IHK Region Stuttgart
Leitfaden EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle EU 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – im Folgenden abgekürzt PPWR) ist am 11. Februar 2025 mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten in Kraft getreten. Mit ihrem Geltungsbeginn am 12. August 2026 löst sie die derzeit gültige EU-Verpackungsrichtlinie ab.
- Anwendungsbereich und Ausnahmen
- Die Regelungsinhalte im Überblick
- Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen
- Konformität und Konformitätserklärung
- Das „Who´s who“ der PPWR
- Die Rollen im Einzelnen
- Die erweitere Herstellerverantwortung
- Was ist zu tun? – Handlungsempfehlungen
- Weitere Informationen
- Andere Länder
Während das bisherige europäische Verpackungsrecht vor allem als Abfallrecht ausgestaltet war und den Schwerpunkt auf Sammlung, Verwertung und Recycling von Verpackungsabfällen legte, verschiebt die PPWR den Fokus deutlich auf Vorgaben für das Verpackungsdesign selbst. Unternehmen müssen Verpackungen so entwickeln, dass sie materialeffizient, recyclingfähig, möglichst wiederverwendbar und auf reduzierten Kunststoff- bzw. Materialeinsatz ausgelegt sind. Damit entwickelt sich das Verpackungsrecht von einem überwiegend nachgelagerten Abfallmanagement hin zu einem umfassenden Regelwerk für nachhaltiges Verpackungsdesign und Kreislaufwirtschaft.
Die Verordnung enthält deshalb im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für alle betroffenen Unternehmen in der EU gelten. Dieser Leitfaden soll Unternehmen einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Inhalte der PPWR geben, zentrale Änderungen verständlich erläutern und bei der Vorbereitung auf die neuen europäischen Vorgaben unterstützen. Er dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine juristische oder Rechtsberatung dar. Er wurde mit der notwendigen Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung oder eine individuelle juristische Beratung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
Der Anwendungsbereich der PPWR ist in Art. 2 Abs. 1 definiert: „Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.“
Der Verpackungsbegriff bleibt dabei im Vergleich zur Vorgängerregelung nahezu unverändert, auch die definierten Verpackungstypen sind weitestgehend bekannt:
- Verkaufsverpackungen, die eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden
- Umverpackungen, die in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten unabhängig davon, ob sie als solche an den Endverbraucher abgegeben werden
- Serviceverpackungen als To-go-Verpackungen für Getränke und zubereitete Lebensmittel, die unmittelbar in der Verkaufsstelle befüllt werden
- Transportverpackungen zur Handhabung und zum Transport einer oder mehrere Verkaufseinheiten
- Verpackungen für den elektronischen Handel zur Lieferung im Online-Handel. Diese gelten nun als Unterkategorie der Transportverpackungen (Und nicht mehr wie bisher im deutschen Recht die Versandverpackungen als Unterfall der Verkaufsverpackungen!)
- Primärproduktionsverpackungen, die für die Verpackung unverarbeiteter Erzeugnisse aus der Primärproduktion bestimmt sind.
Die PPWR kennt keine generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, auch nicht für solche Verpackungen, die bereits spezifischem Fachrecht unterliegen (zum Beispiel gefahrgutrechtlichen Vorgaben oder Verpackungen für Arzneimittel, Lebensmittel usw.). Für diese gilt die PPWR ergänzend und lässt einige pflichtenspezifische Ausnahmen zu (insbesondere im Hinblick auf Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile).
Auch allgemeine Bagatellgrenzen und Mengenschwellen kennt die PPWR nicht. Auf die eine oder andere Weise sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die in der EU Verpackungen oder verpackte Produkte „bereitstellen“, also entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeben. Lediglich Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (also mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Mio. EUR) werden teilweise privilegiert und können in bestimmten Fällen ihre Pflichten auf ihren Lieferanten abwälzen.
Die Regelungsinhalte im Überblick
Die PPWR verfolgt das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen entlang ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern und die Entstehung von Verpackungsabfällen zu reduzieren. Gleichzeitig soll sie den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft fördern, indem Verpackungen stärker auf Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten ausgerichtet werden. Entsprechend lassen sich die Regelungsinhalte in drei Hauptbereiche unterteilen:
Nachhaltigkeitsanforderungen und Konformität
Die PPWR legt umfassende Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Konformität von Verpackungen fest und greift damit tief in das Verpackungsdesign ein. Artikel 5 regelt beispielsweise Anforderungen an in Verpackungen enthaltene Stoffe, während die Artikel 6 bis 12 unter anderem Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, den Rezyklatanteil sowie die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen definieren.
