Zollstreit USA – Rest der Welt
US-Zölle – Rest der Welt
Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Die USA haben gegen den Rest der Welt unterschiedliche Zusatzzölle eingeführt. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen haben weitreichende Auswirkungen und haben die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv verändert.
- 1. US (Zusatz-) Zölle 2026 - allgemein
- 2. Neue länderspezifische Zölle
- 3. Aussetzung der IEEPA-Zölle
- 4. Rückerstattung der IEEPA-Zölle möglich
- 5. Neue Section-232-Zollsystematik für Metallwaren und bestimmte Derivate
- 6. Exkurs: Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
- 7. Exkurs: Ursprung und Zollwert
- 8. Was kann man tun?
1. US (Zusatz-) Zölle 2026 - allgemein
Die US-Administration hat zahlreiche geänderte Zölle mit unterschiedlichen Begründungen in Kraft gesetzt oder geplant. Dazu gehören u.a. (nicht abschließend):
Zusatzzoll in Höhe von 10 % auf fast alle Waren, sofern nicht diese nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst werden. Dieser Zusatzzoll ist unabhängig vom Ursprung und wird seit 24. Februar 2026 auf Basis der Sec. 122 des Trade Act of 1974 erhoben. Die 10 % werden zusätzlich zu den normalen Zöllen des US-Zolltarifs erhoben.
Warenspezifische Zusatzzölle:
- Kupfer und Waren daraus (Section 232)
- Autos und Autoteile: (Section 232) - hier Sonderregelungen für Waren aus der EU
- Aluminium und bestimmte Waren daraus (Section 232)
- Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus (Section 232)
- Zölle auf Pharmazeutika (Section 232)
- Zölle auf bestimmte Halbleiter (Section 232)
- Zölle auf LKWs, LKW-Teile und Busse (Section 232)
- Zölle auf Holz und Holzprodukte (Section 232)
Eine sehr gute Gesamtübersicht bietet die IHK Düsseldorf.
Prüfen Sie bei den US-Zöllen immer, ob Ihre Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert. Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet. Weiterhin gibt es inzwischen Zollrechner. Wir haben auf ein Beispiel verlinkt.
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können, die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
- Weißes Haus Rubrik News:
- Fact Sheets
- Presidential Actions
- Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
- Executive Orders
- Proclamations
- Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte „Import”,„2025” dann „presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
- Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Systems Messaging Service CSMS. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs
- Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
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2. Neue länderspezifische Zölle
2.1 Welche Zölle gelten seit dem 24. Februar 2026 für die EU?
Der pauschale “reciprocal tariff” von 15% für EU-Ware (Geltung bis 23. Februar 2026) wird seit dem 24. Februar 2026 durch einen neuen länderunabhängigen Zollsatz von 10% ersetzt.
2.2 Spezialfall China
Für Importe mit Ursprung China gilt – wie grundsätzlich für Waren aus allen Ländern – derzeit der befristete zusätzliche US-Zollaufschlag von 10% (Section 122), soweit keine ausdrücklich geregelten Ausnahmen einschlägig sind. Gleichzeitig können bei China in vielen Fällen weitere, bereits bestehende Zusatzabgaben relevant bleiben, insbesondere Section-301-Zölle als handelspolitische Maßnahme, die nach CBP-Systematik nur für China-Ursprungswaren anfallen. Dagegen werden IEEPA-basierte Zusatzzölle seit 24.02.2026 nicht mehr erhoben. Für die Praxis besonders wichtig bleibt zudem, dass die De-minimis-Zollbefreiung für niedrigwertige Sendungen weiterhin ausgesetzt ist – das betrifft E-Commerce-, Express- und Postsendungen auch aus China unmittelbar. Insgesamt hängt die effektive Zollbelastung bei China-Importen daher stark von Warennummer, Ursprung und anwendbaren Zusatzregimen ab. Eine Einzelfallprüfung anhand der jeweils aktuellen Primärquellen ist regelmäßig erforderlich.
