Nr. 70458
Update China

China

Aktuelle Veranstaltungen zu China

05.06.2023: Jiangsu-Germany High Tech Research and Development Exchange Forum inklusive Matchmaking, Messe Stuttgart

Unternehmen, die an einer Kooperation mit Technologieunternehmen aus Jiangsu interessiert sind, möchten wir auf folgende Veranstaltung aufmerksam machen. Jiangsu, die chinesische Partnerprovinz des Landes Baden-Württemberg veranstaltet gemeinsam mit der Messe Stuttgart und der Messe Nanjing ein High-Tech Forschungs- und Entwicklungs- Austauschforum inklusive Matchmaking. Die chinesischen Unternehmen decken ein breites Spektrum ab, von Automatisierung, Digitalisierung des Bildungswesens, öffentliche Beleuchtungssysteme über Luft-/Wasseraufbereitung, Cybersecurity bis zu Hochwasserschutz etc. Informationen zum Programm, zu den Unternehmen und zur Anmeldung entnehmen Sie bitte der Website des China Netzwerk Baden-Württemberg e.V. (CNBW).

13.07.2023: Podiumsdiskussion zu „Brauchen wir eine Politik der wirtschaftlichen Sicherheit? Perspektiven der Wirtschaftsbeziehungen zwischen China und Baden-Württemberg“

Die Heinrich Böll Stiftung veranstaltet am 13. Juli 2023 im Institut für Auslandsbeziehungen in Stuttgart eine Podiumsdiskussion zu den Perspektiven der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Baden-Württemberg und China. Herr Reinhard Bütikofer (Mitglied im Europäischen Parlament und Vorsitzender der China-Delegation des EP) und Herr Tassilo Zywietz (Geschäftsführer IHK Region Stuttgart und IHK-Exportakademie GmbH sowie Beirat CNBW) erörtern dabei aktuelle Themen wie chinesische Direktinvestitionen, 5G-Netzausbau und die Auswirkungen der politischen Spannungen zwischen China und den USA.
Informationen zur Veranstaltung entnehmen Sie bitte der Website der Heinrich Böll Stiftung.

Aktuelle Warnung des deutschen Verfassungsschutzes 

Der deutsche Verfassungsschutz warnt deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China vor Malware, die Dritten eventuell unerlaubten Zugriff auf Netzwerke beschert haben soll. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie in unserem Artikel “Aktuelle Warnung des deutschen Verfassungsschutzes”.

Das Coronavirus in China

Seit Dezember 2019 sind ausgehend von der Stadt Wuhan in der Provinz Hubei Fälle der Lungenerkrankung mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) aufgetreten. Durch die schnelle Ausbreitung in China wurden auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung getroffen. Aktuell meldet das Land die meisten Neuinfektionen seit zwei Jahren. Die Omikron-Variante breitet sich in zahlreichen Städten aus.
Die Einreise nach China ist weiterhin bedingt möglich. Die Auslandshandelskammer Greater China haben in den letzten zwei Jahren einige Charterflüge erfolgreich durchgeführt. Zusammen mit der Deutschen Botschaft und Lufthansa sind weitere Flüge geplant.
Eine Besonderheit der AHK-Charterflüge ist die Unterbringung der Passagiere in einer hochwertigen Unterkunft (5* Hotels mit internationalem Standard). Folgende Passagiere können – unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Deutschen Handelskammer in China – an den AHK-Charterflügen teilnehmen:
  • Mitarbeiter und Familienangehörige, die bereits in China leben und arbeiten
  • Newcomer, die neu für einen Auslandseinsatz nach China kommen
  • Kurfristige Geschäftsreisende/Spezialisten, die für dringend erforderliche Geschäftsvorgänge oder Projekte nach China kommen 
Die AHK Greater China bietet weitere Charterflüge für den Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 an. Informatonen zu den Reisedaten und zum Anmeldeprozess finden Sie auf der Seite der AHK Greater China.
Die Büros der Deutsch-Chinesischen Auslandshandelskammer ( AHK Greater China) informieren Sie stets aktuell zur Lage in China ( Coronavirus-Updates ) und haben ein Krisenmanagement Team eingerichtet, das bei Fragen unter infocenter@bj.china.ahk.de erreichbar ist.
Weitere Informationen zur Einreise nach China, Visa-Bestimmungen oder die obligatorischen COVID-19-Tests vor Ausreise finden Sie auf der Seite der AHK Greater China.

Generell wird den deutschen Firmen in betroffenen Gebieten empfohlen, in jedem Fall engen Kontakt zu den lokalen Behörden zu halten.
Wir haben für Sie einen Auszug wichtiger Informationsquellen zur Situation in China zusammengestellt:
Die deutschen Auslandsvertretungen empfehlen deutschen Staatsbürgern in betroffenen Gebieten dringend, sich in die Krisenvorsorgeliste unter elefand.diplo.de einzutragen.
Situation deutscher Unternehmen in China: Nachfragerückgang und internationale Reisebestimmungen erschweren Rückkehr auf Vor-Corona-Level
Laut der aktuellen Umfrage der deutschen Auslandshandelskammer Greater China von Anfang April konnten die deutschen Unternehmen in China ihre Produktionstätigkeiten wieder aufnehmen und befänden sich auf einem guten Weg die Produktionskapazitäten vor Corona zu erreichen. Sorgen bereitet den Unternehmen derzeit neben der gesunkenen Nachfrage auch die mittlerweile strengen internationalen Reisebestimmungen und Quarantänemaßnahmen, sowie auch die Sicherung ihrer weltweiten Lieferketten.
Die chinesische Regierung hat am 07. Juni 2022 die Regelung der Visabestimmung geändert. Zukünftigt brauchen Reisende mit einem gültigen Arbeitsvisum keine PU-Einladung mehr, um nach China einzureisen. Dies ist eine große Erleichterung für die Chinageschäfte in Coronazeiten.

Aktuelle Wirtschaftsdaten

China ist aktuell der zweitwichtigste Exportpartner und der viertwichtigste Importpartner für Baden-Württemberg. Das Chinageschäft wird auch zukünftig nicht an Bedeutung verlieren. Lediglich die Rahmenbedingungen können sich für deutsche Firmen durch unterschiedliche Gesetzesvorgaben in China verändern. Zahlreiche Informationen zum Wirtschaftsumfeld finden Sie auf der Seite der Germany Trade and Invest (GTAI).

Ihre Ansprechpartner vor Ort

Landesspezifische Einfuhrbestimmungen

Online-Intensivkurs der IHK-Exportakademie vom 03.07.-05.07.2023

Fokus Exportkontrolle - dreitägiger Intensivkurs

Ein Sanktionslistenscreening ist auch im Inland bei jedem Geschäftskontakt durchzuführen. Dies verdeutlicht, dass das Thema Exportkontrolle in jedes Geschäft hineinreicht. Bei Ausfuhren in kritische Länder müssen Embargos im Blick behalten werden. Ausfuhren von (möglicherweise) kritischen Gütern wie Dual-Use-Gütern oder mit einem kritischen Endverwendungszweck unterliegen Genehmigungspflichten.
Der dreitägige Intensivkurs thematisiert neben rechtlichen Grundlagen der Exportkontrolle ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis. Anhand vieler Fallbeispiele werden die Vorgaben illustriert und erarbeitet. Das amerikanische Exportkontrollrecht, das für sich weltweite Geltung beansprucht, wird ebenso behandelt wie Fragen zur Haftung und Möglichkeiten zur Enthaftung – damit empfindliche Strafen gegen Einzelpersonen und Unternehmen erspart bleiben. 
Zielgruppe sind Geschäftsführende, Exportkontrollbeauftragte und alle, die in ihrem Arbeitsalltag mit dem Thema Exportkontrolle regelmäßig in Berührung kommen. 
Der Online-Intensivkurs der IHK-Exportakademie findet von 03. bis 05. Juli 2023 jeweils von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar der IHK-Exportakademie 03.07.2023

Einreihung von Waren in die Zolltarifkapitel 84, 85 und 90

Die Einreihung von Waren anhand der Zolltarifnummer wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Abgabenbelastung aus, es können sich auch weitere Folgen bei Genehmigungspflichten, Anwendung von Zollkontingenten und Antidumpingmaßnahmen, Angaben für die Ausfuhranmeldung und Vorgaben für die Präferenzkalkulation ergeben. Damit gehört die Warennummer oder Zolltarifnummer sicherlich zu einer der wichtigsten Stammdaten und auf ihre Richtigkeit sollte entsprechend geachtet werden.
Zahlreiche spezifische Informationen müssen häufig insbesondere bei der Einreihung von technischen Geräten und Maschinen sowie Zubehör, Teilen und Warenzusammenstellungen beachtet werden. Für Abgrenzungen zwischen diversen Tarifpositionen gibt es oft Spezialregeln. Ein technisches Grundverständnis sowie fundierte Tarifkenntnisse sind deshalb unerlässlich.
Schlussendlich sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden Waren des benannten Warenkreises korrekt und begründbar einzureihen und auch eine für die Zollanmeldung notwendige „sprechende Warenbezeichnung“ zu finden.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich mit der Einreihung und Beschreibung von Waren beschäftigen. 
Tarifierungsbeispiele aus dem betrieblichen Umfeld können zur Besprechung im dem Seminar gerne im Vorfeld eingereicht werden.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 03. Juli 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
International

Neuerungen im Versandverfahren: NCTS5 und ATLAS 9.1

Die zollrechtlichen Versandverfahren ermöglichen es, sowohl Zollverfahren von der Außengrenze in das Binnenland zu verlagern als auch Länder im Transit zu durchqueren. Den genauen Ablauf der unterschiedlichen Formen (unter anderem internes Versandverfahren (T2), externes Versandverfahren (T1), Carnet TIR) und die Abbildung des Versandverfahrens NCTS in ATLAS wird auf der Zollseite ausführlich beschrieben. 
Die im Unionszollkodex vorgesehene Umstellung von der aktuellen Version NCTS4 auf NCTS5 führt unter anderem wegen der zwingenden Angabe des sechsstelligen HS-Codes in den meisten Fällen zu einer erheblichen Umstellung aller Beteiligten. Die Generalzolldirektion hat mit einem Informationsschreiben einige Punkte geklärt (PDF-Datei · 553 KB).

Neue Regelungen zur Angabe der Warennummer im Versandverfahren

In der ATLAS-Teilnehmerinfo 0456/23 vom 2. Mai 2023 hat die deutsche Zollverwaltung nun mitgeteilt, dass bis zum Ende der Übergangsphase von NCTS-Phase 4 zu Phase 5“ die Angabe der (sechsstelligen) Warennummer im Versandverfahren weiterhin nicht verpflichtend ist. Dies betrifft die Versandverfahren bei der Einfuhr in die EU und Transitverfahren, insbesondere T2-Verfahren durch die Schweiz.
Das Übergangsphase von NCTS-Phase 4 zu Phase 5 endet in Deutschland zum 29. Oktober 2023, europaweit zum 1. Dezember 2023. Da dieser Termin von zahlreichen EU-Staaten nicht erfüllt werden wird, ist es wahrscheinlich, dass die sechsstellige Warennummer noch länger nicht verpflichtend sein wird.
Exportseitig sieht das anders aus: Falls dem Versandverfahen ein Ausfuhrverfahren aus der EU vorangegangen ist, muss die aus dem Ausfuhrverfahren bekannte achtstelligen Warennummer im Versandverfahren verpflichtend angegeben werden. Das gilt in Deustchland ab dem 29. Oktober 2023. 
Haben Sie Fragen zum Versandverfahren? Melden Sie sich bei uns.

International

CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Die erste Meldung muss also Ende Januar 2024 abgegeben werden.

1. Hintergrund

Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Das zentrale Klimaschutzinstrument hierfür bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) – mit dem Risiko, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern, sog. „Carbon Leakage“.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt zugreifen zu können.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt. Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht.  Die in diesem Beitrag dargestellten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.

2. Anwendungsbereich

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend), Zement, Aluminium (Kapitel 76 weitgehend), Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff sowie unter bestimmten Bedingungen auch auf indirekte Emissionen, bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326). Die betroffenen Waren sind mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

3. Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?

3.1. Übergangsphase 2023-2025

Die Einführung erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 ( insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Während des Übergangszeitraums beschränken sich die Verpflichtungen der Importeure auf folgende Pflichten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
    Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
  • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Finanziellen Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Offene Fragen zu den Meldepflichten ab Oktober 2023 (Meldung erfolgt Ende Januar 2024):
  • Wie und wo soll gemeldet werden? Form und Adressat der Meldung, voraussichtlich soll die Meldung direkt an die EU-Kommission gehen
  • Berechnung der Emissionen: Die Daten zu den eingebetteten Emissionen liegen zumindest kurzfristig nicht vor. Hier werden sicherlich Standardwerte verwendet werden. Diese Werte liegen noch nicht vor.
Die EU-Kommission muss die entsprechenden Durchführungsvorschriften noch erlassen.

3.2. Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

4. Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

  • Importieren Sie in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren?
    und
  • keine Rückware, kein Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein?
Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Das dürfte dauern.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf. Falls sich die Durchführungsregeln zu den Meldevorschriften auf sich, dann können Sie eben nicht melden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
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Webinar: Warenursprung und Präferenzen/ Lieferantenerklärungen 2023

Veranstaltungsdetails

Waren mit Präferenzursprung aus der Europäischen Union genießen in den meisten Regionen der Welt Zollvergünstigungen, in vielen Ländern können EU-Waren sogar vollständig zollfrei eingeführt werden. Damit sind Zollpräferenzen wichtige Exportförderungsmittel. Um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen Exporteure die einschlägigen Ursprungsregeln kennen, diese erfüllen und revisionssicher dokumentieren.

 

Zielsetzung

Die Teilnehmer lernen die Grundsätze des Präferenzursprungsrechts kennen und erhalten zahlreiche Hinweise zur praktischen Handhabung und Umsetzung im Unternehmen.

 

Zielgruppe

Mitarbeiter/ -innen mit Vorkenntnissen im Exportgeschäft sowie Auszubildende (Groß- und Außenhandel und Industriekaufleute) im 3. Ausbildungsjahr, Sachbearbeiter im den Abteilungen Vertriebsinnendienst, Export- und Versandabwicklung, die mit der Erstellung von Ursprungspapieren betraut sind.

 

Inhalt

1. Arten des Warenursprungs/ Nichtpräferenzieller Ursprung

 

  •  Warenmarkierung „Made in Germany“
  •  Nichtpräferenzieller Ursprung/ Ursprungszeugnis (mit Ausfüllanleitung)
  •  Präferenzieller Ursprung (Einführung)

 

 

2. Der präferenzielle Warenursprung: materielle Anforderungen

 

  •  Übersicht über die Zollpräferenzabkommen der EU
  •  Freiverkehrsabkommen, insbesondere Zollunion mit der Türkei, Warenverkehrsbescheinigung A.TR (mit Ausfüllanleitung)
  •  Internetportal „Warenursprung und Präferenzen online“
  •  Präferenzielle Ursprungsregeln im Überblick: Vollständige Gewinnung und Herstellung, Minimalbehandlungen, Be- und   Verarbeitungsregeln: Wertregeln, Positionswechsel, gemischte Regeln
  •  Erstellen von Ursprungs-/ Präferenzkalkulationen
  •  Sonderfälle: allgemeine Toleranzregel, mehrstufige Produktion
  •  Praktische Beispiele zur Anwendung der Ursprungsregeln
  •  Exkurs: das Präferenzabkommen mit dem Vereinigten Königreich inkl. Ursprungsregeln
  •  Exkurs: die neuen PEM-Ursprungsregeln in der praktischen Anwendung
  •  Exkurs: der Ermächtigte Ausführer (EA) und der „Registered Exporter“ (REX)

 

 

3. Der präferenzielle Warenursprung: formelle Anforderungen

 

  •  Lieferantenerklärungen 2023 (mit Ausfüllanleitung, Beispielfälle)
  •  Ursprungserklärung und Warenverkehrsbescheinigung EUR1 (mit Ausfüllanleitung)

 

 

Dozent: Dipl.-Kfm. Stefan Schuchardt

 

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Weitere Informationen

Hinweise

1-2 Tage vor dem Webinar erhalten Sie von uns einen „Zoom-Einwahllink“ und die Seminarunterlagen. Sie müssen keine Software installieren. Mit den Unterlagen erhalten Sie eine Anleitung für den Zugang.

Zollbestimmungen weltweit

Geschenke über die Grenze

Informieren Sie sich über die Zollbestimmungen von Geschenken an Geschäftspartner weltweit und erhalten Sie einen Überblick über die kulturellen Besonderheiten, die es zu beachten gibt.
Im Zeitalter weltweiter Warenströme denkt kaum jemand daran, dass das Geschenk im Reisegepäck bzw. Postpaket beim Zoll Probleme bereiten könnte. Doch nicht in allen Ländern gibt es Sonderregeln für Geschenke, so dass sie häufig wie ganz normale Handelsware abzufertigen sind. Ärgerlich ist aber der damit verbundene Papierkrieg sowie der Zeitverlust. Völlig unerträglich wird die Angelegenheit, wenn bei Paketsendungen der Beschenkte selbst die Zollformalitäten abwickeln muss und Einfuhrabgaben zu entrichten hat. Und schließlich dürfen bestimmte Waren überhaupt nicht eingeführt werden und erreichen deshalb nie ihr Ziel.
Die länderspezifischen Informationen finden Sie auf der Website der IHK Heilbronn-Franken in jeweils nach Kontinenten sortierten Auflistungen.

Webinar-Reihe #Fördermittel

Informieren Sie sich über die wichtigsten Fördermittel in acht ausgewählten Themenbereichen – jede Woche dienstags, immer von 08:00 bis 08:30 Uhr, immer mit Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen, Förderhöhe und Insider-Tipps zur Antragstellung. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

1. Digitalisierung

Nächste(r) Termin(e): 06.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Nächste(r) Termin(e): 13.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung
Förderprogramme (Link folgt)

3. FuE I (branchenübergreifend)

Nächste(r) Termin(e): 20.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referentin: Luise Götz, Technologietransfermanagerin

4. Startup & Gründung

Nächste(r) Termin(e): 27.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Nächste(r) Termin(e): 04.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Nächste(r) Termin(e): 11.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Jürgen Hennrich und Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderatoren

7. FuE II (Automotive)

Nächste(r) Termin(e): 18.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Michael Weißleder, Transformationsmoderator

8. Fremdkapital

Nächste(r) Termin(e): 23.05.2023 / 25.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung
Webinar der IHK-Exportakademie am 30.06.2023

Vorbereitung auf digitale Zollbetriebsprüfungen

Mit der digitalen Betriebsprüfung wenden die Zollbehörden neue Prüfungstechniken an. Durch Einsatz des Programms IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) nimmt die Intensität von Prüfungen zu.
Bei weniger Zeitaufwand lässt sich eine wesentlich größere Anzahl an Vorgängen prüfen (Vollständigkeits- statt Stichprobenprüfungen). Mittelständische Unternehmen stehen dabei vor Herausforderungen, denn es gilt sich unternehmensintern auf die jeweilige Zollprüfung vorzubereiten und die Prüfung möglichst effektiv für das Unternehmen zu gestalten. Das Seminar soll hier Sicherheit vermitteln, Alternativen und Varianten beleuchten und konkrete Vorgehensweisen vorschlagen.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich Zoll-Betriebsprüfungen/Auditierungen stellen oder diese vorbereiten müssen. Vorkenntnisse werden vorausgesetzt.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 30. Juni 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Import

Vereinfachte (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen

Die (Wieder-)Einfuhr leerer Umschließungen ist seit dem 14. März 2023 konkludent möglich. Diese Änderung des EU-Zollrechts beendet ein jahrelanges Ärgernis.

Anwendungsfall

Erhalten Sie leere Behälter zurück oder zum Befüllen? Dann ist das Ihr Thema.
Bisherige Abwicklung: Ware wird in Mehrwegbehältern (Wannen, Mehrwegladungsträgern, Tanks, Gitterboxen, Zollsprache: Umschließungen) exportiert. In der Ausfuhrzollanmeldung werden die exportierten Waren deklariert, die Umschließungen werden erwähnt. Falls die Umschließungen ohne Ware in die EU eingeführt werden, musste meist eine förmliche Zollanmeldung für diese Umschließungen abgegeben werden. Entweder sind Zölle entstanden oder es musste die vorherige Ausfuhr der einzelnen Umschließungen nachgewiesen werden (Rückware). Alternativ mussten Verwendungsscheine ausgestellt werden. Die Handhabung war eher zufällig, der Aufwand immens.

Neuregelung

Die (Wieder-)Einfuhr von Umschließungen kann nun durch das Überschreiten der Grenze (konkludent) erfolgen, es sind keine Nachweise mehr erforderlich. Die Umschließungen müssen lediglich unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen. Das sind beispielsweise Logos. Die Einzelheiten finden sich in der Fachmeldung des Zolls.
Neu: Eine entsprechende Regelung für Datalogger ist in Vorbereitung.

Einzelheiten zur Handhabung und erste Erfahrungen

Wichtig: Die konkludente Anmeldung kann zur vorübergehenden Verwendung oder als Rückware erfolgen. Die Zollstellen sind informiert, nur bei begründetem Zweifel Rückwarennachweise nach Art. 253 Abs. 1 UZK-IA zu fordern – was bei vertrauenswürdigen Unternehmen faktisch nie der Fall sein sollte. Bei konkludenter Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung sind keine Unterlagen vorzulegen insbesondere Artikel 165 UZK-DA greift nicht.
Anwendung bei vorangehendem Versandverfahren: Bei einer konkludenten Anmeldung beantragt das importitierende Unternehmen die manuelle Erledigung der Gestellung (ATB), auch nachträglich und formlos beantragen ( Kapitel 4.5.5.3 (1) VA ATLAS).
Haben Sie die diese Regelung bereits genutzt: Wie sind Ihre Erfahrungen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de

Bewertung

Die Neuregelung entlastet Unternehmen und Zoll von überflüssiger Bürokratie und erleichtert gleichzeitig die Nutzung von Mehrweg-Umschließungen – Entbürokratisierung und Umweltschutz in einem. Mit dieser Neuregelung wird eine langjährige IHK-Forderung umgesetzt, beginnend im Jahr 2017. Jetzt geht es darum, die Regelung zu nutzen.
  


Geschäftsreise im September 2023

Geschäftsreise Niederlande für die Lebensmittelbranche

Im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) organisiert die DIHK DEinternational GmbH in Zusammenarbeit mit der AHK Niederlande und dem Verband FOOD – Made in Germany e. V. im September 2023 eine Geschäftsreise für den Bereich Lebensmittel in die Niederlande. Ziel der Geschäftsreise sind Geschäftsanbahnungen, Erfahrungsaustausch und Kontaktvertiefung mit lokalen Unternehmen und Experten.

Lebensmittelbranche Niederlande

Die Niederlande sind europaweit der größte Abnehmer deutscher Lebensmittel und Agrarprodukte. Jährlich exportiert die deutsche Ernährungsindustrie Waren im Wert von 8,2 Milliarden Euro in die Niederlande – darunter hauptsächlich Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren und Convenience Artikel. Die deutschen Produkte werden wegen ihrer Qualität, ihrer Produktsicherheit und ihrer handwerklichen Güte besonders geschätzt. Insbesondere Bioprodukte, deutsche und regionale Spezialitäten, Tiefkühlwaren, Convenience Food sowie Functional Food werden gerne aus Deutschland bezogen.

Leistungen für Reiseteilnehmende

  • Marktberatung: Bevor Sie sich anmelden, erhalten Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Dies erleichtert die Entscheidung, ob sich eine Teilnahme für Ihr Unternehmen an der Geschäftsreise lohnt.
  • Marktstudien/Länderberichte: Für weitere Informationen nutzen Sie die Marktstudien und/oder Länderberichte des BMEL zur Agrarexportförderung in den Niederlanden.
  • Eingangsbriefing: Es werden Ihnen Informationen zur aktuellen politischen Situation in den Niederlanden, wirtschafts- und handelspolitische Inhalte sowie relevante landestypische Sitten und Gebräuche zu Beginn der Geschäftsreise vermittelt.
  • Vortragsveranstaltung für deutsche Teilnehmer: Sie erhalten grundlegende Informationen zum niederländischen Markt für Lebensmittel von erfahrenen Expertinnen und Experten mit praxisnahem Know-how. Die fachbezogenen Themen dieser Vorträge werden mit allen deutschen Unternehmen individuell nach verbindlicher Anmeldung abgestimmt.
  • Store Checks: Die AHK Niederlande organisiert in unterschiedlichen Märkten mit internationalem/deutschem Angebot Store Checks. Es werden unterschiedlichste Einzelhandelsgeschäfte mit verschiedenen Zielgruppen (z. B. Discounter, Supermärkte, Delikatessengeschäfte und ähnliches) besucht. Sie dienen der Überprüfung der Angebotsbedingungen für Ihre Produkte/Waren in bestimmten Verkaufsstellen von Einzelhandelsunternehmen sowie der Informationsbeschaffung über die Wettbewerbssituation und das Preisgefüge in den Niederlanden.
  • Individuelle Geschäftsgespräche: Die Marktexperten der AHK Niederlande wählen in enger Absprache mit Ihnen mindestens vier passende Zielunternehmen in den Niederlanden aus. Der Auftragnehmer bereitet für Sie die individuellen Geschäftsgespräche mit Unternehmen in den Niederlanden vor. Die individuellen Geschäftsgespräche finden am zentralen Ort (Tagungshotel etc.) oder vor Ort am Unternehmenssitz der niederländischen Firmen statt. Dabei werden Sie von einem Mitarbeiter und gegebenfalls einem Dolmetscher individuell begleitet und unterstützt.
  • Dolmetscherdienste: In nicht englischsprachigen Ländern werden Ihnen Dolmetscherdienste, unter anderem für die Geschäftsgespräche kostenlos zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen und Anmeldung

Die Geschäftsreise wird im Rahmen des Förderprogrammes des BMEL angeboten, die die Exportbemühungen der Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit Sitz in Deutschland
unterstützt. Zielgruppe sind vorwiegend kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Weitere
Informationen zum Förderprogramm des BMEL und zu weiteren Unternehmerreisen erhalten Sie auf den folgenden Seiten des BMEL und der Agrarexportförderung.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) koordiniert als Projektträgerin das
Förderprogramm des BMEL und unterstützt dessen Umsetzung mit vielfältigen Dienstleistungen.
 
Kontakt
Bei Fragen zur Anmeldung, zum Teilnehmerbetrag oder De-minimis-Beihilfe kontaktieren Sie bitte die
DIHK DEinternational GmbH:
Frau Kateryna Kovpak
Telefon: +49 30 20308-2426, E-Mail:  Kovpak.Kateryna@dihk.de
Bei Fragen zum niederländischen Markt kontaktieren Sie bitte die AHK Niederlande:
Frau Gunhild Otto
Telefon: +31 70 311 4132, E-Mail:  g.otto@dnhk.org
Jubiläumveranstaltung am 22.06.2023

50. Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft

Rückblick und Ausblick, Exportkontrolle, Präferenzen und ATLAS: Herausforderungen für Zoll und Wirtschaft

Veranstaltungsdetails

Bereits zum fünfzigsten Mal findet am 22. Juni 2023 ab 14:00 Uhr das Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft bei der IHK Region Stuttgart statt. In all den Jahren ist die Notwendigkeit sich auszutauschen nicht geringer geworden – im Gegenteil. Manchmal scheint es, als ob in einer zunehmend verflochtenen und volatilen Welt die Grenzen der Komplexität ausgetestet werden sollen.
Wir unternehmen im ersten Teil mit zwei Impulsvorträgen den Versuch einer Standortbestimmung:
Aus aktuellem Anlass werfen wir einen Blick auf die am 17. Mai 2023 veröffentlichten Ideen zu einer grundlegenden Umgestaltung der der Zollunion. Was kommt auf uns zu, was ist davon zu halten?
Weiterhin werfen wir einen Bick in die Glaskugel: Welche Informationen werden zukünftig benötigt, wie kann man den Überblick behalten und vor allem: Wie kann und sollte Zusammenarbeit künftig aussehen?

Zoll und Wirtschaft im Dialog

Beim Jahrestreffen werden aktuelle Trends diskutiert, aber auch konkrete Fragen und Probleme mit Vertreterinnen und Vertretern des Zolls geklärt. In Workshops geht es um aktuelle Entwicklungen in Zoll, bei Präferenzen und in der Exportkontrolle. Ihre Ansprechpartner sind sowohl Bewilligungssachbearbeiter/-innen als auch Vertreter/-innen der örtlichen Zollämter.
Das Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft ist ein Forum zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen außenhandelsorientierten Unternehmen und der Zollverwaltung der Region. Angesprochen sind Fach- und Führungskräfte, die für den Außenhandel verantwortlich sind, sei es in der Planung, der Überwachung oder der operativen Umsetzung.

Sie haben konkrete Fragen?

Fragen können Sie bis eine Woche vor der Veranstaltung per E-Mail an  diese Adresse richten.

Unser Programm

14:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart und Hauptzollamt Stuttgart
14:20 Uhr
50. Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft,
Programmänderung aus aktuellem Anlass:
Noch eine Reform des EU-Zollrechts,
was kommt auf uns zu?

Reinhard Fischer,  Leiter Corporate Customs/Global Customs Deutsche Post AG
14:40 Uhr
50. Jahrestreffen Zoll und Wirtschaft:
Was wäre, wenn es keine Grenzen gäbe?

Ein Blick in die Kristallkugel in bewegten Zeiten: Zukunftsimpulse
Janine Lampprecht, Geschäftsführerin Grenzlotsen GmbH
15:00 Uhr
Pause und Networking
15:20 Uhr bis 16:50 Uhr
Round Table Gespräche
Individueller Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Zollverwaltung
Parallel dazu
15:30 Uhr
Workshop Zoll
Änderungen Zollrecht, aktuelle Fragen
16:00 Uhr
Workshop Exportkontrolle
Erfahrungen mit Embargos, Fragen und Entwicklungen
16:30 Uhr
Workshop Präferenzen
Neue Abkommen, Lieferantenerklärungen
16:50 Uhr
Diskussion und Austausch
17:00 Uhr
Imbiss und Networking
Moderation:  Marc Bauer, IHK Region Stuttgart

Ihre Anmeldung

Gerne können Sie sich hier zur Veranstaltung anmelden, die Veranstaltung ist kostenlos und wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Webinar der IHK-Exportakademie am 29.06.2023

Zentrale Zollabwicklung bei Ausfuhr und Einfuhr

Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung (ehemals „Einzige Bewilligung“) ist für international agierende Unternehmen von Bedeutung, die ihre Kunden nicht nur von ihrem deutschen Geschäftssitz aus beliefern, sondern auch von Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Neben Ausfuhrmeldungen sowie Meldungen in den Besonderen Verfahren lassen sich auch Importe im deutschen ATLAS-System anmelden. Mit dieser Vereinfachung haben Wirtschaftsbeteiligte, die in mehr als einem EU-Staat ansässig sind, die Möglichkeit, ihre Ausfuhrabwicklung und inzwischen auch ihre Einfuhrabwicklung mitgliedstaatenübergreifend aus einem EU-Staat - mit nur einem zentralen Zollsystem zu steuern. Seminar-Beispiel wird die Teilnahme am ATLAS- Verfahren in Deutschland.
Die Zielgruppe sind Zollverantwortliche und Produktmanager/-innen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 29. Juni 2023 von 09:30 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Serviceangebot

Außenhandelsformulare im Formular-Shop

Internationale Warenlieferungen sind für Exporteure und Importeure meist mit einer Vielzahl von Formularen verbunden, wobei in der Regel Originalvordrucke ausgefüllt werden müssen.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind im Formular-Shop der IHK Region Stuttgart erhältlich. Unter der Rubrik Formulare Außenwirtschaft finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR, Carnet A.T.A., Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.
Hinweis:
Der Formular-Shop der IHK Region Stuttgart wird zur Zeit überarbeitet. Zur Überbrückung haben wir eine Alternativlösung geschaffen: Sie können Formulare für die Außenwirtschaft gerne hier bestellen. Falls Sie weitere Informationen oder Formulare benötigen, die in der Abfrage nicht enthalten sind, senden Sie bitte eine E-Mail an: auwiformulare@stuttgart.ihk.de 
Eine kleine Auswahl an Ausfüllvorlagen für bestimmte Exportdokumente finden Sie in unserem Artikel Exportpapiere – Ausfüllvorlagen.
Bei Rückfragen zu den einzelnen Formularen stehen Ihnen die unter Kontakt genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gern beratend zur Seite. 
Online-Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie von 17.-19. und 24.-26.07.2023

Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Online-Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Die Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigende, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten. Grundlagenkenntnisse werden vorausgesetzt.
Der Online-Zertifikatslehrgang findet vom 17. bis 19. Juli und vom 24. bis 26. Juli 2023 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Magazin Wirtschaft

Magazin Wirtschaft

quickfacts

55031 Ausbildungsplätze  waren im Frühjahr 2023 in Baden-Württemberg noch frei. Lesen Sie dazu auch „11 Image-Booster für die Ausbildung"

195474 GbRs gab es 2020 in Deutschland (Quelle: FAZ) Was GbRs nach dem MoPeG beachten müssen, lesen Sie hier

11.2 Tage war jeder Arbeitnehmer in Deutschland im Jahr 2021 durchschnittlich krankgeschrieben

Rat & Tat

Mediadaten und alle Ausgaben

Alles, was Sie über das Magazin wissen müssen: Mediadaten, Auflagenhöhe und wie Sie als MItgliedsunternehmen eine Erwähnung in der Zeitschrift bekommen.

Alle Ausgaben

Lage und Erwartungen deutscher Unternehmen im Ausland

Umfrage AHK World Business Outlook Frühjahr 2023

Zusammenfassung

An der weltweiten Konjunkturumfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) haben sich im März und April 2023 über 5.100 Mitgliedsunternehmen der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) beteiligt.
Die wesentlichen Ergebnisse der Umfrage:
  • Die deutschen Unternehmen blicken an ihren internationalen Standorten zwar positiver als noch im Herbst 2022 aber nur mit gedämpfter Zuversicht in die Zukunft. Bezogen auf die Konjunkturentwicklung halten sich Optimisten (28 Prozent) und Pessimisten (27 Prozent) in etwa die Waage.  
  • Vielfältige Risiken trüben die wirtschaftliche Perspektive: zu den Top 3 zählen der Fachkräftemangel (40 Prozent, Allzeithoch), Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen (39 Prozent) und Nachfrage (38 Prozent). Aber auch mit den hohen Zinssteigerungen und immer wieder aufflammenden Unsicherheiten an den Finanzmärkten verbundene Risiken wie Wechselkursschwankungen (28 Prozent) und Finanzierung (25 Prozent) halten sich auf einem im langjährigen Vergleich hohen Niveau.
  • Hinzu kommen langfristige geopolitische Herausforderungen, die die Unternehmen insbesondere in der Inflation/Geldpolitik (54 Prozent), dem zunehmenden politischen Einfluss auf Lieferketten (40 Prozent), der Rohstoff- und Energieversorgungssicherheit (37 Prozent) und der Fragmentierung der Weltwirtschaft (34 Prozent) sehen.
  • Trotz der Herausforderungen zeigen sich die Unternehmen resilient: Jedes zweite Unternehmen beurteilt seine aktuelle Geschäftslage als gut, 47 Prozent rechnen mit besseren Geschäften in den kommenden zwölf Monaten.

