Nr. 70458
Exporte, Importe, Gütergruppen und Partnerländer in Zahlen

Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg

Außenhandel Baden-Württembergs im Jahr 2022

Exporte BW, Januar bis Dezember 2022 (kumuliert)
  • 262,8 Milliarden Euro
  • Jan.-Dez. 2021: 221,2 Milliarden Euro
  • + 18,8 % zum Vorjahreszeitraum
Importe BW, Januar bis Dezember 2022 (kumuliert)
  • 260,0 Milliarden Euro
  • Jan.-Dez. 2021: 198,1 Milliarden Euro
  • + 31,2 % zum Vorjahreszeitraum
*Anmerkung. Im gesamten Beitrag geht es um Originalwerte (nominale Werte) – nicht um  preis-, kalender- oder saisonbereinigte Zahlen, wenn es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist. Datenquelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg.

Die Weltkonjunktur hat im Jahr 2022 unter verschiedenen Einflüssen gelitten, wie dem russischen Angriff auf die Ukraine, den gegen Russland getroffenen Sanktionen, Chinas Null-Covid-Politik, Lieferkettenstörungen, Energiepreissteigerungen und weltweit hohen Inflationsraten. Dies hat sich auf den baden-württembergischen Außenhandel ausgewirkt.
Zwar wuchsen die Südwestexporte um 18,8 Prozent auf den erneuten Höchstwert von 262,8 Milliarden Euro und die Importumsätze um 31,2 Prozent auf 260,0 Milliarden Euro.
Doch die infolge von Coronapandemie, Lieferengpässen und Krieg weltweit gestiegenen Preise hatten einen erheblichen Einfluss auf die nominalen Werte. Betrachtet man die Mengen der exportierten beziehungsweise importierten Waren, so fällt die Bilanz für das Jahr 2022 negativ aus. Die Ausfuhrmenge sank um 6,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – die Einfuhrmenge um 1,1 Prozent.

Der baden-württembergische Exportüberschuss schrumpfte 2022 unter anderem wegen der überproportional starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch rund ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23,1 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging ebenfalls deutlich zurück – jedoch nur um etwas mehr als die Hälfte (von 175,3 im Jahr 2021 auf 79,7 Milliarden Euro in 2022).
Grafik 1991-2022: Entwicklung Außenhandel Baden-Württembergs in Mrd. Euro
Grafik 2021-2022: MOnatliche Exporte und Importe der Südwestindustrie in Mrd. Euro
Grafik 2020-2022: Exporte der Südwestindustrie kumuliert in Mrd. Euro
Grafik 2020-2022: Importe der Südwestindustrie kumuliert in Mrd. Euro
Baden-Württemberg behauptete weiter seinen Rang als das exportstärkstes Bundesland (262,8 Milliarden Euro) gefolgt von Nordrhein-Westfalen (233,6 Milliarden Euro) und Bayern (215,8 Milliarden Euro).
Die Ausfuhrwerte Baden-Württembergs entwickelten sich auch im Jahr 2022 dynamischer als bundesweit (BRD +14,2 Prozent, BW +18,8 Prozent), ebenso die Importe (BRD +24,1 Prozent, BW +31,2 Prozent).

Bedeutendste Exportländer: USA, Schweiz, China, Frankreich und Niederlande

Januar – Dezember 2022: Die Ausfuhren in alle großen Zielländer Baden-Württembergs entwickelten sich (vorrangig inflationsbedingt) im Vergleich zum Vorjahr positiv – wenn auch mit unterschiedlicher Dynamik.
Die bedeutendsten Ausfuhrländer für Baden-Württembergs Wirtschaft waren:
1. Vereinigte Staaten
+ 36,9 % zum Vorjahr
39,4 Mrd. Euro
15,0 % Anteil an Südwestexporten
2. Schweiz
+  28,5 % zum Vorjahr
20,8 Mrd. Euro
 7,9 % Anteil an Südwestexporten
3. China
+  2,9 % zum Vorjahr
20,1 Mrd. Euro
 7,7 % Anteil an Südwestexporten
4. Frankreich
+  8,4 % zum Vorjahr
18,6 Mrd. Euro
 7,1 % Anteil an Südwestexporten
5. Niederlande
+ 15,0 % zum Vorjahr
16,9 Mrd. Euro
 6,4 % Anteil an Südwestexporten
6. Italien
+ 50,0 % zum Vorjahr
16,3 Mrd. Euro
 6,2 % Anteil an Südwestexporten
7. Österreich
+ 25,6 % zum Vorjahr
 13,6 Mrd. Euro
 5,2 % Anteil an Südwestexporten
8. Verein. Königr.
+ 16,4 % zum Vorjahr
10,2 Mrd. Euro
 3,9 % Anteil an Südwestexporten
9. Belgien
+  60,3 % zum Vorjahr
 9,9 Mrd. Euro
 3,8 % Anteil an Südwestexporten
10. Polen
+  3,1 % zum Vorjahr
 8,0 Mrd. Euro
 3,0 % Anteil an Südwestexporten
Die Europäische Union (EU-27) blieb mit einem Anteil von 47 Prozent an den Gesamtexporten weiterhin die wichtigste Zielregion baden-württembergischer Waren. Die Exporte stiegen im Vergleich zum Jahr 2021 um 19,3 Milliarden Euro (+ 18,5 Prozent) auf 123,4 Milliarden Euro.
Die Exporte in das weiterhin größte Zielland, die USA, verzeichnete absolut betrachtet den mit Abstand stärksten Anstieg: um 10,6 Milliarden Euro auf 39,4 Milliarden Euro (+ 36,9 Prozent).
Dagegen wuchs der Exportumsatz mit China mit 2,9 Prozent nur noch vergleichsweise gering. Die Schweiz verdrängte 2022 mit ihrem durch die Leitzinsanhebungen starken Franken das konjunkturell schwächelnde China von Platz 2 der wichtigsten Exportländer.
Doch die bedeutendsten Exportländer bezogen eine geringere Menge an Waren aus Baden-Württemberg als im Vorjahr.
Im Gegensatz zu den Steigerungen der Exportumsätze sank die Exportmenge der Südwest-Waren im Vergleich zum Jahr 2021 bei allen großen Zielländern. Eine bedeutende Ausnahme waren die Vereinigte Staaten mit einem Mengenzuwachs von 10,5 Prozent.
Infolge des Kriegs in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen halbierten sich die Südwestexporte nach Russland nahezu. Sie sanken um rund 48,9 Prozent auf 1,9 Milliarden Euro. Die gemeldeten Ausfuhrmengen verringerten sich ähnlich (-50,7 Prozent). Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich Russland von Umsatz-Rang 15 auf Rang 26 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Der Wertzuwachs der Importe aus Russland in den Südwesten ist trotz der Kriegsfolgen beträchtlich: Vor allem wegen der stark gestiegenen Erdölpreise nahmen sie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 44,7 Prozent auf 2,7 Milliarden zu. Ihr Anteil an den Gesamtimporten des Südwestens blieb angesichts der insgesamt stark gestiegenen Importpreise und -umsätze jedoch weiterhin gering (1,0 Prozent – im Vorjahreszeitraum waren es 0,9 Prozent).
Weitere Informationen und Schaubilder finden Sie auf der Sonderseite zum Außenhandel 2022 mit Russland und der Ukraine.

Top 3 Exportgütergruppen bleiben: KFZ, Maschinen und Pharma

Januar – Dezember 2022: Auf die drei führenden Exportgütergruppen entfielen zusammen über die Hälfte der Südwestexporte (54,4 Prozent). Die Reihenfolge blieb weiterhin konstant:
  1. Der ausfuhrstärkste Wirtschaftszweig Kraftwagen und Kraftwagenteile exportierte im Jahr 2022 Waren im Wert von 55 Milliarden und verzeichnete einen Exportumsatzzuwachs von 13,2 Prozent im Vergleich zu 2021.
  2. Auf Rang zwei und drei folgten Maschinen mit einem Exportwert von 47 Milliarden und einem Zuwachs von 6,4 Prozent
  3. sowie die Gruppe der pharmazeutischen Erzeugnissen mit 41 Milliarden Euro und dem größten Exportwertplus der drei (39,3 Prozent).
Alle großen Exportgütergruppen verzeichneten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein Plus.
Mengenmäßig stand den Wertsteigerungen jedoch in allen drei Gütergruppen ein Exportminus im niedrigen einstelligen Bereich gegenüber.
Einen auffälligen, ebenfalls stark preisbedingten Zuwachs gab es bei den Energieausfuhren: Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Ausfuhren von elektrischem Strom mit 179,7 Prozent im Wert um fast das Dreifache auf 7,3 Milliarden Euro. Mengenmäßig, gemessen in Kilowattstunden, fiel die Erhöhung mit 30,3 Prozent jedoch viel geringer aus.
Grafik Top 10 Exportgütergruppen BW Januar bis Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
Grafik Top 10 Exportgüter BW: Veränderung Januar bis Dezember 2022 zum Vorjahr

Top 3 Importgütergruppen: Chemie, KFZ, Pharma

Im Jahr 2022 erzielten chemische Erzeugnisse einen starken Zuwachs und rückten damit von Vorjahresplatz vier auf Platz eins des Importumsatzrankings vor. Der Wert stieg im Vergleich zum Vorjahr um 149,0 Prozent auf 41,8 Milliarden Euro an, während die importierte Menge leicht zurückging (-1,7 Prozent).
Auf den Plätzen zwei und drei folgten Kraftwagen und Kraftwagenteile sowie pharmazeutische Erzeugnisse mit einer Zunahme des Importwerts von jeweils 25,3 Prozent beziehungsweise 1,6 Prozent (die Menge erhöhte sich um 13,3 Prozent beziehungsweise nahm um -2,6 Prozent ab). Die Kategorie Maschinen, die im Jahr 2021 noch auf Platz 2 der umsatzstärksten Importgüter lag, wurde mit einem wertmäßigen Anstieg von 9,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf Platz 4 verwiesen (die Menge stieg um 2,3 Prozent an).
Grafik Top 10 Importgütergruppen BW Januar bis Dezember im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
Grafik Top 10 Importgütergruppen BW: Veränderung Januar bis Dezember 2022 zum Vorjahr

 Rankings zum Download:

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Webinar der IHK-Exportakademie am 20.04.2023

Workshop: Reparaturabwicklung im Drittland

Reparaturen fallen immer wieder an – werden sie in einem Drittland durchgeführt, lassen sich mit den richtigen Verfahren Abgaben sparen.
Werden Reparaturen als passive Veredelung gemeldet, fallen Abgaben nur auf die Reparaturkosten an. Reparaturen, die im Rahmen einer Garantie außerhalb der EU ausgeführt werden, sind bei der Wiedereinfuhr sogar gänzlich abgabenfrei. Werden allerdings bereits ausgeführte Waren zur Reparatur in die EU zurückgeschickt, sollte eine aktive Veredelung angestrebt werden.
Die Zielgruppe sind Zollverantwortliche, Produktmanager/-innen und Mitarbeitende im Einkauf.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 20. April 2023 von 09:00 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar der IHK-Exportakademie am 02.05.2023

Schon vorbereitet? ATLAS AES 3.0 unter der Lupe

Mit den ATLAS-Releases 9.1 und 3.0 stehen für Unternehmen gravierende Änderungen an. Diese betreffen sowohl die technische als auch fachliche Seite der zukünftigen Zollanmeldungen.
Im Webinar der IHK-Exportakademie erhalten die Teilnehmenden einen Überblick darüber, welche Änderungen sich hierdurch ergeben und was im Unternehmen angepasst werden muss.
Zielgruppe sind Zollverantwortliche und Exportsachbearbeitende, die ihre Ausfuhren effektiv im aktuellen ATLAS-Release melden wollen. Darüber hinaus Unternehmen, die über ein "Insourcing" der Ausfuhrabwicklung nachdenken und Wiedereinsteigende, die noch nicht mit ATLAS gearbeitet haben.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 02. Mai 2023 von 09:00 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Handelsabkommen

ITA: Zollfreiheit für IT-Produkte

Das Abkommen für Informationstechnologie (ITA) fördert seit 25 Jahren die Verbreitung von Technologiegütern, indem diese beim Import in die teilnehmenden Staaten jeweils zollfrei gestellt werden – unabhängig vom Ursprung der Waren.

Teilnehmerstaaten des ITA

Neben der EU nehmen unter anderen die USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und China am ITA teil, insgesamt 82 Staaten. Diese umfassen 97 Prozent des Welthandels mit diesen Gütern. Eine Weltkarte der Teilnehmerstaaten zeigt den Umfang. Auch WTO-Mitglieder, die dem Abkommen nicht beitreten, können ihre entsprechenden IT-Produkte zollfrei in die teilnehmenden Länder exportieren, während sie selbst weiterhin Zölle auf ihre Importe erheben dürfen.
 

Beispiele für begünstigte Waren

Das ursprünglich 1996 geschlossene Abkommen wurde 2016 um weitere Waren erweitert, die im weitesten Bereich der noch zur Informationstechnologie gehören.
Diese Liste beinhaltet beispielsweise:
  • Endprodukte wie Multimediaprodukte (GPS, DVD-Spieler, Smart Cards, CDs, DVDs), Drucker, Fotokopierer, Tintenpatronen, Elektronik (Fernsehkameras, Videorecorder, digitale Autoradios, Digitalempfänger), Medizingeräte (Scanner, MRTs, Maschinen für Tomografie, Zahnmedizin, Augenheilkunde), Videospiele und Konsolen, Router und Umschalter, Mikroskope und Teleskope, Waagen und Geldwechselmaschinen, Lautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, Telekommunikationssatelliten.
  • Teile und Komponenten wie Halbleiter, Komponenten von Fernsehern, Smartphones, Medizingeraten etc. (z.B. Laser, LED-Module, Touchscreens, Mess- und Wiegeinstrumente, Umschalter, Elektromagneten, Verstärker), Chips (MCOs), Luft- und Raumfahrtinstrumente.
  • Maschinenwerkzeuge zur Produktion von Leiterplatten, Halbleitern und anderen IT-Produkten.
In der EU war der Zollabbau 2019 weitgehend abgeschlossen. Nur wenige Produkte haben bis 2023 reichende Abbaustufen. Deren Importzölle entfallen zum 1. Juli 2023. Die Zollsenkung gilt für folgende Warennummern:
  • 8521 9000
  • 8527 2120, 8527 2152 8527 2159, 8527 2900
  • 8528 7119, 8528 7199
  • 8529 9065, 8529 9092, 8529 9097
  • 9002 9000

Geplante Erweiterung der Warenliste: Industrie 4.0 und anderes

Das ITA muss und soll perspektivisch um weitere Waren ergänzt werden. Viele Produkte sind vom ITA noch nicht erfasst, weil es sie zum Zeitpunkt der Erweiterung noch nicht gegeben hat oder sie sich seit diesem Zeitpunkt erheblich weiterentwickelt haben. Dazu gehört insbesondere Industrie 4.0, Smart Home und Samrt Cities aber auch autonomes Fahren und Interkonnektivität. Die WTO bereitet daher eine Erweiterung des ITA um weitere Produkte vor.
Handeln Sie mit Technologiegütern, die zum ITA passen und fallen auf diese Güter Zölle in der EU oder in wichtigen Zielmärkten an? Wenn ja, melden Sie uns die entsprechenden Güter mit den zugehörigen Zolltarifnummern. Wir sammeln diese und leiten sie konsolidiert an die WTO weiter. auwi@stuttgart.ihk.de

Webinar-Reihe #Fördermittel

Informieren Sie sich über die wichtigsten Fördermittel in acht ausgewählten Themenbereichen – jede Woche dienstags, immer von 08:00 bis 08:30 Uhr, immer mit Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen, Förderhöhe und Insider-Tipps zur Antragstellung. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

1. Digitalisierung

Geplante Termine: 04.04.2023 / 06.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Geplante Termine: 11.04.2023 / 13.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung
Förderprogramme (Link folgt in Kürze)

3. FuE I (branchenübergreifend)

Geplante Termine: 18.04.2023 / 20.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referentin: Luise Götz, Technologietransfermanagerin

4. Startup & Gründung

Geplante Termine: 25.04.2023 / 27.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Geplante Termine: 02.05.2023 / 04.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Geplante Termine: 09.05.2023 / 11.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Jürgen Hennrich und Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderatoren

7. FuE II (Automotive)

Geplante Termine: 16.05.2023 / 18.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Michael Weißleder, Transformationsmoderator

8. Fremdkapital

Geplante Termine: 23.05.2023 / 25.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung
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Webinar ATLAS Ausfuhr 3.0 – was ändert sich?

Veranstaltungsdetails

Mit dem ATLAS-Release AES 3.0 für den Export stehen die umfassendsten Änderungen seit der Einführung der elektronischen Ausfuhranmeldungen an. Diese betreffen sowohl die technische als auch die fachliche Seite der zukünftigen Zollanmeldungen. Betroffen sind die Art der Anmeldung, die Unterlagen- und Negativcodierungen, die Beteiligtenkonstellation und vieles mehr. Es wird andere Datenfelder und neue Pflichtangaben geben. Nach jetzigem Stand sind dies unter anderem der Beförderer, das Kennzeichen des Beförderungsmittels und das Ursprungsland der Ware.

Dazu bietet die IHK ein Online-Seminar an. Der Schwerpunkt liegt auf den möglicherweise notwendigen Änderungen in Ihren unternehmerischen Prozessen.

Programm 

09:00 Uhr

 

ATLAS 2.4 – 3.0

Neue Strukturen

Beteiligtenkonstellation

Datenfelder Übersicht

Vereinfachungen (EX/EU, Codierungen, …)

Wichtige neue Pflichtdaten

Ausblick 

Referent: Johannes Lieb, AEB SE, Stuttgart

 

 

13:00 Uhr

Ende der Veranstaltung

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Konjunkturumfrage Jahresbeginn 2023

Außenwirtschaftsbarometer

Entwicklungen und Aussichten für Baden-Württemberg

Grafik Exporterwartungen Baden-Württemberg: alle Branchen
Der noch im Herbst befürchtete starke Einbruch der Konjunktur ist ausgeblieben. Die Exporterwartungen der Südwestunternehmen legen zum Jahresbeginn wieder zu.
Gesamtwirtschaft: Die Wirtschaft in Baden-Württemberg ist besser durch den Winter gekommen als noch im Herbst erwartet. Vor allem die abgewendete Gasmangellage und die staatlichen Energiepreisbremsen – aber auch rückläufige Erzeugerpreise, der nur teilweise eingetretene Nachfragerückgang sowie die einsetzende Entspannung bei den Lieferengpässen ließen den befürchteten starken Konjunktureinbruch ausbleiben.
Diese Umstände bieten der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Aufträge abzuarbeiten und verringern die Planungsunsicherheit. So hat sich die Lagebewertung über alle Branchen hinweg auf gutem Niveau stabilisiert.
Doch der Krieg in der Ukraine dauert an und das Wirtschaftswachstum ist weltweit merklich ausgebremst. Dazu kommen die gestiegenen Preise und Zinsen, weshalb die Südwestunternehmen bestenfalls ein Jahr der Stagnation für ihr Gesamtgeschäft erwarten.
Die größten Risiken sind der Fachkräftemangel (66 Prozent der Nennungen) sowie die hohen Energiepreise (65 Prozent).

Die Weltkonjunktur hat im vergangenen Jahr unter verschiedenen Faktoren gelitten, wie dem Krieg in der Ukraine, Chinas Null-Covid-Politik, Lieferkettenstörungen, Energiepreissteigerungen und weltweit hohen Inflationsraten. Trotzdem befürchten nur 21 Prozent der Befragten eine Beeinträchtigung ihrer Geschäfte durch eine nachlassende Auslandsnachfrage.
Die Exporterwartungen haben sich vielmehr verbessert und klettern zu Jahresbeginn von -12 auf +11 Saldenpunkte.
Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat seine Prognosen für die globale Konjunktur Ende Januar nach oben korrigiert. Denn in vielen Ländern haben sich Konsum und Investitionen als unerwartet robust erwiesen. Vor allem Europa bewältigte die Energiekrise besser als erwartet. Dazu kommt, dass die Inflationsraten vieler Länder ihre Höhepunkte anscheinend überschritten haben. Ein Fortgang dieser Entwicklung führt zu besseren Finanzierungsbedingungen für die Unternehmen in den jeweiligen Ländern und einer Abschwächung des Dollars. Damit haben es vor allem Schwellenländer leichter, Dollarkredite zu bedienen. Auch von Chinas Abkehr von der Null-Covid-Strategie Anfang Januar erhofft man sich positive Impulse.
Allerdings bleiben genug Risiken, die sich 2023 dämpfend auf den Welthandel auswirken könnten. Das sind vor allem die Eskalation des Kriegs in der Ukraine, verbunden mit weiteren Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel, eine weitere Verschärfung der Infektionswellen oder der Immobilienkrise in China sowie eine weltweite Schuldenkrise aufgrund der restriktiven Geldpolitik der Zentralbanken.

Erwartungen der exportierenden Südwestindustrie

Grafik Konjunkturindikatoren der exportierenden Industrie BW
Trotz des schwierigen Winters und der anhaltenden Unsicherheiten melden die Befragten per Saldo stabile Exportumsätze auf gutem Niveau. Die Auftragseingänge sind allerdings weiter rückläufig. Dennoch steigt die Exportzuversicht.
Für die baden-württembergische Industrie ist der Außenhandel traditionell von großer Bedeutung. Rund 60 Prozent ihrer Umsätze erwirtschaftet sie mit dem Ausland.
Zu Jahresbeginn 2023 entwickeln sich die Auslandsumsätze nach Rückmeldung der Befragten mit der gleichen abgeschwächten, aber guten Dynamik wie im Herbst. Trotz des schwierigen Winters und der anhaltenden Unsicherheiten melden erneut die Hälfte der Befragten gestiegene Exportumsätze (im Vergleich zum Vorjahr), denn nicht zuletzt durch Rückstände sind viele Auftragsbücher immer noch gut gefüllt. Ebenfalls gleichbleibend spricht ein Viertel von Verlusten.
Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben sich im Vergleich zum Herbst etwas erholt. Sie nehmen per Saldo allerdings weiterhin bei mehr Industrieunternehmen ab als zu.
Trotz rückläufiger Aufträge hellen sich die Exporterwartungen deutlich auf. Gestützt von der Hoffnung auf eine weitere Erholung der weltweiten Konjunktur, auf kostenstabilisierende Wirkung der Preisbremsen sowie eine weitere Entspannung der Lieferketten steigen die Prognosen von -17 auf optimistische 13 Saldenpunkte.
Ein Blick in die Industriegruppen zeigt allerdings ein durchwachsenes Bild der Erwartungen:
Die Investitionsgüterproduzenten können von den nachlassenden Lieferkettenstörungen profitieren und ihren hohen Auftragsbestand abarbeiten. Sie schätzen ihre Ausfuhrerwartungen mit Abstand am positivsten ein (Saldenanstieg von -11 auf 27 Punkte).
Auch die Stimmung der Ge- und Verbrauchsgüterproduzenten hellt sich deutlich auf (von -22 auf 7 Punkte). Die Ergebnisse der ansonsten sehr inflationsgebeutelten Teilbranche sind stark beeinflusst von den überaus optimistischen Erwartungen der Pharmaunternehmen (Saldo von 84 Punkten – davon 0 Prozent negative Prognosen).
Die Unternehmen der Vorleistungsgüterproduzenten bilden mit einem Saldo von 2 Punkten das Schlusslicht. Sie sind durch ihre energieintensive Produktion im internationalen Wettbewerb besonders belastet.

Auslandsinvestitionen der Südwestindustrie 2023: Gekürzte Investitionsbudgets

Grafik Anteil investierender Betriebe und Entwicklung Investitionsbudgets
Der Anteil investierender Unternehmen bleibt konstant – doch diese planen weniger Geld ein.
In der Hoffnung auf eine weitere Erholung der Weltkonjunktur planten die Unternehmen bei der IHK-Konjunkturumfrage vor einem Jahr, ihre Auslandsinvestitionen wieder deutlich auszuweiten.
Dies war jedoch kurz vor dem russischen Überfall auf die Ukraine. Statt weiterer Konjunkturerholung und besserer Planbarkeit folgten mit dem Kriegsbeginn Ende Februar Monate mit enormen Preissteigerungen und geopolitischen Verwerfungen.
Die Auslandsinvestitionspläne für 2023 sind deshalb verhalten: Zwar bleibt der Anteil der investierenden Unternehmen auf dem Vorjahresniveau (35 Prozent der Befragten). Doch die Investitionsbudgets schrumpfen. Der Saldo aus den positiven und negativen Antworten bezüglich der konkret geplanten Ausmaße der Auslandsinvestitionen halbierte sich. Denn deutlich weniger Unternehmen weiten ihre Ausgaben aus – und mehr planen sie zu kürzen.
Zielregionen: Außer für „Russland, Ukraine, Türkei, Nicht-EU-Südosteuropa“ steigt für alle anderen Regionen die Anzahl der Nennungen, dass dort Investitionen geplant sind. Dies kann angesichts der insgesamt konstanten Anzahl investierender Unternehmen unter den Befragten ein Hinweis auf eine vermehrte Risikostreuung vor dem Hintergrund der Lieferkettenproblematik sein.
Zentraler Investitionsstandort für die baden-württembergische Industrie bleibt die Eurozone (stärkste Zunahme um 16 auf 85 Prozent der Nennungen), gefolgt von Nordamerika (Anstieg um 3 auf 63 Prozent) und China (Anstieg um 1 auf 57 Prozent).

Erwartungen der exportierenden Südwestindustrie nach Weltregionen

Grafik Exporterwartungen der Südwestindustrie nach Weltregionen
Nur für Nordamerika sind die Ausfuhrprognosen ganz eindeutig optimistisch.
Die Exporterwartungen für alle Regionen nehmen im Vergleich zur Vorumfrage zu. Allerdings stechen das auf eine Rezession zusteuernde Vereinigte Königreich sowie das kriegstreibende, sanktionsbelegte Russland mit einem Saldo von -12 und -57 Punkten heraus. Hier bleiben die Prognosen düster.
Europa, insbesondere die Eurozone, meisterte die durch die Schocks des russischen Angriffskriegs ausgelösten Energiekrisen erfolgreicher als vorhergesagt. Die europäische Wirtschaft wuchs zuletzt schneller als die Chinas oder die der Vereinigten Staaten, was sich in der sehr steilen Erholung der Exportprognosen widerspiegelt.
Die Exporterwartungen für Asien zeigen sich durch das Ende der strikten Null-Covid-Strategie Chinas trotz der hohen Infektionszahlen nun wieder positiv (Saldo von 9 Punkten). China gilt vor allem wegen den Folgen seiner kompromisslosen Lockdown-Politik neben Russland als das Sorgenkind der globalen Wirtschaft. Die chinesische Nachfrage nach Südwestexporten geht preisbereinigt zurück, die Einfuhren aus China übersteigen die Ausfuhren hierzulande weit. Die plötzliche Wiederöffnung Chinas hat in vielen Ländern den Weg für eine rasche Erholung freigemacht. Nun wird viel vom weiteren Verlauf der Infektionswellen dort abhängen – ob die Konjunktur Chinas nicht erneut ausgebremst wird oder die Lieferketten gestört werden.
Nordamerika mit dem größten Exportpartner Baden-Württembergs, der USA, führt die Ausfuhrerwartungen der Regionen weiter an. Die positiven Prognosen überwiegen deutlich. Die US-Regierung stützt die Konjunktur mit milliardenschweren Fiskalpaketen. Viel Geld fließt in den Klimaschutz, wovon deutsche Exporteure wegen der Vergabekriterien zwar kaum direkt, aber zumindest indirekt als Maschinen- und Komponentenhersteller bei den Umstrukturierungen profitieren können. Ob sich die hohen Erwartungen der Exporteure erfüllen, wird stark vom Konsum abhängen, der nicht nur Exportnachfrage, sondern in besonderem Ausmaß auch das Wirtschaftswachstums des Landes mitbestimmt. Die Leitzinserhöhungen haben der Konjunktur deutliche Dämpfer verpasst. Viele Ökonomen gehen davon aus, dass die USA 2023 eine milde Rezession erleben könnte.
Die Erwartungen für das rohstoffreiche Lateinamerika sind fast so optimistisch wie für die Eurozone. Dazu trägt immer noch der Post-Corona-Aufschwung bei. Zudem gibt es eine recht junge Bevölkerung mit aufstrebender Mittelschicht sowie wachsende Märkte für deutsche Technologien im Bereich Infrastruktur und Klimaschutz.

Erwartungen der exportierenden Südwestwirtschaft nach Branchen

Grafik Exporterwartungen Industrie, Handel, Dienstleistungen, Transport und Verkehr
Die Erwartungen an das Auslandsgeschäft verbessern sich über alle Branchen hinweg deutlich.
Der noch im Herbst befürchtete drastische Konjunktureinbruch ist ausgeblieben, die Energiepreissteigerungen sind durch politische Maßnahmen gestoppt – doch es bleiben genug Preisproblematiken sowie konjunkturelle und geopolitische Risiken für die Wirtschaft.
Während sich bei Baden-Württembergs Unternehmen insgesamt mit einem Sprung von 23 auf 11 Saldenpunkte wieder eine optimistischere Exporterwartung im Vergleich zu den letzten beiden Umfragen breit macht, zeichnet dies nur ein unvollständiges Bild von Lage und Prognosen der einzelnen Branchen.
Die Industrie rechnet mit der Entspannung der Lieferengpässe und den positiven Signalen aus Europa, Nordamerika und Asien wieder mit besseren Exportgeschäften.
Den grenzüberschreitenden Dienstleistern haben Krieg, Inflation und Energieproblematiken bereits im Herbst deutlich weniger zugesetzt als anderen Branchen. Auch profitieren sie in vielen Fällen vom erhöhtem Beratungsbedarf im kaufmännisch-rechtlichen und ITK-Bereich. Ihre Erwartungen stabilisieren sich deshalb zu Jahresbeginn noch weiter.
Im Sog der Industrie verbessern sich bei Großhändlern und Handelsmittlern mit der Lage auch die Erwartungen an das Auslandsgeschäft. Optimismus macht sich jedoch nicht wirklich breit – die Sorgen um Nachfrage, Preise und Fachkräftemangel drücken die Prognosen für 2023.
Die Unternehmen aus Transport und Verkehr leiden unter den hohen Energiepreisen, dem Fachkräftemangel und einer anhaltend rückläufigen Auftragssituation. Ihre Prognosen für das Auslandsgeschäft sind überwiegend verhalten (56 Prozent) bis negativ (27 Prozent). Sie liegen per Saldo von -9,9 Punkten weiterhin im negativen Bereich und weit abgeschlagen hinter den anderen Branchen.

Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg: Exportüberschüsse schwinden

Grafik 1991-2022: Entwicklung Außenhandel Baden-Württembergs in Mrd. Euro
Der Exportüberschuss Baden-Württembergs schrumpfte im Jahr 2022 unter anderem wegen der starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging lediglich um die Hälfte zurück.
Die Südwestexporte stiegen um 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr – auf den neuen Höchstwert von 262,8 Milliarden Euro. Doch die starken Zuwächse sind durch Preissteigerungen überzeichnet. Die Export menge sank im selben Zeitraum um 6 Prozent.
Alle wichtigen Ausfuhr- und Einfuhrländer zeigten Umsatzzuwächse. Mit einem Außenhandelsumsatz von 59 Milliarden Euro war China erneut wichtigster Handelspartner (Rekord-Handelsbilanzdefizit von -19 Milliarden Euro). Gefolgt von den Vereinigten Staaten (56 Milliarden Euro und Handelsüberschuss von 23 Milliarden Euro) und der Schweiz (39 Milliarden Euro und Überschuss von 2 Milliarden Euro).
Infolge von Krieg und Sanktionen brach der Exportumsatz mit Russland um 49 Prozent ein. Die Ausfuhren in die Ukraine sanken um 14 Prozent.
Baden-Württemberg blieb exportstärkstes Bundesland.
Die umsatzstärksten Exportgütergruppen waren erneut Kraftwagen und Kraftwagenteile (+13 Prozent), Maschinen (+6 Prozent) und pharmazeutische Erzeugnisse (+39 Prozent).
Ausführlichere Informationen und stets aktuelle Zahlen und Rankings zu den Außenhandelszahlen finden Sie monatlich aktualisiert auf unserer Seite Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg und in der Export-App.

Erläuterungen zu Zahlen, Methodik und Konjunkturumfrage

Über die Publikation

Das Außenwirtschaftsbarometer erscheint drei Mal im Jahr und basiert auf den Fragen zum Außenhandel der jeweils aktuellen Konjunkturumfrage der baden-württembergischen IHKs und der Außenhandelsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg. Es bietet kompakte Orientierung über Aussichten und Entwicklungen im Außenhandel Baden-Württembergs. Als „Barometer“ für die Außenwirtschaft ist es eine Informationsbroschüre für Unternehmen, die im Auslandsgeschäft tätig sind oder dies in Zukunft anstreben.
Wenn Sie das Außenwirtschaftsbarometer regelmäßig lesen möchten: Über unseren Newsletter International werden Sie informiert, wenn eine neue Ausgabe online verfügbar ist. Suchen Sie sich in der Newsletter-Anmeldung Ihre gewünschten Themen aus oder richten Sie sich alternativ einen RSS-Feed für diese Seite ein. Eine begrenzte Anzahl Printexemplare finden Sie auch im Empfangsbereich des IHK-Hauses in der Jägerstraße 30 in Stuttgart.

Methodische Erläuterungen

IHK-Konjunkturberichte: Die IHKs in Baden-Württemberg befragen dreimal jährlich eine repräsentative Auswahl ihrer Mitgliedsunternehmen zur Wirtschaftslage und ihren Erwartungen. Dieses Außenwirtschaftsbarometer basiert auf der Konjunkturumfrage vom Januar 2023, an der sich 3.553 Südwestunternehmen aus allen Branchen, Größenklassen und Landesteilen beteiligt haben.
IHK-Konjunkturindikatoren: Sie werden als Salden der positiven und negativen Antworten ermittelt und können zwischen minus und plus 100 Punkten liegen. Die Differenz zeigt, inwieweit zuversichtliche oder kritische Prognosen überwiegen.

Regionsdefinitionen im Fragebogen:
  • Eurozone: Frankreich, Niederlande, Italien, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Belgien, Litauen, Luxemburg, Malta, Estland, Lettland, Slowakei, Slowenien, Zypern
  • Sonstige EU (sonstige Europäische Union, Norwegen, Schweiz …): Dänemark, Schweden, Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
  • UK: Vereinigtes Königreich (England, Nordirland, Schottland, Wales)
  • Nordamerika: USA und Kanada
  • S/M-Amerika: Süd- und Mittelamerika
  • Russland und übriges Europa: Russland, Ukraine, Belarus, Republik Moldau, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien
  • Afrika, Nah- und Mittelost: Afrika, Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Israel, Palästina, Jordanien, Libanon, Syrien, Iran und Irak

Broschüre als PDF-Download und Archiv

Das Außenwirtschaftsbarometer für Baden-Württemberg fasst dreimal im Jahr die wichtigsten Ergebnisse rund um den Außenhandel der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage und der Außenhandelsstatistik des Landes kompakt für Sie zusammen. Und erscheint online sowie als Printausgabe und als PDF-Download.
IHK-Seminar am 18.04.2023

Carnet ATA

Das Carnet ATA, auch „IHK-Reisepass für Waren” genannt, ist ein Zolldokument, das die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr von Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungswaren sowie Warenmustern erleichtert.
Wie das Carnet zu nutzen ist und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen, erfahren Sie im IHK-Seminar.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldung über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
Webinar der IHK-Exportakademie am 19.04.2023

Zoll Know-how für Einkäufer

Häufig werden Möglichkeiten mit sehr großen Einsparpotenzialen nicht erkannt. Teilweise werden unnötiger Weise aufwendige Zollverfahren durchgeführt, für die es nicht selten oft besser geeignete, weniger aufwendige Alternativen gibt, die zum selben Ziel führen. Zusätzlich zu den Einsparpotenzialen wird gezielt auch auf Zollrisiken hingewiesen, die zu erheblichen Nachforderungen und somit unerwarteten Kosten führen können.
Das Erkennen von Einsparmöglichkeiten und die Vermeidung von typischen Zollfehlern sind die Schwerpunkte dieses Webinars. Viele Praxistipps und Checklisten versetzen die Teilnehmenden in die Lage, die Inhalte des Webinars anschließend in die tägliche Praxis einzubinden.
Das Webinar ist speziell für Führungskräfte und Mitarbeitende aus Einkaufsbereichen konzipiert oder für Personen, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten und treffen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 19. April 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Import

Vereinfachte (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen

Die (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen ist seit dem 14. März 2023 konkludent möglich. Diese Änderung des EU-Zollrechts beendet ein jahrelanges Ärgernis.

Anwendungsfall

Ware wird in Mehrwegbehältern (Wannen, Mehrwegladungsträgern, Tanks, Gitterboxen, Zollsprache: Umschließungen) exportiert. In der Ausfuhrzollanmeldung werden die exportierten Waren deklariert, die Umschließungen werden erwähnt. Falls die Umschließungen ohne Ware in die EU eingeführt werden, musste meist eine förmliche Zollanmeldung für diese Umschließungen abgegeben werden. Entweder sind Zölle entstanden oder es musste die vorherige Ausfuhr der einzelnen Umschließungen nachgewiesen werden (Rückware). Alternativ mussten Verwendungsscheine ausgestellt werden. Die Handhabung war eher zufällig, der Aufwand immens.

Neuregelung

Die (Wieder-)Einfuhr von Umschließungen kann nun durch das Überschreiten der Grenze (konkludent) erfolgen, es sind keine Nachweise mehr erforderlich. Die Umschleißungen müssen lediglich unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen. Das sind beispielsweise Logos. Die Einzelheiten finden sich in der Fachmeldung des Zolls.

Bewertung

Die Neuregelung entlastet Unternehmen und Zoll von überflüssiger Bürokratie und erleichtert gleichzeitig die Nutzung von Mehrweg-Umschließungen – Entbürokratisierung und Umweltschutz in einem. Mit dieser Neuregelung wird eine langjährige IHK-Forderung umgesetzt, beginnend im Jahr 2017.



Ausfuhrverfahren

Vereinfachte Zollverfahren Ausfuhr

Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Wir haben alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die Verfahrenserleichteurungen zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs ( Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Exporteur (REX)) finden Sie in einem Extradokument.
Insgesamt sind folgende Vereinfachungen bei der Ausfuhr möglich:

1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes

1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert

Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und
  • ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in Embargoländer geht und
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
  1. Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU). Diese Vereinfachung ist in Artikel 135 UZK-DA enthalten.
  2. Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff „Ausfuhrsendung” neu auf Basis des Empfängers: „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.” Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.

1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert

Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird.  Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. IV AWV (siehe 3.1).

2. Neu und deutlich flexibler: zuständiges Binnenzollamt

Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss bei der Zollstelle abgegeben werden, in deren Bezirk der Ausführer oder der Subunternehmer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Dort beginnt das Ausfuhrverfahren. Wenn verpackte Waren in ein Speditionslager verbracht und dort umgeladen werden, hat sich die Zuständigkeit des Binnenzollamtes  bislang nicht geändert (VSF A 0610). Das war insbesondere bei Sammelsendungen oder beispielsweise im Anlagenbau ein Problem. 

Neu: Speditionslager ändert örtliche Zuständigkeit

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern: Verpackte Ware kann bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland besteht. Bislang durfte noch kein Ausfuhrvertrag über die Ware bestehen. Das ist ein gravierender Unterschied.
Die Abgabe der Ausfuhrerklärung bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle ist nun in viel mehr Fällen möglich, unnötige Transporte entfallen. Die Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für Teilsendungen. Die Regelung findet sich in VSF A0610 Ziffer 203.
Anwendungsfälle:
Ware ist für die Ausfuhr bereit, die Abnahme verzögrt sich. Die Ware wird extern zwischengelagert.
Ware von mehreren Subunternehmen wird für ein Projekt zentral gesammelt und konsolidiert.

Für das SDE-Verfahren (Zugelassener Ausführer, Punkt 4.2) bedeutet das, dass die bislang nicht bewilligungsfähigen zusätzlichen Verpackungs- und Verladeorte nun auch bewilligt werden können.

Mehrere Ladeorte, eine Ausfuhrsendung

Weitere Möglichkeit: Seit März 2022 gibt es eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung mit mehreren Ladeorten. Da ATLAS pro Ausfuhranmeldung nur einen Ladeort zulässt, wurden bislang Sendungen entweder zunächst konsolidiert oder es wurden mehrere Ausfuhranmeldungen abgegeben. Alternativ können nun die einzelnen Bestandteile der Ausfuhrsendung in den einzelnen Lagern auf den LKW verladen werden, die Ausfuhranmeldung wird bei dem für den letzten Ladeort zuständigen Zollstelle abgegeben. Einzelheiten finden Sie hier. Wichtig: die Sendung geht nur an einen Empfänger im Ausland, Sammelsendungen sind nicht zulässig.

3. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr

3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung („vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)

In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt. 

3.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung eine Zusammenfassung dern Nachmeldung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Diese Bewilligung ist sehr selten.

4. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt

4.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (§ 12 Absatz IV AVW)

Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen oder einem anderen Ort stattfindet. Dieser Antrag muss spätestens am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten  innerhalb der nächsten drei Tage eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren (ab 68 Euro).

4.2 Zugelassener Ausführer/simplified declaration („vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ SDE)

Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA/SDE) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim ZA wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt (Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850  vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Der Warenkreis muss zwingend vom Unternehmen aktuell gehalten werden (Hinweis: hier können sich Erleichterungen ergeben). Der ZA gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die ZA-Bewilligung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist weiterhin keine Voraussetzung für den ZA. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden. 
ZA-Bewilligungsinhaber können andere Unternehmen (Ausführer) direkt oder indirekt zollrechtlich vertreten (als Anmelder). Dies muss bewilligt sein. Eine Zustimmungserklärung des vertretenen Unternehmens ist seit Mai 2016 nicht mehr erforderlich.  
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes.

4.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung

Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.

5. Zentrale Zollabwicklung (CC): Zentralisierung der Ausfuhr in einem einzigen EU-Staat

Zu den relativ neuen Vereinfachungen gehört die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem (zum Beispiel ATLAS) zu steuern.

Verfahrensablauf der Zentralen Zollabwicklung

  • Ein Unternehmen mit Sitz in Stuttgart hat Produktionsstätten und Verladeorte in Österreich und Polen.
  • Die in Österreich und Polen gefertigten Waren werden direkt aus diesen Ländern exportiert.
  • Die Anmeldung der Ausfuhren aus den beiden Ländern schickt das Stuttgarter Unternehmen (Bewilligungsinhaber) über das elektronische Zollsystem ATLAS an die zentral zuständige Zollstelle (die für das Stuttgarter Unternehmen zuständige, deutsche Ausfuhrzollstelle).
  • Diese Ausfuhrzollstelle ist die „überwachende Zollstelle”. Dort liegt die verfahrensrechtliche und fiskalische Verantwortung. 
  • Hinweis: Ab ATLAS 3.0 müssen die ausländischen Gestellungszollstellen angegeben werden, bei denen die Ausfuhr startet, angegeben werden.
Das Verfahren ist nicht auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen beschränkt (also: Zollanmeldung erfolgt durch die Muttergesellschaft in Deutschland, die Ausfuhr erfolgt aus einem Tochterwerk in einem anderen EU-Staat.) Die Ausfuhrabfertigung kann auch durch Subunternehmer, Speditionen, Verlader, Kommissionslager in anderen EU-Mitgliedsstaat abgewickelt werden. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Ausfuhrverfahrens beim Bewilligungsinhaber in Deutschland liegt. Dieser trägt das Risiko für Verfahrensfehler.

Vorteile der Zentralen Zollabwicklung 

  • Das Zoll-Know-how  kann an einem Standort konzentriert werden
  • Die Kommunikation erfolgt mit der eigenen, bekannten Zollstelle
  • Einheitliche Zollprozesse und ein gemeinsamer Qualitätsstandard können sichergestellt werden
  • Das Unternehmen spart Transportkosten, weil die Ausfuhr direkt aus Tschechien erfolgen kann.
  • Verzollungskosten können reduziert werden, weil im EU-Ausland keine Zollagenten mehr benötigt werden.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss über folgende Bewilligungen verfügen:
  • AEO C
  • Zugelassener Ausführer (vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung/SDE). Diese Bewilligung wird erweitert um Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten. 
  • mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung  (in Form der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr)

Bei den Waren gibt es Beschränkungen

  • keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren
  • keine Marktordnungswaren
Damit sind trotzdem fast alle Waren möglich.

Außenhandelsstatistik: Datenaustausch gestartet

In der Vergangenheit mussten die Daten für die Außenhandelsstatistik (Extrastat) den einzelnen Statistikbehörden im jeweiligen Mitgliedsstaat vom Unternehmen gemeldet werden. Die Abstimmung darüber, wie die Meldung erfolgen kann, war je nach Mitgliedsland zeitaufwändig und kompliziert oder schnell und einfach. Unter Umständen ist eine IT-Programmierung erforderlich.
Erfreulich: 2022 wurde der Datenaustausch zur zentralen Zollabwicklung zwischen den EU-Statistikämtern eingeführt (Customs Data Exchange). Das Statistische Bundesamt verzichtet nun auf die Statistikmeldungen aus anderen EU-Staaten. Die Statistikbehörden in den Niederlanden, Frankreich und Italien verfahren genauso. Für die anderen EU-Staaten liegen uns noch keine Informationen vor.

Fazit und Ansprechpartner

Gute Erfahrungen mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr gibt es unter anderem mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien und Frankreich. Bei Interesse sollte man das für das Unternehmen zuständige Hauptzollamt kontaktieren. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Arbeitsgebiet „Kontaktstelle Konsultationsverfahren”. Anträge zur Bewilligung der zentralen Zollabwicklung werden ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) elektronisch gestellt, dazu ist zunächst eine Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig.

Ausblick: Zentrale Zollabwicklung Einfuhr

Seit 2021 ist im Grundsatz auch die zentrale Zollabwickung Einfuhr möglich. Das bedeutet Einfuhr über mehrere EU-Staaten, Abrechnung in einem einzigen. Da die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern nationalen Regelungen unterliegen, ist hier zwingend eine Fiskalvertretung in allen Einfuhrstaaten erforderlich.
Leserumfrage

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Die IHK Region Stuttgart gibt alle zwei Monate das Magazin Wirtschaft heraus. Wir laden Sie ein, uns Ihre Zufriedenheit mit dem Magazin mitzuteilen. Die Ergebnisse dieser Umfrage möchten wir dazu nutzen, Ihre IHK-Mitgliederzeitschrift für Sie noch interessanter zu gestalten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns bei diesem Ziel unterstützen und an unserer Umfrage teilnehmen. Die Beantwortung dauert nur wenige Minuten und ist anonym. Hier geht es direkt zur Umfrage.
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Veranstaltung am 21.03.2023

Produktpräsentation und Kontakttreffen mit Schweizer Industrieunternehmen in Tuttlingen

Schweizer Zulieferfirmen sind bekannt für Qualitätsbewusstsein, Flexibilität, Verlässlichkeit, Innovationskraft und weitere positive Eigenschaften. Deutschland ist ein wichtiger Handelspartner der Schweiz und für den strategischen Einkauf deutscher Unternehmen bietet die Schweiz den Vorteil lokaler Nähe und transparenter Lieferketten.

Zuliefertag in Tuttlingen

Am 21. März 2023 organisiert die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Kooperation mit Swissmechanic, dem Verband Schweizer Metall Zulieferer (SMZ) und dem Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) den 39. Schweizer Zuliefertag in Tuttlingen. Rund 40 ausgewählte Top-Zulieferer werden ihre Produkte und Dienstleistungen präsentieren, um mit deutschen Einkäufern ins Gespräch zu kommen.
Schwerpunkte sind dabei:
  • Präzisionsteile/-komponenten, Mikro-/Feinmechanik, Mikrobauteile
  • Medizintechnik, medizinische Komponenten, Medizin-Elektronik
  • Stanz-, Press-, Dreh-, Frästeile, Biege-, Umform-, Druck- und Tiefziehtechnik
  • Guss-/Schmiedeteile (Spritz-, Druck-, Kokillentechnik, Kunststoff, div. Metalle)
  • Kunststoff-/Gummiteile und -Fertigprodukte
  • Mechanische Bauteile/-gruppen, Scharniere, Schrauben, Federn
  • Elektronik, Elektronikteile, Leiterplatten, Spulen, Verkabelungen, Flex
  • Feinschneidetechnik (inkl. Wasserstrahl, Plasma, Laser)
  • Oberflächen-/Wärmebehandlung, Dünnschicht-/Nanotechnologie, Härten
  • Verzahnungs- und Antriebstechnik
  • Werkzeuge, Werkzeugvorrichtungen, Normalien, Werkstoffe
  •  Hochleistungswerkstoffe (Metall, Keramik)
Matthias Schanz, politscher Referent des Hauptgeschäftsführers der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, wird einen Fachvortrag zum aktuellen Thema „Das neue Lieferantengesetz – Ein Paradigmenwechsel für den Einkauf?” halten.

Anmeldung und Programm

Weitere Informationen zur Veranstaltung und den teilnehmenden Unternehmen finden Sie auf der Veranstaltungsseite der Handelskammer Deutschland-Schweiz. Eine Anmeldung vorab ist erforderlich.
International

US-(Re-)Exportkontrolle

Aktuelles

Aufgepasst! 
Das Bureau of Industry and Security (BIS) kommt nach Stuttgart. 

Wir haben Vertreterinnen und Vertreter des Bureau of Industry and Security für ein Outreach Complying with US-Reexportcontrols gewinnen können. Sie haben die Möglichkeit Informationen aus erster Hand zu bekommen und den Behördenvertreterinnen und Vertretern Fragen zu stellen. 
Die Veranstaltung findet zusammen mit Enterprise Europe Network statt. Die Veranstaltung findet auf Englisch statt.

Wann? Am 17. April 2023 von 13:30 bis 16.00 Uhr 
Wo? Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart 

Anmeldungen sind ab jetzt hier möglich:  Outreach BIS
Anmeldeschluss ist der 11. April 2023.

1. In welchen Konstellationen findet das US-(Re-)Exportrecht Anwendung?

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht administriert.
Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind viele Unternehmen verunsichert, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmungen einhalten müssen.
Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Bezug zum US-Recht. Somit sollten sich Unternehmen, bevor sie mit den umfangreichen Prüfungen der US-Exportkontrollvorschriften beginnen, fragen, ob ihre Geschäfte überhaupt einen US-Bezug aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (u.a. § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht. Daher fragen international tätige Unternehmen bei ihren Lieferanten immer häufiger nach, ob deren Produkte eventuell amerikansichen (Re-)Exportlizenzpflichten unterliegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig nach der ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gefragt. So kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht exportieren. Damit greifen die US-Regelungen tief in die Ausfuhrgeschäfte deutscher Unternehmen ein.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen (Achtung: komplexe Anteilswarenregeln)
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: ggf. abweichende Defintion in den US-Embargoverordnungen)

2. Die wichtigsten Prüfschritte

1. US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung exportiert bzw. reexportiert werden sollen. Darunter fallen nicht nur 100% US-Waren, sondern auch deutsche Waren und Güter ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Waren, Technologie oder Software (De-minimis). “Kontrolliert” heißt in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in unverbautem Zustand genehmigungspflichtig (bezogen auf das Empfängerland) wären. Aus einem in Deutschland hergestellten Produkt wird nur dann ein US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De-minimis-Schwelle liegt. Die De-minimis Schwelle liegt grundsätzliche bei 25 Prozent. Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1 (derzeit Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea) und die Ländergruppe E:2 (derzeit nur Kuba), hier liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Einen genauen Überblick bieten hier die De-minimis Rules and Guidelines des Bureau of Industry and Security (BIS).
Ferner sind US-Waren unter Umständen auch jene deutschen Waren, die nach einer Foreign Direct Product Rule direktes Produkt von US-Software oder Technologie sind. Das Bureau of Industry and Security stellt Direct Product Guidelines zur Verfügung.
Hierbei ist zu beachten, dass … Russland / China  
Hilfestellung bei der De-minimis Kalkulation / Foreign Direct Products Rules bietet das Bureau of Industry and Security (BIS)
Ob eine US-Ausfuhrgenehmigung nötig ist, bestimmt sich schlussendlich nach Produkt, Bestimmungsland und dem Endverwendungszweck.

2. ECCN?

Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Ware, die (re)exportiert werden soll eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) hat. Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet. Auch hier bietet das BIS Hilfestellung mit dem Commerce Control List (CCL) Order of Review Decision Tool
Struktur und Inhalte der CCL gleichen in großen Teilen der deutschen Ausfuhrliste bzw. der Güterliste der Dual-Use-Verordnung der EU. Die Ausfuhrlistenposition (AL) und die amerikanische  ECCN sind in ihrer Systematik gleich: Wie die EG-Dual-Use Verordnung verfügt die CCL über zehn Kategorien (categories), fünf Produktgruppen (product groups) sowie Kennungen (classification).
US-Güter, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten die Codierung „EAR99“. Waren mit dieser Codierung benötigen in der Regel keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn es wird eine der 10 General Prohibitions (Allgemeinen Verbote) der EAR (§ 736) berührt, z.B. Export in ein Embargoland oder Handel mit einer gelisteten Person.
Wichtig: Ein Dual-Use Gut ist nur dann mit einer ECCN zu versehen, wenn es sich um ein Gut handelt, das nach dem güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR (§734.3) ein US-Produkt ist.

3. EAR99?

EAR99-Güter sind der Großteil der Verbrauchsgüter, die grundsätzlich der Zuständigkeit des US-Wirtschaftsministeriums unterfallen, aber NICHT in der Güterkontrollliste genannt sind. Dabei handelt es sich um eine Auffang-(„catch all“-) Klassifizierung. EAR99-Güter werden vom Geltungsbereich der EAR (Export Administration Regulation) erfasst und können daher unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. re-exportlizenzpflichtig sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer oder dem Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht. Die Embargos werden vom Office of Foreign Assets Controls administriert. Diese Behörde untersteht dem US-Department of Treasury. Eine Genehmigungspflicht besteht für EAR99-Produkte derzeit grundsätzliche für die Bestimmungsziele Kuba, Iran, Syrien und Nordkorea. Für diese vier Länder sind EAR9-Produkte kontrolliert im Sinne der De-minimis-Rule, für alle anderen Länder nicht.
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Re-Exporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten im Detail:
Office of Foreign Assets Control (OFAC), US-Department of Treasury:
Wirtschafts- und Handelssanktionen basierend auf der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele (US-Embargos), Verwaltung der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste
Directorate of Defense Trade Controls (DDTC), US-Department of State:
Staatliche und private Ausfuhren von Verteidigungsgütern

4. US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligt US-Person nach §772.1 EAR hat sich an das US-Exportkontrollrecht zu halten:
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede nach US-Recht organisierte juristische Person
  • Jede sich in den USA aufhaltende Person

3. Wohin wird exportiert?

Anders als im Europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“). Für die Frage der Genehmigungspflicht eines Reexports kommt es also auf das Bestimmungsland an. Für alle ECCN-gelisteten Güter wurde die Commerce Control List mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) unterlegt. Die ECCN und der sogenannte „Commerce Country Chart“ in Kombination, definieren, ob die Ware der US-Exportkontrolle unterliegt.
„Reasons for control” können sein:
  • Chemical & Biological Weapons
  • Nuclear / Nonproliferation
  • National Security
  • Missile Tech
  • Regional Stability
  • Firearms Convention
  • Crime Control
  • Anti-Terrorism
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.

4. Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten. Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Zunächst gilt es sich einen Überblick über die wesentlichen US-Listen zu verschaffen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, für welche Geschäfte welche Listen relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.

5. Überblick über die wesentlichen US-Listen (nach Behördenzuständigkeit)

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

  • Denied Persons List – DPL
  • Entity List – EL
  • Unverified List – UL
Diese Listen sind für alle US-Produkte zu beachten.
Es gibt weitere Listen, wie z.B. die Military End-User List, die ggf. beachtet werden müssen.

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Besonderes Augenmerk verdienen die Listen des OFAC. Im Besonderen ist dies die Specially Designated Nationals Liste (SDN) und die OFAC-CSL (Non-SDN) für Geschäfte mit dem Iran und Russland. Für die Listen des OFAC gilt die 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist. Grundsätzlich gelten die Listen des OFAC für US-Personen. Ausnahmen bestehen in erster Linie für einzelne Sanktionsprogramme der SDN Liste.
Die OFAC-CSL ist die Konsolidierung verschiedener Einzellisten des OFAC, die NICHT in der SDN-Liste zu finden sind. Die OFAC-CSL ist grundsätzliche nur für US-Personen relevant. Für die Listen des OFAC gilt die 50%-Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen ganz unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Diese finden sich im Einzelnen auf der Homepage des OFAC.
Nur wer die einzelnen Sanktionsprogramme beachtet, kann zu richtigen Prüfergebnissen kommen. Die SDN-Liste ist in Teilen mit unserer CFSP-Liste (Bereitstellungsverbote aus den EU-Embargoverordnungen) deckungsgleich. Hinter jedem Eintrag auf der SDN-Liste findet sich in eckigen Klammern ein Suffix, der Hinweis auf das Sanktionsprogramm gibt, aus dem der Listeneintrag kommt.
Grundsätzlich gilt die SDN-Liste nur für US-Personen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einige Sanktionsprogramme aus denen die Einträge stammen sind auch von Nicht-US-Personen beim Handel mit US-Produkten zu beachten. Im Einzelnen sind dies:
[NPWMD] – Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction (§744.8 EAR)
[SDGT] – Specially Designated Global Terrorist (§744.12 EAR)
[SDT] – Specially Designated Terrorist (§ 744.13 EAR)
[FTO] – Foreign Terrorist Organization (§ 744.14 EAR)
[IRAQ2] – (§ 744.18 EAR)
Achtung Iran: Nicht-US-Personen sind nach der Aufkündigung des Atomabkommens wieder durch Sanktionen (Secondary Sanctions) betroffen. Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind. Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten oder Dollar Geschäften zu beachten. Die zu beachtenden Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den folgenden Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder einer Kombination aus diesen. Desweiteren sind die Einträge mit dem Hinweis “subject to secondary sanctions” versehen.
Auch für Russland gilt es genau hinzuschauen. Am 25. Juli 2017 hat das US-Repräsentantenhaus ein umfassendes Gesetzespaket, den „Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) mit verschärften Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Die Maßnahmen sehen unter anderem drastische Finanzierungsbeschränkungen vor und erlauben Sanktionsmaßnahmen auch gegen drittländische (deutsche) Unternehmen, die sich beispielsweise an Energieprojekten beteiligen. Geschäfte mit gelisteten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Sanktionen gegen deutsche Unternehmen führen.

6. Interaktiver Beratungsablauf zur US-(Re-)Exportkontrolle

Der interaktive Beratungsablauf zum US-(Re-)Exportkontrollrecht der IHK Exportakademie ist eine Online-Hilfe (App) zur Feststellung welche Geschäftsvorgänge dem US-(Re-) Exportkontrollrecht unterstehen.

Anhand gezielter Fragestellungen kann mit Hilfe des interaktiven Beratungsablaufs schnell überprüft werden, welche US-Produkte, US-Personen und US-Technologie/US-Software dem US-(Re-) Exportkontrollrecht nach den EAR unterstehen. Denn bevor überhaupt mit der umfangreichen Prüfung der amerikanischen Exportkontrollvorschriften begonnen werden kann, sollte die Frage „Am I subject to the EAR“ beantwortet werden. Hierauf gibt der interaktive Beratungsablauf Antwort.
Nur wenn die Frage mit „ja“ beantwortet wird, sind weitere Prüfungen überhaupt notwendig. Auf alle Produkte, die „not subject to the EAR“ sind, finden die Regelungen der EAR keine Anwendung. Die Beurteilung eines Re-Exports erfolgt aus US-Sicht und erfasst nur Lieferungen außerhalb der USA. Diese ist deshalb erforderlich, weil sich aus den nationalen Gesetzgebungen der Amerikaner Rechtsfolgen für europäische Firmen ergeben können. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich aufgrund der extraterritorialen Anwendungen von US-Recht.

7. Exkurs: Blocking Verordnung der EU

Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Es wird europäischen Unternehmen untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Die aktualisierte Blocking-Verordnung bringt die Unternehmen allerdings in eine Bredouille, denn diese schützt zwar die politischen Interessen der EU, aber nicht die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen. Die durch die US-Maßnahmen beschränkte Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer im Hinblick auf das Iran-Geschäft wird durch die Blocking-Regulation nicht wiederhergestellt. Vielmehr drohen den Unternehmen nun zusätzliche Strafen seitens der EU-Mitgliedsstaaten, wenn sie sich dem US-Recht beugen. Inwieweit die Blocking-Verordnung wirklich praxisrelevant ist, wird sich in Zukunft zeigen.
Im Januar 2021 teilte die Kommission mit, dass sie eine Änderung der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) in Erwägung ziehe, um Drittländer wirksamer vor rechtswidrigen extraterritorialen Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer aus der EU abzuschrecken und solchen Sanktionen stärker entgegenzuwirken. Mit dieser Änderung würde auch die Anwendung der geltenden EU-Vorschriften verbessert, indem unter anderem die Compliance-Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen der EU gesenkt würden.
Bis zum 04. November 2021 waren Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie alle Organisationen (sowohl aus der EU als auch aus Drittländern) aufgerufen an der  öffentlichen Konsultation teilzunehmen. 

