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung GB mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im IHK-Artikel EU-UK Abkommen.
Generell sollten Unternehmen prüfen, ob bestehende Aufschubkonten für Eingangsabgaben ausreichen und ob die Bestimmung des Zollwerts hinreichend klar ist. Falls keine Erfahrungen mit Importen bestehen, sollte eine Abstimmung mit Dienstleistern erfolgen. Die Haftung bleibt allerdings beim Importeur.

6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?

Das hängt davon ab, was Lieferant und Kunde miteinander vereinbart haben. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Im Normalfall regelt der Exporteur die Ausfuhr und der Importeur die Einfuhr. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen. Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch „ab Werk” oder „EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Vor dem Brexit geschlossene Verträge gelten immer noch. Generell gilt: Eine EORI, also eine Registrierung beim jeweiligen Zoll, benötigt derjenige, der die Verzollung durchführen muss. Detailinformationen zur EU-EORI und zur Überprüfung hat die IHK im Artikel EORI: Registrierung beim Zoll zusammengestellt.

7. Welche Zölle fallen an?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr nach GB und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Die EU-Zölle können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif angewendet, die Zölle können auch über Access2Markets recherchiert werden. Notwendig ist die Zolltarifnummer der Ware.

8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?

In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Target Operating Model. Die Auslandshandelskammer Großbritannien informiert in einem Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sendungen nach Großbritannien. Weitere Hinweise enthält der IHK-Artikel Brexit: Umsatzsteuerliche Konsequenzen.

9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?

Hier hat sich durch den Brexit nichts geändert, es bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Nordirland beginnt mit XI und nicht mehr mit GB.

10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?

Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt. Wenn die Ware allerdings in GB in den freien Verkehr überführt und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.

11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?

Die Lieferung von Dual-Use-Gütern nach GB ausfuhrgenehmigungspflichtig. GB wurde in die Allgemeine Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssen in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen können unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Für Nordirland ändert sich nichts. Das BAFA informiert ausführlich.

12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?

In solchen Fällen kann die Ware abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Rückwarenabfertigung ist der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist.

13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?

Reparatursendungen sind unabhängig vom Ursprung der Waren grundsätzlich zollfrei, dies ist im Handelsabkommen zwischen der EU und GB geregelt. Sendungen, die nach einer Reparatur wieder importiert werden, sollten verzollt werden. Es fällt kein Zoll an, wenn eine passive Veredelung bereits bei der Ausfuhr und bei der Wiedereinfuhr angemeldet wird (Artikel 24 TCA). Alternativ entfällt der Zoll, wenn es sich um Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens (TCA) handelt.

14. Was ändert sich durch das Handelsabkommen (TCA)?

Eine wesentliche Auswirkung ist die Zollfreiheit für EU-Ursprungsware im Vereinigten Königreich bzw. für GB-Ursprungsware in der EU. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Erklärung zum Ursprung, ab 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich. Details zu den Ursprungsregeln und Nachweisen finden Sie im Artikel EU-UK Abkommen.

15. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?

Ja, die Erklärung zum Ursprung wirkt sich bei der Einfuhr in die EU nur auf GB-Ursprungsware aus. Auf alle anderen Waren, einschließlich EU-Ursprungsware, fällt der normale Zoll an.

16. Was ändert sich bei Lieferantenerklärungen?

Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung gemäß Handelsabkommen dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist. Einzelheiten sind in der IHK-Information zu Lieferantenerklärungen enthalten. Eine Lieferantenerklärung für GB-Ursprungsware auszustellen, ist möglich, aber meist sinnlos, weil diese nur im Rahmen der diagonalen Kumulation mit GB eine präferenzielle Wirkung hätte (siehe nächste Frage).

17. GB-Ware hat ihren EU-Status verloren. Was bedeutet das?

Seit 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, dies sich zu diesem Zeitpunkt in der EU befindet oder schon verbaut worden ist. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Ausgestellte Lieferantenerklärungen sind diesbezüglich ungültig. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland. Bei einer Lieferung dieser GB-Ware in andere Abkommensländer der EU fällt dann der normale Zoll an.

18. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?

Eine Erklärung zum Ursprung darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um präferenzberechtigte Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich handelt. Aber auch dann muss diese Erklärung nicht abgegeben werden, es ist immer die Entscheidung des Exporteurs. Bei generell zollfreier Ware kann auf die Ermittlung der Präferenz und die Erklärung gut verzichtet werden. Details zu den Ursprungserklärungen finden Sie im Artikel EU-UK Abkommen.

19. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?

Da GB kein Mitglied der EU mehr ist, lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.

20. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?

Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. Am 1. Juni 2026 hat GB das digitale Carnet eingeführt. Für Nordirland ist kein Carnet erforderlich.

21. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?

Nein, die Vereinfachungsregelung gilt auch für Lieferungen ins Vereinigte Königreich. Allerdings bestehen viele Spediteure/Paketdienstleister auf einer Zollanmeldung, weil die fehlenden elektronischen Belege die Grenzabfertigung hemmen können. Alternativ können für Kleinsendungen ggf. die Rechnungsdaten elektronisch übergeben werden, damit daraus die notwendigen Anmeldungen an der Grenze und für die Hafensysteme generiert werden können.

22. Wo finde ich Informationen zum UKCA?

In Großbritannien (nicht in Nordirland) wird ein dem CE-Zeichen entsprechendes, eigenes Konformitätszeichen eingeführt, das UKCA (United Kingdom Conformity Assessment). Das CE-Zeichen kann unbefristet parallel genutzt werden kann. Bei vorhandenem CE-Zeichen ist also keine zusätzliche Zertifizierung auf Basis der UKCA-Regularien erforderlich. Eine genaue Gegenüberstellung finden Sie auf folgender Seite: Placing UKCA or CE marked products on the market in Great Britain.
Kostenfreie Lieferantensuche

AHK Industrial Suppliers Forum

Neue Bedingungen auf den Weltmärkten erfordern eine neue Ausrichtung der Geschäfts- und Lieferstrukturen. Dies gilt für viele deutsche Industrieunternehmen, die auf Produkte und Dienstleistungen aus anderen Ländern angewiesen sind. Mehr als jedes vierte Unternehmen denkt nach den Erfahrungen der Corona-Pandemie über eine Neuausrichtung nach. Hierbei spielt das Nearshoring eine besondere Rolle.

Das Lieferantenforum

Das AHK Industrial Suppliers Forum bietet die ideale Möglichkeit zum Nearshoring: Organisiert vom Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHK) vernetzt das AHK ISF europäische Lieferanten der Industrie mit Einkäufern und Vertriebspartnern aus Deutschland. Sie finden das Forum auf der Webseite AHK Industrial Suppliers Forum.
Nutzen Sie die Gelegenheit, neue potenzielle Lieferanten aus Europa ausfindig zu machen und anzusprechen! Hierbei profitieren Sie von folgenden Vorteilen:
  • Kostenfreie Registrierung und Identifizierung passender Lieferanten
  • Einfache und direkte Kommunikation
  • Intelligentes, KI-basiertes Matching
  • Zeit- und Transaktionskostenersparnis

Teilnahmebedingungen

Die Teilnahme ist für deutsche Unternehmen und deren Einkäufer kostenfrei. Die Plattform ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.
Derzeit sind rund 400 Unternehmen aus Europa registriert. Folgende Bereiche werden über das Industrial Suppliers Forum abgedeckt:
  • Metallverarbeitung
  • Kunststoffverarbeitung
  • Automatisierung
  • Elektronikbauteile
  • Maschinenteile
  • Informations- und Kommunikationstechnik für die Industrie
Über das Forum werden auch regelmäßig Events und Matchmaking-Tage angeboten. Im Rahmen der Matchmaking-Tage können für interessierte Unternehmen aus Deutschland Gespräche mit europäischen Lieferanten arrangiert werden. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an!

Anmeldung

Werden Sie Teil des AHK Industrial Suppliers Forums! Die Anmeldung erfolgt online und ist in wenigen Schritten erledigt. Sie gelangen über den folgenden Link zur Anmeldeseite.
Förderprogramme

Beratungsgutscheine Afrika

Mit den Beratungsgutscheinen Afrika im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerks Afrika unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kleine und mittelständische Unternehmen bei Ihren Vorhaben und Fragestellungen rund um den Markteinstieg in afrikanische Märkte.
Förderfähig sind Beratungen zu folgenden Themen:
  • rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf Außenhandel und Auslandsinvestitionen,
  • Zoll- und Einfuhrbestimmungen,
  • Marktanalysen und Marktrecherchen,
  • Logistik und Transport,
  • Finanzierung und Finanzierungsverhandlungen,
  • Business-Case-Berechnungen,
  • Vermittlung von Geschäftspartnern und Kontakten vor Ort,
  • Gründungen von Niederlassungen,
  • Aufbau von Vertriebsstrukturen und
  • Zertifizierungen und Normen.
Die Anträge müssen elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – Beratungsgutscheine Afrika gestellt werden. Die Beratung erfolgt über gelistete Beratungsunternehmen und – organisationen. Eine Übersicht findet sich ebenfalls auf den Seiten des Programms.
Einreisebestimmungen USA

Informationen für Geschäftsreisen in die USA

Geschäftsreisende benötigen oft ein Visum für den Aufenthalt in den USA. Der Antragsprozess ist komplex und man sollte ausreichend Zeit einplanen. Wir informieren über die gängigsten Möglichkeiten.
Wir beschreiben im Folgenden häufig nachgefragte Visumkategorien für einen Aufenthalt in den USA. Eine Liste aller Optionen finden Sie auf der Internetseite der US-Behörden. Ebenso einen Visa-Wegweiser des US-Generalkonsulats in Frankfurt, der bei der Auswahl des passenden Visum hilft.
Die Kosten rund um die Antragstellung für ein Visum für eine Geschäftsreise oder Arbeitseinsätze können Sie der US-Gebührenordnung entnehmen.

Aufenthalte als Besucher

B-1 Visum für Business Trips unter bestimmten Bedingungen

Das B-1 Visum (Business/Tourist Visa) erlaubt die Einreise für maximal sechs Monate zu folgenden Zwecken:
  • Vertragsverhandlungen, Kontakt und Austausch mit Geschäftspartner, Kunden und verbundenen Unternehmen
  • Teilnahme an Messen, Kongresse, Fachkonferenzen als Besucher oder Aussteller
  • Unabhängige Forschungen, Vorträge und Vorlesungen
  • Installation, Wartung oder Reparatur von deutschen Geräten, die an amerikanische Unternehmen verkauft wurden –Weitere Informationen zur Entsendung in die USA zu Montagezwecken finden Sie auf unserer Internetseite
Die Bezahlung des Arbeitnehmers muss von dem in Deutschland ansässigen Unternehmen erfolgen.
Bei Montage-/Servicearbeiten ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung notwendig.
Ein B1-Visum erfordert die persönliche Vorstellung beim US-Generalkonsulat/ bei der US-Botschaft.

Visumfreie Einreise über das Visa Waiver Program mit ESTA

Besuche zu touristischen und geschäftlichen Zwecken (siehe Zwecke für B-1) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Visum möglich. Über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) können Deutsche beziehungsweise Staatsangehörige anderer Länder, die am Visa Waiver Program teilnehmen, einen Online-Antrag stellen und bis zu 90 Tage in den USA verbringen. Der Online-Antrag sollte spätestens 72 Stunden vor Abflug gestellt werden. Abgesehen von Aufenthaltskosten darf keine Bezahlung von amerikanischer Seite erfolgen.
Weitere Informationen und den Link zum Online-Antrag finden Sie auf der offiziellen Seite der US-Konsulate in Deutschland und/oder der US-Einreisebehörde – U.S. Costums and Border Protection. Die Kosten belaufen sich auf 21 USD.
Achtung: Personen, die seit 2021 in Kuba waren, dürfen nicht via ESTA in die USA reisen sondern müssen ein Visum beantragen. Kuba ist als "State Sponsor of Terrorism" (SST) eingestuft. Wir raten, rechtzeitig vor der Einreise mit der zuständigen US-Vertretung Kontakt aufzunehmen. Siehe mehr über folgende Internet-Links:
Verschärfte Einreiseregeln in die USA für Kubareisende (AHK Kuba)
“Frequently Asked Questions” (Official Website of the Department of Homeland Security)
Aktueller Hinweis: Einreisen per ESTA sind möglich - auf der sicheren Seite sind Reisende in die USA allerdings mit einem B1- Visum ( Visitor Visa ). Außerdem ist darauf zu achten, dass der Reisepass noch sechs Monate nach der Einreise gültig ist.

Arbeitsaufenthalte in den USA

E-1/E-2 Visum (Handels-/Investorenvisum)

Führungskräfte („Executives”), leitende Angestellte („Manager”) und Spezialisten („Specialist”/„Essential Employee”) können mit einem E-1/E-2-Visum bis zu fünf Jahre in den USA arbeiten. Eine Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist, dass die Personen beabsichtigen, in einem wesentlichen Ausmaß in den USA zu investieren.
  • Das E-1 Visum beziehungsweise Handelsvisum eröffnet Händlern und Kapitalanlegern, die sich in den USA in einem bestimmten Umfang engagieren wollen, eine Arbeitsgenehmigung ( > 200 000 USD ).
  • Dabei muss ein regelmäßiger Handel substantieller Natur mit Gütern, Waren oder Dienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten (mind. 50 Prozent) nachgewiesen werden.
  • Das E-2 Visum gilt dagegen für Investoren, die eine nicht unerhebliche Investition in ein aktives US-Unternehmen tätigen wollen ( > 100 000 USD ).
  • Umfangreiche Auflagen müssen beachtet und erfüllt werden.
Antragsteller müssen nachweisen, dass sie unentbehrlich für den Betriebsablauf sind und dafür entsprechende spezialisierte Fähigkeiten und/oder Expertise besitzen. Visumsantrag muss die E-Registrierung des Unternehmens beantragt werden. Hierfür ist in Deutschland ausschließlich das Generalkonsulat Frankfurt zuständig.

L-1 Visum (Unternehmensinterner Mitarbeitertransfer)

Vorgesehen ist dieses Visum für die firmeninterne Versetzung von Mitarbeitern in eine Niederlassung, in den Mutterkonzern, oder in eine Zweig- oder Tochtergesellschaft des aktuellen Arbeitgebers.
Antragsteller müssen mehrjährige Erfahrung im Bereich der Geschäftsführung/Leitung und/oder Expertise in einem Spezialgebiet nachweisen, die wesentlich für das US-Unternehmen ist. Zudem müssen Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr ununterbrochen von demselben ausländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Der künftige US-Arbeitgeber muss zunächst eine Petition bei den U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) einreichen, da eine genehmigte Petition Voraussetzung für die Bewerbung um dieses Arbeitsvisum ist. Die Antragstellung kostet 190 USD.

H-1B Visum

Das sogenannte H-1B Arbeitsvisum können ausländische Personen beantragen, die einen Beruf mit hochspezialisierter Fachkenntnis („Specialty occupation”) ausüben und ein konkretes US-Jobangebot haben. Es ist also unternehmensgebunden. Der Antragsteller muss einen akademischen Abschluss (Bachelor oder höher) und entsprechende Arbeitserfahrung nachweisen.
Das Visum eignet sich zum Beispiel für Mediziner, Rechtsanwälte, Ingenieure, Software-Entwickler beziehungsweise Forscher. Diese Personen können bis zu drei Jahre in den USA arbeiten.
Der künftige US-Arbeitgeber ist im Rahmen des Antragsprozesses sehr gefordert. Er muss unter anderem dazu eine Petition bei den U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) einreichen. Sofern die Petition genehmigt wurde, kann der eigentliche Antrag durch den zukünftigen Mitarbeitenden gestellt werden.
Seit September 2025 müssen Arbeitgeber für jede neue H-1B-Petition eine Sondergebühr von 100.000 USD zahlen. Ausnahmen betreffen bestehende H-1B-Inhaber und Verlängerungen/Änderungen innerhalb der USA.
Über das H-1B-Visum informiert die Germany Trade & Invest GTAI in einem Online-Artikel.

Generelles zum Antragsprozess

Sobald feststeht, welches Visum für den USA-Aufenthalt in Frage kommt, müssen Sie beim zuständigen Konsulat den Antrag einreichen und einen Termin vereinbaren. Die Wartezeit für den Gesprächstermin variiert je nach Konsulat und nach „Saison”. Die aktuellen Wartezeiten können Sie online auf der Webseite des Department of State einsehen. Planen Sie auf jeden Fall ausreichend Zeit bis zur vollständigen Genehmigung des Antrags ein.
Tipps für das Gespräch in der Botschaft/ im Konsulat:
  • Geben Sie Ihrem Mitarbeiter alle notwendigen Unterlagen mit.
  • Sprechen Sie mit dem Mitarbeiter ausführlich über seinen Einsatz. Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter nichts genaues über Tätigkeiten oder Einsatzort sagen können.
  • Gute englische Sprachkenntnisse sind erforderlich.
  • Better be overprepared!

Links und Quellen

Diese Informationen wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.
Internationale Lieferketten

Rohstoffknappheit: Rechtliche Aspekte der Preisanpassung

Immer noch andauernde Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, Störungen der Lieferketten und internationale Handelskonflikte sind derzeit eine Belastungsprobe für internationale Lieferbeziehungen. Eine der Folgen: Stark steigende Preise für Rohstoffe und Vorprodukte. Viele Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie ihre Geschäfte trotz der hohen Preise und vor allem angesichts der Unkalkulierbarkeit in Zukunft aufrechterhalten können.
Wichtig zu wissen: Sie können Vorkehrungen treffen, um Preisrisiken mit einer durchdachten Vertragsgestaltung abzufedern. In der Praxis arbeitet man hier mit offenen Preisformulierungen sowie Preisanpassungs- und Preisgleitklauseln. Unser Artikel gibt Ihnen wichtige Praxistipps.

Konkrete vertragliche Regelungen haben Vorrang

Maßgeblich ist zunächst einmal der direkte Blick in den bestehenden Vertrag. Haben die Vertragspartner für die Lieferung einen Festpreis oder einen festen Einheitspreis vereinbart, so ist dieser grundsätzlich erst einmal vorrangig – auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Verkäufer das allgemeine Beschaffenheitsrisiko tragen muss.
Dennoch sind Spezialregelungen möglich: Lieferanten können sich mit sogenannten offenen Formulierungen wie „kurzfristige Preisanpassungen vorbehalten“ oder „Angebote freibleibend orientiert an Wochenpreisen“ vertragliche Freiheiten sichern. Denkbar ist auch eine dynamische Anpassung an eine wöchentlich oder monatlich aktualisierte Preisliste.
Ist man selbst in der Situation, eine Formulierung aufzusetzen, sollte diese jedoch klar und vorhersehbar sein. Ansonsten läuft der Verwender der Vertragsformulierung Gefahr, dass diese als „intransparent“ gilt und gerichtlich als unwirksam eingestuft werden könnte.

Preisanpassungsklauseln geben Flexibilität

Viele Lieferanten greifen auch auf Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln zurück. In der Rechtsprechung werden diese Klauseln mitunter auch als Preisvorbehaltsklauseln bezeichnet. Diese lösen eine automatische prozentuale Anpassung der aktuellen Lieferpreise, oft in Verknüpfung mit einem konkreten Preisindex, aus. Die Erhöhung/Verminderung kann als direkte Preisanpassung entsprechend einem Index oder in Kopplung an einen Schwellenwert gestaltet werden. Eine denkbare Formulierung wäre hier: „Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die aufgeführten Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung nach dem unten aufgeführten Preisindex um mehr als 20 Prozent, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Faktor anzupassen“. Zu beachten ist hier allerdings, dass eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise vorliegen muss und die Klausel klar und verständlich ist.

Change Order Klauseln haben Vorteile

Zuletzt sind auch sogenannte Change Order Klauseln denkbar. Damit können die Vertragsparteien bereits im Vorhinein ein bestimmtes Ablaufverfahren zur eventuellen Preisanpassung vereinbaren. Konkret wird hier ein Prozess vereinbart, welcher die Notwendigkeit einer formellen Änderungsanfrage, ein Einigungsverfahren und/oder die Hinzuziehung von Leitungsgremien oder eines Schiedsgutachters vorsieht. Change Order Klauseln kommen etwa zur Anwendung, wenn zum Beispiel gemeinsam mit dem Liefervertrag auch eine Montagedienstleistung vereinbart wird und hier insbesondere bei komplexen und zeitaufwändigeren Vorgängen wie der Errichtung einer Anlage. Aus rechtlicher Sicht sind Change Order Klauseln weitgehend unproblematisch, da sich die Vertragsparteien über den neuen Preis zunächst abstimmen müssen und keine einseitige Preisanpassung erfolgt.

Was gilt, wenn keine Preisanpassungs- oder Preisgleitklausel vereinbart wurde?

Sieht der konkrete Vertrag keine ausdrückliche Klausel vor, so ist nach deutschem Recht eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer Preisanpassung nur sehr eingeschränkt möglich. Lediglich, wenn Preisänderungen sehr gravierend und unvorhersehbar sind, kann auch noch nachträglich eine Preisanpassung verlangt werden – nach deutschem Recht gilt nämlich der Grundsatz, dass die Änderung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur in recht eingeschränktem Rahmen Einfluss auf bereits bestehende Verträge haben darf.

Störung der Geschäftsgrundlage

Konkret kommen – wie auch bei Rechtsfragen der Höheren Gewalt – die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zur Anwendung. In der Praxis müssen jedoch enorme Preissteigerungen und als zwingende Ursache ein plötzlich auftretendes Ereignis vorliegen. Eine Preissteigerung von lediglich 20 Prozent wird von der Rechtsprechung in keinem Fall als ausreichend angesehen. Bei schwerwiegenden Preisverschiebungen soll als Alternative zur Preisanpassung dann aber sogar eine einseitige Loslösung vom Vertrag möglich sein.

Was gilt bei einem Vertrag nach ausländischem Recht?

Unterliegt der Vertrag einer ausländischen Rechtsordnung, gelten andere Regeln – hier ein Überblick im Kontext der internationalen Rechtsordnungen:
  • UN-Kaufrecht: Haben die Parteien im Vertrag UN-Kaufrecht vereinbart, so gibt es im Grundsatz nur sehr beschränkte Möglichkeiten der gesetzlichen Preisanpassung. Nach den Grundsätzen von § 79 I CISG ist immerhin eine einseitige Loslösung vom Vertrag möglich, wenn innerhalb eines “kurzen Zeitraums” eine Preissteigerung von 150 bis 200 Prozent eingetreten ist.
  • Englisches Recht: Das englische Recht ist noch restriktiver und akzeptiert nach den Grundsätzen der „doctrine of frustration“ nur nicht-wirtschaftliche Gründe für eine Vertragspassung. Veränderungen der Preise fallen in das Beschaffenheitsrisiko und erlauben keine Vertragsanpassung per Gesetz.
  • Chinesisches Recht: Ähnlich ist es auch im chinesischen Recht, welches nach den Art. 533 des chinesischen Zivilgesetzbuchs wirtschaftliche Gründe und damit die Veränderung von Marktpreisen als Grund für eine Vertragsanpassung grundsätzlich ausschließt.
Unternehmen sind den ansteigenden Rohstoffpreisen also nicht ungeschützt ausgeliefert. Eine durchdachte Vertragsgestaltung bietet zahlreiche Möglichkeiten, bezüglich Preisunsicherheiten bereits vorbeugend tätig zu sein. Wir beraten Sie gerne zu einzelnen Fragestellungen.
Matthias Führich, IHK Region Stuttgart
Dieser Beitrag wird im November im Magazin Außenwirtschaft aktuell publiziert. Sie möchten die Außenwirtschaft aktuell alle zwei Monate kostenlos per Post beziehen? Abonnieren Sie das Magazin einfach über unser Online-Bestellformular. Unser Newsletter informiert Sie über neue Beiträge in unserem Online-Magazin. Wählen Sie dazu bei der Newsletterbestellung die Rubrik „International.
Cybersecurity

Was tun bei einem Cyberangriff?

Markus Klingspor, Geschäftsführer der auf Cybersecurity spezialisierten Firma Thinking Objects GmbH in Stuttgart, über unterschätzte Risiken und das richtige Verhalten im Ernstfall.
Cybersecurity – der Begriff scheint zum Trendbegriff für hochinnovative Lösungen geworden zu sein. Dabei verbirgt sich dahinter eine ernstzunehmende Herausforderung für Unternehmen aller Größe: die Informationssicherheit. Das Krisenjahr 2020 hat die Welt digitaler und vernetzter gemacht, mit erstaunlicher Geschwindigkeit wurden althergebrachte Prozesse von „physisch“ auf „virtuell“ umgestellt. Diese Entwicklung birgt in punkto Sicherheit einige Risiken. Markus Klingspor, Geschäftsführer der Thinking Objects GmbH in Stuttgart, kennt die Schwierigkeiten der Unternehmen aus der Praxis. Wir haben ihn zum Interview getroffen.

Wie gefährdet sind die Unternehmen momentan?

Markus Klingspor: Derzeit schätze ich die Bedrohungslage allgemein als extrem hoch ein. Der Trend zum Arbeiten aus dem Homeoffice und die zunehmende Digitalisierung haben die Angriffsfläche immens vergrößert. Ein Unternehmen muss nun alle möglichen Einfallstore kontrollieren und überwachen. Das ist sowohl technisch als auch personell eine Herausforderung. Ein Angreifer muss nur eine einzige Lücke finden, die er ausnutzen kann.
Das kann sowohl ein Fehler in einer direkt mit dem Internet verbundenen Software sein, wie dieses Jahr in Microsoft Exchange. Aufgrund dieser Schwachstelle waren über zwanzigtausend Systeme allein in Deutschland über Wochen von außen angreifbar. Es genügt aber auch schon der Klick eines Mitarbeiters auf eine Schadsoftware in einer E-Mail. Technische Lösungen bieten keinen vollständigen Schutz. Eine Erkennungsrate von 99,9 Prozent bei einer Antivirensoftware bedeutet, dass in einem von tausend Fällen der Fallschirm nicht öffnet.
Im letzten Jahr hat sich die Anzahl der Angriffe mehr als verdoppelt. Auch die Werkzeuge für Angreifer und die Qualität werden immer besser. Gerade für größere Unternehmen, bei denen sich Angreifer eine hohe Beute versprechen, ist die Gefahr eines gezielten Angriffs stark gestiegen. Bei kleineren Unternehmen, bei denen das Thema Cybersicherheit oft nicht im Fokus steht und Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt werden, hat sich die Gefahr eines nicht zielgerichteten Angriffs deutlich erhöht. Unternehmen fühlen sich häufig sicherer, als sie es tatsächlich sind. Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) aus dem Jahr 2019 hat gezeigt: Selbst Unternehmen, die bereits von einem Angriff betroffen waren, sind nicht besorgt: 56 Prozent von ihnen schätzen die Gefahr eines ungezielten Angriffs und 87 Prozent die eines gezielten Angriffs als mehr als gering oder sehr gering ein.

Wie kann sich ein Unternehmen gegen Angriffe schützen?

Das Allerwichtigste ist, das Thema zur Chefsache zu machen. Der Schutz vor Cyberangriffen ist klassisches Risikomanagement und damit notwendigerweise Führungssache. Nur die Unternehmensleitung kann entscheiden, welches Risiko man eingehen möchte. Dabei ist die richtige Einschätzung oft ein Problem: Während das Risiko im Schadensfall auf der Hand liegt, wird die Eintrittswahrscheinlichkeit kategorisch unterschätzt. Die richtige Frage lautet aber nicht, ob oder wann ein Angriff kommt. Die einzig wichtige Frage ist: Was würde bei einem erfolgreichen Angriff passieren?
Neben allen Maßnahmen zur Vermeidung von Angriffen, sollte man alles tun, um Angriffe frühzeitig zu erkennen und den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen. Die KFN-Studie zeigt auch, dass es nicht reicht, Richtlinien zu erlassen. Unternehmen mit schriftlich fixierten Richtlinien zur Cybersicherheit waren genauso oft Opfer von Angriffen wie andere. Erst das konsequente Umsetzen, die regelmäßige Überprüfung und das Sanktionieren von Verstößen gegen diese Richtlinien führen zu einer Verbesserung. Darüber hinaus empfiehlt es sich auch, Restrisiken wie beim Brandschutz an eine Cyberversicherung auszulagern.

Was tun, wenn eine Cyberattacke vorliegt?

Das oberste Gebot: einen klaren Kopf bewahren. Das fällt umso leichter, je mehr Sie sich mit einem Angriff im Vorfeld beschäftigt haben. Üben Sie den Ernstfall mit Notfallplänen, bevor er eintritt. Sonst werden Sie möglicherweise vollkommen überrascht. Unter dem dann entstehenden Druck richtige Entscheidungen zu treffen, ist fast unmöglich. Sie sollten klar festlegen, wer im Ernstfall wofür verantwortlich ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, wie kommuniziert wird und welche externe Unterstützung angefordert werden kann.
Zweiter Tipp: Holen Sie sich krisenerfahrene Unterstützung. In Baden-Württemberg gibt es die Cyberwehr, die Ersthilfe vermittelt. Es empfiehlt sich auch, die Polizei einzuschalten. Das LKA Baden-Württemberg bietet die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC), die über erfahrene Experten verfügt.

Warum ist das Thema Cybersicherheit eine globale Herausforderung?

Durch die weltweite Vernetzung können Angreifer heute bequem aus Ländern operieren, in denen nicht die gleichen Standards für Strafverfolgung wie in Deutschland gelten. Viele Unternehmen haben heute global verteilte Standorte. In verschiedenen Ländern und Kulturen einen gleichbleibenden Sicherheitsstandard zu gewährleisten, ist so gut wie unmöglich. Damit wird, wenn es nicht im internen Netz Abschottungen gibt, der am schwächsten gesicherte Standort zur größten Gefahr für das gesamte Unternehmen. Das gilt zudem für Vernetzungen mit Partnern, Lieferanten und Kunden. Bedenken Sie immer: Auch von eigenen Niederlassungen und insbesondere Homeoffices kann eine hohe Gefahr ausgehen. Am 27. Juni 2017 wurde die Reederei Maersk Opfer eines verheerenden Angriffs. Durch ein infiziertes Softwareupdate für eine Finanzsoftware auf einem einzigen Arbeitsplatz in einem kleinen Büro in einem Hafenterminal in der Ukraine wurde das weltweite Netz von Maersk innerhalb weniger Stunden nahezu vollständig zerstört. Es dauerte Monate, bis der Betrieb wieder vollständig hergestellt war. In diesem Fall hätte auch eine Lösegeldzahlung nichts geholfen. Die Angriffssoftware „NotPetya” war rein destruktiv. Das ist nur eines von vielen Beispielen. Unternehmen weltweit und damit auch in Deutschland werden zunehmend Opfer des globalen Cyberkriegs.
Das Interview führte Ulrike Modery, IHK Region Stuttgart.
Dieser Beitrag ist im Magazin Außenwirtschaft aktuell erschienen, das Sier hier als PDF herunterladen können.
Präferenzen

Lieferantenerklärungen und Lohnbearbeitung

Es gibt immer wieder Fragen zur Handhabung von Lieferantenerklärungen im Fall von Lohnbearbeitungen bzw. Lohnveredelungen. Häufig finden einzelne Produktions-(Zwischen-)Schritte in spezialisierten Betrieben in Form der Lohnbearbeitung statt. Falls das Enderzeugnis einen präferenziellen Ursprung erhalten soll, so ist es nach Ansicht der Zollverwaltung erforderlich, dass diese Lohnveredelung jeweils mit Lieferantenerklärungen dokumentiert wird. Lieferantenerklärungen sind notwendig sowohl für Lieferungen des Auftrag gebenden Unternehmens an den Veredelungsbetrieb, als auch vom Veredelungsbetrieb an das Auftrag gebende Unternehmen zurück. Grund ist das Territorialitätsprinzip: Es soll sicher gestellt werden, dass die Veredelung innerhalb der EU stattfindet.
Ausnahme von der Nachweisführung mit Lieferantenerklärungen (seit 2021):
Wenn einfache Tätigkeiten von Unternehmen an integrativen (geschützten) Werkstätten in Deutschland ausgelagert werden, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die integrative Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hier vorliegen:
- das Ausstellen von Lieferantenerklärungen durch die Werkstätte ist aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung / Organisation schwierig bzw. nicht möglich,
- durch vertragliche Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass alle Bearbeitungen ausschließlich durch die Werkstätten in Deutschland vorgenommen werden und
- der Nachweis der Lieferungen ist anhand von Lieferscheinen von der Auftrag gebenden Firma an die integrativen Werkstätten und umgekehrt zu dokumentieren. Ermächtigte Ausführer müssen diesen Ablauf in ihrer Arbeits- und Organisationsanweisung dokumentieren.
Als Lieferantenerklärungen kommen mehrere Varianten in Frage: Es kann die Variante für Waren MIT Präferenzursprungseigenschaft oder die Variante OHNE Präferenzursprungseigenschaft genutzt werden. Der Veredelungsbetrieb wird im Zweifel die Variante verwenden, für die sich der Auftraggeber in seiner Vor-Lieferantenerklärung entschieden hat.
Hinweis 1: Im Vordruck „Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft“ sind Angaben zum „Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ vorgesehen. Bei Lohnveredelungen ist diese Angabe unnötig, wenn die Waren nach erfolgter Veredelung an den Auftrag gebenden Betrieb zurückgesandt werden und der Veredler keine selbst beschafften Materialien beifügt. Aus der Buchführung des Auftrag gebenden Unternehmens können in diesem Fall die Werte festgestellt und nachgewiesen werden.
Hinweis 2: Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch nachträglich (also rückwirkend) ausgestellt werden, allerdings nur 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum. Damit werden alle Lieferungen in diesem Zeitraum erfasst. Länger zurückliegende Lieferungen können nur mit Einzel-Lieferantenerklärungen abgedeckt werden.
Hinweis 3: Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft müssen den inhaltlichen Vorgaben der Anhänge 22-17 (Einzel-Lieferantenerklärungen) bzw. 22-18 (Langzeit-Lieferantenerklärungen) der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) folgen. Für Material mit Präferenzursprungseigenschaft muss diese genau definiert werden. Das macht den Umgang schwieriger. Die Wortlaute finden Sie auf der Internetseite der Generalzolldirektion.
Länderinformationen

Japan

Japan bleibt wirtschaftlich stabil, obwohl Yen‑Schwäche, hohe Staatsverschuldung und geopolitische Risiken Druck erzeugen. Die Regierung investiert massiv in strategische Zukunftsbranchen wie KI, Halbleiter und Robotik. Exportindustrien profitieren vom schwachen Yen, während Konsum und einige Investitionen gebremst werden. Deutsche Exporte sinken, doch Firmen sehen Chancen – besonders durch das EU‑Freihandelsabkommen und mögliche Übernahmen japanischer Unternehmen.
Internationales Wirtschaftsrecht

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen infolge des Brexit

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Mit Ablauf des 31. Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen.
Zwar haben das Vereinigte Königreich und die EU ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen umfasst allerdings nicht den Bereich des Zivilprozessrechts, was einem sog. “harten Brexit” in diesem Teilbereich gleichkommt.
Dies hat zur Folge, dass das Recht der Europäischen Union seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt. Ebenso hat das Vereinigte Königreich die Mitgliedschaft in internationalen Abkommen verloren, die die EU mit Drittstaaten geschlossen hat. Es ist selbst zum Drittstaat geworden und musste diesen Abkommen neu beitreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet das, dass Urteile aus dem Vereinigten Königreich innerhalb der EU und damit in Deutschland nicht ohne weiteres unmittelbar vollstreckbar sind (und umgekehrt).
Gibt es also internationale Abkommen, die auch ohne die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs ein vereinfachtes Verfahren zur Vollstreckung ermöglichen oder muss für die Vollstreckung nun auf das autonome nationale Verfahrensrecht zurückgegriffen werden? Ausgehend von der aktuellen Rechtslage werden in diesem Beitrag die verfahrensrechtlichen Konsequenzen des Brexits dargestellt und schließlich praktische Lösungsansätze für Unternehmen zusammengefasst.

1. Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen

Bei internationalen Verträgen bietet die vertragliche Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zwischen Kaufleuten Rechtssicherheit – denn das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung zum 01. Januar 2021 dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (HGÜ) beigetreten.
Das HGÜ, zu dessen Mitgliedern auch die EU selbst zählt, verpflichtet die Vertragsstaaten, Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Kaufleuten anzuerkennen und die aufgrund solcher Vereinbarungen ergangenen Urteile in einem vereinfachten Verfahren ihrerseits anzuerkennen und zu vollstrecken.
Für Deutschland sind die Einzelheiten dieses Verfahrens im Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) geregelt. Danach ordnet das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das ausländische Urteil an. Das geschieht ohne Anhörung der Schuldnerin oder des Schuldners. Ein gesondertes Urteil in Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit ist hier nicht erforderlich. Der Vorteil des rechtswirksamen Beitritts des Vereinigten Königreichs zum HGÜ liegt auf der Hand.

2. Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Das Vereinigte Königreich ist zudem mit Wirkung zum 1. Juli 2025 zum Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ) beigetreten. Auch für die Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) beansprucht das Übereinkommen Geltung. Das HAVÜ erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zwischen den Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen. Während das HGÜ bei Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung gilt, findet das HAVÜ Anwendung, wenn eine asymmetrische oder fakultative Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Es greift auch bei Nichtvorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung. Wie beim HGÜ gelten hier die deutschen Ausführungsbestimmungen im AVAG.
Dabei sind vor allem das allgemeine Vertragsrecht und außervertragliche Auseinandersetzungen vom sachlichen Anwendungsbereich des HAVÜ umfasst. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Steuer- und Zollrecht. Zu beachten sind außerdem die in Art. 2 HAVÜ genannten Ausnahmen, in denen das HAVÜ nicht greift. Es gilt insbesondere nicht für das Insolvenzrecht, geistiges Eigentum und Teile des Kartellrechts.

3. Erfordernis eines Exequatur-Verfahrens, wenn das HGÜ und HAVÜ keine Anwendung finden

Soweit das HGÜ und HAVÜ keine Anwendung finden, müssen Gläubigerinnen und Gläubiger, die britische Urteile in Deutschland vollstrecken wollen, ein separates gerichtliches Verfahren durchlaufen. Durch den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum HAVÜ, dürfte dies aber mittlerweile eher die Ausnahme darstellen. Ein deutsches Gericht muss hierfür zunächst die Zulässigkeit der Vollstreckung des britischen Urteils durch ein Vollstreckungsurteil gesondert feststellen (sog. Exequatur-Verfahren). Auch die Voraussetzungen der Vollstreckung sind im Detail restriktiver als nach der EuGVVO.
Allerdings dürfte auch weiterhin der Grundsatz der liberalen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile gelten. So könnte ein Abkommen vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wieder zur Anwendung kommen. Danach sagen sich Deutschland und das Vereinigte Königreich (unter gewissen Voraussetzungen) die gegenseitige Vollstreckung von Urteilen zu.
Halten sich die britischen Gerichte daran, werden auch die deutschen Gerichte weiterhin britische Urteile (in einem Exequatur-Verfahren) für vollstreckbar erklären.
Das deutsch-britische Abkommen gilt allerdings nur für Urteile, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten. Für jedes andere Urteil aus dem Vereinigten Königreich werden die deutschen Gerichte daher voraussichtlich die allgemeinen Regelungen der deutschen Zivilprozessordnung für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen (§ 328 ZPO) anwenden, die im Vergleich zu denen des Deutsch-Britischen Abkommens von 1960 heute moderner und differenzierter sind.
Auch diese sehen die Notwendigkeit eines Exequatur-Verfahrens vor. Wie auch unter dem Deutsch-Britischen Abkommen kann die Vollstreckung nicht beginnen, bevor nicht die Frage der Vollstreckbarkeit gerichtlich entschieden ist. Für die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile im Vereinigten Königreich gelten dagegen die britischen Verfahrensvorschriften des Common Law.

4. Keine Rückkehr zum EuGVÜ (1968)

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass das früher zwischen den Mitgliedstaaten der EU geltende Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von 1968 (EuGVÜ) nicht wieder zur gelangt. Denn dem stehen wegen der besonderen Nähe des EuGVÜ zum Unionsrecht jedoch sowohl inhaltliche als auch formale Bedenken gegenüber.

5. Vereinbarung eines Schiedsverfahrens

Vom Brexit unberührt bleibt die Möglichkeit, bei internationalen Verträgen anstelle einer Gerichtsstandvereinbarung ein Schiedsgerichtsverfahren zu vereinbaren. Grundsätzlich eignen sich Schiedsvereinbarungen für den internationalen Rechtsverkehr besser als Gerichtsstandklauseln, denn auch eine für die Partei günstigste Gerichtsentscheidung nützt dieser am Ende wenig, wenn die Vollstreckung der Entscheidung scheitert oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand bewältigt werden kann.
Bei Schiedsgerichtsurteilen ist dies anders. Hier richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New York-Konvention), welches inzwischen von 157 Staaten ratifiziert wurde, darunter auch Deutschland und das Vereinigte Königreich. Hieran wird sich auch durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nichts ändern, sodass weitgehend unberührt bleiben. Als zukünftiger Schiedsort eignen sich alternativ zum Schiedsort London beispielsweis Deutschland, Österreich oder die Schweiz gleichermaßen.
Vertragsparteien sollten sich aber auch hier bewusst sein, dass nach Ablauf der Übergangsphase Schiedsgerichtsverfahren im Vereinigten Königreich wieder durch sogenannte „anti-suit-injunctions“ abgesichert werden können.
„Anti-suit-injunctions“ sind Unterlassungsverfügungen der Gerichte in Staaten mit Common Law, wie dem Vereinigten Königreich, mit dem Ziel, Verfahren in anderen Staaten zu unterbinden. Diese Unterlassungsverfügungen richten sich nicht gegen das ausländische Gericht selbst, sondern gegen die klägerische Partei, um deren Gerichtsverfahren im Ausland zu unterbinden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass solche Unterlassungsverfügungen mit der EuGVVO nicht zu vereinbaren sind. Da die EuGVVO nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für dieses aber nicht mehr gelten würde, könnte nach dem Brexit ein Beklagter oder eine Beklagte sowohl die Einrede der Nichtzuständigkeit des ordentlichen Gerichts erheben als auch mit einer „anti-suit-injunction“ der klägerischen Partei eine Unterlassungsverfügung „zukommen“ lassen mit dem Ziel, die Klage im Ausland zurückzunehmen.