2.3 Aussetzung der De minimis-Regel weltweit
Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 ordnet die vollständige Abschaffung der 800-USD-Freigrenze für Warensendungen aus allen Länder zum 29. August 2025 an und hat weiterhin Gültigkeit. Diese Maßnahme stützt sich auf nationale Notstandsrechte und löst die bereits erfolgte China-Ausnahme ab. Das bedeutet, dass künftig jegliche Warensendung den regulären Importzollverfahren unterliegt – für alle Länder. Die Executive Order bestimmt, dass die De-Minimis-Befreiung „unabhängig von Wert, Ursprungsland, Transportart oder Anmeldeweg“ entfällt. Das heißt: Die Aussetzung selbst ist nicht ursprungs- oder versandlandbezogen – sie gilt schlicht für alle Sendungen. Für Nicht-Postsendungen ist fortan eine reguläre Zollanmeldung mit allen ursprungsbezogenen Zöllen/Abgaben erforderlich.
Wie ist die Behandlung von Postsendungen geregelt?
Postsendungen sind nicht mehr de-minimis-frei, und werden über ein Sonderverfahren abgewickelt: Der Post-/Transportdienstleister erhebt die Zölle nach der im Erlass festgelegten Methode (Section 3) und führt sie an die US-Zollbehörde (CBP) ab. Bemessungsgrundlage ist dabei ausdrücklich der Ursprung – der Erlass knüpft die (ad-valorem- oder pauschale) Abgabe an den “IEEPA-Tarifsatz des Ursprungslandes”; daher muss das Ursprungsland für Postsendungen gegenüber CBP deklariert werden. Postdienstleister können zwischen den beiden genannten Abgabearten wählen.
Es ist somit entweder ein Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven Tarif für das Ursprungsland oder
ein pauschaler Artikelzoll (specific duty) zu entrichten. Die Pauschalzölle richten sich ebenfalls nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen US$80 und US $200 pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16 Prozent fallen US $80 an. Bei einem IEEPA-Satz zwischen 16 und 25 Prozent fallen US $160 und bei einem IEEPA-Satz über 25 Prozent fallen US $200 an. Die Methode der Pauschalzölle gilt für lediglich sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
Wie ist die Behandlung von Postsendungen geregelt?
Postsendungen sind nicht mehr de-minimis-frei, und werden über ein Sonderverfahren abgewickelt: Der Post-/Transportdienstleister erhebt die Zölle nach der im Erlass festgelegten Methode (Section 3) und führt sie an die US-Zollbehörde (CBP) ab. Bemessungsgrundlage ist dabei ausdrücklich der Ursprung – der Erlass knüpft die (ad-valorem- oder pauschale) Abgabe an den “IEEPA-Tarifsatz des Ursprungslandes”; daher muss das Ursprungsland für Postsendungen gegenüber CBP deklariert werden. Postdienstleister können zwischen den beiden genannten Abgabearten wählen.
Es ist somit entweder ein Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven Tarif für das Ursprungsland oder
ein pauschaler Artikelzoll (specific duty) zu entrichten. Die Pauschalzölle richten sich ebenfalls nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen US$80 und US $200 pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16 Prozent fallen US $80 an. Bei einem IEEPA-Satz zwischen 16 und 25 Prozent fallen US $160 und bei einem IEEPA-Satz über 25 Prozent fallen US $200 an. Die Methode der Pauschalzölle gilt für lediglich sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
3. Aussetzung der IEEPA-Zölle
Nach dem Urteil des Supreme Court gestaltet sich die Situation wie folgt: Für Einfuhren in die USA gilt seit dem 24. Februar 2026 eine befristete zusätzliche Import-Abgabe von 10 Prozent ad valorem auf Grundlage von Section 122 (Trade Act of 1974) – zunächst für 150 Tage. Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) hat hierzu Umsetzungs-Hinweise (CSMS#67844978) veröffentlicht. Diese enthalten unter anderem Informationen zur technischen Abwicklung in der Zollanmeldung.
Parallel werden IEEPA-basierte Zusatzzölle infolge des Urteils des Supreme Courts nicht mehr erhoben. CBP hat bestätigt, dass die einschlägigen HTS-Positionen für Einfuhren seit 24. Februar deaktiviert sind. Wichtig: Diese Umstellung betrifft ausschließlich die IEEPA-Duties; andere Sonderzölle (z. B. Section 232 und Section 301) sind von dem Urteil nicht betroffen und werden nicht aufgehoben CSMS#67834313.
Wichtig ist außerdem: Die US-Regierung hat klargestellt, dass die De-minimis-Zollbefreiung für Sendungen unter 800 Dollar weiterhin ausgesetzt bleibt – mit spürbaren Folgen insbesondere für E-Commerce-, Express- und Postsendungen. Änderungen sind jederzeit möglich. Maßgeblich sind die jeweils geltenden US-Rechtsakte sowie die CBP-Umsetzungshinweise; diese Primärquellen verlinken wir auf dieser Seite.