Die meisten Anforderungen sind in der PPWR jedoch nur grundsätzlich angelegt und müssen durch delegierte bzw. Durchführungsrechtsakte abschließend geregelt werden. Diese werden erst nach und nach erlassen, so dass einige Anforderungen erst ab dem Jahr 2030 zu erfüllen sind. Diese sind jedoch so weitreichend, dass ggf. Materialien ausgetauscht oder Verpackungen insgesamt neu konzeptioniert werden müssen.
Die Konformitätsbewertung und die Erstellung der Konformitätserklärung werden insbesondere in den Artikeln 35 ff. geregelt. Ziel ist es sicherzustellen, dass nur konforme, also den Anforderungen der PPWR entsprechende Verpackungen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Wiederverwendung von Verpackungen und Wiederverwendungsziele
Ein zentraler Bestandteil der PPWR ist die Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen. Die Artikel 11 sowie 29 bis 33 enthalten Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen und die Einrichtung von Wiederverwendungs- bzw. Nachfüllsystemen. Darüber hinaus werden verbindliche Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungsarten eingeführt, etwa für Transport-, E-Commerce- und Getränkeverpackungen. Auch in der Gastronomie gilt zukünftig EU-weit eine Mehrwegangebotspflicht. Durch diese Vorgaben soll das Abfallaufkommen reduziert und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden.
Diese Regelungen werden im Folgenden nicht weiter vertieft.
Diese Regelungen werden im Folgenden nicht weiter vertieft.
Erweiterte Herstellerverantwortung und Abfallbewirtschaftung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) ist in den Artikeln 44 ff. der PPWR verankert. Hersteller als Inverkehrbringer werden verpflichtet, die Kosten für Sammlung, Sortierung, Behandlung und Verwertung ihrer Verpackungen zu tragen. Dabei werden die Grundstrukturen der bisherigen EU-Verpackungsrichtlinie beibehalten. Durch konkretere Vorgaben sollen die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in der EU stärker harmonisiert werden. Es bleibt jedoch dabei, dass die Regime Mitgliedstaatbezogen sind und daher bei international tätigen Unternehmen in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Lieferkette unter Umständen Registrierungen in mehreren EU-Ländern erforderlich sind.
Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen
Die Nachhaltigkeitsanforderungen der Art. 5 bis 11 sowie die Kennzeichnungspflichten nach Art. 12 sind das Herzstück der PPWR. Allerdings gelten nicht alle Anforderungen mit dem allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026. Zunächst sind nur die Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11) und die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 zu beachten:
- Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. (Dies gilt bereits bisher schon.)
- Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zudem folgende PFAS-Grenzwerte (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) einhalten
- 25 ppb (parts per Billion) für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe an allen PFAS
- 50 ppm (parts per million) für PFAS mit polymeren Bestandteilen.
(Wie bisher auch, sind gegebenfalls allgemeine Stoffbeschränkungen aus anderen Rechtsakten, wie REACH oder RoHS einzuhalten.)
Alle weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen gelten erst ab einem späteren Zeitpunkt:
| Geltungs- beginn |
Anforderung | Art. |
| 12. Feb 2027 | Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen | 11 |
| 12. Feb 2028 |
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (z. B. Aufkleber auf Obst und Gemüse)
Beschränkung des Leerraums in Verkaufsverpackungen
|
9 24 |
| 12. Aug 2028 | Harmonisierte Kennzeichnung über Materialzusammensetzung | 12 |
| 12. Feb 2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen | 12 |
| 01. Jan 2030 |
Recyclingfähigkeit gemäß Leistungsstufen
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Minimierung von Verpackungen
Maximales Leerraumverhältnis für Transportverpackungen
|
6 7 10 24 |
| 01. Jan 2035 | Recycling in großem Maßstab | 6 |
*) Der angegebene Geltungsbeginn setzt voraus, dass der konkretisierende Rechtsakt entsprechend der vorgegebenen Frist in Kraft getreten ist (in der Regel 18 bis 36 Monate vor Geltungsbeginn).