Weitere Infos und Download

Den kompletten AHK World Business Outlook finden Sie auf der Internetseite des DIHK .

Über die Studie

Der AHK World Business Outlook basiert auf einer regelmäßigen DIHK-Umfrage bei den Mitgliedsunternehmen der Deutschen Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen (AHKs).
Sie erfasst im Frühjahr 2023 die Rückmeldungen von weltweit mehr als 5.100 deutschen Unternehmen, Niederlassungen und Tochtergesellschaften sowie Unternehmen mit engem Deutschlandbezug. Die Umfrage wurde vom 20. März bis zum 6. April 2023 durchgeführt.
Zusammensetzung der antwortenden Unternehmen nach Branchen:
  • 37 Prozent Industrie und dem Baugewerbe
  • 36 Prozent Dienstleistungssektor
  • 19 Prozent Handelsunternehmen
  •  8 Prozent keine Zuordnung
Zusammensetzung nach Unternehmensgröße:
  • 48 Prozent kleinere Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern
  • 17 Prozent mittlere und große Unternehmen mit 100 bis 1.000 Mitarbeitern
  • 18 Prozent sehr große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern
  • 18 Prozent keine Zuordnung
IHK-Seminar am 14.06.2023

Ermittlung der richtigen Warennummer

Keine Ausfuhranmeldung ohne Warennummer. Sie ist für den Import und Export unerlässlich. Doch es ist nicht so einfach, die richtige Warennummer zu bestimmen.
Im Seminar lernen Sie das Handwerkszeug, um mithilfe des Warenverzeichnisses und des elektronischen Zolltarifs die Warennummer korrekt ermitteln zu können.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldung über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart.
International

Außenhandel

Die IHK-Bezirkskammer Böblingen bietet Ihnen zahlreiche Dienstleistungen und Informationen zu Ihren internationalen Aktivitäten an:

Ausstellung und Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten

Informationen zur Zollabwicklung

Ob Sie Ihre ersten Schritte ins Ausland planen und grundsätzliche Fragen klären möchten oder Ihre bestehenden Auslandsaktivitäten auf zusätzliche Märkte ausweiten wollen, die IHK-Bezirkskammer Böblingen informiert Sie gerne kostenfrei. Besondere Schwerpunkte sind
  • Außenwirtschaftsrechtliche Länderinformationen
  • Länderspezifische Ursprungserklärungen
  • Präferenz- und Ursprungsrecht (allg. Regeln, Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse)
  • Außenwirtschaftsrecht (Kontingente, Beschränkungen, Embargos)
  • Ausländische Vorschriften (zum Beispiel Verpackungsvorschriften, Vorversandkontrollen, Zertifizierungen)

Formulare

Bei der IHK-Bezirkskammer Böblingen erhalten Sie die gängigen Export- und Importdokumente (Mindestabnahme 5 Formulare), zum Beispiel:
  • Ursprungszeugnisse (und Kopien)
  • Carnets A.T.A. und C.P.D.
  • Einheitspapier
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 / A.TR
  • Lieferantenerklärungen
  • Intrastatmeldungen
  • Ausfuhrkassenzettel
Formulare können per E-Mail über auwiformulare@stuttgart.ihk.de online bestellt werden. 
Eine kleine Auswahl an Ausfüllvorlagen für bestimmte Exportdokumente finden Sie in unserem Artikel Exportpapiere – Ausfüllvorlagen. 

Seminare und  Workshops

Die IHK-Bezirkskammer Böblingen bietet Seminare und Informationsveranstaltungen zu Themen rund um den Außenhandel an.
Seminar: Ursprungsnachweise managen und Präferenzen kalkulieren
21. Juni 2023
Je aufwändiger die Bearbeitung von Ursprungsnachweisen und die Präferenzkalkulation sind, desto unattraktiver ist der Wettbewerbsvorteil, der aus den Handelsabkommen resultiert. Wollen Sie also am Freihandel partizipieren, lohnt es sich zunächst, Aufwand und Vorteile abzuwägen und die Möglichkeiten von IT-Unterstützung zu prüfen. Um Präferenzabkommen zu nutzen, müssen Sie die Waren entweder selbst herstellen oder Nachweise über die präferentielle Ursprungseigenschaft der Vormaterialien erbringen. Innerhalb der EU sind dafür Lieferantenerklärungen vorgesehen, im Handel über die EU hinaus müssen Präferenznachweise, wie zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigungen oder ggf. Ursprungserklärungen auf der Rechnung, erbracht werden. Zudem müssen Sie prüfen, ob Ihre Ware (Warennummer) vom jeweiligen Abkommen erfasst ist und welche Voraussetzungen bestehen, um sie als präferenzberechtigte Ware exportieren zu können. Das heißt, Sie müssen ggf. kalkulieren. Lernen Sie daher in diesem Seminar, welche Nachweise benötigt werden und wie Präferenzkalkulationen durchzuführen sind.
Uhrzeit 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Kosten: 440,00 €
in Kooperation mit der IHK-Exportakademie 
Informationen und Anmeldung
Einsteigerseminar Export
13. Juli 2023
Beim Export von Waren sind zahlreiche warenspezifische Vorschriften zu beachten. Neben der Ausfuhranmeldung gibt es je nach Zielland unterschiedliche Vorgaben, die für die dortige Einfuhr der Waren zu erfüllen sind.
Im Rahmen eines halbtägigen Seminars werden die grundlegenden Vorschriften für den Export behandelt und anhand eines Fallbeispiels praktisch umgesetzt. Dabei wird eine Auswahl gängiger Formulare gemeinsam ausgefüllt und auf häufige Fehlerquellen hingewiesen.
Uhrzeit 09:00 Uhr – 13:30 Uhr
Kosten: 120,00 €
Information und Anmeldung.
Workshop: Reparaturabwicklung im Drittland
verschoben auf September 2023
Reparaturen fallen immer wieder an – werden sie in einem Drittland durchgeführt, lassen sich mit den richtigen Verfahren Abgaben sparen. Werden Reparaturen als passive Veredelung gemeldet, fallen Abgaben nur auf die Reparaturkosten an. Reparaturen, die im Rahmen einer Garantie außerhalb der EU ausgeführt werden, sind bei der Wiedereinfuhr sogar gänzlich abgabenfrei. Werden allerdings bereits ausgeführte Waren zur Reparatur in die EU zurückgeschickt, sollte eine aktive Veredelung angestrebt werden. 
Im Seminar erlernen die Teilnehmenden wie sie Waren zur passiven Veredelung anmelden, wenn sie Reparaturen im Drittland durchführen lassen wollen.
Uhrzeit 09:00 Uhr – 12:30 Uhr
Kosten: 264,00 €
in Kooperation mit der IHK-Exportakademie 
Informationen und Anmeldung
Aufbauseminar Export
(Oktober 2023 )
Der Export von Waren und Dienstleistungen in Drittländer gewinnt auch für kleine und mittelständische Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Deutsche Unternehmen haben dafür eine gute Ausgangsposition –Produkte „Made in Germany“ genießen weltweit einen guten Ruf und sind seit langem ein Erfolgsfaktor für Unternehmeraktivitäten im Ausland.
Neben den Chancen, die der Export einem Unternehmen bietet, birgt er allerdings auch Risiken. Aber es gibt auch Möglichkeiten, die Risiken im Auslandsgeschäft zu minimieren.
Im Seminar werden spezielle Themen der Außenwirtschaftsabwicklung anhand eines Fallbeispiels behandelt. Basis sind die Inhalte des Einführungsseminars „Export“.
Uhrzeit 09:00 Uhr – 13:30 Uhr
Kosten: 120,00 €
Anmeldungen demnächst möglich.
Weitere aktuelle Veranstaltungen und Termine erfragen Sie bitte telefonisch.
Ihr Draht zum Team der Außenwirtschaft in der IHK-Bezirkskammer Böblingen: 07031 6201-8288
Webinar der IHK-Exportakademie am 14.06.2023

Ausfuhrverantwortliche: Risikomanagement und Haftung

Geschäftsführende und Vorstände haften persönlich für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aus organisatorischen Defiziten des Unternehmens resultieren. Diese Haftung kann auch nicht delegiert werden.
Die Geschäftsleitung hat hierbei vier Kernpflichten: die Organisations-, die Personalauswahl-, die Informations- und die Überwachungspflicht. Diese Pflichten und ihre Erfüllung müssen nachweisbar in die innerbetriebliche Exportkontrolle integriert werden. Nur dann gelingt es, eine Sanktionierung für Verfehlungen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Aktuelle Urteile belegen, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt und die Haftung für Compliance von den Behörden und Gerichten sehr weit verstanden wird.
Daher sind ein Risikomanagement und eine Organisation für die innerbetriebliche Exportkontrolle für die Geschäftsleitung eines Exportunternehmens unerlässlich.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 14. Juni 2023 von 09:00 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Sonderauswertung der IHK-Konjunkturumfrage

Auslandsinvestitionen Baden-Württemberg: Eurozone bleibt meistgenannte Zielregion

Exporterwartungen 2023 trotz Belastungen des weltweiten Handels aufgehellt

Die Weltkonjunktur hat im vergangenen Jahr unter verschiedenen Faktoren gelitten, wie dem Krieg in der Ukraine, Chinas Null-Covid-Politik, Lieferkettenstörungen, Energiepreissteigerungen und weltweit hohen Inflationsraten.
Doch die IHK-Konjunkturumfrage zu Jahresbeginn zeigte, dass die Wirtschaft in Baden-Württemberg besser durch den Winter gekommen ist als erwartet. Die abgewendete Gasmangellage, die staatlichen Energiepreisbremsen, rückläufige Erzeugerpreise, der nur teilweise eingetretene Nachfragerückgang sowie die einsetzende Entspannung bei den Lieferengpässen ließen den befürchteten starken Konjunktureinbruch ausbleiben.
Obwohl auch zu Beginn des Jahres 2023 viele Risiken verblieben, die sich dämpfend auf den globalen Handel auswirken können, hatten sich die zuvor stark eingetrübten Exporterwartungen der Südwestindustrie deutlich aufgehellt. Denn Konsum und Investitionen erwiesen sich in vielen Ländern unerwartet robust. Auch gab die Entwicklung vieler Inflationsraten zuletzt Anlass zur Hoffnung auf positive Impulse – ebenso wie Chinas Abkehr von der Null-Covid-Strategie Anfang Januar.
Grafik Exporterwartungen Baden-Württemberg: alle Branchen
Der noch im Herbst befürchtete starke Einbruch der Konjunktur ist ausgeblieben. Die Exporterwartungen der Südwestunternehmen legen zu Jahresbeginn wieder zu.

Baden-Württemberg: größter und exportstärkster Industriestandort, überdurchschnittlich viele Tochtergesellschaften im Ausland, erfahrene Global Player 

Im Bundesvergleich ist Baden-Württemberg (gemessen am Beitrag der Südwestindustrie zur Bruttowertschöpfung des gesamten verarbeitenden Gewerbes) seit Jahren der größte Industriestandort in Deutschland. Dies liegt vor allem an der spezialisierten Ausrichtung in den Bereichen Fahrzeug- und Maschinenbau sowie Elektrotechnik. Darüber hinaus zählt Baden-Württemberg zu den wichtigsten Industriestandorten Europas.
Für die baden-württembergische Industrie ist der Außenhandel traditionell von großer Bedeutung. Weit über die Hälfte ihrer Güter verkauft sie ins Ausland. Vor allem dank seiner ebenso solide wie innovativ agierenden Industriegiganten von Weltruf und starken Mittelständler ist der Südwesten ist seit Jahren das exportstärkste Bundesland.
Ein Schlüssel für die langjährigen Exporterfolge der baden-württembergischen Industrie ist ihre globale Präsenz: Ausländische Märkte werden über Niederlassungen vor Ort abgesichert oder hinzugewonnen.
Im gesamtdeutschen Vergleich weist Baden-Württembergs Industrie (neben Nordrhein-Westfalen) schon lange eine überdurchschnittlich hohe Anzahl Tochtergesellschaften im Ausland auf. Auslandsinvestitionen müssen differenziert betrachtet werden. Sie lassen – wenn die Bedingungen stimmen – in der Regel nachweislich auch die Investitionen im Inland steigen und sichern damit auch die Standorte hierzulande ab. Der Hintergrund dieser Beobachtung ist, dass die inländischen Muttergesellschaften in der Regel Produktivitätsgewinne, Steuerersparnisse sowie den verbesserter Zugang zu Kapital im Ausland auch für Inlandsinvestitionen nutzen.
Für Auslandsinvestitionen müssen größere Beträge aufgewendet werden – dadurch sind sie langfristiger ausgerichtet als Exportbeziehungen. Der Anteil baden-württembergischer Industrieunternehmen, die im Ausland investieren, bleibt deshalb auch in Krisenjahren deutlich stabiler als die Exporterwartungen – und als die Höhe der jeweiligen Investitionsbudgets.
Die auslandsinvestierende Industrie Baden-Württembergs ist überdurchschnittlich erfolgreich, erfahren und plant ihre (für diesen Erfolg notwendigen) Auslandsinvestitionen mit solidem Weitblick. Auch in Zeiten der Unsicherheit, wie die folgenden Ergebnisse zeigen. Wegen kurzfristiger Veränderungen verlagert ein großes spezialisiertes Unternehmen nicht sofort seine komplette Produktion. Aber es begibt sich in vorbereitende Wartestellung, wenn die Probleme anhalten und hierzulande nicht gelöst werden: Es vergrößert beispielsweise gezielt seine Präsenz und Erfahrung im Markt durch einen Ausbau des Vertriebs und Kundendienstes. Dies ist eine wichtige Maßnahme zur besseren Marktbearbeitung und Kundenbindung – kann aber auch ein Sprungbrett für eine Produktionsverlagerung sein. Aufgabe der Politik ist es – gerade in einer Zeit steigender Energiepreise, einem besorgniserregenden Fachkräftemangel, bedeutender Kriege und Handelskriege sowie dem weltweiten Wiedererstarken des Protektionismus – die strukturellen wie handelshemmenden Probleme weiter anzugehen, um letzteres zu vermeiden.

Auslandsinvestitionen 2023 gedämpft: Anzahl der Betriebe konstant, Ausgabenpläne per Saldo positiv – doch Budgetkürzungen nehmen zu

Im Jahr 2023 plant etwas mehr als jedes dritte Unternehmen, entweder neu oder weiterhin im Ausland zu investieren (35,2 Prozent aller befragten Industrieunternehmen). Dieser Anteil entspricht dem Vorjahr (Jahresbeginn 2022: 35,7 Prozent).
Doch ein Jahr nach dem Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine und drei Jahre nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist die angespannte Lage in Weltpolitik und -handel deutlich in den Plänen der Industrie Baden-Württembergs erkennbar: Zwar bleibt der Anteil der befragten Betriebe mit Auslandsinvestitionsplänen nahezu unverändert und die Budgetentwicklung ist mit einem Saldo von 24 Punkten eindeutig positiv. Doch im Vergleich zur Vorumfrage hat die Dynamik nachgelassen: Deutlich weniger Unternehmen weiten ihre Ausgaben aus (35 statt zuvor 49 Prozent) – und mehr planen sie zu kürzen (11 statt zuvor 6 Prozent).  Damit sinkt der Saldo aus den positiven und negativen Antworten auf die Frage nach der Entwicklung der Auslandsinvestitionsbudgets von 44 auf 24 Punkte. Er halbiert sich nahezu.
Das ergaben die Konjunktursonderfragen, welche die IHK Region Stuttgart für den gesamten Südwesten ausgewertet hat. Diese Zusatzfrage beantworteten zu Jahresbeginn 1.330 baden-württembergische Industriebetriebe.
Grafik Anteil investierender Betriebe und Entwicklung Investitionsbudgets
Der Anteil investierender Unternehmen bleibt konstant. Doch planen diese wegen der Belastungen durch die gebremste Weltkonjunktur, gestiegenen Preise und die globalen Verwerfungen weniger Geld ein.
Grafik: Industrieunternehmen, die 2023 im Ausland investieren wollen
Investitionsbudgets werden seltener erhöht, vermehrt gleich gehalten und häufiger gekürzt als im Jahr zuvor.

Märkte bearbeiten, halten und absichern: Vertrieb und Kundendienst wird das mit Abstand wichtigste Investitionsmotiv

Der Auf- und Ausbau von Vertrieb und Kundendienst als Motiv für die Auslandsinvestitionen der Südwestindustrie gewinnt in diesem weiteren Jahr der Unsicherheit massiv an Bedeutung.
40 Prozent der Unternehmen mit Auslandsinvestitionsplänen und damit merklich mehr als im Vorjahr (34 Prozent) nennen Vertrieb und Kundendienst als Hauptmotiv – während die beiden anderen Motive etwas an Bedeutung verlieren: Die Nennungen von Produktion zwecks Kostenersparnis sinken um 2 auf 33 Prozent und die von Produktion zwecks Markterschließung um 8 auf 23 Prozent.
Der Vertrieb von Produkten „Made in Baden-Württemberg“ im Ausland, die Kundenberatung vor Ort und der After-Sales-Service unterstützen die gesamten Handelsaktivitäten der Unternehmen. Von der Wahl und aufmerksamen Optimierung der passenden Vertriebswege im Ausland hängt der Erfolg des Auslandsgeschäftes ab. Das bedeutet nicht nur die benötigte schnelle und kostengünstige Bereitstellung der Produkte im Ausland, sondern auch eine länderspezifische Anpassung der Vertriebskanäle an die lokalen Gegebenheiten und die Erwartungen des Kunden.
Das aktuelle Ergebnis ist angesichts der globalen Lage wenig überraschend, denn die Investitionen in den Auslandsvertrieb und die Kundenbindung vor Ort sind zum einen vergleichsweise niederschwellige Möglichkeiten, um (erstmals oder optimiert) in ausländischen Märkten präsent zu sein – und perspektivisch durch ein “Ohr am Markt” neue Geschäftsfelder zu erschließen. Sie können also sowohl der Absicherung bestehender Investitionen in die Vor-Ort-Produktion dienen – wie auch ein erstes oder erweitertes „Vortasten“ in den ausländischen Markt sein.
Das zweithäufigstes Investitionsmotiv – die Produktion im Ausland zwecks Kostenersparnis - wurde von 33 Prozent der befragten Unternehmen genannt. Nach dem ersten Pandemie-Jahr setzte sich das Motiv zu Jahresbeginn 2021 mit 37 Prozent der Nennungen an die Spitze der Investitionsgründe (2021: Vertrieb/Kundendienst 33 Prozent). Im vergangenen Jahr lagen die beiden Ziele nahezu auf gleicher Höhe (34 Prozent). Neben der Reduzierung der Arbeitskosten (auch angesichts des zunehmend akuten Fachkräftemangels hierzulande) spielen bei diesem Motiv auch die Umgehung von Handelsbarrieren, die Preise und der Zugang zu Rohstoffen und Vorprodukten und die Produktion vor Ort, um Ausfälle durch Lieferkettenstörungen zu minimieren, weiterhin eine Rolle.
Die Markterschließung als Motiv für den weltweiten Auf- und Ausbau eigener Produktionsstätten verlor deutlich an Bedeutung (Rückgang um 8 auf 31 Prozent).
Aufgrund der Corona-Krise, eines wirtschaftlich schwächelnden Chinas, geopolitischer Entwicklungen wie dem Krieg in der Ukraine und den Einflüssen des im August 2022 verabschiedeten Inflation Reduction Act (IRA) der US-Regierung sowie des Anfang 2023 vorgelegten Green Deal Industrial Plans der EU-Kommission müssen viele Unternehmen neu bewerten, welche Märkte erschlossen und in welche Anlagen investiert werden sollen. Da es sich in der Regel um langfristige Investitionen handelt, planen die Unternehmen vorsichtig.
Die beiden erstmals abgefragten Investitionsmotive Diversifizierung von Zulieferern und Nearshoring wurden trotz der massiven Probleme durch gestörte Lieferketten in den vergangenen Jahren nur von 1,4 und 2,3 Prozent der Befragten genannt.

Grafik 2013-2023: Hauptmotive für die Auslandsinvestitionen der Südwestindustrie
Der Vertrieb von Produkten „Made in Baden-Württemberg“ im Ausland, die Kundenberatung vor Ort und der After-Sales-Service sind niederschwellige Möglichkeiten, um in ausländischen Märkten präsent zu sein – und perspektivisch neue Geschäftsfelder zu erschließen.

Meistgenannte Zielregionen bleiben die Eurozone, Nordamerika und China

Mit Abstand bedeutendster Investitionsstandort für die baden-württembergische Industrie bleibt die Eurozone (stärkste Zunahme der Nennungen um 16 auf 86 Prozent der Nennungen).
Darauf folgen Nordamerika (Anstieg um 3 auf 63 Prozent), China (nur noch geringer Anstieg um 1 auf 57 Prozent) und die Region Sonstige EU, Schweiz, Norwegen (Anstieg um 10 auf 54 Prozent).
Einzig aus der Region Russland, Ukraine, Türkei, Nicht-EU-Südosteuropa ziehen sich die Unternehmen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zurück. Der Anteil der Unternehmen, die dort investieren wollen, bricht von 31 Prozent (im Januar 2022) auf 19 Prozent ein. Die Investitionsbudgets für die Region werden massiv zusammengestrichen (Saldo von -32 Punkten).
In allen anderen Regionen steigt der Anteil der Südwestbetriebe, die dort jeweils investieren wollen.
Diese Ergebnisse spiegeln nicht nur den Rückzug aus Russland und eine mögliche Umlenkung dieser Investitionsaktivitäten in andere Regionen wider. Sondern sie zeigen auch, dass die baden-württembergische Industrie angesichts der geopolitischen Verwerfungen, den Veränderungen in und um China sowie der Lieferkettenproblematik der vergangenen Jahre ihre Auslandsaktivitäten breiter aufstellen. Denn der Anteil der im Ausland investierenden Unternehmen unter den Befragten blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich. Zu diesem Bild passt es, dass die Investitionen in Vertrieb und Kundendienst zu Lasten der beiden Produktionsmotive Kostenersparnis und Markterschließung in diesem Jahr zugelegt und am häufigsten genannt wurden.
Grafik: Zielregionen 2021-2023 der im Ausland investierenden Südwestindustrie
Die Südwestindustrie zieht ihre Direktinvestitionen aus der Region „Russland, Ukraine, Türkei, Nicht-EU-Südosteuropa“ ab – und streut ihre Auslandsinvestitionen in den anderen Regionen breiter. Die Eurozone ist für fast 9 von 10 Unternehmen hierbei Zielregion.

Budgetdynamik: Allein für Nordamerika und Asien (ohne China) steigen die Ausgaben weiterhin deutlich

Die Auslandsinvestitionen, die aus Baden-Württemberg in eine Region fließen, steigen oder fallen nicht allein mit der Anzahl der dort investierender Betriebe. Auch die Größe der Unternehmen beziehungsweise die Höhe und Veränderungen der eingeplanten Investitionsbudgets sind für Trendaussagen bedeutend. Der Saldo aus steigenden und sinkenden Investitionsausgaben gibt zwar nicht die tatsächliche Höhe der jeweils eingeplanten Budgets wieder. Er ist jedoch ein wichtiger Indikator für die Ausgabendynamik der Unternehmen – zusammen mit den konstant bleibenden Budgets und der Vorjahresentwicklung.
Europa, insbesondere die Eurozone, meisterte die durch die Schocks des russischen Angriffskriegs ausgelösten Preissteigerungen und Energiekrisen im Jahr 2022 erfolgreicher als vorhergesagt. Die europäische Wirtschaft wuchs zu Jahresende schneller als die Chinas oder die der Vereinigten Staaten. Zudem waren viele Südwestbetriebe in den vergangenen drei Jahren von Lieferengpässen betroffen – und dies nicht zuletzt aufgrund von Lockdowns und Containerknappheiten in fernen Häfen wie China. Deshalb gewinnen Standorte und Absatzmärkte in Europa weiter an Attraktivität: Rund neun von zehn Südwestbetriebe (86 Prozent) mit Investitionsabsichten haben bereits Standorte in den Ländern der Eurozone oder planen diese für 2023.
Die Eurozone zementiert damit nicht nur ihren Platz als wichtigste Zielregion für die Auslandsinvestitionen der hiesigen Industrie, sondern verzeichnet damit auch den mit Abstand höchsten Zuwachs der Nennungen (+16 Prozent). Die übrigen Länder Europas (abgefragt als “ Sonstige EU, Schweiz, Norwegen”) gewinnen durch diese Umstände ebenfalls weiter an Attraktivität und wurden als vierthäufigste Zielregion von 54 Prozent der Betriebe mit einem Zuwachs von 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr genannt.
Blickt man jedoch auf die geplanten Investitionsbudgets für die beiden bedeutenden Zielregionen, dann zeigt sich ein ganz anderes Bild:
Gemäß dem allgemeinen Trend ist der Budgetentwicklungs-Saldo für die Eurozone von 30 auf 5 Saldenpunkte gesunken. Im Vergleich zu anderen Regionen ist dieser Wert niedrig: Die Präsenz der baden-württembergischen Industrie in der Eurozone ist zwar sehr hoch - die Budgets werden in 2023 per Saldo aber nur noch wenig aufgestockt.
Für die Region Sonstige EU, Schweiz, Norwegen überwiegen sogar die Budgetkürzungen mit -7 Punkten. Wobei die Pläne für das Vereinigte Königreich (-9 Punkte) das Ergebnis deutlich mit beeinflussen dürfte.
Der Investitionsschwerpunkt der Südwestindustrie in Europa liegt deutlich auf dem des Auf- und Ausbaus des Vertriebs und des Kundendienstes (Eurozone 42 Prozent, Sonstige EU, Schweiz, Norwegen 51 Prozent der Nennungen). Hier werden überwiegend Kundenbindungen erhöht und (in der Vergangenheit gewachsene und bereits relativ umfangreiche) bestehende Investitionen gehalten und weiter abgesichert.
Die Produktion im Ausland zwecks Kostenersparnis ist für Europa ein wichtigeres Motiv als allen übrigen Standorten (Eurozone 35 Prozent, Sonstige EU, Schweiz, Norwegen 31 Prozent).
Mit Abstand am stärksten ist die Investitionsdynamik der hiesigen Industrie im weiterhin attraktiven Zielstandort Nordamerika (41 Saldenpunkte) und dem aufstrebenden Asien ohne China (34 Saldenpunkte). Für beide Regionen waren bereits 2022 steigende Budgets eingeplant worden. Die Hauptmotive sind auch hier der Ausbau des Vertriebs und Kundendienstes (46 und 43 Prozent der Nennungen).
Dagegen hat das in den vergangenen Jahren ungeachtet aller Krisen sehr starke Wachstum der baden-württembergischen Auslandsinvestitionen in China nachgelassen. Der Anteil der Unternehmen, die dort investieren wollen, stieg nur noch leicht um 1 auf 57 Prozent an. Die geplanten Budgets wachsen auf hohem Niveau aber nur noch verhalten mit einem Saldo von 16 Punkten (2022: 45 Saldenpunkte, 2021: 27 Saldenpunkte, 2020: 25 Saldenpunkte, 2019: 43 Saldenpunkte). Die harten Lockdowns in China zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und die damit verbundenen weltweiten Lieferkettenstörungen haben Unternehmen dazu veranlasst, ihre Standortentscheidungen zu überdenken. Viele dieser Unternehmen wollen ihre Standorte nun stärker diversifizieren und von der starken Fokussierung auf den chinesischen Markt wegkommen. Bestärkt werden sie in der Entscheidung zudem durch schwelende politische Konflikte wie die Taiwanfrage oder Chinas Unterstützung des kriegstreibenden Russland. Sowie durch die Prognosen, dass Chinas Wirtschaft auch in den kommenden Jahren Jahrzehnten nur noch gedämpft wachsen wird – vor allem wegen der Folgen aus einer Immobilien- und Demografie-Krise. Denn die Bevölkerung des Riesenreichs, dessen ehemals rasant wachsende Bevölkerung jahrzehntelang die Basis des wirtschaftlichen Erfolgs war, schrumpft deutlich schneller als erwartet.
Die Attraktivität von Süd- und Mittelamerika als Zielregion steigt dynamisch an: 38 Prozent der auslandsinvestierenden Unternehmen planen in Lateinamerika zu investieren. Dies ist ein Zuwachse von 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Fast die Hälfte von ihnen investiert in den Ausbau ihres Vertriebs- und Kundendienstnetzwerks vor Ort. Die Investitionsbudgets für die Region steigen ebenfalls - mit einem Saldo von 14 Punkten. Das Interesse ist unter anderem bedingt durch den Rohstoffreichtum der Länder, wie auch durch den immer noch andauernden Post-Corona-Aufschwung der Wirtschaft, die relativ junge Bevölkerung mit aufstrebender Mittelschicht sowie wachsende Märkte für deutsche Technologien im Bereich Infrastruktur und Klimaschutz.
Grafik: Zielregionen 2023: Erwartete Entwicklung des Budgets der Auslandsinvestitionen
Die geplanten Ausweitungen und Kürzungen der Investitionsbudgets (hier in der obigen Reihenfolge der meistgenannten Investitionsstandorte) zeigen die Zurückhaltung der Südwestunternehmen bei ihren Auslandsengagements: Nur in „Asien ohne China“ wird im Vorjahresvergleich etwas mehr investiert.
Grafik: Zielregionen 2023 der Industrieunternehmen und jeweiliger Funktionsschwerpunkt
Dominierendes Investitionsmotiv der global schon lange sehr präsenten Südwestindustrie ist im Jahr 2023 in den meisten Regionen der Ausbau von Vertrieb und Kundendienst. Hiermit lassen sich gerade in unsicheren Zeiten sowohl Märkte absichern wie auch mit Bedacht eine künftige erweiterte Präsenz vor Ort vorbereiten.
Genehmigungspflicht bei Export

Ausfuhrliste und Anhänge Dual-Use-Verordnung

Für die Ausfuhr bestimmter Güter ist eine Genehmigung erforderlich. Ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht sind die vom Gesetzgeber in Güterlisten definierten technischen Parameter. Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

1. Die Güterlisten im Einzelnen

Ausfuhrliste

In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 20 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung

Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).  

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.

2. Aktualisierung der Listen: Außerplanmäßiges Update April 2023

Die EU hat den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung neu gefasst. In Kraft treten die Änderungen voraussichtlich Ende April 2023.

Mit dem Update hat der Gesetzgeber Entscheidungen der Australischen Gruppe (biologische und chemische Güter) aus dem Jahr 2022 umgesetzt und Emerging Technologies aus dem biologischen Sektor aufgenommen. Änderungen gibt es in den Kategorien 1 und 2 sowie in der Anmerkung Nr. 4. Das BAFA hat einen Unverbindlichen Änderungsüberblick in deutscher Sprache veröffentlicht.

Unternehmen müssen prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und diese ggf. im eigenen Warenstamm nachvollziehen. 

3. Wo finde ich die aktuellen Güterlisten?

4. Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 11 Satz (9) EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

5. Regelmäßig prüfen – technische Fachabteilung einbinden

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-Use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein.

6. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?

Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eine Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.

Online-Lehrgang der IHK-Exportakademie von 04.-06.07. und 11.-13.07.2023

Zertifikatslehrgang Exportmanager (IHK) für Führungskräfte

Der Lehrgang vermittelt verantwortlichen und leitenden Mitarbeitenden im Exportbereich ihres Unternehmens Anregungen zur Optimierung der Exportabteilung und bietet Gelegenheit, dahinterstehende Prozesse kritisch zu beleuchten. Darüber hinaus werden strategische praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge vermittelt.
Schwerpunkte liegen dabei auf den verschiedenen Facetten der Exportkontrolle und der Rolle der Zoll- und Exportkontrollbeauftragten im Unternehmen. Rechte, Pflichten und Haftungsfragen werden dabei ebenso beleuchtet, wie Hinweise zur Erstellung eines internen Exportkontrollsystem (ICP).
Zielgruppe sind (angehende) Führungskräfte bzw. Manager mit Verantwortlichkeiten im Bereich Außenhandel, Zoll und Exportkontrolle, sowie Zollverantwortliche in Unternehmen
Der Online-Lehrgang der IHK-Exportakademie findet von 04.-06. Juli und 11.-13. Juli 2023 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 04.05.2023

Doing Business in São Paulo Brasilien

Deutsche Unternehmen sind in Brasilien sehr willkommen und erfolgreich. Auch das Interesse der brasilianischen Wirtschaft am deutschen/europäischen Markt nimmt zu.
Passend dazu findet am 4. Mai 2023 die Veranstaltung „ Doing Business in São Paulo Brasilien“ statt, zu der der Honorarkonsul von Brasilien in Baden-Württemberg, Johannes Kärcher, alle interessierten Unternehmen in die Räumlichkeiten der Firma Kärcher in Stuttgart-Winnenden einlädt.
Die Veranstaltung dient als erste Hilfestellung für Unternehmen, um in Brasilien Fuß zu fassen. Dazu vermitteln ausgewiesene Experten den Teilnehmern in Impulsvorträgen, was es zu den Themen M&A, Patentrecht, Logistik, HR sowie zu den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten gilt. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, sich in Einzelgesprächen mit den Experten auszutauschen.
Webinar der IHK-Exportakademie am 23.05.2023

EMCS: verbrauchsteuerpflichtige Waren clever befördern

EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein IT-System, um innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die noch keine Verbrauchsteuern gezahlt wurden, zu befördern sowie den Transportprozess kontinuierlich zu überwachen. Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Transporte von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU im EMCS abgewickelt werden.
Diese Verpflichtung betrifft Brauereien, Spirituosenhändler, Tabakerzeuger, Mineralölhersteller und Händler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, aber darüber hinaus auch alle Firmen der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie, die Alkohol zur Herstellung ihrer Produkte verwenden. Für Hersteller und Händler von Kraftstoffadditiven ist die Nutzung von EMCS seit dem 1. Januar 2013 verpflichtend.
Die Zielgruppe sind Zollverantwortliche und Logistiker/-innen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 23. Mai 2023 von 09:30 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Weitergabe von Wissen weltweit

Technologie und Software in der Exportkontrolle

1. Exportkontrolle: Technologietransfer als Risiko

Die Beschränkungen, die der Gesetzgeber Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Transfer von sensiblem Know-how auferlegt, sind komplex. Um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern, legt das Außenwirtschaftsrecht fest, dass Güter mit bestimmten technischen Eigenschaften beim Export der Kontrolle unterliegen und nur mit Genehmigung ausgeführt werden dürfen. Die Güterlisten enthalten neben den Waren selbst auch Software und Technologie. Denn das Wissen darum, wie kritische Waren entwickelt, hergestellt und verwendet werden, stellt ein Risiko dar, können doch mit dem Wissen um das Wie die gefährlichen Güter tausendfach produziert werden. Die Kontrolle der Weitergabe von sensiblem (gelisteten) Know-how ist deshalb nachvollziehbar und folgerichtig.
Doch was genau wird kontrolliert? Was versteht die Exportkontrolle unter Technologie und welche Formen der Weitergabe gibt es?