6. Fazit und praktische Erwägungen

Trotz des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens sind Urteile britischer Gerichte in Deutschland und umgekehrt nicht unmittelbar vollstreckbar. Aus praktischer Sicht sollten Unternehmen, die Kaufleute im Sinne des HGÜ sind, daher den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung erwägen. Dies stellt die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zumindest nach dem HGÜ sicher. Voraussetzung ist allerdings, dass der gewählte Gerichtsstand als „ausschließlicher Gerichtsstand” vereinbart wurde. Wenn diese Formulierung nicht enthalten ist, findet das HGÜ keine Anwendung.
Das Treffen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch nicht unbedingt für Rechtssicherheit zwingend. Denn bei Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung greift in der Regel das HAVÜ. Das HAVÜ sorgt dann wie das HGÜ für eine vereinfachte Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Urteilen nach den Regeln des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Dank des HAVÜ ist ebenso eine fakultative oder asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung möglich. Hier sind aber stets die Ausnahmen genau im Blick zu behalten, in denen das HAVÜ keine Anwendung findet.
Alternativ lassen sich in internationalen Verträgen mit britischen Geschäftspartnern Schiedsgerichtsvereinbarungen in Betracht ziehen. Die relativ einfache Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen nach der New York-Konvention wird vom Brexit nicht berührt. Insofern lohnt es sich zu erwägen, bestehende Verträge, sofern dies möglich ist, dahingehend neu zu verhandeln.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Einrichtung des Commercial Court an den Standorten Stuttgart und Mannheim. Ziel ist, dass größere Wirtschaftsstreitigkeiten in Deutschland wieder zunehmend vor staatlichen Zivilgerichten ausgetragen werden. Das jeweilige Gericht ist auf die Durchführung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Verfahren in weiten Teilen auf Englisch zu führen, sodass auch ein internationaler Sachbezug des Rechtsstreits im Verfahren leichter gehandhabt werden kann und die baden-württembergische Justiz eine Alternative zu ausländischen Gerichten oder auch zur privaten Schiedsgerichtsbarkeit darstellt.
Weitere Informationen:
Branchentrends International

Digitalisierung auf internationalen Märkten

Netzwerk Digitalisierung

  • Die Allianz Industrie 4.0 ist ein vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg initiiertes und gefördertes Netzwerk mit Koordinierungsstelle beim VDMA e.V. Baden-Württemberg. In den Kompetenzbereichen Produktions- sowie Informations- und Kommunikationstechnik wird der industrielle Mittelstand unterstützt. Im Sonderbereich Internationale Vernetzung werden der grenzüberschreitende Austausch von Unternehmen sowie Initiativen unterstützt.
  • Über das Clusterportal Baden-Württemberg finden Sie über das Feld “Digitale Technologien” relevante Cluster-Initiativen in Baden-Württemberg, die auch Bezüge zu internationalen Vernetzungsmöglichkeiten beinhalten.

Smart Farming

Smart Farming zählt zu den wichtigsten Digitalisierungstrends. Der Begriff umfasst den Einsatz von Sensorik, vernetzten Maschinen, Robotik, künstlicher Intelligenz und datenbasierten Entscheidungssystemen in der Landwirtschaft. Der europäische Markt für Smart-Agriculture-Lösungen dürfte in den kommenden Jahren deutlich wachsen. Treiber dieser Entwicklung sind steigende Personal-, Energie- und Betriebsmittelkosten, der Fachkräftemangel, strengere Nachhaltigkeitsanforderungen und die zunehmenden Folgen des Klimawandels. Für Technologieanbieter ergeben sich daraus Geschäftschancen in zahlreichen Bereichen. Dazu zählen unter anderem Präzisionslandwirtschaft, Automatisierung, Datenanalyse, intelligente Bewässerung und Düngung sowie Lösungen zur effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen. Auch Systeme zur Früherkennung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, autonome Landmaschinen und digitale Technologien für die Tierhaltung gewinnen an Bedeutung.
Als europäischer Vorreiter gilt weiterhin Dänemark. Das Land verfügt bereits über einen hohen Digitalisierungsgrad in der Landwirtschaft. Auf rund vier Fünfteln der dänischen Ackerfläche werden mittlerweile Verfahren der Präzisionslandwirtschaft und digitale Steuerungssysteme eingesetzt. Nachdem der Anteil der entsprechend bewirtschafteten Flächen in den vergangenen Jahren stark gestiegen ist, verlangsamt sich das Wachstum inzwischen, da ein großer Teil der landwirtschaftlichen Flächen bereits digital bewirtschaftet wird. Neue Investitionsimpulse kommen vor allem aus Robotik, künstlicher Intelligenz, Automatisierung und Technologien zur Verringerung von Emissionen und Ressourcenverbrauch. Daneben bleiben intelligente Bewässerungs- und Düngesysteme, Lösungen zur Überwachung von Pflanzenbeständen sowie digitale Anwendungen in der Tierhaltung relevant. Die dänische Landwirtschaft verbindet die Digitalisierung zunehmend mit ihren Klima- und Nachhaltigkeitszielen.
Auch in Italien ist die Digitalisierung der Landwirtschaft deutlich vorangeschritten. Allerdings bestehen weiterhin große Unterschiede zwischen größeren, professionell geführten Agrarbetrieben und kleineren Höfen. Der italienische Markt für Landwirtschaft 4.0 erreichte 2024 ein Volumen von rund 2,3 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr war dies zwar ein leichter Rückgang, die Entwicklung deutet jedoch nicht auf ein Ende der Digitalisierung hin. Vielmehr verschieben sich die Investitionen zunehmend von vernetzten Maschinen hin zu Software und datenbasierten Lösungen. An Bedeutung gewinnen insbesondere Farm-Management-Systeme, Entscheidungssupportsysteme, Datenanalyse, Anwendungen des Internets der Dinge und künstliche Intelligenz. Diese Technologien ermöglichen es landwirtschaftlichen Betrieben, Arbeitsabläufe besser zu planen, Betriebsmittel gezielter einzusetzen und Veränderungen bei Böden, Pflanzen und Wetterbedingungen frühzeitig zu erkennen. Bislang wird allerdings nur ein vergleichsweise kleiner Teil der landwirtschaftlichen Fläche Italiens mit digitalen Verfahren bewirtschaftet. Damit besteht weiterhin erhebliches Ausbaupotenzial. Chancen ergeben sich unter anderem bei der präzisen Steuerung der Bewässerung, der Kartierung von Anbauflächen, dem Betriebsdatenmanagement sowie der Überwachung von Maschinen, Pflanzenbeständen und Böden.
Rumäniens Landwirtschaft weist weiterhin eine stark polarisierte Betriebsstruktur auf. Einer sehr großen Zahl kleiner Höfe stehen mehrere Tausend große und international wettbewerbsfähige Agrarbetriebe gegenüber. Rund 90 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe bewirtschaften weniger als fünf Hektar. Viele kleine Höfe produzieren zumindest teilweise für den Eigenbedarf. Digitale Technologien verbreiten sich bislang vor allem bei größeren kommerziellen Unternehmen. Kleinere Betriebe werden häufig durch eine geringe Investitionskraft, fehlende digitale Kenntnisse, eine ältere Betriebsinhaberschaft und Defizite bei der ländlichen Infrastruktur gebremst. Die Modernisierung der rumänischen Landwirtschaft wird im Rahmen des Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union für die Jahre 2023 bis 2027 unterstützt. Im Mittelpunkt stehen wettbewerbsfähigere, nachhaltigere und stärker marktorientierte Betriebe sowie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete. Für internationale Anbieter ergeben sich Geschäftschancen bei Präzisionslandwirtschaft, Sensorik, Betriebssoftware, digitalen Handels- und Agrarplattformen, Fernerkundung, Drohnen und Beratungsleistungen. Eine stärkere Digitalisierung kleinerer Betriebe setzt allerdings einen besseren Breitbandzugang, geeignete Qualifizierungsangebote und leichter zugängliche Finanzierungsmöglichkeiten voraus.

E-Commerce

Der Online-Handel ist inzwischen ein dauerhaft etablierter Vertriebskanal. Wichtige Wachstumstreiber sind mobile Angebote, künstliche Intelligenz, schnelle Lieferkonzepte, automatisierte Logistik und Social Commerce. Für deutsche Unternehmen sind dabei die jeweiligen Kundenbedürfnisse, Bezahlverfahren, Datenschutzregeln und Lieferstandards der Zielmärkte entscheidend.
In Tschechien haben sich Paketboxen und Abholstationen von einem neuen Trend zu einem zentralen Bestandteil der Zustellinfrastruktur entwickelt. Das Land verfügt im Verhältnis zur Einwohnerzahl über eines der dichtesten Paketboxennetze Europas. Ein großer Teil der tschechischen Onlinekundinnen und -kunden lässt sich Sendungen regelmäßig an Paketboxen oder andere Abholstellen liefern. Für Händler sind deshalb eine breite Auswahl an Zustellmöglichkeiten, die einfache technische Einbindung von Abholorten in den Bestellprozess und unkomplizierte Retouren besonders wichtig. Die Verfügbarkeit einer gut erreichbaren Paketbox kann die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen.
Auch in den USA wächst der Online-Handel weiter. Im Gesamtjahr 2025 beliefen sich die E-Commerce-Umsätze im US-amerikanischen Einzelhandel auf rund 1,23 Billionen US-Dollar. Das entsprach einem Wachstum von mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Onlineanteil am gesamten Einzelhandel lag bei rund 16 Prozent. Im zweiten Quartal 2026 erreichten die saisonbereinigten Onlineumsätze etwa 340 Milliarden US-Dollar. Damit wuchs der elektronische Handel erneut deutlich stärker als der Einzelhandel insgesamt. Für deutsche Anbieter ist eine bloße Übertragung ihres europäischen Onlineshops auf den US-Markt in der Regel nicht ausreichend. Erwartet werden eine für mobile Geräte optimierte und auf die US-Kundschaft zugeschnittene Website, transparente Preise und Lieferzeiten, schnelle Zustellung, ein gut erreichbarer Kundenservice sowie möglichst einfache Retouren. Ebenso wichtig sind eine professionelle Präsentation auf Online-Marktplätzen und in sozialen Medien, positive Kundenbewertungen sowie eine gezielte Kampagnenplanung rund um verkaufsstarke Termine und Feiertage. Unternehmen müssen zudem die jeweils geltenden Zoll-, Steuer- und Verbraucherschutzbestimmungen berücksichtigen.
Südkorea zählt zu den am stärksten digitalisierten und anspruchsvollsten E-Commerce-Märkten weltweit. Der Wert der Online-Shopping-Transaktionen erreichte 2025 knapp 275 Billionen Won. Mobile Nutzung, schnelle Lieferungen und eine hohe Konzentration auf wenige große Plattformen prägen den Wettbewerb. Südkoreanische Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten eine benutzerfreundliche mobile Einkaufserfahrung, kurze Lieferzeiten, hochwertige Produktdarstellungen und einen umfassenden Kundenservice. Für ausländische Anbieter sind daher eine konsequente Lokalisierung und die Zusammenarbeit mit etablierten Plattformen oder Vertriebspartnern von großer Bedeutung. Live-Commerce bleibt ein wichtiger Wachstumskanal, insbesondere für Mode, Kosmetik und andere erklärungs- oder präsentationsintensive Konsumgüter. Dabei werden Produktvorführungen per Livestream mit Kommentarfunktionen und unmittelbaren Kaufmöglichkeiten verbunden. Kundinnen und Kunden können während der Präsentation Fragen stellen, Produkte bewerten und den Kauf direkt über die jeweilige Plattform abschließen. Auch die Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden digitalen Handel entwickeln sich weiter. Die Europäische Union und Südkorea unterzeichneten im Juni 2026 ein Abkommen über digitalen Handel. Es soll unter anderem den grenzüberschreitenden Datenverkehr erleichtern, mehr Rechtssicherheit für elektronische Verträge schaffen und den Online-Verbraucherschutz stärken. Die erforderlichen Ratifikationsverfahren stehen allerdings noch aus. Ausländische Anbieter müssen weiterhin das vergleichsweise strenge koreanische Datenschutzrecht und die umsatzsteuerlichen Vorschriften für elektronische Dienstleistungen beachten.

Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen durchläuft derzeit einen Digitalisierungsschub. Elektronische Patientenakten, digitale Verordnungen, Telemedizin, vernetzte Medizintechnik und datenbasierte Anwendungen haben sich in vielen Ländern von kurzfristigen Krisenlösungen zu dauerhaften Bestandteilen der Versorgung entwickelt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und den regulatorisch sicheren Einsatz künstlicher Intelligenz. Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen benötigen daher nicht nur neue medizinische Geräte, sondern zunehmend integrierte Lösungen aus Hard- und Software, Datenmanagement, Wartung und Schulung.
Polen zählt zu den größten Gesundheitsmärkten Mittel- und Osteuropas und investiert weiterhin in die Modernisierung seiner Versorgung. Elektronische Rezepte und digitale Patientendokumentationen sind inzwischen keine neuen Einzelprojekte mehr, sondern Bestandteile einer zunehmend zusammenhängenden nationalen E-Health-Infrastruktur. In den vergangenen Jahren hat sich Polen von voneinander getrennten digitalen Initiativen hin zu einem breiteren Ökosystem für E-Health und Telemedizin entwickelt. Herausforderungen bestehen weiterhin bei der technischen Interoperabilität, der Finanzierung, der regionalen Verfügbarkeit digitaler Angebote und der Integration von Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz. Für die Modernisierung der polnischen Gesundheitswirtschaft stehen umfangreiche Mittel der Europäischen Union zur Verfügung. Aus dem europäischen Aufbau- und Resilienzfonds sind rund 4,4 Milliarden Euro für Maßnahmen in der Gesundheitswirtschaft vorgesehen. Weitere Investitionen betreffen Krankenhäuser, medizinische Geräte, IT-Infrastruktur und die digitale Vernetzung. EU-Gelder bleiben auch 2026 eine wesentliche Finanzierungsquelle für Medizintechnik. Gleichzeitig führt der Kostendruck im öffentlichen Gesundheitssystem zu Sparmaßnahmen und Umstrukturierungen. Bei Ausschreibungen spielen deshalb Wirtschaftlichkeit, Erstattungsfähigkeit und ein nachweisbarer klinischer Nutzen eine immer größere Rolle. Besonders dynamisch hat sich die chirurgische Robotik entwickelt. Allein im Jahr 2024 wurden in Polen rund 17.100 robotergestützte Eingriffe durchgeführt. Das entsprach einem Anstieg von etwa 70 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Mittlerweile führen mehr als 100 Krankenhäuser entsprechende Operationen durch.
Ein weiterer attraktiver Auslandsmarkt ist Kanada. Der kanadische Medizintechnikmarkt soll bis 2028 auf knapp 13,5 Milliarden US-Dollar wachsen. Da Kanada einen erheblichen Teil seiner Medizintechnik importiert, ergeben sich gute Chancen für deutsche Anbieter. Zusätzliche Nachfrage entsteht durch zahlreiche Krankenhausprojekte und Investitionen in die Primärversorgung. Allein die Provinz Ontario investiert umgerechnet rund 1,3 Milliarden US-Dollar in deren Ausbau. Besonders gefragt sind Lösungen für Telemedizin, interoperable Patientendaten, künstliche Intelligenz, medizinische Bildgebung und die Integration verschiedener IT-Systeme. Digitale Angebote sind aufgrund des Ärztemangels, langer Wartezeiten und der dünnen Besiedlung vieler Regionen besonders relevant. Herausforderungen bestehen allerdings durch unterschiedliche regulatorische Vorgaben der Provinzen und Territorien. Das Handelsabkommen CETA und der grundsätzlich offene Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen erleichtern europäischen Unternehmen den Markteintritt.
Sie benötigen branchenspezifische Informationen für Ihre Auslandsgeschäfte oder haben Fragen zu Ihren Vorhaben auf internationalen Märkten? Sprechen Sie uns einfach an, das Team Branchen International kümmert sich gerne um Ihre Anliegen.
Quelle: GTAI
Präferenzen

EU-Handelsabkommen mit Südkorea

1. Allgemeines

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea wird seit 1. Juli 2011 angewendet. Das Abkommen beinhaltet neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder auch Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen. Auch in den Bereichen Rechte des geistigen Eigentums, öffentliche Ausschreibungen, Wettbewerbspolitik sowie Handel und nachhaltige Entwicklung wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Mit dem Abkommen werden Handelshemmnisse im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mikrowellenherde, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte, beseitigt, indem alle Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem Handelsabkommen? Was funktioniert gut, wo sollte nachgesteuert werden? Gibt es neue Probleme? Schreiben Sie uns: korea.desk@stuttgart.ihk.de
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht.

2. Zollermäßigungen

EU-Ursprungswaren sind in Südkorea weitgehend zollfrei, dasselbe gilt für Importe südkoreanischer Waren in die EU. Im Abkommen sind Zollabbaustufen vereinbart, inzwischen sind fast alle Produkte bei dem Zollsatz Null angekommen. Im Extremfall dauert der vollständige Zollabbau 21 Jahre. Die verschiedenen Abbaustufen werden ab Seite 83 erläutert, die südkoreanischen Abbaustufen beginnen ab Seite 86. Der Abbau der EU Zölle für Importe aus Südkorea wird ab Seite 525 aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Abkommen um ein bilaterales Abkommen handelt. Das bedeutet, dass in die EU importierte südkoreanische Ursprungsware zollfrei ist. Damit ist die Präferenz aber „verbraucht“, das heißt, die Ware kann NICHT als präferenzberechtigtes Vormaterial beispielsweise für eine Lieferung in die Schweiz berücksichtigt (kumuliert) werden.

3. Anzuwendende Ursprungsregeln – Vergleich mit bestehenden Abkommen

Die anzuwendenden Ursprungsregeln legen fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte erforderlich sind, damit eine Ware einen präferenziellen Ursprung erhalten kann und dadurch in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Die Ursprungsregeln sind im Abkommen enthalten (ab Seite 1344 im Abkommen), sie können im Präferenzportal des Zolls oder in der Access2Markets-Datenbank abgerufen und mit den Regeln anderer EU-Handelsabkommen verglichen werden.
Auf Lieferantenerklärungen sollte Südkorea nur aufgeführt werden („... präferenzberechtigt für...“), wenn sichergestellt ist, dass die Regeln eingehalten werden.

4. Ursprungserklärung und Ermächtigter Ausführer

Um Präferenzen geltend machen zu können, ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Im Abkommen EU-Südkorea ist das ausschließlich die Ursprungserklärung auf Handelsdokumenten, in der Regel der Handelsrechnung.
Wortlaut der Ursprungserklärung (entspricht dem Wortlaut in anderen Präferenzabkommen):?
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … ( 1 )) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ( 2 ) preferential origin.
Unter (1) wird die Bewilligungsnummer für den "Ermächtigten Ausführer" eingetragen, unter (2) der Ursprung der Waren. Die Ursprungsangabe lautet „Europäische Union“ .
Unabhängig vom Warenwert ist der Nachweis, der bei der Einfuhrverzollung vorzulegen ist, die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die in anderen Abkommen üblichen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) gibt es nicht. Die Ursprungserklärung kann für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann diese nur von Ermächtigten Ausführern erstellt werden. Daher müssen Unternehmen mit Exporten im Sendungswert von über 6.000 Euro nach Korea zwingend Ermächtigter Ausführer sein, wenn die von ihnen nach Südkorea gelieferten Waren zollfrei oder zollermäßigt sein sollen. Die südkoreanischen Kunden bestehen häufig darauf, dass sie nur den reduzierten Zollsatz bezahlen.
Bei einer Überarbeitung des Abkommens plädieren wir dafür, den Ermächtigten Ausführer durch den REX zu ersetzen. Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs ist gleich, aber der Aufwand für den Erhalt der Vereinfachung deutlich niedriger.
Datenschutz

Datenübermittlungen ins Vereinigte Königreich

Seit Ablauf der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion.
Das VK gilt seitdem als sogenanntes Drittland im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), d.h. ohne ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien, und ohne einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Hinblick auf ein der EU angemessenes Datenschutzniveau, wird das VK datenschutzrechtlich so behandelt, wie jeder andere Drittstaat (z.B. die USA) auch. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ins VK wäre grundsätzlich nicht ohne zusätzliche Datenschutzgarantien (z.B. den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln) zulässig, damit ein der EU gleichwertiges Datenschutzniveau hergestellt werden kann.
Bisher war bis zum 30. Juni 2021 eine Übergangsregelung für Datenübermittlungen zwischen der EU und dem VK vorgesehen ohne dass weitere Datenschutzgarantien, wie Standardvertragsklauseln, getroffen werden müssten.
Am 28. Juni 2021 sind zwei Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission zum Datentransfer ins VK in Kraft getreten: einer im Rahmen der DSGVO und einer im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung.
In einer Pressemitteilung teilte die EU-Kommission mit, dass im VK die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten weiterhin vorhanden seien. Dort gelte für sie ein Schutzniveau, das dem Schutznivea des EU-Rechts. der Sache nach gleichwertig sei. Personenbezogene Daten können demnach ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.
Die Geltungsdauer der Angemessenheitsbeschlüsse ist auf vier Jahre begrenzt.
Wie bisher ist bei Datenübermitttlingen ins VK allerdings weiterhin zu berücksichtigen:
  • Die Datenübermittlung ins VK als Nicht-EU-Land sowie die vorhandenen Garantien, oder die Ausnahmen auf die man sich bezieht (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission), sind im internen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren.
  • In der Datenschutzerklärung ist über die Datenübermittlung nach VK und über die vorhandenen Garantien oder Ausnahmen (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission) zu informieren.
  • Wenn eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen stellt, ist sie auch über die Datenübermittlung ins Drittland zu unterrichten.
Zum grundsätzlichen Verständnis bei Datenübermittlungen in Drittstaaten noch einmal folgende Zusammenfassung:
Unter die Übermittlung fällt nicht nur das Senden von Daten an den Empfänger, sondern auch die Möglichkeit des Zugriffs (z.B. das Auslesen einer Datenbank).Neben einer – wie bisher auch notwendigen – Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. die Anbahnung oder Durchführung von Vertragsverhältnissen oder eine Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b DSGVO), bedarf es zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Drittland bestimmter datenschutzrechtlicher Garantien.
Solche Garantien sind insbesondere:
  1. Der Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln. Dabei handelt es sich um Standardverträge zum Datenschutz, die unverändert zu übernehmen sind. Diese sind von der durch die Europäische Kommission an die Anforderungen der DSGVO angepasst und am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden. Dabei gibt es verschiedene Varianten des Datentransfers, die sich in einem Dokument befinden, und in vier verschiedene Module gegliedert sind, welche die Datenübermittlung zwischen unterchiedlichen Beteiligten regeln (z.B. die Übermittlung von personenbezogene Daten zwischen Unternehmer und dem Auftragsverarbeiter und umgekehrt, die Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen, oder zwischen zwei Auftragsverarbeitern).
  2. Unternehmensinterne verbindliche Datenschutzvorschriften (sogenannte “Corporate Binding Rules”, das heißt konzernweite Regelungen für eine unternehmensinterne Datenübermittlung in Drittländer; die Einführung solcher Standards ist allerdings ein langfristiger und kostenintensiver Prozess).
  3. Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Datenschutzklauseln, die allerdings der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen.
Da die Corporate Binding Rules und individuelle Datenschutzverträge zeit- und kostenaufwendig sind, ist es in der Regel gerade für kleinere und mittlere Unternehmen praktikabler auf die EU-Standardvertragsklauseln zurückzugreifen.
Ausnahmsweise ist eine Datenübermittlung auch ohne Garantien zulässig, wenn der Betroffene in den Datentransfer in das Drittland eingewilligt hat und über das fehlende angemessene Datenschutzniveau informiert wurde. Eine Übermittlung ist auch möglich, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen oder zur Vertragsabwicklung erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere alltägliche Fälle in denen der Betroffene die vorvertraglichen oder vertraglichen Maßnahmen veranlasst hat. Beispielsweise die Reservierung von Hotels und internationaler Beförderungsleistungen, die Abwicklung internationaler Überweisungen durch die Bank, oder der Versand bestellter Ware zur Vertragserfüllung.






Internationales Kaufrecht

UN-Kaufrecht

Wer international ein- oder verkauft, kommt nicht umhin, sich mit dem sogenannten UN-Kaufrecht zu befassen. Denn dieses speziell für Distanzgeschäfte konzipierte internationale Kaufrecht kommt bei fast allen Exportgeschäften, aber auch in sehr vielen Importfällen, zum Tragen. Manchmal sogar, ohne dass die Parteien das wissen.
Das UN-Kaufrecht oder in Englisch „United Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)“ wurde 1980 verabschiedet und ist mittlerweile von allen führenden Wirtschaftsnationen ratifiziert. Da stetig Staaten hinzukommen, sollten Unternehmen sicherheitshalber die offizielle Liste der Ratifizierungen der UNCITRAL prüfen.
Mit dem UN-Kaufrecht existiert eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen. Allerdings erstreckt sich der Regelungsgehalt des UN-Kaufrechts nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages, die Rechte und Pflichten der Parteien und einige wenige für internationale Kaufverträge praxisrelevante Themen, wie beispielsweise Höhere Gewalt. Für alle übrigen rechtlichen Fragen ist dann das jeweils von den Vertragsparteien vereinbarte oder sonst gültige nationale Recht maßgeblich.
Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht
In Deutschland trat das UN-Kaufrecht am 1. Januar 1991 in Kraft und ist seitdem Teil der nationalen Rechtsordnung. Damit kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
Während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, gilt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange keine abweichende Parteivereinbarung (insbesondere der Ausschluss des UN-Kaufrechts) getroffen wird.
Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure und Importeure wird auch durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.
Was das UN-Kaufrecht ist, wann es einschlägig ist und was sonst noch in diesem Zusammenhang wissenswert ist, haben wir in einer Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) für Sie zusammengefasst.
Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums des UN-Kaufrechts in Deutschland gab Germany Trade & Invest den Artikel „UN-Kaufrecht in Deutschland“ heraus. Darin werden unter Anderem die Praxisrelevanz für Warenexporte und die flexible Einsetzbarkeit diskutiert.
Internationales Wirtschaftsrecht

Suezkanal: Haftung bei Lieferverzögerungen

Nach fünftägiger Blockade durch ein auf Grund gelaufenes Containerschiff ist der für internationale Liefergeschäfte enorm wichtige Suezkanal wieder für den Schiffsverkehr befahrbar. Doch hat die Störung die internationalen Lieferketten nachhaltig beeinträchtigt– und kommt zur Unzeit: Bereits jetzt sind die weltweiten Lieferketten wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie stark belastet. Hunderte wartende Containerschiffe und die Inanspruchnahme der Ausweichroute über das die Südspitze Afrikas haben zu enormen Verzögerungen und Kostensteigerungen geführt. Und es wird noch einige Zeit dauern, bis die Lieferketten wieder im Takt sind.
Konkrete Auswirkungen sind nun, dass zugesagte Liefertermine nicht eingehalten werden können, Schadensersatzansprüche wegen Verzugs drohen und im Einzelfall auch der Rücktritt von Lieferverträgen möglich ist.
Unternehmen, die aus begründetem Anlass die Befürchtung haben, wegen ausbleibender oder sich verzögernder Lieferungen Ihrerseits nicht lieferfähig zu sein, sollten ihren Kunden unverzüglich eine Force-Majeure-Anzeige” machen. Dabei müssen die Unternehmen konkret informieren, welche Leistungen betroffen sind, welche Abhilfemaßnahmen geplant sind und welche Verzögerungen zu erwarten sind. Rechtsfolge der ordungsgemäßen Erklärung ist dann grundsätzlich eine Anpassung des Vertrages und eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen. Etwaige Schadensersatzansprüche hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur im Einzelfall möglich.
Möglicherweise treffen die Unternehmen auch Schadenminderungspflichten oder die Verpflichtung, eine Sonderlieferung zu veranlassen. Zur Ermittlung der Pflichten ist jedoch eine genaue Analyse des Vertrages notwendig. Insbesondere die Verwendung von Standardlieferklauseln, wie den Incoterms® 2020 ist von zentraler Bedeutung.
Im Grundsatz ähnelt die Situation dem Beginn der Corona-Pandemie, als im ersten Quartal 2020 Lieferketten rissen und zeitweilig keine Ware mehr aus Asien importiert werden konnte. Im gesonderten Artikel „Das Coronavirus bei internationalen Handelsgeschäften – (K)ein Fall Höherer Gewalt” haben wir die rechtlichen Auswirkungen ausführlich beleuchtet.

Online-Portal für die Umwelt- und Energiebranche

IHK ecoFinder

Was bietet der ecoFinder?

Mit dem IHK ecoFinder bieten die Industrie- und Handelskammern für Unternehmen der Umwelt- und Energiebranche ein neues Portal zur Darstellung ihres Leistungsprofils an – modern, benutzerfreundlich, sicher, barrierefrei und ab sofort auch international in englischer Sprache verfügbar.
Diese neue Ausprägung macht es möglich, dass auch ausländische Firmen nach deutschen Partnern und Unternehmen suchen können, sowohl für Projekte in ihrer eigenen Region als auch für Vorhaben in Deutschland.
Die Datenbank bietet einen Überblick über Dienstleistungsunternehmen, Berater, Hersteller und Händler in der Umwelt-und Energiebranche. Die Suche kann per frei wählbarem Suchbegriff oder anhand vorgegebener Kriterien wie zum Beispiel regional erfolgen.

Welche Unternehmen können sich im IHK ecoFinder eintragen?

Im IHK ecoFinder können sich Unternehmen präsentieren, die Produkte oder Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen
  • Klimaschutz
  • Abfallverwertung und -entsorgung,
  • Energie- und Ressourceneffizienz bzw. erneuerbare Energien
  • Umwelt- und Energiemanagement
  • Umwelt- und Energietechnik
  • Umweltschutz
anbieten. Dienstleistungsunternehmen, Berater sowie Hersteller und Händler der Umwelt-und Energiebranche können ihr Leistungsprofil kostenlos in der Onlinedatenbank darstellen.

Was sind die Vorteile des IHK ecoFinders für registrierte Organisationen und Unternehmen?

Registrierte Organisationen profitieren von einer komfortablen Datenpflege sowie von den Werbemaßnahmen, mit denen die Industrie- und Handelskammern den IHK ecoFinder bekanntmachen. Alle registrierten Organisationen haben Zugriff auf die Nutzerstatistik ihres Profils.
Die Leistungsprofile der Firmen informieren ausführlich über:
  • Die Produktpalette der Anbieter, wenn Sie technische Anlagen und Produkte suchen.
  • Die Qualifikation, Branchenerfahrung und Ausstattung der Anbieter, wenn Sie kompetente Beratung benötigen.
  • Die Stoffe, die abgenommen werden können und die angewandten Verfahren, wenn Sie neue Entsorgungs- und Verwertungswege wissen möchten.
  • Die Spezialgebiete und die technische Ausstattung der Anbieter, wenn leistungsfähige Partner bspw. die Altlastensanierung übernehmen sollen.

Wie kann ich mein Organisationsprofil auf dem IHK ecoFinder veröffentlichen?

Organisationen, die ihr Profil erstmals veröffentlichen wollen, können ihre Daten komfortabel online erfassen und sich dabei bei Bedarf von ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.
Die Profile der in UMFIS registrierten Organisationen werden automatisch zum IHK ecoFinder migriert und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie freigeschaltet.
Sie bieten selbst Dienstleistungen oder Produkte im Bereich Umweltschutz an? Dann tragen Sie sich und Ihr Firmenprofil, in dem Ihre Produkte und Dienstleistungen beschrieben werden, kostenlos in die Datenbank IHK ecoFinder ein.
Stand: 28.12.2023



Branchentrends International

Wasserstoffstrategien in Europa

Mit grünem Wasserstoff lassen sich klimaschädliche CO2-Emissionen deutlich senken. Die Entwicklung hin zum grünen und somit ressourcenschonenden Wasserstoff wird weltweit vorangetrieben. Über 40 Staaten weltweit haben Wasserstoff-Strategien und Programme ins Leben gerufen. Die Entwicklung und Anwendung der Wasserstoff- Technologie wird durch politische Maßnahmen und Investitionen gefördert. Hot Spots des globalen Wasserstoffmarktes sind momentan: Japan, Südkorea, China und die USA (insbesondere Kalifornien). Doch es gibt auch Anwärter, die zukünftig die grüne Wasserstoffproduktion anführen wollen. Zum Beispiel Norwegen, Kanada, der Oman & die VAE und Chile, das unter anderem mit einer sehr guten Infrastruktur punktet und gute Voraussetzungen für die Erzeugung von erneuerbarem Strom bietet.

Wasserstoff Versorgung in Europa

Die Industrie in Deutschland ist bei der Erzeugung und Weiterverarbeitung von Wasserstoff bereits sehr fortschrittlich aufgestellt. Allerdings gibt es noch deutlichen Entwicklungsbedarf bei der Herstellung von grünem Wasserstoff. Diese erfolgt bisher nicht wirtschaftlich und ist im nationalen Umfang auch nicht bedarfsdeckend. Um den Bedarf von Wasserstoff bis 2030 decken zu können, setzt Deutschland auf Importe. Deutschland ist daher sowohl auf inner- als auch auf außereuropäischer Ebene auf Partnerschaften im Energiebereich angewiesen.
Europa soll Vorreiter beim Einsatz von Wasserstoff als Energieträger werden. Mit dem Green Deal der EU Kommission, der das Ziel ausgerufen hat, die CO2-Emissionen bis 2020 um 20 Prozent, bis 2030 um 40 Prozent und bis 2050 um 80 Prozent bis 95 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren, wird auch die Entwicklung der Wasserstoff Technologien geboostet, denn Wasserstoff gilt als einer der Schlüsseltechnologien bei der Erreichung der Klimaschutzziele. Der Einsatz von grünem Wasserstoff in industriellen Verfahren und Wirtschaftszweigen kann erheblich zur Dekarbonisierung beitragen. Bisher wird erneuerbarer Wasserstoff in Europa aber kaum eingesetzt, stattdessen erfolgt die Gewinnung vielfach noch aus fossilen Brennstoffen. Hier setzt die EU-Wasserstoffstrategie an. Durch verschiedene Fördermaßnahmen soll die Zusammenarbeit von Forschung und Wirtschaft und somit auch der technologische Fortschritt zur Herstellung von grünem Wasserstoff verbessert werden. Langfristig wird damit die Sicherstellung einer vollständigen Lieferkette für die Wasserstoffversorgung in Europa verfolgt.
Für eine ausreichende Versorgung mit Wasserstoff für die verschiedenen Strategien der europäischen Länder, macht sich die European Hydrogen Backbone Initiative (EHB) stark. Sie soll ein grenzüberschreitendes Wasserstoffnetzwerk in Europa schaffen, zu dem sich schon 33 europäische Fernleitungsbetreiber aus 28 Ländern bekannt haben. Die EHB hat fünf Korridore ("A" bis "E") ausgemacht, über die Wasserstoff in Länder mit einem Energieimportbedarf – beispielsweise Deutschland – transportiert werden soll.

Förderungen für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien

Angesichts der weltweit hohen Nachfrage nach dem Ausbau an Wasserstofftechnologien stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit neue Fördermöglichkeiten für grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien zur dezentralen, netzfernen Stromversorgung zur Verfügung. Mit der „Exportinitiative Umwelttechnologien“ werden Umwelttechnologien und der Know-how-Transfer in Schwellen- und Entwicklungsländer gefördert. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollen im Rahmen der Fördermöglichkeiten dabei unterstützt werden, ihre Leistungen im Bereich Umwelttechnologien weiter auszubauen und diese auch auf Auslandsmärkten anzubieten. Ab sofort können über die Exportinitiative nun auch Projekte zur Förderung von grünen Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien eingereicht werden. Weitere Informationen zu den neuen Fördermöglichkeiten und zur Antragsstellung sind auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu finden.

Übersicht zu Studien, Initiativen und Förderprogrammen für den Bereich Wasserstoff

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht an weiterführenden Links, um sich über verschiedene Studien, Initiativen und Förderprogramme zu informieren.

Länderinformationen

Ungarn

Aktuelle Informationen zu Land und Politik von Ungarn

Aktuelle Wirtschaftsinformationen von Ungarn

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Fachkräfteinwanderung

Vereinfachter Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“ zugestimmt, wonach Briten in § 41 Aufenthaltsverordnung und in § 26 Abs.1 Beschäftigungsverordnung aufgenommen werden, d.h. sie werden aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich zu den sogenannten „Best-Friends“-Staaten gehören.
Seit dem 1. Januar können britische Staatsangehörige, die nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der priviligierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen. Die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen werden von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Weitere Informationen sowie die Verordnung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, finden Sie auf der Seite des Bundesrats.
Sanktionen der EU

Embargos

Gegen eine Reihe von Ländern hat die EU aus politischen Gründen Sanktionen verhängt. Ein typisches Beispiel für eine solche Beschränkung ist das Verbot, Rüstungsgüter in bestimmte Staaten auszuführen (Waffenembargo). Mitunter erstrecken sich die Sanktionen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes. Embargomaßnahmen können aber auch einzelne politische Gruppierungen oder Personen betreffen. Ein ansonsten unkritisches Vorhaben kann durch ein Embargo genehmigungspflichtig oder untersagt sein. Das hängt von den konkreten Vorschriften im Einzelfall ab und ist individuell zu prüfen.

1. Besteht ein personenbezogenes Embargo?

Prüfen Sie zunächst, ob der Geschäftspartner von einem Personenembargo betroffen ist. Für die empfängerbezogene Prüfung können Sie folgende Hilfsmittel nutzen:
Mit dieser empfängerbezogenen Prüfung können Sie feststellen, ob länderunabhängige Embargos und Finanzsanktionen gegen terroristische Organisationen und (ehemalige) Entscheidungsträger bestehen. Bitte beachten Sie: Der Geschäftsverkehr mit gelisteten Personen ist verboten.
Genauere Informationen finden Sie in unserem Artikel Personenbezogene Embargos der EU.

2. Besteht ein länderbezogenes Embargo?

Prüfen Sie, ob ein länderbezogenes Embargo besteht. Eine Übersicht über die Inhalte der bestehenden Embargos hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Embargos gegen die beim BAFA aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen sorgfältig überprüfen. Vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor. Daneben erstrecken sich die Beschränkungen vielfach auf weitere Transaktionen wie zum Beispiel die Erbringung von Dienstleistungen.
Länderbezogene Embargos haben Vorrang vor anderen exportkontrollrechtlichen Bestimmungen!
Genauere Informationen zu einzelnen Ländersanktionen finden Sie in unseren Artikeln zum Russland- und zum Belarus-Embargo sowie zum Iran-Embargo.

3. Besteht ein Waffenembargo?

Schließlich ist zu prüfen, ob ein Waffenembargo besteht. In diesem Fall gilt:
  • Die Ausfuhr von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial in diese Länder ist verboten.
  • Die Lieferung von nicht-gelisteten Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein könnten, ist nach Artikel 4 der EU-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig.

    Beispiel: Wenn bei Lieferung einer Sitzheizung der Einbau in einen Panzer vorgesehen ist, ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig. Diese so genannte Catch-all-Regelung gilt für alle Waffenembargo-Länder mit Ausnahme der VR China.
Ausfuhrbeschränkungen wegen Waffenembargos bestehen für folgende Länder oder Gruppen in diesen Ländern (Beachten Sie: dies kann sich täglich ändern):
  • Belarus (Weißrussland)
  • China (Sonderfall)
  • Haiti (Sonderfall)
  • Irak
  • Iran
  • Kongo, Demokratische Republik
  • Korea, Demokratische Volksrepublik (Nordkorea)
  • Libanon
  • Libyen
  • Myanmar
  • Russland
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan
  • Südsudan
  • Syrien
  • Venezuela
  • Zentralafrikanische Republik

4. Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert ausführlich zu Embargos:
Umsatzsteuer

BREXIT: Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Das Vereinigte Königreich ist seit 1. Januar 2021 für umsatzsteuerrechtliche Zwecke als Drittlandsgebiet anzusehen.
Stand: Januar 2025
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich, also Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Austrittsabkommens schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet zu behandeln.
Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im Hinblick auf den Warenverkehr ein besonderer Status vereinbart wurde. Damit ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet gilt, gilt Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig. Es gelten insoweit die Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung.
Im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr gelten sowohl für Großbritannien als auch für Nordirland die Regelungen für Drittländer.
Weitere Einzelheiten sind im FAQ-Katalog zum Brexit auf der Seite des Bundeszentralamts fürs Steuern (BZSt) zu finden.
Vorsteuervergütungsanträge für Vorsteuerbeträge haben inländische Unternehmen bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königsreiches nach den dort geltenden Regelungen zu beantragen. Dies gilt aber nicht für die Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland entfallen. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind weiterhin an das BZSt zu übermitteln. Das BZSt hat hierzu Informationen veröffentlicht.
Nachfolgend einige Hinweise zum Umsatzsteuergesetz des Vereinigten Königreichs (soweit bekannt):
Seit dem 1. Januar 2021 haben sich weitere Vorschriften für den Handel mit dem Vereinigten Königreich geändert. Insbesondere Versandhändler, die an Privatpersonen in Großbritannien liefern (sog. B2C-Lieferungen), sollten beachten, dass die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung nicht mehr greift und prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien notwendig ist. Besonders relevant dürften Direktlieferungen aus Deutschland an Kunden in Großbritannien, die Lieferungen über einen Online-Marktplatz und die Kleinbetragsgrenze (£135) sein. Auf der Seite der britischen Steuerverwaltung finden sich dazu aktuelle Informationen (Ziffer 1.1.4). Zur £135- Grenze heißt es:
Consignments of Value Below £135
For imported goods in a consignment not exceeding a value of £135, excluding excise goods and gifts, import VAT will no longer be due at the border. Low value consignment relief will be withdrawn and VAT will be charged on the goods as if they were supplied in the UK and accounted to HMRC on the UK VAT return.Businesses selling goods to be imported into the UK with a value not exceeding £135 will be required to charge and collect any VAT due at the time of sale. Businesses selling goods to be imported into the UK will be required to register for VAT in the UK and to account for the VAT due on their VAT return.In circumstances where businesses sell goods to be imported into the UK with a value not exceeding £135 through an online marketplace, the online marketplace will be required to register for UK VAT and to account for the VAT due on their VAT return.UK VAT registered businesses importing goods in a consignment not exceeding £135 in value that have not been charged VAT at the time of purchase will be required to account for VAT on their VAT return under the reverse charge method.Separate guidance on how to pay and account for VAT on non-excise goods not exceeding £135 can be found here
Weitere Informationen sind im Brexit-FAQ verlinkt.
Daneben sollten auch inländische Unternehmen, die Dienstleistungen an Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbringen, prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung vor Ort notwendig wird.
Der EU-weite Reverse-Charge-Mechanismus entfällt infolge des Austritts. Allerdings existiert auch im Vereinigten Königreich nach wie vor ein Reverse-Charge-Verfahren für Dienstleistungen (nach der B2B-Grundregel), wonach die Steuerschuld auf den britischen unternehmerischen Leistungsempfänger übergeht. Zu den Dienstleistungen nach der Grundregel gehören vor allem Beratungsleistungen. Hierzu wird auf den Internetauftritt der brit. Steuerbehörde (insbesondere VAT Notice 741A) verwiesen. Wichtig bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass die Unternehmenseigenschaft des Kunden geprüft wird. Eine Prüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuernummer des Kunden (Leistungsempfängers) kann auf der Seite der britischen Steuerbehörde erfolgen. Wenn eine Leistung dem britischen Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, bietet sich ein entsprechender Rechnungshinweis an, zum Beispiel: “Reverse Charge procedure applies”.
Änderungen im britischen Umsatzsteuergesetz sind aber nicht auszuschließen. Daher ist im konkreten Einzelfall eine Klärung nach lokalem Steuerrecht unerlässlich.