Verpackungen, die vor Geltungsbeginn der PPWR in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach Geltungsbeginn weiter vertrieben werden, auch wenn sie nicht konform sind – mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. Diese müssen spätestens am 12. August 2026 den Anforderungen der PPWR an wiederverwendbare Verpackungen genügen.
Gleiches gilt auch für die erst zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Anforderungen. Verpackungen, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. der Anwendbarkeit der jeweiligen PPWR-Anforderung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Dies gilt auch für Lagerbestände. Sie müssen nicht nachträglich an die neuen Nachhaltigkeits- oder Kennzeichnungsvorgaben angepasst werden und dürfen weiterhin vermarktet werden.
Konformität und Konformitätserklärung
Künftig dürfen Verpackungen nur dann auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, wenn sie die jeweils geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Um die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen, müssen Unternehmen ein Bewertungsverfahren durchführen. Dieses dient dazu, systematisch zu prüfen und zu dokumentieren, dass eine Verpackung sämtliche relevanten gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Je nach Anforderung kann das Verfahren auf internen Prüfungen, Berechnungen, Testergebnissen oder der Einbindung unabhängiger Stellen basieren. Darüber ist eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII der PPWR zu erstellen. Anhand dieser muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 zu bewerten. Sie muss außerdem eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
Die Konformitätsbewertung muss sich nur auf die Nachhaltigkeitsanforderungen aus Art. 5 bis 12 beziehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gelten, ab August 2026 also zunächst nur auf die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 PPWR.
Hat der Erzeuger (siehe unten) die Konformität seiner Verpackung nachgewiesen, erstellt er eine Konformitätserklärung. Mit diesem Dokument bestätigt er in eigener Verantwortung, dass die betreffende Verpackung den geltenden Anforderungen der PPWR entspricht. Es muss keine externe notifizierende Stelle hinzugezogen werden. Die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation sind bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Sofern auf eine Verpackung nicht nur die PPWR anwendbar ist, sondern weitere Rechtsakte, zum Beispiel die Kunststoffverordnung EU 10/2011, eine Konformitätserklärung erforderlich machen, ist nach Art. 39 PPWR eine einzige Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften auszustellen. Diese kann aus einer Akte der einzelnen Erklärungen bestehen.
Anders als von den entsprechenden produktrechtlichen Vorschriften bekannt, sind Verpackungen nicht mit dem CE-Kennzeichnen zu versehen. Damit sollen mögliche Verwechslungen mit einer produktrechtlichen CE-Kennzeichnung des in der Verpackung befindlichen Produkts verhindert werden.
Konformitätsbewertung und -erklärung beziehen sich bei Verkaufs- und Umverpackungen in der Regel auf die gesamte Verpackungseinheit, also inklusive aller integrierten und separaten Komponenten, anders bei Transportverpackungen, bei denen sehr unterschiedliche Komponenten zusammengeführt werden. Hier sind bspw. für Paletten, Umreifungsbänder und Stretchfolien separate Bewertungen durchzuführen und jeweils eigene Konformitätserklärungen zu erstellen.
Das „Who´s who“ der PPWR
Anders als bisherige Regelungen, die sich vor allem auf das Abfallmanagement konzentrierten, betrachtet die PPWR Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg – von der Entwicklung und Herstellung über die Nutzung bis hin zur Rücknahme und Verwertung. Dadurch entstehen unterschiedliche Rollen mit jeweils spezifischen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Neben dem bereits bekannten Hersteller als Adressanten der erweiterten Herstellerverantwortung nimmt nun der Erzeuger eine zentrale Rolle ein – er ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung.
| Erzeuger | Hersteller |
| • Verantwortlich für die Konformität der Verpackungen | • Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung |
Wer diese Rollen in Bezug auf eine bestimmte Verpackung einnimmt, ist allein an der Legaldefinition zu bewerten. In vielen Fällen liegen diese nicht bei dem Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Auch fallen beide Rollen nicht notwendigerweise demselben Unternehmen zu!