8. Compliance

Die Einhaltung des US-(Re-)Exportkontrollrechts stellt viele deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt kaum Empfehlungen wie ein Compliance-Management-System aussehen könnte, dessen Ausgestaltung sich an dem Risikoprofil des Handels mit US-Waren ausrichtet.
Erstmalig hat das Office of Foreign Asset Controls (OFAC), das die US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen administriert, eine Compliance-Empfehlung für Unternehmen herausgegeben und beschreibt die wesentlichen Elemente eines Sanctions Compliance Programs (SCP). Die Handlungsempfehlungen richten sich an Unternehmen, die unmittelbar dem US-Recht unterworfen sind (US-Persons) sowie an ausländische Unternehmen, die Handel in bzw. mit den Vereinigten Staaten oder US-Personen oder Handel mit US-Waren oder Dienstleistungen in Ländern betreiben, die seitens der USA mit einem Embargo belegt sind. Das OFAC bietet eine Übersicht aller bestehender US-Sanktionsprogramme.
„A Framework for OFAC Compliance Commitments“ umfasst 12 Seiten und ist in englischer Sprache auf der Homepage des U.S. Department of the Treasury hinterlegt.
Das Dokument erläutert, unter welchen Umständen sich das Vorhandensein eines SCP mildernd auf die Bewertung eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht auswirkt. Zudem werden einige kritische Punkte (‚root causes‘) erörtert, die in der Vergangenheit am häufigsten zu einer Feststellung von Verstößen führten.
Die Compliance-Empfehlungen des OFAC ergänzen an dieser Stelle diejenigen des Bureau of Industry and Security, der Behörde, die die Einhaltung der allgemeinen Export Administration Regulations (EAR) überwacht.
Je nach Fallkonstellation finden Unternehmen in den verlinkten Dokumenten Handreichungen wie sie die Regelungen der US-Re-Exportkontrolle bestmöglich einhalten können.

Auch 2022 bietet das Bureau of Industry and Security wieder Schulungen zum Thema Complying with U.S. Export Controls an. Mitarbeitende des BIS vermitteln in zweitägigen Onlineschulungen alle Grundlagen zum Thema US-Exportkontrolle und informieren zu aktuellen Änderungen der Export Administration Regulations (EAR). Bitte prüfen Sie hierzu regelmäßig den aktuellen Seminarplan

Webinar der IHK-Exportakademie am 19.04.2023

Aufbau eines internen Exportkontrollsystems (ICP)

Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme (englisch: Internal Compliance Programme - ICP) gewinnen zunehmend an Bedeutung. Jedes Unternehmen muss nachweislich über eine funktionierende innerbetriebliche Exportkontrolle verfügen und so im Zusammenspiel mit der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen die Einhaltung sämtlicher Vorschriften gewährleisten.
Schon jetzt wird in verschiedenen Bereichen von Rechts wegen vorausgesetzt und erwartet, dass ein Unternehmen über ein funktionierendes ICP verfügt. Ein ICP zahlt sich zum einen aus, wenn ein Ausführer privilegierende Verfahren nutzen will. Zum anderen ist es bei Haftungs- und Bußgeldfragen bedeutsam, wie ein Unternehmen organisiert ist. Auf nationaler, wie auf EU-Ebene werden ICP Programme empfohlen.
Zielgruppe sind Exportkontroll- und Zollbeauftragte, aber auch die für Aufbau- und Ablauforganisation und/oder Risikomanagement zuständigen Einheiten.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 19. April 2023 von 09:00 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 28.03.2023

Veranstaltung: Incoterms® 2020 für Praktiker

Die Incoterms® (International Commercial Terms) der Internationalen Handelskammer (ICC) sind fester Bestandteil für Angebote, Bestellungen und Vertragsabschlüsse im internationalen Geschäftsverkehr.
Sie sind bekannt und akzeptiert in allen globalen Handelsräumen und Rechtsordnungen. Trotz der enormen Bedeutung dieser Handelsklauseln zeigt sich in der Praxis häufig, dass die Incoterms® falsch oder zumindest unvorteilhaft eingesetzt werden. In dieser Veranstaltung wird Praktikern, die häufig mit den Incoterms® arbeiten, der rechtssichere und korrekte Umgang mit den Klauseln geschult. Anhand zahlreicher Beispiele lernen die Teilnehmer, welche Klausel die „richtige“ ist und wie diese zu verwenden ist.
Angesprochen sind Fach- und Führungskräfte, die im Bereich Import, Export, Recht, Vertrieb und Einkauf tätig sind und mit internationalen Lieferverträgen zu tun haben.
Die Veranstaltung findet in Präsenz in den Räumen in der IHK Stuttgart am 28. März 2023 von 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr statt.
Melden Sie sich direkt über unsere Veranstaltungsseite an.
International

Tunesien: Neue Importvorschriften

Seit Mitte Oktober 2022 gelten für Tunesien neue Importvorschriften. Bei der Einfuhr bestimmter Konsumgüter werden diverse Dokumente verlangt.
Dies kann unter anderem eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung (sog. Free-Sales-Zertifikat bzw. certificate de vente libre) sein, welche von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde. Die IHK kann Free-Sales-Zertifikate entweder als Eigenerklärung von Unternehmen auf Firmenbriefbogen bescheinigen oder eine Bescheinigung über die Zuständigkeit anderer Behörden vornehmen, sofern eine behördliche Freiverkäuflichkeitsbescheinigung vorliegt.
Die Liste der betroffenen Konsumgüter liegt in englischer Sprache vor
Ausgenommen von dieser Maßnahme sind:
  • Importe des Staates und öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
  • Rohstoffe und Halbfertigprodukte, die für den Industrie-, Dienstleistungs- und Handwerkssektor bestimmt sind
  • Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Ausrüstungen und Ersatzteile, die für die Tätigkeit von Industrieunternehmen erforderlich sind
  • Ausrüstungen für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Einfuhren ohne Zahlung oder Transfer von Währung
  • Importe von Einrichtungen, die von Steuerbefreiungen profitieren, wie z. B. Botschaften, internationale Organisationen, etc.
  • Einfuhren, die gemäß Erlass 1743 vom 29. August 1994 von Außenhandelsmaßnahmen befreit sind
  • Postpakete
Erforderliche Dokumente für die Einfuhr von Konsumgütern nach Algerien können Sie der Datenbank Access2Markets entnehmen.
Je nach Art der Ware sind diese Dokumente vom Importeur folgenden Behörden in Tunesien vorzulegen:
  •  Ministerium für Handel und Exportentwicklung
  •  Ministerium für Industrie, Bergbau und Energie
  •  Nationale Instanz für die gesundheitliche Sicherheit von Lebensmitteln
Für Fragen zu den neuen Importvorschriften stehen bei der AHK Tunesien Herr Jörn Bousselmi und Herr Makram Ben Hamida zur Verfügung. Kontakt: Telefon +216 71 965 280, Mail:  info@ahktunis.org
Webinar der IHK-Exportakademie am 18.04.2023

Grenzüberschreitende Reihengeschäfte

Die Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften innerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebiets wurden zum 1. Januar 2020 durch die sogenannten quick-fixes vereinheitlicht. Im Webinar werden die Grundlagen vermittelt, damit Unternehmen zielsicher die Reihen- oder Streckengeschäfte innerhalb der Europäischen Union lösen können.
Hierbei spielt der Zeitpunkt, an dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmer vorliegen muss, eine besondere Rolle. Auch die neuen Anforderungen an die Belegnachweise werden systematisch erläutert. Dabei wird exemplarisch dargestellt, wie die Umsetzung in einzelnen EU-Mitgliedsländern erfolgt ist. Darüber hinaus werden die Auswirkungen auf Liefergeschäfte mit dem Drittland erläutert.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 18. April 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Unternehmerreise im Mai 2023

Zukunftsbranchen in Portugal

Portugals Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt und zählt zu den Wachstumsmotoren Europas.  Die portugiesische Regierung verfolgt bis 2030 das Ziel, das Land wettbewerbsfähiger zu machen und Lücken in der Infrastruktur zu schließen. Hierfür werden Zuschüsse und Kredite eingesetzt, die in den Unterstützungspaketen der EU enthalten sind. Der portugiesische Wiederaufbauplan sieht vor, Defizite in verschiedenen Branchen zu beheben und so eine Modernisierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erreichen.

Digitaler Wandel

Der digitale Wandel spielt beim wirtschaftlichen Aufschwung Portugals eine zentrale Rolle und wird im Rahmen des Wiederaufbauplans gefördert. Für deutsche Unternehmen entstehen hier attraktive Geschäftschancen, denn die Digitalisierungspläne erhöhen die Nachfrage nach Lösungen und Ausrüstungen, wobei Deutschland von seiner Rolle als zweitwichtigstes Lieferland Portugals profitiert. Zu den Branchen, die durch digitale Aufrüstung eine Transformation zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftssicherheit durchlaufen sollen, zählen die Landwirtschaft mit dem Schwerpunkt Smart Farming, die Gesundheitsbranche mit den Schwerpunkten E-Health und Medizintechnik sowie die Industrie mit dem Schwerpunkt Industrie 4.0.

IHK-Unternehmerreise nach Portugal

Mit unserer IHK-Unternehmerreise nach Porto/Portugal vom 23. Mai bis 25. Mai 2023 bieten wir teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit, in einem kompakt organisierten Programm investitionsinteressierte portugiesische Unternehmen sowie Verbände, Clusterorganisationen und Forschungseinrichtungen zu besuchen. Am dritten Tag der Reise findet eine B2B-Kooperationsbörse für portugiesische und deutsche Unternehmen statt, um Geschäfts- und Kooperationsanbahnungsgespräche zu ermöglichen.
Wir informieren in einem digitalen Briefing vorab über die aktuellen Marktbedingungen und Branchenentwicklungen. In Porto und Umgebung ist eine hohe Dichte an Unternehmen mit den Schwerpunkten Industrie 4.0, E-Health/Medizintechnik und Smart Farming anzutreffen. Das Matching für die Unternehmensbesuche und die Kooperationsbörse wird nach den Interessen der baden-württembergischen Unternehmen ausgerichtet. Unser Partner, die Auslandshandelskammer Portugal, ist seit Jahren in Projekte zur strategischen Marktbearbeitung im Bereich Digitalisierung involviert und verfügt über weitreichende Kontakte zu portugiesischen Unternehmen, Verbänden und Forschungseinrichtungen, um passgenaue Vernetzungen herzustellen. 

Programm und Anmeldung

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Seite der IHK Exportakademie. Um das Programm möglichst passgenau auf die Teilnehmenden abzustimmen, ist eine frühzeitige Anmeldung von Vorteil. Bei Fragen oder Anregungen zum Programm können Sie uns gerne kontaktieren. Nach Ihrer Anmeldung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um Ihre individuellen Interessen zu besprechen.

Smart Farming

Die Digitalisierung und intelligente Vernetzung des Landwirtschaftssektors in Portugal werden staatlich gefördert. So werden Projekte und Technologien unterstützt, die die Landwirtschaft effizienter und importunabhängiger machen, wie zum Beispiel durch Robotertechnik bei der Ernte, durch Erdbeobachtung durch Satelliten und durch digitalisierte Gewächshäuser. Hieraus ergeben sich besonders gute Geschäftschancen in den Bereichen:
  • Anbieter von modernen Anlagen und Digitalisierungstechnologien
  • Technologien für Einsatz und Verwaltung von Pflanzenschutzmitteln, Dünger, Wasser, Energie etc.
  • Anwendungen in Kombination mit KI, Automatisierung, Robotik
  • weitere innovative Technologien

E-Health und Medizintechnik

Portugal ist europaweit unter den führenden Ländern bei der Entwicklung und Implementierung digitaler Technologien in der Gesundheitswirtschaft. Auch der Gesundheitssektor wird in Portugal national gefördert und nach aktuellen Prognosen soll er bis 2030 einer der dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Branchen des Landes sein. Für deutsche Unternehmen ergeben sich hier in den nächsten Jahren vielfältige Absatzpotentiale in Verbindung mit sehr guten Marktzugangsbedingungen, insbesondere in den Bereichen:
  • Lösungen für Telehealth- und Gesundheitsinformationssysteme
  • Medizinprodukte und Technologien aus der dentalen und psychosomatischen Medizin sowie für Rehabilitationszentren
  • Robotik
  • Geräte für bildgebende Diagnostika
  • KI, Automation, maschinelles Lernen
  • Cybersecurity
  • Software für Dokumentenverwaltung, Lagermanagement, Informationsmanagement etc.

Industrie 4.0

Portugal strebt im Industriesektor ein Aufholen unter stärkeren europäischen Ländern an. Die Industrie soll dynamischer, moderner und innovativer werden und damit mehr zur Bruttowertschöpfung im Land beitragen. Dies umfasst gleich mehrere Branchen mit dem Kfz-Sektor, der Metallverarbeitung und dem Formenbau, der Textilindustrie, der Nahrungsmittelherstellung sowie der Chemie- und Pharmaindustrie. Alle Branchen haben hierbei einen massiven Bedarf an Technologien aus den Bereichen KI, IoT, 3D-Druck und Cybersicherheit, um sich wettbewerbsfähig aufzustellen. Der Informations- und Wissenstransfer im Bereich Industrie 4.0 wird über verschiedene Projekte gefördert, zudem wird die Industrietransformation durch EU-Subventionen gefördert und damit die Investitionsbereitschaft der Unternehmen angeregt. Für Entwickler und Anbieter entsprechender Technologien aus Deutschland ergeben sich in den folgenden Bereichen besondere Geschäftschancen:
  • Automatisierungstechnologien sowie Sensorik-, Steuerungs- und Produktionstechniken
  • Vernetzung von Maschinen und Abläufen durch IKT, Industrial Internet of Things (IIoT), KI-Technologien, SmartFactory etc.
  • Softwarelösungen für Planung & Fertigung, Identifikationssysteme und Netzwerklösungen, Prüfsysteme, Netzwerksicherheitslösungen, mixed reality Software etc.
  • Dienstleister im Bereich Integration digitaler Technologien

Zollinformationen

Zoll-Portal, EU-Trader-Portal, Newsletter Zoll

1. Bürger-  und Geschäftskundenportal (deutsches Zoll-Portal)

Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls wird zu einem umfassenden Zoll-Portal ausgebaut. Damit werden auch Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes umgesetzt. 
Bislang waren wesentlichen Funktionen für Unternehmen:
  • Beantragung und Verwaltung der EORI
  • Beantragung Verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA)
  • Kfz-Steuer
  • Meldeportal Mindestlohn
  • Zoll-Auktion
Aktuell sind bereits eine Vielzahl weiterer Funktionen verfügbar. Dazu gehören:
  • Verbrauchsteuern/EMCS: weitere Steuerarten, generell Bewilligungen, Meldungen und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  • AEO/Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Warenursprung und Präferenzen:  Beantragung Ermächtigter Ausführer, REX, buchmäßige Trennung
  • Verlagerung der Buchführung
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub, Erstattung/Erlass aus Billigkeitsgründen
  • Antrag auf kostenpflichtige Amtshandlung (u.a. Gestellung außerhalb des Amtsplatzes)
  • Bestellung steuerlicher Beauftragter
  • Zugang zum EU-Traderportal (für Bewilligungen, die in mehreren Mitgliedsstaaten gelten)
Angekündigt ist die Möglichkeit, sämtliche zollrechtliche Bewilligungen sowie die Teilnahme und Zertifizierung für ATLAS und EMCS über das Bürger- und Geschäftskundenportal ( Zoll-Portal) beantragen zu können.
Erforderlich ist ein Konto sowie ein Elster-Zertifikat. Auch die Anmeldung über den Personalausweis ist möglich, dies ist vermutlich eher für Privatpersonen geeignet. Die bisherige Antragstellung bleibt möglich, die Abwicklung über das Zoll-Portal dürfte aber im Vergleich deutlich schneller sein.

2. EU-Trader-Portal: für mitgliedsstaatenübergreifende Bewilligungen

Über das EU-Traderportal werden Bewilligungen beantragt, die in mehreren EU-Mitgliedsstaaten gelten. Neben einigen sehr speziellen Bewilligungen ist das insbesondere die Zentrale Zollabwicklung. Weitere Bewilligungen werden hinzukommen, zunächst die des “zugelassenen Ausstellers (ACP)”: Diese neue Bewilligung dient der künftigen elektronischen Ausstellung von T2L/F-Statusnachweisen. Diese sind für Sendungen in steuerliche Sondergebiete innerhalb der EU erforderlich beispielsweise für die Kanarischen Inseln.
In der ATLAS Info 0416/23 werden die Einzelheiten zum EU-Traderportal geschildert. Für den Zugang zum EU-Traderportal ist zunächst ein Zugang zum deutschen Zoll-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal) erforderlich. Dieser erfolgt über die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ im Zoll-Portal (siehe 1.)

3. Newsletter-Angebot des Zolls

Der Zoll bietet seit kurzem auch einen Newsletter-Service für zahlreiche Themengebiete an. Anmeldung und Konfiguration  auf der Seite des Zolls.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit den Portalen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de


Russland-Ukraine-Krieg

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/427 das mittlerweile zehnte Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind  seit 26. Februar 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen unter anderem für Dual-Use- und High-Tech-Güter, Güter der Luftfahrtindustrie
  • Neue Importbeschränkungen unter anderem für Bitumen, Asphalt, Kohlenstoff und synthetischen Kautschuk
  • Einführung eines Transitverbots für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet
  • Regelung, um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren in die EU zu gewährleisten
  • Russische Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU einnehmen
  • Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen

Grundsätzlich ist zu prüfen

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

1. Wo erhalte ich Informationen?

  • Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):  Häufig gestellte Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen.
  • Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
  • Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
  • Auf der Website der Generaldirektion Handel: Frequently Asked Questions zu den Restriktionen des Russland-Embargos in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter. Eine Korrelationstabelle hilft bei der Klassifizierung der gelisteten High-Tech-Güter anhand der Warennummer.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

2. EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem (Erweiterungen durch das zehnte Sanktionspaket sind fett markiert):
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Mit dem zehnten Sanktionspaket wurden weitere Personen und Organisationen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und Hightech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Erweiterung des Anhangs VII, unter anderem um bestimmte elektronische Bauteile.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden. 
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot. Erweiterung des Anhangs.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73, von Kohle und Kohleerzeugnissen aus dem Kapitel 27, sowie von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck. Erweiterung der Einfuhrbeschränkungen auf Bitumen, Asphalt, Kohlenstoff, synthetischer Kautschuk.
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien (weitere Maßnahmen)

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung  verlinkt, die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 13.4.2022) (PDF-Datei · 25 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    Anhang VII  Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
      Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien) 
    • Werkstoffbearbeitung 

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

3. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus ( Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine mit der Verordnung (EU) 2022/355 sowie der Verordnung (EU) 2022/398 in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet. Die zusätzlichen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen:  
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände u.a. für Altverträge, die vor dem 03.03.2022 geschlossen wurden.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

3.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (PDF-Datei · 73 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst. 

Wesentliche Inhalte

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

5. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Desweiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 ( NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert.
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4)Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 . Das bedeutet, dass u.a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben ( Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR .
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.

6. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen geben die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).
Webinar der IHK-Exportakademie am 18.04.2023

Zolldaten-Management: Ermittlung, Pflege, Anwendung

Nicht nur die initiale Ermittlung der korrekten Zolldaten, Zolltarifnummern und des Warenursprungs stellen vielfach eine Herausforderung dar, auch die vielen globalen Veränderungen, Einkaufsgebaren und weltpolitischen Situationen erfordern eine stets verlässliche Aktualität der Zollstammdaten. Davon hängt unmittelbar jeder korrekte Ein- und Ausfuhrprozess, die Exportkontrolldaten sowie die Ermittlung der Ursprungseigenschaften ab.
Im Mittelpunkt dieses Webinars stehen die Dokumentationsmöglichkeiten, die für eine eventuelle Zollprüfung, Zertifizierung (AEO) aber auch für interne Prozesse die zuverlässige Gewährleistung geben, jederzeit mit gesetzeskonformen, stimmigen und transparenten Zollstammdaten unternehmerische Prozesse zu unterstützen.
Die Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die für die korrekten und stets aktuellen Zolldaten und Materialstammdatenpflege verantwortlich sind.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 18. April 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHK-Veranstaltungen zum USA-Geschäft

Erfolgreich auf dem US-Markt

Für deutsche Unternehmen sind die USA einer der profitabelsten und wichtigsten Märkte. Investitionen in den USA sind durch günstigere Energiepreise als in Europa sowie Subventionen wie den Inflation Reduction Act sehr attraktiv. 

Bleiben Sie am Ball mit IHK-/AHK-Veranstaltungen zum US-Geschäft:

21. April 2023, 13:30 Uhr – 16:00 Uhr: Complying with U.S. Reexportcontrols – Outreach by the Bureau of Industry and Security (BIS) in der IHK Region Stuttgart

Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von U.S.Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der Export Administration Regulations (EAR) in Berührung. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine sind der Regelungen der güterbezogenen U.S. (Re-)Exportkontrolle noch komplexer geworden, jedoch hat sich auch die Kooperation der beiden Bündnispartner EU und USA im Bereich der Exportkontrolle verstärkt. Referenten des Bureau of Industry and Security, zuständig für die güterbezogene Exportkontrolle, geben einen Überblick zu den derzeit bestehenden Regelungen und den Complianceanforderungen für deutsche Unternehmen. Diese werden im Rahmen der Veranstaltung auch die Möglichkeit haben „first hand“ Fragen zu stellen.
Die Veranstaltung wird unterstützt durch das Enterprise Europe Network.

Melden Sie sich zu dieser kostenfreien Veranstaltung in der IHK Region Stuttgart auf unserer Anmeldeseite an.
Logo Enterprise Europe Network

Save-the-date: 27. April 2023: Basics für den USA-Markteinstieg – Präsenzveranstaltung in der IHK Region Stuttgart

Geschäfte machen mit und in den USA ist für viele baden-württembergische Unternehmen sehr attraktiv. Der US-amerikanische Markt ist riesig und entsprechend sind auch die Risiken bei der Expansion von Deutschland aus. Empfohlen werden daher genaue Marktanalysen und darauf aufbauend individuelle Marketingstrategien. Dann bestehen sehr gute Chancen für den erfolgreichen Markteintritt und Vertrieb. Erfahren Sie aus erster Hand, wie Sie eine Niederlassung gründen, die passenden Vertriebspartner vor Ort finden und dazu noch das US-Recht berücksichtigen. 

In Kürze erfahren Sie mehr zu unserer Veranstaltung an dieser Stelle. Save-the-date!

22.-26. Mai 2023: AHK USA-Süd: Geschäftsreise nach Florida für Anbieter von Solartechnologien und Speicherlösungen

Die AHK USA-Süd organisiert im Rahmen der Exportinitiative Energie des BMWK mit der Renewables Academy (RENAC) AG eine Reise nach Tampa (Florida) rund um die Bereiche  Energiespeicher, Solarenergie, Energieinfrastruktur. Während der Fachkonferenz am 23. Mai 2023 in Tampa haben Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland die Möglichkeit, ihre Produkte und Dienstleistungen einem Fachpublikum aus Florida zu präsentieren. An den darauffolgenden Tagen organisiert die AHK USA Süd für jedes Unternehmen individuelle Termine bei lokalen Entscheidungsträgern und potenziellen Geschäftspartnern. Mehr Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung (bis 10. April 2023) finden Sie Sie auf der Webseite der AHK USA.

Save-the-date: 11. Oktober 2023, 10:00 Uhr – 11:30 Uhr: USA Webinar - Informationen zu Visa für Geschäftsreisen

Geschäftsreisende in die USA brauchen in vielen Fällen ein Visum. Der Antragsprozess ist komplex und man sollte ausreichend Zeit einplanen. Über die gängigsten Visa für Aufenthalte in den USA informieren wir Sie in unserem Webinar.
In Kürze erfahren Sie mehr zu unserer Veranstaltung. Save-the-date!
Statistik

Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2023 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. In der Fassung 2023 werden die Ausfüllhinweise für Eingangs- und Versendungsmeldungen in Kapitel 5 zusammengefasst. 
Brexit-Hinweis:
Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.

1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

2. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Das liegt daran, dass ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

3. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik

4. Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2023 (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert. 

5. Änderungen Außenhandelsstatistik 2022 und 2023

2023 gibt es keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. 
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.    
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2022:

6. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

Mitgliedsstaat
Währung
Eingang
Versendung
Belgien
EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien
BGN 520.000 780.000
Dänemark
DKK 13.000.000 10.000.000
Deutschland
EUR 800.000 500.000
Estland
EUR 230.000 130.000
Finnland
EUR 600.000 600.000
Frankreich
EUR 460.000 460.000
Griechenland
EUR 150.000 90.000
Irland
EUR 500.000 635.000
Italien
EUR 200.000 0
Kroatien
HRK 2.500.000 1.300.000
Lettland
EUR 230.000 120.000
Litauen
EUR 280.000 200.000
Luxemburg
EUR 200.000 150.000
Malta
EUR 700 700
Niederlande
EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich
EUR 750.000 750.000
Polen
PLN 4.000.000 2.000.000
Portugal
EUR 350.000 250.000
Rumänien
RON 900.000 900.000
Schweden
SEK 9.000.000 4.500.000
Slowakei
EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien
EUR 140.000 200.000
Spanien
EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik
CZK 12.000.000 12.000.000
Ungarn
HUF 170.000.000 100.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
GBP 500.000 250.000
Zypern
EUR 180.000 55.000

Seminar der IHK-Exportakademie am 08.05.2023

Die Dual-Use Güterlisten - Klassifizierung von Gütern

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden.
Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 08. Mai 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr im Stuttgarter IHK-Haus statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Bescheinigungsservice

Legalisierung und Ländervorgaben

VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023

Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS)  elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden SIe sich bitte an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw.  Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw. E-Mail).

BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden  für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig. Apostillen auf Verwaltungsurkunden bleiben von dieser Änderung unberührt und können wie bislang bei der zuständigen Apostillen-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium.

Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 06.12.2022 (PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie zudem auf unserer Internetseite unter Legalisation und Apostillen.

Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr im Original vorzulegen

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann anschließend gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:
Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154 

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich

Die AHK Ägypten informiert, dass gemäß Mitteilung Nr. 430 von 2021 des Finanzministers über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Dafür müssen sie den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen, wonach folgende Dokumente der Zollanmeldung vom ägyptischen Importeur beizufügen sind:
  • Liefergenehmigung und Kopie des Frachtbriefs (außer bei vorheriger elektronischer oder manueller Freigabe)
  • Detaillierte Handelsrechnung als Ersatz für die Verpackungserklärung (inklusive detaillierter Verpackungsdaten für den Wareneingang)
  • Ursprungsnachweis bei Antrag auf Anwendung einer Zollbefreiung oder -präferenz und in allen anderen Fällen gemäß der Liste der Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Einfuhr- und Ausfuhrgesetzes
Im Zweifel ist durch Rücksprache mit dem Importeur zu klären ob eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Bei Fragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466 | Fax: +202 3336 8026 | Email:  jasmin.hussein@ahk-mena.com

Ägypten: Änderung der Konsulatsgebühren

Die ägyptische Botschaft in Berlin hat über eine eine Erhöhung der Konsulatsgebühren im Oktober 2021 informiert.
Die Gebühren haben sich folgendermaßen geändert:
  • Die Legalisierungsgebühr für kommerzielle Dokumente beträgt pro Exemplar 203,00.
  •  Die Legalisierungsgebühr für private Dokumente beträgt 78,00 Euro pro Exemplar.
  • Die Gebühr für die Legalisierung von Übersetzungen beträgt pro Dokument 78,00 Euro zusätzlich zu den 203,00 Euro bzw. 78,00 Euro pro deutschem Original.
Gebühren können weiterhin nur in bar (zum Beispiel den Dokumenten beiliegend oder durch Kurier- oder Auftragsdienste) bezahlt werden.

Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren

Die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin hat gegenüber der Handelskammer Hamburg am 4. Januar 2021 bestätigt, dass die Einreichung zu legalisierender Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die GHORFA erfolgen muss. Handelsdokumente können stattdessen direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden. Gemäß der Website der jordanischen Konsularabteilung, steht der Legalisierungsweg über die GHORFA dennoch weiterhin als Alternative offen.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt, sich bei Fragen an die Konsularabteilung der jordanischen Botschaft in Berlin zu wenden.

Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten

Für die Ausfuhr nach Libyen sind in der Regel legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen erforderlich. Die Dokumente müssen ausschließlich über die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry an die Botschaft von Libyen eingereicht werden.
Die Dokumente können per Post oder Kurierdienst, Servicebüro oder durch einen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Bei Postsendungen muss ein frankierter Rückumschlag beigefügt sein. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Weitere Informationen zur Legalisierung, den erforderlichen Dokumenten, anfallenden Gebühren und zur Bezahlung finden Sie auf der Seite der  Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry.

Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten

Seit 1. November 2019 müssen alle Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden. Davon ausgenommen sind Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten und Bills of Lading.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Dokumente, die von der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate legalisiert werden müssen, können auf deren Internetseite hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Anschließend können die Dokumente unter dem Pfad “Services > Attest Offical Documents > Attestation Type > Certificates > Certificates Issued outside UAE > other Certificates” hochgeladen werden.

Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten

für die Länder:
  • Bahrain
  • Irak
  • Jemen
  • Jordanien
  • Katar
  • Kuwait
  • Oman
  • Saudi-Arabien
  • Syrien
  • Vereinigte Arabische Emirate
wird unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente ohne Vorlegalisierung durch die GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.
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Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.  
Das aktuelle Magazin (PDF-Datei · 8844 KB) enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit aktuellen Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen. 
Im Titelthema gehen wir der Frage nach, wie sich das Büro in den letzten Jahren geändert hat und wie Firmen aus der Region damit umgehen.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
Im Editorial erklären unsere Präsidentin Marjoke Breuning und unsere Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Herre, warum es Zeit für Chancengleichheit für Frauen und für einen kulturellen Wandel ist.
In der Rubrik Rat &Tat geben wir einen Überblick über elektronische Bezahlsystem und ihre Vor- und Nachteile im E-Commerse, über die ISO 27001 für Datensichereheit und wie ein Fahrplan zu Green Manufacturing aussehen kann. Weiter Themen sind betriebliche Energie- und Materialbilanzen und wie die IHK dabei hilft, sie zu erstellen und zu optimieren. Schließlich erfahren Sie, wie Sie Apps rechtssicher gestalten.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre.
In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe sind das die neue Gebührenordnung und die Zusatzqualifikation KI für Azubis.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 75 000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.
Exporte, Importe, Gütergruppen und Zeitreihen

Außenhandel Baden-Württembergs mit Russland und der Ukraine in 2022

Auf einen Blick

Exporte BW nach Russland im Jahr 2022
  • 1,9 Milliarden Euro
  • 0,7% Anteil an Gesamtexporten BW
  • Rangplatz 26 aller Exportpartner (2021: Rang 15)
  • -48,9 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Ausfuhrgüter: Maschinen (24,6% Anteil am Gesamtwert), pharmazeutische Erzeugnisse (21,5%), Kraftwagen und -teile (10,1%)
Exporte BW in die Ukraine im Jahr 2022
  • 0,51 Milliarden Euro
  • 0,2% Anteil an Gesamtexporten BW
  • Rangplatz 49 aller Handelspartner (2021: Rang 45)
  • -14,2 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Ausfuhrgüter: Kraftwagen und -teile (21,9%), Maschinen (17,2%), elektrische Ausrüstungen (8,2%)
Importe BW aus Russland im Jahr 2022
  • 2,7 Milliarden Euro
  • 1,0% Anteil an Gesamtimporten BW
  • Rangplatz 21 aller Handelspartner (2021: Rang 22)
  • +44,7 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Einfuhrgüter: Erdöl und Erdgas (46,4% Anteil am Gesamtwert), Metalle (23,4%), Kohle (20,0%)
Importe BW aus der Ukraine im Jahr 2022
  • 0,24 Milliarden Euro
  • 0,1% Anteil an Gesamtimporten BW
  • Rangplatz 61 aller Handelspartner (2021: Rang 55)
  • -10,6 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Einfuhrgüter: Kraftwagen und -teile (23,3%), Metalle (10,3%), Bekleidung (10,2%)
Grafik Folgen des Krieges: Entwicklung Außenhandel BW mit Russland und der Ukraine 2022

Außenhandel Baden-Württemberg insgesamt im Jahr 2022:

Der russische Angriff auf die Ukraine und die gegen Russland getroffenen Sanktionen haben sich im Jahr 2022 deutlich auf den baden-württembergischen Außenhandel ausgewirkt.
Die Ausfuhrumsätze betrugen nach den vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Landesamts rund 263 Milliarden Euro. Sie legten im Vergleich zum Vorjahr um 19 Prozent zu.
Die Einfuhrumsätze betrugen rund 260 Milliarden Euro, was einem nominalen Zuwachs von 31 Prozent entspricht.
Doch die infolge von Coronapandemie, Lieferengpässen und Krieg weltweit gestiegenen Preise hatten einen erheblichen Einfluss auf die nominalen Werte. Betrachtet man die Mengen der exportierten beziehungsweise importierten Waren, so fällt die Bilanz für das Jahr 2022 negativ aus. Die Ausfuhrmenge sank um 6 Prozent. Die Einfuhrmenge um 1 Prozent.
Der baden-württembergische Exportüberschuss schrumpfte 2022 unter anderem wegen der überproportional starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging lediglich um die Hälfte zurück.