Globale Mobilität

Entsendung nach Norwegen

Norwegen ist nicht Mitglied der EU, gehört aber dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Daher profitieren in der EU niedergelassene Unternehmen grundsätzlich auch im Verhältnis zu Norwegen von den Binnenmarktfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit. Norwegen ist zudem Teil des Schengen-Raums. EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger benötigen für kurzfristige Aufenthalte grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, ist in der Regel die EInholung einer Registrierungsbescheinigung nach dem EWR-Recht bei der Polizei erforderlich.

1. Registrierungspflichten

Wer in Norwegen wirtschaftlich tätig werden möchte, benötigt regelmäßig eine norwegische Organisationsnummer. Ausländische Unternehmen, die in Norwegen eine registerpflichtige Geschäftstätigkeit ausüben, sind als Norwegian-registered foreign business (NUF) zu registrieren.
Ob eine registerpflichtige Geschäftstätigkeit in Norwegen vorliegt, ist einzelfallabhängig; die norwegischen Registerbehörden stellen ausdrücklich klar, dass es hierfür keine starre Grenze gibt. Die Registrierung neuer ausländischer Unternehmen erfolgt über das Formular „Coordinated register notification – for Norwegian registered foreign business“.
Soweit für die Registrierung oder steuerliche Erfassung erforderlich, benötigen natürliche Personen eine norwegische Identifikationsnummer, regelmäßig eine D-Nummer und eine “Tax Deduction Card”, die bei der norwegischen Finanzverwaltung beantragt werden kann und in der Regel eine Identitätskontrolle der entsandten Person vor Ort vorsieht.

2. Entsendemeldung

Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsausführungsbeginn müssen umfängliche Angaben an die norwegischen Arbeitsschutzbehörden gemacht werden. Die Meldepflicht gilt dabei sowohl für Gewerbetreibende als auch für öffentliche Organe. Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson oder beläuft sich der Auftragswert auf weniger als NOK 20.000, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen.
Die Erfüllung der Meldepflicht geschieht durch Einsenden des Formulars „RF-1199“, das über die online-Plattform „altinn“ eingesendet werden kann. Dabei sind u.a. Angaben zu Auftraggeber, Hauptauftraggeber, Baustelle, Auftragsdauer, Gewerk, Art des Vertrages sowie eingesetzte Subunternehmen zu machen.
Unterbleibt die Meldung, gehen die norwegischen Steuerbehörden davon aus, dass das betreffende Unternehmen nicht nur eine Entsendung durchführt, sondern permanent in Norwegen tätig ist, mit der Folge, dass sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Arbeitnehmenden als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Es folgt eine pauschale Steuerfestsetzung, die in Deutschland auf dem Wege der Amtshilfe vollstreckt wird.
Hinweis: Für Fahrer, die Waren oder Personen nach Norwegen transportieren, gelten besondere Regeln. Diese können auf der Webseite der Arbeitsaufsichtsbehörde Arbeidstilsynet eingesehen werden.

3. Norwegische Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen

Für nach Norwegen entsandte Beschäftigte gelten in wesentlichen Punkten die norwegischen Mindestarbeitsbedingungen. Nach Angaben der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde haben entsandte Arbeitnehmende im Grundsatz Anspruch auf dieselben Kernrechte wie norwegische Arbeitnehmende, insbesondere auf die in Norwegen geltenden Regeln zu Arbeitszeit, Überstundenvergütung, Urlaub und – soweit einschlägig – zu Mindestlöhnen. In bestimmten Branchen besteht zudem ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Hinweis: Eine Übersicht über die wichtigsten Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen findet sich auf der Webseite der Norwegischen Arbeitsinspektion (Arbeidstilsynet).

a) Mindestlohn

Norwegen kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestlöhne gelten jedoch in mehreren Branchen aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifregelungen, insbesondere etwa im Baugewerbe, in der Reinigung, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Teilen des Transportsektors, in der Landwirtschaft, in der Fischverarbeitung sowie für Elektroarbeiten. Die norwegische Arbeitsaufsicht aktualisiert die Sätze regelmäßig.
Für die Bauwirtschaft gilt in Norwegen ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn, der jährlich angepasst wird:
Seit dem 15. Juni 2025 gelten dort folgende Mindeststundenlöhne: Fachkräfte: 264.32 NOK, Ungelernte mit mindestens 1 Jahr Branchenerfahrung: 249.00 NOK, Ungelernte ohne Branchenerfahrung: 239.61 NOK, Unter 18-Jährige: 162.44 NOK. Für Elektro-Arbeiten gelten andere Mindestlöhne. Eine Übersicht der jeweils aktuellen und vorherigen Mindeststundenlöhne in den verschiedenen Branchen ist über die Seite der norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde abrufbar.
Wichtig ist außerdem, dass Aufwendungsersatz – etwa für Reise, Unterkunft oder Verpflegung – grundsätzlich nicht in die Lohnberechnung eingerechnet werden sollte. Fehlt im Arbeitsvertrag eine klare Trennung zwischen Lohnbestandteilen und Aufwendungsersatz, behandelt die norwegische Arbeitsaufsicht den gesamten Betrag grundsätzlich als Aufwendungsersatz.

b) Arbeitsschutzbedingungen

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt in Norwegen grundsätzlich höchstens 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden und 40 Stunden innerhalb von 7 Tagen. Für bestimmte Formen von Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit gelten geringere Wochenarbeitszeiten von 38 oder 36 Stunden. Überstunden sind nur ausnahmsweise zulässig; der gesetzliche Überstundenzuschlag beträgt mindestens 40 %.
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind nicht generell ausgeschlossen, aber nur zulässig, soweit dies durch die Art der Arbeit erforderlich ist. Zusätzlich bestehen Mindestvorgaben zu Ruhezeiten und Pausen. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren.

4. Aufenthaltsrecht

Für Staatsangehörige der EU, des EWR sowie der Schweiz gelten in Norwegen grundsätzlich die Freizügigkeitsregeln. Sie dürfen nach Norwegen einreisen und dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist regelmäßig eine Registrierung bei der norwegischen Polizei erforderlich. Die Registrierung muss spätestens drei Monate nach der Einreise erfolgen. Schweizer Staatsangehörige werden insoweit den EU- und EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Auch Drittstaatsangehörige, die bei einem in der EU oder im EWR ansässigen Unternehmen beschäftigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend nach Norwegen entsandt werden, ohne eine norwegische Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke zu benötigen. Nach Angaben der norwegischen Einwanderungsbehörde UDI gilt dies insbesondere, wenn:
  • die Person sich im Sitzstaat des Arbeitgebers rechtmäßig aufhält
  • das entsendende Unternehmen einen zeitlich begrenzten Auftrag in Norwegen ausführt
  • der Einsatz in Norwegen nur vorübergehend erfolgt
  • die Tätigkeit nicht dem laufenden Tagesgeschäft des norwegischen Auftraggebers zuzurechnen ist
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist allerdings eine norwegische Aufenthaltskarte zu beantragen.

5. Sozialversicherung und Steuern

a) Sozialversicherung

Im Verhältnis zwischen Deutschland und Norwegen gelten die europäischen Koordinierungsregeln zur Sozialversicherung. Wer aus einem EU-/EWR-Staat vorübergehend nach Norwegen entsandt wird, bleibt grundsätzlich bis zu 24 Monate weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaats unterstellt, sofern die Voraussetzungen einer echten Entsendung erfüllt sind. Ohne entsprechenden Nachweis wird bei Arbeitsaufnahme in Norwegen grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der norwegischen Sozialversicherung angenommen.
Der Nachweis erfolgt durch die A1-Bescheinigung. Für aus Deutschland entsandte Beschäftigte ist der Antrag vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle in Deutschland zu übermitteln; das Verfahren erfolgt nach den Hinweisen der DVKA grundsätzlich elektronisch. Die A1-Bescheinigung sollte vor Beginn des Einsatzes beantragt und während des Einsatzes mitgeführt beziehungsweise auf Verlangen vorgelegt werden.

b) Steuern

Im Bereich der direkten Steuern ist zwischen der Besteuerung des Unternehmens und der Besteuerung der Arbeitnehmenden zu unterscheiden. Aus norwegischer Sicht sind ausländische Arbeitnehmende, die in Norwegen arbeiten, grundsätzlich mit ihrem dort erzielten Arbeitslohn steuerpflichtig; die Reichweite dieser Besteuerung kann jedoch durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Norwegen begrenzt werden. Für das Unternehmen kommt es insbesondere darauf an, ob in Norwegen eine Betriebsstätte entsteht.
Wer in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss sich grundsätzlich registrieren, sobald der steuerpflichtige Umsatz innerhalb von zwölf Monaten NOK 50.000 übersteigt. Nach der Registrierung ist Umsatzsteuer auf norwegische Umsätze auszuweisen; die meisten Unternehmen müssen die Umsatzsteuererklärung zweimonatlich abgeben. Der allgemeine norwegische Umsatzsteuersatz beträgt 25 %, daneben gelten reduzierte Sätze von 15 % und 12 %.
Hinweis: Ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Norwegen müssen sich grundsätzlich über einen Vertreter registrieren. Diese Vertreterpflicht gilt jedoch nicht für Unternehmen aus Deutschland und weiteren ausdrücklich genannten EWR-Staaten; für sie ist eine direkte Registrierung möglich. Das Reverse-Charge-Verfahren greift vor allem bei fernlieferbaren Leistungen, also Leistungen, die remote erbracht werden können. Muss die Leistung ihrem Wesen nach in Norwegen ausgeführt werden – etwa bei Arbeiten an Immobilien –, ist regelmäßig der ausländische Leistungserbringer selbst in Norwegen registrierungspflichtig.

5. Sektorspezifische Anforderungen

Alle Unternehmen, die auf Baustellen arbeiten, Reinigungsdienste anbieten oder manuelle Autopflege, Reifenwechsel und Reifeneinlagerung durchführen, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden gültige HSE-Karten (HMS-kort) besitzen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die HSE-Kartenpflicht außerdem auch in Teilen des Gütertransports mit leichten Fahrzeugen. Die HSE-Karte muss vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit vorliegen.
Hinweis: Die HSE-Karte kann nur online auf der Webseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde bestellt werden. Die Kosten belaufen sich derzeit (Stand: Januar 2026) auf 139,10 NOK (ca. 12,50 EUR) zzgl. MwSt.
Alle Arbeitnehmenden, die in Norwegen mit Kränen, Hub- und Stapelfahrzeugen oder Erdbewegungsmaschinen arbeiten, müssen eine Bescheinigung über eine zertifizierte Sicherheitsunterweisung vorlegen. Arbeitgeber, die ausländische Befähigungsnachweise (kompetansebevis) in Norwegen nutzen möchten, müssen hierfür eine Genehmigung der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde beantragen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren findet sich auf der Webseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde.
Je nach Branche können daneben weitere Zulassungs- oder Autorisierungspflichten bestehen, insbesondere in regulierten Bereichen wie Reinigung, Arbeitnehmerüberlassung oder manueller Fahrzeugpflege. Vor Tätigkeitsaufnahme sollte daher stets geprüft werden, ob neben der Entsendung weitere branchenspezifische Genehmigungen erforderlich sind.

6. Weitere Informationen

Im Folgenden haben wir noch vertiefte Informationen zur Arbeitnehmerentsendung nach Norwegen zusammengestellt:
International

Korea Desk in der IHK Region Stuttgart

Korea ist ein wichtiger Handelspartner für Deutschland und speziell für Baden-Württemberg Absatzmarkt Nummer 3 in Asien. Die deutsch-koreanische Auslandshandelskammer in Seoul (AHK Korea) ist seit über 30 Jahren vor Ort und unterstützt den erfolgreichen Markteinstieg deutscher Unternehmen durch eine Vielzahl von Services. Die Korea Desks der IHK Düsseldorf, Frankfurt, München und Oberbayern, Region Stuttgart und die AHK Korea arbeiten dabei eng miteinander zusammen.

Die Unterstützung des Korea Desks bei der IHK Region Stuttgart

Aufgrund der wachsenden Bedeutung Koreas als Handelspartner für Baden-Württemberg haben die Deutsch-Koreanische Industrie- und Handelskammer in Seoul (AHK Korea) und die IHK Region Stuttgart in der IHK im Jahr 2016 einen Korea Desk eingerichtet.
Leistungen des Korea Desk unter anderem:
  • Förderung der deutsch-koreanischen Wirtschaftsbeziehungen
  • Aktuelle Erstinformation zu Land und Wirtschaft
  • Interkulturelle Informationen
  • Branchenspezifische Informationen
  • Korea-Informationsveranstaltungen und Konferenzen
  • Vermittlung von Ansprechpartnern in der AHK und darüber hinaus
  • Beratungstage zusammen mit den Experten der AHK
Neben der IHK Region Stuttgart sind noch 3 weitere IHKs in Deutschland als Korea Desk tätig. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der AHK Korea.
Kontakt: korea.desk@stuttgart.ihk.de

International

Ursprungszeugnisse für Russland

1. Zusatzangaben in Ursprungszeugnissen

Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in Russland und aller weiteren Staaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) müssen seit Januar 2019 zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundliegenden Vornachweisen im Ursprungszeugnis angegeben werden.
Die Zusatzangabe über drittländische Ursprungsnachweise ist nur für einen eng definierten Warenkreis und bei Ursprungs- und Ausfuhrländern außerhalb der Europäischen Union nötig. Von der Vorlagepflicht befreit sind außerdem Warensendungen mit einem Zollwert bis 150 USD.
Eine Übersicht zu den derzeit gültigen Schutzmaßnahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (betroffene Waren, betroffene Länder) finden Sie auf der Webseite des Department for Internal Market Defence der Eurasischen Wirtschaftskommission auf Englisch und Russisch.
Die Angaben zur Gültigkeit der Maßnahmen finden Sie ebenfalls in der russischen Fassung.
Falls ein Nachweis nötig ist, sollte der Verweis auf das Vorursprungsdokument folgendermaßen erfolgen (Bsp. Brasilien):

„Document on origin issued in the country of origin: Brazil, No. 123456 dated DD.MM.YYYY”.

Diese Angabe kann entweder auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses, in Feld 5 oder in Feld 6 platziert werden.

In keinem Fall sollten darüberhinausgehende Informationen (zum Beispiel zur Art des Vornachweises) vermerkt oder dem Ursprungszeugnis beigefügt werden (zum Beispiel Original oder Kopien des Vornachweises).
Sollten Sie vor der Beantragung eines Ursprungszeugnisses Fragen hierzu haben, melden Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK.

2. Anerkennung elektronischer Ursprungszeugnisse

In seltenen Fällen werden elektronische Ursprungszeugnisse von den EAWU-Zollstellen nicht anerkannt. Hintergrund können unterschiedliche Auffassungen über den Charakter eines elektronischen Ursprungszeugnisses oder über die Verifizierung sein.
Bei Akzeptanzproblemen mit EAWU-Zollstellen melden Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK.
Bemessungsgrundlage für Verzollung

Zollwert: Aktuelle Fälle und Leitfaden Weltzollorganisation

Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil einer jeden Zollanmeldung und bestimmt unmittelbar den Umfang der zu zahlenden Zollabgaben. Ebenso ist er Grundlage für die Erhebung weiterer Abgaben wie der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei kann sich die Ermittlung des korrekten Zollwertes im Einzelfall als durchaus schwierig erweisen. Neben dem reinen Warenwert sind weitere Elemente zu berücksichtigen wie beispielweise Transportkosten, interne Verrechnungspreise oder anfallende Lizenzkosten.
Die EU-Kommission prüft, ob die Einführung einer Verbindlichen Zollwertauskunft (VZWA) sinnvoll wäre – so wie es sie bereits für die Einreihung von Waren und für den Warenursprung gibt. Bei einer Umfrage der IHK-Organisation im Mai 2018 haben sich 90 Prozent der Unternehmen für die Einführung der VZWA ausgesprochen.
Im Folgenden haben wir typische Fälle und Gerichtsurteile zum Thema Zollwert zusammengestellt.

1. Aktuell: Behandlung von heruntergeladener Software bei eingeführter Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. September 2020 über die Anrechnung von Software entscheiden. Das Finanzgericht München hat die Frage vorgelegt, ob die Entwicklungskosten für in der Europäischen Union (EU) entwickelte und in einem Portal zum Herunterladen bereitgestellte Software dem Transaktionswert zugeschlagen werden muss oder ob diese als eine Art geistige Beistellung davon befreit ist. Laut EuGH erlaubt es das Zollrecht der EU ,,bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Europäischen Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.”
Nach der heutigen Praxis könnte Software im Rahmen der passiven Veredelung abgezogen werden, wenn sie auf einem Bauteil exportiert wird, alternativ werden geistige Leistungen nicht in den Transaktionswert einbezogen, wenn der ausländische Hersteller diese noch praktisch umsetzen muss. Heruntergeladene Software fällt aus dem Raster. Die Entscheidung kann eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Software-Entwicklungsstandort haben.

2. Aufgespaltene Kaufpreisbestandteile

Der Zollwert bei der Einfuhr kann durch alle für das Geschäft maßgeblichen Vereinbarungen beeinflusst werden. Ein Beispiel ist die Regelung bei aufgespaltenen Kaufpreisen. Die Dienstvorschrift zum Zollwert (VSF Z 5101) erläutert die Behandlung aufgespaltener Kaufpreisbestandteile. Die nachfolgend wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass für die korrekte Einfuhrverzollung die Bedingungen des Einfuhrvertrages bekannt sein müssen. Hierzu bedarf es unter Umständen der Abstimmung zwischen verschiedenen Abteilungen und Bereichen eines Unternehmens.
Gemäß Dienstvorschrift liegt ein aufgespaltener Kaufpreis immer dann vor, „wenn der Verkäufer auf Grund der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist, eine Tätigkeit auszuführen, die sich auf die eingeführte Ware bezieht und für die die zusätzliche Zahlung des Käufers oder einer mit dem Käufer verbundenen Person erfolgt.“
An wen die Zahlung erfolgt oder wer den Auftrag für die Tätigkeit erteilt, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
Typische Beispiele für aufgespaltene Kaufpreisbestandteile sind:
  • Zertifizierungs- und Analysekosten
    Wenn der Verkäufer sicherstellen muss, dass die eingeführten Waren bestimmten Sicherheitsstandards und Qualitätsanforderungen genügen (zum Beispiel TÜV/GS-Vorschriften, CE-Standards) und/oder bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur bis zu einem bestimmten Grenzwert enthalten, dann gehören die dabei entstehenden Zertifizierungs- und Analysekosten gemäß Artikel 70 Absatz 2 UZK zum Zollwert, auch wenn der Käufer diese Kosten bezahlt.
  • Kosten für Qualitätsprüfungen
    Hierunter fallen lediglich Kosten für Qualitätsprüfungen, deren Zweck es ist, die Mangelfreiheit der eingeführten Waren oder die Einhaltung der vorgegebenen Spezifikationen zu gewährleisten. „Zusätzliche Kontrollen des Käufers, die er aus eigenen Erwägungen und neben den zwischen ihm und dem Verkäufer bestehenden Vertragsregelungen durchführen lässt (zum Beispiel vorweggenommene Eingangskontrolle oder Kontrollen, ob die eingeführten Waren ordnungsgemäß analysiert beziehungsweise zertifiziert worden sind) sind hingegen nicht zollwertrelevant“.
  • Kosten für Werbung
    Wenn sich der Verkäufer an Werbemaßnahmen beteiligen muss, müssen Kosten, die für die Erstellung von Werbemitteln (zum Beispiel Anzeigen, Plakaten, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck und so weiter) anfallen und Kosten für Imagewerbung in den Zollwert einbezogen werden. „Hingegen zählen Kosten für Sponsoring sowie Kosten für Verkaufsförderung (Unterstützungsmaßnahmen beim Abverkauf der Waren, wie zum Beispiel Kunden-Promotion, Verkostung als unmittelbarer Kaufanreiz) nicht zu den Werbekosten.“
Wenn die Ermittlung abgespaltener Kaufpreisbestandteil im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht möglich ist, kann die Vereinfachung nach Artikel 73 UZK angewendet werden. Der Wert kann dann zum Beispiel durch einen Zuschlagsatz festgelegt werden. Die Vereinfachung muss bewilligt werden.
Nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehören vom Käufer oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich zu eigenen Zwecken erfolgen (Artikel 129 Abs. 2 UZK-IA). Hierzu zählen auch Tätigkeiten für den Absatz der Waren (siehe Artikel 1 Absatz 2 Nr. 8 UZK-IA).

3. Zollwertanpassung bei geändertem Verkehrsmittel

Normalerweise wird in einem Liefervertrag die Lieferbedingung (häufig als INCOTERM) und auch die Art der Beförderung (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht) festgelegt. Immer wieder entstehen Fragen zu folgenden Fällen:
Es kommt häufiger vor, dass ein ausländischer Lieferant seine Lieferfristen nicht einhalten kann und deswegen eine schnellere Beförderungsart wählt, also per Luftfracht statt per vereinbarter Seefracht liefert. Die höheren Kosten für die Luftfracht trägt meist der Lieferant. Alternativ kommt es auch vor, dass der Lieferant einen größeren Anteil der Frachtkosten übernimmt (DAP statt FOB). In diesen Fällen geht die Zollverwaltung von einer Vertragsänderung aus, die höheren Beförderungskosten sind dann im Rechnungspreis enthalten. Der innergemeinschaftliche Anteil der Beförderungskosten kann dann gemäß Artikel 72 UZK abgezogen werden, Zollwert und Zollbelastung reduzieren sich entsprechend. Eine solche Vertragsänderung muss vom Einführer der Zollverwaltung gegenüber dargelegt werden. Diese Auslegung ergibt sich aus der Dienstvorschrift Zollwertrecht (VSF Z 51 01 Absatz 88).

4. Erstattungsmöglichkeiten bei Produktrückrufen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Zollwert eines importierten Produktes rückwirkend reduziert werden kann, wenn dieses wegen bestehender Sicherheitsprobleme zurückgerufen wird. Die Frist beträgt drei Jahre.
Als Grundregel gilt: Bei schadhafter Ware kann der Zollwert nachträglich reduziert und daher können zu viel gezahlte Zölle entsprechend erstattet werden. Der EuGH musste im nachfolgenden Fall entscheiden: Weil Sicherheitsbedenken bestanden haben, fand innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ein Rückruf für importierte Fahrzeuge statt. Zu klären war, ob es sich bei der zurückgerufenen Ware um schadhafte Ware im Sinne des Zollkodex handelt und ob die im Zollkodex enthaltene Erstattungsfrist von zwölf Monaten gilt.
In der EuGH-Entscheidung C-661/15 vom 12. Oktober 2017 wird ausgeführt, dass auch bei einem Rückruf wegen eines wahrscheinlichen Sicherheitsrisikos die Ware als schadhaft zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gilt. Somit kann der Zollwert entsprechend um die Kostenvergütung an die Produktkäufer gemindert werden. Die Frist von zwölf Monaten im Zollkodex wurde als rechtswidrig verworfen. Somit gilt die allgemeine Frist im Zollrecht von drei Jahren.
Die Entscheidung betrifft zwar die Regelungen im alten Zollkodex, da diese aber identisch im neuen Unionszollkodex enthalten sind, sollten sie auch sinngemäß hier anzuwenden sein.

5. Zollwert und nachträgliche Anpassung von Verrechnungspreisen

Der EuGH hat im so genannten Hamamatsu-Urteil EuGH C-529/16 vom 20. Dezember 2017 zum Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreisen Stellung genommen. In diesem Fall ging es um die Auswirkung nachträglicher Erhöhung bzw. Senkung von konzerninternen Verrechnungspreisen auf den Zollwert. Die nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise fand im Hamamatsu-Fall regelgebunden auf Basis einer mit den deutschen Steuerbehörden getroffenen Vereinbarung statt. Bislang lehnt die deutsche Zollverwaltung Zoll-Erstattungen im Fall nachträglicher Preissenkungen ab, verlangt aber gleichwohl die Mitteilung von Verrechnungspreiserhöhungen, um Nacherhebungen durchführen zu können.
Der EuGH hat festgestellt, dass es der Zollkodex nicht zulässt, eine nachträgliche Anpassung des Transaktionswerts zu berücksichtigen, wenn es nicht klar ist, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Anpassung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Grund hierfür ist, dass der Zollkodex zum einen keine Verpflichtung enthält, eine Berichtigung des Transaktionswerts zu beantragen, wenn dieser nachträglich nach oben berichtigt wurde und zum anderen keine Bestimmung enthält, die es den Zollbehörden ermöglicht, sich gegen das Risiko abzusichern, dass diese Unternehmen nur Berichtigungen nach unten beantragen.
Diese Einschätzung des EuGH widerspricht der Praxis der Bundesfinanzverwaltung, wonach genau dies gemäß §153 Abgabenordnung gefordert wird.
Im nachfolgenden Urteil des Finanzgerichts München vom 15. November 2018 (14 K 2028/18) wurde die Erstattung auf Basis des EuGH-Urteils abgelehnt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Themenkomplex des Umgangs mit Verrechnungspreisen ist damit noch nicht endgültig geklärt.

6. Leitfaden Weltzollorganisation

Die Weltzollorganisation (World Customs ‎Organisation, WCO) hat am 5. Juni 2018 einen unverbindlichen englischen Leitfaden zum Thema Zollwert und Transferpreise veröffentlicht. Dieser berücksichtigt auch das oben genannte Hamamatsu-Urteil und die überarbeiteten ‎Leitlinien der OECD zur Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method, PSM). Ausschlaggebend für die Zollwertberechnung auf der Grundlage von Verrechnungspreisen ist das tatsächliche Verhalten der Parteien. Vertragsbedingungen sind lediglich ein Ausgangspunkt. Der Leitfaden enthält aktualisierte und neue Fallbeispiele zu korrekten Berechnung des Zollwerts.
Länderinformationen

Kambodscha, Laos, Myanmar

Die ASEAN-Länder sind eine sehr geographisch, sozio-ökonomisch und wirtschaftlich vielseitige Region. Im Jahr 2000 wurde Kambodscha, Laos, Myanmar und Vietnam (kurz: CLMV) innerhalb des Staatenbundes als Nationen gruppiert, die besondere Förderung erhalten sollen, um mit den restlichen sechs ASEAN-Ländern auf regionaler und internationaler Ebene gesellschaftlich und wirtschaftlich mithalten zu können. Vietnam hat in den letzten 20 Jahren eine beachtenswerte wirtschaftliche Entwicklung gemacht, sodass es bei ausländischen Direktinvestoren heute separat betrachtet wird.

Kambodscha

Kambodscha ist seit 1991 marktwirtschaftlich orientiert und hat sich seither stark entwickelt. Die Regierung fördert den Privatsektor, sodass das Land bereits 2015 als lower middle-income-country eingestuft wurde und im Jahr 2030 den Status middle-income country erreichen soll. Mit einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 8 Prozent zwischen 1998 und 2018 gehört Kambodscha zu einer der am schnellst wachsenden Volkswirtschaften weltweit. Trotz der hohen Wachstumsraten ist die Wirtschaft Kambodschas jedoch fragil. Wirtschaftstreibende Industrien sind die Landwirtschaft, die Textil- und Lederfertigung sowie der Tourismus. Kambodscha ist ein Land mit einer geringen wirtschaftlichen Diversifikation und einer hohen Abhängigkeit von wenigen Exportgütern.

Laos

Laos gehört zu den ärmsten Ländern Asiens. Es ist das einzige Binnenland in der ASEAN-Region; ein Land, das direkte Grenzen zu China, Vietnam, Kambodscha, Thailand und Myanmar hat. Die 8 Millionen Nation ist für ihre Nachbarländer trotz der fehlenden Anbindung zum Meer ein wichtiger und attraktiver Wirtschaftspartner im Export von Strom. Der Mekong ist 4350 km lang und fließt durch 6 Länder. 35 Prozent der gesamten Strecke fließt durch Laos, sodass das Land als potenzielle Batterie Asiens angesehen wird. Der in Wasserkraftwerken produzierte Strom wird bereits an Thailand und China verkauft. Seit 1986 fördert Laos den privaten Wirtschaftssektor.

Myanmar

Myanmar hat sich 2011 politisch geöffnet und zieht seither ausländische Investoren an. Die burmesische Wirtschaft zeichnet sich vor allem durch die Agrarwirtschaft und den Tourismus aus. Um den Aufschwung zu verstärken wurde 2018 die jüngsten Reformen des Investitions- und Gesellschaftsrechts verabschiedet. Sie sollen den Markteintritt für ausländische Investoren erleichtern. Asiatische Investoren aus China und Japan sind bereits in Myanmar vertreten.

Ihre Meinung ist uns wichtig

Wir möchten unser Service-Angebot noch besser auf Ihre Wünsche und Interessen zuschneiden. Dafür benötigen wir Ihre Unterstützung. Lassen Sie uns wissen, welche Themen Sie zu Asien interessieren. Nehmen Sie dafür an der kurzen Umfrage teil. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Einfuhr

Zollaussetzungen und Zollkontingente

1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?

Bestimmte genau erfasste Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) vom Zoll befreit. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien zu verbessern, indem bestimmte, für den Produktionsprozess in der EU benötigte Waren, die in der EU nicht hergestellt werden, zollfrei eingeführt werden können. Grundlage sind die sogenannten Zollaussetzungen (Einfuhr ohne Mengenbeschränkungen) und Zollkontingente (Einfuhr mit Mengenbeschränkungen). Bei Kontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist, danach gilt wieder der Regelzollsatz.

2. Zollaussetzungen

Die Verordnung (EU) 1387/2013 regelt autonome Zollaussetzungen. Der Anhang dieser Verordnung enthält die Waren, die von Zöllen befreit sind. Mit der Verordnung (EU) 2022/2583 hat die EU den Anhang neu gefasst und die Liste der Waren veröffentlicht, für die Zollaussetzungen gewährt werden. Er wird regelmäßig im Januar und Juli jeden Jahres aktualisiert, um Neuanträge und Änderungen zu berücksichtigen. Die konsolidierte Fassung der Verordnung enthält den jeweils aktuellen Anhang.
Die Zollaussetzungen sind grundsätzlich befristet, sie müssen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden.

2.1 Wie kann ich eine Zollaussetzung in Anspruch nehmen?

Wer eine Zollaussetzung bei der Einfuhr in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die jeweiligen Waren vorgesehenen TARIC-Code verwenden (die 9. und 10. Stelle der Warennummer sind anzupassen.

3. Zollkontingente

Die Verordnung (EU) 1388/2013 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU. Mit der Verordnung (EU) 2022/2563 hat die EU den Kreis der Waren geändert, für die autonome Zollkontingente gewährt werden. Diese Verordnung wird regelmäßig im Januar und im Juli jeden Jahres angepasst, um Neuaufträge und Änderungen zu berücksichtigen. Die Zuteilung erfolgt nach dem Windhundverfahren. Das heißt: sobald die Menge erschöpft ist, fällt wieder der normale Zollsatz an. Die Kontingentsnummer und der besondere TARIC-Code müssen angemeldet werden.
Seit Februar 2019 gelten in der EU endgültige Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse. Sobald die Kontingentsmengen erreicht sind, greifen Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent.

Ab Juli 2026 ist mit einer deutlichen Verschärfung zu rechnen. Details lesen Sie in unserem Artikel Import von Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen.

4. Zollkontingente Türkei

Zwischen der EU und der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind davon nicht erfasst. Hier bestehen auch für Ursprungserzeugnisse Restzölle. Bestimmte landwirtschaftliche Waren können über Zollkontingente zollfrei eingeführt werden (Verordnung (EG) 816/2007).

5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten

Unternehmen sind in das Verfahren eingebunden. Sie stellen in ihrem jeweiligem Mitgliedsstaat (in Deutschland beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWE) Anträge auf Zollaussetzungen und -kontingente oder deren Verlängerung. Die Mitgliedsstaaten leiten diese weiter an die EU-Kommission, die darüber regelmäßig berät und halbjährlich entscheidet, welche Waren innerhalb welchen Zeitraums bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit sein sollen. Einwände gegen bestehende Maßnahmen und neue Anträge sind ebenfalls möglich.
Für die Anträge aus der Wirtschaft gelten folgende Leitlinien:
  • Die einzuführende Ware wird nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt.
  • Die einzuführende Ware dient der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU.
  • Die jährliche Zollbelastung je Produkt erreicht eine Größenordnung von 15.000 Euro.

6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent

Der Ablauf des Verfahrens wird in einer Mitteilung der EU-Kommission geschildert. In Deutschland können Unternehmen beim BMWE Anträge auf Zollaussetzungen beziehungsweise -kontingente stellen. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWE.

6.1 Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli

Das BMWE veröffentlicht auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Neu- und Änderungsanträge” regelmäßig Übersichten der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente EU-weit. Diese Listen sind „ohne Gewähr” und als Entwurf zu erachten. Eventuelle Änderungen sind vorbehalten. Das BMWE empfiehlt daher, sich regelmäßig über die Datenbank der Generaldirektion TAXUD über den aktuellen Stand zu informieren.

7. Erhebung von Einwänden

Unternehmen in Deutschland haben die Möglichkeit, sowohl gegen bestehende Zollaussetzungen und -kontingente als auch gegen Neuanträge beim BMWE Einwände zu erheben, wenn sie die vom Zoll befreiten Waren in Deutschland produzieren und damit durch eine Zollaussetzung wirtschaftlich benachteiligt wären. Die Einspruchsfrist endet bei neuen Maßnahmen knapp ein Jahr vor deren Inkrafttreten.
EU-Ausschreibungsverfahren

eCertis - EU-Portal unterstützt bei grenzüberschreitenden Ausschreibungsverfahren

Das online-Dokumenten-Archiv eCertis erfasst für jedes EU-Mitgliedsland Nachweise, die in einem europaweiten Vergabeverfahren verlangt werden. Die Funktionen bieten die Möglichkeit, sich die Dokumente mehrerer Staaten gleichzeitig anzeigen zu lassen. Dies erleichtert den direkten Vergleich. Sowohl Unternehmen als auch Vergabestellen können nun schnell erkennen, welche entsprechenden Dokumente in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Informationen zum aktuellen deutschen Vergaberecht sind erhältlich bei der IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg.
Unternehmen, die Fragen zu den Nachweisen im Rahmen von Ausschreibungen im (EU-)Ausland sowie zu Melde- und Registrierungspflichten bei der Durchführung von Arbeiten im Ausland haben, wenden sich bitte an die IHK-Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen.
Absicherung im Auslandsgeschäft

Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen ins Ausland

Die Publikation der Industrie- und Handelskammer Offenbach “Export Business Guide - Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen ins Ausland" informiert über die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in 80 Ländern - von Ägypten bis Weißrussland. Die Publikation kann elektronisch über die Webseite der Industrie- und Handelskammer Offenbach erworben werden.
Wer im Auslandsgeschäft tätig ist, sollte sich Gedanken über Sicherungsmittel machen. Selbst wenn man den Geschäftspartner gut kennt, kann es zu Zahlungsverzögerungen oder unter Umständen sogar zum kompletten Zahlungsausfall kommen. Im deutschen Geschäftsverkehr ist es durchaus üblich bei Warenlieferungen einen sogenannten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Artikel gibt einen Überblick darüber, ob dieses Sicherungsmittel auch für das Auslandsgeschäft geeignet ist.

Überblick

Beim Eigentumsvorhalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises rechtlicher Eigentümer der Ware. Der Vorteil liegt auf der Hand: Selbst in der Insolvenz des Kunden kann der Lieferant seine Ware zurückverlangen. Zudem können die Vertragspartner vereinbaren, dass sich der Eigentumsvorbehalt auch auf weitere Forderungen aus der Lieferbeziehung erstreckt (erweiterter Eigentumsvorbehalt) oder selbst dann fortbesteht, wenn die Ware vom Kunden weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Rechtsgrundlage des Eigentumsvorbehalts im deutschen Recht ist § 449 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Sobald ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne eines Auslandsgeschäfts vorliegt, wird die Situation jedoch schwierig. Viele ausländische Rechtsordnungen haben ein anderes Verständnis des Eigentumsvorbehalts oder aber kennen den Rechtsbegriff überhaupt nicht. So ist in den USA der Eigentumsvorbehalt ganz unbekannt. Hier haben die meisten US-Bundesstaaten mit der Sicherheitsbeteiligung („security interest") ein Ersatzinstitut geschaffen, das zur Wirksamkeit jedoch der Registrierung durch die zuständigen Behörden bedarf (Artikel 9 Uniform Commercial Code). Auch in den meisten lateinamerikanischen Staaten ist das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts unbekannt – hier entstehen Pfandrechte, die meist einer Registrierung bedürfen. Und selbst wenn die ausländische Rechtsordnung den Eigentumsvorbehalt kennt, gelten dann unter Umständen sehr hohe Anforderungen und Formvorschriften, welche die Praxisanwendung kaum praktikabel machen.

Die Vereinbarung von deutschem Sachenrecht als Umgehungslösung?

Die Idee, im Geschäftsverhältnis ausdrücklich deutsches Recht zu vereinbaren und damit den deutschen Eigentumsvorbehalt exterritorial anzuwenden ist nicht zielführend. Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sind nämlich Teil des sogenannten Sachenrechts. Dieses richtet sich immer zwingend nach dem Ort, an dem sich die Ware befindet (lex rei sitae). Die vertragliche Vereinbarung deutschen Sachenrechts bei einer Ware, die sich in den USA befindet, wäre also unwirksam.

Exkurs: Sachenrechtliche Besonderheiten des Eigentumsvorbehalts bei Übersee-Liefergeschäften

Insbesondere bei Übersee-Liefergeschäften zeigen sich die Rechtsprobleme des Eigentumsvorbehalts beim Auslandsgeschäft. Weil sich das Sachenrecht nach dem Belegenheitsort der Sache richtet, kann es hier große Rechtsunsicherheiten geben, wie der folgende Fall zeigt:
Die Geschäftspartner haben sich über die Lieferung einer Ware von Hamburg nach New York per Seefracht geeinigt und dabei per Vertrag Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbart. Sie haben sich dabei auf einen Schiffscontainertransport geeinigt, bei welchem das Containerschiff einen Zwischenstop in Island hat. Während dieses Zwischenstops in Island tritt nun der Sicherungsfall in Form der Insolvenz des amerikanischen Geschäftspartners ein.
Tatsächlich richtete sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Eigentumsvorbehalt nun wirksam ist, dann nach isländischem Sachenrecht. Möglicherweise ist jedoch keine der Partien mit isländischem Sachenrecht vertraut. Bereits die Unwägbarkeiten dieses Falls sind ein gewichtiges Argument gegen die Verwendung des Eigentumsvorbehalts als Sicherungsmittel bei internationalen Liefergeschäften.

Alternative Sicherungsmittel

Bei Exportgeschäften erfolgt die Absicherung von Kaufpreisansprüchen daher in der Regel über geeignetere Zahlungsabsicherungsinstrumente wie die Vereinbarung von Vorkasse, die Absicherung über bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv (Letter of Credit oder L/C.) oder über Bankbürgschaft. Unser Artikel zu Zahlungsbedingungen im Auslandsgeschäft bietet hierüber umfassende Informationen.
International

China, Indien oder Russland? Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht

Manche Arbeitnehmer freuen sich über Auslandsdienstreisen und die Abwechslung vom Arbeitsalltag, andere versuchen Dienstreisen möglichst zu vermeiden. Aufgrund der sich ständig ausweitenden Internationalisierung von Wirtschaftsverkehr und Arbeitsleben, stehen Arbeitgeber häufig vor der Herausforderung zu entscheiden, ob ihr Direktionsrecht die einseitige Anordnung einer Dienstreise umfasst, oder nicht.

1. Weisungsrecht

Klarheit konnte eine arbeitsrechtliche Leitentscheidung bringen. Im September 2017 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) einen Fall zugunsten des Arbeitgebers entschieden (Az. 4 Sa 3/17). Das LAG hatte – vereinfacht dargestellt – darüber zu entscheiden, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt ist, den klagenden Arbeitnehmer auf eine dreitägige Dienstreise nach China zu schicken. Der Kläger war seit 1980 als Projekt- und Konstruktionsingenieur im Werk W. der Beklagten beschäftigt, die weltweit Maschinen entwickelt und verkauft. Die Erstattung durch Dienstreisen verursachter Reisekosten war im Arbeitsvertrag vorgesehen. Weitere Regelungen zu Arbeitsort oder Direktionsrecht gab es nicht. Der Kläger empfand die zuletzt angetretene Dienstreise nach China durch Umstände vor Ort als schikanös und befürchtete weitere unangenehme Dienstreisen, um ihn letztendlich aus dem Betrieb zu drängen. Daher sollte das LAG feststellen, dass der Kläger weder durch Arbeitsvertrag noch Direktionsrecht (§ 106 GewO) der Arbeitgeberin dazu verpflichtet ist, Auslandsdienstreisen anzutreten.
Das LAG bestätigte jedoch das Recht der Arbeitgeberin, die Auslandsdienstreise einseitig anzuordnen. Entscheidend sei, ob die im Arbeitsvertrag „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Im amtlichen Leitsatz führte das LAG aus, dass das angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen dürfte. Anknüpfungspunkt seien dabei das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil. Im konkreten Fall war hierfür ausreichend, dass die Maschinen der Beklagten weltweit entwickelt und ausgeliefert werden. Damit beinhalte auch das konkrete Berufsbild des Projekt- und Konstruktionsingenieurs gelegentliche Auslandsdienstreisen zur qualifizierten Betreuung der Maschinen.
Für Arbeitgeber ein erfreuliches Urteil, denn viele Unternehmen agieren heutzutage in einem internationalisierten wirtschaftlichen Umfeld mit der Folge, dass sich auch für einen Großteil der Beschäftigten das Berufsbild gewandelt haben dürfte, hin zu mehr Flexibilität und internationaler Ausrichtung.

2. Arbeitszeit

Was die Reisezeit betrifft, so gilt diese grundsätzlich nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer konkrete Vorgaben vom Arbeitgeber erhält. Eine Ausnahme von dieser Grundregel gilt jedoch für Außendienstmitarbeiter: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2015 zählt bei Mitarbeitern im Außendienst die Anreise zum ersten Termin sowie die Rückreise vom letzten Termin zur Arbeitszeit. In der Leitentscheidung wurde vorgebracht, dass Außendienstmitarbeiter nämlich während dieser Fahrzeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und dessen möglicherweise kurzfristige Anweisungen zur Reihenfolge der Termine befolgen müssen – folglich muss diese Zeit als “Arbeitszeit” eingestuft werden.
Weitergehende Informationen zur Frage, wann die Reisezeit bei Auslandsentsendungen vergütet werden muss, finden Sie in unserem Artikel “Vergütung von Auslandsdienstreisen”.
International

Holzverpackungen im Außenhandel

1. Holzverpackungen für Exportsendungen: ISPM 15 beachten

Holzverpackungen können Schädlinge einschleppen. Daher dürfen beim Export und Import nur Holzverpackungen verwendet werden, die entsprechend dem internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen, dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.
Dieser schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz (Paletten, Kisten, Stauholz u. a.) behandelt sein müssen, damit sie dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt sind (Dielektrische Behandlung, Hitzebehandlung oder Begasung (letztere ist in Deutschland nicht zulässig)). Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM 15 erfasst, hier können gegebenenfalls Regelungen des importierenden Landes gelten. Dasselbe gilt für Holzwolle und andere sehr dünne Materialien.
Die ISPM-15-Behandlung erfolgt ausschließlich durch registrierte Holzverpacker und -behandler. Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich. Eine standardisierte Markierung auf dem Holz dokumentiert die Behandlung. Es ist ausgesprochen wichtig, dass alle Markierungen einwandfrei lesbar sind. Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen. Die detaillierten Regelungen und häufig gestellte Fragen hat das Julius-Kühn-Institut zusammengestellt.