2. Begriffsbestimmung Technologie

Für die Frage, ob Technologie in den Güterlisten erfasst ist und damit der Exportkontrolle unterliegt, kommt es darauf an, was genau unter Technologie im Sinne der Exportkontrolle zu verstehen ist. Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung definiert Technologie als spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig und unverzichtbar ist. Einschränkungen und Ausnahmen sind ebenfalls dort und zwar in der Allgemeinen Technologie-Anmerkung beschrieben.
In der Systematik der Güterlisten findet sich die Technologie innerhalb jeder Kategorie unter der Kennung E. Zum Beispiel 0E001, 0E002... für Technologie im Zusammenhang mit Kerntechnischen Materialien, Anlagen und Ausrüstung oder 6E001, 6E002... für Technologie im Zusammenhang mit Sensoren und Lasern.
Die Weitergabe gelisteter Technologie kann in Form eines Exports erfolgen oder aber, indem ein Mitarbeiter eines Unternehmens eine Form der technischen Unterstützung erbringt.

3. Technologie-Export

Die Exportkontrolle versteht Technologie-Export als aktive Lieferung von Wissen ins Ausland sowie Bereitstellung von Wissen zur Nutzung im Ausland. Das Recht differenziert dabei zwischen verkörpertem und unverkörpertem Wissen.

3.1 Verkörpertes Wissen

Unter verkörpertem Wissen versteht man Know-how, das sich auf Papier, Plänen, Sticks oder anderen Datenträgern befindet und so verkörpert ins Ausland exportiert wird. Hierbei könnte es sich um Fertigungsunterlagen, Konstruktionspläne, Formeln und ähnliche technische Unterlagen handeln.

3.2 Unverkörpertes Wissen

Beim Technologie-Export von unverkörpertem Wissen werden die Daten oder das Know-how mittels Telefon, E-Mail oder anderen Formen der nicht-gegenständlichen Datenübertragung ins Drittland übermittelt. Aber auch das Bereitstellen sensibler Daten zum Download in einer Cloud zählt als Technologie-Export. Problematisch ist das Cloud-Szenario dann, wenn der Zugriff von überall her (also auch von Drittländern) ohne Zugangsbeschränkung erfolgen kann oder wenn der Cloud-Server, der die Daten hostet, in einem Drittland steht. Ob ein Zugriff auf die kritischen Daten erfolgt oder nicht, ist dabei irrlelevant. Ausschlaggebend ist alleine die Bereitstellung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen sein Intranet auf einer Cloud lagert, auf das Mitarbeiter weltweit einen Zugriff haben.

4. Technische Unterstützung

Technische Unterstützung ist immer dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter unverkörpertes sensibles Wissen in der Regel mündlich weitergibt. So ist jede Form der technischen Hilfestellung, Beratung, Schulung oder Unterweisung als technische Unterstützung zu werten. Heikel ist, dass bei der technischen Unterstützung der Auslandsbezug nicht immer offensichtlich ist, weil sie ortsunabhängig erbracht werden kann. Technische Unterstützung liegt zum Beispiel vor, wenn ein deutscher Mitarbeiter einer deutschen Firma einen Vortrag vor einem internationalen Fachpublikum hält – unabhängig davon, ob das in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Drittland passiert.

5. Technologietransfer im innerbetrieblichen Exportkontrollsystem (ICP)

Wie die betriebsinterne Umsetzung der Prüfschritte und der Kontrolle erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber setzt auf die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen. Er legt lediglich fest, dass keine Verstöße erfolgen dürfen. Deshalb haben die meisten Unternehmen zur eigenen Absicherung innerbetriebliche Exportkontrollsysteme (Internal Compliance Programmes ICP) eingerichtet. Grundsätzliche Informationen zum ICP finden Sie in unserem Artikel Compliance im Export: Innerbetriebliches Exportkontrollsystem.
Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung sind Unternehmen gut beraten, bei den Mitarbeitern eine Sensibilisierung und Awareness für die Risiken des Technologietransfers zu schaffen und Kontrollmechanismen dafür im ICP zu verankern.

Welche Faktoren sind entscheidend?

Wie in der klassischen Exportkontrolle geht das Risiko des Technologietransfers von folgenden vier Faktoren aus:
1. Handelt es sich um gelistete Technolgie?
2. Habe ich Kenntnis von einer kritischen (militärischen) Endverwendung?
3. Liefere ich die Technologie in ein Embargoland?
4. Ist der Empfänger mit Sanktionen belegt?

Tipps für die Umsetzung in der Praxis

Die innerbetriebliche Kontrolle des Technologie-Exports lässt sich durch Sperr- und Freigabemechanismen weitgehend regeln. So könnten Dateien mit sensiblen Inhalten für den Versand als Anhang in einer E-Mail gesperrt sein und erst nach Prüfung durch den Exportkontrollbeauftragten freigegeben werden. Ebenso ließe sich mit der Einsichtnahme und dem Download von kritischem Wissen aus der Cloud verfahren.
Die Kontrolle der technischen Unterstützung hingegen gestaltet sich viel schwieriger. Denn wer und wie sind reisende Mitarbeiter zu kontrollieren, die sensibles Know-how mit sich herumtragen? Hier hilft nur ein solides, im Unternehmen gelebtes und von der Unternehmensleitung getragenes ICP, das alle Mitarbeiter und Abteilungen sensibilisiert, mit einfachen und nachvollziehbaren Regeln. Denn nur so ist man bei möglichen Verstößen gegen den Vorwurf gefeit, man habe vorsätzlich gehandelt.

6. Exkurs: Grundlagen zum Umgang mit Software in der Exportkontrolle

Eng verknüpft mit den Fragen zum Technologietransfer sind Fragen zum Umgang mit Software aus exportkontrollrechtlicher Sicht. Das Thema gewinnt aufgrund der rasanten technischen Entwicklung an Bedeutung und ist ein wichtiges Element eines ICP.
In einem neuen Praxisleitfaden (Stand März 2023) gibt die IHK Region Stuttgart einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der allgemeinen EU-Exportkontrolle bei der Ausfuhr und Verbringung von Software: Software in der Exportkontrolle. (PDF-Datei · 824 KB)

7. Weitere Informationen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert in Leitfäden und Merkblättern ausführlich zum Thema:


Webinar der IHK-Exportakademie am 17.05.2023

Zollabwicklung mit und in der Schweiz

Die Schweiz ist ein wichtiger Handelspartner und - nicht zuletzt durch seine unmittelbare Nachbarschaft - auch für kleine und mittelständische Unternehmen ein vielversprechender Markt. Da die Schweiz jedoch als Nicht-Mitglied der EU ein sogenanntes Drittland darstellt, sehen sich Unternehmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen nicht nur mit dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht, sondern auch mit dem Zollrecht der EU und der Schweiz konfrontiert.
Außerdem sind Änderungen in der Mehrwertsteuerpflicht seit 2018 zu beachten. Das Seminar unterstützt Sie dabei, Geschäfte mit der Schweiz korrekt abzuwickeln. Die geltenden Regeln werden anhand von Beispielen aus der Praxis erläutert und durch einfache Übungsfälle vertieft
Die Zielgruppe sind Mitarbeitenden in den Bereichen Zoll und Buchhaltung von Unternehmen, die Geschäftskontakte mit der Schweiz unterhalten oder planen sowie Steuer-, Zollberater und Treuhänder.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 17. Mai 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
In Europa Geschäfte machen

Internationale Geschäfts- und Kooperationspartner finden

Sie suchen Zulieferer im Ausland? Sie wollen Ihre Produkte in anderen Ländern vertreiben? Die IHK Region Stuttgart als Partner im Enterprise Europe Network unterstützt Sie dabei!
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Zulieferer finden mit der Supply Chain Resilience (SCR) Plattform

Internationale Unternehmen müssen Lieferketten neu strukturieren oder ersetzen, um die Produktionsfähigkeit zu gewährleisten. Das Enterprise Europe Network hat dafür die Plattform "Supply Chain Resilience" aufgebaut.  
Präsentieren Sie sich und Ihr Unternehmen mit ihren Produkten und Innovationen und finden Sie Geschäftspartner aus Europa, um sich Rohstoffe, Teile, Komponenten und/oder (Halb-)Fertigwaren oder Dienstleistungen zu sichern. Für die folgenden Branchen ist die Datenbank interessant:
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Bauwesen
  • Digital- und Elektronik
  • Energieintensive Industrien
  • Gesundheit
  • Mobilität, Transport, Automobil
  • Grundstoffe
  • Erneuerbare Energie
  • Textilien
Informieren Sie sich direkt auf der Online- Plattform Supply Chain Resilience.

Geschäftspartnersuche in der europäischen Kooperationsdatenbank 

Finden Sie neue Geschäftspartner über die europäische  Kooperationsdatenbank (Partnering Opportunity Database, kurz POD).
  • Recherchieren Sie nach Unternehmen in der Datenbank. Oder lassen Sie uns suchen. Wir helfen Ihnen gerne!
  • Sie können den Spieß umdrehen und Ihr Firmenprofil veröffentlichen lassen. Füllen Sie dazu das Formular Kooperationsprofil (PDF-Datei · 403 KB)aus und schicken es uns per Mail oder Fax zu. Ihr Profil wird anonymisiert unter einer Referenznummer veröffentlicht. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
Was bringt die Suche in der Kooperationsdatenbank? In unserem Kurzvideo berichtet ein Unternehmen aus der Region Stuttgart über Erfahrungen damit –  #EENCanHelp.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Kooperationsbörsen/Unternehmergespräche

Online-Plattformen haben sich für internationale Messen/Unternehmergespräche etabliert. Trotz Reisebeschränkungen können grenzüberschreitend neue Geschäftskontakte geknüpft werden. Nachstehend finden Sie aktuelle Termine:

24.-25. Mai 2023: Online b2b-Kooperationsbörse für die Luftfahrt, Eisenbahn und den Automobilsektor – Eskisehir, Türkei – Speed-match 2023

Die Chamber of Industry Eskisehir in der Türkei, das European Automotive Cluster Network, das European Aerospace Cluster Partnership, Eurailclusters und das Enterprise Europe Network laden ein zu einer internationalen Kooperationsbörse im virtuellen Raum. Der Fokus liegt auf den Sektoren Luftfahrt, Eisenbahn und Automobil. Unternehmen, Kammern, Cluster, Investoren oder öffentliche Institutionen können ihr Netzwerk über im Voraus geplante Gespräche erweitern. Die bilateralen Treffen werden für 20 Minuten angesetzt und richten sich nach der Verfügbarkeit, den Interessen und den Zielen der einzelnen Teilnehmer. Hinweis zur Registrierung in der Matchmaking-Plattform: um die Vernetzung zu erleichtern, sollte jeder Teilnehmer mindestens einen Punkt aus dem "Marktplatz Gelegenheiten" auswählen. Die Registrierung ist kostenlos.
Weitere Informationen und Registrierung finden Sie auf der Speed-match-Veranstaltungsseite.

Business with Ukraine – Status quo and perspectives

Almost 15 % of imports from Ukraine  to Germany in 2021 came from the motor vehicle and parts sector. Despite of the ongoing war the Ukrainian companies are operating. The best support right now is to place orders and to continue cooperation with the business community in Ukraine. 
 
IHK Region Stuttgart, as a member in the Enterprise Europe Network, organized the webinar Business with Ukraine - Status quo and perspectives in March 2023. Please take a look at
the agenda.

To get a better overview of the current working conditions in spring 2023 and to identify future options we were glad to have
 
▶ Dr. Sergii Lisnitschenko, AHK Ukraine - German-Ukrainian Chamber of Industry and Commerce
▶ Field reports of German companies in Ukraine: Nora Strohmer, Eugen Fahrion GmbH & Co.KG und Martin Goebel, Kromberg & Schubert Ukraine
▶ Top speakers:
Andre Fritsche, Taskforce "Ukraine-Russland" DIHK; Angela Mans, German Association of the Automotive Industry e.V. VDA; Dr. Olga Trofymova, Ukrainian Automotive and Mobility Cluster;  Olga Shubina-Kurulenko and Olena Fesenko - Enterprise Europe Network partners Ukraine
▶ Statements of Johannes Jung, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg and Representatives of Export and Investment Credit Guarantees Felix Brücher and Herwig Maaßen.
 
In addition, the following Ukrainian companies showed their interest to expand cooperation with Baden-Württemberg:
Spheros Electron, Lviv; Spetztekhosnastka Ltd.,Kamianske; VDMais, Kiew; Vlad+, Kiew; Kvota, Ternopil; Megatex; Intercargotruck, Chercasy; Novovolynsk, Novovolynsk; Trading House Poltawa, Poltawa; Clixare, Odessa; Mokavto, Cherkassy; KSP Projects, Lviv; Rezinotechnika, Boryspil; Brave Technics, Vyshhorod; Microl, Ivano-Frankivsk;
 
If you want to look closer in business opportunities with Ukrainian companies please contact the team of the Enterprise Europe Network at  IHK Region Stuttgart!

Veranstaltungen

13. Juni 2023, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr: Webinar zu Öffentlichen Aufträgen in Europa – Marktchancen, Werkzeuge und rechtliche Vorgaben

Konjunkturprogramme der EU von Portugal bis Lettland sollen die öffentliche Hand zu Investitionen anregen und versprechen der Wirtschaft gute Geschäftschancen. Der europäische Ausschreibungsmarkt ist sehr interessant – geschätzte zwei Billionen Euro werden jedes Jahr von den europäischen öffentlichen Händen ausgegeben für Produkte oder Leistungen fast jeder Branche. Auch ist es eine Tatsache, dass öffentliche Auftraggeber, eine Kommune oder eine internationale Institution, zahlungskräftig sind und ihren Verpflichtungen nachkommen. Wieso sind aber dann bei einer Ausschreibung zum Teil nur wenige Bieter bereit, einen Auftrag ausführen zu wollen? Häufig liegt es daran, dass die Formalien in Vergabeverfahren als Hürde und der Bewerbungsprozess als aufwändig eingestuft werden.
Wie sieht es aktuell auf dem öffentlichen Markt in Europa aus? Wie kann der Mittelstand Aufträge akquirieren und mit den Fallstricken in einem Vergabeverfahren umgehen? Wer hilft weiter und welche Werkzeuge erleichtern die Teilnahme?

Das kostenfreie Webinar der IHK Region Stuttgart und dem Enterprise Europe Network beschreibt den europäischen Markt für öffentliche Aufträge und gibt Tipps und Tricks, um die öffentliche Hand als Kunden zu gewinnen. Im Fokus steht außerdem der Umgang mit der europäischen Datenbank Tenders Electronic Daily (TED).

Melden Sie sich zum Webinar auf unserer Veranstaltungsseite an.

Sie finden aktuelle Termine auf der Internetseite des Enterprise Europe Network Baden-Württemberg

B2B-Plattformen für Medizintechnik / Schutzausrüstung

Matching-Plattform Schutzausrüstung (MAPS) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) stellt Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen verlässliche Informationen zum Bezug von zertifizierten Masken und Melt-Blown-Vliesstoffen zur Verfügung.
Place2tex – Online-Marktplatz des Innovationsnetzwerks Südwesttextil, AFBW Allianz Faserbasierter Werkstoffe Baden-Württemberg e. V., Techtex Neckaralb. Anbieter von Schutzausrüstung, vor allem Masken, werden hier vernetzt.
Corona-Virus_Krisenmanagement des Landes Baden-Württemberg – die BIOPRO Baden-Württemberg GmbH vernetzt im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Unternehmen, Cluster, Netzwerke und Forschungseinrichtungen, die Kapazitäten bereitstellen können. Kontakt über hotline@bio-pro.de oder 0711 95969640.
Care and industry together against CORONA – Kooperationsplattform des Enterprise Europe Network mit Angeboten und Gesuchen von Medizintechnikunternehmen. Austausch von Best Practices sowie von Ideen und Ansätzen. Das Online-Portal wurde vom Enterprise Europe Network Flandern und der flämischen Landesregierung eingerichtet.
Covid-19 Industrial Clusters Response Portal der European Cluster Collaboration Platform. Die EU informiert und unterstützt den Austausch der Akteure der industriellen Clustergemeinschaft. Inhalt: Angebote und Gesuche zum Beispiel von Atemschutzmasken und Ventilatoren zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.
Ausgangsvermerk AGV

ATLAS: Erledigung von offenen Ausfuhren

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser  Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Was ist zu tun, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt?

1. Nachforschungsersuchen (Follow-up) in ATLAS

Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung enthalten, sie wurden im Februar 2023 vereinfacht.
Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird beim Teilnehmer automatisiert der Verfahrensstand nach 90 Tagen abgefragt. Teilnehmer müssen die 90 Tage nicht abwarten sondern können das Nachforschungsersuchen bereits nach 70 Tagen starten, beispielsweise wenn ihnen bereits Alternativbelege vorliegen. 
Innerhalb von 60 Tagen nach Start des Verfahrens kann dann der Teilnehmer Informationen zum Verbleib der Ware abgeben (entweder Ausfuhr verzögert oder Ausfuhr erfolgt, Alternativnachweis liegt vor). Wenn die Ware die EU verlassen hat, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Binnenzollamt nachgewiesen werden. Diese Vorlagefrist endet nach 150 Tagen, ansonsten wird die Ausfuhr für ungültig erklärt. Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung ist grundsätzlich keine Vorlage erforderlich (siehe Punkt 5). Durch die Alternativbelege wird das Ausfuhrverfahren zoll- und steuerrechtlich abgeschlossen, es wird ein Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt.
Wegen der Corona-Pandemie und der zahlreichen offenen AGV nach Großbritannien gelten bis auf Weiteres längere Vorlagefristen, das Verfahren wird erst nach 500 Tagen ungültig erklärt, sofern keine Belege eintreffen. Ende 2024 wird die Frist wieder reduziert. Bitte beachten: Die 60 Tagefrist ist unverändert, das heißt zwischen dem 90. und dem 150. Tage sollte auf die Follow-up-Anfrage reagiert werden, auch von AEO. Die Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0352/2022 zusammengefasst.
Hinweis: Mittelfristig sollen die Alternativbelege über das ATLAS-Modul ZELOS hochgeladen werden können, so dass die Vorlage beim Binnenzollamt entfällt.

2. Belege für den Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV)

Im Fall des Ausbleibens des AGV können Unternehmen für offene Ausfuhrvorgänge ihrem Binnenzollamt einen Alternativbeleg über die erfolgte Ausfuhr vorlegen. Das Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-AGV.
Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:
  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF2,
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben (zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)),
  • sonstige handelsübliche Belege (zum Beispiel Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates. Umsatzsteuerrechtlich gilt diese Frist nicht.
Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden. Zollrechtlich wäre dies möglich.
Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.
Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.
Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben.“
Gemäß §§ 9 und 10 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist der AGV oder der Alternativ-AGV ein Regelnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. Daher sollten Alternativ-AGV beantragt werden, falls der AGV nicht automatisch zugestellt wird. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Alternativ-AGV durch das Binnenzollamt sind in der Verfahrensanweisung ATLAS unter Punkt 4.9.5 geregelt.
Die Belege, die zur Beantragung des Alternativ-AGV verwendet worden sind, müssen nicht mehr in Papierform separat aufbewahrt werden. AEO C können den Alternativ-AGV automatisch erhalten, ohne Belege vorlegen zu müssen, siehe Punkt 5.

3. Umsatzsteuer: nicht zumutbarer Alternativ-AGV

Falls der Alternativ-AGV nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden auch Transportbelege, wie die Spediteursbescheinigung, umsatzsteuerrechtlich anerkannt. Die bisherigen Belege werden dann anerkannt, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthalten und die Vorgangsnummer (MRN) enthalten. An den Nachweis des Unternehmers, dass dieser Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der vom Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer (MRN) der Ausfuhranmeldung enthalten. Falls diese falsch ist, kann sie nachträglich korrigiert werden.

4. Offene Ausgangsvermerke nach Großbritannien

Bereits Ende 2021 waren fast 140.000 Ausgangsvermerke für Sendungen nach Großbritannien offen. Auch wenn insbesondere an der französischen Außengrenze prozedurale Verbesserungen getroffen worden sind, besteht das Problem in deutlich reduziertem Umfang weiter. Deswegen gelten fehlende AGV/Alternativ-AGV für Sendungen nach Großbritannien in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen einer Billigkeitslösung umsatzsteuerlich als nicht möglich/nicht zumutbar. Dieser Beschluss der deutschen Finanzbehörden wurde Anfang Juni 2022 getroffen und im Januar 2023 für das Jahr 2023 verlängert.
Für Versendungsfälle (Regelfall, mit Transportdienstleister) gelten dann die Nachweisregeln des § 10 Abs. 3 UStDV, außerdem muss die MRN enthalten sein.
Für Beförderungsfälle (Käufer oder Verkäufer transportiert selbst) gilt folgendes:
Der Nachweis erfolgt durch einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland, oder sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vermutlich der Regelfall), durch:
  • eine Rechnung,
  • einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und
  • eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers, die mindestens folgende Angaben enthält:
    • Name und Anschrift des Abnehmers,
    • Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung, einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG,
    • Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes,
    • Datum der Empfangsbestätigung und
    • Unterschrift des Empfängers bzw. dessen Beauftragten (im letzten Fall mit Nachweis der Bevollmächtigung).

5. Verfahrenserleichterung für AEO

Für Ausfuhranmeldungen eines Authorised Economic Operator (AEO), entfällt beim Nachforschungsersuchen die Pflicht, Alternativnachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die alternative Ausgangsbestätigung wird automatisiert vorgenommen, wenn der AEO auf das Nachforschungsersuchen mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ antwortet. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn zunächst kein Nachweis vorgelegen hat und später auf diese Antwort gewechselt wird. Die Details sind in der Verfahrensanweisung ATLAS unter 4.9.5 enthalten. Diese Regelung führt zu einer erheblichen Aufwandsreduzierung. Die Alternativnachweise müssen im Unternehmen vorliegen und sind für eine spätere Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Zollstelle in Einzelfällen vorzulegen. Dies wurde in der ATLAS-Info 0360/2022 als Ergänzung zur ATLAS-Info 0352/2022 etwas undeutlich nochmals klargestellt.
Länderinformationen

Großbritannien

Das Vereinigte Königreich ist einer der Top-Ten-Außenhandelspartner für Baden-Württemberg. Allerdings ist die Bedeutung als Absatzregion geschrumpft. Verantwortlich dafür sind unter anderem die vielen neuen Regularien seit dem Brexit.

UK Plastic Packaging Tax

In Großbritannien gibt es eine neue Steuerart, die UK Plastic Packaging Tax (PPT). Diese Steuer betrifft Kunststoffverpackungen, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder in das Land importiert werden. Man möchte damit den Anteil recyclter Materialien an Kunststoffverpackungen erhöhen. Unternehmen, die mehr als zehn Tonnen in das Vereinigte Königreich importieren, sollten mit der britischen Plastiksteuer (PPT) rechnen.
  • Die AHK Großbritannien informiert zur neuen Steuer in einem Merkblatt und erklärt, welche Kunststoffverpackungen betroffen sind. Wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel.
  • Die britische Regierung stellt Informationen auf der Internetseite zur Verfügung.

Großbritannien hat ein neues IT-Zollsystem

Der britische Zoll “HM Revenue & Customs” hat das System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen namens „CHIEF“ abgeschaltet. Seit 1. April 2023 erfolgen alle Zollanmeldungen über  „Customs Declaration Service (CDS)“. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC.
IHK-Tipp: Wollen Sie mehr zum Warenverkehr mit Großbritannien wissen? Das IHK-Team Warenverkehr/Exportkontrolle beantwortet viele Fragen in den Online-Brexit FAQ.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten zu Großbritannien

Das Vereinigte Königreich zählt auch nach dem Brexit zu einem der Top-Ten-Außenhandelspartner für Baden-Württemberg. Allerdings ist die Bedeutung als Absatzregion etwas geschrumpft. So ist das Vereinigte Königreich von Platz sechs auf Platz acht der wichtigsten Absatzregionen für baden-württembergische Produkte abgerutscht.
Die Handelsbeziehungen haben sich durch die neu geschaffene Grenze zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich deutlich verändert. Und trotz Handelsabkommen werden die Unternehmen mit Herausforderungen und Handelshemmnissen konfrontiert, die zu höheren Kosten und mehr Bürokratie führen.
Verhalten positive Stimmung in der Deutsch-Britischen Business Community – In der Frühjahrsumfrage 2023 zeigt die Deutsch-Britische Handelskammer auf, dass, bezogen auf die gesamte britische Wirtschaft, nur knapp ein Viertel der Firmen positive Zukunftserwartungen hat. Mehr als 40 Prozent innerhalb der deutsch-britischen business community rechnen allerdings mit einer Verbesserung ihrer eigenen zukünftigen Geschäftsaussichten. Im Vergleich zum Herbst letzten Jahres stellt dies eine signifikante Verbesserung dar, denn damals rechneten deutlich weniger Firmen (24 Prozent) mit einer positiven Entwicklung ihres eigenen Geschäftes.

Als Effekt der positiven Geschäftserwartungen planen etwa ein Drittel der Firmen, mehr zu investieren und sogar knapp die Hälfte (46 Prozent) will neue Mitarbeiter einstellen.
Was sind die größten Herausforderungen für die Unternehmen? Fachkräftemangel, zum Teil verursacht durch die neuen aufenthaltsrechtlichen Restriktionen, Handelsbarrieren und andere durch den Brexit verursachte administrative Mehraufwendungen sowie gestiegene Energiekosten. Lieferkettenprobleme sind im Vergleich zu vor sechs Monaten nicht mehr ein so großes Problem, denn die Unternehmen fokussieren sich mittlerweile bei ihren Diversifizierungsbemühungen eher auf die Erschließung neuer Märkte.

Was hält die Wirtschaft von der Vereinbarung von Windsor zur Ausgestaltung des Nordirland-Protokolls? Voraussichtlich wird es zu einer gewissen Verbesserung der europäisch-britischen Beziehungen führen, einen signifikant positiven Effekt auf ihre eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erwarten aber nur zwei Prozent der befragten Unternehmen.

Die gesamten Ergebnisse der Frühjahrsumfrage finden Sie auf der I nternetseite der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer.

 Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichten finden Sie unter GTAI-Wirtschaftsinformationen Großbritannien.

Ihr Ansprechpartner vor Ort

In Europa Geschäfte machen

Hürden im EU-Geschäft? Wir bitten um Ihr Feedback!

Die Integration des EU-Binnenmarkts schreitet voran, dennoch treten immer wieder bürokratische Stolpersteine auf. Wir zeigen Wege auf, wie Unternehmen sich zu Wort melden und Einfluß nehmen können!

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es gerne weiter. Das ist ganz einfach über das „KMU Feedback an die EU“! Wir leiten Ihren Input in anonymisierter Form an die Europäische Kommission weiter. Was haben Sie davon? Über diesen Weg wird eine aus der Frage/Anregung gefundene Problemlösung in die EU-Gesetzgebung einfließen. #EENCanHelp!

Logo Enterprise Europe Network

Gestalten Sie mit – Ihre Meinung ist gefragt

EU-Konsultation zu den Auswirkungen der Digitalisierung von Reisedokumenten

Mit der Einführung digitaler Reisedokumente für EU-Bürger will die EU das Reisen über die Außengrenzen erleichtern, Druck und Engpässe an den Grenzübergangsstellen abbauen, Wartezeiten verkürzen sowie die Sicherheit und Effizienz der Grenzkontrollen erhöhen. Außerdem soll die Freizügigkeit der EU-Bürger erleichtert werden. Die Verwendung digitaler Reisedokumente (z. B. digitaler Reisepässe und Personalausweise) sowie biometrischer Lösungen soll die hohen harmonisierten Sicherheitsstandards in den Mitgliedstaaten und der Reisebranche aufrechterhalten, was von entscheidender Bedeutung ist.
Beteiligen Sie sich an der EU- Befragung zu den Auswirkungen der Digitalisierung von Reisedokumenten bis 28. Jnui 2023.

Probleme mit Behörden? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich Behörden in der EU nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie
  • Die Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Hier hilft das SOLVIT-Netzwerk der EU-Kommission weiter! SOLVIT-Ansprechpartner in den EU-Mitgliedsländern suchen innerhalb von zehn Wochen nach praktischen Lösungen für Ihre Probleme. Die Nutzung von SOLVIT ist kostenlos.

Ihre Meinung zur EU-Gesetzgebung

Sie wollen sich einbringen bei Gesetzesinitiativen oder der Diskussion um bestehende Rechtsvorschriften in Europa? Das ist jederzeit möglich im Rahmen von Konsultationen der EU über die Online-Plattform “Ihre Meinung zählt”.

International

Stuttgarter Zoll: geänderte Kontakte und Öffnungszeiten

Neue Öffnungszeiten des Zollamts Stuttgart Flughafen seit 1. April 2023

Öffnungszeiten Ausfuhr:
  • Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr
  • Zusätzliche Öffnung Samstag 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffnungszeiten Einfuhr (unverändert):
  • Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Telefonische Auskünfte über zentrale Auskunftstelle Zoll

Die lokale Auskunftstelle Zoll des Hauptzollamts Stuttgart wird zum 1. Mai 2023 eingestellt. Privatpersonen und Unternehmen steht die zentrale Auskunftstelle Zoll für alle Rechtsgebiete zur Verfügung.
Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart können für Fragen des internationalen Warenverkehrs die Servicenummer Zoll und Exportkontrolle nutzen.
Webinar der IHK-Exportakademie am 16.05.2023

Exportkontrolle und Wissenschaft: Herausforderung für Forschungseinrichtungen

Die Wissenschaft ist grundsätzlich frei – die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle setzen jedoch auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Grenzen, nämlich dann, wenn es um den Transfer von sensitiven Waren oder von sensitivem Know-how ins Ausland beziehungsweise an ausländische Personen geht.
An einer Hochschule gibt es verschiedenste Berührungspunkte mit der Exportkontrolle. So können Beschränkungen der Exportkontrolle bspw. für internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, Exporte von wissenschaftlichen Geräten, die Entwicklung neuer Technologien, die Einstellung bzw. Zusammenarbeit mit ausländischen Gastwissenschaftlern gelten. Hochschulen müssen diese Berührungspunkte kennen, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.
Zielgruppe sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, sowie Mitarbeitende von Forschungseinrichtungen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 16. Mai 2023 von 09:00 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 10.05.2023

Israel - Baden-Württemberg Innovation Summit

Das Generalkonsulat des Staates Israel in München, die Israelische Wirtschafts - und Handelsmission und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg laden ein zum Israel - Baden-Württemberg Innovation Summit am 10. Mai 2023.
Der Innovation Summit bietet Unternehmen und Start-ups eine Plattform für Informationen und den persönlichen Austausch in wichtigen Zukunftsbranchen.
Thematische Schwerpunkte des Innovation Summits sind in diesem Jahr:
  • Cybersecurity/Datensicherheit
  • Robotik
  • Telemedizin und Medizintechnik
Weitere Informationen zum Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in Kürze auf der Veranstaltungsseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Der Innovation Summit findet im NIM (Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut) in Reutlingen in der Marktwiesenstraße 55 statt.
Am Folgetag des Events werden individuelle B2B-Meetings für israelische und baden-württembergische Unternehmen sowie eine Exkursion organisiert. Interessierte Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich hierfür schon vormerken lassen und eine E-Mail an die Organisatoren senden: rep@stuttgart.mfa.gov.il
Zertifikatslehrgang der IHK-Exportakademie von 13.-15. und 20.-22.06.2023

Fachkraft für Export- und Zollabwicklung (IHK)

Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Die Teilnehmenden erlangen fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Zusammenhänge, können ihre Kenntnisse erweitern und bauen Fachwissen auf.
Die Zielgruppe sind (Quer-)Einsteigende, die mit Zoll- und Exportthemen im Unternehmen betraut sind und außenwirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, sowie Fachwissen aufbauen möchten. Sachbearbeitende, die ihr praktisches Wissen der Export- und Zollabwicklung in einen systematischen Zusammenhang bringen wollen sowie ihre Kenntnisse erweitern oder auffrischen möchten. Grundlagenkenntnisse werden vorausgesetzt.
Der Zertifikatslehrgang findet vom 13. bis 15. Juni und vom 20. bis 22. Juni 2023 jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr in der IHK Region Stuttgart statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Ursprungsregeln mit Präferenzportal ermitteln

Wie lauten die Ursprungsregeln für den präferenziellen Ursprung?

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt dazu, dass diese Waren in bestimmte Länder zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert werden können. Die Ware wird dadurch billiger.
Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von
  • Präferenzabkommen, die die Europäische Union mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die so genannten
  • autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Union einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.
Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Die Übersicht aller bestehenden Handelsabkommen hilft dabei.
Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Dies kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die erforderlichen Informationen verfügt. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, denn die Ursprungsregel knüpft meist an die HS-Position der Ware an. Die HS-Position entspricht den ersten vier Stellen der Warennummer.

Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden

Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Urspung allgemein im Warenwirtschaftsystem hinterlegt werden soll oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.

Wie funktioniert das Präferenzportal?

I) Zentrales Auswahlfeld
Länderausfwahl: 
2-stelligen internationalen Länderabkürzung (ISO-Alpha-Code) oder Ländernamen eingeben
Verarbeitungsliste: Eingabe der HS-Position (4-stellig)
Stichtag ändern: Suche erfolgt stets zum aktuellen Datum. Frühere Regelungen können aber durch zurücksetzen des Stichtages recherchiert werden
Eingabefeld Suchen anklicken
II) Linke Navigation - Gegenüberstellung der Verarbeitungsliste
Hier können zu einer bestimmten HS-Position (4-stellig) die dazugehörigen Regeln der Verarbeitungsliste entweder für alle Regelungen oder für ausgewählte Länder recherchiert werden.
Besonderheit bei Kanada: Bedingt durch den abweichenden Aufbau der Verarbeitungsliste, werden die Gegenüberstellungen, die auch Informationen zu Kanada enthalten als eigene Liste am Ende der Darstellung aufgeführt.
Hier finden Sie einen direkten Zugang zum Präferenzportal.