Um zu gewährleisten, dass Erzeuger ihre Pflichten erfüllen können und nur konforme Verpackungen in der EU bereitgestellt werden, definiert die PPWR weitere Rolle mit abgestuften (Sorgfalts-)Plichten:
- Lieferanten, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefern
- Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen
- Vertreiber, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellten, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs
Auch Fulfilment-Dienstleister, nach Art. 3 Nr. 11 Verordnung (EU) 2019/1020 Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Dienstleitungen anbieten: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentümer zu sein, sind Adressaten besonderer Pflichten und müssen sicherstellen, dass die Konformität der Verpackungen während Lagerung, Verpackung, Adressierung oder des Versands nicht beeinträchtigt wird. (Hierauf wir im Folgenden nicht weiter eingegangen, vergleiche hierzu Art. 20 PPWR.)
Die Rollen im Einzelnen
Der Erzeuger
Wer ist Erzeuger?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR ist Erzeuger,
- wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder
- Verpackungen oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Diese Definition bietet leider einen Auslegungsspielraum, der derzeit noch zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen führt. Auch die Ende März veröffentlichten, rechtlich nicht bindenden, Guidelines der EU-Kommission haben hier nur teilweise für Aufklärung gesorgt. Danach sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterschieden:
I. „Gebrandete“ Verpackungen
Bei mit Namen und/oder Marke gebrandeten Verpackungen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaber Erzeuger im Sinne der PPWR ist – unabhängig davon, ob er die Verpackung selbst physisch produziert oder von einem anderen Unternehmen produzieren lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen unter eigener Marke im Ausland produzieren lässt. Lässt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen verpackte Produkte in Asien produzieren und verkauft diese anschließend in Deutschland, gilt er bezogen auf die PPWR als Erzeuger (und nicht als Importeur, siehe unten).
Bei mit Namen und/oder Marke gebrandeten Verpackungen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaber Erzeuger im Sinne der PPWR ist – unabhängig davon, ob er die Verpackung selbst physisch produziert oder von einem anderen Unternehmen produzieren lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen unter eigener Marke im Ausland produzieren lässt. Lässt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen verpackte Produkte in Asien produzieren und verkauft diese anschließend in Deutschland, gilt er bezogen auf die PPWR als Erzeuger (und nicht als Importeur, siehe unten).
II. „Neutrale“ Verpackungen
Bei „neutralen“ Verpackungen kommt es darauf an, ab wann die Eigenschaft als „fertige“ Verpackung gegeben ist. Der letzte Verarbeitungsschritt bestimmt danach den Erzeuger.
Bei „neutralen“ Verpackungen kommt es darauf an, ab wann die Eigenschaft als „fertige“ Verpackung gegeben ist. Der letzte Verarbeitungsschritt bestimmt danach den Erzeuger.
- Laut Guidelines der EU-Kommission ist dies bei Verkauf- und Umverpackungen in der Regel der Befüller der Verpackung, weil er die letzten Verarbeitungsschritte (zum Beispiel Zuschneiden, Befüllen oder Verschließen) an den von Lieferanten bereitgestellten Verpackungen vornimmt und diese anschließend mit seinem Produkt befüllt auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringt.
- Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist zu unterscheiden, ob diese bereits in „endgültiger Form“ vorliegen. In diesem Falle, also bei formstabilen Verpackungen, wie zum Beispiel Paletten, Kisten, Kartons, Bechern usw., gilt im Regelfall der Produzent der leeren Verpackung als Erzeuger, bei flexiblen Verpackungen, die wie Folien noch zugeschnitten werden müssen etc., gilt erst der Befüller als Erzeuger.
Das Vorliegen der „endgültigen Form“ einer Verpackung unterliegt im Moment noch unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Dies ist insbesondere auch für Online-Händler von hoher Bedeutung. Ist die endgültige Form bereits mit der Produktion eines (neutralen) Versandkartons als erreicht anzusehen, wäre der Produzent der leeren Verpackung der Erzeuger. Würde diese erst mit Verschluss und Etikettierung erreicht, fiele die Rolle des Erzeugers dem Online-Händler zu.
Grundsätzlich hat/braucht jede Verpackung einen – und nur einen – Erzeuger. In Zweifelsfällen sollte die Erzeugereigenschaft partnerschaftlich in der Lieferkette geklärt werden.
Achtung: Verändert ein Importeur oder Vertreiber die Verpackung im Nachhinein so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wird er zum Erzeuger und unterliegt den entsprechenden Plichten (Art. 21 PPWR).
Welche Pflichten hat der Erzeuger?