2. Welche Länder schreiben den ISPM 15 vor?

Beim Julius-Kühn-Institut finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten und Hinweise zu nationalen Besonderheiten. Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-15 behandelt sein. Ausnahmen kann es geben, wenn Schädlinge innerhalb der EU auftreten. Dieser Standard muss auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich eingehalten werden. Einzelheiten zur EU sowie zu pflanzengesundheitlich gleichgestellten Staaten finden Sie hier.

3. Bei Verwendung von unbehandelten Holzverpackungen drohen Strafen

Exporteure sollten dringend darauf achten, dass sie für Sendungen in Drittländer nur gegen Schädlinge behandelte Holzverpackungen verwenden. Darauf weist der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg hin. Verschiedene Drittländer, unter anderem China, beanstanden immer wieder, dass EU-Exporteure unbehandelte und unmarkierte Holzpaletten und -kisten verwenden. Fehlende Behandlungen können zur kostenpflichtigen Nachbehandlung, zur Zurückweisung oder in Einzelfällen zur Vernichtung der Lieferung führen. Falle ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, drohe diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland. Es sei nicht auszuschließen, dass die Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn die Verstöße gehäuft auftreten. Davon wären dann alle Exporteure betroffen.

4. Import von Holzverpackungen

Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006. Bei Importen aus China und Weißrussland gelten zusätzliche Beschauvorgaben.

5. Wer ist zuständig?

Die zuständige Behörden und deren Kontaktdaten für die Region Stuttgart finden Sie hier:
Übergreifend: Regierungspräsidium Stuttgart -Pflanzenschutzdienst-
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Tel. 0711/ 904-13322
Fax 0711/904-13090
Für die Landkreise: Göppingen, Heilbronn, Böblingen, Ludwigsburg, Esslingen sowie die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart:
Regierungspräsidium Stuttgart -Pflanzenschutzdienst-
Adresse siehe oben
Tel. 0711/904-13322
Fax 0711/904 13090
Für die Landkreise: Rems-Murr, Main-Tauber, Heidenheim, Schwäbisch Hall und Hohenlohe:
Regierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Ellwangen,
Marktplatz 3, 73479 Ellwangen
Tel. 07961/81540
Fax 07961/81548

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

International

Freihandelsabkommen Schweiz-China - Nutzen für deutsche/EU-Unternehmen

Normalerweise nutzen deutsche Unternehmen Handelsabkommen, die die EU mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Abkommen zwischen Drittstaaten sind häufig nicht im Blick, dabei gibt es durchaus Möglichkeiten, diese zu nutzen. Ein Beispiel ist das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China, das bereits seit 1. Juli 2014 in Kraft ist.

Nutzung durch deutsche/EU-Unternehmen

Es gibt im wesentlichen zwei Voraussetzungen für die Nutzung der Zollvorteile des Abkommens: Es muss sich um Ursprungsware im Sinne des Abkommens handeln und die Ware muss direkt zwischen den beiden Staaten transportiert werden.
Deutsche Unternehmen können das Abkommen nutzen, wenn sie
  • eine Produktionsstätte in der Schweiz oder in China haben
  • dort Vormaterialien so bearbeiten, dass eine Päferenz im Sinne des Abkommens zwischen China und der Schweiz erlangt wird
  • die produzierten Erzeugnisse in das jeweils andere Abkommensland (China oder die Schweiz) exportieren

Präferenzieller Ursprung

Um vom Abkommen zu profitieren, muss die exportierte Ware ein schweizerisches oder chinesisches Ursprungserzeugnis nach der Definition und den Ursprungsregeln des Abkommens sein.
Der Zollabbau für Exporte aus der Schweiz nach China erfolgt schrittweise.
Eine Übersicht findet sich in Anhang 1, Abschnitt 1 des Abkommens.
Für Importe in die Schweiz wurden die meisten Zölle sofort ab Inkrafttreten auf 0 Prozent herabgesetzt.
Eine Übersicht findet sich in Anhang 1, Abschnitt 2 des Abkommens.

Ursprungsnachweise

Als Nachweis dient ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung durch den ermächtigten Ausführer. Bei Waren mit einem Wert, der 600 USD oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreitet, kann auf Nachweise verzichtet werden.
Weitere Informationen dazu finden sich im Zirkular der schweizerischen Eidegenossenschaft.

Direktversand

Die Zollpräferenzbehandlung wird nur für Ursprungserzeugnisse gewährt, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Ursprungserzeugnisse, die durch andere Gebiete (Nichtvertragsparteien, wie unter anderem die EU) befördert werden, dürfen dort lediglich ent-/verladen oder zum Erhalt ihres Zustands behandelt werden. Sie müssen jedoch unter Zollkontrolle bleiben.

Beispiel: Horizontal-Drehmaschine

Eine Horizontal-Drehmaschine zur spanabhebenden Metallbearbeitung wird in Beispiel 1 von einem deutschen Unternehmen mit einer Produktionsstätte in der Schweiz hergestellt und nach China exportiert. In Beispiel 2 wird dieselbe Maschine von einem deutschen Unternehmen mit einer Produktionsstätte in China zusammengebaut und in die Schweiz exportiert. Der HS-Code der Maschine ist 84581900.
Listenregel:
HS Code
Description of product
Working or processing, carried out on non-originating materials, which confers originating status
(1)
(2)
(3) or (4)
Chapter 84
Nuclear reactors, boilers, machinery and mechanical aplliances; parts thereof
VNM 50 %
(Value of non-originating materials)

Für die Nutzung des Abkommens dürfen somit gemäß Listenregeln Nicht-Ursprungsvormaterialien im Wert von maximal 50 Prozent des Ab-Werk-Preises genutzt werden (VNM Value of non-originating materials).
Artikel
Ursprung
Wert in CHF
Nicht-Ursprungsvormaterialien
Ursprungsvormaterialien
Getriebekasten
DE
6.000
≈12 %
Spindelstock mit Hauptspindel
CH
6.500
≈13 %
Drehmaschinenfutter
CH
7.000
≈14 %
Schutzhaube
FR
4.000
≈8 %
Drehmaschinenbett
AT
4.500
≈9 %
Werkzeugschlitten
FR
2.000
≈4 %
Reitstock
CH
4.850
≈9 %
Leit- und Zugspindel
DE
1.150
≈2 %
Gehäuse
DE
6.000
≈12 %
Auffangwanne
CH
6.000
≈12 %
Elektronik
CN
3.000
≈6 %
Ab-Werk-Preis
51.000
≈ 46 %
≈ 54 %

Beispiel 1 (Export aus der Schweiz nach China):
Der Ab-Werk-Preis der Drehmaschine liegt bei 51.000 CHF. Der VNM liegt bei rund 46 Prozent und der Wert der Vormaterialien mit Ursprung bei rund 54 Prozent. Die Vorgabe gemäß Listenregeln sind erfüllt und der Exporteur kann das Abkommen nutzen.
Der Präferenzzollsatz für den Export nach China beträgt somit 4,8 Prozent, statt 12 Prozent.
No.
Tariff Line
Description
Base Rate %
Category
Preferential Rate % (Year)
1
2
3
4
5
6
6234
84581900
Horizontal lathes nes
12
C1
10.8
9.6
8.4
7.2
6.0
4.8

Beispiel 2 (Export aus China in die Schweiz):
Der Zollsatz für den Export in die Schweiz beträgt 0 CHF, statt 4,80 CHF pro 100kg gross.
Tariff heading
Description
Unit
MFN applied Duty (CHF)
Category
Fixed Duty (CHF)
84581910
Lathes (including turning centres) for removing metal
Per 100 kg gross
4.80
A
0.00

Weiterführende Informationen

Den vollständigen Abkommenstext finden Sie auf der Internetseite der schweizerischen Eidgenossenschaft. Dort finden Sie außerdem die Richtlinie 30 mit Listenregeln und Vorschriften, sowie das Zirkular.
Alternative Konfliktlösung

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

1. Einführung

Wenn Sie Verträge mit Partnern im Ausland schließen, sollten Sie sich auch mit der Frage auseinandersetzen, welche Gerichte im Streitfall berufen sein sollen. Denn nicht immer ist es sinnvoll auf einen ausschließlichen Gerichtsstand an Ihrem Unternehmenssitz zu bestehen. In vielen Ländern sind Urteile deutscher Gerichte weder anerkannt noch vollstreckbar und manche Länder erkennen vereinbarte Zuständigkeiten zugunsten ausländischer staatlicher Gerichte überhaupt nicht oder zumindest nicht als ausschließlich an. Sie sollten also im Vorfeld des Vertragsschlusses prüfen (lassen), ob nicht die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Betracht kommt.
Im internationalen Bereich ist das Fundament der Schiedsgerichtsbarkeit die New Yorker Konvention von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen (UN-Übereinkommen). Das UN-Übereinkommen, dem praktisch alle Industrienationen sowie alle wichtigen Schwellen- und Entwicklungsländer beigetreten sind, legt die Minimalstandards fest, denen Schiedssprüche genügen müssen, um international vollstreckbar zu sein.
Anstelle einer Gerichtsstandsvereinbarung können die Parteien im Vertrag eine Schiedsvereinbarung treffen. Damit wird die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ausgeschlossen. Es finden die Regeln des vereinbarten Schiedsgerichts Anwendung.
Ein in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention von den Schiedsrichtern gefälltes Urteil ist international anerkannt und wird in den Mitgliedstaaten in einem schnellen Verfahren vollstreckt. Deshalb stellt heute die Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handel die bevorzugte Streiterledigungsmethode dar.

2. Vor- und Nachteile von Schiedsgerichten

Schiedsgerichte bieten eine Reihe von Vorzügen, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.

2.1 Vorteile

  • Flexibilität des Verfahrens: Verfahrenssprache, Verfahrensablauf und Verfahrensort können von den Parteien selbst festgelegt werden.
  • Sachverstand des Schiedsgerichts: Da die Parteien ihre Schiedsrichter wählen, können auch Fachleute, die sich in der konkreten Sache besonders gut auskennen, wie etwa Ingenieure oder andere Sachverständige, benannt werden.
  • In der Regel: Geringere Verfahrensdauer bei nur einer Instanz (bspw. beim beschleunigten Verfahren vor der ICC Verfahrensdauer zwischen 6 und 12 Monate).
  • Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und Möglichkeit der Vereinbarung der Geheimhaltung.
  • Aufgrund des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche kann eine Vollstreckung oftmals leichter, schneller und billiger erfolgen als bei Urteilen staatlicher Gerichte.

2.2 Nachteile

  • Schiedsverfahren lohnen in aller Regel nur bei hohen Streitwerten.
  • Die Verfahren können bei niedrigen Streitwerten im Vergleich zu staatlichen Verfahren relativ teuer sein.
  • Der Kläger ist auf die Kooperation des Beklagten angewiesen, da es weniger Zwangsmaßnahmen, wie etwa ein Versäumnisurteil gibt.

3. Schiedsklausel

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung der Parteien begründet werden. Die Vereinbarung einer wirksamen Schiedsklausel stellt dabei das größte Problem für die Partner des Vertrages dar. Deshalb bieten alle international anerkannten Schiedsinstitutionen Musterklauseln in verschiedenen Sprachen an, die Sie mit einigen Ergänzungen übernehmen können.
Eine wirksame Schiedsklausel könnte beispielsweise wie folgt lauten:
„Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht nach der ...(Verfahrensordnung benennen) der – (Schiedsinstitution einfügen) endgültig zu entscheiden.
Um Verzögerungen für die Durchführung des Verfahrens zu vermeiden, können die Parteien neben dem Schiedsgericht in der Klausel auch die Anzahl der Schiedsrichter, den Ort der Verhandlung und die Verhandlungssprache(n) vereinbaren:
„Das Schiedsgericht soll aus ... (einem oder drei) Schiedsrichter(n) bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist ... (Ort des Verfahrens). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist ... (gewünschte Sprache/n einfügen).”
Bei der Bestimmung der Schiedsrichter kann auch deren Qualifikation vereinbart werden. Dies könnte etwa wie folgt lauten:
„Der Schiedsrichter / Vorsitzende muss ein – bei – (Nationalität) Gerichten zugelassener Rechtsanwalt / – sein, der die Schiedssprache beherrscht.”
Ergänzend kann und sollte meist auch eine Klausel zur Rechtswahl eingefügt werden:
„Es ist materielles ... Recht anzuwenden.”
Bitte beachten Sie bei internationalen Kaufverträgen: Bei der Vereinbarung einer nationalen Rechtsordnung ist daran zu denken, dass das UN-Kaufrecht Teil vieler nationaler Rechtsordnungen ist, so auch der deutschen. Soll UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich passieren. In aller Regel ist es aber nicht sinnvoll dies zu tun. Besser ist es, wenn Sie die Regelungen des UN-Kaufrechts auf Ihre konkreten Bedürfnisse anpassen.

4. Vollstreckung des Schiedsspruchs

In vielen Fällen bedarf es keiner Zwangsvollstreckung des Schiedsurteils, da dieses von den Vertragsparteien eher akzeptiert wird als Urteile eines staatlichen Gerichts. Grund dafür ist, dass ein Teil der Schiedsrichter selbst bestimmt und der Spruchkörper insgesamt aufgrund der speziellen Fachkenntnis ausgesucht wurde.
Sollte dennoch einmal die zwangsweise Durchsetzung des ergangenen Urteils erfolgen müssen, regelt das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche die direkte Vollstreckbarkeit. In den fast 160 Mitgliedsstaaten, die dem Abkommen beigetreten sind (darunter befinden sich praktisch alle wichtigen Handelspartner Deutschlands), ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen in einem schnellen und – insbesondere im Vergleich zur Vollstreckung von Urteilen ordentlicher staatlicher Gerichte – unkomplizierten Verfahren möglich.

5. Das Schiedsgerichtsverfahren als Videokonferenz

Nicht zuletzt aufgrund der laufenden Coronavirus-Beschränkungen aber auch im Hinblick auf geringere Postlaufzeiten, Reisezeit und Kosten kommt in letzter Zeit vermehrt die Frage auf, ob Schiedsverfahren grundsätzlich auch als Videokonferenz durchführbar sind.
Schiedsverfahren sind deutlich mehr durch die Privatautonomie der Parteien geprägt als staatliche Gerichtsverfahren. Deswegen ist es denkbar, das Verfahren vollständig digital abzuwickeln. Gängige internationale Schiedsinstitutionen wie ICC, LCIA, HKIAC, SIAC, SIDRC oder AAA bieten schon seit längerer Zeit virtuelle Kommunikationsformen an. Und erst im März 2020 veröffentlichten “Seoul Protocol on Video Conferencing in International Arbitration” hat ein Zusammenschluss von international tätigen Schiedsrichtern gemeinhin anerkannte Durchführungsmethoden und technische Mindeststandards für den Einsatz digitaler Techniken formuliert.
Doch die Digitalisierung hat ihre Grenzen. Zwingende Leitplanken sind die grundsätzlich in allen internationalen Schiedsgerichtsordnungen verankerten Prinzipien des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung aller Partien. So muss zum Beispiel garantiert werden, dass keine Partei mit unverhältnismäßigem technischem Aufwand belastet wird, dass Zeugen neutral befragt werden und dass plädierende Anwälte Augenkontakt zu den Richtern haben können und jederzeit leicht verständlich sind.
Im Hinblick auf ein konkretes Verfahren spielt vorrangig die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsgerichtsvereinbarung eine entscheidende Rolle. Die Durchführung des Verfahrens als Videokonferenz kommt nur dann in Betracht, wenn kein ausdrücklicher Ausschluss vereinbart wurde oder sich bei Auslegung des Vertrages kein solcher Ausschluss ergibt. Umstritten ist derzeit noch, ob für eine virtuelle mündliche Verhandlung immer die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist oder ob eine solche Zustimmung auch einseitig (möglicherweise gegen den Willen einer Partei) vom Schiedsgericht angeordnet werden kann. Schiedsgerichte werden sich derzeit insofern bemühen, eine einvernehmliche Vorgehensweise mit den Parteien abzustimmen.

6. Einzelne Schiedsverfahren

In aller Regel werden die Parteien eines Vertrags vereinbaren, dass eventuelle Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden wird, das dauerhaft von einer Institution unterhalten wird. Sogenannte Ad-hoc-Schiedsgerichte sind eher selten, da die Parteien in diesem Fall das Verfahren vollständig selbst festlegen und administrieren müssen.
Die Mehrheit der Verfahren findet daher vor institutionellen Schiedsgerichten statt, die eigene Verfahrens- und Honorarordnungen besitzen und durch die meist große Zahl an Verfahren über einen reichen Erfahrungsschatz verfügen. Alle institutionellen Schiedsgerichte halten für die von ihnen verwalteten Schiedsverfahren Schiedsordnungen in meist mehreren Sprachen bereit. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens festgelegt. Auf den Websites aller Institutionen findet man darüber hinaus Musterklauseln und weiterführende Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.
Die wohl bekannteste und weltweit führende Schiedsgerichtsinstitution ist der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris. Oft angerufen wird auch die Swiss Chambers Arbitration Institution (SIAC), das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) und der London Court of International Arbitration (LCIA). Daneben gibt es aber eine Reihe weiterer international anerkannter Schiedsinstitutionen, die nachfolgend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt werden:
Die Queen Mary Universität London hat 2021 in einer empirischen Studie mehr als 1.000 internationale Schiedsverfahren hinsichtlich der angerufenen Schiedsinstitution analysiert. Das Ergebnis haben wir grafisch für Sie aufbereitet:
Die Wahl der Schiedsinstitution hängt übrigens häufig auch davon ab, in welchem Rechtskreis die Vertragspartner zu Hause sind.

Internationale Handelsgeschäfte

Unterbrechungen in der Lieferkette

Im Hinblick auf internationale Geschäftsaktivitäten haben wir für Sie relevante Fragen und Informationen mit Bezug zu Unterbrechungen bei der Lieferkette zusammengestellt. In dem sich ständig wandelnden Umfeld kann diese Zusammenstellung jedoch nur eine erste Hilfe sein, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität erhebt und insbesondere nicht die konkrete rechtliche Beratung ersetzen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Handlungsleitfaden für Unternehmen bei Unterbrechungen in der Lieferkette

  • Bei internationalen Geschäftsaktivitäten ist zunächst insbesondere zu klären, welche Lieferanten welche Produkte aus welchen Ländern und auf welchem Weg liefern.
  • Prüfen Sie dann die bestehenden Verträge, die Sie mit Lieferanten, Kunden oder Dienstleistern geschlossen haben in Bezug auf vertragsrechtliche Risiken. Achten Sie hierbei besonders auf die Rechtswahl, Force Majeure-Klauseln, Vertragsstrafen, Vertrags- und Preisanpassungsklauseln, Verzug, Mitteilungs- und Kündigungsanforderungen, auf die Art der Ware und darauf, ob Sie an einen bestimmten Lieferanten fest gebunden sind oder diesen möglicherweise frei wählen können.
  • Analysieren Sie auch mögliche INCOTERMS-Klauseln. Hieraus ergibt sich regelmäßig, wer für die Lieferung verantwortlich ist. Dies kann auch der Kunde sein.
  • Prüfen Sie, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt und wo gegebenenfalls Rechtsstreitigkeiten zu verhandeln sind.
  • Handelt es sich um einen Warenkauf und ist deutsches Recht zwischen den Vertragsparteien vereinbart, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und sind diese Staaten zugleich Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods – „CISG“ / „UN-Kaufrecht“), sollten Sie beachten, dass das UN-Kaufrecht Teil der deutschen Rechtsordnung ist und somit gegebenenfalls zur Anwendung kommt, sofern es nicht explizit ausgeschlossen wurde.
  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner auf und informieren diesen unter Beachtung von Anzeigepflichten und -voraussetzungen (Form, Frist und Inhalt) über die eigene Leistungsstörung, den Einwand der Höheren Gewalt etc. Diese frühzeitige Mitteilung an den Vertragspartner soll diesen in die Lage versetzen ebenfalls rechtzeitig schadensmindernde Maßnahmen ergreifen zu können.
  • Dokumentieren Sie unbedingt die Beeinträchtigungen, die zu den Schwierigkeiten geführt haben. So sind Sie beispielsweise darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen der Höheren Gewalt, auf die Sie sich berufen.
  • Versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Vertragspartner zu finden und dokumentieren Sie diese Vereinbarung. Möglicherweise vereinbaren Sie eine Stundung mit Lieferanten, um zahlungsfähig zu bleiben oder liefern nur noch gegen Vorkasse, sofern die Bonität des Kunden gefährdet ist.

Waren werden nicht geliefert und der Lieferant beruft sich auf Höhere Gewalt. Was tun?

Als Vertragspartner muss auch der Lieferant seinen Anzeigepflichten nachkommen und nur so können Schäden minimiert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag überhaupt eine Klausel zur Höheren Gewalt enthält, welches Recht zur Anwendung kommt und ob zum jeweiligen Zeitpunkt ein Fall der Höheren Gewalt im Sinne der vertraglichen Klausel vorliegt. Da der Lieferant sich auf die Höhere Gewalt als Leistungshindernis beruft, muss dieser beweisen, was genau passiert ist und wie genau es ursächlich für die Leistungsstörung wurde. Ein bloßer Verweis auf Höhere Gewalt ist nicht ausreichend.
Bescheinigungen im Zusammenhang mit Höherer Gewalt haben zudem allenfalls Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall Höherer Gewalt. Aus diesem Grund sollten solche Bescheinigungen nicht ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage anerkannt werden.
Zudem sind Vertragsklauseln in Bezug auf Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen. Gegebenenfalls ist der Lieferant zur Vertragserfüllung mit Fristsetzung aufzufordern.

Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

Stellen Sie auf elektronische Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen um! Die IHK Region Stuttgart empfiehlt dies wegen der Corona-Pandemie dringend. Papier-Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen sind im Postverkehr oder vormittags möglich.

Ursprungszeugnisse online beantragen

Ursprungszeugnisse (UZ) und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen – werden überwiegend online beantragt. Die Dokumente werden durch die IHK im Normalfall am selben Tag bearbeitet. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Siegel ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden. Die IHK-Web-Anwendung wurde 2019 von Grund auf erneuert. An dieser Entwicklung waren von Beginn an Unternehmen und IHKs beteiligt, um eine konsequente Ausrichtung an die Bedürfnisse beider zu erreichen. Bereits vor der Corona-Pandemie wurden bundesweit fast 50 Prozent der Ursprungszeugnisse elektronisch erstellt. Der Anteil ist seither sprunghaft angestiegen.

Vorteile des Online-Verfahrens

Es gibt viele gute Gründe Ursprungszeugnisse und sonstige dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen online zu beantragen.
Die wichtigsten Vorteile sind:
Innerhalb eines Tages: Beantragung, Bewilligung und Versand an Kunden (bei Eingang bis 30 Minuten vor Ende der Servicezeiten)
  • Notwendige Änderungen werden direkt elektronisch vorgenommen
  • Postwege oder Botengänge werden eingespart
  • Im Benutzerprofil können Vorlagendateien erstellt werden
  • Keine höhere Ausstellungsgebühr
  • Wahl zwischen Signaturkarte und Nutzerkennung
  • Hohe Datensicherheit
  • Transparentes Verfahren: Die Historie der Antragsbearbeitung ist mit Angabe von Datum und Bearbeiter innerhalb der eUZ-Anwendung nachvollziehbar.

Welche Neuheiten bietet die e-UZ Anwendung?

  • Schnelle Übertragung und kürzere Ladezeiten, da die neue eUZ-Anwendung eine Webanwendung ist.
  • Eine Signaturkarte ist nicht mehr zwingend notwendig, kann jedoch als Verfahren zur Antragstellung weiterhin genutzt werden. Seit September 2019 steht als Alternative das passwortgestützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) zur Verfügung. Das bedeutet, dass für die Registrierung nur Zugangsdaten benötigt werden.
  • Weniger PIN-Eingaben und dadurch deutliche Beschleunigung der Antragsprozesse.
  • Eigenständiges Anlegen der Nutzer. Lediglich eine Person („Admin“) des Unternehmens muss vorher durch die IHK angelegt werden.
  • Benachrichtigungen per E-Mail bei Statusänderung des Antrags ein- oder ausschalten.
  • Bearbeitung des Antrags durch mehrere Mitarbeiter („Vier-Augen-Prinzip“) möglich – somit können Sie Ihren internen Compliance-Anforderungen gerecht werden und durch Arbeitsteilung flexiblere Arbeitsprozesse im Unternehmen einführen.
  • Erstellen Sie ein Vorschau-PDF für nötige Rücksprachen mit Ihren Kunden oder Banken, noch bevor Sie das Ursprungszeugnis bei der IHK einreichen. Das spart viel Zeit bei eventuell notwendigen Änderungen.
  • Wird ein UZ sowohl für Produkte mit Eigenherstellung als auch Fremdherstellung beantragt, gibt es ein Referenzfeld für die Produkte mit Fremdherstellung. Somit können diese übersichtlicher dargestellt werden.
  • Mehrere Dokumente gleichzeitig hochladen, als Nachweise oder zum Bescheinigen.‎ Mit einem Klick erhalten Sie eine Vorschau auf die Dokumente
  • Der Antrag kann zurückgezogen und bearbeitet werden, falls die IHK den Antrag noch nicht bearbeitet hat.

Der Weg zum und Ablauf beim eUZ

Sie interessieren sich für das eUZ? Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie örtlich zuständigen IHK auf, die Ihren Betrieb zur Teilnahme an dem eUZ-Verfahren freischalten kann. Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist freiwillig. Es ist möglich, parallel Dokumente in Papierform und elektronisch zu beantragen. Natürlich muss sichergestellt sein, dass für eine Ware nur einmal ein Ursprungszeugnis oder eine Bescheinigung beantragt wird. Bitte beachten Sie, dass für das elektronische Verfahren Formulare ohne eingedruckte Nummer zu verwenden sind. Bitte nehmen Sie für weitere Informationen Kontakt zu Ihrer örtlichen IHK auf oder geben Sie bei einer Bestellung über den Onlineshop der IHK an, dass Sie Formulare für die Nutzung des eUZ benötigen.
Den Ablauf von der Beantragung eines UZ bis zum Ausdruck im Unternehmen Das Verfahren bildet die Beantragung mit der Signaturkarte ab (ist aber auch ohne Signaturkarte möglich).
Zusätzlich finden Sie im eUZweb-Onboard Quickguide der IHK-GfI eine Kurzübersicht über die wichtigsten Funktionen und Einstellungen.
Darüber hinaus können Sie auf der Webseite der IHK-GfI mbH die Videoanleitungen nutzen.

Verifizierungsportal

Mit dem IHK-Verifizierungsportal können ausländische Empfänger für jedes elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis überprüfen, ob es auch wirklich echt ist und die angegebene IHK dafür die Verantwortung übernimmt.
Im Feld 8 des Ursprungszeugnisses ist pro Ursprungszeugnis ein individueller Verifizierungscode angegeben. Diesen Code kann man zusammen mit der Ursprungszeugnisnummer auf der Internetseite https://cert.ihk.de eingeben und erhält dann die Auskunft, ob die angegebene IHK das Ursprungszeugnis mit diesem Code wirklich ausgegeben hat und dafür verantwortlich ist.
Eine Erweiterung dieses Features bietet sich in Form der neu eingeführten QR-Codes an, die gewohntermaßen ein Hochladen und Abrufen der Daten mittels Scans ermöglichen. Ebenfalls neu ist, dass die Vorderseite des Ursprungszeugnisses abgebildet wird, was mehr Sicherheit für den Empfänger bietet.

Hinweise und Zusammenfassung

  • Elektronisch ausgestellte UZ und digital bescheinigte Dokumente werden zum neuen Standard und sind im Ausland anerkannt. Eine Überprüfung mit dem Verifizierungsportal ist für UZ möglich.
  • In einzelnen Ländern, beispielsweise in Ägypten oder Katar, wurde in der Vergangenheit in Einzelfällen auf ein konventionell erstelltes Ursprungszeugnis bestanden. Das hat sich geändert. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Kunden.
  • Das Bundesverwaltungsamt muss bei Bedarf eingeschaltet werden und besteht dann auf von der IHK im Original unterschriebenen Dokumenten.
  • Durch die Corona-Pandemiewurden viele Papierprozeduren zumindest vorübergehend abgeschafft, auch dies fördert elektronische Ursprungszeugnisse.
  • Wenn Unternehmen die eUZ-Anwendung nutzen, haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und Handelsdokumente in Papierform zu beantragen.
  • Zu bescheinigende Dokumente müssen im PDF-Format hochgeladen werden. Auch bei den Nachweisen empfiehlt es sich, das PDF-Format zu nutzen, denn PDF-Formate können deutlich schneller bearbeitet werden. Maximale Datei-Uploadgröße: 10 MB
  • Beim eUZ werden UZ-Formulare ohne eingedruckte Nummer verwendet, diese können bei Formularverlagen oder im IHK-Formular-Shop bestellt werden.
  • Wenn auf der Rückseite des UZs vom Zielland vorgeschriebene Texte stehen, beachten Sie bitte, dass diese nach dem Ausdruck im Unternehmen handschriftlich um das Datum und die Unterschrift ergänzt werden müssen. Andernfalls kann das UZ von den Zollbehörden im Zielland abgewiesen werden.
  • Nutzer der eUZ-Anwendung erhalten einen monatlichen Gebührenbescheid. Eine detaillierte Übersicht kann sich der Nutzer über den Statistik-Bereich im eUZ ansehen.

Technische Voraussetzungen und Service-Portal der IHK-GfI für Störungsmeldungen

Die technischen Voraussetzungen der neuen eUZ-Webanwendung finden Sie auf der Homepage der IHK Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH (GfI).
Sollte einmal eine Störung am elektronischen Ursprungszeugnis auftreten, kann der IT-Dienstleister der IHKs, die IHK-GfI, Sie seit März 2019 direkt darüber informieren.
Dazu ist es notwendig, dass Sie sich einmalig bei dem neuen Service-Portal der IHK-GfI anmelden.
Nach der Anmeldung können Sie das Abonnement der eUZ-Störungsinformationen selbst beginnen, verwalten und auch beenden.
Das Coronavirus und internationale Handelsgeschäfte

Das Coronavirus bei internationalen Handelsgeschäften – (K)ein Fall Höherer Gewalt

Das Coronavirus hat mittlerweile weltweit zu weitreichenden Auswirkungen auf Gesundheit und Leben vieler Menschen geführt. Auch Politik und Wirtschaft ringen mit den Folgen, da beispielsweise die erforderlichen Quarantänemaßnahmen und Reisebeschränkungen Produktionsabläufe verlangsamen oder ganz unmöglich machen. Doch insbesondere bei internationalen Geschäften ist unklar, wer nun die Ausfallrisiken zu tragen hat. In diesem Zusammenhang wird oft von Höherer Gewalt gesprochen.
Doch was bedeutet Höhere Gewalt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus für Ihr Vertragsverhältnis?

1. Rechtliche Einordnung des Begriffs Höhere Gewalt

Eine international einheitliche Definition des Begriffs der Höheren Gewalt (auch: „Force Majeure” oder „Acts of God”) gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein “von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis” (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15). Die Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Länder und der angelsächsisch geprägten Länder haben dabei ein ähnliches Verständnis des Begriffs – typischerweise als Höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen. Ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei behördliche Maßnahmen und Warnungen.
Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt. Zum einen gibt es aktuell eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Behördliche Quarantäneverfügungen, Reisewarnungen, Grenzschließungen). Zum anderen wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft Höhere Gewalt bejaht.
Für Geschäfte mit China sind die chinesischen Außenhandelskammern (CCPIT, China Council for the Promotion of International Trade) und chinesische Industrieverbände ermächtigt, sogenannte Force Majeure-Zertifikate auszustellen. Der CCPIT bietet hier eine Online-Plattform in chinesischer Sprache an, auf der Unternehmen unter Vorlage von Dokumenten (z. B. Mitteilungen von lokalen Regierungen, Bescheinigungen über Verzögerungen oder Ausfall von See-, Land- oder Luftverkehr, sowie relevante Verträge) eine solche Bestätigung beantragen können. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur für Firmen mit Sitz in China, also auch für Lieferanten und Niederlassungen deutscher Unternehmen in China, nicht aber für Unternehmen, die ihren Firmensitz außerhalb Chinas haben. Die chinesischen Force-Majeure-Zertifikate bilden in erster Linie eine Grundlage für Verhandlungen mit dem Kunden. Sie haben Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall Höherer Gewalt.

2. Blick in die vertragliche Vereinbarung

Maßgeblich zur rechtlichen Einstufung ist dann der direkte Blick in den Vertrag. Zum einen ist es viel einfacher, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Vertrag ausdrücklich ein solche Klausel enthält. Daher ist es immer ratsam in einen internationalen Vertrag eine solche Klausel aufzunehmen, in welcher die Parteien den Begriff der Höheren Gewalt genau bestimmen und regeln können. So können bestimmte, weitere Ereignisse wie Streiks als Höhere Gewalt eingeordnet werden. Es kann aber auch geregelt werden, was nicht als Höhere Gewalt gelten soll, wie Stromausfälle. Zum anderen ergeben sich je nach Gestalt des Vertrages unterschiedliche Konsequenzen. Höhere Gewalt wird höchstwahrscheinlich viel eher bejaht, wenn die Erfüllung des Vertrages direkt mit einem Personaleinsatz verbunden ist, als wenn es beispielsweise nur um einen bloßen Warentransport per Containerschiff geht.
Eine Rolle spielt auch, ob der Vertrag eine Rechtswahlklausel enthält, welche für den Vertrag ausdrücklich auf die Rechtsordnung eines bestimmten Landes verweist. Dabei sind die angelsächsischen Rechtsordnungen generell etwas großzügiger in der Bejahung Höherer Gewalt als die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Chinesische Gerichte haben in der Vergangenheit den Begriff Höhere Gewalt sehr großzügig interpretiert und mitunter sogar (teilweise selbstverschuldete) Zahlungsprobleme als Höhere Gewalt gesehen.
Gibt es keine Rechtswahlklausel, so regelt die sogenannte Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Für Kaufverträge über bewegliche Sachen gilt dann das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht es um die Miete einer unbeweglichen Sache, zum Beispiel eines Büros im europäischen Ausland, gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Betrifft der Vertrag einen außereuropäischen Sachverhalt, so ist zur Ermittlung des anwendbaren Rechts eventuell eine etwas aufwändigere Prüfung im internationalen Zivilprozessrecht notwendig.
Von Bedeutung ist auch, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag abgeschlossen wurde. Zumindest für jetzt noch abzuschließende Verträge ist eine Berufung auf Höhere Gewalt angesichts der sich seit Wochen ausbreitenden Epidemie und der Presseberichterstattung zweifelhaft.

3. Rechtsfolgen bei Bejahung Höherer Gewalt

Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.
Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Zudem sind folgende Rechtsfolgen denkbar:
  • Der Vertrag wird im Falle Höherer Gewalt automatisch aufgelöst.
  • Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt.
  • Es gibt eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden und wenn das Ereignis über eine bestimte Zeitspanne hinaus läuft, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst.

4. Praxistipps

Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt als auch die möglichen Rechtsfolgen sind sehr vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein bereits gerichtlich entschiedener vergleichbarer Fall Klarheit bringen. Als Praxistipp empfehlen wir Ihnen deshalb, die Sache einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind. Zudem ist es ratsam, ausdrücklich zu vereinbaren, dass sich beide Vertragsparteien grundsätzlich zur Vertragserfüllung und zu eventuell notwendigen Vertragsanpassungen verpflichten, auch wenn kein Fall Höherer Gewalt vorliegt.
(Stand: August 2020)

5. Weiterführende Informationen

Wir haben für Sie weitere Informationsquellen zum Thema zusammengestellt:
Präferenznachweise

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Zollvorteile werden bei Einfuhren gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Ein möglicher Nachweis ist die Ursprungserklärung auf Rechnung. Bei den jüngeren Abkommen (Japan, Überseeische Länder und Gebiete, Vereinigtes Königreich) heißt dieser Nachweis Erklärung zum Ursprung, meint aber nichts anderes. Daneben gibt es die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, deren Ausstellung der Ausführer bei der Zollverwaltung beantragt.

1. Ursprungserklärung für Warensendungen bis 6.000 Euro

Für Warensendungen mit einem Wert bis 6.000 Euro kann der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Sie muss grundsätzlich unterschrieben sein. Der Wortlaut ist vorgeschrieben und kann je nach Empfangsland leicht unterschiedlich sein. Ausnahme: Im Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) liegt diese Schwelle bei 10.000 Euro. Der Wert bezieht sich auf den Anteil der präferenzberechtigten Waren, die in der Sendung enthalten sind.
Der Wortlaut der Ursprungserklärung kann über das Zollportal WuP online überprüft werden (Zielland eingeben, Präferenzregelungen aufrufen, Rubrik “Wortlaut der Erklärung”)

2. Ursprungserklärung für Warensendungen über 6.000 Euro

Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung Ermächtigter Ausführer bewilligt wurde oder es als Registrierter Exporteur (REX) registriert ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. Der Wortlaut der Ursprungserklärung wird um die jeweilige Bewilligungs- bzw. Registriernummer ergänzt. Welche der beiden Vereinfachungen angewendet werden kann, hängt vom jeweiligen Handelsabkommen ab. Der REX ist für die jüngeren Abkommen mit Kanada, Japan, die ÜLG, Vietnam sowie das Vereinigte Königreich anwendbar. Ältere Abkommen stellen sukzessive vom Ermächtigten Ausführer auf den Registrierten Exporteur um. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.

2.1 Südkorea

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung möglich. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Exporteur die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer hat.

2.2 Singapur

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Singapur ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Seit 1. Januar 2023 mit einer Übergangsfrist bis 31. März 2023 ist für Sendungen mit Werten über 6.000 Euro Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.

2.3 Kanada

Auch im Präferenzverkehr zwischen der EU und Kanada ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.

2.4 Japan

Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Japan ist ebenfalls keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Abweichend von den üblichen Ursprungserklärungen ist bei der Erklärung zum Ursprung das Ursprungskriterium („origin criteria used”) in codierter Form anzugeben. Details hierzu erklärt unser Artikel EU-Japan-Abkommen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

2.5 ÜLG

Seit 1. Januar 2020 sind im Präferenzverkehr zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) keine Warenverkehrsbescheinigungen mehr gültig. Als Nachweis gilt ausschließlich die Erklärung zum Ursprung. Bei Sendungen mit Werten über 10.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG. Letzteres ist nur relevant für Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon.

2.6 Vereinigtes Königreich

Seit 1. Januar 2021 ist das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Kraft. Im Präferenzverkehr zwischen diesen beiden Handelspartnern ist als einziger Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist die Voraussetzung, dass der EU-Exporteur Registrierter Exporteur (REX) ist. UK-Exporteure müssen, unabhängig vom Wert der Sendung, ihre EORI-Nummer auf die Erklärung zum Ursprung setzen.

2.7 Neuseeland

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland, seit 1. Mai 2024 in Kraft, sieht gleichfalls ausschließlich die Erklärung zum Ursprung vor. Bei Werten über 6.000 Euro müssen EU-Exporteure ihre REX-Nummer eintragen, NZ-Ausführer tragen ihren „client code” ein.

3. Ursprungserklärung MED (noch bis Ende 2025)

Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation/Kumulierung bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet werden müssen.

4. Warenverkehr mit der Türkei

Wegen der Zollunion mit der Türkei wird für die meisten Waren die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt. Da diese aber keine Aussage zum präferenziellen Ursprung trifft, sind gegebenenfalls weitere Nachweise erforderlich. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei sowie für EGKS-Waren sind die Ursprungserklärung sowie die Ursprungserklärung MED anwendbar. Wichtig: Der Nachweis für alle anderen Erzeugnisse ist ausschließlich die
Eine umfassende Darstellung enthält der IHK-Artikel .
IHK Region Stuttgart

Konfliktmineralien – Online-Portal

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern.
Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:
  • Wie können Unternehmen, insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen (KMUs), ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?
Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.
Hintergrund ist unter anderem die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche seit 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten („Konfliktmineralien“) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen.
Die Mitteilung der EU-Kommission sowie den Zugang zum Online-Portal finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Importabwicklung in China

China: Übersicht zu Importvorschriften

Die Importabwicklung in China ist für ausländische Unternehmen in den letzten Jahren aufwändiger geworden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Problemfelder aufzeigen, die auch eine Folge der internationalen Handelskonflikte sind.

Handelshemmnisse generell

Grundlegende Informationen zu bestehenden Handelshemmnissen nach Ländern finden Sie in der EU-Datenbank Access2Markets. Wenn Sie mit neuen Handelshemmnissen in Staaten außerhalb der EU konfrontiert werden, können Sie diese direkt der zentralen Anlaufstelle der EU melden. Falls Sie das nicht selbst machen möchten, können wir das auch für Sie übernehmen. Bei Problemen innerhalb der EU hilft SOLVIT.

1. Strafzölle (China-USA)

Im Rahmen der Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und China werden jeweils Strafzölle in wechselnder Höhe erhoben. Maßgeblich ist der Ursprung der importierten Ware und nicht das Land, aus dem geliefert wird. Daher sind auch Lieferungen aus Deutschland nach China betroffen, wenn diese US-Waren enthalten.

2. Warenmarkierung mit Ursprungsland

Als Folge der Strafzölle wird die Markierung von Waren mit dem Ursprungsland genauer geprüft. Die Zollbeamten überprüfen zunächst die Ursprungsangaben in der Zollanmeldung und vergleichen dann, ob diese am Produkt oder der Verpackung auch sichtbar angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so fordert China die Vorlage eines Ursprungszeugnisses für diese Ware. Labeling wird somit zum Muss, falls im Nachhinein kein entsprechendes Ursprungszeugnis beigebracht werden kann.

3. Einfuhr von Ursprungswaren aus Taiwan in China

Seit Mitte September 2019 wird bei der Einfuhr taiwanesischer Waren nach China die Ursprungslandmarkierung am Produkt und die Ursprungsangabe auf den Handelsdokumenten genau untersucht. Es ist dabei egal, ob die Waren direkt aus Taiwan oder beispielsweise aus Deutschland nach China geliefert werden. Grundlage ist eine chinesische Verordnung aus dem Jahr 2005. Demnach gibt es folgende Markierungswünsche:
  • „Taiwan, China” oder
  • „Chinese Taiwan” oder
  • „Taipei, China” oder
  • „Chinese Taipei”
Als Trennzeichen ist ein Komma vorgesehen. Ein Zusammenhang mit den aktuell verschlechterten Beziehungen zwischen Taiwan und China ist denkbar. Wichtig: Es besteht keine Notwendigkeit, die Ursprungslandangabe „Taiwan” generell, also im Warenverkehr mit allen anderen Ländern zu modifizieren. Das würde für neue Schwierigkeiten sorgen.

