Die EU-Bescheinigung

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, eventuell einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der sogenannten EU-Bescheinigung erbracht werden, den die IHK Rhein-Neckar ihren Mitgliedsunternehmen und deren Angestellten (personenbezogen) ausstellt.

EU-Bescheinigung für Antragsteller Baden-Württemberg

Seit 1. Juli 2024 werden EU-Bescheinigungen für Antragsteller aus Baden-Württemberg zentral durch die IHK-Rhein-Neckar ausgestellt. Handwerksbetriebe, die nicht gleichzeitig Mitglied einer IHK sind, wenden sich bitte an Ihre zuständige Handwerkskammer.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.

Welche Dokumente müssen Sie der IHK vorlegen?

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
  • Kopie des aktuellen Personalausweises oder aktuellen Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
  • für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1) z. B. Geschäftsführer
  • als Vertreter (I.3) (z. B. technischer Assistent, Fuhrparkleiter etc.) oder
  • Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2): eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls eine Gewerbeanmeldung sowie eine Kopie der Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist, falls der frühere Firmensitz außerhalb des Bezirks der IHK Rhein-Neckar lag.
  • für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4) (z. B. Projektverantwortlicher, Vorstand etc.) oder
  • als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5) (Tätigkeitsbereich: angestellt z. B. Entwicklung, Produktion, Wartung, Installation etc.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
  • für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Einreichen/Beantragung der EU-Bescheinigung

Falls Sie eine EU-Bescheinigung benötigen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den genannten Ansprechpartnern in Verbindung.
Die Bearbeitung dauert circa drei Arbeitstage. Bitte senden Sie die ausgefüllte EU-Bescheinigung (Ausfüllhilfe siehe unten unter Links und Downloads) mit:
  • den Nachweisen,
  • dem Hinweis für welches Land die Bescheinigung benötigt wird und
  • dem Hinweis, an wen der Gebührenbescheid auszustellen ist, an folgende E-Mail-Adresse: eu-bescheinigung@rhein-neckar.ihk24.de

Portal 21

Neben den Industrie- und Handelskammern informieren auch nationale Kontaktstellen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten über die EU-Bescheinigung. Eine aktuelle Liste der jeweiligen Kontaktstellen können Sie unter EU-Binnenmarkt entnehmen.
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert die Richtlinie 2005/36/EG.
Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen bietet Ihnen das Internetportal Portal 21. Das Portal informiert Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger sowohl über rechtliche Rahmenbedingungen als auch über den Verbraucherschutz in Europa.

Besonderheit Reiseleiter

Reglementierung

Anders als in Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit „reglementiert“. Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG-Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche Reiseleiter in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland rechtmäßig niedergelassen sind und den Beruf mindestens 2 Jahre in den vorhergehenden 10 Jahren in Deutschland ausgeübt haben.
Den Reiseleiterberuf reglementiert haben derzeit :
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Italien,
  • Litauen,
  • Malta,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien, Ungarn und Zypern.

Nachweis des Zeitraums der Reiseleitertätigkeit

Da Reiseleiter üblicherweise saisonal tätig werden, kann nicht verlangt werden, dass eine Berufstätigkeit von 365 Tagen pro Jahr nachgewiesen wird. Es muss der Nachweis (Bescheinigung des Finanzamts, Steuerbescheid, Anmeldung zur Sozialversicherung) erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70 bis 100 Tage pro Jahr als Reiseleiter tätig war.
Es muss zusätzlich die Berufserfahrung im Niederlassungsmitgliedstaat erworben worden sein. Es ist also erforderlich, dass der Reiseleiter in Deutschland niedergelassen war und seine Leistung gegenüber Reiseunternehmen oder Reisenden aus Deutschland erbracht hat (das heißt, die Reisen starten von Deutschland aus).

Deutsche Reiseleiter mit Niederlassung im Reiseland

An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.

Welche Dokumente müssen als Nachweis vorgelegt werden?

  • eine Bescheinigung des Finanzamts, aus der hervorgeht, dass die Person während der letzten zehn Jahre für mindestens zwei Jahre für die Tätigkeit des Reiseleiters steuerlich geführt wird
  • ein Gewerbezentralregisterauszug, der auf die Person ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist
  • Kopie der Gewerbeanmeldung, sowie eine Kopie der chronologischen, tagesaktuellen Handelsregistereintragung, der die Position (z.B. als Geschäftsführer/in) zu entnehmen ist
  • Freiberufler: Einkommensteuererklärungen für die Jahre, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll
  • Leitender Angestellter/unselbständiger Arbeitnehmer: Zeugnis des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber, dem eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung plus die Zeiträume zu entnehmen sind, sowie Sozialversicherungs- bzw. ein Steuernachweis
  • Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung: entsprechende Zeugnisse und Diplome
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Beratung

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Mirza Karahodža
Telefon 0621 1709-142

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