Ausfuhrgenehmigung
Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Für viele genehmigungspflichtige Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen AGG einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn die in der AGG festgelegten Kriterien eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.
1. EU-weit gültige AGG
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
- EU001 Dual-Use-Güter in neun Länder
- EU002 Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
- EU003 Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
- EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
- EU005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
- EU006 Bestimmte Chemikalien
- EU007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
- EU008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)
2. Nationale AGG
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.
2.1 Änderungen und Neubekanntgabe von AGG
Änderungen zum 31. März 2026
Das BAFA hat die neue AGG Nr. 47, eine Komplementärgenehmigung für Rüstungsgüter im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bekanntgegeben. Details zu dieser neuen AGG erklären BMWE und BAFA in einem neuen Merkblatt zur AGG Nr. 47. Zudem wurden die bestehenden AGG verlängert und inhaltlich angepasst. Dabei geht es zum einen um die Erweiterung oder den Ausschluss bestimmter privilegierter Empfangsländer, inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen und rein redaktioneller Anpassungen. Neu eingeführt wurde für die Dual-Use-AGG Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44 die Pflicht, vor der ersten Nutzung eine Sanktions-Compliance Erklärung zur unterzeichnen. Mit dieser erklärt der Ausführer, dass er die Sorgfaltspflichten des Russland-Embargos einhält. Das BAFA hat auf seiner Website Informationen zur Sanktions-Compliance Erklärung veröffentlicht.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 47 sowie die Anpassungen und Verlängerungen der bestehenden AGG informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 31. März 2026.
Das BAFA hat die neue AGG Nr. 47, eine Komplementärgenehmigung für Rüstungsgüter im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bekanntgegeben. Details zu dieser neuen AGG erklären BMWE und BAFA in einem neuen Merkblatt zur AGG Nr. 47. Zudem wurden die bestehenden AGG verlängert und inhaltlich angepasst. Dabei geht es zum einen um die Erweiterung oder den Ausschluss bestimmter privilegierter Empfangsländer, inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen und rein redaktioneller Anpassungen. Neu eingeführt wurde für die Dual-Use-AGG Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44 die Pflicht, vor der ersten Nutzung eine Sanktions-Compliance Erklärung zur unterzeichnen. Mit dieser erklärt der Ausführer, dass er die Sorgfaltspflichten des Russland-Embargos einhält. Das BAFA hat auf seiner Website Informationen zur Sanktions-Compliance Erklärung veröffentlicht.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 47 sowie die Anpassungen und Verlängerungen der bestehenden AGG informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 31. März 2026.
Änderungen zum 20. März 2026
Die Bundesregierung vereinfacht mit der neu geschaffenen AGG Nr. 48 die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in die Golfstaaten und die Ukraine.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 48 informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 20. März 2026.
Die Bundesregierung vereinfacht mit der neu geschaffenen AGG Nr. 48 die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in die Golfstaaten und die Ukraine.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 48 informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 20. März 2026.
Änderungen zum 1. Februar 2026
Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket wollen das Bundeswirtschaftsministerium und das BAFA Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle vereinfachen und beschleunigen. Hierzu hat das BAFA bestehende AGG für gelistete Dual-Use- und Rüstungsgüter erweitert. Zusätzlich sollen zwei neue AGG europäische Rüstungskooperationen stärken. Für das laufende Jahr 2026 ist zudem geplant, eine neue Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte im Rüstungsgüterbereich zu schaffen. Erklärtes Ziel der Maßnahmen soll es sein, sowohl die Wirtschaft als auch die Verwaltung deutlich zu entlasten.
Eine Übersicht über die Änderungen hat das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 30. Januar 2026 veröffentlicht.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket wollen das Bundeswirtschaftsministerium und das BAFA Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle vereinfachen und beschleunigen. Hierzu hat das BAFA bestehende AGG für gelistete Dual-Use- und Rüstungsgüter erweitert. Zusätzlich sollen zwei neue AGG europäische Rüstungskooperationen stärken. Für das laufende Jahr 2026 ist zudem geplant, eine neue Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte im Rüstungsgüterbereich zu schaffen. Erklärtes Ziel der Maßnahmen soll es sein, sowohl die Wirtschaft als auch die Verwaltung deutlich zu entlasten.
Eine Übersicht über die Änderungen hat das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 30. Januar 2026 veröffentlicht.
2.2 Die nationalen AGG
(gültig bis 31. März 2027)
AGG für gelistete Dual-Use-Güter
- Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro)
- Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
- Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen und Ventile)
- Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
- Nr. 17 (Frequenzumwandler, Kondensatoren und Laser)
- Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
- Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
- Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung)
- Nr. 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)
- Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)
AGG für Rüstungsgüter
- Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
- Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
- Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
- Nr. 21 (Schutzausrüstung)
- Nr. 22 (Sprengstoffe)
- Nr. 23 (Wiederausfuhr)
- Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung)
- Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen)
- Nr. 26 (Streitkräfte)
- Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
- Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen)
- Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
- Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter)
- Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
- Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
- Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)
- Nr. 45 (Nichtsensitive Verbringungen mittels elektronischer Medien)
- Nr. 46 (Ausfuhr u. Verbringung von Software und Technologie i.R.d. Europäischen Verteidigungsfonds)
- Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zshg. mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (befristet bis 1. April 2028)
- Nr. 48 (Ausfuhr u. Verbringung mit anschließender Ausfuhr v. Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken) (vom 20. März bis 15. September 2026)
Sonstige AGG
- Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
- Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
- AGG Anti-Folter
- Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland), gültig bis zum 31. März 2025.
3. AGG-Finder: Die richtige AGG finden
Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich. Sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.
4. AGG in ATLAS richtig anmelden
Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.
5. AGG-Meldepflichten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in einem Merkblatt (Stand: Mai 2025) ausführlich zu den verschiedenen AGG und den verbundenen Registrier- und Meldeverfahren.
6. Sie haben noch Fragen?
Fragen zu den AGG können Unternehmen an das BAFA-Funktionspostfach richten: allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de