Die Erzeugerpflichten sind in Art. 15 PPWR geregelt. Der Erzeuger ist Hauptverantwortlicher für die Konformität der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dazu muss er vor dem Inverkehrbringen:
- eine Konformitätsbewertung durchführen oder durchführen lassen
- eine entsprechende technischen Dokumentation erstellen (lassen) und
- darüber eine EU-Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII der PPWR erstellen.
Die Dokumente sind entsprechend der Fristen nach Abs. 3 (5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen) aufzubewahren. Bei Serienfertigung hat der Erzeuger durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die Konformität der jeweils produzierten Verpackungen gegeben ist.
Der Erzeuger hat zudem diverse Kennzeichnungen anzubringen:
- eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Identifikationskennzeichen,
- seinen Namen, eingetragener Handelsnamen / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel (auch mittels QR-Codes möglich),
- ab (voraussichtlich) 12. August 2028 EU-einheitliche Piktogramme zur Materialzusammensetzung und richtigen Entsorgung der Verpackung.
- Ist das Anbringen auf der Verpackung nicht möglich, kann dies auch auf Begleitdokumenten erfolgen.
Grundsätzlich ist der Erzeuger zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet. Auf Verlangen der Behörde sind Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Hat ein Erzeuger Grund zu der Annahme, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, so müssen entsprechende Korrekturmaßnahmen vorgenommen oder die Verpackungen (ggf. einschließlich der darin verpackten Produkte) zurückgerufen werden.
Der Lieferant
Wer ist Lieferant?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR ist Lieferant,
- wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Scheint es im allgemeinen Sprachgebrauch auch wenig eingängig, dass ein Lieferant von Verpackungen nicht der Erzeuger ist, beschreibt dies in Regelwerk der PPWR den Fall, dass ein Auftragnehmer Verpackungen oder verpackte Produkte gebrandet mit der Marke des Auftraggebers fertigt.
Welche Pflichten hat der Lieferant?
Nach Art. 16 PPWR müssen Lieferanten dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Dazu gehört auch eine technischen Dokumentation nach Anhang VII.
Der Importeur
Wer ist Importeur?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR ist Importeur,
- wer Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Ein Import im verpackungsrechtlichen Sinne liegt also nur vor, wenn Verpackungen bzw. verpackte Produkte aus Drittländern, also zum Beispiel aus Asien oder den USA, eingeführt werden. Werden Verpackungen oder verpackte Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen und weitervertrieben ist ein Unternehmen im Sinne der PPWR „nur“ Vertreiber.
Welche Pflichten hat der Importeur?
Da Erzeuger in Drittstaaten nicht dem EU-Recht unterliegen, nimmt der Importeur faktisch die entscheidende Rolle für die Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR ein. Er darf Verpackungen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitstellen, wenn diese den Anforderungen der PPWR entsprechen. Daraus ergeben sich nach Art. 18 PPWR insbesondere folgende Pflichten:
- Der Importeur muss überprüfen, ob der Erzeuger die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durchgeführt hat, und
- sicherstellen, dass die technische Dokumentation vorhanden ist und die Konformitätserklärung erstellt wurde.
- Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung hat er für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten.
- Er muss sicherstellen, dass Verpackungen ordnungsgemäß mit Angaben zum Erzeuger, Identifikationskennzeichen (und zukünftig auch den einheitlichen Piktogrammen) gekennzeichnet sind.
- Zudem müssen Importeure auch ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben.
Importeure müssen gewährleisten, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange sich diese in ihrer Verantwortung befinden.
Ähnlich wie die Erzeuger sind sie grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet und müssen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, entsprechende Korrekturmaßnahmen vornehmen oder die Verpackungen zurückrufen (ggf. einschließlich der darin verpackten Produkte).
Der Vertreiber
Wer ist Vertreiber?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR ist Vertreiber
- jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
Damit werden also alle Unternehmen erfasst, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Erstinverkehrbringung durch einen Erzeuger oder Importeur in der EU weitervertreiben, einschließlich des Endvertreibers, der die Verpackung oder das verpackte Produkt an den Endabnehmer abgibt.
Welche Pflichten hat der Vertreiber?
Nach Art. 19 Abs. 1 PPWR müssen Vertreiber beim Bereitstellen von Verpackungen bzw. verpackten Produkten auf dem Markt, die Anforderungen der PPWR „mit gebührender Sorgfalt“ berücksichtigen.