Außenhandelsstatistik 2022: Baden-Württemberg - Russland

Als Reaktion auf den am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine haben Deutschland und die EU die Wirtschaftsbeziehungen zu Russland deutlich eingeschränkt. Der Austausch mit der Ukraine ist ebenfalls erschwert.
Die Ausfuhr Baden-Württembergs nach Russland betrug im Jahr 2022 1,9 Milliarden Euro. Die Ausfuhrumsätze halbierten sich durch den russischen Angriffskrieg und seine Folgen nahezu. Sie sanken um rund 50 Prozent (-48,9 Prozent) im Vorjahresvergleich.
Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich Russland von Umsatz-Rang 15 auf Rang 26 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Grafik Außenhandel zwischen Baden-Württemberg und Russland 1996-2022

Trotz des immensen Rückgangs der Exportumsätze wiesen einzelne Gütergruppen nominale Zuwächse auf, wie die pharmazeutischen Erzeugnisse oder die Nahrungs- und Futtermittel.
Ein Blick auf die exportierten Mengen zeigt hier jedoch, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Preiseffekte handelt – und hier lediglich ein im Vergleich zu anderen Handelswaren wesentlich geringerer Rückgang stattgefunden hat.
Grafik Die wichtigsten Exportgüter 2022 Bande-Württembergs nach Russland
Grafik Top Ten Exportgüter 2022 Baden-Württembergs und Deutschlands nach Russland
Baden-Württemberg importierte im Jahr 2022 Waren im Wert von rund 2,7 Milliarden Euro aus Russland. Die Importumsätze stiegen dabei um rund 45 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Die drei größten Importgütergruppen waren (in absteigender Reihenfolge): Erdöl und Erdgas, Metalle sowie Kohle.
Bei den Importwerten von Metallen und Kohle spielen die stark gestiegenen Preise für Energie und Rohstoffe eine große Rolle. Denn die eingeführten Mengen nahmen um -60 beziehungsweise -31 Prozent ab.
Die Einfuhrgütergruppe „Erdöl und Erdgas“ legte dafür nicht nur wertmäßig (+88 Prozent) sondern auch mengenmäßig (+31 Prozent) zu.
Da Russland laut Statstischem Bundesamt zwar Deutschland bis einschließlich August 2022 noch mit Erdgas belieferte – doch dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg weder 2021 noch 2022 von den Unternehmen direkt aus Russland bezogenes Erdgas gemeldet wurde, stehen diese Zahlen in keinem Widerspruch zum Gaslieferstopp.
Grafik Die wichtigsten Importgüter 2022 Baden-Württembergs aus Russland
Grafik Top Ten IMportgüter 2022 Baden-Württembergs und Deutschlands aus Russland

Außenhandelsstatistik 2022: Baden-Württemberg - Ukraine

Angesichts der aktuellen Lage geraten neben den Wirtschaftsbeziehungen zu Russland auch jene zur seit einem Jahr kriegsgebeutelten Ukraine in den Fokus.
Die Ausfuhr Baden-Württembergs in die Ukraine betrug im Jahr 2022 0,51 Milliarden Euro. Infolge des Kriegs sanken trotz der weltweiten Inflation sowohl die Exportmengen als auch die Exportumsätze. Dabei verringerten sich die Ausfuhrumsätze um -14 Prozent und die Ausfuhrmengen um -28 Prozent.
Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich die Ukraine von Umsatz-Rang 45 auf Rang 49 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Grafik Außenhandel zwischen Baden-Württemberg und der Ukraine 1996-2022
Alle großen Exportgütergruppen verloren im Jahr 2022 deutlich an Umsatz – und dies zumeist im zweistelligen Bereich.
 
Grafik Die wichtigsten Exportgüter 2022 BAden-Württembergs in die Ukraine
Grafik Top Ten Exportgüter 2022 BAden-Württembergs und Deutschlands in die Ukraine
Baden-Württemberg importierte im Jahr 2022 Waren im Wert von rund 0,24 Milliarden Euro aus der Ukraine. Die Importumsätze sanken damit um rund 11 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Trotz der Verluste gab es Warengruppen aus den größten Importgütergruppen (wie Kraftwagen und -teile oder Bekleidung), die sowohl umsatz- als auch mengenmäßig im Kriegsjahr 2022 Zuwächse aufwiesen.
Grafik Die wichtigsten Importgüter 2022 Baden-Württembergs aus der Ukraine
Grafik Top Ten Importgüter 2022 BAden-Württembergs und Deutschlands aus der Ukraine
  
Regionales Übereinkommen

Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen):

Nutzung der Pan-Euro-Med-Zone und Umfrage

Seit September 2021 gibt es die reformierte Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit verbesserten Bedingungen. Ende November 2022 wurde ein Nutzungshemmnis beseitigt (Einzelheiten unter 4.3).
Wir wollten von Ihnen wissen, ob oder wie Sie die Pan-Euro-Med-Zone bislang nutzen oder was Sie davon abhält. Das sind die Ergebnisse unserer Umfrage:
  1. Es besteht Interesse am Thema, aber es brennt nicht. Darauf deutet auch die geringe Teilnahme an der Umfrage hin. Teilgenommen haben fast ausschließlich Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden.
  2. Generell sind die erleichterten PEM-Regeln nur für die Unternehmen von Interesse, die entweder pro Lieferung ins Drittland oder pro Abkommen individuell kalkulieren.
  3. Zwei getrennte Systeme (PEM alt und PEM neu) sind nicht zu bewältigen. Damit sind die im November umgesetzten Änderungen in Bezug auf die Lieferantenerklärungen eine notwendige Voraussetzung für die künftige Nutzung der neuen Regeln (siehe 4.3).
  4. Die Nutzung der einfacheren Regeln (PEM neu) würde dafür sorgen, dass viele Produkte neu einen präferenziellen Ursprung erhalten. Es sollten mehr Länder der PEM-Zone die neuen Regeln einräumen. Ein Beitritt Großbritanniens wäre ebenfalls ein Vorteil.

1. Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM), mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterales Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

2. PEM: Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine
Nicht alle dieser Staaten nehmen (schon) an der reformierten PEM-Zone teil. Diese finden Sie unter 4.2

3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils

Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert. Sie spiegelt den Stand der abgeschlossenen Abkommen zum 1. August 2021 wider.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
Weiterführende ausführliche Informationen sowie die jeweils aktuelle Matrix finden Sie  auf der Webseite des Zolls.

PEM Kumulator der IHK (PEM alt)

Die IHK Region Stuttgart hat eine Anwendung entwickelt, mit deren Hilfe Unternehmen komfortabel ermitteln können, welche Länderkombinationen für die Kumulierung bzw. für den Handel in Frage kommen.
Beispiel 1: Sie fertigen ein Erzeugnis mit Vormaterialien aus der Schweiz oder Sie verkaufen eine Schweizer Ursprungsware. Frage: In welche Länder können Sie dieses Erzeugnis aus der EU heraus verkaufen und den Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone nutzen?
Beispiel 2: Sie verkaufen ein Erzeugnis nach Marokko. Frage: Vormaterialien aus welchen Ländern können in das Erzeugnis einfließen, damit der Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden kann?
Beide Anwendungsbeispiele können Sie über den PEM Kumulator der IHK (XLSX-Datei · 13 KB) ermitteln.
Wie ist der PEM Kumulator anzuwenden?
  1. Sie öffnen die Anwendung.
  2. Sie wählen das gesuchte Land und klicken in die rechte Zeile „Diagonale Kumulationsmöglichkeiten”.
  3. Rechts erscheint das Pfeilsymbol für ein Drop-Down-Menü.
  4. Sie klicken auf das Pfeilsymbol „Drop-Down-Menü” und es öffnet sich ein Fenster, das alle möglichen Länder für die Kumulierung anzeigt.

4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.

4.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. 
Nebenbemerkung: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.

4.2. Beteiligte Länder und Übergangsregelungen („Transitional Rules”)

Leider wollen die Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien im Moment (noch) nicht am reformierten Regionalen Übereinkommen (PEM neu) teilnehmen. Alle anderen Staaten haben dennoch beschlossen, dass sie die neuen Regeln seit 1. September 2021 optional anwenden können. Daher gibt es nun zwei getrennte Systeme, PEM alt und PEM neu.  Während der Übergangszeit können sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln (genannt Übergangsregeln oder transitional rules) angewendet werden. Welche PEM-Staaten an PEM neu teilnehmen, kann man entweder über das Präferenzportal des Zolls oder über eine Übersicht ist auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD feststellen. Der Schweizer Zoll hat eine aktuelle Matrix der Teilnehmer des alten und neuen Regionalübereinkommens veröffentlicht.

4.3. Keine Durchlässigkeit, getrennte Dokumentation

Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der Übergangsregeln nach PEM neu, auch genannt „Transitional Rules”, erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1. Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt, dass sie die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt) nachweisen. 
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den „Transitional Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprungseigenschaft!) erforderlich, mussten diese ebenfalls den Vermerk „Transitional Rules” enthalten. Damit konnte PEM neu nicht in Gang kommen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2334 vom 29.11.2022 ist nun folgendes möglich: 

Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules” können auch für die Ursprungsermittlung nach PEM neu verwendet werden, falls diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu. Damit umfasst sie alle vorhandenen Lieferantenerklärungen. Die Nutzung der neuen Regeln wird damit nicht durch die vorhandenen Lieferantenerklärungen gebremst.
Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert. Weitere Informationen hat der deutsche Zoll veröffentlicht.

5. Fazit

Grundsätzlich:

PEM neu gilt nur für die teilnehmenden Staaten. Wenn der präferenzielle Ursprung für alle anderen EU-Abkommensstaaten ermittelt werden soll, wie das bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen regelmäßig der Fall ist, müssen weiterhin die strengsten Regeln zugrunde gelegt werden. Alternativ wird die Präferenz nach den einfacheren „Transitional Rules” ermittelt, aber auf der Lieferantenerklärung auch nur die entsprechenden Anwenderstaaten genannt. 

Positiv:

Die neuen Ursprungsregelungen sind gelungen. Zahlreiche Vereinfachungen erleichtern die Ermittlung und auch die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs. In einigen Fällen werden keine Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein. In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung erstmals erreicht wird. Unternehmen, bei denen das der Fall ist, werden mit der Nutzung der „Transitional Rules” beginnen. Mit der Nutzbarkeit bestehender Lieferantenerklärungen ohne den Vermerk “Transitional Rules” wurde ein wesentliches Hemmnis zur Nutzung beseitigt.

Negativ:

Die fehlende bzw. schleppende Umsetzung von PEM neu durch viele Mitgliedsstaaten des Regionaen Übereinkommens macht PEM neu unnötig komplex. Das sorgt dafür, dass die Nutzung des reformierten Regionalen Übereinkommens nicht so schnell zunimmt, wie das wünschenswert wäre. Die Lösung liegt in der Anerkennung der neuen Regeln durch (fast) alle PEM-Staaten. Dies ist aber leider nicht absehbar. 
Import in die EU

Neuerungen beim Import 2023

Folgende Punkte haben sich 2023 für den Import in die EU geändert:

1. Neues EU-Importsystem ICS 2 – Phase 2

Ab März 2023 beginnt die zweite Phase der Einführung des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS), sie endet im Oktober 2023. Davon betroffen sind die Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP). KEP müssen zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Diese Angaben benötigen sie im Grundsatz vom ausländischen Exporteur – am Besten in elektronischer Form. Tatsächlich werden auch die inländischen Auftraggeber nach elektronischen Rechnungen oder Sendungsdaten gefragt. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI des Warenempfängers. Im Merkblatt für Zollanmeldungen 2023 sind unter IV die bislang und die künftig erforderlichen Daten aufgeführt. Die EU-Kommission informiert im Internet über das Import Control System. Die FAQ sind hilfreich.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
Wie gehen Sie mit dem Thema um? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de oder nutzen Sie unser Netzwerk auf LinkedIn! „ Zoll und Wirtschaft – die IHK-Community

2. Ende des Einheitspapiers auch beim Import

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Zollanmeldungen auch bei der Einfuhr für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Die Übergangsfrist für das Einheitspapier läuft damit ab. Ausnahmen gibt es noch für Zollanmeldungen von Privatpersonen oder im Ausfallkonzept, falls das Zollsystem ATLAS nicht zur Verfügung steht. Ebenso kann das Einheitspapier noch für besondere, noch nicht digitalisierte Verfahren der Verfahrenscodes  46, 48, 53, 68, 76, 95, 96 und 99 eingesetzt werden. Die Internetzollanmeldung IZA kann weiterhin verwendet werden. Weitere Anwendungen, wie der Statusnachweis T2L sind weiter mit Einheitspapier möglich. 

3. Elektronische Gestellungsmitteilungen beim Import aus der Schweiz

Bislang mussten bei der Einfuhr aus der Schweiz keine elektronischen Gestellungsmitteilungen abgegeben werden. Beim Import aus allen anderen Drittländern in die EU ist das erforderlich. Die Sonderregel läuft zum 1. Januar 2023 aus. Die Gestellungsmitteilung erfolgt primär durch Spediteure, Frachtführer und Zollagenten über das ATLAS-Modul SumA. Mit dem Erfordernis einer elektronischen Gestellungsmitteilung ist nun zwingend die ATLAS-Teilnahme mit eigener Software oder durch den Vertreter erforderlich. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW bzw. jede Sendung durch den Zollagenten oder den Spediteur erzeugt werden. Dies wird zu Verzögerungen führen. 

Ausnahmen und Alternativen: 

  • Falls die Zollanmeldung vor Gestellung genutzt wird, gilt die CUSCON Nachricht  als elektronische Gestellungsmitteilung.
  • Wenn sich die Waren im Versandverfahren befinden, ändert sich nichts.
  • Die Internetzollanmeldung (IZA) wird im Warenverkehr mit der Schweiz bis auf Weiteres auch als Zollanmeldung vor Gestellung angesehen, sofern die Daten der IZA tatsächlich vor der Gestellung der Waren bei der Grenzzollstelle vorliegen.
  • Bei Waren, die mündlich oder mit einem Papierdokument (Carnet ATA, Umzugsgut und anderes) angemeldet werden, ändert sich nichts.

4. Importe aus Indien und Vietnam (APS/GSP)

Weiterhin gibt es zum 1. Januar 2023 Änderungen beim Import aus Indien (Aussetzung der APS-Zölle) und bei  Vietnam.
Warennummer im Außenhandel

Warenverzeichnis 2023 und verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1. Bedeutung

Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.
Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.

2. Aufbau der Warennummer: international-EU-Deutschland

Die Grundlage der Warennummer bildet das internationale sechsstellige Harmonisierte System (HS).
Die jeweiligen nationalen Zolltarife bauen weltweit darauf auf. Meist werden weitere Ziffern hinzugefügt, falls keine Notwendigkeit zu einer genaueren Untergliederung besteht, wird “ausgenullt”. Für die EU gilt: 
  • Ausfuhr aus der EU und Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur, KN), HS + zwei Ziffern
  • Einfuhr in die EU: 10-stelliger TARIC, KN + zwei Ziffern
  • Besonderheit: Einfuhr nach Deutschland: 11-stellige Codenummer, TARIC + eine Ziffer
Der Aufbau der Warennummer hat praktische Folgen

2.1. Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer

Beispiel (aus www.zoll.de) gebundenes Kinderbuch
Codenummer
49
Kapitel – Harmonisiertes System
4901
Position – Harmonisiertes System
4901 99
Unterposition – Harmonisiertes System
4901 9900
Unterposition – Kombinierte Nomenklatur
4901 9900 00
Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten
4901 9900 009
Codenummer – Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

2.2. Warennummer und Zölle, Steuern, Verbote und Beschränkungen

Je nach Verwendung sind zolltechnische Maßnahmen mit der jeweiligen Warennummer verbunden:
  • Codenummer: EU-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen (unter anderen Antidumpingmaßnahmen), deutsche Steuersätze (Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern); Verbote und Beschränkungen, wie Einfuhrverbote, Beschränkungen, Quoten und Kontingente, erforderliche Unterlagen. Damit sind dann Unterlagencodierungen oder Negativcodierungen verknüpft.
  • Kombinierte Nomenklatur: im Wesentlichen Ausfuhrverbote und -beschränkungen, auch hier sind Unterlagencodierungen und Negativcodierungen verknüpft.
Ein Abgleich der Codierungen ist unter anderem über den Elektronischen Zolltarif möglich.

2.3. Abgleich ausländischer Warennummern

Da die Warennummern nur bis zur sechsten Stelle weltweit einheitlich sind, kommt es häufig zu unterschiedlichen Anforderungen zwischen Importeur und Exporteur, wobe jeder Beteiligte die eigene Warennummer anwenden muss. Die außerhab der EU verwendeten Warennummern können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Bei Abweichungen im Bereich der ersten sechs Stellen gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Einreihung.

3. Warenverzeichnis 2023 und Warenverzeichnis Suchmaschine

Für das Jahr 2022 hat es sehr viele Änderungen gegeben, weil das neue Harmonisierte System (HS2022) in Kraft getreten ist.
Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste.
Seit Januar 2022 steht mit der Warenverzeichnis Suchmaschine ein intuitives Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.

4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen Fassung 2019

Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) (siehe Seite XIII) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:
  • unvollständigen Waren
  • Mischungen
  • Verpackungen
  • Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
    • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
    • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
    • größere Warennummer sticht kleinere
Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019 der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Dieses Hilfsmittel wird nicht jedes Jahr neu aufgelegt. Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die aktuelle Fassung ist am 29. März 2019 herausgegeben worden.

5. Auskünfte zur richtigen Warennummer

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:

5.1 Unverbindliche Auskünfte

  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen. Wir haben eine Anleitung (PDF-Datei · 1001 KB)hinterlegt. 
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • Wenn Sie die Warennummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen.

5.2 Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

  • Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Einzelheiten zur vZTA beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite. Seit 1. Oktober 2020 müssen vZTA-Anträge über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls gestellt werden.

Hinweise zu vZTAs

  • vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  • Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  • vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen.


IHK-Webinar am 28.02.2023

Access2Markets: Recherchieren im EU-Außenhandelsportal

Wichtige Informationen für den Außenhandel gebündelt in einem Portal recherchieren: Die EU-Datenbank Access2Markets macht es möglich.
Im IHK-Webinar lernen Sie das Online-Portal der EU anhand von Beispielfällen aus der Praxis kennen. Ganz gleich, ob Sie wissen wollen, wie hoch die Abgaben bei der Einfuhr einer Fräsmaschine in die Vereinigten Staaten sind, welche Zertifikate Südkorea für elektronische Komponenten verlangt oder wie die Ursprungsregeln dafür lauten: Ausgehend vom HS-Code und dem Empfangsland führt die Datenbank Sie zu den gesuchten Ergebnissen. Schauen Sie vorbei. Es lohnt sich!
In Kooperation mit dem Enterprise Europe Network (EEN).
Veranstaltungsort: Online
Teilnahmeentgelt: kostenfrei
Anmeldungen: über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
IHK-Seminar am 21.03.2023

Internetzollanmeldung (IAA) Plus

Die Internetausfuhranmeldung (IAA) Plus ist ein Tool für alle, die über keine eigene ATLAS-Anbindung verfügen, aber ihre Ausfuhranmeldungen selber erstellen wollen.
Im Seminar der IHK lernen Sie die IAA Plus und ihre Funktionalitäten kennen. So gewinnen Sie Sicherheit für Ihr Tagesgeschäft und stellen sicher, dass die Anmeldung rechtskonform erfolgt.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
Webinar der IHK-Exportakademie am 06.03.2023

Die Dual-Use Güterlisten - Klassifizierung von Gütern

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden.
Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 06. März 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung in die Türkei

Die IHK Region Stuttgart gibt in diesem Zusammenhang Ihren Mitgliedern eine Erstberatung zu rechtlichen Fragestellungen. Buchen Sie in unserem Online-Terminkalender direkt Ihren persönlichen Beratungstermin für unsere jeweiligen Sprechstunden dienstags und donnerstags.
Eine Mitarbeiterentsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vom eigenem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums Dienstleistungen zu erbringen. Die Entsendung findet insbesondere Anwendung bei Montage- oder Baustelleneinsätzen, aber auch bei Einsätzen in Auslandsgesellschaften des Arbeitgebers. Regelungen zur Mitarbeiterentsendung in die Türkei finden sich sowohl in internationale Übereinkommen als auch in bilateralen Abstimmungen und im türkischen nationalen Recht. In diesem Merkblatt ist die türkische Gesetzesnovelle von 2022 eingearbeitet.

1. Arbeitsvertrag

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in die Türkei entsandt, ist dies unter Umständen bereits durch den Arbeitsvertrag und das dort vereinbarte arbeitgeberseitige Weisungsrecht abgedeckt. Um Besonderheiten besser Rechnung zu tragen, schließen die Parteien jedoch oftmals zusätzlich einen Entsendungsvertrag (Zusatzvereinbarung) zum Arbeitsvertrag ab. Im Entsendungsvertrag können die Parteien eine Vereinbarung treffen, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll.
Das anwendbare Recht darf für die Zeit des Auslandseinsatzes als deutsche Recht oder als türkische Recht vereinbart werden (Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der EG-Verordnung Nr. 593/2008 und Artikel 24 des türkischen Gesetz Nr. 5718). Wurde keine Rechtswahl getroffen, ist der Entsendungsvertrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 Rom-I-VO dem Recht des Staates, in dem oder von dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, unterworfen. Für die vorübergehende Mitarbeiterentsendung ins Ausland bleibt es bei der Anwendung deutschen Arbeitsrechts.
Bei längerem Aufenthalt des Arbeitnehmers - etwa in einer Niederlassung oder gegebenenfalls bei einem Kooperationspartner vor Ort – entscheidet man sich oftmals für einen Lokalvertrag. Insbesondere auch im Hinblick auf hohem Kosten, die bei einer Entsendung regelmäßig auftreten. So gehören bei einem Entsendungsvertrag neben dem Grundgehalt Zuschüsse für Mietkosten, gegebenenfalls Lebenshaltungskosten, Umzugskosten oder Schulgebühren zu den üblichen Vergütungsbestandteilen. Ein Lokalvertrag muss dabei im Gegensatz zur Entsendevereinbarung komplett neu aufgesetzt werden. Wenn der Vertrag sich zudem auf einen ausländischen Betriebsteil oder Kooperationspartner bezieht, muss dieser Betriebsteil oder Partner über eine eigenständige juristische Persönlichkeit verfügen. Maßgeblich kann ein Repräsentanzbüro keine Vertragspartei sein. Ein Repräsentanzbüro kann nämlich nur für bestimmte Ziele gegründet und muss besonderen Rechtsvorschriften unterworfen werden (siehe: Art 3 h des türkischen Gesetzes Nr. 4875 und Art 6 ff. der türkischen Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4875).
Im Falle eines Entsendevertrags wird die Vertragsbeziehung zwischen dem deutschen Arbeitgeber und dem entsendeten Arbeitnehmer fortgesetzt, während beim Lokalvertrag die Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen der ausländischen Niederlassung oder dem Kooperationspartner und dem entsendeten Arbeitnehmer existieren. Bei einem Lokalvertrag ist ausländisches Recht anzuwenden, es sei denn die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen. Im beiden Fällen müssen im Arbeitsvertrag insbesondere folgende Regelungen bestehen:
  • Dauer der Entsendung bzw. Einstellung (beim Lokalvertrag)
  • Verantwortungsbereich und Beschreibung der Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Feiertage
  • Urlaubsanspruch
  • Mobilitätszusagen
  • Arbeitsentgelt
  • Ausgleich von Mehraufwendungen (wie Reisekosten, Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen)
  • Zusatzversicherungen
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Rückkehrbedingungen
  • Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr

2. Visum und Einreisebestimmungen

Der Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb letzten 180 Tagen in der Türkei und die Einreise in die Türkei ist für deutsche und europäische Staatsbürgern ohne Visum erlaubt. Für einen längeren Aufenthalt und für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ist ein Visum zwingend notwendig. Das Visum wird vor der Reise entweder online (unter https://www.evisa.gov.tr/de/) oder beim türkischen Konsulat beantragt. Nach der Einreise muss vor Ort eine polizeiliche Anmeldung durchgeführt werden.
In der Türkei besitzt jeder Staatsbürger eine türkische Ausweisnummer, die regelmäßig bei türkischen Behörden angeben muss. Für Ausländer, deren Aufenthalt länger als sechs Monaten dauert, wird auch eine solche Nummer vergeben.

3. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis zählt als Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, wenn eine rechtmäßige Arbeitserlaubnis vorliegt, ist diese Erlaubnis auch als Aufenthaltserlaubnis gültig. Eine weitere Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr zu beantragen.
Die Regelungen zum türkischen Ausländerrecht finden sich im türkischen Internationalen Arbeitskraftsgesetz Nr. 6735 vom 28/7/2016 und in der türkischen Durchführungsverordnung dieses Gesetzes vom 02.02.2022.
Montage- und Reparaturarbeiten sowie Tätigkeiten zur Ausbildung von Mitarbeitern in die Türkei eingeführten Maschinen und Anlagen, die weniger als drei Monate dauern, sind von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung gemäß Art. 48 b der türkischen Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 6735 betreffend Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ausgenommen. Die Regelung findet sich im Gesetz Nr. 6735 „Befreiung von der Arbeitserlaubnis“.
Gemäß Art 6 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 6735 darf in der Türkei keine Person ohne Arbeitserlaubnis oder ohne Befreiung von der Arbeitserlaubnis arbeiten. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis oder Befreiung von der Arbeitserlaubnis wird beim türkischen Konsulat gestellt. Ist eine reine Mitarbeiterentsendung beabsichtigt, kann der Antrag auch online unter https://www.evisa.gov.tr/de/ gestellt werden. Ist der Arbeitnehmer schon in der Türkei, muss die Befreiung beim türkischen Konsulat oder beim türkischen Arbeitsamt beantragt werden (Art 13 Abs 2 des türkischen Gesetz Nr. 6735).
Der Antragsteller, der schon in der Türkei ist und die Arbeitserlaubnis in der Türkei beantragt hat, muss innerhalb eines Monates ab dem ersten Tag der Genehmigung mit der Arbeit beginnen. Wenn der Antrag beim türkischen Konsulat im Deutschland gestellt wird, muss der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab der Einreise und generell innerhalb sechs Monaten ab dem ersten Tag der Genehmigung mit der Arbeit beginnen. Ansonsten wird die Erlaubnis annulliert.

4. Sozialversicherung

Gegenüber den türkischen Behörden muss das Unternehmen nachweisen, dass der Mitarbeiter in der Türkei sozialversichert ist. Zu diesem Zweck muss eine für ihn ausgestellte „T/A Bescheinigung” vorlegt werden.
Im Zusammenhang des sogenannten Anwerbeabkommens mit der Türkei, welches 1961 unterzeichnet wurde, kamen viele türkische Arbeitskräfte nach Deutschland. Um den türkischen Arbeitnehmern das Recht auf soziale Sicherheit zu gewähren, wurde am 30. April 1964 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei unterzeichnet, welches am 1. November 1965 in Kraft trat. Entsprechend dieses Abkommens haben Arbeitnehmer aus der Türkei das Recht auf soziale Sicherheit in Deutschland. Da dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, sind deutsche Arbeitnehmer auch in der Türkei sozialversichert, sofern sie vor der Einreise die Bescheinigung T/A 1 vorlegen und sich nach der Einreise mit dieser Bescheinigung bei der SGK (türkische behördliche Sozialversicherungsanstalt) anmelden.
Die T/A 1 Bescheinigung ist maximal 183 Tage gültig. Arbeitet der Mitarbeiter länger als 183 Tage in der Türkei, muss er vom ausländischen Betriebsteil oder Kooperationspartner seines Arbeitsgebers bei der SGK als türkischer Arbeitnehmer angemeldet werden.