Ermittlung der Präferenz

Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
  • Wertschöpfungsregel (zum Beispiel „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“):
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
    Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für die Wertschöpfungsregel (XLS-Datei · 32 KB). 
  • Positionswechsel (zum Beispiel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
    Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für den Positionswechsel. (XLSX-Datei · 15 KB)
Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.

Preisänderungen und Präferenzen

Preisänderungen haben insbesondere bei Anwendung der Wertschöpfungsregel einen direkten Einfluss darauf, ob der präferenzielle Ursprung zustande kommt oder nicht. Faustregel: steigende Preise von Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung sowie fallende Ab-Werk-Preise des Enderzeugnisses sind kritisch für den präferenziellen Ursprung.
Grundlage für die Berechnung ist immer der konkrete Ab-Werk-Preis (AWP) des jeweiligen Erzeugnisses. Allgemeine Listenpreise können nur verwendet werden, wenn diese tatsächlich bezahlt werden. Rabatte, die zum Zeitpunkt des Versands feststehen, müssen abgezogen werden.
Um nicht jeden Verkauf einzeln kalkulieren zu müssen, werden für den AWP oft niedrige Schwellenpreise verwendet. Diese Vorgehensweise findet aber ihre Grenzen, wenn die Preise der eingesetzten Vormaterialien (ohne präferenziellen Ursprung) volatil sind. In diesem Fall muss häufiger kalkuliert werden.
Eine Alternative kann die Anwendung der sogenannten Worst-Case-Methode darstellen: Hier führen Preisschwankungen nicht zwingend zu Neukalkulationen. Die Schwankungen werden dadurch abgepuffert, dass der niedrigste AWP, der niedrigste Einkaufspreis für Vormaterial mit präferenziellem Ursprung und der höchste Einkaufspreis für Vormaterial ohne präferenziellen Ursprung kombiniert werden.
Die Verwendung eines gleitenden Durchschnittspreises, der üblicherweise automatisch kalkuliert wird, kann erst für wenige Abkommen verwendet werden. Das sind bislang das Abkommen mit Großbritannien sowie die Übergangsregeln für das Regionalübereinkommen. Der Durchschnittspreis ist damit dann anwendbar, wenn eine Kalkulation pro Abkommen vorgenommen wird. Weitere Informationen hat der Zoll veröffentlicht.  

Beratungsablauf Präferenzen

Verschaffen Sie sich einen Überblick zum Thema und testen Sie unseren Beratungsablauf zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs in der IHK Export-App!
Ausfuhranmeldungen

ATLAS-Ausfuhr: Ablauf und Neuerungen durch AES 3.0

Ausfuhranmeldungen werden mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erstellt. Lediglich bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, entscheidet das exportierende Unternehmen, ob es diese Sendung elektronisch anmeldet oder nicht. Die Wertschwelle bezieht sich auf den Grenzübergangswert „Frei deutsche Grenze“. Das bedeutet, dass auf den Warenwert anteilige Frachtkosten addiert werden müssen. Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Zolls.

1. Ablauf des Ausfuhrverfahrens

Die detaillierten Abläufe werden in der  Verfahrensanweisung ATLAS (Stand Februar 2023) geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, die Teilnehmerinformationen zu abonnieren. 
  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, entweder mit einer Zollsoftware, mit der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder in Vertretung durch einen Zollagenten.
  2. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD (mindestens aber der Barcode) muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.  
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt, die Ware wird nicht beim Zoll vorgeführt. Der Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) kann mit den angemeldeten Daten abgeglichen werden. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, es kann, sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
    Hinweis: Wir haben einen Überblick zu den Vereinfachungsmöglichkeiten beim Ausfuhrverfahren für Sie erstellt. 
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein. Ende 2023 soll das ABD entfallen, der Barcode kann dann in beliebige Dokumente integriert werden. Die genaue Vorgehensweise ist noch offen.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  6. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten.

2. ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

Am 29. Oktober 2023 endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland (bislang 16. Juli 2023) – eu-weit sollen alle Staaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben. Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich ebenfalls zum 1. Dezember 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen.
    • Auch bei einem mutmaßlichen Beförderer muss eine gültige EORI des Beförderers angegeben werden. Falls das Feld leer bleibt, gilt der Anmelder als Beförderer. Mögliche Rechtsfolgen sind Stand heute nicht erkennbar.
    • Eine endgültige Klärung, ob bei den Kennzeichen auch “UNBEKANNT” oder “LKW” möglich ist,  oder ob es besser ist, ein mögliches Kennzeichen anzugeben, dürfte noch folgen. Letzteres scheint wahrscheinlicher.
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich, teilweise sind diese in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumnete/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt

Ausblick auf weitere Änderungen:

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) soll Mitte 2024 entfallen. Da die Daten der Ausfuhranmeldung, zumindest aber der Barcode an der Grenzzollstelle vorgelegt werden muss, wird als Ersatzdokument ein sogenanntes “verfahrensübergreifendes Medium” geschaffen. Die Form und die Details stehen noch nicht fest.
Das Versandverfahren wird zeitgleich zum Ausfuhrverfahren massiv verändert. Größte Aufgabe, soweit absehbar, ist, dass die vollständigen Daten des ABD in die Versandanmeldung aufgenommen werden müssen. Da die Regelungen zu Schnittstellen noch nicht feststehen, werden Versandverfahren auf jeden Fall aufwändiger.

Bewertung:

ATLAS-Releasewechsel waren in den letzten Jahren pünktlich und meist mit wenig Aufwand verbunden. Dieser Releasewechsel ist verlangt Aufmerksamkeit und Vorbereitung. Leider bestehen auf erhebliche Unsicherheiten. Bereiten Sie sich vor, klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter den geplanten Umstellungstermin und die notwendigen Vorarbeiten.
International

US-(Re-)Exportkontrolle

Aktuelles

Die 5. Auflage des Leitfadens zu Fragen des US-(Re-)Exportkontrollrechts ist da!

Erstmalig 2018 hat die IHK Region Stuttgart einen Leitfaden zu den komplexen Fragestellungen des US-(Re-)Exportkontrollrechts in Auftrag gegeben. Erstellt von Dr. Ulrike Jasper von der AEB SE, wird in dem Leitfaden das komplexe Thema US-(Re-)Exportkontrolle systematisiert und die wichtigsten Prüfschritte dargestellt. Ausgehend von einem Modellunternehmen werden die Standardfragen des US-(Re-)Exportkontrollrechts in konkreten Prüfschritten formuliert. Ausgehend von der europäischen Exportkontrolle wird an entsprechender Stelle die US-(Re-)Exportkontrolle gegenübergestellt. Es werden dabei gesondert die güterbezogenen Exportkontrollen und die Finanzsanktionen dargestellt. 

Der Leitfaden wird laufend aktualisiert und fortgeschrieben, um den jeweils aktuell gültigen Sachstand abzubilden. Es ist nunmehr die 5. Auflage erhältlich. Bezogen werden kann der Leitfaden über die IHK-Exportakademie.

1. In welchen Konstellationen findet das US-(Re-)Exportrecht Anwendung?

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht administriert.
Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind viele Unternehmen verunsichert, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmungen einhalten müssen.
Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Bezug zum US-Recht. Somit sollten sich Unternehmen, bevor sie mit den umfangreichen Prüfungen der US-Exportkontrollvorschriften beginnen, fragen, ob ihre Geschäfte überhaupt einen US-Bezug aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (u.a. § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht. Daher fragen international tätige Unternehmen bei ihren Lieferanten immer häufiger nach, ob deren Produkte eventuell amerikansichen (Re-)Exportlizenzpflichten unterliegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig nach der ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gefragt. So kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht exportieren. Damit greifen die US-Regelungen tief in die Ausfuhrgeschäfte deutscher Unternehmen ein.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen (Achtung: komplexe Anteilswarenregeln)
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: ggf. abweichende Defintion in den US-Embargoverordnungen)

2. Die wichtigsten Prüfschritte

1. US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung exportiert bzw. reexportiert werden sollen. Darunter fallen nicht nur 100% US-Waren, sondern auch deutsche Waren und Güter ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Waren, Technologie oder Software (De-minimis). “Kontrolliert” heißt in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in unverbautem Zustand genehmigungspflichtig (bezogen auf das Empfängerland) wären. Aus einem in Deutschland hergestellten Produkt wird nur dann ein US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De-minimis-Schwelle liegt. Die De-minimis Schwelle liegt grundsätzliche bei 25 Prozent. Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1 (derzeit Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea) und die Ländergruppe E:2 (derzeit nur Kuba), hier liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Einen genauen Überblick bieten hier die De-minimis Rules and Guidelines des Bureau of Industry and Security (BIS).
Ferner sind US-Waren unter Umständen auch jene deutschen Waren, die nach einer Foreign Direct Product Rule direktes Produkt von US-Software oder Technologie sind. Das Bureau of Industry and Security stellt Direct Product Guidelines zur Verfügung.
Hierbei ist zu beachten, dass … Russland / China  
Hilfestellung bei der De-minimis Kalkulation / Foreign Direct Products Rules bietet das Bureau of Industry and Security (BIS)
Ob eine US-Ausfuhrgenehmigung nötig ist, bestimmt sich schlussendlich nach Produkt, Bestimmungsland und dem Endverwendungszweck.

2. ECCN?

Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Ware, die (re)exportiert werden soll eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) hat. Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet. Auch hier bietet das BIS Hilfestellung mit dem Commerce Control List (CCL) Order of Review Decision Tool
Struktur und Inhalte der CCL gleichen in großen Teilen der deutschen Ausfuhrliste bzw. der Güterliste der Dual-Use-Verordnung der EU. Die Ausfuhrlistenposition (AL) und die amerikanische  ECCN sind in ihrer Systematik gleich: Wie die EG-Dual-Use Verordnung verfügt die CCL über zehn Kategorien (categories), fünf Produktgruppen (product groups) sowie Kennungen (classification).
US-Güter, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten die Codierung „EAR99“. Waren mit dieser Codierung benötigen in der Regel keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn es wird eine der 10 General Prohibitions (Allgemeinen Verbote) der EAR (§ 736) berührt, z.B. Export in ein Embargoland oder Handel mit einer gelisteten Person.
Wichtig: Ein Dual-Use Gut ist nur dann mit einer ECCN zu versehen, wenn es sich um ein Gut handelt, das nach dem güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR (§734.3) ein US-Produkt ist.

3. EAR99?

EAR99-Güter sind der Großteil der Verbrauchsgüter, die grundsätzlich der Zuständigkeit des US-Wirtschaftsministeriums unterfallen, aber NICHT in der Güterkontrollliste genannt sind. Dabei handelt es sich um eine Auffang-(„catch all“-) Klassifizierung. EAR99-Güter werden vom Geltungsbereich der EAR (Export Administration Regulation) erfasst und können daher unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. re-exportlizenzpflichtig sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer oder dem Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht. Die Embargos werden vom Office of Foreign Assets Controls administriert. Diese Behörde untersteht dem US-Department of Treasury. Eine Genehmigungspflicht besteht für EAR99-Produkte derzeit grundsätzliche für die Bestimmungsziele Kuba, Iran, Syrien und Nordkorea. Für diese vier Länder sind EAR9-Produkte kontrolliert im Sinne der De-minimis-Rule, für alle anderen Länder nicht.
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Re-Exporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten im Detail:
Office of Foreign Assets Control (OFAC), US-Department of Treasury:
Wirtschafts- und Handelssanktionen basierend auf der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele (US-Embargos), Verwaltung der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste
Directorate of Defense Trade Controls (DDTC), US-Department of State:
Staatliche und private Ausfuhren von Verteidigungsgütern

4. US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligt US-Person nach §772.1 EAR hat sich an das US-Exportkontrollrecht zu halten:
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede nach US-Recht organisierte juristische Person
  • Jede sich in den USA aufhaltende Person

3. Wohin wird exportiert?

Anders als im Europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“). Für die Frage der Genehmigungspflicht eines Reexports kommt es also auf das Bestimmungsland an. Für alle ECCN-gelisteten Güter wurde die Commerce Control List mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) unterlegt. Die ECCN und der sogenannte „Commerce Country Chart“ in Kombination, definieren, ob die Ware der US-Exportkontrolle unterliegt.
„Reasons for control” können sein:
  • Chemical & Biological Weapons
  • Nuclear / Nonproliferation
  • National Security
  • Missile Tech
  • Regional Stability
  • Firearms Convention
  • Crime Control
  • Anti-Terrorism
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.

4. Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten. Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Zunächst gilt es sich einen Überblick über die wesentlichen US-Listen zu verschaffen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, für welche Geschäfte welche Listen relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.

5. Überblick über die wesentlichen US-Listen (nach Behördenzuständigkeit)

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

  • Denied Persons List – DPL
  • Entity List – EL
  • Unverified List – UL
Diese Listen sind für alle US-Produkte zu beachten.
Es gibt weitere Listen, wie z.B. die Military End-User List, die ggf. beachtet werden müssen.

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Besonderes Augenmerk verdienen die Listen des OFAC. Im Besonderen ist dies die Specially Designated Nationals Liste (SDN) und die OFAC-CSL (Non-SDN) für Geschäfte mit dem Iran und Russland. Für die Listen des OFAC gilt die 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist. Grundsätzlich gelten die Listen des OFAC für US-Personen. Ausnahmen bestehen in erster Linie für einzelne Sanktionsprogramme der SDN Liste.
Die OFAC-CSL ist die Konsolidierung verschiedener Einzellisten des OFAC, die NICHT in der SDN-Liste zu finden sind. Die OFAC-CSL ist grundsätzliche nur für US-Personen relevant. Für die Listen des OFAC gilt die 50%-Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen ganz unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Diese finden sich im Einzelnen auf der Homepage des OFAC.
Nur wer die einzelnen Sanktionsprogramme beachtet, kann zu richtigen Prüfergebnissen kommen. Die SDN-Liste ist in Teilen mit unserer CFSP-Liste (Bereitstellungsverbote aus den EU-Embargoverordnungen) deckungsgleich. Hinter jedem Eintrag auf der SDN-Liste findet sich in eckigen Klammern ein Suffix, der Hinweis auf das Sanktionsprogramm gibt, aus dem der Listeneintrag kommt.
Grundsätzlich gilt die SDN-Liste nur für US-Personen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einige Sanktionsprogramme aus denen die Einträge stammen sind auch von Nicht-US-Personen beim Handel mit US-Produkten zu beachten. Im Einzelnen sind dies:
[NPWMD] – Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction (§744.8 EAR)
[SDGT] – Specially Designated Global Terrorist (§744.12 EAR)
[SDT] – Specially Designated Terrorist (§ 744.13 EAR)
[FTO] – Foreign Terrorist Organization (§ 744.14 EAR)
[IRAQ2] – (§ 744.18 EAR)
Achtung Iran: Nicht-US-Personen sind nach der Aufkündigung des Atomabkommens wieder durch Sanktionen (Secondary Sanctions) betroffen. Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind. Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten oder Dollar Geschäften zu beachten. Die zu beachtenden Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den folgenden Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder einer Kombination aus diesen. Desweiteren sind die Einträge mit dem Hinweis “subject to secondary sanctions” versehen.
Auch für Russland gilt es genau hinzuschauen. Am 25. Juli 2017 hat das US-Repräsentantenhaus ein umfassendes Gesetzespaket, den „Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) mit verschärften Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Die Maßnahmen sehen unter anderem drastische Finanzierungsbeschränkungen vor und erlauben Sanktionsmaßnahmen auch gegen drittländische (deutsche) Unternehmen, die sich beispielsweise an Energieprojekten beteiligen. Geschäfte mit gelisteten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Sanktionen gegen deutsche Unternehmen führen.

6. Interaktiver Beratungsablauf zur US-(Re-)Exportkontrolle

Der interaktive Beratungsablauf zum US-(Re-)Exportkontrollrecht der IHK Exportakademie ist eine Online-Hilfe (App) zur Feststellung welche Geschäftsvorgänge dem US-(Re-) Exportkontrollrecht unterstehen.

Anhand gezielter Fragestellungen kann mit Hilfe des interaktiven Beratungsablaufs schnell überprüft werden, welche US-Produkte, US-Personen und US-Technologie/US-Software dem US-(Re-) Exportkontrollrecht nach den EAR unterstehen. Denn bevor überhaupt mit der umfangreichen Prüfung der amerikanischen Exportkontrollvorschriften begonnen werden kann, sollte die Frage „Am I subject to the EAR“ beantwortet werden. Hierauf gibt der interaktive Beratungsablauf Antwort.
Nur wenn die Frage mit „ja“ beantwortet wird, sind weitere Prüfungen überhaupt notwendig. Auf alle Produkte, die „not subject to the EAR“ sind, finden die Regelungen der EAR keine Anwendung. Die Beurteilung eines Re-Exports erfolgt aus US-Sicht und erfasst nur Lieferungen außerhalb der USA. Diese ist deshalb erforderlich, weil sich aus den nationalen Gesetzgebungen der Amerikaner Rechtsfolgen für europäische Firmen ergeben können. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich aufgrund der extraterritorialen Anwendungen von US-Recht.

7. Exkurs: Blocking Verordnung der EU

Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Es wird europäischen Unternehmen untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Die aktualisierte Blocking-Verordnung bringt die Unternehmen allerdings in eine Bredouille, denn diese schützt zwar die politischen Interessen der EU, aber nicht die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen. Die durch die US-Maßnahmen beschränkte Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer im Hinblick auf das Iran-Geschäft wird durch die Blocking-Regulation nicht wiederhergestellt. Vielmehr drohen den Unternehmen nun zusätzliche Strafen seitens der EU-Mitgliedsstaaten, wenn sie sich dem US-Recht beugen. Inwieweit die Blocking-Verordnung wirklich praxisrelevant ist, wird sich in Zukunft zeigen.
Im Januar 2021 teilte die Kommission mit, dass sie eine Änderung der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) in Erwägung ziehe, um Drittländer wirksamer vor rechtswidrigen extraterritorialen Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer aus der EU abzuschrecken und solchen Sanktionen stärker entgegenzuwirken. Mit dieser Änderung würde auch die Anwendung der geltenden EU-Vorschriften verbessert, indem unter anderem die Compliance-Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen der EU gesenkt würden.
Bis zum 04. November 2021 waren Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie alle Organisationen (sowohl aus der EU als auch aus Drittländern) aufgerufen an der  öffentlichen Konsultation teilzunehmen. 

8. Compliance

Die Einhaltung des US-(Re-)Exportkontrollrechts stellt viele deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt kaum Empfehlungen wie ein Compliance-Management-System aussehen könnte, dessen Ausgestaltung sich an dem Risikoprofil des Handels mit US-Waren ausrichtet.
Erstmalig hat das Office of Foreign Asset Controls (OFAC), das die US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen administriert, eine Compliance-Empfehlung für Unternehmen herausgegeben und beschreibt die wesentlichen Elemente eines Sanctions Compliance Programs (SCP). Die Handlungsempfehlungen richten sich an Unternehmen, die unmittelbar dem US-Recht unterworfen sind (US-Persons) sowie an ausländische Unternehmen, die Handel in bzw. mit den Vereinigten Staaten oder US-Personen oder Handel mit US-Waren oder Dienstleistungen in Ländern betreiben, die seitens der USA mit einem Embargo belegt sind. Das OFAC bietet eine Übersicht aller bestehender US-Sanktionsprogramme.
„A Framework for OFAC Compliance Commitments“ umfasst 12 Seiten und ist in englischer Sprache auf der Homepage des U.S. Department of the Treasury hinterlegt.
Das Dokument erläutert, unter welchen Umständen sich das Vorhandensein eines SCP mildernd auf die Bewertung eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht auswirkt. Zudem werden einige kritische Punkte (‚root causes‘) erörtert, die in der Vergangenheit am häufigsten zu einer Feststellung von Verstößen führten.
Die Compliance-Empfehlungen des OFAC ergänzen an dieser Stelle diejenigen des Bureau of Industry and Security, der Behörde, die die Einhaltung der allgemeinen Export Administration Regulations (EAR) überwacht.
Je nach Fallkonstellation finden Unternehmen in den verlinkten Dokumenten Handreichungen wie sie die Regelungen der US-Re-Exportkontrolle bestmöglich einhalten können.

Auch 2022 bietet das Bureau of Industry and Security wieder Schulungen zum Thema Complying with U.S. Export Controls an. Mitarbeitende des BIS vermitteln in zweitägigen Onlineschulungen alle Grundlagen zum Thema US-Exportkontrolle und informieren zu aktuellen Änderungen der Export Administration Regulations (EAR). Bitte prüfen Sie hierzu regelmäßig den aktuellen Seminarplan

Webinar der IHK-Exportakademie 09.05.2023

Workshop: Spezialitäten Zoll (Reparaturen, Veredelungen, Rückwaren, Verwendung, ...)

Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bietet eine Vielzahl von Spezialitäten, mit denen Sachbearbeitende im täglichen Geschäft konfrontiert werden. Die allermeisten Unternehmen sind stark exportorientiert. Bei vielen Unternehmen entstehen aber auch Rückwaren, Garantiefälle, Reparaturen oder andere besondere Fälle deren zollfachliche Abwicklung korrekt und sicher ablaufen sollte.
Dieses Webinar zeigt anhand von konkreten Beispielen alle Möglichkeiten auf, diese Spezialfälle abzuwickeln.
Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die sich im Tagesgeschäft den Spezialfällen stellen müssen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 9. Mai 2023 von 09:00 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar der IHK-Exportakademie am 08.05.2023

Zollbeauftragte im Unternehmen – Haftung und Pflichten

Welche Schlüsselfunktionen sich hinter den Bezeichnungen „Zollbeauftragter“, „Stabsfunktion Zoll“ oder „Gesamtverantwortliche Zoll“ verbergen und welche Aufgaben, Verantwortung, Rechte und Verpflichtungen die Benannten damit übertragen bekommen, ist in Unternehmen teilweise unklar.
Dieses Seminar informiert über zoll- und außenwirtschaftliche Schnittpunkte in Unternehmen und hilft den Teilnehmenden, Zollprozesse wirtschaftlich und sinnvoll zu organisieren. 
Zielgruppe sind Zoll- und Logistikleitende bzw. leitende Mitarbeitende, die in ihrem Unternehmen Zollbeauftragte sind oder dazu ernannt werden sollen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 8. Mai 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Webinar der IHK-Exportakademie am 05.05.2023

Sanktionslistenscreening

Das Sanktionslistenscreening ist nicht so einfach wie es scheint. Diese Erfahrung machen viele Unternehmen, wenn sie sich mit verschiedenen Sanktionslisten aus unterschiedlichen Ländern auseinandersetzen müssen.
Neben den Bereitstellungsverboten aus den Embargoregelungen der EU sind verschiedene US-Sanktionslisten auch für europäische Unternehmen relevant. Außerdem gibt es eine Reihe weiterer Länder, wie beispielsweise die Schweiz, die ebenfalls Sanktionslisten haben. Viele Unternehmen stellen sich angesichts der großen Anzahl an Listen die Frage, welche Listen muss ich überhaupt prüfen. Außerdem bestehen Unsicherheiten darüber wer, wann und wie oft geprüft werden sollte und wie mit sog. Treffern umzugehen ist.
Zielgruppe sind Verantwortliche für den Bereich des Sanktionslistenscreenings.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 05. Mai 2023 von 09:30 bis 13:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine  „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 Bestimmte Chemikalien
  • EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.
Das BAFA informiert auf seiner Website über die Verlängerung der nationalen AGG zum 1. April 2023. Die AGG Nr. 12 bis 17 sowie Nr. 30 werden bis zum 31. März 2024, die AGG Nr. 18 bis 28 bis zum 30. September 2023 verlängert. Inhaltliche Änderungen gibt es keine.

Bereits im Dezember 2022 wurde die AGG Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Der Kreis der privilegierten Güter der AGG Nr. 32 wurde erweitert. 

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2024, *gültig bis 30. September 2023)
  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)*
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)*
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)*
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)*
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)*
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)*
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)*
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)*
  • Nr. 26 (Streitkräfte)*
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)*
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)*
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) gültig bis 31. Dezember 2023

3. Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.
DCJV-Jahrestagung am 24.11.2023

Jahrestagung der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung im Haus der IHK Region Stuttgart

Die Deutsch-Chinesische Juristenvereinigung (DCJV) wird in diesem Jahr ihre Jahrestagung gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart und dem China Netzwerk Baden-Württemberg e.V. veranstalten. Die Tagung ist für den 24. November 2023 als Präsenzveranstaltung geplant.
In der Veranstaltung erwarten Sie praxisrelevante rechtliche Vorträge aus Politik, Verwaltung und Beratung zu aktuellen Themen des Chinageschäfts.
Die Deutsch-Chinesische Juristenvereinigung e.V. (DCJV) ist ein eingetragener Verein und fördert den Dialog zwischen deutschen und chinesischen Juristen sowie das wechselseitige Verständnis des deutschen und chinesischen Rechts. Seit dem Beginn des Jahres 1994 gibt die Vereinigung in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Chinesischen Institut für Rechtswissenschaft sowie dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht die Zeitschrift für chinesisches Recht (ZChinR) heraus.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Veranstaltungsanmeldung finden Sie hier zu gegebener Zeit.
Webinar der IHK-Exportakademie am 03.05.2023

Technische Unterstützung und Exportkontrolle

Die Digitalisierung der Wirtschaft schreitet unaufhaltsam voran. Nahezu jedes Unternehmen nutzt zur Unterstützung seiner Geschäftsaktivitäten Informationstechnologie.
Elektronische Datentransfers – entweder innerhalb des Unternehmens oder extern – sind völlig selbstverständlich geworden. Diese Entwicklung geht einher mit dem Aufkommen neuer Datentransfer-Modelle wie beispielweise Cloud Computing, die integrale Bestandteile der IT-Landschaft geworden sind.
Gleichzeitig wird die Wirtschaft immer globaler. Es gibt mittlerweile kaum ein Unternehmen, das nicht auf irgendeine Weise in den internationalen Handel involviert ist oder Bezüge zum internationalen Handel aufweist. Zu beachten ist, dass der Technologie-Datentransfer, also der Zugriff auf exportkontrollrechtlich relevante Technologiedaten aus dem Ausland oder gar die reine Bereitstellung solcher Daten im Inland, exportkontrollrechtlich relevant ist. Hinzu kommt, dass die Exportkontrolle weit mehr Güter und Daten als sensibel und damit kontrollbedürftig ansieht, als gemeinhin angenommen wird.
Insoweit sollte jedes Unternehmen, das sensible Daten auf Rechnern bereithält, um sie Mitarbeitenden im In- oder Ausland zur Verfügung stellen zu können, und Datentransfer-Modelle im Rahmen seiner Geschäftsaktivitäten nutzt, die exportkontrollrechtlichen Vorschriften und die damit verbundenen Herausforderungen kennen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 3. Mai 2023 von 09:00 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Intensiv-Webinar der IHK-Exportakademie vom 24.-26.04.2023

Fokus Warenursprung und Präferenzen

Nutzen Sie die Chancen präferenzbegünstigter Im- und Exportprozesse? Drei wichtige Schritte können zu Zollersparnis durch Freihandel führen.
Zunächst geht es darum zu prüfen, ob Sie mit Ihren Waren von einem Präferenzabkommen mit einem Drittland profitieren können. Anschließend ist die Verwaltung von Präferenznachweisen wie Lieferantenerklärungen oder Präferenztexten auf der Rechnung zu beachten. Auf Basis der Erzeugnisse mit aktuellen Stücklisten muss danach die Präferenz kalkuliert werden.
Der dreitägige Intensivkurs der IHK-Exportakademie thematisiert neben den rechtlichen Grundlagen ausführlich die Organisation in der betrieblichen Praxis. Anhand vieler Fallbeispiele werden die Vorgaben illustriert und erarbeitet.
Zielgruppe sind Export- und Zollfachkräfte, die vertiefte Kenntnisse zur komplexen Thematik Warenursprung und Präferenzen erlangen möchten.
Das Webinar findet vom 24. bis 26. April 2023 jeweils von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Exporte, Importe, Gütergruppen und Partnerländer in Zahlen

Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg

Außenhandel Baden-Württembergs im Jahr 2022

Exporte BW, Januar bis Dezember 2022 (kumuliert)
  • 262,8 Milliarden Euro
  • Jan.-Dez. 2021: 221,2 Milliarden Euro
  • + 18,8 % zum Vorjahreszeitraum
Importe BW, Januar bis Dezember 2022 (kumuliert)
  • 260,0 Milliarden Euro
  • Jan.-Dez. 2021: 198,1 Milliarden Euro
  • + 31,2 % zum Vorjahreszeitraum
*Anmerkung. Im gesamten Beitrag geht es um Originalwerte (nominale Werte) – nicht um  preis-, kalender- oder saisonbereinigte Zahlen, wenn es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist. Datenquelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg.

Die Weltkonjunktur hat im Jahr 2022 unter verschiedenen Einflüssen gelitten, wie dem russischen Angriff auf die Ukraine, den gegen Russland getroffenen Sanktionen, Chinas Null-Covid-Politik, Lieferkettenstörungen, Energiepreissteigerungen und weltweit hohen Inflationsraten. Dies hat sich auf den baden-württembergischen Außenhandel ausgewirkt.
Zwar wuchsen die Südwestexporte um 18,8 Prozent auf den erneuten Höchstwert von 262,8 Milliarden Euro und die Importumsätze um 31,2 Prozent auf 260,0 Milliarden Euro.
Doch die infolge von Coronapandemie, Lieferengpässen und Krieg weltweit gestiegenen Preise hatten einen erheblichen Einfluss auf die nominalen Werte. Betrachtet man die Mengen der exportierten beziehungsweise importierten Waren, so fällt die Bilanz für das Jahr 2022 negativ aus. Die Ausfuhrmenge sank um 6,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – die Einfuhrmenge um 1,1 Prozent.

Der baden-württembergische Exportüberschuss schrumpfte 2022 unter anderem wegen der überproportional starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch rund ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23,1 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging ebenfalls deutlich zurück – jedoch nur um etwas mehr als die Hälfte (von 175,3 im Jahr 2021 auf 79,7 Milliarden Euro in 2022).
Grafik 1991-2022: Entwicklung Außenhandel Baden-Württembergs in Mrd. Euro
Grafik 2021-2022: MOnatliche Exporte und Importe der Südwestindustrie in Mrd. Euro
Grafik 2020-2022: Exporte der Südwestindustrie kumuliert in Mrd. Euro
Grafik 2020-2022: Importe der Südwestindustrie kumuliert in Mrd. Euro
Baden-Württemberg behauptete weiter seinen Rang als das exportstärkstes Bundesland (262,8 Milliarden Euro) gefolgt von Nordrhein-Westfalen (233,6 Milliarden Euro) und Bayern (215,8 Milliarden Euro).
Die Ausfuhrwerte Baden-Württembergs entwickelten sich auch im Jahr 2022 dynamischer als bundesweit (BRD +14,2 Prozent, BW +18,8 Prozent), ebenso die Importe (BRD +24,1 Prozent, BW +31,2 Prozent).

Bedeutendste Exportländer: USA, Schweiz, China, Frankreich und Niederlande

Januar – Dezember 2022: Die Ausfuhren in alle großen Zielländer Baden-Württembergs entwickelten sich (vorrangig inflationsbedingt) im Vergleich zum Vorjahr positiv – wenn auch mit unterschiedlicher Dynamik.
Die bedeutendsten Ausfuhrländer für Baden-Württembergs Wirtschaft waren:
1. Vereinigte Staaten
+ 36,9 % zum Vorjahr
39,4 Mrd. Euro
15,0 % Anteil an Südwestexporten
2. Schweiz
+  28,5 % zum Vorjahr
20,8 Mrd. Euro
 7,9 % Anteil an Südwestexporten
3. China
+  2,9 % zum Vorjahr
20,1 Mrd. Euro
 7,7 % Anteil an Südwestexporten
4. Frankreich
+  8,4 % zum Vorjahr
18,6 Mrd. Euro
 7,1 % Anteil an Südwestexporten
5. Niederlande
+ 15,0 % zum Vorjahr
16,9 Mrd. Euro
 6,4 % Anteil an Südwestexporten
6. Italien
+ 50,0 % zum Vorjahr
16,3 Mrd. Euro
 6,2 % Anteil an Südwestexporten
7. Österreich
+ 25,6 % zum Vorjahr
 13,6 Mrd. Euro
 5,2 % Anteil an Südwestexporten
8. Verein. Königr.
+ 16,4 % zum Vorjahr
10,2 Mrd. Euro
 3,9 % Anteil an Südwestexporten
9. Belgien
+  60,3 % zum Vorjahr
 9,9 Mrd. Euro
 3,8 % Anteil an Südwestexporten
10. Polen
+  3,1 % zum Vorjahr
 8,0 Mrd. Euro
 3,0 % Anteil an Südwestexporten
Die Europäische Union (EU-27) blieb mit einem Anteil von 47 Prozent an den Gesamtexporten weiterhin die wichtigste Zielregion baden-württembergischer Waren. Die Exporte stiegen im Vergleich zum Jahr 2021 um 19,3 Milliarden Euro (+ 18,5 Prozent) auf 123,4 Milliarden Euro.
Die Exporte in das weiterhin größte Zielland, die USA, verzeichnete absolut betrachtet den mit Abstand stärksten Anstieg: um 10,6 Milliarden Euro auf 39,4 Milliarden Euro (+ 36,9 Prozent).
Dagegen wuchs der Exportumsatz mit China mit 2,9 Prozent nur noch vergleichsweise gering. Die Schweiz verdrängte 2022 mit ihrem durch die Leitzinsanhebungen starken Franken das konjunkturell schwächelnde China von Platz 2 der wichtigsten Exportländer.
Doch die bedeutendsten Exportländer bezogen eine geringere Menge an Waren aus Baden-Württemberg als im Vorjahr.
Im Gegensatz zu den Steigerungen der Exportumsätze sank die Exportmenge der Südwest-Waren im Vergleich zum Jahr 2021 bei allen großen Zielländern. Eine bedeutende Ausnahme waren die Vereinigte Staaten mit einem Mengenzuwachs von 10,5 Prozent.
Infolge des Kriegs in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen halbierten sich die Südwestexporte nach Russland nahezu. Sie sanken um rund 48,9 Prozent auf 1,9 Milliarden Euro. Die gemeldeten Ausfuhrmengen verringerten sich ähnlich (-50,7 Prozent). Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich Russland von Umsatz-Rang 15 auf Rang 26 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Der Wertzuwachs der Importe aus Russland in den Südwesten ist trotz der Kriegsfolgen beträchtlich: Vor allem wegen der stark gestiegenen Erdölpreise nahmen sie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 44,7 Prozent auf 2,7 Milliarden zu. Ihr Anteil an den Gesamtimporten des Südwestens blieb angesichts der insgesamt stark gestiegenen Importpreise und -umsätze jedoch weiterhin gering (1,0 Prozent – im Vorjahreszeitraum waren es 0,9 Prozent).
Weitere Informationen und Schaubilder finden Sie auf der Sonderseite zum Außenhandel 2022 mit Russland und der Ukraine.