Parallel werden IEEPA-basierte Zusatzzölle infolge des Urteils des Supreme Courts nicht mehr erhoben. CBP hat bestätigt, dass die einschlägigen HTS-Positionen für Einfuhren seit 24. Februar deaktiviert sind. Wichtig: Diese Umstellung betrifft ausschließlich die IEEPA-Duties; andere Sonderzölle (z. B. Section 232 und Section 301) sind von dem Urteil nicht betroffen und werden nicht aufgehoben CSMS#67834313.
Wichtig ist außerdem: Die US-Regierung hat klargestellt, dass die De-minimis-Zollbefreiung für Sendungen unter 800 Dollar weiterhin ausgesetzt bleibt – mit spürbaren Folgen insbesondere für E-Commerce-, Express- und Postsendungen. Änderungen sind jederzeit möglich. Maßgeblich sind die jeweils geltenden US-Rechtsakte sowie die CBP-Umsetzungshinweise; diese Primärquellen verlinken wir auf dieser Seite.
4. Rückerstattung der IEEPA-Zölle möglich
Am 20. April 2026 führte die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein. CAPE bietet einen vollständig elektronischen Prozess, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden.
Zurückfordern kann nur, wer die Zölle bezahlt hat. Dies ist der Importer of Records (IOR), also in der Regel der Kunde in den USA und nicht der deutsche oder EU-Exporteur.
Wann können auch deutsche oder EU-Unternehmen Rückerstattungen verlangen?
Nur in wenigen Fällen lassen sich deutsche oder EU-Unternehmen in den USA als Foreign Importer of Records registrieren, importieren auf ihren Namen und zahlen Zölle. In diesen wenigen Fällen wäre eine Rückerstattung möglich.
Indirekt: Wenn ein deutsches Unternehmen eine US-Tochter hat, die Ware importiert hat und von diesen Zöllen betroffen ist, dann kann die US-Tochter die Zölle zurückfordern.
Schwierig wird es, wenn der deutsche Exporteur seinen Verkaufspreis wegen der IEEPA-Zölle gesenkt hat. Dann müsste er mit dem US-Kunden verhandeln und ihn auffordern, ihm den gesenkten Betrag bzw. den zu erstattenden Zoll zu überweisen. Denn nur der US-Kunde hat die Erstattungsmöglichkeit.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit:
- One Page Overview: ACH Refund Enrollment
- Frequently Asked Questions: ACE Portal and ACH Refunds FAQs
- Training Video: Applying for an ACE Portal Importer Account and Enrolling in ACH Refunds
- Training Guide: ACE Portal Importer Account Application
- Training Guide: ACH Refund Enrollment in the ACE Portal
- Rejected ACH Refund Information: Replacement Refund Instructions
Die AHK New York bietet Unterstützung beim Prozess der Rückerstattung an. Sollte ein deutsches Unternehmen als Foreign Importer of Records selber Rückerstattungen beantragen, dann sollte das sorgfältig vorbereitet sein, denn die US-Administration wird sich im Zuge der Rückerstattung alle von diesem Importer bezahlten Zölle anschauen und stößt dann ggf. auf zu wenig gezahlte Zölle.
Zurückfordern kann nur, wer die Zölle bezahlt hat. Dies ist der Importer of Records (IOR), also in der Regel der Kunde in den USA und nicht der deutsche oder EU-Exporteur.
Wann können auch deutsche oder EU-Unternehmen Rückerstattungen verlangen?
Nur in wenigen Fällen lassen sich deutsche oder EU-Unternehmen in den USA als Foreign Importer of Records registrieren, importieren auf ihren Namen und zahlen Zölle. In diesen wenigen Fällen wäre eine Rückerstattung möglich.
Indirekt: Wenn ein deutsches Unternehmen eine US-Tochter hat, die Ware importiert hat und von diesen Zöllen betroffen ist, dann kann die US-Tochter die Zölle zurückfordern.
