Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das noch gültige Verpackungsgesetz gilt bis August 2026. Durch die europäische Verpackungsverordnung die ab August 2026 greift, muss allerdings das deutsche Gesetz noch novelliert werden.
Die nachfolgenden Informationen spiegeln die derzeit noch gültigen Informationen des deutschen Verpackungsgesetzes aus 2021 wieder.

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben. Dazu gehört das Recht, den Katalog Systembeteiligungspflicht zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (LUCID) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Umgang mit Verpackungen in Europa (07/2024)

Die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen variieren jedoch von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Hier sei beispielsweise Österreich mit dem “Bevollmächtigter für Verpackungen” und Italien mit der “Kennzeichnungspflicht” nur exemplarisch genannt
Die DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten schaffen.

Themenbereiche

Die Homepage der „Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ bietet eine gute Übersicht zu verschiedenen Themenbereichen.

Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie?

Wer gewerbsmäßig Waren produziert und verpackt, versendet oder aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Welche Pflichten erfüllt werden müssen, hängt von den Verpackungen ab.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf Verpackungsregister.org.

Verpackungsarten

Verpackungsarten im Überblick – Welche Verpackung, welche Pflicht?
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf verpackungsregister.org.

Informationspflicht und Nachweisführung

Hierzu wurde unter anderem eine neue ausdrückliche Informationspflicht der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handels-Stufe) aufgenommen, die seit 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist: „Letztvertreiber von Verpackungen (bspw. Transportverpackungen, oder sogenannte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (siehe §15 Satz1). Aber im rein gewerblichen Lieferverkehr (Business to Business , also B2B) sind nach wie vor Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden möglich, jedoch müssen nun seit dem 1. Januar 2022 interne Nachweise (§15 Absatz 3 Satz3) geführt werden bezüglich der Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Es wird eine interne Dokumentation erwartet, die auch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle beinhaltet.

Produktsuche im Katalog: Systembeteiligungspflicht – ja oder nein?

Mit der Katalogdatenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können Unternehmen seit Ende 2018 prüfen, ob sie das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt, also eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht ist.
Die Anwendung des Katalogs ist einfach, die Ergebnisse eindeutig: Unternehmen können mit einer Volltextsuche gezielt nach den Produkten suchen, die sie vertreiben. Die Datenbank zeigt ihnen an, ob die dazugehörige Verpackung in ihrer konkreten Beschaffenheit systembeteiligungspflichtig ist.
Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Füllmenge, Art und Packstoff der Verpackung. Um das gebündelte Wissen dort vorzuhalten, wo es benötigt wird, hat die ZSVR bisher von ihr ergangene Einordnungsentscheidungen im Katalog verlinkt. Zudem erklärt sie zentrale Begriffe in kurzen Informationstexten.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller

Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die im Business to Consumer (B2C) als Abfall anfallen, wird im Juli 2022 auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren
ausgeweitet. (§ 9 Abs. 1 VerpackG)

Versand- und Onlinehändler

Versand- und Onlinehändler, die Waren gewerbsmäßig an ihre Kunden in Deutschland versenden, haben verpackungsrechtliche Pflichten: Registrieren, beteiligen, melden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von Verpackungsregister.org.

Recyclinggerechtes Design

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, umweltgerechte Verpackungen und das hochwertige Recycling zu fördern und definierte Recyclingquoten einzuhalten. Es muss also schon bei der Entwicklung der Verpackungen auch das Vorhandensein von Recyclingtechnologien und -kapazitäten in der Entsorgung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Die Systembetreiber

BellandVision GmbH
vertrieb@bellandvision.de
www.bellandvision.de
Interzero Recycling Alliance GmbH / / Lizenzero
kontakt@lizenzero.de
www.lizenzero.de
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
info-koeln@eko-punkt.de
www.eko-punkt.de
Noventiz Dual GmbH
info@noventiz-dual.de
www.noventiz.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme
service.vertrieb@landbellgroup.com
www.landbell.de
Reclay Systems GmbH
sales.de@reclay-group.com
www.reclay-group.com
PreZero Dual GmbH
vertrieb@prezerodual.com
www.prezero.com/dual
Zentek GmbH & Co. KG
DSZ-Vertrieb@ZENTEK.de
www.zentek.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
anfrage@gruener-punkt.de
www.verpackgo.de
Recycling Dual GmbH
sales@recycling-dual.de
www.recycling-dual.de
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org .

Informationen für Prüfer

Prüfer und Sachverständige sind bei Vollständigkeitserklärungen, den Mengenstromnachweisen der Systeme oder den Branchenlösungen erforderlich. Die Meldungen zu den Verpackungsmengen von Unternehmen (Datenmeldung) sind hier die Grundlage.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Bevollmächtigung

Für ausländischer Onlinehändler, Importeur, Produzent von Waren (ohne Niederlassung in Deutschland) gibt es die Option, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss diese selbst erfüllen.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Hinweise und Definition zu den gleichgestellten Anfallstellen

Vergleichbare Anfallstellen sind z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen und werden mit privaten Haushaltungen gleichgesetzt. Die an diesen Anfallstellen typischerweise anfallenden Verpackungen gelten grundsätzlich als systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 7 VerpackG.
Zur Übersicht der gleichgestellten Anfallstellen.
Weitere Informationen zu allen Themenbereichen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (https:// verpackungsregister,org).

DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz

Anbei finden Sie zudem das DIHK-Merkblatt.