4. Ursprungszeugnisse: häufiger, pro Ursprungsland und direkt

Ursprungszeugnisse werden in den letzten Jahren immer häufiger für Exporte nach China angefordert. Das liegt auch an der fehlenden Warenmarkierung. Teilweise werden Ursprungszeugnisse nicht mehr pro Sendung erfolgt, sondern pro Ursprungsland. Somit können pro Sendung mehrere Ursprungszeugnisse erforderlich sein, wenn diese Waren unterschiedlichen Ursprungs beinhalten.
Vereinzelt werden Ursprungszeugnisse angezweifelt, wenn der Versand der Ursprungsware nicht aus dem Ursprungsland erfolgt (Beispiel: Ursprungszeugnis aus Deutschland, Ware mit Ursprung Japan). Die Forderung, Ursprungszeugnisse direkt aus dem Ursprungsland vorzulegen ist wegen langer Lieferketten kaum zu erfüllen und auch ein Verstoß gegen internationale Abmachungen (unter anderem revidierte Kyoto-Konvention). Die Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgeklärt werden.

5. Chinesischer Ursprung bei öffentlichen Ausschreibungen

Bei öffentlichen Ausschreibungen achtet China verstärkt darauf, dass auch Ware mit chinesischem Ursprung eingekauft wird. Daher kann es für Unternehmen wichtig sein zu wissen, welche Be- oder Verarbeitungen an ausländischem Vormaterial erforderlich sind, damit nach chinesischem Recht eine Ware den nichtpräferenziellen Ursprung China erfüllt.
Der Ursprung entsteht bei der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung einer Ware. Dieses Grundprinzip wenden alle Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) an, und damit auch China. Einzelheiten regelt das Dekret 122 der chinesischen Zollverwaltung. Demnach gilt die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung als erfüllt, wenn diese zu einem so genannten Positionswechsel führt. Dieser ist dann gegeben, wenn sich die ersten vier Stellen der Warennummer des Enderzeugnisses in mindestens einer Ziffer von den Warennummern der eingesetzten Vorerzeugnisse ohne chinesischen Ursprung unterscheiden. Basis der Beurteilung ist das Harmonisierte System.

Beispiel

Aus EU-Kunststoffgranulat der Position 3904 werden in China Kunststoffrohre der Position 3916 gefertigt. Damit ist der Positionswechsel gegeben und der Ursprung der Rohre ist China.
Von dieser Grundregel gibt es für zahlreiche Warengruppen Ausnahmen. Im Anhang zum Dekret 122 sind die betroffenen Warenpositionen und deren spezifischen Ursprungsregeln abgebildet. In einzelnen Fällen wird dabei eine Wertschöpfung in China von mindestens 30 Prozent verlangt. Die Art der Berechnung ist ebenfalls im Dekret enthalten.

Beispiel

Elektrische Ventilatoren aus der Position 8414 werden in China gefertigt. Die Ursprungsregel für diese Position lautet gemäß Anhang zu Dekret 122 “Vollständig montiert und Wertkriterium erfüllt”. Der Ab-Werk-Preis liegt bei 20 Euro. Es wird nicht-chinesisches Vormaterial im Wert von 13 Euro eingebaut. Die Wertschöpfung liegt daher 35 Prozent. Werden die Ventilatoren auch noch in China verpackt – dies ist eine weitere Vorgabe – ist der chinesische Ursprung gegeben.

6. Zusätzliche Angaben in chinesischer Zollanmeldung

In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des „China Customs Advanced Manifest (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Betroffen sind Spediteure, Versender und Empfänger.
Für die CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:
  • Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
  • Unternehmensname, Anschrift des Empfängers
Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden „9999+Handelsregisternummer“, natürliche Personen „ID+Nummer der ID“ oder „PASSPORT+Reisepassnummer“. Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der „Unified Social Credit Code“ (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.
Der chinesische Zoll wird auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig. Hongkong ist von diesen Änderungen nicht betroffen.

7. Umfangreiche Dokumentationsanforderungen

Speziell aufwendige Dokumentationspflichten bereiten deutschen Unternehmen, insbesondere aus der Anlagen- und Maschinenbaubranche, oft Schwierigkeiten. Die Dokumentationsanforderungen erreichen dabei Dimensionen, die teilweise sogar den Umfang einer Betriebsanleitung überschreiten. Mehrfach wurde berichtet, dass vom chinesischen Zoll Angaben, wie beispielsweise Gewichtsangaben, angezweifelt und eine Änderung der Dokumente verlangt wurde. Das uneinheitliche und somit auch schwer kalkulierbare Vorgehen der chinesischen Zollbehörden zeigt sich darin, dass beispielsweise eine Änderung der Angaben erneut angezweifelt wurde. Als von Seiten des deutschen Unternehmens daraufhin jedoch ein Wiegenachweis von den chinesischen Zollbehörden verlangt wurde, konnte die Ware plötzlich ohne erneute Dokumentation abgefertigt werden. Auch Bilddokumentationen werden vermehrt verlangt (Fotografien der Kisten mit Inhalt). Diese Anforderung spielt im Speziellen im Anlagenbau eine Rolle, wo durch die Bilddokumentation der üblicherweise zahlreichen Teillieferungen ein erheblicher Mehraufwand entstehen kann.

8. Behandlung von Holzverpackungen (ISPM 15)

Der chinesische Pflanzenschutzdienst prüft die Einhaltung des ISPM 15 verstärkt. Auf dieser Seite der IHK Region Stuttgart finden Sie weiterführende Informationen zur Behandlung von Holzverpackungen. Bereits in der Vergangenheit gab es Schwierigkeiten bei Holzverpackungen: So wurde uns beispielsweise von Lieferungen berichtet, bei denen aufgrund von gefundenen Holzresten, die natürlich keine IPPC-Kennzeichnung besaßen, der gesamte Container einer Begasung im Eingangshafen unterzogen werden musste.

9. Zollwertüberprüfungen, Betrachtung von Transferpreisen

Weitere Problemfälle ergaben sich bezüglich Wertangaben auf Handelsrechnungen. Dies wird in einem Beispiel aus dem Anlagenbau deutlich. So forderte der chinesische Zoll im Gegensatz zu früheren Lieferungen eine Bewertung der Einzelteile anstatt der Anlagenkomponenten. Dabei kann es sich bei Großanlagen in Einzelfällen um mehrere tausend Teile handeln, für die nun zusätzlich in bestimmten Fällen auch noch eine CCC-Zertifizierung verlangt wurde. Der extreme Mehraufwand liegt hierbei auf der Hand. Des Weiteren kommt es vermehrt zu exzessiven Überprüfungen von Transferpreisen (internen Verrechnungspreisen) und Verträgen.

10. Weitere Erfahrungen

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einfuhrkontrollen regional stark unterscheiden können, je nachdem, an welcher chinesischen Grenzzollstelle die Ware eingeführt wird. Es empfiehlt sich in jedem Fall, im Voraus mit dem Kunden abzuklären, inwiefern zum Beispiel die Dokumentation den aktuellen chinesischen Anforderungen entspricht. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem jeweiligen Zollagenten ist hierbei ebenfalls unabdingbar. Wenn Sie weitere Erfahrungen machen, teilen Sie uns diese gerne mit: auwi@stuttgart.ihk.de
IHK hilft

Einstieg ins internationale Geschäft

Sie wollen Ihre Produkte ins Ausland exportieren oder Waren aus anderen Ländern importieren, suchen Geschäftspartner im Ausland oder wollen dort eine Produktionsstätte aufbauen? Wer sich international engagieren möchte, muss sich gut informieren. Wir unterstützen Sie beim Einstieg in das internationale Geschäft.

Außenhandel

Erfahren Sie,
  • was beim Export von Waren zu beachten ist.
  • wann Sie Zoll zahlen müssen.
  • warum ausländische Kunden wissen möchten, in welchem Land Ihre Waren hergestellt wird.

Vertrieb im Ausland

Erfahren Sie,
  • wie Sie Käufer für Ihr Produkt finden.
  • welche länderspezifischen Besonderheiten es gibt.
  • welche rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Investieren im Ausland

Erfahren Sie,
  • was Sie bei der Dienstleistungserbringung im Ausland beachten sollten.
  • welche Förderungen oder Finanzierungshilfen es für Ihre Auslandsinvestitionen gibt.
International

Handelsabkommen

Viele Unternehmen stehen vor der Frage wie beziehungsweise ob sie Freihandelsabkommen nutzen können.

1. Der Weg zu einem Handelsabkommen

Bis eine finale Einigung über ein Handelsabkommen besteht, vergehen in der Regel einige Jahre und mehr als 30 verschiedene Phasen werden durchlaufen. Der grobe Ablauf ist jedoch wie folgt:
  • Vorbereitung: hier haben Sie als Unternehmer über die Konsultationen der europäischen Institutionen Mitspracherechte! Aktuelle Teilnahmemöglichkeiten entnehmen Sie entweder unserem Newsletter oder recherchieren. Zudem bietet die EU-Kommission eine Online-Übersicht zu aktuellen Konsultationen an.
  • Verhandlung: Chefunterhändler beider Seiten verhandeln. Die Europäische Kommission informiert nach jeder Verhandlungsrunde den Europäischen Rat beziehungsweise das Europäische Parlament. Die Verhandlungsdokumente werden auf der Seite der Generaldirektion Handel veröffentlicht.
  • Finalisierung: Der Verhandlungstext wird von Kommissionsbeamtenformal überprüft und erhält den Feinschliff.
  • Unterzeichnung: Der Abkommenstext wird in die 23 offiziellen Landessprachen der EU übersetzt. Die 28 Kommissare nehmen den Text an und leiten den Text dem Rat zur Unterzeichnung weiter.
  • Beschlussfassung in Rat der EU und Europäischem Parlament
  • (eventuell) vorläufige Anwendung: Bei gemischten Abkommen der Fall, die der Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten bedürfen. In der Zwischenzeit kann die EU das Abkommen nur vorläufig anwenden (zuletzt geschehen im Falle CETA, siehe „Gemischte Abkommen“)
  • (eventuell) Ratifizierung in Mitgliedsstaaten: Nationale Parlamente, wie in Deutschland der Bundestag, ratifizieren das Abkommen.
  • Beendigung: EU-Mitgliedsstaaten und Partnerland informieren das Generalsekretariat des Rates über das Ratifizierungsergebnis. Der Rat nimmt die Entscheidung an und bestätigt die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
  • Inkrafttreten

2. Unterschiedliche Formen der wirtschaftlichen Integration

Es gibt verschiedene Formen der wirtschaftlichen Integration. In Zeiten der Lähmung multilateraler Institutionen, wie der Welthandelsorganisation (WTO), verhandelt die EU vor allem (bilaterale) Handelsabkommen. Im Folgenden sehen Sie die einzelnen Abstufungen, angefangen mit der niedrigsten Form wirtschaftlicher Integration (Wirtschafts- und Handelsabkommen) hin zur höchsten (Politische Union):
  • Wirtschafts- und Handelsabkommen
(Bilaterale) Freihandelsabkommen sind die Basis für eine Freihandelszone. Die teilnehmenden Länder vereinbaren tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse untereinander abzubauen.
Beispiel: EU mit Mexiko
  • Gemischte Abkommen
Man spricht von einem gemischten Abkommen, wenn bestimmte Bereiche des Abkommens nicht in der ausschließlichen Kompetenz der EU liegen. Die EU ist auf die Mitwirkung (und die Zustimmung) ihrer Mitgliedstaaten angewiesen.
Beispiel: EU mit Kanada (CETA)
  • Freihandelszone
Mehrere Staaten schließen sich zusammen und vereinbaren, Handelsbeschränkungen und Zölle untereinander abzuschaffen. Gegenüber Drittstaaten gibt es keinen gemeinsamen Zolltarif.
Beispiele: ASEAN (Freihandelszone des Verbandes Südostasiatischer Staaten), EFTA (Europäische Freihandelszone), USMCA/NAFTA (Nordamerikanische Freihandelszone) und Mercosur (Gemeinsamer Markt des Südens) in Südamerika.
  • Zollunion
Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Zollgebiet. Es besteht ein Gemeinsamer Zolltarif (GZT) gegenüber Drittstaaten. Die Mitglieder erheben untereinander jedoch keine Zölle.
Beispiele: EU mit Andorra, San Marino und der Türkei
  • Gemeinsamer Markt
Zusätzlich zur Zollunion besteht freie Faktormobilität, das heißt Arbeitskräfte sind mobil und können in jedem Mitgliedsstaat einer Arbeit nachgehen.
Beispiel: EU
  • Wirtschafts- und Währungsunion
Die Wirtschaftspolitik läuft koordiniert ab. Darüber hinaus besteht eine gemeinsame Währung mit fixen Wechselkursen.
Beispiel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
  • Politische Union
Die teilnehmenden Länder geben sich eine gemeinsame Verfassung.

Beispiel: bis jetzt gibt es in Europa noch keine politische Union

3. Handelsabkommen aktuell

4. Handelsbarrieren

Die Weltwirtschaft erlebt in diesen Tagen einen Trend hin zu mehr Protektionismus. Unternehmen stoßen vermehrt auf Hürden im täglichen Geschäft. Das unterminiert die Bemühungen der Europäischen Union für offene Märkte zu sorgen. In ihrem jährlich publizierten Bericht analysiert die Generaldirektion Handel daher die Handels- und Investitionshemmnisse in rund 57 Drittländern. Besonders nicht-tarifäre Handelshemmnisse erschweren Unternehmen den Außenwirtschaftsverkehr. Laut des Berichts fallen darunter vor allem Beschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, Rechte an geistigem Eigentum oder ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.
Wo gibt es Unterstützung?
Für Wirtschaftsunternehmen stellt die Europäische Kommission ein Online-Werkzeug zur Verfügung, um Handelsbarrieren zu melden. Mittels dieses sogenannten Beschwerderegisters können betroffene Unternehmen Handelsbarrieren im Auslandsgeschäft melden. Die europäischen Institutionen registrieren diese Meldungen und vermitteln gegebenenfalls. Des Weiteren steht Unternehmen auf den Seiten der EU-Kommission eine Übersicht zu bereits registrierten Hürden und der Stand des Verfahrens zur Verfügung.
Daneben gibt es die Industrie- und Handelskammern, die wiederum über den Dachverband DIHK, oder die Auslandshandelskammern AHK eventuell vor Ort zu einer Klärung beitragen können. Sprechen Sie uns an!

5. Handelsschutz

Die Europäische Kommission hat 2019 einen aktualisierten Leitfaden über handelspolitische Schutzinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen veröffentlicht. Der Leitfaden gibt eine Einführung sowie einen Überblick über die Phasen und Elemente einer Handelsschutzuntersuchung. Der Helpdesk für Handelsschutzinstrumente soll KMU die Nutzung der Handelsschutzinstrumente erleichtern. Die Kontaktdaten des Helpdesks entnehmen Sie bitte dem Leitfaden auf Seite 30.

6. Wo finde ich weitere Informationen?

Zu Handelsabkommen steht eine Vielzahl von Informationsquellen zur Verfügung. Einige Vorschläge finden Sie hier:
Länderinformationen

Österreich

Aktuelle Informationen zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsinformationen

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Weitere Hinweise: Kulturelle Unterschiede

Die hohe Bedeutung der DACH-Region (Deutschland-Österreich-Schweiz) liegt unter anderem an der geografischen Nähe und auch der vermeintlich ähnlichen Kultur. Doch die Mentalitätsunterschiede dürfen nicht unterschätzt werden, um erfolgreich am österreichischen Markt agieren zu können.
Auch wenn beispielsweise in Österreich ebenfalls Deutsch gesprochen wird, müssen unterschiedliche Bezeichnungen und Wortgebrauche berücksichtig werden. Insbesondere bei der Vermarktung, bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Produktspezifika sollten die lokalen Begrifflichkeiten benutzt werden, um die potenziellen Kunden tatsächlich anzusprechen. Auch der Marketingauftritt sollte an das Zielland angepasst werden. Dies bezieht sich neben der gesprochenen bzw. geschriebenen Sprache auch auf andere kulturelle Ebenen wie die Bildsprache. Hier gelten Deutsche individualistischer als Österreicher, die wiederum stärker gruppenorientiert und führsorglicher kategorisiert werden. Ferner gilt es auch die Unterschiede innerhalb des Landes zu beachten. Genauso wie in Deutschland gibt es unter anderem in Österreich Unterschiede zwischen Norden und Süden, Westen und Osten.
Die IHK Region Stuttgart berät Sie gerne zu Besonderheiten und kulturellen Aspekten in den Auslandsmärkten, um Sie auf eine effiziente Kommunikation und die Vermeidung von Missverständnissen vorzubereiten.
IHK hilft

Zollhinterlegung sparen

Sie müssen beruflich ins (Nicht-EU-)Ausland, zum Beispiel zur Montage oder zu einer Warenmesse und nehmen Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut mit? Dafür sind an der Grenze Sicherheitsleistungen oder Zoll zu hinterlegen – einschließlich der dafür notwendigen Zollformalitäten.
Hier hilft Ihnen ein von der IHK ausgestelltes Carnet ATA, ein internationales Zollpassierscheinheft. Dieses erleichtert die vorübergehende Ausfuhr von Waren in 78 Länder. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt. Zollbürge ist die IHK-Organisation. Ein Carnet ATA können Sie bei Ihrer IHK ausstellen lassen.
Hier finden Sie weitere Informationen:

EORI-Nummer

Für Zollanmeldungen ist Registrierung beim Zoll erforderlich

1. Was ist EORI?

EORI (Economic Operators' Registration and Identification System) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung von Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Zollverwaltung. Diese erfolgt mithilfe einer individuell zugeteilten EORI-Nummer, die EU-weit gültig ist.

2. Wer braucht eine EORI-Nummer?

Unternehmen und Privatpersonen, die Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Auch für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine EORI erforderlich. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Sowohl das elektronische Zollsystem ATLAS Ausfuhr als auch die Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) funktionieren nur mit gültiger EORI-Nummer. Unternehmen, die noch keine EORI-Nummer haben, können den Antrag auf Registrierung und Erteilung während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs stellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Anmeldung über einen Dienstleister erfolgt.
Nach den EU-rechtlichen Vorschriften dürfen nur rechtsfähige Einheiten, also natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen eine EORI-Nummer erhalten. Nicht rechtsfähige Unternehmenseinheiten (Zweigniederlassungen, Betriebsstätten) werden in Deutschland über die EORI-Nummer ihres Hauptsitzes und eine vierstellige Niederlassungsnummer identifiziert.

3. Wie sieht die EORI-Nummer aus?

In allen EU-Staaten wird das jeweilige Länderkürzel vorangestellt, in Deutschland also DE. Danach folgt eine 15-stellige Nummernkombination, also beispielsweise DE000000001234567.

4. Wann ist die EORI-Nummer anzugeben?

Die EORI-Nummer ist bei Zollanmeldungen, also zum Beispiel bei Ausfuhr- und Einfuhrmeldungen, erforderlich (Ausführer beim Export; Empfänger beim Import). Dies gilt auch bei Anträgen auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung beim BAFA.

5. Wie erhalte ich eine EORI-Nummer?

Die EORI-Nummer erhalten Sie auf Antrag beim deutschen Zoll. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt elektronisch oder über ein Antragsformular.

Elektronischer Antrag

Sie können die EORI-Nummer elektronisch über das Zollportal beantragen. Hierfür benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat. Änderungen von Stammdaten erfolgen auch auf diesem Weg.

Schriftlicher Antrag

Alternativ können Sie die EORI-Nummer über ein Formular schriftlich bei der Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, Stammdatenmanagement beantragen. Die Antragsformulare 0870a (Unternehmen) 0870b (Niederlassungsnummer und 0870c (Privatpersonen) sowie Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls. Bei Änderungen (Firmierung, Adresse, Rechtsform o.ä.) müssen Sie die Stammdaten aktualisieren.

6. Wie kann ich überprüfen, ob ich eine (gültige) EORI-Nummer habe?

Neu erteilte EORI-Nummer und die Stammdaten der Wirtschaftsbeteiligten werden in einer zentralen EU-Datenbank hinterlegt. Dies kann nur nach schriftlicher Einwilligung der Nummerninhaber erfolgen. Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie registriert sind, können dies entweder über die Zollverwaltung klären (info.eori@zoll.de). Alternativ kann die Abfrage direkt über die Datenbank der EU erfolgen.

7. Wo finde ich weitere Details, auch über die Nutzung ausländischer EORI-Nummern?

  • Die deutsche Zollverwaltung informiert im Themenbereich EORI ausführlich zur EORI-Nummer.
  • Einzelheiten zur Einführung der EORI-Nummer sind in der EG-Verordnung 312/2009 vom 16. April 2009 veröffentlicht.
  • Ausführliche Informationen hat die EU-Kommission in den EORI-Leitlinien veröffentlicht.

Länderinformationen

Niederlande

Aktuelle Daten zu Land und Politik der Niederlande

Damit die niederländische Industrie auch zukünftig wirtschaftliches Wachstum erreicht, Arbeitsplätze schafft und den Mittelstand stärkt, soll die Digitalisierung in den niederländischen Betrieben beschleunigt werden. Die Niederlande will 2021 das flexibelste und beste digitale Produktionsnetzwerk in Europa haben. Deutschland nimmt bei diesen Plänen eine zentrale Rolle ein.
Länderinformationen sowie aktuelle Hinweise zu den Niederlanden erhalten Sie beispielsweise auf der Website des Auswärtigen Amt

Aktuelle Wirtschaftsinformationen zur Niederlande

Laut der Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing Germany Trade&invest (GTAI) gehören die Niederlande zu den fünf größten Exportnationen weltweit. Das Land bietet ein gutes Umfeld für innovative kleine und mittlere Unternehmen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Wichtigkeit gehört das Land zu den führenden Nationen der EU. Allerdings führt der Brexit zu Unsicherheiten, da zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich starke wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Außerdem bedeutet der Brexit für den Logistikhub Rotterdam und den dortigen Warenverkehr mit der Insel einen erheblichen bürokratischen Zusatzaufwand.
Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu der Niederlande finden Sie auf der Website der GTAI

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Afrika

Der afrikanische Kontinent umfasst 54 Länder und bietet erhebliches Geschäftspotenzial. Die baden-württembergische Wirtschaft hat die Bedeutung Afrikas erkannt. 2.000 hiesige Unternehmen sind dort aktiv, vor allem in Südafrika, Ägypten, Marokko, Tunesien und Algerien. Länder wie Nigeria, Ghana, Tansania und die Elfenbeinküste ziehen nach.

Aktuelle Wirtschaftsdaten zu Afrika

Laut dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg betrug der baden-württembergische Außenhandel mit Afrika 2025 rund 8,6 Milliarden, Euro. Rund 3,1 Milliarden Euro davon gingen nach Afrika (rund 33 Prozent davon nach Südafrika). Importiert wurden Waren im Wert von rund 5,5 Milliarden Euro (davon entfielen allein 40 Prozent auf den Import von Rohstoffen aus Libyen)
Geschäftschancen ergeben sich dank einer wachsenden Mittelschicht mit steigender Konsumneigung, der zunehmenden Bedeutung des verarbeitenden Gewerbes und des Aufbaus lokaler Produktionskapazitäten sowie mit Blick auf die Beschaffung von Rohstoffen und Agrarprodukten.
Im Artikel Afrika: der unterschätzte Wachstumspartner des IHK-Magazins Außenwirtschaft Aktuell (Ausgabe 08-09/2026) gehen wir auf die Faktoren ein, die Afrika attraktiv machen.
Der Handel zwischen den afrikanischen Ländern gewinnt durch die im Januar 2021 gestartete Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Area) zunehmend an Dynamik. Das Abkommen strebt neben dem Abbau von Zöllen und nicht-tarifären Handelsbarrieren auch Regelungen zu Investitionen, geistigen Eigentumsrechten und E-Commerce an und verleiht dem Ausbau der afrikanischen Infrastruktur neuen Schwung, schafft Arbeitsplätze und erhöht die lokale Wertschöpfung.
Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu einzelnen Ländern finden Sie im Africa Business Guide. Die Plattform wird von Germany Trade & Invest (GTAI) betreut und ist Teil des Wirtschaftsnetzwerkes Afrika, eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Im Africa Business Guide finden Sie neben Erfahrungsberichten von Unternehmen auch Hinweise auf Förderprojekte zur Markterschließung.

IHK-Tipp: Abonnieren Sie den Afrika-Newsletter der GTAI zu Branchentrends und Geschäftschancen auf dem afrikanischen Kontinent.

IHK Arbeitskreis Afrika

Egal ob als Beschaffungs- oder Absatzmarkt, die Geschäftsbeziehungen zwischen Firmen aus der Region Stuttgart und Afrika nehmen zu. Im November 2023 hat die IHK Region Stuttgart deshalb den Arbeitskreis Afrika ins Leben gerufen.
Bei den Treffen, die einmal im Quartal stattfinden, können Unternehmen ihre Erfahrungen rund um das Afrika-Engagement teilen und erhalten durch Expertenbeiträge neue Impulse. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ein Projekt planen und dafür Feedback möchten, oder Kooperationspartner suchen, können in diesem Kreis ihre Vorhaben vorstellen.
Termine: 13.11.2026, 29.01.2027, 07.05.2027, 16.07.2027, 12.11.2027
Sie wollen sich vernetzen und im IHK-Arbeitskreis Afrika mitwirken? Dann melden Sie sich direkt für das nächste Treffen an! Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.

IHK-Veranstaltungen

Die IHKs in Baden-Württemberg organisieren 2026 und 2027 - teilweise in Kooperation mit weiteren Partnern - diverse Länderveranstaltungen und Reisen.
16.09.2026: Afrika: Neue Markterschließungskonzepte (IHK Region Stuttgart)
21.10.2026: Round-Table Nigeria (IHK Region Stuttgart)
06.10.2026: 5. Wirtschaftsgipfel Afrika (Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg)
06.10.2026: b2b mit Einkäufern MedTech aus Ostafrika (IHK-Exportakademie / Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg)
17.11.2026: IBT und Global Connect (IHK Region Stuttgart / Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg)

Beratungsgutscheine Afrika

Unternehmen, die afrikanische Länder erschließen möchten, können Beratungen durch die Auslandshandelskammern (AHK) in Afrika sowie weitere Beratungsinstitutionen bezuschussen lassen. Das Programm ist Teil des Wirtschaftsnetzwerks Afrika der Bundesregierung. Mehr Informationen zu den Förderkonditionen sind auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hinterlegt. Dort erfolgt auch die Antragstellung.

Markterschließung-Projekte

Mit dem Markterschließungsprogramm (MEP) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) KMU verschiedenster Branchen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Für 2026 sind auf dem afrikanischen Kontinent 14 Markterschließungs-Projekte geplant. In Ergänzung dazu gibt es weitere Projekte im Rahmen branchenspezifischer Exportinitiativen. So werden etwa im Bereich Energie 18 Projekte in Afrika umgesetzt.

Messeförderung

Das Auslandsmesseprogramm des Bundes (AMP) stärkt den deutschen Mittelstand auf Messen im Ausland. Kleine und mittlere Unternehmen können sich zu vergünstigten Konditionen an Gemeinschaftsständen, den sogenannten German Pavilions, beteiligen. Auf dem afrikanischen Kontinent sind für 2026 22 German Paviions in 13 Ländern terminiert (2027: 20 Messen)

Branchenexperten des Wirtschaftsnetzwerkes Afrika

Branchenexperten des Wirtschaftsnetzwerks Afrika an 7 afrikanischen Standorten unterstützen deutsche Unternehmen, indem sie konkrete Geschäftsmöglichkeiten identifizieren. Die Branchenexperten arbeiten an den Auslandshandelskammern bzw. Delegiertenbüros der deutschen Wirtschaft. Folgende Länder und Branchen werden derzeit abgedeckt: Wasserwirtschaft in Ägypten, Bauwirtschaft in Ghana, Gesundheitswirtschaft in Kenia, Kreislaufwirtschaft in Südafrika, Automobilwirtschaft in Marokko, Land- und Ernährungswirtschaft in Angola, Umwelttechnologien in Côte d'Ivoire. Mehr Informationen dazu finden Sie im Africa Business Guide - Branchenexperten.

Weitere Förderinstrumente für ein Afrika-Engagement

Eine Übersicht über weitere Förder- und Finanzierungprogramme, die Unternehmen für ihre Aktivitäten in Schwellen- und Entwicklungsländern nutzen können sind auf der IHK-Webseite zu finden sowie in der Förderdatenbank des BMWE und der Förderdatenbank Entwicklungsländer der Agentur für Wirtschaft (AWE). Beide Datenbanken können auch mit HIlfe eines Förderlotsen Wachstumsmärkte, einer digitalen, KI-gestützten Plattform, recherchiert werden.

Vorsicht bei unseriösen Geschäftsanfragen

Betrugsversuche im Zusammenhang mit Geschäfts-Anfragen aus dem Ausland sind ein bereits seit langem existierendes Phänomen. Die ersten sogenannten Nigeria-Briefe tauchten 1988 per Fax auf. Die Betrugsmaschen wurden seit diesen Anfängen und mit dem Einzug von E-Mail und Internet immer subtiler und verlagern sich in den Cyberraum. Sie reichen von unseriösen Warenbestellungen für den Import, Hinweisen auf die Vergabe von lukrativen Aufträgen der öffentlichen Hand, dem Erschleichen von Schengen-Visa - meist gegen Vorauszahlung einer Gebühr für Unterlagen, Registrierungen, etc. Auch Rücküberweisungen für angeblich zu hoch ausgestellte Schecks bekannter Auslandsbanken im Zusammenhang mit Bestellungen fallen darunter. Sie haben zwar nicht nur ihren Ursprung in afrikanischen Ländern. Laut Bundeskriminalamt (BKA) kommen diese zunehmend auch aus anderen Ländern. Dennoch haben viele Fragen, die Unternehmen dazu an die Industrie- und Handelskammern (IHK) richten, häufig einen Afrika-Bezug. Grundsätzlich gilt, dass bei der Anbahnung von Geschäftskontakten mit Unternehmen Vorsicht geboten ist, insbesondere wenn diese von “Unbekannt” stammen.
Deutsche Auslandshandelskammern (AHK) in afrikanischen Länder kennen die Praktiken vor Ort und geben hierzu Auskünfte bzw. können die Existenz und Registrierung einer Firma prüfen. Ebenfalls bietet das Auswärtige Amt / Deutsche Botschaften Informationen. Sofern den deutschen Auslandsvertretungen bestimmte Betrugsmaschen in größerer Anzahl bekannt geworden sind, finden Sie ein Merkblatt auf der Webseite der Vertretung unter „Informationen für deutsche Staatsangehörige“. Abgesehen von den deutschen Auslandsvertretungen informieren auch deutsche Behörden, wie z.B. die Polizei Baden-Württemberg oder das BKA zu dieser Thematik,

Internetanfragen

Diese Betrugsversuche betreffen hauptsächlich Anfragen über das Internet in Form von Geschäftsanbahnungen, Erbfall-Angelegenheiten oder mittels Kontaktbörsen. Eine häufige Betrugsvariante besteht in der Anfrage einer – meist umfangreichen – Warenbestellung. Dabei wird in der Regel behauptet, dass aufgrund vermeintlicher Landesvorschriften der Import nur nach Bezahlung einer entsprechenden Gebühr möglich sei. Es wird darum gebeten, diesen Geldbetrag vorab zu überweisen.
Anfragen, die den Verdacht auf einen Betrugsfall lenken, sollten nicht beantwortet werden und von einer weiteren Kontaktaufnahme sollte in jedem Fall abgesehen werden. Keinesfalls sollten (Voraus-)Zahlungen geleistet werden.

Vorauszahlungsbetrugsfälle

Der Vorauszahlungsbetrug bei der Geschäftsanbahnung wird in vielfältiger Weise entsprechend den sogenannten Nigeria-Briefen auch von anderen Ländern betrieben. Die Anfragen kommen häufig per E-Mail / Internet von “Agenten”. Es besteht nicht nur das Risiko, dass Kaufpreiszahlungen ausbleiben, sondern es wird in der Regel auch versucht, vermeintlich notwendige Vorauszahlungen von den deutschen Unternehmen zu erwirken.
Beantworten Sie solche Anfragen nicht und geben Sie auf keinen Fall persönliche Daten sowie Firmen- oder Bankdaten bekannt.
Staatliche Projekte & Ausschreibungen
Interessenten melden sich insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen und geben sich als offizielle Vertreter staatlicher oder halbstaatlicher Ausschreibungsstellen aus. In vielen Fällen erstellen die Betrüger Geschäftsdokumente oder sogar Webseiten dieser angeblichen Organisationen. Diese stellen sich häufig als falsch heraus. Allerdings nutzen einige Betrüger auch existierende Institutionen und offiziell erscheinende Dokumente. Gegen Geldzahlung wird die Übersendung der vollständigen Ausschreibungsunterlagen zugesagt. In anderen Fällen werden Anbieter bestimmter Produkte mit einer konkreten Bestellung konfrontiert, die ein „Agent“ im Auftrag der Regierung aufgibt. Für die Vermittlung dieses Regierungsauftrages sollen die beauftragten Unternehmen eine Kommission (z.B. 2% des Auftragswertes) an den Agenten bezahlen. Erst nach Zahlung der Kommission soll der Auftrag zu Stande kommen.
Bei Hinweisen / Anfragen zur Einreichung von Angeboten im Zuge von Ausschreibungen sollte unbedingt geprüft werden, ob diese existieren bzw. Ausschreibungen offiziell veröffentlicht sind.

Scheckbetrug

Immer wieder gibt es Hinweise darauf, dass exportierende Unternehmen in Deutschland vermehrt von Scheckbetrügern kontaktiert werden. Die Unternehmen erhalten von vermeintlichen Firmen eine Bestellung über das Internet, wobei der Warenwert in der Regel zwischen 5.000 und 20.000 Euro liegt. Dabei wird um Zahlung mittels Scheck und Lieferung nach Land oder Stadt XY gebeten. Der Scheck wird durch den „Agenten“ der ausländischen Firma übersandt – häufig aus England oder den USA. Dabei soll der Anschein erweckt werden, dass der Scheck von einer englischen oder US-amerikanischen Bank ausgestellt wurde. Die Schecks stellen sich entweder als Fälschung heraus oder sie sind nicht gedeckt. Oftmals übersteigt auch der Scheckbetrag den Warenwert um ein Vielfaches. In diesem Fall wird das deutsche Unternehmen später gebeten, den Differenzbetrag zurück zu überweisen.
Bei Bestellungen durch unbekannte Unternehmen wird zu besonderer Vorsicht geraten. Dies gilt insbesondere bei Scheckzahlungsvereinbarungen. In diesem Fall sollte unbedingt eine Nachfrage bei der scheckausgebenden Bank erfolgen.

Ihre Ansprechpartner vor Ort

Stand: September 2026
Länderinformationen

Philippinen

Die Wirtschaft der Philippinen ist eine dynamische. Ihre starke Urbanisierungsrate, wachsende Mittelschicht und junge Bevölkerung begünstigen den Absatz- und Arbeitsmarkt. Insbesondere die moderne Elektro-Industrie, die Bauwirtschaft und der Dienstleistungssektor sind boomende Industriezweige.
Nach Indien sind die Philippinen die weltweit größte Outsourcing-Destination für Call-Center und Business Process Outsourcing. Jedoch ist die philippinische Wirtschaft auch durch Armut und Subsistenzlandwirtschaft geprägt. Das Verhältnis Beschäftigung zu Sozialprodukt in der Landwirtschaft liegt bei 33 Prozent zu 10 Prozent; ein Drittel der erwerbstätigen Gesellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 Prozent des Sozialproduktes aus.
Mit der Einführung der Industry Clustering Strategy (ICS) hat die philippinische Regierung ein Entwicklungsprozess angestoßen, dass die Investition und den Export fördern und mehr Arbeitsplätze schaffen soll. Für deutsche Unternehmen sind die Philippinen ein interessanter Absatzmarkt. Durch die großen Infrastrukturmaßnahmen könnte Deutschland ein wichtiger Lieferant für Bauausrüsten für das Archipel werden. Auch der Medizin- und Gesundheitsmarkt ist vollständig vom Import abhängig.

Langsame Erholung nach der Coronakrise

Die Coronakrise hat die Philippinen jedoch vor große Herausforderungen gestellt. Das Land ist in Asien eines der am stärksten von der Pandemie betroffenen Länder und musste 2020 einen Einbruch des realen Bruttoinlandprodukts (BIP) von fast 10 Prozent verzeichnen. Für das Land ist das somit die schlimmste Rezession ihrer jüngeren Geschichte. Die Philippinen arbeiten sich aber aus der Krise heraus. Nach einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von real 5,4 Prozent im Vorjahr wird für 2022 ein Wachstum von 6,0 Prozent erwartet.
Betrachtet man den philippinischen Außenhandel, so konnte sich das Land bereits vom Krisenjahr 2020 erholen. Nach einem Exportrückgang von 8,1 Prozent verzeichnet die Philippine Statistics Authority für das erste Quartal 2021 eine Steigerung der Ausfuhren von 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Beliebte Exportgüter sind elektronische Komponenten und Halbleiter (+13 Prozent), Chemikalien (+31 Prozent) sowie verarbeitete Nahrungsmittel und Getränke (+32 Prozent).

Freihandelsabkommen der Philippinen

Die Diskussion über ein bilaterales Handelsabkommen zwischen den Philippinen und der EU (EUPHFTA) wurde bereits 2015 aufgenommen und könnte vor allem für deutsche Unternehmen attraktiv werden, da Deutschland innerhalb der EU der größte Handelspartner für die Philippinen ist. Aus der jüngsten Umfrage der AHK Philippinen und Singapur ging hervor, dass die Mehrheit der befragten deutschen Unternehmen eine Wiederaufnahme der EUPHFTA Diskussion begrüßen würde. Die Verabschiedung eines EUPHFTA würde die Handelsgeschäfte 83 Prozent deutscher Unternehmen begünstigen. 45 Prozent würden in diesem Rahmen ihre Auslandsinvestitionen aufstocken bzw. in Erwägung ziehen.
Die Philippinen ist eines der 15 Mitgliedstaaten des Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (RCEP-Abkommen). Als Teil des weltweit größten Handelsabkommens erhofft sich das Land positive Effekte auf die hiesige Wirtschaft. Das neue Abkommen könnte als Katalysator für die wirtschaftliche Entwicklung dienen, da die Handelsströme zwischen den RCEP-Mitgliedstaaten und den Philippinen groß sind: laut Angaben des staatlichen Department of Industry betrugen die philippinischen Exporte in die RCEP-Region im Jahr 2019 50 Prozent. Importe aus den RCEP-Ländern bezifferten sich sogar auf 61 Prozent. Die erleichterten Marktzugänge mithilfe des neuen Abkommen könnten die Handelsströme innerhalb der Region intensivieren. Gleichzeit bedeutet das gemeinsame Abkommen, dass Produkte aus den RCEP-Ländern in verstärkter Konkurrenz stehen. Wirtschaftsanalysten bezweifeln, dass die philippinischen Bekleidungsproduzenten mit kambodschanischen Konkurrenten preislich mithalten können. Gleiches gilt für die umkämpfte Kfz-Teile-Branche, die unter anderem von Thailand und Malaysia dominiert wird.

Ihre Meinung ist uns wichtig

Wir möchten unser Service-Angebot noch besser auf Ihre Wünsche und Interessen zuschneiden. Dafür benötigen wir Ihre Unterstützung. Lassen Sie uns wissen, welche Themen Sie zu Asien interessieren. Nehmen Sie dafür an der kurzen Umfrage teil. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Mit der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs steigt die Anzahl an grenzüberschreitenden Leistungserbringungen. So entsenden Unternehmen ihre Mitarbeitenden ins Ausland, beispielsweise für vorübergehende Dienstleistungserbringungen wie Montagen, Reparaturen, Projektbetreuungen oder auch für längere Zeit.
Die bürokratischen und rechtlichen Anforderungen für die Betriebe sind durch Meldepflichten erheblich gestiegen – auch innerhalb der Europäischen Union. Um möglichen Fallstricken und Bußgeldern zu entgehen, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu Melde- und Steuerpflichten beziehungsweise Lohn- und Versicherungsvorgaben für einzelne Zielländer zusammengestellt.
Detaillierte Informationen, was Sie in den einzelnen Ländern beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel „Entsendung von Mitarbeitern”.

IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
IHK hilft

Diese Formulare benötigen Sie für den Außenhandel

Für den Außenhandel insbesondere mit Drittländern (also Nicht-EU-Ländern) sind unterschiedlichste Dokumente notwendig – dies gilt für den Import wie für den Export.
Neben Handelsrechnungen, Einfuhr- und Zollwertanmeldungen, Ursprungszeugnissen, Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR) können dies auch Transport- und Versicherungsdokumente, technische Dokumentationen oder Gesundheitszeugnisse sein.
Die einzelnen Länder verlangen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente. Für 120 Länder ist die Recherche je nach Warenart im EU-Portal Access2Markets möglich. Halten Sie dafür die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code) der für den Export bestimmten Ware bereit. Ein Erklärvideo zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind über den Online-Shop der IHK Region Stuttgart beziehbar. Dort finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen, Carnet ATA, Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.

Länderinformationen

Ukraine

Aufgrund der aktuellen Situation hat die IHK Region Stuttgart vorübergehend eine Russland/Ukraine Hotline eingeführt. Bei Fragen rufen Sie bitte die 0711 2005 1407 an.

Aktuelle Informationen zur Krise Russland/Ukraine:

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Länderinformation

Mongolei


Aktuelle Informationen zum Land und zur Politik der Mongolei


Aktuelle Wirtschaftsinformationen zur Mongolei

Ihr Ansprechpartner vor Ort



Carnet ATA

China: Carnets sind vorab anzumelden

Die Volksrepublik China akzeptiert die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung und Warenmustern sowie von Messe- und Ausstellungsware per Carnet ATA. Folgende Punkte sind für eine reibungslose Abwicklung zu beachten.

1. Korrekte Antragstellung

  • Eindeutige Warenbeschreibung
  • Transitblätter empfohlen, vor allem, wenn mehrere Messen innerhalb der VR China besucht werden

2. Erforderliche Begleitdokumente

  • Zusätzliche Begleitdokumente als Beleg des Verwendungszwecks
    Ausstellungen und Messen: Kopie des Anmeldeformulars oder eine Kopie des Bestätigungsschreibens für den Messestand
    Berufsausrüstung: Genehmigungsschreiben der zuständigen Regierungsbehörde oder Vertrag mit Angaben des Namens des Carnetinhabers und der Tätigkeit
    Warenmuster: Genehmigungsschreiben der zuständigen Regierungsbehörde oder Vertrag mit Angaben des Namens des Carnetinhabers und der Tätigkeit/Einsatz

3. Elektronische Erfassung des Carnets im chinesischen Zoll-System

  • Wer Waren per Carnet ATA vorübergehend nach China einführt, muss beachten, dass die Daten des Carnets bei der Einfuhr elektronisch zu erfassen sind, damit sie im chinesischen Zoll-IT-System verwendet werden können. Die Registrierung erfolgt über den chinesischen Zollbürgen CCPIT/CCOIC. Dieser gibt die Daten in das System ein und sendet sie an den chinesischen Zoll. Dieser Service kostet pro Carnet 130 RMB (circa 15 Euro).