Spezifischere Pflichten sind in Abs. 2 geregelt. Danach müssen sich Vertreiber vor der Bereitstellung am Markt vergewissern, dass:
- alle erforderlichen Kennzeichnungen vorhanden sind (Angaben des Erzeugers, ggf. des Importeurs sowie zukünftig die Piktogramme)
- der Hersteller (siehe unten) im Herstellerregister eingetragen ist (sofern der Vertreiber nicht selbst Hersteller ist).
Auch Vertreiber müssen gewährleisten, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange sich diese in ihrer Verantwortung befinden.
Offensichtlich nicht-konforme oder unzureichend gekennzeichnete Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, sind auch die Vertreiber zur Kooperation mit der Marktüberwachungsbehörden verpflichtet und müssen gegebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zum Rückruf der betroffenen Verpackungen unterstützen.
Die erweitere Herstellerverantwortung
Die Bestimmung des Herstellers ist zunächst losgelöst von den übrigen Rollen der PPWR zu betrachten. Während alle oben genannten Akteure relevant für die Gewährleitung der Konformität und die korrekte Kennzeichnung von Verpackungen sind, müssen Hersteller die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, also der abfallrechtlichen Handhabung von Verpackungsmüll. Die PPWR behält dabei in Art. 44 ff. die bestehenden Grundstrukturen aus der EU-Verpackungsrichtline, die in Deutschland im Verpackungsgesetz (im Folgenden VerpackG) umgesetzt sind, bei.
Der Hersteller
Wer ist Hersteller?
Grundsätzlich kann die Rolle des Herstellers Erzeugern, Importeuren oder Vertreibern zufallen – entscheidend dafür ist „Position“ in der Lieferkette bezogen auch einen bestimmten Mitgliedstaat.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist Hersteller:
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist Hersteller:
„jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:
a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller.“
Verkürzt heißt das aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Unternehmens:
- Bringt dieses als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber
- eine leere Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackung oder
- eine befüllte Verkaufs- oder Umverpackung
als erster Akteur auf dem deutschen Markt in Verkehr, so ist er Hersteller im Sinne der PPWR und damit Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung.
Damit ergeben sich einige wesentliche Änderungen zum aktuellen deutschen Verpackungsrecht:
- Nach VerpackG ist unabhängig von der Verpackungsart immer der Befüller der Hersteller. Dies wird sich ab August 2026 bei Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen ändern. Hier ist nun der Inverkehrbringer der leeren Verpackung in der Pflicht. (Sofern diese bereits in „endgültiger Form“ vorliegt, siehe oben).
- Lohnabfüller haben zukünftig grundsätzlich keine Herstellerpflichten mehr, da – unabhängig davon, ob das Lohnunternehmen auf der Verpackung erkennbar ist – immer der Markeninhaber als Erzeuger gilt und der Auftragnehmer als Lieferant grundsätzlich nicht als Hersteller in Betracht kommt. (Es sei denn der Auftraggeber ist ein Kleinstunternehmen).
- Mit Geltungsbeginn der PPWR gilt der Inlandsvorrang, dass heißt, es ist immer das Unternehmen, das die Lieferkette in Deutschland eröffnet, Hersteller im Sinne der PPWR. Anders als bisher spielen Lieferbedingungen und wer die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt trägt keine Rolle mehr.
Letzteres gilt auch umgekehrt: Verkauft ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte an ein Unternehmen im EU-Ausland, das nicht Endabnehmer ist, ist immer das Unternehmen vor Ort für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich. Liefert ein deutsches Unternehmen zum Beispiel verpackte Produkte an einen italienischen Großhändler, so ist dieser in Italien Adressat der erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon, welche sonstigen Vereinbarungen getroffen werden.
Im EU-Ausland wird ein deutsches Unternehmen nur noch zum Hersteller, wenn es Verpackungen bzw. verpackte Waren direkt an einen Endabnehmer liefert. Dies gilt nicht nur für den klassischen B2C-Onlinehandel, sondern jegliche Abgabe an private oder gewerbliche Endabnehmer, also zum Beispiel auch, wenn ein deutsches Unternehmen ein verpacktes Ersatzteil an ein französisches Industrieunternehmen liefert, das dieses für die Reparatur einer eigenen Maschine nutzt.