5. Steuerrecht

Bezüglich der Versteuerung von Einkünften gilt in Deutschland und in der Türkei das sogenannte „Territorialprinzip“. Dieses gestattet einem einzelnen Staat, die auf seinem Territorium erzielten Einkünfte aus einer sogenannten Betriebsstätte zu besteuern. Entsprechend müsste in vielen Fällen zweimal, nämlich sowohl in der Türkei als auch in Deutschland, Einkommensteuer (Lohnsteuer) für den entsandten Mitarbeiter und Körperschaftssteuern für die Betriebstätte entrichtet werden. Um dies zu verhindern, wurden und werden internationale Abkommen zur Vermeidung dieser sogenannten Doppelbesteuerung abgeschlossen. Zwischen Deutschland und der Türkei wurde ein solches Doppelbesteuerungsabkommen am 19.09.2011 abgeschlossen.
Dieses Abkommen legt die Kriterien für die Besteuerung fest, wenn beide Staaten für die Besteuerung zuständig sind. Die Kriterien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Steuererhebung.  
Bei der Besteuerung im Fall von Mitarbeiterentsendungen in die Türkei sind insbesondere zwei Arten der Steuern wichtig: Lohnsteuer für den entsandten Mitarbeiter und Körperschaftsteuern für die in der Türkei gegründete Betriebsstätte.
Für die Lohnsteuer ist der Begriff „des Ansässigen“ maßgeblich. Wer in einem Vertragsstaat aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts, des Ortes seiner Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, ist dort „ansässig“. Wie diese vertragliche Bezeichnung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens. Nach der Bestimmung der Ansässigkeit wird der Lohn gemäß Art. 15 des Abkommens besteuert. Für eine mehr als 183-Tage andauernde Entsendung sind die Einkünfte von der türkischen Behörde zu versteuern. Allerdings ist die Lohnsteuer in Deutschland zu zahlen, wenn die Entsendung weniger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauert und sich die Ansässigkeit des Arbeitnehmers auf Deutschland bezieht und die Vergütung vom in Deutschland ansässigen Arbeitgeber bezahlt wird.
Wenn der Arbeitgeber in der Türkei keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und nicht beabsichtigt, Einkünfte zu erzielen, erkennt das türkische Einkommensteuergesetz eine Befreiung der Einkommenssteuer an. In diesem Fall muss das Gehalt in Euro gezahlt werden. Allerdings ist auch bei dieser Befreiung die Körperschaftsteuer für eine Betriebstätte von der türkischen Behörde zu erheben, obwohl die Betriebstätte keine feste Geschäftseinrichtung ist.   
Für die Körperschaftsteuer spielt der Begriff „Betriebstätte“ eine wichtige Rolle. Übt ein Unternehmen in der Türkei eine Tätigkeit durch eine Betriebsstätte aus und bekommt er durch diese Ausübung Gewinn, ist dieser Gewinn von den türkischen Behörden zu besteuern. (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBA) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Grundsätzlich erfordert die steuerliche Beurteilung einer Mitarbeiterentsendung detaillierte Informationen, wie für welche Tätigkeiten und welchen Zeitraum die Entsendung geplant ist. Auch ist für die Beurteilung relevant, welche Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter besitzt. Daher ist es empfehlenswert, mit sich diesbezüglich mit der Auslandshandelskammer und/oder einem regionalen Steuerberater zu besprechen.
Erfolgreich auf internationalen Märkten

USA Länderinformationen

Die Vereinigten Staaten von Amerika sind die größte Volkswirtschaft der Welt und für Baden-Württemberg mit Abstand der wichtigste Handelspartner. Die Größe des Markts, die hohe Kaufkraft, Technologieaffinität, Steuervorteile und vieles mehr machen die USA zu einem sehr wichtigen Absatzmarkt und attraktiven Investitionsstandort.
USA – Der unverzichtbare Markt: Die GTAI Germany Trade & Invest informiert im Fact Sheet USA Ausgabe 2022, warum die US-amerikanische Wirtschaft recht gut dasteht, geht auf Stärken und Schwächen des Marktes sowie die Perspektiven in wichtigen Branchen ein.

Gute Stimmung im US-Geschäft

Die  Deutsch-Amerikanische Handelskammern (AHK USA) haben Anfang Februar 2023 den German American Business Outlook (GABO) vorgelegt. Jedes Jahr geben deutsche Tochtergesellschaften in den USA ihre Einschätzung zum Geschäft ab. Der GABO 2023 zeigt eine eindeutig positive Stimmungslage. Im Wesentlichen spielen für die meisten Betriebe die Marktgröße und Kundennähe eine Rolle. Aber auch Anreize wie der Inflation Reduction Act (IRA) der Biden Regierung stimmen positiv. Sehr viele Unternehmen vor Ort denken auch deshalb darüber nach, weiter zu investieren oder zu expandieren. Die niedrigen Energiekosten sind nur für drei Prozent der Betriebe Investitionstreiber.
Vor allem die Automobilindustrie und der Transport- und Logistiksektor verfolgen einen Wachstumspfad. Mit Blick auf die Investitionspläne für die kommenden drei Jahre rangieren der Bau- und Infrastruktursektor sowie die industrielle Fertigung an der Spitze. Am meisten investieren die Unternehmen in den USA in die digitale Transformation, gefolgt von Maschinen  und Büroeinrichtungen. 
Die vollständige Auswertung der Umfrage finden Sie auf der Internetseite der Deutsch-Amerikanischen Handelskammern (AHK USA).

Deutsche Unternehmen in den USA

Tochtergesellschaften von deutschen Firmen spielen eine große Rolle für die US-Wirtschaft und beschäftigen rund 860.700 Arbeitnehmer. Somit sind deutsche Unternehmen der drittwichtigste ausländische Arbeitgeber. Wollen Sie wissen, in welchen Bundesstaaten deutsche Unternehmen vertreten sind und was sich dort jeweils tut? Eine interaktive Karte auf der German Business in the USA-Website der AHK USA-Washington zeigt die Präsenz vor Ort auf. 

Transatlantische Zusammenarbeit

Die USA und die EU arbeiten im Handels- und Technologierat – Trade and Technology Council (TTC) zusammen, um globale Herausforderungen zu bewältigen. Über was wird im Rat diskutiert? Für deutsche Unternehmen geht es um den Abbau von Handelsstreitigkeiten, die Verhinderung neuer Konflikte sowie eine positive transatlantische Handelsagenda.

Clean Energy Incentives Dialogue

Im März 2023 haben EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen und US-Präsident Biden einen neuen EU/US-Dialog im Rahmen des Handels- und Technologierates (TT) angekündigt. Ziel des Clean Energy Incentives Dialogue soll sein, dass sich in der EU gewonnene Mineralien für die Steuergutschriften des US-amerikanischen Inflation Reduction Act (IRA) für „grüne Fahrzeuge“ qualifizieren können. Anreizprogramme für grüne Energie im IRA und im Green Deal Industrial Plan der EU sollen aufeinander abgestimmt werden. Außerdem soll der Dialog ein Forum für den Informationsaustausch über nicht-marktwirtschaftliche Praktiken werden. Im Fokus des Austauschs steht China.
Die EU und USA haben einen Zeitplan für den Abschluss eines globalen Abkommens über nachhaltigen Stahl und nachhaltiges Aluminium bis Oktober 2023 vereinbart. Die Vereinbarung soll den Partnern offenstehen, die sich für die Verringerung der Kohlenstoffintensität und den Abbau nicht marktgerechter Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium einsetzen. Zudem soll zukünftig verstärkt in den Bereichen Exportkontrollen, Forschungsaufsicht und Überprüfung von ein- und ausgehenden Investitionen zusammen gearbeitet werden.
Bringen Sie Ihr know how ein!
Die EU-Kommission bietet die Konsultationsplattform Futurium zur Gestaltung der transatlantischen Zusammenarbeit an. Wenn Sie als Unternehmen in die laufenden Gespräche der EU mit den USA im Rahmen des EU-USA-Handels- und Technologierats Einfluß nehmen wollen, können Sie das auf der Seite der europäischen Kommission tun. 

Was ist dran an “Buy American”?

Kommunen beziehungsweise staatliche Stellen in den USA müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die beschafft werden sollen, öffentlich ausschreiben.
Ziel des Buy American Act (BAA) ist es, die amerikanische Industrie vor ausländischer Konkurrenz zu schützen - wenn es um Aufträge der Bundesbeschaffungsstellen geht. Im März 2022 wurden die Buy American-Regeln verschärft:
  • Waren und Dienstleistungen des öffentlichen Beschaffungswesens sollen bis 2029 einen Anteil von 75 Prozent anstatt wie bisher 55 Prozent an in den USA hergestellten Produkten haben.
  • Der Inlandsanteil wird stufenweise erhöht: ab 25. Oktober 2022 soll er auf 60 Prozent, im Januar 2024 auf 65 Prozent und im Januar 2029 auf 75 Prozent steigen.
  • Eine Bestimmung für „erweiterte Preispräferenzen“ sieht eine prozentuale Steuer auf ausländische Lieferverträge vor. Für kritische Komponenten und Lieferketten sollen auch bei höheren Preisen US-Produkte bevorzugt werden können. Jetzt schon zählen dazu Arzneimittel, „fortschrittliche Batterien“ für Elektrofahrzeuge oder Halbleiterschiffe. Also Produkte, die aus Sicht der US-amerikanischen Regierung für die wirtschaftliche und nationale Sicherheit Amerikas von entscheidender Bedeutung sind.

USA – Aktuelle Daten und Wissenswertes

Ihre Ansprechpartner


Verkehrswirtschaft

Güterverkehr EU – UK

Neue Pflichten im Güterverkehr nach Großbritannien ab 13. Februar 2023:
Ab dem 13. Februar 2023 gelten neue Regelungen zur Bekämpfung der illegalen Einreise für Transportunternehmen. Der Güterverkehr wird verstärkt genutzt, um illegal in das Vereinigte Königreich einzureisen. Vor allem Stausituationen werden genutzt, um sich in Fahrzeugen zu verstecken. Der einzige Weg, empfindliche Strafen pro „blindem Passagier“ möglichst zu vermeiden, ist ein Sicherheitskontrollsystem, auf das LKW-Fahrerinnen und -Fahrer eingeschult und welches bei jeder Fahrt lückenlos dokumentiert werden sollte. Informationen dazu (auch auf Deutsch verfügbar) sind in der  offiziellen Guideline der Britischen Regierung sowie auch im neu publizierten Handbuch für Speditionsunternehmen (in Englisch) zu finden.

Neuerungen seit dem 1. Januar 2022:
Um weiterhin Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) über einen GVMS-Grenzort befördern zu können, müssen Sie sich für das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden.
Hierzu hat die britische Regierung auf ihrer Internetseite ein Merkblatt veröffentlicht. Außerdem gibt ein detailliertes Handbuch für Speditionen, Frachtführer und Fahrer (in Englisch) unter anderem Hinweise, welche Dokumente beim Warentransport zwischen der EU und Großbritannien benötigt werden, welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an Häfen und welche neuen Grenzkontrollverfahren gelten.
Stand: Februar 2023
Spenden nach dem Erdbeben

Hilfslieferungen in die Türkei und nach Syrien

Unternehmen, die planen, Hilfstransporte in die vom Erdbeben betroffene Region in der Türkei zu organisieren oder durchzuführen, sollten folgende Hinweise berücksichtigen:

1.  Koordination durch das türkische Generalkonsulat

Grundsätzlich sind Geldspenden bei humanitären Katastrophen am sinnvollsten, da die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen am besten abschätzen können, was in welcher Menge benötigt wird. Informationen darüber, welche materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Beide Institutionen bitten um schriftliche Anfragen an konsulat.berlin@mfa.gov.tr bzw. botschaft.berlin@mfa.gov.tr.

2.  CEMT-Genehmigungen

Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT-Genehmigungsverfahren beachten. Das Kapitel „Türkei“ aus dem „Handbuch des internationalen Güterkraftverkehrs“ des DSLV ist als Anlage beigefügt. CEMT - Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach § 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei. GüKKostV 1998 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (gesetze-im-internet.de)
Anträge werden gestellt an:
Regierung der Oberpfalz
Transportausgabestelle
Sachgebiet 23.1
93039 Regensburg
Telefon: +49 94 156801325   
Telefax: +49 94 156801388    
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Regierung Oberpfalz.

3. Versicherung

Es wird empfohlen, mit dem Versicherer oder Versicherungsmakler zu klären, ob für die jeweilige Situation ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

4. Zollrechtliche Formalitäten

Bei der Beförderung von Hilfsgütern in die Türkei sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten:

Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU

Über die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben der EU bei Hilfslieferungen in die Türkei und nach Syrien informiert die deutsche Zollverwaltung in einer Fachmeldung vom 9. Februar 2023.

Einfuhr von Hilfsgütern in die Türkei

Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:
Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind. Hierunter fallen unter anderem:
  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung wie folgt:
INFORMATIONEN ZUM   
VERKEHRSMITTEL/BEFÖRDERUNG
INFORMATIONEN ÜBER EINGEHENDE LADUNG
Landverkehr: Herkunftsland des LKW,   
Nummernschild;
Seeverkehr: Name des Schiffs und der   
Reederei
Luftverkehr: Flugnummer
Informationen zur Ware:
 
Warenbezeichnung
Menge
Gewicht
Die Informationen wurden zusammengestellt vom DSLV Bundesverband Spedition und Logistik mit Unterstützung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die Informationen bauen in Teilen auf der Meldung des deutschen Zolls vom 9. Februar 2023 auf, wurden jedoch an vielen Stellen um weitere praktische Tipps ergänzt.
Präsenzveranstaltung am 27.02.2023: noch Restplätze!

Produktionsstandorte neu bewerten - Asien versus Europa

Einseitige Abhängigkeiten und gestiegene Personal- und Logistikkosten sind Auslöser für das Überdenken und Neubewerten von Fertigungsstandorten in Asien. Der Einmarsch Russlands in die Ukraine wirft weitere Herausforderungen auf. Lieferketten platzen und die Sorge vor der geringen Berechenbarkeit autokratischer Systeme wächst.
Wie kann man mit diesen Herausforderungen umgehen?Kann eine Verlagerung innerhalb Asiens sinnvoll sein oder kommt es mittelfristig zu einer verstärkten Rückverlagerung von Fertigung in die EU?
In dieser Präsenzveranstaltung in der IHK Region Stuttgart am 27. Februar 2023 von 15:00-17:30 Uhr werden wir umfangreich Szenarien analysieren und Vergleichswerte zu verschiedenen Ländern darlegen.
Wer ein Werk oder eine Produktionsniederlassung im Ausland hat, sollte die Veranstaltung unbedingt besuchen. Neben einer ausführlichen Analyse der Situation in Asien und China kommen Referenten aus Vietnam und Malaysia zu Wort sowie die Firma Brose mit einem Erfahrungsbericht.
15:00 Uhr    Begrüßung und Einführung, IHK Region Stuttgart
15:10 Uhr   Evaluierung von Fertigungsstandorten in Asien – Ergebnisse & Erfahrungen
Dr. Peter Orban, Geschäftsführer, Orban Consulting GmbH
16:00 Uhr   China plus 1 Strategien am Beispiel Vietnam und Malaysia
Marko Walde, Geschäftsführer AHK Vietnam
Daniel Bernbeck, Geschäftsführer AHK Malaysia
17:00 Uhr   Neuer Standort in Asien – Argumente und Auswahl am Beispiel Brose in Thailand
Volker Hagen, Leiter Fabrikplanung, Brose Fahrzeugteile SE & Co. Kommanditgesellschaft , Coburg
17:30 Uhr   Ende der Veranstaltung
Termin:
27. Februar 2023, 15:00-17:30 Uhr
Teilnahmeentgelt: 50 Euro
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.  

Außenwirtschaft aktuell

Die Fabrik der Zukunft: Was deutsche KMU vom Silicon Valley lernen können.

Was für manche noch futuristisch klingt, ist für andere Realität: Smart Production, so ein greifbarer Begriff für die Zukunft der Industrie, meint schlicht die Vereinfachung von Prozessen durch die Vernetzung von Informationstechnologie, Künstlicher Intelligenz und Automatisierung. Das Silicon Valley ist einer der Vorreiter weltweit und kann deutschen Firmen viele Anregungen liefern.
Dampfkraft, Elektrizität und Digitalisierung haben die Industrie-Phasen der Vergangenheit revolutioniert, heute sind wir mitten in der vierten industriellen Revolution. Die intelligente Vernetzung von Maschinen und Abläufen mithilfe von Informations- und Kommunikations-technologie krempelt alle Aspekte der Produktion und des Vertriebs um, nicht nur die Fertigung. Zu Industrie 4.0 gehören Schlagworte wie Internet of Things (IoT), Cloud und Edge Computing und Künstliche Intelligenz (KI). All diese Technologien wirken sich längst auf die Industrie von heute aus und führen zu einem neuen Industrieverständnis.
Neue Anwendungen beinhalten Echtzeit-Transparenz in den Abläufen, KI und Datenanalyse, um die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und den Weg für eine autonome Planung zu ebnen. Eine Fabrik der Zukunft zeichnet sich also durch eine weitreichende Digitalisierung aller Fertigungsverfahren, von der Fabrikhalle bis hin zu Produktdesign, Lieferkette, Produktion, Vertrieb und Verkauf aus. Die Vernetzung von Maschinen und die Anbindung von KI-Lösungen wird in den nächsten zehn Jahren nicht mehr wegzudenken sein. Intelligente Fertigungsprozesse sorgen für eine bessere Kommunikation zwischen den Systemen und arbeiten effizienter, was Kosten spart und für mehr Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit sorgt. Große globale Akteure wie Siemens, Intel und Tesla haben bereits solche Fabriken der Zukunft gebaut.

The Future of Manufacturing in Silicon Valley

Im Tech-Mekka Silicon Valley setzen Unternehmen solche Technologien bereits täglich ein, häufig implementiert in bestehende Systeme. Dabei sind sie nicht als zusätzlicher „Schnickschnack” gedacht, sondern setzen direkt an aktuelle Problemstellungen an, wie sie beispielsweise die weltweite Lieferketten-Krise ausgelöst hat. Deren Implikationen auf die gesamte Wirtschaft haben die höchste Inflationsrate seit 40 Jahren ausgelöst. Dass es keine langfristige Lösung sein kann, gestiegene Kosten an die Kunden weiterzugeben, ist klar. Die Situation erfordert neue Wege, die beschritten werden müssen, um auf lange Sicht erfolgreich zu sein. Es muss weiter in Produktivitäts- und Effizienzlösungen investiert werden, um das Ruder herumzureißen – und genau dabei kann Industrie 4.0 helfen.

Von den Playern des Silicon-Valley-Ökosystems lernen

Was bedeutet das für den deutschen Mittelstand? Was man sich vom Silicon Valley abschauen kann, ist vor allem dessen Innovationskultur: Aufgeschlossenheit, Risikobereitschaft und Experimentierfreude sind gerade in Krisenzeiten wichtig, denn innovative Unternehmen sind widerstandsfähiger und reagieren flexibler auf Veränderungen. Innovationen finden nicht in einer Blase statt. Das Silicon Valley ist erfolgreich, weil es als Ökosystem den Austausch unterschiedlicher Akteure enorm fördert. Diesen Spirit will die AHK USA – San Francisco nach Deutschland transportieren und bietet Programme an, mit deren Hilfe Unternehmen fit für die Zukunft werden können. Best Practives aus dem Silicon Valley, Hilfestellung bei der Entwicklung von neuen Lösungen, Informationen und Anregungen: Unternehmen erhalten im Valley Anstöße, um zu Hause eigene Innovationsprojekte aufsetzen zu können. Egal ob es sich darum handelt, neue Geschäftsfelder und Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz zu finden, 3D-Druck, Prozessautomatisierung und Robotik zu entdecken oder Strategien aufzusetzen, die bei der digitalen Transformation des Produktionsprozesses helfen – ein Blick ins Silicon Valley kann die nötige Inspiration bieten.
Dazu dient unter anderem ein Workshop, bei dem durch Innovationsmethoden Fragestellungen für die Unternehmen identifiziert werden, die als Leitfaden bei den Gesprächen mit den Akteuren im Valley dienen. Durch begleitendes Mentoring wird das gelernte Wissen auf die eigene Situation angewendet und bei einem Workshop im Nachgang werden greifbare Meilensteine als Ziele festgelegt. Natürlich werden auch „Best Practises“ einbezogen – was machen Start-ups, Big Tech und die hiesige Forschung, das man auf die eigene Situation anwenden kann? Eine wichtige Fragestellung hierbei ist, wie man von der Inspiration und einem Lösungsansatz im Silicon Valley zur Umsetzung zurück im Firmenalltag in Deutschland die Brücke schlagen kann. Diese Phasen können eine Anleitung geben:

Phase 1: Vorüberlegung – Welche Ziele hat mein Unternehmen?

Teilnehmende Unternehmen haben die größten Erfolgschancen, wenn sie mit konkreten Zielen im Gepäck ein solches Innovationsprogramm antreten. Betrachten wir das Beispiel von Herstellern aus der Sanitärbranche. Für sie ist es wichtig zu wissen, wie disruptiv
die Entwicklungen in ihrem Marktumfeld sein werden und wie Investoren darauf blicken. Im Hinblick auf konkrete Lösungen stellt sich dann die Frage, wie das Geschäftsumfeld angepasst werden kann, um flexibler auf den Markt reagieren zu können. Obwohl es für den branchenübergreifenden Fachkräftemangel keine einfache Lösung gibt, lohnt es sich, zu evaluieren, wie das Berufsfeld in dieser Branche attraktiver gestaltet werden könnte und neue Ansätze bezüglich Arbeitszeit und Arbeitseinteilung einzubeziehen.
Aus Unternehmersicht gilt es unter anderem rechtliche, kommunikative, digitale und strategische Herausforderungen zu überwinden: Im Sales-Prozess kann die Kooperation mit Banken kritisch und durch rechtliche Verordnungen und die DSGVO kompliziert sein. Eine Online-Lösung, welche ermöglicht, dass der Verkauf direkt über den Kunden abgewickelt werden kann, wäre technisch vorstellbar, ist aber bisher in Deutschland nicht verbreitet. Des Weiteren gibt es im Bereich der Automatisierung bei der Erstellung und Betreuung von Verträgen enormes Potenzial. Im Sinne von Smart Metering und Smart Home Readiness werden erste Schritte gemacht, allerdings haben hier viele Unternehmen noch große Lücken. Strategisch wichtig wären Ansätze der Transformation von der Produktlösung hin zur Service-Lösung zu schaffen, beispielsweise weg von der Heizung als Produkt hin zu Wärme als Service.

Phase 2: Welche Handlungsfelder lassen sich daraus ableiten?

Geschwindigkeit der Digitalisierung, Preiserhöhungen, Lieferengpässe und Fachkräftemangel sind  branchenübergreifend Herausforderungen für alle Unternehmen. Um einen Perspektivwechsel zu ermöglichen, ist der Abstand zum Tagesgeschäft hilfreich: Ein Paradigmenwechsel hin zum agilen Mindset kann dazu führen, dass man sich mit neuen digitalen Geschäftsmodellen auseinandersetzt. Neue Technologien breiten sich rasant aus, so etwa der schrittweise Einsatz von Robotern in Arbeitsprozessen. Dies kann dabei helfen, die Folgen des Fachkräftemangels zum Teil zu mildern. Darüber hinaus ist es wichtig, sich mit der Transformation der Arbeitswirklichkeit zu beschäftigen. Schlagworte wie New Work und Work-Life-Balance sind längst bekannt – aber trotzdem oft noch nicht im deutschen Berufsalltag angekommen. Viele Tech-Unternehmen aus dem Valley zeigen bei sogenannten Site-Visits, wie ein moderner Arbeitsplatz und zeitgemäße Führung aussehen kann. Für deutsche Unternehmen kann es relevant sein zu sehen, welchen Einfluss Gründerkultur und Agile Thinking hier haben und zu prüfen, welche Aspekte sich auf die Arbeitsprozesse und Firmenkultur in Deutschland übertragen lassen.

Phase 3: Best Practices – Wie kann es gelingen?

Die Firma DocuSign beispielsweise liefert mit ihren Lösungen zur interdisziplinären Digitalisierung des Kommunikations- und Management-Prozesses Ansätze, welche mit nach Deutschland transferiert werden können. Im Bereich der Produktion wiederum wird viel von digitalen Zwillingen und autonomem Fahren gesprochen. Ein Besuch beim Unternehmen Nvidia zeigt, wo die Trends hingehen und wie daraus praktische Lösungen entstehen können. Ein anderes Beispiel: Unternehmen im Sanitärbereich haben derzeit noch eine große Nachfrage und können sich auf die Steigerung der Produktivität konzentrieren. Allerdings werden die im Valley schon jetzt diskutierten nachhaltigen Lösungen, die beispielsweise Wasserstoff als Basis für Wärmespeicher nutzen, einen enormen Einfluss auf die in Zukunft gefragten Produkte haben. Wer sich frühzeitig mit diesen Trends auseinandersetzt, wird künftig einen klaren Wettbewerbsvorteil haben.

Interesse am Innovations-Katalysator Silicon Valley?

Im Silicon Valley bekommt man immer eine gute Portion Inspiration für Innovationen und die nötige Motivation, das Gesehene und Gelernte auch umzusetzen. Die Kombination aus greifbaren Anwendungsbeispielen und einem parallelen Mentoring, das einen Vor- und Nachbereitungs-Workshop einschließt, hilft bei der Projektumsetzung und vielleicht sogar ganz direkt dabei, die Fabrik von morgen zu bauen.
 Während Unternehmen Impulse für ihr Tagesgeschäft in Deutschland von einem Einblick ins Silicon Valley mitnehmen können, ist es wichtig, daraus konkrete Ziele und nachhaltige Handlungsschritte abzuleiten. Fassbaren Hürden wie dem Personalmangel kann mithilfe von Automatisierung entgegengewirkt werden – das wissen viele, aber manchmal fehlt es an praktischen Lösungen und ersten Ansätzen für die individuelle Situation. Angeregt durch konkrete Beispiele und vorgelebte Lösungen vor Ort, kann es Mut machen, neue Themen wie Mitarbeitermotivation offener zu denken. Die „kalifornische“ Herangehensweise, sich mehr inhaltlich als hierarchisch auszurichten, was sich auch positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirkt. Aus einer fortgeschrittenen Digitalisierung und einem offenen Mindset, wie es im Silicon Valley vorzufinden ist, können sich zudem ertragreiche(re) Geschäftsmodelle entwickeln. Damit das klappt, bedarf es vor allem zweier Veränderungen: die Prozesse zu hinterfragen und für Neues und das Neu-Erfinden offen zu werden.
 Lisa Eschborn und Juliane Nandra, AHK USA – San Francisco
Webinar der IHK-Exportakademie am 13.03.2023

Genehmigungscodierung und Exportkontrolle - Das Internet als Hilfsmittel

Ausführer haben ihre Lieferungen im Hinblick auf die Genehmigungspflichten zu prüfen und die zutreffenden Codierungskennziffern (X002, Y920, 3LNA, etc.) in den Ausfuhranmeldungen anzugeben. Wird zum Beispiel die Y901-Codierung (die Ware ist nicht in Anhang I der EG-Dual-Use-VO erfasst) unzutreffend angegeben, ist dies eine rechtsverbindliche Erklärung, für deren Richtigkeit Sie auch verantwortlich sind.
Die Behörden bieten zur Durchführung der firmeninternen Exportkontrolle Prüf- und Informationsseiten im Internet an. Doch wo finde ich diese Informationen und wie bewerte ich mein Prüfergebnis? Was muss ich bei Hinweisen in EZT-Online auf Ausfuhrmaßnahmen beachten? Treffen sie überhaupt auf mich zu? Wo finde ich weitergehende Informationen? Die erforderlichen Prüfschritte werden anhand von praktischen Beispielen dargestellt.
Das Webinar stellt anhand von Beispielen  die für eine funktionierende Exportkontrolle vorhandenen Prüf- und Informationstools der Behörden im Internet vor und zeigt auf, in welcher Reihenfolge sie zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die Feststellung der zutreffenden Codierungskennziffer für die Ausfuhranmeldung ist ebenso Gegenstand des Webinars. Sie erhalten damit eine Checkliste zur Durchführung Ihrer firmeninternen Exportkontrolle.
Zielgruppe sind Beschäftigte aus den Bereichen Zoll, Versand und Vertrieb, deren Aufgabe die Durchführung der Exportkontrolle beziehungsweise die Abgabe der Ausfuhranmeldung ist.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 13. März 2023 von 09:30 bis 15:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.

Online-Seminar der IHK-Exportakademie am 10.03.2023

Konfliktmineralien: Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

Ähnlich den Regularien im Dodd-Frank Act (Section 1502) orientiert sich die Verordnung an der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business und verpflichtet nun auch alle europäischen Importeure sicherzustellen, dass sie das in ihren Produkten enthaltene Gold, Zinn, Wolfram und Tantal von verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen beziehen. Sie stehen vor der Herausforderung, ihre Produkte bezüglich der Verwendung von Konfliktmineralien zu prüfen und die Informationen in ihrer Lieferkette zu erheben.
Das Seminar vermittelt einen Überblick über die Vorschriften der EU-Verordnung und darüber, wie Unternehmen den damit einhergehenden Herausforderungen begegnen können.
Die Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Einkauf, Vertrieb, Sustainability, Legal oder Compliance sowie alle Mitarbeitenden, die sich mit Supply-Chain Fragen im Unternehmen beschäftigen.
Das Online-Seminar der IHK-Exportakademie findet am 10. März 2023 von 09:30 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Online-Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie von 07.-09.03. und 14.-16.03.2023

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Die Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigende, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten. Grundlagenkenntnisse werden vorausgesetzt.
Der Online-Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie findet vom 7. bis 9. März und  vom 14. bis 16. März 2023 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHK-Webinar am 21.02.2023

Betriebsprüfung Zoll

Angst vor der Betriebsprüfung? Das muss nicht sein. Eine solide innerbetriebliche Organisation und eine sorgfältige Vorbereitung schafft Sicherheit.
Im Webinar erfahren Sie, wie eine Zoll- oder außenwirtschaftsrechtliche Prüfung abläuft, worauf der Zoll achtet und wie Sie sich optimal darauf vorbereiten können.
Termin: 21.02.2023, 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: Online
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
IHK-Präsenzseminar am 10.02.2023

Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen korrekt auszustellen – wer die Stolpersteine kennt, tut sich leichter.
Hier erfahren Sie, worauf es ankommt. Sie bekommen einen Überblick über Inhalt und Form von Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen. Außerdem diskutieren Sie immer wiederkehrende Fragen, zum Beispiel zur Haftung, zur Unterschrift und zur Kumulation.
Termin: 10. Februar 2023, 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart.
Webinar der IHK-Exportakademie am 08.03.2023

Ausfuhrverantwortliche: Risikomanagement und Haftung

Geschäftsführende und Vorstände haften persönlich für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aus organisatorischen Defiziten des Unternehmens resultieren. Diese Haftung kann auch nicht delegiert werden.
Die Geschäftsleitung hat hierbei vier Kernpflichten: die Organisations-, die Personalauswahl-, die Informations- und die Überwachungspflicht. Diese Pflichten und ihre Erfüllung müssen nachweisbar in die innerbetriebliche Exportkontrolle integriert werden. Nur dann gelingt es, eine Sanktionierung für Verfehlungen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Aktuelle Urteile belegen, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt und die Haftung für Compliance von den Behörden und Gerichten sehr weit verstanden wird.
Daher sind ein Risikomanagement und eine Organisation für die innerbetriebliche Exportkontrolle für die Geschäftsleitung eines Exportunternehmens unerlässlich.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 8. März 2023 von 14:00 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Auslandsaktive Unternehmen der IHK Region Stuttgart

Going International 2023: Ihre Einschätzung zählt!