4. Fristen beachten

  • Wiederausfuhrdatum beachten, das der Zoll bei der Einfuhr einträgt, ggf. um Verlängerung bitten
Länderinformationen

Kasachstan


Aktuelle Daten zu Kasachstan

Aktuelle Wirtschaftsdaten von Kasachstan

Ihre Ansprechpartner in Kasachstan

Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Italien

Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Italien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Italien überprüft werden.

1. Meldepflicht

Für den Einsatz von Mitarbeitenden in Italien müssen sich die Unternehmen auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums registrieren. Das italienische Arbeitsministerium bietet darüber hinaus nützliche Informationen (in englischer Sprache). Zudem muss der Einsatz spätestens am Tag zuvor bis Mitternacht auf dem Internetportal ciclavoro.gov.it gemeldet werden.

2. Arbeitsbedingungen in Italien

Beim Einsatz von Mitarbeitenden in Italien müssen die italienischen Arbeitsbedingungen beachtet werden, wie zum Beispiel:
  • Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten
  • Mindestlöhne und Überstundenvergütung
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Vorschriften der Nicht-Diskriminierung
Informationen zu den Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache. Dort finden Sie auch die branchenspezifischen Tarifverträge, die allerdings nur in italienischer Sprache verfügbar sind.

3. Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen

Die folgenden Unterlagen (samt Kopie in italienischer Sprache - in gedruckter oder elektronischer Form) sind vom Entsendeunternehmen während der Entsendung und darüber hinaus für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren:
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnzettel
  • Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen
  • Nachweis über die Zahlung von Gehältern oder gleichwertige Unterlagen
  • Öffentliche Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses oder gleichwertige Unterlage
  • Zertifikat über die anzuwendenden Sozialsicherheitsvorschriften (A1-Bescheinigung)
Zudem ist während des Einsatzes und zwei Jahre nach dessen Abschluss ein Ansprechpartner („referente”) mit Anschrift und Wohnsitz in Italien für die Zustellung von Dokumenten und Unterlagen zu benennen. Für eventuelle Rückfragen der italienischen Behörden muss dieser die italienische Sprache beherrschen. Ebenso ist für die Zeitspanne des Einsatzes ein weiterer, vertretungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen, der zu Verhandlungen mit den Sozialpartnern befugt ist.

4. Mögliche Sanktionen

Die Nichteinhaltung der neu festgesetzten Verpflichtungen ist mit Strafe bedroht. Die Nichtanmeldung einer Entsendung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 180 bis 600 Euro pro entsandtem Arbeitnehmenden bestraft. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten fallen Geldbußen in Höhe von 600 bis 3.600 Euro pro entsandtem Arbeitnehmenden an. Werden keine Ansprechpartner ernannt, fallen Geldbußen in Höhe von 2.400 bis 7.200 Euro an. Die Strafen dürfen nicht höher als 180.000 Euro sein.

5. Besonderheiten im Bausektor

Gemäß Art. 27 des italienischen Einheitstextes zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (GvD Nr. 81/2008) und des Dekrets Nr. 132/2024 müssen seit dem 01.10.2024 Arbeitnehmende, die auf temporäre oder mobile Baustellen entsandt werden, grundsätzlich einen von der italienischen Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) ausgestellten “Punkteführerschein für Baustellen” besitzen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung des Punkteführerscheins entsprechen den ohnehin bereits verpflichtend zu erfüllenden Regeln des italienischen Arbeitssicherheitsgesetzes. Neue Anforderungen sind durch die Einführung des Punkteführerscheins nicht hinzugekommen.
Hinweis: Weitere Informationen zum Anwendungsbereich und Antragsverfahren des Punkteführerscheins finden Sie auf dem ausführlichen Merkblatt Baustellenführerschein in Italien, der auf der Webseite der AHK Italien heruntergeladen werden kann.

6. Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Italien keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmenden online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA bzw. über das SV Meldeportal beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Italien und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der DVKA-Seite Arbeiten in Italien.
Weitere Informationen:
Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz

Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gilt seit 1. Januar 2018

Am 1. Januar 2018 trat in der Schweiz die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Schweizer Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Ob ein Unternehmen ab 2018 oder 2019 mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren, beispielsweise dem Ort der Lieferung oder Ort der Dienstleistung, ab.
Zuvor konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hatte.
Weitere Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuersatz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – traten ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neuerung bei der Versandhandelsregelung seit dem 1. Januar 2019

Seit dem 1. Januar 2019 ist eine neue Versandhandelsregelung in Kraft. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr in der Schweiz erzielen.
Kleinsendungen sind Lieferungen, bei denen der Steuerbetrag nicht mehr als 5 Franken beträgt. Bei dem seit dem 01.01.2024 geltenden regulären Steuersatz von 8,1 Prozent fallen unter Kleinsendungen folglich Artikel mit einem Warenwert von bis zu 62 Franken beziehungsweise bei einem reduzierten Steuersatz von 2,6 Prozent Artikel mit einem Warenwert von bis zu 193 Franken. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Bitte beachten Sie, dass die Steuerpflicht für Versandhandelsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 gilt, wenn diese in den vorangegangenen 12 Monaten Umsätze aus Kleinsendungen in Höhe von mindestens 100.000 Franken erzielt haben und zu erwarten ist, dass sie auch im Jahr 2019 Kleinsendungen ausführen werden.

Neue Rundfunkgebührenregelung seit dem 30. August 2018

Am 30. August 2018 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung bekannt, dass Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nicht entrichten müssen. Beitragspflichtig sind lediglich Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500.000 Franken (ohne Mehrwertsteuer) erzielen.

Anmeldung bei der Steuerverwaltung notwendig

Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem
  • einen in der Schweiz niedergelassenen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Prozent des erwarteten Inlandsumsatzes in der Schweiz erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung) und
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.

Bei Versäumnis: Straflose Selbstanzeige

Wurde eine rechtzeitige Registrierung im Schweizer Mehrwertsteuerregister versäumt, so besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige (Art. 102 MwStG). Voraussetzungen dafür sind:
  • Keine positive Kenntnis der Widerhandlung durch die Schweizerischen Behörden
  • Aktive Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich Festsetzung der geschuldeten Steuer und Rückzahlung
Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz finden sich auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Weiterführende Informationen

Außenwirtschaftsrecht

Boykott-Erklärungen

Die Abgabe von Boykott-Erklärungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in Deutschland bereits seit 1992 verboten, in anderen EU-Staaten gilt nach unserer Kenntnis keine derartige Regelung. In § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) heißt es: „Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.“ Grund war der Boykott Israels durch einige arabische Staaten. In der Praxis war es immer wieder umstritten, was alles unter eine Boykotterklärung fällt.
Durch die 12. Änderung der AWV vom 29. Dezember 2018 wird der Anwendungsbereich des Boykott-Verbots durch eine Klarstellung eingeschränkt. Es ist keine verbotene Boykott-Erklärung, wenn
  • eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und
  • gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht.
Bereits zuvor war klar, dass folgendes zulässig ist (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 31/92 und Informationsschreiben vom 20. April 2010 des BMWi):
  • Positive Ursprungserklärungen, die bestätigen, dass eine Ware entweder ausschließlich aus einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung genannt sind, kommt.
  • Herstellererklärungen, die versichern, dass eine Ware von einer ganz bestimmten Firma hergestellt worden ist.
  • Transportbescheinigungen, zum Beispiel „Wir bestätigen, dass unsere Schiffe keinen Hafen des Landes ––. anlaufen.” Diese Erklärungen dienen versicherungstechnischen Zwecken oder sollen verhindern, dass das Schiff beschlagnahmt wird.
  • Erklärungen über die Beachtung der Gesetze des Empfangslandes sind nur dann zulässig, wenn sich aus dem Zusammenhang mit anderen vom Lieferanten abgegebenen Erklärungen nicht ergibt, dass sich dieser an einem Wirtschaftsboykott gegen einen dritten Staat beteiligt.
  • Erklärungen über Warenzeichen oder Symbole (z. B.: der Lieferant versichert, dass keine im Empfangsland verbotene Warenzeichen oder Symbole verwendet werden). Eine solche Erklärung ist nur dann zulässig, wenn die verbotenen Warenzeichen oder Symbole, keinem zu boykottierenden Land zugeordnet werden können.
  • die Beteiligung an einem Embargo der UN oder der EU
Um unzulässige Boykotterklärungen kann es sich also bei Erklärungen, Vertragsklauseln, Ursprungs- und Herstellererklärungen, vertraglichen Zusicherungen und anderem handeln, wenn gegen den benannten Staat kein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht. Dies können sein:
  • Erklärungen zu Geschäftsbeziehungen zu einem boykottierten Land
  • Negative Ursprungserklärungen, die ein ganz bestimmtes zu boykottierendes Land ausschließen, zum Beispiel „Die Lieferung enthält keine Ursprungswaren aus ..(Land) –”
  • Fragebögen über die Geschäftsbeziehungen zu einem zu boykottierenden Land
  • Blacklist-Erklärungen, mit denen ein Lieferant erklärt, dass ein Unternehmen nicht auf einer Schwarzen Liste geführt wird, die in Zusammenhang mit einem boykottierenden Staat steht
  • Die Bestätigung eines Akkreditivs, welches eine Boykott-Erklärung enthält (eigenständige Boykotterklärung der bestätigenden Bank). Sinngemäß dürfte dies auch für andere Dokumente gelten, die durch zuständige Stellen bestätigt werden, beispielsweise Ursprungszeugnisse.
Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

International

Vergütung von Reisezeiten bei einer Auslandsentsendung

Mit der Frage, inwieweit die Wegezeit einer Dienstreise auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt und damit beispielsweise in die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit einzubeziehen ist, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits zu verschiedenen Fallkonstellationen befasst.
Ob Reisezeiten, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte reguläre Arbeitszeit hinausgehen als Arbeitszeit zu vergüten sind, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BAG. Am 17. Oktober 2018 wurde über die Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen entschieden (BAG, Urt. v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17).

1. Sachverhalt

Der technische Mitarbeitende eines Bauunternehmens war über einen Zeitraum von zwölf Wochen nach China entsandt. Anstelle eines Direktflugs in der Economy-Class buchte das Bauunternehmen auf Wunsch seines Mitarbeitenden einen Business-Class-Flug mit Zwischenstopp in Dubai. Für jeden der insgesamt vier Reisetage erhielt der Mitarbeitende gemäß seinem Arbeitsvertrag jeweils acht Stunden vergütet. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmende die Vergütung weiterer 37 Stunden, also die vollständige Entlohnung seiner tatsächlichen Reisezeit.

2. Entscheidung des BAG

Nachdem die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, wurde ihr durch das Landesarbeitsgericht (LAG) stattgegeben. Infolge der Revision der Beklagten hatte nun das BAG zu entscheiden. Dieses stellte fest, dass im Rahmen einer vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmenden ins Ausland sowohl die Reise zur auswärtigen Arbeitsstätte, als auch die Reise von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebenden erfolgten. Dementsprechend sei in der Regel die erforderliche Reisezeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit im Rahmen eines Economy-Class-Flugs.
Die Aussagen des BAG betreffen damit die Vergütung von Reisezeiten sowie die erforderliche Reisezeit.

2.1 Vergütung von Reisezeiten

Entsendet der Arbeitgebende einen Arbeitnehmenden vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie die eigentliche Tätigkeit zu vergüten soweit keine anderweitigen Vergütungsregelungen getroffen worden sind.
Das BAG macht deutlich, dass zwischen der arbeitszeitrechtlichen Beurteilung und der Vergütungspflicht zu differenzieren ist. Erstere schützt den Arbeitnehmenden vor einer übermäßigen Inanspruchnahme und dient damit dem Schutz von Körper und Gesundheit, letztere sichert eine angemessene Vergütung des Arbeitnehmenden.
2.1.1 Reisezeiten als Teil der gesetzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebenden
2.1.1.1 Grundsatz
„Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmende mit dem - eigennützigen - Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgebenden.“ (BAG)
Begrifflich handelt es sich insofern um Wegezeiten. Diese werden nicht als Arbeit vergütet.
2.1.1.2 Ausnahme: Tätigkeiten des Arbeitnehmenden außerhalb des Betriebs
Hat der Arbeitnehmende hingegen Tätigkeiten außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehören diesbezüglich erforderliche Fahrten zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dienstreisen bilden demnach eine Ausnahme vom Grundsatz unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebenden oder von der Wohnung des Arbeitnehmenden erfolgen.
2.1.1.3 Ausnahme: Entsendungen
Dies gilt in gleicher Weise für Reisen die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Auch solche sind fremdnützig, jedenfalls sofern sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebenden erfolgen.
2.1.2 Arbeitszeitliche Einordnung ohne Bedeutung
Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Vergütung ist hingegen die Frage, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG handelt. Das ArbZG sichert als öffentlich-rechtliche Schutznorm vor einer übermäßigen Inanspruchnahme des Arbeitnehmenden. Die Einordnung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit führt aber nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht.
2.1.3 Vergütung von Reisezeiten
Aus der Einordnung von Reisezeiten als Arbeitszeit ergibt sich jedoch noch keine Aussage über die Höhe der Vergütung.
Die Parteien können über die Vergütung von Reisezeiten durch Arbeits- oder Tarifvertrag gesonderte Vergütungsregelungen treffen. Dabei kann eine Vergütung von Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern hierdurch nicht der nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf Mindestlohn unterschritten wird. Ist hingegen eine konkrete Vereinbarung über die Vergütung nicht getroffen, richtet sich diese nach der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung.

2.2 Erforderlichkeit von Reisezeiten

Zu vergüten ist die erforderliche Reisezeit. Deren Bestimmung richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.
2.2.1 Vorgabe des Reiseverlaufs durch den Arbeitgebenden
Wird der Reiseverlauf und die Reisemittel durch den Arbeitgebenden bestimmt, ist diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmende benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben das Reiseziel zu erreichen.
2.2.2 Beteiligung des Arbeitnehmenden an der Reiseplanung
Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitnehmende an dem Reiseverlauf bzw. an der Wahl der Reisemittel beteiligt wird. Der Arbeitnehmende ist dann aufgrund der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebenden verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, die kostengünstigste Möglichkeit zu wählen.
Im konkreten Fall hält das BAG bei einer Flugreise diejenige Reisezeit für erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt, es sei denn ein solcher ist wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmenden nicht zumutbar.
2.2.3 Weitere Bestandteile der Reisezeit
Zu den Bestandteilen der eigentlichen Beförderungszeit gehören auch solche Zeiten die mit der Beförderung zwingend einhergehen. Beispielhaft ist hier auf die Wegezeiten zum und vom Flughafen abzustellen sowie die Zeiten für das Einchecken und die Gepäckausgabe.
Nicht dazu gehört jedoch eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit der Reise beispielsweise für das Kofferpacken und Duschen.

3. Fazit

Das Urteil gibt Auskunft über die Frage der Vergütung und der Erforderlichkeit von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen als auch bei Dienstreisen. Das BAG stellt insofern Reisezeiten im Rahmen von Entsendungen denjenigen im Rahmen von Dienstreisen gleich. Die zu vergütende Reisezeit bestimmt sich nach den Zeiten die zur Wahrnehmung der Reise effektiv erforderlich sind. Überlässt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden die Wahl der Reisemittel und den Verlauf der Reise so ist letzterer im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten die kostengünstigste Möglichkeit zu wählen. Offen bleibt, ob im Rahmen einer Gesamtkalkulation die Wahl eines kostenintensiveren aber schnelleren Verkehrsmittels möglich ist, indem ein niedrigerer Vergütungsanspruch die höheren Beförderungskosten ausgleicht.
In der Praxis ist dem Unternehmer – die Rechtsprechung des BAG kennend – zu empfehlen, direkt mit seiner Belegschaft klare und transparente Vergütungsregeln zu treffen. Auf diese Weise können etwaige Unsicherheiten bereits im Vorfeld entschärft werden. Das Bundesarbeitsgericht lässt nämlich weiterhin die Möglichkeit von abweichenden Regelungen von der gesetzlichen Vergütungspflicht der erforderlichen Reisezeit zu, sofern mit der gesonderten Vergütungsregelung nicht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten wird.
Schutz vor Einschleppung von Schädlingen

Einfuhr von Holzverpackungen in die EU

1. Holzverpackungen

Generell gilt, dass Holzverpackungen, die aus Drittländern (mit Ausnahme der Schweiz) eingeführt werden, gemäß ISPM-Standard Nr. 15 (Regulation for wood packaging material in international trade) gegen Schädlingsbefall behandelt und markiert sein müssen. Zusätzlich gilt in der EU die Pflicht zur Entrindung.
Nicht betroffen sind
  • Rohholzverpackungen mit einer Stärke von 6 mm und weniger
  • verarbeitetes Holz (Holzwerkstoffe), das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination hieraus hergestellt wurde (zum Beispiel Sperrholz, Span- oder OSB-Platten)
Die Bestimmungen für Holzverpackungen gelten nicht im innergemeinschaftlichen Verkehr beziehungsweise im Warenverkehr mit der Schweiz.

2. Pflanzenbeschau

Waren, die üblicherweise in Holzverpackungen geliefert werden, sind einer Pflanzenbeschau zu unterziehen. Grundlage dafür sind Durchführungsbeschlüsse der EU sowie die deutsche Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und Risikowaren für Verpackungsholz „in Gebrauch” in der jeweils aktuellen Fassung . Die Kontrolle muss am Eingangsort in die EU stattfinden. Ein Weiterversand an einen registrierten Bestimmungsort ist nur nach ausdrücklicher Freigabe der zuständigen Pflanzenschutzbehörde am Eingangsort möglich. Dies muss im Verfahren TRACES-NT angemeldet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart informiert auf seiner Website zum Amtlichen Pflanzengesundheitsdienst (Pflanzenbeschau).

Inhalt der Behandlungsvorschriften/Rechtsgrundlage

Mit der Richtlinie Nr. 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 hat die EU phytosanitäre Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern festgelegt. Die EU-Regelung hält sich inhaltlich im Wesentlichen an die Bestimmungen des internationalen Standards ISPM Nr. 15 für Verpackungsholz. Danach ist Verpackungsholz den dort aufgeführten Behandlungen zu unterziehen, um die Schädlingsfreiheit zu garantieren. Der Nachweis erfolgt durch Kennzeichnung nach dem in den ISPM Nr. 15 festgelegten Muster (Anlage II der Guidelines). Als Besonderheiten der EU-Umsetzung gegenüber dem ISPM Nr. 15-Standard muss das Verpackungsholz zusätzlich entrindet (debarked) und mit DB gekennzeichnet sein.

Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China und Indien

Die am 3. Februar 2021 verabschiedete Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 legt vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2023 die Anforderungen beim Import bestimmter Waren mit Verpackungsmaterial aus Holz fest. Ebenfalls soll die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 gewährleisten werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 ist aufgehoben.
Danach müssen bestimmte Sendungen, die Waren mit Ursprung Belarus, China oder Indien beinhalten, zusätzlich einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden.
Demnach ist eine Kontrolle notwendig, sofern:
  • beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet
  • Waren mit Ursprung in Belarus, China oder Indien folgender HS-Positionen enthalten sind (vgl. Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127
    • 2514, 2515, 2516, 6801, 6802 und 6803,
      also Tonschiefer, Marmor, Zement, Granit und andere Gesteinsarten roh oder behauen.
    • 4401, 4415 also Brennholz, Kisten und Paletten, sowie Bautischler- und Zimmermannsarbeiten und andere Waren aus Holz.
    • 6907 also kermische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäureartigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen (Kacheln) für Öfen)
    • 7606, also Bleche und Bänder aus Aluminium
Häufig gestellte Fragen zu Holzverpackungen beantwortet das Julius-Kühn-Institut auf seiner Website.
IHK-Auftragsberatungsstelle

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.
IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
Ausfüllvorlage

Exportpapiere – Ausfüllvorlagen

Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine kleine Auswahl an Ausfüllvorlagen für bestimmte Exportdokumente. Einfach das gewünschte Dokument herunterladen, am Computer ausfüllen und auf die Original-Formulare aufdrucken. Die Formulare für den Außenhandel können Sie bei der IHK bestellen: Außenhandelsdokumente bestellen.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Hier finden Sie die
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Feldern der A.TR finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Wann brauche ich eine A.TR?

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR dient im Warenverkehr zwischen der Türkei und der EU als Nachweis darüber, dass die Ware sich im Versandland im freien Verkehr befindet. Das bedeutet, sie wurde dort entweder hergestellt oder sie wurde aus einem Drittland eingeführt und ist verzollt und versteuert. In diesem Fall wird für diese Ware grundsätzlich kein Zoll erhoben.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Hier finden Sie die
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Feldern der EUR.1 finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, das heißt, die Statistische Warennummer (HS-Code) muss bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie im IHK-Artikel Warennummern/Zolltarifnummern.

Wann brauche ich eine EUR.1?

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dient als Präferenznachweis im Warenverkehr mit Ländern, die ein zweiseitiges Abkommen mit der EU abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet sowohl beim Import als auch beim Export Anwendung. Bei Exporten in die AKP- und APS-Staaten sowie ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EU vorliegen.
Eine aktuelle Übersicht zu den Abkommen und den verwendeten Präferenznachweisen finden Sie im IHK-Artikel Handelsabkommen.

Das Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. In Deutschland sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich.
Ursprungszeugnisse werden bei der IHK elektronisch beantragt. Informationen zum Verfahren hat die IHK im Artikel Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) zusammengestellt.

Das Carnet A.T.A./C.P.D.

Das Carnet A.T.A./C.P.D. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren, zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster, erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet A.T.A. dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Carnets A.T.A. werden elektronisch bei der örtlich zuständigen IHK beantragt. Informationen zur Antragstellung finden Sie im IHK-Internetartikel Ausstellen eines Carnets.
Länderinformationen

Kenia

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Kenia gehört im Global Business Report 2019 der World Bank Group zu den Ländern mit den größten Verbessungen zum Vorjahr.
Länderinformationen sowie aktuelle Hinweise zu Kenia erhalten Sie beispielsweise auf der Website des Auswärtiges Amtes.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Lange Zeit galt Kenia als Vorzeigevolkswirtschaft in Ostafrika, doch mittlerweile zeigen sich auch wieder Risiken und Herausforderungen. So strömen in Kenia jedes Jahr rund 800.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt, doch ein Staat muss auch auf einen derartig hohes Bevölkerungswachstum gewappnet sein.
Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu Belgien finden Sie auf der der Webseite von GTAI.

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Wie gelingt der Markteintritt in Kenia?
Wie stehen aktuell die Chancen für deutsche Unternehmen in Kenia? Im Interview mit der IHK Region Stuttgart informiert die Delegierte der Auslandshandelskammer Kenia, Maren Diale-Schellschmidt, über Potenziale und Chancen für einen Markteinstieg.
© IHK Region Stuttgart
Länderinformationen

Nigeria

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Nigeria ist mit rund 187 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Afrikas und das Bevölkerungswachstum im Land erreicht die dritthöchste Quote in Subsahara-Afrika. Allerdings geht man auch von einer Arbeitslosigkeit in Höhe von 20 bis 25 Prozent aus, die Jugenarbeitslosigkeit erreicht sogar 50 Prozent.
Länderinformationen sowie aktuelle Hinweise zu Nigeria erhalten Sie beispielsweise auf der Website des Auswärtiges Amt.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

2016 war wegen des Rohstoffpreisverfalls ein schweres Jahr für das Land, doch die Krise ist seit letztem Jahr überstanden. In Nigria ergeben sich vielfältige Geschäftschancen in Bereichen wie zum Beispiel Agrobusiness, Infrastruktur, Energie, Rohstoffe, Telekommunikation und IT.
Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichte zu Nigeria finden Sie auf der Webseite von GTAI.

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Wie gelingt der Markteinstieg in Nigeria?

Wie stehen aktuell die Chancen für deutsche Unternehmen in Nigeria? Im Interview mit der IHK Region Stuttgart informiert der Delegierter der Deutschen Wirtschaft in Nigeria , Dr. Marc Lucassen, über Potenziale und Chancen für einen Markteinstieg.

Weitere Hinweise zu Nigeria

Betrügerische „Nigeria-Briefe”

Die sogenannten „Nigeria-Briefe“, die massenweise in verschiedenen Versionen per Fax oder Email versandt werden, versprechen gewöhnlich eine finanzielle Belohnung für den Fall, dass man bei einem Finanztransfer von Millionenbeträgen behilflich ist. Meist geben sich die Verfasser der Briefe als gesellschaftlich hoch stehende Persönlichkeiten (Anwälte, Regierungsmitglieder, Erben von vermögenden Verstorbenen etc.) aus. Die hohen Geldbeträge sollen in der Regel aus Erbschaften, unterschlagenen Firmenvermögen oder auch aus Staatsvermögen stammen. Oftmals werden auch tatsächliche Ereignisse (aktuelle politische Situation, Naturkatastrophen usw.) miteinbezogen.
Nicht selten werden dabei auch tatsächlich existierende Namen, Adressen oder Telefonnummern benutzt. Als Herkunft geben die Verfasser neben Nigeria unter anderem auch Togo, Ghana, Sierra Leone, Elfenbeinküste, Kongo oder Südafrika an. Als angebliche Kontaktpersonen werden teilweise auch Anwälte oder andere Personen in Europa oder den USA genannt. Die Identitäten dieser Personen werden teilweise mit gefälschten Dokumenten zu „beweisen“ versucht.
Es wird dringend empfohlen, auf diese betrügerischen Schreiben nicht zu antworten, da Briefköpfe oder Angaben zu Bankverbindungen in der Regel dazu verwendet werden, weitere Betrügereien durchzuführen. Von einer Kontaktaufnahme ist in jedem Fall abzusehen.
Nachforschungen, die den Wahrheitsgehalt der Angaben überprüfen, können durch die deutschen Behörden und Institutionen in Nigeria veranlasst werden. Sollten Sie bereits Zahlungen geleistet oder Drohungen erhalten haben, informieren Sie in Deutschland das Bundeskriminalamt oder der EFCC (Economic Financial Crimes Commission) in Nigeria.
Weitere Informationen und Warnhinweise können Sie zudem dem Merkblatt der Deutschen Vertretungen in Nigeria entnehmen.

Länderinformationen

Russland: Länderinformationen

Aufgrund der aktuellen Situation hat die IHK Region Stuttgart vorübergehend eine Russland/Ukraine Hotline eingeführt. Bei Fragen rufen Sie bitte die 0711 2005 1407 an.

Aktuelle Informationen zur Krise Russland/Ukraine:

Ihr Ansprechpartner vor Ort
International

Iran

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Länderinformationen

Dänemark

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Länderinformationen

Taiwan

Die bisherigen Spannungen zwischen China und den USA beeinträchtigen auch Taiwans Wirtschaftswachstum. Die taiwanesische Wirtschaft ist sehr exportorientiert und seine Haupthandelspartner sind China und die USA. Trotzdem ist die wirtschaftliche Situation des Landes sehr solide und Taiwan ein verlässlicher Partner für deutsche Firmen.
Mit circa 36.000 Quadratkilometern hat Taiwan eine ähnlich große Fläche wie Baden-Württemberg. Trotz seiner relativ kleinen Bevölkerung von fast 24 Millionen Einwohnern ist die taiwanesische Wirtschaft im globalen Vergleich bedeutend. Gemessen am Bruttoinlandprodukt lag Taiwan 2020 mit 669 Milliarden US-Dollar auf Rang 21, in Bezug auf die Exporte sogar auf Platz 19.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Als eines der vier ursprünglichen Tigerstaaten (Südkorea, Singapur, Hongkong und Taiwan) erzielte Taiwan im Jahr 2019 mit einem Wirtschaftswachstum von 2,7 Prozent das höchste Ergebnis der vier Staaten. Auch das Coronajahr 2020 hat Taiwan mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen. Zu Beginn des vergangenen Jahres 2020 war die taiwanesische Wirtschaft zwar auch von den globalen Negativentwicklungen betroffen. Jedoch erholt sich die hiesige Wirtschaft ab dem zweiten Halbjahr und erzielte im Gesamtjahr eine Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3,1 Prozent. Vor allem die Produktion von elektronischen Bauteilen und Enderzeugnisse haben zu diesem positiven Ergebnis beigetragen. Taiwans IT- und Elektronik-Sektoren sind stark und viele weltweit führende OEM (Original Equipment Manufacturer) und ODM (Original Design Manufacturer)-Firmen sind dort zu Hause. Mit dem weltweiten Ausbau von 5G-Netzwerken wird Taiwan ein noch bedeutender Player.
Um die taiwanesische Wirtschaft zu diversifizieren, fördert die Regierung seit einigen Jahren verstärkt die Bio- und Medizintechnik, Optik und Feinmechanik. Um als Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu werden, strebt das Land an sich zukünftig von einer produktions- zu einer innovationsgetriebenen Volkswirtschaft zu entwickeln. Mit Förderprogrammen will die Regierung die Aktivitäten in Forschung und Entwicklung stärken. Vor allem die Zusammenarbeit zwischen internationalen Technologieunternehmen und einheimischen Industrien liegt hier im Fokus. Taiwans definierte Kerntechnologien sind 5G, künstliche Intelligenz und die Halbleitertechnologie.
Die Ausfuhren aus Deutschland nach Taiwan betrugen im Jahr 2019 7.797,9 Milliarden Euro. Der baden-württembergische Anteil lag hierbei bei 14 Prozent. Besonders stark nachgefragt werden Informations- und Kommunikationstechnologie (Gesamtzuwachs von 21,4 Prozent zwischen 2019 und 2020), elektronische Komponenten (+16,9 Prozent) und optische und Präzisionsinstrumente (+12,9 Prozent).
Einfuhren nach Deutschland lagen im Jahr 2019 bei 10.273,7 Milliarden Euro. Auch hier ist Baden-Württemberg ein wichtiger Handelspartner für Taiwan. 14,7 Prozent der deutschen Einfuhren gingen nach Baden-Württemberg.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort




Einfuhrabgaben als Schutz gegen unfaire Handelspraktiken

Antidumpingzölle

Wenn Waren bei der Einfuhr in die EU gedumpt sind und deshalb Gefahr besteht, dass die heimische Wirtschaft zu Schaden kommt, kann die EU als handelspolitische Schutzmaßnahme Antidumpingzölle oder Antisubventionszölle verhängen.

Wann gilt eine Ware als gedumpt?

Eine Ware gilt als unterpreisig oder gedumpt, wenn ihr Preis bei der Einfuhr in die EU niedriger ist, als im normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern. Antidumpingzölle sollen den zu niedrigen Preis ausgleichen. Für Importeure ist es wichtig, rechtzeitig über geplante neue Antidumping-Maßnahmen oder Änderungen bestehender Maßnahmen informiert zu werden, da sie die höheren Abgaben normalerweise nicht weitergeben können. Der Newsletter der Handelskammer Hamburg (Rubrik Antidumpingregister) sowie der Newsletter der GTAI halten Sie über neu eingeleitete Untersuchungs- und Überprüfungsverfahren auf dem Laufenden.

Welche Waren sind betroffen?

Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob eine Ware von Antidumping-Maßnahmen betroffen ist. Dazu ist es erforderlich, die ersten zehn Stellen der Zolltarifnummer einzugeben. Eine Übersicht über laufende Antidumping- und Antisubventionsverfahren veröffentlicht die EU-Kommission im Internet.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Sie regelt das Verfahren für die Durchführung von Antidumping-Untersuchungen und die Einführung, Berechnung und Erhebung von Antidumping-Zöllen. Das EU-Parlament hat am 15. November 2017 im sog. Trilogverfahren die Reform der Antidumping-Grundverordnung beschlossen (Verordnung (EU) 2017/2321). Die Berechnungsmethode für Antidumpingzölle beruht auf länderneutralen Methodiken, maßgeblich sind staatliche Preisverzerrungen. KMUs soll bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden eine Hilfestellung geboten werden.
Bitte beachten Sie, dass eingeführte Antidumpingzölle auf Einfuhren gleichartiger Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Wie läuft ein Antidumping-Verfahren ab?

Unternehmen in der EU sind in den Prozess eingebunden. Sie können bei Verdacht auf gedumpte Ware einen Antrag auf Einleitung eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens stellen. Die EU-Kommission hat Informationen zu ihren Handelsschutzinstrumenten veröffentlicht. Für die Einleitung eines Verfahrens benötigt die EU Informationen zur mutmaßlich gedumpten Ware und deren Ursprungsland. Es müssen Beweise dafür erbracht werden, dass die unterpreisige Ware zu einer Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges führt. Stellt die Kommission fest, dass die Beschwerde gerechtgertigt ist, leitet sie ein formelles Untersuchungsverfahren unter Einbindung der Wirtschaft ein. Wird in diesem Verfahren festgestellt, dass Dumping vorliegt, verhängt die EU-Kommission zunächst vorläufige Antidumping-Zölle, für eine Zeitdauer von sechs (höchstens neun) Monaten. Während dieser Zeit muss der Rat über endgültige Zölle entscheiden, die dann fünf Jahre gelten. Der deutsche Zoll hat ausführliche Informationen zu Antidumpingverfahren zusammengestellt.
Die Kommission steht den Unternehmen gerne für alle Fragen im Zusammenhang mit der Antragstellung bei Antidumpingverfahren zur Verfügung:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Postanschrift: Rue de la Loi 200 1049 Brüssel, Belgien
Büros: Rue de la Loi 1701000 Brüssel, Belgien
Telefon: 32-2-298 78 73
Fax: 32-2-295 65 05
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Wann tritt eine Antidumping-Maßnahme außer Kraft?

Eine endgültige Antidumping-Maßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung beziehungsweise nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft. Die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der EU-Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern gestellten Antrag hin eingeleitet. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

Beurteilung von Montagevorgängen

Montagevorgänge in der Europäischen Union oder in einem Drittland werden als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
„a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.“

Beweislast zum Ursprung bei der Zollverwaltung

Antidumpingzölle werden immer gegen die Waren mit einem konkreten Länderursprung verhängt. Die Nachrichten für den Außenhandel (NfA) haben 2014 über einen Fall berichtet, der vom Finanzgericht Hamburg entschieden worden ist.
„Erhebt die deutsche Finanzverwaltung Antidumpingzölle nach, so trägt sie die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Weiterverarbeitung in einem Drittland nicht ursprungsbegründend war.“
In dem vorliegenden Fall wurden fehlerhaften Mitteilungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Olaf) keine Bedeutung beigemessen. Es konnte im Verfahren nicht mit letzter Gewissheit ermittelt werden, ob und in welchem Umfang im weiteren Drittland eine Bearbeitung stattgefunden hatte. Dies war aber ohne Bedeutung, weil, so das Finanzgericht Hamburg, die Beweislast dafür bei den Zollbehörden liege und es nicht Aufgabe des Einführers sei, dazu weiter beizutragen.

Heilung von Formfehlern – Chance auf Erstattung

Am 12. Oktober 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Einreichung einer gültigen Handelsrechnung zur Inanspruchnahme eines niedrigeren firmenspezifischen Antidumpingzollsatzes auch nach der Einfuhranmeldung genügen kann. Die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter steht damit im Widerspruch zum Urteil (Rechtssache C-156/16).
Der Import von Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, umfasst für Unternehmen die Möglichkeit, einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz zu nutzen. Dieser Zolltarif ist in der Regel günstiger als der alternativ geltende allgemeine Antidumpingzollsatz. Die Inanspruchnahme des spezifischen Zolltarifs setzt allerdings meist voraus, dass eine gültige Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorgelegt werden kann.
In der Vergangenheit wurde bei fehlender Rechnung bzw. bei Formfehlern in der Rechnung der generelle Antidumpingzollsatz erhoben. Für derartige Fälle innerhalb der letzten drei Jahre kann nun auf Antrag - je nach Umständen des Einzelfalls - die Differenz zwischen dem allgemeinen und dem firmenspezifischen Zollsatz erstattet werden.
IHK hilft

Kooperationspartner

Sie suchen einen Kooperationspartner, um zum Beispiel durch gemeinsame Komplettangebote, Forschungskooperationen, die Bündelung des Einkaufs oder den Gang auf internationale Märkte Ihre Marktposition zu stärken?
Durch Kooperationen können auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als gemeinsamer „Global Player“ selbst Branchenriesen Paroli bieten. Mit ihrer Kooperationsinitiative unterstützt die IHK Unternehmen bei der Suche nach Kooperationspartnern.
Existenzgründer
Viele IHK-Veranstaltungen laden zum Netzwerken ein – hier finden Sie spezielle Angebote zum Austausch unter Gleichgesinnten und zum Anbahnen von Kooperationen.
Technologie
Unternehmen, die im Bereich Technologietransfer Kooperations-, Forschungs- und Entwicklungspartner suchen, unterstützt der Technologietransfermanager der IHK. Neben der gezielten Suche nach geeigneten Partnern bietet die IHK auch Veranstaltungen an Forschungseinrichtungen oder das Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE an. Außerdem können Sie mit Hilfe der Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ schnell und einfach nach regionalen und überregionalen Experten recherchieren.
Auslandsgeschäft
Auch bei der Geschäftsanbahnung im Ausland und der Vermittlung internationaler Firmenkontakte ist die IHK behilflich.

International

Passive Lohnveredelungsverkehre

Die passiven Veredelungsverkehre bilden Fertigungsprozesse ab, bei denen Vorprodukte aus der EU in das Ausland geliefert werden, die be- oder verarbeitet wieder in die Union zurückkehren (dies gilt auch für Montagevorgänge, das Zusammenfügen von Waren und die Anpassung an andere Waren). Die richtige Anwendung passiver Veredelungsverkehre erlaubt erhebliche Kosteneinsparungen bei der Zollabwicklung.
Die passiven Veredelungsverkehre gibt es in zwei Ausprägungen: wirtschaftliche und zollamtlich bewilligte Verkehre.

1. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr

Diese Form des Veredelungsverkehrs bietet sich an, wenn ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung in der EU zur Be- und Verarbeitung in Länder ausgeführt wird, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat (Übersicht Präferenzabkommen). Die Veredelungsware ist bei der Wiedereinfuhr nach der Veredelung in die EU zollfrei, durch die Anwendung der entsprechenden Verfahrenscodes wird der Warenweg abgebildet. Bei formalen Schwierigkeiten mit den Präferenznachweisen kommt unter Umständen noch eine Zollreduktion bei der Wiedereinfuhr in Betracht.
Folgende Verfahrensschritte müssen eingehalten werden:
  • Die Ausfuhr erfolgt mit der Ausfuhranmeldung (die entsprechenden Datenfelder in der Ausfuhranmeldung sind mit den Codes für die vorübergehende Ausfuhr zu kodieren) per elektronischer Meldung in ATLAS-Ausfuhr.
  • Proformarechnung
  • Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung auf Handelspapier bei Sendungen unter 6.000 Euro beziehungsweise als „Ermächtigter Ausführer” ohne Wertbegrenzung.
    Alle Papiere ausgestellt vom EU-ansässigen Ausführer.
  • Die Wiedereinfuhr in die EU nach Lohnveredelung erfolgt mit Einfuhranmeldung auf Einheitspapier oder ATLAS-Einfuhr (die entsprechenden Felder in der Einfuhranmeldung sind mit den Codes für die Wiedereinfuhr zu kodieren).
  • Rechnung über Lohnkosten
  • Hilfreich ist eine Kopie der Proformarechnung der ausgeführten Ware
  • Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung), ausgestellt vom Veredelungsbetrieb im Drittland

2. Zollamtlich bewilligter passiver Veredelungsverkehr

Dieses Verfahren bietet sich immer dann an, wenn neben Vormaterial mit Präferenzursprung auch solches ohne Präferenzursprung exportiert wird. Der zollamtlich bewilligte passive Veredelungsverkehr muss vor der Ausfuhr vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.
Es bestehen zwei Varianten des bewilligten passiven Veredelungsverkehrs:
Variante 1 (nur bei Ländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen)
Die Be- oder Verarbeitung im Abkommensland ist ursprungsbegründend entsprechend den zugrundeliegenden Präferenzabkommen. Das bedeutet, dass die Ware bei der Wiedereinfuhr in die EU präferenzberechtigt ist. Dann ist der Ablauf folgender:
  • Die Ausfuhr erfolgt mit der Ausfuhranmeldung (die entsprechenden Felder in der Ausfuhranmeldung sind mit den Codes für die vorübergehende Ausfuhr zu codieren) per elektronischer Meldung in ATLAS-Ausfuhr. Den genauen elektronischen Ablauf und Besonderheiten bei der Erledigung finden Sie unter den Downloads in der Servicespalte neben diesem Text.
  • Proformarechnung
  • Die im Präferenzabkommen zu veredelnde Ware ohne Präferenzursprung der EU wird im Veredelungsland zum Zollsatz fünf Prozent (für Textilwaren zehn Prozent) verzollt (sog. Draw-back-Regelung). Achtung: die Sätze können in einzelnen Abkommen abweichen!
  • Für die Waren mit Präferenzursprung gilt der Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung auf Handelspapier bei Sendungen unter 6.000 Euro beziehungsweise als „Ermächtigter Ausführer” ohne Wertbegrenzung)
  • Die Wiedereinfuhr in die EU nach Lohnveredelung in einem Präferenzabkommen erfolgt mit ATLAS-Einfuhr (die entsprechenden Felder in der Einfuhranmeldung sind mit den Codes für die Wiedereinfuhr zu kodieren)
  • Rechnung über Lohnkosten
  • Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung), ausgestellt vom Veredelungsbetrieb im Präferenzabkommen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Verarbeitungslisten für die jeweilige HS-Nummer wurden im Präferenzabkommen eingehalten und die Verzollung der Ware ohne Präferenzursprung im Präferenzabkommen wurde dem dortigen Zoll nachgewiesen
  • Die veredelte Ware ist bei der Wiedereinfuhr in die EU zollfrei!
Variante 2 (alle Länder)
  • Die ins Ausland gelieferten Vormaterialien werden dort nicht verzollt (in der Regel Verfahren der aktiven Veredelung)
  • Die Rücklieferung der gefertigten Ware in die EU erfolgt daher ohne Präferenznachweis
  • Im Rahmen des genehmigten passiven Veredelungsverkehrs wird bei Wiedereinfuhr in die EU der im Ausland geschaffene Mehrwert verzollt, d.h. die veredelte Ware ist bei der Wiedereinfuhr in die EU nicht vollständig zollfrei. Die Wertschöpfung des Auslandes muss verzollt werden, die gelieferten Vorprodukte werden aber nicht mehr erneut verzollt. Seit 1. Mai 2016 ist die früher mögliche Alternative der Differenzverzollung entfallen.
  • Diese Variante der passiven Veredelung kann bei jedem Drittland angewendet werden
Importe im Rahmen von passiven Veredelungsverkehren unterliegen auch Erleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Die Angaben zum Zollwert müssen immer ab einem Warenwert von 20.000 Euro ausgefüllt werden.
Hinweis
Generell ist es wichtig, die Höhe der Ausbeute (das heißt beispielsweise wie viele Kleidungsstücke je Quadratmeter Stoff zu gewinnen sind) mit seinem Veredelungspartner im voraus festzulegen, um Streit zu vermeiden. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden können, kann es insbesondere bei präferenzbegünstigten Waren eine Überlegung wert sein, auf die Vorteile der Veredelungsverkehre zu verzichten und stattdessen zwei Kaufgeschäfte (über die gelieferten Vorprodukte und die bezogenen Endprodukte) abzuschließen.