Im Moment ist nach Art. 45 Abs. 3 PPWR noch vorgesehen, dass in jedem fremden Mitgliedstaat, in dem an Endabnehmer geliefert wird, ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellt werden muss. Im obigen Beispiel müsste das deutsche Unternehmen also in Frankreich einen entsprechenden Bevollmächtigen haben. Diese Regelung könnte allerdings noch ausgesetzt werden. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.
Besonders hinzuweisen ist außerdem auf die Fallkonstellation e) der Definition: Hersteller ist auch, wer Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Laut Erwägungsgrund (123) der PPWR sollen hiermit insbesondere Logistikunternehmen erfasst werden, die verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen und die mitgelieferten Verpackungen entfernen, um die Produkte für ihren Auftraggeber, zum Beispiel in kleineren Formaten oder Mengen, neu zu verpacken. Für die dann beim Logistikunternehmen zu Abfall werdenden ausländischen Verpackungen ist es selbst Hersteller nach PPWR. Auch wenn in den Erwägungsgründen insbesondere Logistikunternehmen benannt sind, dürften in der Praxis davon auch viele Handelsunternehmen auf allen Vertriebsstufen erfasst werden.
Welche Pflichten hat der Hersteller?
Hersteller tragen die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dies galt auch schon aufgrund der EU-Verpackungsrichtline von 1994 und hat dazu geführt, dass alle EU-Länder eigene, teilweise sehr unterschiedliche Regime der erweiterten Herstellerverantwortung etabliert haben. Die konkrete Ausgestaltung dieser wird auch zukünftig in der Hand der Mitgliedstaaten bleiben, so dass Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern als Hersteller gelten, sich in den jeweils nationalen Registern registrieren und ggf. an Entsorgungssystemen beteiligen müssen. EU-weit harmonisiert werden lediglich einige Rahmenbedingungen, wie Berichtsformate, zu meldende Daten, allgemeine Anforderungen an die Zulassung zu Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung etc. Es wird also weiterhin nationale Verpackungsgesetze geben, die aber angepasst werden müssen, um den neuen und geänderten Anforderungen der PPWR gerecht zu werden.
In Deutschland soll die Umsetzung mit dem Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (im Folgenden VerpackDG) – erfolgen. Dieses befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. (Nach Verabschiedung wird dieser Leitfaden entsprechend aktualisiert.)
Laut Gesetzentwurf soll die bisherige Aufteilung in systembeteiligungspflichtige und nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen beibehalten werden. Abgesehen von teilweisen Verschiebungen der Herstellerverantwortung in der Lieferkette (siehe oben) gibt es für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in der Praxis nur kleine Änderungen (zum Beispiel Anpassungen bei den Dateneintragungen, Neuzulassung der Systeme unter PPWR-Voraussetzungen).
Deutlich weitreichender Veränderungen sieht der Gesetzentwurf für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor. Hersteller dieser Verpackungen sollen sich in Zukunft entweder an einer Organisation für Herstellerverantwortung (ähnlich den Systemen) beteiligen oder sich ein individuelles Konzept von der Zentralen Stelle Verpackungsregister genehmigen lassen.
Auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten müssen ihr Verpackungsrecht novellieren. Aufgrund des in der PPWR angelegten Inlandsvorrangs ist ein deutsches Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat allerdings nur dann noch Hersteller, wenn es direkt an Endabnehmer liefert (siehe oben). Zu Einzelheiten beraten auch die jeweiligen Außenhandelskammern vor Ort.
Was ist zu tun? – Handlungsempfehlungen
Überblick verschaffen
Erstellen Sie eine Übersicht über alle Verpackungen, die Sie in Ihrem Unternehmen verwenden. Dazu gehören nicht nur „offensichtliche“ Verpackungen, sondern auch alle sonstigen Verpackungsbestandteile, wie Polstermaterial, Klebeband, Etiketten, Kantenschutz etc.
Rollen bestimmen
Bestimmen Sie Ihre Rolle(n) nach PPWR für jede eingesetzte Verpackung. Sind Sie Erzeuger, Importeur oder Vertreiber? Analysieren Sie Ihre Lieferketten und gleichen Sie Ihre Erkenntnisse in Zweifelsfällen mit Ihren Geschäftspartnern ab.