Die globalen wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine und geopolitische Risiken stellen den weltweiten Handel vor große Herausforderungen. Ansteigende Handelshemmnisse erschweren das deutsche Auslandsgeschäft. International tätige deutsche Unternehmen werden zudem durch die notwendige Diversifizierung ihrer Lieferketten sowie der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vor weitere Anstrengungen gestellt.
Um gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit die Herausforderungen, aber auch die Erfolge im Auslandsgeschäft aufzeigen zu können, führen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) die größte Umfrage zum Auslandsgeschäft durch. Mit Ihren Antworten setzen wir uns gegenüber der Politik dafür ein, dass Hemmnisse im Außenhandel beseitigt werden.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich bis zum 10. Februar 2023 etwa fünf Minuten Zeit für die Beantwortung des Online-Fragebogens nehmen.
Falls nach Klick des Links anstelle des Fragebogens eine Anmelde-Seite erscheint, geben Sie bitte Ihre Zugangsdaten ein: Kennwort 175S
Die Befragung ist anonym, die erhobenen Daten werden nicht namentlich gespeichert.
Die Gesamtergebnisse der Befragung werden von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlicht.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


Anmerkung: Die Befragung 2022 endete kurz vor dem russischen Überfall auf die Ukraine, was für die Auswertung berücksichtigt werden musste. Auf der Website des DIHK finden Sie die wichtigsten Ergebnisse der Going International 2022 für Deutschland.
Nach dem Brexit

TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland mit ein. Es wurde im Amtsblatt der EU L149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden und ein Ursprungsnachweis vorliegt.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in der Datenbank Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.

Wichtig zum Verständnis des Abkommens sind zwei Punkte:

  1. Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass GB-Ware bei einer Weiterlieferung aus der EU in die Schweiz keine Präferenzvorteile erhält. Auch Lieferantenerklärungen für GB-Ursprungsware sind nur sehr eingeschränkt sinnvoll. GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren, den sie ursprünglich hatte.
  2. Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an. Unter Umständen kann das mit einer Abfertigung als Rückware vermieden werden.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder von GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan und sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind im Präferenzportal WuP online des deutschen Zolls hinterlegt. Alternativ sind sie auch in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten.

3. Ursprungsnachweis: Erklärung zum Ursprung (EzU)

Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich.

3.1 Welche Handelsdokumente sind möglich?

Die EzU ist auf einem Handelsdokument abzugeben. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen.

3.2 Wie ist der Wortlaut der EzU?

Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter Anhang 7 ab Seite 1113 oder im Präferenzportal WuP online der deutschen Zollverwaltung. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:

Deutscher Wortlaut:

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union

Englischer Wortlaut:

“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”
  • Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden.
  • Sie müssen nicht unterschrieben werden.

3.3 Was ist eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM)?

Es ist auch eine Erklärung zum Ursprung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb von zwölf Monaten möglich (EzUM). Dazu wird die EzU um eine Gültigkeitsdauer ergänzt. Dies kann bei Werksverkehren mit gleichbleibenden Warenverkehren sinnvoll sein. Die Warenbeschreibung muss hinreichend genau sein.
Bis Mitte Januar 2023 wurde von den Zollverwaltungen die Rechtsauffassung vertreten, dass EzUM ungültig seien, wenn deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission nun korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausstellungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Mit anderen Worten: Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung existiert haben. Für bezahlte Zölle bei der Einfuhr in die EU kann eine Erstattung beantragt werden.

3.4 Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die EzU von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine EzU abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.5 Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die EzU muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.6 Gewissheit des Einführers

Falls keine EzU des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen doch nicht ausreichen, fällt Zoll an.

3.7 Nachträgliche Präferenz

Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet.  

4. Lieferantenerklärungen (LE)

Unternehmen können das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung als Zielland aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.

Wie benenne ich das Vereinigte Königreich in einer LE?

Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England. 

Sonderfall: Grenzüberschreitende LE

Bitte beachten: Bei den im Abkommen in Anhang 6 ab Seite 1105 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

5. Weitere Merkmale des Abkommens

Zollfreiheit für Reparatursendungen

Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung (Artikel 24). Allerdings ist es nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion Taxud der EU erforderlich, hierfür eine aktive oder passive Veredelung anzumelden. Das schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.

Für Kenner des Präferenzrechts 

  • Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
  • Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
  • Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
  • Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
  • Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.

6. Wo finden Sie weitere Informationen?

  • Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage detailliert zum Abkommen und hat ein
  • umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird.
  • Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls in unseren Brexit-FAQ.

Online-Intensivkurs der IHK-Exportakademie vom 28.02.-02.03.2023

Fokus Exportkontrolle - dreitägiger Intensivkurs

Ein Sanktionslistenscreening ist auch im Inland bei jedem Geschäftskontakt durchzuführen. Dies verdeutlicht, dass das Thema Exportkontrolle in jedes Geschäft hineinreicht. Bei Ausfuhren in kritische Länder müssen Embargos im Blick behalten werden. Ausfuhren von (möglicherweise) kritischen Gütern wie Dual-Use-Gütern oder mit einem kritischen Endverwendungszweck unterliegen Genehmigungspflichten.
Der dreitägige Intensivkurs thematisiert neben rechtlichen Grundlagen der Exportkontrolle ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis. Anhand vieler Fallbeispiele werden die Vorgaben illustriert und erarbeitet. Das amerikanische Exportkontrollrecht, das für sich weltweite Geltung beansprucht, wird ebenso behandelt wie Fragen zur Haftung und Möglichkeiten zur Enthaftung – damit empfindliche Strafen gegen Einzelpersonen und Unternehmen erspart bleiben. 
Zielgruppe sind Geschäftsführende, Exportkontrollbeauftragte und alle, die in ihrem Arbeitsalltag mit dem Thema Exportkontrolle regelmäßig in Berührung kommen. 
Der Online-Intensivkurs der IHK-Exportakademie findet von 28. Februar bis 02. März 2023 jeweils von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
In Europa Geschäfte machen

Hürden im EU-Geschäft? Wir bitten um Ihr Feedback!

Die Integration des EU-Binnenmarkts schreitet voran, dennoch treten immer wieder bürokratische Stolpersteine auf. Wir zeigen Wege auf, wie Unternehmen sich zu Wort melden und Einfluß nehmen können!

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es gerne weiter. Das ist ganz einfach über das „KMU Feedback an die EU“! Wir leiten Ihren Input in anonymisierter Form an die Europäische Kommission weiter. Was haben Sie davon? Über diesen Weg wird eine aus der Frage/Anregung gefundene Problemlösung in die EU-Gesetzgebung einfließen. #EENCanHelp!

Logo Enterprise Europe Network

Gestalten Sie mit – Ihre Meinung ist gefragt

EU-Befragung zum Umgang mit Plastic Pellets / Kunststoffmaterialien

Plastic Pellets, auch Granulate, Granulate, Nurdeln oder Federn genannt, werden als Ausgangsmaterial in Form- und Extrusionsvorgängen verwendet. Produzenten der Kunststoffpellets, Logistik- und Recycling-Unternehmen sind am Wertschöpfungsprozess beteiligt. Die EU-Kommission schätzt, dass in den Ländern der Europäischen Union jedes Jahr  zwischen 134.000 und 198.000 Tonnen Kunststoffpellets unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen und Boden, Luft oder Wasser schädigen. Mit der aktuellen Befragung möchte die EU-Kommission, bewährte Praktiken aus Unternehmersicht zur Risikominimierung identifizieren, und die europäische Gesetzgebung entsprechend gestalten.  
Beteiligen Sie sich an der EU- Befragung zu Mikroplastik bis 22. Februar 2023.

Unternehmerbefragung zur EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug

Die Zahlungsmoral im B2B-Bereich hat sich durch die einheitlichen EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verbessert; dennoch erhalten immer noch über 60 Prozent der Unternehmen in der EU nicht rechtzeitig ihr Geld. Darüber klagen vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die EU-Kommission plant deshalb, die Regeln zu überarbeiten.
Geben sie Ihre Meinung zu den geplanten Neuregelungen bis 16. März 2023 ab.

Probleme mit Behörden? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich Behörden in der EU nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie
  • Die Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Hier hilft das SOLVIT-Netzwerk der EU-Kommission weiter! SOLVIT-Ansprechpartner in den EU-Mitgliedsländern suchen innerhalb von zehn Wochen nach praktischen Lösungen für Ihre Probleme. Die Nutzung von SOLVIT ist kostenlos.

Ihre Meinung zur EU-Gesetzgebung

Sie wollen sich einbringen bei Gesetzesinitiativen oder der Diskussion um bestehende Rechtsvorschriften in Europa? Das ist jederzeit möglich im Rahmen von Konsultationen der EU über die Online-Plattform “Ihre Meinung zählt”.

Ausfuhranmeldungen

ATLAS: Das elektronische Ausfuhrverfahren

Ausfuhranmeldungen werden mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erstellt. Lediglich bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, entscheidet das exportierende Unternehmen, ob es diese Sendung elektronisch anmeldet oder nicht. Die Wertschwelle bezieht sich auf den Grenzübergangswert „Frei deutsche Grenze“. Das bedeutet, dass auf den Warenwert anteilige Frachtkosten addiert werden müssen. Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Zolls.

1. Ablauf des Ausfuhrverfahrens

Die detaillierten Abläufe werden in der  Verfahrensanweisung ATLAS (Stand Januar 2022) geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, die Teilnehmerinformationen zu abonnieren. 
  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, entweder mit einer Zollsoftware, mit der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder in Vertretung durch einen Zollagenten.
  2. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD (mindestens aber der Barcode) muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.  
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt, die Ware wird nicht beim Zoll vorgeführt. Der Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) kann mit den angemeldeten Daten abgeglichen werden. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, es kann, sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
    Hinweis: Wir haben einen Überblick zu den Vereinfachungsmöglichkeiten beim Ausfuhrverfahren für Sie erstellt. 
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein. Ende 2023 soll das ABD entfallen, der Barcode kann dann in beliebige Dokumente integriert werden. Die genaue Vorgehensweise ist noch offen.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  6. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten.

2. ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

Am 16. Juli 2023 endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0. Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich erst Ende 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist bei weitem nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur), Kennzeichen des inländischen und des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen. Eine endgültige Klärung, ob bei den Kennzeichen auch “UNBEKANNT” möglich ist,  dürfte noch folgen.
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten, dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen.
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel biem ZA/SDE-Verfahren anstelle von AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich teilweise sind in andere Datenfelder einzutragen.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt
Dieser Releasewechsel wird in vielen Fällen einen Vorlauf benötigen. Klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter den geplanten Umstellungstermin.
International

Geschäftsreisen nach Großbritannien

Seit dem EU-Austritt Großbritanniens brauchen Deutsche für die Einreise einen Reisepass. Im Unterschied zu Dienstreisen in die Schweiz oder EU-Länder ist keine Entsendemeldung nötig. Je nachdem, wie lange die Reise dauert beziehungsweise, was vor Ort gemacht werden soll, kann ein Visum für den Aufenthalt erforderlich sein. Wir zeigen die wichtigsten Wege für Geschäftsreisende auf.
Über die Modalitäten bei Geschäftsreisen nach Großbritannien informiert die AHK Großbritannien im Merkblatt zur Arbeitnehmerentsendung. Mit dem Visa-Checker der britischen Regierung können Unternehmen prüfen, ob ein Visum für die Einreise erforderlich ist.

Im Vorfeld zu prüfen: Gewerberechtliche Vorgaben

Eventuell ist für eine bestimmte Tätigkeit in Großbritannien eine gewerberechtliche Lizenz erforderlich. Das kann online geprüft werden über die Liste der erlaubnispflichtigen Gewerbe der britischen Regierung.

Visumfrei nach Großbritannien

Sonderfall Grenzgänger/Frontier Worker

Seit 1. Juli 2021 benötigen EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb von Großbritannien eine Erlaubnis, um als Grenzgänger einzureisen und dort eine Tätigkeit auszuüben (“frontier worker permit”). Die Tätigkeit im Vereinigten Königreich muss schon vor 2021 mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt worden sein. Ausnahmen bestehen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Covid.

Kurze Geschäftsreise über die Besucherroute

„Kurze Geschäftsreisen“ sind über die  sogenannte Besucherroute ohne Visum erlaubt, wenn sie im „ PA-(Permitted Activities)Katalog“ der britischen Einreisebestimmungen enthalten sind. Das können Meetings, Betriebsbesuche oder Markterkundungsreisen sein. Länger als sechs Monate darf die Geschäftsreise nicht dauern. Es ist empfehlenswert, Nachweise zur geplanten Aktivität, zur Unterkunft und zum Rückflug während des Aufenthaltes mitzuführen. Die britische Regierung hat eine Liste von Nachweisen im Internet veröffentlicht.

Die Inbetriebnahme einer Maschine oder die Schulung dazu werden oft als verbundene „After-Sales-Dienstleistung“ angeboten. Wenn diese im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf steht, kann mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls ohne Visum in Großbritannien eingereist werden.
IHK-Tipp Gleichen Sie Ihren Einreisegrund online mit dem Permitted Activities Katalog ab.  After-Sales-Dienstleistungen fallen unter PA 7 (Manufacture and supply goods to the UK).
Oft führen Geschäftsreisende Ausstellungsstücke, Warenmuster oder Berufsausrüstung mit sich mit. Auch diese Gegenstände brauchen einen “Pass”, das sogenannte Carnet ATA. Das Carnet ATA erspart dem Reisenden Zoll- und Steuerabgaben im Vereinigten Königreich und dient als Zollanmeldung in der EU und in Großbritannien.
IHK-Tipp Sie erhalten das Carnet ATA bei der IHK. Details zum „Reisepass für Waren“ und die Kontaktdaten des Teams Zoll/Exportkontrolle finden Sie auf unserer Internetseite.

Geschäftsreisen mit Visum

Sofern ein Visum beantragt werden muss, ist der britische Geschäftspartner gefordert. Er muss eine Sponsorship Licence von der britischen Behörde UK Visas & Immigration halten und den Entsendekräften des EU-Unternehmens das Certificate of Sponsorship zuweisen. Damit können diese dann ihr Visum beantragen.

Das sogenannte CSS-(Contractual Service Supplier)-Visum benötigen Dienstleister, die vertraglich geschuldete Leistungen erbringen. Mit dem Visum kann man maximal zwölf Monate in Großbritannien bleiben. Es ist an hohe Berufsqualifikationen geknüpft. In einer Positivliste führt die britische Regierung Berufe wie Steuerberater oder Architekt auf, die mit dem CSS-Visum ins Land kommen können.

Wichtig: Unterlagen auf einer Geschäftsreise

Verträge oder Vertragsentwürfe (in englischer Sprache), Eintrittskarten für Messen, Hoteltickets oder Terminvereinbarungen mit / Einladungsschreiben des Kunden sollten mitgeführt werden. Empfehlenswert ist ein Schreiben des Arbeitgebers über Art/Tätigkeit und Dauer der Entsendung.

Hinweis zum Sozialversicherungsrecht – A1-Bescheinigung

Es besteht eine Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland für entsandte Mitarbeiter. Maximal dürfen sich die Arbeitnehmer in Großbritannien  24 Monate aufhalten. Während des Einsatzes muss eine A1-Bescheinigung der Krankenkasse mitgeführt werden. Die A1-Bescheinigung beschafft der Arbeitgeber.

Stand: Januar 2023
International

RCEP - Handelsabkommen

In unserer kostenlosen Präsenzveranstaltung „ Rechtssicher in Asien - Standortvergleich und Streitbeilegung“ am 8. Februar 2023 referieren Rechtsexperten über asiatische Standortvergleiche, Geschäftsmodelle und Streitbeteiligung. Danach besteht im Get-Together die Möglichkeit zum Netzwerken.

Hintergrund

Das Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (kurz RCEP) ist ein ASEAN-getriebenes Abkommen, das 15 Mitgliedstaaten umfasst und auf fast 30 Prozent der Weltwirtschaftsleistung, -handel und -bevölkerung entfallen. Mitgliedstaaten sind die zehn ASEAN-Länder (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) sowie Australien, China, Japan, Neuseeland und Südkorea.
Ziel des Abkommens ist primär der Abbau von tarifären Handelshemmnissen. Etwa 90 Prozent aller Zölle sollen in den kommenden 20 Jahren abgebaut werden.
Nach 31 Verhandlungsrunden und acht Jahren Vorbereitung wurde das Abkommen am 15. November 2020 unterzeichnet: das größte Freihandelsabkommen der Welt ist entstanden. Am 1. Januar 2022 ist RCEP in Kraft getreten. 

Freihandelsabkommen und Zollabbau

Beim RCEP handelt es sich um eine Freihandelszone und nicht um eine Zollunion. Daher bleiben die jeweiligen nationalen Zolltarife der Teilnehmerstaaten erhalten. Die bestehenden Zölle zwischen den RCEP-Ländern werden für Ursprungserzeugnisse dieser Länder abgebaut. Die Zollhöhe ist dabei sehr unterschiedlich: Zwischen den ASEAN-Staaten gibt es bereits bislang fast keine Zölle, auch deren Zolltarife gegenüber Drittstaaten sind niedrig. Die größten Ersparnisse wird es im Handel zwischen China und Japan sowie zwischen Japan und Südkorea geben. Die Zölle entfallen nicht sofort, sondern sind jeweils im bilateralen Verhältnis in Tarifvereinbarungen festgelegt. Die Zollabbaustufen können sich bei sensiblen Erzeugnissen auf bis zu 20 Jahre erstrecken. Die Einzelheiten finden sich in Kapitel 2, Sec. A, Art. 2.4 (1) RCEP, die Zeitpläne und -abbaustufen in Anhang I „Schedules of Tariff Commitments“)

Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise

Die bereits bestehenden Ursprungsregeln und Nachweise der RCEP-Staaten (unter anderem zwischen den ASEAN-Staaten) sollen harmonisiert und zusammengefasst werden. Kapitel 3 „Rules of Origin“ legt u.a. fest, welche Waren vom Abkommen erfasst werden und daher für eine Zollpräferenzbehandlung in Frage kommen. Anhang 3A enthält produktspezifische Regeln ( Product-Specific RulesPSR , vgl.), die die Anforderungen zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren festgelegen. Bei der Ermittlung des Warenursprungs dürfen Vorleistungen aus allen 15 RCEP-Staaten verwendet werden (Diagonale Kumulation). Der präferenzielle Ursprung muss mit einem RCEP-Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Abschnitt B des Kapitels 3 beinhaltet die technischen Einzelheiten des Verfahrens.

Nichttarifäre Maßnahmen und Zollverfahren

In den Kapiteln 2 und 4 werden verwaltungstechnische Erleichterungen und Harmonisierungen festgelegt. Dazu gehören insbesondere Erleichterungen bei Importlizenzen, eine Obergrenze von Gebühren und Lizenzkosten sowie ein harmonisiertes Antragsverfahren. Zollverfahren und Formalitäten werden ebenfalls transparenter gestaltet, die Abfertigung und Freigabe der Waren  muss innerhalb festgelegter Fristen von 6 bzw. 48 Stunden erfolgen.

Handel mit Dienstleistungen

Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Region zu verbessern, indem sie Regeln zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung sowie zur Meistbegünstigung festlegen. Sie konzentrieren sich jedoch hauptsächlich auf den Handel mit Finanz, Telekommunikations- und professionellen Dienstleistungen. Konkret verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Umsetzung der Erleichterungen durch sogenannte Negativlisten.

Investitionen

Das RCEP enthält ein Kapitel über den Schutz gegenseitiger grenzüberschreitenden Investitionen. Konkret sind dies Regelungen zum Schutz vor Enteignung, vor unfairer Behandlung und vor Diskriminierung von Investoren. Etwas auffällig ist, dass der Investitionsschutz nicht in den Bereich der Streitbeilegung des Abkommens fällt.

Geistiges Eigentum

Die RCEP-Länder sind eine wichtige Quelle für geistiges Eigentum. Im Jahr 2019 kamen nach Informationen der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) von den über drei Millionen weltweiten Patentanmeldungen mehr als zwei Drittel aus RCEP-Ländern. Damit war es nur konsequent, dass Schutzrechte zum geistigen Eigentum auch im Abkommen verankert wurden, mit dem Ziel eine wirksame regionale Zusammenarbeit, ein gemeinsames Schutzniveau und Durchsetzungsmöglichkeiten zu schaffen. Konkret enthält das Abkommen ein recht umfangreiches Kapitel mit Regelungen insbesondere zu Urheberrechten, Marken, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchsmustern und Designs, Patenten und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Das TRIPS-Abkommen der WTO (Trade Related Aspects of Intellectual Property) dient dem RCEP dabei als Minimalstandard; an einigen Stellen geht das RCEP jedoch über das Schutzniveau von TRIPS hinaus, beispielsweise im Bereich des digitalen Urheberrechts. Das Schutzniveau ist insgesamt recht beachtlich, wenngleich die Durchsetzungsanforderungen viel Spielraum für die nationale Umsetzung der Regeln lassen - so gibt es hier beispielsweise relative großzügige Übergangsfristen.

Elektronischer Handel

Die Bestimmungen in diesem Bereich ermutigen die Mitgliedsländer, elektronische Mittel für Handelsverfahren einzuführen und diese parallel zum traditionellen Rechtsrahmen zu nutzen. Sie bieten weiteren Schutz für personenbezogene Daten von Anbietern und Verbrauchern, die den elektronischen Handel nutzen, und behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Datentransfer. Konkret werden die Vertragsparteien aufgefordert, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ein günstiges Umfeld für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft, einschließlich des Schutzes der persönlichen Daten der Nutzer des elektronischen Geschäftsverkehrs, und der den Schutz der Verbraucher beim elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet. Das Kapitel über den elektronischen Geschäftsverkehr behandelt auch einige datenbezogene Fragen durch Bestimmungen über den Standort von Datenverarbeitungsanlagen und die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen auf elektronischem Wege.

Öffentliches Beschaffungswesen

Das Abkommen enthält ein separates Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen. Hier gibt es jedoch keine konkreten Marktzugangsregelungen und es ist eher allgemein gehalten. Immerhin enthält es jedoch wechselseitige Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass die nationalen Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Vertragspartei ist außerdem angehalten, die Veröffentlichungen im Interesse der Transparenz nach Möglichkeit elektronisch und in englischer Sprache vorzunehmen. Etwas weniger Gewicht erhalten diese Verpflichtungen, weil die Regelungen des Abkommens zur Streitbeilegung nicht für die Bestimmungen des Kapitels zum öffentlichen anwendbar sind.

Arbeitnehmerschutzrechte

Das Thema der Arbeitnehmerschutzrechte ist komplett aus dem Abkommen ausgeklammert. Hier muss jedoch erwähnt werden, dass auch andere Handelsabkommen wie zum Beispiel CETA sich in der Regel nur mit einem Verweis auf allgemeine Standards und Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) begnügen und mit eher weicheren Formulierungen wie "verstärkten Anstrengungen" arbeiten.

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des RCEP oder über die Nichtübereinstimmung oder Nichterfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen können nach den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts beigelegt werden. Das Verfahren wird dabei nur in englischer Sprache geführt. Das Verfahren wird von einem dreiköpfigen Panel geführt und ist grundsätzlich abschließend. Auffallend ist, dass zahlreiche Kapitel des RCEP-Abkommens vom Streitschlichtungsmechanismus ausgeschlossen sind, so zum Beispiel das Kapitel zum Öffentlichen Beschaffungswesen.

Bedeutung für deutsche/europäische Unternehmen

Die RCEP-Staaten sind für die EU wichtige Handelspartner. Im Jahr 2019 betrugen die Importe aus den RCEP-Mitgliedsländern in die EU 31.5 Prozent. 20 Prozent der EU-Exporte gingen in RCEP-Länder. Der asiatisch-pazifische Raum war bisher ein wichtiger Absatzmarkt für technisch anspruchsvolle Güter. Für die EU könnte das RCEP-Abkommen eine Herausforderung in ihrer bisher wettbewerbsstarken Position technischer Güter bedeuten, da mit reduzierten Handelsbarrieren zwischen den RCEP-Mitgliedsländern Handelsströme umgelenkt werden können. Die Produktion und der Handel innerhalb der RCEP-Region würde im Gegensatz zum Import in die RCEP-Länder günstiger werden.
Robin Hoenig, Bereichsleiter der AHK Singapur für das Kompetenzzentrum Handelspolitik in Asien/ASEAN, erwartet zwei Effekte bei baden-württembergischen Unternehmen:
  • mithilfe des RCEP können deutsche Unternehmen zollfrei in die Region exportieren. Voraussetzung ist, dass Unternehmen im Hoheitsgebiet der Vertragspartner produzieren und die Ursprungsvorschriften einhalten.
  • RCEP dient als zusätzliches Instrument im internationalen Handel. Sollten Unternehmen aufgrund komplizierter Wertschöpfung nicht in der Lage sein, regionale Freihandelsabkommen wie etwa das ASEAN-China Freihandelsabkommen anwenden können, so können sie auf RCEP zurückgreifen.
Auch auf Bundesebene wird das neue Abkommen grundsätzlich als positive Entwicklung angesehen. In einem offiziellen Schreiben wird berichtet, dass die Stärkung der regionalen Integration durch RCEP ein Beitrag zur international regelbasierten Wirtschaftsordnung sei. Das sei gerade in der jetzigen Zeit, die von Handelskonflikten und protektionistischen Tendenzen geprägt ist, besonders wichtig. An und für sich können auch europäische Unternehmen, die im Indo-Pazifischen-Raum tätig sind, von RCEP profitieren. Zollabbau und der Abbau von regulatorischen Handelshemmnissen könne ihnen erlauben, Produktion und Lieferketten zu diversifizieren, was den Konsumenten in Europa zugutekäme.
Ebenso wurde jedoch unterstrichen, dass Unternehmen, die nicht in Asien produzieren, sondern nur dorthin exportierten, mit dem Abkommen Nachteile erfahren könnten, falls europäische Exportprodukte durch Erzeugnisse aus der neuen Freihandelszone ersetzt würden.
Auch wenn nur geringfügige Zollsenkungen zu erwarten sind, da der Handel durch bereits bestehende Handelsabkommen weitestgehend liberalisiert wurde, wird das RCEP-Abkommen handelsschaffende Effekte haben. Experten gehen davon aus, dass Indien und die USA am stärksten von diesen Handelsumlenkungseffekten betroffen sein werden.
Basiswebinar für Existenzgründerinnen und -gründer

Grundlagenwissen Import

Beim Import in die EU sind viele warenspezifische Vorschriften zu beachten. Mit dem IHK Basiswebinar „Grundlagenwissen Import” gibt die IHK Ihnen Hinweise zu den Punkten, die bei einem Importgeschäft zu berücksichtigen sind und hilft Ihnen, den Start ins Auslandsgeschäft erfolgreich zu meistern. Ziel der Veranstaltung ist es, Teilnehmern ohne Vorkenntnisse im Außenhandel einen grundlegenden Überblick über den Ablauf eines Imports zu geben. Dies soll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Konsequenzen beim Außenhandel realistisch einzuschätzen.
Themen sind unter anderem
  • Ausfuhr aus einem Drittland
  • Hinweise zu möglichen Liefer- und Zahlungsbedingungen
  • Vorschriften und Voraussetzungen für die Einfuhr in die EU
Termine
  • 15. März 2023, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 10. Mai 2023, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Das Teilnahmeentgelt beträgt 25 Euro.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.

Basiswebinar für Existenzgründerinnen und -gründer

Grundlagenwissen Export

Beim Export aus der EU sind viele warenspezifische Vorschriften zu beachten. Mit dem Basisseminar Grundlagenwissen Export gibt die IHK Ihnen Hinweise zu den Punkten, die bei einem Exportgeschäft zu berücksichtigen sind und hilft Ihnen, den Start ins Auslandsgeschäft erfolgreich zu meistern. Ziel des Webinars ist es, Teilnehmern ohne Vorkenntnisse im Außenhandel einen grundlegenden Überblick über den Ablauf eines Exports zu geben. Dies soll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Konsequenzen beim Außenhandel realistisch einzuschätzen.
Themen sind unter anderem
  • Zollabwicklung bei der Ausfuhr,
  • Hinweise zu möglichen Liefer- und Zahlungsbedingungen,
  • Dokumente für das Ausland.
Termine
  • 15. Februar 2023, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 19. April 2023, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 14. Juni 2023, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Das Teilnahmeentgelt beträgt 25 Euro.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.

Präsenzseminar am 31.01.2023

Häufige Fragen bei Zollanmeldungen

Zollanmeldungen korrekt und rechtlich einwandfrei erstellen: das ist das Ziel des IHK-Präsenzseminars.
Die IHK-Beratungspraxis zeigt: Ausfuhren und Einfuhren beim Zoll anzumelden – das wirft oft Fragen auf. Oft sind die Geschäftsvorfälle komplex und die angeforderten Daten liegen nicht vor. Antworten zu häufig gestellten Fragen gibt das IHK-Präsenzseminar. Ob Beteiligtenkonstellation, Codierungen, Zollwert: hier gewinnen Sie Sicherheit für Ihr Tagesgeschäft.
Veranstaltungsort ist die IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart.
Das Teilnahmeentgelt beträgt 150,00 Euro.
Anmeldungen bitte über die Veranstaltungsdatenbank auf der Website der IHK Region Stuttgart.
Branchentrends International

Trends im Maschinen- und Anlagenbau für 2023

Netzwerk Maschinen- und Anlagenbau

Mit Zuversicht in das Jahr 2023

Der deutsche Maschinen- und Anlagenbau blickt nach einem schwierigen Jahr 2022 mit Zuversicht auf das Jahr 2023; dies hat eine aktuelle Umfrage des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau ergeben.  Trotz diverser Schwierigkeiten wie der Inflation, dem Krieg in der Ukraine, Materialengpässen und weiteren Einschränkungen konnten deutsche Unternehmen einen Produktionsrückgang in 2022 verhindern und sehen für 2023 ebenso eine relativ positive Prognose.  Auf den Märkten weltweit ist weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen - durch Hürden in der Energieversorgung, aber auch durch protektionistische Maßnahmen und Krisen einzelner Staaten. Gleichzeitig halten Investitionsbestrebungen in einzelnen Ländern die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen hoch.
Wir beobachten für Sie die Branchenentwicklungen weltweit und recherchieren auch für individuelle Anfragen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie spezielle Informationen benötigen oder eine persönliche Beratung wünschen!

Lokale Produktion zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit

Um sich auf internationalen Märkten weiterhin eine gute Wettbewerbsposition zu erhalten, setzen deutsche Unternehmen zunehmend auf lokale Standorte weltweit. Zum einen sollen damit Vertrieb und Service sowie teilweise auch die Produktion nah am Abnehmer sein. Zum anderen ist die Nähe zu Forschung und Entwicklung wichtig, um die immer höher werden Ansprüche an Benutzerfreundlichkeit und Design bei Kunden zu erfüllen. Mit einer hohen Orientierung an Kundenansprüchen hat sich der deutsche Maschinen- und Anlagenbau auch bisher eine in Untersegmenten führende Wettbewerbsstellung gesichert, vor allem bei Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen, Landtechnik, Reinigungssystemen, Druck- und Papiertechnik sowie Holzbearbeitungsmaschinen.
Europäische Märkte, Nordamerika und Asien werden auch künftig im Fokus für den Absatz deutscher Maschinen- und Anlagenbauer stehen. Neben der Beobachtung von Megatrends wie Dekarbonisierung, Automatisierung, Digitalisierung und der Aufbau von resilienten Lieferketten lohnt es sich, individuelle Entwicklungen auf möglichen Zielmärkten im Blick zu behalten, um bei entsprechend guten Investitionsbedingungen aktiv zu werden.

