Non-Dual-Use-Erklärung
Angaben von Vorlieferanten zur Genehmigungspflicht einer Ware
Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, fragen Kunden häufig in sogenannten „Erklärungen zur Exportkontrolle” oder „(Non-)Dual-Use-Erklärungen” bei ihren Vorlieferanten Angaben zur Ware ab. Häufig wird auch gezielt nach einer Ausfuhrlistennummer gefragt.
1. Welche Angaben kann ein Lieferant machen?
Wenn sich Lieferant und Kunde in Deutschland befinden und der Lieferant lediglich weiß, dass seine Ware in ein anderes Land geliefert werden soll, aber nicht in welches und an welchen Empfänger, sind die Prüfmöglichkeiten des Lieferanten zur Exportkontrolle auf die Ware beschränkt.
Angaben zur Listung
Diejenigen Lieferanten in der Lieferkette, die die technischen Parameter ihrer Erzeugnisse kennen, können also ihren Kunden gegenüber lediglich eine Aussage darüber treffen, ob ihre Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EU-Dual-Use-Liste erfasst ist und wenn ja, wie die Listennummer lautet. Sind Waren in den Güterlisten erfasst, so ist ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig.
Gesetzliche Verpflichtung bei Lieferungen innerhalb der EU
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Lieferant zu dieser Angabe gesetzlich verpflichtet. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands nicht. Diese Unterscheidung ist in der Praxis wenig sinnvoll.
2. Worauf ist bei der Erklärung zu achten?
Wichtig ist, dass
- aus der Erklärung klar ersichtlich wird, dass sie sich lediglich auf die Frage bezieht, ob eine Listung vorliegt oder nicht
- aus der Erklärung ersichtlich wird, dass die Aussage für den Zeitpunkt gilt, an dem die Erklärung abgegeben wurde
- Lieferanten sich nicht verpflichten, ihre Kunden bei Änderungen zu informieren
2. Welche Angaben kann ein Lieferant nicht machen?
Ein wesentlicher Punkt um beurteilen zu können, ob bei einem Export möglicherweise eine Beschränkung vorliegt, ist aber neben der technischen Beschaffenheit der Ware und deren Listennummer auch die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist, und wo und zu welchem Zweck die Ware zum Einsatz kommt. Das sind Kriterien, die ein Vorlieferant nicht kennt.
Dennoch ist immer wieder der Versuch von Unternehmen zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf den Vorlieferanten zu verlagern. Das geschieht häufig über Fragebogen, die allgemein formuliert sind und die eine grundsätzliche Aussage zur Genehmigungsfreiheit bei Export der Ware beinhalten. Solche Aussagen kann ein Lieferant in der Regel nicht treffen, da sie sich ja nicht nur auf die Listung der Ware, sondern auch auf den in der Regel unbekannten Empfänger und das unbekannte Empfangsland beziehen würde. Eine solche Erklärung würde vermutlich die Haftung des deutschen Kunden bei einem Verstoß gegen die Exportkontrollregeln nicht einschränken.
Lieferanten sind frei, entsprechende Passagen zu streichen oder in ihrem Sinn zu formulieren.
3. Wie kann ich prüfen, ob mein Gut gelistet ist?
Was tun, wenn mein Kunde danach fragt, ob meine Waren gelistet sind oder nicht? Waren sind gelistet, wenn sie in den Güterlisten aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste) handelt. Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (gelistete Dual-Use Güter) sind in Teil 1B der Ausfuhrliste und Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich hierbei um Güter, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.
4. Wo finde ich die Güterlisten?
Die IHK informiert zu den Güterlisten und dem Umschlüsselungsverzeichnis, einem Instrument, das bei der Prüfung hilft, ob eine Ware gelistet und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig ist oder nicht.
5. Wie kann ich prüfen, ob weitere Beschränkungen greifen?
Der interaktive Beratungsablauf zur EU-Exportkontrolle der IHK Exportakademie hilft bei der Prüfung, ob die Ware exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegt, also ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig oder gar verboten ist. Anhand der vier Kernfragen der Exportkontrolle kann geprüft werden. Erklärtexte und Verlinkungen zu weitergehenden Informationen helfen, die Fragen zu beantworten.