Der nichtpräferenzielle Ursprung
Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Der nichtpräferenzielle Ursprung muss von präferenziellen Ursprung unterschieden werden, letzterer kann nur innerhalb von Handelsabkommen angewendet werden und muss die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
1. Warum gibt es den nichtpräferenziellen Ursprung?
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist ein wichtiges Merkmal bei der Zollabfertigung. Deswegen wird diese Angabe in Zollanmeldungen verlangt. Durch die zunehmende Komplexität im Außenhandel steigt weltweit die Zahl der Regelungen, die auf den handelspolitischen Ursprung Bezug nehmen. Je nach handelspolitischem Ursprung
- kann der Import der Ware verboten sein oder können Quoten oder Mengenbeschränkungen angewendet werden
- können unterschiedliche Zollsätze außerhalb von Handelsabkommen angewendet werden. Beispiel: US-Zölle
- können Zulassungen erforderlich sein. Beispiel: CBAM
Wichtig: Das importierende Land entscheidet, ob der nichtpräferenzielle Ursprung eine Rolle spielt, die Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung stammen vom Exporteur.
2. Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs: Ursprungszeugnis
Im Normalfall wird die Information zum Warenursprung einfach über Handelsdokumente und Rechnungen vom Exporteur zum Importeur weitergegeben. Manchmal muss er auch förmlich nachgewiesen werde. Das geschieht dann beim nichtpräferenziellen Ursprung mit dem IHK-Ursprungszeugnis. Es gibt viele Gründe dafür:
1. Staatliche Vorgaben
- Pflichtdokument für die Einfuhrabfertigung in vielen Ländern außerhalb der EU. Einzeheiten finden sich in der Datenbank Access2Markets
- Steuerung handelspolitischer Maßnahmen: Mengenbeschränkungen und Strafzölle knüpfen am Warenursprung an
- Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge: auch hier gibt es in der Regel Vorgaben zum Ursprung
2. Kundenwunsch
- ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des Qualitätsversprechens „Made in Germany” verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Made in Germany.
- Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis
3. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung ermittelt?
Jede Ware hat einen nichtpräferenziellen Ursprung. Dieser wird auf Basis der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Dieses Grundprinzip der Welthandelsorganisation (WTO) zum Ursprung gilt weltweit. Auf genauere Ursprungsregeln konnte man sich nicht einigen. Manche Staaten haben daher für einzelne Produkte oder generell genauere Ursprungsregeln für den Import definiert. Deren Anwendung erfolgt nur punktuell - aus nachvollziehbaren Gründen: Es ist praktisch meist unmöglich, den nichtpräferenzeillen Ursprung pro Importland festzulegen.
Das Grundprinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung wird in der EU in Artikel 60 II UZK definiert. Das Grundprinzip ist erfüllt, wenn die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führt. Das Erzeugnis muss dadurch eine erhebliche qualitative Veränderung erfahren haben.
Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge
Der unbestimmte Begriff der wesentlichen Be- und Verarbeitung muss ausgelegt werden. Aus der jahrzehntelangen Praxis der IHKs haben sich folgende Vorgänge als eindeutig nicht ursprungsbegründend herauskristallisiert:
- einfache Montagevorgänge
Beispiel 1: nicht ursprungsbegründend wäre das Zusammensetzen eines Kugelschreibers aus Teilen, die selbst keinen deutschen Ursprung haben
Beispiel 2: ursprungsbegründend hingegen wäre die Montage eines Rechners - Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o. ä.)
- Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
- Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
- Anbringen von Prüfzeichen o. ä.
- Vorgänge, die in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u. a. für die Regelungen von Medizinprodukten
- Vorgänge, nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
- Minimalbehandlungen gemäß Artikel 34 UZK-DA. In Art. 34 UZK-DA wird auch festgelegt, wie die Ursprungsermittlung im Fall von Minimalbehandlungen erfolgen muss.
4. Ermittlung des Ursprungs in der Praxis
In aller Regel lässt sich der handelspolitische Ursprung ohne größere Schwierigkeiten allein durch eine Betrachtung der letzten betrieblichen Fertigungsstufen ermitteln. Der Ursprung der eingesetzten Vormaterialien wird nur bei Zweifelsfällen mit betrachtet. Dies reduziert die Anforderungen an die Dokumentation deutlich, da der Ursprung der Vormaterialien oft wechselt oder nicht bekannt ist. Die Verlagerung der letzten Produktionsstufe in ein anderes Land führt häufig zu einer Änderung des Ursprungs.