3. Aktiver Veredelungsverkehr im Ausland

Normalerweise steht dem passiven Veredelungsverkehr ein aktiver Veredelungsverkehr im Fertigungsland gegenüber. Auch hierbei unterscheidet man wirtschaftliche und bewilligte aktive Veredelungsverkehre. Die Struktur entspricht spiegelbildlich dem passiven Veredelungsverkehr: Ware kommt ins Land, wird be- oder verarbeitet und verlässt das Land wieder. Eventuell im Land bleibende Vor- oder Fertigprodukte beziehungsweise Produktionsabfälle müssen verzollt werden. Die Wiederausfuhr muss nachgewiesen werden. Um die Einrichtung der aktiven Veredelung muss sich der ausländische Veredelungspartner kümmern, da sich dieses Verfahren in einem anderen Zollgebiet abspielt.

4. Fiktives Berechnungsbeispiel

Fall: Bewilligte passive Veredelung zur Herstellung von Jacken
(KN-Code 62043290, Zollsatz 12,0 Prozent)
  • Waren der vorübergehenden Ausfuhr (beigestellte Waren):
    Gewebe aus Baumwolle, KN-Code 52081190, Wert: 10.000 Euro, Zollsatz 8,0 Prozent
    Druckknöpfe, KN-Code 96061000, Wert: 2.000 Euro, Zollsatz 3,7 Prozent
  • Veredelungskosten (Material- und Lohnkosten): 8.000 Euro
  • (Rück-)Transportkosten vom Veredelungsort im Ausland bis zum Unternehmen in Deutschland: 1.000 Euro
Abgaben bei beantragter Mehrwertverzollung
Zollwert der Veredelungskosten:
Veredelungskosten in der Ukraine:
8.000 Euro
+ (Rück-)Transportkosten bis
zum Ort des Verbringens
1.000 Euro
Zollwert Veredelungskosten: 9.000 Euro
Abgabenberechnung:
Zollwert der Veredelungskosten x Zollsatz des Veredelungserzeugnisses
9.000 Euro x 12,0 Prozent = 1.080 Euro Zoll
Nebenbemerkung:
Um Missbrauch auszuschließen, müssen drittländische Vormaterialien, die
- in der EU zollfrei sind und
- hier ausschließlich deswegen eingeführt worden sind, um die Verzollung mit dem Zollsatz des Veredelungserzeugnisses zu verhindern, doch mit verzollt werden. Dies dürfte aber ohne große praktische Auswirkungen sein, da es in der Regel logistische Gründe für die Verzollung in der EU gibt. Wenn die Einfuhr durch ein anderes Unternehmen erfolgt ist, kann die Verzollung gänzlich ausgeschlossen werden.

5. Varianten und Fallgestaltungen

Im Rahmen der passiven Veredelung können zahlreiche Varianten abgebildet werden. Insbesondere Verfahrenserleichterungen (Anschreibeverfahren A7), Teileinfuhren, Ausbesserungen und ähnliches. Die individuell benötigen Varianten und deren zollrechtliche Abbildung sollte mit dem Hauptzollamt besprochen werden.
International

Verbindliche Ursprungsauskünfte

Der Ursprung einer Ware ist ein wichtiges Merkmal im internationalen Handel. Dies gilt für beide Ursprungsarten, den präferenziellen und den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung. Da die Ursprungsbestimmung im Einzelfall schwierig sein kann und insbesondere die Regelungen für den präferenziellen Ursprung komplex sind, gibt es im EU-Zollrecht das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Rechtsgrundlagen sind der Artikel 33 ff. Zollkodex der Union (UZK).

1. Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle bei der Einfuhr in die EU, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden. Außerhalb der EU hat die vUA keinerlei verbindliche Wirkung. Ausländische Zollverwaltungen lassen sich damit nicht beeindrucken.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (zum Beispiel neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere sechs Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (das heißt Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

2. Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die zuständige Stelle hängt davon ab, um welche Ursprungsart es sich handelt:
Präferenzieller Ursprung (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen):
  • zuständig ist der Zoll, zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Hannover
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 64 UZK
Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung (Ursprungszeugnis):
  • Für Waren, die innerhalb der EU be- oder verarbeitet worden sind, ist die IHK zuständig, bei der das antragstellende Unternehmen Mitglied ist. Diese prüft den Antrag und leitet ihn mit einer eigenen Einschätzung an das Ursprungsgremium der deutschen IHKs bei der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) weiter.
  • Für Waren, die in die EU importiert werden und somit keinen EU-Ursprung haben können, ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die es eine Ausfuhrerstattung gibt, ist ebenfalls das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • Maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 59 UZK und die sogenannten Listenregeln gemäß Anhang 22-01 UZK-DA

3. Wie stelle ich einen Antrag?

Anträge bei der Zollverwaltung werden normalerweise über das Zollportal gestellt, dort ist auch das entsprechende Formular 0305 hinterlegt. Alternativ können Unternehmen, für welche die IHK Region Stuttgart örtlich und inhaltlich zuständig ist, den Fragebogen zur Ursprungsbestimmung (PDF-Datei · 656 KB) ausfüllen und einreichen. Aus dem Antrag oder beigefügten Unterlagen muss sich der Produktionsprozess nachvollziehen lassen, zusätzlich sind Angaben zu den Vormaterialien und deren Ursprung sinnvoll. Fachbegriffe sollten erläutert werden (was bedeutet vergüten, anlassen oder ähnliches). Beim präferenziellen Ursprung müssen auch meist die Preise angegeben werden, je nach zu Grunde liegender Ursprungsregel.
Falls Sie lediglich eine Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung benötigen – beispielsweise für ein Ursprungszeugnis – , ist es einfacher und schneller, sich mit Ihrer zuständigen IHK zu besprechen. Diese kann für den jeweiligen IHK-Bezirk entscheiden.

4. Dauer, Gültigkeit, Kosten

Die verbindliche Ursprungsauskunft wird, wenn die nötigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrages erteilt. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, sofern sich die Rechtsgrundlage oder die Produktionsweise nicht ändert. Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Erteilung der vUA erfolgt gebührenfrei. Entstandene Auslagen wie Analysen, Sachverständigengutachten oder Warenrücksendungen können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
Kurzinformation

Import aus Drittländern

Beim Import in die EU müssen Unternehmen Besonderheiten beachten, dazu gehört die immer erforderliche Zollabfertigung. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

6. Einfuhrabgaben

  • Zölle: Der Zoll erhebt häufig ermäßigte Zollsätze, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Präferenzabkommen besteht oder denen die EU eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt (zum Beispiel Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer können Unternehmen in der Regel als Vorsteuer absetzen.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Höhe der Einfuhrzollsätze können Sie in verschiedenen Zolldatenbanken recherchieren. Sie benötigen dafür die Zolltarifnummer.

7. Bestimmungen in der EU: Sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber im Agrarbereich und bei Eisen- und Stahl- sowie Aluminiumerzeugnissen. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0, www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de, zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Tipp: Mithilfe der Access2Markets-Datenbank, einer von der EU kostenfrei zur Verfügung gestellten Datenbank, lassen sich die Bestimmungen im jeweiligen EU-Mitgliedsland recherchieren.

8. Benötigte Dokumente für die Zollabfertigung

Grundsätzlich benötigen Sie:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
  • Zolltarifnummer: Diese ist bei der Zollanmeldung anzugeben. Sie bestimmt über die Höhe der Abgaben und über mögliche Beschränkungen.
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren müssen Sie ab einem Warenwert von 1,00 Euro eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung, einer Webanwendung der deutschen Zollverwaltung, erfolgen. Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
Tipp: Wenn Sie eine Sendung per Paketdienstleister erhalten, kann dieser mit einer Einzelvollmacht für Sie eine Einfuhranmeldung machen. Erfolgt der Transport mit einer Spedition, könnte diese die Zollanmeldung für Sie erledigen. Es gibt aber auch Zolldienstleister, die Importanmeldungen erstellen.

Eine unverbindliche Datenbank von Dienstleistern finden Sie hier.
In Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse oder andere Ursprungsnachweise (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
  • Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX) (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Die Formulare für den Außenhandel können Sie bei der IHK Region Stuttgart beziehen: Außenhandelsformulare bestellen. Dort finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich. Diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.

9. Basisseminar: Grundlagenwissen Import

Parallel zu dieser Information bietet die IHK Region Stuttgart ein Basisseminar Grundlagenwissen Import für Existenzgründerinnen und Existenzgründer an.
Umsatzsteuerfreie Geschäfte

Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen

Lieferungen und Leistungen von deutschen Unternehmen an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Die wesentlichen Punkte für eine Umsatzsteuerbefreiung sind:
  • Der Beschaffungsauftrag muss von der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges erteilt werden. Die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen, die zur Erteilung solcher Aufträge berechtigt sind, werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Form einer Liste (Stand: 1. Januar 2026) bekanntgegeben.
  • Der Rechnungsempfänger muss die Beschaffungsstelle sein, da diese formell Auftraggeber ist und nicht das jeweilige Truppenmitglied.
  • Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für den Ge- oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder bestimmt sein. Leistungen unmittelbar an einzelne Mitglieder der Truppe (zum Beispiel Direktverkäufe an einen Soldaten ohne von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilten Auftrag) sind nicht abgabenfrei.
  • Das Unternehmen hat den Nachweis für steuerfreie Lieferungen und Leistungen an die Truppe zu führen, hierzu dient eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Vordruck Abwicklungsschein. Neben dieses Abwicklungsscheins werden auch alternative Belege zum Nachweis anerkannt.
  • Die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein, das heißt der leistende Unternehmer hat das Entgelt erkennbar in Höhe der Steuerentlastung zu mindern.

Vereinfachte Beschaffungsverfahren

Für Lieferungen und Leistungen an berechtigte Personen bis zu bestimmten Wertgrenzen gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im
  • amerikanischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro,
  • französischen Beschaffungsverfahren 2.000 Euro,
  • kanadischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro,
  • niederländischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro,
  • britischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro
  • belgischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro
  • Beschaffungsverfahren der NATO-Hauptquartiere 2.500 Euro
Die unterschiedlichen Voraussetzungen der vereinfachten Verfahren sind im

BMF 22.12.2004 USt Vergünstigung Art. 67 Nato Truppenstatut

, im BMF-Schreiben vom 12. Mai 2023 sowie im BMF-Schreiben vom 15. Juli 2024 aufgeführt.

Vordruck Abwicklungsschein

Ein Muster des zu verwendeten Formulars (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB) können Sie hier downloaden. Das Original-Formular Abwicklungsschein erhalten Sie im Formular-Shop der IHK.

Verkäufe an Mitglieder der US-Streitkräfte

Die US Army hat für Verkäufe an in Deutschland stationierte US-Streitkräfte ein ausführliches Merkblatt in Form von FAQs (PDF-Datei · 169 KB) veröffentlicht. Ansprechpartner ist Herr Rafael Wunsch, Business Consultant, US-Armee, Telefon: 0611-143 544 988.

Weitere Fragen?

Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen nebenstehende Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Außenhandelsstatistik

Länderverzeichnis für den Außenhandel

Das Länderverzeichnis listet die jeweils aktuellen Ländercodes auf. Diese Codes benötigen Sie, um Außenhandelsdokumente korrekt auszufüllen.
Das Länderverzeichnis für die Außenhandels­statistik 2026 ist gegenüber der Vorjahresversion unverändert.

Was hat sich seit dem 1. Januar 2021 durch den Brexit geändert?

Seit 1. Januar 2021 besteht – unabhängig vom Freihandelsabkommen – eine normale Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der Europäischen Union. Das bedeutet für Exporteure und Importeure
  • Zollformalitäten und
  • Beachtung des Zollrechts
Die praktischen Auswirkungen des Brexits für den Warenverkehr haben wir in den häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Warenverkehr zwischen der EU und dem VK zusammengestellt.
Mit der Ausfuhranmeldung erhält das Statistische Bundesamt Informationen zur Außenhandelsstatistik von den Zollbehörden. Seit 1. Januar 2021 sind auch für den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) Ausfuhranmeldungen Pflicht. Die hierin gemeldeten Daten fließen in die Außenhandelsstatistik ein.
Ausgenommen ist der Warenverkehr mit Nordirland, obwohl auch Nordirland als Teil des Vereinigten Königreiches nicht mehr zur EU gehört. Nach dem sogenannten Nordirland-Protokoll des britischen Austrittsvertrags wird Nordirland bis auf weiteres so behandelt, als gehöre es noch zum europäischen Binnenmarkt. Entsprechend ist der Warenverkehr zwischen Deutschland und Nordirland weiterhin über die Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) anzumelden und es ist ab Berichtsmonat Januar 2021 der neue Ländercode „XI “ (bei der Angabe des Bestimmungs- bzw. Versendungsmitgliedstaates) zu verwenden. Dieser ist ab dem 1. Januar 2021 Bestandteil des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) bleibt erhalten und bezieht sich je nach Kontext entweder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs (beispielsweise bei der Angabe des Ursprungslandes im Rahmen von INTRASTAT-Meldungen) oder auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs ohne Nordirland.
Der Ländercode „XU“ (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) ist nicht zu verwenden.
Internationales Steuerrecht

Steuerformulare: W-8BEN-E-Formular für Unternehmen

Stand: Januar 2023
US- amerikanischen Auftraggeber übersenden bei einer Bestellung von Produkten oder Dienstleistungen ihren deutschen Auftragnehmern regelmäßig Formulare aus der W-8-Serie der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS und bitten um Rücksendung des ausgefüllten Formulars. Hintergrund sind Maßnahmen der US-Regierung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung, da bestimmte ausländische Einkünfte von US-Personen in den USA nicht erklärt und besteuert werden.
Die Umsetzung des sogenannten „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) hat zu weitreichenden Mitwirkungspflichten für US-Unternehmen geführt, die verpflichtet sind, für bestimmte Zahlungen an ausländische Unternehmen deren Steuerstatus geklärt zu haben. Kommen die Unternehmen ihren Melde- und Offenlegungspflichten nicht nach, droht eine Straf-Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent. Um dieser „Strafsteuer“ zu entgehen, müssen meldepflichtige Unternehmen ihren FATCA-Status offenlegen und melden. Die Informationen werden auf Basis der oben genannten W-8-Formulare abgefragt. Dabei gilt:
  • für Unternehmen, insbesondere GmbH/UG: Form W-8BEN-E
  • natürliche Personen/ Einzelunternehmen: Form W-8BEN
Die Formulare sind auf der Seite der US-Steuerbehörde (IRS) veröffentlicht und aktuell abrufbar. Eine Ausfüllanleitung ist dort ebenfalls hinterlegt.
Grundsätzlich werden Unternehmen dabei in zwei Kategorien unterteilt: die Financial Foreign Entities (FFI) und die Non Financial Foreign Entities (NFFE).
NFFEs sind Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder Versicherungen sind. Unternehmen im Inland mit operativem Geschäft dürften regelmäßig als sogenannte Active NFFE eingeordnet werden und daher nicht unter die Offenlegungspflicht fallen. Active NFFE sind Rechtsträger, die weniger als 50 Prozent passives Bruttoeinkommen und weniger als 50 Prozent passive Vermögenswerte haben.
Gleichwohl werden sie regelmäßig von ihrem amerikanischen Vertragspartner aufgefordert, das Formular auszufüllen. Dies liegt vor allem an der US-Strafsteuer: US-Unternehmen bitten daher schon aus Selbstschutz standardmäßig um ein ausgefülltes W-8-Formular, das als eine Art Selbstauskunft des deutschen Geschäftspartners dient und anhand dessen das US-Unternehmen prüfen und gegenüber der US-Steuerbehörde dokumentieren kann, dass keine Steuerpflicht besteht und keine Quellensteuer einbehalten werden muss.
Unumgänglich ist es also, dass jedes deutsche Unternehmen eine Selbsteinordnung in die Klassifizierung nach FATCA vornimmt, um zu klären, ob es betroffen ist.
Nach unserem Kenntnisstand bietet unter anderem die German American Chamber of Commerce Inc. New York (AHK New York) deutschen Unternehmen Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare an. Unternehmen, die Interesse an einer Inanspruchnahme dieser kostenpflichtigen Leistung haben, können sich direkt an die AHK New York wenden.




Lieferungen ins Drittland

Steuerfreie Ausfuhren im Reiseverkehr

Kunst, Kultur und vielfältige Veranstaltungen ziehen jährlich viele Touristen in die Region Stuttgart. Erfreulich ist dabei unter anderem, dass die Besucherinnen und Besucher in Freizeitstimmung auch viele Einkäufe im Einzelhandel tätigen. Wenn diese Privatpersonen aus einem Drittland kommen und ihren Einkauf anschließend mit nach Hause ins Drittland nehmen, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der Einkauf steuerfrei getätigt werden kann.
Sogenannte Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage ein Merkblatt zur steuerfreien Ausfuhr im Reiseverkehr samt dem als Nachweisformular empfohlenen „Ausfuhrkassenzettel“ veröffentlicht.
Zur Vereinfachung des Ausfuhrnachweises im nichtkommerziellen Reiseverkehr kann der „digitale Ausfuhrkassenzettel (dAKZ)“ genutzt werden. Dieses Verfahren ermöglicht eine elektronische Bestätigung der Ausfuhr anstelle des klassischen Papierbelegs. Weiterführende Informationen stellt die Zollverwaltung bereit.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die aufgeführten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Holzimport und -handel

Holz und Holzerzeugnisse: EU-Holzhandelsverordnung

1. Die EU-Holzhandelsverordnung

Bitte beachten Sie: an die Stelle der EU-Holzhandelsverordnung tritt ab 30. Dezember 2026 die Verordnung (EU) 2023/1115 (Deforestation Regulation (EUDR)/ Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten). Zunächst war der Starttermin für den 30. Dezember 2025 geplant. Die Einführung wurde aber verschoben. Bitte beachten Sie, dass von dieser Verordnung mehr Holzprodukte als bisher erfasst sind.

Die IHK informiert zur EUDR im Internetartikel Entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten.
Die weltweit wachsende Nachfrage nach Holz führt zunehmend zu illegalem Holzeinschlag. Um den vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Wälder zu sichern, ist 2013 die EU-Holzverordnung (VO-EU Nr. 995/2010), die so genannte European Timber Regulation (EUTR), in Kraft getreten. Sie ergänzt die bereits bestehenden und zukünftigen Partnerschaftsabkommen der EU mit Holz erzeugenden Ländern „FLEGT-VPA” (Forest Law Enforcement Governance and Trade Voluntary Partnership Agreements). Die damit verbundenen Sorgfaltspflichten regelt die VO EU Nr. 607/2012.

2. Wer ist betroffen?

  • Jeder, der erstmalig Holz und Holzerzeugnisse in der EU in Verkehr bringt (Marktteilnehmer, zum Beispiel Importeur).
  • Händler, die gewerblich Holz und Holzerzeugnisse, die sich bereits in der EU befinden, verkaufen oder ankaufen.

3. Welche Waren sind betroffen?

Die EU-Verordnung erfasst folgende Waren gemäß Warenverzeichnis:
  • Kapitel 44 Holz und Holzwaren (außer 4402, 4404, 4405, 4417, 4419-4421)
  • Kapitel 47, Halbstoffe aus Holz und cellulosehaltige Faserstoffe und Kapitel 48, Papier und Pappe mit Ausnahme von Wiedergewinnungsprodukten. Eine Dokumentation darüber, dass es sich um aus Recyclingmaterial gewonnene Produkte handelt, ist erforderlich.
  • aus Kapitel 94, Holzmöbel: 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60, 9403 90 30 und vorgefertigte Gebäude 9406 00 20

4. Wie verhält es sich mit Verpackungen?

  • Für Kartons oder Paletten, die ausschließlich zur Verpackung oder zum Transport von Handelswaren benötigt werden, gelten nicht die Verpflichtungen für Händler gemäß Holzhandelsverordnung.
  • Kartons oder Paletten, die in einem Nicht-EU-Land bestellt und als Kartons oder Paletten verzollt werden, werden erstmals in der EU in Verkehr gebracht (Marktteilnehmer). Hier greift die Holzhandelsverordnung.

5. Die Verpflichtungen kurz zusammengefasst

  • Das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz ist verboten.
  • Es sind Maßnahmen und Verfahren zu installieren, welche umfangreiche Informationen über die Lieferung dokumentieren. Zugelassene Überwachungsorganisationen entwickeln Sorgfaltspflichtregelungen, die Sie als Marktteilnehmer einsetzen können, um die Einhaltung der EUTR sicherzustellen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihr eigenes System zu entwickeln. Um diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, können zugelassene Überwachungsorganisationen beauftragt werden.
  • Es ist eine Risikobewertung und Risikoanalyse durchzuführen, um illegales Holz zu identifizieren.
  • Besteht ein erhöhtes Risiko, illegal geschlagenes Holz auf den Markt zu bringen, sind Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
  • Händler haben eine transparente Lieferkette von mindestens fünf Jahren zu gewährleisten. Entlang der Lieferkette müssen Händler in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
    a) die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
    b) gegebenfalls Händler, an die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert wurde.
    Um den Verwaltungsaufwand für Holzhändler gering zu halten, sind die Regelungen zu Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und Risikominimierung nicht anzuwenden.

5. Meldepflicht gegenüber dem BLE

Um eine Übersicht über alle Marktteilnehmer zu bekommen, die erstmals Holz und Holzprodukte aus Drittstaaten einführen, sieht das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für alle Marktteilnehmer vor. Die Anzeige kann formlos erfolgen und ist grundsätzlich nur einmal erforderlich. Um sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer erfasst werden, sind die Zollbehörden eingebunden. Diesen liegen die entsprechenden Einfuhranmeldungen vor. Das BLE verfolgt festgestellte Mängel bei entsprechenden Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit.

6. Überwachungsorganisationen, FLEGT-System und Zollabfertigung

Die EU-Kommission hat bislang mehrere Überwachungsorganisationen für die EU-Holzhandelsverordnung zugelassen. Die Überwachungsorganisationen, die ihre Dienste auch in Deutschland anbieten, finden Sie auf der Website der EU-Kommission.
Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits eine FLEGT Lizenz- oder CITES-Genehmigung vorliegt, gelten als legal geschlagen. Die FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern werden erst noch installiert, das sind zur Zeit Vietnam, Ghana, Kamerun, Liberia, Republik Kongo (Brazzaville) und die Zentralafrikanische Republik. Indonesien führt als erstes Land seit 2016 Holzprodukte mit einer FLEGT Genehmigung aus. Sind die Kontrollsysteme in den Partnerländern entsprechend der FLEGT-Abkommen implementiert, so dürfen Holzlieferungen in die EU nur noch mit einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung eingeführt werden. Anders als für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von so genannten FLEGT-Hölzern - vorbehaltlich der Installation der FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern - sind für die zollrechtliche Abfertigung keine Dokumente nach der EU-Holzhandelsverordnung bei der Zollstelle vorzulegen.

7. Weitere Informationen

Finanzsanktionen

Personenbezogene Embargos der EU

Durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen erhalten. In Länderembargos werden Personen und Organisationen mit demselben Ziel gelistet.

1. Wo werden die sanktionierten Personen veröffentlicht?

Zur Einhaltung dieser Maßnahme veröffentlicht die EU laufend (geänderte) Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen. Diese Listen sind bindend. Warenlieferungen oder Zahlungen an gelistete Personen sind verboten. Sie stellen einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch), der empfindlich bestraft werden kann.

2. Wo kann ich Namenslisten prüfen?

2.1 EU-Datenbank

Die EU-Kommission stellt die Datenbank Consolidated List of Sanctions zur Verfügung, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.

2.2 Finanzsanktionsliste (FiSaLis)

Gestützt auf diese EU-Datenbank gibt es eine alternative Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder. Dort ist die Finanzsanktionsliste (FiSaLis) hinterlegt. Diese ist schneller und besser anwendbar. In dieser Datenbank sind auch Finanzsanktionen der EU enthalten, die gegen ehemalige Entscheidungsträger beispielsweise in Ägypten, Tunesien oder der Ukraine verhängt worden sind.

2.3 EU Sanctions Map

Anhand der interaktiven Sanktions-Weltkarte (EU Sanctions Map) der Europäischen Kommission können Sie prüfen, ob Ihr Handelspartner oder das Empfangsland mit Sanktionen belegt ist. Geben Sie den Namen in das Suchfeld ein und drücken Sie die Enter-Taste.
Bitte beachten Sie, dass bei jedem der drei Suchportale die unterschiedliche Schreibweise von Namen Probleme bereiten können.

2.4 Software zur Überprüfung der Namenslisten

Neben den genannten kostenlosen Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Geschäftspartner bieten viele Softwareunternehmen integrierte und automatisierte Listenprüfungen unterschiedlichen Umfangs an.

3. Welche Behörden sind zuständig?

Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

4. Organisatorische Hinweise

Betroffen sind von diesen Verboten nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch sämtliche inländischen Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind alle Unternehmensbereiche betroffen (Beschaffung, Vertrieb, Rechnungswesen und andere), nicht zuletzt könnten auch die Mitarbeiter überprüft werden. Dies kann mitbestimmungspflichtig sein.
Die klassischen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste und Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Das Thema ist nur beherrschbar mit einer klaren internen Organisationsanweisung.
Welche organisatorischen Vorkehrungen Unternehmen treffen, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt zunächst im Ermessen des Unternehmens. Allerdings ist zu beachten, dass bei allen vereinfachten Ausfuhrverfahren (zum Beispiel dem früheren „Zugelassenen Ausführer”/vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 UZK) die Verfahrensinhaber, also die Unternehmen, Auflagen zur aktiven Überprüfung ihrer ausländischen Empfänger haben. Falls dies nicht erfolgt, kann der Zoll das vereinfachte Verfahren aussetzen oder entziehen.

5. Weitere Informationen


Umsatzsteuerfreie Lieferungen

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Stand: August 2025
Unternehmen, die Ware an Unternehmer in andere EU-Staaten liefern, können die Lieferungen grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei behandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Diese finden Sie ausführlich dargestellt in der abrufbaren IHK-Information „Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen“.
Neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wozu seit dem 1. Januar 2020 auch die ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gehören, ist weitere wichtige Nebenbedingung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit, dass die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Die konkret zu beachtenden Nachweispflichten gliedern sich in einen Doppelnachweis und zwar in den
  1. Belegnachweis und
  2. Buchnachweis.

1. Belegnachweis

1.1. Allgemeines zum Belegnachweis (Besitz, Zeitpunkt)

Allgemein gilt für die vorzuhaltenden Belege, dass diese sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Es genügt nicht, wenn sich diese im Besitz eines anderen Unternehmers (zum Beispiel Spediteur) oder einer Behörde befinden.
Für den Zeitpunkt des Belegnachweises gilt, dass die Belege als integrierender Bestandteil des Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung beigebracht werden können. Der Unternehmer kann den Belegnachweis erforderlichenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs.1 Umsatzsteueranwendungserlass- UStAE).
Für die konkrete Art und Weise des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst oder durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Gemeinschaftsgebiet transportiert. Ein Versendungsfall liegt dagegen vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbstständigen Dritten, beispielsweise durch einen Spediteur, ins Gemeinschaftsgebiet transportieren lassen. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich die Nachweise je nach Art des Transports wesentlich unterscheiden. Während im Beförderungsfall in der Regel (zu Ausnahmen siehe Sonderfälle) der Nachweis von der Finanzverwaltung nur durch eine so genannte Gelangensbestätigung zugelassen wird, kann der Nachweis im Versendungsfall auch durch alternative Belege geführt werden, insbesondere die in der Praxis relevante Spediteurbescheinigung.

1.2 Die Gelangensvermutung

Zum 1. Januar 2020 wurde mit § 17a UStDV eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt. Diese gilt aufgrund einer Änderung im europäischen Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Bei Vorlage bestimmter Belege besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen und tritt neben die in der Praxis bekannten und bewährten Belegnachweise, die nunmehr in § 17b UStDV als sogenannter Gelangensnachweis geregelt sind (siehe Ausführungen zu Ziffer 1.3)

1.3 Der Gelangensnachweis

Im Gegensatz zur Gelangensvermutung kann die Finanzverwaltung einen erbrachten Gelangensnachweis nicht widerlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer Form und Inhalt der Belege einhält.

1.3.1 Gelangensnachweis im Beförderungsfall

Grundlage für die Belegnachweise für den Beförderungsfall sind die Regelungen des § 17b Absatz 2 UStDV. Die dort festgelegten Nachweise tragen der Tatsache Rechnung, dass durch den Wegfall der Grenzkontrollen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung durch die Zollbehörden nicht mehr möglich ist. Im Einzelnen hat der Verordnungsgeber für Beförderungslieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr kumulativ folgende Belege festgelegt:
  1. Doppel der Rechnung
  2. Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, eine so genannte Gelangensbestätigung. Hierbei handelt es sich um einen oder mehrere Belege, aus denen sich kumulativ folgende Angaben ergeben:
  • Name und Anschrift des Abnehmers, das heißt in der Regel die Daten des Vertragspartners,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beziehungsweise wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden. Angaben, wie die Ware wurde in die Gemeinschaft verbracht reichen der Finanzverwaltung nach den Hinweisen des Umsatzsteueranwendungserlasses nicht aus.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Folgende Erleichterungen sind für die vorstehend beschriebene Gelangensbestätigung auf Basis der zugrunde liegenden Verordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsauffassung zu beachten:
  • Die Gelangesbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, so zum Beispiel aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Warenerhalt. Sie muss damit nicht in einem Dokument enthalten sein; eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend muss auch kein Formular verwendet werden. Die Finanzverwaltung hat im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) unter Anlage 1 bis 3 zu 6a. 4 UStAE (am Ende des UStAE) gleichwohl ein Muster der Gelangensbestätigung in deutsch, englisch und französisch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) veröffentlicht. Es ist klar gestellt, dass die Gelangensbestätigung in diesen Sprachen abgefasst sein kann. Nachweise in anderen Sprachen bedürfen nach den Hinweisen der Finanzverwaltung einer amtlich beglaubigten Übersetzung.
  • Die Gelangensbestätigung kann in elektronischer Form abgegeben werden zum Beispiel per E-Mail, gegebenenfalls mit Dateianhang, per Computer- Telefax, per Web-Download oder im Weg des elektronischen Datenaustauschs (EDI). Es muss aber erkennbar ein, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beaufragten begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Die Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse reicht nach Verwaltungsauffassung aus. Für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers ist es überdies unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.
  • Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme grundsätzlich auch elektronisch zu archivieren. Für umsatzsteuerliche (Nachweis-)Zwecke kann sie auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird sie per E-Mail übersandt, soll auch die E-Mail archiviert werden.
  • Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung, maximal für ein Quartal, abgegeben werden.
Die vorstehende Nachweismöglichkeit gilt nach Verwaltungsauffassung für alle Beförderungsvarianten, also nicht nur, wenn die Ware vom Lieferer selbst zum Kunden verbracht wird, sondern auch dann, wenn dieser die Ware persönlich oder durch eigene Mitarbeiter abholt. Im Fall der Selbstabholung genügt es nicht, dass der Abholer zum Zeitpunkt der Abholung versichert, die Ware zu verbringen. Vielmehr ist erforderlich, dass er im Nachgang nach erfolgtem Transport den Zeitpunkt des Endes der Beförderung bestätigt, also nachträglich nochmals mitteilt, dass die Ware nunmehr tatsächlich verbracht wurde.

1.3.2 Belegnachweise im Versendungsfall:

Wird der Transport der Ware durch einen vom Lieferanten oder Abnehmer eingeschalteten selbstständigen Beauftragten (beispielsweise Spediteur) durchgeführt, also versendet, so kann der Nachweis der Steuerfreiheit geführt werden durch
  1. das Doppel der Rechnung und
  2. eine Gelangensbestätigung nach dem vorstehend beschriebenen Muster.
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind auch andere Nachweise zugelassen. Dies sind:
a. Versendungsbelege, insbesondere
  • handelsrechtliche Frachtbriefe (z. B. Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), wenn der Frachtbrief vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands enthält. Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift des Auftraggebers durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Beim Seawaybill oder Airwaybill kann von der Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. Auf dem CMR-Frachtbrief ist die Empfängerunterschrift im Feld 24 erforderlich.
  • Konnossement oder
  • Doppelstücke des handelsrechtlichen Frachtbriefs oder Konnossements.
b. Ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung der beauftragten Spedition, der kumulativ folgende Angaben enthält (Spediteurbescheinigung):
  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • die Menge des Gegenstandes und dessen handelsübliche Bezeichnung,
  • Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Monat, in dem die Beförderung des Liefergegenstands im Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind und
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung, die dem Muster der Anlage 4 zum UStAE (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen.
Hinweise:
  • Die Spediteurbescheinigung kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. In dem Fall muss sie keine Unterschrift enthalten. Es ist dann jedoch erforderlich, dass erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Insoweit gelten die Ausführungen zur Gelangensbestätigung parallel.
  • Ebenso wie die Gelangengsbestätigung kann auch die Spediteurbescheinigung aus mehreren Dokumenten bestehen, d.h. die Bezeichnung des Liefergegenstands kann sich z.B. aus dem Lieferschein oder Rechnung ergeben.
Wichtig ist, dass die Spediteurbescheinigung den Zeitpunkt der erfolgten Ablieferung beim Empfänger bestätigt. Hierauf müssen Lieferer wie Speditionen achten und ihre innerbetrieblichen Prozesse hierauf einrichten.
Lediglich für den Fall, dass die Spedition vom Abnehmer beauftragt wird, genügt ausnahmsweise die Ausstellung einer sozusagen reduzierten Spediteurbescheinigung (Spediteurversicherung) mit den nachfolgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
  • Empfänger und Bestimmungsort (nach Land und Gemeinde genau bezeichnet),
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern,
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Dass in dem Fall die Verbringensversicherung der Spedition genügen soll, trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Beauftragung durch den Abnehmer kein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Spedition besteht und damit ein rechtlicher Zugriff des Lieferers auf die Spedition zu Nachweiszwecken im Nachhinein nach erfolgter Verbringung nur schwer zu erreichen sein wird. Allerdings - dies ist wichtig - ist vorgesehen, dass der Lieferer ersatzweise für die nicht vorliegende Bestätigung der erfolgten Ablieferung in dem Fall zusätzlich die Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto des Abnehmers nachweist. Das Bankkonto des Abnehmers kann dabei ein ausländisches oder inländisches Konto, zum Beispiel auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto sein. Auch die Bezahlung über ein internes Abrechnungssystem, sogenanntes inter company clearing, wird akzeptiert. In begründeten Zweifelsfällen behält sich die Finanzverwaltung jedoch vor, statt dieses Nachweises eine Gelangensbestätigung oder einen der anderen Belege als Nachweis zu fordern.
Eine vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurversicherung, die dem Muster der Anlage 5 zum UStAE (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB) (zu Abschnitt 6a.5) entspricht, ist als Beleg im Sinne des § 17b Abs. 3 UStDV anzuerkennen.
c. Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und Transportprotokoll bei Kurierdiensten
In den Fällen einer elektronischen Überwachung des Sendungsverlaufs, d.h. beim Versand über so genannte Kurierdienste, können ebenfalls alternativ zur Gelangensbestätigung andere Belege zum Steuernachweis eingesetzt werden. Ausreichend ist in dem Fall zu den genannten Alternativbelegen auch, dass beim Lieferer (nicht Kurierdienst) vorliegt
  1. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
  2. ein vom Transportunternehmen erstelltes Protokoll, das den Warentransport nachvollziehbar bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (so genanntes tracking-and-tracing-Protokoll).
Für die Auftragserteilung sieht die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass vor, das folgende Angaben enthalten sein müssen:
  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände
  • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.
Hinweise:
  • Wie für die Gelangensbestätigung ist auch für die Nachweise beim Track and Trace festgehalten, dass die Unterlagen aus mehreren Dokumenten bestehen können.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände auf die Rechnung über die Lieferung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsgbelegs angegeben ist.
  • Eine schrifliche oder elektronische Auftragserteilung kann auch darin bestehen, dass der liefernde Unternehmer mit dem Kurier eine schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte abgeschlossen hat oder schriftliche Bestätigungen des Kuriers über den Beförderungsauftrag vorliegen, wie Einlieferungslisten oder Versandquittungen.
  • Das Sendungsprotokoll muss Monat und Ort des Endes der Versendung im übrigen Gemeinschaftsbiet enthalten.
  • Wird das Sendungsprotokoll elektronisch übermittelt, gilt entsprechend der Archivierung der Gelangensbestätigung, dass es für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann (s.o.).
  • Vereinfachungsregel für Warenwerte bis 500 Euro: Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Versendung eines oder mehrere Gegenstände, deren Wert insgesamt 500 Euro nicht übersteigt, der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung im Fall des Versands mit Kurieren auch nur durch
    • eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung (s. zu Details vorstehend) und
    • durch den Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände geführt werden. Die Erleichterung lässt hier also das Sendungsprotokoll entfallen, wenn der Zahlungsnachweis geführt wird.
d. Empfangsbescheinigung Postdienstleister
Bei Postsendungen, in denen eine Nachweisführung nicht wie im vorstehenden Fall der Kurierdienste möglich ist, genügt zum Nachweis
  • eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und
  • der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
Für die Empfangsbescheinigung hat die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgende Angaben aufgenommen:
  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des beförderten Gegenstandes
  • Tag der Einlieferung bei dem mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister.
Hinweise:
  • Auch die Empfangsbescheinigung kann wie die vorstehenden Nachweise aus mehreren Dokumenten bestehen.
  • Die Angaben über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechend andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. Die Prüfbarkeit muss durch ein entsprechendes Verweissystem leicht möglich sein.
  • Der Zahlungsnachweis ist grundsätzlich mit Hilfe des Kontoauszugs oder im Fall der Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. Zahlungen über die Verrechnung im Rahmen eines so genannten "inter company clearing" werden anerkannt.

1.4. Ausgewählte Sonderfälle

  • Reihengeschäft
In Fällen des Reihengeschäfts kann der Nachweis je nach Logistikweg - d.h., abhängig davon, ob eine Beförderung oder Versendung vorliegt - wie vorstehend beschrieben mittels einer Gelangensbestätigung oder bei Einschaltung von Transportunternehmen durch die dargestellten Alternativen geführt werden. Soweit der Nachweis durch eine Gelangensbestätigung geführt wird, ist es möglich, dass diese entweder der Abnehmer (= in der Regel Vertragspartner) - wie von der UStDV vorgesehen - abgibt oder der tatsächliche Warenempfänger.
  • Nachweis in Be- und Verarbeitungsfällen
In Fällen der Be- bzw. Verarbeitung vor Grenzübertritt der innergemeinschaftlichen Lieferung sind Belege erforderlich, die zusätzlich zu den vorstehend ausgeführten Angaben folgende Punkte enthalten (§ 17c UStDV):
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands
  • Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten
  • Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung.
  • Verbrauchsteuerpflichtige Ware
Bei der Beförderung oder Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Ware, z.B. Alkohol, unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS kann der Nachweis der Steuerfreiheit durch die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden.
  • Gemeinschaftliches Versandverfahren
Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, geführt werden, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
  • Kraftfahrzeug
Im Fall der Beförderung eines Fahrzeugs durch den Abnehmer, für das eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Nachweis der Steuerfreiheit auch dadurch geführt werden, dass die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird. Der Nachweis muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Dabei ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend. Die Zulassung auf eine andere Person als den Erwerber wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

2. Buchmäßiger Nachweis

Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzeichnen:
  • ausländische USt-IdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Wichtig zu beachten für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird (siehe Abschnitt 6a.7 Absatz 8 Umsatzsteueranwendungserlass). Dennoch sind nachträgliche Berichtigungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Wenn also die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, ist der Buchnachweis dennoch als erbracht anzusehen.
Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen geben nur einen Teil der maßgeblichen Hinweise der Finanzverwaltung und Rechtsprechung wieder. Weitere Details zum Buch- wie Belegnachweis finden Sie insbesondere in dem mehrfach erwähnten UStAE des Bundesministeriums für Finanzen.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die aufgeführten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privaten können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.

Arbeitnehmerentsendung

Entsendung nach Schweden

Das schwedische Arbeitsmarktmodell ist speziell und prägt auch den Bereich Entsendung. Der Staat mischt sich möglichst wenig per Gesetz auf dem Arbeitsmarkt ein, sondern überlässt es den Sozialparteien, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, diesen durch Tarifverträge zu regeln. Dementsprechend sind circa 90 Prozent der Arbeitsverhältnisse in Schweden von Tarifverträgen gedeckt, obwohl es keine Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen gibt. Deshalb und auch wegen ihrer umfassenden Streikrechte sind die Gewerkschaften in Schweden sehr mächtig.

1. Entsendungsfälle

Nach dem schwedischen Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmenden (1999:678) liegt eine Entsendung in drei Fällen vor:
  • Ausländischer Arbeigebender schickt Arbeitnehmende gemäß Vertrag mit Dienstleistungsempfänger in Schweden für eigene Rechnung und unter eigener Leitung nach Schweden.
  • Ausländischer Arbeitgebender schickt Arbeitnehmende nach Schweden an Arbeitsplatz oder Unternehmen im Konzern.
  • Ausländische Zeitarbeitsfirma oder ausländische Entleihende von ausländischer Zeitarbeitsfirma verleiht Arbeitnehmende an Unternehmen in Schweden.
In allen Fällen muss es um eine vorübergehende Entsendung gehen. Seit Juni 2022 fällt auch Kabotage, das heißt der Transport von Waren oder Passagieren auf Rechnung eines ausländischen Spediteurs, unter die Entsendungsvorschriften.
Aufenthalte zu Ausbildung, Kurs- und Konferenzteilnahme, reiner Marktforschung sowie bei Reportage für einen ausländischen Arbeitgeber sind keine Entsendungen. Bei Dienstreisen kommt es auf den Zweck der Reise an: gibt es einen Dienstleistungsempfänger in Schweden (auch konzernintern), liegt eine Entsendung vor.
Die zuständige Behörde, das schwedische Zentralamt für Arbeitsumwelt (Arbetsmiljöverket), gibt keine Stellungnahmen ab, sondern rät, dass im Zweifel immer von einer Entsendung auszugehen ist. Ist ein Entsendungsfall gegeben, muss der ausländische Arbeitgeber die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des sogenannten „harten Kerns” beachten. Dies sind einzelne Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, des Elternzeitgesetzes sowie des Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit und befristet Beschäftigten, das Diskriminierungsgesetz, das Gesetz über die Arbeitsumwelt (= Arbeitsschutz), das Arbeitszeitgesetz und bei Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

2. Gleicher Lohn und Bedingungen

In Schweden gibt es keine gesetzlichen, sondern nur tarifvertragliche Mindestlöhne. Die schwedischen Gewerkschaften haben bei Entsendungen das Recht, Arbeitskampfmaßnahmen gegen ausländische Arbeitgeber zum Abschluss eines schwedischen Tarifvertrags vorzunehmen, wenn die geforderten Bedingungen mit denen in einem zentralen Tarifvertrag der Branche in Schweden übereinstimmen. Dieses Recht steht ihnen sogar zu, wenn der ausländische Arbeitgeber einem ausländischen Tarifvertrag unterliegt oder die geforderten Bedingungen beachtet beziehungsweise übertrifft. Von daher ist es wichtig, dass sich entsendende Arbeitgeber an die Bedingungen des zentralen Tarifvertrags der betreffenden Branche, in die entsendet wird, halten.
In Schweden gibt es circa 670 verschiedene Tarifverträge, von denen die meisten nur auf Schwedisch sind. Sie sollen auf der Homepage der Behörde Arbetsmiljöverket veröffentlicht sein. Dies ist aber nur zu einem sehr geringen Teil geschehen. Dem Bereich Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer liegen eine Reihe von Tarifverträgen vor.