Schwierig wird es, wenn der deutsche Exporteur seinen Verkaufspreis wegen der IEEPA-Zölle gesenkt hat. Dann müsste er mit dem US-Kunden verhandeln und ihn auffordern, ihm den gesenkten Betrag bzw. den zu erstattenden Zoll zu überweisen. Denn nur der US-Kunde hat die Erstattungsmöglichkeit.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit:
- One Page Overview: ACH Refund Enrollment
- Frequently Asked Questions: ACE Portal and ACH Refunds FAQs
- Training Video: Applying for an ACE Portal Importer Account and Enrolling in ACH Refunds
- Training Guide: ACE Portal Importer Account Application
- Training Guide: ACH Refund Enrollment in the ACE Portal
- Rejected ACH Refund Information: Replacement Refund Instructions
Die AHK New York bietet Unterstützung beim Prozess der Rückerstattung an. Sollte ein deutsches Unternehmen als Foreign Importer of Records selber Rückerstattungen beantragen, dann sollte das sorgfältig vorbereitet sein, denn die US-Administration wird sich im Zuge der Rückerstattung alle von diesem Importer bezahlten Zölle anschauen und stößt dann ggf. auf zu wenig gezahlte Zölle.
5. Neue Section-232-Zollsystematik für Metallwaren und bestimmte Derivate
Mit der Proklamation vom 2. April 2026 wurden die US-Zusatzzölle nach Section 232 auf Aluminium, Stahl, Kupfer und bestimmte Waren daraus neu strukturiert. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich seit dem 6. April 2026. Anders als bisher wird der Zusatzzoll für die nun erfassten Waren grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht nur auf den Metallanteil.
1. 50 Prozent für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A).
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate, bei denen das hierfür verwendete Aluminium, der Stahl beziehungsweise das Kupfer vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde.
2. 25 Prozent für Stahl- und Aluminiumderivate sowie Kupferprodukte auf der Annex I-B Liste.
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium- und Stahlderivate sowie für Kupferprodukte, sofern das jeweils verwendete Metall vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde. Produkte mit einem geringeren Metallanteil von 15 Prozent (Gewichtsanteil) sind von den Section-232-Zöllen auf Stahl und Aluminium ausgenommen.
3. Für Stahl- und Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15 Prozent.
Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15 Prozent. Für Derivate, die zu mindestens 95 Prozent aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10 Prozent. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95 Prozent US-Aluminiumanteil höher sein als 10 Prozent gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10 Prozent.
4. Für Waren auf der Annex II Liste entfallen Zölle komplett.
Bei Stahl- und Aluminium Produkten werden regelmäßig Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens verlangt.
Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Zollproduktwert. Hier finden Sie die gesammelten Annex I bis IV.
ACHTUNG: Auch nach der neuen Section-232-Umstellung zum 6. April 2026 bleiben die Russland-Aluminiumzölle bestehen. Bei Aluminiumderivaten, die unter die US-Section-232-Maßnahmen fallen, ist die Angabe des Schmelz- und Gießlands kein bloßes Formalerfordernis. Wird „unknown/UN“ gemeldet, behandelt CBP den Vorgang zolltechnisch wie einen Fall der Russland-Aluminiumregelung; dies löst einen zusätzlichen Zoll von 200 % aus. Unternehmen sollten daher möglichst belastbare Lieferantenerklärungen bzw. Herstellernachweise zum Schmelz- und Gießland einholen, bevor die Ware in die USA eingeführt wird. Die GTAI fasst dies in der aktuellen Meldung vom 9. April 2026 genauso zusammen: Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivats nicht bekannt, ist „unknown/UN“ zu melden; dann sind je nach Kategorie 9903.85.67 oder 9903.85.68 anzugeben und es fallen 200 % an.
1. 50 Prozent für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A).
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate, bei denen das hierfür verwendete Aluminium, der Stahl beziehungsweise das Kupfer vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde.
2. 25 Prozent für Stahl- und Aluminiumderivate sowie Kupferprodukte auf der Annex I-B Liste.
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium- und Stahlderivate sowie für Kupferprodukte, sofern das jeweils verwendete Metall vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde. Produkte mit einem geringeren Metallanteil von 15 Prozent (Gewichtsanteil) sind von den Section-232-Zöllen auf Stahl und Aluminium ausgenommen.
3. Für Stahl- und Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15 Prozent.
Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15 Prozent. Für Derivate, die zu mindestens 95 Prozent aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10 Prozent. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95 Prozent US-Aluminiumanteil höher sein als 10 Prozent gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10 Prozent.