Das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung hat gegenüber einer fixen Prozentregel den entscheidenden Vorteil einer gerechteren und flexiblen Ursprungsermittlung. Dies zeigen folgende Beispiele:
Das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung hat gegenüber einer fixen Prozentregel den entscheidenden Vorteil einer gerechteren und flexiblen Ursprungsermittlung. Dies zeigen folgende Beispiele:
- Eine Regel mit fixer Wertschöpfung hängt sowohl vom jeweils erzielten Verkaufspreis als auch von der Preisentwicklung der Vormaterialien ab. Falls der Verkaufspreis (etwa durch Sonderrabatte) sinkt oder der Preis von Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern steigt, ändert sich der Ursprung. Und dies obwohl sich an der Herstellung nichts geändert hat.
- Die Herstellung einer Heftklammer aus einem Stahlreifen ist sicherlich eine wesentliche Bearbeitung, obwohl die Wertschöpfung recht gering ist. Der flexible handelspolitische Ursprung ermöglich das richtige Ergebnis.
- Durch große Handelsspannen und den Einsatz bulgarischen Verpackungsmaterials kann der präferenzielle EU-Ursprung in einigen Fällen erreicht werden. Diese ungewollte Möglichkeit gibt es bei der Vorgabe einer konkreten letzten Be- oder Verarbeitung nicht.
Trotzdem bleiben Grenzfälle bei der Ursprungsermittlung übrig. Das gilt oft bei der Montage mit Waren aus vielen unterschiedlichen Ursprungsländern. Hier können die unverbindlichen Interpretationsrichtlinien der EU hilfreich sein. Sie sind in der Ursprungsdatenbank des Zolls abgebildet. Ihre IHK berät Sie zur Anwendung des nichtpräferenziellen Ursprungs in unterschiedlichen Konstellationen.
Weitere Möglichkeiten der Ursprungsermittlung im Ursprungszeugnis
Seit der Anwendbarkeit des Unionszollkodex am 1. Mai 2016 kann der nichtpräferenzielle Ursprung für das IHK-Ursprungszeugnis auch auf alternativen Wegen ermittelt werden. Basis hierfür ist Artikel 61 (3) UZK:
- Anwendung der Listenregeln für einige Waren gemäß Anhang 22-01 UZK-DA
- Anwendung des Ursprungsrechts des Empfangslandes
In der Praxis werden diese Varianten für das Ursprungszeugnis nicht genutzt, weil sie zu einem Mehraufwand führen. Die IHK setzt diese Varianten der Ursprungsermittlung daher nur auf Antrag des Unternehmens ein. Der Mehraufwand für das Unternehmen besteht darin, dass die genaueren Regelungen nachgewiesen werden müssen bzw. ein drittländisches Ursprungsrecht beschafft und interpretiert werden muss.
5. Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs beim Import in die EU
Generell wird für alle Maßnahmen des EU-Zollrechts das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung angewendet. Falls allerdings die zu prüfende Ware im Anhang 22-01 UZK-IA enthalten ist, konkretisieren die dort enthaltenen Regeln das allgemeine Prinzip. Der Anhang 22-01 UZK-IA wird regelmäßig ergänzt. Maßnahmen des EU-Zollrechts umfassen unter anderem den Zolltarif, Antidumping- und Antisubventionszölle sowie verbindliche Ursprungsauskünfte. Für Waren, die nicht vom Anhang 22-01 erfasst werden, gibt es unverbindliche Interpretationsrichtlinien. Die Regelungen sind im WuP-Portal des Zolls abgebildet. Unverbindlich bedeutet, dass das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung auch anders angewendet werden kann. Das ist eine Folgerung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-210/22 vom September 2023): Die Regelungen des Anhangs 22-01 für bestimmte Rohre sind ungültig, weil sie zu eng gefasst sind. Daher müssen auch alternative Ursprungsregelungen zugelassen werden. Die Ursprungsermittlung durch die IHKs erfüllt diese Vorgaben.
6. Fazit
Für den Export und das Ursprungszeugnis gilt weiterhin grundsätzlich das praxisnahe und wirtschaftsfreundliche Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Die Ursprungsangaben des Exporteurs bzw. das Ursprungszeugnis werden im Importland anerkannt.
Bei der Anwendung besonderer handelspolitischer Maßnahmen oder auch besonderer Zölle kann der Zoll des Importlandes den handelspolitischen Ursprung auf Basis eigener Einschätzungen und Regeln festlegen. Dies geschieht bislang sehr selten. Ob sich dies durch die neuen Maßnahmen (US-Zölle, CBAM) ändert, bleibt abzuwarten.