Top 3 Exportgütergruppen bleiben: KFZ, Maschinen und Pharma

Januar – Dezember 2022: Auf die drei führenden Exportgütergruppen entfielen zusammen über die Hälfte der Südwestexporte (54,4 Prozent). Die Reihenfolge blieb weiterhin konstant:
  1. Der ausfuhrstärkste Wirtschaftszweig Kraftwagen und Kraftwagenteile exportierte im Jahr 2022 Waren im Wert von 55 Milliarden und verzeichnete einen Exportumsatzzuwachs von 13,2 Prozent im Vergleich zu 2021.
  2. Auf Rang zwei und drei folgten Maschinen mit einem Exportwert von 47 Milliarden und einem Zuwachs von 6,4 Prozent
  3. sowie die Gruppe der pharmazeutischen Erzeugnissen mit 41 Milliarden Euro und dem größten Exportwertplus der drei (39,3 Prozent).
Alle großen Exportgütergruppen verzeichneten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein Plus.
Mengenmäßig stand den Wertsteigerungen jedoch in allen drei Gütergruppen ein Exportminus im niedrigen einstelligen Bereich gegenüber.
Einen auffälligen, ebenfalls stark preisbedingten Zuwachs gab es bei den Energieausfuhren: Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Ausfuhren von elektrischem Strom mit 179,7 Prozent im Wert um fast das Dreifache auf 7,3 Milliarden Euro. Mengenmäßig, gemessen in Kilowattstunden, fiel die Erhöhung mit 30,3 Prozent jedoch viel geringer aus.
Grafik Top 10 Exportgütergruppen BW Januar bis Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
Grafik Top 10 Exportgüter BW: Veränderung Januar bis Dezember 2022 zum Vorjahr

Top 3 Importgütergruppen: Chemie, KFZ, Pharma

Im Jahr 2022 erzielten chemische Erzeugnisse einen starken Zuwachs und rückten damit von Vorjahresplatz vier auf Platz eins des Importumsatzrankings vor. Der Wert stieg im Vergleich zum Vorjahr um 149,0 Prozent auf 41,8 Milliarden Euro an, während die importierte Menge leicht zurückging (-1,7 Prozent).
Auf den Plätzen zwei und drei folgten Kraftwagen und Kraftwagenteile sowie pharmazeutische Erzeugnisse mit einer Zunahme des Importwerts von jeweils 25,3 Prozent beziehungsweise 1,6 Prozent (die Menge erhöhte sich um 13,3 Prozent beziehungsweise nahm um -2,6 Prozent ab). Die Kategorie Maschinen, die im Jahr 2021 noch auf Platz 2 der umsatzstärksten Importgüter lag, wurde mit einem wertmäßigen Anstieg von 9,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf Platz 4 verwiesen (die Menge stieg um 2,3 Prozent an).
Grafik Top 10 Importgütergruppen BW Januar bis Dezember im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
Grafik Top 10 Importgütergruppen BW: Veränderung Januar bis Dezember 2022 zum Vorjahr

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Webinar der IHK-Exportakademie am 20.04.2023

Workshop: Reparaturabwicklung im Drittland

Reparaturen fallen immer wieder an – werden sie in einem Drittland durchgeführt, lassen sich mit den richtigen Verfahren Abgaben sparen.
Werden Reparaturen als passive Veredelung gemeldet, fallen Abgaben nur auf die Reparaturkosten an. Reparaturen, die im Rahmen einer Garantie außerhalb der EU ausgeführt werden, sind bei der Wiedereinfuhr sogar gänzlich abgabenfrei. Werden allerdings bereits ausgeführte Waren zur Reparatur in die EU zurückgeschickt, sollte eine aktive Veredelung angestrebt werden.
Die Zielgruppe sind Zollverantwortliche, Produktmanager/-innen und Mitarbeitende im Einkauf.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 20. April 2023 von 09:00 bis 12:30 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Handelsabkommen

ITA: Zollfreiheit für IT-Produkte

Das Abkommen für Informationstechnologie (ITA) fördert seit 25 Jahren die Verbreitung von Technologiegütern, indem diese beim Import in die teilnehmenden Staaten jeweils zollfrei gestellt werden – unabhängig vom Ursprung der Waren.

Teilnehmerstaaten des ITA

Neben der EU nehmen unter anderen die USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und China am ITA teil, insgesamt 82 Staaten. Diese umfassen 97 Prozent des Welthandels mit diesen Gütern. Eine Weltkarte der Teilnehmerstaaten zeigt den Umfang. Auch WTO-Mitglieder, die dem Abkommen nicht beitreten, können ihre entsprechenden IT-Produkte zollfrei in die teilnehmenden Länder exportieren, während sie selbst weiterhin Zölle auf ihre Importe erheben dürfen.
 

Beispiele für begünstigte Waren

Das ursprünglich 1996 geschlossene Abkommen wurde 2016 um weitere Waren erweitert, die im weitesten Bereich der noch zur Informationstechnologie gehören.
Diese Liste beinhaltet beispielsweise:
  • Endprodukte wie Multimediaprodukte (GPS, DVD-Spieler, Smart Cards, CDs, DVDs), Drucker, Fotokopierer, Tintenpatronen, Elektronik (Fernsehkameras, Videorecorder, digitale Autoradios, Digitalempfänger), Medizingeräte (Scanner, MRTs, Maschinen für Tomografie, Zahnmedizin, Augenheilkunde), Videospiele und Konsolen, Router und Umschalter, Mikroskope und Teleskope, Waagen und Geldwechselmaschinen, Lautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, Telekommunikationssatelliten.
  • Teile und Komponenten wie Halbleiter, Komponenten von Fernsehern, Smartphones, Medizingeraten etc. (z.B. Laser, LED-Module, Touchscreens, Mess- und Wiegeinstrumente, Umschalter, Elektromagneten, Verstärker), Chips (MCOs), Luft- und Raumfahrtinstrumente.
  • Maschinenwerkzeuge zur Produktion von Leiterplatten, Halbleitern und anderen IT-Produkten.
In der EU war der Zollabbau 2019 weitgehend abgeschlossen. Nur wenige Produkte haben bis 2023 reichende Abbaustufen. Deren Importzölle entfallen zum 1. Juli 2023. Die Zollsenkung gilt für folgende Warennummern:
  • 8521 9000
  • 8527 2120, 8527 2152 8527 2159, 8527 2900
  • 8528 7119, 8528 7199
  • 8529 9065, 8529 9092, 8529 9097
  • 9002 9000

Geplante Erweiterung der Warenliste: Industrie 4.0 und anderes

Das ITA muss und soll perspektivisch um weitere Waren ergänzt werden. Viele Produkte sind vom ITA noch nicht erfasst, weil es sie zum Zeitpunkt der Erweiterung noch nicht gegeben hat oder sie sich seit diesem Zeitpunkt erheblich weiterentwickelt haben. Dazu gehört insbesondere Industrie 4.0, Smart Home und Samrt Cities aber auch autonomes Fahren und Interkonnektivität. Die WTO bereitet daher eine Erweiterung des ITA um weitere Produkte vor.
Handeln Sie mit Technologiegütern, die zum ITA passen und fallen auf diese Güter Zölle in der EU oder in wichtigen Zielmärkten an? Wenn ja, melden Sie uns die entsprechenden Güter mit den zugehörigen Zolltarifnummern. Wir sammeln diese und leiten sie konsolidiert an die WTO weiter. auwi@stuttgart.ihk.de

Konjunkturumfrage Jahresbeginn 2023

Außenwirtschaftsbarometer

Entwicklungen und Aussichten für Baden-Württemberg

Grafik Exporterwartungen Baden-Württemberg: alle Branchen
Der noch im Herbst befürchtete starke Einbruch der Konjunktur ist ausgeblieben. Die Exporterwartungen der Südwestunternehmen legen zum Jahresbeginn wieder zu.
Gesamtwirtschaft: Die Wirtschaft in Baden-Württemberg ist besser durch den Winter gekommen als noch im Herbst erwartet. Vor allem die abgewendete Gasmangellage und die staatlichen Energiepreisbremsen – aber auch rückläufige Erzeugerpreise, der nur teilweise eingetretene Nachfragerückgang sowie die einsetzende Entspannung bei den Lieferengpässen ließen den befürchteten starken Konjunktureinbruch ausbleiben.
Diese Umstände bieten der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Aufträge abzuarbeiten und verringern die Planungsunsicherheit. So hat sich die Lagebewertung über alle Branchen hinweg auf gutem Niveau stabilisiert.
Doch der Krieg in der Ukraine dauert an und das Wirtschaftswachstum ist weltweit merklich ausgebremst. Dazu kommen die gestiegenen Preise und Zinsen, weshalb die Südwestunternehmen bestenfalls ein Jahr der Stagnation für ihr Gesamtgeschäft erwarten.
Die größten Risiken sind der Fachkräftemangel (66 Prozent der Nennungen) sowie die hohen Energiepreise (65 Prozent).

Die Weltkonjunktur hat im vergangenen Jahr unter verschiedenen Faktoren gelitten, wie dem Krieg in der Ukraine, Chinas Null-Covid-Politik, Lieferkettenstörungen, Energiepreissteigerungen und weltweit hohen Inflationsraten. Trotzdem befürchten nur 21 Prozent der Befragten eine Beeinträchtigung ihrer Geschäfte durch eine nachlassende Auslandsnachfrage.
Die Exporterwartungen haben sich vielmehr verbessert und klettern zu Jahresbeginn von -12 auf +11 Saldenpunkte.
Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat seine Prognosen für die globale Konjunktur Ende Januar nach oben korrigiert. Denn in vielen Ländern haben sich Konsum und Investitionen als unerwartet robust erwiesen. Vor allem Europa bewältigte die Energiekrise besser als erwartet. Dazu kommt, dass die Inflationsraten vieler Länder ihre Höhepunkte anscheinend überschritten haben. Ein Fortgang dieser Entwicklung führt zu besseren Finanzierungsbedingungen für die Unternehmen in den jeweiligen Ländern und einer Abschwächung des Dollars. Damit haben es vor allem Schwellenländer leichter, Dollarkredite zu bedienen. Auch von Chinas Abkehr von der Null-Covid-Strategie Anfang Januar erhofft man sich positive Impulse.
Allerdings bleiben genug Risiken, die sich 2023 dämpfend auf den Welthandel auswirken könnten. Das sind vor allem die Eskalation des Kriegs in der Ukraine, verbunden mit weiteren Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel, eine weitere Verschärfung der Infektionswellen oder der Immobilienkrise in China sowie eine weltweite Schuldenkrise aufgrund der restriktiven Geldpolitik der Zentralbanken.

Erwartungen der exportierenden Südwestindustrie

Grafik Konjunkturindikatoren der exportierenden Industrie BW
Trotz des schwierigen Winters und der anhaltenden Unsicherheiten melden die Befragten per Saldo stabile Exportumsätze auf gutem Niveau. Die Auftragseingänge sind allerdings weiter rückläufig. Dennoch steigt die Exportzuversicht.
Für die baden-württembergische Industrie ist der Außenhandel traditionell von großer Bedeutung. Rund 60 Prozent ihrer Umsätze erwirtschaftet sie mit dem Ausland.
Zu Jahresbeginn 2023 entwickeln sich die Auslandsumsätze nach Rückmeldung der Befragten mit der gleichen abgeschwächten, aber guten Dynamik wie im Herbst. Trotz des schwierigen Winters und der anhaltenden Unsicherheiten melden erneut die Hälfte der Befragten gestiegene Exportumsätze (im Vergleich zum Vorjahr), denn nicht zuletzt durch Rückstände sind viele Auftragsbücher immer noch gut gefüllt. Ebenfalls gleichbleibend spricht ein Viertel von Verlusten.
Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben sich im Vergleich zum Herbst etwas erholt. Sie nehmen per Saldo allerdings weiterhin bei mehr Industrieunternehmen ab als zu.
Trotz rückläufiger Aufträge hellen sich die Exporterwartungen deutlich auf. Gestützt von der Hoffnung auf eine weitere Erholung der weltweiten Konjunktur, auf kostenstabilisierende Wirkung der Preisbremsen sowie eine weitere Entspannung der Lieferketten steigen die Prognosen von -17 auf optimistische 13 Saldenpunkte.
Ein Blick in die Industriegruppen zeigt allerdings ein durchwachsenes Bild der Erwartungen:
Die Investitionsgüterproduzenten können von den nachlassenden Lieferkettenstörungen profitieren und ihren hohen Auftragsbestand abarbeiten. Sie schätzen ihre Ausfuhrerwartungen mit Abstand am positivsten ein (Saldenanstieg von -11 auf 27 Punkte).
Auch die Stimmung der Ge- und Verbrauchsgüterproduzenten hellt sich deutlich auf (von -22 auf 7 Punkte). Die Ergebnisse der ansonsten sehr inflationsgebeutelten Teilbranche sind stark beeinflusst von den überaus optimistischen Erwartungen der Pharmaunternehmen (Saldo von 84 Punkten – davon 0 Prozent negative Prognosen).
Die Unternehmen der Vorleistungsgüterproduzenten bilden mit einem Saldo von 2 Punkten das Schlusslicht. Sie sind durch ihre energieintensive Produktion im internationalen Wettbewerb besonders belastet.

Auslandsinvestitionen der Südwestindustrie 2023: Gekürzte Investitionsbudgets

Grafik Anteil investierender Betriebe und Entwicklung Investitionsbudgets
Der Anteil investierender Unternehmen bleibt konstant – doch diese planen weniger Geld ein.
In der Hoffnung auf eine weitere Erholung der Weltkonjunktur planten die Unternehmen bei der IHK-Konjunkturumfrage vor einem Jahr, ihre Auslandsinvestitionen wieder deutlich auszuweiten.
Dies war jedoch kurz vor dem russischen Überfall auf die Ukraine. Statt weiterer Konjunkturerholung und besserer Planbarkeit folgten mit dem Kriegsbeginn Ende Februar Monate mit enormen Preissteigerungen und geopolitischen Verwerfungen.
Die Auslandsinvestitionspläne für 2023 sind deshalb verhalten: Zwar bleibt der Anteil der investierenden Unternehmen auf dem Vorjahresniveau (35 Prozent der Befragten). Doch die Investitionsbudgets schrumpfen. Der Saldo aus den positiven und negativen Antworten bezüglich der konkret geplanten Ausmaße der Auslandsinvestitionen halbierte sich. Denn deutlich weniger Unternehmen weiten ihre Ausgaben aus – und mehr planen sie zu kürzen.
Zielregionen: Außer für „Russland, Ukraine, Türkei, Nicht-EU-Südosteuropa“ steigt für alle anderen Regionen die Anzahl der Nennungen, dass dort Investitionen geplant sind. Dies kann angesichts der insgesamt konstanten Anzahl investierender Unternehmen unter den Befragten ein Hinweis auf eine vermehrte Risikostreuung vor dem Hintergrund der Lieferkettenproblematik sein.
Zentraler Investitionsstandort für die baden-württembergische Industrie bleibt die Eurozone (stärkste Zunahme um 16 auf 85 Prozent der Nennungen), gefolgt von Nordamerika (Anstieg um 3 auf 63 Prozent) und China (Anstieg um 1 auf 57 Prozent).

Erwartungen der exportierenden Südwestindustrie nach Weltregionen

Grafik Exporterwartungen der Südwestindustrie nach Weltregionen
Nur für Nordamerika sind die Ausfuhrprognosen ganz eindeutig optimistisch.
Die Exporterwartungen für alle Regionen nehmen im Vergleich zur Vorumfrage zu. Allerdings stechen das auf eine Rezession zusteuernde Vereinigte Königreich sowie das kriegstreibende, sanktionsbelegte Russland mit einem Saldo von -12 und -57 Punkten heraus. Hier bleiben die Prognosen düster.
Europa, insbesondere die Eurozone, meisterte die durch die Schocks des russischen Angriffskriegs ausgelösten Energiekrisen erfolgreicher als vorhergesagt. Die europäische Wirtschaft wuchs zuletzt schneller als die Chinas oder die der Vereinigten Staaten, was sich in der sehr steilen Erholung der Exportprognosen widerspiegelt.
Die Exporterwartungen für Asien zeigen sich durch das Ende der strikten Null-Covid-Strategie Chinas trotz der hohen Infektionszahlen nun wieder positiv (Saldo von 9 Punkten). China gilt vor allem wegen den Folgen seiner kompromisslosen Lockdown-Politik neben Russland als das Sorgenkind der globalen Wirtschaft. Die chinesische Nachfrage nach Südwestexporten geht preisbereinigt zurück, die Einfuhren aus China übersteigen die Ausfuhren hierzulande weit. Die plötzliche Wiederöffnung Chinas hat in vielen Ländern den Weg für eine rasche Erholung freigemacht. Nun wird viel vom weiteren Verlauf der Infektionswellen dort abhängen – ob die Konjunktur Chinas nicht erneut ausgebremst wird oder die Lieferketten gestört werden.
Nordamerika mit dem größten Exportpartner Baden-Württembergs, der USA, führt die Ausfuhrerwartungen der Regionen weiter an. Die positiven Prognosen überwiegen deutlich. Die US-Regierung stützt die Konjunktur mit milliardenschweren Fiskalpaketen. Viel Geld fließt in den Klimaschutz, wovon deutsche Exporteure wegen der Vergabekriterien zwar kaum direkt, aber zumindest indirekt als Maschinen- und Komponentenhersteller bei den Umstrukturierungen profitieren können. Ob sich die hohen Erwartungen der Exporteure erfüllen, wird stark vom Konsum abhängen, der nicht nur Exportnachfrage, sondern in besonderem Ausmaß auch das Wirtschaftswachstums des Landes mitbestimmt. Die Leitzinserhöhungen haben der Konjunktur deutliche Dämpfer verpasst. Viele Ökonomen gehen davon aus, dass die USA 2023 eine milde Rezession erleben könnte.
Die Erwartungen für das rohstoffreiche Lateinamerika sind fast so optimistisch wie für die Eurozone. Dazu trägt immer noch der Post-Corona-Aufschwung bei. Zudem gibt es eine recht junge Bevölkerung mit aufstrebender Mittelschicht sowie wachsende Märkte für deutsche Technologien im Bereich Infrastruktur und Klimaschutz.

Erwartungen der exportierenden Südwestwirtschaft nach Branchen

Grafik Exporterwartungen Industrie, Handel, Dienstleistungen, Transport und Verkehr
Die Erwartungen an das Auslandsgeschäft verbessern sich über alle Branchen hinweg deutlich.
Der noch im Herbst befürchtete drastische Konjunktureinbruch ist ausgeblieben, die Energiepreissteigerungen sind durch politische Maßnahmen gestoppt – doch es bleiben genug Preisproblematiken sowie konjunkturelle und geopolitische Risiken für die Wirtschaft.
Während sich bei Baden-Württembergs Unternehmen insgesamt mit einem Sprung von 23 auf 11 Saldenpunkte wieder eine optimistischere Exporterwartung im Vergleich zu den letzten beiden Umfragen breit macht, zeichnet dies nur ein unvollständiges Bild von Lage und Prognosen der einzelnen Branchen.
Die Industrie rechnet mit der Entspannung der Lieferengpässe und den positiven Signalen aus Europa, Nordamerika und Asien wieder mit besseren Exportgeschäften.
Den grenzüberschreitenden Dienstleistern haben Krieg, Inflation und Energieproblematiken bereits im Herbst deutlich weniger zugesetzt als anderen Branchen. Auch profitieren sie in vielen Fällen vom erhöhtem Beratungsbedarf im kaufmännisch-rechtlichen und ITK-Bereich. Ihre Erwartungen stabilisieren sich deshalb zu Jahresbeginn noch weiter.
Im Sog der Industrie verbessern sich bei Großhändlern und Handelsmittlern mit der Lage auch die Erwartungen an das Auslandsgeschäft. Optimismus macht sich jedoch nicht wirklich breit – die Sorgen um Nachfrage, Preise und Fachkräftemangel drücken die Prognosen für 2023.
Die Unternehmen aus Transport und Verkehr leiden unter den hohen Energiepreisen, dem Fachkräftemangel und einer anhaltend rückläufigen Auftragssituation. Ihre Prognosen für das Auslandsgeschäft sind überwiegend verhalten (56 Prozent) bis negativ (27 Prozent). Sie liegen per Saldo von -9,9 Punkten weiterhin im negativen Bereich und weit abgeschlagen hinter den anderen Branchen.

Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg: Exportüberschüsse schwinden

Grafik 1991-2022: Entwicklung Außenhandel Baden-Württembergs in Mrd. Euro
Der Exportüberschuss Baden-Württembergs schrumpfte im Jahr 2022 unter anderem wegen der starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging lediglich um die Hälfte zurück.
Die Südwestexporte stiegen um 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr – auf den neuen Höchstwert von 262,8 Milliarden Euro. Doch die starken Zuwächse sind durch Preissteigerungen überzeichnet. Die Export menge sank im selben Zeitraum um 6 Prozent.
Alle wichtigen Ausfuhr- und Einfuhrländer zeigten Umsatzzuwächse. Mit einem Außenhandelsumsatz von 59 Milliarden Euro war China erneut wichtigster Handelspartner (Rekord-Handelsbilanzdefizit von -19 Milliarden Euro). Gefolgt von den Vereinigten Staaten (56 Milliarden Euro und Handelsüberschuss von 23 Milliarden Euro) und der Schweiz (39 Milliarden Euro und Überschuss von 2 Milliarden Euro).
Infolge von Krieg und Sanktionen brach der Exportumsatz mit Russland um 49 Prozent ein. Die Ausfuhren in die Ukraine sanken um 14 Prozent.
Baden-Württemberg blieb exportstärkstes Bundesland.
Die umsatzstärksten Exportgütergruppen waren erneut Kraftwagen und Kraftwagenteile (+13 Prozent), Maschinen (+6 Prozent) und pharmazeutische Erzeugnisse (+39 Prozent).
Ausführlichere Informationen und stets aktuelle Zahlen und Rankings zu den Außenhandelszahlen finden Sie monatlich aktualisiert auf unserer Seite Außenhandelsstatistik Baden-Württemberg und in der Export-App.

Erläuterungen zu Zahlen, Methodik und Konjunkturumfrage

Über die Publikation

Das Außenwirtschaftsbarometer erscheint drei Mal im Jahr und basiert auf den Fragen zum Außenhandel der jeweils aktuellen Konjunkturumfrage der baden-württembergischen IHKs und der Außenhandelsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg. Es bietet kompakte Orientierung über Aussichten und Entwicklungen im Außenhandel Baden-Württembergs. Als „Barometer“ für die Außenwirtschaft ist es eine Informationsbroschüre für Unternehmen, die im Auslandsgeschäft tätig sind oder dies in Zukunft anstreben.
Wenn Sie das Außenwirtschaftsbarometer regelmäßig lesen möchten: Über unseren Newsletter International werden Sie informiert, wenn eine neue Ausgabe online verfügbar ist. Suchen Sie sich in der Newsletter-Anmeldung Ihre gewünschten Themen aus oder richten Sie sich alternativ einen RSS-Feed für diese Seite ein. Eine begrenzte Anzahl Printexemplare finden Sie auch im Empfangsbereich des IHK-Hauses in der Jägerstraße 30 in Stuttgart.

Methodische Erläuterungen

IHK-Konjunkturberichte: Die IHKs in Baden-Württemberg befragen dreimal jährlich eine repräsentative Auswahl ihrer Mitgliedsunternehmen zur Wirtschaftslage und ihren Erwartungen. Dieses Außenwirtschaftsbarometer basiert auf der Konjunkturumfrage vom Januar 2023, an der sich 3.553 Südwestunternehmen aus allen Branchen, Größenklassen und Landesteilen beteiligt haben.
IHK-Konjunkturindikatoren: Sie werden als Salden der positiven und negativen Antworten ermittelt und können zwischen minus und plus 100 Punkten liegen. Die Differenz zeigt, inwieweit zuversichtliche oder kritische Prognosen überwiegen.

Regionsdefinitionen im Fragebogen:
  • Eurozone: Frankreich, Niederlande, Italien, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Belgien, Litauen, Luxemburg, Malta, Estland, Lettland, Slowakei, Slowenien, Zypern
  • Sonstige EU (sonstige Europäische Union, Norwegen, Schweiz …): Dänemark, Schweden, Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
  • UK: Vereinigtes Königreich (England, Nordirland, Schottland, Wales)
  • Nordamerika: USA und Kanada
  • S/M-Amerika: Süd- und Mittelamerika
  • Russland und übriges Europa: Russland, Ukraine, Belarus, Republik Moldau, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien
  • Afrika, Nah- und Mittelost: Afrika, Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Israel, Palästina, Jordanien, Libanon, Syrien, Iran und Irak

Broschüre als PDF-Download und Archiv

Das Außenwirtschaftsbarometer für Baden-Württemberg fasst dreimal im Jahr die wichtigsten Ergebnisse rund um den Außenhandel der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage und der Außenhandelsstatistik des Landes kompakt für Sie zusammen. Und erscheint online sowie als Printausgabe und als PDF-Download.
IHK-Seminar am 18.04.2023

Carnet ATA

Das Carnet ATA, auch „IHK-Reisepass für Waren” genannt, ist ein Zolldokument, das die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr von Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungswaren sowie Warenmustern erleichtert.
Wie das Carnet zu nutzen ist und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen, erfahren Sie im IHK-Seminar.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldung über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
Webinar der IHK-Exportakademie am 19.04.2023

Zoll Know-how für Einkäufer

Häufig werden Möglichkeiten mit sehr großen Einsparpotenzialen nicht erkannt. Teilweise werden unnötiger Weise aufwendige Zollverfahren durchgeführt, für die es nicht selten oft besser geeignete, weniger aufwendige Alternativen gibt, die zum selben Ziel führen. Zusätzlich zu den Einsparpotenzialen wird gezielt auch auf Zollrisiken hingewiesen, die zu erheblichen Nachforderungen und somit unerwarteten Kosten führen können.
Das Erkennen von Einsparmöglichkeiten und die Vermeidung von typischen Zollfehlern sind die Schwerpunkte dieses Webinars. Viele Praxistipps und Checklisten versetzen die Teilnehmenden in die Lage, die Inhalte des Webinars anschließend in die tägliche Praxis einzubinden.
Das Webinar ist speziell für Führungskräfte und Mitarbeitende aus Einkaufsbereichen konzipiert oder für Personen, die strategische Einkaufsentscheidungen vorbereiten und treffen.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 19. April 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Ausfuhrverfahren

Vereinfachte Zollverfahren Ausfuhr

Grundsätzliches zu vereinfachten Ausfuhrverfahren

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Wir haben alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die Verfahrenserleichteurungen zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs ( Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Exporteur (REX)) finden Sie in einem Extradokument.
Insgesamt sind folgende Vereinfachungen bei der Ausfuhr möglich:

1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes

1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert

Ausführer können zwar, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und
  • ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in Embargoländer geht und
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
  1. Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU). Diese Vereinfachung ist in Artikel 135 UZK-DA enthalten.
  2. Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff „Ausfuhrsendung” neu auf Basis des Empfängers: „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.” Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.

1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert

Dieses einstufige Verfahren bedeutet, dass die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) wird und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben wird.  Das Verfahren hat nur noch eine geringe Bedeutung, da es nur noch bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative ist das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. IV AWV (siehe 3.1).

2. Neu und deutlich flexibler: zuständiges Binnenzollamt

Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss bei der Zollstelle abgegeben werden, in deren Bezirk der Ausführer oder der Subunternehmer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Dort beginnt das Ausfuhrverfahren. Wenn verpackte Waren in ein Speditionslager verbracht und dort umgeladen werden, hat sich die Zuständigkeit des Binnenzollamtes  bislang nicht geändert (VSF A 0610). Das war insbesondere bei Sammelsendungen oder beispielsweise im Anlagenbau ein Problem. 

Neu: Speditionslager ändert örtliche Zuständigkeit

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern: Verpackte Ware kann bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland besteht. Bislang durfte noch kein Ausfuhrvertrag über die Ware bestehen. Das ist ein gravierender Unterschied.
Die Abgabe der Ausfuhrerklärung bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle ist nun in viel mehr Fällen möglich, unnötige Transporte entfallen. Die Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für Teilsendungen. Die Regelung findet sich in VSF A0610 Ziffer 203.
Anwendungsfälle:
Ware ist für die Ausfuhr bereit, die Abnahme verzögrt sich. Die Ware wird extern zwischengelagert.
Ware von mehreren Subunternehmen wird für ein Projekt zentral gesammelt und konsolidiert.

Für das SDE-Verfahren (Zugelassener Ausführer, Punkt 4.2) bedeutet das, dass die bislang nicht bewilligungsfähigen zusätzlichen Verpackungs- und Verladeorte nun auch bewilligt werden können.

Mehrere Ladeorte, eine Ausfuhrsendung

Weitere Möglichkeit: Seit März 2022 gibt es eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung mit mehreren Ladeorten. Da ATLAS pro Ausfuhranmeldung nur einen Ladeort zulässt, wurden bislang Sendungen entweder zunächst konsolidiert oder es wurden mehrere Ausfuhranmeldungen abgegeben. Alternativ können nun die einzelnen Bestandteile der Ausfuhrsendung in den einzelnen Lagern auf den LKW verladen werden, die Ausfuhranmeldung wird bei dem für den letzten Ladeort zuständigen Zollstelle abgegeben. Einzelheiten finden Sie hier. Wichtig: die Sendung geht nur an einen Empfänger im Ausland, Sammelsendungen sind nicht zulässig.

3. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr

3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung („vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“)

In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u. a.) können online abgeschrieben werden.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung wird in ATLAS elektronisch angemahnt. 

3.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung eine Zusammenfassung dern Nachmeldung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Diese Bewilligung ist sehr selten.

4. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt

4.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (§ 12 Absatz IV AVW)

Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen oder einem anderen Ort stattfindet. Dieser Antrag muss spätestens am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten  innerhalb der nächsten drei Tage eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren (ab 68 Euro).

4.2 Zugelassener Ausführer/simplified declaration („vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ SDE)

Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA/SDE) ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim ZA wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Vorführung der Ware beim Zollamt (Gestellung) entfällt (Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850  vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Der Warenkreis muss zwingend vom Unternehmen aktuell gehalten werden (Hinweis: hier können sich Erleichterungen ergeben). Der ZA gilt für alle Länder bis auf diejenigen (Embargo-)Länder, die in der Bewilligung ausgenommen sind. Ausfuhren in diese Länder werden systemseitig in eine Ausfuhr gemäß Punkt 3.1. umgewandelt. Für die ZA-Bewilligung muss ein umfangreicher Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausgefüllt werden, dieser entspricht fast dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (AEO C). Die Bewilligung als AEO C ist weiterhin keine Voraussetzung für den ZA. Bitte beachten Sie, dass die Angaben, die in diesem Fragenkatalog gemacht worden sind, im Rahmen des Monitoring (Überwachung der vereinfachten Verfahren) überprüft werden. Änderungen in den Abläufen oder Personalien müssen dem Hauptzollamt unaufgefordert mitgeteilt werden. 
ZA-Bewilligungsinhaber können andere Unternehmen (Ausführer) direkt oder indirekt zollrechtlich vertreten (als Anmelder). Dies muss bewilligt sein. Eine Zustimmungserklärung des vertretenen Unternehmens ist seit Mai 2016 nicht mehr erforderlich.  
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes.

4.3. Anschreibung in der Buchführung / Monatliche Sammelanmeldung

Die Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ (Artikel 182 III UZK) beinhaltet den Verzicht auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben). Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden. Dieses Verfahren ist nur für wenige Waren möglich. Dazu gehören Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies) in die Schweiz. Weitere Fälle sind elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.

5. Zentrale Zollabwicklung (CC): Zentralisierung der Ausfuhr in einem einzigen EU-Staat

Zu den relativ neuen Vereinfachungen gehört die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem (zum Beispiel ATLAS) zu steuern.

Verfahrensablauf der Zentralen Zollabwicklung

  • Ein Unternehmen mit Sitz in Stuttgart hat Produktionsstätten und Verladeorte in Österreich und Polen.
  • Die in Österreich und Polen gefertigten Waren werden direkt aus diesen Ländern exportiert.
  • Die Anmeldung der Ausfuhren aus den beiden Ländern schickt das Stuttgarter Unternehmen (Bewilligungsinhaber) über das elektronische Zollsystem ATLAS an die zentral zuständige Zollstelle (die für das Stuttgarter Unternehmen zuständige, deutsche Ausfuhrzollstelle).
  • Diese Ausfuhrzollstelle ist die „überwachende Zollstelle”. Dort liegt die verfahrensrechtliche und fiskalische Verantwortung. 
  • Hinweis: Ab ATLAS 3.0 müssen die ausländischen Gestellungszollstellen angegeben werden, bei denen die Ausfuhr startet, angegeben werden.
Das Verfahren ist nicht auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen beschränkt (also: Zollanmeldung erfolgt durch die Muttergesellschaft in Deutschland, die Ausfuhr erfolgt aus einem Tochterwerk in einem anderen EU-Staat.) Die Ausfuhrabfertigung kann auch durch Subunternehmer, Speditionen, Verlader, Kommissionslager in anderen EU-Mitgliedsstaat abgewickelt werden. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Ausfuhrverfahrens beim Bewilligungsinhaber in Deutschland liegt. Dieser trägt das Risiko für Verfahrensfehler.

Vorteile der Zentralen Zollabwicklung 

  • Das Zoll-Know-how  kann an einem Standort konzentriert werden
  • Die Kommunikation erfolgt mit der eigenen, bekannten Zollstelle
  • Einheitliche Zollprozesse und ein gemeinsamer Qualitätsstandard können sichergestellt werden
  • Das Unternehmen spart Transportkosten, weil die Ausfuhr direkt aus Tschechien erfolgen kann.
  • Verzollungskosten können reduziert werden, weil im EU-Ausland keine Zollagenten mehr benötigt werden.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss über folgende Bewilligungen verfügen:
  • AEO C
  • Zugelassener Ausführer (vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung/SDE). Diese Bewilligung wird erweitert um Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten. 
  • mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung  (in Form der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr)

Bei den Waren gibt es Beschränkungen

  • keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren
  • keine Marktordnungswaren
Damit sind trotzdem fast alle Waren möglich.