4. Für Waren auf der Annex II Liste entfallen Zölle komplett.
Bei Stahl- und Aluminium Produkten werden regelmäßig Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens verlangt.
Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Zollproduktwert. Hier finden Sie die gesammelten Annex I bis IV.
ACHTUNG: Auch nach der neuen Section-232-Umstellung zum 6. April 2026 bleiben die Russland-Aluminiumzölle bestehen. Bei Aluminiumderivaten, die unter die US-Section-232-Maßnahmen fallen, ist die Angabe des Schmelz- und Gießlands kein bloßes Formalerfordernis. Wird „unknown/UN“ gemeldet, behandelt CBP den Vorgang zolltechnisch wie einen Fall der Russland-Aluminiumregelung; dies löst einen zusätzlichen Zoll von 200 % aus. Unternehmen sollten daher möglichst belastbare Lieferantenerklärungen bzw. Herstellernachweise zum Schmelz- und Gießland einholen, bevor die Ware in die USA eingeführt wird. Die GTAI fasst dies in der aktuellen Meldung vom 9. April 2026 genauso zusammen: Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivats nicht bekannt, ist „unknown/UN“ zu melden; dann sind je nach Kategorie 9903.85.67 oder 9903.85.68 anzugeben und es fallen 200 % an.
6. Exkurs: Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Seit dem 3. April werden 25 Prozent (EU-Autos 15 Prozent ab dem 1. August 2025) Zoll auf importierte Autos und seit 3. Mai 2025 25 Prozent (EU-Autoteile 15 Prozent ab 1. August 2025) auf Autoteile erhoben. Waren, die von der zolltariflichen Einreihung für Teile eingestuft sind, jedoch keine Teile von Autos oder Autoteile sind, unter liegen nicht den Zöllen.
Der 25-prozentige Zoll (EU-Autos und -teile 15 Prozent) gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos und Autoteile gelten. Die Reziprok-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Der 25-prozentige Zoll (EU-Autos und -teile 15 Prozent) gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos und Autoteile gelten. Die Reziprok-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Importeure von Autos, die unter das USMCA (aus Mexiko oder Kanada) fallen, können den US-Anteil ihrer Produkte beim US Department of Commerce zertifizieren und dann den Zoll in Höhe von 25 Prozent nur auf den Wert der nicht US-Anteile zahlen.
7. Exkurs: Ursprung und Zollwert
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für den länderspezifischen “reziproken” Zollsatz, der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage. Beides beeinflusst die Zollbelastung erheblich.
7.1. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung festgelegt?
Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.
7.2 US-Zollwert
Die aktuell gültigen Zollwertvorschriften der USA regeln, welche Beträge den importierten Waren hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht im Preis (Transaktionswert) enthalten sind: Verpackung, Verkaufsprovision, Beistellungen (Assists), Lizenzkosten, sofern diese Bedingung des Verkaufs in die USA sind. Ebenfalls geregelt sind die vom Transaktionswert abziehbaren Posten, wie Transport und Versicherung. Leistungen in den USA, die dem Verkauf nicht direkt zugeordnet werden können und auch keine Bedingung für den Verkauf sind, sind normalerweise nicht Bestandteil des Zollwerts.
Der Zollwert hat bei niedrigen Zöllen keine große Rolle gespielt. Nun kann sich eine genauere Betrachtung lohnen. Änderungen, auch der Verträge, sollten vorab gegebenenfalls mit dem US-Zollagenten besprochen werden.
8. Was kann man tun?
- Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist. Stellen Sie Verträge nicht ohne entsprechende Kompensation auf DDP um.
- Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden. Prüfen Sie, ob weitere Posten im Preis enthalten sind, die nicht zum Zollwert gehören.
- Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
- US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, werden zeitnah in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet. Zollrechner können unterstützen, wir haben ein Beispiel verlinkt.
- Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen. Allerdings ist klar, dass die US-Regeln insbesondere für chinesische Erzeugnisse zu derartigen Praktiken führen.
- Die Systematik der Metallzusatzzölle ändert sich laufend. Einzelheiten werden vom US-Zoll im CSMS oder in den FAQs für Stahl und Aluminium veröffentlicht.
- Wenn Angaben zum Ursprung unsicher sind, dann sollte dies dem US-Importeur auch so offen kommuniziert werden
- Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
- Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.