In welchen EU-Ländern sind Sie Hersteller? Sind Sie von Verschiebungen der Herstellerrolle betroffen (siehe oben)? Informieren Sie sich dazu auch regelmäßig auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Lieferkette einbinden
Als Erzeuger sollten Sie frühzeitig Ihre Lieferanten kontaktieren und Informationen und Nachweise anfordern. Lieferanten im Sinne der PPWR sind nach Artikel 16 verpflichtet, Ihnen alle Informationen und Unterlagen, die Sie brauchen, um Ihre Konformitätserklärung zu erstellen, auszuhändigen, einschließlich einer technischen Dokumentation nach Anhang VII der PPWR. Allerdings ist eher zweifelhaft, dass sich daraus ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch ergibt. Daher ist es empfehlenswert, zukünftig die Herausgabe dieser Informationen in die Lieferverträge einzubeziehen, um den Anspruch auch zivilrechtlich abzusichern. Dies gilt umso mehr bei nicht in der EU ansässigen Lieferanten.
Sie beziehen als Importeur Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittländern? Gehen Sie frühzeitig auf Ihre ausländischen Geschäftspartner zu und sorgen Sie dafür, dass diese bis August 2026 „PPWR-ready“ sind. Sichern Sie sich nach Möglichkeit vertraglich gegen Schäden ab, die aus einer Nichtkonformität seitens des ausländischen Erzeugers entstehen können.
Compliance-Organisation aufbauen
Schaffen Sie Prozesse zur systematischen Erfassung von Verpackungsdaten. Implementieren Sie ein System zur Dokumentation und Nachverfolgung. Definieren Sie gegebenfalls Verantwortlichkeiten für die Durchführung der Konformitätsbewertung und die Erstellung der EU-Konformitätserklärung und/oder die Herstellerregistrierungen.
Rechtliche Entwicklungen beobachten
Viele Detailanforderungen der PPWR werden durch nachgelagerte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte konkretisiert. Sie sollten die weitere Rechtsentwicklung kontinuierlich verfolgen und ihre Compliance-Prozesse entsprechend anpassen.
Zukünftige Anforderungen schon heute im Blick haben
Auch wenn zukünftige Anforderungen, wie die Recyclingfähigkeit oder der Mindestrezyklatanteil, noch nicht im Konkreten geregelt sind, so ist heute schon absehbar, dass bestimmte Materialkombinationen und Verpackungsdesigns im Hinblick auf die zukünftigen Anforderungen kritisch zu bewerten sind. Suchen Sie ggf. schon jetzt nach Alternativen oder alternativen Lieferanten.
Weitere Informationen
Die EU-Kommission hat alle wesentlichen Informationen zur PPWR auf einer Unterseite zu “Packaging Waste” zusammengefasst.
Hier sind auch die Guidelines und der FAQs der Kommission zu finden, allerdings nur in englischer Sprache.
Andere Länder
Leider gibt es keine EU-weite Registrierungsstelle für die EPR Pflichten, so dass dies Registrierung in den jeweiligen nationalen Registern erfolgen muss. Für Deutschland ist dies das LUCID- Register.(ZSVR / LUCID).
Wir versuchen hier zeitnah die entsprechenden Register zu verlinken und können momentan auch nicht gewährleisten , dass nachfolgende Links weiterhin korrekt sind oder bleiben.
Wir versuchen hier zeitnah die entsprechenden Register zu verlinken und können momentan auch nicht gewährleisten , dass nachfolgende Links weiterhin korrekt sind oder bleiben.
Hier ergänzend eine erste Kurzliste mit Einstiegsseiten für die Verpackungs-EPR/PPWR-Registrierung in einigen EU-Ländern:
- Frankreich: Citeo
Zum 01.07.2026 tritt in Frankreich der neue EPR-Bereich für industrielle und gewerbliche Verpackungen in Kraft. Die Rücknahmesysteme CITEO Pro, Léko Pro und Twiice sind nun offiziell für den neuen EPR-Bereich zugelassen worden sind. - Dänemark: Dansk Producentansvar
- Spanien: MITECO
- Italien: CONAI
- Niederlande: Verpact
- Irland: Repak
- Belgien: Fost Plus
- Polen: BDO
- Schweden: Naturvårdsverket