Außenhandelsstatistik: Datenaustausch gestartet

In der Vergangenheit mussten die Daten für die Außenhandelsstatistik (Extrastat) den einzelnen Statistikbehörden im jeweiligen Mitgliedsstaat vom Unternehmen gemeldet werden. Die Abstimmung darüber, wie die Meldung erfolgen kann, war je nach Mitgliedsland zeitaufwändig und kompliziert oder schnell und einfach. Unter Umständen ist eine IT-Programmierung erforderlich.
Erfreulich: 2022 wurde der Datenaustausch zur zentralen Zollabwicklung zwischen den EU-Statistikämtern eingeführt (Customs Data Exchange). Das Statistische Bundesamt verzichtet nun auf die Statistikmeldungen aus anderen EU-Staaten. Die Statistikbehörden in den Niederlanden, Frankreich und Italien verfahren genauso. Für die anderen EU-Staaten liegen uns noch keine Informationen vor.

Fazit und Ansprechpartner

Gute Erfahrungen mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr gibt es unter anderem mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Italien und Frankreich. Bei Interesse sollte man das für das Unternehmen zuständige Hauptzollamt kontaktieren. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Nürnberg, Arbeitsgebiet „Kontaktstelle Konsultationsverfahren”. Anträge zur Bewilligung der zentralen Zollabwicklung werden ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) elektronisch gestellt, dazu ist zunächst eine Registrierung im Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig.

Ausblick: Zentrale Zollabwicklung Einfuhr

Seit 2021 ist im Grundsatz auch die zentrale Zollabwickung Einfuhr möglich. Das bedeutet Einfuhr über mehrere EU-Staaten, Abrechnung in einem einzigen. Da die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern nationalen Regelungen unterliegen, ist hier zwingend eine Fiskalvertretung in allen Einfuhrstaaten erforderlich.
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Die IHK Region Stuttgart gibt alle zwei Monate das Magazin Wirtschaft heraus. Wir laden Sie ein, uns Ihre Zufriedenheit mit dem Magazin mitzuteilen. Die Ergebnisse dieser Umfrage möchten wir dazu nutzen, Ihre IHK-Mitgliederzeitschrift für Sie noch interessanter zu gestalten.
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Veranstaltung am 21.03.2023

Produktpräsentation und Kontakttreffen mit Schweizer Industrieunternehmen in Tuttlingen

Schweizer Zulieferfirmen sind bekannt für Qualitätsbewusstsein, Flexibilität, Verlässlichkeit, Innovationskraft und weitere positive Eigenschaften. Deutschland ist ein wichtiger Handelspartner der Schweiz und für den strategischen Einkauf deutscher Unternehmen bietet die Schweiz den Vorteil lokaler Nähe und transparenter Lieferketten.

Zuliefertag in Tuttlingen

Am 21. März 2023 organisiert die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Kooperation mit Swissmechanic, dem Verband Schweizer Metall Zulieferer (SMZ) und dem Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) den 39. Schweizer Zuliefertag in Tuttlingen. Rund 40 ausgewählte Top-Zulieferer werden ihre Produkte und Dienstleistungen präsentieren, um mit deutschen Einkäufern ins Gespräch zu kommen.
Schwerpunkte sind dabei:
  • Präzisionsteile/-komponenten, Mikro-/Feinmechanik, Mikrobauteile
  • Medizintechnik, medizinische Komponenten, Medizin-Elektronik
  • Stanz-, Press-, Dreh-, Frästeile, Biege-, Umform-, Druck- und Tiefziehtechnik
  • Guss-/Schmiedeteile (Spritz-, Druck-, Kokillentechnik, Kunststoff, div. Metalle)
  • Kunststoff-/Gummiteile und -Fertigprodukte
  • Mechanische Bauteile/-gruppen, Scharniere, Schrauben, Federn
  • Elektronik, Elektronikteile, Leiterplatten, Spulen, Verkabelungen, Flex
  • Feinschneidetechnik (inkl. Wasserstrahl, Plasma, Laser)
  • Oberflächen-/Wärmebehandlung, Dünnschicht-/Nanotechnologie, Härten
  • Verzahnungs- und Antriebstechnik
  • Werkzeuge, Werkzeugvorrichtungen, Normalien, Werkstoffe
  •  Hochleistungswerkstoffe (Metall, Keramik)
Matthias Schanz, politscher Referent des Hauptgeschäftsführers der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, wird einen Fachvortrag zum aktuellen Thema „Das neue Lieferantengesetz – Ein Paradigmenwechsel für den Einkauf?” halten.

Anmeldung und Programm

Weitere Informationen zur Veranstaltung und den teilnehmenden Unternehmen finden Sie auf der Veranstaltungsseite der Handelskammer Deutschland-Schweiz. Eine Anmeldung vorab ist erforderlich.
Webinar der IHK-Exportakademie am 19.04.2023

Aufbau eines internen Exportkontrollsystems (ICP)

Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme (englisch: Internal Compliance Programme - ICP) gewinnen zunehmend an Bedeutung. Jedes Unternehmen muss nachweislich über eine funktionierende innerbetriebliche Exportkontrolle verfügen und so im Zusammenspiel mit der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen die Einhaltung sämtlicher Vorschriften gewährleisten.
Schon jetzt wird in verschiedenen Bereichen von Rechts wegen vorausgesetzt und erwartet, dass ein Unternehmen über ein funktionierendes ICP verfügt. Ein ICP zahlt sich zum einen aus, wenn ein Ausführer privilegierende Verfahren nutzen will. Zum anderen ist es bei Haftungs- und Bußgeldfragen bedeutsam, wie ein Unternehmen organisiert ist. Auf nationaler, wie auf EU-Ebene werden ICP Programme empfohlen.
Zielgruppe sind Exportkontroll- und Zollbeauftragte, aber auch die für Aufbau- und Ablauforganisation und/oder Risikomanagement zuständigen Einheiten.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 19. April 2023 von 09:00 bis 11:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Veranstaltung am 28.03.2023

Veranstaltung: Incoterms® 2020 für Praktiker

Die Incoterms® (International Commercial Terms) der Internationalen Handelskammer (ICC) sind fester Bestandteil für Angebote, Bestellungen und Vertragsabschlüsse im internationalen Geschäftsverkehr.
Sie sind bekannt und akzeptiert in allen globalen Handelsräumen und Rechtsordnungen. Trotz der enormen Bedeutung dieser Handelsklauseln zeigt sich in der Praxis häufig, dass die Incoterms® falsch oder zumindest unvorteilhaft eingesetzt werden. In dieser Veranstaltung wird Praktikern, die häufig mit den Incoterms® arbeiten, der rechtssichere und korrekte Umgang mit den Klauseln geschult. Anhand zahlreicher Beispiele lernen die Teilnehmer, welche Klausel die „richtige“ ist und wie diese zu verwenden ist.
Angesprochen sind Fach- und Führungskräfte, die im Bereich Import, Export, Recht, Vertrieb und Einkauf tätig sind und mit internationalen Lieferverträgen zu tun haben.
Die Veranstaltung findet in Präsenz in den Räumen in der IHK Stuttgart am 28. März 2023 von 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr statt.
Melden Sie sich direkt über unsere Veranstaltungsseite an.
International

Tunesien: Neue Importvorschriften

Seit Mitte Oktober 2022 gelten für Tunesien neue Importvorschriften. Bei der Einfuhr bestimmter Konsumgüter werden diverse Dokumente verlangt.
Dies kann unter anderem eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung (sog. Free-Sales-Zertifikat bzw. certificate de vente libre) sein, welche von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde. Die IHK kann Free-Sales-Zertifikate entweder als Eigenerklärung von Unternehmen auf Firmenbriefbogen bescheinigen oder eine Bescheinigung über die Zuständigkeit anderer Behörden vornehmen, sofern eine behördliche Freiverkäuflichkeitsbescheinigung vorliegt.
Die Liste der betroffenen Konsumgüter liegt in englischer Sprache vor
Ausgenommen von dieser Maßnahme sind:
  • Importe des Staates und öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
  • Rohstoffe und Halbfertigprodukte, die für den Industrie-, Dienstleistungs- und Handwerkssektor bestimmt sind
  • Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Ausrüstungen und Ersatzteile, die für die Tätigkeit von Industrieunternehmen erforderlich sind
  • Ausrüstungen für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Einfuhren ohne Zahlung oder Transfer von Währung
  • Importe von Einrichtungen, die von Steuerbefreiungen profitieren, wie z. B. Botschaften, internationale Organisationen, etc.
  • Einfuhren, die gemäß Erlass 1743 vom 29. August 1994 von Außenhandelsmaßnahmen befreit sind
  • Postpakete
Erforderliche Dokumente für die Einfuhr von Konsumgütern nach Algerien können Sie der Datenbank Access2Markets entnehmen.
Je nach Art der Ware sind diese Dokumente vom Importeur folgenden Behörden in Tunesien vorzulegen:
  •  Ministerium für Handel und Exportentwicklung
  •  Ministerium für Industrie, Bergbau und Energie
  •  Nationale Instanz für die gesundheitliche Sicherheit von Lebensmitteln
Für Fragen zu den neuen Importvorschriften stehen bei der AHK Tunesien Herr Jörn Bousselmi und Herr Makram Ben Hamida zur Verfügung. Kontakt: Telefon +216 71 965 280, Mail:  info@ahktunis.org
Unternehmerreise im Mai 2023

Zukunftsbranchen in Portugal

Portugals Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt und zählt zu den Wachstumsmotoren Europas.  Die portugiesische Regierung verfolgt bis 2030 das Ziel, das Land wettbewerbsfähiger zu machen und Lücken in der Infrastruktur zu schließen. Hierfür werden Zuschüsse und Kredite eingesetzt, die in den Unterstützungspaketen der EU enthalten sind. Der portugiesische Wiederaufbauplan sieht vor, Defizite in verschiedenen Branchen zu beheben und so eine Modernisierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erreichen.

Digitaler Wandel

Der digitale Wandel spielt beim wirtschaftlichen Aufschwung Portugals eine zentrale Rolle und wird im Rahmen des Wiederaufbauplans gefördert. Für deutsche Unternehmen entstehen hier attraktive Geschäftschancen, denn die Digitalisierungspläne erhöhen die Nachfrage nach Lösungen und Ausrüstungen, wobei Deutschland von seiner Rolle als zweitwichtigstes Lieferland Portugals profitiert. Zu den Branchen, die durch digitale Aufrüstung eine Transformation zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftssicherheit durchlaufen sollen, zählen die Landwirtschaft mit dem Schwerpunkt Smart Farming, die Gesundheitsbranche mit den Schwerpunkten E-Health und Medizintechnik sowie die Industrie mit dem Schwerpunkt Industrie 4.0.

IHK-Unternehmerreise nach Portugal

Mit unserer IHK-Unternehmerreise nach Porto/Portugal vom 23. Mai bis 25. Mai 2023 bieten wir teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit, in einem kompakt organisierten Programm investitionsinteressierte portugiesische Unternehmen sowie Verbände, Clusterorganisationen und Forschungseinrichtungen zu besuchen. Am dritten Tag der Reise findet eine B2B-Kooperationsbörse für portugiesische und deutsche Unternehmen statt, um Geschäfts- und Kooperationsanbahnungsgespräche zu ermöglichen.
Wir informieren in einem digitalen Briefing vorab über die aktuellen Marktbedingungen und Branchenentwicklungen. In Porto und Umgebung ist eine hohe Dichte an Unternehmen mit den Schwerpunkten Industrie 4.0, E-Health/Medizintechnik und Smart Farming anzutreffen. Das Matching für die Unternehmensbesuche und die Kooperationsbörse wird nach den Interessen der baden-württembergischen Unternehmen ausgerichtet. Unser Partner, die Auslandshandelskammer Portugal, ist seit Jahren in Projekte zur strategischen Marktbearbeitung im Bereich Digitalisierung involviert und verfügt über weitreichende Kontakte zu portugiesischen Unternehmen, Verbänden und Forschungseinrichtungen, um passgenaue Vernetzungen herzustellen. 

Programm und Anmeldung

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Seite der IHK Exportakademie. Um das Programm möglichst passgenau auf die Teilnehmenden abzustimmen, ist eine frühzeitige Anmeldung von Vorteil. Bei Fragen oder Anregungen zum Programm können Sie uns gerne kontaktieren. Nach Ihrer Anmeldung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um Ihre individuellen Interessen zu besprechen.

Smart Farming

Die Digitalisierung und intelligente Vernetzung des Landwirtschaftssektors in Portugal werden staatlich gefördert. So werden Projekte und Technologien unterstützt, die die Landwirtschaft effizienter und importunabhängiger machen, wie zum Beispiel durch Robotertechnik bei der Ernte, durch Erdbeobachtung durch Satelliten und durch digitalisierte Gewächshäuser. Hieraus ergeben sich besonders gute Geschäftschancen in den Bereichen:
  • Anbieter von modernen Anlagen und Digitalisierungstechnologien
  • Technologien für Einsatz und Verwaltung von Pflanzenschutzmitteln, Dünger, Wasser, Energie etc.
  • Anwendungen in Kombination mit KI, Automatisierung, Robotik
  • weitere innovative Technologien

E-Health und Medizintechnik

Portugal ist europaweit unter den führenden Ländern bei der Entwicklung und Implementierung digitaler Technologien in der Gesundheitswirtschaft. Auch der Gesundheitssektor wird in Portugal national gefördert und nach aktuellen Prognosen soll er bis 2030 einer der dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Branchen des Landes sein. Für deutsche Unternehmen ergeben sich hier in den nächsten Jahren vielfältige Absatzpotentiale in Verbindung mit sehr guten Marktzugangsbedingungen, insbesondere in den Bereichen:
  • Lösungen für Telehealth- und Gesundheitsinformationssysteme
  • Medizinprodukte und Technologien aus der dentalen und psychosomatischen Medizin sowie für Rehabilitationszentren
  • Robotik
  • Geräte für bildgebende Diagnostika
  • KI, Automation, maschinelles Lernen
  • Cybersecurity
  • Software für Dokumentenverwaltung, Lagermanagement, Informationsmanagement etc.

Industrie 4.0

Portugal strebt im Industriesektor ein Aufholen unter stärkeren europäischen Ländern an. Die Industrie soll dynamischer, moderner und innovativer werden und damit mehr zur Bruttowertschöpfung im Land beitragen. Dies umfasst gleich mehrere Branchen mit dem Kfz-Sektor, der Metallverarbeitung und dem Formenbau, der Textilindustrie, der Nahrungsmittelherstellung sowie der Chemie- und Pharmaindustrie. Alle Branchen haben hierbei einen massiven Bedarf an Technologien aus den Bereichen KI, IoT, 3D-Druck und Cybersicherheit, um sich wettbewerbsfähig aufzustellen. Der Informations- und Wissenstransfer im Bereich Industrie 4.0 wird über verschiedene Projekte gefördert, zudem wird die Industrietransformation durch EU-Subventionen gefördert und damit die Investitionsbereitschaft der Unternehmen angeregt. Für Entwickler und Anbieter entsprechender Technologien aus Deutschland ergeben sich in den folgenden Bereichen besondere Geschäftschancen:
  • Automatisierungstechnologien sowie Sensorik-, Steuerungs- und Produktionstechniken
  • Vernetzung von Maschinen und Abläufen durch IKT, Industrial Internet of Things (IIoT), KI-Technologien, SmartFactory etc.
  • Softwarelösungen für Planung & Fertigung, Identifikationssysteme und Netzwerklösungen, Prüfsysteme, Netzwerksicherheitslösungen, mixed reality Software etc.
  • Dienstleister im Bereich Integration digitaler Technologien

Zollinformationen

Zoll-Portal, EU-Trader-Portal, Newsletter Zoll

1. Bürger-  und Geschäftskundenportal (deutsches Zoll-Portal)

Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls wird zu einem umfassenden Zoll-Portal ausgebaut. Damit werden auch Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes umgesetzt. 
Bislang waren wesentlichen Funktionen für Unternehmen:
  • Beantragung und Verwaltung der EORI
  • Beantragung Verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA)
  • Kfz-Steuer
  • Meldeportal Mindestlohn
  • Zoll-Auktion
Aktuell sind bereits eine Vielzahl weiterer Funktionen verfügbar. Dazu gehören:
  • Verbrauchsteuern/EMCS: weitere Steuerarten, generell Bewilligungen, Meldungen und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  • AEO/Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  • Warenursprung und Präferenzen:  Beantragung Ermächtigter Ausführer, REX, buchmäßige Trennung
  • Verlagerung der Buchführung
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub, Erstattung/Erlass aus Billigkeitsgründen
  • Antrag auf kostenpflichtige Amtshandlung (u.a. Gestellung außerhalb des Amtsplatzes)
  • Bestellung steuerlicher Beauftragter
  • Zugang zum EU-Traderportal (für Bewilligungen, die in mehreren Mitgliedsstaaten gelten)
Angekündigt ist die Möglichkeit, sämtliche zollrechtliche Bewilligungen sowie die Teilnahme und Zertifizierung für ATLAS und EMCS über das Bürger- und Geschäftskundenportal ( Zoll-Portal) beantragen zu können.
Erforderlich ist ein Konto sowie ein Elster-Zertifikat. Auch die Anmeldung über den Personalausweis ist möglich, dies ist vermutlich eher für Privatpersonen geeignet. Die bisherige Antragstellung bleibt möglich, die Abwicklung über das Zoll-Portal dürfte aber im Vergleich deutlich schneller sein.

2. EU-Trader-Portal: für mitgliedsstaatenübergreifende Bewilligungen

Über das EU-Traderportal werden Bewilligungen beantragt, die in mehreren EU-Mitgliedsstaaten gelten. Neben einigen sehr speziellen Bewilligungen ist das insbesondere die Zentrale Zollabwicklung. Weitere Bewilligungen werden hinzukommen, zunächst die des “zugelassenen Ausstellers (ACP)”: Diese neue Bewilligung dient der künftigen elektronischen Ausstellung von T2L/F-Statusnachweisen. Diese sind für Sendungen in steuerliche Sondergebiete innerhalb der EU erforderlich beispielsweise für die Kanarischen Inseln.
In der ATLAS Info 0416/23 werden die Einzelheiten zum EU-Traderportal geschildert. Für den Zugang zum EU-Traderportal ist zunächst ein Zugang zum deutschen Zoll-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal) erforderlich. Dieser erfolgt über die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ im Zoll-Portal (siehe 1.)

3. Newsletter-Angebot des Zolls

Der Zoll bietet seit kurzem auch einen Newsletter-Service für zahlreiche Themengebiete an. Anmeldung und Konfiguration  auf der Seite des Zolls.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit den Portalen? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de


Russland-Ukraine-Krieg

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/427 das mittlerweile zehnte Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind  seit 26. Februar 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen unter anderem für Dual-Use- und High-Tech-Güter, Güter der Luftfahrtindustrie
  • Neue Importbeschränkungen unter anderem für Bitumen, Asphalt, Kohlenstoff und synthetischen Kautschuk
  • Einführung eines Transitverbots für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet
  • Regelung, um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren in die EU zu gewährleisten
  • Russische Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU einnehmen
  • Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen

Grundsätzlich ist zu prüfen

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

1. Wo erhalte ich Informationen?

  • Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):  Häufig gestellte Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen.
  • Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
  • Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
  • Auf der Website der Generaldirektion Handel: Frequently Asked Questions zu den Restriktionen des Russland-Embargos in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter. Eine Korrelationstabelle hilft bei der Klassifizierung der gelisteten High-Tech-Güter anhand der Warennummer.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

2. EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem (Erweiterungen durch das zehnte Sanktionspaket sind fett markiert):
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Mit dem zehnten Sanktionspaket wurden weitere Personen und Organisationen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und Hightech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Erweiterung des Anhangs VII, unter anderem um bestimmte elektronische Bauteile.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden. 
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot. Erweiterung des Anhangs.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73, von Kohle und Kohleerzeugnissen aus dem Kapitel 27, sowie von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck. Erweiterung der Einfuhrbeschränkungen auf Bitumen, Asphalt, Kohlenstoff, synthetischer Kautschuk.
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien (weitere Maßnahmen)

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung  verlinkt, die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    Anhang VII  Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
      Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien) 
    • Werkstoffbearbeitung 

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

3. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus ( Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine mit der Verordnung (EU) 2022/355 sowie der Verordnung (EU) 2022/398 in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet. Die zusätzlichen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen:  
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände u.a. für Altverträge, die vor dem 03.03.2022 geschlossen wurden.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

3.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (PDF-Datei · 73 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst. 

Wesentliche Inhalte

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

5. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Desweiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 ( NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert.
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4)Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 . Das bedeutet, dass u.a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben ( Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR .
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.

6. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen geben die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).
Webinar der IHK-Exportakademie am 18.04.2023

Zolldaten-Management: Ermittlung, Pflege, Anwendung

Nicht nur die initiale Ermittlung der korrekten Zolldaten, Zolltarifnummern und des Warenursprungs stellen vielfach eine Herausforderung dar, auch die vielen globalen Veränderungen, Einkaufsgebaren und weltpolitischen Situationen erfordern eine stets verlässliche Aktualität der Zollstammdaten. Davon hängt unmittelbar jeder korrekte Ein- und Ausfuhrprozess, die Exportkontrolldaten sowie die Ermittlung der Ursprungseigenschaften ab.
Im Mittelpunkt dieses Webinars stehen die Dokumentationsmöglichkeiten, die für eine eventuelle Zollprüfung, Zertifizierung (AEO) aber auch für interne Prozesse die zuverlässige Gewährleistung geben, jederzeit mit gesetzeskonformen, stimmigen und transparenten Zollstammdaten unternehmerische Prozesse zu unterstützen.
Die Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte, Exportkontroll- und Zollbeauftragte und Sachbearbeitende, die für die korrekten und stets aktuellen Zolldaten und Materialstammdatenpflege verantwortlich sind.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 18. April 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
IHK-Veranstaltungen zum USA-Geschäft

Erfolgreich auf dem US-Markt

Für deutsche Unternehmen sind die USA einer der profitabelsten und wichtigsten Märkte. Investitionen in den USA sind durch günstigere Energiepreise als in Europa sowie Subventionen wie den Inflation Reduction Act sehr attraktiv. 

Bleiben Sie am Ball mit IHK-/AHK-Veranstaltungen zum US-Geschäft:

Save-the-date: 11. Oktober 2023, 10:00 Uhr – 11:30 Uhr: USA Webinar - Informationen zu Visa für Geschäftsreisen

Geschäftsreisende in die USA brauchen in vielen Fällen ein Visum. Der Antragsprozess ist komplex und man sollte ausreichend Zeit einplanen. Über die gängigsten Visa für Aufenthalte in den USA informieren wir Sie in unserem Webinar.
In Kürze erfahren Sie mehr zu unserer Veranstaltung. Save-the-date!
Statistik

Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2023 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. In der Fassung 2023 werden die Ausfüllhinweise für Eingangs- und Versendungsmeldungen in Kapitel 5 zusammengefasst. 
Brexit-Hinweis:
Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.

1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifiationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

2. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 6. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

3. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik

4. Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2023 (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert. 

5. Änderungen Außenhandelsstatistik 2022 und 2023

2023 gibt es keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. 
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.    
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert. Hinweis. Für den Export sind seit September 2022 sämtliche nationale Sammelnummern der Position 9990 nur noch für Exporte über deutsche Grenzzollstellen einsetzbar.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2022:

6. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

Mitgliedsstaat
Währung
Eingang
Versendung
Belgien
EUR
1.500.000
1.000.000
Bulgarien
BGN
520.000
780.000
Dänemark
DKK
13.000.000
10.000.000
Deutschland
EUR
800.000
500.000
Estland
EUR
230.000
130.000
Finnland
EUR
600.000
600.000
Frankreich
EUR
460.000
460.000
Griechenland
EUR
150.000
90.000
Irland
EUR
500.000
635.000
Italien
EUR
200.000
0
Kroatien
HRK
2.500.000
1.300.000
Lettland
EUR
230.000
120.000
Litauen
EUR
280.000
200.000
Luxemburg
EUR
200.000
150.000
Malta
EUR
700
700
Niederlande
EUR
5.000.000
1.000.000
Österreich
EUR
750.000
750.000
Polen
PLN
4.000.000
2.000.000
Portugal
EUR
350.000
250.000
Rumänien
RON
900.000
900.000
Schweden
SEK
9.000.000
4.500.000
Slowakei
EUR
1.000.000
1.000.000
Slowenien
EUR
140.000
200.000
Spanien
EUR
400.000
400.000
Tschechische Republik
CZK
12.000.000
12.000.000
Ungarn
HUF
170.000.000
100.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
GBP
500.000
250.000
Zypern
EUR
180.000
55.000

Seminar der IHK-Exportakademie am 08.05.2023

Die Dual-Use Güterlisten - Klassifizierung von Gütern

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden.
Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Das Seminar der IHK-Exportakademie findet am 08. Mai 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr im Stuttgarter IHK-Haus statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Bescheinigungsservice

Legalisierung und Ländervorgaben

VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023

Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS)  elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden SIe sich bitte an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw.  Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw. E-Mail).

BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden  für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig. Apostillen auf Verwaltungsurkunden bleiben von dieser Änderung unberührt und können wie bislang bei der zuständigen Apostillen-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium.
Bei der Endbeglaubigung handelt es sich um ein Unterschriftsbeglaubigungsverfahren, dass derzeit rechtlich nicht möglich ist, wenn die Dokumente nicht originalhandschriftlich unterzeichnet sind. Daher können von den IHKs im elektronischen Verfahren ausgestellte Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen nicht endbeglaubigt werden.
Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 06.12.2022 (PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie zudem auf unserer Internetseite unter Legalisation und Apostillen.

Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr im Original vorzulegen

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann anschließend gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:
Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154 

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich

Die AHK Ägypten informiert, dass gemäß Mitteilung Nr. 430 von 2021 des Finanzministers über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Dafür müssen sie den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen, wonach folgende Dokumente der Zollanmeldung vom ägyptischen Importeur beizufügen sind:
  • Liefergenehmigung und Kopie des Frachtbriefs (außer bei vorheriger elektronischer oder manueller Freigabe)
  • Detaillierte Handelsrechnung als Ersatz für die Verpackungserklärung (inklusive detaillierter Verpackungsdaten für den Wareneingang)
  • Ursprungsnachweis bei Antrag auf Anwendung einer Zollbefreiung oder -präferenz und in allen anderen Fällen gemäß der Liste der Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Einfuhr- und Ausfuhrgesetzes
Im Zweifel ist durch Rücksprache mit dem Importeur zu klären ob eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Bei Fragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466 | Fax: +202 3336 8026 | Email:  jasmin.hussein@ahk-mena.com

Ägypten: Änderung der Konsulatsgebühren

Die ägyptische Botschaft in Berlin hat über eine eine Erhöhung der Konsulatsgebühren im Oktober 2021 informiert.
Die Gebühren haben sich folgendermaßen geändert:
  • Die Legalisierungsgebühr für kommerzielle Dokumente beträgt pro Exemplar 203,00.
  •  Die Legalisierungsgebühr für private Dokumente beträgt 78,00 Euro pro Exemplar.
  • Die Gebühr für die Legalisierung von Übersetzungen beträgt pro Dokument 78,00 Euro zusätzlich zu den 203,00 Euro bzw. 78,00 Euro pro deutschem Original.
Gebühren können weiterhin nur in bar (zum Beispiel den Dokumenten beiliegend oder durch Kurier- oder Auftragsdienste) bezahlt werden.

Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren

Die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin hat gegenüber der Handelskammer Hamburg am 4. Januar 2021 bestätigt, dass die Einreichung zu legalisierender Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die GHORFA erfolgen muss. Handelsdokumente können stattdessen direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden. Gemäß der Website der jordanischen Konsularabteilung, steht der Legalisierungsweg über die GHORFA dennoch weiterhin als Alternative offen.
Die IHK Region Stuttgart empfiehlt, sich bei Fragen an die Konsularabteilung der jordanischen Botschaft in Berlin zu wenden.

Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten

Für die Ausfuhr nach Libyen sind in der Regel legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen erforderlich. Die Dokumente müssen ausschließlich über die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry an die Botschaft von Libyen eingereicht werden.
Die Dokumente können per Post oder Kurierdienst, Servicebüro oder durch einen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Bei Postsendungen muss ein frankierter Rückumschlag beigefügt sein. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Weitere Informationen zur Legalisierung, den erforderlichen Dokumenten, anfallenden Gebühren und zur Bezahlung finden Sie auf der Seite der  Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry.

Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten

Seit 1. November 2019 müssen alle Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden. Davon ausgenommen sind Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten und Bills of Lading.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Dokumente, die von der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate legalisiert werden müssen, können auf deren Internetseite hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Anschließend können die Dokumente unter dem Pfad “Services > Attest Offical Documents > Attestation Type > Certificates > Certificates Issued outside UAE > other Certificates” hochgeladen werden.

Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten

für die Länder:
  • Bahrain
  • Irak
  • Jemen
  • Jordanien
  • Katar
  • Kuwait
  • Oman
  • Saudi-Arabien
  • Syrien
  • Vereinigte Arabische Emirate
wird unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente ohne Vorlegalisierung durch die GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.
Exporte, Importe, Gütergruppen und Zeitreihen

Außenhandel Baden-Württembergs mit Russland und der Ukraine in 2022

Auf einen Blick

Exporte BW nach Russland im Jahr 2022
  • 1,9 Milliarden Euro
  • 0,7% Anteil an Gesamtexporten BW
  • Rangplatz 26 aller Exportpartner (2021: Rang 15)
  • -48,9 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Ausfuhrgüter: Maschinen (24,6% Anteil am Gesamtwert), pharmazeutische Erzeugnisse (21,5%), Kraftwagen und -teile (10,1%)
Exporte BW in die Ukraine im Jahr 2022
  • 0,51 Milliarden Euro
  • 0,2% Anteil an Gesamtexporten BW
  • Rangplatz 49 aller Handelspartner (2021: Rang 45)
  • -14,2 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Ausfuhrgüter: Kraftwagen und -teile (21,9%), Maschinen (17,2%), elektrische Ausrüstungen (8,2%)
Importe BW aus Russland im Jahr 2022
  • 2,7 Milliarden Euro
  • 1,0% Anteil an Gesamtimporten BW
  • Rangplatz 21 aller Handelspartner (2021: Rang 22)
  • +44,7 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Einfuhrgüter: Erdöl und Erdgas (46,4% Anteil am Gesamtwert), Metalle (23,4%), Kohle (20,0%)
Importe BW aus der Ukraine im Jahr 2022
  • 0,24 Milliarden Euro
  • 0,1% Anteil an Gesamtimporten BW
  • Rangplatz 61 aller Handelspartner (2021: Rang 55)
  • -10,6 % zum Vorjahr (2021)
  • Top 3 Einfuhrgüter: Kraftwagen und -teile (23,3%), Metalle (10,3%), Bekleidung (10,2%)
Grafik Folgen des Krieges: Entwicklung Außenhandel BW mit Russland und der Ukraine 2022

Außenhandel Baden-Württemberg insgesamt im Jahr 2022:

Der russische Angriff auf die Ukraine und die gegen Russland getroffenen Sanktionen haben sich im Jahr 2022 deutlich auf den baden-württembergischen Außenhandel ausgewirkt.
Die Ausfuhrumsätze betrugen nach den vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Landesamts rund 263 Milliarden Euro. Sie legten im Vergleich zum Vorjahr um 19 Prozent zu.
Die Einfuhrumsätze betrugen rund 260 Milliarden Euro, was einem nominalen Zuwachs von 31 Prozent entspricht.
Doch die infolge von Coronapandemie, Lieferengpässen und Krieg weltweit gestiegenen Preise hatten einen erheblichen Einfluss auf die nominalen Werte. Betrachtet man die Mengen der exportierten beziehungsweise importierten Waren, so fällt die Bilanz für das Jahr 2022 negativ aus. Die Ausfuhrmenge sank um 6 Prozent. Die Einfuhrmenge um 1 Prozent.
Der baden-württembergische Exportüberschuss schrumpfte 2022 unter anderem wegen der überproportional starken Preisanstiege bei Energie- und Chemieimporten auf ein Rekordtief zusammen. Er betrug mit 2,8 Milliarden Euro nur noch ein Achtel des Außenhandelssaldos von 2021 (23 Milliarden Euro). Der bundesdeutsche Saldo ging lediglich um die Hälfte zurück.

Außenhandelsstatistik 2022: Baden-Württemberg - Russland

Als Reaktion auf den am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine haben Deutschland und die EU die Wirtschaftsbeziehungen zu Russland deutlich eingeschränkt. Der Austausch mit der Ukraine ist ebenfalls erschwert.
Die Ausfuhr Baden-Württembergs nach Russland betrug im Jahr 2022 1,9 Milliarden Euro. Die Ausfuhrumsätze halbierten sich durch den russischen Angriffskrieg und seine Folgen nahezu. Sie sanken um rund 50 Prozent (-48,9 Prozent) im Vorjahresvergleich.
Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich Russland von Umsatz-Rang 15 auf Rang 26 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Grafik Außenhandel zwischen Baden-Württemberg und Russland 1996-2022

Trotz des immensen Rückgangs der Exportumsätze wiesen einzelne Gütergruppen nominale Zuwächse auf, wie die pharmazeutischen Erzeugnisse oder die Nahrungs- und Futtermittel.
Ein Blick auf die exportierten Mengen zeigt hier jedoch, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Preiseffekte handelt – und hier lediglich ein im Vergleich zu anderen Handelswaren wesentlich geringerer Rückgang stattgefunden hat.
Grafik Die wichtigsten Exportgüter 2022 Bande-Württembergs nach Russland
Grafik Top Ten Exportgüter 2022 Baden-Württembergs und Deutschlands nach Russland
Baden-Württemberg importierte im Jahr 2022 Waren im Wert von rund 2,7 Milliarden Euro aus Russland. Die Importumsätze stiegen dabei um rund 45 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Die drei größten Importgütergruppen waren (in absteigender Reihenfolge): Erdöl und Erdgas, Metalle sowie Kohle.
Bei den Importwerten von Metallen und Kohle spielen die stark gestiegenen Preise für Energie und Rohstoffe eine große Rolle. Denn die eingeführten Mengen nahmen um -60 beziehungsweise -31 Prozent ab.
Die Einfuhrgütergruppe „Erdöl und Erdgas“ legte dafür nicht nur wertmäßig (+88 Prozent) sondern auch mengenmäßig (+31 Prozent) zu.
Da Russland laut Statstischem Bundesamt zwar Deutschland bis einschließlich August 2022 noch mit Erdgas belieferte – doch dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg weder 2021 noch 2022 von den Unternehmen direkt aus Russland bezogenes Erdgas gemeldet wurde, stehen diese Zahlen in keinem Widerspruch zum Gaslieferstopp.
Grafik Die wichtigsten Importgüter 2022 Baden-Württembergs aus Russland
Grafik Top Ten IMportgüter 2022 Baden-Württembergs und Deutschlands aus Russland

Außenhandelsstatistik 2022: Baden-Württemberg - Ukraine

Angesichts der aktuellen Lage geraten neben den Wirtschaftsbeziehungen zu Russland auch jene zur seit einem Jahr kriegsgebeutelten Ukraine in den Fokus.
Die Ausfuhr Baden-Württembergs in die Ukraine betrug im Jahr 2022 0,51 Milliarden Euro. Infolge des Kriegs sanken trotz der weltweiten Inflation sowohl die Exportmengen als auch die Exportumsätze. Dabei verringerten sich die Ausfuhrumsätze um -14 Prozent und die Ausfuhrmengen um -28 Prozent.
Gegenüber dem Jahr 2021 verschlechterte sich die Ukraine von Umsatz-Rang 45 auf Rang 49 der Exportländer der Südwestwirtschaft.
Grafik Außenhandel zwischen Baden-Württemberg und der Ukraine 1996-2022
Alle großen Exportgütergruppen verloren im Jahr 2022 deutlich an Umsatz – und dies zumeist im zweistelligen Bereich.
 
