Die EU-Bescheinigung

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, eventuell einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der sogenannten EU-Bescheinigung erbracht werden, den die IHK Rhein-Neckar ihren Mitgliedsunternehmen und deren Angestellten (personenbezogen) ausstellt.

Was ist die EU-Bescheinigung? 

Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.

Welche Dokumente müssen Sie der IHK vorlegen

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
  • für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1)
  • als Vertreter (I.3) oder
  • Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2): eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls eine Gewerbeanmeldung sowie eine Kopie der Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z.B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist, falls der frühere Firmensitz außerhalb des Bezirks der IHK Rhein-Neckar lag.
  • für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4) oder
  • als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
  • für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung(II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Neben den Industrie- und Handelskammern informieren auch nationale Kontaktstellen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten über die EU-Bescheinigung. Eine aktuelle Liste der jeweiligen Kontaktstellen können Sie unter EU-Binnenmarkt entnehmen.
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert die Richtlinie 2005/36/EG.
Falls Sie eine EU-Bescheinigung benötigen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den genannten Ansprechpartnern in Verbindung. Der Antrag kann auch ausschließlich elektronisch gestellt und bearbeitet werden. Die Bearbeitung dauert circa drei Arbeitstage.
Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen bietet Ihnen das Internetportal Portal 21. Das Portal informiert Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger sowohl über rechtliche Rahmenbedingungen als auch über den Verbraucherschutz in Europa.
Hinweis: Handwerksbetriebe, die nicht gleichzeitig Mitglied einer IHK sind, wenden sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer.

Beratung

Heide Schmidt
Telefon 0621 1709-147
Telefon 0621 1709-142

Bescheinigungen

Mannheim: 
Manfred Junglewitz
Telefon 0621 1709-225 
Andrea Berkus
Telefon 0621 1709-222
Telefon 0621 1709-293
Mosbach:
Sabine Kuhn
Telefon 06261 9249-902
Telefon 06261 9249-901