3. Meldepflichten

Jede Entsendung ist bei der Behörde Arbetsmiljöverket spätestens ab dem ersten Tag in Schweden zu melden. Eine A1-Bescheinigung muss während des Aufenthalts in Schweden mitgeführt werden. Es ist zudem eine Kontaktperson mit Adresse in Schweden bei der Behörde zu registrieren. Die Dokumentation der Meldung muss der entsendende Arbeitgeber spätestens bei Arbeitsbeginn dem Auftraggeber in Schweden nachweisen. Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet die Durchführung der Meldungen als Teil Ihres Service-Angebots an und steht in diesem Fall auch als Kontaktperson zur Verfügung.

4. Rechtsfolgen bei Verstößen

Bußgelder bis zu 100.000 Schwedische Kronen, Schadensersatz sowie „ideeller“ Schadensersatz auch an die betroffenen Gewerkschaften sind mögliche Rechtsfolge bei Verstößen. Es besteht bei Hoch- und Tiefbauaufträgen zudem eine tarifvertragliche und seit 2019 eine gesetzliche Haftung für ausgebliebene Gehaltszahlungen von Subunternehmen.

5. Drittstaatsangehörige und ID06-Karte

Drittstaatsangehörige, die nicht der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, benötigen grundsätzlich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Für bestimmte Tätigkeiten wie Elektro- und brandgefährdende Arbeiten, Gerüstbau und Arbeiten in großer Höhe bestehen besondere Pflichten. Hierzu gehören die Registrierung, die Ausbildung vor Ort, die Ausbildungsanerkennung und vieles mehr.
Auf vielen Baustellen sind die sogenannten ID06-Karten der schwedischen Baubranche Pflicht. Der schwedische Auftraggeber kann darüber Auskunft geben, ob diese auf der Baustelle benötigt werden. Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich zur ID06-Karte zu registrieren, finden Sie auf der Webseite zur ID06
Rechtsanwältin Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, LL.M., Deutsch-Schwedische Handelskammer
Corporate Social Responsibility

CSR im Supply Chain Management

Mit zunehmender Internationalisierung der Unternehmen, gerade auch kleiner und mittelständischer, rückt auch die internationale Komponente von Corporate Social Responsiblity (CSR) in den Vordergrund. Betriebe, die CSR in ihre Lieferkette integrieren, versuchen nicht nur, selbst gesellschaftliche Verantwortung zu zeigen. Sie achten darüber hinaus darauf, dass auch ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen bei der verantwortungsbewussten Gestaltung ihrer Lieferkette?

Nachhaltiges Lieferantenmanagement

Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement beinhaltet Themen wie Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltstandards und Korruptionsbekämpfung. Eine besondere Herausforderung ist es für Unternehmen, die in Entwicklungs- und Schwellenländern produzieren oder von dort importieren. Oft sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozialstandards und Umweltbestimmungen in diesen Ländern niedriger als in Industrieländern.

Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette

Unternehmen, die im Ausland produzieren oder aus dem Ausland importieren, können in die Vertragsbedingungen mit ihren Zulieferern Umweltstandards, Arbeitsnormen (etwa ein Mindestalter und bezahlten Urlaub) sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (etwa Mutterschutz und ärztliche Versorgung bei Betriebsunfällen) aufnehmen. Als Orientierungshilfe können beispielsweise die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen dienen oder die internationalen Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Viele Unternehmen verfügen über einen Verhaltenskodex („Code of Conduct“), der die Werte des Unternehmens und erwünschte Verhaltensweisen festhält. Ein solcher Kodex bietet die Möglichkeit, die Hauptlieferanten in die bestehenden Verhaltensrichtlinien miteinzubeziehen.
Um solche Maßnahmen erfolgreich umsetzen zu können, ist ein lebendiger Austausch mit den Lieferanten wichtig. Dafür kann es hilfreich sein, im Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbeauftragten für das Lieferantenmanagement zu ernennen, der die Aktivitäten zur Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette koordiniert. Er kann auch die Zulieferer bei der Umsetzung der geforderten Mindeststandards unterstützen. Auch sollten die Mitarbeiter im Einkauf stets über die Sozial- und Umweltanforderungen ihres Unternehmens und etwaige Mitgliedschaften in entsprechenden Initiativen unterrichtet sein. Wichtig ist auch, sie im Umgang mit den Lieferanten für die Wahrnehmung potenziell problematischer Arbeitsbedingungen und Praktiken zu sensibilisieren.
Darüber hinaus können sich Unternehmen bei der Auswahl von Zulieferer über die Korruptionsgefahr im jeweiligen Land informieren. Beispielsweise informiert der Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International über die Korruption im öffentlichen Sektor der einzelnen Staaten.

Unternehmensübergreifende Initiativen

Über Maßnahmen im eigenen Betrieb hinaus bieten verschiedene Wirtschaftsinitiativen Unternehmen die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen und das eigene Engagement öffentlich und transparent zu machen, teilweise mithilfe eines Monitoring-Systems. Beispielsweise verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen der vom europäischen Einzelhandel gegründeten Business Social Compliance Initiative (BSCI), soziale Mindeststandards und grundlegende Umweltmaßnahmen in die Geschäftsbedingungen mit ihren Lieferanten aufzunehmen. Auf internationaler Ebene können Unternehmen dem UN Global Compact beitreten. Die Initiative der Vereinten Nationen setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung und Unternehmensführung ein. Die Mitgliedsunternehmen des UN Global Compact verpflichten sich, ihre Unternehmensaktivitäten an zehn allgemein anerkannte Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Mehr Informationen zu den genannten Initiativen finden Sie unter den externen Links rechts neben dem Text.
Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement einzuführen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Ganz gleich, welchen Ansatz Unternehmen dabei wählen, gilt daher: Supply Chain Management ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenspolitik, der die Unterstützung der Führungsebene erfordert.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

Sicherheitserklärungen und AEO

Unternehmen, die die Bewilligung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Typ S oder C+S (früher F) beantragen, müssen bestimmte Sicherheitsvorgaben erfüllen. Dazu gehört häufig auch, dass Lieferanten und externe Dienstleister in das Sicherheitskonzept des AEO integriert werden. Hierzu werden oft sogenannte Sicherheitserklärungen verwendet. Zu einigen häufig gestellten Fragen nehmen wir Stellung:
  • Die EU hat vor Jahren einen Musterwortlaut einer Sicherheitserklärung entwickelt. Dieses Muster ist eine unverbindliche Anregung, der Text kann und sollte bei Bedarf angepasst werden.
  • Es gibt, ähnlich wie bei anderen Dokumenten (Lieferantenerklärungen oder ähnliches), keine rechtliche Verpflichtung eines Lieferanten, diese Sicherheitserklärung zu unterschreiben und abzugeben. Dieses Thema wird in der Praxis durch die bestehenden Kunden-Lieferanten-Beziehungen entschieden. Weitere Hinweise hierzu finden sich in den FAQ des Zolls.
  • Wenn diese Sicherheitserklärung abgegeben wird, dann besteht auch eine privatrechtliche Haftung dafür. Deswegen sollten unter Umständen die Angaben so gefasst werden, dass die Erklärung auch inhaltlich passt.
  • Die Überschrift des Musters ist missverständlich, es handelt sich um eine Sicherheitserklärung, die an einen (künftigen) AEO gerichtet ist und nicht um eine Sicherheitserklärung eines Unternehmens mit AEO-Status. Zwischen Unternehmen, die jeweils einen AEO-Status haben, werden gerade keine Sicherheitserklärungen ausgetauscht. Dies ist überflüssig.
  • Auch im Rahmen eines Bewilligungsantrags zum AEO sollte nicht jeder Lieferant mit einer Sicherheitserklärung konfrontiert werden. Dies wird der AEO mit seinem Bewilligungshauptzollamt abstimmen. So ist es beispielsweise bei einem produzierenden Unternehmen sicher nicht erforderlich, von den Lieferanten von Rohmaterialien Sicherheitserklärungen einzufordern. Von Kunststoffgranulat, das zu Formen verarbeitet wird, geht keine Sicherheitsgefahr aus. Auch Lieferanten von Materialien für den eigenen Verbrauch, wie Bürobedarf, sollten nicht eingebunden werden.
Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden

Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen. Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese „steuerbar“ ist und
  • wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Bis 31. Dezember 2009 war die Rechtslage sehr komplex und durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen gekennzeichnet, die das Verständnis erheblich erschwert haben. Zur Verbesserung dieser Situation wurde auf europäischer Ebene eine Rechtsänderung verabschiedet, die von allen EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2009 umgesetzt sein musste (sogenanntes Mehrwertsteuerpaket 2010). In Deutschland ist dies durch das Jahressteuergesetz 2009 erfolgt. Hierdurch kam es in weiten Teilen seit 1. Januar 2010 zu einer Vereinfachung und damit spürbaren Verbesserung.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.
Hinweise zum spiegelbildlichen Fall des Bezugs von Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern finden Sie in dem Informationsblatt Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen / Werklieferungen.

1. Grundregel

Grundsätzlich sind Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.
Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten.

1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-Charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich. Dies trifft etwa für das oben erwähnte Beispiel des EDV-Beraters zu, der ein österreichisches Unternehmen berät.
Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland, ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Die Umsatzsteuersysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich insoweit wesentlich. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt. So ist zum Beispiel auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sogenannte Bezugsteuer). Ebenso ist zu beachten, dass der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst wird, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den USA auf Bundesebene). Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein. Hier finden Sie deren Anschriften.

1.2 Formalitäten im Zusammenhang mit der Grundregel

Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen, relativ einfachen Prinzip der Steuerbarkeit von Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers müssen mit Blick darauf, dass der deutsche Fiskus weitgehend seinen Steueranspruch verliert, einige Formalitäten beachtet werden.

1.2.1.Rechnungsangaben

Bei der Abrechnung sind besondere Rechnungshinweise zu beachten. Dabei ist zu differenzieren, ob in die EU oder ins Drittland abgerechnet wird.
Abrechnung in die EU: Wer über eine Leistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Die verpflichtende Formulierung hierfür lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Übersetzungen dieses Hinweises in die EU-Amtssprachen finden Sie in unserem Merkblatt Rechnungshinweis in Landessprachen.
Im Beispiel des unter Punkt 1 angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung ohne Steuer an seinen österreichischen Unternehmenskunden ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Kunden sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf.
Abrechnungen ins Drittland: Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

1.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung 2026 gilt folgende Differenzierung:
  • Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 35, Kennziffer 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).
  • Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 36, Kennziffer 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).

1.2.3. Zusammenfassende Meldung

Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, sind innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Hierunter fallen nahezu alle innergemeinschaftlichen Leistungen bis auf die nachfolgend beschriebenen wesentlichen Ausnahmegruppen. Während bei Lieferungen die Meldungen monatlich abzugeben sind, gilt bei Leistungen als Meldezeitraum das Quartal. Abzugeben ist jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und dazu eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung:
keine Kennzeichnung/0
Leistung:
Kennzeichnung 1
Dreiecksgeschäft:
Kennzeichnung 2
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Beachte: Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet.

1.2.4. Nachweis der Unternehmereigenschaft

Wie unter Punkt 1 erwähnt, greift die beschriebene Grundregel nur für Leistungen die an Unternehmer fürs Unternehmen erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Die Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt, ist im amtlichen Umsatzsteuer- Anwendungserlass niedergelegt. Zwar wird der Nachweis danach dem leistenden Unternehmer überlassen, die Finanzverwaltung macht jedoch deutlich, wie sie ihn sich optimaler Weise vorstellt. Hierbei differenziert sie zwischen EU und Drittland:
  • Für EU-Unternehmen: Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartner durch Prüfung der USt-IdNr., vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern; Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
  • Für Drittlandsunternehmen: Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland (wie bei Vergütungsverfahren), es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, da auch Katalogleistungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz im Drittland erbracht werden, im Drittland steuerbar sind. Die Katalogleistungen sind in § 3a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz aufgezählt.
Soweit es sich bei der erbrachten Leistung überdies um eine Leistung handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erbracht wird, genügt es nicht, wenn allein die USt-IdNr. oder der Status als Unternehmen nachgewiesen wird. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung spezifisch für unternehmerische Zwecke bestätigen. Hierfür nennt die Finanzverwaltung eine Erklärung des Leistungsempfängers, mit der dieser die unternehmerische Verwendung bestätigt. Die Leistungen, für die die Finanzverwaltung insbesondere davon ausgeht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unternehmerisch bezogen werden, zählt das Bundesfinanzministerium in Abschnitt 3a.2 Absatz 11a des Umsatzsteuranwendungserlasses auf. Dazu zählen unter anderem persönliche Steuererklärungen sowie andere persönliche oder familiäre Beratungsleistungen.
Für das Beispiel des im Punkt 1 genannten EDV-Beraters heißt das zugleich, dass er seine an das in Österreich ansässige Unternehmen erbrachte Beratungsleistung in der Zeile 34 (Kennziffer 21) der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung meldet und daneben mit der USt-IdNr. seines Vertragspartners wie beschrieben verfährt.

2. Ausnahmen

Das vorstehende Prinzip gilt für alle Leistungen, die der beschriebenen Grundregel folgen. Dies ist seit 2010 der weit überwiegende Teil der Leistungen, wie zum Beispiel auch Vermittlungsleistungen, Lohnveredelungen oder Güterbeförderungen. Nur für den Fall, dass eine Ausnahme greift, ist anders zu verfahren. Die Zahl der Ausnahmen ist jedoch nur noch gering. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten.

2.1. Grundstücksleistungen

Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen und Übernachtungen im Hotel. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hierfür ist fachkundiger Rat unerlässlich.

2.1.1. Rechnungsstellung

Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Luxemburg einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger (im Beispiel Generalunternehmer) in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im entsprechenden Land. Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben und daher nicht verlässlich.
Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte fachkundiger Rat vor Ort, zum Beispiel die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden.

2.1.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2026 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 36 (Kennziffer 45), "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.2. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland

Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet.

2.2.1. Rechnungsstellung

Entsprechende im Ausland erbrachte Leistungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Das gilt ebenso wie bei den Grundstücksleistungen auch dann, wenn die Leistungen für inländische Kunden erbracht werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Seminar- oder Konzertanbieter einen Kongress oder ein Konzert in Luxemburg veranstaltet und hierfür auch an deutsche Kunden Eintrittskarten verkauft. Wird dies nicht beachtet und mit deutscher Steuer abgerechnet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnungsstellung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im entsprechenden Land. Zur Klärung von Details ist die Einholung fachkundigen Rats und die Abklärung der Rechtlage vor Ort erforderlich.
Beachte:
Eine Veranstaltung erfordert die physische Anwesenheit des Teilnehmers. Bei Online-Veranstaltungen ist daher nicht der Veranstaltungsort maßgebend. Vielmehr liegt der Leistungsort nach der oben beschriebenen Grundregel dort, wo die Teilnehmer der Online-Veranstaltung ihren Unternehmenssitz haben.

2.2.2. Umsatzsteuervoranmeldung

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung 2026 ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 36 (Kennziffer 45), „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ zu melden. Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.

2.3. Weitere Ausnahmen

Über die bereits beschriebenen, im Anwendungsbereich relevanteren Ausnahmen bei Grundstücksleistungen und Veranstaltungsleistungen hinaus sind folgende weitere wesentlichen Ausnahmen zu nennen:
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen im deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet.
  • Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
  • Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
  • Rein im Drittland abgewickelte Güterbeförderungen bzw. Arbeiten und Begutachtungen beweglicher Gegenstände: Erbringt ein Unternehmer Güterbeförderungsleistungen bzw. eine Arbeit oder Begutachtung an einem beweglichen Gegenstand, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung abweichend von der ansonsten geltenden Grundregel im Drittland steuerbar.
    Beispiele:
    a) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt den Transporteur T eine Maschine direkt von seinem chinesischen Vorlieferanten CN1 an seinen chinesischen Kunden CN2 innerhalb Chinas zu befördern. Die Beförderungsleistung des Transporteurs T ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in China steuerbar.
    b) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt seinen japanischen Subunternehmer Sub-JP vor Ort eine Reparatur an der von DE gelieferten (beweglichen) Maschine bei seinem japanischen Kunden K-JP vorzunehmen. Die Reparaturleistung ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in Japan steuerbar. Dies würde auch dann gelten, wenn zur Ausführung ein deutscher Subunternehmer mit der Reparaturleistung in Japan beauftragt würde.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.
IHK Region Stuttgart

Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen

Alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen einen Nachweis erbringen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden.
Händler müssen in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen, die das Holz oder die Holzerzeugnisse geliefert haben, sowie die Händler, an die sie das Holz oder die Holzerzeugnisse abgegeben haben. Erfasst ist eine lange Liste von Produkten, von Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbeln oder Papier. Betroffen sind auch die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren.
Ausnahmen wurden für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement – Governance and Trade) abgeschlossen hat, getroffen. Da die Anforderungen der Verordnung ohnehin in FLEGT enthalten sind, gelten diese Hölzer als legal.
Veranstaltungen

Aktuelle Termine der Außenwirtschaft

Machen Sie sich fit für Auslandsmärkte. Ein vielseitiges Angebot an außenwirtschaftlichen Veranstaltungen in der Region bietet Ihnen die Möglichkeit sich zu informieren, qualifizieren und Kontakte zu knüpfen.




Umfrage und Veranstaltung am 16.09.2026

Afrikanische Märkte rücken zunehmend in den Fokus von Unternehmen aus der Region - erfordern allerdings angepasste Markterschließungskonzepte. Mit einer Unternehmens-Umfrage und dem IHK-Workshop am 16.09.2026 sollen neue Ansätze ausgelotet werden.

8771_MinBw_Afrika_Gipfel_2026_Indexbild © Baden-Württemberg Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus
Veranstaltung am 06.10.2026

Im Rahmen des vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg organisierten Wirtschaftsipfels Afrika am 6.10.2026 beleuchtet die IHK Region die Marktchancen im südlichen Afrika unter dem Motto „Von Ressourcen zur Resilienz“.

Flagge der USA © getty images
Veranstaltungen 2026

Die Vereinigten Staaten zählen zu unseren wichtigsten Exportmärkten. Bleiben Sie am Ball – am 24. September startet die Webinarreihe Business Essentials North America mit einem Blick auf Steuerthemen. Am 2. Oktober findet der Arbeitskreis USA statt.

Blauer Ordnerrücken mit der Aufschrift Aufträge © DOC RABE Media - Fotolia
Veranstaltung am 14.10.2026

Die öffentliche Hand beschafft täglich Produkte und Dienstleistungen aller Branchen. Im Webinar am 14. Oktober 2026 erfahren Sie mehr über den europäischen Vergabemarkt inklusive Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 14.09.2026

Eine korrekte Antragstellung beim BAFA ist entscheidend für reibungslose Genehmigungsverfahren. Das Seminar vermittelt praxisnah die verschiedenen Genehmigungsarten, die Nutzung von ELAN-K2 und die sichere Erstellung von Genehmigungsanträgen.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 09.09.2026

Die korrekte Ausfuhranmeldung ist Voraussetzung für eine rechtskonforme Exportabwicklung. Lernen Sie, wie Sie mit der IAA Plus Ausfuhranmeldungen im ATLAS-System erstellen, Pflichtangaben korrekt erfassen und typische Fehler vermeiden.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 22.09.2026

Die internationale Rüstungsindustrie eröffnet zivilen Unternehmen neue Geschäftschancen – gleichzeitig steigen die exportkontrollrechtlichen Anforderungen. Dieses Seminar zeigt, wie Unternehmen Risiken erkennen und die rechtlichen Vorgaben umsetzen.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 23.09.2026

Lieferantenerklärungen gehören zu den am häufigsten verwendeten Dokumenten im internationalen Warenverkehr. Dieses Seminar zeigt praxisnah, wie Sie Lieferantenerklärungen korrekt anfordern, prüfen und effizient in Unternehmensprozesse integrieren.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie vom 21.09. bis 23.09. und 28.09. bis 30.09.2026

Mit dem Zertifikatslehrgang bietet die IHK-Exportakademie in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart eine umfangreiche Schulung für Mitarbeitende aus dem Export, Verkauf oder Vertrieb an, die Fachwissen aufbauen oder erweitern möchten.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 10.09.2026

Ob Alkohol, Tabak oder Kraftstoffzusätze – wer verbrauchsteuerpflichtige Waren transportiert, muss EMCS sicher beherrschen. Dieses der IHK Exportakademie Seminar zeigt, wie Sie elektronische Meldungen korrekt erstellen, empfangen und dokumentieren.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 30.09.2026

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand: Das Zollforum Baden-Württemberg bietet fundierte Einblicke in aktuelle Entwicklungen rund um Zoll, Exportkontrolle, Warenursprung & Präferenzen – mit Experten aus Verwaltung und Wirtschaft.

Veranstaltung der IHK-Exportakademie am 08.09.2026

Die Anforderungen bei Zollbetriebsprüfungen steigen – insbesondere durch den Einsatz digitaler Prüftechniken. Dieses Seminar vermittelt Ihnen das nötige Wissen, um Ihre unternehmensinternen Prozesse optimal auf eine Prüfung vorzubereiten.

Webinar am 04.08.2026

Seit 1. Juni gibt es das digitale Carnet ATA: QR-Code statt Papierformular. Im kostenlosen Webinar erklärt die IHK, wie es funktioniert. Bis Jahresende immer 1x im Monat.

Sommerakademie 2026 der IHK-Exportakademie

Nutzen Sie den Sommer, um Ihr Know-how gezielt auszubauen. Die praxisnahen Schulungen der IHK-Exportakademie machen Sie fit für die Herausforderungen im internationalen Handel.

Container mit dem Wort Export © Fotolia/tashatuvango
Webinar am 13.05.2026

Sie wollen exportieren und haben keine Kenntnisse im Außenhandel? Die IHK gibt einen ersten Einblick ins Auslandsgeschäft.

Webinar am 24.03.2026 und am 20.05.2026

Wie hoch ist der Zoll in meinem Empfangsland? Welche Dokumente sind vorzulegen, damit die Einfuhrverzollung reibungslos abläuft? Ist ein Ursprungszeugnis erforderlich? Antworten gibt die kostenlose Datenbank Access2Markets.

Veranstaltung der IHK Exportakademie am 21.04.2026

Tauschen Sie sich aus! Vertreterinnen und Vertreter des BAFA, renommierte Forschungseinrichtungen und Unternehmen diskutieren zu den aktuellen Herausforderungen der Exportkontrolle im Bereich Technologietransfer.

Paketbote in seinem Auto © getty imgaes
Webinar am 08.09.2026

Sie planen Waren aus Ländern außerhalb der EU zu importieren? Die IHK zeigt Ihnen im Webinar für Einsteigerinnen und Einsteiger, worauf zu achten ist.

Innergemeinschaftliche Leistungen

Rechnungshinweis in Landessprachen

Leistungen über die Grenze: Die meisten Dienstleistungen an einen in der Europäischen Union ansässigen Leistungsempfänger sind in dem Land (umsatz-)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass die Versteuerung in dem betreffenden EU-Land erfolgt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben verlagert sich in diesen Fällen die Steuerschuld durch das so genannte „reverse-charge-Verfahren” auf den Leistungsempfänger. Hierauf hat der Rechnungssteller hinzuweisen.
Die entsprechenden Rechnungshinweise in den Amtssprachen der Europäischen Union finden Sie in der nachfolgenden Tabelle. Weitere Details zur beschriebenen Regelung sowie zu Ausnahmen finden Sie im Artikel „Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland“.

Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bulgarisch обратно начисляване
Dänisch omvendt betalingspligt
Englisch Reverse Charge
Estnisch pöördmaksustamine
Finnisch käännetty verovelvollisuus
Französisch Autoliquidation
Griechisch Αντίστροφη επιβάρυνση
Italienisch inversione contabile
Kroatisch prijenos porezne obveze
Lettisch nodokļa apgrieztā maksā–ana
Litauisch Atvirk–tinis apmokestinimas
Maltesisch Inverżjoni tal-ħlas
Niederländisch Btw verlegd
Polnisch odwrotne obciążenie
Rumänisch taxare inversă
Portugiesisch Autoliquidação
Schwedisch Omvänd betalningsskyldighet
Slowakisch prenesenie daňovej povinnosti
Slowenisch Reverse Charge
Spanisch inversión del sujeto pasivo
Tschechisch daň odvede zákazník
Ungarisch fordított adózás

Quelle: Artikel 226 Abs. 11a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (Änderungsrichtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010) in der jeweiligen Landessprache

Export

Saudi-Arabien verlangt exakte Ursprungsangabe

Bei der Einfuhr von Waren nach Saudi-Arabien prüft der Zoll , ob der exakte handelspolitische Ursprung der Waren auf deren Verpackung angegeben ist. Die Angabe „European Community/European Union” genügt nicht. Es muss der nationale Ursprung in folgender Form genannt sein: „Country of Origin: Federal Republic of Germany (European Union)”. Befinden sich in einem Karton oder auf einer Palette Waren unterschiedlichen Ursprungs, müssen alle Ursprungsländer in englischer Sprache angegeben sein. Der ISO-Alpha-Länder-Code reicht nicht aus.
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Verpackung, sondern auch auf die Exportdokumente wie Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und andere Handelspapiere.
Achten Sie darauf, dass eventuell am Produkt angebrachte Länderangaben mit den sonstigen Ursprungsangaben übereinstimmen. Auch wenn beispielsweise nur „Germany” auf dem Produkt angebracht ist und sich dies nicht auf den Ursprung beziehen soll, wird es in Saudi-Arabien als Ursprungsangabe verstanden.
Diese Vorgabe ist nicht neu. Neu ist, dass die Zollbehörden die schon seit längerem bestehenden Einfuhrbestimmungen jetzt konsequent einfordern und keinerlei Ausnahmen zulassen. Die Waren können nicht eingeführt werden. Außerdem gibt es Listen von Unternehmen, bei denen Verstöße festgestellt worden sind. Deren künftige Sendungen dürften noch genauer untersucht werden.
Carnet ATA

Südafrika: Autorisierte Zollstellen

Unternehmen, die Waren mit Carnet ATA vorübergehend nach Südafrika einführen, müssen beachten, dass nicht alle Zollstellen befugt sind, die Wiederausfuhr der Waren im Carnet zu bestätigen. Hier finden Sie eine Liste der Zollstellen, die für die Wiederausfuhr mit Carnet ATA vorgeschrieben sind. Die Einfuhr kann von allen Zollstellen bestätigt werden.
Zur Bestätigung der Wiederausfuhr (Re-exportation) vorgeschriebene Zollstellen der Südafrikanischen Union:
South African Border Posts
  • Komatipoort
  • Beitbridge
South African Sea Ports
  • Cape Town
  • Port Elizabeth
  • East London
  • Durban
  • Richards' Bay
South African International Airports
  • Johannesburg International Airport
  • Durban
  • Cape Town
Common Customs Union Border Ports
  • Ramkogwebana
  • Kazangula
  • Wenel/Katimo Mulilo
  • Oshikango
Common Customs Union Sea Ports
  • Walvisbay
Common Customs Union Airports
  • Windhoek
Quelle: DIHK
Einfuhrbestimmungen und Dokumentation

Weinimport aus Drittländern

1. Einfuhrfähigkeit

Die folgenden Erläuterungen sind bei der Einfuhr von Wein zusätzlich zu den üblichen Einfuhrbestimmungen zu beachten.

1.1 Kleinmengenregelung

Beim Import von Wein aus einem Drittland ist kein EG-Weinbegleitdokument VI 1 („vinum importum eins” - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) oder Analysenzertifikat erforderlich (VO EG 555/2008), wenn:
  • es sich um einen Wein mit Drittlandursprung oder -herkunft handelt, das Behältnis nicht mehr als fünf Liter fasst, die Etikettierung korrekt ist, ein Verschluss verwendet wird, der nicht wiederverwendbar ist und die Gesamtmenge nicht 100 Liter übersteigt.
  • es sich um Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und 30 Liter pro Sendung nicht überschritten werden.

1.2 Reguläre Importe

Bei größeren Mengen ist bei der Einfuhr von Wein die Vorlage eines EG-Weinbegleitdokuments VI 1 („vinum importum eins” - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) erforderlich. Bei Teilsendungen ist dies das Dokument VI 2. Die Bescheinigung wird in Drittländern von amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für eine definierte Bestellmenge, die Lieferung kann in Teilen erfolgen. Zum Schutz der Verbraucher können neben der Kontrolle des Begleitdokuments VI 1 auch die Etikettierung auf Qualitätsangaben, Herstellung oder geografische Herkunft geprüft und in Zweifelsfällen Stichproben entnommen werden. Für Einfuhren aus der Schweiz muss kein VI 1 vorgelegt werden, statt dessen benötigen Sie das „Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz”. Ebenso bestehen bei der Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Australien Erleichterungen.
Zulassung zu Einfuhr:
  • Wein oder Weinbauerzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung von der hierfür befugten Zollstelle besteht.
  • Die Einfuhr von Wein kann daher nur über bestimmte Zollstellen vorgenommen werden.
  • Geprüft wird das VI 1/VI 2 mit der dazugehörenden Warensendung.

1.3 Zölle/Steuern

Zölle sind abhängig von der Weinsorte und dem Ursprung der Weine. Berechnungsgrundlage ist im Wesentlichen der Rechnungspreis zuzüglich Fracht bis zur Eingangszollstelle der EU zuzüglich Versicherung. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent. In Deutschland wird im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben. Wein ist gegenüber Schaumwein und Zwischenerzeugnissen abzugrenzen, die Verbrauchsteuern unterliegen. Wie alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt auch Wein der Steueraufsicht.
Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich zum Thema Einfuhr von Wein.
Ihr Kontakt zu diesem Thema:
IHK Region Stuttgart
Zoll, Exportkontrolle
Telefon 0711 2005-1466
auwi@stuttgart.ihk.de

2. Verkehrsfähigkeit

Importierte Waren unterliegen wie auch inländische Waren bestimmten Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit. Der Importeur ist daher verpflichtet, die eingeführten Lebensmittel im Hinblick auf die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Verpackung, der Rezeptur, des Gewichts und der Etikettierung.
Ihr Kontakt zu diesem Thema:
IHK Region Stuttgart
Service Center Recht
Telefon 0711 2005-1688
recht@stuttgart.ihk.de
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Tschechien

Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung von Dienstleistungsverträgen nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.

1. Meldung entsandter Mitarbeitender

Seit dem 01.07.2024 gelten neue Regeln für die Meldung von Mitarbeitendenentsendungen. Entsendemeldungen müssen für Entsendungen, die nach dem Stichtag begonnen wurden, über das Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde abgegeben werden.
Die Möglichkeit, die Entsendung durch Ausfüllen eines Anmeldeformulars auf postalischem oder elektronischen Weg direkt bei den regional zuständigen Arbeitsämtern zu melden, ist zum 30.06.2024 ausgelaufen.
Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmende seine Arbeit in Tschechien antritt. Sofern die Entsendung nicht an dem ursprünglich mitgeteilten Tag endet, muss das zuständige Arbeitsamt nach Beendigung der Entsendung darüber ebenfalls informiert werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer, auch sehr kurze Entsendungen müssen daher gemeldet werden.
Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe der Entsendemeldung können mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000,- CZK (ca. 4.000,- EUR) geahndet werden.
Unternehmen, die Arbeitnehmende nach Tschechien entsenden, sind überdies verpflichtet, folgende Angaben zu erfassen und entsprechend zu pflegen:
  • Identifikationsdaten, Geschlecht und Wohnsitzadresse der entsandten Mitarbeitenden,
  • Reisepassnummer sowie der Name der ausstellenden Behörde;
  • Art der Tätigkeit
  • Ort der Arbeitsausübung
  • Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
  • Datum des Tätigkeitsbeginns und -ende

2. Bereithalten von Unterlagen vor Ort

Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgende Nachweispapiere von den entsandten Arbeitnehmenden vorgelegt werden können:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmenden zur Sozialversicherung‎ (A1-Bescheinigung)
  • Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
  • Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet ca. 20.000 Euro) geahndet werden.

3. Einhaltung des tschechischen Arbeitsrechts

Bei Entsendungen nach Tschechien müssen – wie bei jeder Entsendung innerhalb der EU – die Mindestanforderungen des örtlichen Lohn- und Arbeitsrechts eingehalten werden. Einzuhalten sind dabei insbesondere die tschechischen Regeln zur Mindestvergütung, zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten, zum Urlaub und zum Gesundheits- und Arbeitsschutz.
Hinweis: Eine ausführliche Übersicht der einzuhaltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Webseite der tschechischen Arbeitsaufsichtsbehörde.

4. Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel erstatten. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Hinweis: Dienstleistungen im Bereich Elektrohandwerk (einschließlich Installation oder Montage von Elektroanlagen) werden als “gefahrengeneigtes Handwerk” kategorisiert. Tätigkeiten in diesem Bereich bedürfen daher einer vorherigen Erlaubnis der tschechischen Technikaufsichtsbehörde. Diese setzt für in Deutschland ausgebildete Handwerker in der Regel eine zusätzliche Prüfung nach tschechischen Standards voraus.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne Abgabe einer Entsendemeldung durchgeführt werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgebenden mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Homepage des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist (Formular „fyzické osoby“ für natürliche Personen und Formular „právnické osoby“ für juristische Personen), möglich. Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
  • Identitätsausweis (natürliche Personen) / Handelsregisterauszug (juristische Personen);
  • Bescheinigung (gemäß Art. 7 Abs. 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragsstellende in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  • Nachweis über die Fachqualifikation der entsendeten Person (natürliche Person) / Nachweis über die Staatsangehörigkeit bzw. Berufsqualifikationsnachweis bei einer juristischen Person von der Person, die für die rechtmäßige Ausführung der Dienstleistung verantwortlich ist (juristische Person);
  • Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringende die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens einem Jahr in den vorangegangenen zehn Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragsstellenden fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist (natürliche Personen).
Als Nachweis der beruflichen Qualifikation und ausgeübten Tätigkeiten gegenüber Behörden in EU-Mitgliedsstaaten kann eine EU-Bescheinigung bei der jeweils zuständigen IHK oder Handwerkskammer beantragt werden.
Alle Unterlagen, die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie unter anderem bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).

5. Sozialversicherung

Der entsandte Arbeitnehmende unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmende ist gewöhnlich in Deutschland tätig;
  • Der Arbeitnehmende ist EU-Bürger;
  • Es handelt sich um eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne;
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann beim Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters elektronisch eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen verpflichtend mitzuführenden Nachweis darüber, dass der Mitarbeitende während des Aufenthalts in Tschechien weiterhin (ausschließlich) in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes DVKA.
Weitere Informationen:
Wein aus Deutschland exportieren

Exportportal für deutsche Weine

Ein umfassendes Internetportal bietet einen schnellen Überblick über alles, was beim Export von Weinen zu beachten ist. Das Exportportal für deutsche Weine ist ein gemeinsames Angebot des Deutschen Weininstituts, des Verbands deutscher Weinexporteure e.V. und der IHK Trier.
Übersichtlich aufbereitet und nach Ländern sortiert, bietet es exportorientierten Weinerzeugern und -händlern Zugang und Informationen zu
  • allen relevanten Adressen
  • rechtlichen Voraussetzungen
  • Einfuhrbestimmungen
  • Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften
  • Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben
Ergänzt wird das Portal durch stets aktuelle Informationen über internationale Weinmessen und -wettbewerbe. Anhand von Kalkulationsbeispielen können sich Weinexporteure ein Bild von der Preisgestaltung in ausgewählten Auslandsmärkten machen.
Mitgliedern der IHK Trier, des Deutschen Weininstituts und des Verbands deutscher Weinexporteure e. V. steht dieses Angebot kostenfrei zur Verfügung. Die Zugangsdaten erhalten Sie direkt bei den Organisationen. Für Nicht-Mitglieder der drei oben genannten Organisationen beträgt die jährliche Nutzungsgebühr 50,00 Euro.
Zollverfahren

Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA

Für Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben, bietet sich in vielen Fällen das Zollpassierscheinheft Carnet ATA an. Aber nicht alle Länder akzeptieren das Carnet ATA. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet Länderübersicht nachsehen. Als Alternative ist weltweit die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich.

1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU

Voraussetzung für die Nutzung dieses Zollverfahrens:
  • Es muss sich um Freiverkehrsware (Unionsware) handeln. Die Ware muss also entweder in der EU hergestellt oder in der EU verzollt und versteuert worden sein.
  • Die Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein.

1.1. Proformarechnung

Sie sollten eine Proformarechnung oder einen Lieferschein erstellen, aus dem die Waren genau hervorgehen. Diese Unterlagen sollten nachstehenden Vermerk enthalten:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern...
Kein Handelswert - nur für Zollzwecke”

in Englisch:
“Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples...”
“No commercial value - only for customs purposes”
Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.
Bitte beachten Sie:
  • Manche Länder (zum Beispiel Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und ggf. die Vorlage weiterer Dokumente. Das sollten Sie rechtzeitig recherchieren.
  • Bei Auslandsmessen sollten Sie gegebenenfalls den Messeorganisator fragen.
  • Für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen.
Hier finden Sie Musterbeispiele für Proformarechnungen:

1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetausfuhranmeldung IAA Plus, der kostenlosen Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS-Ausfuhr.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)

  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
    • beim Zollamt selbst
    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes”. Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich

Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)

  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle.
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.

1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) dient als Nachweis, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zeigen zu können, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bereits bei der Ausfuhrabfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, ...) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 „siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung”.
  • Übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
Ein Musterbeispiel des Auskunftsblatts INF.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB) haben wir hier hinterlegt. Das INF.3-Formular können Sie bei der IHK bestellen: Außenhandelsformulare bestellen.

2. Einfuhr in das Drittland

Hinweis: Die Schilderung bezieht sich auf den Fall, dass die Ware von der/dem Reisenden selbst mitgeführt wird.

2.1. Proformarechnung (siehe Punkt 1.1)

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.

2.2. Nationale Einfuhrdokumente des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zolldokumenten eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Ausfuhr aus dem Drittland

3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die EU

Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) „Rückware” Artikel 203)
  • Ware muss in unverändertem Zustand sein
  • Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen

4.1. Nachweis: INF.3 oder Referenz auf Ausfuhranmeldung

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. (Implemented Act (IA) Artikel 253 „Erforderliche Informationen”). Alternativ wird auf die Vorgangsnummer der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen (MRN).

4.2. Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
Feld 24 Code 69
Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom …. Alternativ wird auf die MRN der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen.
Non-Dual-Use-Erklärung

Angaben von Vorlieferanten zur Genehmigungspflicht einer Ware

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, fragen Kunden häufig in sogenannten „Erklärungen zur Exportkontrolle” oder „(Non-)Dual-Use-Erklärungen” bei ihren Vorlieferanten Angaben zur Ware ab. Häufig wird auch gezielt nach einer Ausfuhrlistennummer gefragt.

1. Welche Angaben kann ein Lieferant machen?

Wenn sich Lieferant und Kunde in Deutschland befinden und der Lieferant lediglich weiß, dass seine Ware in ein anderes Land geliefert werden soll, aber nicht in welches und an welchen Empfänger, sind die Prüfmöglichkeiten des Lieferanten zur Exportkontrolle auf die Ware beschränkt.

Angaben zur Listung

Diejenigen Lieferanten in der Lieferkette, die die technischen Parameter ihrer Erzeugnisse kennen, können also ihren Kunden gegenüber lediglich eine Aussage darüber treffen, ob ihre Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EU-Dual-Use-Liste erfasst ist und wenn ja, wie die Listennummer lautet. Sind Waren in den Güterlisten erfasst, so ist ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig.

Gesetzliche Verpflichtung bei Lieferungen innerhalb der EU

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Lieferant zu dieser Angabe gesetzlich verpflichtet. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands nicht. Diese Unterscheidung ist in der Praxis wenig sinnvoll.

2. Worauf ist bei der Erklärung zu achten?

Wichtig ist, dass
  • aus der Erklärung klar ersichtlich wird, dass sie sich lediglich auf die Frage bezieht, ob eine Listung vorliegt oder nicht
  • aus der Erklärung ersichtlich wird, dass die Aussage für den Zeitpunkt gilt, an dem die Erklärung abgegeben wurde
  • Lieferanten sich nicht verpflichten, ihre Kunden bei Änderungen zu informieren

2. Welche Angaben kann ein Lieferant nicht machen?

Ein wesentlicher Punkt um beurteilen zu können, ob bei einem Export möglicherweise eine Beschränkung vorliegt, ist aber neben der technischen Beschaffenheit der Ware und deren Listennummer auch die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist, und wo und zu welchem Zweck die Ware zum Einsatz kommt. Das sind Kriterien, die ein Vorlieferant nicht kennt.
Dennoch ist immer wieder der Versuch von Unternehmen zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf den Vorlieferanten zu verlagern. Das geschieht häufig über Fragebogen, die allgemein formuliert sind und die eine grundsätzliche Aussage zur Genehmigungsfreiheit bei Export der Ware beinhalten. Solche Aussagen kann ein Lieferant in der Regel nicht treffen, da sie sich ja nicht nur auf die Listung der Ware, sondern auch auf den in der Regel unbekannten Empfänger und das unbekannte Empfangsland beziehen würde. Eine solche Erklärung würde vermutlich die Haftung des deutschen Kunden bei einem Verstoß gegen die Exportkontrollregeln nicht einschränken.
Lieferanten sind frei, entsprechende Passagen zu streichen oder in ihrem Sinn zu formulieren.

3. Wie kann ich prüfen, ob mein Gut gelistet ist?

Was tun, wenn mein Kunde danach fragt, ob meine Waren gelistet sind oder nicht? Waren sind gelistet, wenn sie in den Güterlisten aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste) handelt. Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (gelistete Dual-Use Güter) sind in Teil 1B der Ausfuhrliste und Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich hierbei um Güter, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.

4. Wo finde ich die Güterlisten?

Die IHK informiert zu den Güterlisten und dem Umschlüsselungsverzeichnis, einem Instrument, das bei der Prüfung hilft, ob eine Ware gelistet und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig ist oder nicht.

5. Wie kann ich prüfen, ob weitere Beschränkungen greifen?

Der interaktive Beratungsablauf zur EU-Exportkontrolle der IHK Exportakademie hilft bei der Prüfung, ob die Ware exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegt, also ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig oder gar verboten ist. Anhand der vier Kernfragen der Exportkontrolle kann geprüft werden. Erklärtexte und Verlinkungen zu weitergehenden Informationen helfen, die Fragen zu beantworten.
Länderinformationen

Bulgarien

Aktuelle Daten zu Land und Politik von Bulgarien

Aktuelle Wirtschaftsdaten von Bulgarien

Ihr Ansprechpartner vor Ort