Grafik Die wichtigsten Exportgüter 2022 BAden-Württembergs in die Ukraine
Grafik Top Ten Exportgüter 2022 BAden-Württembergs und Deutschlands in die Ukraine
Baden-Württemberg importierte im Jahr 2022 Waren im Wert von rund 0,24 Milliarden Euro aus der Ukraine. Die Importumsätze sanken damit um rund 11 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Trotz der Verluste gab es Warengruppen aus den größten Importgütergruppen (wie Kraftwagen und -teile oder Bekleidung), die sowohl umsatz- als auch mengenmäßig im Kriegsjahr 2022 Zuwächse aufwiesen.
Grafik Die wichtigsten Importgüter 2022 Baden-Württembergs aus der Ukraine
Grafik Top Ten Importgüter 2022 BAden-Württembergs und Deutschlands aus der Ukraine
  
Regionales Übereinkommen

Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen):

Nutzung der Pan-Euro-Med-Zone und Umfrage

Seit September 2021 gibt es die reformierte Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit verbesserten Bedingungen. Ende November 2022 wurde ein Nutzungshemmnis beseitigt (Einzelheiten unter 4.3).
Wir wollten von Ihnen wissen, ob oder wie Sie die Pan-Euro-Med-Zone bislang nutzen oder was Sie davon abhält. Das sind die Ergebnisse unserer Umfrage:
  1. Es besteht Interesse am Thema, aber es brennt nicht. Darauf deutet auch die geringe Teilnahme an der Umfrage hin. Teilgenommen haben fast ausschließlich Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden.
  2. Generell sind die erleichterten PEM-Regeln nur für die Unternehmen von Interesse, die entweder pro Lieferung ins Drittland oder pro Abkommen individuell kalkulieren.
  3. Zwei getrennte Systeme (PEM alt und PEM neu) sind nicht zu bewältigen. Damit sind die im November umgesetzten Änderungen in Bezug auf die Lieferantenerklärungen eine notwendige Voraussetzung für die künftige Nutzung der neuen Regeln (siehe 4.3).
  4. Die Nutzung der einfacheren Regeln (PEM neu) würde dafür sorgen, dass viele Produkte neu einen präferenziellen Ursprung erhalten. Es sollten mehr Länder der PEM-Zone die neuen Regeln einräumen. Ein Beitritt Großbritanniens wäre ebenfalls ein Vorteil.

1. Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM), mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterales Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

2. PEM: Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine
Nicht alle dieser Staaten nehmen (schon) an der reformierten PEM-Zone teil. Diese finden Sie unter 4.2

3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils

Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert. Sie spiegelt den Stand der abgeschlossenen Abkommen zum 1. August 2021 wider.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
Weiterführende ausführliche Informationen sowie die jeweils aktuelle Matrix finden Sie  auf der Webseite des Zolls.

PEM Kumulator der IHK (PEM alt)

Die IHK Region Stuttgart hat eine Anwendung entwickelt, mit deren Hilfe Unternehmen komfortabel ermitteln können, welche Länderkombinationen für die Kumulierung bzw. für den Handel in Frage kommen.
Beispiel 1: Sie fertigen ein Erzeugnis mit Vormaterialien aus der Schweiz oder Sie verkaufen eine Schweizer Ursprungsware. Frage: In welche Länder können Sie dieses Erzeugnis aus der EU heraus verkaufen und den Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone nutzen?
Beispiel 2: Sie verkaufen ein Erzeugnis nach Marokko. Frage: Vormaterialien aus welchen Ländern können in das Erzeugnis einfließen, damit der Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden kann?
Beide Anwendungsbeispiele können Sie über den PEM Kumulator der IHK (XLSX-Datei · 13 KB) ermitteln.
Wie ist der PEM Kumulator anzuwenden?
  1. Sie öffnen die Anwendung.
  2. Sie wählen das gesuchte Land und klicken in die rechte Zeile „Diagonale Kumulationsmöglichkeiten”.
  3. Rechts erscheint das Pfeilsymbol für ein Drop-Down-Menü.
  4. Sie klicken auf das Pfeilsymbol „Drop-Down-Menü” und es öffnet sich ein Fenster, das alle möglichen Länder für die Kumulierung anzeigt.

4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.

4.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. 
Nebenbemerkung: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.

4.2. Beteiligte Länder und Übergangsregelungen („Transitional Rules”)

Leider wollen die Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien im Moment (noch) nicht am reformierten Regionalen Übereinkommen (PEM neu) teilnehmen. Alle anderen Staaten haben dennoch beschlossen, dass sie die neuen Regeln seit 1. September 2021 optional anwenden können. Daher gibt es nun zwei getrennte Systeme, PEM alt und PEM neu.  Während der Übergangszeit können sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln (genannt Übergangsregeln oder transitional rules) angewendet werden. Welche PEM-Staaten an PEM neu teilnehmen, kann man entweder über das Präferenzportal des Zolls oder über eine Übersicht ist auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD feststellen. Der Schweizer Zoll hat eine aktuelle Matrix der Teilnehmer des alten und neuen Regionalübereinkommens veröffentlicht.

4.3. Keine Durchlässigkeit, getrennte Dokumentation

Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der Übergangsregeln nach PEM neu, auch genannt „Transitional Rules”, erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1. Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt, dass sie die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt) nachweisen. 
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den „Transitional Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprungseigenschaft!) erforderlich, mussten diese ebenfalls den Vermerk „Transitional Rules” enthalten. Damit konnte PEM neu nicht in Gang kommen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2334 vom 29.11.2022 ist nun folgendes möglich: 

Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules” können auch für die Ursprungsermittlung nach PEM neu verwendet werden, falls diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu. Damit umfasst sie alle vorhandenen Lieferantenerklärungen. Die Nutzung der neuen Regeln wird damit nicht durch die vorhandenen Lieferantenerklärungen gebremst.
Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert. Weitere Informationen hat der deutsche Zoll veröffentlicht.

5. Fazit

Grundsätzlich:

PEM neu gilt nur für die teilnehmenden Staaten. Wenn der präferenzielle Ursprung für alle anderen EU-Abkommensstaaten ermittelt werden soll, wie das bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen regelmäßig der Fall ist, müssen weiterhin die strengsten Regeln zugrunde gelegt werden. Alternativ wird die Präferenz nach den einfacheren „Transitional Rules” ermittelt, aber auf der Lieferantenerklärung auch nur die entsprechenden Anwenderstaaten genannt. 

Positiv:

Die neuen Ursprungsregelungen sind gelungen. Zahlreiche Vereinfachungen erleichtern die Ermittlung und auch die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs. In einigen Fällen werden keine Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein. In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung erstmals erreicht wird. Unternehmen, bei denen das der Fall ist, werden mit der Nutzung der „Transitional Rules” beginnen. Mit der Nutzbarkeit bestehender Lieferantenerklärungen ohne den Vermerk “Transitional Rules” wurde ein wesentliches Hemmnis zur Nutzung beseitigt.

Negativ:

Die fehlende bzw. schleppende Umsetzung von PEM neu durch viele Mitgliedsstaaten des Regionaen Übereinkommens macht PEM neu unnötig komplex. Das sorgt dafür, dass die Nutzung des reformierten Regionalen Übereinkommens nicht so schnell zunimmt, wie das wünschenswert wäre. Die Lösung liegt in der Anerkennung der neuen Regeln durch (fast) alle PEM-Staaten. Dies ist aber leider nicht absehbar. 
Import in die EU

Neuerungen beim Import 2023

Folgende Punkte haben sich 2023 für den Import in die EU geändert:

1. Neues EU-Importsystem ICS 2 – Phase 2

Ab März 2023 beginnt die zweite Phase der Einführung des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS), sie endet im Oktober 2023. Davon betroffen sind die Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP). KEP müssen zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Diese Angaben benötigen sie im Grundsatz vom ausländischen Exporteur – am Besten in elektronischer Form. Tatsächlich werden auch die inländischen Auftraggeber nach elektronischen Rechnungen oder Sendungsdaten gefragt. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI des Warenempfängers. Im Merkblatt für Zollanmeldungen 2023 sind unter IV die bislang und die künftig erforderlichen Daten aufgeführt. Die EU-Kommission informiert über das Import Control System. Die FAQ sind hilfreich.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
Wie gehen Sie mit dem Thema um? Schreiben Sie uns: auwi@stuttgart.ihk.de oder nutzen Sie unser Netzwerk auf LinkedIn! „ Zoll und Wirtschaft – die IHK-Community

2. Ende des Einheitspapiers auch beim Import

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Zollanmeldungen auch bei der Einfuhr für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Die Übergangsfrist für das Einheitspapier läuft damit ab. Ausnahmen gibt es noch für Zollanmeldungen von Privatpersonen oder im Ausfallkonzept, falls das Zollsystem ATLAS nicht zur Verfügung steht. Ebenso kann das Einheitspapier noch für besondere, noch nicht digitalisierte Verfahren der Verfahrenscodes  46, 48, 53, 68, 76, 95, 96 und 99 eingesetzt werden. Die Internetzollanmeldung IZA kann weiterhin verwendet werden. Weitere Anwendungen, wie der Statusnachweis T2L sind weiter mit Einheitspapier möglich. 

3. Elektronische Gestellungsmitteilungen beim Import aus der Schweiz

Bislang mussten bei der Einfuhr aus der Schweiz keine elektronischen Gestellungsmitteilungen abgegeben werden. Beim Import aus allen anderen Drittländern in die EU ist das erforderlich. Die Sonderregel läuft zum 1. Januar 2023 aus. Die Gestellungsmitteilung erfolgt primär durch Spediteure, Frachtführer und Zollagenten über das ATLAS-Modul SumA. Mit dem Erfordernis einer elektronischen Gestellungsmitteilung ist nun zwingend die ATLAS-Teilnahme mit eigener Software oder durch den Vertreter erforderlich. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW bzw. jede Sendung durch den Zollagenten oder den Spediteur erzeugt werden. Dies wird zu Verzögerungen führen. 

Ausnahmen und Alternativen: 

  • Falls die Zollanmeldung vor Gestellung genutzt wird, gilt die CUSCON Nachricht  als elektronische Gestellungsmitteilung.
  • Wenn sich die Waren im Versandverfahren befinden, ändert sich nichts.
  • Die Internetzollanmeldung (IZA) wird im Warenverkehr mit der Schweiz bis auf Weiteres auch als Zollanmeldung vor Gestellung angesehen, sofern die Daten der IZA tatsächlich vor der Gestellung der Waren bei der Grenzzollstelle vorliegen.
  • Bei Waren, die mündlich oder mit einem Papierdokument (Carnet ATA, Umzugsgut und anderes) angemeldet werden, ändert sich nichts.

4. Importe aus Indien und Vietnam (APS/GSP)

Weiterhin gibt es zum 1. Januar 2023 Änderungen beim Import aus Indien (Aussetzung der APS-Zölle) und bei  Vietnam.
Warennummer im Außenhandel

Warenverzeichnis 2023 und verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1. Bedeutung

Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.
Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.

2. Aufbau der Warennummer: international-EU-Deutschland

Die Grundlage der Warennummer bildet das internationale sechsstellige Harmonisierte System (HS).
Die jeweiligen nationalen Zolltarife bauen weltweit darauf auf. Meist werden weitere Ziffern hinzugefügt, falls keine Notwendigkeit zu einer genaueren Untergliederung besteht, wird “ausgenullt”. Für die EU gilt: 
  • Ausfuhr aus der EU und Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur, KN), HS + zwei Ziffern
  • Einfuhr in die EU: 10-stelliger TARIC, KN + zwei Ziffern
  • Besonderheit: Einfuhr nach Deutschland: 11-stellige Codenummer, TARIC + eine Ziffer
Der Aufbau der Warennummer hat praktische Folgen

2.1. Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer

Beispiel (aus www.zoll.de) gebundenes Kinderbuch
Codenummer
49
Kapitel – Harmonisiertes System
4901
Position – Harmonisiertes System
4901 99
Unterposition – Harmonisiertes System
4901 9900
Unterposition – Kombinierte Nomenklatur
4901 9900 00
Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten
4901 9900 009
Codenummer – Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

2.2. Warennummer und Zölle, Steuern, Verbote und Beschränkungen

Je nach Verwendung sind zolltechnische Maßnahmen mit der jeweiligen Warennummer verbunden:
  • Codenummer: EU-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen (unter anderen Antidumpingmaßnahmen), deutsche Steuersätze (Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern); Verbote und Beschränkungen, wie Einfuhrverbote, Beschränkungen, Quoten und Kontingente, erforderliche Unterlagen. Damit sind dann Unterlagencodierungen oder Negativcodierungen verknüpft.
  • Kombinierte Nomenklatur: im Wesentlichen Ausfuhrverbote und -beschränkungen, auch hier sind Unterlagencodierungen und Negativcodierungen verknüpft.
Ein Abgleich der Codierungen ist unter anderem über den Elektronischen Zolltarif möglich.

2.3. Abgleich ausländischer Warennummern

Da die Warennummern nur bis zur sechsten Stelle weltweit einheitlich sind, kommt es häufig zu unterschiedlichen Anforderungen zwischen Importeur und Exporteur, wobe jeder Beteiligte die eigene Warennummer anwenden muss. Die außerhab der EU verwendeten Warennummern können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Bei Abweichungen im Bereich der ersten sechs Stellen gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Einreihung.

3. Warenverzeichnis 2023 und Warenverzeichnis Suchmaschine

Für das Jahr 2022 hat es sehr viele Änderungen gegeben, weil das neue Harmonisierte System (HS2022) in Kraft getreten ist.
Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste.
Seit Januar 2022 steht mit der Warenverzeichnis Suchmaschine ein intuitives Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.

4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen Fassung 2019

Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) (siehe Seite XIII) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:
  • unvollständigen Waren
  • Mischungen
  • Verpackungen
  • Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
    • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
    • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
    • größere Warennummer sticht kleinere
Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019 der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Dieses Hilfsmittel wird nicht jedes Jahr neu aufgelegt. Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die aktuelle Fassung ist am 29. März 2019 herausgegeben worden.

5. Auskünfte zur richtigen Warennummer

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:

5.1 Unverbindliche Auskünfte

  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen. Wir haben eine Anleitung (PDF-Datei · 1001 KB)hinterlegt. 
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • Wenn Sie die Warennummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen.

5.2 Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

  • Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Einzelheiten zur vZTA beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite. Seit 1. Oktober 2020 müssen vZTA-Anträge über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls gestellt werden.

Hinweise zu vZTAs

  • vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  • Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  • vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen.


IHK-Webinar am 28.02.2023

Access2Markets: Recherchieren im EU-Außenhandelsportal

Wichtige Informationen für den Außenhandel gebündelt in einem Portal recherchieren: Die EU-Datenbank Access2Markets macht es möglich.
Im IHK-Webinar lernen Sie das Online-Portal der EU anhand von Beispielfällen aus der Praxis kennen. Ganz gleich, ob Sie wissen wollen, wie hoch die Abgaben bei der Einfuhr einer Fräsmaschine in die Vereinigten Staaten sind, welche Zertifikate Südkorea für elektronische Komponenten verlangt oder wie die Ursprungsregeln dafür lauten: Ausgehend vom HS-Code und dem Empfangsland führt die Datenbank Sie zu den gesuchten Ergebnissen. Schauen Sie vorbei. Es lohnt sich!
In Kooperation mit dem Enterprise Europe Network (EEN).
Veranstaltungsort: Online
Teilnahmeentgelt: kostenfrei
Anmeldungen: über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
IHK-Seminar am 21.03.2023

Internetzollanmeldung (IAA) Plus

Die Internetausfuhranmeldung (IAA) Plus ist ein Tool für alle, die über keine eigene ATLAS-Anbindung verfügen, aber ihre Ausfuhranmeldungen selber erstellen wollen.
Im Seminar der IHK lernen Sie die IAA Plus und ihre Funktionalitäten kennen. So gewinnen Sie Sicherheit für Ihr Tagesgeschäft und stellen sicher, dass die Anmeldung rechtskonform erfolgt.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
Webinar der IHK-Exportakademie am 06.03.2023

Die Dual-Use Güterlisten - Klassifizierung von Gütern

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Länderembargos und personenbezogene Sanktionen sind zu berücksichtigen, kritische Güter im Blick zu behalten und der Endverwendungszweck zu beachten. Oftmals können technisch hochwertige und innovative Produkte auch militärisch verwendet werden.
Für diese sogenannten Dual-Use-Güter gelten beim Export Beschränkungen. Die Frage der Genehmigungspflicht ist dabei ein komplexer Vorgang. Technische Einzelheiten eines Produkts spielen bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss, eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste, lassen sich Güter auf ihre Dual-Use-Eigenschaft hin klassifizieren. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei ein wichtiges Hilfsmittel sein. Auch sind bestimmte Endverwendungen und Lieferungen in kritische Länder zu kontrollieren und sensibel zu handhaben.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 06. März 2023 von 09:30 bis 16:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.
Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung in die Türkei

Die IHK Region Stuttgart gibt in diesem Zusammenhang Ihren Mitgliedern eine Erstberatung zu rechtlichen Fragestellungen. Buchen Sie in unserem Online-Terminkalender direkt Ihren persönlichen Beratungstermin für unsere jeweiligen Sprechstunden dienstags und donnerstags.
Eine Mitarbeiterentsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vom eigenem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums Dienstleistungen zu erbringen. Die Entsendung findet insbesondere Anwendung bei Montage- oder Baustelleneinsätzen, aber auch bei Einsätzen in Auslandsgesellschaften des Arbeitgebers. Regelungen zur Mitarbeiterentsendung in die Türkei finden sich sowohl in internationale Übereinkommen als auch in bilateralen Abstimmungen und im türkischen nationalen Recht. In diesem Merkblatt ist die türkische Gesetzesnovelle von 2022 eingearbeitet.

1. Arbeitsvertrag

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in die Türkei entsandt, ist dies unter Umständen bereits durch den Arbeitsvertrag und das dort vereinbarte arbeitgeberseitige Weisungsrecht abgedeckt. Um Besonderheiten besser Rechnung zu tragen, schließen die Parteien jedoch oftmals zusätzlich einen Entsendungsvertrag (Zusatzvereinbarung) zum Arbeitsvertrag ab. Im Entsendungsvertrag können die Parteien eine Vereinbarung treffen, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll.
Das anwendbare Recht darf für die Zeit des Auslandseinsatzes als deutsche Recht oder als türkische Recht vereinbart werden (Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der EG-Verordnung Nr. 593/2008 und Artikel 24 des türkischen Gesetz Nr. 5718). Wurde keine Rechtswahl getroffen, ist der Entsendungsvertrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 Rom-I-VO dem Recht des Staates, in dem oder von dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, unterworfen. Für die vorübergehende Mitarbeiterentsendung ins Ausland bleibt es bei der Anwendung deutschen Arbeitsrechts.
Bei längerem Aufenthalt des Arbeitnehmers - etwa in einer Niederlassung oder gegebenenfalls bei einem Kooperationspartner vor Ort – entscheidet man sich oftmals für einen Lokalvertrag. Insbesondere auch im Hinblick auf hohem Kosten, die bei einer Entsendung regelmäßig auftreten. So gehören bei einem Entsendungsvertrag neben dem Grundgehalt Zuschüsse für Mietkosten, gegebenenfalls Lebenshaltungskosten, Umzugskosten oder Schulgebühren zu den üblichen Vergütungsbestandteilen. Ein Lokalvertrag muss dabei im Gegensatz zur Entsendevereinbarung komplett neu aufgesetzt werden. Wenn der Vertrag sich zudem auf einen ausländischen Betriebsteil oder Kooperationspartner bezieht, muss dieser Betriebsteil oder Partner über eine eigenständige juristische Persönlichkeit verfügen. Maßgeblich kann ein Repräsentanzbüro keine Vertragspartei sein. Ein Repräsentanzbüro kann nämlich nur für bestimmte Ziele gegründet und muss besonderen Rechtsvorschriften unterworfen werden (siehe: Art 3 h des türkischen Gesetzes Nr. 4875 und Art 6 ff. der türkischen Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4875).
Im Falle eines Entsendevertrags wird die Vertragsbeziehung zwischen dem deutschen Arbeitgeber und dem entsendeten Arbeitnehmer fortgesetzt, während beim Lokalvertrag die Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen der ausländischen Niederlassung oder dem Kooperationspartner und dem entsendeten Arbeitnehmer existieren. Bei einem Lokalvertrag ist ausländisches Recht anzuwenden, es sei denn die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen. Im beiden Fällen müssen im Arbeitsvertrag insbesondere folgende Regelungen bestehen:
  • Dauer der Entsendung bzw. Einstellung (beim Lokalvertrag)
  • Verantwortungsbereich und Beschreibung der Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Feiertage
  • Urlaubsanspruch
  • Mobilitätszusagen
  • Arbeitsentgelt
  • Ausgleich von Mehraufwendungen (wie Reisekosten, Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen)
  • Zusatzversicherungen
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Rückkehrbedingungen
  • Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr

2. Visum und Einreisebestimmungen

Der Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb letzten 180 Tagen in der Türkei und die Einreise in die Türkei ist für deutsche und europäische Staatsbürgern ohne Visum erlaubt. Für einen längeren Aufenthalt und für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ist ein Visum zwingend notwendig. Das Visum wird vor der Reise entweder online (unter https://www.evisa.gov.tr/de/) oder beim türkischen Konsulat beantragt. Nach der Einreise muss vor Ort eine polizeiliche Anmeldung durchgeführt werden.
In der Türkei besitzt jeder Staatsbürger eine türkische Ausweisnummer, die regelmäßig bei türkischen Behörden angeben muss. Für Ausländer, deren Aufenthalt länger als sechs Monaten dauert, wird auch eine solche Nummer vergeben.

3. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis zählt als Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, wenn eine rechtmäßige Arbeitserlaubnis vorliegt, ist diese Erlaubnis auch als Aufenthaltserlaubnis gültig. Eine weitere Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr zu beantragen.
Die Regelungen zum türkischen Ausländerrecht finden sich im türkischen Internationalen Arbeitskraftsgesetz Nr. 6735 vom 28/7/2016 und in der türkischen Durchführungsverordnung dieses Gesetzes vom 02.02.2022.
Montage- und Reparaturarbeiten sowie Tätigkeiten zur Ausbildung von Mitarbeitern in die Türkei eingeführten Maschinen und Anlagen, die weniger als drei Monate dauern, sind von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung gemäß Art. 48 b der türkischen Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 6735 betreffend Arbeitsgenehmigungen für Ausländer ausgenommen. Die Regelung findet sich im Gesetz Nr. 6735 „Befreiung von der Arbeitserlaubnis“.
Gemäß Art 6 Abs. 2 des türkischen Gesetzes Nr. 6735 darf in der Türkei keine Person ohne Arbeitserlaubnis oder ohne Befreiung von der Arbeitserlaubnis arbeiten. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis oder Befreiung von der Arbeitserlaubnis wird beim türkischen Konsulat gestellt. Ist eine reine Mitarbeiterentsendung beabsichtigt, kann der Antrag auch online unter https://www.evisa.gov.tr/de/ gestellt werden. Ist der Arbeitnehmer schon in der Türkei, muss die Befreiung beim türkischen Konsulat oder beim türkischen Arbeitsamt beantragt werden (Art 13 Abs 2 des türkischen Gesetz Nr. 6735).
Der Antragsteller, der schon in der Türkei ist und die Arbeitserlaubnis in der Türkei beantragt hat, muss innerhalb eines Monates ab dem ersten Tag der Genehmigung mit der Arbeit beginnen. Wenn der Antrag beim türkischen Konsulat im Deutschland gestellt wird, muss der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab der Einreise und generell innerhalb sechs Monaten ab dem ersten Tag der Genehmigung mit der Arbeit beginnen. Ansonsten wird die Erlaubnis annulliert.

4. Sozialversicherung

Gegenüber den türkischen Behörden muss das Unternehmen nachweisen, dass der Mitarbeiter in der Türkei sozialversichert ist. Zu diesem Zweck muss eine für ihn ausgestellte „T/A Bescheinigung” vorlegt werden.
Im Zusammenhang des sogenannten Anwerbeabkommens mit der Türkei, welches 1961 unterzeichnet wurde, kamen viele türkische Arbeitskräfte nach Deutschland. Um den türkischen Arbeitnehmern das Recht auf soziale Sicherheit zu gewähren, wurde am 30. April 1964 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei unterzeichnet, welches am 1. November 1965 in Kraft trat. Entsprechend dieses Abkommens haben Arbeitnehmer aus der Türkei das Recht auf soziale Sicherheit in Deutschland. Da dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, sind deutsche Arbeitnehmer auch in der Türkei sozialversichert, sofern sie vor der Einreise die Bescheinigung T/A 1 vorlegen und sich nach der Einreise mit dieser Bescheinigung bei der SGK (türkische behördliche Sozialversicherungsanstalt) anmelden.
Die T/A 1 Bescheinigung ist maximal 183 Tage gültig. Arbeitet der Mitarbeiter länger als 183 Tage in der Türkei, muss er vom ausländischen Betriebsteil oder Kooperationspartner seines Arbeitsgebers bei der SGK als türkischer Arbeitnehmer angemeldet werden.

5. Steuerrecht

Bezüglich der Versteuerung von Einkünften gilt in Deutschland und in der Türkei das sogenannte „Territorialprinzip“. Dieses gestattet einem einzelnen Staat, die auf seinem Territorium erzielten Einkünfte aus einer sogenannten Betriebsstätte zu besteuern. Entsprechend müsste in vielen Fällen zweimal, nämlich sowohl in der Türkei als auch in Deutschland, Einkommensteuer (Lohnsteuer) für den entsandten Mitarbeiter und Körperschaftssteuern für die Betriebstätte entrichtet werden. Um dies zu verhindern, wurden und werden internationale Abkommen zur Vermeidung dieser sogenannten Doppelbesteuerung abgeschlossen. Zwischen Deutschland und der Türkei wurde ein solches Doppelbesteuerungsabkommen am 19.09.2011 abgeschlossen.
Dieses Abkommen legt die Kriterien für die Besteuerung fest, wenn beide Staaten für die Besteuerung zuständig sind. Die Kriterien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Steuererhebung.  
Bei der Besteuerung im Fall von Mitarbeiterentsendungen in die Türkei sind insbesondere zwei Arten der Steuern wichtig: Lohnsteuer für den entsandten Mitarbeiter und Körperschaftsteuern für die in der Türkei gegründete Betriebsstätte.
Für die Lohnsteuer ist der Begriff „des Ansässigen“ maßgeblich. Wer in einem Vertragsstaat aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts, des Ortes seiner Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, ist dort „ansässig“. Wie diese vertragliche Bezeichnung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens. Nach der Bestimmung der Ansässigkeit wird der Lohn gemäß Art. 15 des Abkommens besteuert. Für eine mehr als 183-Tage andauernde Entsendung sind die Einkünfte von der türkischen Behörde zu versteuern. Allerdings ist die Lohnsteuer in Deutschland zu zahlen, wenn die Entsendung weniger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauert und sich die Ansässigkeit des Arbeitnehmers auf Deutschland bezieht und die Vergütung vom in Deutschland ansässigen Arbeitgeber bezahlt wird.
Wenn der Arbeitgeber in der Türkei keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und nicht beabsichtigt, Einkünfte zu erzielen, erkennt das türkische Einkommensteuergesetz eine Befreiung der Einkommenssteuer an. In diesem Fall muss das Gehalt in Euro gezahlt werden. Allerdings ist auch bei dieser Befreiung die Körperschaftsteuer für eine Betriebstätte von der türkischen Behörde zu erheben, obwohl die Betriebstätte keine feste Geschäftseinrichtung ist.   
Für die Körperschaftsteuer spielt der Begriff „Betriebstätte“ eine wichtige Rolle. Übt ein Unternehmen in der Türkei eine Tätigkeit durch eine Betriebsstätte aus und bekommt er durch diese Ausübung Gewinn, ist dieser Gewinn von den türkischen Behörden zu besteuern. (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBA) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Grundsätzlich erfordert die steuerliche Beurteilung einer Mitarbeiterentsendung detaillierte Informationen, wie für welche Tätigkeiten und welchen Zeitraum die Entsendung geplant ist. Auch ist für die Beurteilung relevant, welche Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter besitzt. Daher ist es empfehlenswert, mit sich diesbezüglich mit der Auslandshandelskammer und/oder einem regionalen Steuerberater zu besprechen.
Erfolgreich auf internationalen Märkten

USA Länderinformationen

Die Vereinigten Staaten von Amerika sind die größte Volkswirtschaft der Welt und für Baden-Württemberg mit Abstand der wichtigste Handelspartner. Die Größe des Markts, die hohe Kaufkraft, Technologieaffinität, Steuervorteile und vieles mehr machen die USA zu einem sehr wichtigen Absatzmarkt und attraktiven Investitionsstandort.
USA – Der unverzichtbare Markt: Die GTAI Germany Trade & Invest informiert im Fact Sheet USA Ausgabe 2022, warum die US-amerikanische Wirtschaft recht gut dasteht, geht auf Stärken und Schwächen des Marktes sowie die Perspektiven in wichtigen Branchen ein.

Gute Stimmung im US-Geschäft

Die  Deutsch-Amerikanische Handelskammern (AHK USA) haben Anfang Februar 2023 den German American Business Outlook (GABO) vorgelegt. Jedes Jahr geben deutsche Tochtergesellschaften in den USA ihre Einschätzung zum Geschäft ab. Der GABO 2023 zeigt eine eindeutig positive Stimmungslage. Im Wesentlichen spielen für die meisten Betriebe die Marktgröße und Kundennähe eine Rolle. Aber auch Anreize wie der Inflation Reduction Act (IRA) der Biden Regierung stimmen positiv. Sehr viele Unternehmen vor Ort denken auch deshalb darüber nach, weiter zu investieren oder zu expandieren. Die niedrigen Energiekosten sind nur für drei Prozent der Betriebe Investitionstreiber.
Vor allem die Automobilindustrie und der Transport- und Logistiksektor verfolgen einen Wachstumspfad. Mit Blick auf die Investitionspläne für die kommenden drei Jahre rangieren der Bau- und Infrastruktursektor sowie die industrielle Fertigung an der Spitze. Am meisten investieren die Unternehmen in den USA in die digitale Transformation, gefolgt von Maschinen  und Büroeinrichtungen. 
Die vollständige Auswertung der Umfrage finden Sie auf der Internetseite der Deutsch-Amerikanischen Handelskammern (AHK USA).

Deutsche Unternehmen in den USA

Tochtergesellschaften von deutschen Firmen spielen eine große Rolle für die US-Wirtschaft und beschäftigen rund 860.700 Arbeitnehmer. Somit sind deutsche Unternehmen der drittwichtigste ausländische Arbeitgeber. Wollen Sie wissen, in welchen Bundesstaaten deutsche Unternehmen vertreten sind und was sich dort jeweils tut? Eine interaktive Karte auf der German Business in the USA-Website der AHK USA-Washington zeigt die Präsenz vor Ort auf. 

Transatlantische Zusammenarbeit

Die USA und die EU arbeiten im Handels- und Technologierat – Trade and Technology Council (TTC) zusammen, um globale Herausforderungen zu bewältigen. Über was wird im Rat diskutiert? Für deutsche Unternehmen geht es um den Abbau von Handelsstreitigkeiten, die Verhinderung neuer Konflikte sowie eine positive transatlantische Handelsagenda.

Clean Energy Incentives Dialogue

Im März 2023 haben EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen und US-Präsident Biden einen neuen EU/US-Dialog im Rahmen des Handels- und Technologierates (TT) angekündigt. Ziel des Clean Energy Incentives Dialogue soll sein, dass sich in der EU gewonnene Mineralien für die Steuergutschriften des US-amerikanischen Inflation Reduction Act (IRA) für „grüne Fahrzeuge“ qualifizieren können. Anreizprogramme für grüne Energie im IRA und im Green Deal Industrial Plan der EU sollen aufeinander abgestimmt werden. Außerdem soll der Dialog ein Forum für den Informationsaustausch über nicht-marktwirtschaftliche Praktiken werden. Im Fokus des Austauschs steht China.
Die EU und USA haben einen Zeitplan für den Abschluss eines globalen Abkommens über nachhaltigen Stahl und nachhaltiges Aluminium bis Oktober 2023 vereinbart. Die Vereinbarung soll den Partnern offenstehen, die sich für die Verringerung der Kohlenstoffintensität und den Abbau nicht marktgerechter Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium einsetzen. Zudem soll zukünftig verstärkt in den Bereichen Exportkontrollen, Forschungsaufsicht und Überprüfung von ein- und ausgehenden Investitionen zusammen gearbeitet werden.
Bringen Sie Ihr know how ein!
Die EU-Kommission bietet die Konsultationsplattform Futurium zur Gestaltung der transatlantischen Zusammenarbeit an. Wenn Sie als Unternehmen in die laufenden Gespräche der EU mit den USA im Rahmen des EU-USA-Handels- und Technologierats Einfluß nehmen wollen, können Sie das auf der Seite der europäischen Kommission tun. 

Was ist dran an “Buy American”?