Südosteuropa

In Europa haben mittel- und osteuropäische Märkte an Absatzpotenzial gewonnen. In Serbien ist derzeit eine besonders hohe Nachfrage nach Maschinen und Anlagen zu beobachten. Serbiens Verarbeitendes Gewerbe ist vor allem von Kleinst- und Kleinunternehmen geprägt. Den Großteil machen die Lebensmittelproduktion, die Metallverarbeitung und die Holzverarbeitung aus. Die wenigsten Unternehmen produzieren eigene Maschinen und Anlagen, sodass der Bedarf überwiegend über Investitionen aus dem Ausland gedeckt wird. Die derzeit hohe Nachfrage, von der auch deutsche Unternehmen profitieren können, ist bedingt durch konjunkturell positive Entwicklungen in Serbien und staatlich geförderte Investitionen für Käufe seitens serbischer Unternehmen.
Ähnlich gute Investitionsbedingungen bietet der rumänische Maschinen- und Anlagenbau, denn auch hier wird ein großer Anteil des Bedarfs über ausländische Investitionen gedeckt. Deutschland ist für Rumänien der größte Maschinen- und Anlagenlieferant und kann auch weiterhin von aktuellen Trends profitieren. Die rumänische Regierung investiert derzeit in den Aufbau Rumäniens als Forschungs- und Entwicklungsstandort für die Halbleiterindustrie. Positiv auf die Nachfrage im Maschinen- und Anlagenbau wirkt sich außerdem aus, dass Rumänien im Zuge der Diversifizierung von Lieferketten als Produktionsstandort und Zulieferer immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Brasilien

Der brasilianische Markt für Maschinen und Ausrüstungen wächst stetig. Die Prognosen hinsichtlich der Investitionsstärke in Brasilien unterliegen zwar aufgrund politischer und finanzieller Entwicklungen immer wieder Schwankungen. In einzelnen Bereichen zeichnen sich aber klare Entwicklungen mit einem wachsenden Bedarf ab. Allen voran zählt hierzu die Landwirtschaft, die mit mehr als einem Viertel die Wirtschaftsleistung Brasiliens erwirtschaftet. Es besteht ein wachsender Bedarf an Agrarmaschinen sowie an Lösungen und Ausrüstungen für die Sparte Smart Farming. Auch im Baugewerbe sowie im Bergbau besteht Investitionsbedarf für Modernisierungsvorhaben. Außerdem soll im industriellen Bereich der fortschreitenden Deindustrialisierung mit moderneren Produktionstechnologien entgegengewirkt werden. Digitalisierungs- und Automatisierungsprojekte, die bereits staatlich vorangetrieben werden, werden so den Investitionsbedarf in moderne Maschinen und Anlagen erhöhen.

Asien

Asiatische Zielmärkte gewinnen für deutsche Maschinen- und Anlagenbauunternehmen zunehmend an Bedeutung. Märkte mit aktuell stark wachsender Nachfrage sind zum Beispiel Japan und Taiwan. In Taiwan wird für den Maschinenbausektor zwischen 2023 und 2025 ein Wachstum um 30 Prozent erwartet, vor allem in den Bereichen Industrieroboter, Baumaschinen und metallverarbeitende Maschinen. Durch das 2022 um drei weitere Jahre verlängerte Reshoring-Programm zur Produktionsverlagerung zurück nach Taiwan ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage und Investitionsbereitschaft zu rechnen. Im Bereich Industrie 4.0 bestehen für deutsche Unternehmen derzeit gute Kooperationsmöglichkeiten bei der Implementierung intelligenter Produktionsverfahren im Werkzeugmaschinenbau. Generell entwickelt sich gerade ein hoher Bedarf an Werkzeugmaschinen in den Bereichen Elektronik, grüne Energien und dem Gesundheitssektor.
Auch in Japan entwickelt sich die Maschinenbaubranche gerade positiv. Japanische Unternehmen (vor allem Großunternehmen) planen vielfach Neuinvestitionen, besonders in den Bereichen Fabrikautomatisierung und Energieversorgung sowie in der Halbleiterindustrie. Im Bereich Digitalisierung erhalten Unternehmen Steuererleichterungen oder Steuergutschriften, um ihre Produktivität durch neue Ausrüstungen und Technologien dynamischer und wettbewerbsfähiger zu machen. Im Bereich Elektromobilität und in der Halbleiterbranche sorgen geplante Kapazitätserweiterungen für eine gute Auftragslage. Der Maschinenbau zählt zu den Kernindustrien Japans und deutsche Unternehmen können trotz einer Wettbewerbssituation mit japanischen Unternehmen mit innovativen Technologien und kundenspezifischen Lösungen punkten. In den Fokus rücken dabei zunehmend auch Drittmarktgeschäfte mit südostasiatischen Ländern, Indien und afrikanischen Ländern.
Quelle: GTAI (Germany Trade & Invest)
Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine  „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 Bestimmte Chemikalien
  • EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.
Das BAFA informiert auf seiner Website über die Verlängerung und teilweise Änderung der nationalen AGG Nr. 31 und Nr. 32. Die AGG Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) wurde bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Der Kreis der privilegierten Güter der AGG Nr. 32 wurde erweitert. 

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2023)
  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) gültig bis 31. März 2024
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) gültig bis 31. Dezember 2023

3. Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.
International

Ausschreibungs-Datenbanken

Der Nutzen der Datenbankrecherche

Aus den von internationalen Entwicklungsbanken und -institutionen finanzierten Projekten und Programmen ergeben sich für Consultants und Lieferanten vielfältige Geschäftschancen. Die Ausschreibungsbekanntmachungen dazu werden in unterschiedlichen Datenbanken veröffentlicht. Sie enthalten wichtige Marktinformationen, wie zum Beispiel ausschreibende Stellen oder Ansprechpersonen, Informationen darüber, welche Unternehmen in die engere Wahl gekommen sind (short list) beziehungsweise, wer den Zuschlag erhalten hat und zu welchem Preis. Generell besteht ein starker Trend zur Darstellung der Ausschreibungsbekanntmachungen im Internet, meist sogar kostenlos.

Ausschreibungsdatenbank der GTAI

Informationen zu Ausschreibungen staatlicher und halbstaatlicher Stellen aus Entwicklungs- und Schwellenländern – im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit von bilateralen und multilateralen Entwicklungsorganisationen kofinanziert – enthält die Datenbank „Internationale Ausschreibungen und Projekte” der Germany Trade & Invest (GTAI). Hier findet man außerdem Ausschreibungen, welche die EU im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit finanziert (inklusive EU-Vorbeitrittshilfe) sowie Ausschreibungen aus EU-Mitgliedsstaaten in Mittel- und Osteuropa mit einer Auftragssumme unter den Schwellenwerten.

EU-weit öffentliche Aufträge finden

Eine der wichtigsten Quellen ist die europäische Ausschreibungsdatenbank Tenders Electronic Daily (TED). Unabhängig von der Originalsprache der Bekanntmachung findet man hier anhand der CPV-Klassifizierung (Common Procurement Vocabulary) öffentliche Aufträge (Hinweis: die Abfragemaske kann auf Deutsch eingestellt werden).
In TED werden jeden Tag Projektinformationen von mehr als 100 Staaten sowie Ausschreibungsbekanntmachungen der öffentlichen Hand aller 27 EU-Staaten veröffentlicht. Letztere findet man hier, sobald die Auftragshöhe die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden: 140.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger Vergabestellen: 215.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsauftäge von Sektorenauftraggebern und Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 431.000 Euro
  • Bauaufträge der öffentlichen Hand: 5.382.000 Euro
Interessant sind die Aufträge für Unternehmen aller Branchen. Über 250.000 öffentliche Einrichtungen, darunter Behörden, Krankenhäuser sowie EU-Institutionen wie die EU-Kommission, das EU-Parlament oder die Europäische Investitionsbank geben jährlich über 2.400 Milliarden Euro für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus beziehungsweise projektieren Programme. Das entspricht rund 14 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU.

Auf der Suche nach Entwicklungsprojekten

Über EuropeAid (nur auf Englisch verfügbar) und die TED-Datenbank sind  Ausschreibungen im Rahmen der EU-Außenhilfeprogramme in EU-Drittstaaten zu finden. Zum Beispiel von
  • Instrument für Heranführungshilfe – IPA
  • Europäisches Nachbarschaftsinstrument – ENI
  • Instrument für Entwicklungszusammenarbeit – EZI
  • Europäischer Entwicklungsfonds – EEF
Nicht nur Neuaufträge und Vorinformationen zu geplanten Ausschreibungen werden veröffentlicht, auch die Ergebnisse der Verfahren (Namen des Bestbieters und Zuschlagspreis).

Portale der Weltbank und Entwicklungsbanken

Eine weitere Quelle für Ausschreibungsinformationen ist Development Business. Diese Datenbank ist das offizielle Veröffentlichungsorgan
  • der Weltbank
  • der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB)
  • der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB)
  • der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) und
  • der Karibischen Entwicklungsbank (CDB) 
Development Business enhält zudem Auschreibungen von folgenden Organisationen:
  • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
  • Nordamerikanische Entwicklungsbank (NADB)
  • Schwarzmeer Handels- und Entwicklungsbank (BSTDB)
  • Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration (BCIE)
  • Islamische Entwicklungsbank (IDB)
  • Millennium Challenge Corporation (MCC)
  • Westafrinische Entwicklungbank (BOAD)
  • Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)
  • Eurasische Entwicklungsbank (EDB)
Informationen stehen hier nur auf Englisch zur Verfügung. Es ist ein Jahresabonnement erhältlich. Eine Weltbank-Stiftung liefert auf dem Portal dgMarket ebenfalls kostenpflichtige Projektinformationen über öffentliche Vorhaben aus diversen Ländern.

Tipps: IHK-Ausschreibungsdienst nutzen

Ausschreibungsdatenbanken zu durchforsten, gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Verständlich, bei der großen Menge an Daten. Allein innerhalb der EU gibt es täglich mehrere Hunderte neuer Bekanntmachungen. Verschiedene Anbieter sind bei der Suche nach den relevanten Ausschreibungen behilflich.
Kostenlos stellt die IHK-Auftragsberatungsstelle einmal in der Woche Bekanntmachungen im IHK-Ausschreibungsdienst bereit.
Ausführliche Informationen rund um internationale Entwicklungprojekte finden Sie auch auf unserer Internetseite
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Entsendung nach Belgien

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus mit der sogenannten Limosa gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind. Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber.

1. Meldepflichten und Befreiungstatbestände

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden im Voraus mit der Limosa gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind.
Abhängig von Art und Dauer der Tätigkeit, existieren in Belgien für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Befreiungstatbestände. So gelten unter Umständen Ausnahmen für:
  • Montage-, Reparatur-, oder Wartungsarbeiten
  • Bestimmte Berufsgruppen, wie Fernfahrer, selbstständige Geschäftsleute und Künstler
Nähere Informationen und das Online-Meldeportal finden auf der  Website „Working in Belgium“ zu Limosa.
Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Beginn der Arbeiten dem belgischen Auftraggeber vorlegen müssen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, sich diese Bescheinigung vorlegen zu lassen.
Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, kann eine vereinfachte Limosa-Meldung für zwölf Monate vorgenommen werden, jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.
Weitere allgemeine Informationen zur Entsendung nach Belgien:

2. Bereithaltung von Unterlagen

Seit dem 1. Juli 2013 gilt, dass Selbstständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, sich bei den belgischen Behörden melden müssen.  Dabei sind folgende Daten zu übermitteln.
Arbeitnehmer:
Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses:
  1. Identifizierung des Arbeitnehmers- und gebers.
  2. Identifizierung des belgischen Kunden
Angaben zur Dienstleistung:
  1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
  2. Ort der Dienstleistung
  3. Angabe, ob Bausektor betroffen ist
  4. Angabe, ob Zeitarbeiter betroffen sind
  5. Arbeitszeiten
Selbstständige:
Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses:
  1. Identifizierung des Selbstständigen
  2. Identifizierung des belgischen Kunden
Angaben zur Dienstleistung:
  1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
  2. Ort der Dienstleistung
  3. Angabe, ob Bausektor betroffen ist
Wichtige Hinweise:
Wer regelmäßig in Belgien und anderen Staaten Dienstleistungen im Rahmer einer Entsendung erbringt, kann die Limosa-Erklärung auch für die Dauer eines Jahres abgeben. Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Bau- Zeitarbeitssektor. Wird die angemeldete Dienstleistung nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch über diese Tatsache informiert werden. Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren.

3. Verbot der Arbeitnehmerüberlassung

Entsendungen nach Belgien dürfen nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung (sogenannte „Huckepacküberlassungen”) kombiniert werden. Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes  nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit. Das allgemeine Verbot des Arbeitnehmerverleihs in Belgien steht im Gegensatz zu der Situation in mehreren anderen europäischen Ländern.

4. Berufsqualifikationen – EU-Bescheinigung

Für in Belgien reglementierte Berufe, beispielsweise für Stuckateuer-, Fließen oder Heizungsinstallationsarbeiten, ist ein berufsspezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich. Der Nachweis der Berufsqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit kann über eine  EU-Bescheinigung erfolgen. Im Verfahren werden Nachweisdokumente für die Berufsqualifikation der Personen benötigt. Für den konkreten Einsatz empfehlen wir zusätzlich, die jeweiligen Meister- und Gesellenbriefe der Gewerke mitzuführen. Im Bereich Elektro-, Gas- und Warmwasserinstallationen ist zusätzlich durch das Mittelstandsministerium "Division Infrastructure" eine  Zulassung zu beantragen.

5. Sozial- und Arbeitsunfallversicherung

Selbstständige, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen in die Sozialversicherung ein. Die Sozialversicherung umfasst dabei die:
  • Ruhestands- und Hinterbliebenenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitsunfallversicherung
  • Berufskrankheiten-Versicherung
  • Kranken- und Invalidenversicherung
  • Sozialleistungen für Familie
  • Urlaubsgeld nach dem belgischen gesetzlichen System
Weitere Informationen zur belgischen Sozialversicherung bieten folgende Internetportale:
Der Arbeitgeber in Belgien ist dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Neben Arbeitsunfälle sind Wegeunfälle abgesichert.  Für den Fall von Berufskrankheiten sind Arbeitnehmer abgesichert.
Weitere Informationen zur belgischen Arbeitsunfallversicherung sind unter GTAI – Belgien Arbeitsunfallversicherung zu finden.
Online-Seminar der IHK-Exportakademie am 30.01.2023

Die Prüfung des US-(Re-)Exportkontrollrechts nach den EAR

Bevor mit umfangreichen Prüfungen der amerikanischen Export Administration Regulations begonnen werden kann, sollte im Unternehmen zunächst die Frage beantwortet werden, ob das geplante Geschäft überhaupt in den Anwendungsbereich fällt.
Nur wenn diese Frage mit “ja” beantwortet wird, müssen weitere Prüfungen nach den Export Administration Regulations vorgenommen werden. Die Export Administration Regulations kontrollieren Reexporte von US-Produkten und US-Personen. Welche Produkte als US-Produkte den Export Administration Regulations unterstehen und wer als US-Person in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fällt, werden die Schwerpunkte dieses Online-Seminars sein.
Gemeinsam werden die gesetzlichen Definitionen zum US-Produkt und zur US-Person behandelt und in dem Zusammenhand vertieft auf die De-Minimis-Rule und die Direct-Product-Rule eingegangen. Beide Regelungen können dazu führen, dass Produkte, die außerhalb der USA hergestellt werden zu US-Produkten werden.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, die in die betriebliche Exportkontrolle eingebunden sin dund sich mit dem US-(Re-)Exportkontrollrecht vertraut machen möchten. Vorkenntnisse sind für dieses Seminar nicht notwendig.
Das Online-Seminar der IHK-Exportakademie findet am 30. Januar 2023 von 09:30 bis 15:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Online-Seminar der IHK-Exportakademie am 30.01.2023

US-(Re-)Exportkontrollrecht - Sind wir betroffen?

Die Export Control Classification Number (ECCN) ist eine dem amerikanischen Exportkontrollrecht unterliegende Identifikationsnummer. Sie kennzeichnet Waren, die dem US-(Re-)Exportkontrollrecht zugrunde liegen. Deutsche Unternehmen können unter Umständen von der amerikanischen Exportkontrolle betroffen sein.
Werden dann Vorschriften zum US-Ausfuhrrecht nicht beachtet, kann es vorkommen, dass diese Unternehmen vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen werden. Im Seminar lernen Sie zu erkennen, wann Ihre Ware oder Warensendung unter das US-Ausfuhrrecht fällt, wie Sie Ihre Produkte gemäß der Commerce Control List einreihen und welche organisatorischen Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um weiterhin Handel mit US-Ware oder US-Reexporten betreiben zu können.
Das Online-Seminar der IHK-Exportakademie findet am 30. Januar 2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Sondersituation im Energiesektor: gewerbliche Güterbeförderungen

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Mineralöltransporte sowie Flüssiggastransporte:

Aufgrund der weiterhin angespannten Situation des allgemeinen Mangels an Transportkapazitäten speziell im Energiesektor bedarf es mit Blick auf die Versorgungssicherheit der Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO).

Eine Erhöhung der Transportkapazitäten ist nach Einschätzung der Bundesregierung aus mehreren Gründen erforderlich. Ein Grund ist im sogenannten „Fuel Switch“ zu sehen, also der Verdrängung von Gas nicht nur bei Kraftwerken, sondern auch bei Industrieprozessen, infolge dessen es zu einer Ausweitung der benötigten Mengen an Heizöl oder Flüssiggas (Propan/Butan) für die Industrie kommt. Durch zusätzliche Kohlelieferungen zur Versorgung von Kohlekraftwerken als Ersatz für Gaskraftwerke steigt die benötigte Kohlemenge ebenfalls stark an.

Der stark gestiegene Energieträgerbedarf hat die Situation in Bezug auf Transportkapazitäten für Energieträger verschärft. Daher ist es erforderlich, die Transportkapazitäten für Energietransporte auf der Straße ebenfalls so weit wie möglich auszuweiten.

Um dieser Ausnahmesituation wirksam begegnen zu können wird für das Land Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StVO erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl, Diesel, Kerosin, Benzin) sowie Flüssiggas (Butan, Propan) mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr. Sie gilt ebenso für Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen.

Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023. Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 20. September 2022. Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung.
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in Paragraf 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des Paragraf 30 Absatz 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen  Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den Paragraf 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW (PDF-Datei · 39 KB), da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in Paragraf 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In Paragraf 30 Absatz 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
Stand: Januar 2023
Genehmigungspflicht bei Export

Ausfuhrliste und Anhänge Dual-Use-Verordnung

Für die Ausfuhr bestimmter Güter ist eine Genehmigung erforderlich. Ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht sind die vom Gesetzgeber in Güterlisten definierten technischen Parameter. Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

1. Die Güterlisten im Einzelnen

Ausfuhrliste

In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 20 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung

Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).  

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.

2. Aktualisierung der Listen: Änderungen zum Januar 2023

Mit der Delegierten Verordnung 2023/66 vom 21. Oktober 2022 hat die EU die Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung neu gefasst. In Kraft getreten sind die Änderungen am 12. Januar 2023.

Das BAFA hat einen Unverbindlichen Änderungsüberblick in deutscher Sprache veröffentlicht.

Unternehmen müssen prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und diese ggf. im eigenen Warenstamm nachvollziehen. 

Was ist neu?

  • Begriffsbestimmungen
    • Gate-All-Around-Feldeffekttransistor (neuer Begriff)
    • Diffusionsschweißen, Programm (Verweise angepasst)
  • Keine Änderungen in Kategorien 0, 5 und 7
  • Die meisten Änderungen in Kategorie 3 
    • Frequenzsynthesizer und Signalgeneratoren
    • im Halbleiterbereich: Hetero-epitaxiale Werkstoffe, Hochwiderstandswerkstoffe und Technologie, Elektronic CAD Software
  • Anpassungen an Stand der Technik
    • 4A003b Digitalrechner (angepasste Spitzenleistung)
    • 6A005d1b1 Halbleiterlaser (angepasste Ausgangsleistung)
  • Entlistungen: keine, Unternummern 1C006b2 und 2E003b2 gestrichen

3. Wo finde ich die aktuellen Güterlisten?

4. Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 11 Satz (9) EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

5. Regelmäßig prüfen – technische Fachabteilung einbinden

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-Use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein.

6. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?

Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eine Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.

Ägypten: Vorabregistrierung von Fracht

Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)

Der ägyptische Zoll hat das elektronische System „Advanced Cargo Information (ACI)” zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen eingeführt. Seefracht ist seit Oktober 2021 über ACI anzumelden. Die für 1. Januar 2023 geplante Verpflichtung, auch Luftfracht über ACI anzumelden, ist auf unbestimmte Zeit verschoben. 

1. Ziel von ACI und Zeitplan

ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Außerdem soll das System die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „ Nafeza“ bündeln und verifizieren. Seit 1. Oktober 2021 ist das System für Seefracht verpflichtend. Zum 1. Januar 2023 sollte die Luftfracht folgen. Dieser Termin ist nun auf unbestimmte Zeit verschoben.
Expresssendungen (max. 50 Kilogramm und max. 2.000 USD) sind vom ACI-Verfahren ausgenommen.

2. Ablauf: Wer macht was?

Es gibt zwei miteinander kommunizierende Systeme:
1) Nafeza (National Single Window System for Foreign Trade)
2) CargoX (ein von Nafeza zertifizierter Blockchain-Dienstleister)
  • Der ägyptische Importeur oder sein Agent registriert seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal Nafeza. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.
  • Der (deutsche) Exporteur registriert sich einmalig bei CargoX. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung in CargoX findet sich im User Manual. Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihre Umsatzsteuer-ID angeben. Damit können Sie Steuern sparen (siehe Punkt 3.1)
  • Die Daten des Importeurs im System Nafeza und die Daten des Exporteurs im System CargoX werden miteinander verknüpft und das Nafeza-System vergibt eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID), die sechs Monate gültig ist. Beide Parteien erhalten die ACID. Hinweis: bei zeitkritischer, zum Beispiel verderblicher Ware, kann die ACID auf Antrag sofort erstellt werden.
  • Der Exporteur lädt über CargoX relevante Versanddokumente hoch. Die Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten oder zwei Stunden vor Start des Flugzeugs abgeschlossen sein. Hinweis: Im Ursprungszeugnis kann die ACID-Nummer in Feld 5 (Bemerkungen), oder in Feld 1 (Absender) eingetragen werden.
  • Versanddaten können nach der Vergabe der ACID-Nummer noch verändert werden, die beteiligten Parteien aber nicht. Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind.
Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtdokumenten enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

3. Entstehen Kosten?

  • Die Kostenübersicht findet sich im User Manual für Cargo X unter Documents and pricing
  • Die Registrierung in CargoX ist kostenfrei.
  • Bei der sich daran anschließenden Verifizierung entstehen einmalige Kosten in Höhe von 15 USD. 
  • Um CargoX für den Dokumentenversand nutzen zu können, muss der Exporteur über ein  Guthabenpaket (CargoX units) verfügen.
  • Für  jede Sendung unter einer ACID-Nummer wird eine Bearbeitungsgebühr von 150 USD berechnet.
  • Das Hochladen von Dokumenten wird pro Dokument mit 3 USD berechnet, unabhängig vom Dokumentengröße und -seitenzahl. Momentan besteht eine Kostengrenze von 15 USD – das heißt, wenn mehr als fünf Dokumente hochgeladen werden, erfolgt keine weitere Berechnung.
  • Derzeit entstehen bei Versand eines ACI-Envelopes (darin sind alle Dokumente für eine ACID-Nummer enthalten) Gesamtkosten von 165 USD.
Außerdem wissenswert:
  • Die erworbenen CargoX units sind gebunden an Benutzerkonten. Eine Übertragung auf ein anderes Benutzerkonto oder ein anderes Unternehmen ist nicht möglich.
  • Es gibt keine Verwendungsfrist und somit auch kein Verfallsdatum der CargoX units.

3.1 Bei Registrierung in Cargo X Umsatzsteuer-ID angeben und Steuern sparen

Bei der Registrierung in Cargo X sollte der deutsche Exporteur darauf achten, dass er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt, auch wenn das keine Pflichtangabe ist. Andernfalls drohen höhere Kosten.
Hintergrund ist, dass der Betreiber der Plattform Cargo X ein in Slowenien ansässiges Unternehmen ist. Es übermittelt als Dienstleister die von Exporteuren hochgeladenen Dokumente und Daten in verschlüsselter Form nach Ägypten. Um dafür zu bezahlen, müssen die Exporteure Krediteinheiten erwerben. Die deutschen Exporteure, die diesen Blockchain-Dienst nutzen, nehmen also die Leistung eines EU-Unternehmens in Anspruch. Damit die Erbringung dieser Leistung mehrwertsteuerfrei erfolgen kann, benötigt das slowenische Unternehmen die Umsatzsteuer-ID ihres ebenfalls in der EU ansässigen Kunden. Liegt ihm diese nicht vor, erhält der deutsche Kunde eine Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer, kann diese aber nicht als Vorsteuer geltend machen.
Der Film Unternehmensverifizierung Cargo X Help Center auf der Cargo X Webseite erklärt, wo die Angabe der Umsatzsteuer-ID erfolgt.

4. Was gibt es bei Dokumenten zu beachten?

  • Auf Rechnung und IHK-Ursprungszeugnis ist die Angabe der sendungsbezogenen ACID-Nummer verpflichtend.
  • Im Ursprungszeugnis können Sie die ACID-Nummer in Feld 5 (Bemerkungen), oder in Feld 1 (Absender) eintragen.
  • Die Angabe der Exporter Registration Number (erzeugt im CargoX-Portal) des Exporteurs sowie der Steuernummer des ägyptischen Importeurs hingegen ist – anders als ursprünglich berichtet – freiwillig und soll nur auf die Handelsrechnung geschrieben werden.
  • Um Verzögerungen zu vermeiden, können Sie vorläufige Dokumente hochladen. So kann zum Beispiel die Legalisation nach dem Hochladen erfolgen. Bei der Einfuhr in Ägypten müssen allerdings die vorschriftsmäßig ausgefertigten Dokumente vorliegen.
Mittelfristig soll die Papierform und damit auch die Legalisation bei einigen Dokumenten entfallen. Geplant ist, dass auch die Banken elektronisch eingebunden werden. Derzeit werden die Dokumente noch in Papierform übermittelt, um die Zahlung auszulösen.
Für deutsche Exporteure besteht Hoffnung, dass die Zollbehörden in Ägypten neben elektronischen Ursprungszeugnissen künftig auch elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen akzeptieren. Heute funktioniert dies meist nur in den Fällen, in denen keine Bescheinigung durch das ägyptische Generalkonsulat nötig ist.

5. System verlangt 10-stellige ägyptische Warennummer

Das System verlangt die 10-stellige ägyptische Warennummer anzugeben. Das stellt deutsche Exporteure vor ein praktisches Problem: die eigenen Warenwirtschaftssysteme arbeiten in der Regel mit der 8-stelligen EU-Warennummer. Tarifnummern von Empfangsstaaten in die Rechnung oder andere Handelspapiere zu integrieren, ist daher rein technisch nicht immer möglich. Eine Möglichkeit, die in den Drittländern gültigen Warennummern zu recherchieren, bietet die Access2Markets-Datenbank der EU. Der Aufwand könnte vermieden werden, wenn statt der 10-stelligen Warennummer der international harmonisierte 6-Steller (HS-Code) zur Pflichtangabe für den Exporteur würde. Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Kairo hat sich in dieser Frage an die für ACI verantwortliche Administration gewandt, um eine Lösung herbeizuführen.

6. Weitere Informationen und Ansprechpartner

Zollvorteile, Erleichterungen

Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

1. Präferenznachweise

Durch Handelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die  präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird gegenüber dem Empfangsland dokumentiert, indem pro Warensendung entweder

2. Verfahrenserleichterungen: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

Die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen werden durch EzU ersetzt, die eigenverantwortlich von dazu berechtigten Unternehmen auf Handelsdokumenten erstellt werden. Die berechtigten Unternehmen verfügen über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer und/oder eine Registrierung als REX. Der Wortlaut der EzU wird durch die Bewilligungsnummer/Registriernummer des Unternehmens ergänzt. Die Bewilligung/Registrierung erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt.
Neu: Die Antragstellung kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal erfolgen.
Die Vorteile der beiden Vereinfachungen sind:
  • Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Erstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Öffnungszeiten müssen nicht berücksichtigt werden, Wege entfallen.
  • Formale Fehler an Dokumenten können nicht entstehen, Warenverkehrsbescheinigungen können nicht verloren gehen.
  • In zahlreichen neueren Abkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über diese Erleichterungen verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.
Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs erfolgt in eigener Verantwortung des Unternehmens. Die Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

3. Wann gilt welche Erleichterung?

Die jeweiligen Handelsabkommen legen fest, welche der beiden Erleichterungen anwendbar ist. Der REX ist in den neuen Handelsabkommen enthalten (Kanada, Japan, Vietnam, Vereinigtes Königreich), auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt dieser zunehmend des Ermächtigten Ausführer.
Beispiel Singapur: Ab Januar 2023 gilt der REX auch für Lieferungen nach Singapur. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023, während der noch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer genutzt werden kann. In der Praxis bedeutet das: Die Bewilligungsnummer als Ermächtigter Ausführer wird in der EzU  entfernt und durch die Registriernummer als REX ersetzt.
Bestehende Bewilligungen/Registrierungen gelten automatisch für neu vereinbarte Abkommen. Eine Übersicht, welche Erleichterung wo gilt, haben wir in unserem Internet-Artikel Übersicht über bestehende Handelsabkommen hinterlegt.

4. Besonderheiten der Erleichterungen

4.1. Ermächtigter Ausführer

Ermächtigte Ausführer dürfen zum einen Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder anderen Handelsdokumenten) ohne Wertgrenze ausstellen, zum anderen für den Warenverkehr EU-Türkei vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden. Im Regelfall wird ein Monatsvorrat durch das Zollamt vorab gestempelt.
Antragstellenden Unternehmen müssen einen Bewilligungsprozess beim Hauptzollamt durchlaufen. Dabei prüft der Zoll, ob die eigenverantwortliche Ermittlung des präferenziellen Ursprungs möglich ist und ob sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind (Gesamtverantwortlicher Präferenz). Diese Organisation wird mit Hilfe einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert. Der Zoll behandelt auf seiner Themenseite Ermächtigter Ausführer zahlreiche Fragestellungen rund um das Thema. Dort ist auch das elektronische Antragsformular 0448a als Voraussetzung für die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers hinterlegt. Alternativ kann die Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls erfolgen. Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart erhalten auf Anfrage ein unverbindliches Beispiel für eine AuO. Schreiben Sie an auwi@stuttgart.ihk.de.

