Entsendung nach Irland
Für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Irland entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Irland überprüft werden.
1. Entsendung von Arbeitnehmern
Ein entsandter Arbeitnehmer ist eine Person, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat geschickt wird. Dies unterscheidet sich von Personen, die eigenständig Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat suchen. Selbstständige sind daher nicht erfasst, sodass sie von der Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung befreit sind.
2. Rechtsvorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern
Die Entsenderichtlinie 96/71/EG wurde zur Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer erlassen. Aufgrund von Durchsetzungsproblemen wurde sie 2014 durch die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU ergänzt. Die neuesten Änderungen erfolgten durch die Richtlinie (EU) 2018/957, die 2020 ohne Veränderungen in irisches Recht umgesetzt wurde. Aufgrund der engen Anlehnung an die Richtlinie gibt es keine länderspezifischen Ausnahmeregelungen wie sie in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu finden sind, sodass eine Meldung für die meisten Entsendungen vorgenommen werden muss.
Vor Beginn der Tätigkeit muss mittels des hierfür vorgesehenen Formblatts eine Meldung in englischer Sprache an die irische Arbeitsaufsichtsbehörde, die Workplace Relations Commission (WRC) erfolgen. Auf dem Formblatt müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
- Name des Mitarbeitenden
- Adresse des Mitarbeitenden
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer
- Art der beruflichen Tätigkeit
- Nationalität
- Arbeitserlaubnis (bei Personen aus dem EU-Ausland)
- Dauer der Entsendung (Beginn und Ende)
- Lohn, Arbeitszeiten
- Adresse des Tätigkeitsortes
- Adresse des deutschen Arbeitgebers
Hinweis: Die WRC stellt auf ihrer Webseite einen ausführlichen Leitfaden (engl.) zum Ausfüllen des Entsendeformulars bereit.
Die Entsendemeldung kann postalisch oder via E-Mail beim WRC eingereicht werden.
Post:
Posted Worker Liaison Unit
Workplace Relations Commission
O'Brien Road
Carlow
R93 E920
Republic of Ireland
Posted Worker Liaison Unit
Workplace Relations Commission
O'Brien Road
Carlow
R93 E920
Republic of Ireland
Hinweis: Eine unterlassene oder falsche Meldung stellt eine Straftat dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
3. Arbeitsrecht
Während der Dauer der Entsendung müssen die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen in Irland eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere die Mindestvergütung, Urlaubszeiten, Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten sowie Arbeitnehmerschutzvorschriften. Einzelheiten zu den anwendbaren arbeitsrechtlichen Regelungen finden sich in der Broschüre „Posting to Ireland“.
Hinweis: In Irland bestehen für bestimmte Sektoren verpflichtend anwendbare Kollektivverträge, die die gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich Vergütung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Pensionsverpflichtungen modifizieren. Die Einhaltung dieser Kollektivverträge ist auch für entsendende Unternehmen verpflichtend. Eine Übersicht für den Bausektor sowie für sonstige Wirtschaftszweige finden sich auf der Webseite der WRC.
4. Sozialversicherung und Steuern
Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Irland keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmer online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Irland und zur Beantragung der A1 Bescheinigung finden Sie in der Broschüre Arbeiten in Irland auf der Webseite der DVKA.
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, so ist gem. Art. 14 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Irland abzuführen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Entsendemeldung und Einkommensteuer sowie ein ausgedehntes Beratungsangebot bietet die deutsche Auslandshandelskammer in Irland (AHK Irland).
Weitere Informationen:
- Überblick zur Entsendung nach Irland (WRC)
- Überblick zum irischen Arbeitsrecht (GTAI)
- Informationen zur Entsendung (AHK Irland)
- Deutsch-irisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Broschüre “Arbeiten in Irland” (DVKA)
Stand: Februar 2025