Kommunen beziehungsweise staatliche Stellen in den USA müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die beschafft werden sollen, öffentlich ausschreiben.
Ziel des Buy American Act (BAA) ist es, die amerikanische Industrie vor ausländischer Konkurrenz zu schützen - wenn es um Aufträge der Bundesbeschaffungsstellen geht. Im März 2022 wurden die Buy American-Regeln verschärft:
  • Waren und Dienstleistungen des öffentlichen Beschaffungswesens sollen bis 2029 einen Anteil von 75 Prozent anstatt wie bisher 55 Prozent an in den USA hergestellten Produkten haben.
  • Der Inlandsanteil wird stufenweise erhöht: ab 25. Oktober 2022 soll er auf 60 Prozent, im Januar 2024 auf 65 Prozent und im Januar 2029 auf 75 Prozent steigen.
  • Eine Bestimmung für „erweiterte Preispräferenzen“ sieht eine prozentuale Steuer auf ausländische Lieferverträge vor. Für kritische Komponenten und Lieferketten sollen auch bei höheren Preisen US-Produkte bevorzugt werden können. Jetzt schon zählen dazu Arzneimittel, „fortschrittliche Batterien“ für Elektrofahrzeuge oder Halbleiterschiffe. Also Produkte, die aus Sicht der US-amerikanischen Regierung für die wirtschaftliche und nationale Sicherheit Amerikas von entscheidender Bedeutung sind.

USA – Aktuelle Daten und Wissenswertes

Ihre Ansprechpartner


Verkehrswirtschaft

Güterverkehr EU – UK

Neue Pflichten im Güterverkehr nach Großbritannien ab 13. Februar 2023:
Ab dem 13. Februar 2023 gelten neue Regelungen zur Bekämpfung der illegalen Einreise für Transportunternehmen. Der Güterverkehr wird verstärkt genutzt, um illegal in das Vereinigte Königreich einzureisen. Vor allem Stausituationen werden genutzt, um sich in Fahrzeugen zu verstecken. Der einzige Weg, empfindliche Strafen pro „blindem Passagier“ möglichst zu vermeiden, ist ein Sicherheitskontrollsystem, auf das LKW-Fahrerinnen und -Fahrer eingeschult und welches bei jeder Fahrt lückenlos dokumentiert werden sollte. Informationen dazu (auch auf Deutsch verfügbar) sind in der  offiziellen Guideline der Britischen Regierung sowie auch im neu publizierten Handbuch für Speditionsunternehmen (in Englisch) zu finden.

Neuerungen seit dem 1. Januar 2022:
Um weiterhin Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) über einen GVMS-Grenzort befördern zu können, müssen Sie sich für das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden.
Hierzu hat die britische Regierung auf ihrer Internetseite ein Merkblatt veröffentlicht. Außerdem gibt ein detailliertes Handbuch für Speditionen, Frachtführer und Fahrer (in Englisch) unter anderem Hinweise, welche Dokumente beim Warentransport zwischen der EU und Großbritannien benötigt werden, welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an Häfen und welche neuen Grenzkontrollverfahren gelten.
Stand: Februar 2023
Spenden nach dem Erdbeben

Hilfslieferungen in die Türkei und nach Syrien

Unternehmen, die planen, Hilfstransporte in die vom Erdbeben betroffene Region in der Türkei zu organisieren oder durchzuführen, sollten folgende Hinweise berücksichtigen:

1.  Koordination durch das türkische Generalkonsulat

Grundsätzlich sind Geldspenden bei humanitären Katastrophen am sinnvollsten, da die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen am besten abschätzen können, was in welcher Menge benötigt wird. Informationen darüber, welche materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Beide Institutionen bitten um schriftliche Anfragen an konsulat.berlin@mfa.gov.tr bzw. botschaft.berlin@mfa.gov.tr.

2.  CEMT-Genehmigungen

Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT-Genehmigungsverfahren beachten. Das Kapitel „Türkei“ aus dem „Handbuch des internationalen Güterkraftverkehrs“ des DSLV ist als Anlage beigefügt. CEMT - Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach § 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei. GüKKostV 1998 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (gesetze-im-internet.de)
Anträge werden gestellt an:
Regierung der Oberpfalz
Transportausgabestelle
Sachgebiet 23.1
93039 Regensburg
Telefon: +49 94 156801325   
Telefax: +49 94 156801388    
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Regierung Oberpfalz.

3. Versicherung

Es wird empfohlen, mit dem Versicherer oder Versicherungsmakler zu klären, ob für die jeweilige Situation ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

4. Zollrechtliche Formalitäten

Bei der Beförderung von Hilfsgütern in die Türkei sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten:

Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU

Über die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben der EU bei Hilfslieferungen in die Türkei und nach Syrien informiert die deutsche Zollverwaltung in einer Fachmeldung vom 9. Februar 2023.

Einfuhr von Hilfsgütern in die Türkei

Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:
Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind. Hierunter fallen unter anderem:
  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung wie folgt:
INFORMATIONEN ZUM   
VERKEHRSMITTEL/BEFÖRDERUNG
INFORMATIONEN ÜBER EINGEHENDE LADUNG
Landverkehr: Herkunftsland des LKW,   
Nummernschild;
Seeverkehr: Name des Schiffs und der   
Reederei
Luftverkehr: Flugnummer
Informationen zur Ware:
 
Warenbezeichnung
Menge
Gewicht
Die Informationen wurden zusammengestellt vom DSLV Bundesverband Spedition und Logistik mit Unterstützung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die Informationen bauen in Teilen auf der Meldung des deutschen Zolls vom 9. Februar 2023 auf, wurden jedoch an vielen Stellen um weitere praktische Tipps ergänzt.
Außenwirtschaft aktuell

Die Fabrik der Zukunft: Was deutsche KMU vom Silicon Valley lernen können.

Was für manche noch futuristisch klingt, ist für andere Realität: Smart Production, so ein greifbarer Begriff für die Zukunft der Industrie, meint schlicht die Vereinfachung von Prozessen durch die Vernetzung von Informationstechnologie, Künstlicher Intelligenz und Automatisierung. Das Silicon Valley ist einer der Vorreiter weltweit und kann deutschen Firmen viele Anregungen liefern.
Dampfkraft, Elektrizität und Digitalisierung haben die Industrie-Phasen der Vergangenheit revolutioniert, heute sind wir mitten in der vierten industriellen Revolution. Die intelligente Vernetzung von Maschinen und Abläufen mithilfe von Informations- und Kommunikations-technologie krempelt alle Aspekte der Produktion und des Vertriebs um, nicht nur die Fertigung. Zu Industrie 4.0 gehören Schlagworte wie Internet of Things (IoT), Cloud und Edge Computing und Künstliche Intelligenz (KI). All diese Technologien wirken sich längst auf die Industrie von heute aus und führen zu einem neuen Industrieverständnis.
Neue Anwendungen beinhalten Echtzeit-Transparenz in den Abläufen, KI und Datenanalyse, um die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und den Weg für eine autonome Planung zu ebnen. Eine Fabrik der Zukunft zeichnet sich also durch eine weitreichende Digitalisierung aller Fertigungsverfahren, von der Fabrikhalle bis hin zu Produktdesign, Lieferkette, Produktion, Vertrieb und Verkauf aus. Die Vernetzung von Maschinen und die Anbindung von KI-Lösungen wird in den nächsten zehn Jahren nicht mehr wegzudenken sein. Intelligente Fertigungsprozesse sorgen für eine bessere Kommunikation zwischen den Systemen und arbeiten effizienter, was Kosten spart und für mehr Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit sorgt. Große globale Akteure wie Siemens, Intel und Tesla haben bereits solche Fabriken der Zukunft gebaut.

The Future of Manufacturing in Silicon Valley

Im Tech-Mekka Silicon Valley setzen Unternehmen solche Technologien bereits täglich ein, häufig implementiert in bestehende Systeme. Dabei sind sie nicht als zusätzlicher „Schnickschnack” gedacht, sondern setzen direkt an aktuelle Problemstellungen an, wie sie beispielsweise die weltweite Lieferketten-Krise ausgelöst hat. Deren Implikationen auf die gesamte Wirtschaft haben die höchste Inflationsrate seit 40 Jahren ausgelöst. Dass es keine langfristige Lösung sein kann, gestiegene Kosten an die Kunden weiterzugeben, ist klar. Die Situation erfordert neue Wege, die beschritten werden müssen, um auf lange Sicht erfolgreich zu sein. Es muss weiter in Produktivitäts- und Effizienzlösungen investiert werden, um das Ruder herumzureißen – und genau dabei kann Industrie 4.0 helfen.

Von den Playern des Silicon-Valley-Ökosystems lernen

Was bedeutet das für den deutschen Mittelstand? Was man sich vom Silicon Valley abschauen kann, ist vor allem dessen Innovationskultur: Aufgeschlossenheit, Risikobereitschaft und Experimentierfreude sind gerade in Krisenzeiten wichtig, denn innovative Unternehmen sind widerstandsfähiger und reagieren flexibler auf Veränderungen. Innovationen finden nicht in einer Blase statt. Das Silicon Valley ist erfolgreich, weil es als Ökosystem den Austausch unterschiedlicher Akteure enorm fördert. Diesen Spirit will die AHK USA – San Francisco nach Deutschland transportieren und bietet Programme an, mit deren Hilfe Unternehmen fit für die Zukunft werden können. Best Practives aus dem Silicon Valley, Hilfestellung bei der Entwicklung von neuen Lösungen, Informationen und Anregungen: Unternehmen erhalten im Valley Anstöße, um zu Hause eigene Innovationsprojekte aufsetzen zu können. Egal ob es sich darum handelt, neue Geschäftsfelder und Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz zu finden, 3D-Druck, Prozessautomatisierung und Robotik zu entdecken oder Strategien aufzusetzen, die bei der digitalen Transformation des Produktionsprozesses helfen – ein Blick ins Silicon Valley kann die nötige Inspiration bieten.
Dazu dient unter anderem ein Workshop, bei dem durch Innovationsmethoden Fragestellungen für die Unternehmen identifiziert werden, die als Leitfaden bei den Gesprächen mit den Akteuren im Valley dienen. Durch begleitendes Mentoring wird das gelernte Wissen auf die eigene Situation angewendet und bei einem Workshop im Nachgang werden greifbare Meilensteine als Ziele festgelegt. Natürlich werden auch „Best Practises“ einbezogen – was machen Start-ups, Big Tech und die hiesige Forschung, das man auf die eigene Situation anwenden kann? Eine wichtige Fragestellung hierbei ist, wie man von der Inspiration und einem Lösungsansatz im Silicon Valley zur Umsetzung zurück im Firmenalltag in Deutschland die Brücke schlagen kann. Diese Phasen können eine Anleitung geben:

Phase 1: Vorüberlegung – Welche Ziele hat mein Unternehmen?

Teilnehmende Unternehmen haben die größten Erfolgschancen, wenn sie mit konkreten Zielen im Gepäck ein solches Innovationsprogramm antreten. Betrachten wir das Beispiel von Herstellern aus der Sanitärbranche. Für sie ist es wichtig zu wissen, wie disruptiv
die Entwicklungen in ihrem Marktumfeld sein werden und wie Investoren darauf blicken. Im Hinblick auf konkrete Lösungen stellt sich dann die Frage, wie das Geschäftsumfeld angepasst werden kann, um flexibler auf den Markt reagieren zu können. Obwohl es für den branchenübergreifenden Fachkräftemangel keine einfache Lösung gibt, lohnt es sich, zu evaluieren, wie das Berufsfeld in dieser Branche attraktiver gestaltet werden könnte und neue Ansätze bezüglich Arbeitszeit und Arbeitseinteilung einzubeziehen.
Aus Unternehmersicht gilt es unter anderem rechtliche, kommunikative, digitale und strategische Herausforderungen zu überwinden: Im Sales-Prozess kann die Kooperation mit Banken kritisch und durch rechtliche Verordnungen und die DSGVO kompliziert sein. Eine Online-Lösung, welche ermöglicht, dass der Verkauf direkt über den Kunden abgewickelt werden kann, wäre technisch vorstellbar, ist aber bisher in Deutschland nicht verbreitet. Des Weiteren gibt es im Bereich der Automatisierung bei der Erstellung und Betreuung von Verträgen enormes Potenzial. Im Sinne von Smart Metering und Smart Home Readiness werden erste Schritte gemacht, allerdings haben hier viele Unternehmen noch große Lücken. Strategisch wichtig wären Ansätze der Transformation von der Produktlösung hin zur Service-Lösung zu schaffen, beispielsweise weg von der Heizung als Produkt hin zu Wärme als Service.

Phase 2: Welche Handlungsfelder lassen sich daraus ableiten?

Geschwindigkeit der Digitalisierung, Preiserhöhungen, Lieferengpässe und Fachkräftemangel sind  branchenübergreifend Herausforderungen für alle Unternehmen. Um einen Perspektivwechsel zu ermöglichen, ist der Abstand zum Tagesgeschäft hilfreich: Ein Paradigmenwechsel hin zum agilen Mindset kann dazu führen, dass man sich mit neuen digitalen Geschäftsmodellen auseinandersetzt. Neue Technologien breiten sich rasant aus, so etwa der schrittweise Einsatz von Robotern in Arbeitsprozessen. Dies kann dabei helfen, die Folgen des Fachkräftemangels zum Teil zu mildern. Darüber hinaus ist es wichtig, sich mit der Transformation der Arbeitswirklichkeit zu beschäftigen. Schlagworte wie New Work und Work-Life-Balance sind längst bekannt – aber trotzdem oft noch nicht im deutschen Berufsalltag angekommen. Viele Tech-Unternehmen aus dem Valley zeigen bei sogenannten Site-Visits, wie ein moderner Arbeitsplatz und zeitgemäße Führung aussehen kann. Für deutsche Unternehmen kann es relevant sein zu sehen, welchen Einfluss Gründerkultur und Agile Thinking hier haben und zu prüfen, welche Aspekte sich auf die Arbeitsprozesse und Firmenkultur in Deutschland übertragen lassen.

Phase 3: Best Practices – Wie kann es gelingen?

Die Firma DocuSign beispielsweise liefert mit ihren Lösungen zur interdisziplinären Digitalisierung des Kommunikations- und Management-Prozesses Ansätze, welche mit nach Deutschland transferiert werden können. Im Bereich der Produktion wiederum wird viel von digitalen Zwillingen und autonomem Fahren gesprochen. Ein Besuch beim Unternehmen Nvidia zeigt, wo die Trends hingehen und wie daraus praktische Lösungen entstehen können. Ein anderes Beispiel: Unternehmen im Sanitärbereich haben derzeit noch eine große Nachfrage und können sich auf die Steigerung der Produktivität konzentrieren. Allerdings werden die im Valley schon jetzt diskutierten nachhaltigen Lösungen, die beispielsweise Wasserstoff als Basis für Wärmespeicher nutzen, einen enormen Einfluss auf die in Zukunft gefragten Produkte haben. Wer sich frühzeitig mit diesen Trends auseinandersetzt, wird künftig einen klaren Wettbewerbsvorteil haben.

Interesse am Innovations-Katalysator Silicon Valley?

Im Silicon Valley bekommt man immer eine gute Portion Inspiration für Innovationen und die nötige Motivation, das Gesehene und Gelernte auch umzusetzen. Die Kombination aus greifbaren Anwendungsbeispielen und einem parallelen Mentoring, das einen Vor- und Nachbereitungs-Workshop einschließt, hilft bei der Projektumsetzung und vielleicht sogar ganz direkt dabei, die Fabrik von morgen zu bauen.
 Während Unternehmen Impulse für ihr Tagesgeschäft in Deutschland von einem Einblick ins Silicon Valley mitnehmen können, ist es wichtig, daraus konkrete Ziele und nachhaltige Handlungsschritte abzuleiten. Fassbaren Hürden wie dem Personalmangel kann mithilfe von Automatisierung entgegengewirkt werden – das wissen viele, aber manchmal fehlt es an praktischen Lösungen und ersten Ansätzen für die individuelle Situation. Angeregt durch konkrete Beispiele und vorgelebte Lösungen vor Ort, kann es Mut machen, neue Themen wie Mitarbeitermotivation offener zu denken. Die „kalifornische“ Herangehensweise, sich mehr inhaltlich als hierarchisch auszurichten, was sich auch positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirkt. Aus einer fortgeschrittenen Digitalisierung und einem offenen Mindset, wie es im Silicon Valley vorzufinden ist, können sich zudem ertragreiche(re) Geschäftsmodelle entwickeln. Damit das klappt, bedarf es vor allem zweier Veränderungen: die Prozesse zu hinterfragen und für Neues und das Neu-Erfinden offen zu werden.
 Lisa Eschborn und Juliane Nandra, AHK USA – San Francisco
Webinar der IHK-Exportakademie am 13.03.2023

Genehmigungscodierung und Exportkontrolle - Das Internet als Hilfsmittel

Ausführer haben ihre Lieferungen im Hinblick auf die Genehmigungspflichten zu prüfen und die zutreffenden Codierungskennziffern (X002, Y920, 3LNA, etc.) in den Ausfuhranmeldungen anzugeben. Wird zum Beispiel die Y901-Codierung (die Ware ist nicht in Anhang I der EG-Dual-Use-VO erfasst) unzutreffend angegeben, ist dies eine rechtsverbindliche Erklärung, für deren Richtigkeit Sie auch verantwortlich sind.
Die Behörden bieten zur Durchführung der firmeninternen Exportkontrolle Prüf- und Informationsseiten im Internet an. Doch wo finde ich diese Informationen und wie bewerte ich mein Prüfergebnis? Was muss ich bei Hinweisen in EZT-Online auf Ausfuhrmaßnahmen beachten? Treffen sie überhaupt auf mich zu? Wo finde ich weitergehende Informationen? Die erforderlichen Prüfschritte werden anhand von praktischen Beispielen dargestellt.
Das Webinar stellt anhand von Beispielen  die für eine funktionierende Exportkontrolle vorhandenen Prüf- und Informationstools der Behörden im Internet vor und zeigt auf, in welcher Reihenfolge sie zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die Feststellung der zutreffenden Codierungskennziffer für die Ausfuhranmeldung ist ebenso Gegenstand des Webinars. Sie erhalten damit eine Checkliste zur Durchführung Ihrer firmeninternen Exportkontrolle.
Zielgruppe sind Beschäftigte aus den Bereichen Zoll, Versand und Vertrieb, deren Aufgabe die Durchführung der Exportkontrolle beziehungsweise die Abgabe der Ausfuhranmeldung ist.
Das Webinar der IHK-Exportakademie findet am 13. März 2023 von 09:30 bis 15:00 Uhr statt.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der IHK-Exportakademie.

IHK-Webinar am 21.02.2023

Betriebsprüfung Zoll

Angst vor der Betriebsprüfung? Das muss nicht sein. Eine solide innerbetriebliche Organisation und eine sorgfältige Vorbereitung schafft Sicherheit.
Im Webinar erfahren Sie, wie eine Zoll- oder außenwirtschaftsrechtliche Prüfung abläuft, worauf der Zoll achtet und wie Sie sich optimal darauf vorbereiten können.
Termin: 21.02.2023, 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: Online
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart
IHK-Präsenzseminar am 10.02.2023

Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen korrekt auszustellen – wer die Stolpersteine kennt, tut sich leichter.
Hier erfahren Sie, worauf es ankommt. Sie bekommen einen Überblick über Inhalt und Form von Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen. Außerdem diskutieren Sie immer wiederkehrende Fragen, zum Beispiel zur Haftung, zur Unterschrift und zur Kumulation.
Termin: 10. Februar 2023, 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Teilnahmeentgelt: 80 Euro
Anmeldungen über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Region Stuttgart.
Auslandsaktive Unternehmen der IHK Region Stuttgart

Going International 2023: Ihre Einschätzung zählt!

Die globalen wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine und geopolitische Risiken stellen den weltweiten Handel vor große Herausforderungen. Ansteigende Handelshemmnisse erschweren das deutsche Auslandsgeschäft. International tätige deutsche Unternehmen werden zudem durch die notwendige Diversifizierung ihrer Lieferketten sowie der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vor weitere Anstrengungen gestellt.
Um gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit die Herausforderungen, aber auch die Erfolge im Auslandsgeschäft aufzeigen zu können, führen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) die größte Umfrage zum Auslandsgeschäft durch. Mit Ihren Antworten setzen wir uns gegenüber der Politik dafür ein, dass Hemmnisse im Außenhandel beseitigt werden.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich bis zum 10. Februar 2023 etwa fünf Minuten Zeit für die Beantwortung des Online-Fragebogens nehmen.
Falls nach Klick des Links anstelle des Fragebogens eine Anmelde-Seite erscheint, geben Sie bitte Ihre Zugangsdaten ein: Kennwort 175S
Die Befragung ist anonym, die erhobenen Daten werden nicht namentlich gespeichert.
Die Gesamtergebnisse der Befragung werden von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlicht.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


Anmerkung: Die Befragung 2022 endete kurz vor dem russischen Überfall auf die Ukraine, was für die Auswertung berücksichtigt werden musste. Auf der Website des DIHK finden Sie die wichtigsten Ergebnisse der Going International 2022 für Deutschland.
Nach dem Brexit

TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland mit ein. Es wurde im Amtsblatt der EU L149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden und ein Ursprungsnachweis vorliegt.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in der Datenbank Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.

Wichtig zum Verständnis des Abkommens sind zwei Punkte:

  1. Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass GB-Ware bei einer Weiterlieferung aus der EU in die Schweiz keine Präferenzvorteile erhält. Auch Lieferantenerklärungen für GB-Ursprungsware sind nur sehr eingeschränkt sinnvoll. GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren, den sie ursprünglich hatte.
  2. Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an. Unter Umständen kann das mit einer Abfertigung als Rückware vermieden werden.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder von GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan und sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind im Präferenzportal WuP online des deutschen Zolls hinterlegt. Alternativ sind sie auch in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten.

3. Ursprungsnachweis: Erklärung zum Ursprung (EzU)

Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich.

3.1 Welche Handelsdokumente sind möglich?

Die EzU ist auf einem Handelsdokument abzugeben. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen.

3.2 Wie ist der Wortlaut der EzU?

Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter Anhang 7 ab Seite 1113 oder im Präferenzportal WuP online der deutschen Zollverwaltung. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:

Deutscher Wortlaut:

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union

Englischer Wortlaut:

“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”
  • Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden.
  • Sie müssen nicht unterschrieben werden.

3.3 Was ist eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM)?

Es ist auch eine Erklärung zum Ursprung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb von zwölf Monaten möglich (EzUM). Dazu wird die EzU um eine Gültigkeitsdauer ergänzt. Dies kann bei Werksverkehren mit gleichbleibenden Warenverkehren sinnvoll sein. Die Warenbeschreibung muss hinreichend genau sein.
Bis Mitte Januar 2023 wurde von den Zollverwaltungen die Rechtsauffassung vertreten, dass EzUM ungültig seien, wenn deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission nun korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausstellungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Mit anderen Worten: Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung existiert haben. Für bezahlte Zölle bei der Einfuhr in die EU kann eine Erstattung beantragt werden.

3.4 Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die EzU von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine EzU abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.5 Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die EzU muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.6 Gewissheit des Einführers

Falls keine EzU des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen doch nicht ausreichen, fällt Zoll an.

3.7 Nachträgliche Präferenz

Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet.  

4. Lieferantenerklärungen (LE)

Unternehmen können das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung als Zielland aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.

Wie benenne ich das Vereinigte Königreich in einer LE?

Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England. 

Sonderfall: Grenzüberschreitende LE

Bitte beachten: Bei den im Abkommen in Anhang 6 ab Seite 1105 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

5. Weitere Merkmale des Abkommens

Zollfreiheit für Reparatursendungen

Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung (Artikel 24). Allerdings ist es nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion Taxud der EU erforderlich, hierfür eine aktive oder passive Veredelung anzumelden. Das schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.

Für Kenner des Präferenzrechts 

  • Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
  • Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
  • Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
  • Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
  • Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.

6. Wo finden Sie weitere Informationen?

  • Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage detailliert zum Abkommen und hat ein
  • umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird.
  • Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls in unseren Brexit-FAQ.

International

RCEP - Handelsabkommen

Hintergrund

Das Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement (kurz RCEP) ist ein ASEAN-getriebenes Abkommen, das 15 Mitgliedstaaten umfasst und auf fast 30 Prozent der Weltwirtschaftsleistung, -handel und -bevölkerung entfallen. Mitgliedstaaten sind die zehn ASEAN-Länder (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) sowie Australien, China, Japan, Neuseeland und Südkorea.
Ziel des Abkommens ist primär der Abbau von tarifären Handelshemmnissen. Etwa 90 Prozent aller Zölle sollen in den kommenden 20 Jahren abgebaut werden.
Nach 31 Verhandlungsrunden und acht Jahren Vorbereitung wurde das Abkommen am 15. November 2020 unterzeichnet: das größte Freihandelsabkommen der Welt ist entstanden. Am 1. Januar 2022 ist RCEP in Kraft getreten. 

Freihandelsabkommen und Zollabbau

Beim RCEP handelt es sich um eine Freihandelszone und nicht um eine Zollunion. Daher bleiben die jeweiligen nationalen Zolltarife der Teilnehmerstaaten erhalten. Die bestehenden Zölle zwischen den RCEP-Ländern werden für Ursprungserzeugnisse dieser Länder abgebaut. Die Zollhöhe ist dabei sehr unterschiedlich: Zwischen den ASEAN-Staaten gibt es bereits bislang fast keine Zölle, auch deren Zolltarife gegenüber Drittstaaten sind niedrig. Die größten Ersparnisse wird es im Handel zwischen China und Japan sowie zwischen Japan und Südkorea geben. Die Zölle entfallen nicht sofort, sondern sind jeweils im bilateralen Verhältnis in Tarifvereinbarungen festgelegt. Die Zollabbaustufen können sich bei sensiblen Erzeugnissen auf bis zu 20 Jahre erstrecken. Die Einzelheiten finden sich in Kapitel 2, Sec. A, Art. 2.4 (1) RCEP, die Zeitpläne und -abbaustufen in Anhang I „Schedules of Tariff Commitments“)

Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise

Die bereits bestehenden Ursprungsregeln und Nachweise der RCEP-Staaten (unter anderem zwischen den ASEAN-Staaten) sollen harmonisiert und zusammengefasst werden. Kapitel 3 „Rules of Origin“ legt u.a. fest, welche Waren vom Abkommen erfasst werden und daher für eine Zollpräferenzbehandlung in Frage kommen. Anhang 3A enthält produktspezifische Regeln ( Product-Specific RulesPSR , vgl.), die die Anforderungen zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren festgelegen. Bei der Ermittlung des Warenursprungs dürfen Vorleistungen aus allen 15 RCEP-Staaten verwendet werden (Diagonale Kumulation). Der präferenzielle Ursprung muss mit einem RCEP-Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Abschnitt B des Kapitels 3 beinhaltet die technischen Einzelheiten des Verfahrens.

Nichttarifäre Maßnahmen und Zollverfahren

In den Kapiteln 2 und 4 werden verwaltungstechnische Erleichterungen und Harmonisierungen festgelegt. Dazu gehören insbesondere Erleichterungen bei Importlizenzen, eine Obergrenze von Gebühren und Lizenzkosten sowie ein harmonisiertes Antragsverfahren. Zollverfahren und Formalitäten werden ebenfalls transparenter gestaltet, die Abfertigung und Freigabe der Waren  muss innerhalb festgelegter Fristen von 6 bzw. 48 Stunden erfolgen.

Handel mit Dienstleistungen

Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Region zu verbessern, indem sie Regeln zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung sowie zur Meistbegünstigung festlegen. Sie konzentrieren sich jedoch hauptsächlich auf den Handel mit Finanz, Telekommunikations- und professionellen Dienstleistungen. Konkret verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Umsetzung der Erleichterungen durch sogenannte Negativlisten.

Investitionen

Das RCEP enthält ein Kapitel über den Schutz gegenseitiger grenzüberschreitenden Investitionen. Konkret sind dies Regelungen zum Schutz vor Enteignung, vor unfairer Behandlung und vor Diskriminierung von Investoren. Etwas auffällig ist, dass der Investitionsschutz nicht in den Bereich der Streitbeilegung des Abkommens fällt.

Geistiges Eigentum

Die RCEP-Länder sind eine wichtige Quelle für geistiges Eigentum. Im Jahr 2019 kamen nach Informationen der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) von den über drei Millionen weltweiten Patentanmeldungen mehr als zwei Drittel aus RCEP-Ländern. Damit war es nur konsequent, dass Schutzrechte zum geistigen Eigentum auch im Abkommen verankert wurden, mit dem Ziel eine wirksame regionale Zusammenarbeit, ein gemeinsames Schutzniveau und Durchsetzungsmöglichkeiten zu schaffen. Konkret enthält das Abkommen ein recht umfangreiches Kapitel mit Regelungen insbesondere zu Urheberrechten, Marken, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchsmustern und Designs, Patenten und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Das TRIPS-Abkommen der WTO (Trade Related Aspects of Intellectual Property) dient dem RCEP dabei als Minimalstandard; an einigen Stellen geht das RCEP jedoch über das Schutzniveau von TRIPS hinaus, beispielsweise im Bereich des digitalen Urheberrechts. Das Schutzniveau ist insgesamt recht beachtlich, wenngleich die Durchsetzungsanforderungen viel Spielraum für die nationale Umsetzung der Regeln lassen - so gibt es hier beispielsweise relative großzügige Übergangsfristen.

Elektronischer Handel

Die Bestimmungen in diesem Bereich ermutigen die Mitgliedsländer, elektronische Mittel für Handelsverfahren einzuführen und diese parallel zum traditionellen Rechtsrahmen zu nutzen. Sie bieten weiteren Schutz für personenbezogene Daten von Anbietern und Verbrauchern, die den elektronischen Handel nutzen, und behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Datentransfer. Konkret werden die Vertragsparteien aufgefordert, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ein günstiges Umfeld für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft, einschließlich des Schutzes der persönlichen Daten der Nutzer des elektronischen Geschäftsverkehrs, und der den Schutz der Verbraucher beim elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet. Das Kapitel über den elektronischen Geschäftsverkehr behandelt auch einige datenbezogene Fragen durch Bestimmungen über den Standort von Datenverarbeitungsanlagen und die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen auf elektronischem Wege.

Öffentliches Beschaffungswesen

Das Abkommen enthält ein separates Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen. Hier gibt es jedoch keine konkreten Marktzugangsregelungen und es ist eher allgemein gehalten. Immerhin enthält es jedoch wechselseitige Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass die nationalen Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Vertragspartei ist außerdem angehalten, die Veröffentlichungen im Interesse der Transparenz nach Möglichkeit elektronisch und in englischer Sprache vorzunehmen. Etwas weniger Gewicht erhalten diese Verpflichtungen, weil die Regelungen des Abkommens zur Streitbeilegung nicht für die Bestimmungen des Kapitels zum öffentlichen anwendbar sind.

Arbeitnehmerschutzrechte

Das Thema der Arbeitnehmerschutzrechte ist komplett aus dem Abkommen ausgeklammert. Hier muss jedoch erwähnt werden, dass auch andere Handelsabkommen wie zum Beispiel CETA sich in der Regel nur mit einem Verweis auf allgemeine Standards und Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) begnügen und mit eher weicheren Formulierungen wie "verstärkten Anstrengungen" arbeiten.

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des RCEP oder über die Nichtübereinstimmung oder Nichterfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen können nach den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts beigelegt werden. Das Verfahren wird dabei nur in englischer Sprache geführt. Das Verfahren wird von einem dreiköpfigen Panel geführt und ist grundsätzlich abschließend. Auffallend ist, dass zahlreiche Kapitel des RCEP-Abkommens vom Streitschlichtungsmechanismus ausgeschlossen sind, so zum Beispiel das Kapitel zum Öffentlichen Beschaffungswesen.

Bedeutung für deutsche/europäische Unternehmen

Die RCEP-Staaten sind für die EU wichtige Handelspartner. Im Jahr 2019 betrugen die Importe aus den RCEP-Mitgliedsländern in die EU 31.5 Prozent. 20 Prozent der EU-Exporte gingen in RCEP-Länder. Der asiatisch-pazifische Raum war bisher ein wichtiger Absatzmarkt für technisch anspruchsvolle Güter. Für die EU könnte das RCEP-Abkommen eine Herausforderung in ihrer bisher wettbewerbsstarken Position technischer Güter bedeuten, da mit reduzierten Handelsbarrieren zwischen den RCEP-Mitgliedsländern Handelsströme umgelenkt werden können. Die Produktion und der Handel innerhalb der RCEP-Region würde im Gegensatz zum Import in die RCEP-Länder günstiger werden.
Robin Hoenig, Bereichsleiter der AHK Singapur für das Kompetenzzentrum Handelspolitik in Asien/ASEAN, erwartet zwei Effekte bei baden-württembergischen Unternehmen:
  • mithilfe des RCEP können deutsche Unternehmen zollfrei in die Region exportieren. Voraussetzung ist, dass Unternehmen im Hoheitsgebiet der Vertragspartner produzieren und die Ursprungsvorschriften einhalten.
  • RCEP dient als zusätzliches Instrument im internationalen Handel. Sollten Unternehmen aufgrund komplizierter Wertschöpfung nicht in der Lage sein, regionale Freihandelsabkommen wie etwa das ASEAN-China Freihandelsabkommen anwenden können, so können sie auf RCEP zurückgreifen.
Auch auf Bundesebene wird das neue Abkommen grundsätzlich als positive Entwicklung angesehen. In einem offiziellen Schreiben wird berichtet, dass die Stärkung der regionalen Integration durch RCEP ein Beitrag zur international regelbasierten Wirtschaftsordnung sei. Das sei gerade in der jetzigen Zeit, die von Handelskonflikten und protektionistischen Tendenzen geprägt ist, besonders wichtig. An und für sich können auch europäische Unternehmen, die im Indo-Pazifischen-Raum tätig sind, von RCEP profitieren. Zollabbau und der Abbau von regulatorischen Handelshemmnissen könne ihnen erlauben, Produktion und Lieferketten zu diversifizieren, was den Konsumenten in Europa zugutekäme.
Ebenso wurde jedoch unterstrichen, dass Unternehmen, die nicht in Asien produzieren, sondern nur dorthin exportierten, mit dem Abkommen Nachteile erfahren könnten, falls europäische Exportprodukte durch Erzeugnisse aus der neuen Freihandelszone ersetzt würden.
Auch wenn nur geringfügige Zollsenkungen zu erwarten sind, da der Handel durch bereits bestehende Handelsabkommen weitestgehend liberalisiert wurde, wird das RCEP-Abkommen handelsschaffende Effekte haben. Experten gehen davon aus, dass Indien und die USA am stärksten von diesen Handelsumlenkungseffekten betroffen sein werden.