Erstellung einer AuO

  • Die praktische Schwierigkeit bei der Erstellung einer AuO liegt nach Erfahrung der IHK gelegentlich darin, dass für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs abteilungsübergreifende Prozesse zu definieren sind. Einkauf, Produktion, Vertrieb müssen eingebunden sein. Außerdem ist eine gemeinsame Datenbasis zwingend, ein gemeinsames ERP-System zumindest hilfreich.
  • Die AuO dient primär der internen Organisation und erst in zweiter Linie der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Eine Darstellung der Prozesse mit Hilfe eines Flussdiagramms erleichtert oft das Verständnis, ebenso die Einbindung des Qualitätsmanagements. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (unter anderem ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind.
  • Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verursacht Kosten. Es ist oft sinnvoll, sich zu überlegen, für welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer man gegebenenfalls darauf verzichtet. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, ebenso der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

4.2 Registrierter Exporteur (REX)

Der REX kann sowohl im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen als auch im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer genutzt werden. Dabei wird der jeweils in den Abkommen bzw. im APS vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung um die REX-Nummer ergänzt. Für den REX ist eine Registrierung beim Hauptzollamt erforderlich, die betriebliche Organisation wird zunächst nicht geprüft, es wird auch keine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 0442  oder über das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls. Die größte Schwierigkeit bei der Antragstellung besteht darin, die präferenzberechtigten Waren einschließlich Warennummer aufzuzählen und hier nichts zu vergessen. Es empfiehlt sich eine Zusammenfassung zu Kapiteln. Ein Merkblatt des Zolls informiert umfassend. Gehen Sie davon aus, dass die Einhaltung der Regelungen im laufenden Betrieb durch den Zoll überprüft wird. 

Online-Lehrgang der IHK-Exportakademie von 31.01.-02.02. und 07.-09.02.2023

Zertifikatslehrgang Fachkraft für Importabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende, praxisorientierte Kenntnisse komplexer zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge. Behandelt werden die Einreihung bei der Einfuhr, Zollwerte und -verfahren beim Import, Reparaturen und Rückwaren sowie die Nutzung von Incoterms und Zahlungsbedingungen. Ein weiteres Themenfeld ist die Vorbereitung auf Betriebsprüfungen. 
Die einzelnen Themen bauen aufeinander auf und werden in einer umfassenden anschließenden Übung zusammengeführt. Für das Zertifikat wird ein optionaler Abschlusstest angeboten.
Der Online-Lehrgang findet in zwei Blöcken vom 31.01.-02.02. und 07.-09.02.2023 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Warenverkehr

Zollunion EU–Türkei: Nachweise

1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden.  Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Seit 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem spürbar zurückgegangen. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist grundsätzlich erforderlich.
Dies wurde mit Veröffentlichung einer Änderung der Zollverordnung im offiziellen  Amtsblatt Nr. 31330 vom 10. Dezember 2020 angekündigt. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst, dass Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 (PDF-Datei · 727 KB) darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Türkiye statt Turkey

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei. Eine Übergangszeit wurde von Seiten der Türkei zugesichert, die Dauer wurde allerdings nicht genannt. 
Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden. Es ist eine Bitte aber keine Pflicht, dies zu tun.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen generell, sich vorab mit dem türkischen Importeur abzustimmen.
Nachweis
Ursprung
Auswirkung
Voraussetzung
Wer stellt aus?
A.TR
weltweit
normaler Drittlandszollsatz entfällt
Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zoll
EUR.1/
Ursprungs-
Erklärung
EU, TR
normaler Drittlandszollsatz entfällt
präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren
Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten
Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Sonderzöllen
präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich
Unternehmen
Ursprungs-zeugnis
weltweit
Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Sonderzöllen
nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen
IHK
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zoll in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den nicht reduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus. Machen Sie andere Erfahrungen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

Elektronische Ausstellung von Dokumenten

Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. Weitere Hinweise dazu und zur Akzeptanz der Nachweise finden Sie auf der  Internetseite des Zolls.

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (Movement Reference Number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Wir haben Ausfüllvorlagen für die A.TR sowie die EUR.1 für Sie hinterlegt.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen (PDF-Datei · 31 KB) beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen (PDF-Datei · 31 KB) mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Die Formulare sind als Downloads hinterlegt.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll, wie unter 4. beschrieben, vermieden werden.

4. Sonderzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr einer Vielzahl von Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen.
Zum 1. Januar 2021 hat die Türkei ihre Sonderzölle angepasst. Eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren wurde im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Informationen zum Warenkreis, den erforderlichen Nachweisen und einen Link zur konsolidierten Liste finden Sie im Artikel Türkei – Sonderzölle 2021 der GTAI (Germany Trade and Invest).
Die GTAI hat die deutschsprachige Verfassung der ebenfalls im türkischen Amtsblatt bekanntgegebenen Importverordnungen und Produktkonformitätserlässe für das Jahr 2021 publiziert.
Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern. Durch die Änderung des Zollgesetzes reicht als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR aus.

Ausgleichssteuern

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt. Eine Ausfüllvorlage für das Ursprungszeugnis haben wir für Sie hinterlegt.

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Stuttgart zuständig. Kontakt:
Generalkonsulat Türkei
Notariat
Kernerstraße 19/b
70182 Stuttgart
Telefon 0711 16667330
konsulat.stuttgart@mfa.gov.tr
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Deutsch-Türkische Handelskammer Istanbul
Frau Satı Gör Tekbaş
Telefon +90 (212) 3630500

Aktueller Podcast

Außenwirtschaftspodcasts der IHK Region Stuttgart

Podcast #8 – Neue Entwicklungen zum Lieferkettengesetz – 14.12.2022

Ab dem 01.01.2023 werden Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette verpflichtet. Ganz besonders betroffen sind dabei international aufgestellte Unternehmen. Dabei gibt es auf Unternehmerseite oft noch viel Unklarheit zur Umsetzungspflicht, zu Haftungsfragen und zum Umgang mit der Aufsichtsbehörde. Im achten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart beantworten wir die wichtigsten Fragen und beleuchten weitere neue Entwicklungen.
Matthias Führich, Syndikusrechtsanwalt des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik , führt durch das Gespräch. Interviewpartner ist Frau Silke Helmholz, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin in demselben Referat.

Podcast #7 – Der Russland-Ukraine-Konflikt – 14.03.2022

Der Russland-Ukraine-Konfikt bringt vor allem den Menschen im zweitgrößten Flächenland Europas viel Leid. Aktuelle Nachrichten und Bilder aus der Regionen erschüttern und machen uns betroffen. Betroffen von den Ereignissen ist auch die deutsche Wirtschaft. Unser aktueller Außenwirtschaftspodcast informiert Sie über die wichtigsten außenwirtschaftlichen Fragen und Themen, die Sie als Unternehmen nun beachten müssen.
Im Außenwirtschaftspodcast informieren Barbara Effenberger, Teamleiterin und Ländereferentin für Osteurpoa und Russland, Herr Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, Herr Thomas Bittner, Experte zum Thema Internationaler Zahlungsverkehr, sowie Matthias Führich, Jurist im Internationalen Wirtschaftsrecht.
Durch das Gespräch führt Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.

Podcast #6 – Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – 12.01.2022

2021 wurde das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, besser bekannt als Lieferkettengesetz, beschlossen. Unternehmen werden mit dem Gesetz verpflichtet zu prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit gegen Aspekte wie Arbeitsschutz, Mindestlohn, Gesundheit, Umweltstandards verstößt.
Im Außenwirtschaftspodcast informieren Referatsleiterin und Syndikusrechtsanwältin Silke Helmholz sowie Syndikusrechtsanwalt Matthias Führich über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und geben eine Praxiseinschätzung, was auf die Unternehmen zukommt.
Durch das Gespräch führt Rechtsassessorin Anna Belkaceme.

Podcast #5 – Brexit: Neue Regeln bei der Produktkennzeichnung am Beispiel UKCA – 29.09.2021

Der Brexit hat in den deutsch-britischen Handelsbeziehungen zu zahlreichen Neuregelungen geführt, die Unternehmen nun beachten müssen. Am Beispiel der neuen UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed), die das CE-Zeichen auf dem britischen Markt ersetzt, erläutern wir, welche Neuregelungen zu beachten sind und wo Unternehmen Unterstützung finden. 
Im fünften Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart beantwortet Thomas Schaal vom Britischen Generalkonsulat in München Fragen rund um das Thema UKCA-Kennzeichnung und gibt hilfreiche Tipps für Unternehmen. Durch das Gespräch führen Dagmar Jost, Länderreferentin und Brexit-Ansprechpartnerin, und Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International. 
Weitere Informationen zur UKCA-Kennzeichnung:
Auf unserer Sonderseite Brexit-Update finden Sie alle relevanten Informationen zum Brexit und zu aktuellen Entwicklungen.
Die AHK Großbritannien hält für Unternehmen auf ihrer Brexit-Sonderseite wichtige Informationen für den Handel mit Großbritannien bereit und aktualisiert diese laufend.
Informationen zur UKCA-Kennzeichnung mit Liste der betroffenen Waren finden Sie auf der folgenden Seite der britischen Regierung.
Datenbank UK Market Conformity Assessment Bodies (UKMCAB) mit offiziellen Stellen, die Konformitätsbewertungen für den britischen Markt vornehmen.

Podcast #4 – Leichtbau: Potenziale und internationale Bedeutung einer Zukunftstechnologie – 11.02.2021

Der Leichtbau beziehungsweise die Leichtbauweise zählt zu einem der Zukunftsthemen in den Bereichen Bau und Konstruktion. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff Leichtbau, warum sind Leichtbauweisen so wichtig für unsere Zukunft und welche Auslandsmärkte sind für den Leichtbau besonders relevant?
Erfahren Sie mehr zu diesen und weiteren Fragen im vierten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart. Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International, führt durch das Gespräch mit Nadja Rest, Managerin für International Business Development bei der Leichtbau BW GmbH.

Podcast #3 – Der Brexit und Fragen zu Zoll und Warenverkehr – 02.12.2020

Zum 1. Januar 2021 wird der Brexit fühlbare Realität. Das Vereinigte Königreich wird zum Drittland, eine neue Zollgrenze entsteht wieder in Europa. Welche Konsequenzen das für die Wirtschaftsbeziehungen und den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird und welchen Aufwand das verursacht, diese Fragen werden von uns näher beleuchtet. 
Im dritten Außenwirtschaftspodcast informiert Zollexperte Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, über aktuelle Entwicklungen und gibt Praxistipps, was Unternehmen in den nächsten Wochen unbedingt zu beachten haben.
Durch das Gespräch führt Syndikusrechtsanwältin und Leiterin des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik, Frau Silke Helmholz.

Podcast #2 – Aktuelle Entwicklungen und Prognosen im Maschinen- und Anlagenbau – 26.11.2020

Die Corona-Pandemie hatte in diesem Jahr massive Auswirkungen auf das In- und Auslandsgeschäft verschiedener Branchen, so auch auf den innovativen und stark exportorientierten Maschinen- und Anlagenbau. Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, welche konkreten Auswirkungen die derzeitige Corona-Krise bisher auf die Branche hatte, und vor allem, wie die Prognosen für das kommende Jahr aussehen.
Im zweiten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart informiert der Bereich Branchen International im Gespräch mit Dr. Astrid Engels, Referentin für Außenwirtschaft und Vertrieb beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), über aktuelle Entwicklungen und Prognosen im Maschinen- und Anlagenbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf Auslandsmärkte.
Durch das Gespräch führt Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.

Podcast #1 – Der Brexit mit Blick auf Handelspolitik und rechtliche Fragen – 24.09.2020

In der deutschen Wirtschaft wächst die Sorge vor einem Scheitern der Nach-Brexit-Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien. Kommt es zu keinem gemeinsamen Handelsabkommen, so drohen ab 2021 die Einführung von Zöllen, die Unterbrechung von Lieferketten und weitere Unwägbarkeiten.
Die Abteilung Außenwirtschaft der IHK Region Stuttgart nimmt den Brexit als Anlass, um in einem neuen Format – im Podcast – über das Thema zu berichten.
In der aktuellen Episode berichten Referatsleiterin und Syndikusrechtsanwältin Silke Helmholz, Rechtsreferent Matthias Führich und Rechtsreferendarin Anna Belkaceme.
Für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen

Unterstützung für mittelständische Unternehmen

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und KMU

Im Jahr 2016 etablierte die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem Ziel, die 2011 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht umzusetzen – unter Einbindung der Privatwirtschaft. Die Initiative stellte eine Weiterentwicklung der CSR-Richtlinie der EU dar. Diese verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten), Institute der Finanz- und Versicherungsbranche bereits seit 2017, Informationen über Umwelt- und Sozialstandards sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu veröffentlichen.
Wesentlicher Bestandteil des NAP war ein Monitoring von Unternehmen durch die Bundesregierung, das von 2018 bis 2020 statt fand. Ziel war es, einen Überblick zu bekommen, ob bis 2020 mindestens 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmensprozesse integriert haben. 
  1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (Risikoanalyse)
  3. Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf Betroffene und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerde-Mechanismus
Im Abschlussbericht des NAP-Monitoringprozesses (24. Februar 2021) wurde festgestellt, dass weniger als 50 Prozent der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die NAP-Anforderungen umgesetzt haben. Dies bildete die Grundlage für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG).
Die Teilnahme am Monitoring-Prozess war für die Unternehmen freiwillig. Viele Unternehmen nutzten die Möglichkeit, um darzulegen, vor welchen Herausforderungen sie bei der Umsetzung stehen und wie hoch der damit verbundene Aufwand ist.
In der Praxis stehen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit noch vor vielen Fragen, wenn es darum geht, internationale Lieferketten nachzuverfolgen. Zwar erfasst das LKSG direkt nur Unternehmen mit weniger als 3000 (ab 1.1.2023) bzw. 1000 Mitarbeitenden (ab 1.1.2024). Dennoch sind KMU als Zulieferer dieser Unternehmen in die Thematik involviert. Zudem geht der von der EU vorgelegte Richtlinien-Entwurf (Februar 2022) für ein europäisches Lieferkettengesetz (Corporate sustainability due dilegence – CSDD) über das deutsche Pendant hinaus. Es sieht vor, dass Unternehmen ab 500 Beschäftigten in die Pflicht genommen werden, entlang der gesamten Wertschöpfungskette menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu identifizieren. Für Unternehmen, die In der Textil- und Lederindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, bei der Gewinnung von Rohstoffen, Verarbeitung von metallischen und nicht-metallischen Erzeugnissen sowie im Großhandel mit mineralischen Rohstoffen sollen die Regelungen bereits ab 250 Beschäftigte gelten.
Als Kontrollbehörde wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, das Handreichungen entwickeln und veröffentlichen wird.
Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei:
  • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • die Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Online-Tools & Netzwerke

In den letzten Monaten  wurden auf Bundes- und Landesebene Initiativen gestartet und Tools kreiert, die speziell KMU bei Fragen rund um die Prüfung der bestehenden Lieferketten sowie bei der Neuausrichtung unterstützen sollen.
So bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) mit dem CSR-Risiko-Check ein kostenloses Online-Tool. Mit diesem können Unternehmen, die im Export-/Importgeschäft aktiv sind oder im Ausland Produktionsstätten haben schnell valide Informationen zu potenziellen CSR-Risiken entlang ihrer Lieferkette erhalten, insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern. Der CSR Risiko-Check wurde von MVO Nederland entwickelt und wird vom niederländischen Außenministerium finanziert. Die deutschsprachige Version des CSR Risiko-Check wird von UPJ gemeinsam mit MVO Nederland sowie dem Helpdesk der AWE umgesetzt.
Darüber hinaus wurde das Portal  KMU-‎Kompass entwickelt. Es enthält zwei Online-Tools. Zum einen den Sorgfalts-Kompass. Mit diesem können Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und managen. Er unterstützt dabei, Geschäftsprozesse und Lieferkette genau(er) unter die Lupe zu nehmen. Hier finden sich Beispiele zu Verhaltenskodex (Code of Conduct) von deutschen KMU aus verschiedenen Branchen sowie von den bayerischen Industrie- und Handelskammern im Rahmen des Umweltpaktes Bayern entwickelte Mustertexte für einen Verhaltenskodex für Lieferanten ( auf Deutsch und Englisch). Er ermöglicht eine erste Orientierung oder einen Abgleich mit einem bereits bestehenden Verhaltenskodex. Der Standard-Kompass hilft KMU hingegen bei bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen, und Siegel, die Kunden von ihnen sowie Vorlieferanten verlangen. Auch das Portal Siegelklarheit hilft Verbrauchern, Regierungen und Unternehmen, Umwelt- und Sozialsiegel besser zu verstehen.
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus die Initiative global verantwortlich BW  initiiert. Die Dokumentationen zu den Informationsveranstaltungen sowie ein interaktiver Online-Leitfaden sind auf der Webseite der Initiative abrufbar. 

IHK-Angebote

Auch die IHK Region Region Stuttgart unterstützt Unternehmen auf ihrem Weg der globalen gesellschaftlichen Verantwortung. So beleuchtet das Dossier “Internationale Lieferketten” in der Außenwirtschaftspublikation Außenwirtschaft Aktuell (Ausgabe 5-6/2021) das Thema unter drei Perspektiven:
  • Globale Arbeitsteilung auf dem Prüfstand
  • Rückgang internationaler Lieferketten
  • Bedeutung des Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen
Des weiteren führt die IHK Region Stuttgart in Partnerschaft mit dem CSR-Forum und dem Kolping Bildungswerk regelmäßig die Gesprächsreihe über verantwortliches Unternehmertum und die Zukunft des Gemeinwohls durch. Die bisherigen Gespräche:
  • Antje von Dewitz, Geschäftsführerin des Outdoor-Herstellers Vaude (15.01.2021)
  • Alfred Theodor Ritter, Eigentümer des Süßwarenhersteller Rittersport (19.03.2021)
  • Barbara Scheitz, Geschäftsführerin der Andechser Bio-Molkerei Scheitz (07.05.2021)
  • Helmut Schelling, Gründer der Stuttgarter Softwareschmiede Vector (02.07.2021)
  • Johannes Kärcher, Gesellschafter der Alfred Kärcher SE & Co. KG (22.10.2021)
  • Susanne Kunschert, Geschäftsführende Gesellschafterin, Pilz GmbH & Co. KG (24.03.2022)
  • Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant des Südwestrundfunks (14.07.2022)
  • Christoph Werner, Vorsitzender der dm-Geschäftsführung (8.11.2022)
Auch das CSR-Frühstück der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg bietet Informationen, Best-Practice-Beispiele und Gelegenheiten zum Austausch.
Informationen rund um das Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz und andere CSR-Aspekte der unternehmerischen Verantwortung hat die IHK Region Stuttgart auf der IHK-Webseite Lieferkettengesetz gebündelt
In diversen Veranstaltung beleuchten die IHK Region Stuttgart und weitere IHKn in Baden-Württemberg (Rhein-Neckar, Karlsruhe) das neue Lieferkettengesetz in einer Veranstaltungsreihe und geben wichtige Praxistipps zur Umsetzung der neuen Vorgaben.
Veranstaltungsdaten und Anmeldemöglichkeiten für künftige Veranstaltungen finden Sie in der IHK-Veranstaltungs-Datenbank

Zudem organisiert die IHK-Exportakademie das Online-Seminar Lieferkettengesetz – sind Sie vorbereitet?
Gemeinsam mit dem Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) und der Hochschule Albstadt-Sigmaringen wurde eine Umfrage zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) gestartet. Sie soll mögliche Herausforderungen in der unternehmerischen Umsetzung abfragen. Die Auswertung finden Sie in der Ausgabe 01-02-2022 der Außenwirtschaft-Aktuell.
Anleitung zum Ausfüllen

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2023

Der Zoll hat das  neue Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023 (MZSW)  veröffentlicht. Auf über 200 Seiten finden sich hier die verbindlichen Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder je Verfahren. 

Was ist neu?

Umfangreichere Änderungen finden sich in den Bereichen Versand und summarische Anmeldung. In beiden Bereichen werden 2023 neue Release gestartet. Beim Versandverfahren NCTS betrifft das die Phase 5 und die Verpflichtung, eine sechsstellige Warennummer anzugeben. Bei den summarischen Eingangsmeldungen – diese werden von den Transportunternehmen vor dem Import erstellt – führt die Einführung von ICS2 ab März 2023 zu umfangreichen zusätzlichen Angaben. Diese müssen zum Teil vom Importeur an das Transportunternehmen übermittelt werden. 
  
Aufruf an die Industrie zur Notfallhilfe

Generatoren und Transformatoren für die Ukraine

Der Aufruf geht besonders an Firmen in der Elektrotechnik. Der Ukraine stehen schwierige Zeiten und ein harter Winter bevor. 
Die Angriffe auf die Energieversorgung in der Ukraine haben in letzter Zeit stark zugenommen. Flächendeckende Blackouts sind die Folge. Nahezu 50 % der Energieinfrastruktur der Ukraine ist betroffen. Angesichts der aktuellen Lage und der Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitären Notlage zu rechnen. 
Die Ukraine benötigt dringend Produkte zur Instandsetzung ihrer Energieinfrastruktur und bittet um Spenden. Die schnelle Verfügbarkeit ist hier essenziell. Neu ist, dass dringend benötigte Produkte zudem auch käuflich erworben werden. Die Ukraine benötigt derzeit insbesondere Dreiphasen-Hochspannungstransformatoren und Ersatzteile für den Starkstrombereich (z. B. auch eingelagertes oder veraltetes, obsoletes Material etwa aus DDR-Beständen oder aus stillgelegten Kraftwerken).
Der ukrainische Energienetzbetreiber Ukrenergo hat zwei Bedarfslisten übersandt, die sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich Produkte beinhalten, die die Ukraine bereit ist, direkt einzukaufen. 
Unten finden Sie die Güter der Top 1 und Top 2 Priority. Für Angebote und Rückfragen bei Ukrenergo kontaktieren Sie bitte direkt Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038. 
Die GIZ als Ausführerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft, bittet um Spenden zur Instandsetzung. Wichtige Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite von der Energiepartnerschaft für die Ukraine.
Hier finden Sie eine laufend  aktualisierte Bedarfsliste
Rückfragen zum Spendenprozess und zu weiteren Fragen beantwortet Ihnen das Team der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft: helpenergy@giz.de.
Zudem ist unsere Deutsch-Ukrainische AHK jederzeit für Sie ansprechbar. Sie erreichen den kommissarischen Geschäftsführer, Herrn Sergey Listnichenko unter folgenden Kontaktdaten: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, +4915144143994. 
Neben nahezu allen Branchen, ist auch die ukrainische Agrarwirtschaft von den Kriegsschäden betroffen. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium bittet um Unterstützung. 
Wir bedanken uns insbesondere bei all jenen, die bereits Unterstützung für die Ukraine geleistet haben und hoffen, dass wir auch in der gegenwärtigen Notlage den Menschen in der Ukraine helfen können. 
 
Hier die Liste der benötigten Güter im Einzelnen:
Oberste Priorität beim Nachschub haben die Autotransformatoren. Stand heute ist der Bedarf wie folgt:
  • AT 750 kV - elf Phasen;
  • AT 330 kV - sechzehn Einheiten;
  • AT 220 kV - sechs Einheiten.
 
Weiterhin werden folgende Geräte benötigt:
  • Stromwandler 750 kV - 21 Phasen;
  • Leistungsschalter 330 kV – 15 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Leistungsschalter 110 kV - 25 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Trennschalter 110 kV mit einem Erdungsschalter - 33 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Spannungswandler 220 kV - 15 Phasen usw.
 
Eine weitere Priorität sind die Relaisschutz- und Automatisierungsgeräte. Der aktuelle Bedarf besteht  aus:
  • 13 Sätze Abstands- und Überstromschutz;
  • 20 automatische Steuersätze für Leistungsschalter;
  • 6 Sätze Differential-Sammelschienenschutz;
  • 10 Sätze Übertragungsgeräte.
 
Auch bei thermischen Kraftwerken ist der Bedarf beträchtlich. Im Speziellen:
  • Leistungsschalter 110 kV - 6 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Leistungsschalter 330 kV – 3 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Trennschalter 110 kV mit einem Erdungsschalter - 9 Einheiten in 3-Phasen-Set;
  • Stromwandler 110 kV - 6 Phasen;
  • Spannungswandler 110 kV - 3 Phasen usw.
Auch das Wasserkraftsystem ist gefährdet, und JSC Ukrhydroenergo benötigt die Auffüllung seines Notbestands an Spartransformatoren 330 kV (7 Einheiten) und Leistungstransformatoren 330 kV (4 Einheiten) und 110 kV (7 Einheiten).
 
Nachfolgend finden Sie den vorrangigen Bedarf für den Katastrophenschutz, der vom staatlichen Notdienst der Ukraine zusammengestellt wurde:
  • modulare Häuser - 6500 Einheiten (für 20 Personen mit einem internen Beleuchtungssystem);
  • Wohnmodule - 820 Einheiten;
  • Sanitärmodule - 164 Einheiten;
  • Betten-/ Schlafmodule – 130.000 Einheiten;
  • Elektrogeneratoren – 6.828 Einheiten (mit einer Leistung >10 kW – 6500 Einheiten, >100 kW – 164 Einheiten, >400 kW – 164 Einheiten);
  • Heißluftgebläse mit indirekter Beheizung mit flüssigem Brennstoff oder mit Strom, mit Thermostat und Luftverteilungsmanschetten - 13.000 Stück;
  • Mobile Trinkwasseraufbereitungsstationen - 164 Einheiten. (mindestens 1,5 Kubikmeter pro Stunde);
  • Tankwagen für die Lieferung von Trinkwasser - 164 Stk. (mindestens 8 Kubikmeter).

Online-Seminar der IHK-Exportakademie am 10. und 11.01.2023

Zoll von A bis Z: Praxisworkshop Exportieren in ein Drittland

Häufig müssen in mittelständischen Unternehmen die mit Exporten betrauten Personen alles abwickeln können.
Im Online-Seminar werden auf Basis eines konkreten Exportvorgangs in ein präferenzberechtigtes Drittland alle Aspekte wie Ursprung, Import von Vormaterial, Exportdokumente und Exportkontrolle kompakt und praxisorientiert dargestellt. Ziel des zweitägigen Seminars ist es, den Teilnehmenden anhand eines konkreten Beispiels alle Themen und Varianten eines Exportvorgangs aufzuzeigen. 
Zielgruppe sind Export- und Zollsachbearbeitende, die im Unternehmen alle Themenbereiche abdecken müssen. Vorkenntnisse sind erforderlich.
Das Online-Seminar der IHK-Exportakademie findet am 10. und 11. Januar 2023 jeweils von 09:00 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor. Präsidentin Marjoke Breuning würde es begrüßen, wenn sich künftig noch mehr Unternehmerinnen engagieren und die IHK-Gremien langfristig zur Hälfte mit Frauen besetzt wären.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.

Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.

Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.

Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.

Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.

Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.

Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!

Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

Dr. Ing. Ralf von Brie, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.
Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.

Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.

Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.

Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.

Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.

Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.

Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.

Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.

Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.

Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.

Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!

Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.

Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.

Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.

Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.

Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.

Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!

Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.

Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.

Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.

Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.
Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.

Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.

Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.

Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.

Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.

Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.

Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.

Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.

Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.

Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.

Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.

Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.

Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.

Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.

Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.
Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
Magazin Außenwirtschaft aktuell

Weihnachten in der Ukraine und in Stuttgart

Slavimo Isusa! Zweimal Weihnachten in der Ukraine 

Die Ukraine ist Europa eng verbunden und das nicht erst seit dem Assoziierungsabkommen mit der EU 2014 oder dem Kandidatenstatus als EU-Beitrittsland 2022. So wird auch seit 2003 schon alljährlich der Europatag in der Ukraine gefeiert. In Friedenszeiten finden auf den zentralen Plätzen von Kiew, Charkow, Odessa, Lemberg und anderen großen Städten zahlreiche Veranstaltungen über Kultur und Geschichte europäischer Länder statt, es gibt Konzerte, Präsentationen und vieles mehr. 

Glühwein und Lichterketten im Dezember

Die enge Verbindung zu Europa zeigt sich aber nicht nur hier – sie ist alljährlich auch an Weihnachten zu spüren. Da sich die meisten Ukrainerinnen und Ukrainer, gut 75 Prozent, als orthodoxe Christen bezeichnen, hat das Weihnachtsfest nach dem julianischen Kalender am 7. Januar seinen festen Platz in der ukrainischen Tradition. 2017 jedoch ist das “europäische” Weihnachten der Katholiken und Protestanten hinzugekommen: Seither feiert man in der Ukraine einfach beide Weihnachtsfeste – und der 25. Dezember ist ebenso wie der 7. Januar ein gesetzlicher Feiertag. So kommt es auch, dass ab dem 14. Dezember in vielen ukrainischen Städten Weihnachtsmärkte ihre Tore öffnen. Gemütliche Holzhäuser, Lichterketten, Märchenfiguren, Weihnachtslieder, die aus Lautsprechern schallen, dazu der Geruch von Glühwein und Zimt – vieles davon dürfte uns in Deutschland äußerst vertraut erscheinen. Hier ist die ukrainische Tradition besonders in den Speisen und den feilgebotenen Souvenirs greifbar. Und da die Ukrainerinnen und Ukrainer eine stolze Nation vertreten, die ihre Kultur auch im Ausland bereitwillig weiterleben, wird es dieses Jahr auch in Stuttgart einen ukrainischen Stand auf dem Weihnachtsmarkt geben, an dem man ukrainische Gerichte probieren und traditionelle kleine Geschenke kaufen kann. 

Sternsinger und ein großes Festmahl im Januar 

Das zweite – historische – Weihnachtsfest nach dem julianischen Kalender hingegen wartet mit einigen Unterschieden auf. In der Ukraine geht diesem Fest eine 40-tägige Fastenzeit voraus, die am 28. November beginnt und am 7. Januar endet. Der Heiligabend am 6. Januar wird von vielen Traditionen begleitet, die nach wie vor auch von Generation zu Generation weitergegeben werden. Das Schmücken der festlich gedeckten Tafel ist dabei ein besonderes Highlight. 
Das Abendessen selbst beginnt mit dem Erscheinen des ersten Sterns am Himmel. Das wichtigste Weihnachtsgericht ist Kutya, das aus Weizengrütze unter Zugabe von Rosinen, Honig und Mohn zu bereitet wird. Im Anschluss folgt eine weitere wichtige Besonderheit: Es werden zwölf Fastengerichte serviert, wobei unterschiedliche Meinungen darüber herrschen, ob die Zahl auf die zwölf Apostel oder auf die zwölf Monate eines Jahres zurückgeht. 
Dekoriert wird traditionell mit dem sogenannten Diduch (“Großvater”) – einer Garbe aus Weizenhalmen, die den Geist der Vorfahren symbolisiert und für Wohlbefinden, Reichtum und die Familie steht. Am Abend ziehen Sternsinger durch die Straßen und viele Jungen und Mädchen bereiten selbst Lieder und Gedichte vor, für die sie von Nachbarn mit Süßigkeiten oder etwas Geld belohnt werden. Auch der Brauch, zu Weihnachten ein Krippenspiel aufzuführen, hat eine uralte Tradition in der Ukraine, diese soll sogar auf das 17. Jahrhundert zurückgehen.
Am Morgen des 7. Januar begrüßen sich die Menschen in der Ukraine mit dem Satz: “Christus ist geboren!”, auf den Angesprochene traditionell mit “Lobe ihn!” antworten. Sodann versammelt man sich zum Weihnachtsgebet in der Kirche – und genießt gemeinsam beim anschließenden großen Familienfest, dass die lange Fastenzeit nunmehr zu Ende ist. 
Vira Rudych, IHK Region Stuttgart